{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-05T21:23:42.628+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R006953","registerEntryDetails":{"registerEntryId":73447,"legislation":"GL2024","version":6,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R006953/73447","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/02/703194/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R006953-2026-03-08_18-58-54.pdf","validFromDate":"2026-03-08T18:58:54.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-01-26T07:54:01.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-22T10:30:08.000+02:00","untilDate":"2026-01-05T14:25:50.000+01:00"},{"fromDate":"2026-01-26T07:54:01.000+01:00"}],"inactiveDateRanges":[{"fromDate":"2026-01-05T14:25:50.000+01:00","untilDate":"2026-01-26T07:54:01.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2024-08-22T10:30:08.000+02:00","lastUpdateDate":"2026-03-08T18:58:54.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":73447,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006953/73447","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-08T18:58:54.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70528,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006953/70528","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-26T07:54:01.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-08T18:58:54.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70322,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006953/70322","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-05T14:25:50.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-26T07:54:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":false},{"registerEntryId":53925,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006953/53925","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-26T12:14:24.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-05T14:25:50.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44444,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006953/44444","version":2,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-21T07:29:46.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-26T12:14:24.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":36788,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006953/36788","version":1,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-22T10:30:08.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-21T07:29:46.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Sächsischer Flüchtlingsrat e. 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Regelungsvorhaben: \r\n1. Zugang Geduldeter zu Aufenthaltstiteln verbessern \r\n2. Abschaffung bzw. Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes \r\n3. Verbesserung des Arbeitsmarktzugangs für Geflüchtete in Duldung und Aufenthaltsgestattung \r\n5. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n1\r\nEmpfehlungen für eine neue Bundesregierung zur Ausgestaltung der\r\nRahmenbedingungen für Geflüchtete im Kontext Arbeitsmarkt\r\nIntegration ermöglichen.\r\nBehörden entlasten.\r\nWirtschaft stärken.\r\n27.01.2025\r\nAG Aufenthaltsverfestigung\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n2\r\nVorwort\r\nBasierend auf der langjährigen Erfahrung in der Arbeit im WIR- sowie den Vorgängerprogrammen zur beruf-lichen Integration von Geflüchteten haben die Autor*innen in diesem Papier Empfehlungen zur Ausgestal-tung der Rahmenbedingungen für hier lebende Geflüchtete formuliert.\r\nDie Empfehlungen zielen darauf ab, die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu erleichtern sowie Potentiale zur De-ckung des Arbeits- und Fachkräftebedarfs zu heben und die Wirtschaft zu stärken. Die zuständigen Behörden, insbesondere die Ausländerbehörden, werden durch eine Senkung des Verwaltungsaufwands entlastet. Dar-über hinaus sind die Empfehlungen darauf ausgerichtet, die Integration von Geflüchteten zu erleichtern und erbrachte Integrationsleistungen zu würdigen.\r\nDie Integration Geflüchteter ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und basiert auf den Prinzipien des UN-Sozialpakts sowie der Achtung der Menschenrechte. Sie ist keine Einbahnstraße, sondern setzt Offenheit, Unterstützung und Lernbereitschaft sowohl von der aufnehmenden Gesellschaft als auch von den Geflüch-teten voraus. Jahrelange Praxiserfahrungen zeigen, dass Geflüchtete in aller Regel eine hohe Arbeitsmotiva-tion mitbringen, auch weil Arbeit ein Schlüssel zum selbstbestimmten Leben ist.\r\nWir warnen jedoch eindringlich davor, Geflüchtete nur auf „Nützlichkeitsfaktoren“ zu reduzieren. Die Ar-beitspflicht oder Maßnahmen, die lediglich auf schnelle Arbeitsaufnahme abzielen, schaden nachhaltigen In-tegrationsprozessen und fördern prekäre Beschäftigungsverhältnisse. Arbeitsmarktpolitik sollte primär ein Instrument für gesellschaftliche Teilhabe sein, das allen Menschen gleiche Chancen sichert.\r\nIn den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Asylgesetz (AsylG) vorgenommen. Oftmals wurden die Änderungen damit begründet, dass mit ihnen eine Entlastung der Behörden einhergehen würde. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Regelungen häufig nicht wie ver-sprochen wirken, sondern vielmehr die Rechte von Geflüchteten einschränken und die Verwaltung mit noch komplexeren bürokratischen Anforderungen belasten.\r\nStatt kurzfristiger, von populistischen Debatten getriebener Maßnahmen sollte bei zukünftigen Gesetzge-bungen das \"große Ganze\" im Auge behalten werden. Stabilität, Planung und vorausschauende Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen sind entscheidend, um ein solides und nachhaltiges System zu schaffen, das den Herausforderungen der Zukunft gewachsen ist.\r\nAG Aufenthaltsverfestigung\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n3\r\nInhaltsverzeichnis\r\nI. Grundsätzliche Voraussetzungen der Aufenthaltsverfestigung handhabbar gestalten ........................... 4\r\na. Passpflicht und Identitätsklärung konkretisieren ........................................................................................................... 4\r\nb. Lebensunterhaltssicherung vereinfachen ...................................................................................................................... 4\r\nc. Aufenthaltsrechtliche Folgen von Straftaten neu denken .............................................................................................. 5\r\nd. Möglichkeiten des Zweck- und Spurwechsels (weiter) flexibilisieren ............................................................................ 5\r\nII. Einzelne Regelungen der Aufenthaltsverfestigung verbessern ............................................................. 6\r\na. Keine Benachteiligung der Benachteiligten ................................................................................................... 6\r\nb. Bedürfnisse junger Geflüchteter in den Blick nehmen.................................................................................. 7\r\nc. Nachhaltige Integration würdigen ................................................................................................................. 8\r\nd. Chancenaufenthalt als dauerhaftes Instrument implementieren ................................................................ 8\r\ne. Sicherheit während der Ausbildung geben ................................................................................................... 8\r\nf. Beschäftigungsduldung zukunftsfähig gestalten ............................................................................................ 9\r\nIII. Rahmenbedingungen des Arbeitsmarkzugangs optimieren ............................................................... 10\r\na. Potenziale nutzen: Arbeitsverbote abschaffen ........................................................................................... 10\r\nb. Duldung light abschaffen ............................................................................................................................. 10\r\nc. Erwerbsmobilität ermöglichen – Wohnsitzauflagen abschaffen ................................................................. 11\r\nd. Spracherwerb, Bildung und Arbeitsförderung als gewinnbringende Investition begreifen ....................... 11\r\ne. Arbeitsmarktintegration durch uneingeschränkte soziale Teilhabe ermöglichen ...................................... 12\r\nf. Teilhabe von Geflüchteten mit Behinderung sicherstellen .......................................................................... 12\r\ng. Laufzeit von Aufenthaltspapieren verlängern ............................................................................................. 13\r\nIV. Nicht staatliche Beratungsstrukturen nachhaltig finanzieren ............................................................ 14\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n4\r\nI. Grundsätzliche Voraussetzungen der Aufenthaltsverfestigung handhabbar gestalten\r\na. Passpflicht und Identitätsklärung konkretisieren\r\nDie Klärung der Identität und die Passpflichterfüllung sind für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zentral.1 Jedoch zeigen langjährige Praxiserfahrungen, dass sich dies in vielen Fällen als schwierig, manchmal sogar als unmöglich erweist. Die Gründe dafür sind vielfältig. Es ist im Einzelfall oft schwer zu bestimmen, welche Mit-wirkungshandlungen objektiv möglich und subjektiv zumutbar sind.\r\nEmpfehlungen\r\n Es sollte klargestellt werden, welche Dokumente die Identität glaubhaft klären können.\r\n Hinweis- und Beratungspflichten der Behörden sollten konkretisiert werden.\r\n Die Identitätsklärung und Passpflichterfüllung sollte mittels einer Erklärung an Eides statt ermöglicht werden, wenn alle möglichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen erfüllt wurden.\r\n Weitere Informationen zur Konkretisierung der Passpflicht und Identitätsklärung sind in der Publika-tion des WIR-Netzwerkes „Empfehlungen zu gesetzlichen Änderungen im Kontext Identitätsklärung und Passpflichterfüllung“2 zu finden.\r\nb. Lebensunterhaltssicherung vereinfachen\r\nDie Regelungen zur Lebensunterhaltssicherung sind komplex. Im Aufenthaltsrecht sind sie von zentraler Be-deutung. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist es vielfach notwendig, dass der Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen oder Vermögen gesichert wird, ohne dass sog. schädliche Sozialleistungen (insbeson-dere nach SGB II und SGB XII) benötigt werden. Das betrifft sowohl die Spurwechsel- und Bleiberechtsrege-lungen als auch die Niederlassungserlaubnis und die Einbürgerung ebenso wie die Aufhebung einer Wohn-sitzauflage. Bei der Prüfung wird eine „nachhaltige“ Lebensunterhaltssicherung verlangt. Diese beinhaltet grundsätzlich eine Zukunftsprognose und berücksichtigt teilweise auch die bisherige Erwerbsbiographie, was in der Praxis zu vielen Problemen führt, z.B. in der Probezeit oder bei befristeten Arbeitsverträgen. Grund-sätzlich wird ein Aufenthaltstitel auch bei Familien nur an die Person erteilt, die den entsprechenden Antrag gestellt hat und die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Wenn aber die antragstellende Person in einem Haus-halt mit ihren Familienmitgliedern lebt, wird bei der Frage, ob ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wird, bei der Lebensunterhaltssicherung der Bedarf aller Personen berücksichtigt. Das führt dazu, dass bei vielen Familien die erforderliche Lebensunterhaltssicherung schwer erreichbar ist.\r\nEmpfehlungen\r\n Die Berechnung der Lebensunterhaltssicherung sollte vereinfacht werden und keine überhöhten An-forderungen beinhalten.\r\n Die Berücksichtigung der Freibeträge für Beschäftigte und Auszubildende sollten abgeschafft wer-den.\r\n1 § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 3 AufenthG\r\n2 https://ibs-thueringen.de/wp-content/uploads/2024/06/Empfehlungen-zu-gesetzlichen-Aenderungen-im-Kontext-Passpflicht-und-Identitaetsklaerung_Jun2024.pdf\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n5\r\n Bei der Prüfung sollte allein auf die antragsstellende Person (ohne Berücksichtigung ihrer Haushalts-mitglieder) abgestellt werden.\r\n Für eine positive Prognoseentscheidung sollte ausreichen, dass keine gravierenden Anhaltspunkte für eine Änderung der gegenwärtigen Situation bestehen. Befristete Arbeitsverhältnisse und eine Probezeit sollten ihr regelmäßig nicht entgegenstehen.\r\n Auf eine rückwirkende Prüfung sollte grundsätzlich verzichtet werden.\r\n Wohngeld sollte grundsätzlich als unschädlich geregelt werden.\r\n Die in § 25b Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 AufenthG genannten Ausnahmen von der Lebensunterhaltssiche-rung bei Krankheit, Behinderung, Alter, Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen und wäh-rend Schule, Ausbildung und Studium sowie der Vorbereitung darauf sollten allgemein gelten.\r\nc. Aufenthaltsrechtliche Folgen von Straftaten neu denken\r\nDie gegenwärtigen Regelungen zur Aufenthaltssicherung führen in der Praxis häufig zu einer Doppelbestra-fung, was insbesondere bei geringfügigen Straftaten wie Armutsdelikten (z. B. Beförderungserschleichung3) oder Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften problematisch ist.4 Diese Delikte, die oftmals aus sozialen oder existenziellen Notlagen heraus begangen werden, können langfristig den Ausschluss von der Aufenthaltssicherung nach sich ziehen. Auch leichte Straftaten führen gemäß § 54 AufenthG zu einem Aus-weisungsinteresse und schließen die Erteilung eines Aufenthaltstitels vielfach aus. Eine aufenthaltsrechtli-che Sanktionierung neben der strafrechtlichen Verurteilung ist jedenfalls in diesen Fällen weder notwendig noch verhältnismäßig.\r\nEmpfehlungen\r\n Die strafrechtlich begründeten Ausschlusskriterien für die Aufenthaltssicherung sollten grundsätzlich überdacht werden.\r\n Jedenfalls sollten zumindest strafrechtliche Verurteilungen bis zu 90 bzw. 150 Tagessätzen5 oder Frei-heitsstrafen von bis zu drei Monaten nicht mehr berücksichtigt werden.\r\n Für Jugendliche und Heranwachsende sollte eine differenzierte Betrachtung entsprechend ihrer Ent-wicklungssituation erfolgen.\r\nd. Möglichkeiten des Zweck- und Spurwechsels (weiter) flexibilisieren\r\nMit der jüngsten Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts wurden die Möglichkeiten des Zweckwechsels ausgeweitet. Für Personen mit Duldung bzw. mit Aufenthaltsgestattung wurden in der Vergangenheit ver-schiedene Bleiberechts- bzw. Spurwechselregelungen6 eingeführt – zuletzt der sog. „kleine Spurwechsel.7\r\nDer Abbau bestehender Zweck- und Spurwechselsperren hat gute Gründe, weshalb dieser Weg weiter be-schritten werden sollte: Die Realitäten der Migration, der demografische Wandel sowie die Bedürfnisse von Arbeitnehmer*innen und Unternehmer*innen sprechen eindeutig für eine grundlegende Reform der recht-lichen Trennung zwischen Flucht- und Erwerbsmigration.\r\n3 § 265a StGB\r\n4 z. B. § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG; § 85 Abs. 1 AsylG\r\n5 wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von ausländischen Staatsangehörigen begangen werden können.\r\n6 §§ 16g; 19d; 25a; 25b; 60c: 60d; 104a; 104c AufenthG\r\n7 § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n6\r\nPersonen, die nach einer Beschäftigungsaufnahme lediglich für die Erfüllung der Visumspflicht zur Aus- und Wiedereinreise verpflichtet werden, müssen dafür nicht nur oft ihre Arbeit unterbrechen – in der Regel gibt es auch keine Garantie, wann und ob die Wiedereinreise tatsächlich möglich ist. Zudem entstehen den Be-troffenen durch die Aus- und Wiedereinreise erhebliche Kosten, und auch mit Blick auf den Klimawandel scheint die Pflicht zur Aus- und Wiedereinreisen nicht mehr zeitgemäß.\r\nEmpfehlung\r\n Die Möglichkeiten des Spur- und Zweckwechsel sollten weiter flexibilisiert werden. Dafür sollten ins-besondere folgende Regelungen geändert werden: Versagung von Aufenthaltstitel nach Ablehnung des Asylantrags8 sowie während des Asylverfahrens9; Zweckwechselsperren10; Visumpflicht bei der Einreise11.\r\nII. Einzelne Regelungen der Aufenthaltsverfestigung verbessern\r\na. Keine Benachteiligung der Benachteiligten\r\nDeutschland ist durch internationale und europäische Vereinbarungen sowie das Grundgesetz dazu verpflich-tet, Diskriminierung vulnerabler Gruppen zu verhindern.12 Zu den vulnerablen Gruppen zählen insbesondere Personen mit Erkrankungen oder Behinderungen, ältere Menschen und Alleinerziehende sowie unbegleitete Minderjährige. Ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten werden in den bestehenden aufenthaltsrechtlichen Re-gelungen nicht ausreichend berücksichtigt. Die gesetzlichen Anforderungen, z.B. an Lebensunterhaltssiche-rung, Identitätsklärung, Passpflicht, Sprachkenntnisse, Schulbesuch, Ausbildung sowie Kenntnisse über Rechts- und Gesellschaftsordnung stellen oft eine große, manchmal sogar eine unüberwindbare Hürde dar.\r\nEs existieren zwar Ausnahmeregelungen, aber diese sind unzureichend und/oder werden von den Mitarbei-tenden in den Behörden uneinheitlich gehandhabt. Oft müssen fachärztliche Gutachten vorgelegt werden, was eine weitere Hürde darstellt. In den Behörden verwendete Dokumente und Formulare sind oft nicht (ausreichend) barrierefrei.\r\nEmpfehlungen\r\n Aufenthaltsrechtlich einheitliche Ausnahmeregelungen und großzügige bundeseinheitliche Anwen-dungshinweise sollten entwickelt werden.\r\n Die Anforderungen an ärztliche Nachweise sollten gesenkt und standardisiert werden13.\r\n8 § 10 Abs. 3 AufenthG\r\n9 § 10 Abs. 1 AufenthG\r\n10 § 19f AufenthG\r\n11 § 5 Abs. 2 AufenthG\r\n12 Art. 14 EMRK; Art. 21 u 26 EU-Grundrechtecharta; Art. 5 EU-Richtlinie 2003/86/EG; Art. 24 EU- Richtlinie 2024/1346;\r\nArt. 1 u. Art. 3 GG\r\n13 Weitere Informationen zur Feststellung von gesundheitsbezogenen Abschiebeverboten finden sich hier: https://ibs-thuerin-gen.de/wp-content/uploads/2023/07/Empfehlungen-gesundheitsbezogene-Abschiebeverbote.docx.pdf;\r\nhttps://www.baff-zentren.org/wp-content/uploads/2023/06/Positionspapier_Sicherstellung_der_Rechte_von_Schutzsuchen-den_im_Asylverfahren.pdf\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n7\r\n Die bestehenden Gesetze und Verwaltungspraktiken sollten auf Diskriminierungsfreiheit überprüft und angepasst werden.\r\n Formulare und Dokumente sollten in einfacher bzw. leichter Sprache sowie (möglichst) barrierefrei, mehrsprachig sowie digital verfügbar sein14.\r\nb. Bedürfnisse junger Geflüchteter in den Blick nehmen\r\nDie Rechte von geflüchteten Kindern und jungen Geflüchteten werden bei (politischen) Entscheidungspro-zessen sehr oft nicht beachtet. Internationale Standards, wie sie die UN-Kinderrechtskonvention vorsieht, werden kaum umgesetzt.\r\nGut integrierte Jugendliche und junge Volljährige müssen aktuell nicht nur eine Voraufenthaltszeit von min-destens drei Jahren vorweisen, sondern auch seit mindestens zwölf Monaten mit einer Duldung in Deutsch-land leben, bevor ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt werden kann. Zudem müssen sie mindestens 14 Jahre alt sein. Selbst wenn sie sich besonders schnell in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt haben und über eine gute Integrationsprognose verfügen, können ihre Integrationserfolge bis da-hin nicht aufenthaltsrechtlich gewürdigt werden. Zwölf Monate sind für junge Menschen eine lange Zeit. Die Unsicherheit über die Perspektive in Deutschland wird als sehr belastend erlebt und kann das Leistungsver-mögen entsprechend einschränken.\r\nGegenwärtig setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG einen erfolgreichen Schul-besuch oder den Erwerb eines anerkannten Schul- oder Ausbildungsabschlusses voraus.15 Eine Reduzierung auf den Lernerfolg bzw. die Versetzung lässt zu viele Ebenen von Integrationsbemühungen unberücksichtigt und kann zu extremem Druck führen, insbesondere, wenn weitere Familienmitglieder von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abhängig sind.\r\nEmpfehlungen\r\n Die Vorduldungszeit16 sollte gestrichen werden.\r\n Die Regelung sollte für Kinder unter 14 Jahren geöffnet werden.\r\n Die Ausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherung sollten auf den Besuch staatlich geförderter Be-rufsvorbereitungsmaßnahmen, Sprachkurse, anderer Schulformen sowie auf gesetzlich geregelte Freiwilligendienste ausgeweitet werden17.\r\n Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG sollte auch jungen Menschen erteilt werden können, die noch keinen dreijährigen Schulbesuch bzw. keinen Schul- oder Ausbildungsabschluss18 nachwei-sen können, wenn sie arbeiten oder sich in einer Ausbildung, einem Studium, in einem gesetzlich geregelten Freiwilligendienst (BFD, FSJ, etc.) oder in einer sonstigen berufs- oder ausbildungsvorbe-reitenden Maßnahme befinden.\r\n14 Art. 9 UN-BRK; vgl. https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtli-nien/en301549/en301549-node.html\r\n15 § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG\r\n16 § 25a Abs. 1 S. 1 AufenthG\r\n17 § 25a Abs. 1 S. 2 AufenthG\r\n18 Vgl. § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n8\r\n Junge Menschen, die aufgrund einer Lernbehinderung oder einer seelischen oder geistigen Ein-schränkung keinen Schul- oder Ausbildungsabschluss erwerben können, sollten eine Aufenthaltser-laubnis nach § 25a AufenthG erhalten, wenn sie die Schule bzw. den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen besucht haben bzw. besuchen.\r\n Die regelmäßige Teilnahme an der jeweiligen Tätigkeit muss ausreichend sein.\r\nc. Nachhaltige Integration würdigen\r\n§ 25b AufenthG ist eine besonders wichtige Bleiberechtsregelung für nachhaltig integrierte Geflüchtete, ins-besondere auch für ehemalige Inhaber*innen des Chancenaufenthaltsrechts. Damit Integrationsbemühun-gen von langjährig in Deutschland lebenden Menschen gewürdigt werden und zugleich die Tatsache berück-sichtigt wird, dass viele Geflüchtete in der Vergangenheit keinen Zugang zu Deutschkursen und/oder dem Arbeitsmarkt hatten, sind Änderungen notwendig.\r\nEmpfehlungen\r\n Bei der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung sollte nicht allein auf das Erwerbseinkommen ab-gestellt werden, sondern die im Aufenthaltsrecht grundsätzlich als unschädlich geregelten Leistun-gen19 sollten mit eingerechnet werden.\r\n Die Freistellung von der Lebensunterhaltssicherung bei Studium, Ausbildung und staatlich geförderte Berufsvorbereitungsmaßnahmen20 sollte auch für den Besuch von Sprachkursen, anderen Schulfor-men sowie Freiwilligendiensten gelten.\r\nd. Chancenaufenthalt als dauerhaftes Instrument implementieren\r\nDer Chancenaufenthalt21 hat sich als Erfolg erwiesen: über 70.000 Menschen, die vormals eine Duldung hat-ten, konnten davon profitieren. Die Anzahl an Menschen mit Duldung ist durch diese Regelung signifikant gesunken.22 Dennoch leben weiterhin viele Personen mit Duldung, obwohl sie schon sehr lange in Deutsch-land leben.23\r\nEmpfehlungen\r\n Die Regelung zum Chancenaufenthalt sollte entfristet und stichtagsunabhängig implementiert wer-den.\r\n Der positive Effekt des Chancenaufenthalts sollte nachhaltig gesichert werden, indem der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis nach den Bleiberechtsregelungen (§§ 25a; 25b AufenthG) erleichtert wird, z.B. durch großzügige Fiktionsregelungen.\r\ne. Sicherheit während der Ausbildung geben\r\nDie Regelung zur Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG ist am 01.03.2024 in Kraft getreten. Leider wurden die Stichtage, bis zu denen die Identität geklärt werden muss, aus der (älteren) Regelung zur Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG unangepasst übernommen, sodass sie weit in der Vergangenheit\r\n19 Vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG\r\n20 § 25b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AufenthG\r\n21 § 104c AufenthG\r\n22 https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013040.pdf\r\n23 Zum Stichtag 30.06.2024: 74.756 Personen mit Duldung schon über fünf Jahre, 37.383 Personen sogar über acht Jahre in Deutschland, vgl. ebd.\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n9\r\nliegen. Für Betriebe und Auszubildende ist es wichtig, während der Ausbildung Sicherheit zu haben, sowohl aufenthaltsrechtlich, als auch finanziell. Andernfalls drohen Ausbildungsabbrüche.\r\nEmpfehlungen\r\n Die Stichtage zur Identitätsklärung sollten abgeschafft werden24.\r\n Die dreimonatige Vorduldungszeit sollte abgeschafft werden.\r\n Inhaber*innen einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis sollten Zugang zu BAföG-Leistungen erhalten.\r\nf. Beschäftigungsduldung zukunftsfähig gestalten\r\nDie Regelung zur Beschäftigungsduldung ist äußerst bürokratisch gestaltet. Die Anforderungen übersteigen in einigen Punkten die Bedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, was im Widerspruch zur Funktion einer Duldung steht.\r\nNur Geflüchtete, die bis 31.12.2022 eingereist sind, können eine Beschäftigungsduldung erhalten.25 Diese Einschränkung schließt viele Betroffene ohne sachlichen Grund aus. Die erforderliche Voraufenthaltszeit mit einer Duldung von zwölf Monaten26 vor Erteilung der Beschäftigungsduldung stellt eine zusätzliche Hürde dar. Die Überprüfung der Lebensunterhaltssicherung für vergangene Zeiträume27 ist vielfach sehr aufwendig und erschwert das Verfahren erheblich.\r\nDer Verlust des Arbeitsplatzes führt zu einem Widerruf der Duldung, ohne dass eine ausreichende Frist zur Suche nach einer neuen Stelle vorgesehen ist, wie es bei der Ausbildungsduldung und –aufenthaltserlaubnis der Fall ist28. Der Antrag einer Person kann zudem abgelehnt werden, wenn ihr Ehepartner*in oder ihre min-derjährigen Kinder bestimmte Voraussetzungen (wie den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses oder den tatsächlichen Schulbesuch) nicht erfüllen.29 Dies stellt eine Benachteiligung gegenüber Alleinstehenden dar und ist verfassungsrechtlich problematisch. Die Ablehnungsgründe sind nicht von der Person selbst ver-schuldet, sondern sie wird in „Kollektivhaftung“ genommen.30\r\nEmpfehlungen\r\n Die Stichtagsregelung sollte abgeschafft werden.\r\n Die Vorduldungszeit sollte gestrichen werden.\r\n Auf den rückwirkenden Nachweis der Lebensunterhaltssicherung sollte verzichtet werden.\r\n Bei Arbeitsplatzverlust sollte Anspruch auf eine Duldung bestehen, um eine neue Arbeitsstelle zu finden.31\r\n Die „Kollektivhaftung“ sollte abgeschafft werden.\r\n24 Vgl. § 60d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG\r\n25 § 60d Abs. 1 S. 1 AufenthG\r\n26 § 60d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG\r\n27 § 60d Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG\r\n28 § 60c Abs. 6 AufenthG; § 16g Abs. 5 AufenthG\r\n29 § 60d Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 8, 10, 11 AufenthG\r\n30 Art. 6 Abs. 1 GG\r\n31 Vgl. § 60c Abs. 6 AufenthG; § 16g Abs. 5 AufenthG\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n10\r\nIII. Rahmenbedingungen des Arbeitsmarkzugangs optimieren\r\na. Potenziale nutzen: Arbeitsverbote abschaffen\r\nGeflüchtete stellen ein großes Potenzial zur Deckung des Arbeits- und Fachkräftebedarfs dar32 und nehmen überdurchschnittlich häufig eine Ausbildung bzw. Beschäftigung in einem Engpassberuf auf.33 Mit ihrer Er-werbstätigkeit können sie einen wesentlichen Beitrag für unsere Gesellschaft und zum Erhalt unseres Wohl-stands beitragen. Steuern, Rentenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslo-senversicherung sichern unseren Sozialstaat.\r\nDoch obwohl viele Geflüchtete erwerbstätig sein möchten, sind sie gezwungen, Sozialleistungen zu beziehen, wenn sie Arbeitsverboten unterliegen oder mit langwierigen Beschäftigungserlaubnisverfahren konfrontiert sind. Das unnötig komplex gestaltete Beschäftigungserlaubnisverfahren stellt eine große Belastung für die Verwaltung dar und schreckt Arbeitgebende davon ab, Geflüchtete einzustellen.\r\nArbeitsverbote widersprechen den sozialpolitischen Zielen des Sozialgesetzbuchs34 sowie internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen.35 Personen, die nicht arbeiten dürfen, leiden unserer Erfahrung nach häufig unter (erheblichen) psychischen Belastungen. Diese können sich über die Zeit verstärken und führen oft zu einem Verlust der Beschäftigungsfähigkeit. Dadurch entstehen langfristig hohe Kosten, etwa durch den Bedarf an psychosozialer Unterstützung, medizinischer Versorgung oder sozialstaatlicher Absicherung.\r\nGleichzeitig sind effektive Schutzsysteme gegen Arbeitsausbeutung für alle Arbeitnehmer*innen essenziell. Diese sollten durch gezielte und regelmäßige Kontrollen der Zollverwaltung gewährleistet werden.\r\nEmpfehlungen\r\n Arbeitsverbote sollten abgeschafft werden.\r\n Die Beschäftigungsbedingungsprüfung sollte abgeschafft werden.\r\n Weitere Informationen zur Abschaffung der Beschäftigungsverbote und zum Verzicht auf die Be-schäftigungsbedingungsprüfung sind in der Publikation des WIR-Netzwerkes „Empfehlungen zur Ab-schaffung von Arbeitsverboten im Asyl- und Ausländerrecht und zu weiteren Verbesserungen bei der Arbeitsmarktteilhabe von Asylsuchenden und Inhaber*innen einer Duldung“36 zu finden.\r\nb. Duldung light abschaffen\r\nAls „Duldung light“37 sind ca. 9 % aller Duldungen erteilt, mit großer Varianz in den einzelnen Bundesländern. Anders als der Name „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ suggeriert, können auch Personen mit geklärter Identität die „Duldung light“ erhalten, zum Beispiel, wenn der Pass abgelaufen ist und die Auslän-derbehörde annimmt, dass nicht ausreichend an der Beschaffung eines neuen Passes mitgewirkt wird.\r\n32 Die Erwerbstätigenquote der geflüchteten Männer liegt nach acht Jahren Aufenthalt bei 86 Prozent, höher als der Durchschnitt der der männlichen Bevölkerung in Deutschland; vgl. IAB-Kurzbericht 10/2024, S. 3.\r\n33 Vgl. https://www.fes.de/studie-ohne-sie-geht-nichts-mehr\r\n34 Vgl. § 1 Abs. 1 SGB I\r\n35 Art. 23 Abs. 1 AEMR; Art. 6 Abs. 1 UN-Sozialpakt\r\n36 https://www.saechsischer-fluechtlingsrat.de/de/2023/11/09/arbeitsverbote-aufheben-und-somit-behoerden-entlasten/\r\n37 § 60b AufenthG\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n11\r\nMit der \"Duldung light\" geht grundsätzlich ein Arbeitsverbot einher, was den Betroffenen die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzieht und erheblichen psychischen Druck erzeugt.\r\nEmpfehlung\r\n Die Duldung light sollte abgeschafft werden.\r\nc. Erwerbsmobilität ermöglichen – Wohnsitzauflagen abschaffen\r\nDie Wohnsitzregelungen im Aufenthalts- und Asylrecht38 behindern die Integration von Geflüchteten. Sie schränken ihren Zugang zum Arbeitsmarkt erheblich ein39 und verringern die Chancen bei der Wohnungssu-che. Für Betroffene bedeuten diese Auflagen gravierende Eingriffe in ihre Freiheitsrechte, insbesondere bei der Wahl von Wohn- und Arbeitsort. Wohnsitzauflagen führen in der Praxis zudem auch dazu, dass Geflüch-tete nicht mit Familienangehörigen zusammenleben dürfen.\r\nEmpfehlung\r\n Wohnsitzauflagen sollten abgeschafft werden.\r\n Weitere Informationen zur Abschaffung der Wohnsitzregelungen und -auflagen sind in der Publika-tion des WIR-Netzwerkes „Empfehlungen zur Verbesserung der Wohnsitzregelungen im Aufenthalts- und Asylrecht“40 zu finden.\r\nd. Spracherwerb, Bildung und Arbeitsförderung als gewinnbringende Investition begreifen\r\nDer Erwerb der deutschen Sprache ist essenziell, um den Zugang zu Bildung, Arbeit und gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen.41 Sprachkenntnisse fördern Selbstständigkeit, erleichtern den Arbeitsmarktzugang und ermöglichen soziale Teilhabe. Dafür sind ausreichende finanzielle Mittel sowie passgenaue Kursformen unerlässlich, um das Erlernen der deutschen Sprache zu ermöglichen.\r\nKinder haben ein Recht auf Bildung.42 Der Zugang geflüchteter Kinder zum Regelschulsystem wird oft durch die Verweildauer in den Erstaufnahmeeinrichtungen verzögert. Viele volljährige Geflüchtete haben unter-brochene Bildungsbiografien.\r\nBestimmte Gruppen von Geflüchteten sind von Leistungen der Ausbildungsvorbereitung und -förderung43 laut SGB III bzw. BAföG ausgeschlossen, was auch im Widerspruch zur Ausbildungsgarantie44 steht. Weiterhin führt die beschränkte Geltungsdauer ihrer Aufenthaltsdokumente oft dazu, dass Leistungen nach dem SGB\r\n38 § 12a AufenthG; § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG; § 61 Abs. 1d AufenthG; § 60 Abs. 1 S. 1 AsylG\r\n39 s. z.B. „Evaluation der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG“, BAMF 2023; Beschränkungen der Wohnortwahl für anerkannte Geflüchtete – Wohnsitzauflagen reduzieren die Chancen auf Arbeitsmarktintegration, IAB 2020; „Wohnsitzregelung für Geflüchtete: kleine Wirkung, großer Aufwand“, DIW 2024\r\n40 https://ibs-thueringen.de/wp-content/uploads/2023/11/WIR_Stellungnahme_Wohnsitzregelung.pdf\r\n41 https://www.dezim-institut.de/presse/presse-detail/integrationskurse-bringen-gefluechtete-schneller-in-jobs-worauf-es-dabei-ankommt/\r\n42 Art. 28 UN-KRK; Art. 16 EU-Aufnahmerichtlinie\r\n43 §§ 52 Abs. 2 S. 2 u. 4; 60 Abs. 3; 75a Abs. 1 S. 3 u. 4; 76 Abs. 6 Nr. 3; 122 Abs. 2 SGB III; § 8 BAföG\r\n44 Vgl. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Aus-und-Weiterbildung/Berufliche-Ausbildung/Ausbildungsgarantie/ausbildungsgarantie.html\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n12\r\nIII pauschal auf Grund der längeren Förderdauer abgelehnt werden, obwohl die Verlängerung des Aufent-haltsdokuments in der Regel nur eine Formalität ist. Auch wird der Zugang Geflüchteter zu SGB III-Leistungen oft pauschal verwehrt, weil sie ein bestimmtes Deutsch-Niveau nicht vorweisen können.\r\nEmpfehlungen\r\n Deutschlernen sollte frühzeitig und unabhängig vom Aufenthaltsstatus ermöglicht werden.\r\n Die Kürzung bei Integrations- und Sprachkursen sollte dringend rückgängig gemacht werden.\r\n Eine Zuweisung von Minderjährigen bzw. ihren Familien aus den Erstaufnahmeeinrichtungen in die Kommunen sollte nach maximal sechs Wochen erfolgen, um den frühzeitigen Schulbesuch sicherzu-stellen.\r\n Für eine flächendeckende Finanzierung von Angeboten zum Nachholen von Schulabschlüssen sollte gesorgt werden.\r\n Der Zugang zu Ausbildungsförderung sollte unabhängig vom Aufenthaltsstatus und ohne Wartefris-ten gegeben sein.\r\n In den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sollte klargestellt werden, dass Leistungsgewährung nicht pauschal wegen der Befristung von Aufenthaltsdokumenten oder wegen noch fehlender Deutschkenntnisse abgelehnt wird.\r\ne. Arbeitsmarktintegration durch uneingeschränkte soziale Teilhabe ermöglichen\r\nGeflüchtete müssen frühzeitig und ohne Einschränkungen in das allgemeine Sozialrecht integriert werden, um ihre soziale Teilhabe und Arbeitsmarktintegration zu verbessern. Denn die Erfahrung zeigt: Nur wenn grundlegende Bedürfnisse wie Existenzsicherung und gesundheitliche Versorgung sichergestellt sind, haben Menschen den Kopf frei, um sich nachhaltig auf Spracherwerb, (Aus-)Bildung, Qualifizierung und Arbeit zu konzentrieren.\r\nDas Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), der damit einhergehende eingeschränkte Zugang zu Gesund-heitsleistungen sowie Instrumente wie die Bezahlkarte verstärken Ausgrenzung und prekäre Lebensbedin-gungen und erschweren die Arbeitsaufnahme. Eine grundsätzliche und vom Aufenthaltsstatus unabhängige Zuordnung von erwerbsfähigen Geflüchteten zum SGB II würde die Zuständigkeit der Jobcenter begründen und so die Arbeitsmarktintegration erleichtern und den Verwaltungsaufwand reduzieren.\r\nEmpfehlungen\r\n Das AsylbLG sollte abgeschafft werden.\r\n Die Bezahlkarte sollte abgeschafft werden.\r\n Die elektronische Gesundheitskarte sollte für alle verfügbar gemacht werden.\r\n Eine frühzeitige Integration ins SGB II und Arbeitsmarktförderung durch die Jobcenter sollte ermög-licht werden.\r\nf. Teilhabe von Geflüchteten mit Behinderung sicherstellen\r\nGemäß den Anforderungen übergeordneter Rechtsnormen wie der UN-Behindertenrechtskonvention, der UN-Kinderrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der EU-Aufnahme-richtlinie müssen Geflüchtete mit Behinderungen uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen sozialrechtlichen Teilhabeleistungen erhalten. Dieser Zugang könnte durch eine vollständige Integration der Geflüchteten, un-abhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, in die Regelungen des Sozialgesetzbuches gewährleistet werden. Diese Maßnahme würde auf die Marginalisierung von Geflüchteten mit Behinderungen reagieren, die häufig\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n13\r\nvon Sozialleistungen ausgeschlossen und mit erheblichen Wissenslücken bei den zuständigen Institutionen konfrontiert werden. Ein solches Vorgehen fördert die Inklusion von Geflüchteten mit Behinderungen im Bil-dungs- und Arbeitsmarktsektor und trägt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bei.\r\nDas bestehende Hilfesystem ist für die Betroffenen oft undurchschaubar, und es mangelt an barrierefreien Angeboten, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsmarktintegration und sprachliche Förderung. Darüber hinaus führt das Fehlen von anerkannten Nachweisen über die Behinderung sowie unzureichende Deutsch-kenntnisse häufig zu weiteren Exklusionen.\r\nEmpfehlungen\r\n Das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit sollte frühzeitig und systematisch mit qualitäts-gesicherten Verfahren festgestellt werden.\r\n Es sollte sichergestellt werden, dass asyl-, aufenthalts- und sozialrechtliche Verfahren barrierefrei zugänglich sind.\r\n Die Erteilung von Schwerbehindertenausweisen sollte von der Aufenthaltsdauer entkoppelt werden, um bürokratische Hürden zu vermeiden.\r\n Das Asylbewerberleistungsgesetz sollte abgeschafft werden (s. Kapitel III. e)); sozialrechtliche Leis-tungen (z. B. medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe, Pflege) sollten umfänglich gewährt werden.\r\n Möglichst barrierefreie, behinderungsspezifische Deutsch- und Berufssprachkurse sollten implemen-tiert bzw. ausgebaut werden und der Schulbesuch sollte auch nach Volljährigkeit ermöglicht werden.\r\n Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollten mit berufsfeldbezogenem Deutschunterricht ver-zahnt werden.\r\n Personen, die eine Fachpraktiker-Ausbildung absolvieren, sollten dieselben Rechte auf eine Ausbil-dungsduldung45, eine Aufenthaltserlaubnis für Ausbildungszwecke46 und im Anschluss eine Aufent-haltserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit47 erhalten wie Auszubildende in einer qualifizierten Berufs-ausbildung.\r\ng. Laufzeit von Aufenthaltspapieren verlängern\r\nViele Kapazitäten in den Ausländerbehörden werden durch die ständig notwendige Bearbeitung von Anträ-gen zur Verlängerung und zur Neuausstellung von Aufenthaltstiteln und anderen Aufenthaltspapieren ge-bunden. Für die Betroffenen ist die kurze Laufzeit ihrer Aufenthaltspapiere oft ebenfalls mit hoher psychi-scher Belastung verbunden. Die kürzlich beschlossene Verlängerung der Laufzeiten der Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte48 sowie der Aufenthaltsgestattung haben sich bewährt. Auch für viele Arbeit-geber*innen stellt die kurze Laufzeit ein Problem dar – sie koppeln die Laufzeit der Arbeitsverträge oft an die Laufzeit des Aufenthaltspapiers.\r\nEmpfehlung\r\n Aufenthaltspapiere sollten für längere Zeiträume erteilt werden.\r\n45 § 60c AufenthG\r\n46 § 16g AufenthG\r\n47 §§ 19d Abs. 1a; 16g Abs. 8 AufenthG\r\n48 § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. AufenthG\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n14\r\nIV. Nicht staatliche Beratungsstrukturen nachhaltig finanzieren\r\nStabile und professionelle nicht staatliche Beratungs-, Vermittlungs- und Hilfsstrukturen sind ein entschei-dendes Erfolgskriterium, wenn es darum geht, die Potentiale von Geflüchteten für den Arbeitsmarkt zu he-ben. Durch Fachexpertise und niedrigschwellige, aber qualitativ hochwertige Beratungsmethoden werden Regelstruktur und Unternehmen erheblich entlastet. Die Verantwortungsteilung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteur*innen – auch als polyzentrische Governance49 bezeichnet – hat sich als resilienter und krisenfester als zentralisierende Maßnahmen erwiesen.\r\nIn den vergangenen Jahren konnten solche nicht-staatlichen Beratungsstrukturen für Geflüchtete dank EU-, Bundes- und Landesförderungen bundesweit aufgebaut werden.50\r\nWenn Integrationsprozesse für Geflüchtete in den Arbeitsmarkt gelingen sollen, ist es unabdingbar, beste-hende nicht staatliche Beratungsstrukturen nachhaltig zu sichern und einer Zersplitterung der Beratungs-landschaft entgegenzuwirken. Soziale Themenstellungen wie Flucht und Armut müssen in europäischen und nationalen Finanzierungsstrategien ausdrücklich, langfristig und umfänglich berücksichtigt werden, auch um den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.\r\nEmpfehlungen\r\n Ganzheitliche und nachhaltige Fortentwicklung der EU-Struktur-Fonds (ESF Plus), des Asyl-, Migrati-ons- und Integrationsfonds und des Bundessprachprogramms (GPS) für die Zielgruppe der Geflüch-teten51.\r\n Die Regelmigrationsdienste52 sollten dauerhaft verlässlich finanziert werden.\r\n Verringerung des Verwaltungsaufwands und Erhöhung der Planbarkeit auf Umsetzungsebene.\r\n49 https://www.ssoar.info/ssoar/bitstream/handle/document/97292/ssoar-politicsgovernance-2024-behnke-Coping_With_Turbulence_and_Safeguarding.pdf?sequence=1\r\n50 Als Best Practice können die ESF-Programme „WIR“, \"IQ\", \"My Turn\", \"Rat geben - Ja zur Ausbildung!\" und \"Win-Win\" hervorge-hoben werden; so wurden im WIR-Vorgänger-Programm „IvAF“ (2015-2022) 80.000 geflüchtete Teilnehmer*innen beraten und gefördert mit einer Integrationsquote von 40,8% (in Ausbildung, Schulbildung, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung).\r\n51 Siehe auch Empfehlungen für eine europäische Verordnung aus dem ESF ab 2028ff (Nachfolgeprogramm des ESF Plus) zur Arbeitsmarktförderung von Geflüchteten: https://ibs-thueringen.de/wp-content/uploads/2025/01/ESF-2028-lange-Version.pdf\r\n52 Migrationsberatung (MBE, JMD), Asylverfahrensberatung (AVB), Psychosoziale Zentren (PSZ) usw.\r\nDie WIR-Netzwerke werden im Rahmen des Programms „WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“\r\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)\r\ngefördert.\r\n15\r\nAutor*innen\r\nDieses Empfehlungspapier ist im Rahmen der bundesweiten AG Aufenthaltsverfestigung der WIR-Netzwerke entstanden. Die Empfehlungen basieren auf der Praxiserfahrung der Mitglieder der AG Aufenthaltsverfesti-gung. Sie geben nicht die Rechtsauffassung des BMAS oder der EU wieder.\r\nAnsprechpartner*innen\r\n Becker, Nyla (Hamburg) LABOR, 040 63 67 53 84, nyla.becker@passage-hamburg.de\r\n Dilling, Perrine (Bayern) BAVF plus, 0821 90799 740, perrine.dilling@tuerantuer.de  Floris, Silvia (Baden-Württemberg) NIFA plus, 015110064269, floris@werkstatt-paritaet-bw.de\r\n Dr. Garthus-Niegel, Kristian (Sachsen) RESQUE forward, 0351 796 651 57, garthus-niegel@sfrev.de\r\n Ismailovski, Ali (NRW) NAvI, 0241 997877-43, a.ismailovski@cafe-zuflucht.de\r\n Jacob, Claudia (Bremen) bin+, 0421 17472 31, c.jacob@pbwbremen.de\r\n Niebuhr, Sarah (NRW) MAMBA 4 U, 0251 14486 47, niebuhr@ggua.de  Scherenberg, Timmo (Hessen) WIR ONnFIT, 069 976 987 10, hfr@fr-hessen.de\r\n Schünemann, Ake (Schleswig-Holstein) B.O.A.T., 0431 56 02 48, Schuenemann@paritaet-sh.org\r\n Weidhaase, Jana (Bayern) FiBA+, 089 76 22 34, weidhaase@fluechtlingsrat-bayern.de\r\n Walbrecht, Sigmar (Niedersachsen) AZG, 0 511 84 87 99 73, sw@nds-fluerat.org  Dr. Weiser, Barbara (Niedersachsen) NetwinPlus , 0541 349 782 18, bweiser@caritas-os.de\r\n Welker, Christiane (Thüringen) BLEIBdran+, 0361 511 500 25, christiane.welker@ibs-thueringen.de\r\n Ziesemer, Sabine (Mecklenburg-Vorpommern) NAF4work, 0385 5815790, seminare@fluechtlings-rat-mv.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-27"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}