{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:48:53.828+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R007842","registerEntryDetails":{"registerEntryId":67055,"legislation":"GL2024","version":1,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R007842/67055","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/68/695190/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R007842-2026-02-16_14-25-31.pdf","validFromDate":"2026-02-16T14:25:31.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2026-02-16T14:25:31.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2026-02-16T14:25:31.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":67055,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007842/67055","version":1,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-16T14:25:31.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Tax Justice Network","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_OTHER_JP_INTERNATIONAL","de":"Sonstige juristische Person, auch nach anderem als deutschem Recht","en":"Other juristic person","legalFormText":"Limited (UK). 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nStellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf\r\neines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\nDr. Markus Meinzer, Tax Justice Network, und Christoph Trautvetter, Netzwerk Steuergerechtigkeit. Stand:\r\n30. Oktober 2025\r\nGesamtbeurteilung des Gesetzesentwurfs\r\nDie Mindeststeuer ist ein wichtiger Meilenstein der internationalen Bemühungen gegen Gewinnverschiebung und Steuervermeidung. Sie wirkt bereits, hat aber große Schwächen, die mit dem aktuellen Gesetzentwurf nicht behoben werden. Vor allem die größten und profitabelsten Konzerne aus den USA zahlen in\r\nDeutschland wegen dieser Schwächen kaum Steuern auf ihre hier erwirtschafteten Gewinne und reduzieren ihren globalen Steuersatz durch Gewinnverschiebung und Steuervermeidung auf etwa die Hälfte der\r\ndeutschen Konkurrenz. Nach Schätzung des Tax Justice Network1 hat Deutschland von 2016 bis 2021 durch\r\nden Steuermissbrauch großer Konzerne etwa 93 Milliarden Euro verloren, davon etwa 14 Milliarden Euro\r\ndurch die großen US-Konzerne. Diese Tatsache sorgt für den wesentlichen Wettbewerbsnachteil für deutsche Konzerne, nicht die Mindeststeuer, die ihn zumindest etwas verkleinert. Vor diesem Hintergrund sendet die von der G7 im Juni 2025 vereinbarte Ausnahme für US-Konzerne von der Mindeststeuer (Side-bySide) ein fatales Zeichen der Unterwerfung unter die Trumpsche US-Politik.\r\nDie Gewinnverschiebung über Lizenzzahlungen spielt bei der Gewinnverschiebung großer (US-)Konzerne\r\nweiterhin eine wichtige Rolle – wie wir an konkreten Beispielen zeigen können. Um den daraus entstehenden unfairen Wettbewerbsvorteil zu beseitigen, muss die Bundesregierung in internationalen Verhandlungen auf weitere Reformen hinwirken oder unilaterale Maßnahmen ergreifen. Die Lizenzschranke sollte\r\nals Druckmittel und Fall-Back-Option angesichts des ungewissen Ausgangs der internationalen Verhandlungen auf keinen Fall abgeschafft werden.\r\nDer Bürokratieabbau sollte schließlich nicht als Entschuldigung für eine Abschwächung von Abwehrmaß-\r\nnahmen gegen Steuermissbrauch dienen. Von den vorgeschlagenen Maßnahmen profitieren wenige sehr\r\nprofitable Großkonzerne und Investmentgesellschaften von Superreichen, die von der Mindeststeuer überhaupt nicht betroffen und in Deutschland nicht unternehmerisch tätig sind. Statt sie noch weiter zu privilegieren, sollten die Abwehrmaßnahmen gezielt verschärft und die Bürokratiekosten für kleine und mittlere Unternehmen gesenkt werden.\r\n1 Tax Justice Network (2025). State of Tax Justice 2025 (erscheint am 4. November 2025).\r\n2\r\nBeispiel Big Tech: Die großen US-Konzerne zahlen weiterhin effektiv nur etwa 15 Prozent Steuern und\r\nhaben ihre Rentabilität und Gewinne in den letzten Jahren noch einmal deutlich gesteigert. Ein Großteil\r\nihrer Gewinne landet nach wie vor in Steueroasen (Microsoft und Apple) oder wurde in Reaktion auf den\r\nTax Cuts und Jobs Act aus dem Jahr 2018 in die USA verlagert, wo er von dortigen Sonderregimes profitiert\r\n(Alphabet und Meta). Dass die großen US-Konzerne die mit Abstand aggressivsten Steuervermeider sind,\r\nbestätigt auch eine aktuelle Analyse des ifo-Instituts.2 Die Maßnahmen der letzten Jahre haben nicht zu\r\neinem Rückgang geführt, sondern lediglich den Schaden von den USA auf Drittstaaten – u. a. Deutschland\r\n– verlagert (siehe Abbildung 3).\r\nAbbildung 1: Verluste von Steuereinnahmen fallen zunehmend außerhalb der USA an. Quelle: Tax Justice Network (2025). State of Tax\r\nJustice 2025, S. 15.\r\n2 CESifo (2025). ECONPOL Policy Brief 78.\r\n0\r\n100.000\r\n200.000\r\n300.000\r\n400.000\r\n500.000\r\n600.000\r\n0 %\r\n10 %\r\n20 %\r\n30 %\r\n40 %\r\n50 %\r\n2016 2020 2021 2022 2023 2024 2025\r\nSteuersatz Umsatzrendite\r\nGewinn vor Steuern\r\n0%\r\n20%\r\n40%\r\n60%\r\n80%\r\n100%\r\n2016 2020 2021 2022 2023 2024\r\nApple Meta Alphabet Microsoft\r\nAbbildung 1: Entwicklung von Rentabilität und Steuern von vier gro-\r\nßen US-Digitalkonzerne (Apple, Meta, Alphabet, Microsoft). Quelle: Eigene Berechnung anhand von Geschäftsberichten.\r\nAbbildung 2: Gewinnanteile im Ausland für die vier großen USDigitalkonzerne. Quelle: Eigene Berechnung anhand von Geschäftsberichten.\r\n3\r\nZu Artikel 1: Die Mindeststeueranpassungen beheben nicht die wesentlichen Schwächen\r\nBeispiel Temu: Der chinesische Handelskonzern Temu wickelt das Europageschäft über eine Tochtergesellschaft in Irland ab.3 Durch die Mindeststeuer zahlte Temu dort laut Geschäftsbericht für 2024 eine\r\nErgänzungssteuer von 3 Millionen US-Dollar. Dadurch stieg der Steuersatz von 12,5 Prozent auf 15 Prozent.\r\nWie eine neue Analyse des ifo-Instituts zeigt, sorgt die hohe Umsatzgrenze (750 Millionen US-Dollar) dafür,\r\ndass etwa 95 Prozent der Gewinnverschiebung deutscher Konzerne abgedeckt sind, ohne sie übermäßig\r\nzu belasten.\r\nAbbildung 2 - Steuereinnahmen im Verhältnis zu Befolgungskosten nach Umsatzgruppen. Quelle: CESifo (2025). ECONPOL Policy Brief\r\n78.\r\nDie Mindeststeuer hat aber zwei wesentliche Schwächen:\r\n1. Der Steuersatz von 15 Prozent ist zu niedrig, um den Anreiz zur Gewinnverschiebung zu beseitigen.\r\nDurch sogenannte Carve-Outs wird selbst dieser Steuersatz noch einmal untergraben.\r\n2. Die Steuer wird in den meisten Fällen nicht dort gezahlt, wo die Gewinne entstehen (also z. B.\r\nDeutschland oder im Globalen Süden), sondern weiterhin in den Steueroasen (beispielsweise Irland\r\noder der Schweiz).\r\nDie im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Anpassungen beheben diese Schwächen nicht,\r\nsondern setzen lediglich technische Korrekturen der OECD um. Aufgrund der komplexen Wechselwirkung\r\nzwischen den unterschiedlichen Rechnungsstandards ist deren Auswirkung kaum absehbar. Trotzdem halten wir die Anpassungen im Sinne einer global einheitlichen Umsetzung der Steuer für notwendig.\r\nIn diesem Sinne und angesichts der aggressiven Steuervermeidung der großen US-Konzerne sollte die\r\nBundesregierung Sonderregeln für die USA vermeiden. Um den ungerechten Wettbewerbsvorteil für ausländische Großkonzerne zu beseitigen, muss die Bundesregierung aber darüber hinaus auf Ebene der EU,\r\nOECD und vor allem der UN auf weitere Reformen drängen. In der Zwischenzeit sollte sie außerdem ge-\r\n3 Vgl. Butler, S. (2025). China’s Temu more than doubles EU profits to nearly $120m despite having only eight staff,\r\nin: The Guardian, 13.10.2025.\r\n4\r\nmeinsam mit anderen kooperationsbereiten Staaten über unilaterale Maßnahmen, insbesondere eine Digitalsteuer, für eine gerechtere Besteuerung der größten und profitabelsten Konzerne sorgen und den\r\nDruck für internationale Fortschritte erhöhen. Dabei gilt es, die richtigen Schlüsse aus der Verhandlungsdynamik über internationale Steuerregeln in der OECD zu ziehen. Die USA haben eine Mindeststeuer zunächst über Jahre verzögert und abgeschwächt, um am Ende jenen Staaten mit Sanktionen zu drohen, die\r\nbesagte Regeln auch auf US-Konzerne anwenden wollen. Wie unten ausführlicher dargelegt scheint\r\nDeutschland im Rahmen der OECD unter der Dominanz der USA nicht mehr in der Lage, seine legitimen\r\nInteressen z. B. nach einer fairen und für alle gleich geltenden Besteuerung gegen den Druck aus den USA\r\nzu verteidigen. Dies offenbart die Notwendigkeit, die Steuersouveränität Deutschlands besonders im Rahmen der aktuell laufenden Verhandlungen zu einem UN-Steuerrahmenabkommen mit neuen Verbündeten\r\nzu verteidigen.4\r\nZu Artikel 4: Lizenzschranke anwenden statt abschaffen\r\nLizenzzahlungen sind für große international tätige Konzerne ein beliebtes Mittel um Gewinne in Steueroasen zu verschieben. Daran hat sich trotz der Bemühungen der OECD wenig geändert.5 Die 2017 eingeführte Lizenzschranke sollte das ändern. Das Bundesfinanzministerium hat für den Gesetzentwurf nicht\r\nausreichend untersucht und dargelegt, was eine Abschaffung der Lizenzschranke administrativ und fiskalisch bedeuten würde.6 Das BMF schätzt die Einsparungen beim Erfüllungsaufwand auf lediglich 1.000 Euro\r\nund trifft keine Aussagen zu den erwarteten Mindereinnahmen. Auf dieser Grundlage kann keine informierte Entscheidung über die Abschaffung getroffen werden. Die vom BMF vorgelegten Daten – also minimale Einsparungen beim Erfüllungsaufwand und ein nicht bezifferbares fiskalisches Risiko – sprechen\r\ndafür, die Lizenzschranke beizubehalten. Aus unserer Sicht sorgen Lücken sowohl bei der Umsetzung –\r\ninsbesondere in Bezug auf die US-Konzerne – als auch im Gesetz dafür, dass die Lizenzschranke bisher\r\nkaum zur Anwendung kommt. Statt die Lizenzschranke abzuschaffen, sollte das BMF den Umgang mit der\r\nUS-amerikanischen Lizenzbox (FDII bis 2025, FDDEI ab 2025) klären und bestehende Lücken gezielt schlie-\r\nßen.\r\nBeispiel Alphabet: Alphabet hat 2020 einen Großteil der Gewinne aus dem Ausland in die USA zurückverlagert. Dank des Tax Cut and Jobs Act profitiert Alphabet dort von einem ermäßigten Steuersatz von 13,125\r\nProzent auf Lizenzeinnahmen aus dem Ausland. Laut Überleitungsrechnung im Geschäftsbericht senkte\r\ndas den effektiven Steuersatz im Jahr 2024 um 3,8 Prozentpunkte und sparte Alphabet so bezogen auf den\r\nregulären US-Steuersatz von 21 Prozent hochgerechnet 4,5 Milliarden US-Dollar an Steuern. Google Germany beschäftigte 2023 zwar 1,7 Prozent der weltweiten Mitarbeiter, verbuchte aber nur etwa 0,4 Prozent\r\ndes Gewinns. In welchem Umfang Lizenzzahlungen aus Deutschland in die USA flossen, lässt sich anhand\r\nöffentlich verfügbarer Unterlagen nicht nachvollziehen.\r\nIn den USA gibt es seit 2018 eine Lizenzbox, auf die die Lizenzschranke eigentlich zur Anwendung kommen\r\nmüsste. Dies gilt sowohl für vergangene Steuerjahre bis 2025 (FDII) als auch für zukünftige Steuerjahre\r\n(FDDEI).\r\n4 Vgl. Tax Justice Network. (2025). Negotiating Tax at the United Nations. An introductory factsheet from an EU perspective.\r\n5 Lejour, A., van ’t Riet, M. (2025). Tax avoidance by redirecting royalty flows: estimating the global revenue loss.\r\nInternational Tax and Public Finance 32, 1289–1334.\r\n6 Vgl. BT-Drs. 20/14872, S. 10.\r\n5\r\nSachstand zu den US-Fällen bis 2025 (FDII): Die mit dem Tax Cuts and Jobs Act eingeführte Lizenzbox\r\nermöglicht einen effektiven Steuersatz von 13,125 Prozent. Das Bundesfinanzministerium hat dazu sowohl\r\nin den Antworten auf parlamentarische Anfragen (2018)7 also auch in einem BMF-Schreiben (2022)8 auf\r\ndie Prüfung durch die OECD verwiesen. Laut BMF-Schreiben vom Januar 2022 sollten US-Fälle „verfahrensrechtlich offen gehalten werden, bis eine abschließende Prüfung der Nexus-Konformität durch das\r\nFHTP erfolgt ist oder nicht mehr erfolgen wird“. Im letzten Sachstandsbericht der OECD aus dem Februar\r\n20259 findet sich statt einer abschließenden Prüfung lediglich der Vermerk „In the process of being eliminated“. Der One Big Beautiful Bill Act ersetzt die Lizenzbox tatsächlich durch eine noch umfassendere und\r\nschädlichere Regel. Damit sind alle Bedingungen für eine rückwirkende Anwendung der Lizenzschranke\r\nerfüllt. Die im BMF-Schreiben aufgegriffenen Fälle für die Steuerjahre 2018 bis 2020 dürften mittlerweile\r\nverjährt sein. Aber zumindest für die letzten vier Jahre sollte eine rückwirkende Anwendung dringend geprüft werden. Außerdem sollte das BMF prüfen und den Bundestag informieren, wie viele verbindliche\r\nAuskünfte in Bezug auf diese US-Fälle in der Vergangenheit erteilt wurden und wie es potenziell missbräuchliche Gestaltungsmodelle beurteilt10.\r\nSachstand seit 2025 (FDDEI): Die neue Präferenzregel sieht einen Steuersatz von 14 Prozent vor und dehnt\r\nden Geltungsbereich über Lizenzzahlungen hinaus aus. Weder BMF noch OECD haben dieses Präferenzregime bisher bewertet, obwohl die OECD im April 2025 beschlossen hat, für zukünftige Präferenzregime\r\nbereits vor deren Verabschiedung ein Impact Assessment zu erstellen.11\r\nBeispiel Booking.com: Booking.com hat 2024 laut Geschäftsbericht durch die niederländische Lizenzbox\r\n607 Millionen US-Dollar Steuern gespart. Diese Lizenzbox senkt die reguläre Besteuerung von 25 Prozent\r\nauf nur 9 Prozent, ist aber an lokale Forschungsaktivitäten geknüpft und deswegen von der OECD als Nexus-konform anerkannt. Beobachter bezweifeln aber schon länger, ob die Forschungsaktivitäten von Booking.com einen so hohen Steuernachlass rechtfertigen.12\r\nJenseits der US-Fälle gibt es laut OECD auch in anderen Staaten bis heute problematische Präferenzregime\r\n(z. B. in Armenien oder Honduras13), Staaten, die von der OECD als Nexus-konform qualifizierte Regeln zu\r\ngroßzügig auslegen (z. B. Belgien, Großbritannien14 oder Niederlande15) und Staaten, die auf die Umsetzung\r\nder Mindeststeuer mit der Einführung neuer Präferenzregime reagieren (z .B. Schweiz).\r\nSchließlich ist die Mindeststeuer nicht als Ersatz für die Lizenzschranke geeignet, weil sie das Vermischen\r\nvon Lizenzerträgen mit regulär versteuerten Gewinnen (sogenanntes „blending“) erlaubt und nicht im\r\n7 Vgl. BT-Drs. 19/1507, S. 6 und BT-Drs. 19/2088, S. 4.\r\n8 Vgl. BMF v. 06.01.2022 - IV C 2 - S 2144-g/20/10002:005, BStBl 2022 I, S. 103.\r\n9 OECD (2025). Harmful Tax Practices - 2018 Progress Report on Preferential Regimes: Inclusive Framework on BEPS:\r\nAction 5, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project. Update as of January 2025, S. 8.\r\n10 Vgl. z. B. Sezer, M., Oppermann, M. (2023). Besteuerung von Inbound-Lizenzierungen im USamerikanischen Kapitalgesellschaftskonzern. ISR 2023, 317-329.\r\n11 OECD (2025). Recognising progress and reducing burdens in the BEPS minimum standards, S. 8.\r\n12 Vgl. Bronzwaer, S., Kooiman, J., Rengers, M. (2021). The Machine (English Version). Lebowski, 29. April 2022.\r\n13 OECD (2025). Harmful Tax Practices - 2018 Progress Report on Preferential Regimes: Inclusive Framework on BEPS:\r\nAction 5, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project. Update as of January 2025, S. 6 f., S. 12 f.\r\n14 Belgien und Großbritannien erlauben auf Antrag auch eine Ausweitung der Lizenzbox über die mit lokalen F&E\r\nAusgaben begründeten Einnahmen hinaus.\r\n15 Siehe z. B. Booking.com.\r\n6\r\nQuellenstaat, sondern in der Steueroase anfällt. Deswegen lohnt es sich für die größten und profitabelsten\r\nKonzerne, weiterhin ihre Gewinne aus Deutschland in Steueroasen zu verschieben (z. B. Booking.com in\r\ndie Niederlande, Alphabet in die USA), weil sie dort weiterhin auf einen wesentlichen Teil ihrer Gewinne\r\nweniger als 15 Prozent zahlen. Die Lizenzschranke würde dagegen dafür sorgen, dass ein Teil dieser Gewinne in Deutschland mit dem deutschen Steuersatz (also etwa 30 Prozent) versteuert werden müssten.\r\nDabei geht es nach unserer sehr groben Schätzung allein bei den US-Fällen um potenzielle Mehreinnahmen von über einer Milliarde Euro.\r\nPetitum: Statt die Lizenzschranke abzuschaffen, sollte sie angepasst werden, um sicherzustellen, dass sie nur für\r\ndie größten Konzerne Anwendung findet.\r\nZu Artikel 5 (§ 13 AStG): Die Begleitmaßnahmen: Kein Grund für Erleichterungen\r\nDie Mindeststeuer ist nur auf Konzerne mit einem globalen Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro\r\nanzuwenden. § 13 Außensteuergesetz (AStG) betrifft dagegen vor allem Investmentgesellschaften, die in\r\nden allermeisten Fällen nicht der Mindeststeuer unterliegen. Die Einführung einer Beteiligungsgrenze bei\r\nder Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter ermöglicht den sehr vermögenden Investoren dieser Gesellschaften eine einfache Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung.\r\nPetitum: Die Beteiligungsgrenze für § 13 Abs. 1 AStG sollte nicht eingeführt werden.\r\nErwägungen zur Zukunft der Mindeststeuer\r\nDie Mindeststeuer ist ein wichtiges Instrument um Wettbewerbsvorteile von deutschen Unternehmen zu\r\nverringern. Damit sie auch für die großen US-Konzerne wirkt, sollte sich die Bundesregierung unter anderem gegen das Side-by-Side-Abkommen einsetzen. Da die aktuellen internationalen steuerlichen Regelungen – inklusive der Mindeststeuer und der Lizenzschranke – den immer aggressiveren Steuermissbrauch\r\nvon multinationalen US-Konzernen bisher nicht eindämmen können, sollte sich die Bundesregierung stärker für multilaterale Lösungen einsetzen und dabei eine konsequentere Führungsrolle übernehmen. Weil\r\nDeutschland – aber auch die EU – allein zu schwach ist, um dem Druck der USA gegen eine faire Besteuerung von US-Konzernen Stand zu halten (Stichworte: Vergeltungssteuer, Handelszölle), sollte Deutschland nach interessierten Verbündeten auch jenseits der OECD suchen. Auch die OECD als Institution scheint\r\nnach den Erfahrungen nicht nur mit der Mindeststeuer, sondern auch mit dem Automatischen Informationsaustausch, einer strukturellen Privilegierung von US-Wirtschaftsinteressen wenig entgegenzusetzen zu\r\nhaben. Am aussichtsreichsten sind deswegen die aktuell laufenden Verhandlungen für eine globale Steuerrahmenkonvention der Vereinten Nationen, die auf Initiative der Afrikanischen Union seit Januar 2025\r\nlaufen. Als Druckmittel für die Verhandlung mit den USA sollte die Bundesregierung auch eine unilaterale\r\noder europäische Digitalsteuer erwägen. Deutschland steht an einem Scheideweg: Es kann entweder zum\r\nAufbau inklusiver und fairer globaler Steuerregeln beitragen, die die Demokratie bewahren, oder sich den\r\nMilliardären um Donald Trump beugen, die die Privilegien der reichsten wenigen schützen.\r\nZu lange wurde das globale Steuersystem von einem kleinen Club reicher Länder kontrolliert.16 Unter der\r\nFührung der OECD verliefen die Reformen langsam, technisch und letztlich ineffektiv. Schlimmer noch, sie\r\nhaben die meisten Länder der Welt – insbesondere aus dem globalen Süden – ausgegrenzt und sie in ein\r\nSystem eingeschlossen, das darauf ausgelegt ist, extremen Reichtum und Macht zu schützen. Die Frage ist\r\nnun, ob Deutschland dazu beitragen wird, dieses System aufrechtzuerhalten – und damit die Kontrolle\r\n16 Vgl. Thomas, L. (2025). UN vote challenges OECD global tax leadership. Reuters, 23.11.2023.\r\n7\r\nüber die Steuerregeln an diejenigen zu übergeben, die vom Missbrauch profitieren – oder ob es einen\r\ninklusiven UN-Prozess unterstützen wird, der die Regelsetzung in die Hände aller Länder legt. Durch die\r\nUnterstützung einer robusten und inklusiven UN-Steuerkonvention kann Deutschland dazu beitragen, das\r\nKräfteverhältnis zu verschieben und die Steuersouveränität zurückzugewinnen: die Macht, zu entscheiden,\r\nwer unter welchen Bedingungen und in wessen Interesse besteuert wird – ohne sich dem Einfluss interner\r\nUnternehmensinteressen, externem Druck oder veralteten internationalen Rahmenwerken zu beugen.\r\nAls eine der größten Volkswirtschaften der Welt und treibende Kraft in der europäischen Politikgestaltung\r\nhat Deutschland sowohl die Macht als auch die Pflicht, den Einsatz für globale Steuergerechtigkeit anzuführen. Diese Verantwortung wurde auf dem UN-Gipfel zur Entwicklungsfinanzierung bekräftigt, auf dem\r\ndie Regierungen die Sevilla-Verpflichtung17 verabschiedeten – mit der sie eine stärkere Zusammenarbeit\r\nim Steuerbereich, neue Finanzierungsmechanismen und mutige Antworten auf die globale Schulden- und\r\nFinanzierungskrise zugesagt haben. Deutschland sollte diese Versprechen nun in die Tat umsetzen, indem\r\nes mehr finanzielle Transparenz fordert und sich für Wirtschaftsregeln bei den Vereinten Nationen einsetzt,\r\ndie auf echter Rechenschaftspflicht und nicht auf Schlupflöchern beruhen.\r\nDies ist der Moment, in dem Deutschland Europa dort führen muss, wo die OECD versagt hat – und beweisen muss, dass die Demokratie noch immer Biss hat. Eine Debatte darüber sollte in der deutschen Öffentlichkeit dringend geführt werden.\r\nDie hier vertretenen Auffassungen geben die Meinung der Verfasser wieder und entsprechen nicht unbedingt dem offiziellen Standpunkt\r\nvom Tax Justice Network oder des Netzwerks Steuergerechtigkeit.\r\nDas Tax Justice Network ist eine unabhängige internationale Nichtregierungsorganisation mit Sitz im Vereinigten Königreich. Sie forscht,\r\nberät und publiziert zu Schattenfinanzplätzen, Steuergerechtigkeit im öffentlichen Interesse und Bekämpfung illegaler Finanzströme mit\r\ndem Ziel nationale und internationale Ungleichheiten zu reduzieren und Menschenrechte vollumfänglich zu stärken.\r\nDas Netzwerk Steuergerechtigkeit betreibt die Website www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de und veröffentlicht das Jahrbuch Steuergerechtigkeit sowie einen monatlichen Newsletter mit aktuellen Informationen zu Themen der Steuerpolitik. Der Verein zur Förderung der\r\nSteuergerechtigkeit e.V. als Trägerverein des Netzwerks ist im Lobbyregister des Bundestags eingetragen unter den Nummer R002719.\r\n17 Vgl. Vereinte Nationen (2025). Fourth International Conference on Financing for Development delivers renewed\r\nhope and action for sustainable development. Vereinte Nationen, 03.07.2025."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-02"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}