{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-10-04T12:26:36.043+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R006456","registerEntryDetails":{"registerEntryId":85167,"legislation":"GL2024","version":11,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R006456/85167","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/93/838442/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R006456-2026-09-04_11-14-14.pdf","validFromDate":"2026-09-04T11:14:14.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-07-31T12:52:26.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-31T11:59:02.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2024-01-29T10:12:06.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-09-04T11:14:14.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":85167,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006456/85167","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-09-04T11:14:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":84020,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006456/84020","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-07-31T15:49:04.000+02:00","validUntilDate":"2026-09-04T11:14:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":83764,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006456/83764","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-07-31T12:52:26.000+02:00","validUntilDate":"2026-07-31T15:49:04.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":75550,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006456/75550","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-07-03T09:05:58.000+02:00","validUntilDate":"2026-07-31T12:52:26.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65704,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006456/65704","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-25T11:04:48.000+02:00","validUntilDate":"2026-07-03T09:05:58.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64154,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006456/64154","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-25T08:58:55.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-25T11:04:48.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52418,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006456/52418","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-14T15:44:25.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-25T08:58:55.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46116,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006456/46116","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-31T11:59:02.000+01:00","validUntilDate":"2025-08-14T15:44:25.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. 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Wir setzen uns dafür ein, dass Schuldner_innen ihre Rechte auch in digitalen Verfahren uneingeschränkt wahrnehmen können: durch barrierefreie Zugänge, Transparenz bei automatisierten Entscheidungen, Schutz sensibler Daten und verständlichen Informationspflichten. Gleichzeitig setzen wir uns dafür ein, dass die Digitalisierung der dazugehörigen Beratungsstellen personell und finanziell abgesichert wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung","shortTitle":"ZVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zvg"},{"title":"Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -","shortTitle":"SGB 10","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019779","title":"Fortführung und Weiterentwicklung der InsO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine Weiterentwicklung der Insolvenzordnung ein, die Verfahren einfacher, effizienter und verlässlicher macht – für Schuldner_innen, Gerichte und Gläubiger gleichermaßen. Zentrale Punkte sind die Einführung einer Aussichtslosigkeitsbescheinigung, eine gesetzliche Lösung des Verstrickungsproblems sowie eine Änderung des § 306 InsO zur Vereinfachung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026802","title":"Schutz von finanziell belasteten Verbraucherinnen und Verbrauchern im Bereich der finanziellen Belastungen durch Wohn- und Energiekosten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete","printingNumber":"21/6807","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/068/2106807.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-rechts-der-wohn-und-gesch%C3%A4ftsraummiete/334559","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete","publicationDate":"2026-02-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Miete_II.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Miete_II.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Steigende Wohn- und Energiekosten und eine verstärkte Gefahr des Wohnungsverlustes sind seit Jahren ein erhebliches Problem dar. Besonders betroffen sind finanziell belastete oder überschuldete Menschen, die nur über geringe oder keine finanziellen Spielräume verfügen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 2 25. August 2026\r\nBundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. · Vereinssitz: Berlin · www.bag-sb.de\r\nGesetzgebungsverfahren\r\nDie Bundesregierung plant, mit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) Art. 36 Abs. 1 der Verbraucher kreditrichtlinie umzusetzen. Seit dem 13. Mai 2026 befindet sich das Gesetz im Vermittlungsausschuss.\r\nDie Finanzierung ist zwischen Bundestag und Bundesrat umstritten.\r\nNotwendige Regelungen\r\nAuf Grundlage der Stellungnahme der BAG-SB sowie der Position der AG SBV zur Finanzierung der Schuldenberatung sind aus unserer Sicht folgende Punkte umzusetzen:\r\n1. Qualität sichern und Professionalisierung stärken\r\nSchuldenberatung ist komplexe Facharbeit und erfordert rechtliche, wirtschaftliche, sozialarbeiterische und psychosoziale Kompetenz. Bundeseinheitliche Qualitätsstandards und Qualifikationsanforderungen sind daher unerlässlich, um die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Systems flächendeckend zu gewährleisten. Die Verbraucherkreditrichtlinie fordert dies daher in eindeutig in Erwägungsgrund 81 ein.\r\n§ 4 Abs. 2 SchuBerDG muss daher in der Fassung des Bundestags-Beschlusses verankert werden: „Professionelle Anbieter sind solche Anbieter, die über ausreichende fachliche Kenntnisse sowie Wissen und Sachverstand in der Erbringung von Schuldnerberatungsdiensten nach § 2 verfügen.”\r\n2. Schuldenberatung bedarfsgerecht ausbauen\r\nBereits heute erreichen nur etwa 587.000 der rund sechs Millionen überschuldeten Menschen in Deutschland eine Schuldenberatungsstelle. Mit den neuen gesetzlichen Verweispflichten und der Öffnung für weitere Zielgruppen wird der Beratungsbedarf weiter steigen. Es braucht dafür bundesweit mindestens zwei Vollzeit-Beratungsfachkräfte sowie eine 0,5 VZÄ-Verwaltungskraft je 50.000 Einwohner_innen. Das entspricht einem Ausbau von derzeit geschätzten 2.700 auf mindestens 3.350 Vollzeitäquivalente. Benötigt werden also bundesweit mindestens 650 zusätzlichen Vollzeit-Beratungsfachkräfte in der Schulden- und Insolvenzberatung. Neben der Sicherstellung eines ausreichenden Fachpersonals sind Sachkosten ebenfalls bedarfsgerecht bereitzustellen.\r\nSchuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG)\r\nAnforderungen für eine erfolgreiche Umsetzung – ein Überblick\r\nSeite 2 von 2 25. August 2026\r\nBundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. · Vereinssitz: Berlin · www.bag-sb.de\r\n3. Kostenfreiheit gesetzlich absichern\r\nSchuldenberatung ist kein freiwilliges Sozialangebot, sondern Teil des gesetzlichen Verbraucherschutzes und der sozialen Daseinsvorsorge. Wer Verbraucher_innen gesetzlich an Schuldenberatungsdienste verweist, muss zugleich einen bundesweit kostenfreien Zugang sicherstellen. Gebühren schaffen Zugangshürden, verzögern notwendige Beratung und schwächen den präventiven Ansatz der Verbraucherkreditrichtlinie. Nur ein kostenfreier Zugang gewährleistet, dass alle Menschen – unabhängig von Einkommen, Alter oder Erwerbsstatus – frühzeitig qualifizierte und unabhängige Schuldenberatung in Anspruch nehmen können. Der im Bundestag beschlossene Grundsatz der Kostenfreiheit muss daher erhalten bleiben und das Vorhaben der Koalition, die kostenlose Schuldenberatung zu stärken, umgesetzt werden.\r\n4. Schulden- und Insolvenzberatung zusammenführen\r\nDie Trennung von Schulden- und Verbraucherinsolvenzberatung entspricht nicht der Beratungspraxis. Unterschiedliche Zuständigkeiten und Finanzierungswege verursachen unnötige Bürokratie und verhindern eine bedarfsgerechte Steuerung. Das SchuBerDG bietet die Chance, das zu ändern und Beratung künftig aus einer Hand zu organisieren.\r\n5. Finanzierung dauerhaft sichern\r\nDas SchuBerDG kann seinen gesetzlichen Auftrag nur erfüllen, wenn die Schuldenberatung dauerhaft verlässlich finanziert wird. Grundlage der Finanzierung muss eine öffentliche Finanzierung sein, ergänzt durch die vom Bundestag angestrebte angemessene Beteiligung privater Gläubiger. Der bundesweite zu erfüllende Mindestfinanzierungsbedarf der Schulden- und Insolvenzberatung liegt nach unseren Berechnungen bei 412,7 Millionen Euro pro Jahr. Der tatsächliche Mehrbedarf gegenüber der bestehenden Finanzierung ist mangels belastbarer bundesweiter Daten derzeit nicht feststellbar.\r\n6. Bundesweite Statistik gesetzlich verankern\r\nGerade die Diskussionen um die Bedarfe in der Schuldenberatung zeigen, dass die unzureichende Datenlage ein zentrales Problem darstellt. Ein Grund ist, dass die Erhebung der notwendigen Daten im Rahmen des Überschuldungsstatistikgesetzes (ÜSchuldStatG) nicht flächendeckend verpflichtend erfolgt. Die Umsetzung des SchuBerDG muss künftig anhand belastbarer Kennzahlen überprüfbar sein. Deshalb ist es notwendig, dass die Zahl der verfügbaren Schuldenberatungsstellen, die Zahl der Beratungskräfte sowie die durchschnittliche Wartezeit zwischen Erstkontakt und Beratungsbeginn über das USchuldStatG zwingend erfasst und veröffentlicht werden.\r\n7. Digitale Instrumente der Schuldenberatung entwickeln und finanzieren\r\nDie Digitalisierung bietet die Chance, Schuldenberatung effizienter und niedrigschwelliger zu gestalten. Sie ergänzt und verschlankt Prozesse, ersetzt die Beratung jedoch nicht. Mit der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Einsetzung der gemeinsamen Kommission von VID und DAV sind hierfür wichtige Impulse gesetzt worden. Damit diese Potenziale in der Praxis ausgeschöpft werden können, bedarf es einer verlässlichen Finanzierung, sowohl für die notwendigen IT- und Qualifizierungsmaßnahmen als auch für die Entwicklung und Bereitstellung digitaler Assistenzangebote und digitaler Formulare.\r\nGrundlagen und weiterführende Informationen · AG SBV-Position: Finanzierung der Schuldnerberatung zur Umsetzung des Schuldnerberatungsdienstgesetz · Stellungnahme der BAG-SB zum Schuldnerberatungsdienstegesetz · Fallbeispiele · Hintergründe und Einordnung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-08-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004778","regulatoryProjectTitle":"Verbrauchergerechte Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/a8/838440/Stellungnahme-Gutachten-SG2608270005.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sprecher: Roman Schlag\r\nc/o Caritasverband für das Bistum Aachen e.V.\r\nKapitelstr. 3\r\n52066 Aachen\r\nTelefon: +49 241 431-133\r\nTelefax: +49 241 431-2984\r\nrschlag@caritas-ac.de www.caritas-ac.de\r\nPositionierung:\r\nFinanzierung der Schuldnerberatung\r\nzur Umsetzung\r\ndes Schuldnerberatungsdienstegesetzes\r\n25.08.2026\r\nArbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. (AWO) Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) Deutscher Caritasverband e.V. (DCV)\r\nDeutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.\r\nDeutsches Rotes Kreuz e.V. (DRK)\r\nDiakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)\r\n2\r\nAusgangslage\r\nMit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) setzt Deutschland die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie um.\r\nZiel der Richtlinie ist es unter anderem, Verbraucher:innen bei finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig an unabhängige Schuldnerberatungsdienste zu verweisen und den Zugang zu qualifizierter Schuldnerberatung zu verbessern.\r\nDas vom Deutschen Bundestag im November 2025 verabschiedete Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucherinnen und Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat keine Zustimmung.\r\nDie Bundesregierung hat daraufhin am 13. Mai 2026 den Vermittlungsausschuss angerufen, um einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erreichen und das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abzuschließen. Eine Einigung konnte bislang jedoch nicht erzielt werden. Im Mittelpunkt der unterschiedlichen Auffassungen stehen die Finanzierung des gesetzlichen Beratungsauftrags sowie die Ausgestaltung einer flächendeckenden und leistungsfähigen Beratungsinfrastruktur.\r\nVor diesem Hintergrund knüpfen die AG SBV und ihre Mitgliedsverbände an ihre bisherigen Stellungnahmen an, verweisen auf die Wirkung der Schuldnerberatung in der Begründung des Gesetzesentwurfs und formulieren eine grundlegende Voraussetzung und drei zentrale Forderungen für die Finanzierung der Schuldnerberatung, um die Ziele der Verbraucherkreditrichtlinie umzusetzen:\r\nVoraussetzung: Qualität sichern und Professionalisierung stärken\r\nSoziale Schuldnerberatung ist komplexe Facharbeit und erfordert rechtliche, wirtschaftliche, sozialarbeiterische und psychosoziale Kompetenz. Qualitätsstandards und Qualifikationsanforderungen sind als Grundlage einer gut finanzierten Schuldnerberatung unerlässlich, um Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit flächendeckend zu gewährleisten. Die Verbraucherkreditrichtlinie fordert dies auch eindeutig ein.\r\n§ 4 Abs. 2 SchuBerDG muss daher in der Fassung des Bundestagsbeschlusses verankert werden:\r\n„Professionelle Anbieter sind solche Anbieter, die über ausreichende fachliche Kenntnisse sowie Wissen und Sachverstand in der Erbringung von Schuldnerberatungsdiensten nach § 2 verfügen.“\r\n3\r\n1.\r\nSchuldnerberatung bedarfsgerecht ausbauen\r\nEin bedarfsgerechter Ausbau der Schuldnerberatung sichert die Qualität der Beratung und gewährleistet einen gleichwertigen Zugang in ganz Deutschland.\r\n•\r\nEin bundesweiter Orientierungswert von mindestens zwei Vollzeit-Beratungsfachkräften zuzüglich einer anteiligen Verwaltungsstelle je 50.000 Einwohner:innen schafft die Grundlage für eine bedarfsgerechte Versorgung.\r\n•\r\nDaraus ergibt sich ein bundesweiter Personalbedarf von mindestens 3.350 Vollzeitäquivalenten und damit mindestens 650 zusätzlichen Beratungsfachkräften.\r\n2.\r\nKostenfreiheit gesetzlich verankern\r\nEine kostenfreie Schuldnerberatung ermöglicht allen Verbraucher:innen den frühzeitigen und niedrigschwelligen Zugang zu unabhängiger und professioneller Beratung.\r\n•\r\nEin bundesweit kostenfreier Zugang setzt den präventiven Ansatz der Verbraucherkreditrichtlinie konsequent um.\r\n•\r\nEntgelte erschweren den Zugang zur Schuldnerberatung, verhindern eine frühzeitige Inanspruchnahme und verursachen zugleich einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zulasten der Beratungsarbeit.\r\n3.\r\nSchuldnerberatung dauerhaft und verlässlich finanzieren\r\nEine stabile und transparente Finanzierung schafft die Grundlage für eine flächendeckende, qualitative und unabhängige Schuldnerberatung.\r\n•\r\nEine Finanzierung aus einer Hand reduziert Bürokratie und ermöglicht bedarfsgerechte Beratungsangebote.\r\n•\r\nEine verlässliche öffentliche Finanzierung gewährleistet einen bundesweit gleichwertigen, kostenfreien und dauerhaft verlässlichen Zugang zur unabhängigen Schuldnerberatung. Private Gläubiger sollen ergänzend einen angemessenen Anteil leisten.\r\n•\r\nDer bundesweite Gesamtfinanzierungsbedarf der Schuldnerberatung beträgt derzeit mindestens 412,7 Millionen Euro pro Jahr.\r\nIm Folgenden werden die drei Vorschläge im Einzelnen dargestellt und begründet.\r\n4\r\n1.\r\nSchuldnerberatung bedarfsgerecht ausbauen\r\nDie Lebenshaltungskosten sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen.1\r\nGleichzeitig steigt die Zahl der überschuldeten Menschen in Deutschland. Es wird geschätzt, dass rund sechs Millionen Erwachsene als überschuldet gelten; die Überschuldungsquote liegt inzwischen bei über acht Prozent.2\r\nBesonders Haushalte mit geringen finanziellen Rücklagen geraten bereits durch unerwartete Ausgaben oder vorübergehende Einkommenseinbußen in finanzielle Notlagen. Zugleich zeigen Armuts- und Reichtumsberichte, dass steigende Mieten, höhere Lebenshaltungskosten und anhaltende Preissteigerungen viele Haushalte erheblich belasten.3 Die finanziellen Risiken reichen inzwischen bis weit in die Mitte der Gesellschaft und führen zu einem kontinuierlich wachsenden Bedarf an sozialer Schuldnerberatung.4\r\nDiese Entwicklung bestätigt auch eine aktuelle bundesweite Online-Befragung. Rund zwei Drittel der Schuldnerberatungsstellen berichten von einer gestiegenen Beratungsnachfrage gegenüber der Zeit vor 2020. Gleichzeitig nehmen die Wartezeiten weiter zu. In vielen Regionen warten Ratsuchende mehrere Monate, teilweise bis zu einem Jahr, auf einen ersten Beratungstermin.5 Von den bundesweit rund sechs Millionen überschuldeten Menschen erreichen deshalb lediglich etwa 587.000 pro Jahr eine Schuldnerberatungsstelle.6 Bereits heute besteht damit eine erhebliche Versorgungslücke.\r\nDie Finanzierung der Schuldnerberatung erfolgt bislang überwiegend auf Grundlage des\r\nSGB II, des SGB XII sowie landesrechtlicher Regelungen zur Verbraucherinsolvenzberatung auf Grundlage der Insolvenzordnung. Dadurch richten sich viele Beratungsangebote an bestimmte leistungsberechtigte Personengruppen. Erwerbstätige, Kleinselbstständige, Rentner:innen, Beziehende von Arbeitslosengeld und junge Menschen erhalten dagegen häufig keinen oder nur erschwerten Zugang zu einer unabhängigen Schuldnerberatung. Dabei kann gerade eine frühzeitige Beratung Arbeitsplätze und wirtschaftliche Existenzen sichern, Überschuldung verhindern und einen späteren Bezug von Sozialleistungen vermeiden. Besonders junge Menschen sind zunehmend neuen Überschuldungsrisiken ausgesetzt. Vor allem „Buy now, pay later“-Modelle führen dazu, dass finanzielle Schwierigkeiten bereits in jungen Jahren immer öfter entstehen.7\r\n1 z.B.: Verbraucherpreisindex insgesamt - Statistisches Bundesamt\r\n2 Siehe z.B. https://www.creditreform.de/aktuelles-wissen/schuldneratlas oder https://www.fes.de/studie-private-verschuldung-in-deutschland, Seite 15, Tabelle 2.\r\n3 https://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/DE/Bericht/Der-siebte-Bericht/siebter-bericht.html; https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/mags_sozialbericht2026.pdf\r\n4 Beispielhafter Erfahrungsbericht: https://www.merkur.de/lokales/garmisch-partenkirchen/garmisch-partenkirchen-ort28711/garmisch-partenkirchen-landkreis-armut-sozial-verbaende-caritas-veranstaltung-94410547.html\r\n5 https://www.bag-sb.de/fileadmin/user_upload/1_Fachverband/Positionen/2026_Positionen/2026_06_09_Pr%C3%A4sentation_Ergebnisse_Onlineumfrage_2026.pdf\r\n6 GENESIS-Online - Tabelle 'Beratene Personen, Durchschnittliche Schulden: Deutschland, Jahre, Sozioökonomische Merkmale'\r\n7 z.B.: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2026/fa_bj_260202_bnpl_buy_now_pay_later.html\r\n5\r\nDas Angebot an Schuldnerberatungsstellen reicht also schon heute nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf für alle Personen zu decken, die Unterstützung suchen. Das System an Beratungsleistungen ist überlastet.\r\nMit der Verbraucherkreditrichtlinie wird ausdrücklich das Ziel verfolgt, allen Verbraucher:innen einen frühzeitigen Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten zu ermöglichen. Kreditgeber:innen sind zudem nun verpflichtet, bei finanziellen Schwierigkeiten an Schuldnerberatungsstellen zu verweisen. Damit erweitert sich der Kreis der potenziellen Ratsuchenden erheblich.\r\nEin bedarfsgerechter Ausbau der Beratungsinfrastruktur ist daher unerlässlich. Ein gleichwertiger Zugang zur unabhängigen Schuldnerberatung muss entsprechend der Verbraucherkreditrichtlinie allen Menschen offenstehen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden oder bei denen sich solche Schwierigkeiten abzeichnen. Nur so kann die präventive Wirkung und der geforderte Beratungsauftrag erfüllt werden.\r\nZur flächendeckenden Erfüllung des gesetzlichen Beratungsauftrags ist ein bundesweiter fachlicher Orientierungswert von mindestens zwei Vollzeit-Beratungsfachkräften sowie einer anteiligen Verwaltungsstelle je 50.000 Einwohner:innen erforderlich. 8\r\nEine bundesweit belastbare Statistik über die Zahl der in der Schuldnerberatung tätigen Vollzeitkräfte existiert bislang nicht. Auf Grundlage der Daten von Wohlfahrtsverbänden und unter Berücksichtigung der hohen Teilzeitquote im Sozialwesen lässt sich die derzeitige Personalausstattung auf rund 2.700 Vollzeitäquivalente schätzen.9\r\nUnter Anwendung des Bedarfsschlüssels werden aber rund 3.350 Vollzeitäquivalente benötigt.\r\nGegenüber der heutigen Personalausstattung entspricht dies einem Ausbau um mindestens 650 Vollzeit-Beratungsfachkräfte zuzüglich der benötigten Verwaltungskräfte.\r\n8 Dieser Beratungsschlüssel ist ein Mindeststandard für eine flächendeckende Versorgung. Die Grundlage zur Berechnung stammt aus 2011 und ist hier zu finden: https://www.agsbv.de/wp-content/uploads/2011/05/2011-05-Positionspapier-Finanzierung-SB.pdf\r\nEin Blick auf die Finanzinfrastruktur verdeutlicht, dass diese von der Schuldnerberatung schon lange geforderte Größenordnung moderat gerechnet ist. In Deutschland gab es beispielsweise Ende 2024 17.870 Bankzweigstellen, das sind rund elf Bankfilialen je 50.000 Einwohner, die bei Zahlungsschwierigkeiten an die Schuldnerberatung verweisen müssen. Hinzu kommen zudem zahlreiche Onlineberatungsmöglichkeiten und Neobanken.\r\nEine ähnliche Regel findet sich in § 4 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG: https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/BJNR113980992.html\r\n9 Ein Anhaltspunkt ist die Einrichtungsstatistik der Diakonie Deutschland aus dem Jahr 2024, wonach in 274 Schuldenberatungsstellen der Diakonie 730 hauptamtliche Mitarbeitende in Voll- und Teilzeit in der Schuldenberatung tätig waren. Hochgerechnet auf die gesamte Trägerlandschaft lässt sich daraus eine bundesweite Größenordnung von etwa 3.610 Beratungskräften ableiten. Die Bundesagentur für Arbeit wiederum schätzt, dass im sozialen Bereich etwa 55 Prozent der Beschäftigten in Teilzeit arbeiten und Teilzeitbeschäftigte im Durchschnitt 55 Prozent der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten leisten: 2-7-Sozialwesen.pdf. Daraus ergibt sich für das gesamte Bundesgebiet ein Personalschlüssel von etwa 2.700 VZÄ.\r\n6\r\n2.\r\nKostenfreiheit gesetzlich verankern\r\nSchuldnerberatung muss allen Menschen, unabhängig von ihrer finanziellen Situation, offenstehen.\r\nDie Verbraucherkreditrichtlinie misst unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten nun eine zentrale Bedeutung für den Verbraucherschutz zu. Bereits die Erwägungsgründe zur Richtlinie fordern einen leichten und niedrigschwelligen Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten.10 Dieses Ziel wird durch die Verweispflichten, die in Deutschland ab dem 20.11.2026 in §§ 497a und 505a BGB umgesetzt werden, weiter verstärkt.11 Wer aber Verbraucher:innen gesetzlich auf unabhängige Schuldnerberatung verweist, muss zugleich sicherstellen, dass diese Beratung ohne finanzielle Hürden tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.\r\nEntgelte schaffen gerade für Menschen in finanziellen Schwierigkeiten Zugangshürden und stehen einer wirksamen Prävention entgegen. Entgelte führen dazu, dass notwendige Beratung aufgeschoben wird oder ganz unterbleibt, obwohl gerade eine frühzeitige Unterstützung Überschuldung verhindern oder ihre Folgen deutlich begrenzen kann. Viele Ratsuchende sind entweder auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen oder aufgrund von Schulden und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf ein Einkommen unterhalb der Pfändungsschwelle zurückgeworfen. In beiden Situationen werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung benötigt.\r\nEntgelte erschweren den Zugang nicht nur für Ratsuchende.12 Sie verursachen zugleich einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Einkommensprüfungen, Härtefallentscheidungen, Gebührenbescheide, Zahlungsüberwachung und Widerspruchsverfahren binden personelle Ressourcen, die für die eigentliche Beratungsarbeit fehlen. Entgeltregelungen erzeugen damit einen unverhältnismäßig bürokratischen Aufwand und stehen dem Ziel einer einfachen, wirksamen und niedrigschwelligen Schuldnerberatung entgegen.\r\nAuch die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag klar dazu bekannt, „gemeinsam mit den Ländern eine kostenlose Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt, zu stärken“.13\r\nDarüber hinaus haben sich im Gesetzgebungsverfahren zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) die Sachverständigen in der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz14 sowie anschließend auch der Deutsche Bundestag für eine bundesweit kostenfreie Schuldnerberatung ausgesprochen.15\r\n10 Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, EG 81\r\n11 https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101851.pdf\r\n12 https://www.agsbv.de/wp-content/uploads/2024/05/Gutachten-zu-Art.-36-Verbraucherkreditrichtlinie-2.pdf, Seite 26\r\n13 https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, Seite 40\r\n14 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw46-de-schuldnerberatungsdienste-1126262\r\n15 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw46-de-schuldnerberatungsdienste-1126262\r\n7\r\nDamit besteht ein breiter fachlicher und politischer Konsens über die Notwendigkeit eines kostenfreien Zugangs.\r\nDer Blick auf andere europäische Staaten zeigt, dass eine kostenfreie Schuldnerberatung der Regelfall sein kann. Beispielsweise Finnland, die Niederlande oder Schweden gewährleisten einen öffentlich finanzierten, niedrigschwelligen und kostenfreien Zugang.16\r\nNur eine kostenfreie Schuldnerberatung, die von professionellen und unabhängigen Anbietern der sozialen Schuldnerberatung durchgeführt wird, gewährleistet einen gleichberechtigten Zugang für alle Menschen in finanziellen Schwierigkeiten und erfüllt den präventiven Auftrag der Verbraucherkreditrichtlinie.\r\nDie vollständige Kostenfreiheit der unabhängigen und professionellen Schuldnerberatung muss daher bundesweit verbindlich im Schuldnerberatungsdienstegesetz verankert werden.\r\n3.\r\nSchuldnerberatung dauerhaft und verlässlich finanzieren\r\nNur eine transparente, auskömmliche und dauerhaft gesicherte öffentliche Finanzierung gewährleistet bundesweit einen gleichwertigen Zugang zur unabhängigen Schuldnerberatung und ermöglicht die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie.\r\nDie Finanzierung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ist derzeit durch unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten und Fördermodelle geprägt. Die Kommunen finanzieren die Schuldnerberatung auf Grundlage von § 16a Nr. 2 SGB II und § 11 Abs. 4 SGB XII, die Länder finanzieren die Verbraucherinsolvenzberatung nach § 305 InsO. Dadurch entsteht eine künstliche Trennung, die weder der Beratungsrealität noch den Bedürfnissen der Ratsuchenden entspricht. Unabhängige Schuldnerberatung ist jedoch ein ganzheitliches Beratungsangebot. Sie umfasst die psychosoziale Schuldnerberatung, die Existenzsicherung, die Haushalts- und Budgetberatung, die außergerichtliche Schuldenregulierung sowie die Begleitung im Verbraucherinsolvenzverfahren. Diese Leistungen bauen bedarfsabhängig und fachlich aufeinander auf und bilden einen einheitlichen Beratungsprozess. Die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen führen jedoch zu verschiedenen Zugangsvoraussetzungen, Förderkriterien und Abrechnungssystemen. Das Ergebnis ist ein bundesweiter Finanzierungsflickenteppich, der vermeidbare Bürokratie verursacht, eine bedarfsgerechte Steuerung erschwert und zu regional ungleichen Beratungsangeboten führt. Mit der bisherigen Förderlogik bleiben zudem einige Gruppen von überschuldeten Menschen von der Beratung ausgeschlossen.\r\nMit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie erhält die unabhängige Schuldnerberatung einen deutlich erweiterten gesetzlichen Auftrag. Die neuen Verweis- und Hinweispflichten verpflichten Kreditgeber:innen, Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig an\r\n16 Siehe zum Beispiel: https://ecdn.eu/wp-content/uploads/2020/02/Money-Matters-Vol.-13-2016-17.pdf\r\n8\r\nunabhängige Schuldnerberatungsdienste zu verweisen.17 Dieser Auftrag kann jedoch nur erfüllt werden, wenn eine flächendeckende, leistungsfähige und dauerhaft finanzierte Beratungsinfrastruktur zur Verfügung steht.\r\nDiesen Handlungsbedarf haben auch Bundestag und Bundesrat erkannt. In seiner Entschließung zum Schuldnerberatungsdienstegesetz fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern ein Konzept für eine auskömmliche und zukunftsfähige Finanzierung der Schuldnerberatung zu entwickeln. Dabei soll ausdrücklich auch eine verpflichtende Beteiligung privater Gläubiger geprüft werden. 18 Auch der Bundesrat hat sich für eine breitere Finanzierungsgrundlage unter Einbeziehung privater Gläubiger ausgesprochen.19\r\nEine bundesweit einheitliche, transparente und bedarfsgerechte Finanzierung der unabhängigen Schuldnerberatung ist notwendig. Grundlage muss eine verlässliche öffentliche Finanzierung sein. Eine Beteiligung privater Gläubiger unterstützt die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, da Gläubigern im Rahmen ihrer Verweispflichten eine wichtige Rolle dabei zukommt, überschuldete Verbraucher:innen frühzeitig an geeignete Schuldnerberatungsstellen zu verweisen.\r\nEine Gläubigerbeteiligung kann beispielsweise über einen bundesweiten Finanzierungsfonds, eine gesetzliche Branchenumlage oder vergleichbare Modelle organisiert werden. Dabei muss die fachliche und organisatorische Unabhängigkeit der Schuldnerberatung jederzeit gewährleistet bleiben.\r\nEbenso wichtig wie die Herkunft der Mittel ist das Förderverfahren. Die Finanzierung der Schuldnerberatung sollte künftig aus einer Hand erfolgen. Eine zentrale Stelle sollte die Mittel bündeln, auszahlen und abrechnen. Dadurch könnten die heute bestehenden parallelen Förder- und Abrechnungssysteme überwunden, der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert und die personellen Ressourcen der Beratungsstellen konsequent in ihre eigentliche Aufgabe der Beratung und Unterstützung überschuldeter Menschen eingesetzt werden.\r\nDie Kostenberechnung für eine Beratungsstelle zuzüglich anteiliger Verwaltungskraft orientiert sich an den regelmäßig erscheinenden Berichten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) in Köln.\r\nDadurch ergeben sich durchschnittliche jährliche Kosten von 121.730 Euro für eine Beratungskraft samt anteiliger Verwaltungsstelle, zuzüglich 3.500 Euro Honorarkosten pro Beratungsstelle.20\r\n17 Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, Art. 36 Abs. 3\r\n18 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw46-de-schuldnerberatungsdienste-1126262\r\n19 https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0401-0500/436-1-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1\r\n20 Siehe Berechnung nach diesem Kapitel\r\n9\r\nAusgehend von einem bundesweiten Bedarf von rund 3.350 Vollzeit-Beratungsfachkräften ergibt dies für die unabhängige Schuldnerberatung in Deutschland einen jährlichen Gesamtfinanzierungsbedarf von rund 412,7 Millionen Euro.\r\nDies stellt den Mindestbedarf dar, um den gesetzlichen Auftrag der Verbraucherkreditrichtlinie, die Umsetzung der neuen Verweis- und Hinweispflichten sowie einen bundesweit gleichwertigen und kostenfreien Zugang zur unabhängigen Schuldnerberatung dauerhaft sicherzustellen.\r\nDie Höhe des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs gegenüber der bestehenden Finanzierung hängt von den bereits durch Länder und Kommunen bereitgestellten Mitteln in der Schuldner- und Insolvenzberatung ab. Da hierzu bislang keine belastbare bundesweite Datengrundlage vorliegt, lässt sich der zusätzliche Finanzierungsbedarf derzeit nicht verlässlich beziffern.\r\n__________________________________________________________________________\r\nKostenberechnung für eine Beratungsstelle zuzüglich anteiliger Verwaltungskraft, orientiert an den regelmäßig erscheinenden Berichten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) in Köln:\r\nA.\r\nPersonalkosten entstehen für:\r\n•\r\neine Beratungsfachkraft\r\nDie Schuldnerberatung ist ein komplexer Fachdienst. Aufgrund der vielfältigen fachlichen Anforderungen in diesem Arbeitsfeld muss von einer Vergütung von S 12 TVöD SuE oder einer vergleichbaren Vergütung innerhalb der jeweiligen Tarif- und Finanzierungsstrukturen der Träger ausgegangen werden.\r\n•\r\nAnteilige Verwaltungskraft\r\nNach KGSt-Gutachten ist für eine Vollzeit-Beratungsfachkraft eine Verwaltungskraft mit 25 % Arbeitszeit notwendig.\r\n•\r\nNebenkosten\r\n•\r\nFortbildung, Supervision etc.\r\n•\r\nHonorarkosten für Anwälte, Steuerfachkräfte, IT-Dienstleister etc.\r\nB.\r\nSachkosten entstehen für:\r\no\r\nAllgemeiner Bürobedarf\r\no\r\nRaumkosten (Miete bzw. Abschreibung, Reinigung, Strom, Heizung etc.)\r\no\r\nDigitalisierung, Telekommunikation, IT\r\n10\r\no\r\nInstandhaltung (Einrichtungsgegenstände, Bürogeräte), Periodika und Literatur\r\nC.\r\nGemeinkosten:\r\n•\r\nDas KGSt-Gutachten differenziert zwischen Verwaltungs-Overhead (z. B. Kosten für Lohnbuchhaltung/Finanzbuchhaltung) und Fachbereichs-Overhead (z. B. Kosten für Fachbereichsleitung). Es werden (lt. KGSt) jeweils bis zu 20 % der Bruttopersonalkosten für die Beratungsfachkraft und die Verwaltungskraft anerkannt. In unserem Beispiel haben wir den Mindestzuschlag von insgesamt 20 % angesetzt.\r\nTariforientierung\r\nS 12 TVöD SuE\r\nPersonalkosten für 1,0 Vollzeit-Beratungsfachkraft (39 Std./W., Mittelwert: Stufe 4)\r\n€ 82.500,00\r\nPersonalkosten für 0,25 Verwaltungskraft E 7 (9,75 Std./W.)\r\n€ 15.275,00\r\nNebenkosten\r\n€ 2.000,00\r\nZwischensumme\r\n€ 99.775,00\r\nSachkosten (+ IT-Kosten), Pauschalwert\r\n€ 9.700,00\r\nGemeinkosten (20 % von Brutto-PK)\r\n€ 19.955,00\r\nSUMME\r\n€ 121.730,00\r\nZuzügl. 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