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Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen e.V. (DZNE)
Eingetragener Verein (e. V.)
Wichtiger Hinweis: Angaben teilweise verweigert
- Registernummer: R001493
- Ersteintrag: 25.02.2022
- Letzte Änderung: 23.02.2023
- Jährliche Aktualisierung: 23.02.2023
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Tätigkeitskategorie:
Privatrechtliche Organisation mit Gemeinwohlaufgaben (z. B. eingetragene Vereine, Stiftungen) (GL2022)
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Kontaktdaten:
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Adresse:
Venusberg-Campus 1/9953127 BonnDeutschland
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Kontaktinformationen:
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Telefonnummer: +49228433020
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E-Mail-Adressen:
- information@dzne.de
- Webseiten:
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Adresse:
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Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Angabe verweigertBegründung der Verweigerung der Angaben:Die Verweigerung der Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 - 8 LobbyRG erfolgt aus mehreren Erwägungen, die überwiegend auf dem Verständnis beruhen, dass die hier eingetragene Forschungseinrichtung nicht vom Sinn und Zweck des LobbyRG erfasst ist. Die trotzdem vorliegende Eintragungspflicht führt zu einem sachfremden Ergebnis. Das DZNE als juristische Person des Privatrechts unterscheidet sich, abgesehen von der Rechtsform, nicht von anderen außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit überwiegender Beteiligung des Bundes, die als juristische Person des öffentlichen Rechts organisiert und damit von der Eintragungspflicht ausgenommen sind. Sämtliche dieser Forschungseinrichtungen verfolgen langfristige Forschungs- und Bildungsziele des Staates und der Gesellschaft, haben im Rahmen ihrer Forschungsausrichtung inhaltlich vergleichbare Aufgaben und unterliegen den gleichen Vorgaben. Die im Handbuch zum Lobbyregister ausgeführte Anknüpfung des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 2 Nr. 6 LobbyRG allein an die Rechtsform ist nicht nachvollziehbar. Die Eintragung im Lobbyregister ist zudem wegen der Gemeinnützigkeit des DZNE nicht zweckmäßig. Das DZNE ist als Mitglied der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungseinrichtungen e.V. grundfinanziert und verwendet die von öffentlichen Zuwendungsgebern zur Verfügung gestellten Mittel nicht für eigene wirtschaftliche Interessen, sonderen gemäß dem in der Satzung festgelegten Zweck für die Interessen der Allgemeinheit. Das DZNE verfolgt auch im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit Adressaten i.S.d. LobbyRG, insbesondere mit den im Betreuungsreferat tätigen Personen und den in das Aufsichtsgremium entsandten Bediensteten des Bundes, unabhängig von deren Einordnung in der Hierarchie, lediglich die satzungsgemäßen Zwecke und stellt sich der Rechtsaufsicht durch das Ministerium. Die sorgfältige Aufarbeitung der Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 - 8 LobbyRG kann nur mit einem erheblichen Ressourcenaufwand erbracht werden. Die Nutzung der für die Zusammenstellung und Aktualisierung dieser Angaben benötigten Ressourcen würde die vom Zuwendungsgeber zur Finanzierung unserer eigentlichen Aufgabe - der Forschung - überlassenen öffentlichen Mittel binden und damit letztendlich verknappen.
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Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung:
1 bis 10
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Beschäftigte, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (1):
- Sabine Hoffmann
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Zahl der Mitglieder:
9 Mitglieder am 01.01.2022
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Mitgliedschaften (16):
- HGF - Herrmann von Helmholtz Gemeinschaft deutscher Forschungszentren e.V.
- Informationsdienst Wissenschaft e.V.
- TMF - Technologie und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e.V.
- GV-Solas - Gesellschaft für Versuchstierkunde e.V.
- DRESDEN - concept e.V.
- Mixed Methods International Research Association, USA
- Socienty for Clinical Data Management (SCDM)
- Villa Viagoni e.V.
- Deutscher Fundraising Verband e.V.
- DFN - Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e.V.
- ZWM - Zentrum für Wissenschaftsmanagement e.V.
- NFDI - Nationale Forschungsdateninfrastruktur e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Bonn e.V.
- TransferAllianz e.V.
- Informationsdienst Wissenschaft e.V.
- Falling Walls Foundation gGmbH
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Interessen- und Vorhabenbereiche (1):
Wissenschaft, Forschung und Technologie
- Die Interessenvertretung wird selbst betrieben
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Beschreibung der Tätigkeit:
Das DZNE verfolgt als Mitglied der "Hermann von Helmholtz Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V." (HGF) langfristige Forschungs- und Bildungsziele des Staates und der Gesellschaft. Zweck des DZNE ist es, Wissenschaft und Forschung, vorwiegend auf dem Gebiet der neurodegenerative Erkrankungen, zu betreiben. Vom Satzungszweck umfasst sind auch die Förderung der Chancengerechtigtkeit, die Kooperation mit in- und ausländischen Partnern in der Wissenschaft sowie Beiträge zur Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages. Das DZNE verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder des DZNE sind: a) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das zuständige Ressort; b) die Sitzländer, Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Berlin. Das DZNE deckt seine Ausgaben über Zuwendungen des Bundes und der Sitzländer. Das DZNE kann darüber hinaus weitere Mittel einwerben und Aufträge gegen Entgelt übernehmen, soweit dies mit dem satzungsgemäßen Zweck vereinbar ist. Tätigkeiten im Rahmen der Interessenvertretung zur Förderung des o.g. Zweckes sind Kontaktaufnahmen mit politischen Entscheidungsträgern (z.B. durch die Organisation von Besuchen oder Info-Veranstaltungen), Erarbeitung von Positionspapieren zur politischen Stützung von DZNE Interessen im Hinblick auf administrative und finanzielle Rahmenbedingungen des DZNE sowie die Beteiligung an Konzepten und Initiativen im Rahmen der Helmholtz-Gemeinschaft bzw. der Allianz der Wissenschaftsorganisationen.
Angabe verweigert
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Begründung der Verweigerung der Angaben:
Die Verweigerung der Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 - 8 LobbyRG erfolgt aus mehreren Erwägungen, die überwiegend auf dem Verständnis beruhen, dass die hier eingetragene Forschungseinrichtung nicht vom Sinn und Zweck des LobbyRG erfasst ist. Die trotzdem vorliegende Eintragungspflicht führt zu einem sachfremden Ergebnis. Das DZNE als juristische Person des Privatrechts unterscheidet sich, abgesehen von der Rechtsform, nicht von anderen außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit überwiegender Beteiligung des Bundes, die als juristische Person des öffentlichen Rechts organisiert und damit von der Eintragungspflicht ausgenommen sind. Sämtliche dieser Forschungseinrichtungen verfolgen langfristige Forschungs- und Bildungsziele des Staates und der Gesellschaft, haben im Rahmen ihrer Forschungsausrichtung inhaltlich vergleichbare Aufgaben und unterliegen den gleichen Vorgaben. Die im Handbuch zum Lobbyregister ausgeführte Anknüpfung des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 2 Nr. 6 LobbyRG allein an die Rechtsform ist nicht nachvollziehbar. Die Eintragung im Lobbyregister ist zudem wegen der Gemeinnützigkeit des DZNE nicht zweckmäßig. Das DZNE ist als Mitglied der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungseinrichtungen e.V. grundfinanziert und verwendet die von öffentlichen Zuwendungsgebern zur Verfügung gestellten Mittel nicht für eigene wirtschaftliche Interessen, sonderen gemäß dem in der Satzung festgelegten Zweck für die Interessen der Allgemeinheit. Das DZNE verfolgt auch im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit Adressaten i.S.d. LobbyRG, insbesondere mit den im Betreuungsreferat tätigen Personen und den in das Aufsichtsgremium entsandten Bediensteten des Bundes, unabhängig von deren Einordnung in der Hierarchie, lediglich die satzungsgemäßen Zwecke und stellt sich der Rechtsaufsicht durch das Ministerium. Die sorgfältige Aufarbeitung der Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 - 8 LobbyRG kann nur mit einem erheblichen Ressourcenaufwand erbracht werden. Die Nutzung der für die Zusammenstellung und Aktualisierung dieser Angaben benötigten Ressourcen würde die vom Zuwendungsgeber zur Finanzierung unserer eigentlichen Aufgabe - der Forschung - überlassenen öffentlichen Mittel binden und damit letztendlich verknappen.
Angabe verweigert
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Begründung der Verweigerung der Angaben:
Die Verweigerung der Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 - 8 LobbyRG erfolgt aus mehreren Erwägungen, die überwiegend auf dem Verständnis beruhen, dass die hier eingetragene Forschungseinrichtung nicht vom Sinn und Zweck des LobbyRG erfasst ist. Die trotzdem vorliegende Eintragungspflicht führt zu einem sachfremden Ergebnis. Das DZNE als juristische Person des Privatrechts unterscheidet sich, abgesehen von der Rechtsform, nicht von anderen außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit überwiegender Beteiligung des Bundes, die als juristische Person des öffentlichen Rechts organisiert und damit von der Eintragungspflicht ausgenommen sind. Sämtliche dieser Forschungseinrichtungen verfolgen langfristige Forschungs- und Bildungsziele des Staates und der Gesellschaft, haben im Rahmen ihrer Forschungsausrichtung inhaltlich vergleichbare Aufgaben und unterliegen den gleichen Vorgaben. Die im Handbuch zum Lobbyregister ausgeführte Anknüpfung des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 2 Nr. 6 LobbyRG allein an die Rechtsform ist nicht nachvollziehbar. Die Eintragung im Lobbyregister ist zudem wegen der Gemeinnützigkeit des DZNE nicht zweckmäßig. Das DZNE ist als Mitglied der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungseinrichtungen e.V. grundfinanziert und verwendet die von öffentlichen Zuwendungsgebern zur Verfügung gestellten Mittel nicht für eigene wirtschaftliche Interessen, sonderen gemäß dem in der Satzung festgelegten Zweck für die Interessen der Allgemeinheit. Das DZNE verfolgt auch im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit Adressaten i.S.d. LobbyRG, insbesondere mit den im Betreuungsreferat tätigen Personen und den in das Aufsichtsgremium entsandten Bediensteten des Bundes, unabhängig von deren Einordnung in der Hierarchie, lediglich die satzungsgemäßen Zwecke und stellt sich der Rechtsaufsicht durch das Ministerium. Die sorgfältige Aufarbeitung der Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 - 8 LobbyRG kann nur mit einem erheblichen Ressourcenaufwand erbracht werden. Die Nutzung der für die Zusammenstellung und Aktualisierung dieser Angaben benötigten Ressourcen würde die vom Zuwendungsgeber zur Finanzierung unserer eigentlichen Aufgabe - der Forschung - überlassenen öffentlichen Mittel binden und damit letztendlich verknappen.
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Angabe verweigertBegründung der Verweigerung der Angaben:Die Verweigerung der Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 - 8 LobbyRG erfolgt aus mehreren Erwägungen, die überwiegend auf dem Verständnis beruhen, dass die hier eingetragene Forschungseinrichtung nicht vom Sinn und Zweck des LobbyRG erfasst ist. Die trotzdem vorliegende Eintragungspflicht führt zu einem sachfremden Ergebnis. Das DZNE als juristische Person des Privatrechts unterscheidet sich, abgesehen von der Rechtsform, nicht von anderen außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit überwiegender Beteiligung des Bundes, die als juristische Person des öffentlichen Rechts organisiert und damit von der Eintragungspflicht ausgenommen sind. Sämtliche dieser Forschungseinrichtungen verfolgen langfristige Forschungs- und Bildungsziele des Staates und der Gesellschaft, haben im Rahmen ihrer Forschungsausrichtung inhaltlich vergleichbare Aufgaben und unterliegen den gleichen Vorgaben. Die im Handbuch zum Lobbyregister ausgeführte Anknüpfung des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 2 Nr. 6 LobbyRG allein an die Rechtsform ist nicht nachvollziehbar. Die Eintragung im Lobbyregister ist zudem wegen der Gemeinnützigkeit des DZNE nicht zweckmäßig. Das DZNE ist als Mitglied der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungseinrichtungen e.V. grundfinanziert und verwendet die von öffentlichen Zuwendungsgebern zur Verfügung gestellten Mittel nicht für eigene wirtschaftliche Interessen, sonderen gemäß dem in der Satzung festgelegten Zweck für die Interessen der Allgemeinheit. Das DZNE verfolgt auch im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit Adressaten i.S.d. LobbyRG, insbesondere mit den im Betreuungsreferat tätigen Personen und den in das Aufsichtsgremium entsandten Bediensteten des Bundes, unabhängig von deren Einordnung in der Hierarchie, lediglich die satzungsgemäßen Zwecke und stellt sich der Rechtsaufsicht durch das Ministerium. Die sorgfältige Aufarbeitung der Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 - 8 LobbyRG kann nur mit einem erheblichen Ressourcenaufwand erbracht werden. Die Nutzung der für die Zusammenstellung und Aktualisierung dieser Angaben benötigten Ressourcen würde die vom Zuwendungsgeber zur Finanzierung unserer eigentlichen Aufgabe - der Forschung - überlassenen öffentlichen Mittel binden und damit letztendlich verknappen.
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Es bestehen handelsrechtliche Offenlegungspflichten:Nein