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Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
rechtsfähiger Verein gemäß § 22 BGB
- Registernummer: R001380
- Ersteintrag: 24.02.2022
- Letzte Änderung: 27.06.2024
- Letzte Jahresaktualisierung: 27.06.2024
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Tätigkeitskategorie:
Sonstiges Unternehmen
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Kontaktdaten:
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Adresse:
Wettinerstraße 765189 WiesbadenDeutschland
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Kontaktinformationen:
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Telefonnummer: +496117072720
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E-Mail-Adressen:
- presse@soka-bau.de
- Webseiten:
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Adresse:
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Hauptfinanzierungsquellen
(in absteigender Reihenfolge):
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23Sonstiges
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Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/2380.001 bis 90.000 Euro
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Vollzeitäquivalent der im Bereich der Interessenvertretung beschäftigten Personen:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/230,20
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Betraute Personen, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (3):
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Peter Siegfried Weiß
Tätigkeit bis 10/21:
Mitglied des Deutschen Bundestages - Gregor Asshoff
- Dr. Gerhard Mudrack
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Peter Siegfried Weiß
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Gesamtzahl der Mitglieder:
39 Mitglieder am 31.12.2021, ausschließlich juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen
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Mitgliedschaften (3):
- Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. (aba)
- Die Deutschen Versicherer (GDV)
- European Association of Paritarian Institutions (AEIP)
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Interessen- und Vorhabenbereiche (6):
Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Sonstiges im Bereich "Recht"; Rente/Alterssicherung; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"
- Die Interessenvertretung wird ausschließlich in eigenem Interesse selbst sowie durch die Beauftragung Dritter wahrgenommen.
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Beschreibung der Tätigkeit:
Wahrnehmung der Interessen der Sozialkassenverfahren als Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der deutschen Bauwirtschaft.
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Umsatzsteuerbefreiung für Rechtsgeschäfte zwischen gemeinsamen Einrichtungen
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Beschreibung:
Eine Befreiung für Umsatzsteuergeschäfte zwischen gemeinsamen Einrichtungen untereinander und Gleichstellung mit den Sozialversicherungsträgern ist erforderlich, um die Wirtschaftlichkeit des Arbeitgebermeldeverfahrens sicherzustellen. Andernfalls müssten die am Verfahren teilnehmenden gemeinsamen Einrichtungen pro Datensatz Umsatzsteuer an die jeweilige Datenannahmestelle entrichten. Da sie dieselbe Leistung zur Daseinsvorsorge wie die gesetzlichen Sozialversicherungsträge erbringen und einen sozialen Zweck wie diese erfüllen, ist eine Gleichstellung - auch unter europarechtlichen Vorzeichen (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. g) RL 2006/112/EG) – zulässig und funktionsgerecht. § 4 Nr. 15 UStG ist entsprechend zu ergänzen.
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Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Beschreibung:
Aufnahme von gemeinsamen Einrichtungen in § 17 SchwarzArbG, um Informationen aus dem zentralen Informationssystem zur Erfüllung der tarifvertraglichen Aufgaben abrufen zu können. Die ULAK spielt aktuell eine maßgebliche Rolle bei der Erfüllung der in § 16 AEntG normierten Zuständigkeit des Zolls zur Prüfung der Einhaltung der Mindestarbeitsbedingung Urlaub nach § 5 Nr. 3 AEntG am Bau mit der Durchführung des Urlaubsverfahrens. Dafür stellt die ULAK die erforderlichen Daten, die zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SchwarzArbG notwendig sind und die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungsverfahren etc. ermöglichen, zur Verfügung. Um diese Rolle effizienter zu erfüllen, ist eine digitale Verfahrensvereinfachung nötig.
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Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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Änderung des SGB IV (digitale Datenbank e-solution)
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Beschreibung:
Die Rentenversicherung erhält per Post viele Auskunftsersuchen gemeinsamer Einrichtungen. Zweck ist das Einholen beschäftigtenbezogener Daten zur Erfüllung gesetzlicher oder sich aus einem Tarifvertrag ergebender Aufgaben. Dieses analoge Verfahren verursacht erhebliche personelle Aufwände. Mit dem bereits bestehenden digitalen Verfahren eSolution wurde für bestimmte Institutionen die Möglichkeit geschaffen, Sozialdaten (Arbeitnehmerstammdaten) aus den Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung für den Einzelfall abzurufen. Erforderlich ist eine Ergänzung des § 148 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, wonach auch gemeinsame Einrichtungen berechtigt sind, an diesem Verfahren teilzunehmen.
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Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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SGB VII (Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern)
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Beschreibung:
Die gemeinsame Einrichtung muss Angaben von Sozialversicherungsträgern nicht nur zu bereits bekannten, sondern auch zu „neuen“ Baubetrieben erhalten, deren Verpflichtung zur Verfahrensteilnahme noch nicht geklärt ist, um ihrer tarifvertraglich geregelten Ordnungsfunktion nachzukommen. Neben arbeitnehmerbezogenen Angaben (aus dem Ar-beitgebermeldeverfahren) benötigt die ULAK betriebsbezogene Angaben. Diese befinden sich zum Beispiel in den Datenbeständen der Berufsgenossenschaften, auf die gemeinsamen Einrichtungen einen gesetzlich legitimierten Zugriff haben müssen (§ 198a SGB VII).
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Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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SGB IV (Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern)
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Beschreibung:
Der Datenaustausch zwischen Sozialversicherungsträgern und gemeinsamen Einrichtungen sollte zusätzlich in § 95c SGB IV legitimiert sein.
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Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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Änderung der StPO (Erweiterung der Haftgründe des § 112a)
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Beschreibung:
Der BGH sieht die vorsätzliche Nicht- oder Falschmeldung von Arbeitgeberbeiträgen zu den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft wegen Betruges nach § 263 StGB für strafbar an. Trotzdem teilen die SchwerpunktStA. eine im Schrifttum geäußerte Auffassung, wonach bei elektronischen Meldungen an die ULAK eine Strafbarkeit nach Computerbetrug (§ 263a StGB) eintritt. Hieraus entsteht ein gewichtiges Folgeproblem. Nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den dort aufgezählten so genannten „Katalogtaten“ begangen zu haben. Zu diesen Katalogtaten zählt der Betrug (§ 263 StGB), nicht aber der Computerbetrug (§ 263a StGB).
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Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
Die Interessenvertretung wird nicht im Auftrag ausgeübt.
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
Keine Zuwendungen oder Zuschüsse über 10.000 Euro erhalten.
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
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Gesamtsumme:
0 Euro
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
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Gesamtsumme:
0 Euro
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23