- Registernummer: R007645
- Ersteintrag: 16.10.2025
- Letzte Änderung: leer
- Letzte Jahresaktualisierung: leer
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Tätigkeitskategorie:
Berufsverband
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Kontaktdaten:
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Adresse:
BPBI e.V.Langenbergerstraße 9 / Tor 540233 DüsseldorfDeutschland
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Kontaktinformationen:
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Telefonnummer: +491732827071
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E-Mail-Adressen:
- buvo@paintball-bundesverband.com
- Webseiten:
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Adresse:
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Hauptfinanzierungsquellen:
Keine Angaben, da noch kein Geschäftsjahr vollständig abgeschlossen wurde.
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Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Keine Angaben, da noch kein Geschäftsjahr vollständig abgeschlossen wurde.
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Vollzeitäquivalent der im Bereich der Interessenvertretung beschäftigten Personen:
Keine Angaben, da noch kein Geschäftsjahr vollständig abgeschlossen wurde.
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Betraute Personen, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (1):
- Stephan Wildemann
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Gesamtzahl der Mitglieder:
20 Mitglieder am 08.10.2025, ausschließlich juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen
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Interessen- und Vorhabenbereiche (7):
EU-Gesetzgebung; Kinder- und Jugendpolitik; Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit"; Sonstiges im Bereich "Recht"; Sonstiges im Bereich "Sport, Freizeit und Tourismus"; Sonstiges im Bereich "Verteidigung"; Verbraucherschutz
- Die Interessenvertretung wird ausschließlich in eigenem Interesse selbst wahrgenommen.
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Beschreibung der Tätigkeit:
Der Bundesverband der Paintball Industrie e.V. (BPBI) vertritt die wirtschaftlichen Interessen der deutschen Paintball-Freizeitindustrie, insbesondere von Herstellern, Händlern, Spielfeldbetreibern und Dienstleistern. Ziel ist es, die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen praxisnah, transparent und sicher zu gestalten, sodass Innovation, Verbraucherschutz und wirtschaftliche Stabilität gleichermaßen gewährleistet bleiben. Schwerpunkte sind das Waffenrecht, Jugendschutz, Sicherheits- und Verbraucherschutz sowie die Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis zur Entlastung von Behörden und Mitgliedern. Darüber hinaus setzt sich der BPBI für die gesellschaftliche Akzeptanz von Paintball als Freizeitbeschäftigung und den Austausch mit europäischen und internationalen Partnerverbänden ein.
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Evaluierung des Waffengesetzes
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Beschreibung:
Die 7,5-Joule-Grenze nach § 2 Abs. 3 WaffG stammt aus den 1970er-Jahren und berücksichtigt keine Paintballmarkierer mit Sollbruchkugeln, die nicht in den Körper eindringen. Eine Anhebung auf 12 Joule wäre sachgerecht und international üblich (z. B. UK, Österreich). Auf genehmigten Paintball-Schießstätten (§ 27 WaffG) gilt trotz klarer Rechtslage uneinheitlich eine Altersgrenze zwischen 12 und 16 Jahren – wir fordern hier bundesweite Einheitlichkeit und Rechtssicherheit. Zugleich befürworten wir die Beibehaltung der technischen Prüfungen und des F-Kennzeichens als Schutz vor unsicheren Importen und Ausdruck verantwortungsvoller Branchenstandards.
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Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu];
- Kinder- und Jugendpolitik [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Sport, Freizeit und Tourismus" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Verteidigung" [alle RV hierzu];
- Verbraucherschutz [alle RV hierzu]
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Adressatenkreis:
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Versendet am 02.10.2025 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin]
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Beschreibung:
Die Interessenvertretung wird nicht im Auftrag ausgeübt.
Keine Angaben, da noch kein Geschäftsjahr vollständig abgeschlossen wurde.
Keine Angaben, da noch kein Geschäftsjahr vollständig abgeschlossen wurde.
Keine Angaben, da noch kein Geschäftsjahr vollständig abgeschlossen wurde.
Keine Angaben, da noch kein Geschäftsjahr vollständig abgeschlossen wurde.