- Registernummer: R002602
- Ersteintrag: 02.03.2022
- Letzte Änderung: 18.09.2024
- Letzte Jahresaktualisierung: 18.09.2024
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Tätigkeitskategorie:
Sonstiges Unternehmen
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Kontaktdaten:
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Adresse:
Scholtzstraße 321465 ReinbekDeutschland
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Kontaktinformationen:
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Telefonnummer: +4940727040
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E-Mail-Adressen:
- info@almirall.de
- Webseiten:
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Adresse:
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Hauptfinanzierungsquellen
(in absteigender Reihenfolge):
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23Keine Finanzierungsquelle
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Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23110.001 bis 120.000 Euro
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Vollzeitäquivalent der im Bereich der Interessenvertretung beschäftigten Personen:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/230,00
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Betraute Personen, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (3):
- Katja Mohr
- Elena Savtcheva MBA
- Silvia Sickold
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Mitgliedschaften (14):
- Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen AKG e.V.
- B.A.H. Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
- BPI Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.
- APV Arbeitsgemeinschaft für Pharmazeutische Verfahrenstechnik
- DGRA Deutsche Gesellschaft für Regulatory Affairs
- EGN Executive Global Network
- QS Förderkreis Qualitätssicherung e. V. (SH)
- IKW Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V.
- INW Institut Neue Wirtschaft
- IWS Internationaler Wirtschaftssenat
- TOPRA The Organisation for Professionals in Regulatory Affairs
- Üctem Überwachungsgemeinschaft Chemie
- VDSI Verein deutscher Sicherheits-Ingenieure
- Netzwerk Evidenzbasierte Medizin
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Interessen- und Vorhabenbereiche (4):
Arzneimittel; Gesundheitsförderung; Gesundheitsversorgung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"
- Die Interessenvertretung wird ausschließlich in eigenem Interesse selbst sowie durch die Beauftragung Dritter wahrgenommen.
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Beschreibung der Tätigkeit:
Almirall ist ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen mit Sitz in Barcelona, das insbesondere Arzneimittel für die Behandlung von dermatologischen Erkrankungen entwickelt und vermarktet. Zudem vertreibt das Unternehmen in der Neurologie ein Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis zur Behandlung der von Multiple Sklerose induzierten Spastik. Ein besonderes gesundheitspolitisches Interesse liegt daher in den Therapiemöglichkeiten mit medizinischem Cannabis. In diesem Zusammenhang stehen wir zum Zweck der Interessensvertretung in Gesprächen, Diskussionsrunden und weiteren entsprechenden Formaten im Dialog mit Beteiligten des Gesundheitswesen und der Politik mit dem Ziel, eine klare Abgrenzung zwischen Medizinal-Cannabis und legalisiertem Cannabis zu gewährleisten und eine Benachteiligung von zulassungspflichtigen Fertigarzneimitteln gegenüber nicht-zulassungspflichtigen Produkten wie z. B. Rezepturarzneimitteln, insbesondere bei der Bewerbung solcher Produkte, zu verhindern. Auf gesetzlicher Ebene ist für Almirall in diesem Zusammenhang insbesondere das neue Cannabis-Gesetz, Can-G + MedCan-G, von Interesse. Darüber hinaus betreibt Almirall Lobbyarbeit im Rahmen des Gesundheitsversorgungs-stärkungsgesetzes (GVSV). Zu diesem Zweck hat Almirall eine Agentur beauftragt, sich für die Weiterentwicklung des Paragrafen § 130b SGB V im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes einzusetzen. § 130b Absatz 2 Satz 1 SGB V sieht vor, dass die Vertragsparteien in der Vereinbarung über den Erstattungsbetrag auch Regelungen zur Anerkennung des Arzneimittels als bundesweite Praxisbesonderheit treffen sollen. Bisher ist dies auf Arzneimittel beschränkt, für die der Gemeinsame Bundesausschuss einen Zusatznutzen festgestellt hat. Ziel der Lobbyarbeit ist, dass diese Regelung optional auf Arzneimittel ausgeweitet wird, für die der Gemeinsame Bundesausschuss keinen Zusatznutzen festgestellt hat, bei denen aber die Vereinbarung einer bundesweiten Praxisbesonderheit unter wirtschaftlichen Versorgungsgesichtspunkten sinnvoll sein kann. Im Rahmen der Interessenvertretung werden Fachgespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages geführt.
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Weiterentwicklung des Paragrafen § 130b SGB V im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes
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Beschreibung:
§ 130b Absatz 2 Satz 1 SGB V sieht vor, dass die Vertragsparteien in der Vereinbarung über den Erstattungsbetrag auch Regelungen zur Anerkennung des Arzneimittels als bundesweite Praxisbesonderheit treffen sollen. Gemäß geltendem Recht ist dies bisher auf Arzneimittel beschränkt, für die der Gemeinsame Bundesausschuss einen Zusatznutzen festgestellt hat. Wir möchten uns dafür einsetzen, dass diese Regelung auf Arzneimittel ausgeweitet wird, für die der Gemeinsame Bundesausschuss keinen Zusatznutzen festgestellt hat, bei denen aber die Vereinbarung einer bundesweiten Praxisbesonderheit unter wirtschaftlichen Versorgungsgesichtspunkten sinnvoll sein kann.
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Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 234/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Arzneimittel [alle RV hierzu];
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Gesundheit" [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
Die Interessenvertretung wird nicht im Auftrag ausgeübt.
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
Keine Zuwendungen oder Zuschüsse über 10.000 Euro erhalten.
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
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Gesamtsumme:
0 Euro
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
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Gesamtsumme:
0 Euro
Geschäftsjahr: 01/22 bis 12/22