Regelungsvorhaben
Abzugsteuer (§50a EStG): Kreativschaffende stärken, Verwaltungsaufwand entbürokratisieren
Angegeben von:
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) (R003869)
am
14.06.2024
Beschreibung:
Inländische Einkünfte von ausländischen Musikschaffenden und Lizenzgebern unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich davon freistellen lassen (§50a EStG).
Der bürokratische Aufwand bei der Abzugsteuerentlastung in Deutschland ist im Vergleich zu anderen EU-Ländern sowie weltweit einzigartig hoch und zeitaufwändig. Dadurch werden Musikschaffenden und Unternehmen Mittel entzogen, die ihnen zum Wirtschaften fehlen – ein Nachteil für den Wirtschaftsstandort Deutschland.
Um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern, muss der bürokratische Aufwand bei der Abzugsteuerentlastung dringend reduziert werden. Dies erfordert eine Auflösung des Antragsstaus beim BZSt, eine Verkürzung der Bearbeitungszeiten und eine Vereinfachung der Verfahren.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/10715 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Stand der Abzugsteuerentlastungsverfahren -
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/10898 (Vorgang) [alle RV hierzu]
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10715 - Stand der Abzugsteuerentlastungsverfahren Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle RV hierzu] -
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/11288 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Weitere Maßnahmen zum vierten Bürokratieentlastungsgesetz
- Digitalisierung [alle RV hierzu]
- Handel und Dienstleistungen [alle RV hierzu]
- Kleine und mittlere Unternehmen [alle RV hierzu]
- Kultur [alle RV hierzu]
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 30.04.2024 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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