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Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen - Bundesinnungsverband (VDZI)
Bundesinnungsverband nach § 85 HwO
- Registernummer: R001192
- Ersteintrag: 24.02.2022
- Letzte Änderung: 23.11.2023
- Jährliche Aktualisierung: 07.02.2023
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Tätigkeitskategorie:
Berufsverband
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Kontaktdaten:
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Adresse:
Mohrenstraße 20/2110117 BerlinDeutschland
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Kontaktinformationen:
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Telefonnummer: +493084710870
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E-Mail-Adressen:
- vasb@iqmv.qr
- Webseiten:
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Adresse:
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Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Geschäftsjahr: 01/22 bis 12/221 bis 10.000 Euro
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Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung:
1 bis 10
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Beschäftigte, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (0)
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Zahl der Mitglieder:
26 Mitglieder am 01.01.2023
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Mitgliedschaften (1):
- MQU - Mragenyireonaq qrf Qrhgfpura Unaqjrexf r.I.
Beschreibung der Tätigkeit sowie Benennung der Interessen- und Vorhabenbereiche
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Interessen- und Vorhabenbereiche (5):
Berufliche Bildung; Gesundheitsversorgung; Krankenversicherung; Handwerk; Kleine und mittlere Unternehmen
- Die Interessenvertretung wird selbst betrieben
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Beschreibung der Tätigkeit:
VDZI-Satzung § 3: Aufgaben (1) Der Verband hat die Aufgabe: die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Zahntechniker-Handwerks wahrzunehmen, die angeschlossenen Innungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten, Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, zu schaffen oder zu unterstützen, die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu fördern, Tarifverträge abzuschließen, die fachwissenschaftliche Forschung und die Fachpresse zu unterstützen. (2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern. § 3 a: Weitere Aufgaben (1) Der Verband schließt Vereinbarungen über ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V. (2) Ebenso übernimmt der Verband die weiteren Aufgaben, die sich aus dem SGB V und den nach Absatz 1 geschlossenen Vereinbarungen, etwa die Bildung von Schiedsämtern, ergeben. (3) Soweit die Vergütung für die zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker über den Verband abgerechnet wird, legt der Vorstand die Termine für die Einreichung der Abrechnung und die Auszahlung der Vergütung fest. Der Beschluss hierüber ist im offiziellen Mitteilungsorgan des Verbandes bekanntzumachen. Vor Auszahlung der Vergütung werden die Verwaltungskostenbeiträge abgezogen. Diese werden der Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Auftraggeberinnen und Auftraggeber (0)
Zuwendungen oder Zuschüsse der öffentlichen Hand
Geschäftsjahr: 01/22 bis 12/22
Keine Zuwendungen oder Zuschüsse über 20.000 Euro erhalten.
Schenkungen Dritter
Geschäftsjahr: 01/22 bis 12/22
Keine Schenkungen über 20.000 Euro erhalten.
Jahresabschlüsse/Rechenschaftsberichte
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Es bestehen handelsrechtliche Offenlegungspflichten:Nein
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Jahresabschluss/Rechenschaftsbericht liegt vor:Ja