Regelungsvorhaben

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts für mehr Rechtssicherheit

Angegeben von:
Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. (R000405) am 17.06.2024

Beschreibung:
Der Zweckekatalog des § 52 Absatz 2 AO sollte durch die Aufnahme dringend gebotener Zwecke ergänzt werden, u.a. die Förderung der nationalen und internationalen Grund- und Menschenrechte, der sozialen Gerechtigkeit und der Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus und anderer gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Der Rechtsschutz gegen die automatische Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht sollte wiederhergestellt werden. Wer Freie Software, gemeinwohlorientierte Plattformen oder die dafür notwendigen Server- oder Netzwerkinfrastrukturen betreibt, entlastet andere gemeinnützige Vereine fundamental, und sollte auch als gemeinnützig nach § 52 Abs. 2 AO anerkannt werden.

Betroffene Interessenbereiche (3)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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