{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T13:39:54.968+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R006051","registerEntryDetails":{"registerEntryId":49953,"legislation":"GL2024","version":3,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R006051/49953","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/c6/496364/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R006051-2025-03-26_13-41-18.pdf","validFromDate":"2025-03-26T13:41:18.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-03-26T13:41:18.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-26T11:39:52.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2023-06-14T15:19:24.000+02:00","lastUpdateDate":"2025-03-26T13:41:18.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":49953,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006051/49953","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-26T13:41:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":38062,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R006051/38062","version":2,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-26T11:39:52.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-26T13:41:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"GRS Service GmbH","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_GMBH","de":"Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)","en":"Limited liability company (GmbH)"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+4940237788","emails":[{"email":"volkery@grs-batterien.de"},{"email":"info@grs-batterien.de"}],"websites":[{"website":"https://www.grs-batterien.de/"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Gotenstraße","streetNumber":"14","zipCode":"20097","city":"Hamburg","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dr. ","lastName":"HOBOHM","firstName":"JULIA JOSEFINE","function":"Geschäftsführung","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"academicDegreeBefore":"Dr. ","lastName":"HOBOHM","firstName":"JULIA JOSEFINE","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr. ","lastName":"Voege","firstName":"Tom","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":false,"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Wirtschaftsrat der CDU e.V."},{"membership":"BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V."},{"membership":"Bundesverband der Deutschen Industrie e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit\r\nund Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die\r\nVerordnung (EU) 2023/1542 (Bearbeitungsstand: 29.04.2024)\r\nHier: Stellungnahme der Gemeinsames Rücknahmesystem Servicegesellschaft mbH\r\nIm Folgenden nehmen wir, die Gemeinsames Rücknahmesystem Servicegesellschaft mbH\r\n(„GRS GmbH“), als gegenwärtige Betreiberin von Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien\r\ni.S.v. § 7 und § 8 BattG – aufforderungsgemäß - zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums\r\nfür Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz („BMUV“)\r\nfür den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU)\r\n2023/1542 („Referentenentwurf“) Stellung.\r\nVorbemerkung zur Beteiligung und zur Stellungnahmefrist\r\nDie Beteiligung der regelungsbetroffenen Wirtschaftsteilnehmer und die Möglichkeit der Stellungnahme\r\nzu dem Referentenentwurf wird grundsätzlich sehr begrüßt. Die Abgabe unserer\r\nStellungnahme wird jedoch mit dem Hinweis verbunden, dass der zur Verfügung stehende\r\nBeteiligungs- und Stellungnahmezeitraum von nur rund drei Wochen für eine umfassende,\r\ndetaillierte und erschöpfende Prüfung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen und\r\neine abschließende Stellungnahme hierzu deutlich zu kurz erscheint, zumal der Referentenentwurf\r\nim Verhältnis zur gegenwärtigen Rechtslage (Batteriegesetz vom 25.06.2009, in der\r\nFassung der letzten Änderung vom 03.12.2020 – „BattG 2020“) eine Vielzahl von Änderungen,\r\nNeuerungen und zusätzlichen Instrumenten enthält, die sowohl in rechtlicher und fachlicher\r\nHinsicht als auch mit Blick auf ihre Vollzugsfähigkeit einer näheren Betrachtung bedürften.\r\nDiese nähere und eingehende Betrachtung ist jedoch in der Kürze der verfügbaren Zeit kaum\r\nmöglich.\r\nDie vorliegende Stellungnahme kann daher nicht abschließend sein, sondern stellt eine erste\r\nkursorische Einschätzung der vorgeschlagenen neuen Regelungen dar. Sie beschränkt sich\r\nüberdies auf diejenigen (Entwurfs-)Regelungen, durch die die GRS GmbH als Betreiberin von\r\nRücknahmesystemen unmittelbar oder mittelbar betroffen ist bzw. in Bezug auf welche aufgrund\r\neigener Praxiserfahrungen besondere Anmerkungen oder Bedenken der GRS GmbH\r\nbestehen.\r\nAllgemeine Vorbemerkungen zum Referentenentwurf\r\nMit dem seitens des BMUV vorgelegten Referentenentwurf wird im Rahmen der Umsetzung\r\ndes unionsrechtlichen Konzepts der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) erstmalig ein\r\nsehr vielschichtiges Regelwerk vorgelegt, das weit über die bisherigen nationalen Rechtsnormen\r\nder Produktverantwortung für Batterien hinausgeht. Zur ergänzenden Umsetzung und\r\nSeite 2 von 10\r\nDurchführung der EU-Batterieverordnung (VO) 2023/1542 („EU-BattVO“) sind sowohl auf europäischer\r\nals auch auf nationaler Ebene eine Vielzahl weiterer, neuer gesetzlicher und untergesetzlicher\r\nRegelungen sowie Vollzugsstrukturen erforderlich, die auch erhebliche marktund\r\nfinanzwirtschaftliche Auswirkungen auf alle Marktbeteiligten haben werden.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßt es die GRS GmbH grundsätzlich, dass mit dem Referentenentwurf\r\nnicht nur eine Anpassung der nationalen Rechtslage an das zukünftig unmittelbar geltende\r\nunionsrechtliche Rechtsregime für Batterien und deren Rückführung und Verwertung\r\nstattfindet, sondern zugleich bestimmten Regelungsbedarfen des geltenden nationalen Rechts\r\nRechnung getragen wird, indem insbesondere verschiedene der Sicherung der Umsetzung\r\nder Herstellerverantwortung dienende flankierende Regelungsinstrumente, die teils bereits in\r\nder Vergangenheit erwogen und für sinnvoll erachtet wurden, implementiert werden sollen\r\n(z.B. Verpflichtungen zu Sicherheitsleistungen und Ausgleichsansprüche). Ob diese wirksam\r\nund hinreichend vollzugsfähig sind, hängt allerdings in besonderem Maße von ihrer genauen\r\nAusgestaltung und den weiteren Modalitäten und Maßgaben zu ihrer Durchführung ab.\r\nHierauf gehen wir im Folgenden ein und empfehlen insoweit im Besonderen eine Einbindung\r\nder betroffenen Wirtschaftsbeteiligten im Wege der Schaffung einer Gemeinsamen Stelle, wie\r\nsie das Verpackungsgesetz („VerpackG“) und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz\r\n(„ElektroG“) bereits kennen (siehe dazu näher unten zu §§ 33 ff. des Referentenentwurfes für\r\ndas Batterie-Durchführungsgesetz („RE-BattDG“).\r\nDies vorausgeschickt, geben wir zu den vorgesehenen Regelungen des RE-BattDG folgende\r\nStellungnahme ab:\r\nArtikel 1 – Batterierecht-Durchführungsgesetz (RE-BattDG)\r\n§ 4 – Verkehrsverbote\r\nBei Durchsicht dieser – die GRS GmbH nicht unmittelbar betreffenden - Regelungen ist uns\r\nFolgendes aufgefallen:\r\nAlle vorgeschlagenen Verkehrsverbote in § 4 RE-BattDG knüpfen an das „Bereitstellen von\r\nBatterien“ an. Dieser Begriff ist im RE-BattDG selbst nicht definiert. Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 EUBattVO\r\nenthält eine – sprachlich abweichende – Begriffsbestimmung für die „Bereitstellung auf\r\ndem Markt“ (Unterstreichung hinzugefügt), womit „jedes entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe\r\neiner Batterie für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen\r\neiner Geschäftstätigkeit“ bezeichnet wird (Anmerkung: Grammatikfehler in der deutschen\r\nSprachfassung der EU-BattVO enthalten). Die sprachliche Abweichung im Referentenentwurf\r\n(„Bereitstellen“ statt „Bereitstellen auf dem Markt“) wird auch in der Entwurfsbegründung (dort\r\nS. 69 f.) nicht erklärt. Vielmehr wird dort sogar jeweils – abweichend vom vorgeschlagenen\r\nGesetzeswortlaut - von einem Bereitstellen auf dem Markt gesprochen. Wie empfehlen, den\r\nabweichenden Sprachgebrauch zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.\r\nSeite 3 von 10\r\n§ 7 – Pflicht zur Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung\r\n§ 7 RE-BattDG regelt nunmehr eine Pflicht zur Beteiligung von Herstellern (bzw. Bevollmächtigten)\r\nan einer Organisation für Herstellerverantwortung („OfH“), damit also eine Systembeteiligungspflicht,\r\ndie bislang - in § 7 BattG 2020 - nicht vorgesehen war. Diese Änderung wird\r\nseitens der GRS GmbH aufgrund ihrer langjährigen Praxiserfahrungen nachdrücklich begrüßt,\r\nda eine individuelle Erfüllung der erweiterten Herstellerpflichten, insbesondere der Sammelund\r\nVerwertungspflichten, wenig realistisch ist, mit der Gefahr eines unsachgemäßen Umganges\r\nmit Altbatterien verbunden ist und auch in der Praxis nicht vorkommt. Die zutreffenden\r\nAusführungen in der Begründung des Referentenentwurfes (dort S. 72 f.) werden von uns ausdrücklich\r\ngeteilt.\r\nNeu ist ferner, dass die Hersteller/Bevollmächtigten bei der Beteiligung an der OfH – offenkundig\r\ngegenüber dieser – eine maximale Masse der je Kalenderjahr zu beteiligenden Batterien\r\nfür die jeweilige Batteriekategorie anzugeben haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 RE-BattDG). Die OfH\r\nhat dann dem Hersteller die erfolgte Beteiligung unter Angabe der Batteriekategorie und der\r\nmaximalen Masse der je Kalenderjahr beteiligten Batterien unverzüglich schriftlich oder elektronisch\r\nzu bestätigen (Satz 3) und die Angaben zeitgleich der zuständigen Behörde zu übermitteln\r\n(Satz 4). Von dieser vorgeschlagenen Neuregelung raten wir ausdrücklich ab. Sie\r\nwürde auf Seiten aller Beteiligten (Hersteller, OfH u.a.) zu einem erheblichen zusätzlichen\r\nVerwaltungsaufwand führen, zumal sie, je nach Verlauf des Absatzes von Neubatterien, eine\r\nregelmäßige Überprüfung und Anpassung der maximalen Masse erfordert. Sie ist auch unionsseitig\r\nnicht vorgesehen, und erscheint ferner nicht erforderlich, da die wesentlichen weiteren\r\ndie Umsetzung der Herstellerverantwortung absichernden Regelungsinstrumente gerade\r\nnicht an die maximale Masse i.S.v. § 7 Abs. 2 RE-BattDG, sondern vielmehr an die Pflichtenwahrnehmungsgrenze\r\ni.S.v. § 8 Abs. 6 RE-BattDG anknüpfen, die in anderer Weise ermittelt\r\nwird als die maximale Masse i.S.v. § 7 Abs. 2 RE-BattDG. Der Regelung der maximalen Masse\r\nbei der Systembeteiligung bedarf es daher nach unserer Auffassung nicht zusätzlich; wie empfehlen\r\nderen ersatzlose Streichung.\r\n§ 8 – Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung\r\n§ 8 RE-BattDG soll offensichtlich ergänzend zu den Artt. 58 ff. EU-BattVO die Zulassung von\r\nOrganisationen für Herstellerverantwortung („OfH“), also von kollektiven Rücknahmesystemen,\r\nregeln. Er ersetzt insoweit § 7 BattG 2020, dessen Anforderungen aber anscheinend\r\nweitgehend übernommen werden. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Regelungen\r\nist in der Kürze der Zeit nicht möglich. Es soll unsererseits aber auf Folgendes hingewiesen\r\nwerden:\r\n• Pflichtenwahrnehmungsgrenze: Neu ist offensichtlich die Begrenzung der Zulassung als\r\nOfH für eine bestimmte Batteriekategorie auf eine sog. Pflichtenwahrnehmungsgrenze,\r\ndie durch das Höchstgewicht an Batterien, die die beteiligten Hersteller im Durchschnitt\r\nder vorausgegangenen drei Kalenderjahre in der jeweiligen Kategorie im Inland insgesamt\r\nerstmalig bereitgestellt haben, gebildet wird (§ 8 Abs. 6 RE-BattDG). Die Begründung\r\ndes Referentenentwurfes (dort S. 76) erläutert die Regelung dahin, dass sie im\r\nSeite 4 von 10\r\nHinblick auf die Berechnung der zu stellenden Sicherheitsleistung nach § 9 RE-BattDG\r\nerforderlich sei. Die Pflichtenwahrnehmungsgrenze errechnet sich, wie gesagt, aus den\r\ndurchschnittlichen Inverkehrbringungsmengen der vorangegangenen Jahre. Nach dem\r\nWortlaut soll es anscheinend auf die Gesamtinverkehrbringensmengen der beteiligten\r\nHersteller in den maßgeblichen Jahren ankommen und nicht auf diejenigen Mengen, die\r\nsie in der zulassungsgegenständlichen OfH in den Verkehr gebracht haben. Mit Blick auf\r\nden Zweck, die Höhe der Sicherheitsleistung sachgerecht zu bemessen, erscheint dies\r\nauch richtig und wird begrüßt. Wie oben bereits ausgeführt, halten wir i.Ü. vor dem Hintergrund\r\ndieser vorgeschlagenen Neuregelung die Regelung einer maximalen Batteriemasse\r\nder sich beteiligenden Hersteller, wie in § 7 Abs. 1 RE-BattDG geplant, für überflüssig\r\nund nicht notwendigen bürokratischen Aufwand verursachend.\r\n• Finanzielle Leistungsfähigkeit: § 8 Abs. 2 Nr. 2 RE-BattDG regelt für OfH für Gerätebatterien\r\nund LV-Batterien (ebenso wie § 8 Abs. 3 Nr. 2 RE-BattDG für weitere Batteriekategorien),\r\ndass die Zulassung nur erteilt werden darf, wenn die OfH „finanziell leistungsfähig\r\nist“. Diese Genehmigungsvoraussetzung besteht unabhängig von der Verpflichtung\r\ndes OfH zur Sicherheitsleistung nach § 9 RE-BattDG. Die Anforderungen an die\r\nfinanzielle Leistungsfähigkeit und die diesbezüglich im Zulassungsverfahren zu tätigenden\r\nAngaben sind detailliert in § 8 Abs. 4 RE-BattDG geregelt. Die vorgeschlagene Neuregelung\r\nwird ausdrücklich begrüßt, da sie die Umsetzung der Verpflichtungen der erweiterten\r\nHerstellverantwortung in einem wettbewerblichen Umfeld der Betreiber von\r\nOfH weiter sichert. Sie dürfte auch aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben geboten\r\nsein.\r\n• Konzept zur Eigenkontrolle: Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 RE-BattDG ist ein Konzept zur\r\nEigenkontrolle Voraussetzung für die Genehmigung der OfH. Die Regelung setzt Art. 58\r\nAbs. 2 EU-BattVO i.V.m. § 8a Abs. 3 lit. d) RL 2008/98/EG um. Die zur Neueinführung\r\nvorgesehene Eigenkontrolle wird einen erheblichen zusätzlichen Aufwand der Hersteller\r\nund insbesondere der OfH erfordern. Umso mehr erscheint es uns wichtig, dass bei der\r\nnäheren Ausgestaltung und Implementation der Eigenkontrolle die betroffenen OfH über\r\neine auch im Bereich des BattDG einzuführende Gemeinsame Stelle beteiligt werden\r\n(hierzu noch näher unten zu § 33 RE-BattDG).\r\n• Glaubhaftmachung durch Sachverständigengutachten: Gemäß § 8 Abs. 5 RE-BattDG\r\nsind die notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung des Sammelziels\r\nund die Einhaltung der weiteren Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen des\r\nZulassungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft\r\nzu machen. Entsprechendes soll für den Eigenkontrollbericht gelten. Für Vergangenheitszeiträume\r\ngilt die zusätzliche Maßgabe, dass an die Stelle der voraussichtlichen\r\nErreichung/Einhaltung die tatsächliche Erreichung/Einhaltung der Ziele und Vorgaben\r\ntritt. Die Regelungen ähneln nach unserem Verständnis denen des aktuell geltenden § 7\r\nAbs. 2 Satz 3 BattG 2020. Allerdings überrascht, dass die voraussichtliche Erreichung\r\ndes Sammelziels nicht direkt als Zulassungsvoraussetzung geregelt ist (vgl. dagegen\r\n§ 7 Abs. 2 Satz 1 BattG 2020), sondern nur im Rahmen der Gegenstände der Glaubhaftmachung\r\nerwähnt wird. Wir empfehlen eine Überprüfung.\r\nSeite 5 von 10\r\n§ 9 – Sicherheitsleistung\r\nMit § 9 RE-BattDG wird erstmals eine – diesseits schon lange geforderte - Verpflichtung zur\r\nSicherheitsleistung geregelt. Das wird seitens der GRS GmbH ausdrücklich begrüßt, weil nur\r\nso in einem wettbewerblichen Umfeld eine dauerhaft verlässliche Pflichtenerfüllung sichergestellt\r\nund Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden können sowie „Drittbrettfahrerpraktiken“\r\nund unseriösen Geschäftsmodellen entgegengewirkt werden kann. Die Regelungen sind\r\nauch unionsrechtlich zwingend notwendig, da Art. 58 Abs. 7 EU-BattVO die Sicherheitsleistung\r\nausdrücklich verlangt und die Mitgliedstaaten diesbezüglich zur Festlegung weiterer Anforderungen\r\nauffordert. Zur Ausgestaltung der vorgeschlagenen Regelungen ergeben sich jedoch\r\nbei erster Betrachtung folgende Hinweise:\r\n• Bemessung der Sicherheitsleistung: § 9 Abs. 3 RE-BattDG stellt die Regelvermutung\r\nauf, dass die Höhe der Sicherheitsleistung angemessen ist, wenn die Bürgschaft, die\r\nGarantie oder der hinterlegte Geldbetrag mindestens das Dreifache des Produkts aus\r\ndem jeweils geltenden Ausgleichssatz gemäß § 29 Abs. 7 und der Pflichtenwahrnehmungsgrenze\r\ngemäß § 8 Abs. 6 RE-BattDG umfasst. Die Pflichtenwahrnehmungsgrenze\r\nnach § 8 Abs. 6 RE-BattDG ist das jährliche Höchstgewicht an Batterien der beteiligten\r\nHersteller (bemessen im Dreijahresdurchschnitt; vgl. § 8 RE-BattDG). Der Ausgleichssatz\r\nwird gemäß § 29 Abs. 7 RE-BattDG von der zuständigen Behörde im Wege\r\neiner öffentlich bekanntzumachenden Allgemeinverfügung festgelegt. Er soll die Kosten\r\ndecken, die einer OfH für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung je Gewichtseinheit\r\nentstehen (inklusive eines angemessenen Risikoaufschlags). Die Ausgleichssätze\r\nsind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu aktualisieren (vgl. im Einzelnen §\r\n29 Abs. 7 RE-BattDG). Letztlich errechnet sich daher nach unserem Verständnis die\r\nHöhe der Sicherheitsleistung zumindest in der Regel nicht nach den tatsächlichen Kosten,\r\ndie der zuständigen Behörde und/oder dritten OfH im Falle des Ausfalles eines OfH\r\nentstehen, sondern nach prognostischen Regelannahmen zu den hierdurch entstehenden\r\nKosten. Insoweit wird empfohlen, die Regelungen zur Höhe der Sicherheitsleistung\r\nzu überprüfen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die ausreichende Abdeckung etwaiger nachlaufender\r\nSammelverpflichtungen (vgl. S. 82 der Entwurfsbegründung).\r\n• Regelmäßige Überprüfung: Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 RE-BattDG hat die zuständige Behörde\r\ndie Sicherheitsleistung regelmäßig im Hinblick auf die Ausgleichssätze bzw. deren\r\njeweilige Veränderung zu überprüfen und ggf. gemäß Satz 2 eine Erhöhung der Sicherheitsleistung\r\nzu verlangen. Wird dem Verlangen nicht Folge geleistet, soll gemäß Satz 3\r\ndie Zulassung der OfH widerrufen werden können. In Satz 1 ist allerdings u.E. die behördliche\r\nÜberprüfungspflicht unzutreffend auf die Änderung der Ausgleichssätze beschränkt\r\nund umfasst nicht die Änderung der Pflichtenwahrnehmungsgrenze. Wir empfehlen\r\ndaher in Satz 1 folgende Streichung: „Die Höhe der erbrachten Sicherheitsleistung\r\nist regelmäßig von der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Ausgleichssätze zu\r\nüberprüfen.“. Außerdem empfehlen wir, folgenden Satz 4 anzufügen: „Ergibt die Überprüfung\r\ndurch die zuständige Behörde, dass die erbrachte Sicherheitsleistung zu verrinSeite\r\n6 von 10\r\ngern ist, hat die Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.“\r\nHierdurch wird dem berechtigten Interesse des die Sicherheit Leistenden Rechnung\r\ngetragen.\r\n§ 11 – Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung\r\n§ 11 RE-BattDG enthält eine „direkte“ Regelung der Betriebspflichten für Rücknahmesysteme\r\nbzw. OfH. Bislang ließen sich die Betriebspflichten wohl nur „indirekt“ aus den Genehmigungsvoraussetzungen\r\ndes § 7 BattG 2020 ableiten. Bei erster Durchsicht fällt auf:\r\n• Kostentragung für regelmäßige (alle fünf Jahre) Erhebungen über die Zusammensetzung\r\ngesammelter gemischter Siedlungsabfälle zwecks Bestimmung des Altbatterieanteils:\r\nMit § 11 Abs. 5 RE-BattDG werden den OfH, entsprechend ihrem Marktanteil, die\r\nKosten für die den Mitgliedstaaten nach Art. 69 Abs. 5 EU-BattVO vorgeschriebenen\r\nregelmäßigen Untersuchungen gesammelter gemischter Siedlungsabfälle auferlegt. Soweit\r\nbislang ersichtlich, ist diese Kostenüberwälzung auf die OfH in der EU-BattVO nicht\r\nvorgesehen. Sie ist daher u.E. nicht begründbar und nicht akzeptabel. Anders würde es\r\nsich verhalten, wenn die Aufgabe als solche und die Kostentragungspflicht auf eine Gemeinsame\r\nStelle übertragen würden, wie es unser Vorschlag vorsieht (siehe unten zu\r\n§ 33 RE-BattDG).\r\n§ 12 – Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung\r\n§ 12 RE-BattDG regelt erstmals den Fall der Betriebseinstellung eines Rücknahmesystems\r\nbzw. einer OfH. Dies umfasst Informationspflichten des die Tätigkeit einstellenden OfH, eine\r\nAuffangsammelverpflichtung der weiteren OfH und einen Ausgleichsanspruch zu deren Gunsten.\r\nIm Grundsatz wird die Regelung von Ausgleichsansprüchen seitens der GRS GmbH sehr\r\nbegrüßt und entspricht auch deren früheren Empfehlungen. Allerdings wirft die Ausgestaltung\r\nFragen auf:\r\n• Auffangsammelpflicht: § 12 Abs. 2 RE-BattDG normiert eine Auffangsammelpflicht der\r\nnoch tätigen OfH im Verhältnis ihrer Pflichtenwahrnehmungsgrenze für eine bestimmte\r\nBatteriekategorie. Das bedeutet nach unserem Verständnis, dass die verbleibenden\r\nOfH/Systembetreiber nicht nur faktisch durch Mehrmengen belastet werden, sondern\r\nauch rechtlich in die Pflichtenerfüllung eintreten. Der Regelungsvorschlag geht damit\r\ndeutlich über die Schaffung von Ausgleichsansprüchen hinaus, was u.E. nicht erforderlich\r\nist. Wie die Auffangsammelpflicht konkret und quantitativ-rechnerisch ermittelt wird,\r\nerschließt sich uns noch nicht. Da die Hersteller, die der betriebseingestellten OfH angehört\r\nhaben, sich zum Zeitpunkt der Systemeinstellung einem anderen OfH anschließen\r\nmüssen, dass seine Pflichtenwahrnehmungsgrenze entsprechend erhöhen müsste,\r\nfragt sich, wie sich die Auffangsammelpflicht hierzu verhält. Möglicherweise soll die Auffangsammelpflicht\r\naber auch nur Untererfüllungen bis zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung\r\nder OfH, deren Zulassung unwirksam geworden ist, betreffen. Diese Fragen\r\nwerden u.E. auch nicht durch § 29 Abs. 6 Satz 1 RE-BattDG beantwortet, der die Rechtsgrundlage\r\nfür Regelungen der zuständigen Behörde zur Sicherstellung der AuffangsamSeite\r\n7 von 10\r\nmelpflicht nach § 12 Abs. 2 RE-BattDG bildet, jedoch u.E. an dem materiellen Zuordnungsmaßstab\r\ndes § 12 Abs. 2 RE-BattDG nichts ändert. Insgesamt erschließt sich jedenfalls\r\nbei erster Durchsicht der Regelungsmechanismus des § 12 Abs. 2 RE-BattDG\r\nnicht.\r\n• Ausgleichsanspruch: § 12 Abs. 3 RE-BattDG regelt einen Ausgleichsanspruch der OfH,\r\ndie für die Auffangsammelpflicht in Anspruch genommen werden. Dieser wird unsererseits\r\nausdrücklich befürwortet. Ungeachtet der vorstehend schon erörterten Anknüpfung\r\nan die Auffangsammelpflicht ist der Ausgleichsanspruch gegen die OfH, deren Zulassung\r\nunwirksam geworden ist, gerichtet. Der Höhe nach erstreckt er sich auf das im\r\nRahmen der Auffangsammelpflicht nachgewiesene Gewicht an gesammelten Altbatterien,\r\nmultipliziert mit den Ausgleichssätzen nach § 29 Abs. 7 RE-BattDG, wie sie zum\r\nZeitpunkt der Unwirksamkeit der Zulassung der betroffenen OfH bekanntgegeben worden\r\nsind. Anders als die Durchsetzung der Auffangsammelpflicht selbst wird jedoch offensichtlich\r\nder Ausgleichsanspruch nicht durch die zuständige Behörde realisiert und\r\numgesetzt. Lediglich stellt die zuständige Behörde auf Antrag der verpflichteten OfH den\r\nAnteil und die jeweilige Höhe ihres Ausgleichsanspruchs fest. Auf welchem Wege dieser\r\nrealisiert wird, ergibt sich aus dem Regelungsvorschlag und der Begründung des Referentenentwurfes\r\nnicht. Auch erscheint unklar, ob der Ausgleichsanspruch in der vorstehend\r\nbeschriebenen Weise auskömmlich berechnet wird. Er stellt auf (Regel-)Ausgleichssätze\r\nab, die bei normalem Verlauf und prognostizierbarem, regelmäßigem\r\nMarktgeschehen ausreichend sein mögen, aber bei besonderen Marktsituationen, wie\r\nsie gerade auch die Ursache (oder Folgewirkung) der Insolvenz eines OfH sein können,\r\nmöglicherweise nicht mehr angemessen sind (Beispiel: havariebedingter Ausfall von Logistik-\r\noder Verwertungskapazitäten). Ferner stellt sich die Frage, ob alle Verpflichtungen\r\ndes betriebsunfähig gewordenen OfH bei der Bemessung berücksichtigt werden,\r\ninsbesondere z.B. auch nachlaufende Sammelverpflichtungen. Wir empfehlen daher (a)\r\neine Überprüfung der vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zur Höhe des Ausgleichsanspruches\r\nunter den vorgenannten Gesichtspunkten. Ferner empfehlen wir, (b) zwecks\r\nVermeidung von Regelungsdefiziten zumindest weitergehende zivilgesetzliche Ausgleichsansprüche\r\nder OfH untereinander nicht auszuschließen, wofür wir folgende ergänzende\r\nRegelung eines neuen Satzes 4 anregen möchten: „Durch den vorstehenden\r\nAusgleichsanspruch bleibt die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Organisationen\r\nfür Herstellverantwortung untereinander unberührt.“ Schließlich empfehlen wir\r\n(c) eine Einbeziehung der von uns vorgeschlagenen Gemeinsamen Stelle insbesondere\r\nauch in die praktische Umsetzung der Regelungen über die Bemessung der Ausgleichsansprüche\r\n(dazu noch näher unter zu § 33 RE-BattDG).\r\n§ 24 – Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 8\r\n§ 24 RE-BattDG regelt die Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung\r\n(OfH), die bislang Gegenstand der Regelungen des § 18 Abs. 3 BattG 2020 sind. Dabei\r\nsieht § 24 Abs. 2 RE-BattDG – wie bisher – die Verpflichtung zur Beauftragung eines Dritten\r\nSeite 8 von 10\r\nmit der Erfüllung der Informationspflichten nebst Organisationsvorgaben für diesen vor. Mit\r\nden Aufgaben des beauftragten Dritten in diesem Sinne sollte die von uns nachfolgend vorgeschlagene\r\nGemeinsame Stelle betraut werden.\r\nTeil 1 Kapitel 6: Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden (§§ 28 ff. REBattDG)\r\nVorbemerkungen zu den Vollzugszuständigkeiten und zur Einbindung der Wirtschaftsbeteiligen\r\nin die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben (analog den Regelungen des VerpackG und\r\ndes ElektroG):\r\nUm in einem äußerst komplexen Marktumfeld einen effektiven und effizienten Vollzug sicherzustellen\r\nzu können, ist die Einbindung der relevanten Wirtschaftsbeteiligten in die Umsetzung\r\nder unionsrechtlichen Vorgaben, wie auch der neuen gesetzlichen Regelungen des BattDG\r\nund der untergesetzlichen Regelwerke sowie in die Mitgestaltung der Vollzugsstrukturen dringend\r\ngeboten.\r\nEs wird daher empfohlen, wie in den vergleichbaren Rechts- und Regelungsbereichen des\r\nVerpackG und des ElektroG eine von Herstellern und OfH getragene „Gemeinsame Stelle“\r\neinzuführen, die\r\n• mit den oben angesprochenen originären Aufgaben des Gesetzesvollzugs im Wege der\r\nBeleihung betraut wird,\r\n• die zuständige Behörde i.S.v. § 28 RE-BattDG in Regelsetzung und Vollzug unterstützt\r\nund berät,\r\n• die notifizierende Behörde i.S.v. § 39 RE-BattDG in Regelsetzung und Vollzug unterstützt\r\nund berät\r\n• sowie die Aufgaben des beauftragten Dritten zur Erfüllung der Informationspflichten der\r\nOfH aus § 24 Abs. 2 RE-BattDG übernehmen kann.\r\nAufgrund der gegenüber den Anwendungsbereichen des ElektroG und des VerpackG sehr\r\nviel breiteren Regelungs- und Vollzugsfelder (Produktrücknahme, -zirkularität und -konformität)\r\nsowie aufgrund der Beteiligung sehr unterschiedlicher Wirtschaftsbranchen (u.a. Elektro,\r\nFahrrad, Automobil, Chemie, Handel) wird der Neuaufbau der „Gemeinsamen Stelle“ mit besonderer\r\nbatteriespezifischer Fach- und Marktkompetenz empfohlen. Eine Integration in die\r\nbestehenden Strukturen des ElektroG und VerpackG wird nicht empfohlen.\r\nHieraus ergeben sich folgende Regelungsempfehlungen:\r\n§ 33 – Ermächtigung zur Beleihung\r\nSeite 9 von 10\r\n§ 33 RE-BattDG wird dahin geändert, dass er der Beleihung der vorstehend angesprochenen\r\nGemeinsamen Stelle dient. Nur so ist es möglich, dass die betroffenen Herstellerunternehmen\r\nund -organisationen eine effektive Regelsetzung und einen effizienten Vollzug mit ihrer Marktexpertise\r\nunterstützen und aktiv mitgestalten können. Die hoheitlichen Befugnisse (Herstellerregistrierung,\r\nZulassung und Überwachung von OfH) sollten hingegen im Wesentlichen bei\r\nder zuständigen Behörde i.S.v. § 28 RE-BattDG (UBA) verbleiben. Das erfordert folgende entsprechende\r\nÄnderungen des § 33 Abs. 1 RE-BattDG, die hier nur im Ansatz skizziert werden\r\nkönnen, im Übrigen aber einer genaueren Überprüfung und Abgrenzung vorbehalten bleiben\r\nmüssen. Ein erster, ausdrücklich lediglich orientierender und nicht vollständiger bzw. abschließender\r\nÄnderungsvorschlag würde folgende Änderungen beinhalten.\r\n‚§ 33 Ermächtigung zur Beleihung\r\n1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle der Hersteller nach § 33a\r\ndem Elektro- und Elektronikgerätegesetz mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 5 Absatz\r\n2, § 8 Absatz 91 Satz 3, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 bis 9, § 9 Absatz 4, § 24 Absatz 2,\r\nden §§ 29 bis 31 und § 36 Absatz 1 und dem Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 zu\r\nbeleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den Widerruf der\r\nhierzu ergehenden Verwaltungsakte ein. Die zu Beleihende hat die notwendige Gewähr für\r\ndie ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Dies ist gewährleistet,\r\nwenn\r\n1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die\r\nGeschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,\r\n2. die zu Beleihende die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation\r\nhat und\r\n3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum\r\nSchutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.“\r\nZu ergänzen wäre der zu korrigierende Aufgabenkatalog um die Beratung und Unterstützung\r\nder zuständigen Behörde in der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben (siehe Vorbemerkung)\r\nund um die Übertragung originärer Aufgaben auf die Gemeinsame Stelle, wie sie bereits in der\r\nvorstehenden Kommentierung weiterer Einzelregelungen des RE-BattDG benannt sind (ohne\r\nAnspruch auf Vollständigkeit: § 8 - Eigenkontrolle, § 9 - Sicherheitsleistung, § 11 Abs. 5 – Untersuchungspflichten,\r\n§ 12 – Bemessung der Ausgleichsansprüche, § 24 – Rolle des beauftragten\r\nDritten im Rahmen der Information usw.).\r\nFür die Errichtung der Gemeinsamen Stelle wird, in Anlehnung an die Regelungen des VerpackG\r\nund des ElektroG, folgende zusätzliche Regelung (z.B. als § 33a bzw. § 34 neu REBattDG)\r\nvorgeschlagen:\r\n„(1) Die Hersteller und Herstellerorganisationen richten eine Gemeinsame Stelle als rechtsfähige\r\nOrganisation ein.\r\n(2) Die in Absatz 1 genannten Hersteller und Herstellerorganisationen oder Interessenverbände\r\nlegen eine Organisationssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\r\nUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die Stiftungssatzung muss zu erfüllenden\r\nAufgaben verbindlich festschreiben, die Organisation und Ausstattung der Gemeinsamen\r\nSeite 10 von 10\r\nStelle so ausgestalten,\r\n1. dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 33 (3) genannten Aufgaben sichergestellt\r\nist,\r\n2. dass die in Satz 1 genannten Hersteller und Herstellerorganisationen ihre Interessen zu\r\ngleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können, sicherstellen,\r\n3. dass die Neutralität der Gemeinsamen Stelle gegenüber allen Marktteilnehmern stets gewahrt\r\nbleibt,\r\nsicherstellen,\r\n4. dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie\r\n5. von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber\r\nden Mitgliedern von Aufsichtsgremien sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit.\r\n(3) Die Organisationssatzung ist im Internet zu veröffentlichen. Änderungen der Organisationssatzung\r\nsind dem Aufsichtsgremium vorbehalten. Das Aufsichtsgremium entscheidet\r\nüber Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen\r\nStimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt,\r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit.“\r\nSingapur, 28.05.2024\r\nDr.-Ing. Julia Hobohm"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz\r\nHier: Schaffung einer Gemeinsamen Stelle der Organisationen für Herstellerverantwortung\r\n\r\nSehr geehrte XXX,\r\n\r\nwir wenden uns heute in unserer Eigenschaft als die Betreiber von Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien nach § 7 Batteriegesetz mit einem dringenden Appell an Sie.\r\nEs liegt inzwischen der o.g. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Batterierecht-EU- Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG) vor, den wir mit großem Interesse zur Kenntnis genommen haben und den das Bundeskabinett am 06. November 2024 beschlossen hat.\r\n\r\nGrundsätzlich sind der zeitnahe Erlass des Gesetzes und die Aufhebung des aktuellen Batteriegesetzes (BattG; von 2020) aus unserer Sicht alternativlos, da mit Wirkung zum 18. August 2025 die unmittelbar geltenden Regelungen der EU-Batterieverordnung (VO) 2023/1542 in Kraft treten werden. Insbesondere für den Bereich der Rücknahme und stofflichen Verwertung von Altbatterien (einschließlich Lithium-Batterien) bedarf es zwingend der fristgemäßen Anpassung der nationalen Rechtslage. Nur so ist gewährleistet, dass die Batterierücknahme komplikationslos in das europäische Rechtsregime überführt werden kann und dass es in der Übergangsphase nicht zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rücknahme von Geräte-Altbatterien und sonstigen Altbatterien kommt. Gerade Letzteres wäre für den Umweltschutz fatal. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir, die Betreiber von Rücknahmesystemen nach § 7 BattG 2020, zukünftig als „Organisationen für Herstellerverantwortung“ („OfH“) bezeichnet, den wesentlichen Teil der vorgeschlagenen Neuregelungen zur Stärkung der Herstellerverantwortung und zur Stabilisierung der Systeme zur Rücknahme von Altbatterien ausdrücklich.\r\nWas wir in dem Gesetzentwurf hingegen vermissen, ist die Anerkennung der enormen wirtschaftlichen und strategischen Bedeutung, die Batterien und Batterietechnologien bereits jetzt für Deutschland haben.\r\nSo vermissen wir in dem Gesetzentwurf konkret die Einführung einer Gemeinsamen Herstellerstelle der Batterieindustrie, die von den OfHs und der ihnen angeschlossenen Hersteller getragen wird. Diese Gemeinsame Herstellerstelle der Batterieindustrie wäre nicht nur Ausdruck der großen wirtschaftlichen Relevanz von Batterien und Batterietechnologien, sie würde darüber hinaus erheblich zur Stärkung der Herstellerverantwortung beitragen.\r\nEine solche Gemeinsame Stelle wurde bereits im Rahmen der Anhörung zum Referentenentwurf angeregt, und es wurden auch Formulierungsvorschläge für ihre gesetzliche Ausgestaltung unterbreitet: Sie sollte analog den gesetzlich dort verankerten und praxiserprobten Gemeinsamen Stellen im Bereich des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ausgestaltet und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.\r\nWir, die unterzeichnenden Organisationen, halten eine solche Gemeinsame Stelle der Batterieindustrie für unerlässlich, um die Verantwortung der OfHs und der ihnen angeschlossenen Hersteller zu stärken und einer überbordenden Bürokratisierung im Spannungsfeld zwischen Eigen- und Fremdkontrollen nach Maßgabe der EU-BattVO effektiv vorzubeugen.\r\nDie Beispiele der entsprechend institutionalisierten Gemeinsamen Stellen im Bereich der Verpackungsrücknahme und der Elektroaltgeräterücknahme zeigen, wie wichtig es ist, gerade hier die Hersteller(Organisationen) in die Pflicht zu nehmen, da diese aufgrund von besonderer Sachnähe und hoher praktischer Kompetenz sehr viel besser und mit geringerem bürokratischem Aufwand in der Lage sind, zu der Erfüllung der im Rahmen der Eigenkontrolle bei der Batterierücknahme unionsrechtlich normierten Anforderungen beizutragen.\r\nSo sind auch nur die Hersteller (Organisationen) fachlich kompetent die zukünftig gem. §9 BattDG erforderlichen Sicherheitsleistungen sachgerecht festzulegen. Sehr geehrte XXX, wir möchten Sie daher nochmals eindringlich bitten, sich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens für die Schaffung einer solchen Gemeinsamen Stelle der Herstellerorganisationen und Hersteller einzusetzen. Eine dem angemessen Rechnung tragende Regelung könnte, wie gesagt, unschwer in Kapitel 6 des Gesetzentwurfes (durch Modifizierung des bisherigen §§ 33 und/oder Ergänzung eines § 34 bzw.\r\n§ 33a BattDG), eingefügt werden.\r\n\r\nSollten Sie über Ihnen bislang schon vorliegende Stellungnahmen hinaus Informationen zu unserem Vorschlag zur konkreten Ausgestaltung der Regelungen wünschen, stehen wir Ihnen für eine Kontaktaufnahme und einen weiteren Austausch sehr gern auch sehr kurzfristig zur Verfügung. Erster Ansprechpartner hierfür XXX\r\n\r\nIn diesem Sinne verbleiben wir, nochmals mit der Bitte, diesem einheitlichen Appell aller derzeit die Verantwortung für die Rücknahme von Geräte-Altbatterien tragenden Institutionen zu entsprechen,\r\n\r\nmit umweltfreundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-26"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-26"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}