{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-05T20:45:41.174+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R006368","registerEntryDetails":{"registerEntryId":74258,"legislation":"GL2024","version":12,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R006368/74258","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/52/721496/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R006368-2026-04-10_14-55-30.pdf","validFromDate":"2026-04-10T14:55:30.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-04-10T14:55:30.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-22T14:40:40.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2023-11-28T12:05:38.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-04-10T14:55:30.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":74258,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006368/74258","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-10T14:55:30.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62134,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006368/62134","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-16T13:18:07.000+02:00","validUntilDate":"2026-04-10T14:55:30.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60624,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006368/60624","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-16T13:01:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-16T13:18:07.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47997,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006368/47997","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-14T09:22:16.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-16T13:01:53.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":41944,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006368/41944","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-22T14:40:40.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-14T09:22:16.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen in Deutschland zu verbessern.\r\n\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, führen wir einen interfraktionellen Dialog, der den Austausch zwischen verschiedenen politischen Fraktionen fördert. Durch die Erstellung von Positionspapieren informieren wir über die Herausforderungen und Potenziale im Bereich der Kinder- und Jugendgesundheit und unterbreiten Vorschläge für gesetzliche Regelungen zur Förderung von präventiven Maßnahmen und gesundheitsfördernden Programmen.\r\n\r\nDarüber hinaus vernetzen wir unsere Mitglieder mit Politikerinnen und Politikern, um den direkten Dialog zu stärken und die Interessen der Kinder- und Jugendgesundheit in den politischen Entscheidungsprozess einzubringen. 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Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz","shortTitle":"KKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015898","title":"Verbesserung der Gesundheitsversorgung von Kindern Jugendlichen in mehreren Bereichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kinder sind unsere Zukunft, sie leben aber auch in der Gegenwart und die bestimmt ihre\r\nZukunft. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier zur Bundestagswahl 2025\r\nI. Über uns\r\nDas Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit ist ein Zusammenschluss der kinder- und\r\njugendmedizinischen Verbände und Fachgesellschaften Deutschlands sowie des Berufsverbands\r\nKinderkrankenpflege und der Elternverbände. Wir koordinieren die gemeinsamen\r\nZiele und Aufgaben unserer Mitglieder zum Wohle von Kindern und Jugendlichen und vertreten\r\ndiese gegenüber Politik und Gesellschaft.\r\nII. Unser Anliegen\r\nKinder sind unsere Zukunft, sie leben aber auch in der Gegenwart und die bestimmt ihre\r\nZukunft. Was wir hier und heute an der Gestaltung guter Start- und Lebensbedingungen\r\nunserer nachfolgenden Generationen versäumen, wird in der Zukunft gravierende Folgen\r\nhaben. Dies gilt besonders für die dramatischen Auswirkungen des Klimawandels. Politik muss\r\ndas trotz der nicht unmittelbaren spürbaren ökonomischen Effekte von Entscheidungen pro\r\nKlima prioritär berücksichtigen. Das Weiterdenken über eine Legislaturperiode hinaus ist\r\nunerlässlich, um den Herausforderungen der Zukunft erfolgreich begegnen zu können. Das\r\nsind wir unseren Kindern schuldig.\r\nDie Förderung der Kinder- und Jugendgesundheit ist – insbesondere mit Blick auf Bildung,\r\nKlima und Umwelt sowie berufliche Perspektiven und Wachstum - multiprofessionell und\r\ngehört flächendeckend in die Hände von spezialisierten Fachkräften. Wir fordern einen\r\ngemeinsamen „Pakt Kinder- und Jugendgesundheit“.\r\nIII. Unsere Forderungen im Einzelnen\r\n1. Spitzenmedizin auch für Kinder und Jugendliche: Sicherstellung einer flächendeckenden\r\nVersorgung im ambulanten und stationären Bereich und Stärkung der Kinder- und\r\nJugendmedizin - auch der spezialärztlichen Pädiatrie und der Kinderchirurgie - mit\r\nauskömmlicher Finanzierung.\r\n• Ambulante Versorgung: Wir steuern auf einen Mangel an Kinder- und Jugendärzt:innen\r\nzu. Der Weg in die Niederlassung muss attraktiv gestaltet werden. Überbordende\r\nBürokratie lähmt, sie muss abgebaut werden auch durch eine intelligente Nutzung\r\ndigitaler Möglichkeiten. Sektorenverbindende Versorgungsmöglichkeiten müssen\r\netabliert werden.\r\n• Stationäre Versorgung: Mit der im Januar 2025 in Kraft tretenden Krankenhausreform\r\nist die Transformation des Krankenhauswesens in Deutschland nicht abgeschlossen. Im\r\nDetail gibt es erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die laufenden Gesetzesvorhaben in\r\nder Gesundheitspolitik müssen weiterentwickelt bzw. mit Hochdruck neu aufgelegt\r\nwerden.\r\n• Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Medikamenten und einen\r\nleichteren Zugang zu Hilfsmitteln und Verbrauchsmaterialien: (Weiter)Entwicklung\r\nsicherer Arzneimittel für Kinder- und Jugendliche, politisches Engagement bei der\r\nErleichterung von Zulassungskriterien (z. B. „Alt-Generika“), Überarbeitung der\r\nMedizinprodukteverordnung mit dem Ziel der garantierten Verfügbarkeit der sg. „orphan\r\nmedical products“.\r\n• Stärkung der Translation, d.h. von der Grundlagenforschung bis ans Krankenbett sowie\r\nder Versorgungsforschung in der Pädiatrie.\r\n• Berücksichtigung der gesundheitlichen Daseinsvorsorge für Kinder und Jugendliche bei\r\nder notwendigen Umgestaltung des Gesundheitswesens. Regionalisierte Bedarfsplanung\r\naller ambulanten und stationären kinder- und jugendmedizinischen Versorgungsangebote.\r\nDabei gilt es auch die Transition in die Erwachsenenmedizin strukturell und\r\nfinanziell zu regeln, damit die Versorgung nicht abbricht. Neben der medizinischen\r\nTransition sollte auch die soziale Transition (Teilhabe und Pflege, Berufsausbildung und\r\nEinstieg ins Berufsleben) begleitet werden.\r\n2. Nachwuchssicherung: Steigerung der Zahl staatlicher Medizinstudienplätze, Verabschiedung\r\nder neuen Approbationsordnung mit obligatorischen Ausbildungsanteilen in der\r\nKinder- und Jugendmedizin (z. B. Erhalt des Blockpraktikums Pädiatrie unter organisatorischer\r\nLeitung der Kinder- und Jugendmedizin) und der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJPP),\r\nFinanzierung der Weiterbildungszeiten zur Fach:ärztin für Kinder- und Jugendmedizin\r\n/Kinderchirurgie/KJPP in Klinik und Praxis.\r\n3. Kinderkrankenpflege: Gesetzliche Sicherung einer bundesweit einheitlichen\r\nGesundheits- und Kinderkrankenpflege und inhaltlicher Festschreibung eines bundeseinheitlichen\r\nCurriculums. Förderung des Ausbildungsberufs Medizinische Fachangestellte.\r\n4. Kinderrechte ins Grundgesetz und Ausgleich von Benachteiligung: Umsetzung der\r\nKindergrundsicherung, Stärkung der Resilienz, der seelischen Gesundheit durch Verminderung\r\nder ungleichen sozioökonomischen Rahmenbedingungen des Aufwachsens und Schutz vor\r\nAbhängigkeitserkrankungen (u.a. Mediensucht) und internet-assoziierter Ausbeutung und\r\nGewalt. Zugleich muss ein inklusives SGB VIII weiter das Ziel sein (Reform inklusive\r\nJugendhilfe), d. h. eine vom Kind aus gedachte Kooperation unter Einbindung des öffentlichen\r\nKinder- und Jugendgesundheitsdienst sowie die Kinder- und Jugendhilfe.\r\n5. Verbesserung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit chronischen\r\nErkrankungen und schweren Mehrfachbehinderungen durch die Stärkung Sozialpädiatrischer\r\nZentren (Planungssicherheit in der Zulassungsdauer, Vergütung nichtärztlicher Leistungen\r\n(Anpassung des § 43a SGB V), Zulassung von Zweigstellen (Anpassung §119)) sowie den\r\nAusbau der Sozialmedizinischen Nachsorge. Parallel dazu muss eine Stärkung der Strukturen\r\nder Selbsthilfe als wichtige Säule des Gesundheitssystems vorangetrieben werden\r\n6. Mehr Prävention und Gesundheitsförderung in den Lebenswelten (inkl. Ernährung):\r\nStärkere Berücksichtigung von verhältnispräventiven Ansätzen im Präventionsgesetz.\r\nVerpflichtende, verhältnispräventive ernährungspolitische Maßnahmen für ein gesundes Leben\r\nvon Anfang an. Verbesserung der Gesundheits- und Ernährungskompetenz (health literacy)\r\nvon Eltern, Kindern und Jugendlichen durch Implementierung der entsprechenden Inhalte in\r\nden Kita- und Schulalltag (z. B. flächendeckende Etablierung von Schul-Gesundheitsfachkräften).\r\nZwingend notwendig zur Gesundheitsfürsorge ist zudem Bewegungserziehung\r\nvon Anfang an, d. h. auf Dauer angelegte strategische und systemische Implementierung,\r\nkeine „Projektitis“. Dabei gilt es auch den Schutz vor klimabedingten Auswirkungen auf Kinder\r\n- im Sinne von \"klimaresiliente kinder- und jugendärztliche und kinderkrankenpflegerische\r\nVersorgung\" in den Blick zu nehmen.\r\nIV. Konkretisierung\r\nAlle beteiligten Fachgesellschaften und Verbände haben ihrerseits konkretisierte Konzepte und\r\nstehen für Rücksprachen gerne zur Verfügung\r\nMitglieder des Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e. V.:\r\n Aktionskomitee Kind im Krankenhaus Bundesverband e.V. (AKIK)\r\n Berufsverband der Kinderkrankenpflege Deutschlands e.V. (BeKD)\r\n Berufsverband der Kinder- u Jugendpsychiatrie Psychosomatik und Psychotherapie\r\nDeutschland e. V. (bkjpp)\r\n Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ)\r\n Bundesverband Bunter Kreis e. V.\r\n Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ)\r\n Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie e.V. (DGKCH)\r\n Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. (DGSPJ)\r\n Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V.\r\n Kindernetzwerk e.V.\r\n Verband Leitender Kinder- und Jugendärzte und Kinderchirurgen Deutschlands\r\n(VLKKD)\r\nKorrespondenzadresse:\r\nBündnis Kinder- und Jugendgesundheit e.V.\r\nChausseestr. 128/129, 10115 Berlin\r\nTel.: 030.4000588-0\r\nFax.: 030.4000588-88\r\ne-Mail: kontakt@buendnis-kjg.de\r\nInternet: www.buendnis-kjg.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008584","regulatoryProjectTitle":"Kostendeckende Finanzierung der sozialmedizinischen Nachsorge nach § 43 Abs. 2 SGB V","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/38/324339/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280133.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, April 2024\r\nStellungnahme zur Vergütungsverhandlung\r\nsozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen 2024\r\nZielsetzung\r\nGewährleistung einer bundesweiten qualitätsgesicherten Versorgung nach stationärem Aufenthalt durch Sicherstellung\r\neiner ausreichenden Finanzierung zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages\r\nAdressat\r\n• Arbeitsgemeinschaft der GKV/ GKV-SV\r\n• Politische Entscheidungsträger Bund/Länder\r\n• Öffentlichkeit und Gesellschaft\r\nEinführung\r\nIn den pädiatrischen Abteilungen der Kliniken in Deutschland wurde allein im Jahr 2022 für ca. 10.000 hoch und\r\nkomplexbelastete Patienten, die insbesondere in den Abteilungen der Neonatologie und der Herzzentren stationär\r\nversorgt wurden, eine sozialmedizinische Nachsorge (SMN) nach § 43(2) SGB V verordnet. Davon wurden mehr\r\nals 95 Prozent von den Krankenkassen genehmigt. Die daraufhin erbrachte Versorgungsleistung gegenüber Kindern\r\nund ihren Familien erfolgte damit im Auftrag und nach den Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen.\r\nDie Sicherstellung der Versorgung nach einem stationären Aufenthalt durch sozialmedizinische Nachsorge und die\r\nLeistungserbringung auf hohem Qualitätsniveau ist für Kinderkrankenhäuser und Kliniken mit pädiatrischen Abteilungen\r\ndeutschlandweit von höchster Bedeutung. Die Entlassung der Kinder lässt sich nachweislich bis zu 20\r\nTage vorziehen, wenn eine qualitätsgesicherte Anschlussversorgung gewährleistet ist. Dabei sichert die SMN die\r\nErfolge der stationären Versorgung, koordiniert die verordnete Therapie und motiviert Patientenfamilien, die\r\nBehandlung in der nachstationären Phase entsprechend den verordneten Maßnahmen umzusetzen. Unnötige, rasche\r\nWiederaufnahmen werden weitgehend vermieden. Die SMN ist damit ein notwendiger, vom GBA insbesondere\r\nfür sehr kleine Frühgeborene und Kinder mit angeborenen Herzfehlern festgeschriebener, Bestandteil der\r\nVersorgungskette.\r\nAktuelle Situation\r\nFür den Erfolg der Nachsorge ist es unerlässlich, dass diese den Patientenfamilien zeitnah, unabhängig von Wohnort,\r\nHerkunft, Sozialstatus und Bildung dauerhaft auf hohem Qualitätsniveau in allen Bundesländern angeboten\r\nwird. Dies gilt insbesondere für hoch- und komplexbelastete Patienten(-familien), damit diese in die Lage versetzt\r\nwerden, die Herausforderungen der Behandlung zu meistern. Diese Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen\r\nfolgt unmittelbar aus §43(2) SGB V, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.\r\nDerzeit können in vielen Kliniken nur 70-80% der Betten - vornehmlich aufgrund fehlenden Pflegepersonals - belegt\r\nwerden. Hier vermag eine effektive Nachsorge die Dauer stationärer Klinikaufenthalte deutlich zu verkürzen,\r\num so dringend benötige Aufnahmekapazitäten zu schaffen. Dabei profitiert die Versichertengemeinschaft nicht\r\nnur von kürzeren Aufenthalten, sondern auch von der Reduzierung vermeidbarer ungeplanter Wiederaufnahmen.\r\nUnabhängig, auch von regionalen Besonderheiten bleibt das zusätzliche Erfordernis, dass die Kinderkrankenpflegeausbildung\r\nangeboten und beworben wird, um dem vorhandenen und sich verschärfenden Pflegepersonalmangel\r\nzur Versorgung erkrankter Kinder im stationären und ambulanten Setting entgegenzuwirken.\r\nDie SMN wird inzwischen von 100 engagierten Leistungserbringern mit über 140 Standorten im ganzen Bundesgebiet\r\nvorbildlich nach einheitlichen Qualitätsstandards erbracht und ist inzwischen ein unverzichtbarer integraler\r\nVersorgungsbaustein, der sich in den vergangenen Jahren fest etabliert hat. Besonders für Früh- und Risikogeborene\r\nsowie Patient:Innen mit neuropädiatrischen Erkrankungen, Herz- oder Stoffwechselerkrankungen sowie multikomplexen\r\nKrankheitsbildern erweist sich diese Form der Nachsorge als essenziell.\r\nAktuell finden in mehreren Bundesländern Kassenverhandlungen statt. Eine Erhöhung der Vergütung pro\r\nNachsorgeeinheit (NE) von lediglich 4,2% Grundlohnsummensteigerung, werden dabei in Berlin und Brandenburg\r\nals „unverrückbares Maximum“ angeboten. Dem steht jedoch eine zu erwartende Anhebung der Tariflöhne für\r\n2024 von mindestens 8-10% gegenüber, zusätzliche Inflationsausgleichszahlungsvereinbarungen noch nicht eingerechnet.\r\nDiese offenkundige Differenz zu den Vergütungsangeboten seitens der GKV führt zu einer\r\nexistentiellen Gefährdung aller Nachsorgeeinrichtungen, die weder über entsprechende Rücklagen verfügen noch\r\nEinsparungen über Effizienzsteigerungen oder sonstige Maßnahmen generieren können. Der Einsatz von Spenden\r\nkann für eine gesetzlich verankerte Regelleistung keine Lösung sein, auch wenn dies von Seiten der GKV - wie in\r\nder Vergangenheit - unausgesprochen vorausgesetzt wird.\r\nKostenträger verweigern sich jedoch bisher hartnäckig einer auskömmlichen Finanzierung. In den Bundesländern\r\nBerlin und Brandenburg erhalten vier Nachsorgeeinrichtungen aktuell eine Vergütung von 115€ pro NE. Im\r\nSchnitt werden pro Fall 18 NE verordnet. Das ergibt bei 700 betreuten Kindern im Jahr 2023 einen Gesamtbetrag\r\nvon 1.449.000€. Würde die Vergütung pro NE wie bisher angeboten lediglich um 4,2%, d. h. um 5,175€ auf insgesamt\r\n120,175€ pro NE angehoben werden, kann die SMN nicht mehr kostendeckend angeboten werden. Nach\r\nunseren Berechnungen ist dafür eine Anhebung um mindestens 25€ auf insgesamt 140€ pro NE erforderlich und\r\nhätte lediglich eine Mehrbelastung der GKV von 315.000€ zur Folge. Dem sind jedoch die Kosten durch verlängerte\r\nLiegezeiten und vermeidbarer ungeplanter Wiederaufnahmen gegenüberzustellen.\r\nUnbestritten ist, dass Kostenträger zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet sind. Und genau hierzu vermag die SMN –\r\nwie die nachfolgende Modellrechnung zeigt - einen deutlichen Beitrag zu leisten: Bei einem Tagessatz von 1.000€\r\nund einer Verkürzung der Liegedauer von im Schnitt 10 Tagen für den Raum Berlin/Brandenburg mit rund 700\r\nNachsorgeeinheiten können danach pro Jahr Einsparungen in Höhe von ca. 7.000.000 € generiert werde. Bei einem\r\nflächendeckenden Einsatz von SMN in ganz Deutschland ließe sich damit bei im Durschnitt 10.000 betreuten\r\nKinder ein Einsparpotential von insgesamt 100.000.000€ für die Kostenträger generieren. Leider können viele Kliniken\r\nauf das Angebot der SMN nicht zurückgreifen, da diese in den Flächenländern im Rahmen der gesetzlichen\r\nRegelleistung nicht kostendeckend darstellbar sind.\r\nAufgrund fehlender Angebote seitens der Kostenträger für eine auskömmliche Finanzierung des gesetzlichen\r\nNachsorgeauftrages sehen sich daher anerkannte Nachsorgeeinrichtungen in Berlin und Brandenburg schon jetzt\r\ngezwungen den Kinderkliniken mitzuteilen, dass ab 1. April 2024 die Sicherstellung einer SMN nicht mehr im gewohnten\r\nUmfang gewährleistet werden kann. Denn Nachsorgeeinrichtungen sind zwar berechtigt die SMN zu erbringen,\r\naber sie sind dazu auch nicht verpflichtet. Um dem Nachsorgeauftrag dennoch kostendeckend nachzukommen\r\nzu können, bemühen sich viele Versorgungseinrichtungen daher weiterhin um eine „Querfinanzierung“\r\ndurch Spenden. Wenn sich jedoch das ohnehin knappe Nachsorgepersonal verstärkt um die Einwerbung von\r\nSpendengeldern kümmern muss, kann dieses naturgemäß nicht mehr für alle genehmigten Nachsorgemaßnahme\r\nzur Verfügung stehen. Verordnenden Ärzte sind daher gehalten bereits frühzeitig bei Nachsorgeeinrichtungen\r\nanzufragen, ob für den Einzelfall überhaupt finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Nachsorgemaßnahme\r\nnach den Vorgaben der GKV zu erfüllen.\r\nKommt es also zu keiner Einigung zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern, droht spätestens ab Juli\r\n2024 ein massiver Personalabbau im Raum Berlin/ Brandenburg und weitere Bundesländer werden folgen. Ein\r\nAusbleiben der Nachsorgemaßnahmen führt jedoch unweigerlich zu verlängerten Klinikaufenthalten, da die Sicherstellung\r\nder verordneten Therapie durch die SMN nicht mehr gewährleistet werden kann und damit werden\r\nauch Behandlungserfolge der stationären Versorgung in Frage gestellt. Darüber hinaus werden sich die Versorgungsengpässe\r\ndurch die Reduzierung der SMN insbesondere in den Flächenländern weiter verschärfen.\r\nFazit\r\nDas Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e.V. betrachtet die SMN als integralen Baustein in der Versorgungskette\r\nund damit als unverzichtbaren Beitrag in einer patientenzentrierten sektorübergreifenden Versorgung chronisch\r\nErkrankter an der Schnittstelle von stationärer zur gesicherten ambulanten Behandlung. Eine unzureichende\r\nVergütung darf die Versorgung mit SMN nicht gefährden. Von den Kostenträgern muss daher sichergestellt werden,\r\ndass der berechtigte Anspruch chronisch kranker Kinder bzw. von Kindern mit besonderen Bedarfen auf SMN\r\nbeim Übergang von der stationären Behandlung in die häusliche Versorgung als Pflichtleistung an jedem Wohnort\r\ngewährleistet werden kann.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008586","regulatoryProjectTitle":"PPR 2.0 / SGB V / Krankenhausentgeltgesetz /Krankenhausfinanzierungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/4c/328302/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010019.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 08.04.2024\r\nPflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)\r\nGrundsätzlich ist die Pflegepersonalbemessungsverordnung für die Kinder-heilkunde (Verordnung über die Maßstäbe und Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsver-ordnung – PPBV) Bundesratsvorlage des Bundesministeriums für Gesundheit vom 07.02.2024) zu begrüßen, insbesondere da es ein eigenes Instrument für Kinder und Jugendliche gibt: die Kinder-PPR 2.0 und die Kinder-Intensiv-PPR 2.0.\r\nAllerdings gibt es in der Bundesratsvorlage vom 07.02.2024 neue Unrichtigkeiten und Streichungen, die in dem Referentenentwurf- (dort gab es auch Übertragungs-fehler aus der Originalvorlage, die aber geklärt werden konnten) - noch nicht vor-lagen.\r\n1 - Folgenschwere Unrichtigkeit im Kapitel 4 Abschnitt 1 § 14 Abs. 4 Satz 2 bei der Zuweisung von Minutenwerten in der Kinder-PPR 2.0\r\nAus unklaren Gründen hat sich bei der Erstellung der Bundesratsvorlage ein Fehler eingeschlichen, der bereinigt werden muss. Es handelt sich um die Halbierung der täglichen Minutenwerte und des Pflegegrundwertes bei vollstationären Kindern und Jugendlichen auf der Normalstation durch Auf-nahme des Satzes „Dies gilt auch für vollstationär zu behandelnde Patientinnen und Patienten am Tag der Aufnahme von außen, am Tag der Entlassung und am Tag der Übernahme aus einer Verlegung von einer Intensiv- oder Normalstation für Kinder desselben oder eines anderen Krankenhauses.“ Im Referentenentwurf stand unter der Einstufungstabelle noch korrekt „Für den Tag der Aufnahme, Ent-lassung oder bei Übernahme aus Verlegung von einer internen Kinder-Intensivstation wird der Patient mit dem Minutenwert für die ermittelte Pflegestufe des Bezugstages eingestuft.“\r\nDiese Unrichtigkeit führt zu einer falsch niedrigen Einstufung der vollstationären Kinder und Jugend-lichen auf der Normalstation und muss derart korrigiert werden, dass die hälftigen Minutenwerte bei Kindern und Jugendlichen eben NICHT anzuwenden sind am Tag der Aufnahme oder Entlassung oder Übernahme aus Verlegung von vollstationären Patienten. Diese werden entsprechend dem auf der jeweiligen Station angefallenen Aufwand eingestuft. Der Pflegegrundwert wird je Kalendertag 1 x in voller Höhe vergeben. Dies erfolgt um Mitternacht (23:59 Uhr) oder bei Entlassung aus dem Kranken-haus zum Zeitpunkt der Entlassung. Anpassungsvorschlag:\r\nText Bundesratsvorlage: (4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 und die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Pa-tienten je Bezugstag jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen. Dies gilt auch NICHT für vollstationär zu behandelnde Patientinnen und Patienten am Tag der Aufnahme von außen, am Tag der Entlassung und am Tag der Übernahme aus einer Verlegung von einer Intensiv- oder Normalstation für Kinder desselben oder eines anderen Krankenhauses.\r\nDie Unrichtigkeit setzt sich in anderen die Kinder-PPR 2.0 (Normalstation) betreffenden Paragrafen fort und ist an folgenden Stellen durch Streichen zu entfernen im Kapitel 2 § 5 Ermittlung der Soll-Personal-besetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder, Absatz 2:\r\nText Bundesratsvorlage: (2) Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente in einem Kalendermonat ist für jeden Tag dieses Kalendermonats die nach Satz 2 berechnete Gesamtstundenzahl in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Tage des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. Die Gesamtstundenzahl ergibt sich als Summe\r\n1. des Produkts des Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 1 oder nach § 19 Absatz 1 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten abzüglich der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten, für die am jeweiligen Tag nach § 14 Absatz 4 Satz 2 der Pflegegrundwert in halber Höhe zugrunde zu legen ist,\r\n2. des Produkts des halben Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 4 Satz 1 und der Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten,\r\n3. des Produkts des halben Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten, für die am jeweiligen Tag nach § 14 Absatz 4 Satz 2 der Pflegegrundwert in halber Höhe zugrunde zu legen ist,\r\n4. der Produkte der jeweiligen Minutenwerte nach § 14 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 2, und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5, abzüglich der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten, für die am jeweiligen Tag nach § 14 Absatz 4 Satz 2 die Minutenwerte in halber Höhe zugrunde zu legen sind,\r\n5. des Produkts der halben Minutenwerte nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten, für die am jeweiligen Tag nach § 14 Absatz 4 Satz 2 die Mi-nutenwerte in halber Höhe zugrunde zu legen sind,\r\n6. der Produkte der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 14 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 oder der Minutenwerte nach § 19 Absatz 4 Nummer 2, und der jeweiligen Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5, und\r\n7. des Produkts des Fallwerts nach § 14 Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 3 mit der Zahl der Kranken-hausaufnahmen.\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, wie diese Unrichtigkeit, die im Referentenentwurf vom 08.11.2023 nicht bestand, jetzt in der Bundesratsvorlage auftaucht. Das Unterlassen der Korrektur führt zu einer falschen Kinder-PPR 2.0 mit viel zu niedrigen Minutenwerten. Stellen Sie sich einmal vor, dass ein Kind 2 oder 3 Tage stationär liegt und und die\r\nPflegeminutenwerte und der Pflegegrundwert für die Kinderkrankenpflege am 1. und letzten Behandlungstag nur hälftig gezählt werden dürfen. Sie reduzieren die gesamten Pflegeminuten um grob ein Drittel bei 3 Behandlungstagen und die Hälfte bei 2 Behandlungstagen.\r\n2 - Notwendige Rücknahme der Änderung im Kapitel 4 Abschnitt 1 § 15 Abs. 5 zur Übernahme pflegerischer Tätigkeiten am Kind durch Familienmitglieder oder andere Bezugspersonen\r\nDurch die Änderung in der Bundesratsvorlage ändert sich gegenüber dem Referentenentwurf der Sach-verhalt zu einer unrichtigen Aussage mit schweren Folgen und Fehlanreizen. Durch die Änderung wird erlaubt, dass Familienmitglieder oder andere Bezugspersonen an Kindern und Jugendlichen pflegerische Leistungen einer Pflegefachkraft eigenständig / eigenverantwortlich durchführen dürfen oder sogar aktiv eingesetzt werden könnten, um Pflegeleistungen als PPR-Minuten zu zählen. Dieses Vorgehen widerspricht eindeutig § 4 Pflegeberufegesetz. Die Durchführung einer pflegerischen Leistung durch Angehörige oder Bezugspersonen sind nur dann als solche Leistung in die Kinder-PPR einzubeziehen, wenn Ressourcen verbraucht werden, d.h. wenn Anleitung und Überprüfung stattfindet. Die anleitende Pflegefachkraft führt die Leistung am Patienten nur nicht selbst durch.\r\nText Bundesratsvorlage: (5) Bei der Zuordnung zu den Leistungsstufen sind pflegerische Leistungen durch Familienmitglieder oder durch andere Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten als von Pflegefachkräften erbrachte Leistungen zu berücksichtigen und entsprechend in der Pflegedokumentation auszuweisen.\r\nIn der ursprünglichen Formulierung im Referentenentwurf vom 08.11.2023 ist die Formulierung noch zutreffend:\r\nText Referentenentwurf: (5) Bei Übernahme von pflegerischen Leistungen durch Familienmitglieder oder durch andere Bezugspersonen des Patienten bleibt die Verantwortung für die Durchführung dieser Leistungen bei den Pflegekräften; die Pflegekräfte haben diese Personen anzuleiten und zu überprüfen. Bei der Zuordnung zu den Leistungsstufen sind solche Leistungen als erbrachte Leistungen der Pflegekräfte zu berücksichtigen und entsprechend zu dokumentieren.\r\nDer Text muss wieder auf die Fassung von dem Referentenentwurf zurück geändert werden, damit es zu keiner falschen Auslegung kommt sowie aus haftungsrechtlichen Gründen und damit kein Widerspruch zum § 4 Pflegeberufegesetz entsteht.\r\n3 - Wideraufnahme im Kapitel 1 § 2 Begriffsbestimmung zur notwendigen Qualifikation von Pflegekräften, die Kinder und Jugendliche versorgen\r\nIm Referentenentwurf vom 08.11.2023 wurden Kinderpflegefachkräfte im Sinne der Verordnung fest-gelegt. Dieser Passus wurde in der Bundesratsvorlage vom 07.02.2024 ersatzlos gestrichen.\r\nDas ist untragbar, denn am Kind muss neben dem Berufsabschluss auch nachweislich eine angemessene Qualifikation und Erfahrung sichergestellt werden. Diese wurde auch zwischen BMFSJ und BMG zu\r\nQualifikationsanforderungen in der Pflege von Kindern, die in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt sind, geeint und muss in angemessener Weise auch für alle andern Kinder gelten. Eine Streichung dieser Begriffsbestimmung ist gegenüber der Pädiatrie und den zu ver-sorgenden Kindern inakzeptabel.\r\nWir sprechen uns für die Wiederaufnahme der Formulierung aus dem Referentenentwurf § 2 Abs. 2 vom 08.11.2023 zuzüglich einer Ergänzung (unterstrichen) aus dem Stellungnahmeverfahren, der die Sonderfälle regelt, als jetzt in die Bundesratsvorlage einzufügenden Absatz nach Absatz 4, aus:\r\nText Referentenentwurf: (2) Kinderpflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind:\r\n1. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,\r\n2. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem § 58ff. Pflegeberufegesetz,\r\n3. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit Vertiefungseinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetz,\r\n4. Pflegefachkräfte mit Abschluss einer Fachweiterbildung im Bereich der pädiatrischen Intensivpflege.\r\nDer Anteil der Pflegefachkräfte mit anderem Berufsabschluss, als unter 1. bis 4. genannt (dazu zählen Gesundheits- und Krankenpflegepersonen mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung in der pflegerischen Versorgung von Kindern sowie Pflegefachkräfte für Kinder und Jugendliche aus dem Ausland, die sich im Anerkennungsverfahren zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeperson befinden), darf nicht mehr als 10% (gemessen an Vollzeitäquivalenten) betragen und muss immer zusammen mit einer Pflegefachkraft aus 1. bis 3. auf Station eingeteilt sein.\r\nAlternativ kann man auch schreiben:\r\n(1) Zu den Pflegefachkräften für die Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen zählen in der Regel\r\n1. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,\r\n2. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem § 58ff. Pflegeberufegesetz,\r\n3. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit Vertiefungseinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetz,\r\n4. Pflegefachkräfte mit Abschluss einer Fachweiterbildung im Bereich der pädiatrischen Intensivpflege.\r\nDamit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass gelegentlich auch andere Berufsabschlüsse in der Pflege von Kindern und Jugendlichen zum Einsatz kommen dürfen, wenn sie zusammen mit einer Pflegefachkraft für die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege auf Station eingeteilt sind, z.B. Pflegefachkräfte für Kinder und Jugendliche, die ihren Abschluss im Ausland erworben haben und sich aktuell im Anerkennungsverfahren befinden. Manchmal kommt es auch zum Einsatz von sog. Erwachsenenpflegekräften, die schon seit vielen Jahren auf der Kinderstation tätig sind oder die sich hier\r\nweiterqualifizieren zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder für die Fachweiterbildung im Bereich pädiatrische Intensivpflege.\r\nEs ist auch aus haftungsrechtlichen Gründen unerlässlich, dass eben dieses oben beschriebene Pflegefachpersonal am Kind eingesetzt wird (Aussage der Haftpflichtversicherer).\r\nDarüber hinaus sollten Besondere Einrichtungen auch die Möglichkeit erhalten, sich von der Anwendung der PPR 2.0 (ggf. als Ausnahmetatbestand) befreien zu lassen.\r\nDerzeit stehen wir in engem Austausch mit pädiatrischen Fachgesellschaften und dem BMG, um die entsprechenden Nachbesserungen zu erwirken.\r\nFebruar 2024\r\nAG Personalressourcen Bündnis für Kinder- und Jugendgesundheit"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-09"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}