Regelungsvorhaben
§§ 1, 12 Höfeordnung ab 1.1.2025
Angegeben von:
Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.V. (R001200)
am
11.06.2024
Beschreibung:
Änderungsvorschlag des WLV
Der Mindest-Hofeswert in § 1 Abs. 1 HöfeO soll auf 54.000,- Euro festgesetzt werden, bei Vorliegen eines Hofvermerkes, § 1 Abs. 3 HöfeO, 27.000,- Euro.
Der Hofeswert iSv § 12 Abs. 2 HöfeO soll auf sechs Zehntel des zuletzt festgesetzten Grund-steuerwertes des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gem. § 239 BewG festgesetzt wer-den.
Der Schuldenabzug gem. § 12 Abs. 3 S. 2 HöfeO ist bis ein Fünftel des Hofeswertes möglich.
Es ist eine Übergangsregelung für 10 Jahre zu ergänzen, wonach das Höferecht auch auf kleinere Höfe, die mit der Novelle die Hofeigenschaft verloren haben, Anwendung findet. Zu-dem ist der Hofeswert auf den Ertragswert nach § 2049 BGB zu begrenzen.
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Referentenentwurf:
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 21.03.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle RV hierzu]
- Zivilrecht [alle RV hierzu]