{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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in der Novelle des Tierschutzgesetzes durch Verschärfung der Anbindehaltung und Beendigung von Qualzucht","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes","printingNumber":"256/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0256-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierschutzgesetzes-und-des-tiererzeugnisse-handels-verbotsgesetzes/312317","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserungen im Tierschutzgesetz hinsichtlich Verschärfungen bei der Anbindehaltung und der Qualzucht. Die Anbindehaltung wird zwar erstmalig im Tierschutzgesetz geregelt, dabei aber gleichzeitig auf Dauer verankert. 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Dadurch soll erreicht werden, dass auch vertraglich vereinbarte Belieferungskonstellationen entlastungsberechtigt sind, bei denen der schuldrechtlich verpflichtete Lieferant des Kunden nicht selbst Netznutzer ist, sofern diese Belieferung an die Letztverbraucher über das Netz und nicht in einer Kundenanlage erfolgt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse","shortTitle":"StromPBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013471","title":"Umsetzung ambitionierter Kraftstoffziele im Rahmen der Erneuerbaren Energienrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nationale Umsetzung von ambitionierten Klimazielen im Kraftstoffsektor mit besonderem Fokus auf Wasserstoff, Strom und fortschrittlichen Biokraftstoffen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 38 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017"},{"title":"Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)","shortTitle":"BImSchV 36","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_36"},{"title":"Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 37 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_37_2024"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":2,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008214","regulatoryProjectTitle":"Verbesserungen in der Novelle des Tierschutzgesetzes durch Verschärfung der Anbindehaltung und Beendigung von Qualzucht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/a2/321083/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nTierschutzgesetz-Novelle: Mehr Tiere schützen\r\nDie Novellierung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist dringend notwendig, und es ist\r\ndeshalb erfreulich, dass die Bundesregierung hier tätig wurde. Einige der Neuerungen sind\r\ndurchaus positiv zu bewerten. Hierzu gehört zum Beispiel das Betäubungserfordernis bei\r\n(einigen weiteren) nicht-kurativen Eingriffen, die Videoüberwachung in Schlachthöfen und der\r\nrichtige Ansatz, Kopffüßer und Zehnfußkrebse in ihrem Schutzbedürfnis den Wirbeltieren\r\ngleichzustellen. Auch die Überarbeitung der Strafnorm mit einer künftigen Strafbarkeit eines\r\nVersuches des § 17 TierSchG ist begrüßenswert.\r\nAllerdings gehen einige entscheidende Änderungen des aktuellen Gesetzesentwurfs nicht\r\nweit genug. Die Überarbeitung des TierSchG ist für eine Verbesserung der Lebensumstände\r\nvon Millionen von Tieren maßgeblich und ist daher zurecht ein wichtiger Aspekt im\r\nKoalitionsvertrag der Regierungsparteien. Das überarbeitete Tierschutzgesetz wird den\r\nrechtlichen Rahmen setzen, um Tiere in den kommenden Legislaturperioden vor unnötigem\r\nund vermeidbarem Leid zu schützen. Es ist daher von großer Wichtigkeit, dass der Raum für\r\nweitere Anpassungen genutzt wird, um das Potenzial für mehr Tierschutz für die\r\ngrößtmögliche Anzahl an Tieren bestmöglich auszuschöpfen. Hier gibt es über den vom\r\nKabinett beschlossenen Gesetzentwurf hinaus klaren Handlungsbedarf.\r\nEs gilt, die Regelungen zur Anbindehaltung zu überarbeiten, da diese in ihrer derzeit\r\nvorgeschlagenen Fassung hinter den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages zurückbleiben.\r\nDer weiteren Anpassung bedürfen die Regelungen zum Schnabel-Kürzen und zur\r\nGleichstellung der Zehnfußkrebse sowie die Regelungen zur Qualzucht im Bereich der\r\nlandwirtschaftlich genutzten Tiere, da hier weitere, erhebliche Verbesserungen leicht\r\numgesetzt werden können. Um einen weitreichenderen Tierschutz zu ermöglichen, fordern\r\nwir die Umsetzung der folgenden Maßnahmen.\r\n1. Die ausnahmslose Beendigung der Anbindehaltung.\r\n● Die Anbindehaltung widerspricht § 2 TierSchG.\r\n● Die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 1a S. 2 TierSchG-Entwurf (TierSchG-E) bietet für\r\nKleinbetriebe ein Schlupfloch, um die (saisonale) Anbindehaltung endlos weiterlaufen zu\r\nlassen. Diese Ausnahme muss daher gestrichen werden.\r\n● Mit § 2b Abs. 2 TierSchG-E wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, mit der die\r\nAnbindehaltung dauerhaft legalisiert werden kann. Auch diese Option muss gestrichen\r\nwerden.\r\n2. Ein Ende der Schnäbel-Teilamputation bei Legehennen.\r\n● Das Schnabelkürzen bei Vögeln wird im Gesetzentwurf nicht angetastet.\r\n● Bereits im Jahr 2015 haben das BMEL und drei große Verbände der Geflügelwirtschaft\r\nvereinbart, ab dem 1. Januar 2017 keine schnabelgekürzten Legehennen mehr einzustallen.\r\nDie heutige Praxis ist dem Gesetz also bereits voraus. Es ist daher dringend angezeigt,\r\ndiesen Eingriff aus dem Gesetz zu streichen, damit eine Handhabe besteht, falls sich\r\neinzelne Betriebe nicht an die o.g. Vereinbarung halten. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 TierSchG-E\r\nsollte daher, wie bereits Nr. 3, ersatzlos gestrichen werden.\r\n2\r\n3. Widerspruchsfreier und vollumfänglicher Schutz für Zehnfußkrebse und Kopffüßer.\r\n● Die einschränkende Formulierung, dass die Tötung ohne Betäubung „auf Grund anderer\r\nRechtsvorschriften zulässig“ ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 TierSchG), lässt die Gleichstellung von\r\nZehnfußkrebsen mit Wirbeltieren (§ 4 Abs. 4 TierSchG-E) ins Leere laufen, denn: § 12 Abs.\r\n11 S. 1 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) sieht vor, dass Krebstiere durch\r\nVerbringung in kochendes Wasser zu töten sind.\r\n● Dieser Widerspruch muss aufgehoben werden. Dies kann erreicht werden, indem die\r\nFormulierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG insoweit eingeschränkt wird, dass § 12 Abs. 11\r\nTierSchlV auf Zehnfußkrebse keine Anwendung findet.\r\n● Die aktuelle Gesetzesbegründung genügt nicht, um den Widerspruch zu beheben. Darin\r\nwird nämlich ausgeführt, dass das Töten von Krebstieren durch Verbringung in kochendes\r\nWasser (§ 12 Abs. 11 TierSchlV) nach wie vor Anwendung findet, mit der Maßgabe, dass sie\r\ngrundsätzlich betäubt werden müssen. Es wird beispielhaft auf die bloße Option des\r\nBetäubens mit elektrischem Strom verwiesen. Diese Begründung verkennt damit aber die\r\nGesetzessystematik, wonach es sich hierbei um eine optionale Ausnahme zum Grundsatz\r\nder Tötung durch Verbringung in kochendes Wasser nach § 12 Abs. 1 S. 1 TierSchlV\r\nhandelt, von der aber kein Gebrauch gemacht werden muss.\r\n● Zudem sind auch die in der Gastronomie Tätigen nicht in der Lage, Transport, Aufbewahrung,\r\nBetäubung und Tötung von Zehnfußkrebsen und Kopffüßern tierschutzkonform\r\ndurchzuführen. Das Verbot der Lebendabgabe an Endverbraucher (§11c TierSchG-E) muss\r\ndaher auf gewerbliche Verbraucher ausgeweitet werden.\r\n4. Die vollständige Umsetzung von bestehendem EU Recht, um die Haltung von\r\nQualzuchten im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Tiere zu beenden.\r\n● Der Gesetzesentwurf bringt einige Verbesserungen insbesondere für Heimtiere mit\r\nQualzuchtmerkmalen. Der Bezug zu Qualzuchten bei Nutztieren wird jedoch nicht weiter\r\ndeutlich und das, obwohl Qualzuchten auch in der Landwirtschaft erhebliches Leid\r\nverursachen. Dabei sind Qualzuchten auch dort durch die Regelungen im TierSchG bereits\r\njetzt verboten.\r\n● Laut Nr. 21 des Anhangs der Richtlinie (RL) 98/58/EG vom 20. Juli 1998 über den Schutz\r\nlandwirtschaftlicher Nutztiere ist nicht nur die Zucht, sondern auch die Haltung von\r\nlandwirtschaftlich genutzten Tieren mit Qualzuchtmerkmalen verboten. Dieses eindeutige\r\nVerbot muss endlich in deutsches Recht umgesetzt werden.\r\n● Ein solches Verbot kann unproblematisch in § 11b Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 TierSchG\r\nintegriert werden. Wir fordern, den genauen Wortlaut der Nr. 21 des Anhangs der RL in den\r\ndeutschen Gesetzestext zu übernehmen. Dieser lautet: „Tiere dürfen nur zu\r\nlandwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wenn aufgrund ihres Genotyps oder\r\nPhänotyps berechtigtermaßen davon ausgegangen werden kann, daß die Haltung ihre\r\nGesundheit und ihr Wohlergehen nicht beeinträchtigt.“\r\nÜber die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt\r\nDie Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt widmet sich seit dem Jahr 2000 dem Schutz von Tieren in der Landwirtschaft.\r\nSie setzt sich dafür ein, dass weniger Tierprodukte erzeugt und genutzt werden, und engagiert sich für eine weniger qualvolle\r\nZucht, Haltung und Tötung sogenannter Nutztiere. Ihr Ziel ist es, zusammen mit Kooperationspartnern aus der Wirtschaft,\r\nTierschutzstandards zu erhöhen und praktikable Schritte in Richtung eines respektvollen Umgangs mit Tieren zu gehen.\r\nErmöglicht wird die Arbeit der Albert Schweitzer Stiftung durch Spenden, deshalb strebt sie nach größtmöglicher Effektivität\r\nund Transparenz."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008215","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer Strom- und Gaspreisbremse zur Dämpfung der Energiekosten von 03/23 bis 04/24","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/9f/321085/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270164.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von:\r\nDatum: 23. April 2024 um 14:44:33 MESZ\r\nAn:\r\nBetreff: EDEKA / Strompreisbremse\r\n\r\n﻿in Ergänzung hier noch einige Informationen zum kürzlich geschilderten Problem bei EDEKA:\r\n \r\nDie genossenschaftliche EDEKA Versorgungsgesellschaft mbH (EVG) ist vertraglich verpflichtet, den 3.500 selbstständigen Lebensmitteleinzelhändlern des EDEKA-Verbundes deren gesamten Bedarf an elektrischer Energie an der Entnahmestelle der vertraglich benannten Märkte zu liefern.\r\n \r\ndass die Märkte von der Strompreisbremse ausgeschlossen sind, da die EVG als nicht antragsberechtigt eingestuft wird. Unterstellt wird, dass durch die Nutzung von Dienstleistungsverträgen in der genossenschaftlichen Belieferungskonstellation der EVG kein „Strom über ein Netz“ (§ 2 Nr. 6 StromPBG) geliefert werde und die EVG damit kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des StromPBG sei. Bei der Gaspreisbremse ist die EVG hingegen noch als berechtigt eingestuft worden.\r\n \r\nDabei hat selbst der BGH (BGH XIII ZR 6/19) bestimmt: „Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, ist grundsätzlich dasjenige Unternehmen, das sich gegenüber Letztverbrauchern vertraglich zu deren Versorgung mit elektrischer Energie verpflichtet hat“. Das ist nach den Verträgen der EVG mit den Kaufleuten des EDEKA-Verbundes der Fall.\r\n \r\nDie EVG arbeitet nicht gewinnorientiert und belastet die Kaufleute nur mit den Kosten, die für die genossenschaftliche Organisation der Stromversorgung innerhalb des EDEKA-Verbundes anfallen. Etwaige Überschüsse werden an die Genossenschaftsmitglieder ausgekehrt. Das ist das Gegenteil von einer Kundenanlage, die gewinnorientiert betrieben wird und gemäß der Gesetzesbegründung vom StromPBG ausgeschlossen ist.\r\n \r\nBei Verwehrung einer Entlastung wären die selbstständigen Kaufleute unverschuldet einem Existenzrisiko ausgesetzt: Wenn sie allerdings bei einem lokalen Stromversorger zu deutlich höheren Preisen Strom beziehen würden, dann bekämen sie problemlos die Entlastung nach der Strompreisbremse gewährt und der Staat müsste eine viel größere Lücke ausgleichen. Hier ist dann auch mit einer Wettbewerbsverzerrung im Lebensmitteleinzelhandel zu rechnen.\r\n \r\nEs gibt eine einfache Lösung: Das BMWK kann das Gesetz auslegen und den Übertagungsnetzbetreibern und der Prüfstelle als Rechts- und Fachaufsicht entsprechende Orientierung geben. Das BMWK könnte sie darüber unterrichten, dass auch vertraglich vereinbarte Belieferungskonstellationen entlastungsberechtigt sind, bei denen der schuldrechtlich verpflichtete Lieferant des Kunden nicht selbst Netznutzer ist, sofern diese Belieferung an die Letztverbraucher über das Netz und nicht in einer Kundenanlage erfolgt. Dies kann etwa über eine klarstellende Ergänzung der FAQ auf der Website des BMWK erfolgen. \r\n \r\nBis zum 31.05.24 müssen die Anträge auf Entlastung nach dem Strompreisbremsengesetz bei den Übertragungsnetzbetreibern eingereicht werden. Es wäre sehr schön, wenn das BMEL der Angelegenheit einmal nachgehen könnte.\r\n \r\nHerzlichen Dank im Voraus und beste Grüße"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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