{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-30T12:27:49.513+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R006862","registerEntryDetails":{"registerEntryId":71540,"legislation":"GL2024","version":8,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R006862/71540","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/aa/688129/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R006862-2026-02-02_07-16-04.pdf","validFromDate":"2026-02-02T07:16:04.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-29T06:33:40.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-23T16:54:23.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-16T14:34:13.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2024-07-16T14:34:13.000+02:00","lastUpdateDate":"2026-02-02T07:16:04.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":71540,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006862/71540","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-02T07:16:04.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-29T06:33:40.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66871,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006862/66871","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-21T06:27:55.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-02T07:16:04.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65549,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006862/65549","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-23T08:59:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-21T06:27:55.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65495,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006862/65495","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-22T10:13:39.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-23T08:59:41.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64981,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006862/64981","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-18T17:43:30.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-22T10:13:39.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48937,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006862/48937","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-23T16:54:23.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-18T17:43:30.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46835,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006862/46835","version":2,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-11T09:32:50.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-23T16:54:23.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":35391,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006862/35391","version":1,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-16T14:34:13.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-11T09:32:50.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"ADAC Stiftung","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_RSBR","de":"Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts","en":"Legal foundation under civil law"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+498976764100","emails":[{"email":"info@stiftung.adac.de"}],"websites":[{"website":"www.stiftung.adac.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Hansastraße","streetNumber":"19","zipCode":"80686","city":"München","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Tillmann","firstName":"Christina","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Tillmann","firstName":"Christina","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schittko","firstName":"Nadja","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schulze ","firstName":"Karsten ","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hillebrand","firstName":"Gerhard ","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kaiser","firstName":"Stephanie","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":false,"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Smartphone-basierte Ersthelfer-Alarmierungssysteme\r\nGroße Chancen und Herausforderungen bei der nachhaltigen Etablierung \r\nder Systeme\r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 2 von 15\r\nHerausgeber\r\nADAC Stiftung\r\nHansastr. 19\r\n80686 München\r\n089 7676 4100\r\ninfo@stiftung.adac.de\r\nVeröffentlichung\r\n06/2024\r\nAllgemeiner Hinweis\r\nIm vorliegenden Artikel wird durchgehend die männliche Form verwendet, um den Text besser les\u0002bar zu machen. Diese Entscheidung dient rein praktischen Zwecken und soll keinesfalls eine ge\u0002schlechtsspezifische Bevorzugung darstellen. Jegliche Verwendung der männlichen Form bezieht \r\nsich immer geschlechtsneutral auf alle Geschlechter.\r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 3 von 15\r\nAbstrakt\r\nHintergrund: In Deutschland erleiden jährlich etwa 120.000 Menschen außerklinisch einen Herz\u0002Kreislauf-Stillstand. Bereits nach drei bis fünf Minuten kann es durch Sauerstoffmangel zu irreversib\u0002len Hirnschäden kommen, während der Rettungsdienst im Durchschnitt neun Minuten benötigt, um \r\neinzutreffen. Smartphone-basierte Ersthelfer-Alarmierungssysteme können dieses reanimations\u0002freie Intervall verkürzen.\r\nMethodik: Es wurde eine zweistufige Methodik angewandt: Zunächst wurde der aktuelle Stand solcher Systeme in Deutschland recherchiert. Anschließend wurden über 2.000 Personen der allgemeinen Bevölkerung, Leitstellenmitarbeiter und medizinisches Personal der ADAC Luftrettung, zu ihren \r\nErfahrungen und Einstellungen befragt.\r\nErgebnisse: Rund 39 % der Landkreise und kreisfreien Städte nutzen Ersthelfer-Alarmierungssysteme. Bundesweit sind 100.000 Personen bei den größten sechs Anbietern registriert. Nur 19 % der \r\nBefragten kennen solche Apps, doch 16 % wären bereit, sich als Ersthelfer zu registrieren. Leitstellen \r\nschätzen die Systeme als sinnvoll ein, und viele, die noch keines nutzen, planen die Einführung. \r\nHaupthindernisse sind fehlende gesetzliche Grundlagen, Finanzierung und Personal für Auswahl und \r\nBetrieb der Systeme.\r\nDiskussion: Trotz positiver Einstellung der Leitstellen und Bereitschaft in der Bevölkerung wird das \r\nPotential von Ersthelfernetzwerken in Deutschland noch nicht ausreichend genutzt. Für eine flächendeckende Versorgung sind vernetzte, standardisierte Systeme nötig, unterstützt durch ein tragfähiges Finanzierungsmodell und gesetzliche Grundlagen.\r\nSchlüsselwörter: Smartphone-basierte Ersthelfer-Alarmierung, Ersthelfernetzwerke; ErsthelferAlarmierung; Ersthelfer-App; Laienreanimation; außerklinischer Herzkreislaufstillstand, Community \r\nFirst Responder (CFR)\r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 4 von 15\r\nHintergrund und Lösungsansätze\r\nEine der häufigsten Todesursachen in westlichen Ländern ist der plötzliche Herz-Kreislauf-Stillstand. \r\nIn Deutschland erleiden diesen circa 120.000 Menschen pro Jahr außerhalb einer Klinik. Von ihnen \r\nwerden 60.000 reanimiert und davon überleben nur 11 %[1]\r\n. Ein Drittel der Betroffenen befindet sich \r\nim erwerbsfähigen Alter zwischen 18 und 65 Jahren[2]\r\n.\r\nNach einer Expertenschätzung bei den Bad Boller Reanimationsgesprächen könnten bei früherer \r\nVersorgung von Reanimationspatienten pro Jahr circa 10.000 Menschenleben mehr gerettet werden[3]\r\n. Hierzu ist es erforderlich, dass bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand innerhalb von maximal fünf \r\nMinuten Hilfe geleistet wird. Denn bereits ab drei bis fünf Minuten ohne Herzschlag können aufgrund der daraus resultierenden Sauerstoffunterversorgung irreversible Schädigungen im Gehirn \r\nentstehen[4]\r\n. Durch eine unverzüglich eingeleitete Reanimation könnte eine Verdoppelung bis Verdreifachung der Überlebensrate erreicht werden[5][6]\r\n.\r\nDie Eintreffzeit des Rettungsdienstes beträgt in Deutschland durchschnittlich neun Minuten ab Alarmierung und liegt damit über der erforderlichen Zielgröße von maximal fünf Minuten nach HerzKreislauf-Stillstand[7]\r\n. Somit werden zusätzliche Strategien benötigt, um eine Verkürzung des reanimationsfreien Intervalls zu erreichen.\r\nZur Reduktion des reanimationsfreien Intervalls kommen in der Praxis folgende drei Möglichkeiten \r\nzur Anwendung:\r\n1. spontane Erste Hilfe mit und ohne Telefonreanimation\r\n2. Smartphone-basierte Ersthelfer-Alarmierungssysteme\r\n3. organisierte Ersthelfer (Helfer vor Ort, First Responder)\r\n[1] Bundesministerium für Gesundheit (2024). Herz-Kreislauf-Stillstand und Wiederbelebung. Herz-Kreislauf-Stillstand und Wiederbelebung. https://www.bun\u0002desgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/herz-kreislauf-stillstand\r\n[2] Fischer M, Wnent J, Gräsner JT, Seewald S, Brenner S, Bein B, Ristau P, Bohn A & die teilnehmenden Rettungsdienste im Deutschen Reanimationsregister \r\n(2023). Öffentlicher Jahresbericht 2022 des Deutschen Reanimationsregisters: Außerklinische Reanimation 2022\r\n[3] Wnent J, Geldner G, Werner C, Böttiger BW, Fischer M, Scholz J, Gräsner JT (2014). Bad Boller resuscitation talks: 10 basic ideas for 10,000 lives. Anasthesiol \r\nIntensivmed Notfallmed Schmerzther\r\n[4] Horriar L, Rott N, Böttiger BW (2022). Die neuen Reanimationsleitlinien 2021 und der hohe Stellenwert der Laienreanimation: Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz 65 (10), S. 972–978\r\n[5] Larsen MP, Eisenberg MS, Cummins RO, Hallstrom AP (1993). Predicting survival from out-of-hospital cardiac arrest: a graphic model. Ann Emerg Med \r\n22:1652–1658\r\n[6] Holmberg M, Holmberg S, Herlitz J (2000). Effect of bystander cardiopulmonary resuscitation in out-of-hospital cardiac arrest patients in Sweden: Resuscitation 47:59–70\r\n[7] Bundesanstalt für Straßenwesen: Schmiedel R, Behrendt H (2019). Leistungen des Rettungsdienstes 2016/17\r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 5 von 15\r\nGrundsätzlich haben alle drei genannten Organisationsformen der Ersten Hilfe das Potenzial, das \r\nreanimationsfreie Intervall zu verkürzen. Aufgrund der verschiedenen Entwicklungs- bzw. Anwendungsstadien sind weitere Verbesserungen der Systeme einfacher oder schwieriger zu realisieren. \r\nDie spontane Laienhilfe meint die Durchführung von Maßnahmen am Notfallort durch medizinische \r\nLaien. Dies setzt voraus, dass die Augenzeugen den Herz-Kreislauf-Stillstand bemerken und in der \r\nLage sind, eine Reanimation durchzuführen.\r\nBei Ersthelfer-Netzwerken, welche über sogenannte Ersthelfer-Apps organisiert werden, sind Personen mit Erste-Hilfe-Kenntnissen bei Anbietern registriert. Diese werden dann zusätzlich und zeit\u0002gleich zum Rettungsdienst bei bestimmten Meldebildern alarmiert, sofern sie schneller am Notfallort \r\nsein und helfen können als der Rettungsdienst.\r\nNoch strukturierter sind sogenannte organisierte Ersthelfergruppen wie First Responder bzw. Helfervor-Ort-Gruppen. Dabei schließen sich Ehrenamtliche zu Gruppen zusammen oder z. B. Freiwillige \r\nFeuerwehren melden sich als First Responder bei der Leitstelle. Diese Gruppen werden dann ebenfalls parallel zum Rettungsdienst alarmiert und sind durch ihren höheren Organisationsgrad so strukturiert, dass sie meist mit Ausrüstung am Notfallort eintreffen.\r\nIn Deutschland nutzen 87 % der Bevölkerung ein Smartphone, unter ihnen auch eine Vielzahl von \r\nMenschen mit Kenntnissen in Erster Hilfe oder sogar einer medizinischen Qualifikation[8]\r\n. Dieses Potenzial kann durch die Digitalisierung und Ersthelfer-Apps genutzt werden. Durch die Einbindung \r\ndieser Personen mithilfe von Smartphone-basierter Alarmierung kann die Chance einer Reanimation \r\nvor Eintreffen des Rettungsdienstes deutlich erhöht werden. An die Leitstelle angebundene Systeme \r\nermöglichen eine standortbasierte Alarmierung von Ersthelfern, die sich in der Nähe des Einsatzortes \r\nbefinden. Diese werden parallel zum Rettungsdienst alarmiert und können aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum Einsatzort noch vor dem Rettungsdienst Wiederbelebungsmaßnahmen einleiten. \r\nDurch diese Strategie kann also nachvollziehbar eine Verkürzung des therapiefreien Intervalls erreicht werden. \r\n[8]\r\nInitiative D21 e. V. (Hrg.) (2022). D21-Digital-Index 2021/2022: Jährliches Lagebild zur Digitalen Gesellschaft\r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 6 von 15\r\nDie Einführung von Smartphone-basierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen lässt ersten Analysen \r\nzufolge eine Verbesserung der Überlebensrate bei Wiederbelebungspatienten erwarten[9][10][11]\r\n. Die \r\nAuswertungen der Ergebnisse eines Pilotprojektes im niederländischen Limburg haben eine Krankenhausentlassungsrate von ca. 27 % reanimierter Patienten ohne bleibende Schäden ergeben, die \r\ndurch alarmierte Ersthelfer erstversorgt wurden. Dem gegenüber stand eine Krankenhausentlassungsrate von ca. 16 % bei den Fällen, bei denen keine alarmierten Ersthelfer zum Einsatz kamen[12]\r\n. \r\nDaher forderte auch der Deutsche Rat für Wiederbelebung in seinen Reanimationsleitlinien 2021 die \r\nEinführung und Nutzung dieser Systeme als Fortschreibung der Forderung des Europäischen Rates \r\nfür Wiederbelebung (ERC) aus den Reanimationsrichtlinien des Jahres 2015[13]\r\n.\r\nMethodik\r\nZur Erstellung der vorliegenden Analyse wurde ein zweistufiges Verfahren angewandt. Dies bestand \r\nin der ersten Stufe aus einer Recherche zur aktuellen Situation in Deutschland hinsichtlich ErsthelferAlarmierungssystemen. Dabei wurde eruiert, welche Anbieter existieren, welche Funktionalitäten \r\ndie Systeme aufweisen, welche Landkreise und kreisfreien Städte bereits an ein System angebunden \r\nsind und wie viele Ersthelfer bereits registriert sind. Überdies wurden im Austausch mit Experten \r\ngrundsätzliche Gelingensbedingungen bzw. Hürden für eine nachhaltige Etablierung der Systeme \r\nidentifiziert. \r\nAnschließend wurden in der zweiten Stufe Befragungen bei drei Zielgruppen durchgeführt, um Informationen über die Einstellung und die bisherigen Erfahrungen der Leitstellen mit den Systemen \r\nzu erhalten sowie die Bereitschaft zur Registrierung der Bevölkerung und der medizinischen Crews \r\nder ADAC Luftrettung zu erfahren. \r\n[9] Ringh M, Rosenqvist M, Hollenberg J, Jonsson M, Fredman D, Nordberg P, Järnbert-Pettersson H, Hasselqvist-Ax I, Riva G, Svensson L (2015). Mobile-phone \r\ndispatch of laypersons for CPR in out-of-hospital cardiac arrest\r\n[10] Böttiger BW, Becker LB, Kern KB, Lippert F, Lockey A, Ristagno G, Semeraro F, Wingen S (2020). BIG FIVE strategies for survival following out-of-hospital \r\ncardiac arrest\r\n[11] Oving I, Graaf C, Masterson S, Koster RW, Zwinderman AH, Stieglis R, AliHodzic H, Baldi E, Betz S, Cimpoesu D, Folke F, Rupp D, Semeraro F, Truhlar A, Tan \r\nHL, Blom MT; ESCAPE-NET Investigators (2020). European first responder systems and differences in return of spontaneous circulation and survival after out\u0002of-hospital cardiac arrest: A study of registry cohorts\r\n[12] Pijls RWM, Nelemans PJ, Rahel BM, Gorgels APM (2016). A text message alert system for trained volunteers improves out-of-hospital cardiac arrest survival\r\n[13] Deutscher Rat für Wiederbelebung (2021). Reanimationsleitlinien 2021\r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 7 von 15\r\nMit den Befragungen sollten im Kern folgende Forschungsfragen beantwortet werden: \r\n- Wie groß ist die Bereitschaft in der Bevölkerung, sich als Ersthelfer zu registrieren? \r\n- Wie groß ist die Bereitschaft für eine Registrierung unter den medizinisch Qualifizierten und \r\nwelche Erfahrungen haben diese Personen als Rettungskraft mit Ersthelfern gemacht?\r\n- Wie stehen Leitstellen zu Ersthelfer-Alarmierungssystemen? Welche Probleme und Herausforderungen bringt eine Einführung dieser Systeme mit sich? \r\nDie Befragung richtete sich an folgende drei Zielgruppen:\r\n- Bevölkerung\r\n- medizinische Crews der ADAC Luftrettung\r\n- Mitarbeiter in Leitstellen\r\nDie Umfrage in der Bevölkerung, die im Januar 2024 stattfand, umfasste 2.054 Personen, die mindestens 18 Jahre alt waren und ihren Hauptwohnsitz in Deutschland hatten. Die Altersverteilung \r\nunter den Befragten war repräsentativ für die deutsche Bevölkerung. Befragt wurden die Personen \r\nim Online-Access-Panel von Norstat.\r\nDie Befragung der medizinischen Crews der ADAC Luftrettung im Frühjahr 2023 ergab einen Rücklauf \r\nvon 45 der ca. 900 Mitarbeiter in diesem Bereich. \r\nAn der Befragung der Leitstellen, die im Frühjahr 2023 stattfand, nahmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus deutschlandweit 70 Leitstellen teil. Dies entspricht einem Anteil von 30,2 % der zu diesem Zeitpunkt insgesamt 232 deutschen Rettungsleitstellen. \r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 8 von 15\r\nErgebnisse \r\nAktuelle Situation in Deutschland\r\nDie im Rahmen dieser Studie durchgeführten Recherchen haben ergeben, dass in Deutschland mindestens sechs verschiedene Smartphone-basierte Ersthelfer-Alarmierungssysteme verwendet werden, welche sich über das gesamte Bundesgebiet verteilen (siehe Abbildung 1). Die Bundesländer \r\nBrandenburg, Berlin und Schleswig-Holstein verfügen jeweils über bundeslandeinheitliche Lösungen. Sie sind jeweils flächendeckend mit Systemen versorgt, die Einsätze von Ersthelfern über die \r\nGrenzen von Gebietskörperschaften hinweg möglich machen. Für knapp 60 % der Bevölkerung in \r\nDeutschland steht hingegen noch kein Ersthelfer-Alarmierungssystem zur Verfügung (siehe Abbildung 1). Dies entspricht einer Anzahl von 235 Kreisen und kreisfreien Städten in Deutschland mit \r\nzusammen rund 48 Mio. Einwohnern.\r\nAbbildung 1: Räumliche Verortung von bestehenden Ersthelfer-Alarmierungssystemen – Stand: 04/2024 (erstellt durch die ADAC Stiftung)\r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 9 von 15\r\nDie bestehenden Systeme verfügen über gleiche Grundfunktionalitäten, unterscheiden sich jedoch \r\nteilweise in der Ausgestaltung, wie zum Beispiel in der geforderten Qualifikation der Ersthelfer, deren Registrierung und Alarmierung sowie deren Betreuung. Diese Parameter werden entweder \r\ndurch die Anbieter der Alarmierungssysteme selbst bestimmt oder können durch die Ärztlichen \r\nLeiter der betreibenden Gebietskörperschaft festgelegt werden. Mit Ausnahme des Reporting-Standards als Basis für die Qualitätssicherung und Forschung, der von 40 renommierten internationalen \r\nExperten im Rahmen einer Konsensus-Konferenz erarbeitet wurde[14]\r\n,gibt es aktuell keine übergeordneten Standards oder Gesetze zu Smartphone-basierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen. Aktuell erarbeitet die ADAC Stiftung gemeinsam mit dem Fachverband Leitstellen e.V. und Vertretern \r\naus Leitstellen eine Fachempfehlung für Leitstellen zur optimalen Nutzung von Ersthelfer-Alarmierungssystemen.\r\nDie aktuelle Situation zu Smartphone-basierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen zeigt, dass diese \r\nSysteme das Potenzial bieten, das therapiefreie Intervall bei außerklinischen Reanimationen zu verkürzen und dadurch mehr Menschenleben als bisher zu retten. Gleichzeitig wird beim Blick auf das \r\nFeld deutlich, dass für eine nachhaltige Etablierung des Ansatzes noch zahlreiche Hürden zu überwinden sind. So fehlt es nicht nur an Flächendeckung und in der Breite anerkannten fachlichen, technischen und rechtlichen Standards sowie Interoperabilität – es gibt zudem noch kein dauerhaft tragfähiges Markt- und Finanzierungsmodell. \r\nFür eine tiefere Betrachtung der Chancen und Herausforderungen, die Ersthelfer-Alarmierungssysteme mit sich bringen, wurden durch die ADAC Stiftung drei Befragungen durchgeführt, deren Ergebnisse im Nachfolgenden dargestellt werden. \r\n[14] Müller MP, Metelmann C, Thies KC, Greif R, Scquizzato T, Deakin CD, Auricchio A, Barry T, Berglund E, Böttiger BW, Burkart R, Busch HJ, Caputo ML, Cheskes \r\nS, Cresta R, Damjanovic D, Degraeuwe E, Ekkel MM, Elschenbroich D, Fredman D, Ganter J, Gregers MCT, Gronewald J, Hänsel M, Henriksen FL, Herzberg L, \r\nJonsson M, Joos J, Kooy TA, Krammel M, Marks T, Monsieurs K, Ngah WM, Osche S, Salcido DD, Scapigliati A, Schwietring J, Semeraro F, Snobelen P, Sowa J, \r\nStieglis R, Tan HL, Trummer G, Unterrainer J, Vercammen S, Wetsch WA, Metelmann B (2023). Reporting standard for describing first responder systems, \r\nsmartphone alerting systems, and AED networks\r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 10 von 15\r\nBevölkerungsbefragung\r\nDie Bevölkerungsbefragung zielte darauf ab, Erkenntnisse über die Bekanntheit der Systeme sowie \r\ndie Bereitschaft der Personen für eine Registrierung zu erhalten. \r\nVon den mehr als 2.000 befragten Personen gaben 10 % an, über eine höhere medizinische Ausbildung, wie z. B. als Notarzt, Notfallsanitäter, Rettungssanitäter oder Krankenpfleger, zu verfügen. \r\n18 % gaben an, eine medizinische Ausbildung absolviert zu haben, beispielsweise als Ersthelfer, Apotheker oder medizinischer Fachangestellter. Dazu zählten auch Feuerwehrleute, Polizisten und Angehörige des Sanitätsdienstes der Bundeswehr. Darüber hinaus waren 10 % der Befragten ehrenamtlich in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr tätig.\r\nNur rund jeder fünfte Teilnehmer gab an, sich unter dem Begriff Ersthelfer-App etwas vorstellen zu \r\nkönnen. Von den Personen mit einer höheren medizinischen Qualifikation in Klinik oder Präklinik \r\nkannten 54 % den Begriff. Mit Blick auf die Altersgruppen zeigten sich keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die Bekanntheit der Ersthelfer-Apps. Lediglich in der Altersgruppe der Personen \r\nvon 70 Jahren und älter nahm die Bekanntheit ab, hier gaben nur 12 % an, den Begriff zu kennen. \r\n8 % der Befragten äußerten nach der Beschreibung von Ersthelfer-Apps, dass sie eine andere Vorstellung von dem Begriff gehabt hätten. \r\nVon den 281 Personen, die mindestens eine Ersthelfer-App kannten, erklärten rund 24 %, bereits bei \r\neiner Ersthelfer-App registriert zu sein. Im Durchschnitt waren die Ersthelfer bei 1,5 Anbietern registriert. Die generelle Bereitschaft, sich als Apphelfer zu registrieren, lag bei 16 % (Top-2-Wert auf einer Skala von 1 bis 6) und sank mit steigendem Alter von 22 % bei den 18- bis 29-Jährigen auf 7 % \r\nbei den 60- bis 69-Jährigen (siehe Abbildung 2). Bei den Personen mit einer medizinischen Ausbildung und Qualifikation herrschte die höchste Bereitschaft (25–28 %), sich als Ersthelfer zu registrieren. 46 % der Befragten gaben an, sich nicht als Ersthelfer registrieren zu wollen. Drei zentrale \r\nGründe waren die Angst, Fehler zu machen, sich körperlich oder geistig nicht in der Lage zu fühlen, \r\nkeine Zeit oder kein Interesse zu haben sowie die Angst vor der Konfrontation mit Notfällen.\r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 11 von 15\r\nAbbildung 2: Bereitschaft zur Registrierung als Apphelfer nach Alterskategorie (eigene Darstellung, Stand: \r\n01/2024)\r\nBefragung ADAC Luftrettung\r\nDiese Befragung verfolgte die Zielsetzung, die Bereitschaft des medizinischen Personals der ADAC \r\nLuftrettung zu erfahren, sich in der Freizeit als Apphelfer zu engagieren. Darüber hinaus sollten Informationen über die Erfahrungen mit Apphelfern aus Sicht des Rettungsdienstes generiert werden. \r\nJeder zweite Mitarbeiter der medizinischen Crew der ADAC Luftrettung erklärte sich in der Umfrage \r\ndazu bereit, sich ehrenamtlich als Ersthelfer registrieren zu lassen. Mitarbeiter, die bereits registriert \r\nsind und auch eingesetzt wurden, wurden vorwiegend im Fall von Herz-Kreislauf-Stillständen alarmiert. Zur Unterstützung von Luftrettungseinsätzen kamen Apphelfer bisher selten zum Einsatz. Jedoch gaben 77 % der Luftretter an, bereits mehrmals mit First Respondern während eines Einsatzes \r\nin Kontakt gekommen zu sein. Die Haupteinsatzbereiche für First Responder sowie Apphelfer bildeten Reanimationen sowie das Stillen von Blutungen. Besonders in diesen beiden Einsatzbereichen \r\nwurde der Einsatz von Apphelfern vom medizinischen Personal der ADAC Luftrettung als sehr hilfreich erachtet.\r\nLeitstellenbefragung\r\nDie Befragung der Leitstellenmitarbeiter zielte darauf ab, die Einstellung, den aktuellen Implementierungs- und Planungsstand sowie Hindernisgründe für eine Einführung zu erfahren. Die Umfrage \r\nzeigte, dass 40 % der befragten Leitstellen aktuell Smartphone-basierte Ersthelfer-Alarmierungssysteme verwenden. Das am meisten verwendete System ist „Mobile Retter“ (n=12), gefolgt von „Region der Lebensretter“ (n=8) und dem System „corhelper“ (n=4). \r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 12 von 15\r\nAlle Leitstellen alarmierten die Ersthelfer zu Herz-Kreislauf-Stillständen, 14 der 28 auch beim Meldebild „Bewusstlose Person“. Bei den Meldebildern „Verdacht auf Schlaganfall“ und „Trauma“ wurden \r\nErsthelfer nur von jeweils einer Leitstelle hinzugerufen.\r\nBei 13 der 28 Leitstellen ist eine leitstellenübergreifende Alarmierung von Helfern via App möglich. \r\nBei den anderen Leitstellen stellten vor allem technische Hürden, fehlende einheitliche Standards \r\nund die Tatsache, dass es bisher nicht in Betracht gezogen wurde, Gründe für eine fehlende Vernetzung dar. Der Hauptgrund gegen die Einführung eines Ersthelfer-Alarmierungssystems lag bei vier \r\nvon elf befragten Leitstellen in ungeklärten Finanzierungsfragen. Dennoch planen fast 60 % der Leitstellen, die bisher noch kein System haben, dessen Einführung, ein Großteil davon bereits innerhalb \r\nder nächsten drei Jahre (siehe Abbildung 3).\r\nAbbildung 3: Stand bei der Einführung und Planung von Ersthelfer-Alarmierungssystemen (eigene Darstellung; Stand: 02/2023)\r\n40 %\r\n29 %\r\n7 %\r\n24 %\r\nhaben bereits ein System\r\nplanen ein System innerhalb\r\nder nächsten 3 Jahre\r\nplanen ein System ohne\r\nZeitangabe\r\nplanen bisher kein System\r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 13 von 15\r\nDiskussion und Fazit\r\nErsthelfer-Alarmierungssysteme können einen Beitrag zur Rettung von Menschenleben leisten. Vor \r\nallem bei Reanimationen können Ersthelfer einen entscheidenden Zeitvorteil erzielen, indem sie \r\nnoch vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes Basismaßnahmen in die Wege leiten. Die Untersuchung zeigt zudem, dass bei der Bevölkerung eine große Bereitschaft besteht, sich an solchen Systemen zu beteiligen, und dass die Leitstellen die Systeme befürworten und auch einführen wollen, \r\nsofern noch nicht geschehen. Zudem erachten die medizinischen Crews der Luftrettung diese Systeme für sinnvoll und hilfreich. \r\nUm eine effektive Wirkung dieser Systeme im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, sind kurz- und \r\nmittelfristig insbesondere folgende Maßnahmen umzusetzen:\r\n1. Flächendeckende Implementierung und Nutzung von Ersthelfer-Alarmierungssystemen – idealerweise auf Grundlage eines tragfähigen Markt- und Finanzierungsmodells. \r\n2. Standardisierung der Ersthelfer-Alarmierungssysteme, beispielsweise durch Vereinheitlichung \r\nder erforderlichen Qualifikation der Helfer und Vereinheitlichung von Alarmierungsindikationen.\r\n3. Vernetzung der Systeme (Akteure und technische Schnittstellen) zur Ermöglichung einer technischen Interoperabilität zwischen den einzelnen Anbietern.\r\nDie nachhaltige und volle Wirksamkeit der Systeme kann jedoch nur erreicht werden, wenn neben \r\nflächendeckenden Ersthelfer-Alarmierungssystemen auch flächendeckend genügend Ersthelfer bereitstehen. Daher ist die Gewinnung von Ersthelfern entscheidend für den Erfolg der Systeme. Als \r\nRichtwert zur Ermittlung der erforderlichen Anzahl von Helfern kann das Verhältnis zwischen der zu \r\nversorgenden Fläche und der Anzahl von registrierten Ersthelfern in diesem Gebiet herangezogen \r\nwerden. Aus einer Studie aus den Niederlanden zur Wirksamkeit von Ersthelfer-Alarmierungssyste-\r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 14 von 15\r\nmen geht hervor, dass optimalerweise zehn Ersthelfer pro Quadratkilometer vorhanden sein soll\u0002ten[15]\r\n. Demzufolge würden in Deutschland aufgrund seiner Fläche von 357.592 km²[16]\r\nrund 3,5 Millionen registrierte Ersthelfer für ein flächendeckend wirksames Ersthelfernetzwerk benötigt. Dies ist \r\neine erste Annäherung und soll lediglich eine grobe Einschätzung des Bedarfs geben. Aufgrund der \r\ngroßen Anzahl an benötigten ehrenamtlich tätigen Personen sollte die Einbindung von Laienhelfern \r\ngrundsätzlich in den weiteren Umsetzungs- und Zukunftsstrategien berücksichtigt werden. \r\nGelingensbedingungen für eine wirksame Etablierung\r\nGrundsätzlich lassen sich für eine wirksame Etablierung von Ersthelfer-Alarmierungssystemen folgende Gelingensbedingungen identifizieren. Die Bedingungen sind zum heutigen Zeitpunkt nur teilweise oder gar nicht erfüllt. Eine gesetzliche Verankerung und eine Aufnahme in die Regelversorgung \r\nkönnten geeignete Mittel auf dem Weg zur Etablierung sein:\r\n• Es gibt dauerhaft ausreichend freiwillige Helfer.\r\n• Es gibt ein qualitätsgesichertes Betreuungs- und Nachsorgeangebot für Freiwillige.\r\n• Es gibt ein funktionales Qualitätssicherungssystem auf Basis einheitlicher Daten.\r\n• Die Leitstellen setzen die Systeme systematisch und dauerhaft ein.\r\n• Die Kommunen verstehen die Systeme als Teil ihrer Rettungsstrategie.\r\n• Die Systeme sind interoperabel und funktionieren überregional.\r\n• Die Systeme sind systematisch mit funktionalen AED-Registern vernetzt.\r\n• Es gibt ein gesichertes Systemangebot (“Ersthelfer-Apps”).\r\n• Es gibt ein tragfähiges Finanzierungs- und Marktmodell. \r\n• Es gibt einen gesicherten Rechtsrahmen für den Einsatz der Systeme.\r\n• Es gibt anerkannte Qualitätskriterien sowie fachliche und technische Standards.\r\n• Es gibt ein solides empirisches Fundament für die Wirksamkeit. \r\n• Unter den relevanten Experten herrscht Einigkeit über Potenzial und Sinnhaftigkeit.\r\n[15] Stieglis R, Zijlstra JA, Riedijk F, Smeekes M, van der Worp WE, Koster RW (2020). Aed and text message responders density in residential areas for rapid \r\nresponse in out-of-hospital cardiac arrest. Resuscitation, 150, 170–177. https://doi.org/10.1016/j.resuscitation.2020.01.031\r\n[16] Statistisches Bundesamt (2020)\r\nSmartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme Seite 15 von 15\r\nZusammenfassend lässt sich feststellen, dass Ersthelfer-Alarmierungssysteme viel Potenzial haben. \r\nFür die flächendeckende Wirkung der Systeme sind jedoch noch einige Herausforderungen zu bewerkstelligen. Die Vernetzung der Systeme könnte zusammen mit der Einbeziehung von Laienhelfern sowie einer gemeinsamen bundesweiten gesetzlichen Grundlage unter Einbindung der, für den \r\nRettungsdienst zuständigen Länder, den Grundstein der deutschlandweiten Implementierung von \r\nErsthelfernetzwerken bilden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Zusammenarbeit aller beteiligten \r\nAkteure erforderlich. Die Bereitschaft der Menschen, Leben zu retten, ist auf jeden Fall vorhanden!\r\nFazit für die Praxis\r\n• Das oberste Ziel bei Herz-Kreislauf-Stillständen muss die Reduktion des reanimationsfreien \r\nIntervalls auf unter 5 Minuten sein. Ersthelfer-Alarmierungssysteme können dazu einen wichtigen Beitrag leisten.\r\n• Fehlende Standards, fehlende gesetzliche Vorgaben, fehlendes Personal und offene Finanzierungsfragen hindern Leitstellen oft an der Einführung von Ersthelfer-Alarmierungssystemen.\r\n• Eine bundesweite zusätzliche präklinische Absicherung der Bevölkerung mit Ersthelfer-Alarmierungssystemen ist nur unter Einbeziehung von geschulten Laien möglich.\r\n• 16 % der Befragten sind bereit, sich bei Ersthelfer-Alarmierungssystemen zu registrieren. Diese \r\nQuote könnte durch geeignete Maßnahmen wie Aufklärung und Schulung erhöht werden.\r\n• Eine enge Zusammenarbeit aller Akteure ist notwendig, um durch flächendeckende, standardisierte und vernetzte Ersthelfer-Alarmierungssysteme die Vision, überall innerhalb von 5 Minuten Hilfe bei zeitkritischen medizinischen Notfällen zu erhalten, zu realisieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013635","regulatoryProjectTitle":"Reform der Notfallversorgung: Erfordernis der Reduktion des reanimationsfreien Intervalls durch Ersthelfer-Alarmierungssysteme","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/5b/383064/Stellungnahme-Gutachten-SG2411190013.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nReformbedarf bei der Notfallversorgung:\r\nFlächendeckende Alarmierung von Ersthelfern\r\nüber vernetzte Ersthelferalarmierungssysteme\r\nADAC Stiftung, Bertelsmann Stiftung und Björn Steiger Stiftung\r\nErgebnis eines Diskussionsprozesses mit Expertinnen und Experten,\r\nergänzt durch ein juristisches Gutachten\r\nAbstract\r\nSmartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme haben das Potential, die Notfallversorgung bei Herz-Kreislauf-\r\nStillständen deutlich zu verbessern. Um eine überregionale Alarmierung von First Respondern zu ermöglichen, sind\r\nflächendeckende und interoperable Systeme mit einheitlichen Standards erforderlich. Der Einsatz geschulter Laien\r\nals Ersthelfer ist besonders sinnvoll, da sie bereits nach Reanimationsschulungen in der Lage sind, lebensrettende\r\nMaßnahmen zu ergreifen wie Herzdruckmassagen und den Einsatz von Defibrillatoren. Dadurch kann das entscheidende\r\nZiel der Verkürzung des reanimationsfreien Intervalls erreicht und die Anzahl an verfügbaren Helferinnen und\r\nHelfern erheblich erweitert werden. Eine gesicherte Finanzierung sowie die technische Interoperabilität der Ersthelferalarmierungssysteme\r\nsind für deren Erfolg unerlässlich. Deutschlandweit einheitliche Regelungen zu diesen\r\nbeiden Aspekten könnten durch den Bund getroffen werden.\r\n2\r\nNotfallversorgung in Deutschland: Bessere\r\nÜberlebenschancen durch Ersthelfer-Apps –\r\nHandeln ist notwendig\r\nEs gehört zu den fundamentalsten Bedürfnissen des Menschen,\r\nbei ernsten gesundheitlichen Problemen gut versorgt zu werden.\r\nIn lebensbedrohlichen Notfallsituationen ist besonders entscheidend,\r\ndass den Patientinnen und Patienten schnell geholfen wird.\r\nIn Deutschland erleiden jedes Jahr rund 120.000 Menschen\r\neinen außerklinischen Herz-Kreislauf-Stillstand. Davon werden\r\n65.000 Personen reanimiert. Insgesamt überleben nur rund 11 %\r\nderjenigen, die reanimiert werden (Bundesministerium für Gesundheit,\r\n2024). Im europäischen Vergleich gelten Länder wie\r\nDänemark, Schweden und die Niederlande als Vorreiter, da dort\r\nErsthelfer-Apps bereits gut ausgebaut und verbreitet sind (Björn\r\nSteiger Stiftung, 2024).\r\nBei einem Herz-Kreislauf-Stillstand ist ohne Wiederbelebungsmaßnahmen\r\ndie Sauerstoffversorgung von Herz und Gehirn\r\nunterbrochen. Bereits nach wenigen Minuten können bleibende\r\nSchäden entstehen. Schnelle Hilfe ist hier überlebenswichtig,\r\naber besonders herausfordernd und sie erfordert Strukturen\r\nüber die professionelle Gesundheitsversorgung hinaus (ERC,\r\n2021). Im Schnitt beträgt die Eintreffzeit des Rettungsdienstes\r\nin Deutschland neun Minuten (Schütte et al., 2024). Die Hilfsfristen\r\ndes Rettungsdienstes sind jedoch in den Bundesländern\r\nsehr heterogen. Da mit jeder Minute ab Eintritt des Herz-Kreislauf-\r\nStillstandes ohne den Beginn von Wiederbelebungsmaßnahmen\r\ndie Überlebenswahrscheinlichkeit signifikant sinkt, müssen\r\nschnellstmöglich und bereits vor Eintreffen des Rettungsdienstes\r\nErsthelfer mit der Reanimation beginnen und damit das interventionsfreie\r\nIntervall verkürzen.\r\nErsthelfer1, die per Smartphone parallel zum Rettungsdienst alarmiert\r\nwerden, weil sie sich in direkter lokaler Umgebung zum\r\nEinsatzort befinden, können in diesen Situationen den entscheidenden\r\nUnterschied machen. Wenn eine Leitstelle ein System\r\nzur Ersthelferalarmierung eingebunden hat, werden registrierte\r\nErsthelfer in der Nähe eines Notfalls alarmiert und können deutlich\r\nfrüher am Notfallort sein als der Rettungsdienst.\r\nAufgabe von Ersthelfern ist der frühzeitige Beginn der Reanimation\r\nund/oder die Fortsetzung einer bereits begonnenen Reanimation.\r\nWeitere verfügbare Ersthelfer können den nächstgelegenen\r\nDefibrillator (AED) zum Notfallort bringen und den Rettungsdienst\r\nbeim Auffinden der Einsatzstelle unterstützen. Davon abgesehen\r\nist wichtig, sicherzustellen, dass der Rettungsdienst reibungslos\r\nfunktioniert, einschließlich der verpflichtenden Durchführung\r\nder sogenannten Telefonreanimation (T-CPR)2, und das unabhängig\r\nvon smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen.\r\nDie „Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte\r\nKrankenhausversorgung“ hat in ihrer 9. Stellungnahme\r\nzur Reform der Notfall- und Akutversorgung eine Analyse der bestehenden\r\nDefizite im Rettungsdienst und ihre Empfehlungen für\r\neine Reform vorgestellt. Unter anderem empfiehlt sie eine strukturierte\r\nEinbeziehung der Bevölkerung in die Notfallversorgung,\r\nu. a. durch Einführung flächendeckender und vernetzter Ersthelfer-\r\nApps, die mit verpflichtenden AED-Registern verbunden sind.\r\nDer Gesetzesentwurf zur Reform der Notfallversorgung befindet\r\nsich im Oktober 2024 in der parlamentarischen Beratung. Ziel\r\nder Reform ist es, eine abgestimmte und an den medizinischen\r\nNotwendigkeiten ausgerichtete Rettungskette zu etablieren. Vor\r\ndiesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem Umgang mit\r\nreanimationspflichtigen Notfällen. Der Einsatz von freiwilligen\r\nErsthelfern ist hierbei ein Feld, bei dem in Deutschland großer\r\nBedarf an Verbesserungen bzw. Reformen besteht.\r\nAllerdings: Das alleinige Vorhandensein einer technischen Lösung\r\nin Form einer Ersthelfer-App garantiert an sich noch keinen\r\nhohen Nutzen. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Ersthelfer-\r\nApps in der Praxis wirkungsvoll eingesetzt werden, damit sie ihr\r\nvolles Potential ausschöpfen können.\r\nUm zur Frage beizutragen, wie die Systeme am besten zum Einsatz\r\nkommen sollten, macht dieses Papier Aussagen zur Qualifikation\r\nder Freiwilligen, über die Notwendigkeit technischer Standards\r\nund die Möglichkeiten, die Systeme zu finanzieren.\r\nStiftungsinitiative bringt Expertengruppe\r\nzusammen und bietet juristische Expertise\r\nDie ADAC Stiftung, die Bertelsmann Stiftung und die Björn Steiger\r\nStiftung sind sich einig, dass die smartphonebasierten Ersthelfer-\r\nApps zu einer modernen Rettungskette dazugehören und\r\nin Deutschland hierbei dringend Fortschritte zu erzielen sind.\r\nUm dieses Thema gemeinsam voranzubringen, haben sich die\r\ndrei Stiftungen mit Expertinnen und Experten aus Praxis und\r\nWissenschaft zusammengeschlossen, um in einem Workshop\r\nim April 2024 und in anschließenden Gesprächen gemeinsame\r\nPositionen, Empfehlungen und Lösungsansätze zu erarbeiten.\r\nTeilnehmende des Workshops waren: Leonie Hannappel (stellv.\r\nDirektorin, Institut für Rettungs- und Notfallmedizin, Universitätsklinikum\r\nSchleswig-Holstein), Prof. Dr. Clemens Kill (Direktor,\r\nZentrum für Notfallmedizin, Universitätsmedizin Essen), Sven Kobelt\r\n(Vorstandsmitglied Fachverband Leitstellen e.V.), Dr. Carsten\r\nLott (Oberarzt, Ärztlicher Leiter Rettungsdienst Mainz), Prof. Dr.\r\nAndreas Pitz (Sozialrecht, Gesundheitsrecht, Non-Profit-Recht,\r\nHochschule Mannheim), Dr. Claudia Scheltz (Ärztliche Leiterin\r\nRettungsdienst, Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und\r\n________________________________________________________________________________________________________________________________________\r\n1 Ersthelfer, die parallel zum regulären Rettungsdienst mitalarmiert werden, werden international „First Responder“ genannt.\r\n2 Telefonreanimation meint die telefonische Unterstützung der Person, die den Notruf tätig, bei der Reanimation. Dabei leitet der Disponent in der Leitstelle\r\nden Anrufer durch die notwendigen Maßnahmen.\r\n3\r\nKatastrophenschutz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock),\r\nProf. Dr. Wolfgang A. Wetsch (Geschäftsführender Oberarzt, Bereichsleitung\r\nNotfallmedizin, Forschung, Uniklinik Köln).\r\nDie einladenden Stiftungen waren vertreten durch Nadja Schittko\r\n(Senior Projektmanagerin, ADAC Stiftung), Stephanie Gaiser\r\n(Referentin Strategie und Management ADAC Stiftung), Dr. Jan\r\nBöcken (Senior Project Manager, Bertelsmann Stiftung), Dr. Christian\r\nSchilcher (Project Manager, Bertelsmann Stiftung), Christof\r\nConstantin Chwojka (Geschäftsführer, Björn Steiger Stiftung).\r\nErgänzt wurden die Diskussionsergebnisse der o. g. Gruppe durch\r\nein juristisches Gutachten, erstellt von Prof. Dr. Andreas Pitz,\r\nExperte für Gesundheitsrecht und Sozialrecht (Pitz, 2024). Die\r\nweitgehend fehlenden regulatorischen Rahmenbedingungen für\r\nden Einsatz von smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen\r\nwerfen Fragen auf. Unter anderem gilt es juristisch zu\r\nprüfen, inwieweit der Gesetzgeber möglicherweise verpflichtet\r\nist, für eine Finanzierung dieser Systeme zu sorgen. Des Weiteren\r\nwird im Rahmen des Gutachtens geprüft, ob die Festlegung von\r\nMindeststandards für smartphonebasierte Ersthelfersysteme\r\nmöglich ist und wer über die hierzu erforderliche Gesetzgebungskompetenz\r\nverfügt.\r\nUnabhängig von den regulatorischen Fragestellungen wird die\r\nEinführung smartphonebasierter Ersthelfersysteme häufig von\r\nrechtlichen Bedenken begleitet, die ein Hemmnis bei der zügigen\r\nAusbreitung derartiger Systeme darstellen können. Das Gutachten\r\nuntersucht in einem zweiten Teil deshalb ob, und wenn ja,\r\nwelchen strafrechtlichen Risiken Ersthelfer, die im Rahmen von\r\nsmartphonebasierten Ersthelfersystemen zum Einsatz kommen,\r\nausgesetzt sind. Daneben wird geprüft, wie sich die zivilrechtliche\r\nHaftung von Ersthelfern gestaltet, wenn diese einen Schaden\r\nim Rahmen ihrer Ersthelfertätigkeit verursachen oder selbst\r\neinen Schaden erleiden. Abschließend wird die sozialrechtliche\r\nAbsicherung von Ersthelfern juristisch beleuchtet, wenn diese im\r\nRahmen ihres Einsatzes einen Unfall erleiden oder anderweitig\r\nan der Gesundheit geschädigt werden.\r\nDie Arbeit der Stiftungen miteinander, die Arbeit mit den Expertinnen\r\nund Experten sowie das juristische Gutachten bilden die\r\nGrundlage für die Aussagen, die in diesem Papier formuliert sind.\r\nDie ADAC Stiftung, die Bertelsmann Stiftung und die Björn Steiger\r\nStiftung begrüßen darüber hinaus ausdrücklich die Aktivitäten\r\nunterschiedlicher Arbeitsgruppen und Initiativen, die sich derzeit\r\nmit der Thematik beschäftigen, wie Ersthelfer-Apps flächendeckend\r\nund vernetzt in den Einsatz kommen können.\r\nZielbild: Flächendeckende und vernetzte\r\nErsthelferalarmierungssysteme\r\nFür eine flächendeckende Versorgung mit der benötigten schnellen\r\nHilfe braucht es eine Anbindung jeder Leitstelle an ein Ersthelfersystem\r\nsowie einheitliche Mindeststandards, die sicherstellen,\r\ndass überregionale Alarmierungen nicht daran scheitern, dass in\r\nDeutschland unterschiedliche Systeme verwendet werden.\r\nDie aktuelle Situation offenbart zwei grundlegende Probleme.\r\nErstens, dass weniger als die Hälfte der deutschen Leitstellen\r\nbisher ein smartphonebasiertes Ersthelfernetzwerk nutzen, und\r\nzweitens, dass die Apps bisher nicht interoperabel sind, was eine\r\nüberregionale Alarmierung verhindert.\r\nEs braucht in jeder Leitstelle eine Anbindung zu einem Ersthelfersystem,\r\ndamit bundesweit Ersthelfer alarmiert werden können.\r\nNicht zuletzt, um den Grundsatz gleichwertiger Lebensverhältnisse\r\nzu wahren.\r\nBeim Blick auf die verfügbaren Systeme zeigt sich eine recht heterogene\r\nAnbieterlandschaft, derzeit werden in Deutschland mindestens\r\nsechs verschiedene Systeme verwendet.3 Das bedeutet,\r\ndass in den Teilen Deutschlands, in denen smartphonebasierte\r\nErsthelfernetzwerke eingesetzt werden, unterschiedliche Systeme\r\nAnwendung finden. Dies an sich stellt kein Problem dar.\r\nJedoch besteht aktuell die Herausforderung, dass potentiell verfügbare\r\nErsthelfer nicht alarmiert werden, weil sie sich außerhalb\r\ndes Zuständigkeitsbereiches der Leitstelle befinden, bei deren\r\nApp sie registriert sind.\r\nNicht zuletzt aufgrund der aktuellen und zukünftig wahrscheinlich\r\nnoch größer werdenden Herausforderung bei der Notfallrettung\r\nvon Personen mit Herz-Kreislauf-Stillstand ist es wichtig, vernetzte\r\nsmartphonebasierte Ersthelfersysteme flächendeckend\r\nverpflichtend zu etablieren, um das Vertrauen der Gesellschaft in\r\neine gute Notfallversorgung zu stärken.\r\nEs lässt sich zusammenfassen: Überall in Deutschland müssen\r\nErsthelfer flächendeckend via Ersthelfer-Apps zu Hilfe gerufen\r\nwerden können und dabei sollte es keine Rolle spielen, welche\r\nspezifische App von der jeweiligen Leitstelle eingesetzt wird.\r\nHierfür sind einheitliche Standards hilfreich.4\r\n________________________________________________________________________________________________________________________________________\r\n3 Die ADAC Stiftung hat eine Potentialanalyse zu Ersthelferalarmierungssystemen durchgeführt. Informationen dazu sind hier zu finden: https://stiftung.adac.\r\nde/studie-potentialanalyse-ersthelfer-alarmierungssysteme/\r\nDer SWR hat eine Recherche und Reportage zur Versorgungssituation von Herz-Kreislauf-Stillständen durchgeführt. Informationen sind hier zu finden: https://\r\nnotfallrettung.swr.de/?selectedAge=old&selectedGender=female&ags=deutschland&personalised=false\r\n4 Für eine juristische Argumentation, die diese Ziele untermauert, siehe das Gutachten von Prof. Andreas Pitz (2024).\r\n4\r\n________________________________________________________________________________________________________________________________________\r\n5 Bei gleicher Eintreffzeit sollte jeweils der Ersthelfer mit höherer Qualifikation priorisiert werden.\r\n6 Die Fachempfehlung ist unter anderem hier zu finden:\r\nhttps://stiftung.adac.de/app/uploads/2024/07/Fachempfehlung_Smartphone-basierte_Ersthelferalarmierungssysteme_Upload.pdf\r\n7 Der entsprechende Teil des Gutachtens ist zum Veröffentlichungszeitpunkt dieses Papiers (Okt. 2024) noch nicht verfügbar. Das vollständige Gutachten, das\r\nauch diese zivil-, straf- und sozialrechtlichen Fragen behandelt, steht ab November 2024 zum Download bereit.\r\nEmpfehlung: Lebensrettung durch geschulte\r\nLaien – Ersthelfer mit Basiskompetenz für\r\nReanimationen einsetzen\r\nDer Einsatz der Ersthelferalarmierungssysteme sollte sich ausschließlich\r\nauf das Meldebild „Reanimation“ konzentrieren.\r\nDas Ausmaß an erforderlicher Qualifikation der organisierten\r\nErsthelfer muss evidenzbasiert entschieden werden und im Licht\r\nder aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnislage bewertet werden,\r\nsollte aber so niedrigschwellig wie möglich sein.\r\nDer vorgeschriebene Mindestausbildungsstandard (z. B. Reanimationsschulung\r\nbis medizinische Fachausbildung/regelmäßige\r\nFortbildungen) ist derzeit je nach App bzw. Gebietskörperschaft\r\nin Deutschland unterschiedlich.\r\nWir halten es für angebracht, flächendeckend geschulte Laien\r\n(Personen ohne medizinische Berufsausbildung oder medizinisches\r\nStudium) als organisierte Ersthelfer einzusetzen.5 Für den\r\nEinsatz bei einer Reanimation sollen Ersthelfer eine Reanimationsschulung\r\ninkl. Defibrillator-Unterweisung besucht haben.\r\nDie Empfehlung, geschulte Laien als First Responder für Reanimation\r\neinzusetzen, hat zwei Gründe – einen medizinischen und\r\neinen systemischen:\r\n• Das Wichtigste im Falle eines Herz-Kreislauf-Stillstandes ist\r\neine Verkürzung des interventionsfreien Intervalls mittels einer\r\nschnell eingeleiteten Reanimation. Für diese Intervention wird\r\nkeine medizinische Fachqualifikation benötigt, sinnvolle Kenntnisse\r\nsind im Rahmen eines Reanimationskurses erlernbar.\r\n• Die Anzahl an potentiellen Helferinnen und Helfern ist viel größer,\r\nwenn man sich nicht nur auf den Einsatz von Fachpersonal\r\nbeschränkt. Mit mehr Ersthelfern wird das System also wirksamer.\r\nNur mit einer großen Masse an Personen vergrößert\r\nsich die Chance auf Hilfe in Lebensgefahr: Je mehr Personen\r\nals First Responder mitmachen, desto häufiger gelingt die notwendige\r\nVerkürzung des interventionsfreien Intervalls – oder\r\nanders gesagt: desto häufiger werden Leben gerettet.\r\nAber: Die Überlebenschancen von in Not geratenen Personen\r\ndürfen durch den Einsatz der appbasierten Systeme nicht gefährdet\r\nwerden. Das heißt beispielsweise, dass professionelle Hilfe\r\ndurch Ersthelfer nicht behindert werden darf. Die Rettung von in\r\nLebensgefahr geratenen Personen hat höchste Priorität; gleichzeitig\r\nist aber auch das Leben der Ersthelfer zu schützen. Deshalb\r\ngibt es einige Indikationen, in denen Ersthelfer nicht einbezogen\r\nwerden sollten.\r\nIn diesem Zusammenhang lässt sich auf die Fachempfehlung zu\r\nErsthelferalarmierungssystemen6 des Fachverbandes Leitstellen\r\nverweisen, wo folgende Fälle aufgeführt sind: Keine Alarmierung\r\nder Ersthelfer über Ersthelferalarmierungssysteme soll in\r\npsychiatrischen Notfällen und bei Suiziden erfolgen. Außerdem\r\nsoll keine Alarmierung erfolgen, wenn der Verdacht auf Gefahr\r\nfür den Ersthelfer besteht, es sei denn, dieser ist bereits am Ort\r\ndes Geschehens. Zu diesen Gefahren zählen bspw. Terror- und\r\nAmoklagen, Massenanfall von Verletzten, Einsätze, bei denen\r\nmit der Entwicklung von Atemgiften zu rechnen ist, und Großschadenslagen.\r\nSollte der Notruf aus einer Gesundheitseinrichtung\r\nerfolgen, soll auf die Alarmierung von Ersthelfern in der\r\nRegel verzichtet werden, da medizinisch geschultes Personal\r\nvorausgesetzt werden kann.\r\nZivil-, straf- und sozialrechtliche Fragen: Keine\r\nHindernisse für den Einsatz von Ersthelfern\r\nDer Einsatz von geschulten Laien als First Responder wirft verständlicherweise\r\nrechtliche Fragen auf. Es geht um zivilrechtliche\r\nHaftung, strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie sozialrechtliche\r\nAbsicherung von Ersthelfern, die über smartphonebasierte Systeme\r\nalarmiert werden.\r\nEin von den Stiftungen in Auftrag gegebenes juristisches Gutachten\r\n(Pitz, 2024) argumentiert, dass die bestehenden rechtlichen\r\nRegelungen den Einsatz von Freiwilligen ausreichend\r\nabdecken. Es wird dargelegt, wie Freiwillige im Rahmen der\r\ngeltenden Gesetze geschützt und abgesichert sind.7\r\nEmpfehlung: Technische Standards als\r\nSchlüssel zur bundesweiten Alarmierung von\r\nFreiwilligen – Warum einheitliche Vorgaben\r\nfür Apps notwendig sind\r\nFür einen wirksamen bundesweiten Einsatz von Freiwilligen ist es\r\nnotwendig, technische Standards für die Ersthelfersysteme festzulegen.\r\nDer Grund ist folgender:\r\nWenn sich Laien als First Responder freiwillig bei einer App registrieren,\r\ndann sollten sie unabhängig davon alarmiert werden können,\r\nwo sie sich in Deutschland aufhalten. Ansonsten verzichten\r\nwir auf hilfreiche und verfügbare Ersthelfer-Ressourcen. Derzeit\r\nhängt die Alarmierung davon ab, ob man sich in der Region aufhält,\r\nbei der man sich registriert hat. Verlässt man diese Region\r\nund hält sich an einem Ort auf, an dem eine andere App Anwendung\r\nfindet, dann wird man auch im Falle eines Notfalls nicht\r\nalarmiert. Dieser Zustand bedarf der Änderung. Es muss möglich\r\nsein, dass Laien überall, unabhängig vom eingesetzten System,\r\nhelfen können.\r\n5\r\nÜberregionale Alarmierbarkeit erfordert also eine technische\r\nKompatibilität der Apps untereinander. Es wäre erstrebenswert,\r\neine bundesweit verbindliche Vorgabe zu verankern, die dies\r\nadressiert. Dafür muss geklärt werden, wo die technischen Vorgaben\r\nbzw. Mindestanforderungen verankert werden können,\r\ndie zu einer Interoperabilität der Systeme führen, und ob eine\r\nbundeseinheitliche Regelung möglich ist.\r\nGenau hier setzt das von den Stiftungen in Auftrag gegebene Gutachten\r\nvon Prof. Dr. Pitz (2024) an und zeigt auf, durch wen, wie\r\nund wo diese technischen Standards gesetzlich verankert werden\r\nkönnten, um eine flächendeckende Umsetzung zu gewährleisten.\r\nKernaussagen, die sich aus dem rechtlichen Gutachten ableiten\r\nlassen, sind folgende:\r\nGrundsätzlich könnte der Bund – gestützt auf den Kompetenztitel\r\ndes Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG – technische Mindeststandards für\r\nErsthelfer-Apps festlegen. Hierzu zählen insbesondere auch die\r\nZurverfügungstellung von Schnittstellen zu anderen Ersthelfer-\r\nApps und Vorschriften zur Ausfallsicherheit. Hinsichtlich sich aus\r\nweiteren Kompetenztiteln ergebender Gesetzgebungszuständigkeiten\r\ndes Bundes muss eine Abgrenzung zwischen Regelungen\r\nmit Technikbezug und Regelungen ohne Technikbezug erfolgen.\r\nDies bedeutet, dass der Bund technische Mindeststandards für\r\ndiese Apps festlegen kann, insbesondere hinsichtlich der Software\r\nzur Datenübermittlung zwischen Ersthelfern, der App und\r\nden Integrierten Leitstellen. Ein zentraler Aspekt dabei ist die\r\nSicherstellung von Schnittstellen zwischen verschiedenen Ersthelfer-\r\nApps, um die Kompatibilität zwischen den Systemen zu\r\ngewährleisten. Darüber hinaus kann der Bund Vorschriften zur\r\nAusfallsicherheit erlassen, um die Zuverlässigkeit der Alarmierung\r\nund den Schutz im Notfall zu garantieren. Allerdings ist diese\r\nKompetenz auf technische Aspekte beschränkt und umfasst nicht\r\ndie inhaltliche oder organisatorische Regelung der Ersthelfersysteme.\r\nNäheres dazu findet sich im Gutachten (Pitz, 2024).\r\nVerantwortungs- und Vergütungsfragen\r\nDer Staat steht in der Verantwortung, das Leben der Menschen\r\nin Deutschland zu schützen. Bürgerinnen und Bürger haben ein\r\nAnrecht auf schnelle Rettung. Aus Patientensicht ist eine schnelle\r\nReanimation bei Herz-Kreislauf-Stillstand unerlässlich.8\r\nEs braucht daher Verbindlichkeit und Verantwortung in diesem\r\nHandlungsfeld und dazu gehört auch die Frage nach der Finanzierung\r\ndieser technischen Systeme. Ein wichtiger Baustein\r\nfür die Etablierung der Ersthelfernetzwerke ist eine gesicherte\r\nFinanzierungslösung. Der Verfasser des durch die Stiftungen in\r\nAuftrag gegebenen Gutachtens (Pitz, 2024) zeigt auf, wie die Finanzierung\r\nschon im bestehenden Rechtsrahmen sichergestellt\r\nwerden kann, und unterbreitet einen Vorschlag, wie eine gesetzliche\r\nKlarstellung aussehen könnte, um Zweifel bei der Verantwortlichkeit\r\nfür die Finanzierung zu vermeiden. Hierzu wäre eine\r\npolitische Debatte nötig.\r\nEmpfehlungen: Perspektivischer Handlungsbedarf\r\nfür die Stärkung der Ersthelferalarmierungssysteme\r\nAbschließend wird ein Ausblick darauf gegeben, wie Ersthelfersysteme\r\nin der Zukunft weiterentwickelt und nachhaltig gestärkt\r\nwerden können. In den Blick genommen werden dabei die Einbindung\r\nneuer Berufsgruppen als Ersthelfer, die Erweiterung der\r\nEinsatzbereiche sowie der Ausbau eines strukturierten Betreuungssystems\r\nfür Freiwillige.\r\nEinbindung von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben\r\n(BOS): Erweiterung der First Responder um spezielle\r\nBerufsgruppen dringend erforderlich\r\nDas Leben von Menschen zu schützen ist die oberste Aufgabe von\r\nPolizei und Feuerwehr. Durch Einbindung dieser Gruppen entsteht\r\ngroßes Potential bei der Rettung von Menschen mit Herz-\r\nKreislauf-Stillstand.\r\nDeshalb wäre es sinnvoll zu prüfen, zusätzlich zu den freiwilligen\r\nErsthelfern Personen im öffentlichen Dienst (z. B. Feuerwehr, Polizei\r\nim Außendienst, Ordnungsamt) als Ersthelfer einzubinden.\r\nHier wären auf politischer Ebene Gespräche zu führen mit den\r\nbetroffenen Berufsgruppen. Aber auch technisch wäre zu klären,\r\nob diese Personengruppen über die Apps zu informieren wären\r\noder ob der Kommunikationsweg BOS-Funkgeräte zu nutzen\r\nwäre.\r\nAusweitung der Ersthelfernetzwerke über die Alarmierung bei\r\nHerz-Kreislauf-Stillstand hinaus als interessante Perspektive\r\nEs macht Sinn, sich beim Einsatz der Systeme im ersten Schritt\r\nausschließlich auf das Meldebild „Reanimation“ zu konzentrieren.\r\nGrundsätzlich könnte es jedoch sinnvoll sein, Ersthelfersysteme\r\nperspektivisch auf weitere Anwendungsfälle auszuweiten.\r\nWir regen an, zukünftig vertiefend darüber zu diskutieren, die\r\nErsthelfernetzwerke über die Reanimation hinaus für andere\r\nAlarmierungen in Betracht zu ziehen. Dafür wären Klärungen von\r\nrechtlichen Fragen und v. a. von inhaltlich-medizinischen und rettungsdienstlich-\r\norganisatorischen Fragen mit den Praktikerinnen\r\nund Praktikern, mit der Wissenschaft und den Interessengruppen\r\nzu leisten.\r\nEhrenamtsmanagement: Eine aktive Betreuung der Freiwilligen\r\nkönnte sinnvoll sein und nötig werden\r\nMenschen, die sich bei einer Ersthelfer-App registrieren, sich bereithalten\r\nund bei einem Notfall helfen wollen, üben per se noch\r\n________________________________________________________________________________________________________________________________________\r\n8 Eine ausführliche Herleitung für die Verantwortung des Staates findet sich im Gutachten (Pitz, 2024).\r\n6\r\nLiteratur\r\nADAC Stiftung (2024): Smartphone-basierte Ersthelfer-Alarmierungssysteme. Große Chancen und Herausforderungen bei der nachhaltigen Etablierung der\r\nSysteme. Verfügbar unter https://stiftung.adac.de/studie-potentialanalyse-ersthelfer-alarmierungssysteme/\r\nBjörn Steiger Stiftung (2024): Ersthelfer-Apps international, unter: https://rettungslandschaft.steiger-stiftung.de/ersthelfer-apps-international/\r\nBundesministerium für Gesundheit (2024): „Herz-Kreislauf-Stillstand“, unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/\r\nherz-kreislauf-stillstand\r\nPitz, Andreas Prof. Dr. (2024): Gutachten zum Thema „Rechtliche Rahmenbedingungen von smartphonebasierten Ersthelfersystemen“ für die ADAC Stiftung,\r\ndie Bertelsmann Stiftung und die Björn Steiger Stiftung\r\nSchütte, Fürst, Szyprons, Schmitz, Weber, Käser, Harder (2024): „Analyse des Leistungsniveaus im Rettungsdienst für die Jahre 2020 und 2021“, Bundesanstalt\r\nfür Straßenwesen (BASt), unter https://bast.opus.hbz-nrw.de/frontdoor/index/index/docId/2930#\r\nSemeraro, Federico; Greif, Robert; Böttiger, Bernd W.; Burkart, Roman; Cimpoesu, Diana; Georgiou, Marios; Yeung, Joyce; Lippert, Freddy; Lockey, Andrew S.;\r\nOlasveengen, Theresa M.; Ristagno, Giuseppe; Schlieber, Joachim; Schnaubelt, Sebastian; Scapigliati, Andrea; Monsieurs, Koenraad G.; European Resuscitation\r\nCouncil Guidelines 2021: Systems saving lives, Resuscitation, Volume 161, 2021, Pages 80-97, ISSN 0300-9572, https://doi.org/10.1016/j.resuscitation.\r\n2021.02.008\r\nSWR (2024): Notfall Rettung – Wenn die Hilfe versagt. Informationen verfügbar unter\r\nhttps://notfallrettung.swr.de/?selectedAge=old&selectedGender=female&ags=deutschland&personalised=false\r\nZusammenfassung\r\nSmartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme sollten flächendeckend in Deutschland eingeführt werden, um die\r\nNotfallversorgung bei Herz-Kreislauf-Stillständen zu verbessern. Notwendig sind interoperable Systeme, die eine überregionale\r\nAlarmierung ermöglichen, damit geschulte Laien als First Responder unabhängig von ihrem Aufenthaltsort\r\nalarmiert werden können. Die Verankerung von einheitlichen Standards ist entscheidend, um die Zusammenarbeit der\r\nverschiedenen Systeme zu gewährleisten. Laut eines von der ADAC Stiftung, der Bertelsmann Stiftung und der Björn\r\nSteiger Stiftung in Auftrag gegebenen juristischen Gutachtens könnte der Bund grundsätzlich technische Mindeststandards\r\nfür Ersthelfer-Apps festlegen.\r\nEs ist empfehlenswert, geschulte Laien als Ersthelfer einzusetzen, statt ausschließlich auf den Einsatz von medizinischem\r\nPersonal zu setzen. Laien können durch einfache Reanimationsschulungen qualifiziert werden, lebensrettende\r\nMaßnahmen wie Herzdruckmassagen und den Einsatz von Defibrillatoren durchzuführen. Zudem vergrößert der Einsatz\r\nvon geschulten Laien die Anzahl an Helferinnen und Helfern erheblich, was das System effektiver macht. Die Rahmenbedingungen\r\nfür die Absicherung der Ersthelfer sind bereits heute ausreichend, um zivilrechtliche Haftungsrisiken,\r\nstrafrechtliche Verantwortlichkeiten und sozialrechtliche Absicherungen abzudecken.\r\nFür den erfolgreichen Einsatz der smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssysteme braucht es eine gesicherte\r\nFinanzierungslösung. Das durch die Stiftungen in Auftrag gegebene Gutachten zeigt auf, wie die Finanzierung schon im\r\nbestehenden Rechtsrahmen sichergestellt werden kann, und unterbreitet einen Vorschlag, wie eine gesetzliche Klarstellung\r\naussehen könnte, um Zweifel bei der Verantwortlichkeit für die Finanzierung zu vermeiden.\r\nkein „klassisches“ Ehrenamt aus in dem Sinne, dass sie regelmäßig\r\nZeit für ein freiwilliges Engagement aufwenden, um sich gesellschaftlich\r\neinzubringen.\r\nDennoch sollte in Betracht gezogen werden, dass ein aktives Ehrenamtsmanagement\r\nzum langfristigen Erfolg der App-Systeme\r\nbeitragen kann. Es kann z. B. das Gewinnen von Freiwilligen erleichtern\r\nund die Fluktuation verringern bzw. verhindern, dass\r\ndie Bereitschaft zur freiwilligen Hilfe abnimmt.\r\nInsbesondere, wenn die Freiwilligen in Zukunft per Ersthelfernetzwerke\r\nüber die Reanimation hinaus zum Einsatz kommen\r\nsollten, wäre eine begleitende Struktur notwendig. Würden die\r\nFälle ausgeweitet werden, in denen Freiwillige helfen, würde\r\nman weiter in den Bereich des Ehrenamts vordringen. Und spätestens\r\ndann ist es nicht selbstverständlich, dass die Menschen\r\nohne Begleitstruktur motiviert und resilient bleiben.\r\nEs ist empfehlenswert, für die Freiwilligen Strukturen zur Aufklärung,\r\nQualifizierung, Betreuung, Begleitung und Incentivierung\r\nzu erwägen. Dann wären Fragen zu klären, wo interessierte\r\nFreiwillige ihre Fragen und etwaige Befürchtungen besprechen\r\nkönnen, wie mit entstandenen Belastungen nach Einsätzen umzugehen\r\nwäre oder wie Personen ihre Qualifikationen erwerben,\r\nauffrischen oder ausbauen können.\r\n7\r\nImpressum\r\nHerausgeber:\r\nADAC Stiftung Nadja Schittko\r\nHansastraße 19 nadja.schittko@stiftung.adac.de\r\n80686 München\r\nBertelsmann Stiftung Dr. Christian Schilcher\r\nCarl-Bertelsmann-Straße 256 christian.schilcher@bertelsmann-stiftung.de\r\n33311 Gütersloh\r\nBjörn Steiger Stiftung Christof Constantin Chwojka\r\nPetristraße 12 c.chwojka@steiger-stiftung.de\r\n71364 Winnenden\r\nOktober 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013635","regulatoryProjectTitle":"Reform der Notfallversorgung: Erfordernis der Reduktion des reanimationsfreien Intervalls durch Ersthelfer-Alarmierungssysteme","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/41/383066/Stellungnahme-Gutachten-SG2411190014.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Zurverfügungstellung eines funktionierenden Rettungsdienstsystems  6\r\na) Grundlagen  6\r\nb) Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Verkürzung des interventionsfreien Intervalls  10\r\nc) Handlungspflicht des Gesetzgebers  10\r\n3. Finanzierung  11\r\n4. Erforderlichkeit der Einbindung staatlicher Stellen in die smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssysteme 12\r\nII. Gesetzgeberische Festlegung von Mindeststandards für smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme  13\r\n1. Einleitung  13\r\n2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes  13\r\na) Telekommunikation  13\r\nb) Recht der Wirtschaft 14\r\naa) Gleichwertige Lebensverhältnisse  14\r\nbb) Wahrung der Rechtseinheit  14\r\ncc) Wahrung der Wirtschaftseinheit  15\r\ndd) Zusammenfassung  15\r\nc) Sozialversicherung  16\r\naa) Regelungen betreffend die Ersthelfer 16\r\nbb) Regelungen betreffend die Anforderungen an die Finanzierung  16\r\n3. Zusammenfassung 16\r\n4. Regelungsvorschlag 17\r\n4\r\nA. Sachverhalt und Fragestellung\r\nI. Sachverhalt\r\nSmartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme haben in Deutschland in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen.\r\nDiese Systeme zielen darauf ab, das sogenannte interventionsfreie Intervall – also die Zeit, bei der ein Notfallpatient unversorgt ist – bei\r\nlebensbedrohlichen Krankheitsbildern, wie dem Herz-Kreislauf-Stillstand, durch die schnelle Alarmierung in der Nähe des Notfallorts befindlicher\r\n(qualifizierter) Ersthelfer zu verkürzen. Die Standorte der in der Nähe des Notfallorts befindlichen Ersthelfer werden hierbei über\r\neine auf dem Smartphone installierte App ermittelt und – je nach Konfiguration – erhalten die Ersthelfer Informationen über den Notfall\r\nund den Notfallort, verbunden mit der Aufforderung, sich zum Notfallort zu begeben oder aber einen in der Nähe befindlichen Automatischen\r\nExternen Defibrillator (AED) zum Notfallort zu bringen. Der Einsatz der Ersthelfer erfolgt zusätzlich zur Alarmierung des professionellen\r\nRettungsdienstes. Insbesondere Patienten mit einem Herz-Kreislauf-Stillstand können von der Anwendung smartphonebasierter\r\nErsthelferalarmierungssysteme profitieren, da sich deren Überlebenschancen erhöhen, je kürzer das interventionsfreie Intervall ausfällt.\r\nIn Deutschland gibt es verschiedene Anbieter von smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen1, wobei zwischen reinen Technologieanbietern2,\r\nTechnologieanbietern mit erweitertem Angebot3, die bspw. auch die Registrierung und Betreuung der Ersthelfer übernehmen,\r\nund reinen Umsetzungs- und Unterstützungspartnern ohne Technologie4 zu unterscheiden ist. Bei allen diesen Anbietern handelt\r\nes sich nicht um staatliche Systeme. Vielmehr handelt es sich bei den Anbietern um juristische Personen des Privatrechts. Hierbei sind die\r\nAnbieter als GmbH oder als eingetragener Verein organisiert. Teilweise beschränken sich die Anbieter jedoch nicht darauf, nur eine reine\r\nSoftware-(App)-Lösung bereitzustellen, sondern bieten – als organisatorisches Gesamtsystem – auch die Qualifizierung und/oder Betreuung\r\nder Ersthelfer sowie den Aufbau von Automatische-Externe-Defibrillatoren-Netzwerken an. Die Applikation bzw. Software stellt dabei\r\nden Kern der Funktionalität dar, sodass hinter solchen umfassenden Systemen in der Regel ein Softwareentwickler steht.5 Die Finanzierung\r\nder Ersthelferalarmierungssysteme erfolgt durch Kommunen oder Hilfsorganisationen, wobei auch ein Zusammenschluss aus Kommunen\r\nund Hilfsorganisationen als Träger in Betracht kommt. Sofern lediglich eine technische Lösung zum Einsatz kommt, obliegt es der finanzierenden\r\nKörperschaft, die Organisation bzw. Registrierung der Ersthelfer zu übernehmen. In diesen Fällen zeigt sich eine regional sehr\r\nunterschiedliche Ausgestaltung.\r\nDie Rechtsverhältnisse zwischen den Anbietern, Softwareentwicklern und den finanzierenden Kommunen bzw. Hilfsorganisationen können\r\nebenfalls unterschiedlich ausgestaltet sein und sind nicht Gegenstand dieser Begutachtung.\r\nAllen Systemen ist gemein, dass die Registrierung der Ersthelfer eine zwingende Voraussetzung darstellt, um deren Alarmierung über das\r\nSmartphone zu gewährleisten. Die Entscheidung, welche Personen als Ersthelfer registriert werden – lediglich medizinisches Fachpersonal,\r\nMitglieder einer Hilfsorganisation oder jedermann –, obliegt grundsätzlich der finanzierenden Kommune bzw. Hilfsorganisation.\r\nNeben der Registrierung der Ersthelfer gehört zu den wichtigsten Merkmalen der Apps:\r\n- die Ortung und Alarmierung nahegelegener Ersthelfer bei Notfällen,\r\n- die Übermittlung von Einsatzdetails und Navigationsanweisungen,\r\n- die Übermittlung von Anweisungen zur arbeitsteiligen Ersten Hilfe (ein Helfer holt bspw. den nächsten verfügbare AED) sowie\r\n- Schnittstellen zu bestehenden Einsatzleitsystemen der Integrierten Leitstellen.\r\nDie Funktionsweise smartphonebasierter Ersthelferalarmierungssysteme basiert in der Regel auf folgendem Szenario: Bei einem Notruf,\r\nder in der Integrierten Leitstelle eingeht, wird der professionelle Rettungsdienst alarmiert. Gleichzeitig werden die Einsatzdaten über eine\r\nSchnittstelle an den Betreiber des smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystems übermittelt. Die Anwendung ortet die sich in einem\r\nvordefinierten Radius befindlichen registrierten Ersthelfer und alarmiert diese über die Smartphone-App. Die Ersthelfer begeben sich sodann\r\nzum Notfallort, um dort lebensrettende Maßnahmen einzuleiten, noch bevor der professionelle Rettungsdienst eintrifft. In verschiedenen\r\nmedizinischen Publikationen wird der Nutzen solcher Systeme für die Notfallpatienten nachgewiesen.6\r\nDie Entscheidung über die Weiterleitung der Einsatzdaten an den App-Anbieter obliegt grundsätzlich den Integrierten Leitstellen. Dabei\r\nbesteht die Möglichkeit, je nach System-Anbieter bestimmte Parameter zu definieren, beispielsweise die Höchstzahl der zu alarmierenden\r\nHelfer sowie deren maximal zulässige Entfernung zum Notfallort. Die Existenz eines Rückkanals vom Systemanbieter zur Integrierten Leitstelle\r\nist abhängig von der jeweils genutzten technischen Lösung sowie dem von der Integrierten Leitstelle verwendeten Einsatzleitsystem.\r\n__________________________________________________________________________\r\n1 https://rettungslandschaft.steiger-stiftung.de/ersthelferapps-in-deutschland.\r\n2 Z.B. corhelper (umlaut telehealthcare GmbH), medgineering GmbH, Katretter (Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.).\r\n3 Region der Lebensretter e.V.\r\n4 Mobile Retter e.V.\r\n5 medgineering GmbH, CombiRisk GmbH, FirstAED.\r\n6 Eine Literaturübersicht findet sich unter https://www.grc-org.de/unsere-arbeit-projekte/5-1-Arbeitsgruppe-Smartphone-rettet-Leben-Ersthelfersysteme\r\n5\r\nAuch vor diesem Hintergrund weisen die smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssysteme in den einzelnen Regionen zum Teil erhebliche\r\nUnterschiede in ihrer Funktionsweise auf. Derzeit existiert kein einheitlicher technischer bzw. organisatorischer Mindeststandard für\r\nsmartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme.\r\nDie Rettungsdienstgesetze der Länder befassen sich – soweit ersichtlich – mit Ausnahme des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg\r\n(RDGBW)7 bislang nicht explizit mit smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen.8 In § 24 Abs. 1 Satz 1 RDGBW wird der Begriff\r\nder smartphonebasiert\r\nalarmierten Ersthelfer definiert und klargestellt, dass diese nicht zum Rettungsdienst gehören (§ 24 Abs. 1 Satz 2\r\nRDGBW). Des Weiteren wird in § 24 Abs. 1 Satz 3 RDGBW festgelegt, dass der Einsatz dieser Ersthelfer nicht dem Sicherstellungsauftrag\r\nder Leistungserbringer im Rettungsdienst unterliegt. Die Einführung entsprechender Systeme bleibt folglich optional. Die Einführung eines\r\nappbasierten Ersthelferalarmierungssystems ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 RDGBW zulässig, wobei die dadurch entstehenden\r\nKosten in den Benutzungsentgelten für den Rettungsdienst sowie die Kosten für die Alarmierung durch die Integrierten Leitstellen bei\r\nder Berechnung des Leitstellenentgelts Berücksichtigung finden können. Gemäß § 24 Abs. 2 RDGBW obliegt den Integrierten Leitstellen\r\ndie Alarmierung von Ersthelfern mittels eines „App-Alarmierungssystems“ als weitere Aufgabe. Gleichzeitig beinhaltet § 24 Abs. 2 RDGBW\r\neine Verordnungsermächtigung, welche die Regelung von Details bezüglich Eignung, Einsatzindikation, Einsatzdisposition und Alarmierung\r\nsowie Dokumentation ermöglicht.\r\nII. Fragestellung\r\nDie weitgehend fehlenden regulatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz von smartphonebasierten Ersthelfer-Apps werfen die\r\nFrage auf, inwieweit der Gesetzgeber möglicherweise verpflichtet ist, ein smartphonebasiertes Ersthelferalarmierungssystem zur Verfügung\r\nzu stellen und für eine Finanzierung derselben zu sorgen (B. I). In diesem Kontext stellt sich zudem die Frage, ob die Festlegung von\r\nMindeststandards für smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme möglich ist und wer über die hierzu erforderliche Gesetzgebungskompetenz\r\nverfügt (B. II). In der Folge soll ein mögliches Konzept für eine gesetzliche Regelung aufgezeigt werden (B. II. 4).\r\nUnabhängig von den regulatorischen Fragestellungen wird die Einführung smartphonebasierter Ersthelferalarmierungssysteme häufig von\r\nrechtlichen Bedenken begleitet, die sich hemmend auf die zügige Ausbreitung derartiger Systeme auswirken können. In einem zweiten,\r\nzu einem späteren Zeitpunkt vorzulegenden Teil soll daher untersucht werden, welchen strafrechtlichen Risiken Ersthelfer, die im Rahmen\r\nvon smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen zum Einsatz kommen, ausgesetzt sind (C. I). Daneben soll geprüft werden, wie\r\nErsthelfer zivilrechtlich haften, sofern sie im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Schaden verursachen oder selbst einen Schaden erleiden (C. II).\r\nAbschließend soll die sozialrechtliche Absicherung von Ersthelfern erörtert werden, sofern diese im Rahmen ihres Einsatzes einen Unfall\r\nerleiden oder anderweitig an der Gesundheit geschädigt werden (C. II).\r\n__________________________________________________________________________\r\n7 Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz – RDG) in der Fassung vom 25.07.2024 (GBl. 2024 Nr. 66).\r\n8 Wester, Die Einführung eines automatisierten Helferangebots mittels Ersthelfer-App, insbesondere bei Großschadensereignissen und Katastrophen,\r\n2017, S. 5 ff.\r\n6\r\nB. Rechtliche Stellungnahme\r\nI. Gesetzgeberische Verpflichtung zur Vorhaltung und Finanzierung von smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen\r\n1. Einleitung\r\nAus der Verfassung kann sich unter engen Voraussetzungen eine konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers ergeben.9 Eine solche\r\nVerpflichtung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber seine grundrechtliche Schutzpflicht durch ein grundgesetzwidriges\r\nUnterlassen evident verletzt.10 Daneben hat der Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzlichen Tätigwerdens einen weiten\r\nEinschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, wie er die grundgesetzlich erforderlichen Schutzpflichten erfüllt.11 Voraussetzung\r\nfür die Annahme einer Handlungspflicht ist damit zunächst das Bestehen einer Schutzpflicht. Diese könnte sich im vorliegenden Fall aus\r\nder Verpflichtung zur Zurverfügungstellung eines funktionierenden Rettungsdienstsystems ergeben.\r\n2. Zurverfügungstellung eines funktionierenden Rettungsdienstsystems\r\na) Grundlagen\r\nDie Rechtsprechung geht zutreffend davon aus, dass die Bürger einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines\r\nfunktionierenden Rettungsdienstsystems aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) haben.12 Denn das Grundrecht auf Leben und körperliche\r\nUnversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung\r\nder Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet.13 Mit diesem verfassungsrechtlichen Anspruch korrespondiert die\r\nVerpflichtung des Staates, ein funktionierendes Rettungsdienstsystem zur Verfügung zu stellen.\r\nSoweit der Staat dieser Schutzpflicht nachkommt, ergibt sich verfassungsrechtlich kein Anspruch des Bürgers auf ein Tätigwerden des\r\nGesetzgebers. Verletzt der Staat jedoch diese Schutzpflicht, resultiert hieraus eine Grundrechtsverletzung und in der Folge ein Anspruch\r\nder Bürger auf Einhaltung der entsprechenden Schutzpflicht.14\r\nEine Verletzung von Schutzpflichten, wie der Pflicht zur Zurverfügungstellung eines funktionierenden Rettungsdienstsystems, kommt\r\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn:\r\n- Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen worden sind,\r\n- die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder\r\n- sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.15\r\nDamit muss im Hinblick auf das Schutzziel eines funktionierenden Rettungsdienstsystems zunächst geklärt werden, was der konkrete\r\nInhalt der Schutzpflicht ist, da nur so geprüft werden kann, ob die Schutzpflicht verletzt ist.\r\nBei der Schutzpflichtendimension des Art. 2 Abs. 2 GG geht es bezogen auf ein funktionierendes Rettungsdienstsystem darum, den Bürgern,\r\ndie sich durch einen medizinischen Notfall16 in einer Gefahrensituation für ihr Leben oder ihre Gesundheit befinden, ein staatlich\r\norgansiertes Hilfssystem zur Verfügung zu stellen, das dem Stand der (notfall)medizinischen Wissenschaft gerecht wird. Damit ist Anknüpfungspunkt\r\nder staatlichen Verpflichtung derjenige Versorgungsbedarf, den der Bürger benötigt, um der Gefährdung seines Lebens\r\nund seiner Gesundheit (körperliche Unversehrtheit) effektiv zu begegnen. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu wie folgt aus:\r\n„Vielmehr steht außer Frage, dass ein ausreichender Schutz der Bevölkerung nicht gewährleistet ist, wenn Notfallpatienten\r\nnicht schnell lebensrettende Hilfe erhalten, oder wenn Kranke, Verletzte und andere Hilfsbedürftige nicht zügig unter fachgerechter\r\nBetreuung transportiert werden. Notwendig ist daher ein funktionierendes System des Rettungsdienstes.“ 17\r\n__________________________________________________________________________\r\n9 BVerfG, Beschl. v. 8. 6. 2021 – 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18, Rn. 64.\r\n10 BVerfG, Beschl. v. 11.01.2016 – 1 BvR 2980/14 – Pflegenotstand.\r\n11 BVerfG, Beschl. v. 16. 12. 2021 – 1 BvR 1541/20 – Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage, Rn. 99, 126, 130.\r\n12 BVerfG, Beschl. v. 8. 6. 2010 – 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 – privater Rettungsdienst, Rettungsdienstwesen Sachsen, Rn. 96, 103;\r\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 5. 5. 2023 – 6 S 2249/22 Rn. 93.\r\n13 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 5. 5. 2023 – 6 S 2249/22, Rn. 93.\r\n14 Di Fabio, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Neuordnung der deutschen Notfallrettung, S. 31 mwN.\r\n15 BVerfG, Beschl. v. 24. 3. 2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 – Klimaschutz, Rn. 152.\r\n16 Inwieweit der pflegerische Notfall ebenso von der Schutzpflicht umfasst ist, bedarf für die zu begutachtende Konstellation keiner Erörterung.\r\n17 BVerfG, Beschl. v. 8. 6. 2010 – 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 – privater Rettungsdienst, Rettungsdienstwesen Sachsen, Rn. 96.\r\n7\r\nEin funktionierendes Rettungsdienstsystem in diesem Sinne erfordert damit im Wesentlichen zwei Komponenten:\r\n1. Notfallpatienten müssen schnell lebensrettende Hilfe erhalten und\r\n2. es muss ein zügiger Transport unter fachgerechter Betreuung sichergestellt sein.\r\nEs wird sich schwerlich behaupten lassen, dass der Staat überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen hat oder die in den Rettungsdienstgesetzen\r\nder Länder getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind. Damit\r\nbleibt die Frage zu beantworten, ob die Regelungen der Länder zum Rettungsdienst erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.\r\nDie Landesgesetze zum Rettungsdienst gehen zwar grundsätzlich davon aus, dass eine „bedarfsgerechte, wirtschaftliche und dem aktuellen\r\nStand der Medizin und Technik entsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung“ 18 sicherzustellen\r\nsei, fokussieren hierbei allerdings nur auf den professionellen Rettungsdienst, d. h. die Vorhaltung von rettungsdienstlichen Strukturen,\r\nwie z. B. Integrierten Leitstellen, Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeugen oder Rettungshubschraubern. Für die Planung und Sicherstellung\r\ndieser Vorhaltungsstrukturen greifen sie häufig auf die sogenannte Hilfs- oder Planungsfrist zurück, die das planerisch einzuhaltende\r\nZeitfenster vom Notrufeingang oder der Alarmierung der professionellen Rettungskräfte bis zu deren Eintreffen am Notfallort\r\nvorgibt.19 Diese Frist ist im Ländervergleich sowohl hinsichtlich ihrer Berechnung als auch ihrer Dauer sehr heterogen ausgestaltet und\r\nist teilweise nicht durch das Landesgesetz, sondern untergesetzlich detailliert geregelt.20 In einigen Bundesländern werden acht Minuten\r\nzugrunde gelegt, aber auch Werte von 12 oder 15 Minuten sind im Landesrecht zu finden.21 Einzelne Bundesländer verzichten\r\n(zwischenzeitlich) gänzlich auf eine konkrete gesetzliche oder untergesetzlich geregelte Zeitvorgabe und formulieren die Hilfsfrist als\r\n„verwaltungsinternes Ziel“ oder „Haushalts-Kennzahl“.22 Die Festlegung dieser Fristen erfolgt – soweit ersichtlich – nicht auf Basis einer\r\nnachvollziehbar dargelegten medizinischen Evidenz. So führt die Gesetzesbegründung zum RDGBW Folgendes aus:\r\n„Die Festlegung von zwölf Minuten als Planungsgröße für die Vorhaltungen des Rettungswagens ist das Ergebnis dieser\r\nAbwägung zwischen dem medizinisch Notwendigen und dem wirtschaftlich Machbaren.“ 23\r\nDer Bürger bleibt damit aus Sicht der gesetzlichen Regelungen innerhalb dieser planerischen Zeitspanne sich selbst überlassen. Erschwerend\r\nhinzu kommt, dass diese planerischen Werte häufig nicht erreicht werden und sich die tatsächlichen Hilfsfristen seit Mitte\r\nder 1990er Jahre deutlich verschlechtert haben.24 So wurde der planerische Zielerreichungsgrad von 80 % in 12 Minuten in Bayern in den\r\nJahren 2021 und 2022 mit 66 % bzw. 57,45 % deutlich nicht erreicht.25 In Baden-Württemberg wurde die Zielmarke der bis Mitte 2024\r\ngeltenden Hilfsfrist von 75 % in zehn Minuten und 95 % in 15 Minuten in einigen Kommunen mit unter 50 % bzw. unter 80 % erheblich\r\nunterschritten.26\r\nDas Zeitfenster „zwischen dem Eintreten eines – vermutlich – akut lebensbedrohlichen Ereignisses und dem Einsetzen geeigneter notfallmedizinischer\r\nMaßnahmen der Notfallrettung am Notfallpatienten“, das in der medizinischen Fachsprache als interventionsfreies\r\noder therapiefreies Intervall bezeichnet wird27, wird nach dem Gesagten durch den Gesetzgeber nicht nur im Ergebnis aus dem Begriff\r\n„Rettungsdienst“ ausgeklammert, sondern ist in der Realität nicht selten länger als vom Gesetzgeber „geplant“. Verfassungsrechtlich\r\nproblematisch ist hierbei, dass die notfallmedizinischen Erkenntnisse – wie in den nachfolgenden Schaubildern erkennbar – zumindest\r\nnahelegen, dass ein interventionsfreies Intervall von über fünf Minuten bei bestimmten Notfallbildern zu einer signifikanten Verschlechterung\r\nder Überlebenswahrscheinlichkeit, mindestens jedoch zu einer deutlichen Erhöhung des Risikos, schwerwiegende gesundheitliche\r\nSchäden davonzutragen, führt.28\r\n__________________________________________________________________________\r\n18 § 1 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) v. 16.12.2021 (GVBl. I 2010, S. 646; ähnlich: § 2 Abs. 1 Sächsisches Rettungsdienstgesetz v. 17.01.1993 (SächsGVBl.\r\nS. 9); § 2 Abs. 2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz – RDG) v. 08.07.1993 (GVBl. 1993, S. 313); § 1 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches\r\nRettungsdienstgesetz (SHRDG) v. 28.03.2017 (GVOBl. 2017, S. 256); § 6 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den\r\nKrankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) v. 24.11.1992.\r\n19 Iwers, Landes- Kommunalverwalt. 2005, 50; Löser, Nord. 2023, 497.\r\n20 Löser, NordÖR 2023, 497; Di Fabio, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Neuordnung der deutschen Notfallrettung, S. 13 f.\r\n21 § 8 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz Brandenburg: 15 Minuten, § 28 Bremisches Hilfeleistungsgesetz: 8 Minuten.\r\n22 Z. B. Berlin (nur noch verwaltungsinternes Ziel von 10 Minuten) oder Hamburg („Haushalts-Kennzahl“ von 8 Minuten).\r\n23 LT-Drcks. 17/6611, S. 99.\r\n24 Di Fabio, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Neuordnung der deutschen Notfallrettung, S. 14.\r\n25 Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement (INM) LMU Kliniken, Rettungsdienstbericht Bayern 2023, S. 89 f.\r\n26 Z. B. Karlsruhe mit einem Erreichungsgrad von 36,79 % bzw. 61,97 %, s. LT-Drcks. 17/6958, S. 5.\r\n27 „Hilfsfrist“ im Rettungsdienst (Notfallrettung) – BAND e.V. https://band-online.de/hilfsfrist-im-rettungsdienst-notfallrettung.\r\n28 https://www.aerzteblatt.de/int/archive/article/199593.\r\n8\r\nAbb. EVRALOG-BW-Projekt, N+R 2024, S. 3\r\n9\r\nIn diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Inkaufnahme eines interventionsfreien Intervalls vom Eintritt der\r\nNotfallsituation bis zum planerisch erforderlichen Eintreffen des professionellen Rettungsdienstes von acht bis 15 Minuten erheblich\r\nhinter dem Schutzziel zurückbleibt, das darauf ausgerichtet ist, die Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit möglichst effektiv\r\nabzuwenden. Dies kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn in den Rettungsdienstgesetzen der Länder Regelungen vorhanden\r\nsind, die darauf abzielen, das interventionsfreie Intervall auf das medizinisch notwendige Maß von fünf Minuten und weniger\r\nzu verkürzen. In einigen landesgesetzlichen Regelungen ist die Möglichkeit der Einbindung ehrenamtlicher Ersthelfer der freiwilligen\r\nFeuerwehren oder der Hilfsorganisationen vorgesehen.29 Eine Teilnahme an diesen Systemen ist jedoch lediglich unter der Voraussetzung\r\nmöglich, dass der potenzielle Ersthelfer Mitglied einer der beteiligten Hilfsorganisationen oder der freiwilligen Feuerwehr ist. Die\r\nSysteme sind häufig so konzipiert, dass in einer Stadt oder Region lediglich ein Ersthelfer im Dienst ist oder dass sich die Helfer zunächst\r\nzu einer Rettungs- oder Feuerwache begeben müssen, um von dort den Notfallort anzufahren. Es lässt sich jedoch konstatieren, dass\r\nallen Bundesländern gemeinsam ist, dass sie – sofern überhaupt vorhanden – den Einsatz von (nicht appbasierten) Ersthelfersystemen\r\nlediglich optional vorsehen. Das Vorhandensein derartiger Systeme beruht folglich auf einer freiwilligen Entscheidung vor Ort. Sofern\r\ndie Systeme nicht bei den freiwilligen Feuerwehren eingerichtet sind, erfolgt seitens des Staates in der Regel keine Finanzierung. Folglich\r\nkann von einer flächendeckenden Verfügbarkeit solcher Systeme keine Rede sein.\r\n__________________________________________________________________________\r\n29 Eine Übersicht findet sich bei Wester, Die Einführung eines automatisierten Helferangebots mittels Ersthelfer-App,\r\ninsbesondere bei Großschadensereignissen und Katastrophen, 2017, S. 5 ff.\r\n___________________________________________________________________________________________\r\nAbb. Bürger et al., Dtsch. Ärztebl. 2018, S. 115 (33-34); DOI 10.3238/arztebl.2018.0541.\r\n10\r\nDas BVerfG geht davon aus, dass die staatliche Pflicht, ein funktionierendes Rettungsdienstsystem und die hierfür notwendigen Institutionen\r\nund Organisationsstrukturen vorzuhalten, „die schnelle lebensrettende Hilfe“ umfasst.30 Die Bundesländer kommen ihrer Pflicht\r\nnicht nach, da sie die maßgeblichen notfallmedizinischen Erkenntnisse im Hinblick auf das interventionsfreie Intervall organisatorisch\r\nnicht umsetzen und ein interventionsfreies Intervall von weit über fünf Minuten organisatorisch dulden. In Konsequenz dessen bleiben\r\ndie gesetzlichen Regelungen erheblich hinter dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Schutzziel zurück.\r\nDie Annahme eines „trotzdem“ funktionierenden Rettungsdienstsystems könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine organisatorische\r\nVerkürzung des interventionsfreien Intervalls auf unter fünf Minuten objektiv unmöglich oder wirtschaftlich nicht leistbar ist. Denn\r\nanerkanntermaßen können auch bei Abwendung lebensbedrohlicher Situationen Wirtschaftlichkeitserwägungen im Sinne der Aufrechterhaltung\r\neines funktionierenden Systems nicht vollständig ausgeblendet werden.31\r\nb) Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Verkürzung des interventionsfreien Intervalls\r\nMedizinische Studien konnten zeigen, dass smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme in der Lage sind, das interventionsfreie\r\nIntervall auf vier bis sechs Minuten zu verkürzen.32 Es kann damit zunächst festgehalten werden, dass eine organisatorische Verkürzung\r\ndes interventionsfreien Intervalls auf den medizinisch gebotenen Wert von unter fünf Minuten objektiv möglich ist. Die Kosten für die\r\nEinführung und den Betrieb von smartphonebasierten Alarmierungssystemen für Ersthelfer belaufen sich, soweit öffentlich einsehbar,\r\npro Kommune auf einen Betrag zwischen 3.350 Euro33 und 28.000 Euro jährlich zuzüglich bis zu 70.000 Euro Einmalkosten für die Anbindung\r\nder Integrierten Leitstelle an das smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssystem.34 Unter Berücksichtigung der Ausgaben der\r\ngesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für den Einsatz von Rettungswagen in Höhe von knapp 4 Mrd. Euro35 und für die Fahrkosten –\r\nalso den insgesamt anfallenden Kosten für Krankentransporte, Integrierte Leitstellen, Notärzte, Rettungswagen, Rettungshubschrauber\r\netc. – von 8,71 Mrd. Euro36. Bei ca. 400 Landkreisen und kreisfreien Städten in Deutschland37 ergeben sich pro Landkreis bzw. kreisfreier\r\nStadt im Schnitt Kosten von knapp 10 Mio. Euro für den Einsatz von Rettungswagen und knapp 22 Mio. Euro für das Gesamtsystem des\r\nRettungsdienstes. Eine Verkürzung des interventionsfreien Intervalls auf 4 bis 6 Minuten durch die Einführung eines smartphonebasierten\r\nErsthelferalarmierungssystems würde pro Landkreis bzw. kreisfreier Stadt damit weniger als 1 % der Kosten, die für den Einsatz von Rettungswagen\r\naufgebracht werden, und knapp 0,5 % der Gesamtkosten des Rettungsdienstsystems ausmachen. Insoweit kann nicht davon\r\nausgegangen werden, dass die Verkürzung des interventionsfreien Intervalls durch smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme\r\ndas Gesamtsystem des Rettungsdienstes – und schon gar nicht das Gesundheitssystem – gefährden würde. Im Gegenteil: Es zeigt sich,\r\ndass mit den smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen eine kostengünstige und, im Hinblick auf die Erreichung des Schutzziels,\r\n„schnelle lebensrettende Hilfe“ zu leisten, effektive Möglichkeit zur Erreichung des Schutzziels zur Verfügung steht.\r\nc) Handlungspflicht des Gesetzgebers\r\nDie Landesgesetzgeber berücksichtigen die gravierenden medizinischen Konsequenzen eines zu langen Zeitraums ohne Intervention\r\nderzeit nicht in hinreichendem Maße. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ihre gesetzlichen Regelungen lediglich den professionellen\r\nRettungsdienst, nicht jedoch Systeme, die geeignet sind, das interventionsfreie Intervall zu verkürzen, sicherstellen. Die Landesgesetzgeber\r\nbleiben hinter dem Schutzziel, „schnelle lebensrettende Hilfe“ zu leisten, nicht nur deshalb erheblich zurück, weil sie die notfallmedizinischen\r\nErkenntnisse zum interventionsfreien Intervall unberücksichtigt lassen, sondern auch, weil sie vorhandene Systeme,\r\ndie das interventionsfreie Intervall effektiv und kostengünstig verkürzen können, – wenn überhaupt – nur auf freiwilliger Basis in ihren\r\ngesetzlichen Regelungen berücksichtigen. Aus diesem Befund lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber Maßnahmen zu ergreifen hat,\r\num die festgestellte Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Diese Maßnahmen müssen darauf abzielen, das interventionsfreie Intervall\r\nauf das medizinisch Notwendige zu verkürzen. Dem Gesetzgeber steht hierbei zwar ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum\r\nzu,38 er verengt sich jedoch in erheblichem Maße, wenn es – wie vorliegend – um hochrangige Rechtsgüter wie Leben\r\nund körperliche Unversehrtheit geht. Er kann sich sogar so weit verengen, dass allein mit einer bestimmten Maßnahme dem Schutzgebot\r\nGenüge getan und effektiver Grundrechtsschutz gewährleistet wird.39 Smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme, die\r\n__________________________________________________________________________\r\n30 BVerfG, Beschl. v. 8. 6. 2010 – 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 – privater Rettungsdienst, Rettungsdienstwesen Sachsen, Rn. 96.\r\n31 BVerfG, Beschl. v. 6. 12. 2005 – 1 BvR 347/98 – Alternativmedizin, Nikolaus-Beschluss, Nikolausbeschluss;\r\nDi Fabio, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Neuordnung der deutschen Notfallrettung, S. 41.\r\n32 Stroop u. a., Anästh. Intensivmed. 2018, 58; Ganter u. a., Notf. Rettungsmedizin 2022, 177.\r\n33 Stadt Göttingen, Vorlage Nr. FB37/0135/22 v. 11.03.2022 https://www.goettingen.de/allris/wicket/resource/org.apache.wicket.Application/doc519745.pdf.\r\n34 Landkreis Friesland, Vorlage Nr. 1075/2020 v. 11.11.2020 https://buergerinfo.friesland.de/vo0050.asp?__kvonr=3126.\r\n35 Loos/Azamati, Gestaltungs- und Steuerungsspielräume im Rettungsdienst, S. 5.\r\n36 GKV-Spitzenverband, Amtliche Statistik,\r\nhttps://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/zahlen_und_grafiken/gkv_kennzahlen/gkv_kennzahlen.jsp.\r\n37 https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Regionales/Gemeindeverzeichnis/_inhalt.html.\r\n38 BVerfG, Beschl. v. 16. 12. 2021 – 1 BvR 1541/20 – Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage, Rn. 99.\r\n39 BVerfG, Beschl. v. 16. 12. 2021 – 1 BvR 1541/20 – Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage, Rn. 99.\r\n11\r\nalle Bürgerinnen und Bürger einbeziehen, die willens und in der Lage sind, Erste Hilfe zu leisten, stellen derzeit die einzige realistische\r\nMöglichkeit dar, flächendeckend eine Verkürzung des interventionsfreien Intervalls auf das medizinisch Notwendige, insbesondere beim\r\nHerz-Kreislauf-Stillstand, zu ermöglichen. Hieraus folgt eine konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers, für die Bereitstellung solcher\r\nSysteme als Bestandteil eines funktionierenden Rettungsdienstsystems regulatorisch Sorge zu tragen.\r\n3. Finanzierung\r\nGemäß Art. 104a Abs. 1 GG tragen der Bund und die Länder jeweils gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben\r\nergeben. In Bezug auf den Rettungsdienst als Aufgabe der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr obliegt es den Bundesländern,\r\ndie entsprechenden Kosten zu tragen. Ausgehend von der getroffenen Feststellung, dass smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme\r\nderzeit die einzig geeignete und effektive Möglichkeit zur Verkürzung des interventionsfreien Intervalls darstellen, zählt deren\r\nVerfügbarkeit zu den im Rahmen eines funktionierenden Rettungsdienstsystems sicherzustellenden organisatorischen Maßnahmen.\r\nInsofern obliegt es den Bundesländern, auch die diesbezüglichen Kosten der Sicherstellung zu tragen, wie es die Kompetenzordnung des\r\nGrundgesetzes vorsieht.\r\nMöglicherweise können die Bundesländer aber von dritter Seite Ersatz der für die Vorhaltung von smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen\r\nentstehenden Kosten erhalten. In Betracht kommt hier zuvorderst die gesetzliche Krankenversicherung und damit\r\ndas Leistungssystem des SGB V. Gem. §§ 60, 133 SGB V haben die Versicherten in der GKV einen Anspruch auf Übernahme von Transportkosten\r\nals Sachleistung.40 Von diesem Anspruch können auch sogenannte „Nebenleistungen“ oder „Annexleistungen“ umfasst sein, sofern diese\r\ndarauf abzielen, einen Transport des Versicherten zu ermöglichen.41 Hier zählen neben den Vermittlungskosten der Integrierten Leitstellen42\r\nund den Einsatzkosten für einen Notarzt auch die Kosten für den Einsatz einer Drehleiter43, da diese Leistungen jeweils erforderlich sind,\r\num den Patienten transportieren zu können. Es ist damit naheliegend, dass auch die Kosten für die Vorhaltung eines smartphonebasierten\r\nErsthelferalarmierungssystems über die Regelung des §§ 60, 133 SGB V von der GKV zu tragen sind. Die GKV trägt über §§ 60, 133 SGB V\r\nschon jetzt die Kosten der Integrierten Leitstellen in Form eines Leitstellenvermittlungsentgelts. Zu den Aufgaben der Integrierten Leitstellen\r\ngehört jedoch nicht nur die Alarmierung des professionellen Rettungsdienstes, sondern auch die Alarmierung von Ersthelfern\r\nmittels eines smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystems, wenn ein solches vorhanden ist, da diese Aufgabe in den originären\r\nAufgabenbereich einer Integrierten Leitstelle fällt. Die Kosten, die die Alarmierung betreffen, können folglich im Leitstellenvermittlungsentgelt\r\nBerücksichtigung finden. Dazu zählen neben der Vorhaltung der Technik durch die Systemanbieter, wie beispielsweise Server,\r\nauch die Kosten der Smartphone-App als „Alarmierungsmedium“.44 Inwiefern die Kosten für die Vorhaltung eines smartphonebasierten\r\nErsthelferalarmierungssystems, beispielsweise für die Registrierung und Qualifikation der Ersthelfer, gemäß §§ 60, 133 SGB V erstattungsfähig\r\nsind, ist jedoch fraglich. Es geht dabei im Kern um die Kosten der Verfügbarkeit von Ersthelfern, die über ein smartphonebasiertes\r\nErsthelferalarmierungssystem alarmiert werden. Obgleich die Vorhaltung von Rettungswagen oder Notarzteinsatzfahrzeugen\r\nund damit die ständige Verfügbarkeit dieser Rettungsmittel keine Transportleistung im engeren Sinne darstellt, finanziert die GKV auch\r\ndiese Kosten über die Regelung der §§ 60, 133 SGB V, da die Bundesländer in ihrem Rettungsdienstrecht diese Vorhaltekosten bei der\r\nEntgeltbemessung als berücksichtigungsfähig ansehen.45 Unbeschadet der durch den Bundesrechnungshof hieran geäußerten Kritik46\r\nsind wegen des in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V geregelten Vorrangs des Landesrechts diese Vorhaltekosten auf Basis des derzeit geltenden\r\nRechts von der GKV zu tragen. Die Vorhaltung eines smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystems ist jedoch in gleicher Weise\r\nwie die Vorhaltung eines Rettungswagens erforderlich, da der Einsatz des Ersthelfers notwendig ist, um den Transport des Versicherten\r\nsicherzustellen. Sollte dieser am Notfallort versterben, wäre ebenfalls kein Transport in ein Krankenhaus mehr möglich. Soweit hiergegen\r\neingewandt werden könnte, dass die Vorhaltekosten des smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystems nicht mehr als\r\n„Nebenleistung“ oder „Annexleistung“ des Transports angesehen werden könnten, muss dem entgegengehalten werden, dass derzeit\r\nauch die Vorhaltekosten der Notarztsysteme über die Regelung der §§ 60, 133 SGB V getragen werden, obgleich die Vorhaltung und der\r\nEinsatz des Notarztes ebenso nicht unmittelbar von der Regelung der §§ 60, 133 SGB V umfasst wird.47\r\n__________________________________________________________________________\r\n40 BSG, Urt. v. 29. 11. 1995 – 3 RK 32/94, Rn. 28 ff.\r\n41 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. 5. 2010 – 1 S 2441/09.\r\n42 Pitz, Sozialgerichtsbarkeit 2023, 717, 724.\r\n43 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. 5. 2010 – 1 S 2441/09.\r\n44 So auch § 24 RDGBW.\r\n45 Loos/Azamati, Gestaltungs- und Steuerungsspielräume im Rettungsdienst, S. 19 ff.\r\n46 Bericht des Bundesrechnungshofs über die Finanzierung der Versorgung mit Rettungsfahrten und Flugrettungstransporten,\r\nhttps://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2018/rettungsfahrten-und-flugrettungstransporte-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1.\r\n47 Pitz/Hartweg, Sozialgerichtsbarkeit 2019, 395, 403.\r\n12\r\nAus dieser Argumentation folgt, dass die anteilig auf den GKV-Versicherten entfallenden Kosten für die Vorhaltung eines smartphonebasierten\r\nErsthelferalarmierungssystems als „Nebenleistung“ bzw. „Annexleistung“ über §§ 60, 133 SGB V den Trägern der gesetzlichen\r\nKrankenversicherung in Rechnung gestellt werden können. Diese Argumentation hinsichtlich der Kostenübernahme durch die GKV lässt\r\nsich auf die Fälle übertragen, bei denen ein Arbeitsunfall im Sinne des § 7 SGB VII Anlass des Ersthelfereinsatzes ist. In diesem Fall ist die\r\ngesetzliche Unfallversicherung zum Ersatz der entsprechenden Kosten verpflichtet. In Bezug auf die Kostenübernahme von Versicherten\r\nder privaten Krankenversicherung wäre eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Inrechnungstellung der anteiligen Kosten erforderlich.\r\nDiese könnte beispielsweise in den jeweiligen Landesrettungsdienstgesetzen geschaffen werden.\r\n4. Erforderlichkeit der Einbindung staatlicher Stellen in die smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssysteme\r\nIn Anbetracht der Tatsache, dass die Erfahrungen in anderen Ländern, wie z. B. Österreich, zeigen, dass die Einbindung weiterer staatlicher\r\nStellen bei Herz-Kreislauf-Stillständen, wie z. B. der Polizei48 oder der Parkraumüberwachung49, die Überlebenschancen der Notfallpatienten\r\nsignifikant erhöht, stellt sich die Frage, inwieweit eine staatliche Verpflichtung besteht, staatliche Stellen in smartphonebasierte\r\nErsthelferalarmierungssysteme einzubinden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch deren Einbeziehung eine\r\nflächendeckendere Erstversorgung gewährleistet werden könnte, was insbesondere in ländlichen Gebieten von Vorteil wäre. Mit dem\r\nWissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages50 ist davon auszugehen, dass die Polizei jedenfalls dann, „wenn aus ihrer Sicht\r\nnach Abwägung der Umstände im Einzelfall die Abwehr der Gefahr durch den Rettungsdienst nicht oder nicht rechtzeitig möglich\r\nerscheint“ 51, bei einem medizinischen Notfall zur Leistung von Erster Hilfe „sachlich zuständig“ ist. Nichts anderes gilt für die Feuerwehren,\r\nwobei sich deren Zuständigkeit zur Hilfeleistung bei medizinischen Notfällen als unmittelbare52 oder zusätzliche Aufgabe53 aus\r\nden Feuerwehrgesetzen der Länder ergibt. Einer gesetzlichen Regelung bedarf es daher nicht, da die Hilfeleistung in den gesetzlichen\r\nZuständigkeitsbereich von Polizei und Feuerwehr fällt. Hinsichtlich weiterer öffentlicher Stellen ergibt sich indes keine sachliche Zuständigkeit,\r\nsodass sich – was nicht Gegenstand der vorliegenden Begutachtung ist – nur eine staatliche Pflicht zur Hinwirkung auf eine\r\nBeteiligung öffentlicher Stellen bei der Herz-Lungen-Wiederbelebung ergeben könnte.\r\nMit der sachlichen Zuständigkeit der Polizei und der Feuerwehren zur Leistung Erster Hilfe, jedenfalls in Fällen des Verdachts auf einen\r\nHerz-Kreislauf-Stillstand, ist noch nichts darüber ausgesagt, wie und unter welchen Voraussetzungen eine Alarmierung dieser Stellen zu\r\nerfolgen hat. Es ist damit einerseits möglich, die Polizei und die Feuerwehren über smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme\r\nzu alarmieren, andererseits kann die Alarmierung aber auch über andere Alarmierungskanäle der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben\r\nerfolgen. Soweit jedoch – wie derzeit in weiten Teilen Deutschlands der Fall – eine Alarmierung gänzlich unterbleibt,\r\nbesteht eine Handlungspflicht der für den Rettungsdienst, die Polizei und die Feuerwehren zuständigen staatlichen Stellen, da diese\r\ngem. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sind. Diese können sich nicht mit dem Argument der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit\r\nder Beteiligung an einem smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystem entziehen, wenn ein solches vorhanden\r\nund kein anderer Alarmierungsweg gegeben ist.\r\n__________________________________________________________________________\r\n48 https://www.puls.at/wp-content/uploads/2020/08/Polizei-First-Responder.pdf.\r\n49 https://www.wien.gv.at/spezial/leistungsberichte/leistungsberichte-der-magistratsdienststellen/magistratsabteilung-67-parkraumuberwachung\r\n/#:~:text=Die%20Parkraumüberwachung%20wurde%20Teil%20der,bei%20plötzlichen%20Herzstillständen%20kontaktiert%20werden.\r\n50 Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Eilzuständigkeit der Polizei beim Vorliegen unmittelbarer Lebensgefahr (WD3-3000-120/21.\r\n51 Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Eilzuständigkeit der Polizei beim Vorliegen unmittelbarer Lebensgefahr (WD3-3000-120/21), S. 2.\r\n52 Z. B. § 1 Abs. 1 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen; § 6 Abs. 1 Hessisches Gesetz über den Brandschutz,\r\ndie Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) Hessen: § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin (FwG) Berlin;\r\n§ 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz; § 1 Abs. 1 Nr. 2 Landesgesetz über den\r\nBrandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) Rheinland-Pfalz.\r\n53 § 2 Abs. 2 Nr. 1 Feuerwehrgesetz (FwG) Baden-Württemberg.\r\n13\r\nII. Gesetzgeberische Festlegung von Mindeststandards für smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme\r\n1. Einleitung\r\nIn Deutschland existiert kein einheitliches – ggf. staatliches – smartphonebasiertes Ersthelferalarmierungssystem. Die Systeme liegen\r\nvielmehr in der Hand privatwirtschaftlicher – teils gemeinnütziger – Organisationen. Ein Industriestandard hat sich für die Systeme noch\r\nnicht herausgebildet. Damit besteht das Problem der unterschiedlichen Ausgestaltung bzw. der fehlenden Kompatibilität der Systeme.\r\nSo unterscheiden sich die Systeme nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch hinsichtlich des Leistungsumfangs. Als eines der\r\nHauptprobleme wird dabei angesehen, dass es zwischen den technischen Systemen keine Schnittstellen gibt. So kann ein Ersthelfer, der\r\nim System seines Wohnortes registriert ist, nicht über das System einer anderen Region alarmiert werden, wenn dort nicht das gleiche\r\nSystem zur Ersthelferalarmierung genutzt wird. Teilweise ist das sogar der Fall, wenn die gleiche App genutzt wird. Damit liegt die Frage\r\nauf der Hand, ob die Möglichkeit besteht, bundeseinheitliche Mindeststandards für smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme\r\nfestzulegen. Hierzu bedürfte es einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes.\r\n2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes\r\na) Telekommunikation\r\nGemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Postwesen und die Telekommunikation.\r\nUnter dem entwicklungsoffenen Begriff der Telekommunikation54 ist die Übermittlung, der Empfang und die Wiedergabe von\r\nInformationen auf fernmeldetechnischem Weg zu verstehen.55 Diese fernmeldetechnische Übermittlung betrifft die Übertragung auf\r\nelektromagnetischem Weg. Entscheidend ist die fehlende Verkörperung der zunächst übermittelten, dann empfangenen und schließlich\r\nwiedererzeugten („wiedergegebenen“) Information56, wie bei der elektronischen Datenübertragung.57 Nach der Rechtsprechung des\r\nBVerfG umfasst der Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG\r\n„die technische Seite aller gegenwärtigen und künftigen Formen der Individual- und Massenkommunikation (vgl. BVerfGE\r\n12, 205, 226). Das schließt auch Zwischenformen wie Abruf- und Zugriffsdienste und die sog. ‚neuen‘ Medien ein (vgl. Uhle,\r\na.a.O., Rdnr. 165 f.). Der gesamte Bereich des Internets, der Multimediadienste bzw. der Telemedien sind Gegenstand des\r\nKompetenztitels (vgl. Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 73 Rdnr. 102; Uhle, a.a.O., Rdnr. 165 f.). Dazu\r\nzählen dann z. B. auch Suchmaschinen, Internettelefonie, die elektronische Presse und viele andere (vgl. Sannwald, a.a.O.,\r\nRdnr. 110; zur Eingruppierung der Suchmaschinen und der elektronischen Presse in den Bereich der Telemedien […]“ 58\r\nDer Kompetenztitel umfasst zudem die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs, d. h. die technische\r\nSeite des Übermittlungsvorgangs, was als Telekommunikation im weiteren Sinne bezeichnet werden kann.59\r\nRegelungen zum Inhalt der übermittelten Information oder hinsichtlich des Anbieters der technischen Telekommunikationseinrichtung\r\nkönnen hingegen nicht auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG gestützt werden. In Bezug auf die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes, die sich\r\naus anderen Kompetenztiteln ergeben, ist eine Abgrenzung zwischen technik- und inhaltsbezogenen Regelungen auf der einen Seite\r\nsowie zwischen inhalts- und wirtschaftsbezogenen Vorschriften auf der anderen Seite erforderlich.60\r\nAls Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass der Bund aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG nicht über eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz\r\nzur Regelung des Inhalts der übermittelten Daten – also was übermittelt wird – und auch nicht hinsichtlich des organisatorischen\r\nRahmens der Systeme, also z. B. der Frage, wer als Ersthelfer in Betracht kommt, verfügt. Allerdings obliegt ihm die ausschließliche\r\nGesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Regelungen zur technischen Seite der Ersthelferalarmierungssysteme, sofern diese sich\r\nauf die Datenübermittlung beziehen. Dies umfasst sowohl die technischen Spezifikationen und die damit verbundenen Anforderungen\r\nan die Software zur Übertragung der Daten vom Ersthelfer zur App und umgekehrt als auch die Übertragung der Daten zwischen den\r\nIntegrierten Leitstellen und den Ersthelferalarmierungssystemen mit den entsprechenden technischen Einrichtungen, d. h. den Apps als\r\nsolche. Der Bund könnte damit – gestützt auf den Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG – technische Mindeststandards für Ersthelferalarmierungssysteme\r\nfestlegen. Hierzu zählen insbesondere die Zurverfügungstellung von Schnittstellen zu anderen Ersthelfer-Apps\r\nund Vorschriften zur Ausfallsicherheit.\r\n__________________________________________________________________________\r\n54 Seiler, in: BeckOK Grundgesetz, 58. Aufl. (2024) Art. 73 Rn. 33.\r\n55 Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 104. Aufl. (2024), (164).\r\n56 Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 104. Aufl. (2024), Rn. 164.\r\n57 BVerfG NJW 1978, 313 – Verfassungsmäßigkeit des Zulassungszwangs für Datenverarbeitungsanlagen.\r\n58 BVerfG ZD 2017, 132 – Surfen im Internet als Teil der Telekommunikation i. S. d. § 100a StPO.\r\n59 Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 104. Aufl. (2024), Rn. 165, 174.\r\n60 BVerfG, Urt. v. 28. 2. 1961 – 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 – Deutschland-Fernsehen, 1. Rundfunkurteil;\r\nUhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 104. Aufl. (2024), Rn. 167.\r\n14\r\nb) Recht der Wirtschaft\r\nDer Bund könnte neben der Festlegung von technischen Mindeststandards auch für den Inhalt der übermittelten Daten und die Organisation\r\nder Systeme eine Gesetzgebungskompetenz in Form der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11\r\nGG verfügen, die das „Recht der Wirtschaft“ betrifft. Das „Recht der Wirtschaft“ umfasst grundsätzlich alle Normen, die das wirtschaftliche\r\nLeben und die wirtschaftliche Betätigung regeln.61 Ermöglicht wird daher eine Regelung des Wirtschaftslebens als solches, seine\r\nSteuerung und Lenkung sowie Fragen der Wirtschaftsorganisation und einzelner Wirtschaftszweige.62 Hierbei ist es unschädlich, dass\r\neine im Schwerpunkt wirtschaftsbezogene Regelung zugleich eine den Ländern vorbehaltene Materie, wie ggf. den Rettungsdienst, berühren\r\nkann.63 Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG bezieht das Gewerbe explizit in den Begriff der Wirtschaft ein. Der Begriff „Gewerbe“ ist hierbei\r\nweit zu verstehen. Gemeint ist jede selbstständige, nicht verbotene, auf Gewinnerzielung zur Schaffung einer Lebensgrundlage gerichtete\r\nTätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion und der freien Berufe. Hinzu kommen Sondergebiete gewerberechtlicher Art, sodass der\r\nBund auch Regelungen über Dienstleistungen treffen kann, die nicht der GewO unterliegen.64 Die Anbieter von smartphonebasierten\r\nErsthelferalarmierungssystemen sind als gewerbliche Anbieter einer Dienstleistung in diesem Sinne zu verstehen, da ihre Tätigkeit auf\r\nGewinnerzielung ausgerichtet ist. Dabei ist es unerheblich, ob einem Anbieter die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. AO zuerkannt\r\nwurde. Denn es kommt für die Annahme eines Gewerbes nicht auf die Gewinnverwendung, sondern die Absicht an, überhaupt Gewinn\r\nzu erzielen. Gewerblich ist ein Betrieb also auch dann, wenn die Gewinne gemeinnützigen Zwecken zufließen.65\r\nDer Kompetenztitel des Rechts der Wirtschaft ermöglicht es dem Bund, sowohl die Organisation der Systeme als auch den Inhalt der\r\nübermittelten Daten im Rahmen von smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen zu regeln. Dies gilt allerdings nur, wenn die\r\nVoraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sind. Hiernach kann der Bund nur dann von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz\r\naus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet\r\noder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich\r\nmacht.\r\naa) Gleichwertige Lebensverhältnisse\r\nDas bundesstaatliche Rechtsgut gleichwertiger Lebensverhältnisse ist erst dann bedroht und der Bund erst dann zum Eingreifen ermächtigt,\r\nwenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge\r\nbeeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.66\r\nOhne eine bundeseinheitliche Regelung besteht das Risiko, dass regionale Unterschiede in der Funktionsweise und Verfügbarkeit von\r\nsmartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen und damit bei der Rettung von Menschenleben entstehen. Dies hätte zur Folge,\r\ndass in einigen Regionen Menschen schneller und effizienter Hilfe erhalten als in anderen, obgleich die oben dargestellten medizinischen\r\nErfordernisse hinsichtlich der Verkürzung des interventionsfreien Intervalls überall identisch sind. Dies würde zu Ungleichheiten\r\nführen, die dem Grundsatz gleicher Lebensverhältnisse widersprechen. Um gleiche Lebensverhältnisse in ganz Deutschland zu gewährleisten,\r\nist es erforderlich, dass smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme bundesweit einheitliche Mindeststandards erfüllen.\r\nDies ist notwendig, um eine professionelle Entwicklung und eine zuverlässige Funktion dieser Systeme sicherzustellen.\r\nbb) Wahrung der Rechtseinheit\r\nDie Schaffung einheitlicher Rechtsregeln kann erforderlich werden, wenn eine unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben\r\nLebenssachverhalts unter Umständen erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden\r\nRechtsverkehr erzeugen kann. Um dieser unmittelbar aus der Rechtslage resultierenden Bedrohung von Rechtssicherheit\r\nund Freizügigkeit im Bundesstaat entgegenzuwirken, kann der Bund eine bundesgesetzlich einheitliche Lösung wählen.67\r\nDerzeit bestehen bereits erhebliche Unterschiede zwischen den länderspezifischen Regelungen zu organisierten Ersthelfersystemen.68\r\nBei smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen sollten landesgesetzliche Regelungen vermieden werden, da ein Ersthelfer\r\nbei Verfügbarkeit entsprechender Schnittstellen grundsätzlich bundesweit alarmiert werden kann. Aus Sicht des Ersthelfers ist es nicht\r\nzumutbar, sich je nach Aufenthaltsort bzw. Bundesland über die für smartphonebasierte Erste Hilfe geltenden Rechtsvorschriften zu\r\ninformieren. Die besondere altruistische Motivation, über die ein Ersthelfer verfügt, sollte nicht durch einen uneinheitlichen Rechtsrahmen\r\nnegativ beeinflusst werden. Daher ist zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten eine bundeseinheitliche Regelung zur Wahrung\r\nder Rechtseinheit erforderlich.\r\n__________________________________________________________________________\r\n61 BVerfG, Beschl. v. 29. 4. 1958 – 2 BvO 3/56 – Beschußgesetz.\r\n62 Seiler, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 58. Aufl. (2024), Rn. 32.\r\n63 BVerfG, Urt. v. 28. 1. 2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 – Filmabgabe.\r\n64 BeckOK GG/Seiler, 58. Ed. 15.6.2024, GG Art. 74, Rn. 38.\r\n65 Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl. (2020), Rn. 4.\r\n66 BVerfG, Urt. v. 27. 7. 2004 – 2 BvF 2/02 – Juniorprofessur, Rn. 98.\r\n67 BVerfG, Urt. v. 27. 7. 2004 – 2 BvF 2/02 – Juniorprofessur, Rn. 99.\r\n68 Siehe Rechtsvergleich bei Wester, (o. Fn. 8), S. 5 ff.\r\n15\r\nDie Erforderlichkeit eines einheitlichen Rechtsrahmens könnte auch im Falle einer Insolvenz eines Anbieters von smartphonebasierten\r\nErsthelferalarmierungssystemen erforderlich sein. Die beim Anbieter gespeicherten Daten sind als wirtschaftlich realisierbare Rechtsgüter\r\nBestandteil des schuldnerischen Vermögens und fallen damit gem. § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) in die Insolvenzmasse.69\r\nMassebefangen können aber auch immaterielle Rechte an Daten, wie das urheberrechtlich geschützte Datenbankrecht gem. § 87a ff.\r\nUrheberrechtsgesetz (UrhG), sein. Trotz der Überlagerung des Insolvenzrechts durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung\r\nim Falle personenbezogener Daten führt dies aber nicht zu einer Aussonderung.70 Damit steht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis\r\nhinsichtlich der Ersthelferdaten im Falle der Insolvenz eines Systemanbieters gem. § 80 InsO dem Insolvenzverwalter zu, der im\r\nInsolvenzfall auch die Entscheidung trifft, ob und wie diese Daten verarbeitet bzw. genutzt werden. Grundsätzlich besteht damit auch\r\ndie Möglichkeit der Einstellung des Systembetriebs durch den Insolvenzverwalter bei gleichzeitiger Nichtverfügbarkeit der Ersthelferdaten,\r\nsodass ein schneller und nahtloser Übergang auf ein anderes Ersthelfersystem nicht möglich ist. Dies hätte zur Folge, dass das\r\nErsthelfersystem neu aufgebaut werden müsste, wobei ohne weiteres kein Zugriff auf die bisherigen Daten möglich wäre. Anders wäre\r\nder Fall hingegen zu beurteilen, wenn zwischen der das Ersthelfersystem finanzierenden Organisation und dem Systemanbieter eine\r\nAuftragsdatenverarbeitung im Sinne des Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbart wurde und die entsprechenden\r\nVertragsbestimmungen u. a. einen Herausgabeanspruch gegen den Auftragsdatenverarbeiter vorsehen.71 Bei smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen\r\ngeht es nicht nur sprichwörtlich um „Leben und Tod“. Daher muss bei Insolvenzen sichergestellt werden,\r\ndass die finanzierende Organisation weiterhin Zugriff auf die Daten der Ersthelfer hat, um einen reibungslosen Übergang auf ein anderes\r\nsmartphonebasiertes Ersthelferalarmierungssystem zu gewährleisten. Der Gesetzgeber könnte im Falle der Vereinbarung einer Auftragsdatenverarbeitung\r\neinen Herausgabeanspruch regeln oder die Vereinbarung eines solchen zur Voraussetzung für die Finanzierung\r\ndes smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystems machen (hierzu sogleich unter c) bb)).\r\nZusammenfassend ist eine bundesgesetzliche Regelung damit zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen\r\nInteresse geboten und erforderlich.\r\ncc) Wahrung der Wirtschaftseinheit\r\nDie „Wahrung der Wirtschaftseinheit“ berechtigt den Bund im gesamtstaatlichen Interesse dann zur Gesetzgebung, wenn es um die\r\nErhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland durch einheitliche Rechtssetzung geht.72 Eine\r\nbundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen\r\nVoraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzes ist.73 Es kommt damit u. a. darauf an, ob\r\ndie getroffenen bundesgesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Notwendigkeit einer von regionalen Gegebenheiten unabhängigen\r\nRegelung erforderlich ist.\r\nEine bundeseinheitliche Regelung würde die Kompatibilität verschiedener smartphonebasierter Ersthelferalarmierungssysteme sicherstellen.\r\nEine solche Regelung würde die Effizienz und Reichweite der Systeme verbessern, da Ersthelfer unabhängig von der von ihnen\r\ngenutzten App effektiv alarmiert und koordiniert werden könnten. Dies führt zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz im\r\nBereich der App-Entwicklung sowie im System der Notfallrettung. Ohne eine bundesweite Regelung wären App-Entwickler zudem\r\ngezwungen, ggf. für jedes Bundesland eigene Anpassungen vorzunehmen, was den Entwicklungsprozess verteuert und Innovationen\r\nhemmt. Einheitliche Mindeststandards erleichtern es zudem Unternehmen, deutschlandweit zu operieren. Dadurch wird die Markteffizienz\r\ngesteigert und es werden Innovationsanreize geschaffen.\r\ndd) Zusammenfassung\r\nDer Bund kann Regelungen betreffend smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme im Hinblick auf die Inhalte der übermittelten\r\nDaten sowie der Organisation der Systeme auf den Kompetenztitel des Rechts der Wirtschaft aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG stützen.\r\nIn diesem Zusammenhang steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu, ob er eine bundeseinheitliche Regelung für erforderlich hält. Das\r\nBVerfG überprüft diese Einschätzung lediglich auf ihre objektive Rechtfertigungsfähigkeit hin.74 Bei einer gesetzlichen Regelung durch\r\nden Bund ist zudem unschädlich, dass eine entsprechende Regelung zugleich die Rechtsmaterie Rettungsdienst berühren könnte.\r\n__________________________________________________________________________\r\n69 Berberich/Kanschik, NZI 2017, 1, 1 ff.\r\n70 Berberich/Kanschik, NZI 2017, 1, 3.\r\n71 Ausführlich Berberich/Kanschik, NZI 2017, 1, 3 ff.\r\n72 BVerfG, Urt. v. 27. 7. 2004 – 2 BvF 2/02 – Juniorprofessur, Rn. 100.\r\n73 BVerfG, Urt. v. 28. 1. 2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 – Filmabgabe, Rn. 115.\r\n74 BVerfG, Urt. v. 27. 7. 2004 – 2 BvF 2/02 – Juniorprofessur, Rn. 102;\r\nBVerfG, Urt. v. 28. 1. 2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 – Filmabgabe, Rn. 115.\r\n16\r\nc) Sozialversicherung\r\nDer Kompetenztitel „Sozialversicherung“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG berechtigt den Bundesgesetzgeber, Organisation, Finanzierung\r\nund Leistungen der Sozialversicherung zu bestimmen.75 Der Kompetenztitel ist weit gefasst, sodass er sich nach bundesverfassungsgerichtlicher\r\nRechtsprechung auch „auf sämtliche mit der Sozialversicherung zusammenhängenden organisationsrechtlichen Fragen“ 76\r\nerstreckt und damit alle Vorschriften zur Organisation und zur Sicherung der Strukturen der Sozialversicherung umfasst.77\r\naa) Regelungen betreffend die Ersthelfer\r\nIn Bezug auf smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme findet der Kompetenztitel bereits in der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 13\r\nlit. a SGB VII Anwendung. Danach sind Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig und grundsätzlich leistungsberechtigt,\r\ndie bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger\r\nGefahr für seine Gesundheit retten und hierbei einen Versicherungsfall im Sinne des § 7 SGB VII erleiden. Die gesetzliche Unfallversicherung\r\numfasst demnach auch die sozialrechtliche Absicherung von Ersthelfern. In der Tat wird der Begriff „Ersthelfer“ bislang so verstanden,\r\ndass es sich um eine Person handelt, die zufällig am Notfallort anwesend ist und Erste Hilfe leistet. Der Versicherungspflichttatbestand\r\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB VII ist jedoch nicht auf derartige Fälle beschränkt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass\r\nauch professionelle Helfer unter den Versicherungspflichttatbestand aus Nr. 13 lit. a fallen, sofern sie sich nicht auf einen anderen die\r\nVersicherungspflicht vermittelnden Tatbestand berufen können.78 Daraus folgt, dass sowohl die zufällige wie auch die organisierte Erste\r\nHilfe vom Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit a SGB VII umfasst ist. Aufgrund der durch diesen Tatbestand vermittelten Leistungsberechtigung\r\nkann der Bundesgesetzgeber Regelungen treffen, die der Absicherung der Ersthelfer – und damit der Vermeidung des Eintritts\r\neines Versicherungsfalls – dienen. Die vorhandene gesetzliche Regelung des § 15 SGB VII, der die Möglichkeit vorsieht, Unfallverhütungsvorschriften\r\ndurch die Unfallversicherungsträger zu erlassen, ist für die hier zu begutachtende Fallgestaltung der smartphonebasierten\r\nErsthelferalarmierungssysteme nicht tauglich, da es an einem geeigneten Adressaten – dem Unternehmer – fehlt. Der Bundesgesetzgeber\r\nkönnte daher Regelungen mit dem Ziel der Vermeidung von Versicherungsfällen bei Ersthelfern erlassen. Er könnte somit Regelungen\r\nzur Organisation der Systeme, der Technik und des Inhalts der übermittelten Daten erlassen, soweit diese darauf ausgerichtet\r\nsind, den Ersthelfer vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren.\r\nbb) Regelungen betreffend die Anforderungen an die Finanzierung\r\nWie oben unter B. I. 3 gezeigt, hat die GKV sowohl die (anteiligen) Kosten der Alarmierung der Ersthelfer über ein smartphonebasiertes\r\nErsthelferalarmierungssystem als auch die (anteiligen) Kosten der Vorhaltung dieser Systeme über die Regelung der §§ 60, 133 SGB V\r\nzu tragen, wenn die Landesgesetzgeber derartige Kosten für berücksichtigungsfähig erklären.79 Soweit eine Finanzierungsverpflichtung\r\naus dem System der Sozialversicherung besteht, verfügt der Bund aus dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auch über die\r\nMöglichkeit der Sicherstellung bundeseinheitlicher Struktur- und Versorgungsqualitätsparameter.80 Die Einführung bundeseinheitlicher\r\nQualitätskriterien dient der Erreichung des sozialversicherungsrechtlichen Ziels einer qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung\r\nsowie dem schonenden Einsatz begrenzter Ressourcen. Der Bund könnte auf Basis von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, beispielsweise\r\nim Rahmen des SGB V, konkrete Qualitätsparameter für smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme definieren und\r\ndie Finanzierung an die Erfüllung dieser Parameter knüpfen.\r\n3. Zusammenfassung\r\nDer Bund verfügt über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen,\r\ndie sich aus verschiedenen Kompetenztiteln ableiten lässt. Die Regelungskompetenz umfasst hierbei nicht nur die Festlegung von\r\nMindeststandards, sondern auch weitergehende Regelungen.\r\n__________________________________________________________________________\r\n75 Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, 101. EL Mai 2023, GG Art. 74 Rn. 309 mwN.\r\n76 BVerfG, Beschl. v. 18. 7. 2005 – 2 BvF 2/01 – Risikostrukturausgleich.\r\n77 Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, 101. EL Mai 2023, GG Art. 74 Rn. 309.\r\n78 BSG, Urt. v. 18. 9. 2012 – B 2 U 20/11 R.\r\n79 Loos/Azamati, Gestaltungs- und Steuerungsspielräume im Rettungsdienst, S. 19 ff.\r\n80 BSG v. 16.05.2013 – B 3 P 5/12 R – juris Rn. 16; Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 16.07.2019 – Vf. 41-IX-19 – juris Rn. 74;\r\na. A. Wollenschläger/Schmidl, GesR 2016, S. 542, 547.\r\n17\r\n§ 133a SGB V smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme\r\n(1) Smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme koordinieren die in diesem System organisierten Ersthelferinnen\r\nund Ersthelfer über ein App-Alarmierungssystem, sodass diese bei einem Notfallereignis schnelle lebensrettende\r\nErste-Hilfe-Maßnahmen durchführen können. Sie erhalten die Informationen über ein Notfallereignis\r\ndigital von den Integrierten Leitstellen übermittelt. Hinsichtlich der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines\r\nsmartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystems sowie der Alarmierung der Ersthelferinnen und Ersthelfer gilt\r\n§ 133 SGB V entsprechend, soweit die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt\r\nsind.\r\n(2) Die beim Betreiber eines smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystems gespeicherten Daten der Ersthelferinnen\r\nund Ersthelfer gehören im Insolvenzfall nicht zur Insolvenzmasse gem. § 35 InsO. Der Insolvenzverwalter hat\r\ndie Daten auf Verlangen der das smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssystem finanzierenden Körperschaft\r\noder Organisation unverzüglich an diese herauszugeben. Die Daten nach Satz 1 stellen keine Datenbank im Sinne\r\ndes § 87a Absatz 1 Urheberrechtsgesetz dar.\r\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,\r\nfür Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für\r\nWirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\r\ndes Bundesrates Regelungen zu treffen zu\r\n1. den technischen Anforderungen an smartphonebasierte Ersthelferalarmierungssysteme, insbesondere hinsichtlich\r\nDatensicherheit,\r\nAusfallsicherheit, der Verfügbarkeit von Schnittstellen zu anderen smartphonebasierten\r\nErsthelferalarmierungssystemen und den Integrierten Leitstellen und des Mindestinhalts der den Ersthelferinnen\r\nund Ersthelfern übermittelten Daten,\r\n2. den Anforderungen an die Organisation der smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssysteme, insbesondere\r\nzur Registrierung\r\nder Ersthelferinnen und Ersthelfer, den für den Einsatz von Ersthelferinnen und Ersthelfern geeigneten\r\nNotfallbildern, den Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelferinnen und\r\nErsthelfer sowie der Einsatznachsorge,\r\n3. den Anforderungen an die vertraglichen Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 28\r\nVerordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung der unverzüglichen Herausgabe der beim Betreiber eines smartphonebasierten\r\nErsthelferalarmierungssystems gespeicherten Daten der Ersthelferinnen und Ersthelfer im Falle\r\neiner Insolvenz des Betreibers.\r\n4. Regelungsvorschlag\r\nRegelungen zu smartphonebasierten Ersthelferalarmierungssystemen tangieren wie oben dargestellt verschiedene Rechtsbereiche. Vor\r\ndiesem Hintergrund könnte sich der Gesetzgeber entscheiden, einzelne Regelungen durch ein Artikelgesetz in verschiedenen Gesetzen,\r\nwie z. B. dem TKG, der InsO, dem SGB V oder dem SGB VII, aufzunehmen. Möglich ist es aber auch, eine umfassende gesetzliche Regelung\r\nin einem Gesetz zu verorten. Aufgrund des starken Gesundheitsbezugs ist es naheliegend, eine entsprechende Regelung im SGB\r\nV zu verorten. Es empfiehlt sich hierbei aus gutachterlicher Sicht, die Regelung technischer Mindeststandards für smartphonebasierte\r\nErsthelferalarmierungssysteme untergesetzlich in einer Rechtsverordnung zu verorten, um der Geschwindigkeit des technischen Fortschritts\r\nRechnung tragen zu können. Hierfür bedarf es wegen Art. 80 Art. 1 GG allerdings einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.\r\nEine entsprechende Regelung im SGB V könnte daher wie folgt aussehen:\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013635","regulatoryProjectTitle":"Reform der Notfallversorgung: Erfordernis der Reduktion des reanimationsfreien Intervalls durch Ersthelfer-Alarmierungssysteme","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/88/383068/Stellungnahme-Gutachten-SG2412110001.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Gesetz zur\r\nReform der Notfallversorgung\r\nADAC Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf zum NotfallGesetz 1/8 27.06.2024\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder ADAC e.V., die ADAC Luftrettung gGmbH und die ADAC Stiftung bedanken sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGe-setz – NotfallG).\r\nDer ADAC begrüßt den Referentenentwurf zum NotfallGesetz. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Rege-lungen sind insgesamt geeignet, die Patientensteuerung in der Notfallversorgung wesentlich zu verbes-sern.\r\nBitte finden Sie nachstehend unsere Kommentierung zum Referentenentwurf und unsere Vorschläge zur Weiterentwicklung der Notfallversorgung sowie des Rettungsdienstes.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nADAC Stellungnahme zum 2/8 27.06.2024\r\nReferentenentwurf zum NotfallGesetz\r\nVorschläge zur Weiterentwicklung des Rettungsdiensts sowie der Notfall- und Akutversorgung\r\nInhaltsverzeichnis\r\nI. Unser Engagement in der Notfallversorgung ....................................................................................... 2\r\nII. Zur aktuellen Debatte .......................................................................................................................... 3\r\nIII. Bewertung des Referentenentwurfs zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung ....................... 3\r\nIV. Notfallrettung: Reformbedürftige Aspekte aus unserer Sicht ........................................................... 4\r\nIV.1 Weiterentwicklung der Luftrettung ............................................................................................. 4\r\nIV.2 Effektive Verankerung des Telenotarztes .................................................................................... 7\r\nIV.3 Bestmögliche Einbeziehung der Bevölkerung .............................................................................. 7\r\nI. Unser Engagement in der Notfallversorgung\r\nDer ADAC e.V. steht für Hilfe, Rat und Schutz. Dieses Leitmotiv zieht sich durch sein gesamtes Leistungs-spektrum, das neben Mobilität, Verbraucherschutz und Tourismus auch den Bereich Gesundheit um-fasst. Es entspricht dem Selbstverständnis des ADAC, Menschen in Notfällen und darüber hinaus abzu-sichern und zu unterstützen. Mit seinem Engagement im Gesundheitswesen möchte der ADAC e.V. den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für seine 22 Millionen Mitglieder vereinfachen und dazu beitra-gen, die Versorgung der Patientinnen und Patienten im deutschen Gesundheitswesen zu stärken.\r\nDarüber hinaus nimmt der ADAC schon seit über 50 Jahren mit der ADAC Luftrettung gGmbH als eine der größten Luftrettungsorganisationen Europas eine zentrale Rolle in der Notfall- und Akutversorgung ein. Durch ihre erste Telenotarzt-Zentrale stärkt die ADAC Telenotarzt gGmbH den Rettungsdienst mit einem zusätzlichen digitalen Einsatzmittel.\r\nDaneben hat sich die ADAC Stiftung der Aufklärungsarbeit, Forschung und Weiterbildung zur Rettung aus Lebensgefahr verschrieben. Dazu gehört etwa die Sensibilisierung und Mobilisierung der Bevölke-rung zum Thema Ersthelfer, die Weiterentwicklung von Ersthelfersystemen oder die Förderung des Re-animationsunterrichts an Schulen und Bildungseinrichtungen.\r\nIn den kommenden Jahren will der ADAC sein Hilfsangebot für Menschen in Notsituationen sukzessive erweitern und sein Engagement in diesen Bereichen intensivieren. Dieses vielfältige Engagement zeigt: Der ADAC setzt sich mit ganzer Kraft und in der Breite seiner Struktur für eine qualitativ hochwertige und schnelle Notfallversorgung ein. Im Folgenden möchte der ADAC seine Erfahrungen und Vorschläge in die Diskussion um die Weiterentwicklung der Notfallversorgung und des Rettungswesens in Deutsch-land einbringen.\r\nADAC Stellungnahme zum 3/8 27.06.2024\r\nReferentenentwurf zum NotfallGesetz\r\nII. Zur aktuellen Debatte\r\nDas Rettungswesen ist eine tragende Säule der Gesellschaft und stellt sicher, dass alle Bürgerinnen und Bürger im Notfall rasch und kompetent versorgt werden. Für das Rettungswesen ist es von grundlegen-der Bedeutung, dass Rettungsdienstgesetze modern, effektiv und an die sich wandelnden gesellschaft-lichen Bedürfnisse angepasst sind. Angesichts der dynamischen Entwicklungen im Gesundheitswesen und in der Notfallmedizin sind die Anforderungen an den Rettungsdienst in den letzten Jahren gewach-sen. Einerseits ist die Anzahl der Beschäftigten von 2011 bis 2021 nach Angaben des Statistischen Bun-desamts (2023) um mehr als 70 Prozent angestiegen, andererseits führt eine überproportionale Inan-spruchnahme rettungsdienstlicher Leistungen zu einer fortschreitenden Belastung von Rettungskräften und deren Abwanderung in andere Berufsfelder. Absehbar führt dies zu einem weiteren Personalman-gel. Als integraler Bestandteil des Rettungsdienstes und der Daseinsvorsorge spielt die Luftrettung eine entscheidende Rolle bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten, insbesondere in entlegeneren Gebieten und in lebensbedrohlichen Situationen. Sowohl die schnelle Verbringung von medizinischem Personal bei Primäreinsätzen als auch der schnelle und schonende Transport zu und zwischen Kliniken werden in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen.\r\nDie Krankenhausreform, die sich aktuell im parlamentarischen Verfahren befindet, wird die Koordina-ten, innerhalb derer die Notfallrettung künftig stattfinden wird, verändern. Die Neuordnung der Versor-gungslandschaft wird zu Veränderungen in der klinischen Versorgung vor allem im ländlichen Raum füh-ren. Der ADAC teilt vor diesem Hintergrund die Einschätzung vieler Expertinnen und Experten, dass es einer Reform bedarf, damit Notfallversorgung und Rettungsdienst stringent und effizient für die Zukunft aufgestellt werden können. Der ADAC begrüßt ausdrücklich die durch das Bundesgesundheitsministe-rium (BMG) angestoßenen Reformprozesse zur Notfallversorgung und zum Rettungsdienst.\r\nDie Flutkatastrophe im Ahrtal 2021 sowie die Flutkatastrophe in Bayern und Baden-Württemberg in diesem Jahr verdeutlichen einmal mehr die Notwendigkeit, die Luftrettung als Teil der Notfallversor-gung und der staatlichen Daseinsvorsorge zu verstehen. Denn der Rettungsdienst mit der Luftrettung leistet nicht nur Rettung und Hilfe im medizinischen Notfall, sondern auch im Katastrophenfall. Somit ist die Luftrettung als gleichwertiges Rettungsmittel ein integraler und unverzichtbarer Bestandteil der Notfallversorgung im gesamten Bundesgebiet.\r\nMit diesem Papier möchte der ADAC einen Beitrag zu einer konstruktiven Debatte leisten und Empfeh-lungen für die zukünftige Ausgestaltung des Gesetzes im Allgemeinen sowie für die Belange der Luftret-tung im Besonderen geben. Zudem beschäftigt es sich mit Fragen, die sich aus der operativen Arbeit mit den Trägern immer wieder stellen.\r\nIII. Bewertung des Referentenentwurfs zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung\r\nDer ADAC begrüßt den Referentenentwurf zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG). Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen sind insgesamt geeignet, die Patientensteu-erung in der Notfallversorgung wesentlich zu verbessern.\r\nAus Sicht des ADAC setzt eine zukunftsweisende Neugestaltung der Notfallversorgung eine enge (digi-tale) Vernetzung aller Beteiligten der Rettungskette voraus. Der ADAC unterstützt daher nachdrücklich die Pläne des BMG, die bestehenden und zukünftigen Leitstellen digital zu vernetzen. Integrierte Leit-stellen können einen wesentlichen Beitrag zur Optimierung der Patientensteuerung im Rettungswesen leisten, zum Beispiel hinsichtlich der Synergien bei niedrigprioritären Einsätzen. Auch dadurch wird er-möglicht, dass kritische Notfälle in kürzerer Zeit eine optimale Behandlung erfahren können.\r\nADAC Stellungnahme zum 4/8 27.06.2024\r\nReferentenentwurf zum NotfallGesetz\r\nDer ADAC befürwortet die Bestrebungen, die bundesweite Notfallversorgung durch eine Konkretisie-rung des Sicherstellungsauftrages zu stärken. Insbesondere die Sicherstellung einer 24/7-telemedizini-schen Versorgung kann einen wichtigen Beitrag zu einer effizienteren und besseren medizinischen Ver-sorgung für Hilfesuchende leisten, Versorgungslücken nachhaltig schließen und das Rettungswesen ins-gesamt entlasten.\r\nDes Weiteren unterstützt der ADAC das Vorhaben des BMG, Integrierte Notfallzentren (INZ) als sek-torenübergreifende Anlaufstellen zu etablieren und eine medienbruchfreie Weitergabe von Daten zwischen den INZ-Bereichen zu fördern. Die INZ können dazu beitragen, dass alle Patientinnen und Patienten in der Notfallversorgung zeitnah eine qualitativ hochwertige sowie angemessene medizini-sche Behandlung erhalten. Dafür muss das Netz der INZ ausreichend eng geknüpft werden.\r\nErgänzend zu den vorgesehenen INZ, die primär an großen Krankenhäusern angesiedelt werden sollen, sollten ähnliche Konstrukte in ländlichen Gebieten aufgebaut werden. Die ADAC Luftrettung gGmbH hat hierzu bereits Konzepte erarbeitet, die kurz vor einer Erprobung stehen.\r\nUm die Weiterentwicklung der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes optimal aufeinander ab-zustimmen, ist es aus Sicht des ADAC sinnvoll, beide Reformschritte möglichst parallel zu bearbeiten und zu beraten.\r\nIV. Notfallrettung: Reformbedürftige Aspekte aus unserer Sicht IV.1 Weiterentwicklung der Luftrettung\r\nNeben dem bodengebundenen Rettungs- und Notarztdienst ist die Luftrettung ein wesentlicher Be-standteil des Rettungswesens und wichtiger Bestandteil der erweiterten Daseinsvorsorge. Die ADAC Luftrettung gGmbH ist eine der größten Luftrettungsorganisationen in Europa. Mit einer Flotte von 55 Hubschraubern hat sie jährlich ca. 50.000 Patientenkontakte und ist seit 1970 zu mehr als 1,2 Millionen medizinischen Notfällen ausgeflogen, um Menschen mit schneller Hilfe aus der Luft zu versorgen. Das gesellschaftliche Ziel der ADAC Luftrettung gGmbH ist es, die akutmedizinische Versorgung der Bevöl-kerung mit der Luftrettung sicherzustellen. Aus dieser langjährigen Erfahrung haben sich nachstehende Vorschläge zur Verbesserung der Qualität des Luftrettungsdienstes in Deutschland ergeben. • Nationale Perspektive für die Luftrettung\r\nViele Luftrettungseinsätze finden überregional und teilweise länderübergreifend statt. Eine Harmo-nisierung in einem bundeseinheitlichen Rahmen mit Mindeststandards, die zwischen Bund und Län-dern abgestimmt sind, ist erstrebenswert. Dabei sollte sinnvollen bundesweiten Standards und Sy-nergien sowie regionalen Anforderungen Rechnung getragen werden. Dies ermöglicht eine stabile Planungssicherheit und gleichzeitig einen Rahmen für eine effiziente Weiterentwicklung der Luftret-tung. • Rettungsdienst als Leistungssegment des SGB V\r\nDie im Eckpunktepapier zur Reform der Notfallversorgung skizzierte Aufnahme des Rettungsdienstes als Leistungssegment des SGB V ist zu begrüßen und sollte bei der Reform des Rettungsdienstes um-gesetzt werden. Eine bundeseinheitliche Grundlage zur Verhandlung und Vergütung aller rettungs-dienstlichen Leistungen ermöglicht die Schaffung einheitlicher Planungsgrundlagen für die Träger des Rettungsdienstes unter Einbeziehung der Kostenträger. • Rahmenbedingungen für den Sekundärtransport weiterentwickeln\r\nAufgrund der laufenden Krankenhausreform ist eine Zunahme von Sekundärtransporten zu erwar-ten. Ein umfassender Ausbau von Sekundärtransportkapazitäten, bedarfsweise auch im 24h-Betrieb, ist daher zielführend und wäre begrüßenswert. Der Ausbau von Transportkapazitäten ist gerade\r\nADAC Stellungnahme zum 5/8 27.06.2024\r\nReferentenentwurf zum NotfallGesetz\r\nauch in den Tagesrandzeiten entscheidend, zum Beispiel flächendeckend täglich von mindestens 6 bis 22 Uhr.\r\nDarüber hinaus sollte aus wirtschaftlichen und einsatztaktischen Gründen erwogen werden, bei der Bedarfsplanung klar zwischen Primär- und Sekundärhubschraubern zu trennen und eine zentrale, länderübergreifende Disposition von Luftrettungsmitteln im Sekundärtransport anzustreben. Diese sollte von einer unabhängigen Institution, ggf. einer bundesweiten Koordinierungsstelle, betrieben werden. Dies ist unter anderem vor dem Hintergrund sinnvoll, dass Sekundärtransporthubschrauber häufig über längere Zeiträume nicht für die Primärrettung in ihrer jeweiligen Heimatregion zur Ver-fügung stehen, wenn sie durch Verlegungen gebunden sind. Bei Vorgaben zu Luftfahrzeugtypen ist aus Sicht der ADAC Luftrettung gGmbH unter ökonomischen, ökologischen und operativen Aspekten auf eine adäquate Mischung der Hubschraubermodelle, getrennt nach Einsatzprofilen, zu achten. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft ist dies umso relevanter, da die Transportwege in der Primärversorgung länger werden und Verlegungen in Spezi-alkliniken zunehmen werden. • Länderübergreifende Bedarfsplanung orientiert an integrierten Versorgungsstrukturen\r\nDie Krankenhausreform sollte eng mit der Reform der Notfallversorgung verknüpft werden. Patien-tensteuerung kann nur dann effektiv und effizient gestaltet werden, wenn in der Bedarfsplanung die Schnittstellen der ambulanten und stationären Versorgung mit denen des Rettungsdienstes und der Leitstellen vernetzt werden. Dabei sollten Luftrettung und Bodenrettung gleichermaßen für eine op-timale Patientenversorgung eingebunden werden. Bedarfsplanung von überregionalen Rettungsmit-teln darf nicht an der Ländergrenze aufhören. • Gesetzliches Festhalten einer Experimentierklausel zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte\r\nDer Rettungsdienst befindet sich in einer ständigen Weiterentwicklung. Wissenschaftliche Erkennt-nisse, technologische Entwicklungen, Qualifikationen des Personals und sich verändernde gesell-schaftliche Erwartungen beeinflussen die an ihn gestellten Anforderungen und die Möglichkeiten diesen gerecht zu werden. Bereits im April 2021 hat die Bundesregierung beschlossen, in Zukunft für jedes Gesetz die Aufnahme einer Experimentierklausel für Reallabore zu prüfen, um den Transfer von Innovationen in die Praxis beschleunigen zu können. Um den Aufgabenträgern des Rettungs-dienstes die Möglichkeit zu geben, neue Vorhaben und Techniken unter realen Bedingungen zu er-proben, sollte von dieser Möglichkeit im Zuge der aktuellen Reform Gebrauch gemacht und eine Experimentierklausel für den Rettungsdienst gesetzlich festgehalten werden. Denn die heutigen Ver-tragskonstellation im Rettungsdienst im laufenden Vertrag sind oftmals innovationshemmend. • Anpassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für medizinisches Personal im Rettungsdienst\r\nDer allgemeine Fachkräftemangel betrifft auch den deutschen Rettungsdienst und hier in besonde-rem Maß die medizinische Versorgung. Zur Aufrechterhaltung eines hohen Qualitätsniveaus greift die Luftrettung auf medizinisches ärztliches und nichtärztliches Fachpersonal von Kliniken, Hilfsorga-nisationen und/oder gemeinnützigen Vereinigungen zu. Die einzuhaltende Zwangspause nach 18 Monaten sorgt bei Entleihern wie auch Verleihern für einen erheblichen bürokratischen und finanzi-ellen Mehraufwand. Eine niedrigschwellige Lösung wäre die Einführung einer zusätzlichen Ausnah-meklausel im Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), im Sinne einer Nichtan-wendbarkeit der Befristungsregelungen für das Personal im Rettungsdienst oder einer Höchstüber-lassungsdauer von mindestens 60 Monaten. Weiter ist eine flexible und bedarfsgerechte Anpassung der täglichen Höchstarbeitszeiten unter der Definition von Ausnahmetatbeständen entscheidend. Zu starre Arbeitszeitregelungen schränken nicht nur die Verfügbarkeit von Notärztinnen und -ärzten und Notfallsanitäterinnen und -sanitätern ein, sondern wirken sich auch negativ auf die Motivation und Zufriedenheit des medizinischen Personals in der Luftrettung aus.\r\nADAC Stellungnahme zum 6/8 27.06.2024\r\nReferentenentwurf zum NotfallGesetz\r\n• Digitale Dokumentationslösungen durch offene Schnittstellen vereinheitlichen\r\nNach bundesweiten bzw. überregionalen Einsätzen muss die Luftrettung eine Einsatzdokumentation relativ zeitgleich an verschiedene Empfänger in mehreren Rettungsdienstbezirken bzw. Bundeslän-dern übermitteln. Dabei stellt sich die Schwierigkeit, dass die verschiedenen Empfänger heute teils sehr unterschiedliche und nicht kompatible Systeme einsetzen, in welche die Luftrettung die Doku-mentation übertragen muss. Dies verursacht erhebliche Bürokratie und kostet wertvolle Zeit; hier muss dringend Abhilfe geschaffen werden. Es werden kompatible Systemlösungen, die eine einheit-liche Dokumentation, Abrechnung und möglichst zeitgleiche Information aller Empfänger ermögli-chen, zwingend benötigt. Dazu bedarf es dringend bundeseinheitlicher Vorgaben für offene Schnitt-stellen zur Datenübertragung. Nicht praktikabel ist aus Sicht der ADAC Luftrettung gGmbH hingegen der aktuelle Stand, dass Träger und Kommunen die Anwendung von singulären und in sich geschlos-senen Systemanwendungen/Software vorgeben, ohne dass die Interoperabilität gewährleistet ist. • Durchführung der Luftrettung als integrierte Dienstleistung\r\nZum zielgerichteten Betrieb von Luftrettungsdienstleistungen ist es unabdingbar, die hochkomple-xen zwingend aufeinander abgestimmten fliegerischen, medizinischen und infrastrukturellen Kom-ponenten als Gesamtleistung zu beauftragen und in eine Verantwortung zu geben. Nur so kann ein langfristiger, stabiler, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb einer Luftrettungsstation gewährleistet werden. Der Auftrag zur Durchführung der Luftrettung sollte durch die Länder und Kommunen im-mer nur als Gesamtleistung für Technik, Personal und Infrastruktur aus einer Hand vergeben werden. • Qualität und Ausfallsicherheit als gewichtige Mindestanforderungen\r\nQualitätsstandards und Innovationsfähigkeit bei der Leistungserbringung sollten einen höheren Stellenwert erhalten und bereits bei der Ausschreibung von Luftrettungsstationen stärker berücksichtigt werden. Derzeit ist zu beobachten, dass das ausschlaggebende Kriterium für die Beauftragung von Luftrettungsleistungen der Preis ist. Dies ist im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung nicht sinnvoll bzw. widerspricht den Versorgungsgrundsätzen. Auch dieser Aspekt sollte Gegenstand einer Verabredung gemeinsamer Standards für die Luftrettung zwischen Bund und Ländern sein. • Ausweitung der zulässigen Vertragslaufzeiten in der Luftrettung\r\nDie Laufzeit von Luftrettungsverträgen ist ein wichtiger Aspekt für die Gewährleistung eines nach-haltigen und qualitativ hochwertigen Luftrettungsdienstes. Aus fachlicher Sicht gibt es gegenwärtig nicht ausreichend Spielräume, um erforderliche, langfristige Investitionen zu ermöglichen. Etwa bei notwendigen Flottenerweiterungen sind erhebliche Kosten für moderne vollausgestattete Rettungs-hubschrauber im zweistelligen Millionenbereich nebst der vorzuhaltenden Ersatzmaschinen über längere Zeiträume zu finanzieren. Längerfristige Planungssicherheit ist daneben auch dann erforder-lich, wenn Stationen in eine bestehende Infrastruktur eingebunden sind, die einen Neubau oder eine bauliche Weiterentwicklung erfordert. Für eine Neuregelung der Vertragslaufzeiten in der Luftret-tung wäre daher eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren angezeigt. • Sichere Nutzung der Rettungswinde fördern\r\nDie Zuhilfenahme einer Rettungswinde erlaubt eine bessere Erreichbarkeit auch bei unwegsamem Gelände und bei fehlender Landemöglichkeit auch in Innenstädten oder in der Höhenrettung. Im Rahmen von Katastropheneinsätzen zeigt sich bereits jetzt die steigende Notwendigkeit einer schnel-len Verfügbarkeit. Entsprechende Einsätze werden zukünftig eine größere Bedeutung einnehmen. Um die sichere Nutzung dieses komplexen Mittels zu gewährleisten, bedarf es aber eines regelmä-ßigen Einsatzes. Da eine Finanzierung durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht immer gesichert oder nur in Teilen möglich ist, bietet sich eine Regelung über sektorübergreifende Modelle, zum Bei-spiel zwischen Rettungsdienst und Katastrophenschutz, in den Landesrettungsdienstgesetzen zur Fi-nanzierung an.\r\nADAC Stellungnahme zum 7/8 27.06.2024\r\nReferentenentwurf zum NotfallGesetz\r\nIV.2 Effektive Verankerung des Telenotarztes\r\nDer Fachkräftemangel im Rettungsdienst erfordert, dass wir effizienter mit wertvollen notärztlichen Ressourcen umgehen. Der Telenotarzt als Teil des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes leistet dazu einen wesentlichen Beitrag. Denn nicht jeder Notarzteinsatz benötigt eine Notärztin oder einen Notarzt vor Ort.\r\nZiel bei dem Aufbau eines Telenotarztsystems muss eine standardisierte und optimierte telenotärztliche Patientenversorgung auf höchstem Niveau in einer vernetzten Struktur sein, die bereits bei der Bedarfs- und Strukturplanung berücksichtigt werden muss. Der ADAC spricht sich daher für eine bundesweite Etablierung telenotärztlicher Systeme aus und regt an, dafür im Zuge der Reform der Notfallversor-gung einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen.\r\nAbbildung: Das Konzept Telenotarzt\r\nIV.3 Bestmögliche Einbeziehung der Bevölkerung\r\nIm Notfall zählt jede Sekunde. Und egal, wie effizient die Rettungskette ist: manchmal braucht sogar ein Hubschrauber zu lange, um zum Einsatzort zu kommen. Auf die Ersthelferinnen und Ersthelfer kommt es an – und hier gibt es in Deutschland noch viel Luft nach oben. Aus Sicht der ADAC Stiftung sollte es in Deutschland zur Norm werden, dass Betroffene im Notfall in weniger als fünf Minuten eine Reanimation erhalten und ausgebildete Ersthelfende in der gleichen Zeitspanne am Einsatzort sein können. Die Re-form der Notfallversorgung sollte vor diesem Hintergrund auch die Erstversorgung adressieren, um eine schnelle und wirksame Notfallversorgung bereits am Einsatzort zu gewährleisten. • Flächendeckender und verpflichtender Reanimationsunterricht\r\nWir begrüßen den Beschluss der Kultusministerkonferenz aus dem Jahr 2014, flächendeckend Reani-mationsunterricht ab der 7. Schulklasse einzuführen und setzen uns für deren Umsetzung ein. Hierzu erachten wir es für sinnvoll, die Reanimation als Präventionsmaßnahme in das Präventionsgesetz aufzunehmen, um die Finanzierung des Reanimationsunterrichtes zu gewährleisten. Denn neben länderspezifischen Rahmenbedingungen erfordert es die entsprechenden Kapazitäten und Bereit-stellung planbarer finanzieller Mittel für Reanimationspuppen und Lehrerfortbildungen, um den Un-terricht sachgerecht sicherzustellen.\r\nADAC Stellungnahme zum 8/8 27.06.2024\r\nReferentenentwurf zum NotfallGesetz\r\n• Flächendeckende, standardisierte Smartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme\r\nErsthelfersysteme sollten flächendeckend verfügbar und mit allen gängigen Leitstellensystemen in-teroperabel sein. Eine Alarmierung sollte leitstellenübergreifend möglich sein.\r\nUm die flächendeckende Versorgung mit diesen Systemen sicherzustellen, werden tragfähige Finan-zierungslösungen sowie einheitliche inhaltliche Standards benötigt.\r\nLeitstellen benötigen – neben gesetzlichen Vorgaben – technische, personelle und finanzielle Res-sourcen. Dabei geht es vor allem um die Software, die implementiert, betrieben und in Stand gehal-ten werden muss.\r\nDer Bundesgesetzgeber sollte sich dafür einsetzen, einheitliche Standards für Smartphone-basierte Ersthelferalarmierungssysteme festzulegen. Die ADAC Stiftung arbeitet aktuell gemeinsam mit rele-vanten bundesweiten Akteuren und Stakeholdern an Empfehlungen für solche Standards, mit denen sie sich dann gerne in den Prozess einbringt. • Bessere Forschungs- und Datenlage im Bereich Reanimation\r\nDie ADAC Stiftung befürwortet eine intensivere Förderung der Wissenschaft rund um das Thema Reanimation sowie die kontinuierliche Verbesserung der Datenbasis. Die daraus resultierenden Er-kenntnisse können dazu beitragen, die Reanimationsquote in Deutschland messbar zu steigern.\r\nHerausgeber:\r\nADAC e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019685","regulatoryProjectTitle":"Stärkung der Voraussetzungen für Erste Hilfe bei Herz-Kreislauf-Stillständen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/46/616014/Stellungnahme-Gutachten-SG2509180026.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Monitor\r\nReanimation 2025\r\nPolicy Brief\r\nErste Hilfe bei Herz-Kreislauf-Stillständen –\r\nwie gut Deutschland gerüstet ist\r\n10.000 Leben können wir jährlich retten, wenn wir\r\nErste Hilfe zum wesentlichen Bestandteil\r\neiner modernen Notfallversorgung machen!\r\nEin Herz-Kreislauf-Stillstand ist ein Wettlauf gegen die Zeit: Nach drei bis fünf Minuten ohne\r\nReanimation drohen irreversible Hirnschäden, der Rettungsdienst trifft im Schnitt erst nach\r\nsieben Minuten ein. Deutschland verliert den Wettlauf zu oft, da zentrale Maßnahmen mit\r\nhohem Potenzial zur Rettung von mehr Menschenleben im Vergleich zu anderen Ländern zu\r\nwenig umgesetzt werden:\r\nErsthelfer-Apps decken nur rund 50 Prozent von Deutschland ab, ca. 75 Prozent der Bevölkerung\r\nfehlen aktuelle Reanimationskenntnisse, verpflichtender Unterricht an Schulen existiert\r\nnur in zwei Bundesländern und auch die Telefonreanimation durch die Leitstellen wird nicht\r\nkonsequent durchgeführt.\r\nMit dem Monitor Reanimation 2025 untersucht die ADAC Stiftung erstmals umfassend, wie\r\ngut Deutschland für die Erste Hilfe bei Herz-Kreislauf-Stillständen gerüstet ist.\r\nWir leiten folgende Kern-Handlungsempfehlungen ab:\r\nReanimationsschulungen\r\nin der Breite anbieten\r\nReanimationsunterricht\r\nan Schulen verankern\r\nTelefonreanimation\r\nverpflichtend regeln\r\nSmartphone-basierte\r\nErsthelfer-Alarmierung\r\nabsichern & weiterentwickeln\r\nFirst Responder\r\ngezielt fördern\r\nAED-Verfügbarkeit\r\nverbessern\r\nZielbild für Kultur der Wiederbelebung entwickeln\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 2\r\nHintergrund:\r\nEin schneller Beginn der Reanimation\r\nist entscheidend für das Überleben bei\r\neinem Herz-Kreislauf-Stillstand\r\nWenn der Herzschlag aussetzt, zählt jede Sekunde und jede helfende Hand. Ein plötzlicher\r\nHerz-Kreislauf-Stillstand ist ein medizinischer Notfall, bei dem schnelle Hilfe über Leben und\r\nTod entscheidet. In Deutschland wurden im Jahr 2024 knapp 70.000 Menschen außerhalb\r\neines Krankenhauses reanimiert – mit einer Überlebensrate von nur etwa elf Prozent.\r\nDie Zeit bis zum Beginn von Reanimationsmaßnahmen ist dabei entscheidend: Wird innerhalb\r\nder ersten drei Minuten mit der Wiederbelebung begonnen, liegt die Überlebenschance bei\r\n15,6 Prozent. Beginnt die Reanimation erst nach vier bis acht Minuten, sinkt sie auf 8,7 Prozent.\r\nDie durchschnittliche Eintreffzeit des Rettungsdienstes bei Reanimationen beträgt rund\r\nsieben Minuten – zuzüglich der Zeit bis zum Notruf. In diesem Zeitraum treten häufig bereits\r\nirreversible Hirnschäden auf.\r\nMit dem Monitor Reanimation 2025 untersucht die ADAC Stiftung erstmals systematisch, wie\r\ngut die Voraussetzungen für Erste Hilfe in solchen Notfällen in Deutschland sind. Die Ergebnisse\r\nzeigen: Es gibt Fortschritte, aber die Voraussetzungen für erfolgreiche Erste Hilfe bei\r\nHerz-Kreislauf-Stillständen sind weiterhin unzureichend. Und im internationalen Vergleich\r\nhinkt Deutschland hinterher.\r\nBis zu 10.000 Leben könnten jährlich gerettet werden, wenn in diesen Notfallsituationen\r\nschneller mit Reanimationsmaßnahmen begonnen würde. Dafür braucht es ein Bündel an\r\nMaßnahmen – strukturell, kulturell und politisch.\r\nDie Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes bietet ein Gelegenheitsfenster,\r\num Erste Hilfe bei Herz-Kreislauf-Stillständen als festen Bestandteil einer modernen Notfallversorgung\r\nzu verankern. Es braucht eine Kultur der Wiederbelebung, ein Selbstverständnis,\r\naktiv zu helfen und zu reanimieren, getragen von politischen Rahmenbedingungen und verlässlichen\r\nStrukturen, die lebensrettende Maßnahmen überall ermöglichen und fördern.\r\nJetzt ist der Moment, um die richtigen politischen Weichen zu stellen und Erste Hilfe als gesamtgesellschaftliche\r\nAufgabe zu begreifen.\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 3\r\nAbbildung 1:\r\nZusammenhang\r\nvon Beginn der\r\nReanimationsmaßnahmen\r\nund\r\nÜberleben bei\r\nHerz-Kreislauf-\r\nStillstand1,2\r\n1 Hasselqvist-Ax\r\net al. (2015):\r\nhttps://doi.\r\norg/10.1056/\r\nNEJMoa1405796\r\n2 Fischer et al.\r\n(2025): Reanimationsregister\r\nJahresbericht\r\naußerklinische\r\nReanimation\r\n2024\r\nEin schneller Beginn der Reanimation ist\r\nentscheidend für das Überleben.\r\nZeitfenster für Reanimation durch\r\nErsthelferinnen und Ersthelfer\r\n20 %\r\n15 %\r\n10 %\r\n5 %\r\n0 %\r\nÜberlebensrate\r\nZeit bis zum Beginn der Reanimationsmaßnahmen\r\n0 2 4 6 8 10 12 Min.\r\nEintreffen Rettungsdienst\r\nbei Reanimationen\r\nZeit bis\r\nzum Notruf\r\n4,0 % überleben\r\nbei CPR ab 9 - 14 Min.\r\n8,7 % überleben\r\nbei CPR ab 4 - 8 Min.\r\n15,6 % überleben\r\nbei CPR ab 0 - 3 Min.\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 4\r\nErgebnisse und Ableitungen im Detail:\r\nReanimationskompetenz fehlt in der Breite >\r\nReanimationsschulungen durch Anreize für\r\nEinzelpersonen, Betriebe und Vereine fördern\r\nReanimationsschulungen sind praxisorientierte Trainingsformate, in denen Laien\r\ngrundlegende Maßnahmen zur Wiederbelebung erlernen und regelmäßig üben, um im\r\nNotfall sicher und effektiv handeln zu können.\r\nTrotz der lebensrettenden Bedeutung von Reanimationsmaßnahmen fehlt es in\r\nDeutschland an flächendeckender Kompetenz und Selbstvertrauen in der Bevölkerung.\r\nNur 26 Prozent der Bürgerinnen und Bürger haben in den letzten zwei Jahren eine\r\nReanimation geübt, fast die Hälfte (48,8 Prozent) gar nicht oder vor über zehn Jahren.\r\n37 Prozent der Bevölkerung geben an, sich eine Reanimation nicht zuzutrauen.\r\nUm die Reanimationskompetenz in der Bevölkerung langfristig zu verbessern, sind regelmäßige\r\nund niedrigschwellige Schulungsangebote erforderlich. Besonders kompakte Reanimationsschulungen,\r\ndie in institutionellen Settings wie Arbeitsstätten oder Vereinen verankert sind,\r\nermöglichen eine strukturierte und wiederkehrende Ansprache breiter Bevölkerungsschichten.\r\nGezielte Anreize können zusätzlich dazu beitragen, dass solche Angebote verstärkt wahrgenommen\r\nwerden und Erste Hilfe als selbstverständliche Fähigkeit in der Gesellschaft verankert\r\nwird. Denkbar sind hier insbesondere Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkassen. Eine\r\nMöglichkeit wäre, dass Reanimationsschulungen als Präventionsmaßnahmen gemäß § 20\r\nSGB V anerkannt werden. Ebenfalls wären Anreize für Betriebe und Vereine eine sinnvolle\r\nMaßnahme, beispielsweise über die Senkung von BG-Versicherungsbeiträgen bei regelmäßiger,\r\nflächendeckender Schulung der beschäftigten Personen oder Vereinsmitglieder.\r\nNur durch kontinuierliches Training entsteht das nötige Selbstvertrauen, im Ernstfall aktiv zu\r\nhelfen und damit Leben zu retten.\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 5\r\nAbbildung 2:\r\nWann haben Sie\r\nzuletzt eine Reanimation\r\n(Herz-Lungen-\r\nWiederbelebung)\r\ntrainiert,\r\nzum Beispiel an\r\neiner Puppe im\r\nRahmen eines Erste-\r\nHilfe-Kurses?\r\n2.149 Antworten,\r\ndavon 2.125 gültig\r\n100 %\r\n75 %\r\n50 %\r\n25 %\r\n0 %\r\nInnerhalb\r\nder letzten\r\n6 Monate\r\nVor\r\n6 bis 12\r\nMonaten\r\nVor\r\n1 bis 2\r\nJahren\r\nVor\r\n2 bis 5\r\nJahren\r\nVor\r\n5 bis 10\r\nJahren\r\nVor mehr als\r\n10 Jahren\r\noder nie\r\n8,0 % 8,2 % 9,5 % 12,7 % 12,8 % 48,8 %\r\n37 %\r\nder Bevölkerung trauen sich\r\neine Reanimation nicht zu.\r\nAngenommen, beim Spaziergang im Park bricht die vor\r\nIhnen gehende fremde Person zusammen. Es ist niemand\r\nsonst in der Nähe. Wie wahrscheinlich ist es, dass Sie\r\nnach Feststellung des Herz-Kreislauf-Stillstands und Absetzen\r\ndes Notrufs mit der Reanimation beginnen?\r\nZutrauen 5 = „Sehr wahrscheinlich“ 756 36,9 %\r\n4 530 25,9 %\r\nKein\r\nZutrauen\r\n3 377 18,4 %\r\n2 169 8,2 %\r\n1 114 5,6 %\r\n0 = „Sehr unwahrscheinlich“ 103 5,0 %\r\n2.149 Antworten, davon 2.049 gültig\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 6\r\nReanimationsunterricht an Schulen verbindlich\r\nin den Bundesländern verankern\r\nReanimationsunterricht an Schulen hat großes Potenzial,\r\nwird aber bislang kaum verbindlich umgesetzt >\r\nReanimationsunterricht an Schulen bezeichnet die systematische Vermittlung lebensrettender\r\nWiederbelebungsmaßnahmen im Rahmen des regulären Unterrichts. Ziel ist\r\nes, Schülerinnen und Schüler frühzeitig zu befähigen, im Notfall sicher und wirksam\r\nzu handeln und damit langfristig die Reanimationskompetenz in der Bevölkerung zu\r\nstärken.\r\nAus Expertensicht stellt Reanimationsunterricht an weiterführenden Schulen einen\r\nzentralen Hebel für den langfristigen Kompetenzaufbau dar. Frühzeitige Schulung\r\nschafft nicht nur Kompetenz, sondern auch Multiplikator-Wirkung in Familien und sozialen\r\nNetzwerken. Dennoch existieren bislang nur in Hessen und dem Saarland aktive\r\nverbindliche Vorgaben. In weiteren Bundesländern sind Regelungen geplant, doch in\r\nzwölf Ländern ist der Unterricht aktuell freiwillig. Dabei befürworten 80 Prozent der\r\nBevölkerung eine Einführung von Reanimationsunterricht ab Klasse 7.\r\nUm Reanimationskompetenz langfristig in der Gesellschaft zu verankern, sollte bundesweit\r\nverbindlicher Reanimationsunterricht ab Klasse 7 an weiterführenden Schulen eingeführt\r\nwerden. Damit diese Maßnahme flächendeckend Wirkung entfalten kann, braucht es eine verbindliche\r\nVorgabe in jedem Bundesland.\r\nDie Kultusministerien sind außerdem gefordert, die notwendigen Strukturen – etwa die Qualifizierung\r\nvon Lehrkräften und die Bereitstellung geeigneter Übungsmaterialien – sicherzustellen.\r\nEs ist unerlässlich, einen effektiven Rahmen und gleichzeitig Commitment zu schaffen, um\r\ndiesen zentralen Hebel für lebensrettende Kompetenz verbindlich umzusetzen.\r\nEin bundesweit verbindlicher Reanimationsunterricht ab Klasse 7 ist ein zentraler Schritt, um\r\nReanimationskompetenz langfristig in der Bevölkerung zu verankern.\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 7\r\n80 %\r\nder Bevölkerung befürworten Reanimationsunterricht\r\nan allen weiterführenden Schulen.\r\nBitte geben Sie an, wie sehr Sie der folgenden Aussage zustimmen: An allen\r\nSchulen in Deutschland sollte ab der 7. Klasse Reanimationsunterricht eingeführt\r\nwerden.\r\nBefürwortung\r\n5 = „Stimme voll und ganz zu“ 1.204 56,6 %\r\n4 498 23,4 %\r\nNeutrale Haltung 3 299 14,1 %\r\n2 82 3,9 %\r\nAblehnung 1 21 1,0 %\r\n0 = „Stimme überhaupt nicht zu“ 23 1,1 %\r\n2.149 Antworten, davon 2.127 gültig\r\nAbbildung 3: Vorhandensein landesweiter\r\nnormativer Vorgaben für Reanimationsunterricht\r\nan Schulen\r\nVerbindliche normative Vorgabe\r\nvorhanden\r\nVerbindliche normative Vorgabe\r\ngeplant\r\nUnterricht soll oder kann durchgeführt\r\nwerden\r\n1 Die entsprechende Kooperationsvereinbarung\r\nwurde am 07.07.2025\r\nunterzeichnet.\r\n2 Laut einer Recherche des Pressedienstes\r\nepd (veröffentlicht am 26.07.2025)\r\nplant das Bundesland eine verpflichtende\r\nEinführung von Reanimationsunterricht\r\nab dem kommenden Jahr.\r\nHierzu wurden jedoch keine offiziellen\r\nVerlautbarungen gefunden.\r\nGrafik: ADAC Stiftung; Quelle: eigene\r\nRecherche\r\nBayern\r\nNiedersachsen\r\nBaden-\r\nWürttemberg\r\nNordrhein-\r\nWestfalen\r\n¹\r\nBrandenburg\r\nMecklenburg-\r\nVorpommern\r\nHessen\r\nSachsen-\r\nAnhalt\r\nRheinland-\r\nPfalz\r\n²\r\nSachsen\r\nThüringen\r\nSchleswig-\r\nHolstein\r\nSaarland\r\nBerlin\r\nHamburg\r\nBremen\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 8\r\nTelefonreanimation verbindlich regeln\r\nTelefonreanimation wird häufiger geleistet,\r\nbleibt aber unter ihren Möglichkeiten >\r\nDie telefonische Anleitung zur Reanimation (T-CPR) ist eine Maßnahme, bei der Leitstellendisponentinnen\r\nund -disponenten Anrufende während eines Notrufs Schritt für\r\nSchritt durch die Wiederbelebung führen. Sie bietet unmittelbare Hilfe und stärkt das\r\nZutrauen der Ersthelfenden, im entscheidenden Moment aktiv zu werden.\r\nT-CPR gilt als zentraler Hebel für mehr erfolgreiche Reanimationen, da sie Menschen\r\nam Notfallort Sicherheit bei der Durchführung gibt. Mit telefonischer Anleitung steigt\r\ndas Zutrauen zur Reanimation signifikant – von 63 Prozent auf 83 Prozent (bzw. von\r\n3,31 auf 4,13 Punkten auf einer Skala von 0 bis 5).\r\nDie Umsetzung nimmt zwar zu, rund 60 Prozent der befragten Mitglieder des Fachverbands\r\nLeitstellen führen T-CPR inzwischen konsequent (in über 80 Prozent der Fälle)\r\ndurch, ein deutlicher Fortschritt gegenüber 44 Prozent im Jahr 2021. Dennoch bleibt\r\ndie Anwendung uneinheitlich: 42 Prozent der Leitstellen setzen T-CPR nicht konsequent\r\num. Hauptgründe für die mangelnde Umsetzung sind laut Befragten die schwierige\r\nErkennbarkeit eines Herz-Kreislauf-Stillstands am Telefon, ein hohes paralleles\r\nNotrufaufkommen sowie personelle Engpässe.\r\nDamit T-CPR flächendeckend und zuverlässig zur Verfügung steht, braucht es eine Verpflichtung\r\nzur Durchführung der Telefonreanimation. Konkret bedeutet das: Bei jedem Notruf, bei\r\ndem ein Herz-Kreislauf-Stillstand erkannt wird, muss eine telefonische Anleitung zur Reanimation\r\ndurch die Leitstelle erfolgen. In diesem Zusammenhang ist eine verbindliche Einführung\r\nvon standardisierten Notrufabfrageprotokollen unerlässlich. Diese Protokolle helfen dabei,\r\nHerz-Kreislauf-Stillstände am Telefon besser zu erkennen – einer der Hauptgründe, warum\r\nT-CPR bislang nicht konsequent durchgeführt wird.\r\nGleichzeitig ist es wichtig, dass die Durchführung von T-CPR durch entsprechende Rahmenbedingungen\r\ngefördert wird, bei denen die Hilfe für die Person in Lebensgefahr im Vordergrund\r\nsteht.\r\nMit einer klaren Regelung und standardisierten Abläufen kann sichergestellt werden, dass\r\nErsthelfende im entscheidenden Moment unterstützt werden und somit das Zutrauen steigt,\r\nErste Hilfe zu leisten – unabhängig davon, wo man sich befindet.\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 9\r\nAbbildung 4:\r\nZutrauen zur Reanimation\r\nmit und\r\nohne telefonische\r\nAnleitung durch\r\ndie Rettungsleitstelle\r\nIm Schnitt steigt die Bereitschaft, in einer Notfallsituation einzugreifen, von\r\n3,31 auf 4,13 Punkte (auf einer Skala von 0 = „Sehr unwahrscheinlich“ bis\r\n5 = „Sehr wahrscheinlich“).\r\n5\r\n4\r\n3\r\n2\r\n1\r\n0\r\nOhne telefonische\r\nAnleitung zur Reanimation\r\nMit telefonischer\r\nAnleitung zur Reanimation\r\n3,31 4,13\r\nAussage Mittelwert\r\nAngenommen, beim Spaziergang im Park bricht die vor Ihnen gehende\r\nfremde Person zusammen. Es ist niemand sonst in der Nähe. Wie\r\nwahrscheinlich ist es, dass Sie nach Feststellung des Herz-Kreislauf-\r\nStillstands und Absetzen des Notrufs mit der Reanimation beginnen?\r\n3,31\r\nStellen Sie sich dieselbe Situation erneut vor. Dieses Mal werden Sie\r\nüber den Notruf telefonisch schrittweise zur Reanimation angeleitet.\r\nWie wahrscheinlich ist es nun, dass Sie mit der Reanimation\r\nbeginnen?\r\n4,13\r\np < 0,01 hochsignifikant\r\nd 1,15 sehr starker Effekt\r\nAbbildung 5:\r\nWie hoch schätzen\r\nSie den Prozentsatz\r\nfür Ihre\r\nLeitstelle ein, zu\r\ndem bei von einer\r\nDisponentin oder\r\neinem Disponenten\r\nfestgestelltem\r\nHerz-Kreislauf-\r\nStillstand eine\r\nTelefonreanimation\r\ndurchgeführt/\r\nangeboten wird?\r\n115 Antworten,\r\ndavon 112 gültig\r\n100 %\r\n75 %\r\n50 %\r\n25 %\r\n0 %\r\n1 % - 20 % 21 % - 40 % 41 % - 60 % 61 % - 80 % 81 % - 100 %\r\n2,7 % 5,4 % 8,9 % 23,2 % 59,8 %\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 10\r\nSmartphone-basierte Ersthelfer-Alarmierung\r\ndurch Regelfinanzierung absichern und mittels\r\nverbindlicher Standards weiterentwickeln\r\nErsthelfer-Apps sind auf dem Vormarsch,\r\njedoch noch ohne stabile Basis >\r\nDie Smartphone-basierte Ersthelfer-Alarmierung (SbEA) ist ein digitales System, das\r\nregistrierte Ersthelfende per App lokalisiert und bei Herz-Kreislauf-Stillständen in ihrer\r\nNähe alarmiert, um die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu überbrücken\r\nund frühzeitig lebensrettende Maßnahmen einzuleiten.\r\nAktuell sind SbEA-Systeme in 203 von 400 Landkreisen und kreisfreien Städten\r\naktiv – ein Zuwachs von 37 Regionen seit Mitte 2024. Rund 55 Prozent der Bevölkerung\r\nprofitieren bereits davon. Die Zahl der registrierten Helfenden stieg parallel zum\r\nZuwachs der mit Apps versorgten Regionen innerhalb eines Jahres von 100.000 auf\r\n148.000. Für eine flächendeckende Bedarfsdeckung wären jedoch rund 3,5 Millionen\r\nHelfende nötig. Die durchschnittliche Eintreffzeit liegt bei etwa vier Minuten und kann\r\nentscheidend zur Überlebensrate beitragen.\r\nTrotz dieses großen Potenzials fehlt es an einer stabilen und verlässlichen Grundlage:\r\nEs existieren keine einheitlichen Standards und keine langfristige Finanzierungsgrundlage.\r\nDie Systemlandschaft ist heterogen, sowohl hinsichtlich technischer Funktionalitäten\r\nals auch der Qualifikation der Helfenden. Die derzeitigen Finanzierungsmodelle\r\nreichen von Spenden über kommunale Mittel bis zu Förderprogrammen.\r\nDamit SbEA-Systeme flächendeckend und dauerhaft wirksam eingesetzt werden können,\r\nbraucht es eine bundesweite Finanzierungsregelung, die den Betrieb langfristig und verlässlich\r\nermöglicht. Gleichzeitig sind verbindliche Mindeststandards erforderlich – etwa zur\r\nQualifikation der Helfenden, zu technischen Funktionalitäten und zu interoperablen Schnittstellen\r\nzwischen den Systemen. Die Mindestqualifikation für Helfer sollte einheitlich und\r\nniederschwellig sein, sodass auch geschulte Laien zum Einsatz kommen können. Einheitliche\r\ntechnische Schnittstellen würden die Integration in Leitstellen erleichtern und die Grundlage\r\nfür eine bundesweite Alarmierung der Helfenden, unabhängig von der verwendeten App,\r\nschaffen.\r\nNur durch klare Vorgaben und eine verlässliche Finanzierung kann das volle Potenzial digitaler\r\nErsthilfe ausgeschöpft werden. Es ist essenziell, die notwendigen Rahmenbedingungen zu\r\nschaffen, damit SbEA als integraler Bestandteil der Notfallversorgung etabliert und dauerhaft\r\ngesichert wird.\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 11\r\nTabelle 1: Prozentuale Abdeckung der\r\nLandkreise bzw. kreisfreien Städte mit\r\nSbEA-Systemen nach Bundesland\r\nBundesland Abdeckung\r\nBerlin 100 %\r\nBrandenburg 100 %\r\nSaarland 100 %\r\nSchleswig-Holstein 100 %\r\nBaden-Württemberg 77,3 %\r\nHessen 53,8 %\r\nSachsen 53,8 %\r\nNordrhein-Westfalen 50,9 %\r\nBremen 50,0 %\r\nNiedersachsen 46,7 %\r\nBayern 41,7 %\r\nRheinland-Pfalz 41,7 %\r\nSachsen-Anhalt 21,4 %\r\nMecklenburg-Vorpommern 12,5 %\r\nHamburg 0,0 %\r\nThüringen 0,0 %\r\nAbbildung 6: Landkreise und kreisfreie Städte mit aktiven\r\nSbEA-Systemen\r\nSbEA-System implementiert\r\nSbEA-System implementiert (neu seit Mitte 2024)\r\nKein SbEA-System implementiert\r\nGrafik: ADAC Stiftung; Quellen: eigene Datenbasis, Websites der SbEAAnbieter,\r\nBjörn Steiger Stiftung, German Resuscitation Council (GRC)\r\ne. V., weiterführende Internetrecherche; Kartenmaterial: © OSM\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 12\r\nFirst-Responder-Strukturen und damit\r\ngleichzeitig Ehrenamt gezielt fördern\r\nFirst Responder stärken die Rettungskette,\r\nbesonders im ländlichen Raum >\r\nFirst Responder sind organisierte Ersthelfende, die bei medizinischen Notfällen vor\r\ndem Eintreffen des Rettungsdienstes lebensrettende Maßnahmen einleiten. Besonders\r\nin strukturschwachen und ländlichen Regionen sind sie ein unverzichtbarer Bestandteil\r\nder Notfallversorgung, da sie die oft längeren Anfahrtszeiten des Rettungsdienstes\r\nüberbrücken und so entscheidend zur Überlebensrate beitragen.\r\nIn Deutschland engagieren sich rund 29 Millionen Menschen ehrenamtlich, darunter\r\nviele in Freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen, die zumeist auch die Träger\r\nvon First-Responder-Gruppen sind. In ländlichen Räumen ist das Ehrenamt besonders\r\nbedeutsam: Rund 42 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner engagieren sich freiwillig.\r\nLaut Befragung setzen 82 Prozent der Befragten Mitglieder des Fachverbands Leitstellen\r\nFirst Responder ein. In 43 Prozent der Fälle erfolgt eine konsequente Alarmierung\r\nbei Herz-Kreislauf-Stillständen. Expertinnen und Experten betonen, dass sich First\r\nResponder und Smartphone-basierte Ersthelfer-Alarmierung (SbEA) sinnvoll ergänzen\r\nund gemeinsam Versorgungslücken schließen können.\r\nDamit dieses Potenzial flächendeckend genutzt werden kann, sollte der Ausbau von First-Responder-\r\nStrukturen aktiv gefördert werden, etwa durch gezielte Förderprogramme für den\r\nAufbau von Strukturen sowie Anreize für Ehrenamtliche. Besonders im ländlichen Raum, wo\r\ndie Rettungsdienste oft längere Anfahrtszeiten haben, kann die Stärkung ehrenamtlicher First-\r\nResponder-Einheiten entscheidend zur Verbesserung der Versorgung beitragen. Dabei sollten\r\nbestehende Strukturen, wie Freiwillige Feuerwehren, Hilfsorganisationen oder kommunale\r\nInitiativen, gezielt einbezogen werden, um Synergien zu nutzen und die Akzeptanz vor Ort zu\r\nerhöhen.\r\nEhrenamtliches Engagement braucht verlässliche Rahmenbedingungen, Anerkennung und\r\nUnterstützung, damit es dauerhaft tragfähig ist.\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 13\r\nKurz gesagt: First\r\nResponder haben Sie\r\ndort, wo Ehrenamt in den\r\nHilfsorganisationen noch\r\ngroßgeschrieben wird – wo\r\nSie aktive Bereitschaften haben,\r\ndort funktioniert es.\r\nFachinterview IF-4, Absatz 22\r\n82 %\r\nder befragten Mitglieder des Fachverbands\r\nLeitstellen geben an, dass organisierte First-\r\nResponder-Einheiten zum Einsatz kommen.\r\nKommen in Ihrem Leitstellenbereich organisierte First-Responder-Einheiten (z. B. Feuerwehren,\r\nHilfsorganisationen) zum Einsatz?\r\nJa 82 82,0 %\r\nNein 17 17,0 %\r\nKeine Angabe 1 1,0 %\r\n100 Antworten\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 14\r\nAED-Verfügbarkeit durch ein bundesweites Register\r\nund eine bedarfsgerechte Verteilung verbessern\r\nAED sind sinnvoll, aber zu wenig\r\nverfügbar und unsystematisch verteilt >\r\nAutomatisierte externe Defibrillatoren (AED) sind medizinische Geräte, die bei einem\r\nplötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstand durch einen gezielten Stromstoß das Kammerflimmern\r\nbeenden können. Sie sind speziell dafür entwickelt, auch von Laien sicher\r\nangewendet zu werden: Das Gerät gibt klare Sprachanweisungen und entscheidet\r\nselbstständig, ob ein Schock notwendig ist. Wird ein AED innerhalb der ersten Minuten\r\neingesetzt, steigen die Überlebenschancen. Dennoch herrscht in der Bevölkerung\r\ngroße Unsicherheit im Umgang mit dem Gerät. 75 Prozent der Bevölkerung fühlen sich\r\nnicht sicher in der Bedienung eines AED.\r\nTrotz ihrer lebensrettenden Wirkung sind AED in Deutschland nicht flächendeckend\r\nverfügbar. Ihre Verteilung erfolgt unsystematisch, und es fehlt ein zentrales Register,\r\ndas zeigt, wo Geräte vorhanden sind. Stattdessen existieren mehrere regionale\r\nund überregionale Datenbanken, die nicht miteinander vernetzt sind. Die Verteilung\r\nscheint regional sehr unterschiedlich und kaum am tatsächlichen Bedarf orientiert zu\r\nsein.\r\nEin Fortschritt ist die Regelung in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, die\r\noffene Schnittstellen für AED vorsieht und damit deren digitale Ortbarkeit ermöglicht.\r\nDoch es fehlt weiterhin an einer systematischen Erfassung, klaren Zielvorgaben und\r\neiner Strategie zur bedarfsgerechten Verteilung.\r\nDamit AED dort verfügbar sind, wo sie im Ernstfall benötigt werden, braucht es ein bundesweites\r\nAED-Register mit einheitlichen Schnittstellen und verbindlichen Standards, ergänzt\r\ndurch eine bedarfsgerechte Verteilungsstrategie. Derzeit fehlt es an verlässlichen Informationen\r\nüber die tatsächliche Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von AED – ein zentrales Erkenntnisproblem,\r\ndas die Wirksamkeit bestehender AED erheblich einschränkt.\r\nZudem bieten moderne Technologien vielversprechende Ansätze zur Verbesserung der AEDVerfügbarkeit.\r\nSo demonstrieren Projekte mit Drohnen zur AED-Zustellung, wie sich die Zeit\r\nbis zum Einsatz eines AED deutlich verkürzen lässt. Besonders in ländlichen Regionen, in\r\ndenen stationäre AED oft fehlen, können solche Lösungen entscheidend zur Versorgungssicherheit\r\nbeitragen.\r\nUm das volle Potenzial auszuschöpfen, braucht es eine Verteilungsstrategie, die sowohl stationäre\r\nals auch mobile AED-Zugänge berücksichtigt. Die Verteilung sollte sich am tatsächlichen\r\nBedarf orientieren und gezielt Versorgungslücken schließen, etwa durch die Integration in\r\nöffentliche Einrichtungen, Betriebe oder Vereinsstätten. Ebenso unerlässlich sind Schulungen\r\nder Bevölkerung zur Benutzung eines AED, um bestehende Unsicherheiten abzubauen und die\r\nEinsatzbereitschaft im Notfall zu erhöhen.\r\nNur durch eine systematische Erfassung, intelligente Verteilung, Schulungen der Bevölkerung\r\nund die Nutzung innovativer Technologien kann sichergestellt werden, dass AED dort verfügbar\r\nsind, wo sie im Ernstfall am dringendsten benötigt werden – und Leben retten.\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 15\r\nWas wir nicht machen sollten: die alleinige\r\nHeilsbringung durch den AED propagieren.\r\nSondern die wichtigste Maßnahme wird\r\nimmer noch bleiben: drücken und drücken und\r\npusten – und den Notruf absetzen. Aber wenn die\r\nMöglichkeit besteht – zeitnah, ohne diese Maßnahmen\r\nzu unterbrechen –, einen AED an den\r\nPatienten zu bringen, ist das wahrscheinlich das\r\nZweitbeste, was wir machen können.\r\nFachinterview IF-8, Absatz 37\r\n75 %\r\nder Bevölkerung fühlen sich nicht sicher\r\nin der Bedienung eines AED.\r\nIch weiß, wie man im Rahmen einer Reanimation einen automatisierten externen Defibrillator\r\n(AED) bedient.\r\nZutrauen 5 = „Trifft voll und ganz zu“ 279 13 %\r\n4 290 14 %\r\nKein\r\nZutrauen\r\n3 361 17 %\r\n2 243 11 %\r\n1 269 13 %\r\n0 = „Trifft überhaupt nicht zu“ 690 32 %\r\n2.149 Antworten, davon 2.132 gültig\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 16\r\nGemeinsames Zielbild für lebensrettende Erste\r\nHilfe bei Herz-Kreislauf-Stillständen entwickeln\r\nViel Engagement vorhanden bei mangelnder Koordination >\r\nIn Deutschland engagieren sich seit vielen Jahren zahlreiche Initiativen, Aktionsbündnisse\r\nund Kampagnen dafür, die Erste Hilfe bei Herz-Kreislauf-Stillständen stärker in\r\nder Bevölkerung zu verankern. Das Engagement der beteiligten Akteure ist groß und\r\nstellt eine wertvolle Ressource dar. Doch es fehlt laut Fachexperten an übergreifender\r\nKoordination, strategischer Ausrichtung und Wirkungsmessung. Die Initiativen sind\r\nhäufig nicht aufeinander abgestimmt und ihr langfristiger Effekt bleibt oft unklar.\r\nWie in anderen Bereichen besteht kein Erkenntnisproblem, sondern ein Umsetzungsproblem.\r\nDie fachliche Einigkeit darüber, was zu tun ist, ist groß. Doch beim „Wie“ der\r\nUmsetzung fehlen konkrete Konzepte, klare Zuständigkeiten und ein gemeinsamer\r\npolitischer Rahmen.\r\nDamit lebensrettende Maßnahmen durch Ersthelfende bei Herz-Kreislauf-Stillständen flächendeckend\r\nund wirksam umgesetzt werden können, braucht es politische Priorisierung und in\r\nder Umsetzung ein Bündel an Maßnahmen. Um diese Maßnahmen wirksam und langfristig zu\r\nverankern, ist eine klare strategische Orientierung unerlässlich: Ein verbindliches, gemeinsames\r\nZielbild für eine Kultur der Wiederbelebung.\r\nDiese Kultur der Wiederbelebung beschreibt ein gesellschaftliches Selbstverständnis, im Notfall\r\naktiv zu helfen und zu reanimieren, getragen von politischen Rahmenbedingungen und\r\nverlässlichen Strukturen, die lebensrettende Maßnahmen überall ermöglichen und fördern.\r\nDas Zielbild hierfür sollte von Bund, Ländern, Kommunen und weiteren relevanten Akteuren\r\ngemeinsam entwickelt werden. Entscheidend ist, dass es konkrete, langfristige Ziele umfasst\r\nund als strategischer Rahmen dient, der die Ausrichtung und Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\nleitet. Gleichzeitig bildet es ein gemeinsames Commitment aller Stakeholder, um die\r\nKultur der Wiederbelebung zu stärken und strukturell zu verankern.\r\nErste Hilfe darf nicht länger als freiwillige Initiative gelten, sondern muss als Teil der Daseinsvorsorge\r\nsystematisch gestärkt werden.\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 17\r\nEs gibt kaum etwas Größeres, als mit zwei\r\nHänden ein Menschenleben zu retten. Und\r\nin dieser Welt, in der wir heutzutage leben – wo so\r\nviel Negatives uns umgibt –, habe ich das Gefühl,\r\nda kann man mit diesem Thema einen positiven\r\nImpuls in die Menschheit geben.\r\nFachinterview IF-6, Absatz 4\r\nReanimationsschulungen\r\nin der Breite anbieten\r\nReanimationsunterricht\r\nan Schulen verankern\r\nTelefonreanimation\r\nverpflichtend regeln\r\nSmartphone-basierte\r\nErsthelfer-Alarmierung\r\nabsichern & weiterentwickeln\r\nFirst Responder\r\ngezielt fördern\r\nAED-Verfügbarkeit\r\nverbessern\r\nZielbild für Kultur der Wiederbelebung entwickeln\r\nBund, Länder, Kommunen und relevante Akteure sollten gemeinsam ein verbindliches\r\nZielbild für eine Kultur der Wiederbelebung – ein Selbstverständnis,\r\naktiv zu helfen und zu reanimieren – entwickeln und politische Rahmenbedingungen\r\nsowie verlässliche Strukturen hierfür bereitstellen.\r\nADAC STIFTUNG – MONITOR REANIMATION 2025 – POLICY BRIEF 18\r\nImpressum\r\nÜber die Studie\r\nMit dem „Monitor Reanimation“ beschreibt die ADAC Stiftung, wie gut die Chancen auf erfolgreiche Erste Hilfe bei Herz-Kreislauf-Stillständen sind. Der Monitor ist die einzige Studie in Deutschland, die umfassend auf die Voraussetzungen für Reanimationen vor Eintreffen des Rettungsdienstes blickt. Erste Hilfe bei Herz-Kreislauf-Stillständen ist von entscheidender Bedeutung, weil es bereits nach drei bis fünf Minuten ohne Sauerstoffversorgung zu bleibenden Schäden im menschlichen Gehirn kommen kann. Der „Monitor Reanimation“ analysiert die systemischen Voraussetzungen für höhere Rettungsquoten und gibt Handlungsempfehlungen, wie in Deutschland die Kultur der Wiederbelebung gestärkt werden kann.\r\nÜber die ADAC Stiftung:\r\nDie ADAC Stiftung konzentriert sich in ihrer Arbeit auf zwei Themen: Mobilität und Lebensrettung. Sie setzt sich dafür ein, dass alle Menschen in Deutschland ihrem Bedürfnis nach Mobilität sicher und nachhaltig nachkommen können. Und dass Menschen mit akuten Verletzungen oder in lebensbedrohlichen Situationen im ganzen Land schnelle und wirksame Hilfe erhalten. Zudem fördert sie mit der Einzelfallhilfe gezielt die soziale Teilhabe von Unfallopfern und ihren Familien. Die Stiftung ist seit ihrer Gründung 2016 alleinige Gesellschafterin der gemeinnützigen ADAC Luftrettung und fördert interdisziplinäre Projekte im Rettungswesen.\r\nAnsprechperson\r\nNadja Schittko\r\nSenior Projektmanagerin Lebensrettung\r\nProjektleitung „Monitor Reanimation“ 2025\r\nE-Mail: nadja.schittko@stiftung.adac.de\r\nTelefon: +49 89 76 76 68 61\r\nHerausgeber\r\nADAC Stiftung\r\nHansastraße 19\r\n80686 München\r\nVertreten durch deren Vorständin:\r\nChristina Tillmann\r\nRechtsform: von der Regierung von Oberbayern am 22. September 2016 anerkannte Stiftung bürgerlichen Rechts. Die ADAC Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).\r\nStudiendurchführung\r\nDr. Johannes Bittner, Bittner + Thranberend GmbH\r\nTimo Thranberend, Bittner + Thranberend GmbH\r\nDen vollständigen Studienbericht finden Sie unter:\r\nstiftung.adac.de/monitor-reanimation\r\n© ADAC Stiftung 2025\r\nADAC Stiftung | 80686 München\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}