{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T13:39:55.514+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R006810","registerEntryDetails":{"registerEntryId":70313,"legislation":"GL2024","version":2,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R006810/70313","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/09/677635/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R006810-2026-01-05_14-25-42.pdf","validFromDate":"2026-01-05T14:25:42.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":true}},"accountDetails":{"activeLobbyist":false,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-03T13:00:44.000+02:00","untilDate":"2026-01-05T14:25:42.000+01:00"}],"inactiveDateRanges":[{"fromDate":"2026-01-05T14:25:42.000+01:00"}],"inactiveLobbyistStartDate":"2026-01-05T14:25:42.886+01:00","firstPublicationDate":"2024-07-03T13:00:44.000+02:00","lastUpdateDate":"2026-01-05T14:25:42.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":70313,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006810/70313","version":2,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-05T14:25:42.000+01:00","activeUntilDate":"2026-01-05T14:25:42.000+01:00","versionActiveLobbyist":false},{"registerEntryId":38534,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006810/38534","version":1,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-03T13:00:44.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-05T14:25:42.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Regie e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"                            \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSTELLUNGNAHME \r\nzur\r\n\r\nRichtlinie \r\nfür die jurybasierte Filmförderung des Bundes\r\nvom 2.5.2024\r\n(BKM-Richtlinie)\r\n \r\nBerlin, 11. Juni 2024\r\nErgänzte Fassung\r\n[E-11a]\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Richtlinie des BKM für die se-lektive Förderung des Bundes vom 2.5.2024.\r\n\r\nWir bitten sehr, die Situation der Regisseure und Regisseurinnen im Prozess der Weiter-entwicklung der Filmförderung des Bundes angemessen zu berücksichtigen, die Regelun-gen zu vereinheitlichen und an allen notwendigen Stellen für Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit zu sorgen. \r\n\r\nBitte bedenken Sie: Ohne die Filmkünstler:innen ist alles, was neu kommt, nichts. Bitte nehmen Sie dazu den Dialog mit uns auf, um angemessene Lösungen für die Probleme zu finden. \r\n\r\nVielen Dank.\r\n\r\nMai 2024\r\n\r\n\r\n     \r\n\r\n\r\nCORNELIA GRÜNBERG\t\t\t\t\t\tJOBST OETZMANN\r\nSprecherin des BVR \t\t\t\t\t\tGeschäftsführung BVR\r\nfür die Angelegenheiten \r\nder deutschen Filmförderung\r\n\r\n            \r\n\r\nINHALT\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nA.\tZUM ENTWURF DER RICHTLINIE FÜR DIE JURYBASIERTE FILMFÖRDERUNG DES BUNDES VOM 2.5.2024 (BKM-RL-E)\r\n\r\n\r\n\r\nB.\tIM EINZELNEN\r\n\r\n 1.\tin §   2 \tBKM-RL-E - Art und Gegenstand der Förderung - Ergänzung „Exposés“\r\n 2.\tin §   3 \tBKM-RL-E – Begriffsbestimmungen – „besonders“ statt „schwierig“\r\n\r\n 3.\tin §   7 \tBKM-RL-E - Förderjurys – Neues System finden - Sprechen Sie mit uns!\r\n 4.\tin § 11 \tBKM-RL-E - Sitzungen der Förderjurys – bessere Struktur finden\r\n 5.\tin § 12 \tBKM-RL-E – Förderjury für Entwicklungsförderung – Überlastung  \r\n\tin § 13 \tBKM-RL-E – Förderjury für programmfüllende Filme – 2 parallele Ju-rys\r\n\r\n 6.\tin § 26\tBKM-RL-E - Nicht förderfähige Filmvorhaben – Kunstfreiheit (GG) beachten\r\n 7.\tin § 33 \tBKM-RL-E - Angemessene Beschäftigungsbedingungen – analog § 81 FFG\r\n 8.\tin § 39 \tBKM-RL-E – Auszahlung in Raten – 20 % statt 50%-Vorbehalt \r\n 9.\tin § 45\tBKM-RL-E – Ausschluss Förderung – Ausschluss von FFA-Förderbeträgen\r\n\r\n10.\tin § 48\tBKM-RL-E – Antragsberechtigung – Option muss ausreichend sein\r\n11\tin § 65\tBKM-RL-E – Pflichtregistrierung – zus. zur ISAN-Nummerierung verpflichten\r\n12.\tin § 66 \tBKM-RL-E - Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen \r\n\r\n13.\tin § 67\tBKM-RL-E -  Förderung, Mindestförderquote – Diese Option streichen\r\n14.\tin § 71\tBKM-RL-E – Förderung (Verleih) Kein Ausschluss für BKM geförderte Filme\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nA. \tZUM RICHTLINIENENTWUF FÜR DIE JURYBASIERTE FILMFÖRDERUNG DES BUNDES VOM 2.5.2024 \r\n(BKM-RL-E)\r\n\r\nWir möchten knapp voranstellen, in welchen Punkten wir für die Regie um Klarstellung bitten:\r\n\r\n-\tDie Ankündigung, dass die Förderungen des Bundes unter einem ge-meinsamen Dach vereint sein werden, hat Anlass zu Hoffnungen ge-geben: Zu einheitlichen Regelungen und Verfahren und damit zu der so dringend benötigten Verschlankung. Dies ist bei dem vorliegenden Entwurf zur selektiven Förderung des Bundes U.E. nicht der Fall. Au-tomatische Förderung und selektive Förderung stehen in unter-schiedlichen Systemen parallel zueinander und fallen teilweise aus-einander. Die Talentförderung ist gesondert dem Kuratorium zugewie-sen. Wo sich die Kinoförderung befindet, bleibt unklar. Das BKM sollte alle Aufgaben der FFA zuweisen mit allen Entscheidungsmechanis-men und Verantwortungen.  \r\n\r\n-\tDas Jurysystem muss neu, innovativ, transparent und sorgfältig auf-gestellt werden. Die Aufstellung der Förderjurys muss transparent er-folgen und darf nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden. Wir wünschen uns ausdrücklich den Dialog dazu.\r\n\r\n-\tDer Aufwand der Juryarbeit erscheint uns erheblich und ist ehren-amtlich auch mit einer Aufwandsentschädigung nicht zu leisten. \r\n\r\n-\tDie Ausstattung der Schiene für Filme unter 2 Millionen Euro ist nicht nachvollziehbar. Qualitativ hochwertige, sozial und ökologisch nach-haltige Filme sind mit derart wenig Budget kaum möglich. Der Betrag sollte nach oben korrigiert werden.\r\n\r\n-\tWarum ist der Talentfilm allein dem Kuratorium junger deutscher Film zugeordnet? Warum findet diese nicht unter dem Dach der FFA statt?  \r\n\r\n-\tDie Förderungsstränge des Bundes zersplittern, sie brauchen aber eine Stärkung und Vereinheitlichung.\r\n\r\n-\tBitte suchen Sie den Dialog mit uns, um angemessene Lösungen zu finden.\r\n \r\n\r\nB. \tIM EINZELNEN\r\n\r\n\r\n\r\n1.\tin § 2 \tBKM-RL-E – ART UND GEGENSTAND DER FÖRDERUNG\r\n\r\nIn Abs 1 a) Es fehlt die Förderung von Exposés.\r\n\r\n\r\nBKM-RL-E vom 2.5.2024\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 2 Abs.1 BKM-RL-E \r\n\r\n(1) Die jurybasierte Filmförderung umfasst die folgenden Förderbereiche:\r\n\r\na)\tEntwicklungsförderung\r\n\r\n-\tTreatmentförderung für pro-grammfüllende Spiel- und Do-kumentarfilme\r\n-\tDrehbuchförderung für pro-grammfüllende Spielfilme\r\n-\tProjektentwicklungsförderung für programmfüllende Spiel- und Dokumentarfilme\r\n\r\nb)\tProduktionsförderung\r\n-\tProduktionsförderung für pro-grammfüllende Spielfilme\r\n-\tProduktionsförderung für pro-grammfüllende Dokumentar-filme\r\n-\tProduktionsförderung für Kurz-filme\r\n\r\nc)\tVerleihförderung\r\n\r\nDie Förderungen schließen insbesondere auch Kinder-, Animations- und Experimen-talfilme sowie hybride Formen ein.\r\n\r\n\t\r\n§ 2 Abs.1 BKM-RL-E (Vorschlag)\r\n\r\n(1) Die jurybasierte Filmförderung umfasst die folgenden Förderbereiche:\r\n\r\na)\tEntwicklungsförderung\r\n-\tExposéförderung\r\n-\tTreatmentförderung für pro-grammfüllende Spiel- und Do-kumentarfilme\r\n-\tDrehbuchförderung für pro-grammfüllende Spielfilme\r\n-\tProjektentwicklungsförderung für programmfüllende Spiel- und Dokumentarfilme\r\n\r\nb)\tProduktionsförderung\r\n-\tProduktionsförderung für pro-grammfüllende Spielfilme\r\n-\tProduktionsförderung für pro-grammfüllende Dokumentar-filme\r\n-\tProduktionsförderung für Kurz-filme\r\n\r\nc)\tVerleihförderung\r\n\r\nDie Förderungen schließen insbesondere auch Kinder-, Animations- und Experimen-talfilme sowie hybride Formen ein.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n2.\tin § 3 \tBKM-RL-E – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN \r\n\r\nIn Abs 8) fehlt die Förderung von Talentfilmen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Talentfilm eigenen Regeln außerhalb der BKM-RL unterliegt.\r\n\r\nDie Bezeichnung „schwierige Werke“ ist zudem ein unglücklicher Terminus.  \r\n\r\nBKM-RL-E vom 2.5.2024\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 3. Abs.8 BKM-RL-E\r\n\r\n(8) Als schwierige audiovisuelle Werke gelten Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regis- seuren, Dokumentarfilme, Kinder- und Ju-gendfilme, Experimentalfilme, Low-Budget-Produktionen sowie sonstige kommerziell schwierige Werke. Weiterhin können solche Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevöl-kerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, als schwierige Filme gelten. Auch Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungshilfeausschusses der OECD beteiligt sind, können als schwierige Filme gelten. Sonstige Filme, die nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwer- tung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, können insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters als schwierige Filme gelten, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstleri-schen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.\r\n\t\r\n§ 3 Abs.8 BKM-RL-E (Vorschlag)\r\n\r\n(8) Als besondere audiovisuelle Werke gel-ten Kurzfilme, Talentfilme, Erst- und Zweit-filme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme, Experimentalfilme, Low-Budget-Produktionen sowie sonstige kommerziell schwierige Werke. Weiterhin können solche Filme, deren einzige Original-fassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, als besondere Filme gelten. Auch Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungshil-feausschusses der OECD beteiligt sind, können als besondere Filme gelten. Sonsti-ge Filme, die nur eine geringe Marktakzep-tanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, kön-nen insbesondere wegen ihres experimen-tellen Charakters als besondere Filme gel-ten, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3.\tin § 7 BKM-RL-E – BESETZUNG DER FÖRDERJURYS\r\n\r\nWeder das alte BKM-System zur Ernennung der Förderjurys (BKM allein entscheidet aus den Vorschlägen der Branche), noch das alte Förderjury-System der FFA (Gremien- oder Pool-System dominiert von den großen Einzahler-Gruppen) kann ein Maßstab für neues System zur Findung von Förderjurys für die selektive Förderung sein. \r\n\r\nWir verstehen den Vorschlag zur jetzt vorgelegten BKM-RL so, dass die Branche vorschlägt, die BKM aussucht, und die FFA (d.h. der von den Ein-zahler-Gruppen dominierte) Verwaltungsrat die Vorgaben macht. Der vor-liegende Entwurf ist damit eine Kombination der schlechtesten Eigen-schaften dieser beiden Systeme. \r\n\r\nDie Aufstellung der Förderjurys für die selektive Filmförderung des Bun-des muss transparent erfolgen und darf nicht hinter verschlossenen Tü-ren stattfinden.  Da es eine institutionelle Verschränkung zwischen FFA und BKM-Förderung einerseits und eine Trennung nach Herkunft der För-dermittel gib, muss eine Lösung beide institutionelle Seiten berücksichti-gen.  \r\n\r\nDies kann über eine Besetzungskommission erfolgen - siehe Vorschlag BVR und DDV vom 5.6.2023 „Punkte der Urheber“    – oder über eine Orien-tierung an den neuen polnischen und schweizerischen und österreichi-schen Modellen, die sämtlich inhaltlich vorgehen und Jurys z.T. nach Genres eingesetzt haben. \r\n\r\nDazu regen wir an, dass die Jurys in Dialog mit den Antragstellern stehen können, dass Antragsteller sich und ihr Projekt vorstellen können.\r\n\r\nWir müssen zu den Inhalten kommen! Und die Struktur und Arbeitsweise der Jurys sollte sich daran orientieren, dass dies möglich ist. Wir fordern daher die Bildung eines Ausschusses zur Findung einer Struktur der För-derjurys.\r\n\r\nBitte suchen Sie den Dialog mit uns. Es geht um mehr als Institutions- und Verteilungsfragen. Wer eine neue Kultur will, muss an diesem Punkt ansetzen. \r\n\r\nNoch einmal: Setzen Sie sich mit uns an einen Tisch!!!!!\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n4.\tin § 11 BKM-RL-E - SITZUNGEN DER FÖRDERJURYS\r\n\r\nZur Gewährleistung der Juryarbeit soll bei Verhinderung auf die bestellte Jury-mitglieder anderer Jurys zurückgegriffen werden. Gleichzeitig sollen Stellver-treter (nach § 7) installiert sein. Zusätzlich sind die Förderjurys beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern (nach §§ 13, 14, 15 jeweils Abs.3 BKM-RL-E). \r\n\r\nDies erscheint überreguliert und zudem widersprüchlich.\r\n\r\nBKM-RL-E vom 2.5.2024\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 11 Abs 2. BKM-RL-E\r\n\r\n(2) Um zu gewährleisten, dass an jeder Sit-zung die für die jeweilige Förderjury erfor-derl-che Mitgliederanzahl teilnimmt, kann für den Fall, dass die von der FFA für die jeweilige Förderjury bestellten Mitglieder verhindert sind, auf die von der FFA für die übrigen Förderjurys bestellten Mitglieder zurückgegriffen werden.\r\n\t\r\n§ 11 Abs 2. BKM-RL-E (Vorschlag)\r\n\r\n(2) Um zu gewährleisten, dass an jeder Sitzung die für die jeweilige Förderjury erfor-derliche Mitgliederanzahl teilnimmt, kann für den Fall, dass die von der FFA für die jeweilige Förderjury bestellte Mindestan-zahl unterschritten wird, auf die von der FFA bestellten Stellvertreter:innen dieser Förderjury zurückgegriffen werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n5.\tin § 12 BKM-RL-E – FÖRDERJURY FÜR ENTWICKLUNGSFÖRDERUNG\r\n\tin § 13 BKM-RL-E – FÖRDERJURY FÜR PROGRAMMFÜLLENDE FILM\r\n\r\nDer Aufwand für alle Jurys ist generell hoch angesetzt – bis zu 4 Sitzungen im Jahr. Für die Jury für programmfüllende Filme sind doppelt so viele Sitzungen an-gesetzt. Das ist eine vorprogrammierte Überlastung. \r\n\r\nWir fordern eine grundlegende Überarbeitung des Jurysystems! Beispielhaft skizzieren wir die Einsetzung von mehreren Förderjurys für programmfüllende Filme und die Projektentwicklungsförderung nach §§ 12 und 13 BKM-RL, nach inhaltlichen Maßgaben: \r\n\r\nBKM-RL-E vom 2.5.2024\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 13 Abs 2. BKM-RL-E\r\n\r\n(2) Die Förderjury für programmfüllende Spielfilme entscheidet über Förderungen im Rahmen der Projektentwicklungsförderung für programmfüllende Spielfilme und im Rahmen der Produktionsförderung für pro-grammfüllende Spielfilme.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n(3) Die Förderjury für programmfüllende Spielfilme tagt insgesamt bis zu achtmal im Jahr mit einer Zahl von jeweils fünf Mitglie-dern. Die Förderjury entscheidet bis zu vier-mal im Jahr über programmfüllende Spiel-filme mit voraussichtlichen Gesamtherstel-lungskosten unter zwei Millionen Euro und bis zu viermal im Jahr über programmfüllen-de Spielfilme mit voraussichtlichen Gesamt-herstellungskosten ab zwei Millionen Euro.\t\r\n§ 13 Abs 2. BKM-RL-E (Vorschlag)\r\n\r\n(2) Es gibt bis zu vier Förderjurys für pro-grammfüllende Spielfilme. Die Förderjurys entscheiden über Förderungen im Rahmen der Projektentwicklungsförderung für pro-grammfüllende Spielfilme und im Rahmen der Produktionsförderung für programmfül-lende Spielfilme. Die Förderjurys teilen sich die Arbeit thematisch, bspw. nach Genres und entsprechend dem Aufkommen der Förderanträge,\r\n\r\n(3) Die Förderjurys tagen insgesamt bis zu viermal im Jahr.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n(4) Die Förderjurys geben den Antragstel-ler:innnen unabhängig von der Sitzung die Gelegenheit, ihre Projekte vorzustellen, ebenso sollen die Förderjurys zu den Pro-jekten Fragen an die Antragsteller stellen können.\r\n\r\n(5) Die Jurymitglieder sind verpflichtet, Expertisen zu den eingereichten Projekten zu erstellen mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsgrundlagen für den Dialog mit den Antragsteller:innen. Im Fall einer Ableh-nung ist diese inhaltlich fundiert zu be-gründen.\r\n\r\n\r\nWir empfehlen ein analoges Verfahren für Dokumentarfilm.\r\n\r\n\r\n\r\n6.\tin § 26\tBKM-RL-E - NICHT FÖRDERFÄHIGE FILMVORHABEN\r\n\r\nDie Formulierung sind missverständlich gewählt: „...verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten...“, diese Formulierung eröffnet einen weiten Interpretationsspielraum, der sich auf einzelne Szenen oder sogar Dialoge be-ziehen könnte. Überdies setzt die Formulierung „...oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.“  Grenzen, die enger sind als die der Kunstfreiheit. In einer Zeit, in der sich jeder „getriggert“ fühlt und sich gleichzeitig konservative und strenggläubige Auslegungen von Religionen ver-breiten, wären auch die religiösen Gefühle der Attentäter von „Charlie Hebdo“ zu berücksichtigen. \r\n\r\nWir verweisen auf die Gutachten Möllers von 2022 und 2024 , die vom BKM in Auftrag gegeben worden sind. Die Freiheit der Kunst soll ihre Schranken allein in den grundgesetzlichen Maßstäben finden. Jede weitere Regulierung stellt eine politische Zensur und Gängelung der Kunst dar. \r\n\r\nSiehe dazu auch die Erläuterungen zum Gutachten von Prof. Gerhard Pfennig  , dem ehemaligen geschäftsführenden Vorstand der VG Bild-Kunst. \r\n\r\n\r\nBKM-RL-E vom 2.5.2024\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 26 BKM-RL-E\r\n\r\nFörderungen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Film oder das Filmvorhaben ver-fassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhal-te enthalten oder einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.\r\n\t\r\n§ 26 BKM-RL-E\r\n\r\nFörderungen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Film oder das Filmvorhaben einen verfassungsfeindlichen Inhalt hat. Porno-graphische und gewaltverherrlichende Werke können ebenfalls nicht gefördert werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n7.\tin § 33 BKM-RL-E - ANGEMESSENE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN\r\nAnalog zu in § 81 FFG-REF-E – ANGEMESSENE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS-SE\r\n\r\nZu Abs. 1. Klarstellende Ergänzung „mindestens“ \r\n\r\nWir danken für die Einführung einer Verpflichtung zu angemessenen Beschäfti-gungsverhältnissen analog zu § 81 FFG-REF-E, denn sie macht den Willen des Gesetzgebers deutlich, soziale Standards zu setzen, wie sie in Europa anderen-orts längst üblich sind.  Wir bitten allein um eine klarstellende Ergänzung, weil tarifliche und GVR-Mindestvergütungen eben auch nur mindestens meint. \r\n\r\nVerpflichtendes Angebot der betrieblichen Altersvorsorge analog zum FFG fehlt.\r\n\r\nDarüber hinaus ist - wie in § 81 Abs. 2 FFG-REF-E - die Verpflichtung zum Ange-bot einer betrieblichen Altersvorsorge vorzunehmen. \r\n\r\nEs kann nicht sein, dass die abgabebasierte und die steuerbasierte Förderung in zwei Regelungen zerfällt. Die Regelungen der FFA und der BKM sind zwingend zu synchronisieren. Wir empfehlen die angepasste Übernahme des Wortlauts des § 81 FFG-REF-E: \r\n\r\n\r\n2. FFG-REF-E2\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 33 BKM-RL-E\r\n\r\nBei mit Fördermitteln nach dieser Richtlinie herzustellenden Filmen muss die Vergütung des für die Produktion des Films beschäftig-ten Personals tarifvertraglich oder in Anleh-nung an tarifvertragliche Regelungen erfolgen. Für selbstständig Tätige muss die Vergütung entweder nach Gemeinsamen Vergütungsre-geln oder in Ermangelung solcher nach min-destens Tarifverträgen vergleichbaren Bedin-gungen erfolgen. \r\n\r\n\r\n\t\r\n§ 33 BKM-RL-E (Vorschlag)\r\n\r\n(1) Bei mit Fördermitteln nach dieser Richtli-nie  herzustellenden Filmen muss die Vergü-tung des für die Produktion des Films be-schäftigten Personals mindestens tarifvertrag-lich oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen erfolgen. Für selbstständig Tätige muss die Vergütung entweder mindestens nach Gemeinsamen Vergütungsregeln oder in Ermangelung solcher nach mindestens Tarif-verträgen vergleichbaren Bedingungen erfol-gen. \r\n\r\n(2) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Num-mer 1 FFG muss zudem geeignete Maßnah-men zur Sicherung der Altersvorsorge des für die Produktion des Films beschäftigten Per-sonals ergreifen. Dies umfasst insbesondere das Angebot einer die gesetzliche Altersvor-sorge ergänzenden betrieblichen Altersvor-sorge für das nur auf die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal, wobei bran-chenübliche Tarifregelungen zu berücksichti-gen sind. Für das unbefristet beschäftigte Personal sowie für selbstständig Tätige muss ein vergleichbares Altersvorsorgeangebot gewährleistet werden.\r\n\r\n(3) Die Filmförderungsanstalt kann bestim-men, dass der herzustellende Film weiteren Anforderungen in Bezug auf angemessene Beschäftigungsbedingungen entsprechen soll. \r\n\r\n(4) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers entsprechend zu § 41 Absatz 1 Nummer 1 FFG in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Anforderun-gen nach Absatz 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies recht-fertigt.\r\n\r\n8.\tin § 39 Abs.4 \tBKM-RL-E - FÖRDERUNGEN FÖRDERZIELE\r\n\r\nWenn die Förderung für den Lebensunterhalt der Drehbuchautor*innen wäh-rend des Schreibens zur Verfügung stehen soll, macht es keinen Sinn, 50% da-von erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises auszuzahlen. \r\n\r\n2. FFG-REF-E2\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 39 Abs.4 BKM-RL-E\r\n\r\n(1) Bei den Förderungen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 (Treatment- und Drehbuch-förderung) wird ein Teilbetrag von mindestens 50 Prozent der Zuwendung erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Bei Förderungen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 (Projektentwicklungsförderung) wird ein Teilbetrag von mindestens 10 Prozent der Zuwendung erst nach Prüfung des Verwen-dungsnachweises ausgezahlt.\r\n\t\r\n§ 39 Abs.4 BKM-RL-E (Vorschlag)\r\n\r\n(4) Bei den Förderungen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 (Exposé-, Treatment- und Drehbuchförderung) wird ein Teilbetrag von 20 Prozent der Zuwendung erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Bei Förderungen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 (Projektentwicklungsförderung) wird ein Teilbetrag von mindestens 10 Prozent der Zuwendung erst nach Prüfung des Verwen-dungsnachweises ausgezahlt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n9.\tin § 45\tBKM-RL-E – AUSSCHLUSS DER FÖRDERNG\r\n\tanalog zu § 69 FFG-REF-E2- Aufteilung der Referenzmittel auf die Berechtigten\r\n\r\nIn § 45 BKM-RL-E ist ein Ausschluss von Förderungen von „anderer Stelle“ vorge-sehen. Wir gehen davon aus, dass die BKM-RL-E eine Förderung mit Referenzmit-teln durch die FFA nicht mit einbezieht. Ansonsten ist die Folge, dass jedes bis-herige Vergütungsniveau im Bereich Kino-Drehbuch weit unterschritten würde, bzw. keine Förderungen dafür mehr beantragt werden können. Die Regelung ist in der vorliegenden Form das Gegenteil eines Anreizes für Drehbuchautoren, es ist eine Vergütungsverhinderung.\r\n\r\n\r\nBKM-RL-E vom 2.5.2024\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 33 BKM-RL-E\r\n\r\nTreatmentförderung und Drehbuchförderung werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der entsprechenden Entwicklungsstufe be-reits von anderer Stelle gefördert wird. \r\n\r\nZulässig hingegen sind Förderungen der Pro-jektentwicklung oder Produktionsvorberei-tung von anderer Stelle, sofern sie nicht aus-schließlich eine Treatmententwicklung oder Drehbuchentwicklung betreffen.\r\n\t\r\n§ 33 BKM-RL-E (Vorschlag)\r\n\r\nTreatmentförderung und Drehbuchförderung werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der entsprechenden Entwicklungsstufe be-reits von anderer Stelle gefördert wird; Eine Förderung durch Referenzmittel ist hiervon ausdrücklich ausgenommen. Zulässig hinge-gen sind Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle, sofern sie nicht ausschließlich eine Treatmententwicklung oder Drehbuchent-wicklung betreffen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n10.\tin § 48\tBKM-RL-E - ANTRAGSBERECHTIGUNG\r\n\r\nLt. Abs 2. sind antragsberechtigt die Inhaber(:innen) der Rechte. Wir bitten zu er-gänzen, dass eine Optionierung der Rechte ausreichend sein kann. Vertragliche Rechteübertragungen sind in der Regel vollumfänglich, daher ist die Regelung ein Zwang zur Aufgabe aller Rechte für Drehbuchautoren. Optionsverträge – mit aus-reichendem zeitlichem Umfang je nach Projekt - können und müssen hier genü-gen. \r\n\r\n\r\nBKM-RL-E vom 2.5.2024\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 48 BKM-RL-E Abs. 2\r\n\r\n(2) Die antragstellende Person muss Inhaber der Rechte am Stoff sein.\r\n\t\r\n§ 48 BKM-RL-E Abs.2\r\n\r\n(2) Die antragstellende Person muss Inha-ber:in der Rechte am Stoff sein, bzw. ist eine dem Projekt entsprechende vertragliche Option nachzuweisen. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n11.\tin § 65\tBKM-RL-E – PFLICHTREGISTRIERUNG\r\n\r\nFür die vorgeschlagenen Registrierung empfehlen wir neben der herkömmlichen Registrierung eine Verpflichtung zur Registrierung via ISAN-Nummer. Dies stellt eine Nachverfolgung und Registrierung auf internationalem Niveau sicher, wie es in Frankreich, Spanien, Italien, Schweiz und vielen weiteren Ländern be-reits seit Dekaden üblich ist. Die ISAN-Nummer wird u.a. von Verwertungsge-sellschafen zum internationalen Austausch genutzt. Die Kosten liegen bei 16,00 pro Film!\r\n\r\nSiehe: https://www.isan-deutschland.de/\r\n\r\nDas System wird in Deutschland von der GWFF und der VFF bereits unterstützt.\r\n\r\nBKM-RL-E vom 2.5.2024\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 65 BKM-RL-E\r\n\r\nFür alle Hersteller oder Mithersteller von nach dieser Richtlinie geförderten Kinofilmen gel-ten die im Bundesarchivgesetz in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Bestimmungen zur Pflichtregistrierung. Auf dieser Grundlage besteht eine Verpflichtung zur Registrierung ihrer Filmwerke innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung. Zum Zeit- punkt der Registrierung, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten danach, ist beim Bundesar- chiv bekannt zu machen, an welchem Ort sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des Kinofilms befindet.\r\n\t\r\n§ 65 BKM-RL-E (Vorschlag)\r\n\r\nFür alle Hersteller oder Mithersteller von nach dieser Richtlinie geförderten Kinofilmen gelten die im Bundesarchivgesetz in der je-weils gültigen Fassung festgelegten Bestim-mungen zur Pflichtregistrierung. Auf dieser Grundlage besteht eine Verpflichtung zur Registrierung ihrer Filmwerke innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung. Zum Zeit- punkt der Registrie-rung, spätestens jedoch binnen zwölf Mona-ten danach, ist beim Bundesar- chiv bekannt zu machen, an welchem Ort sich eine tech-nisch einwandfreie archivfähige Kopie des Kinofilms befindet. Darüber hinaus ist die Registrierung im sog. ISAN-Nummern-System sicherzustellen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n12.\tin § 66 BKM-RL-E - ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE HERSTELLUNG \r\nVON FILMEN\r\n\r\nWichtigste Voraussetzung ist das Ende der Zersplitterung des Verbunds der deutschen Filmförderungen. Dies muss bei der Ausgestaltung der dazugehören-den Richtlinie berücksichtigt werden. \r\n\r\nNur wenn der Fördertourismus aufhört, tritt an dieser Stelle – durch die vielen weiteren Vorgaben – wirklich eine große Wirkung ein.\r\n\r\n\r\n\r\n13.\tin § 67\tAbs.3 BKM-RL-E - FÖRDERUNG, MINDESTFÖRDERQUOTE\r\n\r\nAbs. 3. Mindestförderquoten sind immer wieder in der Geschichte der FFA disku-tiert worden. Voraussetzung ist eine Betrachtung im Zusammenhang mit den un-terschiedlichen Förderzweigen.  Die Genres Talentfilm, Kinderfilm und Doku-mentarfilm berücksichtigt werden. Ohne einen differenzierten Vorschlag, der al-le Formate, Förderschienen und Budgetgrößen berücksichtig, entstehen allein Verteilungskämpfe zulasten kleinerer Projekte. \r\n\r\nWesentlich ist dazu die Frage der Zuständigkeit über eine Entscheidung dieser Größenordnung auch im Kontext mit der 2 Millionen Euro-Projekte Grenze in § 13 Abs.2 BKM-RL-E. Hier sehen wir einen Widerspruch.  \r\n\r\nZudem bleibt die Zuordnung der Entscheidung unklar. Wem in der FFA ist die Entscheidung zugewiesen? Dem Vorstand oder dem Verwaltungsrat der FFA? Warum entscheidet zudem die BKM final?  \r\n \r\nWir empfehlen die Regelung zu streichen.\r\n\r\n BKM-RL-E vom 2.5.2024\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 67 Abs. 3 BKM-RL-E\r\n(3) Für die jurybasierte Filmförderung kann die FFA im Einvernehmen mit der BKM Mindest-förderquoten festlegen.\r\n\t\r\n§ 67 Abs. 3 BKM-RL-E (Vorschlag)\r\n(3) Für die jurybasierte Filmförderung kann die FFA im Einvernehmen mit der BKM Min-destförderquoten festlegen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n14.\tin § 71\tAbs.2 und 3 BKM-RL-E - FÖRDERUNG (Verleih)\r\n\r\nWarum Filme, die mit der automatischen Förderung in der Produktionsförderung gefördert worden sind, keine Verleihförderung nach Abs. 2 erhalten können, wenn sie Verleihvorkosten unterhalb von € 600.000,- haben, ist nicht ersichtlich. Hier sehen wir einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz mindes-tens aber einen Widerspruch. \r\n\r\nWir empfehlen die Regelung in Abs. 2 zu streichen. \r\n\r\n\r\nBKM-RL-E vom 2.5.2024\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\n§ 71 Abs. 2 BKM-RL-E\r\n\r\n(1) Für den Verleih von programmfüllenden, künstlerisch anspruchsvollen Filmen im Sinne des § 3 Abs. 1, 5 und 6, die den Förderungs-zielen nach § 1 entsprechen, können Förde-rungen von bis zu 150.000 Euro gewährt wer-den.\r\n\r\n(2) Förderung richtet sich grundsätzlich an Filme mit Verleihvorkosten in Höhe von bis zu\r\n600.000 Euro. Satz 1 gilt nicht für Filme, die in der jurybasierten Produktionsförderung ge-för- dert wurden.\r\n\t\r\n§ 71 Abs. 2 BKM-RL-E (Vorschlag)\r\n\r\n(1) Für den Verleih von programmfüllenden, künstlerisch anspruchsvollen Filmen im Sinne des § 3 Abs. 1, 5 und 6, die den Förderungs-zielen nach § 1 entsprechen, können Förde-rungen von bis zu 150.000 Euro gewährt werden.\r\n\r\n(2) Förderung richtet sich grundsätzlich an Filme mit Verleihvorkosten in Höhe von bis zu\r\n600.000 Euro. Satz 1 gilt nicht für Filme, die in der jurybasierten Produktionsförderung ge-för- dert wurden.\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n                              Danke für Ihre Aufmerksamkeit!\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nFür Rücksprachen\r\n\r\nCORNELIA GRÜNBERG\r\nSprecherin des BVR für die Angelegenheiten der Filmförderung \r\ncornelia.gruenberg@regieverband.de\r\n0177 – 274 75 85\r\n\r\nJOBST OETZMANN\r\nGeschäftsführung\r\njobst.oetzmann@regieverband.de\r\n0171 – 75 80 444\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nBUNDESVERBAND REGIE e.V. (BVR)\r\nGeschäftsstelle\r\nMarkgrafendamm 24 - Haus 18\r\n10245 Berlin\r\nTel.: +49-30-21005 159\r\ninfo@regieverband.de\r\nwww.regieverband.de\r\n\r\n\r\nDer Bundesverband Regie BVR wurde 1975 gegründet und vertritt die künstlerischen, ma-teriellen, politischen und ideellen Interessen von über 550 Regisseurinnen und Regisseure in Deutschland vorwiegend im fiktionalen Bereich gegenüber Produzenten, Sendern und Verwertern, sowie der nationalen und europäischen Politik in allen Fragen des Urheber-rechts, des Verwertungsgesellschaftenrechts (VGG) und der Film- und Medienpolitik. Der BVR verhandelt Gemeinsame Vergütungsregeln mit allen öffentlich-rechtlichen und pri-vaten Sendeanstalten, Verwertern und Produzenten.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-11"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}