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- Registernummer: R008219
- Ersteintrag: 14.09.2026
- Letzte Änderung: leer
- Letzte Jahresaktualisierung: leer
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Tätigkeitskategorie:
Wissenschaft, Hochschule oder Forschungseinrichtung
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Kontaktdaten:
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Adresse:
VHBReitstallstraße 737073 GöttingenDeutschland
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Kontaktinformationen:
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Telefonnummer: +4955179778566
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E-Mail-Adressen:
- info@vhbonline.org
- tina.osteneck@vhbonline.org
- bianca.volk@vhbonline.org
- frauke.pohlmann@vhbonline.org
- Webseiten:
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Adresse:
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Hauptfinanzierungsquellen
(in absteigender Reihenfolge):
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/25Mitgliedsbeiträge
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Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/250 Euro
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Vollzeitäquivalent der im Bereich der Interessenvertretung beschäftigten Personen:
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/250,00
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Betraute Personen, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (5):
- Tina Osteneck
- Prof. Dr. Ali Aslan Gümüşay
- Dr. Bianca Volk
- Prof. Dr. Michael Wolff
- Prof. Dr. Thomas Volling
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Gesamtzahl der Mitglieder:
2.887 Mitglieder am 11.05.2026, ausschließlich natürliche Personen
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Interessen- und Vorhabenbereiche (11):
Hochschulbildung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Verwaltungstransparenz/Open Government; Automobilwirtschaft; Bank- und Finanzwesen; E-Commerce; Handel und Dienstleistungen; Handwerk; Industriepolitik; Kleine und mittlere Unternehmen; Wissenschaft, Forschung und Technologie
- Die Interessenvertretung wird ausschließlich in eigenem Interesse selbst wahrgenommen.
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Beschreibung der Tätigkeit:
Der VHB übt Interessenvertretung insbesondere in Form von Stellungnahmen aus, die sich in der Regel an die mit Gesetzesvorhaben befassten Ministerien wenden.
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Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)
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Beschreibung:
Erstverträge müssen künftig mindestens 3 Jahre (vor der Promotion) bzw. 2 Jahre (nach der Promotion) laufen. Kurzzeitbefristungen werden damit eingedämmt. Drittmittelbefristungen (§2 Abs. 2) sind erst zulässig, nachdem die Höchstbefristungsdauer der Qualifizierungsbefristung (§2 Abs. 1) ausgeschöpft wurde. Dadurch gelten Familienschutzregelungen künftig auch für drittmittelfinanzierte Stellen. Die Höchstbefristungsdauer verlängert sich um je 2 Jahre für Kinderbetreuung, Behinderung/chronische Erkrankung sowie die Pflege von Angehörigen. Nicht genutzte Befristungszeiten vor der Promotion können nicht mehr in die Postdoc-Phase übertragen werden. Qualifizierungsbefristungen erfordern mindestens ein Viertel der regulären Arbeitszeit.
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Referentenentwurf:
Entwurf eines Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 26.05.2026 Federführendes Ministerium: BMFTR [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Hochschulbildung [alle RV hierzu];
- Wissenschaft, Forschung und Technologie [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen betreffend die Stärkung der Hochschullandschaft (Hochschulstärkungsgesetz)
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Beschreibung:
Die zwingend vorgeschriebene Trennung von Betreuung und Begutachtung verletzt die Freiheit von Forschung und Lehre. Externe Gutachter:innen können fachspezifische Kontexte – besonders bei kumulativen Promotionen oder Spezialfächern – nicht adäquat beurteilen. Stattdessen wird ein Widerspruchsrecht der Promovierenden empfohlen. Das Promotionsrecht gehört zu den Kernrechten der Fakultäten, nicht der Hochschulleitungen. Verbindliche Rektoratsvorgaben zu Promotionsvereinbarungen sowie studentische Vorschlagsrechte zu Prüfungsordnungen verschieben Kompetenzen weg von qualifizierten Hochschullehrenden. Der verpflichtende Auftrag zum „lebenslangen Lernen" überfordert Hochschulen bei gleichbleibenden Ressourcen und gefährdet Lehr- und Forschungsqualität.
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Interessenbereiche:
- Hochschulbildung [alle RV hierzu];
- Wissenschaft, Forschung und Technologie [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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Arbeitsgruppe Angewandte BWL / VWL im Wirtschaftsprüfungsexamen
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Beschreibung:
Mitte 2021 wurde der von einer Arbeitsgruppe erarbeitete und vom Vorstand des VHB beschlossene Änderungsvorschlag zur inhaltlichen Ausgestaltung der Konkretisierung des Prüfungsgebiets „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) und der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) in einer gemeinsamen Veröffentlichung übernommen (vgl. IDW/WPK, Die Prüfungsgebiete im Wirtschaftsprüfungsexamen – Konkretisierung des § 4 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) – (Stand 1. Juni 2021)). Der Berufsstand selbst betont hier auf Seite 3 ausdrücklich, die proaktiven Anregungen des VHB seien in das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre in hohem Maße eingeflossen.
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Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Verwaltungstransparenz/Open Government [alle RV hierzu];
- Wissenschaft, Forschung und Technologie [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
Die Interessenvertretung wird nicht im Auftrag ausgeübt.
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/25
Keine Zuwendungen oder Zuschüsse über 10.000 Euro erhalten.
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/25
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Gesamtsumme:
1 bis 10.000 Euro
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/25
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Gesamtsumme:
330.001 bis 340.000 Euro
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/25