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aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.
Eingetragener Verein (e. V.)
- Registernummer: R001407
- Ersteintrag: 24.02.2022
- Letzte Änderung: 10.07.2024
- Letzte Jahresaktualisierung: 25.06.2024
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Tätigkeitskategorie:
Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
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Kontaktdaten:
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Adresse:
Wilhelmstraße 13810963 BerlinDeutschland
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Kontaktinformationen:
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Telefonnummer: +493033858110
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E-Mail-Adressen:
- info@aba-online.de
- Webseiten:
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Adresse:
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Hauptfinanzierungsquellen
(in absteigender Reihenfolge):
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23Mitgliedsbeiträge, Sonstiges, Wirtschaftliche Tätigkeit
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Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23120.001 bis 130.000 Euro
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Vollzeitäquivalent der im Bereich der Interessenvertretung beschäftigten Personen:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/230,50
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Betraute Personen, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (26):
- Klaus Stiefermann
- Dr. Cornelia Schmid
- Andreas Zimmermann
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Xaver Ketterl
Tätigkeit bis 08/22:
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
für ein Mitglied des Deutschen Bundestages - Markus Klinger
- Klaus Stürmer
- Gregor Asshoff
- Niclas Bamberg
- Dr Heinke Conrads
- Dietmar Droste Dr.
- Marco Herrmann
- Andreas Hilka
- Dirk Jargstorff
- Samir Koudhai
- Friedemann Lucius Dr.
- Henriette Meissner
- Stefan Oecking
- Jörg Paßmann
- Beate Petry
- Dr. Claudia Picker
- Jürgen Rings
- Dr. Christoph Schulte
- Angelika Stein-Homberg
- Dr. Manfred Stöckler
- Dr. Tamara Voigt
- Ralf Linden
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Gesamtzahl der Mitglieder:
996 Mitglieder am 30.11.2023, davon:
- 395 natürliche Personen
- 601 juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen
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Mitgliedschaften (1):
- Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V.
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Interessen- und Vorhabenbereiche (6):
Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; EU-Gesetzgebung; Digitalisierung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Rente/Alterssicherung; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"
- Die Interessenvertretung wird ausschließlich in eigenem Interesse selbst wahrgenommen.
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Beschreibung der Tätigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung durch Förderung der Bildung i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der betrieblichen Altersversorgung als wesentliches Element des Alterssicherungssystems in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein unterstützt in fachlicher Hinsicht alle nationalen, europäischen und internationalen Bestrebungen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung. Ferner wirkt er mit bei ihrer sozialpolitischen, arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen, versicherungsmathematischen, betriebswirtschaftlichen, die Kapitalanlage betreffenden und versicherungsrechtlichen Gestaltung, insbesondere (a) durch die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die betriebliche Altersversorgung, u. a. als Ansprechpartner der Medien; (b) durch die fachliche Beratung und Unterrichtung von Ministerien, Behörden, Verbänden, Gerichten etc.; (c) durch die Veranstaltung von Seminaren und Tagungen zur Information, Weiter- und Fortbildung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung; (d) durch Unterrichtung und Informationen der Mitglieder über Fragen der betrieblichen Altersversorgung; (e) durch die Herausgabe von Publikationen, insbesondere durch das Mitteilungsblatt BetrAV;
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EbAV nur in geplante FIDA-VO einbeziehen, soweit sie für alle interessierten Kunden offen sind
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Beschreibung:
In Zusammenhang mit dem KOM-Vorschlag für Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) empfiehlt die aba Rat und EU-Parlament Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) nur insoweit einbeziehen, wie sie "für alle interessierten Kunden zugänglich“ sind. EbAV sind – anders als Anbieter von Finanzprodukten – grundsätzlich nicht zugänglich für „Verbraucher“. Ansprüche in betrieblichen Versorgungssystemen ähneln eher den Ansprüchen in staatlichen Systemen der ersten Säule (bei denen die Teilnahme verpflichtend ist) als den Vorsorgeprodukten der dritten Säule. Existierende nationale Trackingsystem sind für den Überblick über Altersvorsorgeansprüche das vorzugswürdige Instrument.
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Interessenbereiche: Rente/Alterssicherung
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406240151 (PDF, 3 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 19.04.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Beschreibung:
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aba, ABV, AKA: grundsätzliche Unterstützung, doch Bitte um Bestandsschutz für bereits getätigte Investments und Weiterentwicklung der Anlageverordnung
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Beschreibung:
Die Verbände begrüßen, dass ein abgestimmter Regelungsrahmen für Fondsanlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowohl hinsichtlich der investmentrechtlichen Anlagemöglichkeiten als auch der investmentsteuerlichen Vorschriften geschaffen wird. Da die Einschränkungen der Steuerbefreiungen nach §§ 8 und 10 Investmentsteuergesetz eine erhebliche Veränderung des Status quo darstellen, sollte für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes getätigte Investments zumindest ein Bestandsschutz gewährt werden. Um die Investitionsmöglichkeit für Altersversorgungseinrichtungen in Infrastruktur zu fördern, werden verschiedene Erweiterung bzw. Anpassung des Anlagekatalogs der Anlageverordnung vorgeschlagen.
- Referentenentwurf: BMF-Diskussionsentwurf zum Gesetzentwurf zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur
- Datum des Referentenentwurfs: 21.05.2024
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Interessenbereiche: Rente/Alterssicherung, Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"
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Beschreibung:
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aba-Änderungsvorschläge zu CSRD-Umsetzung und EbAV für Arbeitsebene BMJ, BMAS und BMF
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Beschreibung:
EbAV sind im EU-Recht keine Versicherungsunternehmen. Um die CSRD-RL 1:1 national umzusetzen, sollen zum einen Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Pensionsfonds in der Rechtsform eines Pensi- onsfondsvereins auf Gegenseitigkeit (PFVaG) nicht zur nicht finanziellen Berichterstattung verpflichtet werden. Für die übrigen EbAV sollte § 341a Abs. 2 klargestellt werden, dass für diese die versicherungsspezifischen Regelungen zur Bestimmung der Größenkriterien keine Anwendung finden.
- Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (zum Vorgang)
- Datum der Veröffentlichung: 22.03.2024
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Justiz (BMJ)
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Betroffenes geltendes Recht: HGB
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Interessenbereiche: EU-Gesetzgebung, Rente/Alterssicherung, Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"
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Beschreibung:
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Verhältnismäßigkeit bei Prüfung von Anforderungen der DORA-VO in den Abschlussprüferpflichten verankern
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Beschreibung:
Im Kontext der bevorstehenden Anwendung der DORA-Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor sieht der Entwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgeetzes vor, dass durch eine Ergänzung des § 35 Abs. 1 VAG um eine neue Ziffer 10 die Überprüfung der Einhaltung der DORA-Verordnung in den Aufgabenkatalog des Abschlussprüfers aufgenommen wird. Die aba kritisiert den fehlenden Sachbezug, da viele DORA-Anforderungen nicht unmittelbar abschlussrelevant sind und schlägt für den geplanten § 35 Abs. 1 Nr. 10 folgende Ergänzung vor: „Bei der Prüfung hat der Prüfer den einschlägigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 296 VAG angemessen Rechnung zu tragen.“
- Bundestags-Drucksachennummer: 20/10280 Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG) (zum Vorgang)
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Betroffenes geltendes Recht: VAG
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Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben, Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406240184 (PDF, 4 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 01.03.2024 an:
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Bundestag
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Organe
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Beschreibung:
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Rentner von Steuererklärungspflichten entlasten
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Beschreibung:
In Zusammenhang mit Überlegungen über eine Entlastung von Rentnern von Einkommenssteuererklärungspflicht halten aba, gemeinsam mit GDV und DRV Bund, das Modell einer Quellenbesteuerung für nicht praktikabel. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Versorgungsträger als auszahlende Stellen sprechen sich die Verbände für das Modell einer erklärungslosen Amtsveranlagung aus.
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Betroffenes geltendes Recht: EStG
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Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben, Rente/Alterssicherung
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Stellungnahmen/Gutachten (2):
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SG2406240145 (PDF, 3 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 15.04.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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SG2406250135 (PDF, 11 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 24.05.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Beschreibung:
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aba, ABV, AKA: Probleme von Altersversorgungseinrichtungen mit Anspruch auf Erstattung / Befreiung überschüssig bezahlter Quellensteuer
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Beschreibung:
Vor dem Hintergrund der Allgemeinen Ausrichtung des Rates zur Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER) weisen die Verbände auf die zunehmenden Probleme von Altersversorgungseinrichtungen in der Praxis hin und illustrieren diese anhand der Situation mit Investitionen in den Niederlanden und Belgien. Ungeachtet des hohen Verbesserungspotenzials von FASTER sei ihr Hauptproblem nicht die Erstattung bzw. Befreiung von überschüssig gezahlter Quellensteuer, sondern bei der Infragestellung der Rechtmäßigkeit eines entsprechenden Anspruchs seitens der zuständigen Behörden. Altersversorgungseinrichtungen sollten bei der Geltendmachung von ihrem rechtmäßigen Anspruch auf Steuerbefreiung von Bürokratie entlastet werden.
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Betroffenes geltendes Recht: EStG
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Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben, Rente/Alterssicherung
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Beschreibung:
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Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und PSVaG: Keine erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Beschreibung:
In Zusammenhang mit dem BMJ-Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (u.a. Richtlinie (EU) 2022/2464) unterstützt es die aba, dass für Pensionskassen VVaG und Pensionsfonds PFVaG im RefE keine erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen ist, sofern diese nicht mehr als 500 Mitarbeiter haben. Soweit EbAV durch ihre Rechtsform (AG) von der Pflicht zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst sind, hält die aba für EbAV das für Versicherungsunternehmen vorgegebene Größenkriterium ""gebuchten Bruttobeiträge"" weder für maßgeblich noch für adäquat. Abgelehnt wird auch die vorgesehene Einbeziehung des PSVaG. Auch für EbAV sollte die vom BMJ angestrebte 1:1-Umsetzung der RL erfolgen.
- Referentenentwurf: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (zum Vorgang)
- Datum der Veröffentlichung: 08.05.2024
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Justiz (BMJ)
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Betroffenes geltendes Recht: HGB
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Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben, Rente/Alterssicherung, Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"
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Beschreibung:
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Standardrentenniveau nicht dauerhaft bei 48 Prozent stabilisieren
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Beschreibung:
Angesichts der prognostizierten Beitragssatzsteigerung um 2,7 Prozentpunkte sollte die geplante Abschwächung des Nachhaltigkeitsfaktors in § 255e SGB VI-E nicht erfolgen. Die umlagefinanzierte gesetzliche Rente droht erheblich unter Legitimationsdruck geraten, und den Arbeitnehmern wird immer weniger Geld für die zweifellos notwendige kapitalgedeckte Vorsorge über die betriebliche und private Altersversorgung zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf die geplante Stärkung von betrieblicher und privater Vorsorge ist das kontraproduktiv.
- Referentenentwurf: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (zum Vorgang)
- Datum der Veröffentlichung: 05.03.2024
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Betroffenes geltendes Recht: SGB 6
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Interessenbereiche: Rente/Alterssicherung
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Beschreibung:
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Möglichkeit zur Zahlung de facto freiwilliger Beiträge für einen Ausgleich von Frühverrentungsabschlägen eindämmen
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Beschreibung:
Die aba empfiehlt, das Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um die Zahlung von Beiträgen für einen Ausgleich von Rentenabschlägen (§ 187a SGB V), als eine besonders weitreichende Möglichkeit zur Zahlung de facto freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzudämmen.
- Referentenentwurf: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (zum Vorgang)
- Datum der Veröffentlichung: 05.03.2024
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Betroffenes geltendes Recht: SGB 6
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Interessenbereiche: Rente/Alterssicherung
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Beschreibung:
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Schriftformerfordernis in § 6a und § 4d EStG in Textform umwandeln
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Beschreibung:
§ 4d Abs. 1 Nr. 1 lit.b S. 2 und 5 EStG und § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangen nach ihrem Wortlaut jeweils die Schriftform der Versorgungszusage. § 6a EStG verlangt daneben weitergehend schriftliche Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen. Es wird vorgeschlagen, in Analogie zum Schreiben von Dr. Buschmann vom 21.03.2024, welches nun im Rahmen des Nachweisgesetzes die Textform statt der Schriftform für ausreichend erachtet, auch in diesen Fällen die Textform genügen zu lassen. Darüber möchte der Fachausschuss Steuerrecht der aba bei einem Präsenztermin mit dem BMF sprechen.
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Betroffenes geltendes Recht: EStG
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Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben, Rente/Alterssicherung
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406250072 (PDF, 11 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 24.05.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Beschreibung:
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Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV erhöhen, damit Leistungen der Unterstützungskasse nicht zu deren Steuerpflichtigkeit führen.
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Beschreibung:
Unterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV von der Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die Leistungen der Unterstützungskassen an deren Leistungsempfänger die Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten. Die letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand mit Wirkung zum 13.6.1993 statt, also vor nunmehr über 30 Jahren. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ist im Zeitraum von Juni 1993 bis zum Februar 2024 um insgesamt 73,68%, die Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Rentenversicherung im gleichen Zeitraum um 88,04%. Wir empfehlen eine entsprechende Anhebung der Höchstbeträge sowie eine dynamische Koppelung z.B. an die Beitragsbemessungsgrenze West oder die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
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Betroffenes geltendes Recht: KStDV 1994
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Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben, Rente/Alterssicherung
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406250091 (PDF, 17 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 24.05.2024 an:
-
Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Beschreibung:
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Verbesserung der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG
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Beschreibung:
Die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG erscheint angesichts von Inflation und Einkommenssteigerungen zu starr. Maßnahmen zur Dynamisierung und Verbesserung der Förderung können sein: Erhöhung der Förderquote gemäß § 100 Abs. 2 EStG von 30 auf 50%, Dynamisierung der monatlichen Einkommensgrenze gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 3 lit.c EStG durch Koppelung an eine dynamische Sozialversicherungsgröße, Gestaltung des Mindestbeitrags gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.H.v. 240 EUR zeitratierlich in Bezug auf die Dauer des Dienstverhältnisses im Jahr. Darüber möchte der Fachausschuss Steuerrecht der aba bei einem Präsenztermin mit dem BMF sprechen.
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Betroffenes geltendes Recht: EStG
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Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406250105 (PDF, 11 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 25.04.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Beschreibung:
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Gewährleistung der vollen Zulagen bei Riesterverträgen
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Beschreibung:
Der maximal mögliche Sonderausgabenabzug für die Beiträge in Riesterverträge beträgt aktuell 2.100 EUR. Die Höhe der Förderung hängt von den eingezahlten Beiträgen ab. Werden weniger als 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres in den Riestervertrag einbezahlt, erhält der Steuerpflichtige nicht die vollen Zulagen. Mit dem aktuellen Höchstbetrag bzgl. des Sonderausgabenabzugs können viele Arbeitnehmer nicht die erwarteten 4 % des Vorjahresverdienstes steuerfrei einzahlen. Maßnahmen zu Verbesserung der Förderung können sein: Dynamische Anpassung der Grundzulage und des Sonderausgabenabzugshöchstbetrags an die Einkommensentwicklung oder Anhebung des Sonderausgabenabzugs auf 4 % der BBG, damit der erwartete Altersvorsorgebeitrag von 4 % des Jahresverdienstes steuerfrei sein kann.
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Betroffenes geltendes Recht: EStG
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Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben, Rente/Alterssicherung
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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SG2406250107 (PDF, 11 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 24.05.2024 an:
-
Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Beschreibung:
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Übergangsregelung bei der Umstellung der Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen von Einheitswert zu Anschaffungskosten
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Beschreibung:
Die Umstellung der Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen in Satz 3 der Übergangsregelung in § 52 Abs. 7 EStG-E berücksichtigt bei größeren Umbauten an alten bebauten Grundstücken, die zu einem Neubau führen, nicht eine mögliche Unkenntnis oder Trennbarkeit alter Anschaffungskosten. Die neue Bewertung weg von Einheitswerten hin zu Herstellungskosten auch bei alten Herstellungskosten, die bisher mit dem Einheitswert veranschlagt wurden, entsteht ein Bewertungssprung, der nicht mit den Kosten korrespondiert. Dies kann entsprechende Baumaßnahmen verhindern. Wir empfehlen in der Übergangsregel den bisherigen Wert (also der Einheitswert zum 31.12.2023) zuzüglich der neuen Herstellungskosten anzusetzen.
- Referentenentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) (zum Vorgang)
- Datum der Veröffentlichung: 17.05.2024
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Betroffenes geltendes Recht: EStG
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Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
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Beschreibung:
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Übergangsregelung für § 22 Nr. 5 S. 2 EStG-E in Bezug auf Beiträge in eine ausländische Versorgungseinrichtung
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Beschreibung:
In Art. 4 Nr. 4 Jahressteuergesetz 2024 ist vorgesehen, den S. 2 von § 22 Nr. 5 EStG-E um einen Sachverhalt zu erweitern, der Beiträge in eine ausländische Versorgungseinrichtung betrifft. Davon erfasst werden auch Fälle, bei denen eine Versorgung bei einer ausländischen Versorgungseinrichtung aufgebaut wurde und das Kapital aufgrund des Umzugs des Steuerpflichtigen nach Deutschland auf eine deutsche Versorgungseinrichtung transferiert wird.Wir plädieren für eine Übergangsregelung, die fehlende Aufzeichnungen mangels bisheriger Aufzeichnungspflichten und -notwendigkeiten berücksichtigt. Demnach sollten Leistungen, die anteilig auf Beiträgen aus ausländischen Versorgungseinrichtungen vor 2024 beruhen, nicht in nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG-E einbezogen werden.
- Referentenentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) (zum Vorgang)
- Datum der Veröffentlichung: 17.05.2024
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Betroffenes geltendes Recht: EStG
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Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
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Beschreibung:
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Vorschläge für Erleichterungen bei Gemeinsamen Grundsätzen über Anfragen zur Ermittlung der Elterneigenschaft und der Kinderanzahl "
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Beschreibung:
In Zusammenhang mit der Regelung des § 55 Absatz 3c SGB XI, mit dem ein digitales Anfrageverfahren zwischen den beitragsabführenden Stellen, Pflegekassen und Zahlstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als antwortende Instanz geschaffen werden soll, regt die aba zwei Änderungen an: Abfragen kurz vor dem Beginn des Versorgungsbezugs müssen möglich sein. Der im Entwurf vorgesehene Zusatz „nicht in einem Zeitraum in der Zukunft“ soll gestrichen werden. Außerdem sollte besser klargestellt werden, dass ohne gegenteilige Indizien beitragsabführende Zahlstellen nicht nur den Angaben des BZSt, sondern auch aus ihren verwaltungstechnischen Systemen vertrauen dürfen.
- Referentenentwurf: Genehmigungsverfahren - Gemeinsame Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a Abs. 8 SGB XI und das Arbeitgebermeldeverfahren nach § 28a Abs. 13 SGB IV
- Datum des Referentenentwurfs: 23.05.2024
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Interessenbereiche: Rente/Alterssicherung
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Beschreibung:
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Keine Kapitaldeckung in der ersten Säule
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Beschreibung:
Bezüglich des geplanten Generationenkapitals hält die aba zwar auch mehr kapitalgedeckte Bestandteile in der Altersvorsorge für erforderlich. So können die spezifischen Risiken der beiden Finanzierungsverfahren gegeneinander ausbalanciert und sichergestellt werden, dass für die Altersversorgung alle Quellen des Volkseinkommens genutzt und Finanzierungslasten über die Alterskohorten gerechter verteilt werde. Den Weg über das „Generationenkapital“ halten wir aber für suboptimal. Angesichts der anspruchsvollen rechtlichen und ökonomischen Voraussetzungen, die mit einem solchen „Generationenkapital“ verbunden sind, sollte der Weg zu mehr Kapitaldeckung besser über die betriebliche Altersversorgung und die private Altersvorsorge gewählt werden
- Referentenentwurf: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (zum Vorgang)
- Datum der Veröffentlichung: 05.03.2024
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Betroffenes geltendes Recht: SGB 6
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Interessenbereiche: Rente/Alterssicherung
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Beschreibung:
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Zustimmung zu der vom Bundesfinanzministerium geplanten Anhebung des Höchstrechnungszinses auf 1,0% zum 1. Januar 2025
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Beschreibung:
Das aktuelle Kapitalmarktumfeld mit einem deutlich höheren Zinsniveau als in den letzten Jahren, die langfristigen volkswirtschaftlichen Prognosen und die Inflationsentwicklung rechtfertigen die Anhebung des Höchstrechnungszinses für Neuzusagen bei Direktversicherungen, Pensionskassen und versicherungsförmigen Pensionsfonds von derzeit 0,25% auf 1,0 % zum 1. Januar 2025. Umfangreiche Analysen und belastbare Modellrechnungen der Deutschen Aktuarvereinigung stützen diese Einschätzung.
- Referentenentwurf: Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
- Datum des Referentenentwurfs: 26.06.2024
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben, Rente/Alterssicherung
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Beschreibung:
Die Interessenvertretung wird nicht im Auftrag ausgeübt.
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
Keine Zuwendungen oder Zuschüsse über 10.000 Euro erhalten.
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
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Gesamtsumme:
0 Euro
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
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Gesamtsumme:
1.250.001 bis 1.260.000 Euro
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23