{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-10-04T11:49:50.880+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R007877","registerEntryDetails":{"registerEntryId":81608,"legislation":"GL2024","version":4,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R007877/81608","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/6b/810441/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R007877-2026-07-09_22-34-35.pdf","validFromDate":"2026-07-09T22:34:35.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-07-09T22:34:35.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2026-03-10T18:19:56.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2026-03-10T18:19:56.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-07-09T22:34:35.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":81608,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007877/81608","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-07-09T22:34:35.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":80569,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007877/80569","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-30T21:32:18.000+02:00","validUntilDate":"2026-07-09T22:34:35.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":74321,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007877/74321","version":2,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-26T14:00:19.000+01:00","validUntilDate":"2026-06-30T21:32:18.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69969,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007877/69969","version":1,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-10T18:19:56.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-26T14:00:19.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband zur Förderung der Genossenschaftskultur e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Soweit die Gesetzgebung des Bundestages auch Genossenschaften besonders berührt, setzen wir uns gegenüber der Politik dafür ein, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert werden. Unser Ziel ist es, dass die Genossenschaft als Rechtsform für Unternehmenskooperation oder bürgerschaftliche Aktivitäten als gute Alternative wahrgenommen und genutzt wird, um im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich unabhängig von privaten Wirtschaftsinteressen und staatlichen Vorgaben neue Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe zu eröffnen. Dazu führen wir Gespräche mit der Bundesregierung und Abgeordneten des Bundestages und beteiligen uns an Anhörungen im Rahmen von Gesetzgebungsmaßnahmen.\r\n\r\nUnser Bundesverband unterstützt die Gründung von Genossenschaften und den partnerschaftlichen Ausbau von genossenschaftlichen Strukturen international. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband zur Förderung der Genossenschaftskultur e.V. \r\nBundesministerium der Justiz\r\nReferat III A 5\r\nMohrenstraße 37\r\n10117 Berlin\r\nMünchen, den 28. Juli 2025\r\n\r\nStellungnahme von Bundesverband zur Förderung der Genossenschaftskultur e.V. zum Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform\r\nSehr geehrte Frau Höhfeld, sehr geehrte Damen und Herren, \r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf 2025 des Genossenschaftsgesetzes (GenG-E) Stellung zu nehmen. Doch lassen Sie uns nicht mit Paragrafen beginnen, sondern mit drei Momentaufnahmen von Menschen.\r\nEine Nachbarin begleitet Frau H. (72) zum Dorfcafé und erhält dafür Zeitguthaben, welche sie später abrufen kann. Herr B. (61) stimmt per Tablet in der digitalen Generalversammlung seiner Bürgerenergie-eG über eine neue PV-Fläche ab, ohne dafür 40 km fahren zu müssen. Eine junge Mutter nutzt den genossenschaftlichen Carsharing-Bus des Seniorendienstes – das spart ihr die Anschaffung eines zweiten Autos und dem Verein die Treibstoffkosten. \r\nSolche Genossenschaftlichen „Caring Communities“ stützen Daseinsvorsorge dort, wo Markt und Staat allein an Grenzen stoßen. Genossenschaften sind ihr juristisches Rückgrat. Doch damit Engagement wirken kann, braucht es einen Rechtsrahmen, den Vorstände ohne Jurastudium verstehen und der Zeit-, Sach- und Beziehungskapital anerkennt wie Geld.\r\nDer Bundesverband zur Förderung der Genossenschaftskultur e. V. (BzFG) vertritt ein modernes, zukunftsorientiertes Verständnis des Genossenschaftswesens. Über das Netzwerk unserer angeschlossenen Partnerorganisationen erreichen wir nahezu jede zehnte eingetragene Genossenschaft in Deutschland – vom solidarischen Landwirtschaftsbetrieb über die digitale Plattform-eG bis hin zum Dorfladen oder zur Energiegenossenschaft auf dem Hallendach. Doch was uns wirklich auszeichnet, ist nicht allein unsere Breite, sondern unser Prinzip: Nähe statt Abstraktion, Unterstützung statt Verwaltung, gelebte Mitbestimmung statt bloßer Repräsentanz.\r\nUnsere Stärke ist der unmittelbare Draht zur Basis: Wir arbeiten ehrenamtlich, direkt aus Energiegenossenschaften, Wohnprojekten und Versorgungskooperativen heraus. Wir entwickeln keine Positionen hinter verschlossenen Türen oder aus struktureller Selbstsicherung heraus, sondern im direkten Austausch mit jenen, die tragen, was andere oft nur verwalten. \r\nIn Energiekrise, Pflegenotstand und Strukturwandel braucht Deutschland einen Rechtsrahmen, der Engagement freisetzt statt verwaltet. Genossenschaften sind keine Kapitalgesellschaften mit Sozialanstrich, sondern demokratische Antworten auf Marktversagen. Der Entwurf macht Fortschritte, greift aber an entscheidenden Stellen zu kurz – insbesondere bei Bürgerenergie, digitaler Teilhabe und Prüfkosten. Gleichzeitig sehen wir in zahlreichen Forderungen von Interessensvertretern mit Bestrebungen, alte Privilegien zu sichern, den Genossenschaftsgedanken zum Instrument von Partikularinteressen zu machen oder den europäischen Digitalisierungszielen zuwiderzulaufen. Ohne Nachsteuerung droht der Verlust des europäischen Anschlusses genau dort, wo die EU mit Energy-Communities-Richtlinie und Social-Economy-Action-Plan auf demokratische Wirtschaftsformen setzt. Die relevanten EU-Vorgaben – von der Energy Communities-Richtlinie bis zum Social Economy Action Plan – sind längst politisch kodifiziert oder unmittelbar bindend. Was wir fordern, sind keine Sonderrechte, sondern die eins-zu-eins-Umsetzung geltenden Unionsrechts ins nationale Genossenschaftsgesetz – in einer Weise, die die Praxis nicht ausbremst, sondern stärkt. \r\nDrei Anliegen an den Gesetzgeber\r\n1 | Regeln in Klartext\r\nDie Pflicht, digitale Versammlungen in jeder Satzung einzeln zu verankern, gehört abgeschafft. Gründung, Versammlung und Umlaufbeschlüsse müssen analog wie digital gleichberechtigt möglich sein – das entspricht dem eIDAS-Rahmen und der Digital-Tools-Richtlinie (2019/1151EU).\r\n2 | Verfahren schlank und planbar\r\nEin modularer Digital-Prüfpfad, die freie Wahl des Prüfverbands und ein Gebühren-Register können den Aufwand um ein Drittel drücken. Eine unabhängige Ombudsstelle schützt kleine eGs vor Verzögerungen und Kostentreibern. Das wäre verfassungsfest und harmonisiert mit den KMU-Erleichterungen der EU-Bilanzrichtlinie.\r\n3 | Bürgerenergie rechtssicher verankern\r\nLokale Energy-Communities brauchen klare Förderdefinitionen, eine verbindliche Stimmen-obergrenze für reine Kapitalanleger (§ 8b) und Regeln für tokenisierte Anteile. Nur so bleiben die RED-III-Vorgabe „effektive Kontrolle durch Bürger vor Ort“ und die lokale Wertschöpfung gewahrt.\r\nWo der Entwurf noch nicht greift\r\n•\t§ 1 Förderzweck öffnet endlich die Tür für Sachstrom, Wärmeteilung und Car-Sharing, zieht aber keine klare Grenze zu reinen Kapitalanlage-Modellen. Ohne Brandmauer droht das Phänomen der „entkernten“ Genossenschaft: viel Kapital, wenig Gemeinschaft. Klarstellung, dass Sach- und Naturalleistungen Kern des Förderauftrags sind (§ 1 Abs. 1a) und reine Kapitalanlagen ausgeschlossen werden (§ 1 Abs. 3).\r\n•\t§§ 4a, 6 & 43 ermöglichen digitales Gründen, schreiben aber voll-virtuelle Versammlungen als strenge Satzungsreserve fest – ein Rückfall hinter die Pandemie-Praxis mit hohen Beteiligungsquoten.\r\n•\t§§ 24 Abs. 6, 53 ff. heben die Bagatellgrenzen minimal an, lassen Monopol- und Kostenfragen aber unangetastet. Für kleine Energie-eGs bleiben bis zu 15 Prozent des Budgets Prüfgebühren.\r\n•\t§ 8b setzt kein Stimmrecht-Limit für Investoren. Das gefährdet das Kopfprinzip und kollidiert mit Art. 22 RED II/III, wonach Bürgerenergie von natürlichen Personen dominiert werden muss.\r\nUnser Zielbild\r\nEin Genossenschaftsrecht, das Sach- und Naturalleistungen als Kern des Förderauftrags schützt, digitale Teilhabe zur Norm macht, Prüfungskosten spürbar senkt und demokratische Leitplanken gegen Kapitaldominanz einzieht. Nur so bleiben Genossenschaften tragfähige Werkzeuge für eine resiliente, bürgernahe Wirtschaft – kompatibel mit europäischem Recht und wettbewerbsfähig im Binnenmarkt.\r\nIm Folgenden legen wir zu den wesentlichen Paragrafen unsere konkreten Änderungsvorschläge vor.\r\nKonkretisierung zentraler Einzelbestimmungen\r\nIn Ergänzung zu den generellen Forderungen möchten wir einzelne Vorschläge des Referentenentwurfs aus Sicht des BzFG vertiefen und mit Beispielen unterlegen:\r\n§ 1 GenG – Wesen der Genossenschaft, Förderzweck\r\nEinordnung\r\nDer Paragraf definiert den Förderzweck einer Genossenschaft. Die Novelle ergänzt, dass der Geschäftsbetrieb dem Förderzweck „unmittelbar oder mittelbar“ dienen kann und stellt klar, dass die bloße Erhaltung oder Verwaltung von Genossenschaftsvermögen keinen zulässigen Zweck darstellt. \r\nGenossenschaften dienen dem gemeinschaftlichen Zweck, die Mitglieder zu fördern. In der Praxis kleiner, bürgernaher Initiativen – etwa Mobil-Sharing, lokale Energie- oder Bildungsplattformen – entstehen Vorteile oft erst individuell spürbar oder mittelbar (z. B. Gutschriften für Ladestrom, Teilnahme an Quartiersspeichern, Weiterbildungsgutscheine). Die derzeitige Gesetzesformulierung lässt offen, ob solche Leistungen vom Förderprinzip erfasst sind. Uneinheitliche Einschätzungen von Aufsicht und Finanzverwaltung bremsen dadurch Investitionen, erschweren digitale Geschäftsmodelle und schaffen Rechtsunsicherheit.\r\nBewertung\r\nDie Norm adressiert eine reale Schutzlücke für Genossenschaften und ihre Mitglieder: In der gegenwärtigen Verwaltungspraxis kommt es zu uneinheitlicher Prüfung und steuerlicher Einordnung individueller Förderformate. Das birgt erhebliche Risiken (Verlust der Förderfähigkeit, steuerliche Nachforderungen, Aberkennung des Status als Genossenschaft).\r\nDie Regelung schafft nicht nur Rechtsklarheit, sondern stellt sicher, dass mittelbare Leistungen förderfähig bleiben, wenn sie anhand von Kriterien (Satzungsgrundlage, Einheitlichkeit, Belang konkretisiert sind.\r\nDie Kommentierung betont für § 1 GenG bereits die Notwendigkeit eines konkret fassbaren Mitgliedernutzens und erkennt mittelbare Förderformate als zulässig an, sofern sie dem individualisierbaren Belang der Mitglieder zuordenbar sind (vgl. z.B. Lang/Weidmüller, GenG, § 1 Rn. 28 ff.).\r\nEmpfehlung - Gesetzeswortlaut (neu)\r\n„Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft von Mitgliedern, deren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet ist, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch gemeinsames Handeln zu fördern. Der Geschäftsbetrieb dient dem Förderzweck unmittelbar, mittelbar oder in Kombination; Voraussetzung ist stets eine nachweisbare Förderbeziehung. Die bloße Verwaltung oder Vermögensanlage ohne fortlaufende Mitgliederförderung ist kein zulässiger Förderzweck. Satzungen können den Förderzweck konkretisieren.“\r\nDiese Formulierung konkretisiert die Förderbeziehung und erlaubt mittelbare Formen, ohne Immobilien  oder Vermögensverwaltung als Selbstzweck zu legitimieren. Sie stellt klar, dass Förderbeziehungen auch regional und digital vermittelt werden können, wobei andere europäische Rechtsordnungen eine solche Flexibilität zulassen. In Estland und Frankreich können Genossenschaften digital gegründet werden und einen sehr weiten, gesellschaftlichen Förderzweck haben, solange sie die Mitgliederinteressen dokumentieren. Die EU Digitalisierungsrichtlinie  unterstützt gerade flexible Rechtsformen und betont, dass digitale Werkzeuge die wirtschaftliche Aktivität schneller und kostengünstiger initiieren sollen.\r\nErgebnis / Implikation\r\nPraxisbeispiel: Eine Dorf-Energiegenossenschaft beschließt, ihren Mitgliedern überschüssigen Solarstrom über einen Quartiersspeicher zur Verfügung zu stellen. Alle Mitglieder können auf Basis klarer, satzungsmäßiger Regeln teilnehmen und erhalten eine individuelle Gutschrift auf der Jahresabrechnung.\r\nWirkungen:\r\nEbene\tNutzen\tBeispielhafte Konsequenz\r\nMitglieder\tGreifbarer finanzieller Vorteil & aktive \r\nGestaltungsmacht\tKürzere Amortisationszeit der eigenen PV-Anlage\r\nGründungsinitiativen\tRechtssicherer Rahmen für neue Modelle\tEinfachere Finanzierung durch eindeutige Förderfähigkeit\r\nStaat\tWeniger Streitverfahren, höhere Investitionen in Bürgerenergie\tBeschleunigter Ausbau erneuerbarer Kapazitäten\r\n\r\nDie vorgeschlagene Präzisierung modernisiert das GenG, ohne dessen Grundprinzipien zu verändern. Sie stärkt lokale Wertschöpfung, fördert Innovation und stellt sicher, dass Deutschland bei kooperativen Genossenschaften mit den fortschrittlichsten EU-Mitgliedstaaten Schritt hält.\r\nDer Staat profitiert von eindeutigeren Prüfkriterien und muss weniger Rechtsstreitigkeiten über unklare Förderverhältnisse führen. Bürgergenossenschaften können z. B. eine Solarenergie Genossenschaft gründen, die sowohl Anlagen betreibt als auch Bildungsmaßnahmen zum Klimaschutz fördert; die mittelbare Förderung ist erlaubt, sofern sie unmittelbar den Mitgliedern zugutekommt und im Geschäftsbericht transparent ausgewiesen wird. \r\nMit dieser Klarstellung sind „unseriöse Genossenschaften“, Kapitalanlagegenossenschaften und reine Vermögensverwaltungen unzulässig. Es ist ausdrücklich zu vermeiden, dass unbestimmte Rechtsbegriffe beibehalten werden, die nur von Fachleuten (z. B. Prüfungs- und Beratungs-monopolen) interpretiert werden können, obwohl dies dem Förderprinzip zuwiderläuft. Die Behauptung, ein Verbot der reinen Vermögensverwaltung gefährde bestehende Konsumgenossenschaften, ignoriert, dass die Mittel der Mitglieder dem Förderzweck dienen sollen und nicht für eine steuerliche Gestaltung missbraucht, werden dürfen.\r\nMit § 1 Abs. 1a wird eine innovationsfreundliche, europarechtskonforme Auslegung des Genossenschaftsgesetzes verankert. Energie-, Wohn-, Bildungs- und Mobilitätsgenossenschaften gewinnen die notwendige Rechtssicherheit, um moderne, digital gestützte und sozial wirksame Geschäftsmodelle rechtskonform auszugestalten. Der Förderauftrag wird nicht verwässert, sondern gegen Scheinförderung systematisch abgegrenzt. Eine klare Begrenzung auf den Kreis der Mitglieder und ihre individualisierbaren Belange bleibt gewährleistet.\r\n§ 4a GenG – Digitale Gründungsversammlung\r\nEinordnung\r\nDer neue § 4a ermöglicht die Gründung einer Genossenschaft in einer rein elektronischen (virtuellen oder hybriden) Gründungsversammlung. Er soll Satzung, Wahl des Vorstands und Aufsichtsrats sowie andere Gründungsakte durch elektronische Kommunikation zulassen. Bislang verlangt § 4 GenG, dass alle Gründer persönlich an der Gründungsversammlung teilnehmen und die Satzung eigenhändig unterschreiben. In der Praxis führt das bei dezentralen Bürgerenergie- und Plattform-Projekten zu monatelanger Terminsuche, unnötigen Reisekosten und erschwerter Teilhabe berufstätiger oder mobilitätseingeschränkter Personen. Kommentare zum GenG zu §§ 3 4 (Rn. 18 ff.) weisen darauf hin, dass das Gesetz zwar Schriftform verlangt, aber keinen technischen Standard vorgibt und dass der Gesetzgeber digitale Verfahren zulassen könne, ohne das Formerfordernis zu verwässern. Auf EU-Ebene setzt Art. 13 RL 2019/1151 („Digital Tools Directive“) ausdrücklich den Rahmen für volldigitale Gesellschaftsgründungen.\r\nBewertung\r\n1.\tTeilhabe & Geschwindigkeit\r\no\tDigitale Gründungsversammlungen per Videokonferenz ermöglichen eine eG-Gründung binnen Tagen statt Monaten – insbesondere bei länderübergreifenden Energie-Communities (ICA-Prinzip 1: Freiwillige, offene Mitgliedschaft).\r\n2.\tRechtssicherheit\r\no\tEin klarer § 4a schafft eindeutige Regeln, wann eine digitale Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzt. Hash-Werte oder qualifizierte elektronische Signatur (qeS) erfüllen § 126a BGB.\r\n3.\tEU-Kompatibilität & Förderfähigkeit\r\no\tOhne digitale Gründung riskieren deutsche Genossenschaften Nachteile gegenüber Österreich oder Estland, wo die Online-Gründung längst Praxis ist. Die Verzahnung mit RL 2019/1151 sichert den Zugang zu Förderprogrammen, die auf digitale Gründungstools abzielen (z. B. Digital Europe).\r\n4.\tAufwands- und Kostenersparnis\r\no\tEigene Erfahrungen zeigen: Digitale Versammlung spart Kosten und verkürzt die Zeit bis zur Eintragung um 6–8 Wochen.\r\nMancher Akteur warnt, dass Mitglieder bei rein elektronischer Gründung „anonym“ und ohne persönliches Kennenlernen Vorstand und Aufsichtsrat wählen könnten oder empfiehlt eine Betreuung durch den Prüfungsverband, um Anonymität zu vermeiden. Notarverbände halten digitale Gründungen für missbrauchsanfällig und sehen ein Risiko des „Corporate Hijacking“. Diese Argumente spiegeln den Wunsch, etablierte Beratungs  und Prüfungsmonopole zu sichern. Die Behauptung, ohne persönliche Bekanntschaft entstünde kein Vertrauen, ignoriert, dass kooperative Vertrauensbildung auch digital und in verteilten Gruppen erfolgen kann. Viele Start ups und Plattformgenossenschaften arbeiten international und kennen sich zunächst nur virtuell.\r\nEmpfehlung – Formulierungsvorschlag\r\n§ 4aGründungsversammlung\r\n(1) „Die Gründungsversammlung kann in Präsenz, virtuell oder hybrid stattfinden; hierfür genügt eine Einladung mit Angaben zur Authentifizierungsmethode.\r\n(2) Die Unterzeichnung der Satzung kann durch qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB).\r\n(3) Eine mit Zeitstempel und Hash-Wert versehene Fassung der unterzeichneten Satzung ist dem Registergericht elektronisch einzureichen.\r\n(4) Die persönliche Haftung der Gründer bleibt unberührt.“\r\nDiese Formulierung verwendet die EU Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS) für eine sichere Identitätsprüfung und bezieht den Prüfungsverband beratend ein, ohne physische Präsenz zu erzwingen. \r\nDie EU Digitalisierungsrichtlinie verlangt, dass die Gründung digital vollständig online möglich sein muss . In Estland können Genossenschaften seit Jahren vollständig digital gegründet werden, inklusive elektronischer Notariate; Frankreich erlaubt hybride Gründungen bei kooperativen Gesellschaften. Somit widerspräche eine ausschließliche Präsenzpflicht dem unionsrechtlichen Innovationsgebot.\r\nErgebnis / Implikation\r\n•\tGründungshürden sinken drastisch: Bürger- oder Pflege-Genossenschaften können binnen einer Woche starten; Kapitalbindung durch Vorlaufkosten wird reduziert.\r\n•\tMehr demokratische Diversität \r\n•\tRechtsklarheit für Register & Prüfungsverbände: Digitale Signaturen + Hash-Protokoll liefern manipulationssichere Unterlagen; Prüfverbände müssen nicht länger Originalmappen archivieren.\r\n•\tStandortvorteil Digitalisierung: Deutschland schließt zur Praxis in Österreich, Estland und Belgien auf und signalisiert Gründungsfreundlichkeit – ein Plus im Standortwettbewerb um Energie- und Datencommunities.\r\nDie Neuregelung schafft echte Gründungsfreiheit – auch auf dem Land.\r\nZum Beispiel, ein Netzwerk von Eltern, Erzieherinnen und Handwerker:innen möchte in einer ländlichen Gemeinde in Baden-Württemberg eine genossenschaftlich getragene Kita mit Mittagstisch gründen. Die Beteiligten wohnen im Umkreis von 30 Kilometern, viele arbeiten in Schichten oder sind ehrenamtlich aktiv. Dank digitaler Gründungsversammlung und qualifizierter eID-Signatur können sie abends per Videokonferenz die Satzung beschließen und ihre Beitrittserklärungen rechtswirksam unterschreiben – ohne weite Anfahrtswege oder kostenintensive Notartermine.\r\nDas Amtsgericht erhält strukturierte Daten, kann die Eintragung zügig bearbeiten – und die Genossenschaft ist wenige Tage später startklar. Die Beratungsstellen vor Ort bleiben eingebunden, aber die Gründung wird nicht zum Bürokratiehindernis. So zeigt die Reform, dass moderne Technik und genossenschaftliches Engagement zusammenpassen.\r\n§ 6 Abs. 3 GenG-E – Digitale und hybride Willensbildung dauerhaft sichern\r\nEinordnung\r\nDie Pandemie hat gezeigt: Online- und Hybridversammlungen steigern die Beteiligung, senken Kosten und CO₂-Bilanz – viele Bürger- und Energiegenossenschaften erreichten digital erstmals Quoren von 80 % +. Der Referentenentwurf erlaubt virtuelle GVs nur, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Diese „Satzungsreserve“ macht aus einer erprobten Praxis wieder eine Hürde. Genossenschaftskommentare (§ 43 Rn. 23) betonen, dass das Gesetz technische Entwicklungen abbilden muss, um den Förderzweck nicht zu gefährden. Auf EU-Ebene verweist Art. 26 RL 2019/1151 auf digitale Werkzeuge bei Gesellschaftsentscheidungen. Die dauerhafte Verankerung digitaler Willensbildung ist daher kein Luxus, sondern europäischer Mindest-standard.\r\nBewertung\r\n1.\tDemokratie-Boost\r\no\tDigitale Teilnahme gleicht Zeit-, Mobilitäts- und andere Hürden aus. Insbesondere ländliche und ältere Mitglieder bleiben stimmberechtigt \r\n– ICA-Prinzip 2 („Demokratische Kontrolle“) wird zeitgemäß erfüllt.\r\n2.\tRechts- und IT-Sicherheit\r\no\tHash-Signaturen erfüllen nach gängiger Kommentierung (Lang/Weidmüller, § 126b BGB Rn. 4) die Textform, sofern das Identitätsverfahren verifiziert ist. Eine gesetzliche Klarstellung verhindert Streit über Formmängel.\r\n3.\tKapital- und Prüfkosteneffekt\r\no\tHybrid-GVs senken Saal-, Reise- und Prüfkosten um bis zu 20 % (eigene Umfrage). Mittel fließen statt in Bewirtung in Projekte und Förderung.\r\n4.\tTechnologischer Anschluss\r\no\tSmart-Contract-Stimmzettel ermöglichen fälschungssichere, automatisierte Auszählung; eine optionale „Co-op-DAO“  schützt vor Manipulation und entspricht EU-Datensouveränität (Data Governance Act).\r\nVorgetragene Gegenargumente verfolgen den Zweck, traditionelle hierarchische Strukturen – Präsenzversammlungen, Vertreterversammlungen – zu sichern. Es wird unterstellt, dass nur physische Treffen demokratische Legitimation erzeugen. Dabei zeigen Erfahrungen aus der Pandemie, dass schriftliche und elektronische Beschlussfassungen hohe Beteiligungsquoten erreichen und die Legitimation verbreitern. Zudem ermöglicht die EU Digitalisierungsrichtlinie die vollständige Online Verwaltung von Unternehmen.  \r\nEmpfehlung (Formulierungsvorschlag)\r\n§ 6 Abs. 3 Sätze 1–3 GenG-E (neu)\r\n„Mitgliederversammlungen können in Präsenz, virtuell, hybrid oder zeitlich gestreckt durchgeführt werden; hierzu bedarf es keines besonderen Satzungsbeschlusses. Die Teilnahme- und Stimmrechte können sowohl in der Versammlung als auch im Umlaufverfahren in Textform oder mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel ausgeübt werden. Die Beschlussfassung kann durch digitale Abstimmungssysteme oder Smart Contracts unterstützt werden. Elektronisch abgegebene Stimmen gelten als wirksam, wenn ihre Authentizität durch ein europaweit anerkanntes Identitätsverfahren bestätigt ist; ein kryptografischer Hash erfüllt die Textform des § 126b BGB.“ Der Vorstand gewährleistet die Dokumentation des Abstimmungsergebnisses in Textform\r\nOptionaler Satz 4: „Die Verantwortung der Organe bleibt unberührt.“\r\nDiese Regelung erlaubt den Genossenschaften, passende Verfahren zu wählen. Sie überlässt den Rahmen der Satzungsautonomie und enthält Anforderung an Informationstransparenz. Erfahrungen aus Bürgerenergiegenossenschaften zeigen, dass digitale Abstimmungen demokratischer sein können, weil mehr Mitglieder teilnehmen; hybrides oder rein digitales Abstimmen reduziert Kosten und CO₂ Belastung. Der Verweis auf Textform sichert Beweisbarkeit.\r\nErgebnis / Implikation\r\n•\tBeteiligung bleibt hoch – auch nach der Pandemie. Ehrenamtliche sparen Zeit, Pendelkilometer und Raumkosten, ohne demokratische Rechte einzubüßen. Mitglieder können flexibler und niederschwelliger mitentscheiden.\r\n•\tRechtsklarheit für Prüfungsverbände: Formstreitigkeiten über E-Mail-Beschlüsse entfallen; Hash-Protokolle lassen sich in Jahresabschlussprüfungen nach gängigen Normen lückenlos nachverfolgen.\r\n•\tEU-Kompatibilität: Die Regelung setzt RL 2019/1151 um, erleichtert grenzüberschreitende GVs der SCE und hält deutschen Genossenschaften den Zugang zu EU-Förderlinien offen.\r\n•\tStandortvorteil Digitalisierung: Deutschland positioniert sich für digitale Teilhabe in demokratischen Unternehmen – ein Signal an junge Gründer-Teams und internationale Investoren, in die Rechtsform eG zu investieren.\r\nNeu § 7a Abs. 3–4 GenG-E – Ehrenamt als Beitrag zur Kapitalbildung: Genossenschaftliche Logik stärken\r\nEinordnung\r\nDer Entwurf sollte mit § 7a Abs. 3–4 GenG-E ein bislang unzureichend geregeltes Phänomen aufgreifen: die freiwillige, substanzielle Arbeitsleistung von Mitgliedern in Gründungs- und Aufbauphasen einer Genossenschaft. In der Praxis leisten Mitglieder vielfach unentgeltlich konzeptionelle, planerische oder handwerkliche Beiträge – etwa bei Energieprojekten, Wohnbauinitiativen oder regionalwirtschaftlichen Plattformen. Eine Anerkennung dieser Beiträge im Eigenkapital war bislang nicht vorgesehen.\r\nDie vorgeschlagene Ergänzung ermöglicht nun explizit, ehrenamtliche Arbeitsleistung als wertmäßigen Beitrag zum Erwerb von Geschäftsanteilen zu behandeln, sofern dieser durch unabhängige Dritte nachvollziehbar bewertet werden kann.\r\nBewertung\r\nDie Regelung stellt eine sachgerechte, verfassungs- und steuerrechtskonforme Erweiterung der genossenschaftlichen Eigenkapitalbildung dar. Sie stärkt insbesondere:\r\n•\tdie Selbsthilfe kleiner Initiativen, die Kapital nicht in Geldform, sondern in Zeit und Fachleistung einbringen,\r\n•\tdie Einbindung vielfältiger Mitgliedergruppen mit unterschiedlichen Ressourcenprofilen (z. B. Studierende, Rentner, Handwerker),\r\n•\tdie Gleichwertigkeit realer Beiträge im Sinne des Förderzwecks.\r\nAus Sicht des Genossenschaftsrechts ist dies konsequent: Schon § 7aAbs. 1 GenG ermöglicht die Einbringung von Sachwerten, sofern diese bewertbar und der Satzung entsprechend geregelt sind. Die Kommentierung betont, dass „eine wirtschaftlich messbare, betriebsnützliche Leistung, selbst wenn sie immaterieller Art ist, eine taugliche Sacheinlage darstellt, sofern sie in objektiv bezifferbarer Form erbracht wird“ (z.B. Lang/Weidmüller, § 7a Rn. 19).\r\nEine gleichzeitige Begrenzung auf ehrenamtlich (d. h. ohne Vergütung) erbrachte Leistungen sowie ein qualifiziertes Bewertungsverfahren schützt die Genossenschaft vor Scheingeschäften, Überbewertungen und Kapitalaufblähung.\r\nEmpfehlung\r\nAbsatz 3: „Nicht vergütete Arbeits- oder Sachleistungen können als Sacheinlage eingebracht werden, sofern sie auf einer entsprechenden Satzungsregelung beruhen und anhand nachvollziehbarer, üblicher Bewertungsmaßstäbe, und auf Grundlage allgemein zugänglicher Richtwerte.“\r\nAbsatz 4: „Die Bewertung solcher Leistungen erfolgt zum gemeinen Wert. Der Prüfungsverband hat die Angemessenheit der Bewertungsgrundlage sowie die Einhaltung der maßgeblichen Werttabelle im Rahmen seiner Prüfung zu bestätigen.“\r\nDer Bundesverband empfiehlt die Regelung ausdrücklich. Um Missverständnisse und Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte die amtliche Begründung ergänzt werden:\r\n•\tArbeitsleistungen dürfen ausschließlich nicht-entgeltlich erbracht worden sein; eine spätere Nachvergütung ist ausgeschlossen.\r\n•\tDie Bewertung kann auf marktüblichen Stundensätzen für gleichwertige Tätigkeiten (z. B. Handwerk, Planung, IT) beruhen, sofern sie durch sachkundige Dritte nachvollziehbar dokumentiert wird.\r\nFlankierend wird empfohlen:\r\n•\tIm steuerlichen Anwendungsschreiben klarzustellen, dass derartige Sacheinlagen nicht zur Entstehung von lohnsteuerpflichtigem „fiktiven Arbeitslohn“ führen, sofern kein Vergütungsanspruch bestand.\r\nErgebnis / Implikation\r\nMit § 7a Abs. 3–4 GenG-E wird ein wesentlicher Anreiz für Engagement, Selbstorganisation und projektbezogene Mobilisierung in Gründungsphasen geschaffen. Die Regelung macht die Rechtsform eG zugänglicher für kreative, nicht-kapitalstarke Initiativen. Gleichzeitig werden Missbrauch und überhöhte Bewertungen durch klare Grenzen verhindert. Der Vorschlag stärkt die partizipative Eigenkapitalbildung – ein Kernanliegen moderner Genossenschaftspraxis.\r\n§ 8b GenG – Begrenzung des Einflusses investierender Mitglieder\r\nEinordnung\r\nDie Rechtsform der Genossenschaft ist strukturell auf Mitgliederförderung und demokratische Mitbestimmung angelegt (§ 1 Abs. 1 GenG, § 43 GenG). Investierende Mitglieder sind seit der GenG-Novelle 2006 zugelassen, sofern sie nicht an der Förderung, sondern an der Kapitalbereitstellung interessiert sind (§ 8b GenG). Während dies insbesondere für großvolumige Energieprojekte oder Infrastrukturvorhaben relevante Finanzierungswege erschließt, birgt es erhebliche Risiken für das Identitätsprinzip der Genossenschaft, wenn Stimmgewicht und Kapitalbeteiligung der Investoren unbeschränkt mit der Generalversammlung verknüpft werden.\r\nFehlt eine gesetzliche Begrenzung, besteht die Gefahr, dass investierende Mitglieder maßgeblichen Einfluss auf die Ausrichtung der Genossenschaft gewinnen und Entscheidungen treffen, die den Interessen der aktiv förderberechtigten Mitglieder zuwiderlaufen. Dies untergräbt den demokratischen Charakter der Genossenschaft und läuft dem in § 1 GenG verankerten Förderauftrag zuwider.\r\nBewertung\r\nDer aktuelle Referentenentwurf belässt es bei der generellen Zulässigkeit investierender Mitglieder, ohne eine Obergrenze für ihre Stimmkraft oder Kapitaldominanz vorzusehen. Dies konterkariert die Prinzipien der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung, wie sie Kommentierungen zu § 8b als grundlegend beschreiben: „Eine unternehmerische Beteiligung darf nicht zur faktischen Kontrolle ohne Förderbindung führen“ (z.B. Lang/Weidmüller, § 8b Rn. 18).\r\nDas Fehlen einer quantitativen Begrenzung begünstigt:\r\n•\tdie De-Facto-Übernahme von Generalversammlungen durch Großinvestoren,\r\n•\tdie Aushöhlung des Förderprinzips zugunsten renditegeleiteter Zielsetzungen,\r\n•\tund die Umgehung der Förderbindung über „Hybridmitglieder“ (Fördermitgliedschaft nur pro forma).\r\nZudem steht das Modell im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben aus Art. 22 RED II/III, wonach die Stimmrechte in Bürgerenergiegesellschaften durch natürliche Personen dominiert werden müssen („effective control by local actors“). Auch gemäß Art. 1 Abs. 3 und Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) muss die Kontrolle über die Genossenschaft stets bei den Mitgliedern liegen. Eine Stimmenbegrenzung für investierende Mitglieder ist daher ein notwendiges Instrument, um diesen Grundsatz zu wahren und Interessenkonflikte zwischen Kapitalbeteiligung und demokratischer Mitbestimmung zu vermeiden.\r\nEinige Organisationen lehnen eine gesetzliche Obergrenze für investierende Vorstandsmitglieder ab und fordern nur eine satzungsmäßige Regelung, weil vorhandene Aufsichtsvorschriften ausreichen. Diese Vorschläge reflektieren das Spannungsfeld zwischen Kapitalbeschaffung und Mitgliederkontrolle. Es bestehen jedoch Partikularinteressen, flexible Kapitalbeteiligung zu ermöglichen, während gleichzeitig kleine Bürgergenossenschaften vor einem Machtübergewicht von Investoren geschützt werden müssen.\r\nEmpfehlung\r\nWir fordern die Einführung einer verbindlichen Begrenzung des Stimmrechts und/oder Kapitalanteils investierender Mitglieder. Eine geeignete Formulierung in § 8bGenG könnte lauten:\r\n„(1) Die Satzung kann Höchstgrenzen für die Zahl oder den prozentualen Anteil investierender Mitglieder festlegen. \r\n(2) Investierende Mitglieder dürfen nicht die Mehrheit im Vorstand stellen; die Satzung muss sicherstellen, dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder aus nutzenden Mitgliedern besteht. \r\n(3) Die Satzung kann das Stimmrecht investierender Mitglieder in der Generalversammlung und in Gremien beschränken, soweit dies zur Wahrung des Förderzwecks erforderlich ist. \r\n(4) Investierende Mitglieder sind den Mitgliedern gegenüber zur Transparenz über ihre Interessen verpflichtet.“\r\nFlankierend sollten folgende Maßnahmen umgesetzt werden:\r\n•\tPräzisierung des § 43 GenG dahingehend, dass das „Kopfprinzip“ nur durch klare Satzungsbestimmung ausgesetzt werden darf.\r\n•\tAnpassung der Mustersatzung des DGRV mit Hinweis auf Grenze für investierende Mitglieder.\r\n•\tKlarstellung in der amtlichen Begründung, dass investierende Mitglieder keine Förderträger sind und damit auf keinerlei Anspruch auf Rückvergütung, Naturaldividende oder verbilligte Leistungen haben.\r\nErgebnis / Implikation\r\nNur durch eine klare Begrenzung der Mitsprache- und Kapitalmacht investierender Mitglieder lässt sich die Integrität der Genossenschaft wahren. Die Stärkung der Binnenförderung und demokratischen Kontrolle schützt kleine und mittlere Genossenschaften vor einer funktionalen „Privatisierung“ durch Kapitalgeber. Zugleich schafft eine transparente Regelung Sicherheit für ehrliche Investoren, die bereit sind, sich dem Förderzweck unterzuordnen. Der Gesetzgeber erfüllt damit auch seine Verantwortung gegenüber europäischen Vorgaben zur demokratischen Ausgestaltung von Energiegemeinschaften.\r\n§ 9 Abs. 5 GenG – Umlaufbeschlüsse und Sitzungen der Organe\r\nEinordnung: Der neu eingefügte Absatz 5 erlaubt virtuelle, hybride oder zeitlich gestreckte Sitzungen für Vorstand und Aufsichtsrat. Er legt fest, dass Beschlüsse in Sitzungen zu fassen sind.\r\nBewertung / Begründung\r\nDie Praxis zeigt, dass Beschlüsse der Organe häufig im Umlaufverfahren gefasst werden; der neue Absatz könne dahin gehend missverstanden werden, dass Beschlüsse nur noch in Sitzungen möglich seien. Daher schlagen wir folgende Ergänzung vor, die Umlaufbeschlüsse zulässt. \r\nEmpfehlung\r\n§ 9 Abs. 5 sollte um eine Klarstellung ergänzt werden:\r\n„(5) Die Satzung kann vorsehen, dass Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat in Sitzungen oder im Umlaufverfahren gefasst werden können. Für Beschlüsse im Umlaufverfahren genügt die Textform; die Voraussetzungen einer Sitzung gelten entsprechend nicht.“\r\nDiese Ergänzung beseitigt Interpretationszweifel und erlaubt bewährte digitale Umlaufbeschlussverfahren. Sie entspricht internationalen Standards: In Frankreich können Kooperativen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn die Satzung dies vorsieht.\r\nErgebnis / Implikation\r\nOrgane können flexible Arbeitsweisen wählen. In einer kleinen Energiegenossenschaft kann der Vorstand dringende Beschlüsse per Umlaufverfahren in Textform fassen, ohne eine Versammlung einberufen zu müssen. Das beschleunigt Entscheidungsprozesse und verringert Verwaltungskosten.\r\n§ 11 GenG – Gründungsprüfung und Registeranmeldung\r\nEinordnung : Der Paragraf regelt die Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband, das Gutachten und die Anmeldung der Genossenschaft beim Registergericht. \r\nBewertung / Begründung\r\nEinige Akteure kritisieren die geplante Gründungs-Checkliste als übermäßige Belastung oder Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Genossenschaft und Prüfungsverband. Diese Kritik greift zu kurz: Die Checkliste systematisiert lediglich bestehende Anforderungen (§ 12 GenG-E) und schafft Transparenz für Gründer:innen und Registergerichte. Sie verhindert uneinheitliche Prüfpraktiken und stärkt die Rechtssicherheit.\r\nDas Argument einer Vertrauensgefährdung durch strukturierte Hinweise ist wenig überzeugend – Prüfungsverbände unterliegen bereits der Verschwiegenheitspflicht (§ 64 GenG), und standardisierte Prüfberichte sind vielerorts gelebte Praxis. Hinter der Ablehnung stehen offenkundig auch Interessen, bestehende Deutungsspielräume zu erhalten.\r\nDatenschutzbedenken bei Mitgliederlisten großer Genossenschaften sind anerkennenswert, aber durch technische Maßnahmen wie Pseudonymisierung lösbar. Positiv ist der Vorschlag zu bewerten, zwischen gerichtlicher Checkliste und erläuterndem Gutachten für Mitglieder zu differenzieren – dies erhöht Adressatengerechtigkeit.\r\nIn der Summe überwiegen die Vorteile: Eine verbindliche, klar strukturierte Checkliste fördert Transparenz, reduziert Willkür und beschleunigt Gründungsverfahren. Die vorgebrachten Einwände sind lösbar oder institutionell motiviert.\r\nEmpfehlung\r\nDer BzFG plädiert für eine standardisierte digitale Checkliste mit folgenden Eckpunkten:\r\n„(1) Das gutachtliche Gründungsprüfungsdokument wird in Form einer standardisierten digitalen Checkliste erstellt, die Angaben zu Förderzweck, Geschäftsmodell, Mitgliederbeziehung, Kapitalstruktur und Risikohinweisen enthält. \r\n(2) Die Liste wird zusammen mit einem erläuternden Gutachten dem Registergericht elektronisch übermittelt. \r\n(3) Dem Vorstand obliegt die Bereitstellung des Gutachtens oder einer Zusammenfassung an die Mitglieder in Textform. \r\n(4) Das Bundesministerium der Justiz erlässt im Einvernehmen mit den genossenschaftlichen Spitzen  und Förderverbänden eine Rechtsverordnung zur Ausgestaltung der Checkliste unter Berücksichtigung kleiner, digitaler und neuartiger Genossenschaftsformen.“\r\nDiese Regelung schafft Transparenz und Standardisierung, ermöglicht aber zugleich die Berücksichtigung verschiedener Geschäftsmodelle und schützt personenbezogene Daten. \r\nDie Mitglieder erhalten notwendige Informationen, ohne dass persönliche Daten an Dritte gelangen. Sie entspricht dem Ziel der EU Digitalisierungsrichtlinie, durch digitale Tools Unternehmensformation und Verwaltung zu erleichtern .\r\nErgebnis / Implikation\r\nGründer:innen erhalten planbare Prüfungsverfahren, Registergerichte können Anträge schneller bearbeiten, und das Vertrauen der Mitglieder wird gestärkt, weil sie Einblick in die Prüfbewertung haben. Beispiel: Eine Energiegenossenschaft erhält in zehn Werktagen nach Einreichen der vollständigen Unterlagen eine digitale Rückmeldung über die Prüfbewertung; die Mitglieder können die Kurzfassung des Gutachtens online einsehen. Die Prüfkostendiskussion wird durch klare Anforderungskataloge entschärft.\r\n§ 24 Abs. 4–6 GenG – Vorstandszahl und Freistellungen\r\nEinordnung: Der Paragraf regelt die Zusammensetzung des Vorstands und Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtvertretung, beispielsweise in Mutterschutz  und Pflegezeiten.\r\nBewertung / Begründung\r\nDie geäußerte Kritik, eine zeitlich befristete Freistellung bei einem zweiköpfigen Vorstand verletze das Vier-Augen-Prinzip, verkennt den Sinn und die praktische Handhabung dieser Regelung. Ziel der Neuregelung ist es nicht, die kollektive Verantwortung aufzuweichen, sondern familiäre oder gesundheitliche Auszeiten rechtssicher zu ermöglichen, ohne die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft in Frage zu stellen. Gerade kleinere Genossenschaften – etwa Wohnprojekte, Energie- oder Kulturinitiativen – arbeiten häufig mit einem minimal besetzten Vorstand. In solchen Konstellationen ist es schlicht realitätsfern, bei jeder Schwangerschaft oder längeren Erkrankung sofort einen Ersatz zu finden, der satzungskonform gewählt und eingearbeitet ist.\r\nDas Vier-Augen-Prinzip ist ein wichtiges Kontrollinstrument, aber es darf nicht zum Dogma werden, das soziale Teilhabe behindert. Der Gesetzgeber erlaubt bereits heute in § 26 Abs. 2 BGB die Einzelvertretung durch Vorstandsmitglieder, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Auch im GmbH-Recht ist die Einzelvertretung üblich – und wird nicht pauschal als Risiko betrachtet. Was hier gefordert wird, ist eine strukturelle Übererfüllung von Governance-Idealen zulasten der Lebensrealität vieler ehrenamtlich geführter Genossenschaften.\r\nDie vorgesehene Möglichkeit des Ruhens des Amts bei gleichzeitiger Wiederbestellbarkeit (§ 24 Abs. 4-6 GenG-E) schafft einen verantwortungsvollen Ausgleich: Sie wahrt Transparenz, schützt die individuelle Lebenslage und sichert die Leitungskontinuität. Wer dagegen formale Mindestzahlen erzwingt, blockiert nicht nur Diversität und Vereinbarkeit, sondern verkennt auch die organisatorische Resilienz vieler Genossenschaften. Die Interessen großer Verbände an formaler Ordnung sind legitim, dürfen aber nicht zur Schwelle für soziale Teilhabe werden. Das Gesetz muss hier Flexibilität ermöglichen, nicht verhindern.\r\nEmpfehlung\r\n§ 24 Abs. 4–6 sollte wie folgt gefasst werden:\r\n„(4) Mitglieder des Vorstands können aus Mutterschutz , Elternzeit , Pflege  oder Krankheitsgründen befristet freigestellt werden. \r\n(5) Fällt durch eine Freistellung die Zahl der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder unter die in der Satzung bestimmte Mindestzahl, hat der Aufsichtsrat einen Prokuristen oder ein weiteres Vorstandsmitglied vorübergehend zu bestellen, um das Vier Augen Prinzip zu wahren. (\r\n6) Die Satzung kann vorsehen, dass in Genossenschaften mit bis zu zwei Vorstandsmitgliedern die Vertretung durch ein Mitglied in besonderen Ausnahmefällen genügt.“\r\nDiese Regelung ermöglicht familienfreundliche Auszeiten und gewährleistet zugleich die kollektive Vertretung. Sie nimmt die Anregung des Zentralkonsum auf und ersetzt starre Verbotsregelungen durch pragmatische Lösungen.\r\nErgebnis / Implikation\r\nGenossenschaften können Vorstandsämter attraktiver machen, insbesondere für Frauen und pflegende Angehörige, ohne die Vertretungsberechtigung zu riskieren. Beispielsweise kann ein zweiköpfiger Vorstand einer Sozialgenossenschaft eine Kollegin während der Elternzeit freistellen; der Aufsichtsrat oder von der Generalversammlung bevollmächtigter Vertreter bestellt vorübergehend eine Prokuristin oder einen Interims Vorstand, sodass weiterhin zwei Personen zeichnungsberechtigt sind. Der Staat fördert damit Gleichstellung und gesellschaftliche Teilhabe.\r\n\r\n§ 27 Abs. 1 GenG – Weisungsbefugnis der Generalversammlung\r\nEinordnung: § 27 regelt die Leitung der Genossenschaft. Bisher sind Vorstände grundsätzlich weisungsfrei. Der Entwurf sieht vor, dass die Satzung auch bei Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern vorsehen kann, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist.\r\nBewertung / Begründung\r\nDer Einwand, Weisungsfreiheit sei die einzige Garantie funktionsfähiger Leitung, unterschätzt den genossenschaftlichen Grundgedanken und überschätzt zugleich das Risiko einer „Basisdemokratie im Blindflug“. In der Praxis steht das Weisungsrecht nicht für spontane Eingriffe in operative Detailfragen, sondern für die Möglichkeit der Mitglieder, strategische Leitplanken zu setzen – etwa die Entscheidung, ob eine Energiegenossenschaft künftig ausschließlich in Photovoltaik oder auch in Speichertechnik investieren soll oder ob eine Bio-Handelsgenossenschaft ihrem Vorstand per Weisung vorgibt, dass mindestens 80 % des Obst- und Gemüseumsatzes von regionalen Höfen stammen müssen. Der Vorstand bleibt operativ flexibel, muss aber nun passende Lieferverträge und Logistikstrukturen schaffen, sodass die Mitgliederinteressen strategisch umgesetzt werden. Solche Richtungsbeschlüsse stärken Identifikation und Kapitalbindung; sie behindern kein professionelles Management, weil der Vorstand weiterhin verpflichtet bleibt, alle gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.\r\nDas Argument, Kreditgenossenschaften verlören damit ihre aufsichtsrechtliche Handlungsfähigkeit, verkennt die Rechtslage: § 33 KWG und die MaRisk geben klare Grenzen vor. Erteilen Mitglieder eine Weisung, die gegen diese Normen verstieße, wäre sie schon kraft höherrangigen Rechts nichtig; der Vorstand dürfte sie gar nicht umsetzen.\r\nAuch der Verweis auf Kleinstgenossenschaften sticht nicht. Dort wirkt das Weisungsrecht schon heute, weil die Generalversammlung häufig identisch mit dem Vorstandstisch ist. Mit Blick auf Gleichbehandlung spricht wenig dafür, dieses Instrument allein bei wachsenden Mitgliederzahlen auszusetzen – zumal digitale Tools Beteiligung billiger und sicherer machen als je zuvor.\r\nSatzungsautonomie ist der breiteste Filter: Jede Genossenschaft kann selbst definieren, ob Weisungen zugelassen, auf bestimmte Themen beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Wer pauschal ein Verbot fordert, schützt kein „Vier-Augen-Prinzip“, sondern verteidigt ein Machtgefälle, das den demokratischen Wesenskern der Genossenschaft entkernt.\r\nEmpfehlung\r\nDer BzFG plädiert dafür, die Satzungsfreiheit und demokratische Teilhabe zu stärken. Der § 27 Abs. 1 könnte lauten:\r\n„Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Die Satzung kann vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus ihrer Mitte gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden ist. Der Umfang und die Materien einer Weisung sind in der Satzung zu bestimmen; eine Weisung darf die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht beseitigen. Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern können Weisungsrechte in geeigneter Form vorsehen.“\r\nDiese Fassung schafft die Möglichkeit, demokratische Weisungen einzuführen, ohne sie zu erzwingen. Sie berücksichtigt, dass große Genossenschaften differenzierte Gremien schaffen können (z. B. Programmausschüsse), während Kleinstgenossenschaften weiterhin basisdemokratisch entscheiden können. Die EU Digitalisierungsrichtlinie betont, dass Online Tools die Kommunikation zwischen Mitgliedern und Organen erleichtern ; daher steht einer Weisungsmöglichkeit auch in großen Genossenschaften nichts entgegen.\r\nErgebnis / Implikation: Bürgergenossenschaften erhalten die Möglichkeit, operative Entscheidungen wie Investitionen, Kooperationen oder Vergütungspolitik stärker zu beeinflussen. Ein Beispiel aus der solidarischen Landwirtschaft: Die Mitglieder können per Online Beteiligung beschließen, dass der Vorstand nur klimafreundliche Lieferanten beauftragt. Gleichzeitig bleibt der Vorstand verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung. Damit fördert der Staat demokratische Teilhabe und reduziert die Distanz zwischen Organen und Mitgliedern.\r\n§ 28 GenG – Anmeldung von Namens  und Wohnortänderungen der Vorstandsmitglieder\r\nEinordnung: § 28 regelt die Anmeldung von Änderungen des Vorstands. Der Entwurf will Namens  und Wohnortänderungen künftig ohne notarielle Beglaubigung durch bloße Anzeige eines Vorstandsmitglieds beim Registergericht ermöglichen.\r\nBewertung / Begründung\r\nEine moderne Registerführung muss sich an objektiver Sicherheit, Effizienz und unionsrechtlichen Vorgaben messen lassen, nicht an berufsständischen Besitzständen. Stark authentifizierte Onlineverfahren liefern dasselbe Sicherheitsniveau wie eine manuelle Ausweisvorlage, beschleunigen Gründungen massiv und senken Transaktionskosten, ohne den Geldwäsche- oder Sanktionsrahmen zu unterlaufen. Der Gesetzgeber sollte daher die digitale Änderung von Genossenschaftsdaten ohne zwingenden Notariatszwischenschritt zulassen. Damit folgt er nicht nur der Digitalisierungsrichtlinie 2019/1151 EU, sondern schafft faire Bedingungen für alle, die eine Genossenschaft schnell und rechtskonform führen wollen.\r\nEmpfehlung\r\nDer BzFG schlägt einen Mittelweg vor:\r\n„(1) Änderungen des Namens oder Wohnorts eines Vorstandsmitglieds sind elektronisch beim Registergericht anzumelden. \r\n(2) Die Anmeldung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und muss über ein zertifiziertes Identifizierungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) erfolgen. \r\n(3) Auf Verlangen des Registergerichts kann zusätzlich eine notarielle Bestätigung verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Identität bestehen oder wenn sensible Verschmelzungs  oder Spaltungsverfahren bevorstehen.“\r\nDiese Regelung gewährleistet Sicherheit durch starke elektronische Identifizierung und lässt das Notariat als Ausnahmeschutz bestehen. Sie entspricht der Digitalisierungsrichtlinie und berücksichtigt die technische Entwicklung, die zuverlässige Identifizierungsverfahren (z. B. Video Ident) zulässt.\r\nErgebnis / Implikation\r\nVorstandsmitglieder können ihre Daten schnell aktualisieren, ohne zeitaufwändige Notartermine. Ein kleiner Wohnungsgenossenschaftsvorstand, der umzieht, meldet seine neue Adresse elektronisch, verifiziert durch eID Verfahren; das Register aktualisiert die Einträge binnen weniger Tage. Das Risiko des Missbrauchs wird durch starke Authentifizierung minimiert. Der Staat spart Kosten und Zeit, und Notare bleiben für komplexe Vorgänge eingebunden.\r\n§ 31 GenG – Einsichtnahme in die Mitgliederliste\r\nEinordnung: Die Vorschrift regelt den Anspruch der Mitglieder auf Einsicht in die Mitgliederliste. Der Entwurf erweitert das Recht auf Übermittlung von Namen, Anschriften und E Mail Adressen per Textform.\r\nBewertung / Begründung:\r\nDie Sorge, die Herausgabe von Mitgliederdaten – einschließlich E-Mail-Adressen – stelle für große Genossenschaften einen unverhältnismäßigen Aufwand und ein Datenschutzrisiko dar, hält einer objektiven Prüfung nur bedingt stand. Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 2 GenG-E: Jedes Mitglied darf seine Mitstreiter erreichen, um Anträge vorzubereiten oder Gremien zu wählen. Dieser Anspruch entspricht dem Aktienrecht (§ 67 AktG) und ist damit kein exotisches Sondergut für (Klein-)Genossenschaften. Die DSGVO erlaubt eine solche Übermittlung ausdrücklich, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 f). Genossenschaftliche Selbstverwaltung zählt zweifellos zu diesen Interessen; ohne Kontaktmöglichkeiten verkommt die demokratische Mitsprache zur Farce.\r\nMit modernen IT-Lösungen lässt sich die Bereitstellung von Mitgliederdaten datenschutzkonform, automatisiert und mit geringem Aufwand umsetzen. Mitglieder können selbst festlegen, ob und wie sie kontaktiert werden möchten, etwa über temporäre oder weitergeleitete E-Mail-Adressen. Zusätzlich können große Genossenschaften ein internes Mitgliederportal mit Chatfunktion einrichten, das eine direkte, sichere und kostengünstige Kommunikation innerhalb der Mitgliedschaft ermöglicht – ohne dass personenbezogene Daten offengelegt werden müssen.\r\nSolche digitalen Räume stärken die innergenossenschaftliche Teilhabe, senken die Hürden zur Mitwirkung und sind heute technisch problemlos umsetzbar. Dabei ist zu betonen, dass der Genossenschaftszweck – die Förderung der Mitglieder – auch die aktive Ermöglichung von Kommunikation umfasst. Nach dem Geist des Genossenschaftsgesetzes sind Vorstand und Organe verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Austausch unter den Mitgliedern zu unterstützen. Die Zurverfügungstellung von Kommunikationswegen gehört dabei zu den elementaren Aufgaben demokratischer Selbstverwaltung und darf nicht als Belastung, sondern muss als Kernaufgabe verstanden werden. Wer Kommunikation systematisch erschwert, handelt gegen das Förderprinzip – unabhängig von etwaigen Datenschutzvorwänden.\r\nWas die Risiken angeht, genügt ein Blick auf gemeinnützige Vereine: Dort werden Mitgliederlisten seit jeher ausgegeben; Datenschutzverstöße sind nicht massenhaft aufgetreten. Entscheidend ist, dass die Genossenschaft klare Nutzungsbedingungen vorgibt – etwa ein Verbot kommerzieller Werbung – und Verstöße sanktioniert. Der Vorschlag, jede einzelne Abfrage zum separaten Verantwortlichen im Sinne der DSGVO zu erklären, wälzt Pflichten ab, löst aber kein neues Problem. Verantwortlichkeit verbleibt schon kraft Gesetzes bei dem, der Daten verarbeitet; zusätzliche Klauseln schaffen nur Hürden, ohne Sicherheit zu erhöhen.\r\nKurzum: Wer Mitgliedern den direkten Kontakt verwehrt, begünstigt strukturelle Passivität und schützt faktisch etablierte Amtsinhaber. Mit zeitgemäßer Technik lassen sich Aufwand und Datenschutz sauber beherrschen – demokratische Teilhabe ist kein Sicherheitsrisiko, sondern ihr Gegengift.\r\nEmpfehlung:\r\n§ 31 sollte modernisiert und mit Datenschutzregelungen verknüpft werden:\r\n„(1) Jedes Mitglied kann bei berechtigtem Interesse in die Mitgliederliste Einsicht nehmen und eine Kopie in Textform verlangen. \r\n(2) Die Liste enthält Namen und, soweit vorhanden, E Mail Adressen der Mitglieder; postalische Anschriften werden nur übermittelt, wenn keine E Mail Adresse vorliegt oder das Mitglied der Übermittlung widerspricht. (\r\n3) Mitglieder oder Dritte, denen Daten übermittelt werden, sind Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS GVO und haben die Pflichten der DS GVO zu erfüllen; insbesondere dürfen die Daten nur zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten verwendet werden und sind anschließend zu löschen. \r\n(4) Genossenschaften mit mehr als 1.000 Mitgliedern können stattdessen eine digitale Mitgliederplattform zur Verfügung stellen, über die Mitglieder miteinander in Kontakt treten können, sofern diese Plattform barrierefrei zugänglich und datenschutzkonform gestaltet ist.\r\n(5) Vorstand und Aufsichtsrat haben die innergenossenschaftliche Kommunikation aktiv zu fördern. Sie sollen Mitglieder bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte unterstützen und geeignete, zeitgemäße Kommunikationswege zur Verfügung stellen. Hierzu gehört auch die organisatorische und technische Ermöglichung der Kontaktaufnahme unter Mitgliedern. Maßnahmen, die diese Kommunikation einschränken oder behindern, widersprechen dem Förderzweck gemäß § 1 GenG.“\r\nDiese Regelung balanciert Transparenz und Datenschutz. Sie ermöglicht digitale Kommunikation, fördert demokratische Teilhabe und entlastet zugleich Genossenschaften mit großen Mitgliederlisten. Die DSGVO wird explizit angewendet, sodass sich Missbrauch vermeiden lässt.\r\nErgebnis / Implikation\r\nMitglieder können andere Mitglieder erreichen, um Anträge oder Kandidaturen zu unterstützen. Eine Genossenschaft kann ihren Mitgliedern per E Mail eine Einladung zu einer Initiative senden, während in einer Verbrauchergenossenschaft die Kommunikation über eine datenschutzkonforme Plattform erfolgt. \r\nDer Staat verhindert damit Datenauswüchse und stärkt dennoch die demokratische Selbstverwaltung.\r\n\r\n§ 43a Abs. 9 GenG – Teilnahme an Vertreterversammlungen\r\nEinordnung: § 43a regelt die Vertreterversammlung. Abs. 9 des Entwurfs sieht vor, dass Mitglieder an Vertreterversammlungen teilnehmen dürfen. Der Vorstand kann Anträge ablehnen, wenn die Teilnahme zu erheblichem Aufwand oder Kosten führt.\r\nBewertung / Begründung:\r\nDie Behauptung, eine Öffnung der Vertreterversammlung für alle Mitglieder zerstöre deren Zweck und erzeuge unbeherrschbare Komplexität, verkennt den technischen und rechtlichen Fortschritt der letzten Jahre. Vertreterversammlungen wurden ursprünglich eingeführt, weil Turnhallen und Festsäle nicht genug Platz boten und Briefversand teuer war. Heute erlauben bewährte Webinar-Plattformen, Abstimmungstools mit Zwei-Faktor-Authentifizierung und automatisierte Protokollierung, tausende Teilnehmende mit minimalem Mehraufwand einzubinden. Banken, Gewerkschaften, Parteien und sogar börsennotierte Aktiengesellschaften führen bereits hybride oder online Hauptversammlungen mit fünfstelligen Nutzerzahlen durch, ohne dass Entscheidungsfähigkeit oder Übersichtlichkeit verloren gehen. Die Technik skaliert – das Argument des Verwaltungsaufwands ist damit faktisch überholt.\r\nAuch das Szenario eines „Missbrauchs“ durch einzelne Gruppen hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Genossenschaften verfügen über klare Satzungsvorgaben zu Redezeiten, Antragsfristen und Beschlussmehrheiten; diese gelten unabhängig davon, ob 5 oder 50.000 Menschen teilnehmen. Wer befürchtet, Randgruppen könnten das Verfahren kapern, wirft in Wahrheit der Demokratie vor, sie könne Mehrheiten erzeugen, die der Führung nicht gefallen. \r\nDie pauschale Ablehnung einer digitalen Vollbeteiligung der Mitglieder ist nicht nur technisch vorgestrig, sie ignoriert auch zentrale Verfassungsprinzipien. Art. 9 Abs. 1 GG garantiert die Vereinigungsfreiheit – einschließlich des Rechts, die eigenen Angelegenheiten demokratisch zu ordnen. Und Art. 20 Abs. 2 GG macht unmissverständlich klar: Alle Gewalt, also auch die Entscheidungsgewalt in einer Genossenschaft, geht vom Souverän aus – hier: von den Mitgliedern. Wer dieses Fundament mit Verfahrenshürden unterläuft, stellt sich verfassungsrechtlich ins Abseits.\r\nDies ist kein Organisationsproblem, sondern ein Ausdruck pluralistischer Willensbildung, den § 1 GenG ausdrücklich schützen soll. Ergänzend lassen sich Filtermechanismen einbauen. So müssen Anträge von einem Quorum unterstützt werden und Redebeiträge können über virtuelle Wortmeldelisten gesteuert werden. Dies ist längst gelebte Praxis in großen Vereinen und Kirchen. Im Gegenteil: Digitale Transparenz verhindert die heimlichen Seilschaften, die mancher Funktionär offenbar fürchtet. \r\nDie Vertreterversammlung existiert, weil technische Begrenzungen einst die direkte Teilnahme verhinderten; fällt diese Barriere, gewinnt die Genossenschaft durch mehr Stimmen Gewicht und Legitimation. Dass die Vertreterversammlungen eben einst nötig waren, lag an Postkutschen und Versammlungshallen, nicht an einer gottgegebenen Organisationsform. Heute beseitigt Technik diese Barrieren. Gerade Kredit- und Konsumgenossenschaften profitieren von Mitgliederbindung: Mehr Mitsprache stärkt Vertrauen, erleichtert Kapitalzufuhr und erhöht die Akzeptanz strategischer Entscheidungen. \r\nKurz: Die digitale Öffnung ist kein „nice to have“, sondern verfassungsrechtlich gebotene Demokratiepflege. \r\nEmpfehlung: \r\nDer BzFG schlägt folgende Fassung vor:\r\n„(9) Die Vertreterversammlung kann für alle Mitglieder durch Bild  und Tonübertragung zugänglich gemacht werden. Jedes Mitglied kann als Gast ohne Rede  und Antragsrecht teilnehmen; die Satzung kann für Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern Einschränkungen vorsehen, wenn eine angemessene technische Lösung die Teilnahme nicht ermöglicht. Mitglieder können Anträge stellen, die in der Vertreterversammlung zu behandeln sind. Der Vorstand kann Anträge nur aus rechtlichen Gründen oder bei fehlendem Bezug zum Förderzweck zurückweisen; Aufwand  oder Kostenerwägungen sind nachrangig.“\r\nDiese Regelung respektiert die Funktionsfähigkeit der Vertreterversammlung und verhindert willkürliche Ausschlüsse. Sie nutzt digitale Übertragungstechniken, um Mitglieder zu informieren und Anträge zu ermöglichen. Erfahrung aus internationalen Plattformgenossenschaften zeigt, dass digitale Streaming Lösungen auch bei großen Mitgliederschaften funktionieren.\r\nErgebnis / Implikation:\r\nDie Partizipation der Mitglieder wird gestärkt, ohne dass die Versammlung handlungsunfähig wird. Eine Wohnungsgenossenschaft mit vielen Mitgliedern kann ihre Vertreterversammlung live streamen; Mitglieder können online Fragen stellen, die der Vorstand sammelt und nach sachlicher Relevanz beantwortet. Dies erhöht Transparenz und Vertrauen.\r\nDer Gesetzgeber sollte die Funktion der Vertreterversammlung auf den Prüfstand stellen, denn sie stammt aus einer Zeit logistischer Zwänge, die durch digitale Beteiligung längst überwunden sind. Wo alle Mitglieder heute kostengünstig und sicher online abstimmen können, wirkt dieses Delegationsgremium wie ein Anachronismus und gehört im Zweifel abgeschafft.\r\n§ 53 GenG – Pflichtprüfung; § 60 GenG – Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes\r\nEinordnung: § 53 regelt die Pflichtprüfung und die Schwellenwerte, ab denen Genossenschaften geprüft werden müssen. § 60 bestimmt das Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes, wenn Mängel oder Gefährdungen bestehen.\r\nBewertung / Begründung\r\nDie vorgeschlagene Anhebung der Schwellenwerte entlastet Kleinstgenossenschaften realistisch, ohne Kontrollverluste zu riskieren. Zehntägige Prüfungsfristen sind angesichts digitaler Gutachten technisch machbar und erhöhen Planungssicherheit. \r\nEin Rotationsrecht für Prüfungsverbände stärkt Wettbewerb und Prüfqualität, weil Dokumentationsstandards die Kontinuität sichern. Strukturierte Hinweis- und Meldepflichten verursachen dank automatisierter Schnittstellen minimalen Zusatzaufwand, beugen aber Reputationsschäden durch Scheingenossenschaften effektiv vor. Datenschutzbedenken lassen sich durch Pseudonymisierung und geschlossene Kommunikationsportale adressieren, sodass demokratische Mobilisierung nicht beschnitten wird. Insgesamt modernisieren die Maßnahmen das Genossenschaftsrecht, fördern Gründungsdynamik und schützen zugleich die Integrität des Systems. Widerstand wirkt eher marktprotektiv als gemeinwohlorientiert. Ein klarer, ausgewogener Reformschritt, der Zukunftsfähigkeit vor Besitzstand und Stagnation stellt.\r\nEmpfehlung:\r\nZur Pflichtprüfung schlägt der BzFG vor:\r\n„(1) Die Umsatz  und Bilanzschwellenwerte für die Pflichtprüfung werden alle fünf Jahre an die Inflation angepasst und entsprechen mindestens den Schwellen für die gesetzliche Prüfung von kleinen Kapitalgesellschaften. \r\n(2) Für Gründungsprüfungen und regelmäßige Prüfungen legt der Prüfungsverband eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen nach Vorlage vollständiger Unterlagen fest. \r\n(3) Genossenschaften können den Prüfungsverband für jedes Geschäftsjahr neu wählen. \r\n(4) Der Prüfungsverband veröffentlicht jährlich anonymisierte Durchschnittswerte zu Prüfungsdauer und -kosten.“\r\nZum Einberufungsrecht empfiehlt der BzFG:\r\n„§ 60: Der Prüfungsverband kann eine außerordentliche Generalversammlung nur einberufen, wenn die Genossenschaft nachweislich einen unzulässigen Förderzweck verfolgt oder wenn festgestellte Mängel eine erhebliche Gefährdung der Mitgliederbelange darstellen. Die Gründe sind schriftlich darzulegen. Der Prüfungsverband darf nicht allein wegen formaler Verstöße die Versammlung einberufen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Generalversammlung das Einberufungsrecht auch dem Aufsichtsrat oder einem Viertel der Mitglieder einräumt.“\r\nDiese Vorschläge entlasten kleine Genossenschaften, schaffen Wettbewerb zwischen Prüfungsverbänden und reduzieren Interventionsmöglichkeiten auf schwerwiegende Fälle. Sie vermeiden die Ausweitung staatlicher Überwachungsaufgaben auf Verbände und sichern die genossenschaftliche Selbstverwaltung.\r\nErgebnis / Implikation:\r\nEine Start up Genossenschaft kann innerhalb weniger Wochen gegründet und geprüft werden. Gleichzeitig werden Prüfungsverbände durch Wettbewerb zu effizienten Dienstleistungen motiviert. Der Staat reduziert seine Aufsichtsfunktion auf echte Gefährdungslagen und stärkt das Vertrauen in die Selbstverwaltung.\r\n§ 256 Abs. 1 UmwG / Umwandlungssteuergesetz – Buchwertfortführung bei Formwechsel in eine Genossenschaft\r\nEinordnung: Die genossenschaftliche Rechtsform bietet in der Unternehmensnachfolge eine gemeinwohlorientierte, demokratische Alternative zur Übernahme durch Kapitalgesellschaften oder ausländischen Investoren. Allerdings ist der Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine eG nach geltender Rechtslage mit erheblichen steuerlichen Hürden verbunden: Nach § 256 Abs. 1 UmwG in Verbindung mit den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes sind sämtliche stillen Reserven zu aktivieren und zum Verkehrswert zu versteuern. Eine steuerneutrale Buchwertfortführung – wie sie etwa § 20 UmwStG für den Formwechsel zwischen Kapitalgesellschaften ausdrücklich erlaubt – ist nicht vorgesehen. Dies macht die eG als Rechtsform für Nachfolgelösungen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) faktisch unattraktiv.\r\nBewertung:\r\nDie bestehende Regelung führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen. Gerade dort, wo Mitarbeitende, das Management oder Partnerunternehmen im Rahmen eines demokratischen Beteiligungsmodells Verantwortung übernehmen wollen, führt die steuerliche Belastung regelmäßig zum Scheitern einer Nachfolge. Die Steuerlast ist für die neuen Mitglieder in der Regel weder aus dem Unternehmensvermögen noch aus privaten Mitteln tragbar. Diese Praxis widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung und behindert das politische Ziel, die soziale Ökonomie zu fördern. Auch die Kommentare weisen ausdrücklich darauf hin, dass für den Formwechsel in eine Genossenschaft bislang eine steuerneutrale Lösung fehlt, obwohl sie im System des Umwandlungsrechts grundsätzlich vorgesehen ist (vgl. z.B. Lang/Weidmüller, § 3 Rn 102).\r\nEmpfehlung:\r\n§ 256 Abs. 1 UmwG sollte dahingehend ergänzt werden, dass bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine eingetragene Genossenschaft eine Bewertung zu Buch- oder Zwischenwerten zulässig ist. Parallel dazu ist im Umwandlungssteuergesetz ein neuer § 25b einzuführen, der ein Wahlrecht zur Buchwertfortführung unter den Bedingungen vorsieht, dass (a) die wesentlichen Betriebsgrundlagen fortgeführt werden und (b) innerhalb von fünf Jahren keine schädlichen Anteilsübertragungen erfolgen. Zusätzlich sollte durch ein BMF-Schreiben sichergestellt werden, dass der Förderzweck der Genossenschaft durch einfache Nachweise wie Satzungsinhalte, Förderbeziehungen oder Mitgliederverträge belegt werden kann, ohne dass kostenintensive externe Gutachten erforderlich sind.\r\nErgebnis / Implikation:\r\nDie steuerliche Gleichstellung der Genossenschaft mit anderen Rechtsformen würde das bislang weitgehend ungenutzte Potenzial der eG für Unternehmensnachfolgen erschließen – insbesondere im Mittelstand. Nachfolgeprojekte durch Belegschaften, regionale Akteure oder soziale Netzwerke könnten demokratisch organisiert und ohne übermäßige Steuerlast umgesetzt werden. Die Maßnahme hätte keine akuten Haushaltsrisiken, da die Besteuerung lediglich aufgeschoben, nicht erlassen würde. Zudem würde ein wichtiges politisches Signal gesetzt: Dass genossenschaftliche Selbstverantwortung nicht steuerlich bestraft, sondern strukturell ermöglicht wird.\r\nEin Beispiel aus der Praxis: In mehreren Regionen Deutschlands haben Belegschaften kleiner und mittlerer Unternehmen den Wunsch geäußert, ihre Betriebe nach dem altersbedingten Rückzug der Eigentümer gemeinschaftlich in Form einer Genossenschaft fortzuführen. Die Bereitschaft zur Verantwortung ist da, ebenso wie das fachliche Know-how. Doch in vielen Fällen scheitert diese demokratische und gemeinwohlorientierte Form der Unternehmensfortführung allein daran, dass bei einem Formwechsel in eine Genossenschaft hohe fiktive Steuerzahlungen auf nicht realisierte stille Reserven fällig würden. Die Folge: Unternehmen, die regional verwurzelt sind und langfristig orientiert wirtschaften, geraten in den Fokus überregionaler Kapitalinteressen, werden zerschlagen, verkauft oder liquidiert. Arbeitsplätze gehen verloren, Know-how diffundiert, regionale Wertschöpfung wird geschwächt.\r\nWenn nicht gehandelt wird, droht eine strukturelle Fehlentwicklung: Demokratische Nachfolgeoptionen verschwinden aus dem Werkzeugkasten der Mittelstandspolitik – und mit ihnen ein zentraler Hebel für soziale Stabilität, wirtschaftliche Resilienz und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Ein modernes Genossenschaftsrecht muss diese Lücke schließen.\r\nSchlussbemerkung – Gleichstellung im europäischen Wettbewerb jetzt herstellen\r\nDeutschland hat die Genossenschaftsidee einst begründet – inzwischen aber überholt die EU-Nachbarschaft uns mit gezielten Rahmengesetzen: Italiens Verfassung verpflichtet Staat und Regionen zur aktiven Genossenschaftsförderung; dort fließen seit 1992 drei Prozent jedes Genossenschaftsgewinns in Mutual Fonds, die mittlerweile elf Millionen Mitglieder, 1,1 Millionen Arbeitsplätze und hunderte Bürger-Energie-Genossenschaften tragen. Dänemark garantiert Bürger*innen seit 2009 einen 20-Prozent-Eigentumsanteil an neuen Windparks und erzielt so schnellen, konfliktarmen Ausbau. Spanien rettet Mittelstandsbetriebe mit „Sociedades Laborales“ und Regionalfonds – das Mondragón-Netzwerk beschäftigt 80.000 Arbeitnehmer-Mitglieder. Frankreich bündelt in „PTCE-Clustern“ Genossenschaften, Kommunen und Forschung, flankiert von steuerlichen Re-Invest-Privilegien.\r\nDeutschland hingegen rangiert mit 3,5 Prozent BIP-Beitrag seiner Genossenschaften im Mittelfeld. Bürger- und Regionalkapital wandert ins Ausland, Ausbauziele bei erneuerbaren Energien stocken, mittelständische Arbeitsplätze gehen verloren. Ohne Modernisierung des GenG droht Deutschlands Standortattraktivität weiter zu erodieren.\r\nVier Hebel bringen uns zurück in die Spitzengruppe:\r\n1.\tMitgliedernutzen sichern, Kapitalmacht begrenzen.\r\nKlarer Sach- und Naturalförderauftrag in § 1 sowie Stimmrechtsobergrenzen für investierende Mitglieder verankern – damit wirtschaftlicher Erfolg bei den Nutzenden bleibt.\r\n2.\tDigitale Teilhabe als Regelfall etablieren.\r\nGründung, Generalversammlung und Umlaufbeschluss per Smartphone zulassen (§ 4a, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 5) – das steigert Transparenz und demokratische Beteiligung.\r\n3.\tPrüfungswesen entbürokratisieren.\r\nModularer, digitaler Prüfpfad und Rotationsrecht verringern Gebühren – Mittel, die unmittelbar in Pflege-, Energie- und Wohnprojekte fließen.\r\n4.\tEnergierecht verzahnen, EU-Anschluss sichern.\r\nEnergy-Sharing-Klausel und Verweisnormen auf EnWG/EEG schaffen ein nahtloses Spielfeld für Bürgerenergie – so konkurrenzfähig wie in Italien und Dänemark.\r\nEin GenG, das Mitgliedernutzen misst, digitale Demokratie ermöglicht und Kostenbremsen löst, macht Genossenschaften wieder zum Stabilitätsanker – vom Dorfcafé bis zum Wasserstoff-Hub. Der vorliegende Referentenentwurf ist hierfür solide Basis; mit den oben skizzierten Nachschärfungen verlieren wir nicht den Anschluss.\r\nNutzen wir diese Chance. Dann profitieren alle: mit bezahlbarer Energie, lebendigen Ortskernen und dem Vertrauen, gemeinsam mehr zu erreichen als allein.\r\n\r\nDer Bundesverband zur Förderung der Genossenschaftskultur e.V. unterstützt auch eine Stellungnahme des Blockchain Bundesverband (Bundesblock) zur Digitalisierung der Genossenschaft. \r\n\r\nAnlage 1 – Kernpunkte (tabellarische Übersicht)\r\nAnlage 2 –EU-Vorgaben (tabellarische Übersicht)   \r\nAnlagen:  Synopse der Anpassungen\r\n§ / Thema\tHandlungsbedarf laut BzFG\tRefE Regelung (Stand)\tGeforderte Anpassung\tPraxis\r\n§ 1 Förderzweck\tMittelbare digitale Leistungen unklar\t„unmittelbar oder mittelbar“, aber ohne Präzisierung\tKlarer Wortlaut: mittelbar zulässig bei nachweisbarer Förderbeziehung; Vermögensverwaltung ausgeschlossen\tEinheitliche Verwaltungspraxis, weniger Streit, Investitionssicherheit\r\n§ 4a Digitale Grounding\tLange Vorlaufzeiten, Reisekosten\tVirtuelle Gründung möglich, aber unpräzise\tVolldigital mit QE Signatur & eIDAS Ident; Hash Protokoll an Register\tGründung < 1 Woche, EU Konformität RL 2019/1151\r\n§ 6 Abs. 3 Digitale GV\tSatzungsreserve blockiert Praxis\tVirtuell nur bei Satzungs-klausel\tDauerhafte Erlaubnis für Präsenz / Hybrid / Online ohne Satzungs-zwang\tHohe Beteiligung, niedrigere Kosten, CO₂ Reduktion\r\n§ 7a Abs. 3–4 Ehrenamts Sacheinlage\tEngpass Eigenkapital\tNicht enthalten\tArbeitsleistung als Sacheinlage, Bewertung + Verbandsprüfung\tErleichtert Start kleiner Projekte, stärkt Engagement\r\n§ 8b Investierende Mitglieder\tGefahr Kapitaldominanz\tKeine Obergrenze\tQuantitative Stimm /Kapitalgrenzen, Investor Transparenz\tSchutz Förderzweck, EU Kompatibilität (RED II/III)\r\n§ 9 Abs. 5 Organ Beschlüsse\tZweifel an Umlauf-beschlüssen\tSitzungen virtuell/hybrid erlaubt\tExplizite Zulassung Umlaufverfahren in Textform\tAgilere Organe, weniger Präsenzzwang\r\n§ 11 Gründungsprüfung\tUneinheitliche Gutachten\tPrüfungscheckliste optional\tVerbindliche digitale Checkliste + Kurzbericht für Mitglieder\tTransparenz, schnellere Register-eintragungen\r\n§ 24 Abs. 4–6 Vorstands-auszeit\tFamilien /Pflegefälle\tRuhen möglich, Vertretung unklar\tInterimsbestellung oder Prokura bei Unterbesetzung\tGleichstellung, Kontinuität, Vier Augen Prinzip gewahrt\r\n§ 27 Weisungsrecht\tMitglieder ohne strategischen Einfluss\tWeisungsfreiheit Standard\tSatzung darf Weisungen zulassen; Umfang definierbar\tDemokr. Leitplanken, dennoch Vorstandshaftung intakt\r\n§ 31 Mitgliederliste\tKontakthürden, Datenschutz\tÜbermittlung Namen/Adressen\tDSGVO konforme Liste oder internes Chatportal; Organe müssen Kommunikation fördern\tDemokratische Mobilisierung + Datensparsamkeit\r\n§ 43a Vertreter-versammlung\tDigitale Teilhabe begrenzt\tÖffnung möglich, aber ablehnbar\tLivestream & Gastteilnahme; Antragsablehnung nur aus Rechtsgründen\tTransparenz, Verfassungskonformität, Vertrauen\r\n§ 53 Pflichtprüfung\tSchwellen veraltet; Monopole\tModerate Anhebung\tInflationsrevisierte Schwellen, 10 Tage Frist, Verbandsrotation\tEntlastung kleiner eG, besserer Wettbewerb\r\n§ 60 Verbandseinberufung\tWeite Eingriffsbefugnis\tUnverändert\tGV Einberufung nur bei unzulässigem Zweck oder gravierenden Mängeln\tWahrung Selbstverwaltung, reduziert Übergriff\r\n§ 28 Registeränderungen\tNotarzwang teuer, langsam\tNotar weiterhin nötig\tOnline Anmeldung mit QE Signatur, Notar nur bei Zweifel\tSchnelle Updates, EU Vorgabe erfüllt\r\n\r\nGesamtwirkung: Die vorgeschlagenen Änderungen modernisieren das Genossenschaftsgesetz, harmonisieren es mit EU Digitalisierungsvorgaben, stärken demokratische Teilhabe und senken Kosten. Gleichzeitig bleiben Kontrollmechanismen (Prüfungsverband, eIDAS Identität, DSGVO) voll erhalten – ein ausgewogener Reformpfad, der Effizienz und Integrität vereint.\r\n \r\nEU-Vorgaben, die unsere Reform-Forderungen spiegeln\r\n\r\n#\tEU-Norm / Artikel\tInhalt der EU-Vorgabe\tEntspricht exakt unserer Forderung nach \r\n1\tVO (EG) 1435/2003 (SCE-Statut), Art. 59 Abs. 3\t„Ein Mitglied = eine Stimme“, nur eng begrenzte Stimmgewichtung zulässig.\tSchutz des demokratischen Kernprinzips; Ablehnung jeder Abwertung der Generalversammlung (§ 27 RefE).\r\n2\tVO (EG) 1435/2003, Art. 60\tJährliche Generalversammlung & Satzungsautonomie über Weisungsrechte.\tBeibehaltung des Weisungsrechts auch für Kleinst-eG (< 1 500 Mitglieder).\r\n3\tRL (EU) 2019/1151, Art. 13g Abs. 1\tOnline-Gründung und Registermeldungen ohne systematischen Notar- oder Präsenzzwang.\tDigitale Textform & eID statt Dauer-Notarpflicht (§ 378 FamFG-E).\r\n4\tRL 2013/34/EU, Art. 34 Abs. 2\tMitgliedstaaten dürfen Mikro-Unternehmen von der Abschluss-prüfung befreien.\tAudit-Light / Prüfungsbefreiung für Kleinst-eG sowie Öffnung des Prüfungsmarkts.\r\n5\tRED II (RL 2018/2001), Art. 22 Abs. 3 & Strombinnenmarkt-RL 2019/944, Art. 16\tEnergie- & Bürgergemeinschaften müssen von Mitgliedern demokratisch kontrolliert und nicht von Großunternehmen beherrscht werden.\tAblehnung „mittelbarer Förderung“ und Kapitaldominanz; Erhalt der Mitgliederkontrolle bei Energie-eG.\r\n6\tVO (EG) 1435/2003, Art. 54\tZulässt nicht-kapitalbezogene Beiträge (z. B. Arbeitszeit) als Anteil.\tAnerkennung von Ehrenamts-Arbeitszeit als Sacheinlage (§ 7a GenG-E).\r\n7\tRL 2003/72/EG (Arbeitnehmerbeteiligung in SCE)\tInformations-, Konsultations- und Vertretungsrechte der Beschäftigten im Leitungsorgan.\tMitarbeiter*innen an Aufsicht & Entscheidungen beteiligen (Mitbestimmung stärken).\r\n\r\nAlle EU-Bestimmungen sind bereits bindend oder politisch kodifiziert und unterstützen exakt unsere Reformziele. \r\nWir verlangen damit keine Sonderrechte, sondern lediglich die 1-zu-1-Übernahme bestehenden Unionsrechts in das deutsche GenG-Update.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022924","regulatoryProjectTitle":"Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/24/712045/Stellungnahme-Gutachten-SG2603250083.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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