{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:28:36.838+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R006177","registerEntryDetails":{"registerEntryId":46727,"legislation":"GL2024","version":17,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R006177/46727","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/b8/407020/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R006177-2024-11-15_11-09-29.pdf","validFromDate":"2024-11-15T11:09:29.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-07T09:07:00.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-07T11:49:45.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-10T13:06:08.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2023-08-11T13:50:32.000+02:00","lastUpdateDate":"2024-11-15T11:09:29.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":46727,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006177/46727","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-15T11:09:29.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-07T09:07:00.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45332,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006177/45332","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-04T14:05:49.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-15T11:09:29.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45330,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006177/45330","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-10T13:06:08.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-04T14:05:49.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutsche Gesellschaft für Psychologie e. 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Dieses Ziel strebt sie an durch die Förderung der psychologischen Wissenschaft und Forschung sowie der Anwendung gesicherter psychologischer Erkenntnisse. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung, dies insbesondere durch:\r\n\r\n- Die Veranstaltung von Fachkongressen.\r\n- Die Förderung der intradisziplinären Kommunikation innerhalb des \r\n  Gesamtgebietes der Psychologie.\r\n- Die Anregung von psychologischen und interdisziplinären \r\n  Forschungsprogrammen.\r\n- Die Förderung von Fachpublikationen.\r\n- Die Sicherung und Erweiterung der Stellung der Psychologie an \r\n  Hochschulen, in Forschungsinstituten und sonstigen wissenschaftlichen \r\n  Einrichtungen, im Schulunterricht und anderen Ausbildungsbereichen \r\n  sowie in der Öffentlichkeit.\r\n- Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Psychologie. \r\n  Hierzu gehört sowohl die Unterstützung postgradualer \r\n  wissenschaftlicher Qualifizierungen als auch die frühzeitige Förderung \r\n  des internationalen wissenschaftlichen Austausches.\r\n- Die Mitwirkung bei der Regelung des psychologischen Ausbildungs- \r\n  und Prüfungswesens.\r\n- Die Mitwirkung an der Fort- und Weiterbildung für graduierte \r\n  Psychologen und Psychologinnen, insbesondere an dem \r\n  wissenschaftlichen Teil solcher Programme.\r\n- Die Benennung von Sachverständigen sowie Gutachterinnen und \r\n  Gutachtern für Forschungsförderungs- und sonstige Institutionen.\r\n- Die Vorbereitung von Stellungnahmen zu wissenschaftlichen und \r\n  ethischen Fragen der Psychologie.\r\n- Die Zusammenarbeit mit psychologischen Berufsverbänden, mit \r\n  Nachbardisziplinen und mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen. \r\n  In derartigen Kooperationen vertritt die DGPs insbesondere die \r\n  wissenschaftlichen Belange der Psychologie.\r\n- Die Mitarbeit in internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen und \r\n  Verbänden.\r\n- Information der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der\r\n  Psychologie und aktive Kommunikation psychologischer Erkenntnisse, \r\n  die für das Verständnis und die Lösung gesellschaftlicher Probleme von \r\n  Bedeutung sind.\r\n\r\nDer Verein ist selbstlos tätig. 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Wir fordern aber eine evidenzbasierte Bedarfsplanung und Maßnahmen, wie die Absenkung der Verhältniszahlen für die ländliche Versorgung, Überarbeitung der KSVPsych-Richtlinie, erweiterte Beauftragungsmöglichkeiten für Psychotherapeuten und die Förderung der kontinuierlichen Behandlung nach stationären Aufenthalten. Kritisiert wird das Fehlen von Regelungen zur Finanzierung der Weiterbildung von Fachpsychotherapeuten. Positiv gesehen werden Antrags- und Stellungnahmerechte der einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001573","title":"FTPs fordert stärkere Berücksichtigung der Psychotherapie in neuem Krankenhausgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"235/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0235-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHVVG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg.html"}]}},{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/11854, 20/12894, 20/13059 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Jörg Schneider, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5550 - Geburtshilfe in Deutschland flächendeckend sicherstellen - Fehlanreize beseitigen - c)...","printingNumber":"20/13407","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/134/2013407.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/fach%C3%BCbergreifende-fr%C3%BChrehabilitation-fl%C3%A4chendeckend-einrichten-nahtlose-rehabilitationskette-herstellen-krankenhausstandorte-erhalten-und/296255","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHVVG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir kritisieren den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verbesserung der Krankenhausversorgung und Vergütungsreform, weil er keine spezifischen Maßnahmen für die psychotherapeutische Versorgung im Krankenhaus enthält. Es werden bessere Regelungen für die leitliniengerechte Behandlung, eine Erweiterung des Diagnosen- und Prozedurenschlüssel (OPS), bessere Personalausstattung in den Fachabteilungen von Psychiatrie, Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychiatrie und eine erhöhte Zahl von Weiterbildungsplätzen im stationären Bereich gefordert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001574","title":"Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen als Fachkräfte für Arbeitssicherheit ins ASiG aufnehmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Arbeitspsycholog/inn/en sollen neben Betriebsärzte/innen und Sicherheitsingenieure/innen im ASIG als Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufgenommen werden, um Gefährdungen durch psychische Belastungsfaktoren angemessen identifizieren und präventive Maßnahmen veranlassen zu können. \r\nDas Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) aus dem Jahr 1973 und die DGUV Vorschrift 2 sollten so angepasst werden, dass von Arbeitgebenden auch andere Professionen, die über entsprechende Kompetenzen zur Beratung der Betriebe bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und insbesondere bei der Einbeziehung der psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung verfügen, auch offiziell als Beratende der Betriebe im Rahmen der Einsatzzeiten der Grundbetreuung der DGUV Vorschrift 2 tätig werden können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit","shortTitle":"ASiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011084","title":"Verbesserte Arbeitsbedingung und Karrierewege in Wissenschaft und Psychotherapie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft","printingNumber":"156/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0156-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-befristungsrechts-f%C3%BCr-die-wissenschaft/310588","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG)","publicationDate":"2023-06-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/DE/gesetze/befr_Arbeitsvertraege_Wissenschaft_WissZeit_VG/regierungsentwurf/RegEntwurf_WissZeitVG.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmbf.de/DE/Service/Gesetze/Gesetze-Einzeln/befristete_Arbeitsvertraege_Wissenschaft_WissZeit_VG.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft","printingNumber":"20/11559","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/115/2011559.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-befristungsrechts-f%C3%BCr-die-wissenschaft/310588","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG)","publicationDate":"2023-06-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/DE/gesetze/befr_Arbeitsvertraege_Wissenschaft_WissZeit_VG/regierungsentwurf/RegEntwurf_WissZeitVG.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmbf.de/DE/Service/Gesetze/Gesetze-Einzeln/befristete_Arbeitsvertraege_Wissenschaft_WissZeit_VG.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Es wird Stellung zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und\r\ndes Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVrtG)\r\ngenommen. Zwar wird eine verbesserte Planbarkeit von Karrieren im wissenschaftlichen\r\nBereich begrüßt, aber ohne die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für die Einrichtung\r\nvon mehr unbefristeten Stellen für den wissenschaftlichen Nachwuchs wird jegliche\r\nVerkürzung der Befristungshöchstgrenzen für Postdocs die Situation des wissenschaftlichen\r\nNachwuchses und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Wissenschaftsstandorts weiter\r\nverschlechtern statt verbessern. Als wichtig wird die Vereinbarkeit von wissenschaftlicher\r\nQualifikation und Weiterbildung für Psychotherapeuten gesehen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011085","title":"Verbesserte Durchführbarkeit bei Änderung der Approbationsordnung (PsychThApprO)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","printingNumber":"360/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0360-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-approbationsordnung-f%C3%BCr-psychotherapeutinnen-und-psychotherapeuten/314752","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","publicationDate":"2024-05-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/2._AendPsychThApprO_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/approbationsordnung-fuer-psychotherapeutinnen-und-psychotherapeuten.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs)  bemüht sich mit dem Fakultätentag Psychologie (FTPs) um Verbesserungen bei dem Referentenentwurf zur Änderung der\r\nApprobationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Dabei wird das Ziel der langfristigen Durchführbarkeit und die Notwendigkeit weiterer Anpassungen zur Reduzierung der Prüfungskomplexität betont.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011336","title":"Gesundheitssystem statt Krankheitssystem","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit - (Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)","printingNumber":"20/13094","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013094.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-herzgesundheit-gesundes-herz-gesetz-ghg/315282","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz)","publicationDate":"2024-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GHG_RefE_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/ghg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Anlass für unsere Stellungnahme ist das angekündigte Gesetz zur Stärkung der \r\nHerzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz – GHG).\r\nGrundsätzlich ist das Gesetz angesichts der Relevanz der Problematik sehr zu begrüßen. \r\nWir stimmen zu, dass modifizierbare Lebensstilfaktoren, die Früherkennung von \r\nRisikofaktoren sowie eine frühzeitige Unterstützung bei der Verhaltensänderung aus \r\npsychologischer Sicht zentrale Punkte herzgesundheitsfördernder Maßnahmen darstellen. \r\nDie Absicht, diesbezügliche Maßnahmen auszuweiten und gesetzlich zu verankern \r\nunterstützen wir.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011586","title":"Staerkere Berücksichtigung psychischer Erkrankungen sowie Multidisziplinarität der  Praevention und Gesundheitsfoerderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anlass für unsere Stellungnahme ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit vom \r\n21.06.2024. Das Gesetz sieht die Einrichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin vor. Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) begrüßt die Einrichtung dieses Instituts mit Blick auf die dringende Notwendigkeit von Prävention in unserem \r\nGesundheitssystem und der Gesellschaft. Leider scheinen in dem vorgelegten Gesetzesentwurf allerdings die Kritikpunkte, die die DGPs in einer Stellungnahme vom 12.01.2024 formuliert hat, nur teilweise adressiert zu sein. Daher möchten wir in dieser Stellungnahme zwei \r\nwichtige Kritikpunkte nochmals betonen.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011587","title":"Stellungnahme der Jungmitgliedervertretung der DGPs zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Da der Referentenentwurf des BMBF vom 06. Juni 2023 zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) unverändert in das Kabinett eingebracht und am 27.03.2024 als Regierungsentwurf beschlossen wurde, möchten wir als Vertretung der Jungmitglieder der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) nochmals auf die für uns kritischen zentralen Punkte hinweisen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":10,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001570","regulatoryProjectTitle":"Stärkung der psychotherapeutischen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/79/285229/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050031.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der \r\nKommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz, GVSG)   \r\nDGPs und FTPs nehmen Stellung zu dem am 08.04.2024 vorgelegten Referentenentwurf des \r\nBundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung  \r\nPsychische Störungen sind einer der häufigsten Gründe für Lebensjahre, die mit Einschränkungen \r\nund Behinderungen verbracht werden, für Arbeitsunfähigkeit und für Frühberentung. Psychotherapie \r\nist laut vorliegender interdisziplinärer Leitlinien für die meisten psychischen Erkrankungen das Mittel \r\nder Wahl. Trotzdem erhalten viele Betroffenen keinen Zugang zu einer fachpsychotherapeutischen \r\nund leitliniengerechten wohnortnahen Versorgung im ambulanten Sektor, oder sie erhalten diesen \r\nZugang nur nach unzumutbar langen Wartezeiten, die Chronifizierung und Komorbiditäten fördern. \r\nDas betrifft insbesondere die wachsende Zahl von behandlungsbedürftigen psychisch kranken \r\nKindern und Jugendlichen. \r\nVor diesem Hintergrund begrüßen die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und der \r\nFakultätentag Psychologie (FTPs) in dem Gesetzentwurf ausdrücklich, dass den besonderen \r\nVersorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen beim Zugang zu einer wohnortnahen \r\npsychotherapeutischen Versorgung zukünftig durch eine separate Bedarfsplanung (eigene \r\nArztgruppe) stärker Rechnung getragen werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass die Bedarfe \r\nder Altersgruppe evidenzbasiert aus den Prävalenzen abgeleitet und nicht einfach denen der \r\nErwachsenen gleichgesetzt werden.  \r\nWeiterhin halten wir zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern, \r\nJugendlichen und Erwachsenen, insbesondere solcher mit schweren psychischen Störungen, weitere \r\nMaßnahmen für erforderlich, die im vorliegenden Entwurf bisher fehlen: Konkrete Vorschläge für die \r\nnotwendigen gesetzlichen Änderungen finden sich im Anhang dieser Stellungnahme. \r\n1) Damit auch Erwachsene in ländlichen und strukturschwachen Regionen sowie im Ruhrgebiet \r\ngemäß dem Koalitionsvertrag eine zeit- und wohnortnahe psychotherapeutische Versorgung \r\nerhalten können, sind weitere Anpassungen der Bedarfsplanung, insbesondere eine \r\ngrundsätzliche Absenkung der Allgemeinen Verhältniszahlen, erforderlich. Eine Absenkung \r\nder Allgemeinen Verhältniszahlen um 20% würde nach Berechnungen der \r\nBundespsychotherapeutenkammern gezielt\r\n zu mehr\r\n psychotherapeutischen \r\nVertragspsychotherapeuten in ländlichen Planungskreisen und in schlecht versorgten \r\nGroßstädten des Ruhrgebietes und der fünf neuen Bundesländer führen. Der Gemeinsame \r\nBundesausschuss (G.BA) sollte zeitnah den Auftrag zu einer Anpassung der Verhältniszahlen \r\nerhalten.  \r\n2) Die mit der G-BA-Richtlinie zur „Koordinierten Versorgung schwer psychisch Kranker“ \r\n(KSVPsych) angestrebte Verbesserung der Versorgung schwer psychisch kranker \r\nerwachsener Menschen durch Netzwerkverbünde hat noch nicht zu entsprechenden \r\nVerbesserungen der Versorgung geführt, da diese Verbünde zahlreichen strukturellen Hürden \r\nbegegnen und daher nicht in ausreichender Zahl gegründet werden. Zu den strukturellen \r\nHindernissen zählt\r\n zum\r\n Beispiel\r\n der\r\n Ausschluss\r\n nur\r\n hälftig tätiger \r\nVertragspsychotherapeut:innen aus der Netzwerkbildung. Der G-BA sollte den Auftrag zu \r\nÜberarbeitung der KSVPsych für Erwachsene erhalten, wobei eine Orientierung an der neuen \r\nRichtlinie für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, \r\ninsbesondere von schwer psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen mit einem \r\nkomplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KJ-KSVPsych\r\nRL) hierfür eine gute Orientierung bieten könnte, da bei dieser Richtlinie einige dieser zentralen \r\nHürden erfolgreich vermieden wurden. \r\n3) In die KJ-KSVPsych-RL sollte ergänzend eine Regelung aufgenommen werden, die es auch \r\nkoordinierenden Psychotherapeut:innen erlaubt, für die teilnehmenden Patient:innen \r\nnichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auch psychologische, \r\nheilpädagogische und psychosoziale Leistungen nach § 43a, zu beauftragen und zu \r\nverantworten. \r\n4) Menschen mit schweren psychischen Störungen leiden besonders unter dem Mangel an \r\npsychotherapeutischen\r\n Behandlungskapazitäten. \r\n Anstellung \r\nUm die psychotherapeutischen \r\nBehandlungskapazitäten speziell zur Versorgung schwer psychisch kranker Menschen \r\nauszuweiten, sollten vertragspsychotherapeutische Praxen ihre Behandlungskapazitäten \r\ndurch\r\n und Jobsharing gezielt ausbauen können, um weitere \r\nBehandlungskapazitäten für schwer psychisch Kranke und für zeitnahe Übernahmen aus \r\nstationären und teilstationären Behandlungsangeboten in die ambulante Versorgung bereit zu \r\nstellen. Für die dafür notwendigen Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie sollte der G-BA \r\neinen spezifischen Auftrag erhalten.  \r\n5) Eine leitliniengerechte psychotherapeutische Behandlung betont für alle psychischen \r\nStörungen die Notwendigkeit einer zeitnahen kontinuierlichen Fortsetzung der \r\npsychotherapeutischen Behandlung nach einem stationären Aufenthalt. Erlernte \r\nBewältigungsstrategien müssen vertieft und Residualsymptome weiter behandelt werden, um \r\nRückfällen und Chronifizierungen vorzubeugen. Um diesen Übergangsprozess zwischen den \r\nVersorgungssektoren zu fördern, sollte der G-BA beauftragt werden, den einheitlichen \r\nBewertungsmaßstab so anzupassen, dass bereits während des stationären Aufenthaltes \r\neinzelne ambulante Termine für die psychotherapeutische Sprechstunde wahrgenommen \r\nwerden können, und Psychotherapeut:innen, die zeitnahe Termine für Personen nach \r\nEntlassung aus der stationären Versorgung anbieten, sollten einen Zuschlag erhalten. \r\nDie DGPs und der Fakultätentag Psychologie begrüßen, dass mit dem vorliegenden Entwurf die \r\nAntrags- \r\nund \r\nStellungnahmerechte\r\n der\r\n einschlägigen \r\nwissenschaftlichen \r\nFachgesellschaften, damit auch solcher, die bisher nicht in der AWMF organisiert sind, auf weitere \r\nArbeitsbereiche des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ausgedehnt werden sollen. Ebenso \r\nbegrüßen wir das Ziel, dass die Antrags- und Mitberatungsrechte von Berufsorganisationen im G-BA \r\ngestärkt werden sollen. Allerdings sollten dann neben Berufsorganisationen der Pflege auch die \r\nAntrags- \r\nund \r\nMitbestimmungsrechte \r\nder \r\nHeilberufekammern, \r\nalso \r\nauch \r\nder \r\nBundespsychotherapeutenkammer (BPtK), im G-BA gestärkt werden, sofern es sich um Richtlinien \r\nhandelt, die die Berufsausübung der Psychotherapeut:innen berühren.  \r\nZugleich vermissen wir in dem vorliegenden Referentenentwurf erneut einen aus unserer Sicht \r\nunverzichtbaren Punkt, nämlich eine Regelung zur Finanzierung der Weiterbildung von \r\nFachpsychotherapeutinnen und –psychotherapeuten. \r\nDie Universitäten und gleichgestellten Hochschulen bilden seit der Novellierung des \r\nPsychotherapeutengesetzes im Jahr 2020 eine wachsende Zahl von Psychotherapeutinnen und \r\nPsychotherapeuten aus. Diesen Neu-Approbierten fehlt es aber wegen ausstehender gesetzlicher \r\nRegelungen zur Finanzierung an Möglichkeiten, ihre fachpsychotherapeutische Weiterbildung, \r\ninklusive der dafür notwendigen zweijährigen ambulanten Tätigkeit, zu absolvieren und somit ihre \r\nberufliche Qualifizierung abzuschließen. Damit steuert das Land trotz ausreichender Zahlen an \r\nStudienabsolvent:innen \r\nauf\r\n einen \r\nMangel \r\nan Fachpsychotherapeutinnen \r\nund \r\nFachpsychotherapeuten zu. Im ambulanten Bereich fehlt es insbesondere an Regelungen, die eine \r\nadäquate Vergütung der Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Weiterbildung \r\nermöglichen würden, die gemäß der geltenden Heilberufekammergesetze in hauptberuflicher \r\nAnstellung und bei angemessener Vergütung zu beschäftigen sind. Dazu sind sozialgesetzliche \r\nRegelungen erforderlich, die eine Leistungsausweitung derjenigen vertragspsychotherapeutischen \r\nPraxen, die Weiterbildungskandidaten beschäftigen, sowie eine angemessene Vergütung durch \r\nPraxen und Weiterbildungsambulanzen für die Leistungen von Weiterbildungskandidaten \r\nermöglichen. Ohne diese Regelungen werden ambulante Praxen und Weiterbildungsinstitute keine \r\nBeschäftigungsverhältnisse mit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung \r\neingehen, und Absolventinnen und Absolventen von psychologischen Studiengängen, die zur \r\nApprobation in Psychotherapie führen, werden keine ambulanten Weiterbildungsmöglichkeiten \r\nfinden. Damit droht der psychotherapeutischen Versorgung der dringend benötigte therapeutische \r\nNachwuchs auszugehen. Der Gesetzentwurf versäumt bisher, für dieses Finanzierungsproblem die \r\ndringend benötigten Regelungen zu treffen. Wir empfehlen, die Änderungen im SGB V § 75a, §117 \r\nund §120 umzusetzen, wie sie auch von der Bundespsychotherapeutenkammer und verschiedenen \r\npsychotherapeutischen Verbänden vorgeschlagen wurden. Diese Änderungen würden \r\nVerhandlungen mit den Kostenträgern über die Beschäftigung von Weiterbildungskandidat:innen in \r\nPraxen, MVZs und Ambulanzen zu einer angemessenen Vergütung ermöglichen. Konkrete \r\nVorschläge für die notwendigen gesetzlichen Änderungen finden sich im Anhang dieser \r\nStellungnahme.  \r\nÜber die DGPs: \r\nDie Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs e.V.) ist eine Vereinigung der in Forschung und \r\nLehre tätigen Psychologinnen und Psychologen. Die über 5300 Mitglieder erforschen das Erleben und \r\nVerhalten des Menschen. Sie publizieren, lehren und beziehen Stellung in der Welt der Universitäten, \r\nin der Forschung, der Politik und im Alltag. Die Pressestelle der DGPs informiert die Öffentlichkeit \r\nüber Beiträge der Psychologie zu gesellschaftlich relevanten Themen. Darüber hinaus stellt die DGPs \r\nJournalistinnen*Journalisten eine Expertendatenbank für unter- schiedliche Fachgebiete zur \r\nVerfügung, die Auskunft zu spezifischen Fragestellungen geben können. Wollen Sie mehr über uns \r\nerfahren? Besuchen Sie die DGPs im Internet: www.dgps.de \r\nÜber den Fakultätentag Psychologie: \r\nDer Fakultätentag Psychologie (FTPs) ist die hochschulpolitische Vertretung der wissenschaft- lichen \r\nPsychologie an den deutschen Universitäten. Der Fakultätentag ist Ansprechpartner bei Gesprächen \r\nauf politischer Ebene, um die Interessen der psychologischen Institute deutscher Universitäten \r\ngebündelt zu vertreten. Er soll außerdem der Kommunikation zwischen den Insti- tuten dienen, wenn \r\nes um die Diskussion und Abstimmung von Fragen z.B. der Organisation von Studium und Lehre, der \r\nInhalte von Studiengängen oder der Schwerpunktsetzungen geht. https://fakultaetentag\r\npsychologie.de/ \r\nAnhang: Konkretisierung der als notwendig erachteten Änderungen im \r\nSGB V \r\n(Änderungen fett gedruckt) \r\n1) Ausweitung der Behandlungskapazitäten für schwer psychisch kranke Menschen \r\nIn § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V wird ein neuer Satz 2 eingefügt:  \r\n„§ 101 Überversorgung \r\n(1) …. \r\n6. Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall \r\neines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit \r\nunterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf \r\nden Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden. Für Praxen, die an der Versorgung \r\nnach der Richtlinie gemäß § 92 Absatz 6b teilnehmen, ist eine Vergrößerung des \r\nPraxisumfangs auf bis zu 175 Prozent des Fachgruppendurchschnitts zulässig, \r\nsoweit diese der Versorgung nach der Richtlinie gemäß § 92 Absatz 6b oder der \r\npsychotherapeutischen Anschlussbehandlung nach einer stationären, \r\nteilstationären oder stationsäquivalenten Krankenhausbehandlung wegen einer \r\npsychischen Erkrankung dient. \r\n(…)“  \r\n2) Förderung des Übergangs von stationär behandelten psychisch kranken Menschen \r\nin die ambulante psychotherapeutische Versorgung \r\n§ 92 Absatz 6a SGB V wird in Satz 2 wie folgt ergänzt: \r\n„§ 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses \r\n(…) \r\n(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die \r\npsychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung \r\ngeeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen \r\nSitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der \r\nGemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den \r\nBehandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine \r\nambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche \r\npsychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen frühzeitig bereits \r\nwährend der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in \r\nden Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der \r\nGemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die \r\nRichtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen \r\nAnforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den \r\nKonsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame \r\nBundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur \r\nFlexibilisierung \r\ndes Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von \r\npsychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen \r\nAbklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der \r\nRezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der \r\nGemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in \r\neiner Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der \r\nGruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für \r\nGruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. \r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und \r\nGutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § \r\n136a Absatz 2a eingeführt hat. \r\n(…)“  \r\nIn § 87 Absatz 2c SGB V wird ein neuer Satz 11 eingefügt: \r\n„§ 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab,  \r\nbundeseinheitliche Orientierungswerte \r\n(…) \r\n(2c) (…) Bis zum [Datum einsetzen: sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes] \r\nist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag in \r\nHöhe von 10 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen \r\nvorzusehen, die im Rahmen einer Akutbehandlung oder einer neuen \r\nRichtlinienpsychotherapie erbracht wurden, die unter Berücksichtigung von \r\nSprechstunden und probatorischen Sitzungen innerhalb von 14 Tagen nach \r\nEntlassung aus einer stationären psychiatrischen oder psychosomatischen \r\nKrankenhausbehandlung begonnen wurden. Der Zuschlag ist auf die Leistungen zu \r\nbegrenzen, die im Quartal des Therapiebeginns und des Folgequartals erbracht \r\nwerden. \r\n(…)“ \r\n3) Förderung der fachpsychotherapeutischen Weiterbildung in Praxen und MVZ \r\n§ 75 a SGB V soll um folgenden Absatz 10 ergänzt werden: \r\n(10) \r\nFür die psychotherapeutische Versorgung sind bundesweit 1.500 Weiterbildungsstellen \r\nzur Durchführung der ambulanten Weiterbildung in Betriebsstätten von zugelassenen \r\nPsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren, \r\ndavon 300 Weiterbildungsstellen für das Gebiet der Psychotherapie für Kinder und \r\nJugendliche und 75 Weiterbildungsstellen für das Gebiet Neuropsychologische \r\nPsychotherapie, zu fördern. \r\nDie Zählung der Stellen wird auf Basis der geförderten Vollzeitäquivalente durchgeführt. \r\nDie Absätze 1 und 4 bis 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass das Nähere über \r\nden Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung zwischen der \r\nKassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der \r\nKrankenkassen vereinbart wird und das Benehmen nach Absatz 4 Satz 3 mit der \r\nBundespsychotherapeutenkammer herzustellen ist. \r\n4) Förderung der fachpsychotherapeutischen Weiterbildung in Ambulanzen \r\n§ 117 Absatz 3 c SGB V soll neu gefasst werden: \r\n(3c) \r\nFür die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis 3ba erbrachten \r\nLeistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dabei eine \r\nAbstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen soll. § 120 Absatz 3 Satz 2 \r\nund 3 und Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Ambulanzen sind verpflichtet, von der \r\nVergütung, die sie von den Krankenkassen für die durch einen Aus- oder \r\nWeiterbildungsteilnehmenden erbrachte Leistung erhalten, jeweils einen Anteil in Höhe von \r\nmindestens 40 Prozent an den jeweiligen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden \r\nauszuzahlen. Sie haben die Auszahlung des Vergütungsanteils den Krankenkassen \r\nnachzuweisen. Die Ambulanzen haben der Bundespsychotherapeutenkammer die jeweils \r\naktuelle Höhe der von den Aus- oder Weiterbildungsteilnehmern zu zahlenden \r\nAusbildungskosten sowie des auszuzahlenden Vergütungsanteils, erstmalig bis zum 31. Juli \r\n2021, mitzuteilen. Die Bundespsychotherapeutenkammer hat eine bundesweite Übersicht der \r\nnach Satz 5 mitgeteilten Angaben zu veröffentlichen. \r\n§ 120 Absatz 2 und Absatz 3 SGB V sollen neu gefasst werden: \r\n(2) \r\nDie Leistungen der Hochschulambulanzen, der Ambulanzen der Weiterbildungsstätten \r\nnach § 117 Absatz 3 b, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen \r\nZentren und der medizinischen Behandlungszentren werden unmittelbar von der \r\nKrankenkasse vergütet.  \r\nDie Vergütung wird von den Landesverbänden der Hochschulen oder Hochschulkliniken, den \r\nWeiterbildungsstätten, den Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im \r\nLand vereinbart; die Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen \r\nHochschulambulanz gilt auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte \r\ndurch diese Hochschulambulanz behandelt werden.  \r\nSie muss die Leistungsfähigkeit der Hochschulambulanzen, der Ambulanzen der \r\nWeiterbildungsstätten, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen \r\nZentren und der medizinischen Behandlungszentren bei wirtschaftlicher Betriebsführung \r\ngewährleisten.  \r\nBei der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach \r\nAbsatz 3 Satz 4 erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs \r\nMonaten nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu \r\nberücksichtigen.  \r\nBei den Vergütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen nach Satz 2 sind \r\nVereinbarungen nach Absatz 1 a Satz 1 zu berücksichtigen.  \r\nDie Vereinbarungen nach Satz 2 über die Vergütung von Leistungen der sozialpädiatrischen \r\nZentren und medizinischen Behandlungszentren sind, auf Grund der besonderen Situation \r\ndieser Einrichtungen durch die SARS CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vorübergehend \r\nanzupassen.  \r\nAbweichend von den Sätzen 2 und 3 soll die Vergütung der Leistungen, die die \r\npsychiatrischen Institutsambulanzen im Rahmen der Versorgung nach der Richtlinie de \r\nGemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6 b erbringen, nach den \r\nentsprechenden Bestimmungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen \r\nmit dem Preis der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung erfolgen.  \r\n(3)  \r\nDie Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen \r\nInstitutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der medizinischen Behandlungszentren \r\nund sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden.  \r\nDie Ambulanzen der Weiterbildungsstätten erhalten eine Vergütung für die einzelnen \r\nLeistungen, die in Abstimmung mit dem Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen \r\nnach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab gemäß § 87 Absatz 2 Satz 1 vereinbart \r\nwerden.  \r\nDie Vergütung muss eine im Krankenhaus übliche Entlohnung der \r\nWeiterbildungsteilnehmenden ermöglichen und ist auf der Grundlage eines \r\nangemessenen Anteils der Leistungszeit an der Arbeitszeit der \r\nWeiterbildungsteilnehmenden zu bestimmen, der über die gesamte Dauer der \r\nambulanten Weiterbildung im Durchschnitt 50 Prozent nicht überschreiten darf.  \r\n§ 295 Absatz 1 b Satz 1 gilt entsprechend. \r\nDas Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen \r\nVordrucke wird für die Hochschulambulanzen, die psychiatrischen Institutsambulanzen, die \r\nsozialpädiatrischen Zentren und die medizinischen Behandlungszentren von den \r\nVertragsparteien nach § 301 Absatz 3, für die sonstigen ermächtigten ärztlich geleiteten \r\nEinrichtungen von den Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart.  \r\nDie Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum 23. Januar 2016 \r\nbundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der Hochschulambulanzen \r\nangemessen abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001570","regulatoryProjectTitle":"Stärkung der psychotherapeutischen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a5/ce/374009/Stellungnahme-Gutachten-SG2411150002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Stärkung der \r\nGesundheitsversorgung in der Kommune \r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz, GVSG)   \r\nDGPs und FTPs nehmen anlässlich der bevorstehenden Anhörung im \r\nGesundheitsausschuss am 13. November 2024 Stellung zu den die Psychotherapie \r\nbetreffenden Teilen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung \r\nder Gesundheitsversorgung.  \r\nInsbesondere fordern die DGPs und der FTPs bezüglich der unzureichenden Finanzierung \r\nder Weiterbildung eine baldige Anpassung der Vergütungsregelungen für \r\nPsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung. Konkret sollen die \r\nAufwendungen für Supervision, Theorie und Selbsterfahrung in die Vergütungssätze für \r\ntherapeutische Leistungen einbezogen werden. Eine ausreichende Vergütung ist \r\nnotwendig, um angemessene Gehälter für Weiterbildungsteilnehmende zu gewährleisten. \r\nDiese Maßnahmen sind entscheidend, um einen drohenden Fachkräftemangel in der \r\npsychotherapeutischen Versorgung zu verhindern und die psychische Gesundheit in \r\nDeutschland nachhaltig zu fördern. Trotz der aktuellen Kabinettsumbildung und der \r\nbevorstehenden Vertrauensfrage mit möglichen Neuwahlen darf es hier zu keinen weiteren \r\nVerzögerungen kommen. \r\nPsychische Störungen sind einer der häufigsten Gründe für Lebensjahre, die mit Einschränkungen \r\nund Behinderungen verbracht werden, für Arbeitsunfähigkeit und für Frühberentung. \r\nPsychotherapie ist laut vorliegender interdisziplinärer Leitlinien für die meisten psychischen \r\nErkrankungen das Mittel der Wahl. Trotzdem erhalten viele Betroffenen keinen Zugang zu einer \r\nfachpsychotherapeutischen und leitliniengerechten wohnortnahen Versorgung im ambulanten \r\nSektor, oder sie erhalten diesen Zugang nur nach unzumutbar langen Wartezeiten, die \r\nChronifizierung und Komorbiditäten fördern. Das betrifft insbesondere die wachsende Zahl von \r\nbehandlungsbedürftigen psychisch kranken Kindern und Jugendlichen. \r\nVor diesem Hintergrund begrüßen die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und der \r\nFakultätentag Psychologie (FTPs) in dem Gesetzentwurf ausdrücklich, dass den besonderen \r\nVersorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen beim Zugang zu einer wohnortnahmen \r\npsychotherapeutischen Versorgung zukünftig durch eine separate Bedarfsplanung (eigene \r\nArztgruppe) stärker Rechnung getragen werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass die Bedarfe \r\nder Altersgruppe evidenzbasiert aus den Prävalenzen abgeleitet und nicht einfach denen der \r\nErwachsenen gleichgesetzt werden.  \r\nWeiterhin halten wir zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern, \r\nJugendlichen und Erwachsenen, insbesondere solcher mit schweren psychischen Störungen, \r\nweitere Maßnahmen für erforderlich, die im vorliegenden Entwurf bisher fehlen:  \r\n gemäß\r\n 1) Damit auch Erwachsene in ländlichen und strukturschwachen Regionen sowie im \r\nRuhrgebiet\r\n dem\r\n Koalitionsvertrag eine zeit- \r\nund wohnortnahe \r\npsychotherapeutische Versorgung erhalten können, sind weitere Anpassungen der \r\nBedarfsplanung, insbesondere eine grundsätzliche Absenkung der Allgemeinen \r\nVerhältniszahlen, erforderlich. Eine Absenkung der Allgemeinen Verhältniszahlen um 20% \r\nwürde nach Berechnungen der Bundespsychotherapeutenkammern gezielt zu mehr \r\npsychotherapeutischen Vertragspsychotherapeuten in ländlichen Planungskreisen und in \r\nschlecht versorgten Großstädten des Ruhgebietes und der fünf neuen Bundesländer \r\nführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sollte zeitnah den Auftrag zu einer \r\nAnpassung der Verhältniszahlen erhalten.  \r\n2) Die mit der G-BA-Richtlinie zur „Koordinierten Versorgung schwer psychisch Kranker“ \r\n(KSVPsych) angestrebte Verbesserung der Versorgung schwer psychisch kranker \r\nerwachsener Menschen durch Netzwerkverbünde hat noch nicht zu entsprechenden \r\nVerbesserungen der Versorgung geführt, da diese Verbünde zahlreichen strukturellen \r\nHürden begegnen und daher nicht in ausreichender Zahl gegründet werden. Zu den \r\nstrukturellen Hindernissen zählt zum Beispiel der Ausschluss nur hälftig tätiger \r\nVertragspsychotherapeut:innen von der Netzwerkbildung. Der G-BA sollte den Auftrag zur \r\nÜberarbeitung der KSVPsych für Erwachsene erhalten, wobei die Hürden zur Einrichtung \r\nambulanter Versorgungsnetze reduziert werden. Eine Orientierung bietet sich an der neuen \r\nRichtlinie für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, \r\ninsbesondere von schwer psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen mit einem \r\nkomplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KJ\r\nKSVPsych-RL) an, da bei dieser Richtlinie einige dieser zentralen Hürden erfolgreich \r\nvermieden wurden. \r\n3) In die KJ-KSVPsych-RL sollte ergänzend eine Regelung aufgenommen werden, die es \r\nauch koordinierenden Psychotherapeut:innen erlaubt, für die teilnehmenden Patient:innen \r\nnichtärztliche \r\nsozialpädiatrische \r\nLeistungen, insbesondere auf psychologische, \r\nheilpädagogische und psychosoziale Leistungen nach § 43a, zu beauftragen und zu \r\nverantworten. \r\n4) Menschen mit schweren psychischen Störungen leiden besonders unter dem Mangel an \r\npsychotherapeutischen Behandlungskapazitäten. Um die psychotherapeutischen \r\nBehandlungskapazitäten speziell zur Versorgung schwer psychisch kranker Menschen \r\nauszuweiten, sollten vertragspsychotherapeutische Praxen ihre Behandlungskapazitäten \r\ndurch Anstellung und Jobsharing gezielt ausbauen können, um weitere \r\nBehandlungskapazitäten für schwer psychisch Kranke und für zeitnahe Übernahmen aus \r\nstationären und teilstationären Behandlungsangeboten in die ambulante Versorgung bereit \r\nzu stellen. Für die dafür notwendigen Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie sollte der \r\nG-BA einen spezifischen Auftrag erhalten.  \r\n5) Eine leitliniengerechte psychotherapeutische Behandlung betont für alle psychischen \r\nStörungen die Notwendigkeit einer zeitnahen kontinuierlichen Fortsetzung der \r\npsychotherapeutischen Behandlung nach einem stationären Aufenthalt. Erlernte \r\nBewältigungsstrategien müssen vertieft und Residualsymptome weiter behandelt werden, \r\num Rückfällen und Chronifizierung vorzubeugen. Um diesen Übergangsprozess zwischen \r\nden Versorgungssektoren zu fördern, sollte der G-BA beauftragt werden, den Einheitlichen \r\nBewertungsmaßstab so anzupassen, dass bereits während des stationären Aufenthaltes \r\neinzelne ambulante Termine für die Psychotherapeutische Sprechstunde wahrgenommen \r\nwerden können und Psychotherapeutinnen, die zeitnahe Termine für Personen nach \r\nEntlassung aus der stationären Versorgung anbieten, sollten einen Zuschlag erhalten. \r\nDie DGPs und der Fakultätentag Psychologie begrüßen, dass mit dem vorliegenden Entwurf die \r\nAntrags- \r\nund \r\nStellungnahmerechte \r\nder\r\n einschlägigen wissenschaftlichen \r\nFachgesellschaften, damit auch solcher, die bisher nicht in der AWMF organisiert sind, auf \r\nweitere Arbeitsbereiche des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ausgedehnt werden \r\nsollen. Ebenso begrüßen wir das Ziel, dass die Antrags- und Mitberatungsrechte von \r\nBerufsorganisationen im G-BA gestärkt werden sollen. Allerdings sollten dann neben \r\nBerufsorganisationen der Pflege auch die Antrags- und Mitbestimmungsrechte der \r\nHeilberufekammern, also auch der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), im G-BA gestärkt \r\nwerden, sofern es sich um Richtlinien handelt, die die Berufsausübung der Psychotherapeut:innen \r\nberühren.  \r\nDie DGPs und der Fakultätentag Psychologie begrüßen zudem die grundsätzliche Anerkennung \r\ndurch \r\nden Gesetzgeber, dass die vergütungsrechtlichen Regelungen für \r\nPsychotherapeutinnen\r\n und\r\n Psychotherapeuten \r\nin\r\n Weiterbildung \r\nsowie für \r\nWeiterbildungsambulanzen angepasst werden müssen. Allerdings gehen die bislang \r\nvorgesehenen Regelungen nicht weit genug. Die Möglichkeit, dass die neu definierten \r\nWeiterbildungsambulanzen ihre Vergütung eigenständig mit den Krankenkassen verhandeln \r\nkönnen, ist unzureichend.  \r\nWir schließen uns der Empfehlung des Bundesrats in seiner Stellungnahme zum GVSG vom \r\n24.06.2024 an und regen an, §120 dahingehend zu überarbeiten, dass die Aufwendungen für \r\nSupervision, Theorie und Selbsterfahrung – zwingende integrale Bestandteile der Weiterbildung – \r\nin die Berechnung der Vergütungssätze für therapeutische Leistungen durch \r\nWeiterbildungsteilnehmende einbezogen werden. Ohne diese Klarstellung werden die \r\nWeiterbildungsambulanzen und -praxen keine ausreichenden Vergütungen mit den \r\nKrankenkassen verhandeln können, um angestellten Weiterbildungsteilnehmende angemessene \r\nGehälter zu zahlen. Diese sind jedoch durch die Heilberufekammergesetze zwingend \r\nvorgeschrieben.  \r\nOhne eine entsprechende Anpassung an Vergütungsregelungen droht ein Stillstand in der \r\nEinstellung von Weiterbildungsteilnehmenden. Dies wird trotz der ausreichenden Zahl an \r\nAbsolventinnen und Absolventen der neuen Studiengänge zur Approbation in Psychotherapie zu \r\neinem Fachkräftemangel in der psychotherapeutischen Versorgung führen. Diesem drohenden \r\nFachkräftemangel muss die aktuelle Minderheitsregierung entschieden entgegenwirken! \r\nÜber die DGPs: \r\nDie Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs e.V.) ist eine Vereinigung der in Forschung und \r\nLehre tätigen Psychologinnen und Psychologen. Die über 5600 Mitglieder erforschen das Erleben \r\nund Verhalten des Menschen. Sie publizieren, lehren und beziehen Stellung in der Welt der \r\nUniversitäten, in der Forschung, der Politik und im Alltag. Die Pressestelle der DGPs informiert die \r\nÖffentlichkeit über Beiträge der Psychologie zu gesellschaftlich relevanten Themen. Darüber \r\nhinaus stellt die DGPs Journalistinnen*Journalisten eine Expertendatenbank für unter schiedliche \r\nFachgebiete zur Verfügung, die Auskunft zu spezifischen Fragestellungen geben können. Wollen \r\nSie mehr über uns erfahren? Besuchen Sie die DGPs im Internet: www.dgps.de \r\nÜber den Fakultätentag Psychologie: \r\nDer Fakultätentag Psychologie (FTPs) ist die hochschulpolitische Vertretung der Wissenschaft- \r\nlichen Psychologie an den deutschen Universitäten. Der Fakultätentag ist Ansprechpartner bei \r\nGesprächen auf politischer Ebene, um die Interessen der psychologischen Institute deutscher \r\nUniversitäten gebündelt zu vertreten. Er soll außerdem der Kommunikation zwischen den Inti- tuten \r\ndienen, wenn es um die Diskussion und Abstimmung von Fragen z.B. der Organisation von \r\nStudium und Lehre, der Inhalte von Studiengängen oder der Schwerpunktsetzungen geht. \r\nhttps://fakultaetentag-psychologie.de/"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-08"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-08"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001573","regulatoryProjectTitle":"FTPs fordert stärkere Berücksichtigung der Psychotherapie in neuem Krankenhausgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/ff/285258/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070021.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im \r\nKrankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen \r\n(Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) \r\nDGPs und FTPs nehmen Stellung zu dem am 13.03.2024 vorgelegten Referentenentwurf des \r\nBundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität \r\nim Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen \r\nDie Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und der Fakultätentag Psychologie (FTPs) \r\nvermissen in dem Gesetz dringend benötigte Regelungen zur Sicherung einer angemessenen \r\nfachpsychotherapeutischen Versorgung im stationären Rahmen. \r\nPsychische Störungen sind einer der häufigsten Gründe für Lebensjahre, die mit Einschränkungen \r\nund Behinderungen verbracht werden, für Arbeitsunfähigkeit und Frühberentung. Psychotherapie ist \r\nlaut vorliegender interdisziplinärer Leitlinien für die meisten psychischen Erkrankungen das Mittel der \r\nWahl. Im Gesetzentwurf fehlt es aber an Regelungen, die für eine angemessene personelle \r\nAusstattung der Krankenhausabteilungen für Psychiatrie, Psychosomatik und Kinder- und \r\nJugendpsychiatrie \r\nsowie \r\nfür \r\neine \r\nausreichende Qualifizierung des dafür nötigen \r\npsychotherapeutischen Nachwuchses sorgen würden. \r\nPersonalausstattung und leitliniengerechte Behandlung in psychiatrischen und \r\npsychosomatischen Einrichtungen \r\nÜber die Mindestvorgaben der Richtlinie des G-BA zu „Personalausstattung Psychiatrie und \r\nPsychosomatik (PPP-Richtlinie)“ hinaus sollten Vorgaben zum notwendigen therapeutischen \r\nPersonal für eine leitliniengerechte Versorgung von Menschen mit psychischen Störungen gemacht \r\nund der Entwurf um Prozessindikatoren zur Abbildung einer solchen leitliniengerechten Behandlung \r\nergänzt werden. Zur Erarbeitung solcher spezifischen Vorgaben sollte der Gesetzgeber dem G-BA \r\nden Auftrag erteilen. \r\nWeiterhin sollte zu diesem Zweck auch der Diagnosen- und Prozedurenschlüssel (OPS) um \r\nIndikatoren ergänzt werden, die die Abbildung einer leitliniengerechten Versorgung ermöglichen. Das \r\nwürde eine Feststellung erlauben, welche Leistungen bei den Patient*innen ankommen und inwieweit \r\ndie Vorgaben der PPP-Richtlinie auch tatsächlich zu einer leitliniengerechten Behandlung führen. \r\nKonkret schlagen wir Änderungen im SGB V vor, die im Anhang spezifiziert werden. \r\nFinanzierung der Weiterbildung von Fachpsychotherapeutinnen und –psychotherapeuten.  \r\nDie Universitäten und gleichgestellten Hochschulen bilden seit der Novellierung des \r\nPsychotherapeutengesetzes im Jahr 2020 eine wachsende Zahl von Psychotherapeutinnen und \r\nPsychotherapeuten aus. Diesen Neu-Approbierten fehlt es aber wegen ausstehender gesetzlicher \r\nRegelungen zur Finanzierung an Möglichkeiten, ihre fachpsychotherapeutische Weiterbildung, \r\ninklusive der dafür notwendigen zweijährigen stationären Tätigkeit, zu absolvieren und somit ihre \r\nberufliche Qualifikation abzuschließen. Damit steuert das Land trotz einer ausreichenden Anzahl von \r\nStudienabsolvent:innen  \r\nauf \r\neinen \r\nMangel \r\nan  \r\nFachpsychotherapeutinnen \r\nund \r\nFachpsychotherapeuten zu, der durch die demographische Entwicklung noch verschärft wird. Im \r\nstationären Bereich fehlt es an quantitativen und qualitativen Vorgaben zur Personalausstattung der \r\nFachabteilungen für Psychiatrie, Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychiatrie, die eine den \r\naktuellen Behandlungsrichtlinien gemäße psychotherapeutische Versorgung ermöglichen würde. \r\nInsbesondere fehlen Vorgaben für eine temporär erhöhte Zahl an Weiterbildungsplätzen im \r\nstationären Sektor, die es in den nächsten Jahren, in denen es noch ein Nebeneinander von Aus- \r\nund Weiterbildungswegen zum Fachpsychotherapeuten bzw. zur Fachpsychotherapeutin  geben \r\nwird, einer ausreichenden Zahl von Fachpsychotherapeuten und -therapeutinnen ermöglicht, den \r\nstationären Teil der Weiterbildung zu absolvieren. Diese Regelungsmöglichkeit wird im aktuellen \r\nGesetzgebungsverfahren versäumt und der bevorstehende Personalmangel damit verschärft. \r\nKonkret schlagen wir Änderungen in der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vor, die im Anhang \r\nspezifiziert werden. \r\nÜber die DGPs: \r\nDie Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs e.V.) ist eine Vereinigung der in Forschung und \r\nLehre tätigen Psychologinnen und Psychologen. Die über 5300 Mitglieder erforschen das Erleben \r\nund Verhalten des Menschen. Sie publizieren, lehren und beziehen Stellung in der Welt der \r\nUniversitäten, in der Forschung, der Politik und im Alltag. Die Pressestelle der DGPs informiert die \r\nÖffentlichkeit über Beiträge der Psychologie zu gesellschaftlich relevanten Themen. Darüber \r\nhinaus stellt die DGPs Journalistinnen*Journalisten eine Expertendatenbank für unterschiedliche \r\nFachgebiete zur Verfügung, die Auskunft zu spezifischen Fragestellungen geben können. Wollen \r\nSie mehr über uns erfahren? Besuchen Sie die DGPs im Internet: www.dgps.de \r\nÜber den Fakultätentag Psychologie: \r\nDer Fakultätentag Psychologie (FTPs) ist die hochschulpolitische Vertretung der wissenschaft- \r\nlichen Psychologie an den deutschen Universitäten. Der Fakultätentag ist Ansprechpartner bei \r\nGesprächen auf politischer Ebene, um die Interessen der psychologischen Institute deutscher \r\nUniversitäten gebündelt zu vertreten. Er soll außerdem der Kommunikation zwischen den Insti- \r\ntuten dienen, wenn es um die Diskussion und Abstimmung von Fragen z. B. der Organisation von \r\nStudium und Lehre, der Inhalte von Studiengängen oder der Schwerpunktsetzungen geht. \r\nhttps://fakultaetentag-psychologie.de/ \r\nAnhang: Konkrete Vorschläge zu Änderungen an SGB V und \r\nBundespflegesatzverordnung (Änderungen fett gedruckt) \r\n§ 136a Absatz 2 SGB V werden folgende Sätze am Ende angefügt: \r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss ergänzt die Richtlinie nach Satz 2 bis zum 1. \r\nJanuar 2026 um Personalvorgaben für eine leitliniengerechte Behandlung. Zudem \r\nbestimmt er bis zum 1. Januar 2028 geeignete Prozessindikatoren zur Abbildung \r\neiner leitliniengerechten Behandlung in den Behandlungsbereichen der Richtlinie \r\nnach Satz 2. \r\nIn § 301 Absatz 2 SGB V wird nach Satz 7 folgender Satz 8 ergänzt: \r\nDas Bundesministerium für Gesundheit regelt in einer Rechtsverordnung das \r\nNähere zur Weiterentwicklung der Diagnosen- und Prozedurenschlüssel nach Satz \r\n1 und Satz 2 zur Abbildung einer leitliniengerechten Behandlung für Krankenhäuser, \r\ndie nach § 17d Krankenhausfinanzierungsgesetz abrechnen. \r\n§ 3 Absatz 3 BPflV soll wie folgt geändert werden: \r\n„… Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen: … \r\n7. für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und \r\nAusbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in \r\nHöhe von 1.000 Euro pro Monat., \r\n8. die Personalkosten der nach Maßgabe des § 2 Psychotherapeutengesetz approbierten \r\nPsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten für die Dauer der Weiterbildung, soweit \r\ndiese in tarifvertraglicher Höhe vergütet werden. \r\nDer Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 \r\nveränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz \r\n4 Nummer 5, oder 7 oder 8 dies erfordern oder…“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001574","regulatoryProjectTitle":"Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen als Fachkräfte für Arbeitssicherheit ins ASiG aufnehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/9f/285260/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070022.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anlage 3 \r\nNovellierung: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) aus dem Jahr 1973 und die DGUV \r\nVorschrift  \r\nEine Anpassung des ASiG sollte umgesetzt werden, damit eine Beratung der Betriebe zur \r\nSicherstellung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz neben Betriebsärzten/innen und \r\nFachkräften für Arbeitssicherheit auch durch weitere qualifizierte Professionen ermöglicht wird. \r\nDie Notwendigkeit einer Anpassung ergibt sich aus den folgenden Fakten: \r\n• Psychische Belastungen spielen in der Arbeitswelt eine immer größere Rolle. Die \r\nzunehmende Digitalisierung und Flexibilisierung der Arbeit (Arbeit 4.0) verstärkt diesen seit \r\nJahren sichtbaren Trend. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist die Beurteilung psychischer \r\nBelastungen im Arbeitsschutzgesetz zwar verpflichtend vorgeschrieben. Sie scheitert aber \r\nhäufig in der Praxis daran, dass Betriebsärzte/innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit – \r\nauch aus ihrer eigenen Sicht – für die Beurteilung psychischer Belastungen (z.B. im \r\nBereich kognitive Ergonomie oder soziale Beziehungen, wie Führung und \r\nZusammenarbeit) nicht ausreichend qualifiziert sind, wie die Sifa-Langzeitstudie zeigt, die \r\nüber 2000 Sicherheitsfachkräfte (Sifas) und Betriebsärzte/innen aus 500 Betrieben über \r\n10 Jahre begleitete. Die Diagnostik psychischer Belastungen, die Ableitung \r\nwissenschaftlich abgesicherter Maßnahmen der Arbeitsgestaltung, die Beratung und \r\nUnterstützung der Unternehmensleitung bei der partizipativen Planung und Umsetzung der \r\nVeränderungsprozesse und deren Wirkungsanalyse sind Kernkompetenzen von \r\nPsychologinnen und Psychologen mit dem Schwerpunkt Arbeits- und \r\nOrganisationspsychologie bzw. Arbeit, Sicherheit und Gesundheit.  \r\n• Es besteht ein zunehmender Mangel an Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen. Die \r\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat wissenschaftlich belegt, dass \r\naufgrund demographischer Faktoren (viele Ärzte im Rentenalter, wenig Nachwuchs) \r\nbereits 2013 mehr als 4 Millionen Beratungsstunden nicht erbracht werden konnten – mit \r\nsteigender Tendenz, da ein sehr großer Teil der Arbeits- und Betriebsmediziner 60 Jahre \r\nund älter ist. Dies ist auch in der Praxis spürbar: Kleine Betriebe und solche auf dem Land \r\nfinden kaum noch einen Betriebsarzt. Damit bricht ohne weitere Professionen die fachlich \r\nfundierte Beratung der Betriebe zum Thema Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen. Mit \r\ndem ASiG haben wir zurzeit ein Gesetz, das viele Betriebe nicht erfüllen können, da sie \r\nkeinen Betriebsarzt mehr finden. Diesen gesetzesfreien Raum kann eine Regierung nicht \r\ndulden. Selbst bei den in den letzten Jahren gestiegenen Zahlen der Absolvent/inn/en im \r\nBereich Arbeitsmedizin wird die Versorgungslücke immer größer, da deren Zahl (ca. 300) \r\nseit Jahren unter denen der Abgänger in den Ruhestand (ca. 600) pro Jahr liegt. \r\n• Bereits heute setzen überbetriebliche Dienste weitere (nicht qualitätsgesicherte) \r\nProfessionen bei der Beratung ein und rechnen die Einsatzstunden im Regelfall über \r\ndenen des Betriebsarztes ab. Hier muss eine Qualitätssicherung erfolgen und man muss \r\ndiese Praxis legalisieren. \r\n• Psychologinnen und Psychologen, die über entsprechende Kompetenzen zur Beratung \r\nhinsichtlich der Einbeziehung der psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung \r\nverfügen, sind durch ASiG und DGUV Vorschrift 2 aktuell von der Beauftragung zur \r\nGrundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung der DGUV Vorschrift 2 \r\nausgeschlossen. Sie können bislang nur anlassbezogen als „Hilfspersonal“ von \r\nBetriebsärzten/innen oder Sicherheitsfachkräften arbeiten. Eine multidisziplinäre \r\nprofessionelle Zusammenarbeit auf Augenhöhe ist damit nicht möglich. \r\n• Es gibt aktuell bereits eine Arbeitsgruppe, die eine Reform der DGUV Vorschrift 2 \r\n(Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) vorbereitet. Die Vorschrift 2 \r\nkonkretisiert das ASiG. Viele Reformschritte sind aber ohne eine vorherige Änderung oder \r\nErgänzung des ASiG nicht umsetzbar.  \r\nKonsequenz \r\nEin Unternehmen, als Verantwortlicher für den Arbeitsschutz, muss in die Lage versetzt \r\nwerden, die Expertinnen und Experten einzusetzen, die die Probleme des Betriebs mit der \r\nhöchsten Fachkompetenz lösen können. Das sind nicht mehr zwangsläufig nur \r\nTechniker/innen und Mediziner/innen, sondern zunehmend andere Professionen, wie z.B. \r\nArbeitswissenschaftler, Arbeitshygieniker und Arbeits- und Organisationspsychologen. Die \r\nVereinbarung im Rahmen der GDA von Arbeitgeber-Arbeitnehmervertretern sowie \r\ngesetzlichen Unfallversicherern im Jahre 2013 hat das Arbeitsschutzgesetz in §5 Abschnitt 6 \r\ndementsprechend angepasst und zeigt die Bedeutung psychologischer Prozesse und der \r\nErkennung der Gefährdungen sehr deutlich.  \r\nDaher sollte im Sinne eines zeitgemäßen und problemangemessenen Arbeitsschutz\r\nverständnisses das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) aus dem Jahr 1973 und die DGUV \r\nVorschrift 2 so angepasst werden, dass von Arbeitgebern auch andere Professionen, \r\ninsbesondere Arbeits- und Organisationspsychologen und -psychologinnen, die über \r\nentsprechende Kompetenzen zur Beratung der Betriebe bei der sicheren und gesunden \r\nGestaltung der Arbeitsplätze und insbesondere bei der Einbeziehung der psychischen \r\nBelastungen in die Gefährdungsbeurteilung verfügen, auch offiziell als Berater der Betriebe im \r\nRahmen der Einsatzzeiten der Grundbetreuung der DGUV Vorschrift 2 tätig werden können.   "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011084","regulatoryProjectTitle":"Verbesserte Arbeitsbedingung und Karrierewege in Wissenschaft und Psychotherapie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/7e/335399/Stellungnahme-Gutachten-SG2407160020.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Novellierung des WissZeitVG: Strukturelle Probleme im Wissenschaftssystem \r\nsystematisch angehen\r\nDGPs und FTPs nehmen Stellung zu dem am 27.03.2024 von der Bundesregierung \r\nbeschlossenen Gesetzesentwurf zur Novellierung des WissZeitVG und des ÄArbVrtG\r\nDie Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und der Fakultätentag Psychologie (FTPs)\r\nbegrüßen, dass die Bundesregierung mit dem am 27.03.2024 beschlossenen Gesetzesentwurf\r\nzur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und des Gesetzes \r\nüber befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVrtG) einen Beitrag zur \r\nVerbesserung der Arbeitsbedingungen und der Planbarkeit der Karrierewege für den \r\nwissenschaftlichen Nachwuchs anstrebt. Die Regelungen zur Änderung des ÄArbVtrG, \r\nverbessern die Vereinbarkeit einer Weiterbildung von Psychotherapeuten und \r\nPsychotherapeutinnen mit einer wissenschaftlichen Qualifizierung deutlich.\r\nDas Ziel der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Planbarkeit der Karrierewege \r\nkann mit dem vorgelegten Entwurf des WissZeitVG aber nur unter einer Bedingung erreicht \r\nwerden, die somit zentral für den Erfolg der Gesetzesnovelle ist: Ohne die Bereitstellung \r\nzusätzlicher Finanzmittel für die Einrichtung von mehr unbefristeten Stellen für den \r\nwissenschaftlichen Nachwuchs wird jegliche Verkürzung der Befristungshöchstgrenzen für\r\nPostdocs die Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Wettbewerbsfähigkeit \r\ndes deutschen Wissenschaftsstandorts weiter verschlechtern statt verbessern. Dies würde \r\nden Sinn der Gesetzesreform konterkarieren. Es würde zudem auch den Vereinbarungen der \r\nRegierungsparteien in ihrem Koalitionsvertrag in Hinblick auf die Verbesserung der Situation \r\ndes wissenschaftlichen Nachwuchses widersprechen. Ebenso stünde es auch im Widerspruch \r\nzu dem Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Bundestages zum Ausbau \r\nwissenschaftlicher Dauerstellen neben der Professur (Drucksache 20/8663 vom 26.01.2024). \r\nAn die Mitglieder des Deutschen \r\nBundestages \r\nFrau Dr. Carolin Wagner\r\nFrau Laura Kraft\r\nHerrn Prof. Dr. Stefan Seiter\r\nFrau Dr. Lina Seitzl\r\nHerrn Thomas Jarzombek\r\nHerr Lars Rohwer\r\nFrau Dr. Nicole Gohlke\r\nHerrn Dr. Marc Jongen\r\nDeutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) e.V.\r\nMarienstraße 30 · 10117 Berlin\r\nPräsident der Deutschen Gesellschaft\r\nfür Psychologie e.V.\r\nProf. Dr. Stefan Schulz-Hardt\r\nMarienstr. 30\r\n10117 Berlin\r\nE-Mail: praesident@dgps.de\r\nAmtsgericht Berlin\r\nVR 35794 B\r\nVorsitzender des Fakultätentages\r\nPsychologie (FTPs)\r\nProf. Dr. Conny Herbert Antoni\r\nUniversität Trier\r\nE-Mail: antoni@uni-trier.de\r\n2\r\nFolgende positive Beiträge des vorgelegten Gesetzesentwurfes zur Verbesserung der \r\nSituation des wissenschaftlichen Nachwuchses begrüßen wir ausdrücklich:\r\nArtikel 1 Änderung des WissZeitVG\r\n• Festlegung einer Mindestdauer des ersten Arbeitsvertrages für Promovierende von drei \r\nJahren und für Postdocs von zwei Jahren §2(1) Satz 4. Allerdings sollten \r\nÜberbrückungsmöglichkeiten, z. B. bis zum Anlauf von Projektfinanzierungen, als \r\nAusnahme im Interesse der sich Qualifizierenden möglich sein.\r\n• Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer im Falle der Betreuung pflegebedürftiger \r\nAngehöriger um zwei Jahre §2(1) Satz 8.\r\n• Festlegung eines Mindestumfangs für befristete Arbeitsverhältnisse von einem Viertel der \r\nregelmäßigen Arbeitszeit §2(1) Satz 10.\r\n• Vorrang der Qualifizierungs- vor Drittmittelbefristung und damit verbundene Stärkung des \r\nQualifizierungsziels für die Promotions- und die Postdoc-Phase durch §2(1) Satz 2.\r\n• Weiterbestehen der Möglichkeit der Drittmittelbefristung entsprechend der Projektlaufzeit.\r\nArtikel 2 Änderung des ÄArbVtrG\r\n• Einbezug einer gleichzeitigen wissenschaftlichen Qualifizierung als rechtfertigender \r\nsachlicher Befristungsgrund §1 (1).\r\n• Erweiterung der Formulierungen in § 1 (4) Nummer 1, 3, 5 und 6\r\n• Möglichkeit einer Verlängerung der Befristung zum Zweck des Abschlusses der \r\nangestrebten Qualifizierung um maximal zwei weitere Jahre und die dafür definierten \r\nVoraussetzungen einer zur Weiterbildung parallelen wissenschaftlichen Qualifizierung an\r\neiner nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften als Hochschule oder \r\nForschungseinrichtung anerkannten Einrichtung oder an einer Hochschulklinik nach § 108 \r\nNummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Absatz 4a). Der höhere Zeitbedarf, den \r\neine parallele oder konsekutive wissenschaftliche und klinische Qualifizierung \r\n(Weiterbildung) mit sich bringt, wird dadurch berücksichtigt. Eine Verlängerung der \r\nBefristungsmöglichkeit um maximal drei Jahre würde nach unserer Einschätzung den \r\nbesonderen Bedürfnissen bei einer Kombination von wissenschaftlicher Qualifizierung und \r\nWeiterbildung allerdings noch mehr entgegenkommen.\r\n• Aufhebung des Vorrangs des WissZeitVG vor ÄArbVtrG §1 (6), die Psychotherapeuten und \r\nPsychotherapeutinnen eine befristete Beschäftigung an Universitäten zur Weiterbildung \r\nzum Fachpsychotherapeuten oder zur Fachpsychotherapeutin ermöglicht. Der Wegfall des \r\nAnwendungsvorrangs des WissZeitVG ermöglicht es den Hochschulen, ihre auch in den \r\nHeilberufekammergesetzen der Länder ausdrücklich hervorgehobene Rolle als \r\nEinrichtungen der klinischen Weiterbildung wahrzunehmen.\r\nRedaktioneller Änderungsbedarf in § 1 ÄArbVrtG \r\n• Um eine Harmonisierung des § 1 Absatz 1 ÄArbVtrG und des § 1 Absatz 6 ÄArbVtrG NEU \r\nhinsichtlich aller für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen zu erwerbenden Qualifikationen \r\nzu erreichen, regen wir folgende Ergänzung an. \r\nIn § 1 ÄArbVrtG NEU wird in Absatz 6 wie folgt ergänzt:\r\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Beschäftigung eines Psychotherapeuten im \r\nRahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum \r\nFachpsychotherapeuten oder zum Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt \r\noder zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer \r\nBescheinigung über eine fakultative Weiterbildung.“\r\n3\r\nBegründung:\r\nAbsatz 6 gewährleistet die Anwendbarkeit des ÄArbVrtG auch auf Psychotherapeut*innen \r\nim Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zur \r\nFachpsychotherapeut*in. Da auch die Fachpsychotherapeut*innen analog zu den \r\nFachärzt*innen weitere Qualifikationen erwerben können, müssen diese zur Klarstellung in \r\nden Gesetzestext aufgenommen werden.\r\nEingeschränkt positiv sehen wir folgende Punkte im Artikel 1 Änderung des WissZeitVG:\r\n• Erweiterung der Befristungsdauer für Postdocs 4+2 Jahre (im Vergleich zu den im \r\nEckpunktepapier des BMBF ursprünglich genannten 3 Jahren als Höchstbefristungsdauer), \r\nsofern eine zeitnahe Einrichtung ausreichender Tenure-Track-Stellen erfolgt, um \r\nPlanungssicherheit für Personen zu schaffen, die nach Inkrafttreten eine Postdoc-Stelle \r\nantreten. Dies erfordert jedoch zusätzliche Finanzmittel für die Umwandlungen von \r\nbefristeten Stellen in Tenure-Track-Stellen und die Einrichtung neuer zusätzlicher Stellen. \r\n• Verlängerung auf 8 statt 6 Jahre maximale Befristungsdauer für Arbeitsverträge mit \r\nStudierenden §6 Satz 1. Allerdings sollte eine Abschaffung der Höchstbefristungsdauer \r\nerwogen werden, da die Befristungsdauer bereits durch die Studiendauer begrenzt wird.\r\n• Soll-Vorschrift für die Mindestvertragslaufzeit für studentische Beschäftigte von 12 \r\nMonaten, sofern die Flexibilität für kürzere Hilfskraftverträge, etwa für semestergebundene \r\nTutorien, erhalten bleibt.\r\nDringend verbesserungsbedürftig sehen wir im Artikel 1 Änderung des WissZeitVG:\r\n• In vier Jahren nach der Promotion ist keine Habilitation oder äquivalente Qualifizierung für \r\neine Professur möglich. Selbst die Einwerbung von DFG-Projektmitteln für eine eigene \r\nStelle bzw. als Qualifizierungskriterium für eine Professur ist in dieser Frist kaum möglich. \r\nSelbst wenn eine Habilitation in vier Jahren gelänge, ergeben sich Verzögerungen durch \r\ndie Länge der Berufungsverfahren selbst, sodass vier Jahre für Qualifizierung und \r\nBerufung nicht ausreichen. Das 4+2 Modell ist daher nur sinnvoll, wenn die „+2“ Option die \r\nRegel als die Ausnahme wird. Das erscheint aber aufgrund des nachfolgenden Punkts \r\nunrealistisch.\r\n• Für die Realisierung der „+2“ Option stehen gegenwärtig weder die dazu erforderlichen \r\nTenure-Track-Stellen bereit, noch ist der Erfüllungsaufwand für die Einrichtung dieser \r\nTenure-Track-Stellen (z. B. anhand eines angestrebten Prozentsatzes von Tenure-Track\u0002Stellen) einkalkuliert. Selbst wenn man bestehende befristete Postdoc-Stellen als \r\nStellenhülsen für die neuen Tenure-Track-Stellen verwendet, entsteht bereits aufgrund des \r\nhöheren Durchschnittsalters der Personen, die die Stellen innehaben, zusätzlicher \r\nFinanzierungsbedarf. Auch für den alternativen Qualifizierungsweg Juniorprofessur stehen \r\nbislang zu wenig Stellen, insbesondere Tenure-Track-Stellen, zur Verfügung.\r\n• Da trotz des Maßgabebeschlusses des Haushaltsausschusses des Bundestages zum \r\nAusbau wissenschaftlicher Dauerstellen neben der Professur (Drucksache 20/8663 vom \r\n26.01.2024) weder ein entsprechender Erfüllungsaufwand einkalkuliert noch eine \r\nentsprechende Initiative vom BMBF angekündigt wurde, beurteilen wir alternative \r\nBefristungsmodelle wie 2+4 oder 3+3 ebenfalls mit großer Skepsis.\r\n• Unseres Erachtens sollten auch Ziele für die erste Postdoc-Phase bereits bei \r\nVertragsbeginn vereinbart und evaluiert werden und als Grundlage für Zielvereinbarungen \r\ndienen, sofern eine Tenure-Track-Phase im 4+2 Modell angeboten wird.\r\n• Die Möglichkeit, mit tarifvertraglichen Regelungen von den Regelungen des WissZeitVG \r\nabzuweichen, erschwert die erforderliche deutschlandweite Mobilität des wissenschaftlichen \r\nNachwuchses durch unterschiedliche Befristungsregeln in den Tarifgebieten. Aus diesem \r\nGrund stehen wir weitergehenden Forderungen einer Tariföffnung skeptisch gegenüber.\r\nAls Fazit möchten wir festhalten, dass wir die Änderungen des ÄArbVtrG durchweg begrüßen, \r\njedoch eine alleinige Reform des WissZeitVG zu kurz greift, da sie die strukturellen Probleme \r\nnicht beseitigt, die primär für die schwierige Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses \r\nverantwortlich sind. Um die Arbeitsbedingungen und Karrierewege des wissenschaftlichen \r\nNachwuchses zu verbessern und eine erfolgreiche Reform zu sichern, ist ein systematischer \r\n4\r\nAnsatz des Bundes und der Länder notwendig, der auch die strukturellen Probleme im\r\nWissenschaftssystem angeht – andernfalls wird die Gesetzesreform die Situation \r\nverschlimmern. Dies erfordert zwingend:\r\n• eine Stärkung der Grundfinanzierung der Hochschulen und \r\n• die Schaffung von mehr Tenure-Track-Stellen, die unterhalb der Ebene der Professur und\r\nJuniorprofessur eine Festanstellung nach dem Leistungsprinzip nach erfolgreicher\r\nQualifikation und Evaluation ermöglichen.\r\nBei der Erarbeitung weiterer konkreter Vorschläge bieten die DGPs und der FTPs gerne ihre\r\nUnterstützung an.\r\nKontakt bei Rückfragen:\r\nProf. Dr. Stefan Schulz-Hardt\r\nPräsident der Deutschen Gesellschaft für \r\nPsychologie Abteilung für Wirtschafts- und \r\nSozialpsychologie Georg-August-Universität\r\nGöttingen\r\nE-Mail: praesident@dgps.de\r\nProf. Dr. Conny H. Antoni\r\nVorsitzender des Fakultätentages Psychologie\r\nProfessor für Arbeits-, Betriebs- und \r\nOrganisationspsychologieUniversität Trier\r\nE-Mail: antoni@uni-trier.de\r\nPressekontakt:\r\nDr. Anne Klostermann\r\nPressestelle DGPs Tel.: 030 28047718\r\nE-Mail: pressestelle@dgps.de\r\nÜber die DGPs:\r\nDie Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs e.V.) ist eine Vereinigung der in \r\nForschung und Lehre tätigen Psychologinnen und Psychologen. Die über 5500 Mitglieder \r\nerforschen das Erleben und Verhalten des Menschen. Sie publizieren, lehren und beziehen\r\nStellung in der Weltder Universitäten, in der Forschung, der Politik und im Alltag. Die \r\nPressestelle der DGPs informiert die Öffentlichkeit über Beiträge der Psychologie zu \r\ngesellschaftlich relevanten Themen. Darüber hinaus stellt die DGPs\r\nJournalistinnen*Journalisten eine Expertendatenbank für unterschiedliche Fachgebiete zur \r\nVerfügung, die Auskunft zu spezifischen Fragestellungen geben können. Wollen Sie mehr\r\nüber uns erfahren? Besuchen Sie die DGPs im Internet: www.dgps.de\r\nÜber den Fakultätentag Psychologie:\r\nDer Fakultätentag Psychologie (FTPs) ist die hochschulpolitische Vertretung der \r\nwissenschaftlichen Psychologie an den deutschen Universitäten. Der Fakultätentag ist \r\nAnsprechpartner bei Gesprächen auf politischer Ebene, um die Interessen der \r\npsychologischen Institute deutscher Universitäten gebündelt zu vertreten. Er soll außerdem \r\nder Kommunikation zwischen den Insti-tuten dienen, wenn es um die Diskussion und \r\nAbstimmung von Fragen z.B. der Organisation von Studium und Lehre, der Inhalte von \r\nStudiengängen oder der Schwerpunktsetzungen geht. https://fakultaetentag-psychologie.de/"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf der zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für \r\nPsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten \r\nDie Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und der Fakultätentag Psychologie \r\n(FTPs) nehmen wie folgt Stellung zu dem am 21.05.2024 vorgelegten Referentenentwurf\r\ndes Bundesministeriums für Gesundheit für eine Änderung der Approbationsordnung für \r\nPsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten: \r\nDie bisherigen Erfahrungen mit der anwendungsorientierten Parcoursprüfung (aoPP) nach \r\nPsychThG, §10, Absatz 4, Nummer 2 zeigen, dass diese nicht auf Dauer in der Form und dem \r\nUmfang flächendeckend und rechtssicher umsetzbar ist wie es durch die geltende \r\nApprobationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) \r\nvorgeschrieben wird. Auf diese Schwierigkeiten haben wir als Teil der Arbeitsgruppe \r\n„Anwendungsorientierte Parcoursprüfung (AoPP)“ zusammen mit Vertreter:innen des Institutes \r\nfür medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP), der \r\nBundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und der Landesprüfungsämter (LPÄ) in den \r\nzurückliegenden Monaten mehrfach und eindringlich hingewiesen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen DGPs und FTPs ausdrücklich und in Abstimmung mit der \r\nArbeitsgruppe „AoPP“, dass der Gesetzgeber mit dem vorgelegten Änderungsvorschlag zur \r\nPsychThApprO dieses Problem aufgreift. Insbesondere begrüßen wir, dass die Prüfung der \r\nfünf Kompetenzbereiche nun in zwei Stationen erfolgen soll. Dies reduziert die Prüfungsdauer \r\npro Prüfling, wobei der Fokus auf die Kompetenzbereiche erhalten bleibt. Gleichzeitig führt dies \r\nzu einer Verringerung der Prüferstunden, des Zeitaufwands für Simulationspersonen und der \r\nbenötigten Raumkapazitäten. Das vorgeschlagene Format erscheint somit grundsätzlich für \r\neinen Übergangszeitraum geeignet und umsetzbar. \r\nWir möchten auf folgende Aspekte hinweisen, die eine weitere organisatorische Vereinfachung \r\nund Ressourceneinsparung ermöglichen würden:\r\nProf. Dr. Karl Lauterbach \r\nBundesminister für Gesundheit \r\nPer E-Mail an \r\n221@bmg.bund.de.\r\nNachrichtlich an alle \r\nLandesministerien für Kultus und \r\nGesundheit\r\nDeutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) e.V.\r\nMarienstraße 30 · 10117 Berlin\r\nPräsident der Deutschen Gesellschaft\r\nfür Psychologie e.V.\r\nProf. Dr. Stefan Schulz-Hardt\r\nMarienstr. 30\r\n10117 Berlin\r\nE-Mail: praesident@dgps.de\r\nVorsitzender des Fakultätentages\r\nPsychologie (FTPs)\r\nProf. Dr. Conny Herbert Antoni\r\nUniversität Trier\r\nE-Mail: antoni@uni-trier.de\r\nAmtsgericht Berlin\r\nVR 35794 B\r\n2\r\n1) In der gemeinsamen Arbeitsgruppe „AoPP“ waren sich die Vertreter:innen aller an der \r\nPrüfung beteiligten Institutionen einig, dass bei einer Reduktion auf 2 Stationen und einer \r\nvorgeschalteten Vorbereitungszeit eine Stationsdauer von 25 Minuten ausreichend ist \r\n(nicht 30 Minuten wie im Referentenentwurf vorgeschlagen). Dadurch ließen sich die \r\nGesamtprüfungszeit pro Prüfling auf 1 Stunde reduzieren und weitere Kosten einsparen, \r\nohne dass aus Sicht der Fachpersonen Qualitätseinbußen erwartet werden. Deshalb \r\nplädieren wir für eine Prüfungszeit der aoPP von insgesamt 60 Minuten inkl. \r\nWechselzeiten, um die Durchführung zu vereinfachen und die Aufgabe \r\nressourcenschonend zu bewältigen. Dies entspricht bei insgesamt fünf \r\nKompetenzbereichen pro Kompetenzbereich einem Umfang von 10 Minuten; für den \r\nKompetenzbereich der therapeutischen Beziehungsgestaltung werden 2 x 5 Minuten \r\nangesetzt, also insgesamt ebenfalls 10 Minuten. \r\n2) Da sich die Anzahl der Stationen und damit die Gesamtprüfungszeit deutlich reduziert, \r\nsind neben den vorgesehenen Wechselzeiten keine zusätzlichen Pausenzeiten für die \r\nzu prüfenden Personen erforderlich. Wir schlagen daher vor, die Vorgabe von \r\nangemessenen Pausenzeiten aus § 51 (4) zu streichen. Gleichwohl wird die \r\nPrüfungsorganisation vor Ort angemessene Pausenzeiten für Schauspielpersonen und \r\nPrüfende berücksichtigen müssen, die mehrfach hintereinander dieselbe Situation \r\nspielen bzw. bewerten müssen. Dazu ist aber eine Regelung in der Verordnung nicht \r\nerforderlich.\r\n3) Die Einführung in die Modalitäten der Parcoursprüfung muss nicht zwingend durch \r\ndie:den Vorsitzende:n persönlich erfolgen. Sie/ er kann diese Aufgabe auch delegieren, \r\nwas die parallele und teilversetzte Durchführung von mehreren gleichartigen Parcours \r\nermöglicht und somit die Anzahl der erforderlichen Parcours reduzieren hilft. Wir schlagen \r\ndaher für §51 (5) folgende ergänzende Formulierung vor: „(5) Vor Beginn der \r\nanwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der \r\nanwendungsorientierten Parcoursprüfung oder eine von ihr/ ihm beauftragte Person die \r\nPrüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der \r\nStationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung \r\nein.“\r\n4) Der strukturierte Bewertungsbogen nach §49 (2) sollte keine Checkliste i.S. erschöpfend \r\nund zwingend erwarteter Verhaltensmerkmale der zu prüfenden Personen vorgeben. Das \r\nerscheint für eine simulierte psychotherapeutische Situation nicht angemessen. Wir \r\nschlagen daher vor, den Begriff „Checkliste“ durch den Begriff „Bewertungsschema“ zu \r\nersetzen.\r\nWir möchten ebenfalls in Abstimmung mit den Vertreter:innen der Arbeitsgruppe „AoPP“ deutlich \r\nmachen, dass das jetzt vorgeschlagene Format weiterhin nur ein Übergangsformat sein kann. \r\nZwar erleichtert eine Reduktion der Stationenzahl den Gesundheitsbehörden die \r\nPrüfungsdurchführung vor Ort, aber der Aufwand für die Rekrutierung, Schulung und Anleitung \r\nvon Simulationspersonen vor Ort bleibt erheblich und ist langfristig für die jährlich erwartete Zahl \r\nvon Prüfungen (2.500-3.000) nicht umsetzbar. Auch stellt sich bei Beibehaltung des Formats mit \r\nSimulationspersonen weiterhin das Problem, dass Kompetenzen im Bereich der Klinischen \r\nKinder- und Jugendpsychologie und -psychotherapie nicht angemessen geprüft werden \r\nkönnen. Der ergänzende Satz „Mindestens 20 von Hundert aller Prüfungsaufgaben eines \r\nPrüfungssemesters müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen“ in §49 Absatz 1 erkennt \r\ndieses Problem an, verschärft jedoch weiter das organisatorische Problem der Umsetzung, da \r\nKinder und Jugendliche aus rechtlichen und ethischen Gründen nicht als Simulationspersonen \r\neingesetzt werden können. \r\nDGPs und FTPs möchten ergänzend noch auf Inkonsistenzen in der Begründung und \r\nErläuterung des Entwurfs hinweisen.\r\na. Kosten und Aufwand zur Durchführung der psychotherapeutischen Prüfungen werden in\r\nden Kommentaren substantiell unterschätzt: So muss der Stundensatz für Prüfer:innen \r\nhöher angesetzt werden und den Honorarausfall für vergleichbare Tätigkeiten abbilden, \r\n3\r\nda sonst langfristig nicht genug Prüfer:innen gewonnen werden können (aktuelle \r\nVergütung bei klinischer Tätigkeit: ca. 120 EUR/ 50 Min.). Die eingeplante Zeit für die \r\nSchulung der Simulationspersonen muss für jede Rolle neu angesetzt werden, anstatt \r\nwie hier angenommen von einmaligen Schulungen auszugehen. Die Anzahl der \r\nbenötigten Räume ist zu gering angesetzt, da weitere Aufenthaltsbereiche für die Vor\u0002und Nachbereitung benötigt werden, insbesondere wenn mehrere Parcours gleichzeitig \r\noder versetzt durchgeführt werden. Die Personalkosten für die Aufsichtspersonen der \r\nPrüfungen sind zu gering angesetzt, da verantwortliche Tätigkeiten wie \r\nIdentitätsprüfungen und die Koordinierung paralleler Abläufe zur Sicherung der \r\nGeheimhaltung nicht von Hilfskräften durchgeführt werden können. Daraus ergibt sich \r\nzum einen, dass das Einsparpotenzial noch deutlich höher ist als gedacht. Zum anderen \r\nergibt sich daraus, dass auch das neue Format bei realistischer Kalkulation weiterhin zu \r\nhohe organisatorische, personelle und räumliche Kapazitäten erfordert.\r\nb. Die Erläuterungen und Kommentare zum Änderungsentwurf der PsychThApprO \r\nsuggerieren eine Verantwortlichkeit der Landesbehörden und Universitäten, die \r\nPsychThG und PsychThApprO so nicht vorsehen: Wenngleich an einzelnen Standorten \r\ngute Lösungen zwischen Universitäten und Landesbehörden gefunden wurden, liegt laut \r\nGesetz die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Prüfungen zurecht bei den \r\nLandesbehörden, und es bedarf individueller Absprachen zwischen Universitätsleitung \r\nund Landesbehörden. Im aktuellen Entwurf wird bspw. mit Blick auf die Organisation der \r\nRäume mehrfach explizit auf die Universitäten bzw. Fakultäten verwiesen, während in \r\nPsychThG und PsychThApprO die Landesbehörde als für die psychotherapeutische \r\nPrüfung zuständige Stelle genannt wird (vgl. §10 PsychG und §19 PsychThApprO). Wir \r\nbitten, in Kommentaren zu den Regelungen zur Organisation der Staatsprüfung die \r\nHauptverantwortung der Landesbehörden zu berücksichtigen.\r\nZusammenfassend stellt dieser Reformvorschlag somit einerseits einen zwingend und \r\ndringend notwendigen Schritt dar, um die Durchführbarkeit und Rechtssicherheit der aoPP \r\nherzustellen. Durch einige der oben beschriebenen Nachbesserungen könnten zudem die \r\nOrganisation und der Aufwand weiter verringert werden, ohne dass Qualitätseinbußen \r\nbefürchtet werden müssten. Langfristig wird es jedoch zwingend notwendig sein, auch zur \r\nPrüfung des Kindes- und Jugendbereichs nochmals eine Formatänderung vorzunehmen, für die \r\nmöglichst umgehend Vorbereitungsarbeiten in Angriff genommen werden sollten.\r\n___________________________________________________________________________\r\nÜber die DGPs:\r\nDie Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs e.V.) ist eine Vereinigung der in Forschung\r\nund Lehre tätigen Psychologinnen und Psychologen. Die über 5300 Mitglieder erforschen das\r\nErleben und Verhalten des Menschen. Sie publizieren, lehren und beziehen Stellung in der Welt\r\nder Universitäten, in der Forschung, der Politik und im Alltag. Die Pressestelle der DGPs \r\ninformiert die Öffentlichkeit über Beiträge der Psychologie zu gesellschaftlich relevanten \r\nThemen. Darüber hinaus stellt die DGPs Journalistinnen*Journalisten eine Expertendatenbank\r\nfür unterschiedliche Fachgebiete zur Verfügung, die Auskunft zu spezifischen Fragestellungen \r\ngeben können. Wollen Sie mehr über uns erfahren? Besuchen Sie die DGPs im Internet:\r\nwww.dgps.de\r\nÜber den Fakultätentag Psychologie:\r\nDer Fakultätentag Psychologie (FTPs) ist die hochschulpolitische Vertretung der wissenschaft\u0002lichen Psychologie an den deutschen Universitäten. Der Fakultätentag ist Ansprechpartner bei\r\nGesprächen auf politischer Ebene, um die Interessen der psychologischen Institute deutscher\r\nUniversitäten gebündelt zu vertreten. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nZweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten  \r\n\r\nDie Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und der Fakultätentag Psychologie (FTPs) nehmen wie folgt Stellung zu der am 12.8.2024 vorgelegten Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit für eine Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\r\n \r\nDGPs und FTPs begrüßen ausdrücklich, dass der Gesetzgeber mit dem vorgelegten Änderungsvorschlag zur PsychThApprO zentrale Vorschläge des IMPP und des FTPs aufgegriffen hat und dadurch wichtige organisatorische, personelle und finanzielle Probleme der bisherigen Form der anwendungsorientierten Parcoursprüfung (aoPP) reduziert.\r\n\r\nInsbesondere begrüßen wir, dass die Prüfung der fünf Kompetenzbereiche nun in zwei Stationen erfolgen soll. Dies reduziert die Prüfungsdauer pro Prüfling, wobei der Fokus auf die Kompetenzbereiche erhalten bleibt. Gleichzeitig führt dies zu einer Verringerung der Prüferstunden, des Zeitaufwands für Simulationspersonen und der benötigten Raumkapazitäten. Das vorgeschlagene Format erscheint somit grundsätzlich für einen Übergangszeitraum geeignet und umsetzbar. \r\n\r\nWir möchten dennoch deutlich machen, dass das jetzt vorgeschlagene Format weiterhin nur ein Übergangsformat sein kann. Zwar erleichtert eine Reduktion der Stationenzahl den Gesundheitsbehörden die Prüfungsdurchführung vor Ort, aber der Aufwand für die Rekrutierung, Schulung und Anleitung von Simulationspersonen vor Ort bleibt erheblich und ist langfristig für die jährlich erwartete Zahl von Prüfungen (2.500-3.000) nicht umsetzbar. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass die vorgelegten Kostenkalkulationen den Schulungsaufwand für die Schauspielpersonen (Vorgabe 6) systematisch unterschätzt. Anders als für die Prüfer und Prüferinnen ist hier nicht nur eine einmalige Grundsatzschulung für jährlich 10% der Schauspielpersonen notwendig, sondern die Schauspielpersonen müssen für jede Rolle, die sie übernehmen, erneut geschult werden. Der Aufwand entsteht also jährlich für alle Schauspielpersonen an allen Stationen neu.\r\nAuch stellt sich bei Beibehaltung des Formats mit Simulationspersonen weiterhin das Problem, dass Kompetenzen im Bereich der Klinischen Kinder- und Jugendpsychologie und -psychotherapie nicht angemessen geprüft werden können, da Kinder und Jugendliche aus rechtlichen und ethischen Gründen nicht als Simulationspersonen eingesetzt werden können. \r\n\r\nZusammenfassend stellt dieser Reformvorschlag somit einerseits einen zwingend und dringend notwendigen Schritt dar, um die Durchführbarkeit und Rechtssicherheit der aoPP herzustellen. Langfristig wird es jedoch zwingend notwendig sein, auch zur Prüfung des Kindes- und Jugendbereichs nochmals eine Formatänderung vorzunehmen, für die möglichst umgehend Vorbereitungsarbeiten in Angriff genommen werden sollten.\r\n\r\n___________________________________________________________________________\r\n \r\nÜber die DGPs:\r\nDie Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs e.V.) ist eine Vereinigung der in Forschung und Lehre tätigen Psychologinnen und Psychologen. Die über 5500 Mitglieder erforschen das Erleben und Verhalten des Menschen. Sie publizieren, lehren und beziehen Stellung in der Welt der Universitäten, in der Forschung, der Politik und im Alltag. Die Pressestelle der DGPs informiert die Öffentlichkeit über Beiträge der Psychologie zu gesellschaftlich relevanten Themen. Darüber hinaus stellt die DGPs Journalistinnen*Journalisten eine Expertendatenbank für unterschiedliche Fachgebiete zur Verfügung, die Auskunft zu spezifischen Fragestellungen geben können. Wollen Sie mehr über uns erfahren? Besuchen Sie die DGPs im Internet: www.dgps.de\r\nÜber den Fakultätentag Psychologie:\r\nDer Fakultätentag Psychologie (FTPs) ist die hochschulpolitische Vertretung der wissenschaftlichen Psychologie an den deutschen Universitäten. Der Fakultätentag ist Ansprechpartner bei  Gesprächen auf politischer Ebene, um die Interessen der psychologischen Institute deutscher Universitäten gebündelt zu vertreten. Er soll außerdem der Kommunikation zwischen den Insti tuten dienen, wenn es um die Diskussion und Abstimmung von Fragen z.B. der Organisation von Studium und Lehre, der Inhalte von Studiengängen oder der Schwerpunktsetzungen geht. https://fakultaetentag-psychologie.de/\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011336","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitssystem statt Krankheitssystem","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/22/338891/Stellungnahme-Gutachten-SG2407300003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der\r\nDeutschen Gesellschaft für Psychologie\r\nzum Referentenentwurf „Gesundes Herz Gesetz“\r\n„Gesundheitssystem statt Krankheitssystem!“\r\nAnlass für unsere Stellungnahme ist das angekündigte Gesetz zur Stärkung der \r\nHerzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz – GHG).\r\nGrundsätzlich ist das Gesetz angesichts der Relevanz der Problematik sehr zu begrüßen. \r\nWir stimmen zu, dass modifizierbare Lebensstilfaktoren, die Früherkennung von \r\nRisikofaktoren sowie eine frühzeitige Unterstützung bei der Verhaltensänderung aus \r\npsychologischer Sicht zentrale Punkte herzgesundheitsfördernder Maßnahmen darstellen. \r\nDie Absicht, diesbezügliche Maßnahmen auszuweiten und gesetzlich zu verankern \r\nunterstützen wir.\r\nAllerdings ist der Gesetzentwurf zu eng auf die Medizin und auf bestimmte \r\nMaßnahmen und Anbietende fokussiert (auch wenn Apotheken zusätzlich einbezogen \r\nwerden sollen) und greift in mehrfacher Hinsicht zu kurz:\r\n1. Neben den klassischen Lebensstilfaktoren wie Rauchen, Bewegungsmangel etc. sind \r\npsychosoziale Faktoren wie Depression, chronischer Stress und soziale Isolation in \r\nallen Altersgruppen anerkannte Risikofaktoren für Herzerkrankungen. Diese Faktoren \r\nsind ebenfalls explizit in ein Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit über die \r\nAltersspanne aufzunehmen.\r\n2. Früherkennung von Risikofaktoren ist essentiell, wird jedoch nur dann wirksame \r\nEffekte zeigen, wenn dies nicht nur mit medikamentösen, sondern auch durch \r\n(strukturierte) lebensstilfokussierte und psychosoziale Maßnahmen flankiert wird (z.\r\nB. Gesundheits- und Ernährungsunterricht in Schulen inkl. tertiären \r\nBildungsbereichen, adressatengerechte Bewegungsprogramme, Anreize für \r\nUnternehmen für Arbeitsplatz-initiativen, Gesundheitscoaching).\r\n3. Eine Stärkung der Disease-Management-Programme ist zu begrüßen, jedoch setzen \r\nhier die Maßnahmen aufgrund des Krankheitsfokus der Programme vielfach zu spät \r\nein. Es entsteht eine Lücke zwischen Früherkennung und Maßnahmen, die für \r\npräventive Bemühungen nutzbar gemacht werden sollten.\r\nPräsident der DGPs\r\nProf. Dr. Stefan Schulz-Hardt\r\npraesident@dgps.de\r\nErste Vizepräsidentin der DGPs\r\nProf. Dr. Eva-Lotta Brakemeier\r\nvize1-praesidentin@dgps.de\r\nDeutsche Gesellschaft für \r\nPsychologie\r\nMarienstraße 30\r\n10117 Berlin\r\nVereinsregister: VR35794 B \r\nDeutsche Gesellschaft für Psychologie\r\nMarienstraße 30, 10117 Berlin\r\nBundesministerium für \r\nGesundheit\r\nPer E-Mail:\r\nghg@bmg.bund.de\r\n4. Die geplanten Präventions-Gutscheine und Beratungsgespräche in Apotheken sind \r\naus psychologischer Sicht nicht ausreichend. Diese Angebote können den \r\nnotwendigen ganzheitlichen Ansatz zur Förderung von Herzgesundheit nicht ersetzen \r\nund könnten die Fragmentierung der Versorgung weiter verstärken.\r\n5. Zudem ist geplant, dass die Krankenkassen insbesondere ihre Leistungen zur \r\nverhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V umschichten, wodurch \r\ndie Finanzierung anderer wichtiger Präventionsmaßnahmen gefährdet wird.\r\n6. Verhältnisbezogene Maßnahmen sind zwingend einzubeziehen. So könnten die \r\nEinschränkung der Werbung für ungesunde Lebensmittel und die Einführung einer \r\nKennzeichnungspflicht für „herzgesunde“ Produkte in Betracht gezogen werden. \r\nDiese Ansätze würden nicht nur Marktanreize für Produzenten schaffen, sondern \r\nauch die Verwirrung der Verbraucher*innen hinsichtlich widersprüchlicher \r\nErnährungsempfehlungen verringern und damit deren Motivation in \r\ngesundheitsförderliche Produkte und Maßnahmen zu investieren stärken. Ergänzend \r\nkönnten steuerliche oder finanzielle Anreize für Personen, die einen gesunden \r\nLebensstil pflegen, eine wirksame Unterstützung darstellen.\r\nUm die vorhandenen Potenziale der Gesundheitsförderung und Prävention in \r\nDeutschland sinnvoll zu nutzen, weisen wir auf Folgendes hin:\r\nEs besteht eine umfassende Wissens- und Evidenzbasis zu Ansätzen der \r\nVerhaltensänderung, der Stressbewältigung und der Therapie von Depressionen und \r\nmentalen gesundheitsbeeinträchtigenden Belastungen aus den Bereichen (Gesundheits-)\r\nPsychologie, Pflege- sowie Sport- und Bewegungswissenschaften, auf die sich medizinische \r\nLeitlinien zum Teil bereits mit Verweisen beziehen. Diese Ansätze beruhen auf \r\numfassendem psychologischem Grundwissen, das z.T. auch in der Pflege- und in den Sport\u0002und Bewegungswissenschaften rezipiert wird. Die Kompetenzen zur Umsetzung liegen \r\nweniger in der Medizin als viel mehr und schwerpunktmäßig in den weiteren \r\ngesundheitsbezogenen Disziplinen. Zudem ist Verhaltensänderung ein komplexer und \r\nzeitintensiver Prozess. Unterstützung durch die Ärzteschaft ist wünschenswert, aber alleine \r\nnicht ausreichend. Hier können und sollten Möglichkeiten geschaffen werden, \r\nPsycholog*innen mit einschlägiger fachlicher Expertise in die Prävention einzubeziehen.\r\nSpeziell für die Tabakentwöhnung:\r\nIm Rahmen des neuen Paragrafen 34, der die Anerkennung der Tabakentwöhnung als \r\nHeilbehandlung vorsieht und die Verordnung der dafür zugelassenen Arzneimittel zu Lasten\r\nder GKV in Kombination mit einem psychologischen Unterstützungsprogramm erlaubt, \r\nmöchten wir einige Anmerkungen und Vorschläge unterbreiten. Der wesentliche Punkt aus \r\nunserer Sicht ist, dass die verhaltenstherapeutische Entwöhnung im Gruppen- oder \r\nEinzelsetting den Kern der Tabakentwöhnung darstellt. In dem aktuellen Entwurf wird dies \r\njedoch nur am Rande erwähnt und nicht ausreichend definiert. Folgende Maßnahmen \r\nmöchten wir vorschlagen:\r\n• Wiederaufnahme der Tabakentwöhnung in die Indikation der \r\nPsychotherapierichtlinien zur Stärkung der Anerkennung und Integration dieser \r\nwichtigen Maßnahme in die psychotherapeutische Praxis.\r\n• Angemessene Finanzierung für nicht-approbierte Anbietende, um die Vielfalt und \r\nVerfügbarkeit von Entwöhnungsprogrammen zu erhöhen und mehr Menschen den \r\nZugang zum Angebot zu ermöglichen.\r\n• Zusätzlich schlagen wir die Einführung von Sonderversorgungsermächtigungen in \r\ndiesem Bereich vor, um den Zugang zu erleichtern und die Qualität der Versorgung \r\nzu verbessern.\r\nWeitere Empfehlungen:\r\n• Aktuell gehen die Kosten ausschließlich zu Lasten der Krankenkassen und \r\nApotheken. Es stellt sich jedoch die Frage, welche weiteren Akteure einen Beitrag \r\nleisten können und sollten. Beispielsweise könnten Bildungseinrichtungen eine \r\nwichtige Rolle spielen, indem sie Gesundheits- und Ernährungsbildung in den \r\nSchulunterricht integrieren und so frühzeitig gesundheitsbewusste Verhaltensweisen \r\nfördern. Eine wichtige und oft übersehene Personengruppe, die herzgesundheitlich \r\nunterstützt werden sollten, sind junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren. \r\nDies betrifft sowohl den tertiären Bildungsbereich als auch die Übergangsphase von \r\nSchule zur beruflichen Weiterbildung. Hierbei sind regelmäßige Check-ups und \r\nniederschwellige Versorgungsangebote besonders wichtig. Gemeinden könnten \r\ndurch Infrastrukturverbesserungen wie sichere Geh- und Radwege sowie durch \r\nBildungsprogramme zur Gesundheitsförderung beitragen.\r\n• Eine technologische Unterstützung aller Maßnahmen wäre ebenfalls von großem \r\nNutzen. Die Förderung digitaler Gesundheits-Apps könnte die Selbstüberwachung \r\nund das Gesundheitsmanagement der Patientinnen und Patienten in den \r\nunterschiedlichen Altersgruppen verbessern und gleichzeitig das Beratungsangebot \r\nder Apotheken entscheidend erweitern.\r\n• Darüber hinaus wäre die Förderung community-basierter Programme wichtig. Solche \r\nProgramme könnten gesundheitsfördernde Initiativen auf lokaler Ebene unterstützen, \r\nbeispielsweise durch Gemeinschaftsgärten, Laufgruppen und Ernährungsworkshops. \r\nAuf diese Weise könnten verschiedene Akteure zusammenarbeiten, um eine \r\numfassendere und effektivere Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu \r\ngewährleisten.\r\nDaher plädieren wir stark dafür, das Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit im Sinne einer \r\nintegrierten, koordinierten Versorgung (WHO, 2016) von Beginn an inter- und transdisziplinär \r\nsowie interprofessionell aufzusetzen und perspektivisch neue Versorgungsformen (inter-, \r\ntransdisziplinäre und interprofessionelle Präventionszentren) mitzudenken. Für weitere \r\nBeratung und Unterstützung stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nIhre Ansprechpersonen:\r\nProf. Dr. Stefan Schulz-Hardt \r\nPräsident der DGPs\r\nProf. Dr. Eva-Lotta Brakemeier\r\nErste Vizepräsidentin der DGPs\r\nE-Mail: praesident@dgps.de E-Mail: vize1-praesidentin@dgps.d"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011586","regulatoryProjectTitle":"Staerkere Berücksichtigung psychischer Erkrankungen sowie Multidisziplinarität der  Praevention und Gesundheitsfoerderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/4d/342836/Stellungnahme-Gutachten-SG2408120008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der\r\nDeutschen Gesellschaft für Psychologie\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit\r\nStärkere Berücksichtigung psychischer Erkrankungen sowie Multidisziplinarität der \r\nPrävention und Gesundheitsförderung!\r\nAnlass für unsere Stellungnahme ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ge\u0002sundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit vom \r\n21.06.2024. Das Gesetz sieht die Einrichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklä\u0002rung in der Medizin vor. Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) begrüßt die Ein\u0002richtung dieses Instituts mit Blick auf die dringende Notwendigkeit von Prävention in unserem \r\nGesundheitssystem und der Gesellschaft. Leider scheinen in dem vorgelegten Gesetzesent\u0002wurf allerdings die Kritikpunkte, die die DGPs in einer Stellungnahme vom 12.01.2024 formu\u0002liert hat, nur teilweise adressiert zu sein. Daher möchten wir in dieser Stellungnahme zwei \r\nwichtige Kritikpunkte nochmals betonen.\r\nStärkere Berücksichtigung psychischer Erkrankungen\r\nZunächst möchten wir erneut auf die enorme Relevanz von Prävention im Bereich psychischer \r\nErkrankungen in Deutschland hinweisen, der in dem Entwurf nicht hinreichend Rechnung ge\u0002tragen wird. Etwa ein Viertel der erwachsenen Bevölkerung sind im zurückliegenden Jahr bun\u0002desweit von mindestens einer psychischen Erkrankung betroffen gewesen. Laut Daten des \r\nStatistischen Bundesamtes stellten psychische Erkrankungen und Verhaltensstörungen im \r\nJahr 2021 die häufigste Ursache für stationäre Krankenhausbehandlungen von Kindern und \r\nJugendlichen dar. Die Berichte der Krankenkassen zeigen, dass immer mehr Krankheitstage \r\nauf psychische Erkrankungen entfallen. Bereits jetzt sind psychische Erkrankungen für etwa \r\n17% aller krankheitsbedingten Ausfalltage verantwortlich und somit eine der Hauptursachen \r\nfür Arbeitsunfähigkeit. Psychische Erkrankungen stellen zudem die häufigste Ursache für eine \r\nfrühzeitige Berentung dar. Prognosen weisen darauf hin, dass die direkten und indirekten Kos\u0002ten, die durch psychische Erkrankungen entstehen, in Zukunft noch weiter ansteigen werden. \r\nDaher überrascht es, dass in dem Entwurf psychische Erkrankungen in der einleitenden Dar\u0002stellung der Relevanz unerwähnt bleiben. Das BIPAM als Institut für öffentliche Gesundheit \r\nsollte eine umfassende Präventionsstrategie verfolgen, die neben körperlichen auch psychi\u0002sche Erkrankungen explizit berücksichtigt.\r\nPräsident der DGPs\r\nProf. Dr. Stefan Schulz-Hardt\r\npraesident@dgps.de\r\nErste Vizepräsidentin der DGPs\r\nProf. Dr. Eva-Lotta Brakemeier\r\nvize1-praesidentin@dgps.de\r\nDeutsche Gesellschaft für \r\nPsychologie\r\nMarienstraße 30\r\n10117 Berlin\r\nVereinsregister: VR35794 B \r\nDeutsche Gesellschaft für Psychologie\r\nMarienstraße 30, 10117 Berlin\r\nBundesministerium für \r\nGesundheit\r\nPer E-Mail:\r\nPG-Bundesinsti\u0002tut@bmg.bund.de;\r\nMultidisziplinarität in Prävention und Gesundheitsförderung\r\nDarüber hinaus möchten wir betonen, dass Prävention und Gesundheitsförderung nur durch \r\nmultidisziplinäre Ansätze gelingen können, denn Gesundheit wird definiert als „state of com\u0002plete physical, mental and social well-being, and not merely the absence of disease or infirmity“ \r\n(World Health Organization, 1946). Neben der Medizin sind also weitere Disziplinen zentral für \r\nden Erfolg von Prävention und Gesundheitsförderung. Besonders hervorheben möchten wir \r\nden Beitrag, den die Psychologie in diesen Bereichen leistet. Die Psychologie spielt eine zent\u0002rale Rolle bei der Erhaltung und Förderung der biopsychosozialen sowie kulturellen Gesund\u0002heit. Schwerpunkte der Klinischen Psychologie sind die Erforschung und Diagnostik sowie \r\nPrävention, Behandlung und Rehabilitation bei psychischen Erkrankungen sowie psychischen \r\nAspekten körperlicher Erkrankungen. Nicht zuletzt führt ein Studium mit dem Schwerpunkt \r\nKlinische Psychologie und Psychotherapie mittlerweile zur Möglichkeit des Abschlusses mit \r\nApprobation und somit der Zulassung zu einem nicht-medizinischen Heilberuf. Die Gesund\u0002heitspsychologie verfügt über eine spezifische Expertise zur Verhaltensänderung, zur Förde\u0002rung gesundheitsförderlicher Lebensstile und damit über eine strategische Expertise sowohl \r\nin der Gesundheitsförderung, als auch in der Prävention und Behandlung von Krankheiten, \r\nsowie in der Förderung der Rehabilitation. Die Entwicklungspsychologie trägt dazu bei, nor\u0002mative Entwicklung zu verstehen und Gesundheit über die Lebensspanne zu analysieren. \r\nDiese psychologische Expertise ist für die Entwicklung wirksamer Interventions- und Präven\u0002tionsstrategien für die Bevölkerung unverzichtbar und sollte aus unserer Sicht unbedingt struk\u0002turell in ein Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung einbezogen werden. Auch ist sicher\u0002zustellen, dass Expert*innen aus der Psychologie in Entscheidungsprozesse eingebunden \r\nwerden, um ein breiteres und besseres Verständnis von Gesundheit und Wohlbefinden zu \r\ngewährleisten. Mit der Nicht-Berücksichtigung der psychologischen Kompetenz sowie - mit \r\nAusnahme der Umweltwissenschaften - weiterer Fachdisziplinären vergibt das Konzept eine \r\ngroße Chance für eine breiter angelegte interdisziplinäre Zusammenarbeit im Bereich Präven\u0002tion. Auch wird dadurch die Erfüllung internationaler Gesundheitsziele erschwert. \r\nEine Lehre, die aus der Pandemie bereits jetzt sicher gezogen werden kann, ist, dass eine \r\nfrühzeitige Einbindung weiterer Disziplinen, über die Medizin hinaus, bessere Entscheidungs\u0002grundlagen für die Politik geliefert hätte. Klinische Psychologinnen und Psychologen haben \r\nbeispielsweise schon früh auf die besondere psychische Gefährdung von Kindern und Jugend\u0002lichen hingewiesen. Die Konsequenzen der mangelnden Berücksichtigung dieser Expertise \r\nwerden wir als Gesellschaft noch lange spüren. Es ist bedauerlich, dass das neu geplante \r\nInstitut dennoch offenbar den Weg der einseitigen Orientierung an medizinischer Expertise \r\nfortsetzen soll. Dies wird nochmals unterstrichen, wenn bereits im Namen des geplanten Insti\u0002tuts eine Verengung auf die Disziplin der Medizin stattfindet. Eine integrative und fächerüber\u0002greifende Herangehensweise und Vernetzung zwischen Medizin und Psychologie und ande\u0002ren Disziplinen würde langfristig nicht nur von großem Nutzen für die betreffenden Fächer sein, \r\nsondern vor allem die Effektivität unserer gemeinsamen Bemühungen um Prävention und Ge\u0002sundheitsförderung steigern.\r\nFür weitere Kritikpunkte finden Sie unsere Stellungnahme vom 12.01.2024 im Anhang. Diese \r\nKritikpunkte sollten im weiteren Prozess unbedingt adressiert werden. Die Deutsche Gesell\u0002schaft für Psychologie steht gerne bereit, sich mit ihren Expertinnen und Experten an diesem \r\nProzess zu beteiligen.\r\nIhre Ansprechpersonen:\r\nProf. Dr. Stefan Schulz-Hardt \r\nPräsident der DGPs\r\nProf. Dr. Eva-Lotta Brakemeier\r\nErste Vizepräsidentin der DGPs\r\nE-Mail: praesident@dgps.de E-Mail: vize1-praesidentin@dgps.de\r\nMitwirkende an der Stellungnahme:\r\nFür die Fachgruppe Gesundheitspsychologie:\r\n• Prof. Dr. Gudrun Sproesser (Johannes Kepler Universität Linz)\r\n• Dr. Mario Wenzel (Johannes Gutenberg-Universität Mainz)\r\n• Prof. Dr. Jana Strahler (Albert-Ludwigs-Universität Freiburg)\r\n• Dr. Anna M Biller (Technische Universität München)\r\n• Julia Koller, M.Sc. (Universität Konstanz)\r\nFür die Fachgruppe Klinische Psychologie und Psychotherapie\r\n• Prof. Dr. Tania Lincoln (Universität Hamburg)\r\n• Prof. Dr. Julia Asbrand (Friedrich-Schiller-Universität Jena)\r\n• Prof. Dr. Tim Klucken (Universität Siegen)\r\n• Prof. Dr. Andre Pittig (Universität Göttingen)\r\n• Dr. Brian Schwartz (Universität Trier)\r\n• Dr. Katharina Szota (Goethe-Universität Frankfurt, Philipps-Universität Marburg)\r\nAnhang\r\nStellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychologie vom 12.01.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011587","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme der Jungmitgliedervertretung der DGPs zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/03/342838/Stellungnahme-Gutachten-SG2408120009.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"WissZeitVG - Stellungnahme der Jungmitglieder der Deutschen Gesellschaft für \r\nPsychologie\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nangefügt zu diesem Schreiben finden Sie eine Stellungnahme der Jungmitgliedervertretung der \r\nDeutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) zum Gesetzentwurf des\r\nWissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), der gestern vom Kabinett zur Weitergabe an \r\nden Bundestag beschlossen wurde.\r\nWir möchten Sie bitten dafür Sorge zu tragen, dass die in der Stellungnahme vorgebrachten \r\nEinwände und Probleme im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\nDer Vorstand der DGPs unterstützt die Stellungnahme der Jungmitglieder und hat sich bereits im \r\nvergangenen Jahr inhaltlich ähnlich gemeinsam mit dem Fakultätentag Psychologie geäußert. (Link: https://www.dgps.de/schwerpunkte/stellungnahmen-und-empfehlungen/empfehlungen/details/novellierung-des\u0002wisszeitvg-strukturelle-probleme-im-wissenschaftssystem-systematisch-angehen-1/.)\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nProf. Dr. Stefan Schulz-Hardt\r\nPräsident der Deutschen Gesellschaft für Psychologie\r\n \r\nAnlage: Stellungnahme der DGPs-Jungmitgliede"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-03"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}