{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:12.311+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R007187","registerEntryDetails":{"registerEntryId":70438,"legislation":"GL2024","version":2,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R007187/70438","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/5c/678043/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R007187-2026-01-05_14-27-25.pdf","validFromDate":"2026-01-05T14:27:25.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":true}},"accountDetails":{"activeLobbyist":false,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2025-01-02T08:45:53.000+01:00","untilDate":"2026-01-05T14:27:25.000+01:00"}],"inactiveDateRanges":[{"fromDate":"2026-01-05T14:27:25.000+01:00"}],"inactiveLobbyistStartDate":"2026-01-05T14:27:25.672+01:00","firstPublicationDate":"2025-01-02T08:45:53.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-01-05T14:27:25.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":70438,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007187/70438","version":2,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-05T14:27:25.000+01:00","activeUntilDate":"2026-01-05T14:27:25.000+01:00","versionActiveLobbyist":false},{"registerEntryId":45173,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R007187/45173","version":1,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-02T08:45:53.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-05T14:27:25.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Forum Gemeinnütziger Journalismus","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Journalismus gehört bisher nicht zu den steuerlich geförderten Zwecken der Abgabenordnung. Wir wollen, dass Journalismus innerhalb der Abgabenordnung §52 ff. als eigenständiger Zweck aufgeführt wird. Wir werben als Forum für dieses Ziel, unterstützen entsprechende Gesetzesvorhaben, versuchen in Parlament, Fraktionen und bei den Abgeordneten mehr Unterstützung für gemeinnützigen Journalismus zu erreichen. Dazu führen wir Gespräche, beobachten Medienpolitik in und um den Bundestag, versuchen Einfluss zu nehmen auf öffentliche Debatten etwa zur Presseförderung, zur Krise von Tageszeitungen und Journalismus, zur Zukunft der Medien gerade in der Fläche, zur Qualität der Pressselandschaft und zur Bedeutung der Medien für demokratische Gesellschaften. Wir äußern uns zu entsprechenden Gesetzesvorhaben, nehmen auch öffentlich Stellung zur Medienpolitik und Problemen unserer Mitglieder: Da Journalismus kein Zweck der AO droht gemeinnützigen Medienorganisationen stets die Aberkennung von Gemeinnützigkeit durch Finanzbehörden. Wir nehmen Stellung zu medienökonomischen Fragen, sehen im gemeinnützigen Journalismus eine Möglichkeit, neben den privatwirtschaftlichen Verlagshäusern und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine dritte Säule in der Medienlandschaft zu etablieren.                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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Deutscher Bundestag Drucksache 21/... 21. Wahlperiode ...2024\r\nGesetzentwurf\r\nder Abgeordneten ...\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Anerkennung des nicht gewinnorientierten und parteipolitisch neutralen Journalismus als gemeinnützig\r\nA. Problem und Ziel\r\nMeinungs- und Medienvielfalt sind unverzichtbare Elemente einer demokrati- schen Gesellschaft und daher Normziel des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Gleichermaßen sind Qualität und Vielfalt des Journalismus wesentliche Voraussetzungen für eine fundierte öffentliche Meinungsbildung und eine wirksame demokratische Kon- trolle. Entsprechend sind die „Freiheit der Medien und ihre Pluralität“ gemäß Art. 11 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU „zu achten“ und damit zu bewahren und ggf. herzustellen. Unterdessen steht insbesondere qualitativ anspruchsvoller Journalismus zunehmend unter Druck.\r\nIn vielen Bereichen kann der freie Markt allein keine ausreichende journalistische Versorgung gewährleisten, dies zumal im Bereich des Lokaljournalismus, des in- vestigativen Journalismus sowie im Bereich des grenzüberschreitenden Journa- lismus. Dieses Marktversagen ist darauf zurückzuführen, dass sich die Marktak- teure überwiegend auf gewinnträchtige Segmente konzentrieren. Vor dem Hin- tergrund erodierender Geschäftsmodelle und der fortschreitenden Digitalisierung entstehen zusätzliche Einschränkungen, begründet durch Sparmaßnahmen bei Verlagen und Sendern, Medienkonzentration, schrumpfende Angebote in der Lo- kal- und Regionalberichterstattung sowie durch den wachsenden Einfluss von Public Relations und Werbung. Besonders im ländlichen Raum sind die Einnah- men aus Abonnements, Einzelverkauf und Anzeigengeschäft nicht auskömmlich, um angemessenen Journalismus vor Ort zu ermöglichen.\r\nVor dem Hintergrund des Schließens von Redaktionen drohen der Verlust von demokratisch notwendigem Diskurs, der Rückgang bürgerschaftlichen Engage- ments sowie – als Ergebnis – Misswirtschaft und Korruption. Da auch die öffent- lich-rechtlichen Medien in den genannten Bereichen keinen hinreichenden\r\n\r\n Drucksache 21/...\r\n– 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\r\n Ausgleich schaffen können, erfordert das Marktversagen staatliche Interventio- nen, um eine fundierte öffentliche Meinungsbildung und demokratische Kon- trolle zu gewährleisten.\r\nUm die Medienvielfalt in Deutschland zu bewahren, die Kritik- und Kontroll- funktion des Journalismus zu stärken und so die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie zu beleben, ist der gemeinnützige Journalismus als Ergänzung zum privatwirtschaftlichen Journalismus und dem öffentlich-rechtlichen Rund- funk zu stärken. Nur die das ehrenamtliche Engagement einbindende Zivilgesell- schaft kann die Medienvielfalt unterhalb des marktwirtschaftlich Relevanten si- chert. Zielt nicht kommerziell ausgerichteter Journalismus insoweit auf Vielfalt und Leistungsfähigkeit der Medien als konstitutive Voraussetzungen des Ge- meinwohls, sind die ihm offenstehenden Finanzierungsmöglichkeiten derzeit gleichwohl sehr begrenzt. Nur wenige besonders herausstechende Projekte sind per se in der Lage, für eine auskömmliche Finanzierung zu sorgen.\r\nAufgrund der gebotenen Subsidiarität der staatlichen Förderung erfordert die Ga- rantie des staatsfernen Journalismus einen angemessenen Rechtsrahmen für das Einwerben von steuerlich abziehbaren Spenden und Mitgliedsbeiträgen und für die wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt steuerpflichtiger wirtschaftlicher Ge- schäftsbetriebe und steuerbegünstigter Zweckbetriebe. Anders als das Zuwen- dungsrecht hält das Gemeinnützigkeitsrecht einen Rechtsrahmen bereit, der so- wohl den zivilgesellschaftlichen Organisationsformen angemessen ist als auch ihre Unabhängigkeit und Staatsferne bewahrt. Gemeinnützige Organisationen unterliegen dabei strengen Anforderungen, darunter die Pflicht zur ausschließli- chen, unmittelbaren und selbstlosen Förderung des Allgemeinwohls, die zeitnahe Mittelverwendung sowie das strikte Ausschüttungsverbot. Diese Regelungen ge- währleisten, dass die Privilegien des Gemeinnützigkeitsrechts tatsächlich dem Gemeinwohl zugutekommen und nicht für kommerzielle Zwecke missbraucht werden.\r\nDer Rechtsgedanke der Gemeinnützigkeit ist dem Bereich des Journalismus per se inhärent. Entsprechend streichen die staatsvertraglichen Rechtsgrundlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weithin den gemeinnützigkeitsförderli- chen Anspruch dieser heraus. Steuerlich ist die Gemeinnützigkeit des Journalis- mus aber noch nicht ausbuchstabiert. Durch die Verankerung des gewinnzweck- freien Journalismus als gemeinnützigen Zweck in der Abgabenordnung könnten sich daher noch mehr Neugründungen auf die relevanten journalistischen Fragen konzentrieren; Lücken in der Berichterstattung könnten so besser geschlossen werden. Durch die Eröffnung neuer Finanzierungswege jenseits der bislang übli- chen Geschäftsmodelle würde also die Kritik- und Kontrollfunktion des Journa- lismus gestärkt und so die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie belebt. Zwar existieren auch derzeit gemeinnützige Medienunternehmen. Diese beziehen sich auf bereits existierende Katalogtatbestände des § 52 Abs. 2 AO. Da es aber an Kriterien für eine einheitliche und verbindliche Rechtsanwendung fehlt, blei- ben für die Unternehmen Rechtsunsicherheiten bestehen. Dies kann als Hemm- schuh im Gründungsprozess wirken. Darüber hinaus lässt sich gerade bei regio- nal- und lokaljournalistischen Initiativen oft kein passender gemeinnütziger Zweck aus der Abgabenordnung heranziehen. Zudem ist auch mit der Anerken- nung derzeit keine dauerhafte Rechtssicherheit erreicht, da die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ohne nähere gesetzliche Vorgaben jederzeit leicht in Zweifel gezogen werden kann. Für eine Regelung der Materie spricht zudem, dass der Gesetzgeber nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten\r\n\r\n Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – Drucksache 21/... Wesentlichkeitstheorie Entscheidungen von besonderem Rang für die Allge-\r\nmeinheit selbst zu treffen hat, sie also nicht der Verwaltung überlassen darf.\r\nBereits im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung dementsprechend die Er- höhung der Rechtssicherheit für nicht-gewinnorientierten Journalismus verspro- chen. Zwischenzeitlich erzielt wurde insoweit eine Einigung auf neue Vorgaben für die Finanzämter. Im Rahmen eines Anwendungserlasses zur Abgabenord- nung sollen Finanzämter künftig nicht-gewinnorientierte journalistische Ange- bote nach einheitlichen Kriterien beurteilen und ihnen die für gemeinnützige Or- ganisationen geltenden steuerrechtlichen Erleichterungen zugestehen können. In- soweit soll angenommen werden, dass nicht gewinnorientierte Journalismus-Or- ganisationen regelmäßig die Förderung der Bildung (§ 52 Absatz 2 Nummer 7 AO) verfolgen, indem sie insbesondere durch Wissensvermittlung, Aufklärung sowie Nachrichtenaufbereitung oder -beschaffung der Allgemeinheit journalis- tisch-redaktionell gestaltete Angebote zur Verfügung stellen. Eine solche Lösung bleibt aber mit wesentlichen Rechtsunsicherheiten behaftet (siehe dazu unten A.II), so dass sie der Herausforderung nicht gerecht werden kann. Die für eine demokratische Gesellschaft essenzielle Leistungsfähigkeit ihrer Medien darf nicht dem Zufall überlassen bleiben. Ziel dieses Entwurfs ist es daher, nicht ge- winnorientierten Journalismus rechtssicher steuerrechtlich zu privilegieren, in- dem er als gemeinnützig anerkannt wird.\r\nGewinnzweckfreier Journalismus fügt sich in rechtssystematischer Hinsicht und als wertkongruent in den Katalog der gesetzlich anerkannten ideellen Zwecke ohne weiteres ein. Dies gilt namentlich für den Teil des Journalismus, der in den von Marktversagen betroffenen Bereichen eine journalistische Versorgung si- cherstellt. Hinzu tritt, dass die bestehende – wenn auch nicht einheitliche – Ver- waltungspraxis der Finanzämter Trägervereinen von Bürgermedien bereits seit Jahrzehnten vielfach den Status der Gemeinnützigkeit einräumt, so dass von ei- nem gewissen schützenswerten Besitzstand ausgegangen werden kann und also keine grundlegende Neuerung, sondern die Verstetigung und Verallgemeinerung bisheriger Praxis und damit die Steigerung ihrer Berechenbarkeit bewirkt wird.\r\nDie Sicherung und Förderung von Pressevielfalt und Medienpluralismus ist nicht nur im nationalen, sondern auch im europäischen Kontext ein anerkanntes Ziel. Dies wird durch verschiedene Resolutionen des Europäischen Parlaments und Stellungnahmen der EU-Kommission unterstützt (siehe dazu unten A.V).\r\nDurch die Einbeziehung des Journalismus in die Gemeinnützigkeit wird nicht zu- letzt die Unabhängigkeit der Presse gestärkt, da sie weniger auf staatliche oder private Finanzierungen angewiesen ist, die möglicherweise an Bedingungen ge- knüpft sind.\r\nB. Lösung\r\nDie Anerkennung von Journalismus als gemeinnützig erfolgt durch die Erweite- rung des § 52 der Abgabenordnung (AO) um den eigenständigen Katalogzweck des gemeinnützigen Journalismus. Hierdurch werden journalistische Tätigkeiten steuerrechtlich privilegiert und können von steuerlichen Vorteilen profitieren, wie z.B. Spendenabzugsmöglichkeiten und Steuerbefreiungen. Im Vordergrund stehen dabei die Vorteile der Möglichkeit des Einwerbens von gemäß §10b EStG als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähigen Spenden sowie der Transfer ideell\r\n \r\n Drucksache 21/...\r\n– 4 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\r\n gebundener Mittel seitens anderer gemeinnütziger Organisationen (§ 58 AO). Unterstützt werden diese Vorteile durch weitere steuerliche Privilegierungen, die aber (auch aufgrund des Kommerzialisierungsverbots einiger Landesmedienge- setze) nur bedingt von praktischer Relevanz sein dürften. In ertragssteuerlicher Hinsicht kann insbesondere die Steuerfreiheit der wirtschaftlichen Betätigung im Zweckbetrieb (§§ 65 – 68 AO) gegeben sein und können Leistungen des Zweck- betriebs umsatzsteuerermäßigt erfolgen. Allerdings können auch mittelbare Vor- teile (so etwa der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG) und auch das Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG dazu beitragen, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks wahrscheinlicher wird. Hinzu treten weitreichende Steuerbefreiungen, etwa für geringfügige Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind (§ 64 Abs. 3 AO), von freigebigen Zuwendungen wie Schenkungen und Erbschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG, von der Grundsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. B GrStG), Befreiungen und Ermäßigungen bei bestimmten Gebühren, Einnahmen aus Straf- verfahren nach § 153a StPO sowie erleichterter Zugang zu Mitteln aus Lotterien.\r\nC. Alternativen\r\nKeine.\r\nD. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\r\nDie Gemeinnützigkeit des Journalismus wird zu einem gewissen Rückgang beim Bund und bei den Ländern führen, da journalistische Organisationen steuerliche Vorteile nutzen können, die bisher nicht in Anspruch genommen wurden. Die Höhe der Mindereinnahmen lässt sich derzeit nicht näher beziffern; sie dürfte aber moderat ausfallen, da das Modell der Gemeinnützigkeit für den weitaus größten – den gewinnorientierten – Teil der Medienlandschaft keine Attraktivität besitzt. Es ist zudem davon auszugehen, dass einige der die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmenden Organisationen anderenfalls keine Betätigung in dem Be- reich aufnehmen würden, so dass sich das Steuerprivileg insoweit im Ergebnis als neutral zeigt. Im Hinblick auf das zu erreichende Ziel ist die Inkaufnahme von eventuell verbleibenden Steuermindereinnahmen gerechtfertigt. Die Einbußen werden durch den gesellschaftlichen Nutzen einer gestärkten Medienvielfalt mehr als kompensiert.\r\nE. Erfüllungsaufwand\r\nE.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger\r\nKeiner.\r\nE.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft\r\nKeiner.\r\n\r\n Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – Drucksache 21/...\r\n Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten\r\nKeine.\r\nE.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung\r\nEs sind keine zusätzlichen Verwaltungsaufgaben zu erwarten, da die Prüfung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzämter im Rahmen ihrer bestehenden Kompe- tenzen erfolgen kann. Der Vollzugsaufwand für die Finanzverwaltung bleibt im Übrigen gering, da die Änderungen in das bestehende System der Gemeinnützig- keit integriert werden können. Im Einzelnen ist der Mehraufwand, der durch die Prüfung des Vorliegens aller Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit entsteht, derzeit nicht näher bezifferbar. Er wäre im Hinblick auf das zu erreichende Ziel der Stärkung unabhängigen Journalismus und dessen Bedeutung für die Demo- kratie gerechtfertigt.\r\nF. Weitere Kosten\r\nKeine.\r\n\r\n Drucksache 21/...\r\n– 6 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\r\n Entwurf eines Gesetzes zur Anerkennung von Journalismus als gemeinnützig\r\nvom ...\r\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\r\nArtikel 1\r\nÄnderung der Abgabenordnung\r\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I, S. 61), zuletzt geändert durch Art. 8a Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG) vom 19.7.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), wird wie folgt geändert:\r\n1. In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 24 folgende Nummer 25 eingefügt:\r\n„25. die Förderung des Journalismus durch die Förderung, Herstellung und Verbreitung journalistischer Inhalte, die der partei-politisch neutralen Information, Aufklärung und Meinungsbildung der Allgemeinheit dienen.“\r\n2. Die bisherigen Nummern 26 und 27 werden die Nummern 27 und 28.\r\nArtikel 2 Inkrafttreten\r\nDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.\r\nBerlin, den ...\r\n[Nennung unterstützender MdB, w.o.]\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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