{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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In diesem Zusammenhang Sicherstellung eines berufsrechtlich konformen Status der Anwälte und Anwältinnen, die über die Systeme der DAHAG Rechtsdienstleistungen erbringen, damit Verbraucher weiterhin einfach und niederschwellig Zugang zu anwaltlichen Rechtsdienstleistungen erhalten können.\r\n\r\nEntwicklungen von KI und der Zusammenhang mit dem anwaltlichen Berufsrecht.\r\n\r\nZudem wird eine allgemeine Vernetzung mit Fachpolitikern aufgrund des sich u.a. durch KI und Digitalisierung verändernden Rechtsmarktes angestrebt.\r\n\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":0.01},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":90001,"to":100000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":0,"to":0},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2024-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/4d/687178/DAHAG-JA-2024-zur-Offenlegung.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":1,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000778","title":"Umsetzung der EU Plattformrichtlinie in nationales deutsches Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sicherstellung, dass bei der Umsetzung der EU Plattformrichtlinie in nationales deutsches Recht ein berufsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich konformer Status der Anwälte und Anwältinnen, die Rechtsdienstleistungen über Plattformen oder vergleichbare Systeme erbringen, erhalten bleibt, um Verbrauchern und Verbrauerinnen weiterhin niederschwelligen und einfachen Zugang zu anwaltlichen Rechtsdienstleistungen zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":8,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000778","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU Plattformrichtlinie in nationales deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/42/454805/Stellungnahme-Gutachten-SG2502110005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nürnberg, 22.01.2025\r\nHerausnahme von anwaltlichen Rechtsdienstleistungen aus dem\r\nUmsetzungsgesetzt zur EU-Plattformrichtlinie\r\nMit der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit sollen\r\neuropaweit die Arbeitsbedingungen all derer, die über eine Plattform tätig sind, verbessert\r\nwerden. Da die Richtlinie die Verantwortung für die Umsetzung in die Hände der\r\nMitgliedsstaaten legt, sind differenzierende Regelungen möglich. Dies ist insbesondere auch\r\nfür die freien Berufe, wie beispielsweise Rechtsanwälte, von großer Relevanz.\r\nProblemlage: Spezifika der freien Berufe und des Berufsrechts der Rechtsanwälte\r\nIn Deutschland gehören Rechtsanwälte zu den „verkammerten freien Berufen“, die einer\r\nbesonderen beruflichen Selbstverwaltung unterliegen und über eine Pflichtmitgliedschaft in\r\nberufsständischen Versorgungswerken sozial abgesichert sind. Der Umfang dieser\r\nAbsicherung ist mit dem von Angestellten vergleichbar, weswegen ein erweiterter sozialer\r\nSchutz – wie er beispielsweise für Lieferfahrende oder andere Plattformarbeitende\r\nerforderlich sein mag – keinen oder nur einen geringen Zusatznutzen bringt.\r\nZudem unterliegt die Tätigkeit von Rechtsanwälten strengen berufsrechtlichen Vorgaben.\r\nNach § 46 Abs. 1 und 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dürfen Rechtsanwälte als\r\nAngestellte von Arbeitgebern, die ihrerseits nicht als Rechtsanwälte tätig sind, nur ihren\r\nArbeitgeber, nicht aber Dritte beraten. Da Plattformbetreiber in aller Regel über keine\r\nAnwaltszulassung verfügen, käme die gesetzliche Vermutung der Fiktion eines\r\nArbeitsverhältnisses der über die Plattform arbeitenden Rechtsanwälte insofern einem\r\nBerufsverbot gleich.\r\nSollten Rechtsanwälte im deutschen Umsetzungsgesetz als Plattformtätige klassifiziert\r\nwerden, hätte dies weitreichende Konsequenzen:\r\n1. Rechtswidrigkeit der Tätigkeit: Rechtsanwälte dürften keine\r\nRechtsdienstleistungen mehr für externe Dritte (= Verbraucherinnen und Verbraucher)\r\nerbringen, da dies berufsrechtlich untersagt ist.\r\n2. Gefährdung des Geschäftsmodells: Moderne Formen der Mandatsvermittlung, die\r\nüber Plattformen laufen, wären im Ergebnis nicht mehr realisierbar.\r\n3. Verringerter Zugang zu Rechtsberatung: Hunderttausende Verbraucherinnen und\r\nVerbraucher hätten keinen barrierearmen und niederschwelligen Zugang mehr zu\r\nanwaltlichem Rat.\r\nwww.dahag.de\r\nEine Einbeziehung von Rechtsdienstleistungs-Plattformen in die gesetzliche Regelung ist\r\ndaher aus oben genannten Gründen nicht anzustreben.\r\nLösungsansätze: Definition des Begriffs „Arbeitsplattform“\r\nEin Ansatzpunkt, diese Einbeziehung zu vermeiden, könnte die Definition des Begriffs der\r\n„digitalen Arbeitsplattform“ (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Plattform-Richtlinie) im Zusammenspiel\r\nmit der „negativen Definition“ in Art. 2 Abs. 2 sein. So könnten über die in der Richtlinie bereits\r\nangelegte Herausnahme von „Anbietern von Dienstleistungen, deren Hauptzweck in der\r\nNutzung oder im Angebot von Gütern besteht oder über die Einzelpersonen privat Waren\r\nweiterverkaufen können“ (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Plattform-Richtlinie) hinaus weitere\r\nDienstleistungen aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden.\r\nKonkret könnte dies der Bereich der „Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch\r\nzugelassene Rechtsanwälte über Rechtsdienstleistungsplattformen“ sein, welchen der\r\nRichtliniengeber – mangels Anhaltspunkte in den Gesetzgebungsmaterialien – unseres\r\nErachtens auch gar nicht im Blick hatte.\r\nIm Umsetzungsgesetz könnte deshalb an der Stelle, an der die Regelung des Artikels 2\r\nAbsatz 2 der EU-Richtlinie inhaltlich bzw. regulatorisch umgesetzt wird, eine Formulierung\r\n(hier in rot) aufgenommen werden, die wie folgt lauten könnte:\r\nArtikel 2 – Begriffsbestimmungen\r\nAbsatz 2: „Die Definition des Begriffs „digitale Arbeitsplattformen“ in Absatz 1\r\nBuchstabe a schließt (a) Anbieter von Dienstleistungen, deren Hauptzweck in der\r\nNutzung oder im Angebot von Gütern besteht, über die Einzelpersonen privat Waren\r\nweiterverkaufen können, oder (b) das Angebot von Rechtsdienstleistungen durch\r\nzugelassene Rechtsanwälte, nicht ein.“\r\nSelbstverständlich sind auch alternative Anpassungen im deutschen Umsetzungsgesetz zur\r\nPlattformrichtlinie denkbar, um zu erreichen, dass Rechtsdienstleistungen, die durch\r\nzugelassene Rechtsanwälte erbracht werden, vom Geltungsbereich des\r\nUmsetzungsgesetzes ausgenommen werden.\r\nSehr gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, uns in einem persönlichen Gespräch über die\r\nverschiedenen Möglichkeiten der Anpassungen des Umsetzungsgesetzes auszutauschen\r\nund die Auswirkungen für Legal-Tech-Unternehmen zu diskutieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000778","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU Plattformrichtlinie in nationales deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/26/553252/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260042.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die DAHAG (www.dahag.de) betreibt die Plattform „Deutsche Anwaltshotline“, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Ratsuchenden zusammenbringt. Mit ca. 300 Kooperationsanwälten, rund 800.000 Telefonberatungen im Jahr und 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die DAHAG eines der marktführenden Unternehmen im Legal Tech-Bereich. \r\n\r\nGerne möchten wir die Gelegenheit nutzen und die von der EU beschlossenen Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit in den Fokus rücken. Nach komplexen Trilog-Verhandlungen sind die ursprünglich angedachten Kriterien zur Bestimmung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kein Bestandteil der beschlossenen Version der Richtlinie mehr. Stattdessen legt die Richtlinie die Verantwortung, dies zu gewährleisten, in die Hände der Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen.  Eine bedachte und differenzierte Regelung ist für die DAHAG von großer Relevanz:\r\n\r\nZum einen beraten die angeschlossenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur ergänzend per Telefon und online über die DAHAG-Plattform, führen aber auch als Selbständige ihre Kanzleien vor Ort und streben kein Anstellungsverhältnis an. \r\n\r\nHinzu käme, dass die für die DAHAG tätigen Rechtsanwältinnen und -anwälte dann, wenn sie als Angestellte zu klassifizieren wären, nach den spezifischen berufsrechtlichen Regelungen in Deutschland keine Rechtsdienstleistungen mehr für externe Dritte erbringen dürften – damit wäre anwaltliche Telefon- und Online-Rechtsberatung über Plattformen quasi illegal, die Anwälte hätten weniger Honorareinnahmen und hunderttausende Verbraucher hätten keinen niederschwelligen Zugang mehr zu Rechtsrat. Zudem wäre das seit über 20 Jahren erfolgreiche Geschäftsmodell der DAHAG in Gefahr.\r\n\r\nUnberücksichtigt bleibt demgegenüber, dass der überwiegende Teil der freiberuflich Tätigen in Deutsch¬land den sog. „verkammerten freien Berufen“ angehört. Dazu zählen neben Ärzten, Apothekern, Archi¬tekten, Notaren, Steuerberatern und beratenden Ingenieuren auch Rechts¬an¬wälte. Für diese Berufsgruppen bestehen berufsständische Versorgungswerke und eine Pflichtmitgliedschaft, also eine durchaus mit dem Angestelltenstatus vergleichbare soziale Absicherung. Diese Gruppe bedarf also – anders etwa als Lieferfahrer – keines erweiterten sozialen Schutzes.\r\n\r\nVor diesen Hintergrund würden wir uns sehr freuen, mit Ihnen in einen Austausch zu treten und unsere Perspektive auf die national umzusetzende EU-Plattformrichtlinie gemeinsam zu erörtern. Für die Vereinbarung eines Termins stehen wir Ihnen zeitlich flexibel zur Verfügung.\r\n\r\nFür Ihre neuen Aufgaben wünschen wir Ihnen nun viel Erfolg, Kraft und stets eine glückliche Hand.\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000778","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU Plattformrichtlinie in nationales deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/d5/573425/Stellungnahme-Gutachten-SG2507010022.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Gratulation zur Berufung als XXXXXXXXXX und Gesprächsanfrage zur Umsetzung der Plattformrichtlinie\r\nXXXXXXXXXX,\r\nim Namen der DAHAG Rechtsservices AG gratuliere ich Ihnen recht herzlich zu Ihrer Ernennung als XXXXXXXXXX. \r\nMit Ihrer neuen Aufgabe übernehmen Sie eine zentrale Verantwortung für die Zukunft der Arbeitswelt in unserem Land. Gerade in einer Zeit des digitalen und strukturellen Wandels ist Ihr Engagement für faire Arbeitsbedingungen und soziale Absicherung von zentraler Bedeutung. \r\nDie DAHAG (www.dahag.de) betreibt die Plattform „Deutsche Anwaltshotline“, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Ratsuchenden zusammenbringt. Mit ca. 350 Kooperationsanwälten, rund 800.000 Telefonberatungen im Jahr und 110 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die DAHAG eines der marktführenden Unternehmen im Legal Tech-Bereich. \r\nGerne möchten wir die Gelegenheit nutzen und die von der EU beschlossene Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit in den Fokus rücken. Nach komplexen Trilog-Verhandlungen sind die ursprünglich angedachten Kriterien zur Bestimmung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kein Bestandteil der beschlossenen Version der Richtlinie mehr. Stattdessen legt die Richtlinie die Verantwortung, dies zu gewährleisten, in die Hände der Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen.  Eine bedachte und differenzierte Regelung ist für die DAHAG von großer Relevanz:\r\nZum einen beraten die angeschlossenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur ergänzend per Telefon und online über die DAHAG-Plattform, führen aber auch als Selbständige ihre Kanzleien vor Ort und streben kein Anstellungsverhältnis an. \r\nHinzu käme, dass die für die DAHAG tätigen Rechtsanwältinnen und -anwälte dann, wenn sie als Angestellte zu klassifizieren wären, nach den spezifischen berufsrechtlichen Regelungen in Deutschland keine Rechtsdienstleistungen mehr für externe Dritte erbringen dürften – damit wäre anwaltliche Telefon- und Online-Rechtsberatung über Plattformen quasi illegal, die Anwälte hätten weniger Honorareinnahmen und hunderttausende Verbraucher hätten keinen niederschwelligen Zugang mehr zu Rechtsrat. Zudem wäre das seit über 20 Jahren erfolgreiche Geschäftsmodell der DAHAG in Gefahr.\r\nUnberücksichtigt bleibt demgegenüber, dass der überwiegende Teil der freiberuflich Tätigen in Deutschland den sog. „verkammerten freien Berufen“ angehört. Dazu zählen neben Ärzten, Apothekern, Architekten, Notaren, Steuerberatern und beratenden Ingenieuren auch Rechtsanwälte. Für diese Berufsgruppen bestehen berufsständische Versorgungswerke und eine Pflichtmitgliedschaft, also eine durchaus mit dem Angestelltenstatus vergleichbare soziale Absicherung. Diese Gruppe bedarf also – anders etwa als Lieferfahrer – keines erweiterten sozialen Schutzes.\r\nVor diesen Hintergrund würden wir uns sehr freuen, mit Ihnen in einen Austausch zu treten und unsere Perspektive auf die national umzusetzende EU-Plattformrichtlinie gemeinsam zu erörtern. Für die Vereinbarung eines Termins stehen wir Ihnen zeitlich flexibel zur Verfügung.\r\nFür Ihre neuen Aufgaben wünschen wir Ihnen nun viel Erfolg, Kraft und stets eine glückliche Hand.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nJohannes Goth\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000778","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU Plattformrichtlinie in nationales deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/09/573427/Stellungnahme-Gutachten-SG2507010023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Gratulation zur Ernennung als XXXXXXXXXX\r\nXXXXXXXXXX,\r\nim Namen der DAHAG Rechtsservices AG gratuliere ich Ihnen recht herzlich zu Ihrer Ernennung als XXXXXXXXXX. \r\nMit Ihrer neuen Aufgabe übernehmen Sie eine zentrale Verantwortung für die Zukunft der Arbeitswelt in unserem Land. Gerade in einer Zeit des digitalen und strukturellen Wandels ist Ihr Engagement für faire Arbeitsbedingungen und soziale Absicherung von zentraler Bedeutung. \r\nDie DAHAG (www.dahag.de) betreibt die Plattform „Deutsche Anwaltshotline“, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Ratsuchenden zusammenbringt. Mit ca. 350 Kooperationsanwälten, rund 800.000 Telefonberatungen im Jahr und 110 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die DAHAG eines der marktführenden Unternehmen im Legal Tech-Bereich. \r\nGerne möchten wir an unseren konstruktiven Dialog der letzten Monate mit Ihrem Haus anknüpfen und einen aktiven Beitrag zur von der EU beschlossene Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit leisten. Nach komplexen Trilog-Verhandlungen sind die ursprünglich angedachten Kriterien zur Bestimmung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kein Bestandteil der beschlossenen Version der Richtlinie mehr. Stattdessen legt die Richtlinie die Verantwortung, dies zu gewährleisten, in die Hände der Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze.  Eine bedachte und differenzierte Regelung ist für die DAHAG von großer Relevanz:\r\nZum einen beraten die angeschlossenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur ergänzend per Telefon und online über die DAHAG-Plattform, führen aber auch als Selbständige ihre Kanzleien vor Ort und streben kein Anstellungsverhältnis an. \r\nHinzu käme, dass die für die DAHAG tätigen Rechtsanwältinnen und -anwälte dann, wenn sie als Angestellte zu klassifizieren wären, nach den spezifischen berufsrechtlichen Regelungen in Deutschland keine Rechtsdienstleistungen mehr für externe Dritte erbringen dürften – damit wäre anwaltliche Telefon- und Online-Rechtsberatung über Plattformen quasi illegal, die Anwälte hätten weniger Honorareinnahmen und hunderttausende Verbraucher hätten keinen niederschwelligen Zugang mehr zu Rechtsrat. Zudem wäre das seit über 20 Jahren erfolgreiche Geschäftsmodell der DAHAG in Gefahr.\r\nUnberücksichtigt bleibt demgegenüber, dass der überwiegende Teil der freiberuflich Tätigen in Deutschland den sog. „verkammerten freien Berufen“ angehört. Dazu zählen neben Ärzten, Apothekern, Architekten, Notaren, Steuerberatern und beratenden Ingenieuren auch Rechtsanwälte. Für diese Berufsgruppen bestehen berufsständische Versorgungswerke und eine Pflichtmitgliedschaft, also eine durchaus mit dem Angestelltenstatus vergleichbare soziale Absicherung. Diese Gruppe bedarf also – anders etwa als Lieferfahrer – keines erweiterten sozialen Schutzes.\r\nVor diesen Hintergrund würden wir uns sehr freuen, mit Ihnen in einen Austausch zu treten und unsere Perspektive auf die national umzusetzende EU-Plattformrichtlinie gemeinsam zu erörtern. Für die Vereinbarung eines Termins stehen wir Ihnen zeitlich flexibel zur Verfügung.\r\nFür Ihre neuen Aufgaben wünschen wir Ihnen nun viel Erfolg, Kraft und stets eine glückliche Hand.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nJohannes Goth\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000778","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU Plattformrichtlinie in nationales deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/7e/573429/Stellungnahme-Gutachten-SG2507010024.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Eine bedachte und differenzierte Regelung ist für die DAHAG von großer Relevanz:\r\nZum einen beraten die angeschlossenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur ergänzend per Telefon und online über die DAHAG-Plattform, führen aber auch als Selbständige ihre Kanzleien vor Ort und streben kein Anstellungsverhältnis an. \r\nHinzu käme, dass die für die DAHAG tätigen Rechtsanwältinnen und -anwälte dann, wenn sie als Angestellte zu klassifizieren wären, nach den spezifischen berufsrechtlichen Regelungen in Deutschland keine Rechtsdienstleistungen mehr für externe Dritte erbringen dürften – damit wäre anwaltliche Telefon- und Online-Rechtsberatung über Plattformen quasi illegal, die Anwälte hätten weniger Honorareinnahmen und hunderttausende Verbraucher hätten keinen niederschwelligen Zugang mehr zu Rechtsrat. Zudem wäre das seit über 20 Jahren erfolgreiche Geschäftsmodell der DAHAG in Gefahr.\r\nUnberücksichtigt bleibt demgegenüber, dass der überwiegende Teil der freiberuflich Tätigen in Deutschland den sog. „verkammerten freien Berufen“ angehört. Dazu zählen neben Ärzten, Apothekern, Architekten, Notaren, Steuerberatern und beratenden Ingenieuren auch Rechtsanwälte. Für diese Berufsgruppen bestehen berufsständische Versorgungswerke und eine Pflichtmitgliedschaft, also eine durchaus mit dem Angestelltenstatus vergleichbare soziale Absicherung. Diese Gruppe bedarf also – anders etwa als Lieferfahrer – keines erweiterten sozialen Schutzes.\r\nFür Ihre neuen Aufgaben wünschen wir Ihnen nun viel Erfolg, Kraft und stets eine glückliche Hand.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nJohannes Goth\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000778","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU Plattformrichtlinie in nationales deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/75/573431/Stellungnahme-Gutachten-SG2507010025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrt XXXX\r\n\r\n\r\nan unseren konstruktiven Austausch im Juni vergangenen Jahres zur nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit sowie der Beteiligung am Stakeholderdialog im Oktober 2024 möchten wir gerne anknüpfen. Mit Blick auf den nun beginnenden Umsetzungsprozess in Deutschland würden wir uns sehr freuen, erneut mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.\r\n\r\nDie DAHAG betreibt mit der „Deutschen Anwaltshotline“ eine etablierte Plattform, die seit über 20 Jahren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Ratsuchenden zusammenbringt. Mit mittlerweile rund 400 kooperierenden Anwältinnen und Anwälten, jährlich ca. 800.000 Telefonberatungen und einem festen Team von über 100 Mitarbeitenden gehört die DAHAG zu den führenden Anbietern im Legal-Tech-Bereich.\r\nUnser Modell der digitalen Rechtsberatung bietet vielen Menschen einen unkomplizierten Zugang zu qualifizierter Rechtsberatung. Eine pauschale, undifferenzierte Umsetzung der EU-Richtlinie könnte jedoch bestehende Versorgungsstrukturen massiv beeinträchtigen und zugleich die wirtschaftliche Grundlage zahlreicher freiberuflicher Berufsträgerinnen und Berufsträger gefährden.\r\n\r\nUmso wichtiger ist es aus unserer Sicht, die Umsetzungsfreiräume der Richtlinie gezielt zu nutzen, praktikable Regelungen zu schaffen und Rechtssicherheit herzustellen – ohne dabei funktionierende Strukturen der verkammerten Berufe zu untergraben.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund würde sich Herr Johannes Goth, Vorstand der DAHAG Rechtsservices AG, sehr über die Möglichkeit freuen, mit Ihnen über das weitere Verfahren zu sprechen und seine weiterentwickelten Überlegungen zur nationalen Umsetzung der Richtlinie mit Ihnen zu teilen.\r\n\r\nWir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie für ein solches Gespräch zur Verfügung stünden. Hinsichtlich einer Terminfindung richten wir uns selbstverständlich gerne nach Ihren zeitlichen Möglichkeiten und freuen uns auf Ihre Rückmeldung.\r\nBesten Dank und freundliche Grüße\r\n\r\nJohannes Goth\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000778","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU Plattformrichtlinie in nationales deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/c7/573433/Stellungnahme-Gutachten-SG2507010026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrt XXX\r\n\r\n \r\nim Rahmen unseres kontinuierlichen Austauschs zur Plattformarbeitsrichtlinie möchte ich Sie auf einen aktuellen Fachartikel von Prof. Dr. Stephan Gräf aufmerksam machen, den wir Ihnen anbei gerne zur Verfügung stellen. Der Beitrag widmet sich dem Thema algorithmisches Management im Kontext der Richtlinienvorgaben und deren nationaler Umsetzung.\r\n \r\nProf. Gräf war – ebenso wie die DAHAG – Teilnehmer am Stakeholder Dialog des BMAS im Oktober 2024 in Berlin. \r\n\r\nBesonders hervorheben möchten wir Kapitel 4 (4) des Artikels (S. 20), in dem Rechtsdienstleistungsplattformen als möglicher Anwendungsfall der Richtlinie diskutiert werden. Die DAHAG bringt in diese Debatte ergänzend eigene Lösungsansätze ein, die wir Ihnen auch bereits dargelegt hatten.\r\n \r\nZur besseren Einordnung finden Sie die betreffende Passage unten im Wortlaut samt relevanter Fußnoten eingefügt. Hervorhebungen in grün durch mich.\r\n \r\nGräf, Stephan (2024). Algorithmisches Management in der Plattformarbeit – Richtlinienvorgaben und nationale Umsetzung. Zeitschrift Soziales Recht (1/25), 14-35. \r\n \r\n(4) Merkmal der »Arbeit« als Anknüpfungspunkt für eine weitere Eingrenzung?\r\nFraglich ist, ob das Merkmal der »Arbeit« (iVm. der Schwerpunkbetrachtung) über den Bereich des Vermietens und Verkaufens hinaus als normativer Anknüpfungspunkt für weitere, ungeschriebene Eingrenzungen des Anwendungsbereichs der RL dienen kann. Zu denken ist etwa an den Bereich der Rechtsdienstleistungsplattformen100, den der Richtliniengeber – mangels Anhaltspunkten in den Gesetzgebungsmaterialien – wohl nicht speziell im Blick hatte. Problematisch wäre die Einbeziehung solcher Plattformen vor allem aus Sicht des deutschen Berufsrechts, allerdings vorwiegend mit Blick auf die gesetzliche Vermutung101, weniger mit Blick auf die Schutzzwecke des Kapitels III. Der deutsche Umsetzungsgesetzgeber wird diesen Konflikt daher nicht schon auf der Ebene des Anwendungsbereichs lösen können, sondern eher bei der Umsetzung der statusrechtlichen Vorgaben zu versuchen haben.\r\n \r\n100  Vgl. Fischels/Sokoll, NZA 2024, 721, 724, die sogar sämtliche Rechtsanwalts-,\r\nWirtschafts- und Steuerberatungskanzleien für potenziell erfasst halten. Bei diesen\r\nfehlt es allerdings am Merkmal der Erbringung der Organisationsdienstleistung\r\n»auf elektronischem Wege« iSd. Art. 2 Abs. 1 lit. a i) PA-RL; dazu oben c)(2).\r\n \r\n101  Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nach § 46 Abs. 1 und 4 BRAO nur für Arbeitgeber\r\nausüben, die selbst zugelassene Rechtsanwälte sind. Da Plattformbetreiber keine\r\nRechtsanwälte sind, wäre eine Anwendung der gesetzlichen Vermutung eines\r\nArbeitsverhältnisses mit erheblichen Risiken (Bußgelder, Nichtigkeit des Vertrags\r\nnach § 134 BGB) verbunden.\r\n \r\n\r\n\r\nFür Rückfragen oder ein vertiefendes Gespräch stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \r\nJohannes Goth\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000778","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU Plattformrichtlinie in nationales deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/0d/687179/Stellungnahme-Gutachten-SG2601290022.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Umsetzungsgesetz zur EU-Plattformarbeitsrichtlinie | Gesetzliche Vermutung Steuerung und Kontrolle\r\n\r\n\r\nMit der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit sollen europaweit die Arbeitsbedingungen all derer, die über eine Plattform tätig sind, verbessert werden. Der Gesetzgeber hat sich in seiner endgültigen Fassung im Statusfeststellungsverfahren gegen einen Kriterienkatalog entschieden, sondern legt eine gesetzliche Vermutung zur Bestimmung eines Arbeitsverhältnisses zugrunde.\r\nDie Begriffe „Steuerung“ und „Kontrolle“ stehen im Mittelpunkt dieses Mechanismus. Sie dienen als Anknüpfungspunkte, um festzustellen, ob eine Plattform so in das Arbeitsverhältnis eingreift, dass die Selbstständigkeit nur noch formal besteht. So heißt es in Artikel 5, Abs. 1: \r\nArt. 5 (1) Gesetzliche Vermutung: \r\n„Es wird gesetzlich vermutet, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einer Person, die Plattformarbeit über diese Plattform leistet, ein Arbeitsverhältnis ist, wenn gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs Tatsachen, die auf Steuerung und Kontrolle hindeuten, vorliegen. Möchte die digitale Arbeitsplattform die gesetzliche Vermutung widerlegen, hat sie zu beweisen, dass das betreffende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten ist, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist“.\r\n\r\n1.\tSchwierigkeiten der Begriffe Steuerung und Kontrolle \r\nDa die Begrifflichkeiten „Steuerung und Kontrolle“ weder im Gesetzestext näher definiert noch klare Rechtsbegriffe sind, eröffnet der Art. 5, Abs. 1 Auslegungs- bzw. Argumentationsspielräume. Nahezu jede Plattform setzt in gewisser Weise Steuerungs- oder Kontrollinstrumente ein, etwa durch algorithmische Zuweisung von Aufträgen. Doch nicht jede Form davon rechtfertigt eine gesetzliche Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft. \r\nLösungsansatz Negativ-Kriterium \r\nAusgehend davon, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Begrifflichkeiten „Steuerung und Kontrolle“ im Sinne von Weisungsgebundenheit zu verstehen scheint, können diese als maßgebliches Abgrenzungskriterium für die gesetzliche Vermutung herangezogen werden. Weisungsgebundenheit liegt regelmäßig dann vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch ein Vertragsverhältnis dergestalt miteinander verbunden sind, dass Inhalt, Zeit und Ort der Tätigkeit durch einseitige Vorgaben des Arbeitgebers bestimmt werden können. \r\nDie bei der DAHAG tätigen Rechtsanwälte sind grundsätzlich nicht weisungsgebunden. Sie entscheiden selbst über ihre Arbeitszeit, ihre Arbeitsweise sowie die Organisation ihrer Tätigkeit. Eine Bindung entsteht erst in dem Moment, in dem ein Anwalt einen vermittelten Auftrag annimmt. Damit verfügen die Anwälte der DAHAG über (Vertrags-) Autonomie und Selbstbestimmung. \r\nVor diesem Hintergrund könnte es sachgerecht erscheinen, im Rahmen der gesetzlichen Vermutung Autonomie und Selbstbestimmung ausdrücklich als Negativkriterien zur Abgrenzung von „Steuerung und Kontrolle“ zu normieren. Dadurch wird klargestellt, dass eine gesetzliche Vermutung der Weisungsgebundenheit nicht eingreift, wenn die maßgeblichen Merkmale unternehmerischer Freiheit vorliegen.\r\n\r\n2.\tNormierung zum Schutz der Rechtseinheit \r\nEin weiterer Punkt ist die Vermeidung rechtswidriger Konsequenzen, die sich aus der Vermutung eines Arbeitsverhältnisses ergeben können. \r\nGesetzliche Vorschriften zur Berufsausübung können im Widerspruch zu der gesetzlichen Vermutung eines Arbeitsverhältnisses stehen. So dürfen Rechtsanwälte nach § 46 Abs.1 BRAO ihren Beruf als Angestellte nur solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. Auch Steuerberater unterliegen berufsrechtlichen Einschränkungen hinsichtlich ihres Arbeitgebers. Notaren ist die Ausübung eines weiteren Berufs grundsätzlich untersagt, § 8 BNotO. Würde hier ein Arbeitsverhältnis begründet, etwa weil ein Notar über eine Plattform Aufträge entgegennimmt, könnte dies im Ergebnis zu einem Berufsausübungsverbot führen.\r\nDaher ist zu empfehlen, eine entsprechende Ausnahme aufzunehmen.\r\nEin Konflikt mit dem Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union besteht hier bereits dem Grunde nach nicht. Die EU-Plattformarbeitsrichtlinie stützt sich auf Art. 153 AEUV. Es geht um Arbeitsbedingungen, also das „Wie“ einer Berufsausübung, nicht das „Ob“. Diese Fragen obliegen der nationalen Gesetzgebungskompetenz.\r\nDie Richtlinie will deshalb ausdrücklich nicht auf europarechtlicher Ebene bestimmen, was ein Arbeitsverhältnis ist.\r\nDies ergibt sich bereits aus Erwägungsgrund 17 der Richtlinie:\r\n„Diese Richtlinie sollte für Personen gelten, die Plattformarbeit in der Union leisten und die im Sinne der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen oder bei denen nach der Beurteilung des Sachverhaltes vom Bestehen eines Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen wird, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist.“\r\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH. \r\nExemplarisch ist folgende Rechtsprechung zum Arbeitsverhältnis des EuGH zu betrachten:\r\nEuGH, Rs. 66/85 – Lawrie-Blum\r\n\"Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht aber darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.\"\r\nEuGH C-256/01 - Allonby\r\n\"Die formale Einstufung als Selbständiger nach innerstaatlichem Recht schließt nicht aus, dass jemand als Arbeitnehmer im Sinne dieses Artikels einzustufen ist, wenn seine Selbständigkeit nur fiktiv ist.\"\r\nC 216/15 - Ruhrlandklinik\r\nDies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.\r\nDieser Rechtsprechung des EuGH ist gemein, dass in die nationale Definition des Arbeitsvertrages nicht eingegriffen wird. Auch soweit dem \"Selbständigen\" Rechte eines Arbeitnehmers zugestanden werden, die er nach Gemeinschaftsrecht hat, so wird nie in das Vertragsverhältnis an sich eingegriffen. \r\nAuch das ist dem deutschen Recht nicht fremd. Es gibt auch im deutschen Recht die \"arbeitnehmerähnliche Personen\". Der Gesetzgeber fingiert nicht ein Arbeitsverhältnis, sondern normiert das Institut der arbeitnehmerähnlichen Person.\r\n\r\n3.\tTextvorschlag für die Umsetzung der Richtlinie\r\n\r\n(1)\tEs wird gesetzlich vermutet, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einer Person, die Plattformarbeit über diese Plattform leistet, ein Arbeitsverhältnis ist, wenn Tatsachen, die auf Steuerung und Kontrolle hindeuten, vorliegen.\r\n\r\n(2)\tDies gilt nicht, wenn das Vorliegen eines Arbeitsverhältnis in der konkreten Form mit einer gesetzlichen Berufsausübungsregelungen nicht vereinbar ist.\r\n\r\n(3)\tDie digitale Arbeitsplattform kann die gesetzliche Vermutung widerlegen, indem sie nachweist, dass das betreffende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- oder Tarifverträge oder Gepflogenheiten ist. Hierzu kann sie insbesondere Tatsachen vorzubringen, die die berufliche Autonomie und Selbstbestimmung der plattformarbeitenden Person belegen. Dabei ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-14"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}