Regelungsvorhaben

Bund-Länder-Vereinbarungen nach Art. 91bGG

Angegeben von:
Verband der Privaten Hochschulen e.V. (R006191) am 10.06.2024

Beschreibung:
Bei Bund-Länder-Vereinbarungen nach Art. 91b GG werden insbesondere Fördermittel aus Steuergeldern fast ausschließlich an staatliche Hochschulen vergeben. Hier ist eine faire und gleichberechtigte Partizipation außerhalb der Grundfinanzierung staatlicher Hochschulen anzustreben.

Betroffene Interessenbereiche (2)

Nach oben blättern