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15 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"USchadG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (15)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Für die Umsetzung der Energiewende ist die Beschleunigung von Planung und Genehmigung von zentraler Bedeutung. Dies kann sowohl zu Kosteneinsparungen, als auch zur schnelleren Umsetzungszeiten führen.

    • Bereitgestellt von: TransnetBW GmbH am 04.04.2025
    • Adressatenkreis:
      • 17.01.2025

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gesetzesänderungen im Kontext USchadG, OWi, Strafrecht. Hierbei..., ...Änderung des EU-Rechts zum USchadG: Unterschiede Bewertung..., ...die Anwendbarkeit des USchadG. • Variante 2 bezieht..., ...auf nationaler Ebene zum USchadG: Unterschiede Bewertung..., ...• Vorschlag § 3 Abs. 3 USchadG (neu) „Dieses Gesetz..., ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen..., ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen..., ... die Anwendbarkeit des USchadG. • Variante 2 begrenzt..., ...Stoßrichtung. • Variante 1 für USchadG ist umfassender, da sie..., ...auch geltender § 3 Abs. 3 USchadG. Demgegenüber sieht Variante..., ... die Anwendbarkeit des USchadG ausschließt, während ..., ...Anwendungsbereichs des USchadG im § 43m EnWG kann dazu...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gesetzesänderungen im Kontext USchadG, OWi, Strafrecht. Hierbei..., ...Änderung des EU-Rechts zum USchadG: Unterschiede Bewertung..., ...die Anwendbarkeit des USchadG. • Variante 2 bezieht..., ...auf nationaler Ebene zum USchadG: Unterschiede Bewertung..., ...Vorschlag § 3 Abs. 3 USchadG (neu) „Dieses Gesetz..., ... Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei..., ... Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei..., ... Anwendbarkeit des USchadG. • Variante 2 begrenzt..., ...Stoßrichtung. • Variante 1 für USchadG ist umfassender, da..., ...geltender § 3 Abs. 3 USchadG. Demgegenüber sieht..., ...die Anwendbarkeit des USchadG ausschließt, während..., ...Anwendungsbereichs des USchadG im § 43m EnWG kann ...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gesetzesänderungen im Kontext USchadG, OWi, Strafrecht. Hierbei..., ...Änderung des EU-Rechts zum USchadG: Unterschiede Bewertung..., ... die Anwendbarkeit des USchadG. • Variante 2 bezieht..., ...auf nationaler Ebene zum USchadG: Unterschiede Bewertung..., ...• Vorschlag § 3 Abs. 3 USchadG (neu) „Dieses Gesetz..., ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen..., ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen..., ... die Anwendbarkeit des USchadG. • Variante 2 begrenzt..., ...Stoßrichtung. • Variante 1 für USchadG ist umfassender, da sie..., ...auch geltender § 3 Abs. 3 USchadG. Demgegenüber sieht Variante..., ... die Anwendbarkeit des USchadG ausschließt, während ..., ...Anwendungsbereichs des USchadG im § 43m EnWG kann dazu...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gesetzesänderungen im Kontext USchadG, OWi, Strafrecht. Hierbei..., ...Änderung des EU-Rechts zum USchadG: Unterschiede Bewertung..., ... die Anwendbarkeit des USchadG. • Variante 2 bezieht..., ...auf nationaler Ebene zum USchadG: Unterschiede Bewertung..., ...• Vorschlag § 3 Abs. 3 USchadG (neu) „Dieses Gesetz..., ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen..., ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen..., ... die Anwendbarkeit des USchadG. • Variante 2 begrenzt..., ...Stoßrichtung. • Variante 1 für USchadG ist umfassender, da sie..., ...auch geltender § 3 Abs. 3 USchadG. Demgegenüber sieht Variante..., ... die Anwendbarkeit des USchadG ausschließt, während ..., ...Anwendungsbereichs des USchadG im § 43m EnWG kann dazu...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen..., ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen..., ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen..., ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen..., ...im Sinne von § 2 Nr. 1 USchadG liegt nicht vor bei nachteiligen...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Vorhaben bei Anwendung der USchadG-Regelungen Generalausnahme...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Vorhaben bei Anwendung der USchadG-Regelungen Generalausnahme...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Für die Umsetzung der Energiewende ist die Beschleunigung von Planung und Genehmigung von zentraler Bedeutung. Dies kann sowohl zu Kosteneinsparungen, als auch zur schnelleren Umsetzungszeiten führen.

    • Bereitgestellt von: TransnetBW GmbH am 25.07.2024
    • Adressatenkreis:
      • 13.03.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Vorhaben bei Anwendung der USchadG-Regelungen Generalausnahme...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Vorhaben bei Anwendung der USchadG-Regelungen Generalausnahme...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Vorhaben bei Anwendung der USchadG-Regelungen Generalausnahme...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Vorhaben bei Anwendung der USchadG-Regelungen Generalausnahme...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Beeinflussung der Meinung der Bundesregierung zur Haltung im EU-Gesetzgebungsverfahren zur Regelung von Pflanzen, die mit sogenannter neuer Gentechnik (NGT) hergestellt wurden. Auch für NGT der Kategorie 1 soll eine Kennzeichnung entlang der gesamten Herstellungskette aufrechterhalten werden. Für alle NGT sollen verbindliche Koexistenzmaßnahmen verankert werden. Bei Antragsstellung auf Import- oder Anbauzulassung für NGT soll der Antragsteller verpflichtet werden ein Nachweisverfahren, Referenzmaterial und Detailinformationen über die genetische Veränderung bereit zu stellen. Nur so kann die Wahlfreiheit für Unternehmen und Verbraucher:innen gesichert werden.

    • Bereitgestellt von: Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.V. am 25.06.2025
    • Adressatenkreis:
      • 14.01.2025

        • Bundestag:

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) [alle SG dorthin]

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...- weltschadensgesetz (USchadG) in Betracht. Die Haftung..., ...insoweit misslich. Das USchadG und die UmweltHaftRL ..., ...sein (vgl. § 2 Nr. 1 USchadG). Die Verantwortung nach dem USchadG und der UmweltHaftRL ..., ...Anlage 1 Nr. 11 und § 6 USchadG sowie § 19 BNatSchG, ...
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