{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-07T17:43:39.687+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R006663","registerEntryDetails":{"registerEntryId":63798,"legislation":"GL2024","version":2,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R006663/63798","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/88/601659/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R006663-2025-08-13_14-00-13.pdf","validFromDate":"2025-08-13T14:00:13.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":true}},"accountDetails":{"activeLobbyist":false,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-04-28T12:53:32.000+02:00","untilDate":"2025-08-13T14:00:13.000+02:00"}],"inactiveDateRanges":[{"fromDate":"2025-08-13T14:00:13.000+02:00"}],"inactiveLobbyistStartDate":"2025-08-13T14:00:13.190+02:00","firstPublicationDate":"2024-04-28T12:53:32.000+02:00","lastUpdateDate":"2025-08-13T14:00:13.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":63798,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006663/63798","version":2,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-13T14:00:13.000+02:00","activeUntilDate":"2025-08-13T14:00:13.000+02:00","versionActiveLobbyist":false},{"registerEntryId":30159,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006663/30159","version":1,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-04-28T12:53:32.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-13T14:00:13.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Creditreform Boniversum GmbH","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_GMBH","de":"Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)","en":"Limited liability company (GmbH)"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+492131109519","emails":[{"email":"u.barani@boniversum.de"}],"websites":[{"website":"www.boniversum.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Hammfelddamm ","streetNumber":"13","zipCode":"41460","city":"Neuss","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Goy Yun","firstName":"Michael ","function":"Geschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":false,"entrustedPersons":[{"lastName":"Goy Yun","firstName":"Michael ","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":false,"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Bankenfachverband e.V. 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Verbots jeder Nutzung v. Anschriftendaten ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"72/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0072-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir plädieren daher dafür, in § 37a Abs. 2 Ziffer 1d) BDSG-E anstelle eines vollständigen Verbotes der Nutzung von Anschriftendaten die bewährte Vorschrift des aktuell geltenden § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BDSG (wie auch die begleitende Verpflichtung zur Vorabinformation des Betroffenen, § 31 Abs. 1 Ziffer 4 BDSG) sinngemäß aufzunehmen bzw. fortzuführen. 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Anschriftendaten ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/55/269485/Stellungnahme-Gutachten-SG2403270001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"12. März 2024 \r\n\r\nDeutscher Bundestag\r\nMdB \r\nPlatz der Republik 1\t\r\n11011 Berlin\t\r\n\r\nRegierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes \r\n(BR-Drucksache 72/24)\r\nHier: Scoring: Verbot der Nutzung von Anschriftendaten\r\n\r\nSehr geehrter.., \r\nin Kürze werden Sie sich im Innenausschuss des Deutschen Bundestages mit dem Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-E) befassen. Das in § 37a Abs.2 Ziffer 1 lit. d) enthaltene Verbot der Nutzung von Anschriftendaten halten wir für kontraproduktiv und regen an, seine Sinnhaftigkeit intensiv zu hinterfragen.\r\n\r\nUnsere Hauptfunktion als Konsumentenauskunftei ist es, Verbraucher mit einer Referenz in Form unserer Scores auszustatten. Die Referenz ermöglicht es ihnen, ihre Bonität gegenüber Anbietern von Waren und Dienstleistungen nachzuweisen und diese zu veranlassen, in Vorleistung zu treten, indem diese ihnen beispielsweise den Kauf auf Rechnung, ggf. auch attraktive Buy now Pay later - Angebote zugänglich machen oder einen Gegenstand zur Miete / zum Leasing überlassen. Kurz: Wir sind das, was man einen Business Enabler nennt.\r\n\r\nDas setzt voraus, dass wir eine fundierte, auf eine breite Datenbasis gestützte Prognose zum Zahlungsverhalten des Betroffenen abgeben können. Nur dann entsteht bei unseren Kunden das Vertrauen, das sie aufbringen müssen, um ein kreditorisches Risiko auf sich zu nehmen.\r\nAnschriftendaten leisten hierzu in Form des sogenannten Geoscorings einen validen Beitrag. Sie sind für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähig- und -willigkeit einer Person nachweisbar erheblich. Die einschlägigen Qualitätsparameter (u.a. der Gini-Koeffizient), die wir fortlaufend ermitteln, weiterentwickeln und monitoren, zeigen hierzu ein klares Bild. Da beim Geoscoring ein Verbrauchermerkmal nicht direkt gemessen, sondern indirekt über andere, aus dem unmittelbaren räumlichen Umfeld des Verbrauchers verfügbare Aggregatdaten abgeleitet wird, gilt es, zur Definition des zu betrachtenden räumlichen Umfeldes mikrogeographische Zellen zu bilden, die in Bezug auf bonitätsrelevante Merkmale der in der mikrogeographischen Zelle lebenden Verbraucher eine hohe Homogenität aufweisen. Homogenität ist sowohl für die Güte des Geoscorings als auch für die Fairness gegenüber den Betroffenen entscheidend. Deshalb sind die von uns millionenfach gebildeten mikrogeographischen Zellen in der Regel äußerst kleinräumig und umfassen typischerweise nur eine einstellige Zahl von Haushalten. Diese Granularität schließt Fehlbewertungen weitestgehend aus und macht Anschriftendaten zu einer wertvollen Input-Größe bei der Score-Berechnung. \r\nDie gelegentlich geäußerte, vermutlich noch aus den Anfängen des Geoscorings herrührende Fehlvorstellung, Geoscoring betrachte großräumig ganze Straßenabschnitte, was Fehlbewertungen naheliegend mache, wird der heutigen, qualitativ hochstehenden und granularen Praxis des Geoscorings nicht ansatzweise gerecht. \r\n\r\nWir halten deswegen das in § 37a Abs.2 Ziffer 1d) BDSG-E vorgesehene Verbot jeder Nutzung von Anschriftendaten für sachlich unbegründet. Es ist auch nicht im Verbraucherinteresse. Denn der nach derzeitiger Rechtslage zulässige Einbezug auch von Anschriftendaten in Scores trägt dazu bei, dass wir in bis zu 95 % aller Auskunftsanfragen einen (positiven) Scorewert ermitteln können, der dem Verbraucher die unkomplizierte Teilhabe am digitalen Geschäftsverkehr und den Zugang zu der von ihm begehrten Leistung eröffnet. Sollten Anschriftendaten dagegen künftig nicht länger nutzbar sein, würde diese Quote deutlich sinken und spiegelbildlich hierzu der Anteil indifferenter Scorewerte steigen. Auf der Basis eines indifferenten Scorewertes kann das anfragende Unternehmen jedoch keine informierte Entscheidung treffen. Infolgedessen kommt die angestrebte Transaktion nicht oder zumindest nicht unter den gewünschten Modalitäten zustande. Man kann sich ausmalen, welch frustrierende Wirkung das auf die Beteiligten hat, welche Dispute und welchen kommunikativen Aufwand das nach sich zieht. Kurz: Mit indifferenten Scorewerten ist niemandem gedient, weder den Verbrauchern noch der Wirtschaft.\r\n\r\nIm Übrigen schreibt das geltende Recht vor, dass Anschriftendaten für die Berechnung des Scores nicht als alleiniger Input, sondern nur neben anderen Daten -also gewissermaßen nur ergänzend- genutzt werden dürfen, vgl. § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BDSG.\r\n\r\nDas wirkt qualitätssichernd und verhindert eine Übergewichtung von Anschriftendaten.\r\nInsgesamt liegt de lege lata also eine klug ausbalancierte und verbraucherfreundliche Regelung vor, die uns heute erlaubt, was auch künftig wichtig sein wird: Wir müssen die Nutzer unserer Scores auch weiterhin in die Lage versetzen können, in möglichst vielen Nachfragefällen informierte, risikoadäquate Entscheidungen zu treffen. Ziel muss es sein, auch in Zukunft \r\n\r\n-\tdie ganz überwiegende Mehrzahl guter bzw. ausreichend guter Bonitäten zu identifizieren und klar aufzuzeigen, \r\n\r\n-\tzugleich erhöhte Forderungsausfallrisiken sicher zu prognostizieren und damit volkswirtschaftliche Schäden abzuwenden, sowie \r\n\r\n-\tbonitätsschwache, jedoch konsumaffine Verbraucher vor Überschuldung zu bewahren und dem Eingehungsbetrug präventiv entgegenzutreten.\r\n\r\nVoraussetzung für all dies freilich ist eine entsprechende Datenverfügbarkeit - auch die von Geodaten.\r\nWir plädieren daher dafür, in § 37a Abs. 2 Ziffer 1d) BDSG-E anstelle eines vollständigen Verbotes der Nutzung von Anschriftendaten die bewährte Vorschrift des aktuell geltenden § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BDSG sinngemäß aufzunehmen bzw. fortzuführen. Die in der Entwurfsbegründung aufgestellte These, der bisherige § 31 Abs. 1 Nummer 3 BDSG trage „dem Diskriminierungsrisiko von Anschriftendaten nicht hinreichend Rechnung“, lässt dagegen jede sachliche Herleitung vermissen, ist durch keine Fakten unterlegt und ersetzt keine Begründung. Auch fehlt jede Folgenabschätzung und deshalb das Bewusstsein für die negativen Auswirkungen eines vollständigen Verbotes der Nutzung von Anschriftendaten auf die Praxis des digitalen Geschäftsverkehrs. \r\n\r\nUnser Petitum steht im Übrigen im Einklang mit der vom Sachverständigenrat für Verbraucherfragen in seinem Gutachten „Verbrauchergerechtes Scoring“ (2018) in Abschnitt F. 5.4 formulierten Handlungsempfehlung zum Geoscoring. Dort wird gerade nicht ein Verbot der Nutzung von Anschriftendaten empfohlen, sondern „eine besondere Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden“ und eine „plausible Begründung“ ihres Einsatzes angemahnt. An dieser (sachgerechten und verhältnismäßigen) Empfehlung sollte sich der Gesetzgeber orientieren.\r\n\r\nFür den Fall, dass der Innenausschuss eine Anhörung plant, stünde der Unterzeichner als Experte zur Verfügung.\r\n\r\nWir danken schon jetzt verbindlichst für Ihre Bereitschaft, sich mit dem Thema vertieft auseinanderzusetzen und beantworten sehr gerne etwaige Rückfragen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nCreditreform Boniversum GmbH\r\n\r\nMichael Goy-Yun\r\nGeschäftsführer\r\n\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-12"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}