{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-05T20:45:39.212+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R006351","registerEntryDetails":{"registerEntryId":54213,"legislation":"GL2024","version":4,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R006351/54213","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/d8/560055/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R006351-2025-06-30_09-15-33.pdf","validFromDate":"2025-06-30T09:15:33.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T09:15:33.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-24T08:35:51.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2023-11-20T09:22:39.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-30T09:15:33.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":54213,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006351/54213","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T09:15:33.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48995,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006351/48995","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-13T11:04:58.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-30T09:15:33.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":37041,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006351/37041","version":2,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-24T08:35:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-13T11:04:58.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"GeBEGS - Verband gemeinnütziger Bildungseinrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen ","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Verbandes gemeinnütziger \r\nBildungseinrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen zum \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz \r\n(Pflegekompetenzgesetz – PKG) \r\nVorbemerkung \r\nAls Verband gemeinnütziger Bildungseinrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen \r\n(GeBEGS e.V.) wurden wir eingeladen, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen und uns \r\nzu den Inhalten zu positionieren. Wir bedanken uns dafür und schätzen diese bildungs- und \r\npflegepolitische Beteiligungsmöglichkeit sehr. \r\nDer GeBEGS e.V. vertritt über 160 Schulen und Weiterbildungsinstitute sowie eine der größten \r\ndeutschen Fernhochschulen. Unsere Bildungseinrichtungen erbringen einen wichtigen Beitrag \r\nzur Deckung des Fachkräftebedarfs in gesellschaftlich relevanten Berufsfeldern und zur \r\nVersorgung mit öffentlichen Leistungen. Zentrale Anliegen von GeBEGS sind es, Menschen \r\nfür eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung und Berufstätigkeit in Gesundheits- und Sozialberufen \r\nzu gewinnen, das gesellschaftliche Ansehen dieser Berufe zu erhöhen sowie die \r\nBildungsqualität weiterzuentwickeln. Zudem wollen wir die Bildungsangebote in den \r\ngenannten Berufsfeldern hinsichtlich der gesellschaftlichen Erfordernisse mitgestalten und die \r\nBerufsfeldentwicklung vorantreiben. Die Mitglieder von GeBEGS e.V. sind eigenständige \r\nBildungseinrichtungen, die unabhängig von Leistungserbringerverbänden, wie z.B. privaten, \r\nfrei-gemeinnützigen oder kommunalen Klinik- oder Altenhilfeträgern, entscheiden und agieren \r\nkönnen. \r\nWir begrüßen die Einführung eines Pflegekompetenzgesetzes sehr. Eine Stärkung der \r\nBerufsgruppe der beruflich Pflegenden ist unbedingt erforderlich, um zukünftige Versorgungs\u0002und Pflegebedarfe in einer alternden Gesellschaft sicherstellen zu können. Die demografische \r\nEntwicklung geht mit einem zunehmenden Haus- und Fachärztemangel einher, wodurch die \r\nwohnortnahe medizinisch-therapeutische Flächenversorgung auf heutigem Niveau kaum noch \r\naufrechterhalten werden kann. Eine ähnliche Entwicklung wird sich womöglich auch in der \r\nallgemein- und notfallmedizinischen Klinikversorgung sowie in der ambulanten und (teil-) \r\nstationären Pflegelandschaft ergeben. \r\nWir freuen uns, dass nun das Pflegekompetenzgesetz als konsequente Fortsetzung der \r\ngrundlegenden Ausbildungsreformen mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG), dem \r\nPflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) und dem Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) \r\nauf den Weg gebracht wird. \r\n2 \r\nUnsere Positionen zu den Einzelvorschriften\r\n1. Pflegerische Zuordnung von Begutachtungs-, Beratungs- und\r\nEmpfehlungsleistungen\r\nDer GeBEGS e.V. erkennt im Gesetzentwurf eine deutliche Kompetenzaufwertung für \r\nPflegefachpersonen im SGB XI. Sie sollen dazu ermächtigt werden, nach wissenschaftlichen \r\nStandards Bedarfserhebung und Pflegeberatung durchzuführen und Präventionsmaßnahmen \r\noder Hilfsmittel (§5 Abs.1a sowie §17a und §40 Abs.6 SGB XI) zu empfehlen. Da diese \r\nAufgaben bisher i.d.R. durch verschiedene Institutionen vorgenommen werden, würden sich \r\nmit einer weitergehenden Zusammenführung dieser Aufgaben wichtige Synergien ergeben. \r\nDamit könnten ein professionelles, personenzentriertes Casemanagement erfolgen und \r\nbisherige Informationsbrüche und Abstimmungsprobleme zwischen den einzelnen \r\nInstitutionen reduziert werden. \r\nDie bisherigen Qualifizierungen nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes gemäß \r\n§7a SGB XI (für Pflegeberatung) und §53a SGB XI (für unabhängige\r\nPflegebegutachtung) sollten daher im Rahmen des Modellprojekts zur Pflegebegutachtung\r\n(§18e Abs.6 SGB XI) ebenfalls in Einklang gebracht werden. Die Übertragung und Ausführung\r\nder oben genannten, erweiterten und übertragenen Aufgaben müssen aufgrund der\r\nkomplexen Kompetenzanforderungen in jedem Fall unter den Weiterbildungsvorbehalt gestellt\r\nwerden. Zudem ist aus unserer Sicht dazu zwingend eine mehrjährige Berufserfahrung in der\r\npraktischen pflegerischen Versorgung erforderlich, und entsprechende Regelungen sind zu\r\ntreffen.\r\n2. Übertragung selbständiger und erweiterter Heilkundeausübung\r\nDer GeBEGS e.V. begrüßt, dass nun unmittelbar die berufs- und leistungsrechtlichen \r\nGrundlagen für die Übertragung heilkundlicher Aufgaben an Pflegefachpersonen geschaffen \r\nwerden (§4a und 14a PflBG sowie §15a und 73d SGB V) und auf weitere Modellversuche \r\nverzichtet wird. Wir sehen diese Übertragung aufgrund der demografischen Entwicklung und \r\ndes fortschreitenden Ärztemangels und Kliniksterbens als dringend geboten an. \r\nGrundlegende, behandlungspflegerische Erfordernisse wie z.B. Blutdruck- und \r\nBlutzuckerkontrollen sind bislang regelmäßig nur mit ärztlicher Anordnung durchführbar und \r\nabrechenbar. Ebenso stehen medizinische Notfallmaßnahmen wie z.B. Infusionen bei \r\nExsikkose oder transurethrale Katheterisierung unter ärztlichem Anordnungsvorbehalt. \r\nInsbesondere in den bereits nach Pflegestudiumstärkungsgesetz definierten Handlungs- und \r\nTherapiebereichen Demenz, Diabetes und chronische Wundversorgung stehen \r\n3 \r\nPflegefachkräfte zudem tagtäglich vor Versorgungs- und Entscheidungsaufgaben, die nur \r\ndurch die Aufgabenübertragung langfristig und wirksam aus medizinisch-therapeutischer Sicht\r\nsichergestellt werden können. \r\nAngesichts des flächendeckenden Versorgungsbedarfs freut uns, dass die \r\nHeilkundebefähigung nicht nur im hochschulischen Kontext (s. \r\nPflegestudiumstärkungsgesetz) erfolgen soll, sondern auch im Rahmen der beruflichen\r\nBildung (§14a PflBG und §73d Abs.1 Nr.3 SGB V). Allerdings ist aus dem Referentenentwurf \r\nnicht eindeutig ersichtlich, ob es sich dabei um eine Aufgabenübertragung im Sinne \r\nvon Substitution (eigenverantwortliche Durchführung) oder lediglich Delegation \r\n(ärztliche Erfüllungshilfe) handelt. Für die (erweiterte) Heilkundeausübung (§14a \r\nPflBG) ist die berufliche Aus- und Weiterbildung essenziell, um effektiv und mit maximaler \r\nDurchdringung in der Versorgungslandschaft anzukommen. Wir sprechen uns dafür aus, \r\ndass sowohl die Qualifikationsanforderungen für das Lehrpersonal als auch die \r\nWeiterbildungsmodule bundeseinheitlich und klar definiert werden. \r\nDie Integration der Heilkundebefähigung schon in die Ausbildung zur generalistischen \r\nPflegefachkraft bietet eine Vielzahl von Vorteilen, sowohl auf praktischer als auch \r\nakademischer Ebene. Den generalistisch ausgebildeten, zukünftigen Pflegefachkräften würde\r\nein erweitertes Kompetenzprofil vermittelt, das über traditionelle Aufgaben hinausgeht.\r\nPflegende sind so in der Lage, auf komplexe gesundheitliche Herausforderungen flexibler und \r\nfachlich fundierter zu reagieren. Die Integration der Heilkundebefähigung ermöglicht es, Teile \r\nder Ausbildung auf ein späteres Pflegestudium, insbesondere zum „Advanced Practice\r\nNursing“ anzurechnen. Durch die Vergabe von Credit Points nach dem europäischen ECTS\u0002System wird die Ausbildung aufgewertet und eine klare Verbindung zur akademischen\r\nLaufbahn geschaffen. Pflegekräfte könnten bereits während der Ausbildung Kompetenzen auf\r\nLevel 6 des DQR erwerben, was die Schwelle zum Studium deutlich senkt und den Übergang \r\nin die akademische Pflege erleichtert. \r\nDie Vermittlung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten in der Weiterbildung beruflich \r\nerfahrener Pflegender, gerade auch im ambulanten Setting, ist von essenzieller Bedeutung, \r\num die Qualität der Versorgung zu verbessern, die berufliche Entwicklung der Pflegenden zu\r\nfördern und die Gesundheitsversorgung zukunftssicher zu gestalten. Die dadurch erweiterte\r\nHandlungskompetenz führt zu einer stärkeren Professionalisierung, eröffnet neue \r\nKarrierewege und trägt zur Lösung zukunftsrelevanter Herausforderungen im \r\nGesundheitssystem bei. \r\n4 \r\n3. Berufsständische Vertretungs- und Verwaltungsinstitution auf Bundesebene\r\nBereits mit der Zuordnung der vorbehaltenen Aufgaben (§4 PflBG) und nun insbesondere mit \r\nder Heilkundebefähigung (§4a PflBG) und -übertragung (§73d SGB V) wird eine \r\nberufsständische Instanz auf Bundesebene erforderlich, wie sie gemäß §118a SGB XI \r\nimplementiert werden soll. \r\nBislang sind viel zu oft pflege- und bildungspolitische Hemmnisse durch den Föderalismus \r\nerkennbar, insbesondere wenn es um länderspezifische Weiterbildungsregelungen geht. Wir \r\nbegrüßen und unterstützen daher ganz besonders, wenn zukünftig wesentliche \r\nRahmenbedingungen und -entscheidungen auf Bundesebene getroffen werden: angefangen \r\nbei einem „Muster-Scope-of-practice“ bis hin zu einer bundeseinheitlichen Berufs- und \r\nWeiterbildungsordnung (Modellprogramm nach §8 Abs.3c SGB X). Infolge des PfleBG und \r\ndes PflFAssG kann damit ein bereits begonnener Vereinheitlichungsprozess sinnvoll \r\nfortgeführt werden. Dies erleichtert zukünftig uns und unseren bundesweit tätigen \r\nBildungseinrichtungen einen engeren Informations- und Wissenstransfer und die Nutzung \r\nvielfältiger Synergien. \r\n4. Umwandlungsanspruch der ambulanten und teilstationären \r\nPflegesachleistungen, Ausbau der niedrigschwelligen Angebote\r\nDer GeBEGS e.V. unterstützt die Ausweitung des Umwandlungsanspruches für ambulante \r\nund teilstationäre Pflegesachleistungen auf jeweils 50% (§45f und 45g SGB XI). Da es \r\nvermehrt dazu kommt, dass lokal keine Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen in \r\nAnspruch genommen werden können, ermöglicht die Umwandlung eine zielorientierte \r\nInanspruchnahme von niedrigschwelliger häuslicher Einzelbetreuung sowie sozial-förderlicher \r\nGruppenbetreuung. \r\nDen Einsatz von niedrigst-qualifizierten Einzelbetreuungspersonen (z.B. nach bayer. §82 \r\nAbs.4 AVSG im Umfang von lediglich 8 UE) halten wir jedoch für unangemessen, wenn nicht \r\nsogar für haftungsrechtlich fahrlässig. Es existieren bereits für die oben genannten, \r\nzugelassenen niedrigschwelligen Betreuungsangebote entsprechend geeignete \r\nBildungsangebote im Umfang von 30 UE (nach §45a SGB XI), die wir als Mindeststandard für \r\nehrenamtlich Tätige sowohl in der Einzel- also auch Gruppenbetreuung erachten. Für \r\nsozialversicherungspflichtig Tätige ist aus unserer Sicht die Betreuungskräfte-Qualifikation \r\nvon 160 UE gemäß §53b SGB XI der Mindeststandard. Diese gesetzliche \r\nMindestforderungen sollten daher auch mit dem Umwandlungsanspruch nach §45f und 45g \r\nSGB XI verknüpft werden. \r\n5 \r\nWir freuen uns über die Berücksichtigung unserer Anregungen im weiteren \r\nGesetzesverfahren. Zum näheren Austausch stehen wir gern zur Verfügung. \r\nHamburg, den 27. September 2024 \r\nIn Abstimmung mit den GeBEGS-Mitgliedseinrichtungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017473","regulatoryProjectTitle":"Pflegefachassistenzeinführungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/82/560052/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260053.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Verbandes gemeinnütziger Bildungseinrichtungen im \r\nGesundheits- und Sozialwesen zum Gesetzentwurf für die Einführung einer \r\nbundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung \r\n(Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG) \r\nVorbemerkung\r\nAls Verband gemeinnütziger Bildungseinrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen \r\n(GeBEGS e.V.) wurden wir eingeladen, zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen und uns \r\nhinsichtlich der unterschiedlichen Lösungsvarianten zu positionieren. Wir bedanken uns dafür \r\nund schätzen diese bildungs- und pflegepolitische Beteiligungsmöglichkeit sehr. Der GeBEGS \r\ne.V. vertritt über 160 Schulen und Weiterbildungsinstitute sowie eine der größten deutschen \r\nFernhochschulen. Unsere Bildungseinrichtungen erbringen einen wichtigen Beitrag zur \r\nDeckung des Fachkräftebedarfs in gesellschaftlich relevanten Berufsfeldern und zur \r\nVersorgung mit öffentlichen Leistungen. Zentrale Anliegen von GeBEGS e.V. sind es, \r\nMenschen für eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung und Tätigkeit in Gesundheits- und \r\nSozialberufen zu gewinnen, das gesellschaftliche Ansehen dieser Berufe zu erhöhen, die \r\nBildungsqualität weiterzuentwickeln sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in den genannten \r\nBerufsfeldern an gesellschaftliche Erfordernisse anzupassen und die Berufsfeldentwicklung \r\nvoranzutreiben. Die Mitglieder von GeBEGS e.V. sind eigenständige Bildungseinrichtungen, \r\ndie unabhängig von Leistungserbringerverbänden, wie z.B. private, frei-gemeinnützige oder \r\nkommunale Klinik- oder Altenhilfeträger, entscheiden und agieren können. \r\nWir begrüßen die Absicht der Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenz\u0002ausbildung sehr, da die demografische Entwicklung im Allgemeinen und der damit \r\nverbundene, steigende Pflegebedarf im Speziellen die Umsetzung eines bundesweiten \r\nPflegeassistenzgesetzes unbedingt erforderlich macht. Die Zahl der Pflegebedürftigen in \r\nDeutschland wird aufgrund der geburtenstarken Babyboomer-Kohorte sowohl absolut als auch \r\nrelativ zur Bevölkerungszahl mindestens bis zum Jahr 2055 steigen. Erst danach, wenn die \r\nPillenknick-bedingten, geburtenschwachen Jahrgänge ins hohe Alter kommen werden, deutet \r\nsich ein Abflachen des kollektiven Pflegebedarfs an. Spätestens ab dem Jahr 2030 ist mit \r\neinem Negativsaldo beim Pflegekräftepotenzial zu rechnen. Es werden mehr Pflegefachkräfte \r\nin den Ruhestand gehen, als aktuell für die Pflegefachkraftausbildungen gewonnen werden \r\nkönnen. Aus diesen Gründen muss es unbedingt zu einer konkludenten und zeitnahen \r\nAnpassung der Ausbildungsinhalte und -bedingungen für die Pflege(fach)assistenz kommen. \r\nDie angestrebte bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung wird durch die bundesweite \r\nAnerkennung zu einer positiven Mobilität beitragen. Außerdem wird die Anschlussfähigkeit an \r\ndie Fachkraftausbildung und eine bundeseinheitliche Finanzierung mit Ausbildungsvergütung \r\nden Eintritt in die Pflegebranchen attraktiver gestalten. \r\n2 \r\nGeBEGS-Stellungnahme PflAssEinfG \r\nUnsere Positionen zu den Einzelvorschriften \r\n1. Veränderte Anforderungen und Perspektiven \r\nDer GeBEGS e.V. sieht den eindeutigen Bedarf an einer 18-monatigen Ausbildung zur \r\nPflege(fach)assistenz, denn aus den oben genannten Gründen wird sich die \r\nPflegefachkraftproblematik nicht nur aus quantitativer Hinsicht verschärfen. Es wird mittel- und \r\nlangfristig auch zur einer Arbeitsverdichtung und -verschiebung für die Pflegefachkräfte \r\nhinsichtlich der Vorbehaltsaufgaben und – auch aufgrund des zunehmenden Ärztemangels – \r\nder notwendigen Übernahme von Heilkundeaufgaben kommen. Wenn sich also \r\nPflegefachkräfte zunehmend auf die Steuerung von komplexen Pflegeprozessen und \r\nOrganisationen konzentrieren müssen, verschieben sich zwangsläufig bei zunehmendem \r\nPflegebedarf die Anforderungen an die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder und damit auch an die \r\nVerantwortung und Kompetenzen der Pflegehilfskräfte. \r\nMit dieser Zunahme an Anforderungen ist in allen Versorgungs-Dimensionen zu rechnen: \r\n‐ Bei den Querschnitts-Aufgaben der Pflege (Grund-/Behandlungspflege, psychosoziale \r\nBetreuung, Krisen- und Notfallversorgung, Beratung/Begleitung von Angehörigen) \r\n‐ Beim Längsschnitt-Verlauf entlang der Lebensspanne (von der Geburtsversorgung bis \r\nzur Begleitung am Lebensende) \r\n‐ Bei den Hochschnitts-Settings in der Versorgungskette (von ambulanten bis \r\nstationären Angeboten) \r\nMit dem erforderlichen Kompetenzzuwachs eröffnen sich aus Sicht der in der professionellen \r\nPflege Tätigen damit auch immer Perspektiven hinsichlich der vertikalen (Spezialisierung) und \r\nhorizontalen beruflichen Mobilität (Fachkraftausbildung, Studium, Leitungsqualifikationen, \r\netc.). Diese berufliche Mobilität und Perspektivität ermöglichen dadurch auch eine höhere \r\nVerweildauer und damit auch eine höhere Effizienz und Effektivität der Ausbildung. \r\n2. Bezeichnung und Zielrichtung der Ausbildung \r\nDer GeBEGS e.V. erkennt in der Berufsbezeichnung „Pflegefachassistenz“ eine konkludente \r\nAusrichtung am Qualifikationsniveau 3 (QN 3), um den Anforderungen aus § 113c SGB XI \r\nund der zugrunde liegenden „Rothgang-Studie“aufzugreifen. Aus dem Gesetzesentwurf ergibt \r\nsich leider keine schlüssige Terminologie für alle Qualifikationsniveaus. \r\nNachfolgende Berufs-/ Tätigkeitsbezeichnung für die entsprechenden Qualifikationsebenen \r\nschlägt der GeBEGS e.V. vor: \r\n3 \r\nGeBEGS-Stellungnahme PflAssEinfG \r\n‐ QN 1 (ohne Ausbildung): Servicekraft \r\n‐ QN 2 (200 UE Pflege bzw. 160 UE Betreuung): Pflegeassistenz- bzw. Betreuungs\u0002assistenzkraft (-assistentin, -assistent) \r\n‐ QN 3 (18-monatig): Pflegefach-assistenzkraft (-assistentin, -assistent) \r\n‐ QN 4 (36-monatig): Pflegefach-kraft (-frau, -mann) \r\n‐ QN 5 (mind. 36-monatig): Pflegefach-kraft (Bachelor) (-frau, -mann) mit \r\nHeilkundebefähigung \r\nWir finden eine Einordnung in einen generalistischen Kontext analog PflBG passend, wie es \r\nder RefE auch vorsieht (generalistische Ausrichtung). Dies kann zeitlich mit mehreren \r\nPraxiseinsatzfeldern (ambulante und stationäre Langzeitpflege, Akutpflege) abgebildet \r\nwerden, wobei bedacht werden sollte, dass sich die verschiedenen Einsatzfelder in ihren \r\nTätigkeiten immer weiter angleichen. Ein 12-monatiges Basiswissen reicht mittel- bis \r\nlangfristig nicht mehr aus, um in allen Bereichen eingesetzt zu werden und die Anforderungen \r\n(z.B. Übernahme von Behandlungspflege, Handlungssicherheit in Notfällen, etc.) bewältigen \r\nzu können. Insbesondere weil Pflegefachkräfte nur unzureichend für die Anleitung und \r\nBeaufsichtigung zur Verfügung stehen werden. In diesem Sinne sprechen wir uns für die drei \r\ngenannten Praxiseinsatzfelder aus, darüber hinaus ist ein Vertiefungseinsatz beim Träger der \r\npraktischen Ausbildung vorzusehen. Der GeBEGS e.V. spricht sich aus oben genannten \r\nGründen für eine bundeseinheitliche, 18-monatige Pflegefachassistenzausbildung aus.\r\nNachfolgend gehen wir auf die mögliche und notwendige Ausgestaltung der neuen \r\nbundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung ein. \r\n3. Zugangsvoraussetzungen \r\n3.1 Schulabschluss \r\nDie Maßgabe der Voraussetzung eines ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder \r\ngleichwertigen Abschlusses, die aus § 10 hervorgehen, werden begrüßt. Darüber hinaus ist \r\nzu berücksichtigen, dass Menschen ohne (oder in Deutschland nicht anerkanntem) \r\nSchulabschluss bei Eignung der Person und unter Berücksichtigung einschlägiger \r\nBerufserfahrung in Teil- und Vollzeit ebenfalls den Zugang erhalten müssen. Ein \r\ngrundsätzlicher Anspruch darf sich daraus nicht ergeben. Vielmehr sollte eine \r\nEingangsprüfung bzw. Kompetenzfeststellung als Entscheidungsgrundlage dienen. \r\nErfahrungen aus der Altenpflege zeigen gute Erfahrungen in der Auswahl der Personen \r\nmithilfe von Assessments in der Pflegeschule. \r\n3.2 Deutschkenntnisse \r\nBesonderen Wert sollte auch darauf gelegt werden, dass sprachliche Voraussetzungen \r\nmitgebracht werden, die ebenfalls Bestandteil der oben genannten Kompetenzfeststellung \r\n4 \r\nGeBEGS-Stellungnahme PflAssEinfG \r\nsein sollten. Der Fokus sollte dabei auf dem Sprachverständnis und der Sprachkompetenz im \r\nPflegekontext in mündlicher wie in schriftlicher Form liegen. \r\n3.3 Probezeit \r\nWir halten eine 6-monatige Probezeit für erforderlich, weil erst in diesem Zeitraum eine \r\nausreichende Leistungseinschätzung in Theorie und Praxis möglich ist. \r\n4. Dauer der Ausbildung – Verkürzung und Verlängerung \r\n4.1 Teilzeitmodelle \r\nWie oben bereits erwähnt, spricht sich der GeBEGS e.V. für eine bundeseinheitliche, 18-\r\nmonatige Pflegefachassistenzausbildung aus. Wir begrüßen die Möglichkeit im Hinblick auf \r\nbesondere Zielgruppen, die reguläre Ausbildungsform auf bis zu 36 Monate in Teilzeit \r\nausdehnen zu können. Die Gesamtausbildungszeit würde sich dadurch nur überschaubar \r\nverlängern, könnte aber insbesondere der Zielgruppe der Menschen mit familiären \r\nSorgeverpflichtungen entgegen kommen, weil sich damit die tägliche Unterrichts- und \r\nPraxiszeit entsprechend des Teilzeitmodells verkürzt. Damit wären erforderliche \r\nBetreuungszeiten besser mit den Ausbildungsverplichtungen in Einklang zu bringen. \r\n4.2 Verkürzungsmöglichkeit \r\nBei Vorliegen der entspechenden Verkürzungstatbestände aufgrund einschlägiger \r\nBerufsabschlüsse, mehrjährige, pflegerische Beruferfahrung oder über ein \r\nKompetenzfeststellungsverfahren nach §11 des Gesetzentwurfes sollte die Verkürzung um \r\nein Drittel der Pflegefachassistenzaubildung möglich werden. Ausgehend von der \r\nVariante der 18-monatigen Ausbildung wären auch die ausreichenden Grundlagen gelegt, um \r\nhinreichend auf die Verkürzungsmöglichkeit für die generalistische Fachkraftausbildung \r\nvorbereitet zu werden (analog zur §12 (2) PflBG). Somit wäre i.d.R. eine Verkürzung der \r\nFachkraftausbildung um ein Drittel möglich. \r\nEin Vorbereitungskurs nach § 11 (2) ist in einer so kompakten, verkürzten Form nur denkbar, \r\nwenn die Zugangsvoraussetzungen den genannten Mindestanforderungen genügen \r\n(Ausbildungsabbruch am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels, mehrjähriger \r\nBerufserfahrung). Allerdings weisen wir dringend darauf hin, dass in einer entsprechenden \r\nFinanzierung nicht nur der zeitliche Umfang des Vorbereitungskurses berücksichtigt wird. Der \r\nzusätzliche Prüfungsaufwand für „Externe“ ist erheblich und muss zusätzlich in einer \r\nentsprechenden Kalkulation Eingang finden. \r\n5 \r\nGeBEGS-Stellungnahme PflAssEinfG \r\n5. Harmoniserung der unterschiedlichen Ausbildungen \r\nDer GeBEGS e.V. würde begrüßen, wenn die Dimensionen der unterschiedlichen \r\nTätigkeitsfelder und die Kompetenzorientierung, aber natürlich mit abgestuftem Befähigungs\u0002und Aufgabenprofil, analog zum PflBG im PfleAssG beibehalten und fortgeführt werden. \r\nUnterschiedliche Taxonomien zwischen PflBG und PflAssG würden die inhaltliche Logik der \r\nAusbildungssysteme konterkarieren. Nur über die Synchronisierung und Harmonisierung \r\nbeider Ausbildungen können bundesweit einheitliche Ausbildungsstandards mit \r\nabgestuftem Kompetenzprofil erfolgreich vermittelt werden. Wesentliche \r\nUnterscheidungskriterien zwischen Pflegefachkraft und Pflegefachassistenzkraft ergeben sich \r\naus der Definition der Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte und der mittelfristig geplanten \r\nÜbertragung der Heilkundetätigkeit in den definierten Krankheits- und Therapiebereichen. \r\nDabei weisen wir daraufhin, dass eine 18-monatige Ausbildungsdauer nicht mit dem \r\nSchuljahresrhythmus der anderen Ausbildungen harmonisiert ist und daher nicht per se \r\nfür eine mögliche weitere Ausbildung, z.B. zur Pflegefachkraft, anschlussfähig ist. Hier bedarf \r\nes eines großzügigen Gestaltungsspielraumes für die Pflegeschulen in allen \r\nAusbildungsszenarien hinsichtlich Organisation und zeitlichen Anforderungen. Vor einem \r\nAusbildungsstart im Jahr 2026 müssen unbedingt die länderspezifischen \r\nSchulgesetzgebungen korrigiert werden. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine 18-monatige \r\nAusbildung mit den jeweiligen zeitlichen Anforderungen zu synchronisieren. So muss ein \r\nAusbildungsbeginn auch im Februar bzw. März eines Jahres möglich sein, damit nach 18 \r\nMonaten im Folgejahr eine Ausbildungsfortsetzung im August bzw. September möglich wäre.\r\n6. Schulische Ausbildung mit Praxisbegleitung – Praktische Ausbildung mit \r\nPraxisanleitung \r\nDie Praxisbegleitung während der schulischen Ausbildung nach §5 (3) der 18-monatigen \r\nAusbildung durch die Lehrkräfte der Pflegeschule ist sicherzustellen und ausreichend zu \r\nrefinanzieren. \r\nWir begrüßen, dass der Anspruch auf die praktische Anleitung bei 10% der erforderlichen \r\nPraxisstunden festgeschrieben werden soll, die auf der Grundlage eines Ausbildungsplans \r\nerfolgen müssen. Die Qualifizierungsanforderungen an die Praxisanleitungen sollten \r\nkein Hemmnis für die Praxiseinrichtungen darstellen und dennoch eine hohe Qualität \r\nsichern. Daher plädieren wir für eine Praxisanleitung durch erfahrene Pflegefachkräfte. Die \r\nausgeführte Möglichkeit, dass ein geringer Anteil des Praxisanleitungsvolumens in den \r\neinzelnen Pflichteinsätzen durch praktische Lerneinheiten am Lernort Schule ersetzt werden \r\nkönnen, ist zu begrüßen, muss jedoch in der Menge konkretisiert werden. Dies kann eine \r\n6 \r\nGeBEGS-Stellungnahme PflAssEinfG \r\nEntlastung für zunehmend fehlende Praxiseinsatzorte bzw. einen Mangel an \r\nPraxisanleitungen sein. \r\n7. Finanzierung \r\n7.1 Finanzierung der Ausbildung \r\nDie Finanzierung der Ausbildung muss analog zum PflBG und der zugehörigen PflAFinV \r\nerfolgen und darf nicht von der Höhe der Fachkraftausbildung abweichen, da ansonsten bei \r\nMangel an Ressourcen insbesondere der Schulen, das Ausbildungsangebot zu Gunsten der \r\nFachkraftausbildung priorisiert wird. Sofern die beiden Ausbildungsfinanzierungen identisch \r\ngeregelt werden, kann auch mit einem Anstieg der Ausbildungsplätze bei den \r\nPflegefachassistenzkräften gerechnet werden, weil die Pflegefachhilfeausbildung bislang \r\nkaum auskömmlich finanziert ist. \r\nDer GeBEGS e.V. plädiert dafür, dass die Ausbildungskostenumlage nicht länger \r\nBestandteil der Eigenanteile der Pflegebedürftigen sein darf, wie es bereits im \r\nKoalitionsvertrag vorgesehen ist. Neben der finanziellen Belastung der Pflegebedürftigen \r\n(bzw. in der Folge der Sozialhilfeträger) sehen wir aber auch die hohe Abgabenlast seitens \r\nder Kranken- und Pflegekassen mittel- und langfristig als problematisch an. Insbesondere \r\ndurch die demografische Entwicklung wird es zu einer weiteren Belastung der \r\nSozialversicherungssysteme kommen, in deren Folge unverantwortliche Kosteneinsparungen \r\nin der Refinanzierung der Ausbildungskosten drohen. Der GeBEGS e.V. plädiert daher für eine\r\nErhöhung des Refinanzierungsanteils durch steuerfinanzierte Länder- oder \r\nBundesmittel. Wir betrachten die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ohnehin als \r\ngesamtgesellschaftliche Aufgabe, von der nicht nur die unmittelbar Pflegebedürfigen und \r\nKlinikpatienten profitieren, sondern unser Zusammenleben stabilisiert wird. Ein zunehmender \r\nMangel an beruflich Pflegenden würde zudem zu einer reduzierten personellen Wertschöpfung \r\nführen, die nicht im Interesse des Wirtschaftsstandorts Deutschland sein kann. \r\n7.2 Ausbildungsvergütung \r\nDie Ausbildungsvergütung sollte in der Höhe dem Vergütungsniveau der \r\nPflegefachkraftausbildung im ersten und zweiten Jahr entsprechen und ohne Abzug eines \r\nWertschöpfungsanteils über die länderspezifischen Ausbildungsfonds getragen werden. Damit \r\nwären die Einrichtungen nicht mehr gezwungen, die Auszubildenden anteilig und wenig \r\nwirtschaftlich tranparent in die Stellen- und Personalplanung einzurechnen. \r\n7 \r\nGeBEGS-Stellungnahme PflAssEinfG \r\n7.3 Förderung \r\nDer GeBEGS e.V. betont, dass die bisherige Förderpolitik der Bundesagentur für Arbeit sehr \r\nwirkungsvoll und ein wesentlicher Beitrag zur Stabilisierung der Ausbildungszahlen in der \r\nPflege ist. Wir erhoffen uns, dass ein bundeseinheitliches PflAssG mit einer 18-monatigen \r\nAusbildungszeit darauf keinen negativen Einfluss nimmt. Seit Einführung des PeBeM gemäß \r\n§113c SGB XI ist bereits eine Erhöhung der Ausbildungszahlen in den länderspezifisch \r\ngeregelten Helferausbildungen feststellbar. Das verdanken wir u.a. einer zielführenden und \r\nunterstützenden Förderlogik der Bundesagentur für Arbeit. Wichtig ist, dass weiterhin eine \r\nsequenzielle Förderung ohne Mindestwartezeiten möglich ist, sofern die \r\nPflegefachassistenz-Auszubildenden im Anschluss mit der Pflegefachkraftausbildung \r\nfortsetzen wollen. \r\n8. Start der neuen Ausbildung \r\n8.1 Vorbereitende Maßnahmen \r\nEin genereller Einstieg in die Pflegefachassistenzausbildung ab 2026 scheint aus unserer \r\nSicht realistisch, sofern die Bildung eines Kapitalstocks über die noch genauer festzulegenden \r\nAbgabenregelungen ab Januar 2025 erfolgt. \r\n8.2 Übergangsregelungen \r\nWir begrüßen den Umgang mit den vorhandenen landesrechtlichen Hilfskraftausbildungen. Mit \r\nÜbergangsvorschriften wird dabei sichergestellt, dass eine am 31. Dezember 2026 auf \r\nlandesrechtlicher Grundlage begonnene Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung auch auf \r\ndieser Grundlage bis 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden kann. Den Ländern wird mit \r\nÜbergangsvorschriften zudem ermöglicht, gesetzlich vorzusehen, dass landesrechtliche \r\nPflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildungen noch bis zum 31. Dezember 2027 auf \r\nGrundlage der landesrechtlichen Regelungen begonnen und bis zum 31. Dezember 2030 auf \r\ndieser Grundlage abgeschlossen werden können, sofern dies zur Sicherstellung der \r\nnotwendigen Ausbildungskapazitäten erforderlich ist. \r\n9. Ausstattung der Pflegeschulen \r\n9.1 Bedarfsermittlung \r\nDer GeBEGS e.V. fordert eine grundsätzliche Erhebung des zukünftigen Pflegefachkräfte- und \r\nPflegefachassistenzbedarfs, auf deren Grundlage die Mittel zur Personal- und \r\nSachkostenausstattung mittel- bis langfristig unterstützt werden kann und muss. \r\n8 \r\nGeBEGS-Stellungnahme PflAssEinfG \r\n9.2 Lehrkräftequalifikation \r\nWir müssen aber auch feststellen, dass länderspezifische Anforderungen, insbesondere an \r\ndie Qualifikation und entsprechende Anzahl von Lehrkräften, häufig nicht realisierbar sind. \r\nDaher erwarten wir bei der Umsetzung des PflAssG eine erhöhte Flexibilität bei der Auswahl \r\nund beim Einsatz von Lehrkräften und Schulleitungen. Insbesondere müssen die \r\nAnforderungen hinsichtlich Master- und Universitätsabschlüssen in der Leitung und \r\nLehre mit den reellen Bedingungen und dem Kompetenzprofil der Pflegefachassistenz\u0002Ausbildung in Einklang gebracht werden. Sollte das nicht geschehen, ist nicht mit einer \r\nbundesweit flächendeckenen Schulinfrastruktur zu rechnen. \r\n9.3 Unterstützung durch Sozialarbeit und Sprachförderung \r\nDarüber hinaus sollte dem grundlegenden Bedarf an Schulsozialarbeit und Sprachförderung \r\nRechnung getragen werden. Die Zielgruppen dieser Ausbildung bringen häufig einen \r\nMigrations- oder Fluchthintergrund mit, der in beiderlei Hinsicht einen großen Zusatzbedarf an \r\npersonellen Ressourcen verlangt. Außerdem erleben wir insbesondere bei älteren \r\nBewerbenden auch häufig Lebensläufe, die von schwierigen Schul-, Ausbildungs- und \r\nBerufsbiografien gekennzeichnet sind. Dem sollte auch in pädagogischer Hinsicht Rechnung \r\ngetragen werden. \r\nAnmerkung \r\nDie Option einer 24-monatigen Ausbildung \r\nIm vorgelegten Gesetzentwurf wurden die 12- und 18-monatige Variante zur Diskussion und \r\nEntscheidung gestellt. Aus unserer Sicht wäre auch eine 24-monatige \r\nPflegefachassistenzausbildung begrüßenswert, sofern diese auf breiten Konsens trifft. Die \r\nAusbildungsdauer sehen wir insbesondere im Hinblick auf die heterogenen Zielgruppen als \r\nhilfreich, damit häufig zu Beginn und während der Ausbildung eine (sozial-) pädagogische und \r\nsprachfördernde Begleitung ermöglicht würde. Bei einer Ausbildungszeit von 24 Monaten ist \r\naus unserer Sicht zwingend eine Anpassung der Förderlogik der Bundesagentur für Arbeit \r\nnotwendig, um eine Förderung der 24-monatigen Ausbildung zu ermöglichen. \r\n9\r\nGeBEGS-Stellungnahme PflAssEinfG\r\nWir freuen uns über die Aufnahme unserer Anregungen im weiteren Gesetzgebungsdiskurs \r\nund stehen für Rückfragen gern zur Verfügung. \r\nHamburg, den 05. August 2024 \r\nJeannette Roschow Günther Heil\r\n(1. Vorsitzende) (Vorstandmitglied)\r\nIn Abstimmung mit den GeBEGS-Mitgliedseinrichtungen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-05"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}