{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:47:43.057+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R007773","registerEntryDetails":{"registerEntryId":71855,"legislation":"GL2024","version":3,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R007773/71855","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8e/2a/690684/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R007773-2026-02-05_19-48-24.pdf","validFromDate":"2026-02-05T19:48:24.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-31T10:58:09.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2026-01-06T11:22:11.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2026-01-06T11:22:11.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-05T19:48:24.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":71855,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007773/71855","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-05T19:48:24.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-31T10:58:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70730,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007773/70730","version":2,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-12T10:08:47.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-05T19:48:24.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69822,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007773/69822","version":1,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-06T11:22:11.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-12T10:08:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"metiundo GmbH","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_GMBH","de":"Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)","en":"Limited liability company (GmbH)"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+4915114175549","emails":[{"email":"tim.poncelet@metiundo.io"}],"websites":[{"website":"www.metiundo.io"}]},"address":{"type":"NATIONAL","nationalAdditional1":"metiundo GmbH","street":"Bessemerstraße","streetNumber":"16","zipCode":"12103","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Nasrun","firstName":"Dennis","function":"Geschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Mücke","firstName":"Felix","function":"Geschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Nasrun","firstName":"Dennis","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Poncelet","firstName":"Tim","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":false,"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Bitkom e.V."},{"membership":"Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V. (bne)"},{"membership":"Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF)"},{"membership":"ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V."},{"membership":"DigiWoh Kompetenzzentrum Digitalisierung Wohnungswirtschaft e.V."}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_ORGANIZATION_V2","de":"Sonstiges Unternehmen","en":"Other company"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}],"activityDescription":"Die metiundo GmbH ist ein Unternehmen der Energiewirtschaft. Ihre Leistungen umfassen den Messstellenbetrieb und Messdienstleistungen. Die metiundo GmbH steht mir ihrem Geschäftsfeld für eine Dekarbonisierung des Gebäudebereichs und eine Digitalisierung der Messinfrastruktur. Die Interessenvertretung bezieht sich auf das Geschäftsfeld und der energiewirtschaftlichen Marktrolle, bezogene Gesetzesvorhaben sowie allgemeine politische Rahmenbedingungen. Dies erfolgt über schriftliche Stellungnahmen, Gespräche oder Veranstaltungen. Darüber hinaus bringt sich die metiundo GmbH in Verbänden zu den Themen Energie, Digitalisierung, Immobilienwirtschaft und Klimaschutz ein."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":0,"to":0}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":0,"to":0},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/92/690683/Berlin-Charlottenburg-_HRB_metiundo_GJ24.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":1,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0021879","title":"Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/1497","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101497.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-st%C3%A4rkung-des-verbraucherschutzes-im/324884","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Energierechtsnovelle sieht diverse Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz vor. Aus Sicht des wettbewerblichen Messstellenbetriebs sind einzelne Regelungen von zentraler Bedeutung, da sie maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie auf die praktische Umsetzung und Geschwindigkeit des Rollouts intelligenter Messsysteme haben. Die Interessenvertretung zielt darauf ab, auf die Ausgestaltung dieser Regelungen hinzuweisen und praxisrelevante Aspekte des wettbewerblichen Messstellenbetriebs im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":3,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0021879","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/cd/678627/Stellungnahme-Gutachten-SG2512200003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier der wettbewerblichen  Messstellenbetreiber \r\nNovelle des Messstellenbetriebsgesetzes  \r\n14. Oktober 2025 \r\n\r\n\r\nDer zügige Rollout intelligenter Mess- und Steuerungstechnik ist der zentrale  Baustein, um Netze zu digitalisieren und Erzeugung und Verbrauch so zu steuern, dass die Stromkosten und die Systemkosten für alle Verbraucher langfristig und  strukturell sinken. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber leisten hier einen  entscheidenden Beitrag: Sie verbauen bundesweit in sämtlichen Netzgebieten  intelligente Messsysteme und ermöglichen Lösungsanbietern wie z.B. Anbietern von  dynamischen Stromtarifen, intelligent gesteuerten Wärmepumpen und Solaranlagen  oder Mieterstromkonzepten die Umsetzung ihrer Produktstrategien. Sie beschleunigen  so den Smart-Meter-Rollout, treiben die Innovation im Markt voran und entlasten  Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die öffentliche Hand. \r\nIm Rahmen der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des  Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich  sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Drucksache 21/1497) schlagen wir drei zentrale Anpassungen des MsbG vor, die den Rollout erheblich  beschleunigen und zugleich Wettbewerb und Kundenrechte stärken.\r\n1 \r\nI. Kooperation zwischen grundzuständigen und wettbewerblichen  Messstellenbetreibern (§ 41 MsbG). \r\nHeute wird auf die Rolloutquote des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB) nur  der Einbau von Smart Metern durch den gMSB im eigenen Netzgebiet angerechnet. Mit  dem vorliegenden Entwurf soll in § 41 Abs. 1 S. 2 MsbG-E die Möglichkeit eingeführt  werden, dass gMSB untereinander Kooperationen eingehen können, wonach die bei den  Ausbauverpflichtungen erzielten Quoten für die kooperierenden Unternehmen fortan in  dem gesamten Gebiet der Kooperation gemeinsam gelten. Die geplante Regelung mag im  Einzelfall positive Effekte haben, geht aber insgesamt zu kurz: Vereinbart beispielsweise  ein gMSB aus Schleswig-Holstein, der seinen Ausstattungsverpflichtungen nicht  nachkommt, einen Kooperationsvertrag mit einem gMSB in Bayern, der seine  Verpflichtungen übererfüllt, kann sich der gMSB aus Schleswig-Holstein diese Einbauten auf die Rolloutquote in seinem heimischen Netzgebiet anrechnen lassen. Der mit dem  Rollout beabsichtigten Stärkung der Netzstabilität wird damit jedoch in Schleswig Holstein kein bisschen geholfen. Zudem besteht eine Ungleichbehandlung, da  Kooperationen mit wettbewerblichen Messstellenbetreibern (wMSB) aktuell gesetzlich  nicht vorgesehen sind.  \r\nEine zielführende Lösung wäre, dass gMSB und wMSB Kooperationen vereinbaren  können, in deren Rahmen die vom wMSB im Netzgebiet des gMSB eingebauten Systeme  auf die Quote des gMSB angerechnet werden. Für die Ziele des Smart-Meter-Rollouts ist  es nämlich gleich, ob in einem Netzgebiet ein Smart Meter vom gMSB oder vom wMSB  verbaut wurde. Indem die Kräfte von gMSB und wMSB gebündelt werden, steigt das  Rollout-Tempo, Fehlanreize werden vermieden und das Solarspitzen-Problem zügiger entschärft, indem deutlich schneller die zur Netzentlastung erforderliche Steuerungsinfrastruktur ins Feld kommt. Darüber hinaus können solche Kooperationen  dazu dienen, die Verbraucherakzeptanz zu steigern: Denn aktuell sind Smart Meter auf  Kundenwunsch für die gMSB immer ein Problem, weil sie die Pflichtrollout-Planungen  unterlaufen – und werden deshalb kaum bedient. Hier könnte der gMSB dann auf den  wMSB verweisen. Diese Forderung entspricht auch den Empfehlungen des jüngst veröffentlichten „Monitoringbericht zum Start der 21. Legislaturperiode“ (vgl. Seite 168 ff.  des Berichts), wonach Kooperationen mit wMSB zur Erfüllung der Rolloutziele incentiviert  werden sollten. \r\nII. Abschaffung der Haltefrist beim Messstellenbetreiberwechsel (§ 5  MsbG-E). \r\nDer vorliegende Entwurf sieht vor, dass Kunden, bei denen der gMSB ein Smart Meter  verbaut hat, zwei Jahre lang ihr Recht zur Auswahl eines Messstellenbetreibers nicht  ausüben dürfen. Diese Haltefrist beschneidet ohne sachlichen Grund den Wettbewerb  und greift in das Auswahlrecht der Kunden ein. Das ursprüngliche Ziel der Regelung,  Elektroschrott zu vermeiden, ist längst obsolet: Ab 2026 können ausgebaute intelligente  Messsysteme an anderer Stelle wieder eingesetzt werden, bei klassischen Zählern war \r\n2 \r\ndies ohnehin bereits möglich. Die Haltefrist führt damit zu keiner ökologischen  Verbesserung, sondern schafft nur eine wettbewerbliche Bremse. Sie verhindert, dass  Kunden bei Nichterfüllung von gesetzlichen Pflichten durch einen Messstellenbetreiber – etwa beim Versand von Messwerten, dem Einbau von Steuertechnik, oder dem Angebot  von Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG – zeitnah reagieren können. Die geplante  Einführung kann so direkte Nachteile für die Verbraucher haben. Das betrifft  insbesondere auch die Kunden, die ihre PV-Anlagen netzdienlich in der  Direktvermarktung einsetzen wollen, dies aber ohne zuverlässige Umsetzung der  Pflichten durch den gMSB nicht können. Die ersatzlose Streichung der Haltefrist würde  Wettbewerb und Innovation im Messwesen stärken, den Hochlauf von innovativen  Wärme- und Flexibilitätslösungen anreizen und Verbraucherrechte schützen. \r\nIII. Realistische Einführung von Viertelstunden-Messwertinformationen  (§§ 61/62 MsbG). \r\nDer vorliegende Entwurf sieht vor, dass Messstellenbetreiber die erhobenen Messwerte  Anschlussnutzern und Anlagenbetreibern standardmäßig auf Anforderung live (d.h.  innerhalb von 15 Minuten) zur Verfügung zu stellen haben. Diese auf den ersten Blick  sinnvolle Anforderung kommt jedoch zur Unzeit: Die gesetzlich vorgesehene Aufgabe des  Messstellenbetreibers war bislang die Zurverfügungstellung von Messwerten zu  Abrechnungszwecken nach § 60 MsbG – hierfür genügte im Regelfall die Übermittlung der  Messwerte am Folgetag. Die Messstellenbetreiber haben ihre IT-Infrastruktur auf diese  Anforderung hin ausgelegt und konfiguriert, Telekommunikationsverträge für die SIM Karten entsprechend verhandelt und dimensioniert, und ihre Prozesse den  energiewirtschaftlichen Anforderungen entsprechend gestaltet (wobei bereits diese  Anforderungen viele MSB überfordern).  \r\nDie vorgesehene Pflicht, Endkunden flächendeckend Live-Viertelstundenwerte  bereitzustellen, würde zu immensen IT-Anpassungskosten führen und wertvolle IT Ressourcen binden. Gerade zum jetzigen Zeitpunkt, an dem zahlreiche MSBs noch mit  der Erfüllung der jetzt geltenden Anforderungen beschäftigt sind, ist nicht der richtige  Zeitpunkt, die Anforderungen zu erhöhen – der Rollout würde sonst deutlich verlangsamt  werden. Mit dem von der Bundesnetzagentur beauftragten MaBiS-Hub entsteht zudem  bereits jetzt ein zentraler Datenzugang, über den Kunden künftig ihre Messwerte abrufen  können. Parallellösungen bei mehr als 900 Messstellenbetreibern aufzubauen, ist  volkswirtschaftlich ineffizient und technisch nicht zielführend. Es widerspricht auch dem  Grundsatz der Datensparsamkeit, da MSB bisher nicht erhobene Kontaktdaten ihrer  Kunden erfassen und damit umfassende Register schaffen müssten, um entsprechende  Datenzugänge (kostenintensiv) zu verwalten. Zudem stellen Lieferanten ihren Kunden  bereits heute digitale Lösungen zur Verbrauchsvisualisierung bereit. Diese sind insofern  auch der bessere Ort, als dort die Preisinformationen zur Verfügung stehen, d.h. das eigentliche Ziel dort erreicht wird. Endkunden würden ein MSB-Portal folglich ohnehin  kaum nutzen. Die geplante Pflicht ist daher redundant zu bereits bestehenden \r\n3 \r\nLieferantenlösungen und angesichts der Planungen zum zentralen Daten-Hub  volkswirtschaftlich fragwürdig.  \r\nWeitere Anpassungen:  \r\nÜber die drei Vorschläge hinaus sind weitere Klarstellungen sinnvoll, um rechtliche  Klarheit zu schaffen und Investitionshemmnisse zu beseitigen. So sollten alle Messstellenbetreiber unabhängig von den Rolloutquoten der Netzbetreiber stets  Anspruch auf Vergütung beim Einbau von Smart Metern bei PV-Anlagen über 7 kWp  haben. Es sollte zusätzlich klargestellt werden, dass bei der Erstausstattung von  Mehrfamilienhäusern mit intelligenten Messsystemen über den neu einzuführenden § 6  Abs. 1 Nr. 1 MsbG-E wie bisher keine Wartefristen erforderlich sind. Schließlich ist eine  ausdrückliche Klarstellung notwendig, dass Vermieter die Kosten für Mess- und  Steuerungstechnik über die Betriebskostenabrechnung bis zur Höhe der gesetzlichen  Preisobergrenzen weitergeben können – eine Praxis, die überwiegend bereits jetzt als  zulässig angesehen wird, aber bislang unsicher ist. Mit dieser Klarstellung, die die Mieter  vor Kostenbelastungen oberhalb der gesetzlichen Preisobergrenzen schützt, kann auch  der Verweis auf die Preisobergrenzen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 MsbG-E entfallen. Auf diese Weise  werden die verbleibenden Hemmnisse für den Smart-Meter-Rollout im Mehrfamilienhaus  beseitigt und endlich mehr Mieter zu Teilnehmern der Energiewende gemacht.  \r\nFazit: \r\nBeim Rollout intelligenter Mess- und Steuerungstechnik braucht es Kooperation statt  Doppelarbeit, Wettbewerb statt Haltefrist, und die Priorisierung bei der Nutzung  wertvoller und knapper energiewirtschaftlicher IT-Ressourcen statt Überforderung der IT Systeme. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird der Rollout beschleunigt und der  Wettbewerb gestärkt – für eine strukturelle und langfristige Senkung der Strom- und  Systemkosten im deutschen Energiesystem. Das ist entscheidend nicht nur für den  Stromsektor. Am zügigen und effizienten Hochlauf von Mess- und  Steuerungsinfrastruktur hängt auch das Gelingen von Wärme- und Mobilitätswende.  Smart Meter stellen einen entscheidenden Hebel zur Reduktion der Betriebskosten  von Elektroautos und Wärmepumpen da und haben so direkten Einfluss auf die  Akzeptanz der Energiewende in der Bevölkerung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021879","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/0b/678629/Stellungnahme-Gutachten-SG2512200004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Als we�bewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) begrüßen wir, dass die Regierungskoalition mit der aktuellen Energierechtsnovelle auch das \r\nMessstellenbetriebsgesetz (MsbG) weiterentwickelt. Wir sehen jedoch an einigen Stellen Verbesserungspotenzial und möchten aufgrund unserer Betro�enheit Ihnen unsere Vorschläge für Änderungen und weitere Anpassungen mit auf den Weg geben. Gerne stellen wir Ihnen unser Anmerkungen auch in einem persönlichen Gespräch vor. \r\n§5 MsbG: Einführung einer Haltefrist von zwei Jahren \r\nIn §5 wird eine zwei-jährige Haltefrist für neueingebaute intelligente Messsysteme (iMsys) eingefüh�t. Ferner wird festgelegt, dass sich alter und neuer Betreiber der iMsys auf eine Übernahme einigen können. In der Praxis gestalten sich Geräteübernahmen als sehr aufwendig und werden von den MSBs nur ungern angewandt. Die technische Anbindung in das Back-End System des neuen MSBs ist mit hohen Anforderungen verbunden. \r\nDaher sollte in §5 Abs. 1 Satz 3 oder in einem neuen Satz 4 klargestellt werden, dass es technische Übernahmeregelungen bedarf, die bei einer solchen Geräteübernahme anzuwenden sind. Diese Übernahmeregelungen könnten bspw. von der Bundesnetzagentur festgelegt werden. \r\n§6 MsbG: Auswahlrecht des Anschlussnehmers – Neustrukturierung, POGs & Fristen Die Möglichkeiten zur Wahl des MSB durch den Anschlussnehmer, also in der Regel dem Gebäudeeigentümer, wird neu strukturie�t. Vereinfacht gesagt, war es bisher nur möglich dieses Auswahlrecht auszuüben, wenn der MSB neben der Spa�te Strom noch eine weitere Energie-Spa�te anbindet. Die verpflichtende Anbindung einer weiteren Spa�te soll nun entfallen. Allerdings heißt es nun im neuen §6 Absatz 1, dass auch der wMSB die Höchstentgelte nach §30 MsbG einhalten muss. Dies lehnen wir ab. Die Preisobergrenzen für diese Höchstentgelte gegenüber dem Anschlussnutzer, i.d.R. Mieter oder Endverbraucher, sind richtig und wichtig. Sie werden ohnehin von allen MSBs, auch wegen den weiteren Bestimmungen des §6 MsbG, eingehalten. Aber gegenüber dem Anschlussnehmer, i.d.R. einem Vermieter, sind die we�bewerblichen Messstellenbetreiber bisher in Ihrer Preisgestaltung frei. Und zwar aus gutem Grund – denn der Anschlussnehmer entscheidet sich ohnehin nur für einen wMSB, weil dieser einen Mehrwe�t für ihn liefe�t, der über seinen gesetzlichen Anspruch hinaus geht. Wir,\r\ndie metiundo GmbH, ermöglichen dem Anschlussnehmer die Teilhabe an der Digitalisierung der Energiewende und die Nutzung von erneuerbaren und dezentralen Energielösungen. Deshalb ist die Ve�tragsbeziehung von Anschlussnehmer zu we�bewerblichem Messstellenbetreiber eine freiwillige und sollte daher auch frei in der Preisgestaltung bleiben. \r\nDie Anwendung des Liegenschaftsmodells nur für die Spa�te Strom sollte daher ohne die Bedingung von Preisobergrenzen gegenüber dem Anschlussnehmer eingefüh�t werden. \r\nAußerdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Fristen in §6 Absatz 2 & Absatz 3 MsbG in der Praxis zu starken Verzögerung füh�t. Die Digitalisierung von Gebäuden durch die Umrüstung auf iMsys, verzöge�t sich durch die Fristen dramatisch. Im schlechtesten Fall kann eine gewünschte Umrüstung auf einen Betrieb mit intelligenten Messsystemen erst nach 11 Monaten umgesetzt werden – obwohl alle Seiten es wollen. Wir regen daher an, die Fristen in Absatz 2 Satz zur Einräumung eines Bündelangebotes (Absatz 2 Satz 3) von sechs auf drei Monate zu verkürzen. Darüber hinaus sollte die Frist zwischen Ausübung des Auswahlrechts und Beendigung bestehender Messstellenve�träge (Absatz 2 Satz 2) von drei Monaten auf 1 Monat verkürzt werden. \r\n§61: Bereitstellung von Verbrauchswe�ten \r\nWir begrüßen, dass die Bereitstellung der Verbrauchswe�te gegenüber dem Anschlussnutzer zukünftig primär über eine Online-Lösung vorgesehen sein soll. Es bedarf jedoch einer weiteren Klarstellung wie bzw. über wen die Bereitstellung erlaubt ist. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass es bereits eine Vielzahl an Visualisierungen der Verbrauchsdaten bei Lieferanten oder MSBs gäbe und das darum kein weiterer Entwicklungsaufwand zu erwa�ten sei. Allerdings ließt es sich im Entwurf des §61 Absatz 1 so, dass die Bereitstellung explizit beim MSB zu erfolgen hat.: Die Verbrauchswe�te „...über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte (…) zur Verfügung gestellt werden.“ Hier regen wir eine Klarstellung an, dass die Bereitstellung auch über den Lieferanten oder andere Dri�e erfolgen kann und die Lösung nicht direkt in den Back-End-Systemen beim MSB erfolgen muss. Denn in der Praxis werden iMsys ohnehin oftmals dann eingebaut, wenn entsprechende Energie Lieferve�träge, EMS-Anwendungen, Erzeugungsanlagen oder Verbraucher von kommerziellen Dri�en genutzt werden sollen, sodass dem Letztverbraucher bereits do�t der Verbrauch visualisie�t bereitgestellt wird. Eine Klarstellung, dass die Bereitstellung auch über andere als dem MSB erfolgen darf, würde der Praxis gerechter werden und könnte verhindern, dass ungenutzte Parallellösungen aufgebaut werden. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021879","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/47/678631/Stellungnahme-Gutachten-SG2512200005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsprozesses zur Drucksache 21/1497 haben wir uns  bereits an Ihre Kolleginnen und Kollegen (Sprecher und Berichterstatter) gewandt – zunächst  als einzelnes Unternehmen und im weiteren Verlauf gemeinsam mit weiteren  Marktteilnehmern im Rahmen eines branchenweiten Positionspapiers. \r\nDa die Verabschiedung der EnWG/MsbG-Novelle nun unmittelbar bevorsteht und es derzeit  danach aussieht, dass die wesentlichen Anmerkungen der Branche keine Berücksichtigung  finden, haben wir – gemeinsam mit unseren Wettbewerbern – beschlossen, uns erneut und in  breiterer Form an Sie zu wenden. \r\nVoraussichtlich an diesem Mittwoch wird der Ausschuss für Wirtschaft und Energie über die  Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts  zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer  energierechtlicher Vorschriften (Drucksache 21/1497) beraten. Für diesen Freitag ist bereits die  zweite und dritte Lesung im Bundestag vorgesehen. \r\nZum Bedauern zahlreicher grundzuständiger (gMSB) und wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) sieht die aktuelle Formulierungshilfe vor, den Gesetzentwurf der  Bundesregierung weitgehend unverändert zu verabschieden – und das, obwohl die Branche  wiederholt auf erhebliche praktische Hürden hingewiesen hat, die einer Beschleunigung des  Smart-Meter-Rollouts entgegenstehen. \r\nDies ist für Messstellenbetreiber nicht nachvollziehbar. Drei zentrale Punkte des  Gesetzentwurfs bedürfen dringend einer Anpassung, um den Rollout zu beschleunigen und  effizienter zu gestalten. Entsprechende konkrete Formulierungsvorschläge für  Anpassungen des Gesetzestextes erhalten Sie im anliegenden Dokument. \r\n• § 41 MsbG-Gesetzentwurf – Kooperation statt Blockade: gMSB und wMSB müssen  Kooperationen vereinbaren und dadurch gemeinsam auf Rolloutquoten einzahlen  können. Entsprechend ist eine Anpassung des § 41 MsbG notwendig. \r\n• § 5 MsbG-Gesetzentwurf – Wahlfreiheit stärken: Die geplante 2-Jahres-Haltefrist von  installierten Zählern hemmt Wettbewerb und Innovation und bremst die Flexibilisierung  von Verbraucher und Erzeugung aus. Eine Änderung des § 5 MsbG-Gesetzentwurf ist  notwendig. \r\n• §§ 61, 62 MsbG – Realismus bei Datenanforderungen: Live-Viertelstundenwerte sind  wichtig, sollten aber mit Augenmaß und vorhandener Infrastruktur (MaBiS-Hub) etabliert  werden. Andernfalls droht für gMSB und wMSB eine Überlastung der ohnehin bereits  stark limitierten IT-Kapazitäten. § 61 und 62 des MsbG-Gesetzentwurfs sollten gestrichen  werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-10"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}