{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-06T10:08:41.691+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R007652","registerEntryDetails":{"registerEntryId":58210,"legislation":"GL2024","version":1,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R007652/58210","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/f5/630549/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R007652-2025-10-20_09-49-47.pdf","validFromDate":"2025-10-20T09:49:47.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2025-10-20T09:49:47.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2025-10-20T09:49:47.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":58210,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007652/58210","version":1,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-20T09:49:47.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"BKJPP Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland eV","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Daher wird der GE begrüßt. Die Verschiebung von psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der Richtlinien-Psychotherapie im SGB V hin zu SGB VIII finanzierten Psychotherapien wird kritisch gesehen. Eine Trennung von Stellungnahmeerbringer und Leistungserbringer wird als essentiell betrachtet. Bei §38 c (3) wird empfohlen, \"im Einzelfall\" zu ersetzen durch \"bei Notwendigkeit\" o.ä. \r\nAuslandsmaßnahmen werden als \"ultima ratio\" angesehen, wobei geprüft werden sollte, ob währenddessen die Rechte der Patient:innen gewahrt bleiben. Hinsichtlich der Verfahrenslots:innen wird die Entfristung des § 10b SGB VIII-RefE begrüßt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. 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Das schließt den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, den ÖGD, aber auch den Bereich Bildung ein. In Anbetracht von Fachkräftemangel wie finanziellen Ressourcen geht es nicht um ein einfaches \"Mehr\" in der Versorgung, sondern um verbesserte Kooperation zwischen den Systemen und Sektoren, damit ein \"Besser\" in der Zukunft entsteht. Das Forderungspapier enthält die dafür notwendigen Ansatzpunkte. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020324","title":"ePA für Kinder- und Jugendliche","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Regelungsvorhaben: ePA für Kinder und Jugendliche\r\nSeit 15.1.25 wird für jede Person, die gestzlich krankenversichert ist, eine Eletronische Patientenakte angelegt. Die Person kann diese Akte führen und gestalten, oder dies durch eine Vertretung efolgen lassen. Die Zuständigkeiten müssen für Kinder und Jugendliche klar geregelt werden unter Wahrung des Datenschutzes und des Kinderschutzes.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme\r\nder Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik\r\nund Psychotherapie (DGKJP),\r\nder Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und\r\nJugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BAG KJPP) und\r\ndes Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und\r\nPsychotherapie in Deutschland (BKJPP)\r\nzum\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe\r\n(Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG)\r\nDie kinder- und jugendpsychiatrischen und –psychotherapeutischen Fachverbände\r\nBAG KJPP und BKJPP, bzw. die wissenschaftliche Fachgesellschaft DGKJP begrüßen, dass\r\nnunmehr ein Referentenentwurf für ein inklusives SGB VIII vorliegt.\r\nWir haben uns in den letzten Jahren und den letzten Legislaturperioden stets für eine\r\ninklusive Lösung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt, auch aufgrund der\r\nfür Kinder und Jugendliche und ihre Familien unhaltbaren Trennung zwischen den\r\nBeeinträchtigungsformen und den in der Praxis immer wieder festzustellenden\r\n„Verschiebebahnhöfen“.\r\nInsofern möchten wir an dieser Stelle explizit unsere Freude darüber ausdrücken, dass\r\nnunmehr ein Regelungsentwurf vorliegt, der wichtige Kernforderungen von uns aufgegriffen\r\nhat.\r\nIn der Kommentierung beschränken wir uns vornehmlich auf Punkte, die uns aufgrund\r\nunserer Expertise besonders wichtig sind.\r\n1. Zwei getrennte Leistungskataloge\r\nGenerell war von uns die Forderung gestellt worden, dass es einen gemeinsamen\r\nLeistungskatalog gibt, dies ist im Entwurf nun nicht vorgesehen. Uns ist die Herausforderung\r\nbewusst, die ein einheitlicher Leistungskatalog bedeutet hätte. Die jetzt vorgeschlagene\r\nRegelung erscheint uns prinzipiell als gangbarer Weg zu einer künftigen Integration. Es wird\r\nin der praktischen Ausgestaltung darauf ankommen, dass verbundene Hilfen und Leistungen\r\ntatsächlich erfolgen, und der von uns weiterhin zumindest als möglich gesehenen Gefahr,\r\ndass es zwar „ein Haus“, jedoch ein „Doppelhaus“ wird, zu begegnen. Hier wird in der Zukunft\r\nin der Umsetzung auch durch Begleitforschung und ggfs. Schulung sowie\r\n2\r\nOrganisationsberatung darauf zu achten sein, dass für Betroffene der – aus dem Entwurf auch\r\nherauszulesende – Grundsatz einer einheitlichen Planung und Hilfe-/Leistungserbringung\r\nerfahrbar ist.\r\n2. Wesentlichkeitskriterium\r\nWir begrüßen, dass das „Wesentlichkeitskriterium“ sich im Entwurf nicht wiederfindet. Wir\r\nhatten bereits in den verschiedenen Dialogforen darauf hingewiesen, dass dies medizinisch\r\nbei Kindern und Jugendlichen nicht sinnvoll ist und nur eine scheinbare Distinktion zwischen\r\nGruppen suggeriert.\r\n3. § 38a Bedarfsfeststellung bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und\r\nJugendliche mit Behinderungen\r\nWir begrüßen, dass im Entwurf hinsichtlich der Bedarfsfeststellung eine pragmatische und\r\nbürokratiearme (gestufte) Lösung vorgesehen ist, indem auf vorhandene Gutachten, ärztliche\r\nStellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen aufgebaut werden soll.\r\nDie Schwierigkeit, Personengruppen, wie bisher im § 35a SGB VIII, die entsprechende\r\nStellungnahmen abgeben können, zu benennen, erkennen wir aufgrund des Umstands, dass\r\nnunmehr alle (körperliche, seelische, geistige und Sinnes-) Beeinträchtigungen im SGB VIII\r\nals Grundlage für die wechselwirkungsbedingte Behinderung gelten.\r\nEine spezifische Aufzählung qualifizierter Berufsgruppen nach Behinderungsart halten wir für\r\nnicht zielführend. Die Formulierung „ob bereits Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder\r\nvergleichbare Bescheinigungen vorliegen“ beinhaltet u.E. nach für den Bereich der\r\nseelischen Behinderung auch die Berufsgruppe der Kinder- und\r\nJugendlichenpsychotherapeut:innen.\r\nTatsächlich könnte sich in der Praxis die Gefahr ergeben, dass aufgrund nicht hinreichend\r\neingebrachter fachärztlicher Qualifikation eine fehlerhafte Diagnose als Grundlage für die\r\nBedarfsfeststellung dienen könnte. Hier sehen wir aber Abhilfe darin, dass in der Zukunft\r\nentsprechende Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen stattfinden werden. Dies war\r\nbisher auch hinsichtlich des bestehenden § 35a SGB VIII der Fall, oder im Rahmen der neu\r\neingeführten Funktion der Verfahrenslots:innen. Solche Qualifizierung sehen wir als\r\nunabdingbar, v.a. bei der offenen Formulierung der möglichen Aussteller:innen von\r\nBescheinigungen, Stellungnahmen und Gutachten.\r\nDie Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) weist aufgrund einer postulierten\r\nKnappheit kinder- und jugendpsychiatrischer bzw. kinder- und\r\njugendlichenpsychotherapeutischer Leistungsanbieter:innen darauf hin, dass die Regelung,\r\ndass die gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe nicht von der Person oder dem Dienst\r\noder der Einrichtung erbracht werden sollen, der die Person angehört, die eine\r\n3\r\nStellungnahme nach Satz 1 abgibt, ggfs. zu Engpässen führen könnten\r\n(§ 38a Abs. 2 S. 4 SGB VIII-RefE).\r\nHier schließen wir uns explizit nicht der Position der AGJ an: für uns ist nicht nachvollziehbar,\r\nwelche Konstellation eintreten sollte, in der der Leistungserbringer aus dem KJPP/KJPt-\r\nBereich kommen und gleichzeitig Stellungnahmeverfasser sein sollte.\r\nDie Verschiebung von psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der Richtlinien-\r\nPsychotherapie im SGB V hin zu SGB VIII finanzierten Psychotherapien sehen wir kritisch. Im\r\nGegenteil, durch die Reform der Psychotherapieausbildung sehen wir hier die Gefahr eines\r\n„neuen Markts“ approbierter, aber nicht weitergebildeter Psychotherapeut:innen, außerhalb\r\ndes SGB V Bereichs, die dann für Therapien im SGB VIII Bereich zur Verfügung stehen. Damit\r\nwäre aber die Qualifikation der Anbieter:innen schlechter als im Regelsystem des SGB V, was\r\nletztlich zu einer Schlechterstellung der Minderjährigen führen würde, die Leistungen über\r\ndas SGB VIII erhalten würden.\r\nGerade aufgrund des Anreizfaktors, Leistungen der Eingliederungshilfe zu perpetuieren, ohne\r\ndie individuelle Notwendigkeit kritisch zu prüfen, sehen wir hier eine Trennung von\r\nStellungnahmeerbringer und Leistungserbringer auch unter den erwähnten\r\nentwicklungspsychologischen und generellen Entwicklungspotentialen gerade im Bereich\r\nder psychischen Gesundheit für essentiell an.\r\nWir sehen eher das Risiko, dass sich Gefahren für eine Entwicklungsperspektive von Kindern\r\nund Jugendlichen ergäben, würde diese Trennung nicht aufrechterhalten, und damit eine\r\nneutrale, ggfs. von eigenen wirtschaftlichen Interessen getrennte Beurteilung von\r\nEingangsvoraussetzungen und Notwendigkeiten fehlt.\r\n4. § 38c (3)\r\n„Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans soll im Einzelfall\r\ndiejenige Person oder Stelle, deren Stellungnahme, Bescheinigung oder Gutachten als\r\nEntscheidungsgrundlage dient sowie der behandelnde Arzt beteiligt werden“\r\nWir verstehen den Realismus, den die Formulierung „im Einzelfall“ hinsichtlich der\r\nBeteiligung ausdrückt. Da gerade aber neben schriftlichen Stellungnahmen betreffend der\r\nAufstellung und auch der Überprüfung ggfs. weitergehende Informationen sinnvoll sein\r\nkönnen und da die Hilfe- und Leistungsplankonferenz als Kann-Regelung formuliert ist,\r\nsendet die Formulierung „im Einzelfall“ noch mehr die Botschaft aus, dass dies nur selten\r\nder Fall sein sollte. Zwar mag der Einbezug ärztlich/psychotherapeutischer Expertise bei den\r\nunterschiedlichen Beeinträchtigungsformen unterschiedlich stark notwendig sein.\r\nAndererseits ist gerade bei den Mehrfachbehinderungen und bei seelischen Behinderungen\r\n(bei letzteren auch wegen der hohen Entwicklungsdynamik) eine verstärkte Einbeziehung\r\nsinnvoll. Da gerade in den letzten Jahren eine stärkere Kooperation gefordert wurde, fällt\r\ndiese Formulierung weit hinter den bisherigen in §36 SGB VIII formulierten Anspruch zurück\r\n(„Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des\r\n4\r\nHilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach\r\n§ 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden“).\r\nDa zunehmend auch moderne Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen, wie digitale\r\nZuschaltungen etc., sollte berücksichtigt werden, dass eine Beteiligung auch\r\nressourcenschonend in Zukunft möglich ist.\r\nWir empfehlen daher, „im Einzelfall“ zu streichen und durch eine Formulierung wie: „bei\r\nNotwendigkeit“ oder „in geeigneter Form“ zu ersetzen, womit einerseits die Prüfung, ob ein\r\nEinbezug sinnvoll ist, obligat wird, wie auch eine Entscheidungsfreiheit im Sinne einer\r\nrealitätsnahen Ausgestaltung möglich bleibt.\r\nDa derzeit etwa im SGB V durchaus der Kooperationsgedanke, etwa im Bereich der neuen\r\nKSV-Psych KJ-Richtlinie des G-BA eher gestärkt wird, und auch seitens der DGKJP,\r\nBAG KJPP, BKJPP sowie auch der Aktion Psychisch Kranke (APK) (und vielen weiteren\r\nExpert:innen und Gremien, wie auch dem Bundesjugendkuratorium) mehr Kooperation als\r\nzentrales Entwicklungsziel für die Zukunft zwischen den Systemen gesehen und gefordert\r\nwird, sehen wir die derzeitige Formulierung eher als kontraproduktiv.\r\n5. § 39 Pflegeperson Schutz des Kindes\r\nWir begrüßen die Regelungen zur Sicherung des Kinderschutzes bei Kindern in\r\nPflegeverhältnissen.\r\n6. § 40 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen\r\nGenerell halten wir aus kinder- und jugendpsychiatrischer und –psychotherapeutischer Sicht\r\naus vielen Gründen, die im Diskurs bekannt sind, Auslandsmaßnahmen für eine ultima ratio\r\nund absolute Ausnahmen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung oder Leistungen im Sinne der\r\nEingliederungshilfe für Jugendliche mit psychischen Störungen und seelischer Behinderung.\r\nFür andere Beeinträchtigungsformen spielen unserem Wissen nach diese Maßnahmen keine\r\nRolle. Insofern halten wir hier sowohl die Kooperation wie auch die\r\nfachärztliche/fachpsychotherapeutische Einschätzung für unablässig und ethisch geboten.\r\nSicherlich handelt es sich um ein Versehen, dass in es in der Synopsenfassung zu § 40 (2)\r\nSatz 1 in der Entwurfsfassung heißt, dass der örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe\r\n(KJH), „zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme\r\neiner in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person einholen“ solle. Dies bezieht sich auf die\r\nderzeit gültige Norm, im Referentenentwurf ist die Qualifikation explizit benannt.\r\nDie Formulierung der „Störung mit Krankheitswert“ ist ohnehin im Sinne des modernen\r\nBehinderungsbegriffs, aber auch per se hinsichtlich der psychiatrischen Klassifikation\r\nobsolet und medizinisch unsinnig. Eine psychische Störung im Sinne des ICD-10 (oder\r\nzukünftig ICD-11) hat immer Krankheitswert (vgl. hierzu auch diverse Kommentierungen, u.a.\r\nWiesner/Wapler 2022).\r\n5\r\nBezüglich der Qualifikation würden wir uns, anders als bei der bisherigen Praxis zum aktuell\r\ngültigen § 35a SGB VIII eine etwas engere Definition wünschen:\r\nZu Feststellung oder Ausschluss einer psychischen Störung ist die Stellungnahme eine:r\r\nÄrzt:in für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine:r Kinder- und\r\nJugendlichenpsychotherapeut:in, eine:r Psychotherapeuten:in mit einer Weiterbildung für\r\ndie Behandlung von Kindern und Jugendlichen einzuholen.\r\nEine Ausweitung der Personengruppe wie im derzeitigen § 35a SGB VIII halten wir für diesen\r\nspeziellen Fall der Auslandsmaßnahmen, die ja nur ultima ratio sind, die besonders starke\r\nEingriffe in das Leben von Minderjährigen darstellen und denen meist hochkomplexe\r\nbiografische Bedingungen wie auch komplexe psychische Störungsbilder zugrunde liegen, für\r\nnicht notwendig. Die Verfügbarkeit der genannten Gruppen in den wenigen Fällen sehen wir\r\nals gesichert an (auch durch einen Aufwuchs im letzten Jahrzehnt, zudem sind diese\r\nJugendlichen meist in den zuständigen Kliniken für KJPP bekannt); zum anderen halten wir\r\nsolche Maßnahmen für in das Persönlichkeitsrecht der Jugendlichen eingreifende\r\nMaßnahmen, dass die Qualifikation der Stellungnehmenden auf dem höchsten Niveau sein\r\nsollte, bzw. die Expertise durch eine entsprechende formale Qualifikation gegeben sein\r\nsollte.\r\nWir raten dringend dazu, dass die Stellungnahme konkretisiert wird:\r\nDie Stellungnahme sollte zumindest Angaben enthalten:\r\n zur Vertretbarkeit einer Auslandsmaßnahme bei Vorliegen der psychischen Störung\r\n zu den notwendigen medizinischen/ psychotherapeutischen\r\nBehandlungsmaßnahmen während einer Auslandsmaßnahme.\r\nDamit ergibt sich auch die Verpflichtung für die Maßnahme, zu sichern, dass z.B. notwendige\r\nBehandlungen oder Kriseninterventionen stattfinden können.\r\nIn der Praxis stellen solche Maßnahmen die „Alternative“ zu freiheitsentziehenden\r\nMaßnahmen im Rahmen der KJH in Deutschland dar. Insofern sollte die Norm zu\r\nAuslandsmaßnahmen zumindest Regelungen zur Sicherung von Rechten, wie sie auch im\r\n§ 1631b BGB vorgesehen sind, beinhalten und ggfs. eine richterliche Kontrolle beinhalten.\r\nUns ist bewusst, dass dieser Aspekt nicht unmittelbar mit der Ausgestaltung des SGB VIII zu\r\neinem inklusiven KJH-Recht zusammenhängt, dennoch sollte die Chance genutzt werden,\r\nhier zumindest vergleichbare Standards für diese zahlenmäßig zwar kleine, hinsichtlich der\r\nVulnerabilität aber besonders gefährdeten Gruppe zu etablieren.\r\n7. § 41 Hilfe für junge Volljährige\r\nWir gehen davon aus, dass die Regelungen des § 41 sowohl für Hilfen zur Erziehung wie auch\r\nfür Leistungen zur Eingliederungshilfe gelten. Um dies zu präzisieren müsste an dieser Stelle\r\nder auch an anderen Stellen verwendete Passus verwendet werden:\r\n6\r\n„Hilfen und Leistungen zur Eingliederung für junge Volljährige“\r\nSollte dies jedoch bisher nicht intendiert sein, so plädieren wir ausdrücklich für eine\r\nÄnderung und Gleichstellung der Regelungen.\r\n8. Sonstiges\r\nHinsichtlich der Verfahrenslots:innen begrüßen wir die Entfristung des § 10b SGB VIII-RefE.\r\nDie in § 35c vorgesehenen Regelungen zu Früherkennung/-förderung unterstützen wir sehr,\r\nda dadurch die bisherige gute Praxis fortgesetzt werden kann.\r\nSchlussbemerkung\r\nInsgesamt begrüßen wir den Entwurf und möchten nochmals unterstreichen, dass aus\r\nfachlicher Sicht ein Scheitern einer inklusiven Lösung nicht verständlich wäre und dies auch\r\nbei uns und in der Fachwelt zu großer Empörung führen würde. Nach einem über mehrere\r\nLegislaturperioden andauerndem Prozess der Entwicklung einer inklusiven Ausgestaltung\r\nunter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe, an dem wir uns sehr aktiv beteiligt haben,\r\nhielten wir ein Scheitern an etwaigen Partikularinteressen (auf welcher Ebene auch immer)\r\nfür desaströs und wir hielten dies für einen Schaden für die betroffenen Kinder, Jugendlichen,\r\njungen Erwachsenen und Familien. Insofern appellieren wir an alle Beteiligten im\r\nparlamentarischen Verfahren, das Gesetzgebungsverfahren nicht scheitern zu lassen. Wir\r\nstehen sehr gern als notwendiger Kooperationspartner:innen für die praktische\r\nAusgestaltung eines IKJHG zur Verfügung.\r\nBerlin/ Schleswig/ Mainz, 01.10.2024\r\nProf. Dr. Marcel Romanos\r\nPräsident DGKJP\r\nProf. Dr. Michael Kölch\r\nStellvertretender Präsident DGKJP\r\nDr. Marianne Klein\r\nVorsitzende BAG KJPP\r\nDr. Gundolf Berg\r\nVorsitzender BKJPP\r\nKontakt\r\nDGKJP Geschäftsstelle\r\nReinhardtstraße 27B\r\n10117 Berlin\r\nE geschaeftsstelle@dgkjp.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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V. – DGKJP\r\nReinhardtstraße 27B | 10117 Berlin\r\nRegisternummer VR 27791 B (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg)\r\nVertretungsberechtigter Vorstand: Prof. Dr. Michael Kölch (Präsident), Prof. Dr. Marcel Romanos (Stellvertreter),\r\nProf. Dr. Tobias Renner (Stellvertreter)\r\nBerufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e. V. – BKJPP\r\nUmbach 4 | 55116 Mainz\r\nRegisternummer VR 5727 (Amtsgericht Düsseldorf)\r\nVertretungsberechtigter Vorstand: Dr. Gundolf Berg (Vorsitzender), Dr. Annegret Brauer (Stellvertreterin),\r\nDr. Arnfried Heine (Stellvertreter), Dr. Jörg Lüthy (Schatzmeister)\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,\r\nPsychosomatik und Psychotherapie e. V. – BAG KJPP\r\nHelios Klinikum Schleswig – Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Hesterberg | Friedrich-\r\nEbert-Str. 5a | 24837 Schleswig\r\nRegisternummer VR 3546 FL (Amtsgericht Flensburg)\r\nVertretungsberechtigter Vorstand: Dr. Marianne Klein (Vorsitzende), Dr. Martin Jung (Stellvertreter)\r\n2\r\nDas Wichtigste auf einen Blick\r\nMentale Gesundheit ist das zentrale Kinder- und Jugendgesundheitsthema in Deutschland:\r\nEin Fünftel aller jungen Menschen zeigt Belastungen. Hier besteht Reformstau. Angesichts\r\ndes Fachkräftemangels und knapper finanzieller Ressourcen geht es nicht um ein einfaches\r\n„Mehr“ in der Versorgung, sondern um verbesserte Kooperation zwischen den Systemen und\r\nSektoren, damit ein „Besser“ in der Zukunft entsteht.\r\nDer Bedarf an KJPP steigt weiter – nötig sind Reformen in der Versorgung\r\n Ambulante psychiatrische Versorgung als Teil der Grundversorgung stärken\r\nIn der ambulanten fachärztlichen Versorgung gibt es mit der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung für\r\nKinder und Jugendliche bereits ein probates Versorgungskonzept. Psychiatrische Institutsambulanzen\r\n(PIA) gemäß § 118 SGB V stellen ebenfalls die Grundversorgung in der Kinder- und\r\nJugendpsychiatrie sicher. Beides muss weiterentwickelt werden, wobei regionale Ungleichheiten zu\r\nüberwinden sind.\r\n Globalbudgets endlich umsetzen\r\nBundeseinheitliche Regelungen zu Globalbudgets im Bereich der KJPP mit Kontrahierungszwang\r\nbei den Kostenträgern sind dringend notwendig: §64b SGB V greift für die KJPP bisher nicht.\r\n Rahmenbedingungen für flexibleren Personaleinsatz anpassen\r\nPrüfungen und Absprachen zu haus-spezifischen Lösungen im Qualitätsdialog mit den\r\nKostenträgern müssen zu kleinteilige Vorgaben der PPP-RL ersetzen.\r\n Behandlung weiterdenken – Leistungsrecht anpassen\r\nErfolgreiche KJPP gelingt nur gemeinsam mit anderen Systemen – auch über den SGB V-Bereich\r\nhinaus (z.B. SGB VIII). Netzwerkarbeit und Kooperation muss daher vergütet werden. Bedarfe und\r\nAngebote müssen systemübergreifend geplant werden.\r\nPrävention muss die Gefährdeten erreichen\r\n Prävention in die Lebenswelten der Kinder bringen\r\nPsychische Erkrankungen können maximale Auswirkungen auf die Teilhabe im späteren Leben\r\nhaben. Frühe und evidenzbasierte Prävention kann viel Leid und Kosten verhindern. Da Kindheit\r\nund Jugend zunehmend in institutionalisierten Räumen wie Kitas und (Ganztags-)Schulen\r\nstattfinden, muss Prävention vorrangig hier angesiedelt werden.\r\n Suchtgefährdete Kinder und Jugendliche systematisch unterstützen\r\nPlätze für Entzugsbehandlungen müssen erheblich ausgebaut und der Zugang zu Suchtmitteln für\r\nKinder und Jugendliche weitestmöglich erschwert werden.\r\n(Detaillierte Forderungen s. gemeinsames Papier von DGKJP, BAG-KJPP und BKJPP)\r\n Monitoring zur Kindergesundheit wieder aufnehmen\r\nBasisdaten zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen müssen deutschlandweit kontinuierlich\r\nerhoben werden, um Bedarfe aufzuzeigen und Maßnahmen anzupassen.\r\nInklusive Kinder- und Jugendhilfe als Eingliederungshilfeträger für alle\r\nDas Inklusive Kinder- und Jugendhilfegesetz (IKJHG) muss schnellstmöglich auf den Weg gebracht\r\nwerden.\r\nKJPP in den BMBF-Förderlinien ausreichend berücksichtigen\r\nZur evidenzbasierten Weiterentwicklung von Prävention und Schutzkonzepten sowie Begleitung\r\nBetroffener ist Forschung unabdingbar.\r\nKJPP als Pflichtfach in der Approbationsordnung\r\nAls wachsendes Fach hat die KJPP die höchste Notwendigkeit, junge Ärzt:innen für die\r\nWeiterbildung zu gewinnen, und muss Bestandteil der Pflichtlehre sein.\r\n3\r\nIm Einzelnen\r\nForderungen zur notwendigen Weiterentwicklung der KJPP\r\nDie mentale Gesundheit ist das zentrale Kinder- und Jugendgesundheitsthema in\r\nDeutschland. Seit der Covid-Pandemie sind die Zahlen für psychisch belastete Kinder und\r\nJugendliche erschreckend hoch. Ein Fünftel aller jungen Menschen zeigt Belastungen. Auch\r\nwenn der weit überwiegende Teil der Patient:innen in ambulanter Behandlung ist, gehören\r\npsychische Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter zu den häufigsten Gründen stationärer\r\nKrankenhausbehandlungen bei jungen Menschen. Für die Gesundheitsversorgung im\r\nsomatischen Bereich für Kinder und Jugendliche wurden in der letzten Legislatur wichtige\r\nVerbesserungen erreicht; nun muss auch die kinder- und jugendpsychiatrische und –\r\npsychotherapeutische Versorgung wesentlich mehr im Zentrum stehen – verbunden mit der\r\nVerbesserung der Prävention und frühen Interventionen.\r\nDie mentale Gesundheit von Kindern und Jugendlichen darf kein Markt sein: Konkurrenz von\r\nKassen bei Versorgungsmodellen und in der Prävention funktioniert bei Kindern nicht:\r\nBisherige Möglichkeiten über Modellvorhaben (§ 64b SGB V) haben keinen nennenswerten\r\nEffekt im Bereich der KJPP. Es bedarf des Kontrahierungszwangs bzw. kollektivvertraglicher\r\nRegelungen, bei Versorgungsmodellen wie auch in der Prävention, damit es eine\r\nsystematische Verbesserung sowohl im Bereich der Prävention als auch der Versorgung gibt.\r\n1. Der Bedarf an KJPP steigt weiter – nötig sind Reformen in der Versorgung\r\nDie auf die somatischen Fachgebiete ausgerichtete Krankenhausreform droht dazu zu\r\nführen, dass der Weiterentwicklungsbedarf im Bereich der kinder- und jugendpsychiatrischen\r\nund -psychotherapeutischen Versorgung aus dem Blick gerät.\r\nDringend notwendige Schritte zur Weiterentwicklung im KJPP-Bereich stehen nach wie\r\nvor aus. Die Verbesserung und innovative Weiterentwicklung der Versorgung darf nicht\r\nerst erfolgen, wenn für Erwachsene Veränderungen erfolgt sein werden. Die Spezifika\r\nin der Versorgungssituation von jungen Menschen müssen gesondert und eigenständig\r\nberücksichtigt werden. Die bestehenden Strukturen und die Bedarfe der Kinder und\r\nJugendlichen unterscheiden sich sowohl im ambulanten als auch im stationären Sektor\r\nsehr von denen Erwachsener.\r\n Ambulante psychiatrische Versorgung als Teil der Grundversorgung stärken\r\nZwei ambulante Bereiche müssen gestärkt werden:\r\nDie sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen\r\nErkrankungen hat einen immens hohen Stellenwert. Es gibt mit der\r\nSozialpsychiatrie-Vereinbarung für Kinder und Jugendliche bereits ein probates\r\nVersorgungskonzept in der ambulanten fachärztlichen Versorgung. Die dahinterstehende\r\nGrundidee ist bei der Weiterentwicklung der Versorgung insgesamt von\r\nzentraler Bedeutung. Sie muss und kann in den bestehenden Strukturen sektorübergreifend\r\nweiterentwickelt werden.\r\n4\r\nPsychiatrische Institutsambulanzen (PIA) gemäß § 118 SGB V stellen neben dem\r\nstationären Bereich der Krankenhäuser und nach dem großen Bereich der\r\nvertragsärztlichen Versorgungsebene auch die Grundversorgung in der Kinder- und\r\nJugendpsychiatrie sicher. Sie müssen im Sinne dieser Aufgabenstellung\r\nweiterentwickelt werden.\r\nDie hohe Bedeutung der PIA wird durch die im SGB V herausgehobene Stellung gegenüber\r\nden Ambulanzen im somatischen Bereich sehr deutlich adressiert. Durch die\r\nPlanungen zur Einführung pädiatrischer Institutsambulanzen nach § 118b SGB V wurde\r\ndiese Besonderheit in der Versorgung jüngst auch in der somatischen Pädiatrie noch\r\neinmal bestätigt.\r\nDie Angebote der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie haben sich in den\r\nletzten Jahren sehr stark ausdifferenziert und wandeln sich weiter, wobei es deutschlandweit\r\ngroße regionale Unterschiede gibt. Das gilt sowohl für die Art und Anzahl der\r\nAngebote als auch für die je nach Bundesland unterschiedlichen Vergütungssysteme im\r\nPIA-Bereich. Eine Modifikation des § 120 (3) SGB V könnte dieses Problem lösen und\r\ninsgesamt zu einer Verbesserung der Versorgung beitragen. Auch und gerade um\r\nstationäre Aufenthalte zu verkürzen oder zu vermeiden, ist eine Weiterentwicklung und\r\nStärkung der PIA unabdingbar. Behandlungskonzepte müssen die Patient:innen in den\r\nMittelpunkt stellen und nicht primär von finanziellen Überlegungen ausgehen; Fehlanreize\r\nmüssen vermieden werden. Insofern muss auch der bisherige Grundsatz der Finanzierung\r\nvon Betten durch die Länder hin zu einem „weg vom Bett“ reformiert werden.\r\n Bettenmessziffer weiterentwickeln – Globalbudgets mithilfe von Bundesrichtlinien\r\nverstetigen\r\nAmbulante und vernetzte Versorgungsformen müssen vorrangig ausgebaut und\r\ngefördert werden, auch um innovative Behandlungskonzepte endlich zu den\r\nPatient:innen zu bringen. Das kann an anderer Stelle zu weniger Aufwuchs oder\r\nsogar Bettenabbau führen, wobei regionale Unterschiede zu beachten sind.\r\nStationäre Behandlung in der KJPP ist inzwischen häufig eine Notfallbehandlung. Sie dient\r\nmaßgeblich der Vorbereitung auf eine ambulante Weiterbehandlung. Diese erfolgt\r\nmöglichst wohnortnah unter Einbeziehung von Familie und Umfeld. Es gilt, die Versorgungsketten\r\nflexibler auszugestalten unter Einbezug auch des ambulanten Sektors. Die\r\nheterogene Versorgung mit stationären Kapazitäten in Deutschland zeigt den Weiterentwicklungsbedarf\r\nan: Angesichts des Fachkräftemangels und der finanziellen Situation\r\n(GKV, Länder) ist ein flächendeckender Aufbau weiterer stationärer Kapazitäten\r\nunrealistisch. Deshalb braucht es eine neue Bedarfsberechnung, die neben regionalen\r\nFaktoren und Versorgungsdichte auch soziale Faktoren einbezieht. Davon abgeleitet\r\nmüssen regionale Versorgungsmodelle etabliert werden. Wegweisend sind hier\r\nModellprojekte nach § 64b SGB V, wo Globalbudgets auch für sektorübergreifende\r\nVersorgung genutzt werden können. Allerdings sind die Kliniken für KJPP für Träger meist\r\neine kleine Größe, weshalb Modellvorhaben meist zuerst für die Erwachsenenpsychiatrie\r\netabliert werden. Um dieser Schlechterstellung der Versorgung von Kindern und\r\n5\r\nJugendlichen entgegenzuwirken, muss es eine bundeseinheitliche Regelung zu Globalbudgets\r\nim Bereich der KJPP geben, die auch einen Kontrahierungszwang bei den\r\nKostenträgern enthält.\r\nDie Vergütungsbedingungen zwischen dem Krankenhaussektor und der ambulanten\r\nvertragsärztlichen Versorgungsebene sind, vor allem historisch bedingt, sehr unterschiedlich\r\nausgestaltet. Sie sind an vielen Stellen kaum anschlussfähig und eben dies behindert\r\ndie notwendige Verzahnung zwischen Kliniken und der vertragsärztlichen Versorgungsebene.\r\nEine von allen Beteiligten gewollte Ambulantisierung wird dadurch gerade in\r\nkrisenhaften Situationen massiv erschwert. Gleichzeitig ist gerade in der Krise diese\r\nVerzahnung für die Patient:innen von immenser Bedeutung.\r\nDa aufgrund der unterschiedlichen PIA-Regelungen und des Fachkräftemangels die\r\nregionale Ausgangsbasis bisher sehr divers ist, muss die Regelung eine Entwicklungsmöglichkeit\r\nfür die bedarfsgerechte Versorgung beinhalten. Auch hier gehört die weitere\r\nAusgestaltung der PIA ins Zentrum der Überlegungen, weil die Bedarfe nur im\r\nZusammenspiel aller Angebote gedeckt werden können.\r\nEine verstärkte Nutzung der Versorgungsangebote wie PIA und Stationsäquivalente\r\nBehandlung (StäB) kann den Bedarf an stationären Kapazitäten reduzieren.\r\nGlobalbudgets, d.h. Budgets, die die gesamten Behandlungsangebote eines Klinikstandorts\r\nin den Blick nehmen, stärken innerhalb des Krankenhauses die Möglichkeiten,\r\nverstärkt ambulante Angebote machen zu können und setzen Anreize in Richtung der\r\nambulanten Behandlung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher. Aktuell erscheinen\r\ndie Finanzierungssysteme noch so unterschiedlich zwischen dem Kliniksektor und dem\r\nSektor der vertragsärztlichen Versorgung, dass durch die Einführung von auf die Kliniken\r\nbezogenen Globalbudgets zwar zunächst eine weitere Zementierung der Sektorengrenze\r\nentstehen kann. Im Sinne eines nächsten Schrittes zur Überwindung der Sektorengrenzen\r\nerscheint dies jedoch wichtig, auch um auch zukünftig den nach wie vor hohen Bedarf an\r\n(teil)-stationären Behandlungsplätzen im Gesamtkonzept im darauffolgenden Schritt zu\r\neiner gemeinsamen, dann wirklich die Sektorengrenze überwindenden Übernahme der\r\nVersorgung zu entwickeln.\r\n Defizite in der Grundversorgung beseitigen – Telemedizin nutzen – Kinder nicht\r\nschlechter stellen als Erwachsene\r\nTelemedizinreduziert Aufwände sowohl für Patient:innen als auch Behandelnde und\r\nsollte nach Möglichkeit ergänzend zu persönlichen Kontakten genutzt werden.\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und\r\n-psychotherapie gegenüber der Allgemeinpsychiatrie in beiden Sektoren weitaus größeren\r\nVersorgungsgebiete. Wegezeiten für Patient:innen sind wesentlich länger, und da es sich\r\nbei den Patient:innen in aller Regel um Minderjährige handelt, sind weitere Personen in\r\nden Behandlungen unabdingbar und binden damit zusätzlich Ressourcen, die oftmals in\r\nden Familien nicht vorhanden sind. Videosprechstunden wie auch Videokonsile\r\nund -fallbesprechungen sollten weiter ausgebaut werden.\r\n6\r\nBislang gibt es keine einzige digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) für psychisch kranke\r\nMinderjährige, obwohl gerade diese in der digitalen Lebenswelt zu Hause sind und auf\r\ndiese Weise gut für Therapieangebote im Alltag erreichbar wären. Das zeigt überdeutlich\r\nden Entwicklungsbedarf geeigneter und wissenschaftlich gut abgesicherter Angebote.\r\n Kinderrechte und Kinderschutz bei Digitalisierungsprozessen im Gesundheitswesen\r\nmitdenken – Datenschutz und Schweigepflicht angemessen regeln\r\nDie Schweigepflicht gehört zu den zentralen Berufspflichten von Ärzt:innen und\r\nPsychotherapeut:innen und muss – gemeinsam mit dem Datenschutz – als\r\nGrundlage für eine Vertrauensbeziehung zwischen Ärzt:innen und Patient:innen\r\ngeschützt werden.\r\nDiese Vertrauensbeziehung wiederum ist eine notwendige Voraussetzung für eine\r\nBehandlung – insbesondere bei psychischen Erkrankungen. Die mit der elektronischen\r\nPatientenakte intendierten und von uns ausdrücklich begrüßten vereinfachten Zugriffsmöglichkeiten\r\nauf Behandlungsinformationen bringen für Kinder- und Jugendliche jedoch\r\ngerade wegen des vereinfachten Zugriffs auch wesentliche Schwierigkeiten mit sich. Der\r\nInteressenskonflikt zwischen Schutzrechten, die durch die Sorgeberechtigten zu sichern\r\nsind, und den Rechten, die sich aus der ärztlichen Schweigepflicht ergeben und die für\r\neine Behandlung unabdingbar sind, ist in der bislang vorliegenden Konzeption der\r\nelektronischen Patientenakte nicht ausreichend adressiert. Hier bedarf es dringender\r\nNachbesserungen.\r\n Rahmenbedingungen für flexibleren Personaleinsatz anpassen\r\nPrüfungen und Absprachen zu haus-spezifischen Lösungen im Qualitätsdialog mit\r\nden Kostenträgern müssen allgemeine Vorgaben ergänzen.\r\nDie Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) legt die\r\nPersonalgrenze fest, unterhalb derer eine qualitätvolle Behandlung in der KJPP nicht mehr\r\ngewährleistet ist. Leider droht sie zu einem Bürokratiemonster zu werden. Sie sollte\r\nzumindest in Teilen neu gedacht werden: Auch vor dem Hintergrund des\r\nFachkräftemangels braucht es flexiblere Möglichkeiten, die Vorgaben zu erfüllen, und\r\ndarüber hinaus mit den Kräften vor Ort – beispielsweise über Qualitätsdialoge mit den\r\nKostenträgern – eine richtlinientreue multiprofessionelle Versorgung zu gestalten.\r\n Behandlung weiterdenken – Leistungsrecht anpassen\r\nNetzwerkarbeit und Kooperation mit anderen Leistungserbringern muss vergütet\r\nwerden.\r\nErfolgreiche KJPP muss gemeinsam mit anderen Leistungserbringern gedacht werden,\r\ndarunter dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), Krankenkassen, Kinder- und\r\nJugendhilfe, Kitas und Schulen. Dadurch wird der Anschluss an die Lebenswelten der\r\nKinder und Jugendlichen sichergestellt. Es geht in der Zukunft nicht um ein „Mehr von Allen\r\nund Allem“, sondern um eine zielgerichtete verbesserte Kooperation zwischen den\r\n7\r\nSystemen, die personelle wie finanzielle Ressourcen sinnvoll nutzt. Das patientenbezogene\r\nLeistungsrecht bietet bislang wenig Spielraum für Kooperationen, da diese nicht\r\nabrechenbar sind. Es ist dringend erforderlich, Behandlung weiter zu denken als nur auf\r\ndie einzelne Klinik oder Praxis bezogen, weiter auch als nur bezogen auf den SGB VBereich.\r\nDazu gehört, dass auch Vernetzungsarbeit Zeit kostet und abrechenbar sein\r\nmuss. Die KJ-KSVPsych-Richtlinie für Kinder und Jugendliche muss in der Fläche jetzt\r\neingeführt und im Weiteren zu einer lebensfähigen, wirklich sektorenübergreifenden und\r\nmöglichst auch SGB-übergreifenden Komplexrichtlinie weiterentwickelt werden, damit die\r\nAkteure in der gesamten Versorgungskette für psychisch kranke Kinder und Jugendliche\r\ngerade auch für schwerst Erkrankte kooperieren können.\r\n2. Arzneimittelversorgung verbessern – in Anwendung und Verfügbarkeit\r\n Endlich Lösungen zum Problem des Off-Label-Use arzneimittelrechtlich schaffen\r\nDie Zulassungssituation im Bereich der KJPP hat sich seit Jahrzehnten kaum geändert.\r\nEuropäische oder nationale Initiativen – auch des Bundes – haben daran nichts geändert.\r\nDie meisten Arzneimittel sind off-patent. Hier könnten durch entsprechende Register\r\nsowohl die Arzneimittelsicherheit verbessert und bedingte Zulassungen ermöglicht\r\nwerden1. So könnten Sicherheitsstandards erhöht, aber auch die Rechtssicherheit für\r\nVerordnende und Sorgeberechtigte erhöht werden.\r\n3. Prävention muss die Gefährdeten erreichen\r\n Prävention in die Lebenswelten der Kinder bringen\r\nDa Kindheit und Jugend zunehmend in institutionalisierten Räumen wie Kitas und\r\n(Ganztags-)Schulen stattfinden, muss Prävention vorrangig hier angesiedelt\r\nwerden, wo sie die Kinder und Jugendlichen erreicht.\r\nDas anhaltend hohe Niveau von psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter\r\nist während der COVID-Pandemie weiter gestiegen. Psychische Erkrankungen können\r\nmaximale Auswirkungen auf die Teilhabe im späteren Leben haben. Auf Probleme in der\r\nSchule und beim Schulabschluss folgen Schwierigkeiten in Ausbildung und Beruf und\r\nschließlich nicht selten die Abhängigkeit von Sozialleistungen. Frühe und evidenzbasierte\r\nPrävention kann viel Leid und Kosten verhindern. Steigende Zahlen der Inanspruchnahme\r\nvon KJPP zeigen, dass die Prävention dringend verbessert werden muss: Dies bedeutet\r\n1 vgl. APK Abschlussbericht Weiterentwicklung der psychiatrisch-psychotherapeutischen\r\nHilfen und der Prävention seelischer Störungen im Kindes- und Jugendalter in Deutschland –\r\nEntwicklung und Abstimmung von Handlungsempfehlungen – Handlungsempfehlung Nr. 6:\r\n„Arzneimitteltherapie – Sicherheit Off-Label-Use stärken“ https://www.apkev.\r\nde/fileadmin/downloads/Materialien_KiJu/Abschlussbericht_APK-Projekt_KiJu-WE_.pdf,\r\nzugegriffen 10.02.2025\r\n8\r\nneben universellen Angeboten auch zielgruppenspezifische Angebote, die evidenzbasiert\r\nsind und auch systematisch etabliert werden.\r\nInsofern ist auch hier der Wettbewerbsgedanke, wie er prinzipiell im § 20 SGB V niedergelegt\r\nist, bei Kindern und Jugendlichen kritisch zu sehen. Es geht nicht um einzelne\r\nProjekte, sondern um eine systematische Verankerung evidenzbasierter Präventionsangebote.\r\nInsofern ist auch zu prüfen, ob eine Modifikation des § 20g SGB V notwendig ist und\r\nauch hier ggfs. Kontrahierungsvorgaben bei Kindern und Jugendlichen sinnvoll sind.\r\n Öffentlichen Gesundheitsdienst stärken – alle Leistungserbringer einbeziehen\r\nDer Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) muss gemeinsam mit Krankenkassen,\r\nJugendhilfe, Kitas und Schulen besonders auf die Kinder und Jugendlichen\r\nzugehen, die Risiken für psychische Erkrankungen ausgesetzt sind, und\r\nübergreifende Aktionen anbieten, die diese Kinder und Jugendlichen stärken.\r\nDie Entstehung psychischer Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen wird durch\r\nverschiedene Faktoren begünstigt, darunter schlechte Ernährung, schlechte Wohnbedingungen,\r\nBildungsferne sowie Eltern, die selbst psychisch krank sind. Während die\r\nTeilnahmequoten an den Untersuchungen U1 – U9 bis zum 6. Lebensjahr über 90 Prozent\r\nliegen, sind es laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, seit dem\r\n13.2.2025 Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG)) bei der J1 nur noch ca. 30 –\r\n50 Prozent. Dabei werden über die Hälfte anhaltender psychischer Erkrankungen bereits\r\nim Jugendalter sichtbar. Je früher eine Behandlung ansetzt, desto größer sind die Chancen\r\nauf Heilung.\r\nDamit er seiner Aufgabe gerecht werden kann, müssen die Kompetenzen innerhalb des\r\nÖGD im Bereich KJPP erweitert und ausgebaut werden. Vor dem Hintergrund des\r\nFachkräftemangels sowohl in der KJPP als auch im ÖGD böten E-Learning Programme\r\nfür bereits im ÖGD tätiges Personal eine Möglichkeit dazu. Hierzu müssten Konzepte\r\nentwickelt werden. Der Bund sollte gemeinsam mit den Ländern darauf hinwirken, dass\r\ndem ÖGD auch Vernetzung und Qualifizierung mit Expert:innen aus dem Bereich der\r\npsychischen Gesundheit ermöglicht wird. Gemeinsame vernetzte Arbeit bestehender\r\nSysteme kann nur durch einen Abbau der Versäulung und verbesserte Kooperationen\r\ngelingen. Dabei geht es explizit nicht um den Aufbau von Parallelstrukturen, sondern um\r\nden Nutzen von Miteinander statt Nebeneinander, Schnittstellenarbeit und Ressourcenallokation.\r\nAuch hier gilt es, Kooperationsmöglichkeiten sowie die Vernetzung des bereits\r\nBestehenden zu fokussieren und massiv zu stärken, um diese machbare, verbesserte\r\nRessourcenallokation zu erreichen.\r\n Suchtgefährdete Kinder und Jugendliche systematisch unterstützen\r\nUm Entzugsbehandlungen und die medizinische Suchtrehabilitation von Kindern\r\nund Jugendlichen bundesweit wohnortnah sicherstellen zu können, braucht es\r\nangesichts steigender Bedarfe eine aktuelle Bedarfsplanung und einen erheblichen\r\nAusbau der Plätze. Parallel dazu muss die Prävention im Zusammenhang mit\r\nsuchtfördernden Risikofaktoren systematisch vorangebracht werden.\r\n9\r\nDer Zugang zu Suchtmitteln sollte für Kinder und Jugendliche weitestmöglich erschwert\r\nwerden. Das gilt für Cannabis und illegale Substanzen ebenso wie für (E-)Zigaretten,\r\nAlkohol und neue psychoaktive Substanzen. In diesem Sinne muss auch die zukünftige\r\nGesetzgebung zu Cannabis sämtliche Maßnahmen zur Verhältnis- und Verhaltensprävention\r\nstärken. Im Rahmen des Jugendmedienschutzes ist eine wirksame Altersüberprüfung\r\nerforderlich. Für die Therapie medienbezogener Störungen müssen\r\nambulante wie stationäre Behandlungsangebote ausgebaut und die Kosten von den\r\nLeistungsträgern verbindlich übernommen werden. Um Prävention evidenzbasiert\r\nweiterentwickeln und umsetzen zu können, muss eine wissenschaftlich fundierte,\r\ninterdisziplinäre Strategie im Bereich Jugendschutz und Sucht aufgebaut werden.\r\nZu detaillierten Forderungen zur Unterstützung suchtgefährdeter und -kranker Kinder und\r\nJugendlicher siehe Forderungspapier der gemeinsamen Suchtkommission von DGKJP,\r\nBAG-KJPP und BKJPP.\r\n Monitoring zur Kindergesundheit wieder aufnehmen\r\nBasisdaten zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland müssen\r\nkontinuierlich erhoben werden, um Bedarfe aufzuzeigen und Maßnahmen\r\nanzupassen.\r\nNachdem mit KiGGS die einzige umfassende Studie zur Gesundheit von Kindern und\r\nJugendlichen in Deutschland 2018 ausgelaufen ist, fehlen aktuelle Daten zu Gesundheitszustand\r\nund Gesundheitsverhalten, Lebensbedingungen, Schutz- und Risikofaktoren\r\nsowie der gesundheitlichen Versorgung der heute hier lebenden Kinder und Jugendlichen.\r\nGleichzeitig nehmen Segregation und regionale Ungleichheit weiter zu.\r\nGesundheitsfördernde Angebote für Kinder und Jugendliche müssen deutschlandweit in\r\ngleichwertiger Qualität verfügbar sein. Dafür braucht es eine Planungsgrundlage. Am\r\n13.02.2025 wurde die BZgA in „Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG)“\r\numbenannt und eine Kooperationsvereinbarung mit dem RKI zur Stärkung der öffentlichen\r\nGesundheit geschlossen. Unbedingt erforderlich bleibt die Wiederaufnahme einer\r\nrepräsentativen Datenerhebung zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen als\r\nGrundlage weiterer politischer Maßnahmen.\r\n4. Inklusive Kinder- und Jugendhilfe als Eingliederungshilfeträger für alle\r\njungen Menschen\r\nDas Inklusive Kinder- und Jugendhilfegesetz (IKJHG) muss schnellstmöglich auf\r\nden Weg gebracht werden. Die KJPP-Verbände haben sich intensiv in den\r\nWeiterentwicklungsprozess eingebracht. Gerade die Problematik der\r\nmehrfachbehinderten Kinder und Jugendlichen muss gelöst und unnötige\r\n„Verschiebebahnhöfe“ zwischen den Systemen beendet werden.\r\n10\r\nDie KJPP kooperiert in vielen Bereichen mit der Kinder- und Jugendhilfe (KJH) und ist auf\r\nein funktionierende KJH-System angewiesen. In Anbetracht der Probleme der KJH\r\n(Fachkräftemangel, Finanzierung etc.) muss der Bund Anstöße geben, damit\r\n§§ 79 – 80 SGB VIII eine neue, verbindlichere Bedeutung auf kommunaler und Landesebene\r\nerhalten. Nur so ist zu verhindern, dass Kliniken für KJPP zum Ausfallbürgen für\r\neine nicht funktionierende KJH bis hinein in den Kinderschutz werden, oder dass\r\nmehrfachbehinderte Kinder psychiatrisch systematisch unterversorgt bleiben, obwohl sie\r\neine Hochrisikogruppe darstellen.\r\n5. Psychische Störungen als Schwerpunktthema in Forschung und Ausbildung\r\nsetzen\r\n DZPG und DZKJ dauerhaft institutionalisieren\r\nForschung im Bereich der KJPP muss strukturell und nicht nur projektbezogen\r\ngefördert werden.\r\nDie Einrichtung des Deutschen Zentrums für Psychische Gesundheit (DZPG) im Jahr 2023\r\nund des Deutschen Zentrums für Kinder- und Jugendgesundheit (DZKJ) im Jahr 2024 sind\r\nzu begrüßen. Forschung im Bereich KJPP und Public Health muss in beiden Zentren\r\nkonsequent im Blick behalten werden. Für eine konstante Fortentwicklung der Forschung\r\nzu innovativen Versorgungsformen ist die Verstetigung der Institute unerlässlich.\r\n KJPP in den BMBF-Förderlinien ausreichend berücksichtigen\r\nDie Verbesserung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in\r\nDeutschland muss sich als Ziel des BMBF in den Förderlinien abbilden.\r\nDie essentielle Bedeutung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen muss sich auch\r\nin den von der Bundesregierung geförderten Forschungsvorhaben widerspiegeln. Aktuelle\r\nThemen sind beispielsweise Evidenzbasierung von E-Health Angeboten, die Entwicklung\r\nvon DiGAs auch für den Bereich Kinder und Jugendliche sowie zielgruppenspezifische\r\nevidenzbasierte Evaluation zur Weiterentwicklung von Prävention. Das Themenfeld der\r\nsexuellen Gewalt zeigt exemplarisch die Notwendigkeit interdisziplinärer Forschung im\r\nanalogen wie im digitalen Raum, zu partizipatorischer Forschung mit Betroffenen und\r\nAngehörigen sowie zum Zusammenhang von Recht und Verhalten an der Schnittstelle von\r\nGesundheits-, Sozial- und Rechtswissenschaften. Immer geht es darum, einerseits\r\nPräventionskonzepte und andererseits Schutz und Begleitung Betroffener evidenzbasiert\r\nweiterzuentwickeln. Umgekehrt ist es ohne solche Forschung kaum möglich, den Schutz\r\nvon Kindern und Jugendlichen effektiv voranzutreiben.\r\n Für die KJPP als Pflichtfach in der Approbationsordnung werben\r\nKJPP muss als Pflichtfach in die Approbationsordnung aufgenommen werden.\r\nDie KJPP ist ein wachsendes Fach mit der höchsten Notwendigkeit, junge Ärzt:innen für\r\ndie Weiterbildung zu gewinnen. Daher der Appell an das BMG, in seinen Gesprächen mit\r\nLändern und Fakultäten auf die Bedeutung der KJPP im Rahmen der Lehre hinzuweisen,\r\nund darauf hinzuwirken, erneut über die Reform der Approbationsordnung nachzudenken.\r\n11\r\n6. Kinderrechte ins Grundgesetz aufnehmen\r\n Alle Gesetzes- und Forschungsvorhaben systematisch auf ihre Auswirkungen auf\r\nKinder überprüfen\r\nDie Bedürfnisse von Kindern müssen ressortübergreifend mitgedacht werden.\r\nEs muss sichergestellt sein, dass die Rechte von Kindern systematisch bei gesetzlichen\r\nRegelungen beachtet werden. Das gilt sowohl für Gesetze und Verordnungen als auch für\r\ndie Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung von Forschungsvorhaben. Darauf gründet die\r\nbereits seit Jahren anhaltende Forderung nach einer entsprechenden Regelung im\r\nGrundgesetz und einer entsprechenden Allozierung einer Stelle zur Begleitung von\r\nGesetzesvorhaben im Bundeskanzleramt\r\nBerlin / Mainz / Schleswig, 13. März 2025\r\nDeutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. – DGKJP\r\nReinhardtstraße 27B | 10117 Berlin\r\nRegisternummer VR 27791 B (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg)\r\nVertretungsberechtigter Vorstand: Prof. Dr. Michael Kölch (Präsident), Prof. Dr. Marcel Romanos (Stellvertreter),\r\nProf. Dr. Tobias Renner (Stellvertreter)\r\nBerufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e. V. – BKJPP\r\nUmbach 4 | 55116 Mainz\r\nRegisternummer VR 5727 (Amtsgericht Düsseldorf)\r\nVertretungsberechtigter Vorstand: Dr. Gundolf Berg (Vorsitzender), Dr. Annegret Brauer (Stellvertreterin),\r\nDr. Arnfried Heine (Stellvertreter), Dr. Jörg Lüthy (Schatzmeister)\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,\r\nPsychosomatik und Psychotherapie e. V. – BAG KJPP\r\nHelios Klinikum Schleswig – Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Hesterberg | Friedrich-\r\nEbert-Str. 5a | 24837 Schleswig\r\nRegisternummer VR 3546 FL (Amtsgericht Flensburg)\r\nVertretungsberechtigter Vorstand: Dr. Marianne Klein (Vorsitzende), Dr. Martin Jung (Stellvertreter)\r\n12\r\nKommission Sucht\r\nForderungen für die 21. Legislaturperiode\r\n1. Stationäre qualifizierte Entzugsbehandlung (QE) von Kindern und Jugendlichen\r\n Forderung: Wir fordern eine bundesweite Bedarfsplanung für regional erreichbare\r\nstationäre Angebote zur qualifizierten Entzugsbehandlung (QE) für Kinder und\r\nJugendliche.\r\n Begründung: Die Beplanung der stationären Behandlungsangebote für qualifizierte\r\nEntzugsbehandlungen (QE) ist bundesweit nicht an den regionalen Versorgungsbedarf\r\nausgerichtet. Dies führt dazu, dass in vielen Regionen keine wohnortnahen stationären\r\nEntzugsangebote für Kinder und Jugendliche existieren. Eine regionale Beplanung und der\r\nAusbau solcher Angebote sind daher dringend erforderlich, um die Versorgungslücke zu\r\nschließen.\r\n2. Aufbau und Finanzierung der medizinischen Suchtrehabilitation für Kinder und\r\nJugendliche\r\n Forderung: Wir fordern den Aufbau und die Gegenfinanzierung bundesweiter\r\nBehandlungsplätze in der medizinischen Suchtrehabilitation für Kinder und Jugendliche\r\nmit Abhängigkeitserkrankungen.\r\n Begründung: Es besteht in Deutschland eine eklatante Versorgungslücke bei der\r\nmedizinischen Suchtrehabilitation für Kinder und Jugendliche. Die Zahl der bestehenden\r\nstationären Rehabilitationsplätze ist nicht ausreichend, um den steigenden Bedarf zu\r\ndecken. Eine nachhaltige Gegenfinanzierung dieser Behandlungsplätze durch die\r\nSozialversicherungsträger ist notwendig, um eine flächendeckende Versorgung\r\nsicherzustellen.\r\n3. Korrektur des Cannabisgesetzes (CanG)\r\n Forderung: Wir fordern die Korrektur des Cannabisgesetzes (CanG) und Stärkung\r\nsämtlicher Maßnahmen der Verhältnis- und Verhaltensprävention.\r\n Begründung: Das neue CanG gefährdet die Schutzmaßnahmen für Kinder und\r\nJugendliche. Studien zeigen, dass die Einschränkung der Verfügbarkeit die e􀆯ektivste\r\nMaßnahme zur Prävention von Cannabiskonsum bei Jugendlichen ist. Mit dem CanG wird\r\ndie Verfügbarkeit erweitert. Daher fordern wir eine Korrektur des CanG, um den Schutz\r\nvon Kindern und Jugendlichen zu stärken und die Krankheitslast durch Cannabisbezogene\r\nGesundheitsschäden zu senken.\r\n4. Umfassendes Werbeverbot für Zigaretten, nikotinhaltige Produkte und E-Zigaretten\r\n Forderung: Wir fordern ein umfassendes Werbeverbot für Zigaretten, nikotinhaltige\r\nProdukte (z. B. Einmal-E-Zigaretten, Vapes) und verwandte Produkte.\r\n13\r\n Begründung: Kinder und Jugendliche sind besonders empfänglich für Werbung,\r\ninsbesondere in sozialen Medien. Ein Werbeverbot, wie es bereits in anderen\r\neuropäischen Ländern umgesetzt wurde, ist eine wirksame Maßnahme, um den Einstieg\r\nin den Konsum von Nikotinprodukten zu verhindern. Da insbesondere Einmal-E-Zigaretten\r\nund Vapes aufgrund ihrer jugenda􀆯inen Designs und Aromen attraktiv wirken, muss die\r\nWerbeeinschränkung auf diese Produkte ausgeweitet werden.\r\n5. Nationale Strategie zur Reduktion von Binge-Drinking bei Jugendlichen\r\n Forderung: Wir fordern eine nationale Präventionsstrategie zur Reduktion von Binge-\r\nDrinking bei Jugendlichen, basierend auf Maßnahmen der Verhältnisprävention (z. B.\r\nBeschränkung von Verkaufszeiten, Preisregulierung, Werbeverbot).\r\n Begründung: Deutschland weist europaweit die höchste Prävalenz von Binge-Drinking\r\nbei jugendlichen Schüler*innen im Alter von 15-16 Jahren auf. Der Alkoholkonsum junger\r\nMenschen hat erhebliche gesundheitliche und soziale Folgen. Die Präventionsstrategie\r\nsollte eine Kombination aus Marktregulierung, Bildung und Maßnahmen zur\r\nVerhaltensprävention umfassen. Internationale Studien belegen, dass eine Erhöhung der\r\nAlkoholpreise (z. B. durch Mindestpreise) den Konsum von Jugendlichen nachweislich\r\nreduziert. Insbesondere der Zugang zu preiswerten, hochprozentigen Alkoholprodukten\r\nsollte durch eine wirksame Preisregulierung erschwert werden.\r\n6. Frühwarnsystem für neue Trends im Substanzkonsum von Kindern und Jugendlichen\r\n Forderung: Wir fordern den Aufbau eines Frühwarnsystems zur Identifikation neuer\r\nKonsumtrends bei Kindern und Jugendlichen sowie die Einführung eines bundesweiten\r\nMonitorings mit der Möglichkeit zur schnellen Intervention.\r\n Begründung: Die Konsumgewohnheiten von Jugendlichen ändern sich rasch, wie der\r\nTrend zu Lachgas und synthetischen Substanzen zeigt. Ein Frühwarnsystem, das auf\r\nMeldungen von Behandlungsfällen (z. B. erstmalige Heroin-Konsument:innen unter 18\r\nJahren) basiert, ermöglicht eine schnelle Reaktion durch gezielte\r\nPräventionsmaßnahmen. Dieses Frühwarnsystem sollte in bestehende\r\nÜberwachungsstrukturen wie das DBDD (Deutsches Beobachtungszentrum für Drogen\r\nund Drogensucht) integriert werden.\r\n7. Wirksamer Kinder- und Jugendmedienschutz auf digitalen Plattformen\r\n Forderung: Wir fordern den Aufbau und die Implementierung einer\r\nplattformübergreifenden, wirksamen Altersüberprüfung für Kinder- und\r\nJugendmedienschutz.\r\n Begründung: Kinder und Jugendliche sind in digitalen Medien zunehmend Suchtrisiken\r\nausgesetzt (z. B. exzessive Nutzung, Kaufanreize durch Lootboxen). Um diese Risiken zu\r\nminimieren, ist eine plattformübergreifende Altersüberprüfung erforderlich. Technische\r\nLösungen wie Altersverifikationssysteme müssen gesetzlich verpflichtend\r\nvorgeschrieben werden, um Kinder vor ungeeigneten Inhalten und manipulativen\r\nSpielmechanismen zu schützen.\r\n14\r\n8. Verfügbarkeit von spezifischen Therapieangeboten für medienbezogene Störungen\r\n Forderung: Wir fordern den Aufbau flächendeckender ambulanter und stationärer\r\nTherapieangebote für Kinder und Jugendliche mit medienbezogenen Störungen.\r\n Begründung: Medienbezogene Störungen (z. B. Gaming Disorder) nehmen bei Kindern\r\nund Jugendlichen deutlich zu, während die spezialisierten Behandlungsangebote noch\r\nunzureichend ausgebaut sind. Notwendig ist der Ausbau ambulanter und stationärer\r\nTherapieplätze sowie eine verbindliche Kostenübernahme durch die Krankenkassen.\r\n9. Werbeverbot und Regulierung von Lachgas und neuen psychoaktiven Substanzen (NPS)\r\n Forderung: Wir fordern ein umfassendes Werbeverbot für Lachgas sowie eine strengere\r\nRegulierung neuer psychoaktiver Substanzen (NPS).\r\n Begründung: Lachgas und NPS sind aufgrund ihrer Verfügbarkeit und geringen Preise\r\nzunehmend attraktiv für Jugendliche. Werbung, insbesondere über soziale Medien,\r\nverstärkt diesen Trend. Um den Zugang zu Lachgas und NPS zu erschweren, fordern wir\r\neine umfassende Regulierung, die neben dem Werbeverbot auch den Zugang über den\r\nEinzelhandel einschränkt.\r\n10. Aufbau einer wissenschaftlich fundierten und interdisziplinären Präventionsstrategie im\r\nBereich Jugendschutz und Sucht\r\n Forderung: Wir fordern die Einrichtung einer bundesweiten interdisziplinären\r\nKommission „Jugendschutz und Suchtprävention“, die eine wissenschaftlich fundierte\r\nund datenbasierte Präventionsstrategie entwickelt, begleitet und evaluiert. Diese\r\nKommission soll präventive Maßnahmen entlang der Präventionsarten (universell,\r\nselektiv, indiziert) sowie der Handlungsebenen (kommunal, Landes- und Bundesebene)\r\nkonzipieren. Wir fordern eine langfristige, systematische und zentral koordinierte\r\nEvaluation der Maßnahmen.\r\n Begründung: Die bisherige Drogenpolitik in Deutschland erfolgt ohne eine tragfähige und\r\nlangfristig ausgerichtete Präventionsstrategie. Jugendschutz und Prävention können\r\njedoch nur dann wirksam sein, wenn sie durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt\r\nund regelmäßig evaluiert werden. Deshalb muss eine interdisziplinäre Kommission\r\neingerichtet werden, die die Entwicklung, Implementierung und Evaluation von\r\nPräventionsmaßnahmen systematisch begleitet. Neben Kinder- und Jugendpsychiatrie\r\nsowie Suchthilfe müssen auch Epidemiologie, Ökonomie (Kosten-Nutzen-Analyse) und\r\nVertretungen der Exekutive, Legislative und Judikative sowie von Jugendhilfe, Schule und\r\nElternvertretungen einbezogen werden. Es sollten repräsentative Panel-Studien mit\r\nlangjährigen Katamnese-Zeiträumen durchgeführt werden, um nachhaltige E􀆯ekte zu\r\nüberprüfen. Zur Gewährleistung einer systematischen Rückkopplung zwischen\r\nWissenschaft, Praxis und Politik sollten regelmäßige Berichte der Kommission an die\r\nBundesregierung und die Fachministerien erteilt werden, um datenbasierte politische\r\nEntscheidungen zu ermöglichen. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass\r\nPräventionsstrategien wissenschaftlich fundiert, evidenzbasiert und langfristig angelegt\r\nsind. Dies schützt Kinder und Jugendliche vor den schädlichen Folgen des\r\nSubstanzkonsums und scha􀆯t eine Grundlage für eine nachhaltige Präventionspolitik."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020323","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des Strafmündigkeitsalters","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/4e/630545/Stellungnahme-Gutachten-SG2508120013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme\r\nder Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP),\r\nder Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BAG KJPP)\r\nund\r\ndes Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland (BKJPP)\r\nzu\r\naktuellen Thesen zur Strafmündigkeit durch den CDU-Generalsekretär\r\n\r\nKinder können Taten begehen, die ab 14 Jahren auch strafrechtlich geahndet werden. So kann es auch dazu kommen, dass andere durch ein Kind zu Tode kommen. Es gab immer wieder solche Fälle, und diese führen zu großer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Dies war auch in den letzten Jahren der Fall, und mehrfach wurde die Absenkung des Alters der Strafmündigkeit als eine Lösung geäußert, um solche Taten zu verhindern. Seitens der Fachexpert:innen ist klar, dass dies nur eine „Schein-Lösung“ wäre, und dies wurde in der Fachöffentlichkeit, aber auch in den Medien breit kommuniziert.\r\nUm Missverständnissen vorzubeugen: Solche Taten sind schrecklich, die Angehörigen der Opfer leiden extrem und jeder Fall ist ein Fall zu viel.\r\nDiese Taten aber im Wahlkampf zu nutzen, noch dazu in einer Parallele zu anderen schrecklichen Ereignissen mit einer Interviewaussage\r\n„Wir müssen reagieren“, (Linnemann bei WELT TV). Er sei es leid, ständig über das Thema zu sprechen, ohne dass etwas passiere. „Die Schweiz hat es auch gesenkt.“ (Welt online1)\r\nzu kommentieren, ist für uns als Fachexpert:innen nicht nachvollziehbar, es ist vielmehr erschreckend. Eine solche Simplifizierung, Emotionalisierung und auch Vermengung von Themen halten wir – trotz Wahlkampf – für nicht vertretbar.\r\nÜberdies verbreitet Herr Linnemann hier „fake news“ – die Schweiz hat das Strafmündigkeitsalter nicht gesenkt. Sie hat es vielmehr ab 2007 von 7 Jahren auf 10 Jahre angehoben.\r\n\r\n1\thttps://www.welt.de/politik/deutschland/article255336060/Stuttgart-Wir-muessen-reagieren-Linnemann-\r\nfuer-Absenkung-der-Strafmuendigkeitsgrenze.html, abgerufen 07.02.2025, 18:25 Uhr\r\n \r\nBisher war die CDU/CSU immer offen für Beratung aus der Wissenschaft und durch die jeweiligen Expert:innen. Wir sehen hier eine erschreckende Entwicklung hin zu einem Populismus – auf dem Rücken von Minderjährigen! Wir hoffen dringend, dass hier auch die CDU/CSU sich wieder auf ihren bisherigen Kurs besinnt, im Dialog mit entsprechender Expertise Schlussfolgerungen zu ziehen. Wir würden uns eher wünschen, dass die CDU/CSU auch in anderen Kontexten mit solcher Empörung reagiert, etwa wenn es um den allgemeinen Gewaltschutz von Kindern und Jugendlichen, auch im digitalen Raum etc., geht. Es wäre erfreulich, aber sicher nicht so öffentlichkeitswirksam, wenn das Generalsekretariat der CDU sich auch hier öffentlich äußern würde und entsprechende Konzepte für das Aufwachsen von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen vorlegen könnte.\r\nAngefügt ist eine Sammlung von Fakten zu der Thematik von Delinquenz bei Minderjährigen. Wir hoffen, dass die negative Emotionalisierung im Wahlkampf zu Themen, die Minderjährige betreffen, beendet wird. Eine solche Tendenz gab es bereits vor ca. 20 Jahren. Probleme gelöst hat sie auch damals nicht.\r\nFacts:\r\nGewalttaten bei Minderjährigen sind meist impulsive Taten, bei denen die Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu sehen und die Folgen des Handelns abzuschätzen und das eigene Handeln entsprechend zu steuern, entwicklungsbedingt nicht mit Erwachsenen vergleichbar ist. Diese im § 3 JGG niedergelegte Erkenntnis gilt zu Recht EU-weit als vorbildlich und wurde in das Jugendstrafrecht anderer Staaten übernommen.\r\nSchwere Gewalttaten durch unter 14-Jährige sind in diesem Altersabschnitt extrem selten, erregen aber die mediale Aufmerksamkeit.\r\nEine abschreckende Wirkung durch eine Altersabsenkung der Strafmündigkeit ist weder belegt noch wahrscheinlich, auch aufgrund der hohen entwicklungsbedingten Impulsivität.\r\nDer oberflächliche Vergleich mit anderen Ländern ist unredlich. Hierzu müsste dann ggf. auch das gesamte System des Jugendstrafrechts einbezogen werden. Das beliebte Beispiel der Schweiz „sperrt Kinder“ eben nicht weg, sondern sieht Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen (wie in Deutschland) vor, jedoch ist das System hierzu um ein vielfach Höheres mit finanziellen Mitteln ausgestattet als in Deutschland. Inhaftierung ist in der Schweiz erst ab dem Alter von 15 Jahren möglich – anders als bei uns, wo dafür die Untergrenze von 14 Jahren gilt.\r\nBerlin/ Mainz/ Schleswig, 10.02.2025\r\n\r\n \t\r\n \t\r\n \r\nProf. Michael Kölch Präsident DGKJP\tDr. Marianne Klein Vorsitzende BAG KJPP\tDr. Gundolf Berg Vorsitzender BKJPP\r\n\r\n\r\n2\r\n \r\nWeitere Literatur:\r\nBahm, C. (ism gGmbH), Holthusen, B. (DJI), Lohse, K. (DIJuF), Kölch, M. (DGKJP), Müller, H. (ism gGmbH). Was tun mit Kindern, die delinquent werden? Was die Kinder- und Jugendhilfe leisten kann und was sie dazu braucht. Dokumentation zum digitalen Fachgespräch\tam\t12.06.2023,\thttps://www.ism- mz.de/fileadmin/uploads/Veranstaltungen_2023/Digitales_Fachgespr%C3%A4ch_Kind  er-\r\n_und_Jugenddelinquenz/Dokumentation_Fachgespr%C3%A4ch_Was_tun_mit_Kindern\r\n_die_delinquent_werden_ism.pdf\r\nHolthusen, B. (2023). Delinquenz im Kindesalter – Phänomen und pädagogische Herausforderungen. ZJJ-Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 34 (3), S. 242-250;\r\nKölch, M. (2024). Delinquenz von Minderjährigen aus kinder- und jugendpsychiatrischer und\r\n-psychotherapeutischer Sicht. ZJJ-Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 35 (1), S. 36-41\r\nSchepker,R. (2023). Würde eine Senkung des Strafmündigkeitsalters irgendein Problem lösen? Einige Gedanken. Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (2023), 51 (4), 337–339 https://doi.org/10.1024/1422-4917/a000938\r\n\r\n\r\nKontakt\r\nDGKJP Geschäftsstelle Reinhardtstraße 27B 10117 Berlin\r\nE politik@dgkjp.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020324","regulatoryProjectTitle":"ePA für Kinder- und Jugendliche","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/c0/630547/Stellungnahme-Gutachten-SG2508260002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Erklärung von BPtK und BKJPP zum ePA-Start\r\nSchutz des Kindes bei Befüllungspflicht und bei Abrechnungsdaten sichern\r\nDie Vorstände der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und des Berufsverbands für Kinderund Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V. (BKJPP) äußern sich\r\nin einer Gemeinsamen Erklärung zum am 29.04.2025 beginnenden schrittweisen bundesweiten\r\nRollout der ePA.\r\nDie Gemeinsame Erklärung dient den Zielen:\r\n• Das enorme Potenzial der ePA bestmöglich auszuschöpfen, die einen umfassenden digitalen\r\nÜberblick über den gesundheitlichen Kontext bietet.\r\n• Risiken zu minimieren, die sich aus Datenschutzlücken bei der ePA für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Versorgung ergeben\r\nkönnen.\r\nBKJPP und BPtK sind gemeinsam der Überzeugung, dass\r\n• Kinder und Jugendliche einen verfassungsgemäßen Schutzanspruch haben,\r\n• der Umgang mit Daten im psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungskontext\r\nmit Blick auf eine (oft nicht unmittelbar sichtbare) Kindeswohlgefährdung hochsensibel ist\r\nund der Datenschutz höchste Priorität haben muss,\r\n• zuverlässig ausgeschlossen sein muss, dass die ePA bei Kindeswohlgefährdung in einzelnen\r\nFällen Sorgeberechtigte, die Täter*innen sind, über die Hilfe für betroffene Kinder informiert.\r\nDeshalb fordern BKJPP und BPtK seit Langem, vor dem Rollout zu regeln, dass\r\n• keine Befüllungspflicht von Behandelnden für die ePA bei Kindern und Jugendlichen besteht,\r\nwenn dem erhebliche therapeutische Gründe oder das Kindeswohl entgegenstehen\r\n(Korb 1),\r\n• keine Abrechnungsdaten in die ePA gelangen, wenn es im begründeten Einzelfall das Kindeswohl gefährden kann, dass Diagnosen oder Gebührenziffern Sorgeberechtigten Hinweise\r\ninsbesondere auf kindeswohlrelevante Behandlungen geben können (Korb 2).\r\nSeite 2\r\nVor diesem Hintergrund betonen BKJPP und BPtK:\r\n1. Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben im Nachgang zu einem Gespräch des Bundesgesundheitsministers unter anderem mit\r\nBKJPP und BPtK eine wegweisende Richtlinie vorgelegt. Diese gibt Folgendes vor: Wenn Behandelnde die ePA von Kindern und Jugendlichen nicht befüllen, verstößt dies nicht gegen\r\nvertragsärztliche Pflichten, sofern erhebliche therapeutische Gründe oder gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls vorliegen (Korb 1). Diese Richtlinie zur Dokumentationspflicht ist ein sehr bedeutender Schritt zur Verbesserung der Sicherheit für Kinder und Jugendliche. Wir sind dem Bundesgesundheitsminister, dem BMG und der KBV für\r\ndie Klarheit der Regelung dankbar.\r\n2. Die Politik muss sicherstellen, dass vor dem Rollout der Datenschutz für Kinder und Jugendliche auch in Bezug auf Abrechnungsdaten zuverlässig geregelt ist. Das ist derzeit nicht der\r\nFall, wie BKJPP und BPtK mit Sorge feststellen. Wir sind dem Bundesgesundheitsminister und\r\ndem Bundesgesundheitsministerium für die Zusage, hier Maßnahmen zu entwickeln, dankbar und weisen auf die Dringlichkeit hin. Es ist prioritär wichtig, nun einen zweiten Schritt zu\r\nunternehmen: Die automatisierte Einstellung von Abrechnungsdaten (Diagnosen und Abrechnungsziffern) in die ePA durch die Krankenkassen muss in Einzelfällen wirksam gestoppt\r\nwerden (Korb 2). Denn unabhängig von der Befüllung der ePA durch Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen (Korb 1) können die Abrechnungsdaten in der ePA Maßnahmen bezüglich\r\neiner vermuteten Kindeswohlgefährdung sichtbar machen. Gleiches gilt für andere Informationen, deren Vertraulichkeit im Einzelfall für die minderjährige Patient*in hochrelevant sein\r\nkann. Bei allen Personen unter 15 Jahren hat immer mindestens eine sorgeberechtigte Person Einsicht in die Inhalte der ePA. In Fallkonstellationen, in denen Sorgeberechtigte Urheber\r\neiner Kindeswohlgefährdung sind, können Abrechnungsdaten also den Schutz von Kindern\r\nund Jugendlichen infrage stellen. Wo im Einzelfall Schweigen nötig ist, darf die ePA nicht\r\nsprechen.\r\n3. Weitere hochrelevante offene Punkte der ePA für Kinder und Jugendliche wurden von BKJPP\r\nund BPtK schon thematisiert und müssen ebenfalls dringend rechtssicheren Lösungen zugeführt werden. Kinder und Jugendliche haben in bestimmten Konstellationen das Recht auf\r\nBehandlung ohne das Wissen der Sorgeberechtigten.\r\nWir wissen um die Erwartungen an uns. Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen obliegt die Verantwortung, gemäß der neuen Richtlinie fallbezogen zu entscheiden, ob von einer Befüllung der ePA\r\nfür Kinder und Jugendliche abzusehen ist. In diesen Fällen braucht es aber eine verlässliche digitale\r\nLösung, damit Abrechnungsdaten nicht automatisiert in die ePA gelangen. Die Politik darf nicht auf\r\nhalbem Weg stehenbleiben.\r\nSeite 3\r\nSelbstverständlich werden wir im weiteren Dialog und Austausch mit der Politik sehr gern unsere\r\nKompetenz beitragen. Nur eine zuverlässig sichere ePA kann eine erfolgreiche sein.\r\nBerlin, 24. April 2025\r\nDr. Andrea Benecke Dr. Gundolf Berg\r\nPräsidentin der BPtK Vorstandsvorsitzender des BKJPP"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-04"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}