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Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V.
Eingetragener Verein (e. V.)
- Registernummer: R001659
- Ersteintrag: 25.02.2022
- Letzte Änderung: 11.02.2025
- Letzte Jahresaktualisierung: 20.06.2024
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Tätigkeitskategorie:
Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
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Kontaktdaten:
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Adresse:
BdB e.V.c/o med info GmbHHainenbachstrasse 2589522 HeidenheimDeutschland
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Kontaktinformationen:
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Telefonnummer: +4973219469150
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E-Mail-Adressen:
- info@bundesverband-belegaerzte.de
- Webseiten:
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Adresse:
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Hauptfinanzierungsquellen
(in absteigender Reihenfolge):
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23Mitgliedsbeiträge
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Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/231 bis 10.000 Euro
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Vollzeitäquivalent der im Bereich der Interessenvertretung beschäftigten Personen:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/230,00
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Betraute Personen, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (8):
- Dr. Ryszard van Rhee
- Dr. Peter Kollenbach
- Dr. Stefan Drumm
- Manuel Demes
- Marcus Fleischhauer
- PD Dr. Ursula Hahn
- Dr. Sebastian Fussek
- Dr. Wolfgang Böker
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Gesamtzahl der Mitglieder:
203 Mitglieder am 30.04.2024, davon:
- 177 natürliche Personen
- 26 juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen
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Mitgliedschaften (2):
- Spitzenverband Fachärzte Deutschland e.V.
- Deutschen Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V.
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Interessen- und Vorhabenbereiche (1):
Gesundheitsversorgung
- Die Interessenvertretung wird ausschließlich in eigenem Interesse selbst wahrgenommen.
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Beschreibung der Tätigkeit:
Der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e. V. vertritt die beruflichen und berufspolitischen Interessen seiner Mitglieder. Zweck des Verbandes ist die Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung des Belegarztwesens. Die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Belegärzte, insbesondere durch die Förderung der berufs- und gesundheitspolitischen Interessen, die Wahrnehmung der honorarpolitischen Interessen. Dazu sucht der Verband durch direkte Anschreiben unmittelbaren Kontakt mit Politikerinnen und Politikern, insbesondere Mitgliedern des Deutschen Bundestages und relevanten Ansprechpartnern im Bundesministerium für Gesundheit.
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Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
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Beschreibung:
Einheitliche Vergütung für stationäre oder sonstige sektorengleiche und nach § 115f SGB V nicht umfasste Leistungserbringung, die im Kranken-haus in Kooperation mit Belegarzt erbracht wird und unmittelbar durch Krankenkasse vergütet wird Abrechnung durch Belegarzt oder Krankenhaus, Aufteilung in der Kooperation Keine Einstufung von Belegärzten als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte
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Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 235/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle RV hierzu] -
Interessenbereiche:
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu]
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Stellungnahmen/Gutachten (5):
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Adressatenkreis:
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Versendet am 29.05.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 13.07.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 12.09.2024 an:
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Bundestag
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Gremien [alle SG dorthin]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 02.12.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 17.01.2025 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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Beschreibung:
Die Interessenvertretung wird nicht im Auftrag ausgeübt.
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
Keine Zuwendungen oder Zuschüsse über 10.000 Euro erhalten.
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
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Gesamtsumme:
0 Euro
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
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Gesamtsumme:
60.001 bis 70.000 Euro
Geschäftsjahr: 01/22 bis 12/22