{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T05:23:55.367+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R007332","registerEntryDetails":{"registerEntryId":73566,"legislation":"GL2024","version":4,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R007332/73566","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/85/704115/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R007332-2026-03-10_16-18-04.pdf","validFromDate":"2026-03-10T16:18:04.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-12-29T09:57:01.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2025-04-17T16:55:07.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2025-04-17T16:55:07.000+02:00","lastUpdateDate":"2026-03-10T16:18:04.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":73566,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007332/73566","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-10T16:18:04.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67657,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007332/67657","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-29T09:57:01.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-10T16:18:04.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53698,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007332/53698","version":2,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-15T16:02:28.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-29T09:57:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":33105,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007332/33105","version":1,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-17T16:55:07.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-15T16:02:28.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"DFL Deutsche Fußball Liga e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Bundesliga, die sich im DFL e.V. zusammengeschlossen haben, im politischen Diskurs und Entscheidungsprozess ausgerichtet und deckt dabei eine Vielzahl an politischen Themenfeldern ab (insbesondere im Bereich der Organisation sportlicher Wettkämpfe und v.a. der Vermarktung der daraus resultierenden kommerziellen Rechte). Zum Zwecke der Interessenvertretung werden durch die mit der Interessenvertretung beauftragte DFL GmbH bspw. Gespräche mit politischen Entscheidern, insbesondere Mitgliedern des Deutschen Bundestages, zur Erläuterung von Anpassungsnotwendigkeiten hinsichtlich dieser Themenfelder geführt und ggf. auch schriftliche Positionspapiere eingereicht. 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Live-Rechten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nGEMEINSAMES POSITIONSPAPIER\r\nVON DOSB, DFB, DFL und BDKV\r\nzur stärkeren Regulierung des Ticketzweitmarkts für Kultur- und Sportveranstaltungen\r\n25. Juli 2025\r\nDer Deutsche Olympische Sportbund e.V. (DOSB) ist die regierungsunabhängige Dachorganisation des deutschen Sports. Der DOSB vertritt die Interessen von 102 Mitgliedsorganisationen und zählt rund 28,8 Millionen Mitgliedschaften in mehr als 86.000 Vereinen. Der organisierte Sport ist damit die größte zivilgesellschaftliche Bewegung in Deutschland.\r\nDer Deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB) ist mit mehr als 7,7 Millionen in seinen Vereinen registrierten Mitgliedern - davon mehr als 1,2 Millionen Frauen und Mädchen - einer der größten gemeinnützigen Sportfachverbände der Welt. Rund 24.000 Vereine und 139.000 Mannschaften nehmen derzeit an dem vom DFB organisierten Spielbetrieb teil. Der DFB richtet als Veranstalter Länderspiele der National-mannschaften der Frauen und Männer, der U-Nationalmannschaften der Juniorinnen und Junioren, und des DFB-Pokals der Frauen und Männer sowie der Juniorinnen und Junioren aus. Die vom DFB orga-nisierten Wettbewerbe wurden in der Saison 2024/25 von rund 7,5 Millionen Zuschauern besucht.\r\nDie DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH) führt das operative Geschäft des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL e.V.), in welchem sich die 36 Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga zusammengeschlossen haben. Aufgabe des DFL e.V. ist die Organisation und Ver-marktung der deutschen Lizenzligen. In der abgelaufenen Spielzeit 2024/25 haben über 21 Millionen Menschen die Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga besucht.\r\nDer Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft e.V. (BDKV) bündelt und vertritt die Interessen von über 450 Konzert-, Festival- und Tourneeveranstaltungsunternehmen, Gastspieldirek-tionen, Künstler*innenmanagements und Eventagenturen aus Pop und Klassik. Damit steht der BDKV für einen bedeutenden Teil der Kultur- und Kreativwirtschaft: Die Konzert- und Veranstaltungsbranche erreicht mit ihren rund 300.000 Veranstaltungen jährlich ein 115-Millionen-Publikum und erwirtschaftet einen Gesamtumsatz von rund 6 Milliarden Euro.\r\n*****\r\nI.\r\nEinleitung\r\nBereits bei der letzten Änderung des BGB, des EBGB und des UWG zur Anpassung an die Vorgaben des Unionsrechts (EU-Richtlinie 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Ver-braucherschutzvorschriften der Union – „EU-ModRL“) in den Jahren 2020 und 2021 haben sich die Unterzeichner und der Verbraucherzentrale Bundesverband („vzbv“) in ihren Stellungnahmen für stren-gere gesetzliche Regelungen von Online-Ticketmarktplätzen ausgesprochen, um die berechtigten Inte-ressen der Verbraucher sowie der Kultur- und Sportveranstalter besser zu schützen. Die seinerzeit be-schlossenen Gesetzesänderungen haben die bestehenden Probleme beim Ticketweiterverkauf auf On-line-Markplätzen allerdings nur teilweise und bislang unzureichend adressiert.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir es sehr, dass der aktuelle Koalitionsvertrag für die 21. Legislatur-periode „Verantwortung für Deutschland“ („KoaV“) das Thema „Ticketzweitmarkt für Kultur- und\r\n2\r\nSportveranstalter“ in Zeile 2790 ff. erneut aufgreift. Wir unterstützen nachdrücklich das erklärte Ziel der\r\nBundesregierung, diesen Bereich stärker zu regulieren. Nur durch eine neue Gesetzesinitiative können\r\ndie Verbraucher hinreichend vor überhöhten Preisen, Intransparenz und betrügerischen Verkaufspraktiken\r\ngeschützt werden. Damit werden auch die Kultur- und Sportveranstalter in die Lage versetzt, sich\r\nbesser und wirksamer gegen unlauteres Verhalten von Ticketspekulanten zur Wehr zu setzen.\r\nII. Kein effektiver Rechtsschutz für Verbraucher und Veranstalter\r\nDie Kultur- und Sportveranstalter sind am stärksten von ungenehmigten Weiterverkäufen über Vermittlungsplattformen\r\nund Online-Ticketmarktplätze betroffen. Das Geschäftsmodell dieser Online-Ticketmarktplätze\r\nbesteht im Wesentlichen darin, eine Plattform anzubieten, über die nicht für einen solchen\r\nMarkt legitimierte Eintrittsberechtigungen („Tickets“) angeboten und veräußert werden. Die Plattformen\r\nwerden sowohl von privaten, vor allem aber auch von gewerblichen Verkäufern genutzt, um Tickets\r\nanonym für den gewinnbringenden Weiterverkauf zu bewerben und zu Höchstpreisen zu verkaufen.\r\nDas gilt gerade bei stark nachgefragten Veranstaltungen, für die nur eine begrenzte Zahl von Eintrittsberechtigungen\r\nzur Verfügung steht (z.B. Pop- und Rockkonzerte, Konzerte in der Elbphilharmonie,\r\nBayreuther Festspiele, internationale Sportgroßveranstaltungen in Deutschland wie Europa- und Weltmeisterschaften,\r\neuropäische Vereinswettbewerbe im Sport, Spiele der Fußball-Bundesliga, DFB-Pokalfinale,\r\netc.). In der Regel tauchen die ersten Angebote für solche Kultur- oder Sportveranstaltungen noch\r\nvor Beginn des offiziellen Vorverkaufs im Rahmen von sog. Leerverkäufen auf den einschlägigen Online-\r\nTicketmarktplätzen auf, ohne dass die Verbraucher erkennen können, dass es sich um solche Leerverkäufe\r\nhandelt. Spätestens nach dem Start des offiziellen Verkaufs wird dann ein großer Teil der frei\r\nverfügbaren Tickets durch Zwischen- und Zweitmarkthändler aufgekauft, insbesondere durch den Einsatz\r\nautomatisierter technischer Einrichtungen (sog. „BOTs\") und durch die Anlage und Verwendung\r\nfalscher Identitäten, um die so erworbenen Tickets anschließend zu erheblich überteuerten Preisen –\r\nAufschläge von 250 Prozent und mehr sind keine Seltenheit – auf entsprechenden Online-Ticketmarktplätzen\r\nanonym weiterzuverkaufen. Diese Praxis der Online-Ticketmarktplätze wird auch von vielen\r\nVerbraucherzentralen der Länder regelmäßig kritisiert und gerichtlich verfolgt.\r\nDass die in Deutschland bestehende Rechtslage aus Sicht der Verbraucher und Veranstalter ungenügend\r\nist, zeigen auch zahlreiche Urteile deutscher Gerichte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere\r\nwir Veranstalter uns schwertun, bestehende Rechte gegenüber gewerblichen Händlern oder Online-Ticketmarktplätzen\r\ndurchzusetzen. Zuletzt hatte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) wieder mit dem\r\nTicketzweitmarkt beschäftigt. In einem Urteil vom 21. November 2024 (Az.: I ZR 107/23) wurde immerhin\r\nklargestellt, dass zwischen dem Betreiber einer Plattform, auf der Dritte gegen eine Servicegebühr\r\nEintrittskarten für Fußballspiele eines kommerziellen Veranstalters anbieten, und dem Veranstalter\r\nein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung im Sinne\r\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG a.F.) besteht, wenn werbliche Maßnahmen des Plattformbetreibers\r\nzur Förderung des Absatzes auf der Plattform geeignet sind und sich diese werblichen\r\nMaßnahmen nachteilig auf das geschäftliche Ansehen und die Tätigkeit des Veranstalters auswirken.\r\nDas Listen von Tickets vor deren offizieller Verfügbarkeit durch den originären Veranstalter kann den\r\nEindruck erwecken, dass der Veranstalter den Weiterverkauf unterstützt, selbst, wenn dies nicht der Fall\r\nist.\r\nDie Folgen der bestehenden Rechtslage in Deutschland sind für Verbraucher (Erwerb von überteuerten\r\nund/oder ungültigen Tickets) und für die Kultur- und Sportveranstalter (Reputationsschaden) gravierend\r\nund sollten so schnell wie möglich durch angepasste gesetzliche Regelungen beseitigt werden.\r\n3\r\nIII. Konkrete Vorschläge für einen effektiveren Rechtsschutz\r\nAls Veranstalter versuchen wir aktuell, unsere Veranstaltungen und auch unsere Kunden mittels Allgemeiner\r\nTicket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) davor zu schützen, dass die Tickets nicht autorisiert\r\nund unkontrolliert weiterverkauft werden. Sie werden in den Ticketerwerbsvertrag zwischen den Veranstaltern\r\nund den Ticketkunden einbezogen. Zudem wird meist jedes einzelne Ticket mit verschiedenen\r\nMerkmalen versehen, die nur einzig den Rückschluss auf den Erstkäufer zulassen. Die Tickets werden\r\nflächendeckend mit QR-Code, Warenkorbnummer, Strichcode und dem Namen des Käufers bedruckt,\r\num eine bestmögliche Individualisierung (u.a. zum Zwecke der Ermöglichung der sicherheits- und lizenzrechtlich\r\nrelevanten Zugangskontrollen) zu gewährleisten. Wir verfolgen damit zum einen Sicherheitsinteressen,\r\nda nur bei einem geordneten Verkauf beispielsweise bei Sportveranstaltungen die\r\nFantrennung im Stadion gewährleistet oder Stadionverbote gegenüber bekannten Gewalttätern durchgesetzt\r\nwerden können. Zum anderen soll so auch einer sozialen Ungleichheit in Bezug auf die Besuchsmöglichkeit\r\nvon Sport- und Kulturveranstaltungen durch die Umsetzung einer sozialverträglichen Preisstruktur\r\nweiterhin vorgebeugt werden.\r\nDer Kern des Problems ist der verbrauchergefährdende, anonyme und unkontrollierte Weiterverkauf von\r\nTickets zu horrenden Preisen und der ausschließlich auf diesen Weiterverkauf zielende gewerbliche Ankauf\r\nvon Tickets. Diese Praxis kann de lege lata in Deutschland bisher nicht unterbunden werden. Die\r\nSchutzmechanismen werden trotz des betriebenen immensen Aufwands der Veranstalter vielfach unterlaufen\r\nund die Tickets zu Höchstpreisen anonym weiterverkauft. Dies ist vor allem deshalb möglich,\r\nweil die Rechtslage in Deutschland bedeutende Schwächen aufweist, während in den meisten europäischen\r\nLändern das Vorgehen für Online-Ticketmarktplätze stark reguliert ist.\r\nGerne möchten wir daher einen konstruktiven Beitrag dazu leisten, so schnell wie möglich eine entsprechende\r\nGesetzesinitiative auf den Weg zu bringen. Wir sehen insbesondere in folgenden Punkten Bedarf\r\nfür eine Anpassung und Konkretisierung des einschlägigen Rechts:\r\n• Anpassung der Informationspflichten für Betreiber eines Online-Ticketmarktplatzes mit der Aufnahme\r\neiner Pflicht zur Angabe der Identität des Verkäufers unabhängig davon, ob der Verkäufer als\r\nUnternehmer oder Verbraucher am Markt agiert;\r\n• Verpflichtung zur Vornahme zusätzlicher Angaben über wesentliche Eigenschaften eines Veranstaltungstickets,\r\ninsbesondere zu deren Handelbarkeit und Platzangaben;\r\n• Einbeziehung der Betreiber und Anbieter von Online-Ticketmarktplätzen in die Pflicht zur Angabe\r\ndes vom Veranstalter festgelegten Preises der Eintrittsberechtigung;\r\n• Verpflichtung des Anbieters zur Entfernung von Falschangaben im Rahmen eines obligatorischen\r\nMelde- und Abhilfeverfahrens („notice and takedown“) sowie eine Sanktionierung bei Zuwiderhandlungen\r\ngegen diese Pflicht;\r\n• Ergänzung der sog. Schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG um einen Verbotstatbestand,\r\npersonalisierte Veranstaltungstickets unter Verwendung falscher Identitäten zu erwerben; und\r\n• Setzung von Preisobergrenzen für den Weiterverkauf von Veranstaltungstickets.\r\nDem deutschen Gesetzgeber steht es in diesem Falle frei, auch über die geltenden EU-Richtlinien hinaus\r\nzusätzliche Informationspflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen vorzusehen, solange diese\r\nBestimmungen verhältnismäßig, nicht-diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt\r\nsind.\r\n4\r\nZu den angesprochenen Punkten im Einzelnen:\r\n1. Allgemeine Informationspflichten § 312l BGB-E i.V.m. Art. 246d EGBGB\r\nDie Vereinbarungen im KoaV sehen weitergehende Informationspflichten für Betreiber von Online-Ticketmarktplätzen\r\nvor. Gemäß § 312l BGB unterliegt der Betreiber eines Online- Ticketmarktplatz den\r\nallgemeinen Informationspflichten des Art. 246d EGBGB.\r\nDer Art. 246d EGBGB konkretisiert diese „Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-\r\nMarktplätzen“ weiter. De lege lata (Art 246d § 1 Nr. 7 EGBGB) muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes\r\nim Zusammenhang mit Ticketweiterverkäufen den Verbraucher lediglich informieren „ob und\r\ngegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb\r\ndieser Eintrittsberechtigung festgelegt hat“. Der durch den KoaV angestrebte höhere Grad an\r\nTransparenz wird dadurch nicht erreicht.\r\nHierzu ist eine Erweiterung und Konkretisierung der in Art. 246d EGBGB vorgesehenen Informationspflichten\r\nder Betreiber von Online-Marktplätzen dringend erforderlich. Wir schlagen daher vor, wie\r\nhiernach beschrieben, die Informationspflichten der Betreiber von Online-Marktplätzen zu erweitern\r\nund zu konkretisieren.\r\na. Informationspflichten im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Identitätsdaten\r\ndes Anbieters\r\nEs sollte eine Erweiterung des Art. 246d § 1 Nr. 4 EGBGB dergestalt erfolgen, dass die allgemeinen\r\nInformationspflichten des Betreibers eines Online-Marktplatzes zumindest auch die Pflichten zur Verfügungsstellung\r\nder wahren Identität der Anbieter analog Art. 246a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EGBGB umfassen.\r\nUnd dies nicht nur bei gewerblichen Verkäufern, sondern auch bei Privatverkäufern.\r\nArt. 246d § 1 Nr. 4 EGBGB sollte daher wie folgt erweitert werden:\r\nDer Betreiber eines Online-Marktplatzes muss den Verbraucher informieren\r\n4. darüber, ob es sich bei dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach dessen\r\neigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt,\r\nsowie über dessen Geschäftsanschrift oder, im Falle der Angebote Dritter, in deren Auftrag der Anbieter\r\nhandelt, über die Identität des Dritten, beispielsweise seinen Handels- oder Privatnamen sowie\r\ndie Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse.\r\nBegründung:\r\nBislang sind die Verbraucher beim Erwerb einer Eintrittsberechtigung auf einer Online-Ticketmarktplätzen\r\nund auch die Veranstalter bei der Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte weitgehend rechtlos gestellt,\r\nda der Verkauf auf Online-Ticketmarktplätzen bewusst anonym und intransparent stattfindet. Gemäß\r\nArt. 32 Abs. 2 der EU-Verordnung 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste („Gesetz\r\nüber digitale Dienste“ – DSA) muss bislang lediglich die Identität von gewerblichen Verkäufern, nicht\r\naber die von Privatverkäufern offengelegt werden. Diese Regelung wird in der Praxis häufig umgangen,\r\nindem sich gewerbliche Verkäufer als Privatverkäufer ausgeben. Der Verbraucher kennt zu keinem Zeitpunkt,\r\nweder vor noch bei Abgabe seiner Willenserklärung noch bei Vertragsabwicklung, seinen wahren\r\n5\r\nVertragspartner und Verkäufer der Eintrittsberechtigung. Dessen Identität und Anschrift zur vorvertraglichen\r\nInformationseinholung über die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder die Kontaktaufnahme nach\r\nVertragsschluss wird von den Online-Ticketmarktplätzen gezielt nicht preisgegeben. Dem Verbraucher\r\nwird die Möglichkeit genommen, eine ausreichend informierte Kaufentscheidung zu treffen, da ihm die\r\nIdentität des Verkäufers vorenthalten wird. Außerdem hat der Verbraucher im Falle von Schwierigkeiten\r\nbei der Vertragsabwicklung keine Möglichkeit, seine ihm aus dem Erwerb der Eintrittsberechtigung erwachsenden\r\nRechte (Mängelansprüche, Erstattung des Kaufpreises etc.) gegenüber seinem Vertragspartner\r\ndurchzusetzen, unabhängig davon, ob es sich beim Vertragspartner um einen Unternehmer oder\r\neinen Verbraucher handelt. Auch die Veranstalter haben keine Möglichkeit, ihre vertraglichen Rechte\r\ngegen Anbieter von Eintrittsberechtigungen durchzusetzen, wenn das Angebot komplett anonym erfolgt,\r\nin der Regel sind ohne einen Testkauf weder das konkrete Ticket noch der Verkäufer sind identifizierbar.\r\nObwohl nahezu jeder nicht autorisierte Weiterverkauf einen Vertragsbruch gegenüber den Veranstaltern\r\nbedeutet, sind diese Vertragsbrüche faktisch nicht verfolgbar, weil die Veranstalter den Anbieter der Tickets\r\nnicht identifizieren können.\r\nDie Offenlegung der Anschrift und Identität des Vertragspartners ist daher dringend geboten – erst recht\r\ndann, wenn der Ersuchende ein berechtigtes Interesse hat (z.B., wenn ein Verbraucher zur Geltendmachung\r\nder ihm zustehenden Rechte auf die Kenntnis von Anschrift und Identität des Anbietenden angewiesen\r\nist oder der Verdacht besteht, dass der Anbietende gegenüber dem Ersuchenden vertragsbrüchig\r\ngeworden ist). Online-Ticketmarktplätze sollten im Rahmen einer stärkeren Regulierung des Marktes\r\nfür Ticketweiterverkäufe daher verpflichtet werden, die Identität der Anbieter offenzulegen – und dies\r\nzur Vermeidung von Umgehungen auch bei Privatverkäufern.\r\nb. Informationspflicht über wesentliche Eigenschaften einer Eintrittsberechtigung und\r\nüber deren Handelbarkeit\r\nEs sollte eine Erweiterung des Art. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB dahingehend erfolgen, dass die Informationspflichten\r\ndes Betreibers eines Online-Marktplatzes die Pflichten zur Verfügungsstellung der wesentlichen\r\nEigenschaften der Waren, Dienstleistungen oder Online-Inhalte analog Art. 246a Abs. 1 Nr. 1\r\nEGBGB umfassen.\r\nArt. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB sollte daher wie folgt ergänzt werden:\r\nDer Betreiber eines Online-Marktplatzes muss den Verbraucher informieren\r\n7. falls ein Anbieter oder der Betreiber eines Online-Marktplatzes eine Eintrittsberechtigung für eine\r\nVeranstaltung weiterverkaufen will, über die verkehrswesentlichen Eigenschaften der angebotenen\r\nEintrittsberechtigung wie den vom Veranstalter festgelegten Preis für den Erwerb der Eintrittsberechtigung,\r\ndie Angabe der Abweichung des angebotenen Einzelpreises vom durch den Veranstalter festgelegten\r\nPreis, genaue Angaben über den sich aus der Eintrittsberechtigung ergebenden Platz in der\r\nVeranstaltungsstätte, Handelbarkeit oder Handelsbeschränkungen in Bezug auf die Eintrittsberechtigung,\r\nVerfügbarkeit beim Unternehmer zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers,\r\nLieferung sowie erwarteten Lieferzeitpunkt.\r\nBegründung:\r\nEines der wesentlichen Ziele der EU-ModRL war es, Betreiber eines Online-Ticketmarktplatzes zu verpflichten,\r\nVerbraucher über weitere Umstände zu informieren, die für deren Entscheidung über einen\r\nVertragsabschluss auf einem Online-Ticketmarktplatzes wesentliche Bedeutung haben. Dadurch sollte\r\n6\r\nsichergestellt werden, dass der Verbraucher, der eine Eintrittsberechtigung von einem anderen als dem\r\nVeranstalter erwerben möchte, eine informierte Kaufentscheidung treffen kann. Dies gilt vor allem für\r\ndie Kenntnis über die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Eintrittsberechtigungen. Neben der\r\nAngabe des Originalpreises gehören dazu auch noch weitere Angaben. Oftmals weiß der Verbraucher\r\nzum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung auf Online-Ticketmarktplätzen weder, für welchen\r\n(Sitz-)Platz in der Veranstaltungsstätte er eine Eintrittsberechtigung erwirbt, noch, welche genauen\r\nRechte und Pflichten mit der Nutzung der Eintrittsberechtigung verbunden sind. Auch die erheblichen\r\nPreisaufschläge gegenüber dem durch den Veranstalter festgelegten Preis werden den Verbrauchern erst\r\nbewusst, wenn sie die Originaltickets mit Preisaufdruck kurz vor der Veranstaltung vom Betreiber des\r\nOnline-Ticketmarktplatzes oder vom Verkäufer erhalten. Meist beschweren sich die betroffenen Verbraucher\r\ndann – mangels Kenntnis – nicht bei ihren Vertragspartnern, sondern bei den Veranstaltern\r\nselbst.\r\nWerden diese Informationspflichten dagegen nicht gesetzlich verankert, steht zu erwarten, dass auch\r\nweiterhin tagtäglich viele Verbraucher über die Qualität der zu erwerbenden Eintrittsberechtigung wissentlich\r\ngetäuscht werden. Dies gilt für horrende Preisaufschläge genauso wie für das Risiko, das erworbene\r\nTicket gar nicht zu erhalten, und für das Risiko der Zutrittsverweigerung, wenn eine Eintrittsberechtigung\r\nentgegen den Vertragsbedingungen des Veranstalters weiterverkauft wird, von vorneherein\r\ngefälscht ist oder dieselbe Eintrittsberechtigung vom Online-Weiterverkäufer mehrfach verkauft wird\r\nund dann nur die erste Person Einlass erhält. Durch eine künftige Pflicht zur Angabe der Preisdifferenz\r\nkann demgegenüber zielgerichtet und verbraucherschützend vermieden werden, dass Betreiber von Online-\r\nMarktplätzen die Umsetzung der Vorschrift durch versteckte Originalpreisangaben umgehen.\r\nAus unserer Sicht sollte zudem auch der Rechtsgedanke des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG („Täuschung\r\nüber die Verfügbarkeit“) in Bezug auf Eintrittsberechtigungen gelten, da es in der Praxis oftmals zu\r\nsogenannten Leerverkäufen (s.o.) kommt. An deren Ende erhält der Verbraucher gar keine oder zumindest\r\nnicht die bestellten und bezahlten Eintrittsberechtigungen, weil der Anbieter über den Marktplatz\r\nschlicht zu einem Zeitpunkt verkauft, in dem er die Tickets noch nicht hat (vor Beginn des offiziellen\r\nTicketverlaufs) oder er mehr Eintrittsberechtigungen verkauft als ihm zur Verfügung stehen. Das hat zur\r\nFolge, dass er seinen Bedarf gar nicht decken und seinen Abnehmern entsprechend auch nicht die vertraglich\r\ngeschuldeten Eintrittsberechtigungen zur Verfügung stellen kann. Auch vor dem Hintergrund,\r\ndass Ansprüche nach dem UWG mangels Wettbewerbereigenschaft von Verbrauchern oftmals nicht mit\r\nErfolg geltend gemacht werden können, ist die entsprechende Erweiterung des Art. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB\r\nzum Schutz von Verbraucherinteressen dringend erforderlich.\r\nAuch der Betreiber des Online-Ticketmarktplatzes selbst muss den ursprünglichen Preis angeben, wenn\r\ner auf dem Marktplatz eine Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung weiterverkauft. Diese Verpflichtung\r\nsollte auch für die anderen wesentlichen Eigenschaften der Eintrittsberichtigung gelten, die weiterverkauft\r\nwerden soll. Eine entsprechende Klarstellung im Wortlaut der Vorschrift ist insofern zwingend\r\nerforderlich.\r\n2. Sanktionierung des Anbieters bei Falschangabe\r\nZudem sollte eine Erweiterung des Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 10 EGBGB dahingehend erfolgen, dass die\r\nVerletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eintrittsberechtigung\r\nnicht nur für Betreiber eines Online-Marktplatzes, sondern auch für den Anbieter gemäß Art. 246d § 1\r\nNr. 7 EGBGB verboten und sanktionsbewehrt ist.\r\n7\r\nArt. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 10 EGBGB sollte daher wie folgt ergänzt werden:\r\n(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen (…) ist verboten.\r\n(2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen im Sinne\r\ndes Absatzes 1 liegt vor, wenn\r\n10. der Verbraucher nicht nach § 312k Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Betreiber\r\neines Online-Marktplatzes oder einen Anbieter im Sinne des Art. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB informiert\r\nwird.\r\nBegründung:\r\nFalschangaben des Anbieters können auf der Basis des Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 10 EBGBG aktuell nicht\r\nsanktioniert werden, weil Adressat hier ausschließlich der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist und\r\nobwohl die Verbraucherinteressen im Sinne des Art. 246e § 1 Abs. 1 EBGBG auch durch Falschangaben\r\neines Anbieters verletzt werden können. Insofern sollte eine entsprechende Sanktionierung des Anbieters\r\neingefügt werden. Durch die Änderungen soll eine einheitlichere und wirksamere Sanktionierung von\r\nVerstößen gegen Verbraucherrechte innerhalb der Europäischen Union erreicht werden. Auf diese Weise\r\nkann vermieden werden, dass sich der Betreiber eines Online-Marktplatzes und der Anbieter wechselseitig\r\nder Verantwortung entziehen.\r\nZudem sollten die Betreiber von Online-Ticketmarktplätzen – wie in Zeile 2796 f. des KoaV vorgesehen\r\n– dazu verpflichtet werden, ein eigenes Melde- und Abhilfesystem („Notice and Take Down“) einzurichten,\r\num rechtswidrige Angebote oder Angebote mit unvollständigen oder fehlerhaften Informationen\r\nnach Meldung der jeweiligen Kultur- und Sportveranstalter unverzüglich zu entfernen. Die Nichtentfernung\r\noder verzögerte Entfernung sollte sanktioniert werden.\r\n3. Einführung eines Verbots wucherähnlichen Tickethandels\r\nZusätzlich regen wir zur effektiven Umsetzung der Ziele des KoaV an, den Tatbestand „irreführender\r\ngeschäftlicher Handlungen“ im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23a des Anhangs zu § 3 Abs. 3\r\nUWG neu zu fassen. Denn die Einfügung der Nr. 23a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG mit der Zielrichtung,\r\nden Einsatz von Bots beim Ankauf von Eintrittskarten durch Tickethändler zu unterbinden, ist\r\nnicht weitreichend genug.\r\nZum einen sollte neben dem Wiederverkauf von Eintrittskarten bereits deren Ankauf erfasst sein. Daher\r\nist es erforderlich, die Anlage und Verwendung falscher Identitäten vermeintlicher Ticketkäufer bzw. die\r\n„Verwendung unwahrer Tatsachen“ und der „Ankauf durch Strohleute“ mit der „Verwendung […] automatisierter\r\nVerfahren“ mit der Umgehung von Beschränkungen gleichzusetzen und die Beweislast zu\r\nGunsten der Veranstalter umzukehren. Das hätte zur Folge, dass bei Vorliegen entsprechender Indizien\r\nfür einen Verstoß nicht der Veranstalter, sondern der Online-Ticketmarktplatz einen Entlastungsbeweis\r\nführen muss. Zum anderen ist die betreffende Vorschrift um die ausdrücklich im KoaV angekündigte\r\nPreisobergrenze zu ergänzen.\r\n8\r\nNr. 23a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sollte daher wie folgt ergänzt werden:\r\n23a. der An- und Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer\r\ndiese Eintrittskarten unter Verwendung falscher Identitäten oder sonstiger unwahrer Tatsachen,\r\ndurch den Ankauf durch Strohleute oder unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren\r\nerworben hat, die dazu dienen, die wahre Identität des Unternehmers zu verschleiern oder Beschränkungen\r\nzu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten, oder in\r\nBezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln; sowie der gewerbsmäßige Anund\r\nWiederverkauf oder das Zugänglichmachen von Wiederverkaufsangeboten in Online-Marktplätzen\r\nvon Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten\r\nmit einem Preisaufschlag von 25% oder mehr im Vergleich zum Originalpreis oder der Preisempfehlung\r\ndes Veranstalters, ohne Berücksichtigung von anfallenden Gebühren, anbietet.\r\nBegründung:\r\nZunächst sind die in § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bisher ausschließlich\r\ngeregelten Bots nur eine von mehreren Methoden, mit der Tickethändler Bezugsbeschränkungen\r\nder Veranstalter umgehen. Die häufige Praxis des Kaufs von Tickets durch Fake Accounts und über\r\nausländische Kreditinstitute erfolgt regelmäßig manuell. Zudem ist es für Veranstalter kaum möglich,\r\nden Einsatz automatisierter Verfahren nachzuweisen, da diese leicht verändert und angepasst werden\r\nkönnen, wodurch die Regelung weitgehend wirkungslos bleibt.\r\nWeiter bleibt es beim Grundproblem, dass der anonyme Weiterverkauf von Tickets zu horrenden Preisen\r\nals solcher in Deutschland, im Gegensatz zu anderen Jurisdiktionen, nicht untersagt ist. Der professionelle\r\nTickethandel profitiert gerade bei stark nachgefragten Kultur- und Sportveranstaltungen von den\r\nvon den Veranstaltern bewusst unter dem erzielbaren Marktpreis angesetzten Preisen für Eintrittskarten.\r\nKultur- und Sportveranstalter verfolgen das Ziel und haben im Sinne der Erwägungsgründe 49 und 50\r\nder EU-Richtlinie 2011/83 über die Rechte der Verbraucher („EU-Verbraucherschutzrichtlinie“) den Anspruch,\r\neinen möglichst breiten Zugang aller zu Kultur- und Sportveranstaltungen sicherzustellen.\r\nDiesem Anspruch werden die Veranstalter u.a. durch ihre sozialverträgliche Preisgestaltung gerecht, also\r\nganz konkret dadurch, dass Preise für Eintrittskarten auch und gerade bei stark nachgefragten Veranstaltungen\r\nim Vergleich zu vergleichbaren, aber weniger nachgefragten Veranstaltungen nicht deutlich höher\r\nund damit oftmals unter dem erzielbaren Marktpreis angesetzt werden. Dieser kultur- und gesellschaftspolitische\r\nAuftrag wird konterkariert, wenn Tickethändler gerade für diese Veranstaltungen Kontingente\r\naufkaufen und dann mit erheblichen Preisaufschlägen von teilweise weit über 100 Prozent weiterverkaufen.\r\nSelbst Preisaufschläge von bis zu 250 Prozent sind keine Seltenheit (s.o.). Mit diesem\r\nwucherähnlichen Vorgehen machen sich Tickethändler die Notsituation von Verbrauchern zu Nutze, die\r\naufgrund starker Nachfrage auf dem Erstmarkt Schwierigkeiten haben, Eintrittskarten vom offiziellen\r\nVeranstalter zum Originalpreis zu erwerben. Aus Sicht der Kultur- und Sportveranstalter beginnt der\r\nBereich der offensichtlichen Sittenwidrigkeit ab einem Preisaufschlag von mindestens 25 Prozent.\r\nDa Tickethändler ihre Geschäfte erfahrungsgemäß oft über Scheinfirmen in Drittstaaten abwickeln, gegen\r\ndie eine effektive Rechtsdurchsetzung nicht möglich ist, ist im Interesse einer effektiven Rechtsdurchsetzung\r\nauch die Einbeziehung der Online-Ticketmarktplätze in den Adressatenkreis der Norm\r\nerforderlich. Diese profitieren selbst von den wucherähnlichen Verkäufen, da sie eine Provision hieran\r\nerhalten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}