{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-09T01:52:25.894+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R007881","registerEntryDetails":{"registerEntryId":63226,"legislation":"GL2024","version":1,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R007881/63226","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/0a/704751/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R007881-2026-03-11_16-33-05.pdf","validFromDate":"2026-03-11T16:33:05.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2026-03-11T16:33:05.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2026-03-11T16:33:05.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":63226,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007881/63226","version":1,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-11T16:33:05.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bayerische Akademie der Wissenschaften","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_KDOER","de":"Körperschaft des öffentlichen Rechts","en":"Public corporation"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+49089540235638","emails":[{"email":"nicole.wloka@bidt.digital"}],"websites":[{"website":"https://badw.de/die-akademie.html"},{"website":"https://www.bidt.digital/"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Alfons-Goppel-Str. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsverfolgung im Internet\r\n\r\nMünchen, den 03.04.2025\r\n\r\nÜBER UNS\r\nDas Bayerische Forschungsinstitut für Digitale Transformation (bidt) ist ein Institut der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Es trägt dazu bei, die Entwicklungen und Herausforderungen des digitalen Wandels besser zu verstehen. Damit liefert es die Grundlagen, um die digitale Zukunft im Dialog mit der Gesellschaft verantwortungsvoll und gemeinwohlorientiert zu gestalten. Das bidt fördert herausragende interdisziplinäre Forschung und liefert als Think Tank Entscheidungsträgern in Politik und Wirtschaft evidenzbasierte Empfehlungen. Forschung findet am Institut im offenen Dialog zwischen Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft statt. Im interdisziplinären Projekt „Herausforderungen bei der Regulierung digitaler Kommunikationsplattformen“ erforscht das bidt die gesellschaftlichen Erfordernisse an Regulierungen. Das von Professorin Hannah Schmid-Petri und Professor Dirk Heckmann geleitete Projekt führt dabei Perspektiven aus Kommunikations- und Rechtswissenschaft zusammen.\r\n\r\nEINLEITUNG & HINTERGRUND\r\nDas Problem der digitalen Gewalt und die Suche nach möglichen Lösungen auf legislativer Ebene sind von hoher gesellschaftspolitischer Relevanz und seit Jahren auf der regulatorischen Agenda. Im Koalitionsvertrag der Ampelregierung von 2021 aus der vorherigen Legislaturperiode war die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen zur Bekämpfung digitaler Gewalt vorgesehen (Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, S. 14). Auch zwei der fünf nunmehr vertretenen Bundestagsfraktionen beabsichtigen explizit ein digitales Gewaltschutzgesetz (Regierungsprogramme von 2025 der SPD, S. 44, und Bündnis 90/Die Grünen, S. 114 f.). Im Sondierungspapier der CDU, CSU und SPD findet es hingegen keine Erwähnung. Wir begrüßen die Initiative des Bundesministeriums der Justiz aus der 20. Legislaturperiode, ein Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG) voranzubringen. Mit dem im April 2023 vorgestellten Eckpunktepapier sowie dem darauf aufbauenden, im Dezember 2024 veröffentlichten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der privaten Rechtsverfolgung im Internet (GgdG-DiskE) wurden zentrale Probleme des digitalen Rechtsschutzes gegen Persönlichkeits-rechtsverletzungen auf Kommunikationsplattformen adressiert. Im Rahmen dieses Beitrags wollen wir Stellung zu einigen der wichtigsten Regelungsinhalte des Entwurfs beziehen und dabei empirisch fundierte Impulse liefern. Somit soll der Diskurs um und das Vorgehen gegen digitale Gewalt auch in der neuen Legislaturperiode vorangetrieben werden.\r\n\r\nEMPIRISCHE GRUNDLAGEN\r\nEmpirisch basierte Impulse konnten hierfür aus zwei Untersuchungen generiert werden. Untersucht und evaluiert wurden bestehende Prozesse und Mechanismen zur Bekämpfung von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts auf Kommunikationsplattformen aus der Perspektive der Expertinnen und Experten sowie der Nutzerinnen und Nutzer. Zudem sollten Eindrücke gesammelt werden, wie sich diese Beschwerdemechanismen verbessern lassen.\r\nIm Rahmen einer qualitativen Interviewstudie wurden insgesamt 15 Expertinnen und Experten aus dem Bereich Persönlichkeitsschutzrecht im Februar und März 2023 befragt (Gesprächsdauer à circa 45 Minuten). Unsere Interviewpartnerinnen und Interviewpartner waren Vertreterinnen und Vertreter staatlicher oder öffentlicher Stellen wie Staatsanwaltschaften oder Medienanstalten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder an einem Projekt zum Schutz von Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz tätig. Die meisten Expertinnen und Experten hatten einen juristischen Hintergrund. \r\n\r\nZu den Themen, die in den Interviews ausführlich diskutiert wurden, gehörten zum einen die Erfahrungen der Befragten mit den verschiedenen bisher bestehenden Meldeverfahren. Hierzu zählen etwa Meldungen auf der Plattform nach den jeweiligen Gemeinschaftsstandards oder nach dem – damals noch geltenden – Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sowie die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren. An dieser Stelle wurden die Expertinnen und Experten gefragt, ob die jeweiligen Meldeverfahren zum gewünschten Ziel führen beziehungsweise Betroffenen helfen, ihre Rechte zu schützen und durchzusetzen. \r\n\r\nDie Expertinnen und Experten betonen, dass das Schutzniveau bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Deutschland bereits besser ist als in anderen Ländern. Dennoch wurde auch hervorgehoben, dass der Zugang zum Persönlichkeitsschutz nicht zuverlässig gegeben ist. Thematisiert werden immer wieder Probleme auf dem Weg zum Rechtsschutz beziehungsweise prozessuale Schwierigkeiten und nicht das materielle Recht. Es wird gefordert, dass die Plattformen mehr Verantwortung übernehmen. Aber auch bei den staatlichen Ermittlungsbehörden besteht Verbesserungspotenzial. Hinsichtlich des Strafverfahrens berichten zwar manche Expertinnen und Experten ein gestiegenes Bewusstsein bei diesen Behörden; dennoch wird teilweise kritisiert, dass Polizei und Justiz Fälle von digitaler Gewalt nicht ernst genug nehmen.\r\n\r\nIn der zweiten Untersuchung wurden insgesamt 5.000 in Deutschland lebende Personen ab 18 Jahren mit Internetzugang, die mindestens einmal in der Woche Social Media (Instagram, Facebook, TikTok, Snapchat, X oder/und LinkedIn) nutzen, befragt. Die quantitative Befragung fand im Juni und Juli 2024 statt. Eine Besonderheit dieser Studie im Vergleich zu bestehenden Erhebungen ist, dass ihr Fokus auf Beleidigungen liegt, die im juristischen Sinne eindeutig als nicht zulässig zu klassifizieren sind, mithin aber offensichtlich rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen. Untersucht wurden insbesondere die Erfahrungen der Befragten mit Beleidigungen auf Social Media sowie mit den bestehenden privaten sowie staatlichen Meldeverfahren. Darüber hinaus konnten die Befragten verschiedene Lösungsvorschläge, unter anderem zur Finanzierung kostenloser Rechtsberatungen für Betroffene oder dem Sperren von Accounts, bewerten. \r\n\r\nIm Rahmen der Nutzerbefragung wurde festgestellt, dass knapp 60 Prozent der Befragten (n = 4.289) in der ersten Jahreshälfte von 2024 gesehen haben, dass jemand anderes auf Social Media beleidigt wurde. Gut 20 Prozent (n = 4.434) gaben an, selbst betroffen gewesen zu sein. Etwas über die Hälfte (54 Prozent) der direkt von Onlinebeleidigungen betroffenen Befragten (n = 890) gaben an, dass sie die herablassenden Beiträge direkt auf der Plattform oder bei einer staatlichen Stelle gemeldet haben. Davon wurden die meisten Meldungen (66 Prozent, n = 465) lediglich auf der Plattform vorgenommen, während sich 24 Prozent der Betroffenen (n = 465) ausschließlich an staatliche Stellen wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder sonstige Behörden gewandt haben. Von den direkt betroffenen Befragten gaben knapp 46 Prozent (n = 890) an, die Beiträge weder bei einer staatlichen noch bei einer privaten Stelle (zum Beispiel unmittelbar auf der Plattform) gemeldet zu haben. Ein Grund für die Nichtmeldung war bei über einem Drittel der Befragten die Rechtsunsicherheit. Sie waren sich unsicher, ob der Beitrag tatsächlich gegen das Gesetz oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform verstoßen hat. Darüber hinaus besteht auch Unsicherheit beziehungsweise Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Meldeoptionen an sich. Über 80 Prozent der befragten Nutzerinnen und Nutzer (n = 4.627) wünschen sich vonseiten der Plattformen mehr Aufklärung über die Möglichkeiten zur Meldung herablassender Äußerungen. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass der Wissensstand der Befragten rund um das Thema Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Plattformregulierung relativ gering ausfällt. Nicht einmal ein Viertel der Befragten (n = 4.878) hatte etwas vom europäischen Digital Services Act (DSA) gehört, der unter anderem Meldewege für rechtswidrige Inhalte auf Plattformen europaweit vorsieht. Bei dem derzeit auf nationaler Ebene geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt sind es immerhin 37 Prozent (n = 4.881).\r\n\r\nBEDEUTUNG FÜR DIE VORGESTELLTEN REGELUNGEN UND MASSNAHMEN\r\nDer vom vorherigen Bundesministerium der Justiz vorgelegte Entwurf stellt aus unserer Sicht einen positiven Entwicklungsschritt dar. Enttäuschend ist jedoch, dass die Verfasser wohl selbst nicht davon ausgingen, dass ein Gesetz in dieser Form einen signifikanten Einfluss auf die Diskussionskultur im Internet und die demokratische Meinungsbildung ausüben würde. Hiervon zeugt der veranschlagte Erfüllungsaufwand, welcher von nur rund 2.200 zusätzlichen Verfahren im Jahr ausging (1.400 Auskunftsverfahren sowie 810 Accountsperren). Aufgrund der Vielzahl der Fälle und Problemkreise in der digitalen Kommunikation erscheint dies reichlich wenig und bloße Kosmetik, wenn es darum geht, den Herausforderungen zu begegnen.\r\nUnter Zugrundelegung unserer empirischen Befunde schätzen wir bestimmte Maßnahmen des GgdG-DiskE wie folgt ein:\r\nAuskunftsansprüche\r\nIm Rahmen der Interviews mit Expertinnen und Experten wurden zwei zentrale Hürden identifiziert, die aktuell den Rechtsschutz gegen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten auf Kommunikationsplattformen erschweren: Neben dem allgemein erschwerten Zugang zu den Rechtsschutzmöglichkeiten wurde die Identifizierung der Täterinnen und Täter als großes Hindernis aufgezeigt. In über der Hälfte der Fälle (59,7 Prozent, n = 883) kannten die direkt von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Betroffenen die Person hinter dem Beitrag nicht. Zudem hätten mehr als 60 Prozent der Betroffenen (n = 564) die Identität der Person, die den herablassenden Beitrag veröffentlicht hat, nicht selbst herausfinden können – etwa, weil kein Klarname angegeben war. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass 78,6 Prozent (n = 4.530) eine Kooperation zwischen Plattformanbietern und Staat zur Identifizierung der Täterin beziehungsweise des Täters begrüßen würden.\r\nIn Bezug auf die Ermittlung der Täterinnen und Täter wird aus Expertensicht in erster Linie kritisiert, dass die bisher bestehenden zivilrechtlichen Auskunftsansprüche zur Identifizierung der Verbreiterin beziehungsweise des Verbreiters von Persönlichkeitsrechtsverletzungen unzureichend sind. Vielmehr muss gegenwärtig der Umweg über eine Strafanzeige gegangen werden, um an die entsprechenden Daten zu gelangen. Allerdings ist auch dieser Weg nicht immer vielversprechend, da die Ermittlungserfolge oft von der Sensibilisierung und dem persönlichen Einsatz der Polizeibehörde abhängen. Jedoch werden die mittlerweile eingerichteten Schwerpunkt-staatsanwaltschaften von den befragten Expertinnen und Experten lobend hervorgehoben.\r\nEine Erweiterung der Auskunftsansprüche stellt daher einen zentralen Baustein dar, um diese Rechtsschutzlücke zu schließen. Die bisher nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) bestehenden Auskunftsmöglichkeiten für bestimmte Stellen werden sowohl in Hinblick auf Anspruchsberechtigte als auch in Hinblick auf den Anspruchsumfang konsequent erweitert. Zu begrüßen ist im Gesetzesentwurf insbesondere, dass die Auskunft über Daten gem. § 2 GgdG-DiskE direkt eine Sicherungsanordnung gem. § 3 GgdG-DiskE auslösen kann. Somit werden die Nutzerdaten der rechtsverletzenden Person sowie eine Kopie des infrage stehenden rechtswidrigen Inhalts automatisch gespeichert. Dies reduziert die rechtliche Komplexität für die Nutzerinnen und Nutzer und stärkt den effektiven Schutz ihrer Rechte. Um die Verfahren weiter einfach zu halten, sollte klargestellt werden, dass nicht nur gem. § 2 Abs. 4 GgdG-DiskE in einem einheitlichen Verfahren über die Auskunftsverpflichtung des Diensteanbieters und des Anbieters des Internetzugangsdienstes entschieden wird, sondern auch ein einheitlicher Antrag ausreichend ist.\r\nSicherungsanordnungen\r\nDie Beweissicherung lässt sich als zentrales Eingangsproblem für den Rechtsschutz der Nutzerinnen und Nutzer identifizieren. Insofern ist der vorgelegte Entwurf des § 3 GgdG-DiskE zu begrüßen. Es offenbart sich jedoch ein „Henne-Ei“-Problem: Zwar wird durch die Anordnung der Diensteanbieter zur Beweissicherung verpflichtet. Es stellt sich jedoch die Frage, wie eine betroffene Person i. S. d. § 23 Abs. 1 FamFG begründen kann, dass „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung“ vorliegen, wenn der fragliche Inhalt schon zuvor von der verbreitenden Nutzerin beziehungsweise vom verbreitenden Nutzer gelöscht wurde. Zentral dürfte hierbei auch sein, wie schnell das angerufene Gericht über die Sicherheitsanordnung entscheiden wird. Laut der befragten Expertinnen und Experten sind die Betroffenen selbst oftmals nicht ausreichend sensibilisiert, um beispielsweise Screenshots erstellen zu können, die alle notwendigen Informationen enthalten. Eine Expertin beziehungsweise ein Experte weist darauf hin, dass die Plattformen den Prozess der Beweissicherung ebenfalls erschweren. Es ist teilweise nicht ohne Weiteres möglich, einen Screenshot zu erstellen, anhand dessen alle relevanten Informationen (zum Beispiel Datum und Uhrzeit des jeweiligen Kommentars oder der Privatnachricht) ersichtlich sind.\r\nGleichzeitig kann der plattforminterne Rechtsschutz dazu führen, dass mit der Löschung des Beitrags auch eine Beweissicherung erschwert wird. Hier könnte über eine entsprechende Verpflichtung der Plattformen nachgedacht werden, Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, die der Nutzerin beziehungsweise dem Nutzer ermöglichen, rechtssichere Beweise anzufertigen.\r\nMit Blick auf die Rechte der Person, deren Daten gesichert werden, scheint es verfassungsrechtlich angemessen, diese Person über den Ausgang des Verfahrens zu informieren; vor allem auch dann, wenn diese Person es unterlässt, eine Stellungnahme im Verfahren abzugeben. § 6 Abs. 2 GgdG-DiskE sieht dies für anonyme Nutzerinnen und Nutzer bisher nur hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens vor. \r\nIn Hinblick auf die Weiterleitung der Daten an die Strafverfolgung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 GgdG-DiskE) sollte genauer spezifiziert werden, in welchen Fällen dies erlaubt ist. Insbesondere sollte aus unserer Sicht klargestellt werden, dass dies nur auf Antrag der betroffenen Person (i. S. d. § 2 Abs. 1 GgdG-DiskE) zulässig sein sollte oder wie in Art. 18 DSA geregelt werden, sodass Straftaten nur dann weitergeleitet werden dürfen, wenn sie eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellen.\r\nAccountsperren\r\nMit der richterlich angeordneten Accountsperre als subjektiver Anspruch (§ 4 GgdG-DiskE) ist im Gesetzesentwurf zum ersten Mal ein Instrument vorgesehen, das sich beim Vorgehen gegen digitale Gewalt nicht auf den jeweiligen Inhalt, sondern auf die Quelle fokussiert. Ein solcher Anspruch dürfte bei Nutzerinnen und Nutzern auf große Zustimmung stoßen. Immerhin fanden 82 Prozent (n = 4.611) der Befragten, dass Accounts von Nutzerinnen und Nutzern, von denen aus häufig offensichtlich beleidigende Inhalte gepostet werden, dauerhaft von der Plattform entfernt werden sollten. Laut der Norm im Entwurf ist eine gerichtliche Entscheidung Voraussetzung für den privatrechtlichen Anspruch (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GgdG-DiskE: „Für die Sperrung [...] ist eine vorherige gerichtliche Anordnung erforderlich [...]“). Das Gericht soll hierbei die grundrechtlichen Positionen gegeneinander abwägen (vgl. Entwurfsbegründung, S. 33). Im Rahmen dieser gerichtlichen Anordnung werden gleichzeitig die (sonstigen) materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gerichtlich geprüft. Dadurch entsteht eine besondere Konstellation: Die gerichtliche Anordnung ist nicht Folge des Anspruchs, sondern wirkt gerade anspruchsbegründend. Folglich findet hier eine Vermischung eines klassischen zivilrechtlichen Anspruchs mit einem Richtervorbehalt statt, der traditionell bei öffentlich-rechtlichen Maßnahmen als zusätzlicher Mechanismus bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zum Tragen kommt. \r\nAusweislich des Wortlauts der Vorschrift bedarf es für die Accountsperre zunächst einer „schwerwiegenden“ Persönlichkeitsrechtsverletzung. Diese muss „erforderlich“ sein, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern, außerdem muss eine gewisse Wiederholungsgefahr vorliegen. Die Erforderlichkeit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigert oder gegen eine solche verstoßen wurde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 GgdG-DiskE). Wie zu verfahren ist, wenn die Nutzerin beziehungsweise der Nutzer gar nicht reagiert, beziehungsweise ab wann eine fehlende Reaktion als Verweigerung angenommen werden kann, wird nicht geregelt. Dies wäre aber insbesondere wünschenswert, um Accountbots (schnellstmöglich) zu sperren. Die Auflistung der dritten erwähnten Variante („wenn andere […] Anhaltspunkte eine weitere Rechtsverletzung befürchten lassen“, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GgdG-DiskE) ist an dieser Stelle zudem obsolet, da es sich nicht um ein (weiteres) konkret formuliertes Regelbeispiel handelt, sondern vielmehr um eine repetitive, generalklauselartige Bestätigung des Erforderlichkeitskriteriums. Einen zusätzlichen Auffangtatbestand, um es Gerichten zu ermöglichen, weitere Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit positiv feststellen zu können, bedürfe es – entgegen der Gesetzesbegründung (vgl. S. 33) – aufgrund der bereits offenen Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 GgdG-DiskE nicht. \r\nIm Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung soll zudem berücksichtigt werden, ob auf der betroffenen Plattform nicht eine mildere Form der Inhaltemoderation angeboten wird, welche ebenso geeignet wäre, weitere Rechtsverletzungen wirksam zu verhindern (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GgdG-DiskE). Dies erinnert insgesamt an die Kriterien einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für einen Grundrechtseingriff, was nicht verwundert: Durch eine Accountsperre wird die Möglichkeit der Meinungsäußerung erheblich beeinträchtigt. Hier gilt es, besonders verhältnismäßig und somit grundrechtsschonend vorzugehen. \r\nInsofern ist es einerseits zu begrüßen, dass diese Möglichkeit nicht ausschließlich der (möglicherweise willkürlichen und schwer überprüfbaren) Macht privater Plattformanbieter unterfällt, sondern ein Richtervorbehalt vorgesehen ist (vgl. § 4 Abs. 4 GgdG-DiskE). Wie bereits erwähnt, hat der Plattformanbieter erst nach der gerichtlichen Anordnung eine Accountsperre vorzunehmen. Dass dieser entgegen einer solchen gerichtlichen Anordnung zu einem anderen Schluss gelangt, das heißt, die Anspruchsvoraussetzungen – etwa aufgrund der Verfügbarkeit einer anderen vermeintlich milderen Inhaltemoderation – verneint, ist grundsätzlich nicht zu erwarten. Folglich verbleibt in dieser Konstellation dem Gericht die maßgebliche Entscheidungsmacht. Die gerichtliche Anordnung könnte somit eine staatliche Maßnahme darstellen, die in das Grundrecht der Nutzerin beziehungsweise des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) eingreift. \r\nAndererseits erscheint dadurch an dieser Stelle insbesondere das staatliche Verbot der Vorzensur (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) problematisch. Zwar gilt die Sperrung nur für einen „angemessenen Zeitraum“. Jedoch ist es der Nutzerin beziehungsweise dem Nutzer während dieses Zeitraums verwehrt, jegliche – auch an sich zulässige – Inhalte zu veröffentlichen, zu kommentieren oder zu teilen (vgl. § 4 Abs. 2 GgdG-DiskE), mithin ihre beziehungsweise seine Meinung mittels der Kommunikationsfunktionen der Plattform zu äußern. Insofern hätte die Durchsetzung der Accountsperre eine Wirkung, die der Zensur ähnelt und aus unserer Sicht durchaus auch verfassungsrechtliche Bedenken auslöst.\r\nUnabhängig von einer potenziellen Verfassungswidrigkeit könnte durch die Berücksichtigung milderer Formen der Inhaltemoderation zudem eine Verfahrensverzögerung bei der Durchsetzung des Anspruchs entstehen. Hierfür müsste das Gericht Einsicht in die Moderationsmöglichkeiten der jeweiligen Plattform erhalten. Dies könnte sich aufgrund der schnellen dynamischen Entwicklung von technischen Möglichkeiten von Fall zu Fall unterschiedlich gestalten und immer wieder erneut umfangreich zu prüfen sein. Der Preis für eine schonende beziehungsweise zurückhaltende Anwendung von Accountsperren wäre hier eine zeitliche Verzögerung der Rechtsdurchsetzung. Außerdem stellen sich Folgefragen zur Bewertung milderer Moderationsmaßnahmen. Es würde letztlich von der Rechtsfortbildung zu beantworten sein, ob beispielsweise eine Reichweitenbeschränkung des verletzenden Inhalts auf 10, 100 oder etwa 1.000 Nutzerinnen und Nutzer milder als eine Accountsperre ist. Dies würde insbesondere für Plattformanbieter eine gewisse Rechtsunsicherheit bedeuten. Darüber hinaus darf bezweifelt werden, dass dieser Anspruch auf Accountsperren ein wirksames Mittel gegen Accountbots darstellt. Dafür sind die Voraussetzungen unpraktikabel und die Masse an Accountbots zu groß, um jeden einzelnen gerichtlich überprüfen zu lassen.\r\nFür die Eindämmung von schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch einzelne reichweiten- und nutzerstarke Accounts mag der Anspruch wirksam sein, die verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen jedoch.\r\nZustellungsbevollmächtigter\r\nMit § 9 GgdG-DiskE soll die Regelung zum Zustellungsbevollmächtigten grundsätzlich beibehalten werden. Dies wird allgemein begrüßt. § 9 Abs. 3 GgdG-DiskE soll europarechtliche Bedenken ausräumen, die zuvor in einer Vorgängerregelung im NetzDG galten. Es wird sich zeigen müssen, ob die Norm in ihrer neuen Ausgestaltung eine ähnlich praktische Relevanz wie die Vorgängerregelung (§ 5 Abs. 1 und 2 NetzDG a. F.) entfalten wird – insbesondere, wenn die Zustellungsbevollmächtigten nur noch für einzelne Verfahren bestellt werden müssen. \r\nVerfahren\r\nIn Bezug auf die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte Betroffener betonten die Expertinnen und Experten insbesondere finanzielle Hürden, aber auch psychische Hemmnisse. Ebenso wurden ganz praktische Hindernisse, zum Beispiel der Zugang zu fachkundigem Rechtsrat durch eine Anwältin beziehungsweise einen Anwalt (aufgrund der im Normalfall festgelegten Streitwerte besteht eine Zuständigkeit der Landgerichte und somit Anwaltszwang), problematisiert.\r\n\r\nIn der Theorie wird den Rechtsschutzmöglichkeiten von den Expertinnen und Experten zwar ein gutes Zeugnis ausgestellt, in der Praxis führen die vielen Probleme und Hürden jedoch zu einem erheblichen Rechtsdurchsetzungsdefizit. Es besteht laut der Expertinnen und Experten in diesem Bereich „kein Rechtssetzungs-, sondern ein Rechtsdurchsetzungsproblem“. In seiner aktuellen Ausgestaltung ist der Persönlichkeitsrechtsschutz ein „Privileg für wenige: Es ist ein Privileg für diejenigen, die zum Beispiel ein Musterverfahren führen oder sehr starke Unterstützung haben, zum Beispiel durch eine Partei, eine NGO oder eine andere Finanzierungsquelle“. Dies korrespondiert damit, dass über 65 Prozent (n = 4.393) der befragten Nutzerinnen und Nutzer der Meinung waren, dass der Staat Angebote für kostenlose Rechtsberatung für Betroffene finanzieren sollte.\r\nDie Ausgestaltung des Verfahrens für die neu eingeführten Rechtsbehelfe dürfte sich damit als zentraler Baustein für die Effektivität des ehemals geplanten GgdG und grundsätzlich für ein solches Gesetz herausstellen. Vor dem Hintergrund der Quantität und der Verbreitungsgeschwindigkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet muss hier eine sorgfältige Balance zwischen der Geschwindigkeit des Rechtsschutzes und der Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensstandards gefunden werden. Dabei sollte das Gesetz nicht nur durch neue Rechtsbehelfe Impulse setzen, sondern sich auch zum Ziel machen, den Rechtsschutz selbst digital zu denken. Effektiver Rechtsschutz bei Äußerungsdelikten im Internet kann nicht funktionieren, wenn, zugespitzt ausgedrückt, die Betroffenen ihre Anträge an die zuständigen Gerichte faxen müssen. Der Diskussionsentwurf bietet dabei erste vielversprechende Ansätze, mit denen die Diensteanbieter in die Pflicht genommen werden. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere § 6 Abs. 2 GgdG-DiskE, der die Diensteanbieter und ihre technischen Fähigkeiten ausdrücklich in das Verfahren miteinbezieht. Allerdings ist schon hier nicht verständlich, warum die Möglichkeit, über eine Schnittstelle auf der Plattform eine Stellungnahme bei Gericht abzugeben, nur solchen Nutzerinnen und Nutzern offensteht, die dem Gericht nicht bekannt sind. In Hinblick auf die Geschwindigkeit des Rechtsschutzes sollte diese Möglichkeit vielmehr der Standardfall sein, der für alle Nutzerinnen und Nutzer\r\ngangbar ist.\r\nVor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gesetzgebers, einen effektiven Grundrechtsschutz auch durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten, sollte das Gesetz an diesen ersten Ansätzen, die Diensteanbieter stärker in die Pflicht zu nehmen, anknüpfen. So wäre es beispielsweise wünschenswert, dass auch die Anträge gem. §§ 2 ff. GgdG-DiskE bereits über eine Schnittstelle der Diensteanbieter an das Gericht gestellt werden können und auch weitere Verfahrenshandlungen durch Einbindung der technischen Möglichkeiten der Diensteanbieter erleichtert werden.\r\nPositiv mit Blick auf die angesprochenen finanziellen Hürden ist jedoch, dass der Gesetzesentwurf in § 7 GgdG-DiskE eine Vertretungsmöglichkeit für zivilgesellschaftliche Organisationen schafft. Dies kann dazu beitragen, den Rechtsschutz breiter zugänglich zu machen.\r\n\r\nFAZIT\r\nDie Verbesserung des Persönlichkeitsrechtsschutzes im Internet und insbesondere auf Social Media sollte angesichts der steigenden Zahlen an Onlinebeleidigungen und der Polarisierung in der Gesellschaft weiterhin hoch oben auf der Agenda des Gesetzgebers stehen und vorangetrieben werden. Maßnahmen und Instrumente, wie sie im GgdG-DiskE vorgesehen sind, bieten hierfür erste konkrete Ideen und Diskussionspunkte. Einerseits könnte der Gesetzgeber bei einigen dieser Vorschläge weitergehen; damit ist insbesondere die Verzahnung und Kooperation zwischen den Plattformen und den Gerichten auf dem Weg der Antragstellung durch Betroffene gemeint. Eine allgemeine Einführung von Möglichkeiten zur digitalen Antragstellung direkt über die Plattform würde Bürokratie abbauen, Meldeverfahren verkürzen und Rechtsschutz für Nutzerinnen und Nutzer nahbarer und zugänglicher machen. Andererseits erscheint aber auch an einigen Stellen eine Zügelung des gesetzgeberischen Vorhabens angebracht: Die Ausgestaltung und Umsetzung verfassungskonformer und rechtsstaatlicher Accountsperren dürfte – bei aller Effektivität dieses Instruments – weiterhin eine Mammutaufgabe sein. \r\nAußerdem ist zu bedenken, dass je nach vertretener Meinung ein Konflikt mit dem (vorrangigen) Europarecht bevorsteht. Um dies zu vermeiden und zudem einen flächendeckenden breiteren Rechtsschutz zu erzielen, wäre ein gesetzgeberischer Anstoß auf EU-Ebene zielführender. \r\n\r\nKONTAKT\r\nBayerisches Forschungsinstitut für Digitale Transformation (bidt)\r\nwww.bidt.digital\r\nGabelsbergerstraße 4\r\n80333 München\r\n \r\nAUTORINNEN UND AUTOREN\r\nAss. jur. Fay Carathanassis (wissenschaftliche Referentin) | fay.carathanassis@bidt.digital\r\nDr. Jan Schillmöller, LL.M. (Glasgow) (assoziierter Forscher) | jan.schillmoeller@bidt.digital\r\nSteliyana Doseva, M.A. (wissenschaftliche Referentin) | steliyana.doseva@bidt.digital\r\nProf. Dr. Hannah Schmid-Petri (Direktorin) | hannah.schmid-petri@bidt.digital\r\nProf. Dr. Dirk Heckmann (Direktor) | dirk.heckmann@bidt.digital"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-03"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}