{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-06T09:03:25.471+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R007775","registerEntryDetails":{"registerEntryId":64752,"legislation":"GL2024","version":1,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R007775/64752","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/fb/678894/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R007775-2026-01-07_09-15-58.pdf","validFromDate":"2026-01-07T09:15:58.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-09T09:04:21.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2026-01-07T09:15:58.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2026-01-07T09:15:58.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":64752,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007775/64752","version":1,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-07T09:15:58.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-09T09:04:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Hebammenwissenschaftlicher Fachbereichstag e.V. 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Er dient der gegenseitigen Information, Kooperation und Beratung sowie der Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums, dabei insbesondere der Weiterentwicklung und Verbesserung der Rahmenbedingungen. Weiter dient der Hebammenwissenschaftliche Fachbereichstag der Forschung, der Fort- und Weiterbildung sowie des Wissenstransfers (Third Mission) im Kompetenzbereich von Hebammen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Grundsätzlich begrüßt der Hebammenwissenschaftliche Fachbereichstag e. V. (HWFT) den\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBeschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen zur\r\nFachkräftegewinnung. Ein Zugewinn könnte dabei sowohl in der Entbürokratisierung und dem\r\nPotential zur bundesweiten Vereinheitlichung des Verfahrens als auch in der Beschleunigung der\r\nberuflichen und sozialen Integration von Hebammen aus Drittstaaten gesehen werden.\r\nUm den Gesundheitsschutz, die Sicherheit von Patient:innen/Klient:innen und die Versorgungsqualität\r\nin Deutschland zu gewährleisten, muss oberste Priorität bei allen Anerkennungsverfahren sein, dass\r\ndie Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in einem Heilberuf die\r\nGleichwertigkeit mit der deutschen Berufsqualifikation inne hat. Des Weiteren müssen zwingend auch\r\ndie übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für\r\nAnerkennungsbewerber:innen mit ausländischer Berufsqualifikation in gleicher Weise gelten, wie für\r\nPersonen, die in Deutschland das duale Studium zur Hebamme abgeschlossen haben.\r\nDabei geht es nicht nur um akademische Leistung und berufliche Qualifikation, sondern um den Schutz\r\nder Patient:innen/Klient:innen. Hebammen tragen Verantwortung für das Leben und die körperliche\r\nUnversehrtheit anderer Menschen. Deshalb ist es essenziell, dass alle Hebammen über das\r\nerforderliche Maß an Wissen, Können und ethischem Urteilsvermögen verfügen, unabhängig davon,\r\nob sie ihre Qualifikation zur Hebamme im Inland oder Ausland absolviert haben.\r\nPatient:innen müssen darauf vertrauen können, dass jede Hebamme entsprechend der europäischen\r\nund deutschen Vorgaben, insbesondere gemäß der Kompetenzanforderungen nach Anlage 1 Studienund\r\nPrüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV), qualifiziert ist und nach diesen\r\nQualitätsstandards arbeitet. Dieses Vertrauen bildet das Fundament des gesamten\r\nGesundheitssystems. Nur wenn die Anforderungen an das Studium und die Berufszulassung einheitlich\r\nund konsequent erfüllt werden, bleibt die Gesundheitsversorgung von Hebammen wissenschaftlich\r\nfundiert, verlässlich, unabhängig, nachvollziehbar, gerecht und qualitätsgesichert.\r\nDer HWFT steht der Entbürokratisierung positiv gegenüber. Allerdings ist ausdrücklich darauf\r\nhinzuweisen, dass Entbürokratisierung der Verwaltung der Länder nicht auf Kosten der Hochschulen\r\nerfolgen kann. Anerkennungsbewerber:innen, die sich gegen eine Gleichwertigkeitsprüfung\r\nentscheiden, müssen zwangsläufig eine Anpassungsmaßnahme (Kenntnisprüfung oder\r\nAnpassungslehrgang mit anschließender Abschlussprüfung) erfüllen. Gemäß den Vorbemerkungen\r\nzum Referentenentwurf müssen nur 61 % der antragstellenden Personen nach einer\r\nGleichwertigkeitsprüfung eine Anpassungsmaßnahme absolvieren. Unter Umständen absolvieren also\r\nmehr Personen eine Anpassungsmaßnahme, obwohl sie keine bräuchten, da sie sich gegen die\r\nGleichwertigkeitsprüfung entschieden haben. Folglich werden dann in geringem Maße\r\nverwaltungsbezogene Zuwendungen durch den Wegfall von Gleichwertigkeitsprüfungen eingespart,\r\ndie an anderer Stelle wieder ausgegeben werden, z.B. für die Durchführung der Anpassungsmaßnahme\r\nund der Abschlussprüfung an einer Hochschule oder für die Finanzierung über Bildungsgutscheine oder\r\nAnerkennungszuschüsse.\r\nHebammenwissenschaftlicher Fachbereichstag e. V. – https://hebammenwissenschaftlicher-fachbereichstag.de\r\nIm Einzelnen nimmt der Hebammenwissenschaftliche Fachbereichstag wie folgt Stellung:\r\nErgänzung des § 5a HebG - Informationsaustausch unter den Ländern\r\nDiese Ergänzung wird ausdrücklich begrüßt, um einen „Anerkennungstourismus“ und die\r\nVerursachung von zusätzlichen Verwaltungskosten in den jeweiligen Ländern zu vermeiden.\r\nBesonders sinnvoll und effizient wäre darüber hinaus, eine bundeseinheitliche Verwaltungspraxis\r\nhinsichtlich der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zwischen den einzelnen\r\nBundesländern zu etablieren. Dies hätte zur Folge, dass Bescheide der verschiedenen Behörden der\r\nLänder zukünftig vereinheitlicht werden.\r\nDa Ziel eines Anerkennungsverfahrens (Gleichwertigkeitsprüfung, Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang\r\nmit Abschlussprüfung) sein muss, einen mit der deutschen Berufsqualifikation für Hebammen\r\näquivalenten Wissens- und Kenntnisstand (Kompetenzerwerb) der Anerkennungsbewerber:innen\r\nnachzuweisen, ist zwingend erforderlich, dass jede Form von Prüfung anhand der Kompetenzen gemäß\r\nAnlage 1 zur HebStPrV erfolgt. Darüber hinaus müssen die in Anlage 3 HebStPrV geforderten\r\nTätigkeiten nachgewiesen werden. Nur so bleiben die Patienten:innensicherheit und die Gleichbehandlung\r\naller Hebammen in Deutschland gewährleistet.\r\nIdealerweise, würden diese Aufgaben Hebammenkammern übernehmen. Zu den immanenten\r\nAufgaben einer Hebammenkammer zählen unter anderem, die Registrierung aller Hebammen, die\r\nOrganisation verpflichtender Fortbildungen sowie die Erarbeitung berufsethischer Standards und\r\nderen Umsetzung in der Praxis. Auf diese Weise wird die fachliche Qualität der Berufsausübung\r\ngewährleistet, um die kontinuierliche Weiterentwicklung der Versorgungsqualität zu sichern und die\r\nGesundheit von Müttern und Neugeborenen zu schützen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund, dass Hebammenkammern derzeit noch nicht existieren, begrüßt\r\nder HWFT, wenn zum Zwecke des Datenaustausches vorübergehend eine gemeinsame behördliche\r\nStelle gemäß § 5a Abs. 2 HebG beauftragt wird. Die Hochschulen können diese Aufgaben nicht\r\nübernehmen.\r\nErgänzung des § 59 Absatz 3 HebG\r\nHier wird im Referentenentwurf auf „Ausgleichsmaßnahme“ Bezug genommen. Um im Einklang mit\r\ndem Gesetzestext zu bleiben wird empfohlen den Begriff „Anpassungsmaßnahme“ zu verwenden.\r\nDarüber hinaus ist hier darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der zu erfolgenden objektiven und\r\numfassenden behördlichen Aufklärung über die Rechtsfolgen und Wahlmöglichkeiten gemäß § 59 Abs.\r\n2 HebG bereits das für das Hebammenstudium erforderliche Sprachniveau B2 vorliegen muss. Sofern\r\nder Gesetzgeber gewillt ist, die erforderliche Aufklärung mit Hilfe eines Dolmetschers vorzunehmen,\r\nist sicherzustellen, dass das erforderliche Sprachniveau B2 spätestens beim Zugang zur\r\nAnpassungsmaßnahme vorliegt. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Inhalte der\r\nAnpassungsmaßnahme auch verstanden werden. Dies ist zum Schutz der Patient:innensicherheit\r\nzwingend erforderlich. Zudem ist das Vorliegen des erforderlichen Sprachniveaus B2 spätestens beim\r\nZugang zur Anpassungsmaßnahme auch zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung mit ordentlich\r\nStudierenden eines Hebammenstudiums unumgänglich.\r\nHebammenwissenschaftlicher Fachbereichstag e. V. – https://hebammenwissenschaftlicher-fachbereichstag.de\r\nDer HWFT macht jedoch noch einmal deutlich, dass hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse\r\nzu berücksichtigen ist, dass das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für\r\nSprachen lediglich grundlegende Kompetenzen vermittelt. Dieses Sprachniveau ermöglicht zwar das\r\nVerstehen der Hauptaussagen komplexer Texte sowie die Teilnahme an Alltagsgesprächen mit\r\nMuttersprachler:innen, es reicht jedoch nicht aus, um den hohen Anforderungen an die\r\nKommunikations- und Beratungskompetenz sowie die Dokumentationspflicht im Hebammenberuf\r\ngerecht zu werden.\r\nHebammen müssen in der Lage sein, in komplexen Betreuungssituationen adäquat zu kommunizieren\r\nund sich kontinuierlich evidenzbasiert fort- und weiterzubilden. Für das Führen der Berufsbezeichnung\r\nsind daher - bereits in Studium bzw. Anpassungsmaßnahme - Sprachkenntnisse erforderlich, die eine\r\nklare, strukturierte und differenzierte Kommunikation über komplexe Sachverhalte ermöglichen.\r\nDiese Anforderungen beinhalten auch das Verstehen anspruchsvoller Texte sowie die Erfassung\r\nimpliziter Bedeutungen. Solche Fähigkeiten werden gemäß dem Gemeinsamen europäischen\r\nReferenzrahmen für Sprachen erst ab dem Sprachniveau C1 gewährleistet.\r\nDer HWFT stuft das Sprachniveau B2 daher als unzureichend ein, sowohl für das Verständnis\r\nwissenschaftlicher Inhalte in Studium bzw. Anpassungsmaßnahme als auch für die Ausübung eines\r\nBerufs, die ein hohes Maß an eigenverantwortlichem Handeln voraussetzt. Daher sollte sowohl für den\r\nZugang zum Hebammenstudium als auch für die Teilnahme an einer Anpassungsmaßnahme und das\r\nFühren der Berufsbezeichnung mindestens das fachsprachliche Niveau C1 vorausgesetzt werden, um\r\ninsbesondere im Hinblick auf Informationsweitergabe und Dokumentation eine hohe Qualität der\r\nVersorgung sicherzustellen.\r\nDazu haben die Länder bereits in den Jahren 2014 und 2015 Stellungnahmen an das\r\nBundesministerium für Gesundheit (BMG) übermittelt, in denen mehrheitlich darauf hingewiesen\r\nwird, dass das tatsächlich vorhandene Sprachniveau häufig nicht dem offiziell zertifizierten Niveau\r\nentspricht (Deutsche Bundesregierung, Drucksache 18/11513, 2017, S. 19). Dies verdeutlicht, dass das\r\nderzeit von den Ländern geforderte Sprachniveau B2 nicht ausreichend ist, um eine qualitativ\r\nhochwertige Hebammenhilfe sicherzustellen.\r\nLangjährige Erfahrungen im Rahmen der Anpassungsmaßnahmen zeigen zudem, dass a) das\r\nSprachniveau B2 schon beim Zugang zur Anpassungsmaßnahme nicht vorgewiesen werden kann und\r\nb) ein großer Teil der Personen, die eine Anpassungsmaßnahme absolvieren, das erforderliche\r\nKompetenzniveau (Problemlösungs- und Entscheidungsfähigkeit in komplexen Betreuungssituationen\r\n/ Verantwortungsübernahme) in der Praxis nicht erreichen. Dies stellt eine enorme Gefahr für den\r\nGesundheitsschutz und die Versorgungsqualität unseres Landes dar. Der Schutz von Grundrechten wie\r\ndie körperliche Unversehrtheit und Gleichbehandlung wird damit in Frage gestellt.\r\nDer gesetzliche Rahmen für einen Anpassungslehrgang lässt derzeit viele Spielräume, sowohl in der\r\nGestaltung des Lehrgangs als auch in der Gestaltung der Abschlussprüfung in Form eines\r\nAbschlussgespräches, zu. Eine Regulierung erfolgt hier aktuell in Form der Gleichwertigkeitsprüfung\r\n(Feststellungsbescheid) und der Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Die zuständige\r\nLandesbehörde stellt durch die Vorlage des Berufsabschlusses und des zugehörigen Curriculums\r\nwesentliche Unterschiede fest, die ausgeglichen werden müssen. In diesem Rahmen wird ein Umfang\r\nvon theoretischen und praktischen Stunden festgelegt, die abgeleistet werden müssen. Weiterhin\r\nwerden häufig Fallzahlen vorgegeben, die zu erfüllen sind. Sofern nunmehr diese\r\nGleichwertigkeitsprüfung entfällt und die Anerkennungsbewerber:innen direkt eine\r\nAnpassungsmaßnahme wählen können, muss sichergestellt werden, dass diese Anpassungsmaßnahmen\r\ndie Vermittlung der zur Berufsausübung erforderlichen Kompetenzen gemäß Anlage 1 sowie\r\ndie Ausführung der Tätigkeiten gemäß Anlage 3 des HebStPrV zum Inhalt haben.\r\nHebammenwissenschaftlicher Fachbereichstag e. V. – https://hebammenwissenschaftlicher-fachbereichstag.de\r\nErgänzung des § 71 Abs. 1 Nr. 1 HebG\r\nBezüglich dieser Ergänzung ist klarzustellen, dass sich der Satzteil „…dafür von den §§ 13, 14 und 17\r\nabzuweichen sowie die Berücksichtigung digitaler Lehrformate.“ nur auf die im zuvor genannten im\r\nAusland durchgeführten praktischen Einsätze beziehen darf.\r\nDarüber hinaus empfiehlt der HWFT aufgrund der Implikationen des 12. Regierungskommissionsberichts\r\nzur geburtshilflichen Versorgung (BMG 2024/ s. u.) den § 71 Abs 1 Nr. 1 in Bezug auf den\r\nberufspraktischen Teil des Studiums zunächst optional um den Bereich der klinischen\r\nhebammengeleiteten Geburtshilfe (sogenannter Hebammenkreißsaal) zu ergänzen (neuer Absatz 3 zu\r\n§ 6 HebStPrV 2020).\r\nDiese optionale Ergänzung zielt darauf ab, Studierenden die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen ihrer\r\npraktischen Ausbildung vertiefte Erfahrungen in hebammengeleiteten Versorgungsmodellen zu\r\nsammeln, ohne dass eine Teilnahme verpflichtend vorgeschrieben wird. Zur Sicherstellung einer\r\nsachgerechten Umsetzung wird empfohlen, eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen und die\r\norganisatorischen sowie strukturellen Voraussetzungen auf Seiten der kooperierenden Praxiseinrichtungen zu berücksichtigen. Eine optionale Erweiterung der Praxiseinsatzorte steht in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Bildungs- und Gestaltungsspielraum der\r\nHochschulen. Durch die fakultative Ausgestaltung wird der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht berührt,\r\nda keine Benachteiligung von Studierenden in Regionen ohne Hebammenkreißsäle entsteht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}