{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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etwa durch persönliche Anschreiben, Positionspapiere sowie sozialpolitische Dialogformate und Fachveranstaltungen.\r\n\r\nPrimäres Ziel ist es, die Positionen der BFKM in aktuelle gesellschaftliche Debatten einzubringen, um den Sozialstaat nachhaltig zu stärken. 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Mit Blick auf die im Frühsommer 2024 verabschiedete EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt empfehlen wir dringend, zeitnah einen Referentenentwurf vorzulegen und männliche Betroffene von häuslicher Gewalt in den Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes einzubeziehen, um den sekundärrechtlichen Mindestvorgaben der EU und den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Häusliche Gewalt (männliche Betroffene)"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015200","title":"Koalitionsverhandlungen: männliche Betroffene von häuslicher Gewalt bei Gesetzgebung u. weiteren Akten berücksichtigen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es handelt sich um ein Positionspapier zum Themenfeld der männlichen Opfer häuslicher Gewalt. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\nBundesministerin Lisa Paus\r\n11018 Berlin\r\nBundesministerium des Innern und für Heimat\r\nBundesministerin Nancy Faeser\r\nAlt-Moabit 140\r\n10557 Berlin\r\nBundesministerium der Justiz\r\nBundesminister Marco Buschmann\r\nMohrenstraße 37\r\n10117 Berlin\r\nBerlin, 18. Juni 2024\r\nGewalthilfegesetz noch in dieser Legislaturperiode\r\nOFFENER BRIEF\r\ndes Bundesforum Männer – Interessenverband Jungen, Männer und Väter,\r\ndes SKM Bundesverbandes\r\nund der Bundesfach- und Koordinierungsstelle Männergewaltschutz\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Paus,\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Faeser,\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Buschmann,\r\ndie Steigerung der Fallzahlen um 6,5 % im aktuellen „Lagebild Häusliche Gewalt 2023“ (veröffentlicht\r\nam 07. Juni 2024)1 macht einmal mehr deutlich: Wir brauchen das Gewalthilfegesetz jetzt! Schutz\r\nvor Gewalt muss noch in dieser Legislaturperiode unmissverständlich gestärkt werden. Die Zeit\r\ndrängt, denn alle Gewaltbetroffenen benötigen flächendeckende, bedarfsgerechte und verlässliche\r\nUnterstützungs-, Beratungs- und Schutzangebote und daneben eine starke Präventionsarbeit.\r\nDreiviertel der Tatverdächtigen im Bereich der „häuslichen Gewalt“ sind laut dem aktuellen BKA-Lage-\r\nbild Männer. Nicht nur im Bereich häuslicher Gewalt sind Männer überwiegend die Täter. Gewalt zu\r\nerfahren aber auch sie auszuüben, ist für zu viele Jungen und Männer Normalität. Wirksamer Opfer-\r\nschutz und Prävention sind notwendig, um Gewalt wirksam zu bekämpfen. Täterarbeit und geschlech-\r\nterreflektierte Jungen- und Männerarbeit dienen der primären Gewaltprävention und sind daher flä-\r\nchendeckend auszubauen. Hierfür brauchen die Fachmenschen, die sich präventiv und kurativ in der\r\nArbeit gegen Gewalt engagieren, vielfältige und sehr gute Weiterbildungsangebote wie sie u.a. in Arti-\r\nkel 15 der Istanbul Konvention gefordert werden, um diese anspruchsvolle Arbeit leisten zu können.\r\n1 https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/HaeuslicheGe-\r\nwalt/HaeuslicheGewalt2023.html?nn=219004\r\n2\r\n29,5 Prozent (75.561) der von häuslicher Gewalt Betroffenen waren laut “Bundeslagebild Häusliche\r\nGewalt 2023“2 Jungen oder Männer. Das gerät oft aus dem Blick. Doch wirksamer Opferschutz ist auch\r\nfür Männer wichtig.\r\nDie Istanbul-Konvention3 ist für die Bundesrepublik Deutschland bindend. Sie bildet die Basis für das\r\nkünftige Gewalthilfegesetz, das daher auch Prävention und täter*innenorientierte Angebote umfas-\r\nsen muss.\r\nDie vom EU-Parlament und EU-Rat beschlossene EU-Richtlinie „Bekämpfung von Gewalt gegen\r\nFrauen und häusliche Gewalt“4 muss Deutschland bis 2027 umsetzen. Das umfasst gemäß ihrem Arti-\r\nkel 1, Absatz 2 den verbesserten Gewaltschutz für alle Opfer häuslicher Gewalt, unabhängig von de-\r\nren Geschlecht. Nach ihrem Artikel 30 müssen für alle Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt in\r\nausreichender Anzahl und leicht zugängliche Schutzunterkünfte bereitgestellt werden.\r\nEbenso wie die spezialisierten Unterstützungsdienste (Beratungsstellen) haben die Mitgliedsstaaten\r\ndann auch für Schutzunterkünfte sicherzustellen, dass ausreichende personelle und finanzielle Res-\r\nsourcen zur Verfügung stehen und nichtstaatliche Organisationen (insbesondere Träger) mit angemes-\r\nsenen Finanzmitteln ausgestattet werden sofern sie die staatlichen Aufgaben übernehmen.5\r\nWir fordern Sie daher auf, den lange angekündigten Referent*innen-Entwurf des Gewalthilfegeset-\r\nzes jetzt zu veröffentlichen, und das Gewalthilfegesetz noch in dieser Legislatur zu verabschieden.\r\nDa Gewaltschutz in Deutschland in der Verantwortung der Bundesländer liegt, sollten in allen Ländern\r\nzügig entsprechende landesrechtliche Regelungen, inkl. der Anpassung der Gewaltschutz-Förderricht-\r\nlinien durchgesetzt werden. Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Bund Bereitschaft signalisiert, sich\r\nfinanziell an der Umsetzung zu beteiligen.\r\nDie gemeinsamen Bemühungen um eine verbesserte Datenbasis für Beratungs- und Hilfeeinrichtun-\r\ngen werden eine bedarfsgerechte und zielgenaue Schaffung von Angeboten und zur Information ge-\r\nwaltbetroffener Männer ermöglichen. Für den Anfang sind 3 bis 5 Männerschutzwohnungen pro Bun-\r\ndesland zu gewährleisten.\r\nGewaltschutz und Präventionsmaßnahmen, die jetzt dringend gebraucht werden:\r\n• Flächendeckende geschlechterreflektierte Jungen- und Männerarbeit zur Förderung der pri-\r\nmären Gewaltprävention\r\n• Ausbau flächendeckender Krisen- und Gewaltberatung für Männer, sowie der Täter*innenar-\r\nbeit zur Förderung der sekundären und tertiären Gewaltprävention\r\n• Ausweitung von niedrigschwelligen und multilingualen Hilfs- und Beratungsangeboten für von\r\nhäuslicher Gewalt betroffener Männer\r\n• Ausbau des „Hilfetelefons Gewalt an Männern“ zu einem bundesweiten Hilfetelefon mit 24/7\r\nErreichbarkeit\r\n• Absicherung der vorhandenen Gewaltschutzwohnungen für Männer und Schaffung von min-\r\ndestens drei bis -fünf Schutzwohnungen pro Bundesland\r\n2 a.a.O.\r\n3 https://rm.coe.int/1680462535\r\n4 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0338_DE.html#title2\r\n5 a.a.O., Art. 30 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 RL.\r\n3\r\n• Integration der Perspektive gewaltbetroffener Jungen und Männer in die bundes-, landes- und\r\nkommunalweiten Gewaltschutzrichtlinien und Fördermaßnahmen\r\n• Ausbau des Opferschutzes für Frauen\r\n• Finanzielle Absicherung vorhandener Beratungseinrichtungen und Frauenhäuser\r\nDie Unterzeichner*innen engagieren sich seit vielen Jahren gegen häusliche Gewalt und stehen gern\r\nzum gleichstellungspolitischen Dialog zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Schutz- und Be-\r\nratungsangebote für gewaltbetroffene Männer zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesforum Männer e.V.\r\nDr. Dag Schölper\r\nGeschäftsführer\r\nBundesfach- und Koordinierungsstelle Männergewaltschutz\r\nFrank Scheinert\r\nGeschäftsführender Fachreferent\r\nSKM Bundesverband e.V.\r\nStephan Buttgereit\r\nGeneralsekretär"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nPositionspapier zum Männergewaltschutz\r\n\r\n\r\nAngesichts der laufenden Koalitionsverhandlungen möchten wir Sie eindringlich darum bitten, den Schutz von allen Menschen vor Gewalt als zentrales Anliegen in den Koalitionsvertrag aufzunehmen. Für unsere Arbeit wäre es von besonderer Bedeutung, wenn der Koalitionsvertrag folgende Sätze enthalten würde:\r\nI. „Das Gewalthilfegesetz soll weiterentwickelt werden und auch Männer bzw. Menschen aller Geschlechter in speziellen Einrichtungen schützen.“\r\nII. „Schutzunterkünfte, Beratung sowie eine Telefonhotline und weitere Präventionsmaßnahmen sollen für alle Opfer von häuslicher Gewalt, entsprechend der EU-Gewaltschutzrichtlinie 2024/1385, bedarfsgerecht etabliert werden. Dies schließt auch Jungen und Männer mit ein.“\r\nWeiterhin wären folgende Punkte sehr wichtig:\r\nIII. „Wir setzen alle Vereinbarungen aus der Istanbul-Konvention konsequent um und beziehen den Schutz auch auf männliche Opfer häuslicher Gewalt.“\r\nIV. „Wir erstellen einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt und berücksichtigen dabei auch männliche Betroffene und Betroffene anderer Geschlechter.“ \r\nV. „Die Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention der Bundesregierung wird über den bisherigen Geltungshorizont hinaus weiterentwickelt.“\r\n \r\nDies hat folgenden Hintergrund: \r\n1. Im Sondierungspapier wird das Gewalthilfegesetz als wichtiger Schritt benannt. Es ist ein erster Schritt, da lediglich von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen und ihren Kindern durch dieses Gesetz geschützt werden. Es braucht weitere Schritte, damit auch Männer und ihre Kinder von den im Gesetz vorgesehenen Hilfen profitieren. Um dieses wichtige Gesetz verfassungsrechtlich auf sichere Füße zu stellen, ist eine Nachschärfung zwingend erforderlich. Dies gebieten rechtliche Vorgaben und Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung. \r\nIm Jahr 2023 waren bundesweit 27 % der über 21-jährigen Betroffenen, die Gewaltdelikte aufgrund häuslicher Gewalt bei der Polizei anzeigten, männlich: 52.662 Fälle in absoluten Zahlen.  Innerhalb von Partnerschaften war jeder fünfte Betroffene ein Mann, innerfamiliär knapp jeder zweite. Da häusliche Gewalt selten zur Anzeige gebracht wird, ist davon auszugehen, dass das tatsächliche Gewaltgeschehen höher ist. Wissenschaftliche Dunkelfeldstudien zeigen, dass Männer in nicht unerheblichen Maß von häuslicher Gewalt betroffen sein können. Jeder zweite bis vierte Mann war in seinem Leben schon einmal von (leichter) Partnerschaftsgewalt betroffen. 11 bis 30 % berichteten körperliche Gewalt (inkl. leichter Formen) erlebt zu haben, 40 bis 48 % psychische Gewalt. , ,  Ebenso litten die befragten Männer an der Gewalt und berichteten von Schwierigkeiten Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig steigen in den letzten Jahren die Nachfragen nach bestehenden Hilfsangeboten deutlich. In Männerschutzeinrichtungen wuchs die Zahl der Anfragen zwischen 2021 und 2023 um 112,5 % (von 251 auf 533), die Zahl der aufgenommenen Männer und Kinder um \r\n50 %. Trotz eines Ausbaus der Schutzplätze mussten 2023 doppelt so viele Männer wie im Vorjahr abgewiesen werden (133 Fälle).  Auch die Beratungszahlen des Hilfetelefons „Gewalt an Männern“ steigen kontinuierlich, mit bislang 12.093 registrierten Kontakten.  \r\nWeiterhin gebietet dies der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Im Speziellen liegt derzeit ein Verstoß gegen das sogenannte Differenzierungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz vor. Der Staat darf Menschen nicht allein aufgrund ihres Geschlechts unterschiedlich behandeln. Das bedeutet, dass das Geschlecht grundsätzlich kein zulässiges Kriterium für gesetzliche Regelungen oder Entscheidungen sein darf. Mit anderen Worten: Enthält eine Rechtsnorm Begriffe wie ‚Mann‘ oder ‚Frau‘, ‚männlich‘ oder ‚weiblich‘ und verknüpft damit bestimmte Rechtsfolgen, ist sie grundsätzlich verfassungswidrig – es sei denn, es liegt eine besonders gewichtige und rechtlich zulässige Rechtfertigung vor.  Dies wurde auch in der öffentlichen Anhörung im Familienausschuss von der Sachverständigen des Deutschen Juristinnenbundes, Frau Dilken Çelebi, am 27. Januar 2025 vorgebracht.\r\nBei häuslicher Gewalt, die das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz betrifft, kann eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung in der Gewaltprävention kaum gerechtfertigt werden. Dies gilt sowohl für den subjektiven Anspruch Betroffener als auch die Beteiligungsrechte von Sozialträgern und den Förderungsanspruch.\r\nDas mit dem Gewalthilfegesetz verfolgte Ziel, Frauen effektiv vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu schützen, kann durch die Nachbesserung des Gesetzes auch einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten. Andernfalls ist ein Scheitern des gesamten Gesetzes in aktueller Fassung zu befürchten. \r\n\r\n2. Die EU-Gewaltschutzrichtlinie  verpflichtet Deutschland gemäß Artikel 30 zur Bereitstellung von Schutzunterkünften auch für männliche Betroffene von häuslicher Gewalt. Diese müssen in „ausreichender Anzahl“, also in bedarfsgerechtem Umfang etabliert werden. Dies ergibt sich aus dem eindeutig geschlechtsneutralen Wortlaut der Definition des Begriffs „Opfer“ gemäß Artikel 4: „‚Opfer‘ [ist] jede Person, unabhängig von ihrem Geschlecht, die einen Schaden erlitten hat, der unmittelbar durch Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt verursacht wurde, einschließlich Kinder, die einen Schaden erlitten haben, weil sie Zeugen von häuslicher Gewalt geworden sind.“ Ferner heißt es in den unmissverständlichen Ausführungen in Erwägungsgrund 12 der EU-Gewaltschutzrichtline:  „Die Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie sind so gestaltet, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen Rechnung tragen, da sie — wie Daten und Studien belegen — von den unter diese Richtlinie fallenden Formen der Gewalt, d. h. der Gewalt gegen Frauen oder der häuslichen Gewalt, unverhältnismäßig stark betroffen sind. Allerdings werden auch andere Personen Opfer dieser Formen von Gewalt und sollten daher ebenfalls von denselben Maßnahmen, die in dieser Richtlinie für Opfer vorgesehen sind, erfasst werden. Daher sollte sich der Begriff ‚Opfer‘ auf alle Personen beziehen, unabhängig von ihrem Geschlecht, und alle Opfer sollten — sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist — in den Genuss der Rechte in Bezug auf den Schutz der Opfer und den Zugang zur Justiz sowie auf Unterstützung der Opfer und Präventivmaßnahmen gelangen.“ Weiterhin ist Artikel 30, der sich mit den Schutzunterkünften in der EU-Gewaltschutzrichtline befasst auch an der entsprechenden Definition von „Opfer“ orientiert, der in Erwägungsgrund 12 der EU-Gewaltschutzrichtlinie definiert wird.\r\nDie in I. geforderte Anpassung des Gewalthilfegesetzes würde zur Erfüllung dieser Mindestvorgaben wesentlich beitragen.\r\n3. Die Istanbul-Konvention ermutigt die Vertragsstaaten in Artikel 2 zur Anwendung der Konventionsvorgaben auf alle Opfer von häuslicher Gewalt, also auch zur Bereitstellung von Schutzunterkünften und Beratungsangeboten für Männer. Die Vertragsverfasser hatten diese Opfergruppe mit im Blick. Mehrere europäische Länder wie Norwegen, Finnland und Dänemark erfüllen diese Vereinbarungen bereits ganz oder teilweise. \r\n\r\n4. Der geplante bundesweite Aktionsplan zur Verhinderung von häuslicher Gewalt sollte neben Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auch Maßnahmen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt gegen Männer und ihre Kinder enthalten. Dies ergibt sich aus den bereits angeführten rechtlichen Überlegungen und aus der wissenschaftlich bestätigten Bedarfslage.  Es ist zudem erwiesen, dass häusliche Gewalt enorme negative volkswirtschaftliche Auswirkungen hat.  \r\n\r\n5. Die Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention wurde am 11. Dezember 2024 beschlossen, ebenso wie die Einrichtung einer Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention.  Die Strategie enthält nützliche Maßnahmen bis Ende 2025, deren Weiterentwicklung dringend angeraten ist.\r\n\r\nFür einen konstruktiven Austausch zu diesen Themen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Wir bitten Sie nachdrücklich, diese wichtigen Aspekte in den Koalitionsvertrag aufzunehmen und so einen entscheidenden Beitrag für den Gewaltschutz für alle Menschen zu leisten.\r\n\r\n\r\nDresden, den 17.03.2025\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-17"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}