{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Unser Anliegen ist es, auf notwendige Änderungen in einer Vielzahl von Themenfeldern hinzuweisen, die die gesundheitspolitische Gestaltung von bio- und medizinethischen Themen berühren.\r\nDabei steht insbesondere der Einsatz für Patientengruppen mit besonderer Vulnerabilität im Fokus. Unser Ziel ist es, auf Basis christlicher Grundwerte und wissenschaftlicher Evidenz die Perspektiven der ärztlichen Praxis zu vermitteln und Impulse für gesundheitspolitische Reformen zu geben."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.2},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":1,"to":10000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"},{"code":"MFS_GIFTS_AND_DONATIONS","de":"Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen","en":"Gifts and other lifetime donations"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":1,"to":10000}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":80001,"to":90000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":2,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0012294","title":"Wir setzen uns für die Beibehaltung der §§ 218, 218a StGB ein.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs","printingNumber":"20/13775","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013775.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-des-schwangerschaftsabbruchs/317619","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Eine Expertenkommission der Bundesregierung hat im April 2024 einen Bericht vorgelegt, nach dem der frühe Schwangerschaftsabbruch in Deutschland legalisiert werden soll und die Verschiebung des rechtmäßigen Abbruchs bis zur extrauterinen Lebensfähigkeit des Embryos für Ermessenssache des Gesetzgebers gehalten wird. Das Ziel unseres Regelungsvorhaben ist den § 218 StGB zu erhalten und zusätzlich Unterstützungs- und Beratungsangebote für schwangere Frauen im Konflikt zu verbessern. Außerdem spricht sich das Regelungsvorhaben gegen die Verschiebung des straffreien Abbruchs in die mittlere Schwangerschaftsperiode sowie für die Freiheit der ärztlichen Gewissensentscheidung in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","shortTitle":"BeratungsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Bio- und Medizinethik"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023051","title":"Wir unterstützen einen interfraktionellen Antrag zur Überprüfung der Kassenzulassung nichtinvasiver Pränalatests auf Trisomien (NIPT).","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Kassenzulassung des nicht-invasiven Pränataltests - Monitoring der Konsequenzen und Einrichtung eines Gremiums","printingNumber":"21/3873","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/038/2103873.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/kassenzulassung-des-nicht-invasiven-pr%C3%A4nataltests-monitoring-der-konsequenzen-und-einrichtung/330644","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der nichtinvasive Pränataltest auf Trisomien (NIPT) wird inzwischen entgegen der ursprünglichen Intention nicht gezielt, sondern als Reihenuntersuchung angewendet. Mit einem Kostenvolumen von ca. 60 Millionen Euro finanzieren somit die gesetzlichen Krankenkassen eine faktische negative Selektion von Menschen mit Trisomien im Mutterleib, was gegen die UN-Behindertenrechtskonvention spricht.\r\nMit unserem Anschreiben informieren und ermutigen wir alle Abgeordneten der interfraktionellen Antragsgruppe zur Fortführung ihres wichtigen Anliegens.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Bio- und Medizinethik"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":2,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0012294","regulatoryProjectTitle":"Wir setzen uns für die Beibehaltung der §§ 218, 218a StGB ein.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/7a/357812/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260070.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die §§ 218, 218a StGB in ihrer jetzigen Form sind ein hart errungener Kompromiss, der aus zahlreichen Novellierungen in den Jahren 1970-1995 hervorging.  Die aktuell gültige Gesetzes-lage berücksichtigt den Schutz des ungeborenen Lebens, indem ein Schwangerschaftsabbruch als rechtswidrig gilt. Sie berücksichtigt aber auch, dass ungewollt schwangere Frauen in einen tragischen Konflikt geraten können, in dem der Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten eingehaltenen Bedingungen nicht strafrechtlich geahndet wird. Außerdem wirkt der Kompro-miss einer Polarisierung der Gesellschaft – wie etwa in den USA – entgegen.\r\nEine von der Bundesregierung beauftragte Expertinnenkommission hat im April 2024 in ihrem Abschlussbericht  empfohlen, den Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase zu legalisieren. Auf eine Pflicht zur Beratung bei einem Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase könne der Gesetzgeber verzichten. In der mittleren Phase der Schwangerschaft bis zur extrauterinen Le-bensfähigkeit des Fötus (22. SSW ) stehe dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. \r\nAls Zusammenschluss christlicher Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinstudierender ist uns die mögliche Reform der Gesetzeslage zu § 218 StGB ein wichtiges Anliegen, da wir durch die be-rufliche Nähe zu Betroffenen die Komplexität und Vielschichtigkeit des Schwangerschaftskon-flikts kennen und darin bestmöglich helfen möchten. Diese Stellungnahme konzentriert sich auf drei wesentliche Schutzaufträge – gegenüber der Schwangeren, dem ungeborenen Leben und dem begleitenden Fachpersonal:\r\n1.\tDie Schwangere wird in einer Konfliktsituation durch obligatorische Beratung und Unterstützungsangebote gestärkt.\r\n2.\tUngeborenes Leben befindet sich in einer kontinuierlichen Entwicklung von der Konzeption an. Daher kann eine willkürlich gesetzte Frist seinem Schutz nicht gerecht werden.\r\n3.\tDie moralische Integrität, das ethische Bewusstsein und das psychische Wohl-ergehen des Personals im Gesundheitswesen wird durch die Freiheit von Gewis-sensentscheidungen gewährleistet.\r\nWir empfehlen der Bundesregierung daher dringend die Beibehaltung des § 218 StGB sowie die Stärkung staatlicher und nichtstaatlicher Unterstützungsangebote für Frauen vor und nach Konfliktschwangerschaften. Außerdem möchten wir für den Fall einer Neuregelung das weiter-hin geltende Recht von medizinischem Personal betonen, sich aus Glaubens- und Gewissens-gründen nicht an Schwangerschaftsabbrüchen zu beteiligen.\r\nDiese Gedanken möchten wir im Folgenden kurz erklären.\r\nAd 1.: Die Schwangere wird in einer Konfliktsituation durch obligatorische Beratung und Unterstützungsangebote gestärkt.\r\nAufgrund hormoneller Interaktionen geht eine Schwangerschaft oft schon vor ihrem Be-kanntwerden nicht nur mit körperlichen, sondern auch mit psychischen Veränderungen ein-her, die neben Vorfreude auch von Ambivalenz, Stimmungsschwankungen, Angst, Fatigue, Er-schöpfung, Schlaflosigkeit und Depressionen geprägt sein können (Bjelica & Kapor-Stanulović, 2004). Neben diesen psycho-physiologisch bedingten Begleiterscheinungen einer Schwanger-schaft kann ein multifaktorieller Konflikt zu einer zusätzlichen Belastung beitragen. Eine we-sentliche Rolle können dabei Partnerschaftsprobleme, biographische Ambivalenzen, finanziel-le Sorgen oder auch gesellschaftlicher Druck spielen.\r\nGerade in solchen Krisensituationen kann ein gesetzliches „Achtung-Schild“ im Sinne einer ganzheitlichen Beratung einen Perspektivwechsel ermöglichen. Die Turnaway-Studie aus Nordamerika zeigt, dass sogar nach einer gewünschten, aber verwehrten Abtreibung ca. 96% aller Frauen einige Jahre später die fortgeführte Schwangerschaft als positiv bewerteten (Rocca et al., 2021).\r\nIn einem Beratungsgespräch erhalten Ratsuchende die Gelegenheit zur Reflexion, zur Schaf-fung von innerer Distanz zu ihrer Situation, zur Eröffnung bislang nicht wahrgenommener Perspektiven sowie zur Entfaltung verborgener Ressourcen. Äußere Impulse können die in ei-ner Krisensituation oft eingeschränkte Perspektive erweitern und dadurch die Autonomie und Handlungsfähigkeit der Betroffenen stärken.\r\nDie Realität zeigt, dass es Situationen gibt, in denen Schwangere auch bei ausreichendem Un-terstützungsangebot ihre Schwangerschaft vorzeitig beenden möchten. Dies ist nach der gel-tenden Regelung unter sicheren medizinischen und hygienischen Bedingungen möglich, ohne dass eine Änderung der Rechtslage erforderlich wäre. Diese gesetzliche Möglichkeit ist nicht gleichbedeutend mit ethischer Zustimmung zu oder einem Rechtsanspruch auf einen Schwan-gerschaftsabbruch.\r\nWer Selbstbestimmung von Schwangeren stärken will, muss sicherstellen, dass sie realistische Optionen haben. Eine Schwangere darf nicht aufgrund gesellschaftlicher Konventionen und Normvorstellungen, ökonomischer Zwänge oder sozialen Drucks dazu gedrängt werden, die Schwangerschaft zu beenden, wenn sie das nicht wirklich möchte. Bei einer Abschaffung der Beratungspflicht befürchten wir, dass diejenigen Frauen, die am meisten von einer Beratung profitieren könnten, nicht erreicht werden. Die verbindliche Beratung entlastet Frauen von dem Rechtfertigungsdruck gegenüber ihrem sozialen Umfeld bei Inanspruchnahme einer sol-chen.\r\nStaat und Gesellschaft haben die Aufgabe, mit allen notwendigen Mitteln sicherzustellen, dass jede Frau ausreichend unterstützt werden kann, die sich – nach individueller Beratung – für oder gegen das Austragen ihres Kindes entscheidet. \r\nDarüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Selbstbestimmung der Frau schon präventiv vor dem Eintritt der Schwangerschaft geschützt werden muss. Dies betrifft insbesondere den Schutz vor Nötigung zum Sexualverkehr oder sexueller Ausbeutung, eine gründliche Aufklä-rung, die auch eine sexualethische Perspektive berücksichtigt, und den Zugang zu sicherer Kontrazeption.\r\nAd 2.: Schutzauftrag für das ungeborene Leben\r\nAus ontologischer  Sicht gibt es keinen Unterschied zwischen einem menschlichen Embryo kurz nach der Befruchtung, einem Fötus in der 22. SSW und einem Jugendlichen oder Erwach-senen. Sie alle leben und sind ganz Mensch in genau dem Maße, wie es dem jeweiligen Zeit-punkt in ihrer Entwicklung entspricht. Jede Aberkennung des Menschseins in irgendeinem die-ser Stadien wäre eine rein willkürliche Setzung - mit allerdings weitreichenden ethischen Kon-sequenzen.  \r\nEine abgestufte Fristenregelung ist daher aus ethischer Perspektive problematisch. Die Exper-tinnenkommission begründet ein geringeres Lebensrecht mit der existentiellen Abhängigkeit vom Mutterleib, die mit der extrauterinen Lebensfähigkeit aufhöre.  Diese Frist ist willkürlich, wie das folgende Beispiel verdeutlicht: Im Vereinigten Königreich ist bis zur 24. SSW indikati-onsunabhängig ein Schwangerschaftsabbruch legal (Abortion Act, 1967), da vor vielen Jahren erst ab der 24. SSW ein Überleben des Fötus außerhalb des Mutterleibes realistisch war. Heut-zutage können Föten jedoch schon ab der 22. Woche außerhalb des Mutterleibes überleben. Wie sind nun Abbrüche im Vereinigten Königreich zwischen der 22. und 24. SSW ethisch zu bewerten, wo sich die Möglichkeiten der Medizin, nicht aber der Entwicklungs- und Bewusst-seinsstatus des Fötus in der 22./23. SSW über die Jahre verändert haben? \r\nObwohl es - wie oben erläutert - aus ontologischer und biologischer Sicht keinen definierbaren Übergang von Nicht-Mensch zu Mensch gibt, lassen sich einzelne Entwicklungsphasen zeitlich recht gut bestimmen. Bereits ab der 5. Woche beginnt das Herz zu schlagen; ab der 9. Woche kann von Schmerzempfinden ausgegangen werden; ab der 12. Woche sind Gliedmaße und Ge-sicht ausgebildet sowie die Anlagen für alle Organe; ab der 17. Woche können Kindsbewegun-gen für die Mutter spürbar sein und aktuell ist der Fötus bzw. das ungeborene Kind ab der 22./23. SSW extrauterin überlebensfähig.\r\nIm Embryonal- und Fötalstadium des Menschen nimmt die psycho-physische Entwicklung und das Bewusstsein des Ungeborenen kontinuierlich zu. Anders als die Expertinnenkommission postuliert, sehen wir daher keine Möglichkeit, dass der Gesetzgeber im eigenen Ermessen die Frist des straffreien Schwangerschaftsabbruchs noch weiter in die mittlere Phase der Schwan-gerschaft verschiebt. Aus ärztlicher Sicht sehen wir im ungeborenen Kind bereits einen (klei-nen) Patienten. So haben sich mittlerweile schon einige intrauterine Therapiemöglichkeiten wie z. B. die Behandlung der Spina bifida mit bemerkenswerten Erfolgen etabliert, die nach der Geburt des Kindes nicht mehr zu erzielen sind (Meuli & Moehrlen, 2021).\r\nDer in der Bundesrepublik Deutschland aktuell gültige § 218 StGB berücksichtigt die Tatsache, dass von Beginn der Schwangerschaft an ein einzigartiger Mensch vorhanden ist, dessen Wür-de im Sinne des Grundgesetzes geschützt werden muss.  Gerade weil der sich entwickelnde Mensch existentiell abhängig ist, erfordert dieser höchst vulnerable Zustand menschlichen Lebens einen besonderen Schutzrahmen.\r\nAd 3.: Schutz der moralischen Integrität, des ethischen Bewusstseins und des psychi-schen Wohlergehens des Personals im Gesundheitswesen\r\nMit Blick auf das Gesundheitswesen ist es von essenzieller Bedeutung, die moralische Integrität und das psychische Wohlbefinden des Personals zu schützen. Ein Aspekt dieses Schutzes betrifft die Freiheit der ärztlichen Gewissensentscheidung (114. Deutscher Ärztetag, 2011). Insbesondere im Kontext von Schwangerschaftsabbrüchen vertreten viele Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Gesundheitsberufe die Überzeugung, dass ab dem Zeitpunkt der Empfängnis menschliches Leben existiert und mithin die vom Grundgesetz geschützte Menschenwürde und das Recht auf Leben zu beachten sind. Im 2022 aktualisierten Medizinethik Codex des Weltärztebundes wurden Regeln festgelegt, die für diese Fälle zum einen die Freiheit der ärztlichen Gewissensentscheidung, zum anderen aber auch das Recht von Patientinnen und Patienten auf eine zeitnahe Information und Konsultation sicherstellen sollen (Parsa-Parsi & Wiesing, 2023).\r\nWenn medizinisches Personal gezwungen wird, gegen die eigene moralische Überzeugung zu handeln, können „Moral Injuries“ entstehen. Darunter werden belastende Erlebnisse verstan-den, denen Scham- und Schuldgefühle bis hin zu schweren psychischen Erkrankungen folgen (Jinkerson, 2016). Dieses Phänomen ist in den vergangenen Jahren ausführlich in der For-schung beschrieben worden (Griffin et al., 2019). In einer freiheitlichen Gesellschaft muss zur Vermeidung dieser Folgen medizinischem Fachpersonal die Option eingeräumt werden, sich aus Gewissensgründen gegen die Beteiligung an derartigen Handlungen – in unserem Beispiel einem Schwangerschaftsabbruch – zu entscheiden, wie es auch der Bericht der Expertinnen-kommission erwähnt.  Zusätzlich muss betont werden, dass kein Druck zur Durchführung von Abbrüchen entstehen darf, etwa in Form von negativen Auswirkungen auf die berufliche Lauf-bahn  oder auf die wirtschaftliche Sicherung der Klinik oder eigenen Praxis.\r\nGleichzeitig ist zu betonen: Ein „Moral Injury“ kann auch durch die Stigmatisierung derjenigen entstehen, die als medizinisches Fachpersonal an den Eingriffen beteiligt sind. Beschimpfun-gen und aggressive Belästigungen von Personal, welches Schwangerschaftsabbrüche durch-führt, wurden im US-amerikanischem Kontext als Verstärker von Stigmatisierungen beschrie-ben (Norris et al., 2011). Ein beleidigender oder stigmatisierender Umgang entspricht nicht unserem Verständnis christlicher Nächstenliebe, die Respekt und Toleranz gegenüber Be-troffenen sowie Kolleginnen und Kollegen fordert.\r\nKonsequenzen für die gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs\r\nIn einem Rechtsstaat werden Güter geschützt, die einen Wert für das Individuum und die Ge-sellschaft haben. Das höchste Gut in unserem Land ist das menschliche Leben. Der ungeborene Mensch kann nicht für sich selbst und für seine Rechte sprechen. Der Schutz seines Lebens kann nur durch eine gesetzliche Regelung gesichert werden, die die Verletzung seiner Rechte angemessen bestraft. Wir plädieren deshalb für die Beibehaltung von § 218 StGB.\r\nObwohl wir es ethisch ausdrücklich nicht befürworten,  respektieren wir im Hinblick auf die gesundheitliche Gefährdung durch illegale Abtreibungsmethoden die Möglichkeit, innerhalb der ersten 12 Wochen einen Schwangerschaftsabbruch straffrei vornehmen zu lassen, wenn es der von äußeren Einflüssen freie Wille der Schwangeren ist und sie ausreichend beraten wurde. Die Beratungspflicht darf nicht der moralischen Belehrung und Beschuldigung der Schwange-ren dienen. Sie muss vielmehr den Staat und die Gesellschaft in die Pflicht nehmen, Frauen in Schwangerschaftskonflikten Handlungsalternativen aufzuzeigen und praktisch zu unterstüt-zen.\r\nAls Verband von christlichen Ärztinnen und Ärzten plädieren wir weiterhin für die persönliche und berufliche Freiheit, aus Glaubens- und Gewissensgründen keine Schwangerschaftsabbrü-che vornehmen zu müssen, sofern keine akute Gefahr für das Leben der Mutter besteht. Wir erwarten, dass diese Entscheidung politisch, gesellschaftlich und gesetzlich respektiert und die moralische Integrität von medizinischem Personal ausreichend geschützt wird. Gleichzeitig nehmen wir uns selbst mit in die Verantwortung, den Nöten von Frauen und Paaren in Schwangerschaftskonflikten einfühlsam und konstruktiv zu begegnen. \r\n \r\nAus dem Arbeitskreis Ethik der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Mediziner (ACM):\r\n+\tElena Becher, Medizinstudentin\r\n+\tDr. med. Inge Fourier, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe\r\n+\tJudith Khoury, MPH, Referentin für Medizinethik und Public Policy der ACM\r\n+\tDr. med. Sabine Pilatz, Fachärztin für Allgemeinmedizin\r\n+\tDr. med. Kathrin Sander, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe\r\nLiteraturangaben\r\n114. Deutscher Ärztetag. (2011). MBO-Ä 1997. Bundesärztekammer. https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/MBO_08_20112.pdf\r\nBjelica, A., & Kapor-Stanulović, N. (2004). [Pregnancy as a psychological event]. Medicinski Pregled, 57(3–4), 144–148. https://doi.org/10.2298/mpns0404144b\r\nGriffin, B. J., Purcell, N., Burkman, K., Litz, B. T., Bryan, C. J., Schmitz, M., Villierme, C., Walsh, J., & Maguen, S. (2019). Moral Injury: An Integrative Review. Journal of Traumatic Stress, 32(3), 350–362. https://doi.org/10.1002/jts.22362\r\nJinkerson, J. (2016). Defining and Assessing Moral Injury: A Syndrome Perspective. Traumatol-ogy, 22. https://doi.org/10.1037/trm0000069\r\nMeuli, M., & Moehrlen, U. (2021). Long-term Outcomes of Children After Fetal Surgery for Spi-na Bifida—Toward Sustainability. JAMA Pediatrics, 175(4), e205687. https://doi.org/10.1001/jamapediatrics.2020.5687\r\nNorris, A., Bessett, D., Steinberg, J. R., Kavanaugh, M. L., De Zordo, S., & Becker, D. (2011). Abor-tion Stigma: A Reconceptualization of Constituents, Causes, and Consequences. Wom-en’s Health Issues, 21(3, Supplement), S49–S54. https://doi.org/10.1016/j.whi.2011.02.010\r\nParsa-Parsi, R., & Wiesing, U. (2023, Juni 9). Internationaler Medizinethik-Kodex: Weltweite Iden-tität hergestellt. Deutsches Ärzteblatt. https://www.aerzteblatt.de/archiv/231908/Internationaler-Medizinethik-Kodex-Weltweite-Identitaet-hergestellt\r\nRocca, C. H., Moseson, H., Gould, H., Foster, D. G., & Kimport, K. (2021). Emotions over five years after denial of abortion in the United States: Contextualizing the effects of abor-tion denial on women’s health and lives. Social Science & Medicine, 269, 113567. https://doi.org/10.1016/j.socscimed.2020.113567\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023051","regulatoryProjectTitle":"Wir unterstützen einen interfraktionellen Antrag zur Überprüfung der Kassenzulassung nichtinvasiver Pränalatests auf Trisomien (NIPT).","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/bd/707537/Stellungnahme-Gutachten-SG2603180008.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Marburg, 04. März 2026\r\nNotwendigkeit eines wissenschaftlich fundierten Monitorings der medizinischen, psychosozialen und ethischen Folgen der Zulassung des nichtinvasiven Pränataltests auf Trisomien (NIPT) als Kassenleistung\r\nAnmerkungen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Mediziner (ACM)\r\nMit der Zulassung des nichtinvasiven Pränataltests (NIPT) auf Trisomien als Kassenleistung im Juli 2022 verband der Gesetzgeber das Ziel, Schwangeren in begründeten Ausnahmen eine risikoärmere Alternative zu invasiven diagnostischen Verfahren zu eröffnen. Nach mehreren Jahren praktischer Anwendung zeigt sich jedoch, dass sich der Test in der Versorgungspraxis in einem Ausmaß etabliert hat, das deutlich über diese ursprüngliche Zielsetzung hinausgeht. Eine politische Neubewertung sowie ein systematisches Monitoring der Folgen der Kassenzulassung sind daher dringend geboten.\r\nEntwicklung zu einer Reihenuntersuchung\r\nDaten der Barmer-Ersatzkasse zufolge nehmen ca. 50% aller Schwangeren einen NIPT in Anspruch. Damit hat sich der Test faktisch zu einer Reihenuntersuchung entwickelt. Die jährlichen Ausgaben für den NIPT beziffern sich auf rund 60 Millionen Euro bei Testkosten von etwa 160–200 Euro. Darin enthalten sind noch nicht die Kosten der Beratungen in Zusammenhang mit einem NIPT.  \r\nDabei bleiben die statistischen Grenzen des Verfahrens in der Versorgungspraxis oft unzureichend berücksichtigt: bei einer 40- jährigen Schwangeren hat der NIPT für Trisomie 21 einen positiven Vorhersagewert von 93%. Das bedeutet, dass in 93% der positiven Tests auch tatsächlich eine Trisomie 21 vorliegt. Bei einer 24-jährigen Schwangeren hingegen verschlechtert sich der positive Vorhersagewert des Tests auf 71%. Bei 29% der Föten mit positivem Testergebnis liegt also gar keine Trisomie 21 vor.3 Diese Unterschiede werden in der Praxis häufig nicht hinreichend kommuniziert – auch, weil die Testkommerzialisierung (inkl. Marketing durch Hersteller) zu einer Überschätzung der Sicherheit beiträgt. Die Folge sind Verunsicherung, unnötige Folgeuntersuchungen und nicht selten risikobehaftete invasive Eingriffe bei eigentlich gesunden Föten.  \r\nAusweitung invasiver Folgeuntersuchungen\r\nDiese Problematik wird zudem durch eine relevante Testausfallrate des NIPT von 3,3% bei einem Test und 1,2% bei wiederholter Testung weiter verschärft.  Dies wird auch im aktuellen Tätigkeitsbericht der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) thematisiert.  Ein nicht unerheblicher Teil der Untersuchungen liefert also kein auswertbares Ergebnis. Für die betroffenen Schwangeren bedeutet dies zusätzliche Verunsicherung, Verzögerungen in einer ohnehin hochbelastenden Entscheidungssituation sowie nicht selten weitere Blutentnahmen oder direkt den Übergang zu invasiven diagnostischen Verfahren. Eine Reduktion der invasiven Untersuchungen durch die Einführung des NIPT ist nicht nachweisbar. Damit wird ein zentrales vom Gemeinsamen Bundesausschuss formuliertes Ziel nicht erreicht.\r\nDiese ausgebliebene Reduktion an Amniozentesen und Chorionzottenbiopsien könnte darauf zurückgeführt werden, dass der Test zunehmend auch bei jüngeren Schwangeren mit niedriger Vortestwahrscheinlichkeit eingesetzt wird. Gerade in diesen Gruppen ist jedoch der positive Vorhersagewert niedrig, was wiederum zusätzliche invasive Abklärungen erforderlich macht. Der NIPT trägt damit in der gegenwärtigen Anwendung nicht zur Entlastung, sondern teilweise sogar zur Ausweitung invasiver Diagnostik bei.  Für eine wissenschaftliche Klärung der Zusammenhänge fehlen allerdings entsprechende systematische Daten.\r\nVerdrängung sonographischer und klinischer Frühdiagnostik\r\nInternationale Erfahrungen zeigen, dass die Einführung des NIPT das pränatal-diagnostische Gesamtkonzept erheblich verschieben kann. Besonders deutlich wird dies im Verhältnis zum Ersttrimester-Screening (ETS), das weiterhin eine zentrale Rolle für die frühe Fehlbildungsdiagnostik und die Einschätzung des Präeklampsie-Risikos spielt. Daten aus der niederländischen TRIDENT-2-Studie zeigen, dass mit der Einführung des NIPT die Nutzung des kombinierten Ersttrimestertests innerhalb weniger Jahre nahezu vollständig verdrängt wurde. Damit gehen essenzielle diagnostische Möglichkeiten verloren, da der NIPT weder strukturelle Fehlbildungen erfassen noch Risiken wie Präeklampsie beurteilen kann. Die zunehmende Dominanz eines molekulargenetischen Bluttests gegenüber der sonographischen und klinischen Frühdiagnostik ist daher medizinisch hochproblematisch.  \r\nPsychosoziale Folgen für Schwangere\r\nÜber die medizinischen Aspekte hinaus sind die psychosozialen Folgen des NIPT von erheblicher Bedeutung. Studien zeigen, dass auffällige oder unklare Befunde häufig zu starken Ängsten, innerem Druck und emotionaler Überforderung führen. Besonders belastend ist dabei, dass der Test bereits ab der 10. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden kann, während diagnostische Bestätigungstests wie Amniozentese oder Chorionzottenbiopsie erst deutlich später möglich sind. Die daraus entstehende oft wochenlange Phase der Unsicherheit stellt für viele Schwangere eine relevante psychische Belastung dar. Ergänzend belegen wissenschaftliche Untersuchungen, dass Schwangere in diesen Situationen nicht selten das Gefühl entwickeln, persönlich verantwortlich für das „genetische Ergebnis“ ihres Kindes zu sein. Dies kann Schuldgefühle, Überforderung und schwer auflösbare innere Konflikte auslösen. Besonders bei erweiterten NIPT-Verfahren mit zusätzlichen genetischen Zusatzbefunden zeigen sich teils anhaltende Angstzustände und gravierende psychische Belastungen.    \r\nParallel hierzu wird aus der klinischen Praxis und der bioethischen Forschung zunehmend über einen wachsenden gesellschaftlichen Erwartungsdruck berichtet. Durch die Zulassung als Kassenleistung wird der NIPT von vielen Schwangeren als medizinischer Versorgungsstandard angesehen, der durchgeführt werden sollte. Die Entscheidung für oder gegen den Test wird nicht selten zu einer moralischen Belastung mit deutlichen negativen Auswirkungen auf das emotionale Erleben der Schwangerschaft. \r\nDer seit 2023 beobachtete Anstieg der Abtreibungszahlen gibt Anlass zu der Frage, ob nach positiven NIPT-Ergebnissen mitunter ohne bestätigende invasive Diagnostik Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Eine Klärung ist derzeit aufgrund fehlender Datengrundlage nicht möglich.\r\nEthisch fragwürdige Nutzung von NIPT zur frühen Geschlechtsbestimmung\r\nBesonders kritisch ist in diesem Zusammenhang auch die zunehmende faktische Nutzung des NIPT zur frühen Geschlechtsbestimmung zu bewerten, obwohl diese nicht dem eigentlichen medizinischen Zweck des Tests entspricht und rechtlich begrenzt ist. Wie aus dem Bericht der Gendiagnostikkommission hervorgeht, unterläuft diese Praxis den Schutzgedanken der geltenden Regelungen und öffnet geschlechtsselektiven Entscheidungen Vorschub. Auch dies verdeutlicht, wie stark sich die Anwendung des NIPT in der Versorgung bereits von seinem ursprünglich vorgesehenen Rahmen entfernt hat. \r\nErmöglichung der negativen Selektion von Menschen mit Behinderungen\r\nIn höchstem Maße bedenklich ist der durch die Kassenzulassung entstandene grundlegende Wertungswiderspruch. Die gesetzlichen Krankenkassen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts an die UN-Behindertenrechtskonvention gebunden, die die Würde, Gleichberechtigung, gesellschaftliche Teilhabe und den Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich garantiert. Zugleich finanziert dieses System ein pränatales Screening, dessen praktische Anwendung faktisch zu einer breiten genetischen Selektion beiträgt und den gesellschaftlichen Druck zur „Vermeidung“ bestimmter genetischer Besonderheiten verstärkt.\r\nWährend die einzelne Frau die moralische Last existenzieller Entscheidungen tragen muss, schafft der Staat durch die strukturelle Förderung des NIPT eine Rahmenordnung, die Inklusion fordert, gleichzeitig aber Selektion ermöglicht. Dieser doppelte Widerspruch – individuell wie institutionell – macht die politische Brisanz des Themas besonders deutlich.\r\nNotwendigkeit einer Überprüfung der Kassenzulassung und einer vorausschauenden ethischen Auseinandersetzung\r\nVor diesem Hintergrund zeigen die dargestellten Zahlen und Entwicklungen aus unserer Sicht eindrücklich, dass die Folgen der Zulassung des NIPT als Kassenleistung bislang weder systematisch wissenschaftlich ausgewertet noch politisch angemessen begleitet wurden. Der bereits im Bundestag angestoßene, jedoch bislang nicht weiterverfolgte Antrag zum Monitoring der Kassenzulassung muss daher dringend wieder aufgegriffen werden.\r\nDarüber hinaus ist eine vorausschauende ethische Auseinandersetzung mit der Zukunft der pränatalen Diagnostik unerlässlich. Die technologischen Möglichkeiten entwickeln sich in hohem Tempo weiter, und neue genetische Testverfahren mit immer breiterem Untersuchungsspektrum werden in den kommenden Jahren zunehmend in die Versorgung drängen. Damit technologischer Fortschritt nicht gesellschaftliche Entwicklungen überholt, ist es notwendig, bereits jetzt tragfähige Leitlinien, ethische Orientierungspunkte und klare Entscheidungsrahmen zu schaffen. Dies dient nicht nur dem Schutz werdender Eltern vor Überforderung, sondern auch der Wahrung eines Gesundheitssystems, das medizinischen Fortschritt verantwortungsvoll einbettet und die Würde sowie Teilhabe aller Menschen in den Mittelpunkt stellt.\r\nAls Arbeitskreis Ethik der ACM möchten wir diesen Prozess aktiv begleiten und stehen Ihnen für weiterführende Gespräche, fachliche Einschätzungen und eine gemeinsame Erarbeitung solider ethischer Grundlagen jederzeit gerne zur Verfügung.  \r\n\r\nArbeitskreis Ethik der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Mediziner (ACM)\r\nAutorinnen der Stellungnahme:\r\nDr. med. Sabine Pilatz, Fachärztin für Allgemeinmedizin | Amelie Warth, stud.med. | Judith Khoury, MPH | Dr. med. Kathrin Sander, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe\r\nLiteraturangaben\r\nBakkeren, I. M. et al. (2024). Psychological impact of additional findings detected by genome-wide NIPT (TRIDENT-2 study). Genetics in Medicine\r\nBarmer Institut für Gesundheitssystemforschung (bifg): Erste Zahlen zur Inanspruchnahme des NIPT (Januar 2025). https://www.bifg.de/media/dl/ePaper/bifg_ePaper_NIPT.pdf _04.03.2026\r\nGendiagnostik-Kommission (GEKO): Fünfter Tätigkeitsbericht (2022-2024), veröffentlicht 22.10.2025: https://www.rki.de/DE/Institut/Organisation/Stabsstellen/GEKO/Taetigkeitsberichte/Taetigkeitsbericht_05.pdf?__blob=publicationFile&v=2#page55; S. 57\r\nGenetic Support Foundation. Positive Predictive Value (PPV) Calculator, https://ppv.geneticsupportfoundation.org/_29.11.2025\r\nLabonté, O. et al. (2019). Psychological and social consequences of non-invasive prenatal testing (NIPT): A scoping review. BMC Pregnancy and Childbirth\r\nLewis, C. et al. (2016). Anxiety following non-invasive prenatal testing: A mixed-methods study. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/27045195/_29.11.2025\r\nManegold-Brauer, G., et al. (2014). Implementation of NIPT and impact on first-trimester screening and invasive testing. Swiss Medical Weekly\r\nNorton ME, Jacobsson B, Swamy GK, et al. Cell-free DNA analysis for noninvasive examination of trisomy. NEJM. 2015;372(17):1589–159\r\nPalomaki, Glenn E. et al. (2018). Prenatal cell-free DNA screening test failures: a systematic review of failure rates, risks of Down syndrome, and impact of repeat testing: Genetics in Medicine, Volume 20, Issue 11, 1312 - 1323\r\n Tutschek, B. (2025). Non-invasive prenatal testing is not a substitute for first trimester ultrasound screening. Swiss Medical Weekly\r\nvan der Meij, K.R.M. et al. (2021). Trends in prenatal screening uptake after implementation of non-invasive prenatal testing. Acta Obstetricia et Gynecologica Scandinavica\r\nVan Schendel, R. V. et al. (2017). Women’s experiences with non-invasive prenatal testing. BMC Pregnancy and Childbirth, 17, 235.\r\nYoung, M. et al. (2025). Attitudes About NIPT Routinisation: Perspectives from Healthcare Providers. Journal of Bioethical Inquiry\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-18"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}