{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:15.960+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R005707","registerEntryDetails":{"registerEntryId":47974,"legislation":"GL2024","version":8,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R005707/47974","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/03/405439/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R005707-2024-12-12_16-37-21.pdf","validFromDate":"2024-12-12T16:37:21.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-07T14:59:26.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-05-29T11:00:50.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-13T12:28:44.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2023-02-14T16:25:26.000+01:00","lastUpdateDate":"2024-12-12T16:37:21.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":47974,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005707/47974","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-12T16:37:21.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-07T14:59:26.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47970,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005707/47970","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-12T15:26:30.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-12T16:37:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47840,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005707/47840","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-12T14:59:32.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-12T15:26:30.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":36879,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005707/36879","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-13T12:28:44.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-12T14:59:32.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Konkret geht es sowohl um die Interessenvertretung der Leistungserbringer und der personenzentrierten, sozialräumlichen und inklusiven Weiterentwicklung der Angebote der Mitgliedseinrichtungen in der Eingliederungshilfe als auch um die Interessenvertretung für die Menschen mit Behinderung unter Voranbringen der Umsetzung der UN- BRK. Ein großes Anliegen des Verbandes ist das Erreichen einer vollständigen Umsetzung der UN- BRK und damit die Verwirklichung einer  menschenrechtsbasierten und inklusiven Gesellschaft ohne Abstriche. \r\nUm diese Interessen zu vertreten, werden, vorwiegend im Zusammenschluss mit den Fachverbänden für Menschen mit Behinderung unter anderem Gespräche/ Dialogprozesse mit Mitgliedern des Bundestages (insbesondere den teilhabepolitischen Sprechern), sowie den Bundesministerien im Hinblick auf Änderungsnotwendigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten  betreffend die Eingliederungshilfe und die Schnittstellenfelder, insbesondere Gesundheit und Pflege geführt. Es werden direkte Anschreiben an Minister*innen, Eckpunktepapiere und Positionspapiere, sowie Stellungnahmen zu Referenten- und Gesetzesentwürfen, sowie Aktionsplänen angefertigt. \r\nThemen, mit denen sich der Verband beschäftigt sind z.B. Entwicklung eines inklusiven Arbeitsmarktes (WfbM-Reform), inklusives Gesundheitswesen, umfassende  Barrierefreiheit und oder angemessene Vorkehrungen in allen Bereichen, auch von Anbietern privater Dienstleistungen und Waren, Gesetzgebung zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, auch aber der Fach- und Personalmangel in der Eingliederungshilfe.  \r\nIm Rahmen der Interessenvertretung ist es unerlässlich auch auf die Probleme unserer Mitgliedsorganisationen in der Praxis hinzuweisen, die die Umsetzung des BTHG und die Umsetzung hin zu einer UN- BRK konformen Angebotsstruktur mit sich bringt. 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Erleichterung/ Beschleunigung der Hilfsmittelversorgung\r\nggf.Gesundheitskioske und Primärversorgungszentren, Versorgungspauschalen für chronisch kranke Menschen, Vorhaltepauschalen für Arztpraxen, Stärkung der Patientenvertretung, Pflicht der GKV zur Erhebung und Veröffentlichung von Leistung- und Qualitätskennzahlen, Mittelverwendung aus dem Strukturfonds vertragsärztlicher Versorgung .","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Vorbemerkung\r\nFür die Fachverbände für Menschen mit Behinderung ist es ein zentrales Anliegen, ein inklusives Kinder- und Jugendhilferecht im System des SGB VIII gemäß den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) mitzugestalten. Mit Blick auf die UN-BRK ist Kindern, Jugendlichen mit Behinderung und ihren Familien eine gleichberechtigte Teilhabe an den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen. Dafür sind insbesondere die Regelungen unter Buchstabe r), der Präambel, Artikel 1 und Artikel 7 der UN-BRK im Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz umzusetzen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen ihre vorrangige Aufgabe in der Wahrung der individuellen Teilhaberechte von jungen Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung. Ethisches Fundament der Zusammenarbeit ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Die Fachverbände repräsentieren ca. 90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung beanstanden, dass die kurze Fristsetzung zur Einreichung von Stellungnahmen zum Referentenentwurf (RefE) kein wirkliches Beteiligungsverfahren ermöglicht. Die gewählte Vorgehensweise entspricht nicht der gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Bundes (§ 47) und benachteiligt insbesondere kleinere Verbände und die Selbstvertretungsverbände der Menschen mit Behinderung.\r\nAngesichts der sehr kurzen Stellungnahmefrist beschränken sich die Fachverbände auf bestimmte Themenkomplexe, welche die Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung vorrangig betreffen.\r\n2\r\nBesonders hervorheben möchten die Fachverbände die folgenden drei unverzichtbaren Forderungen:\r\n1. die Einbeziehung aller Leistungen der Eingliederungshilfe an junge Menschen, insbesondere der ambulanten Leistungen in § 78a SGB VIII und damit die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe zum Vereinbarungsabschluss im Bereich der ambulanten Leistungen und den Erhalt der Schiedsstellenfähigkeit\r\n2. die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe zur Bezahlung von tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen und entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sowie die Weiterentwicklung des Vertragsrechts sowie\r\n3. die Regelung einer einheitlichen Gerichtsbarkeit für alle Leistungen im SGB VIII in der Sozialgerichtsbarkeit\r\nÜberdies regen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung an:\r\n- den Begriff der Teilhabe bereits in § 1 SGB VIII zu verankern\r\n- die Inklusion für alle alten und neuen Leistungen des SGB VIII in § 4 SGB VIII festzuschreiben,\r\n- die Fachkräfte der Eingliederungshilfe mit den entsprechenden Berufsgruppen als Fachkräfte anzuerkennen und\r\n- einen sorgfältigen Abgleich der Regelungen des SGB VIII mit denen des SGB IX vorzunehmen\r\nII. Grundvoraussetzungen für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe\r\nUm die inklusive Kinder- und Jugendhilfe praxistauglich zu gestalten, muss eine entsprechende Finanzierung der Jugendämter und der freien Träger sichergestellt werden. Der Zuständigkeitswechsel als Verwaltungsreform kann nur dann erfolgreich sein, wenn finanziell gewährleistet ist, dass Kinder mit Behinderung und deren Familien die für sie erforderlichen individuellen Leistungen als Nachteilsausgleich erhalten.\r\nDie Verwaltungsreform obliegt den Ländern und Kommunen, in denen momentan unterschiedliche länderspezifische Strukturen bestehen. In NRW und Bayern ist die Eingliederungshilfe überörtlich organisiert (die Hälfte aller Kinder in Deutschland lebt in diesen beiden Bundesländern), in anderen Bundesländern ist sie kommunal organisiert. Die Jugendämter sind grundsätzlich in kommunaler Hand. Teilweise sind Jugendämter schon jetzt überlastet.\r\n3\r\nDie Träger der Eingliederungshilfe weisen eine höhere Fallzahlbearbeitung auf als die Jugendämter1. Familien befürchten, dass Kommunen mit der Übernahme der neuen Aufgabe der Eingliederungshilfe für alle Kinder mit Behinderungen überfordert werden könnten und die Gewährung der Leistungen nicht sichergestellt werden würde; zumal ab dem 1. Januar 2028 erstmals die Leistungen für zusätzlich über 320.000 Kinder und Jugendliche mit Behinderung bewilligt werden müssen.\r\nIm Jahr 2023 lag die Zahl der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) körperlicher und/oder geistiger Behinderung nach SGB IX Teil 2 laut Statistischem Bundesamt bei ca. 321.1702. Im Bereich der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung nach § 35 a SGB VIII wurden Ende 2021 ca. 143.0003 Leistungen bewilligt. Durch die Verwaltungsreform würde die Zahl der Leistungsberechtigten in den Jugendämtern um mehr als das Doppelte ansteigen.\r\nFür Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Angehörigen steht die Sicherstellung der Leistungen und die Verbesserung ihrer Lebensumstände im Vordergrund. Da die Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit Behinderung nach der Umstellung künftig nach dem SGB VIII erfolgt, darf die Unterstützung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung nicht durch etwaige Leistungs- bzw. Finanzierungslücken gefährdet werden, sondern muss fachlich fortgeführt werden. Essenziell für die Sicherstellung der Leistungen sind die bisherigen Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, so dass eine Anknüpfung an das Leistungserbringungsrecht des SGB IX mit den entsprechenden Fachkräften neben der Finanzierung maßgeblich ist.\r\n1 S. 8 Gutachten: Grundsätzliche Voraussetzungen für eine Verwaltungsreform hin zu Leistungen zur Entwicklung, Erziehung und Teilhabe – Sachstandsanalyse 22. Juli 2020 Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung unter: OPUS 4 | Grundsätzliche Voraussetzungen für eine Verwaltungsreform hin zu Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe und Erziehung (uni-speyer.de)\r\n2 https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/05/PD21_N027_221.html Anzahl von über 320.000 Kinder und Jugendliche benannt: S. 35 Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf zum Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz vom 16.09.2024; Gesamtzahlen werden aus dem im Abschlussbericht Teil II Untersuchung nach § 108 Abs. 2 SGB VIII im Beteiligungsverfahren des Bundesfamilienministeriums „Gemeinsam zum Ziel“ ermittelt: Aktuelle Meldung | IKJH (gemeinsam-zum-ziel.org);\r\n3 Deutscher Verein: Auf dem Weg zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe Archiv 3/2023 S. 5;\r\nAnzahl von über 140.000 Kinder und Jugendliche benannt: S. 35 Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf zum Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz vom 16.09.2024; Gesamtzahlen werden aus dem im Abschlussbericht Teil II Untersuchung nach § 108 Abs. 2 SGB VIII im Beteiligungsverfahren des Bundesfamilienministeriums „Gemeinsam zum Ziel“ ermittelt: Aktuelle Meldung | IKJH (gemeinsam-zum-ziel.org);\r\n4\r\nWichtig ist zudem, dass bei allen Regelungen die öffentliche Jugendhilfe Teil des allgemeinen Rehabilitationssystems bleibt und als Reha-Träger nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB IX i.V.m. § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung sowie zur Sozialen Teilhabe gewährt.\r\nFür eine Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und der Kinder- und Jugendhilfe unter dem Dach des SGB VIII bedarf es nicht nur einer neuen Regelung der Anspruchsgrundlage, sondern der gesetzlichen Festlegung der Zielvorgaben für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe sowie der rechtlichen und finanzierungsbezogenen Maßnahmen.4\r\nAus Sicht der Fachverbände ist es zwingend notwendig, dass sich auch die infrastrukturellen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, wie zum Beispiel die Erziehungsberatung oder die Jugendsozialarbeit, inklusiv weiterentwickeln.\r\nFür Familien mit Kindern mit Behinderung ist das Versprechen wichtig, dass es im Rahmen dieser Reform nicht zu Verschlechterungen für Kinder mit Behinderungen und ihre Eltern bzw. Sorgeberechtigten kommen darf.\r\nDurch das IKJHG wird eine kostenintensive Verwaltungsreform erfolgen, die unter der Beibehaltung der Vorgaben des § 108 SGB VIII nicht zu realisieren sein wird. Die Vorgabe, dass einerseits die inklusive Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt werden soll und andererseits an der Nichtausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten und der Ausgestaltung der Leistungen festgehalten werden muss, ist ein Widerspruch in sich. Das IKJHG wird bei den Jugendämtern erhebliche Mehrkosten produzieren, um dem Anspruch des Gesetzes gerecht zu werden. Diese müssen so umfänglich refinanziert werden, dass die leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen keine Leistungseinbußen zu befürchten haben.\r\nIII. Artikel 1 Ziff. 8 RefE: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anspruchsgrundlagen für Leistungen § 27 SGB VIII RefE\r\n1. § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE\r\nIn § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE werden die Hilfen zur Erziehung und die Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung als „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ zusammengeführt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in § 27 Abs. 3, 3a, 3b und 4 SGB VIII RefE beschrieben und die Rechtsfolgen in §§ 35a ff. SGB VIII RefE. Es handelt sich\r\n4 S. 13 Gutachten des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung a.a.O (Fn1.)\r\n5\r\num eine komplexe Neukonstruktion der Leistungen zur Teilhabe, die lediglich auf Leistungen der Eingliederungshilfe (aus SGB IX Teil 2) beschränkt werden.\r\nIn § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE werden „Leistungen zur Teilhabe“ eingeführt, obwohl der Begriff der Teilhabe bei den Zielen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in §§ 1, 2 SGB VIII nicht definiert ist. Auch die „Leistungen zur Entwicklung“ werden nicht konkret beschrieben. Die Anspruchsgrundlage sollte klare Rechtsbegriffe beinhalten, um die Rechtsansprüche zu sichern.\r\nBei den Leistungen der Eingliederungshilfe handelt es sich um selbständige Ansprüche im Rahmen des individuellen Nachteilsausgleichs, der unabhängig vom Erziehungsauftrag der Eltern besteht. Es ist daher grundlegend wichtig, dass der Begriff der Teilhabe bereits in § 1 SGB VIII und sodann auch in § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE verortet wird. Den Kindern mit Behinderung steht nicht allein das Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu5, sondern ebenso das Recht auf selbstbestimmte Teilhabe, die keine Unterkategorie von Erziehung und Entwicklung darstellt. Das berücksichtigt bisher weder § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE noch der derzeitige § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII. Hierzu wird daher eine besondere Regelung benötigt. Im Sinne der UN-BRK und einer einheitlichen Begriffsverwendung in der Sozialgesetzgebung ist es erforderlich, in § 1 SGB VIII entsprechend § 1 Abs. 1 SGB IX den Anspruch auf „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ festzulegen. Dieser darf nicht nur als ein Aspekt im Aufgabenkatalog des § 2 SGB VIII oder – wie in § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII – als Form zur Verwirklichung des bisherigen Rechts aus § 1 Abs. 1 SGB VIII betrachtet werden.\r\nFerner müssen die Ziele und Aufgaben der Eingliederungshilfe aus § 90 SGB IX in der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe zur Vereinfachung der Regelung des § 27 SGB VIII RefE in einem eigenen Paragrafen geregelt werden (vgl. Vorschlag unten unter Nr.5)\r\n§ 27 Abs. 1 SGB VIII RefE stellt ausschließlich als (gemeinsame) Zielsetzung bei der Teilhabeleistung „auf das programmatische Leitbild der Kinder- und Jugendhilfe der Verwirklichung des Rechts auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung“6 ab. Diese Zielsetzung ist eine andere als die durch Art. 1 UN-BRK und § 1 SGB IX begründete Zielsetzung der Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe, die sich auf die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ausrichtet. Es ist zu befürchten, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe im zukünftigen inklusiven SGB VIII eine andere und neue Zielsetzung erhalten, die nicht mit § 1 SGB IX korrespondiert. Die Teilhabe ist kein Unterfall der Entwicklung oder der Erziehung und auch kein Mittel zur Förderung der Entwicklung und Erziehung. In der jetzt geltenden Fassung des § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE taucht die Teilhabe als Leistung\r\n5 § 1 Abs. 1 SGB VIII\r\n6 S. 51 Begründung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung des § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE\r\n6\r\nzur Verwirklichung des Rechts auf Förderung der Entwicklung und Erziehung auf; nicht aber als eigene Zielsetzung der Jugendhilfe. Dies wird dem inklusiven Ansatz und dem Gesamtauftrag der Jugendhilfe nicht gerecht.\r\nFolgende UN-BRK-konforme Formulierung des § 1 Abs. 1 VIII wird vorgeschlagen:\r\n§ 1 Recht auf Erziehung und Teilhabe, Elternverantwortung, Jugendhilfe\r\n(1) 1Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 2Junge Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen haben ein Recht auf Leistungen zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie zur Vermeidung und Beseitigung von Benachteiligungen.\r\n§ 27 Abs. 1 SGB VIII RefE muss ebenso auf diese Zielsetzung verweisen. Daher schlagen die Fachverbände unter der Bedingung, dass § 1 Abs. 1 SGB VIII wie vorgeschlagen geändert wird, vor, § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE wie folgt zu fassen:\r\n§ 27 Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe\r\n(1) Zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen gem. § 1 Abs. 1 auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung sowie seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft haben Kinder, Jugendliche oder Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.\r\nSollte § 1 Abs. 1 SGB VIII nicht in der hier vorgeschlagenen Version geändert werden, muss die Zielsetzung der Eingliederungshilfe, sprich das Recht von jungen Menschen mit Behinderungen zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie zur Vermeidung und Beseitigung von Benachteiligungen, auch in § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE übernommen werden.\r\n2. § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE Leistungen der Eingliederungshilfe\r\na) Kein Antrag\r\n§ 27 Abs. 3 und 3a SGB VIII RefE regeln den Anspruch auf Eingliederungshilfe.\r\n§ 27 Abs. 3 bis 3b SGB VIII RefE sieht keinen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe vor. Der Verzicht auf das förmliche Antragsverfahren für alle Leistungen der Eingliederungshilfe wird seitens der Fachverbände begrüßt. Der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe wird damit erleichtert. Wichtig ist\r\n7\r\njedoch, dass die Regelung des § 14 SGB IX auf das Fehlen des Antragserfordernisses nach dem SGB VIII angepasst wird. Für diese Leistungen muss dann für den Beginn des Fristenlaufes die Kenntnis des Leistungsträgers ausreichen (vgl. § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. vor 2016).\r\nb) Keine Prüfung der Wesentlichkeit\r\nDie Fachverbände haben im Beteiligungsverfahren wiederholt formuliert, dass wie bisher bereits für Kinder mit Behinderungen bis zum 6. Lebensjahr und für junge Menschen mit seelischen Behinderungen das Merkmal der Wesentlichkeit der Behinderung aus § 99 SGB IX nicht in § 27 SGB VIII RefE überführt werden soll. Eine Übernahme des Kriteriums der Wesentlichkeit würde den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe einschränken.\r\nDiesem Appell ist das Ministerium im Referentenentwurf zunächst gefolgt, indem das Wesentlichkeitskriterium nicht im Gesetzestext auftaucht. Allerdings wird in der Norm statt des Kriteriums der Wesentlichkeit das neue Kriterium der „Notwendigkeit“ der Leistung in § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE eingeführt.\r\nDas Erfordernis der Notwendigkeit ist neu, da es dieses im Rahmen des § 99 SGB IX nicht gibt. Nach § 27 Abs. 3a SGB VIII RefE soll bereits beim Zugang zur Leistung die Prüfung der Eignung und Notwendigkeit der Leistungen insbesondere die Wechselwirkungen der geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren im Einzelfall und deren konkreten Auswirkungen auf die Teilhabe der jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft erfolgen. Neben der Feststellung der Behinderung nach § 7 Abs. 2 SGB VIII oder einer drohenden Behinderung ist des Weiteren zu prüfen, ob Leistungen geeignet und notwendig sind, d.h. wie sich diese individuell und konkret auf die Möglichkeiten zur Teilhabe auswirken. An dieser Stelle erfolgt eine Verknüpfung der Leistungen mit der Behinderung, ohne dass ein individueller Bedarf feststeht.\r\nDie Leistungen der Eingliederungshilfe sind zu gewähren, „wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht“, den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert (§ 99 Abs.1 i.V.m. § 90 SGB IX). Allein diese Voraussetzung ist in § 27 SGB VIII RefE zu übernehmen. Jedes weitere Kriterium, das zu einer Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises führen kann, widerspricht der Festlegung des\r\n§ 108 Abs. 2 SGB VIII, den leistungsberechtigten Personenkreis nicht einzuschränken.\r\nIn der bisherigen Praxis der Eingliederungshilfe erhalten Kinder mit Behinderungen im vorschulischen Alter uneingeschränkt und möglichst früh, d.h. ohne Geltung des Wesentlichkeitsprinzips, Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, insbesondere nach § 46 SGB IX im Rahmen der Komplexleistung Früherkennung und Frühförderung. Bezüglich dieser Leistungen wird besonders deutlich, dass jede weitere\r\n8\r\nZugangsvoraussetzung eine Einschränkung darstellt und zum Ausschluss der Kinder und Jugendlichen von notwendigen Leistungen führen kann.\r\nZiel der Kinder- und Jugendhilfe muss die frühestmögliche Leistungsgewährung bei jungen Menschen sein. Die Fachverbände fordern daher, die Regelung des § 27 Abs. 3 SGB VIII wie folgt zu formulieren: (3) Kinder oder Jugendliche mit Behinderungen oder mit drohenden Behinderungen im Sinne des § 7 Absatz 2 erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach Besonderheit des Einzelfalls Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.\r\nc) Hilfsweise Neufassung des § 27 Abs. 3, 3a und 3b SGB VIII RefE\r\nFerner wird hilfsweise vorgeschlagen, die bisherige Norm des § 27 Abs. 3, 3a SGB VIII RefE verständlicher und anwenderfreundlicher zu formulieren und zu strukturieren und die Widersprüchlichkeiten zwischen dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung zu vermeiden.\r\n(1) Bezugnahme ist missverständlich\r\nWie oben bereits erläutert, ist die in § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE erfolgte Bezugnahme missverständlich, da sich die Eignung und Notwendigkeit auf die Erfüllung der Aufgabe der Eingliederungshilfe beziehen. Nach Absatz 3a ist für die Eignung und Notwendigkeit auf die konkreten Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Teilhabe des jungen Menschen abzustellen. Hiermit ist etwas anderes gemeint, als mit dem Erfordernis, die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllen zu können. Um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, sollte der Text eindeutig gefasst werden (siehe dazu Formulierungsvorschlag unten).\r\n(2) Unterschiedliches Verständnis von Notwendigkeit\r\nWidersprüchlich sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zur Notwendigkeit. Diese stimmen nicht mit dem Gesetzeswortlaut überein und sind daher anzupassen. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die Notwendigkeit der Leistungen dann gegeben ist, wenn die angestrebten Ziele der Eingliederungshilfe nicht auch durch andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen erreichbar sind. Nach § 27 Absatz 3a SGB VIII RefE soll allerdings auf die Wechselwirkungen der Beeinträchtigung und deren konkrete Auswirkungen auf die Teilhabe der jungen Menschen an der Gesellschaft abgestellt werden.\r\n9\r\nEine Gesetzesbegründung sollte dazu dienen, zu erklären, warum bestimmte Begrifflichkeiten genutzt werden, nicht aber vom Gesetzestext abweichende Definitionen einführen.\r\nDie Fachverbände fordern daher, die in der Gesetzesbegründung enthaltene Definition zur Notwendigkeit zu streichen und deutlich zu machen, dass es bei der Notwendigkeit im Sinne des § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE um etwas anderes geht als das bisher in der Kinder- und Jugendhilfe geltende Verständnis.\r\n(3) Neue Definition der Wesentlichkeit\r\nIn diesem Zusammenhang ist die Gesetzesbegründung ebenfalls widersprüchlich. Danach konkretisiere Absatz 3a die Tatbestandsvoraussetzung der Eignung und Notwendigkeit des Absatzes 3 und greife damit den Begriff der Wesentlichkeit des § 99 Absatz 1 SGB IX inhaltlich auf. Die sich oft wiederholende Bezugnahme auf das Wesentlichkeitskriterium in der Gesetzesbegründung kann Rechtsstreitigkeiten hervorrufen. Zudem besteht die Gefahr, dass, anstelle – wie von Absatz 3a eigentlich gefordert – auf die konkreten Auswirkungen auf die Teilhabe, auf die Definitionen der Wesentlichkeit in der Eingliederungshilfe-Verordnung abgestellt wird.\r\nUm derartigen Missverständnissen und Widersprüchen dahingehend vorzubeugen, dass damit der Wesentlichkeitsbegriff aus § 99 Abs. 1 SGB IX gemeint ist und dieser über die „Hintertür der Gesetzesbegründung“ doch in den Gesetzestext eingeführt wird, ist es erforderlich, deutlich zu machen, dass der Begriff der Notwendigkeit an die Stelle der Wesentlichkeit aus § 99 Abs. 1 SGB IX tritt bzw. in Abgrenzung zu diesem steht. Denn anders als der Wesentlichkeitsbegriff wird mit dem Begriff der Notwendigkeit gerade keine Schwelle der Teilhabebeeinträchtigung festgelegt, sondern entscheidend ist die konkrete Auswirkung auf die Teilhabe. Insofern stimmen der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung nicht überein, sondern sie widersprechen sich. Der Verweis in der Begründung auf den Wesentlichkeitsbegriff könnte mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur subjektiven Auslegungslehre somit die Leistungsberechtigung beschränken.\r\n(4) Redundante Formulierung\r\nDie gewählte Formulierung in § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE ist redundant. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn die in Bezug genommenen Normen ausformuliert werden. Es bestehen viele Wiederholungen und Doppelungen, die das Verständnis der Norm erschweren und sicherlich auch nicht so zu verstehen sind, dass sich wiederholende Tatbestandsmerkmale mehrmals geprüft werden müssen\r\n10\r\n(5) Ermessensanspruch aus § 99 Abs. 3 SGB IX ins § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE überführen\r\nDarüber hinaus ist gesetzlich festzulegen, dass Kinder und Jugendliche, die bisher nach § 99 Abs. 3 SGB IX einen Anspruch auf Ermessensentscheidung haben, weiterhin Zugang zu Leistungen erhalten können und nicht wie durch die Regelung des § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE ausgeschlossen sind. Daher ist für diese zumindest ein Ermessensanspruch wie in § 99 Abs. 3 SGB IX vorzusehen.\r\nAufbauend darauf fordern die Fachverbände hilfsweise, § 27 Abs. 3 und 3a SGB VIII RefE verständlicher und neu zu formulieren und die Widersprüchlichkeiten zwischen Gesetz und Gesetzesbegründung zu beseitigen.\r\nDie Fachverbände schlagen vor, § 27 Abs. 3 und 3a SGB VIII RefE wie folgt zu fassen:\r\n(3) Kinder oder Jugendliche mit Behinderungen oder mit drohenden Behinderungen im Sinne von § 7 Absatz 2 oder die in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange diese Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles nach Maßgabe des Absatz 3a notwendig sind und die Leistungen nach Maßgabe des Absatz 3b geeignet sind. Kinder und Jugendliche mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. geeignet und notwendig sind, den jungen Menschen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und sie zu befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.\r\n(3a) Maßgeblich für die Notwendigkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere die Wechselwirkungen der geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren im Einzelfall und deren drohende konkrete Auswirkungen auf die Teilhabe der jungen Menschen an der Gesellschaft.\r\n(3b) Maßgeblich für die Eignung der Leistung ist, dass nach den Besonderheiten des Einzelfalls Aussicht besteht, dass die Leistungen die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach §§ xxx SGB VIII RefE (Verweis auf den eigenständigen Paragrafen im SGB VIII, der die Aufgabe der Eingliederungshilfe definiert) erfüllen können.\r\n11\r\n3. § 27 Abs. 3b SGB VIII RefE – Drohende Behinderung streichen\r\nDa der Begriff der drohenden Behinderung in § 7 Abs. 2 SGB VIII definiert wird, ist fraglich, warum § 27 Abs. 3b SGB VIII RefE eine weitere Definition aufführt.\r\n§ 27 Abs. 3b SGB VIII RefE ist daher zu streichen.\r\n4. § 27 Abs. 4 SGB VIII RefE – Rechtsverordnungsermächtigung\r\n§ 27 Abs. 4 SGB VIII RefE führt die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ein, die die Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 27 Abs. 2, 3, 3a und 3b SGB VIII RefE konkretisieren soll.\r\nDer untergesetzlichen Regelung einer Rechtsverordnung zum Wesentlichkeitsbegriff der Eingliederungshilfe in § 99 SGB IX bedarf es ausschließlich, weil die gesetzliche Unbestimmtheit dieses Begriffs einer entsprechenden untergesetzlichen Konkretisierung bedarf. In § 27 Abs. 3a SGB VIII RefE entfällt der Begriff der Wesentlichkeit, sodass es keiner untergesetzlichen Konkretisierung mehr bedarf. Somit ist von der Verordnungsermächtigung an dieser Stelle Abstand zu nehmen. Aus diesem Grunde ist § 27 Abs. 4 SGB VIII RefE zu streichen.\r\n5. Definition der Aufgabe der Eingliederungshilfe\r\nLaut der Gesetzesbegründung ist die Aufgabe der Eingliederungshilfe in die Anspruchsnorm des § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE aufgenommen worden, ohne aber explizit zu benennen, dass es sich hierbei um die Aufgabe der Eingliederungshilfe handelt. Im Hinblick auf eine anwenderfreundliche Regelungssystematik sollte im SGB VIII ein eigenständiger Paragraf eingefügt werden, der die Aufgabe der Eingliederungshilfe wie in § 90 SGB IX definiert. Auf diesen ist dann im Rahmen des § 27 Abs. 3 und Abs. 5 SGB VIII RefE zu verweisen.\r\nDarüber hinaus ist die Aufgabe der Eingliederungshilfe in § 27 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VIII RefE bisher nur unvollständig übernommen worden. Denn die konkreten Teilbereiche, die die Aufgabe aus § 90 Abs. 1 SGB IX näher umschreiben und konkretisieren, sind in § 99 Abs. 2 bis 5 SGB IX enthalten. Gerade für Beschäftigte, die ab 2028 erstmalig mit einem neuen Leistungssystem konfrontiert sind, muss auf den ersten Blick im Gesetz klar sein, was die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist. Von ihnen kann nicht erwartet werden, dass sie sogleich auch mit den Regelungen aus dem SGB IX vertraut sind.\r\n12\r\nIm Rahmen der Gesetzesbegründung zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe ist des Weiteren deutlich zu machen, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe auch erfüllt ist, wenn und solange es gelingt, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Menschen einzugliedern. Demnach entfällt der Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht, wenn hierdurch die Eingliederung des Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft nicht in einem Maß erreicht werden kann, dass er völlig selbstbestimmt und weitgehend unabhängig sein Leben gestalten kann. Stattdessen reicht jede Linderung der Behinderung bzw. ihrer Folgen für die Teilhabefähigkeit aus (vgl. LSG Halle, Urteil vom 24.08.2005 – Az: L 8 B 2/05 SO ER). Vor dem Hintergrund des hohen verfassungsrechtlichen Ranges der Teilhabeleistungen ist nicht mehr erforderlich als die Linderung oder Vermeidung weiterer Verschlimmerung (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 – Az: B 8 SO 1/16 R). Dies muss in dem Umfang auch im neuen SGB VIII gelten. Diesen Anforderungen wird die bisherige Definition der Aufgabe der Eingliederungshilfe in § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE nicht gerecht.\r\nAufbauend darauf schlagen die Fachverbände wie oben bereits erwähnt vor, die Aufgaben der Eingliederungshilfe in einem eigenen Paragrafen zu regeln. Dieser sollte wie folgt aussehen:\r\n(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, jungen Menschen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.\r\n(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 27 Absatz 3 SGB VIII abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.\r\n(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.\r\n(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.\r\n(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.\r\n13\r\nIV. Artikel 1 Ziff. 12 RefE § 35a SGB VIII RefE Leistungsformen und Leistungskataloge\r\n1. § 35a Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 SGB VIII RefE: Pauschale Geldleistung\r\nIn § 35a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 SGB VIII RefE ist geregelt, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht werden können. Nach § 35a Abs. 3 i.V.m. § 31i SGB VIII RefE können außerdem bestimmte Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden. Im Sinne der gleichwertigen Lebensverhältnisse sind die Fachverbände für Menschen mit Behinderung der Auffassung, dass der Gesetzgeber grundsätzlich bei allen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und auch bei pauschalen Geldleistungen dafür Sorge trägt, dass eine große Spreizung zwischen den Kommunen verhindert wird.\r\nIn der Praxis der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe haben Geldleistungen bisher kaum Relevanz. Grund dafür ist, dass Geldleistungen und Pauschalen eher ungeeignet sind, dem Bedarf des Einzelfalls gerecht zu werden. Bedarfsdeckung kann daher hierüber nicht in dem Umfang erfolgen, wie es eine bedarfsorientierte Sachleistung kann. Allerdings gibt es Konstellationen, in denen Leistungsberechtigte eine selbstgesteuerte Leistung bevorzugen und daher ein Persönliches Budget beantragen. Es sind auch Leistungsbereiche denkbar, in denen Leistungsberechtigte pauschale Geldleistungen, mit denen sie bestimmte Entlastungen oder Teilhabe erkaufen können, bevorzugen. Beantragen die Leistungsberechtigten eine solche Pauschale, dann verzichten sie damit auf eine individuell bedarfsdeckende Leistung. Die Inanspruchnahme pauschaler Geldleistung ist daher nicht immer vorteilhaft und kann somit nicht nur von der Zustimmung des leistungsberechtigten jungen Menschen abhängen. Die Fachverbände weisen darauf hin, dass die in § 35a Abs. 5 SGB VIII RefE genannte „Zustimmung“ missverständlich ist. Sowohl die Geldleistung als auch das Persönliche Budget können nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten erfolgen. Wir bitten um entsprechende Klarstellung im Gesetzestext.\r\nDarüber hinaus bitten die Fachverbände um ausdrückliche Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung des BTHG, in der die wenigen Anwendungsgebiete der Geldleistung schon beschrieben wurden:\r\n\"Hierbei wird der leistungsberechtigten Person statt einer bestimmten Sachleistung eine bestimmte Geldpauschale zur Verfügung gestellt, um den Bedarf zu decken. Anders als beim Persönlichen Budget werden der Bemessung nicht die individuellen Verhältnisse zugrunde gelegt, sondern der Betrag pauschaliert. Höhe und Ausgestaltung der Pauschale legt das SGB IX nicht fest. Diese müssen die Träger der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bestimmen (Abs. 3 S. 2). Typischerweise handelt es sich hierbei um wiederkehrend benötigte Hilfen, die\r\n14\r\nkeine fachliche Qualifikation der unterstützenden Person(en) erfordert, z.B. eine vorbestimmte Anzahl an Taxigutscheinen. Über den Einsatz der pauschalen Geldleistung darf die Person frei verfügen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Leistung durch einen Leistungserbringer erbracht wird. Sie kann auch durch Freunde, Nachbarn und Bekannte erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/9522, 280)\" (vgl.\r\nUnterscheidung Pauschale Geldleistung und Persönliches Budget – Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz (umsetzungsbegleitung-bthg.de)\r\n2. § 35a Abs. 4 Satz 2 RefE: Vorrangstellung der sog. „inklusiven Ausrichtung“\r\n§ 35a Abs. 4 Satz 2 RefE verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erfüllung des Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe dazu, im Regelfall vorrangig inklusive Angebote mit der Leistungserbringung zu betrauen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderungen begrüßen die inklusive Ausrichtung des gesamten SGB VIII. Die in § 35a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII RefE vorgenommene Regelung darf jedoch keinesfalls so interpretiert werden, dass dem Gebot der Inklusion jegliche Bedarfsorientierung unterzuordnen ist. Insofern legen die Fachverbände besonderes Gewicht auf die Formulierung in § 35a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII RefE a.E., wonach der Vorrang der inklusiven Angebote nur insoweit gilt, als damit die Aufgaben der Eingliederungshilfe auch erfüllt werden können. Überdies sollen die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies bedeutet aus Sicht der Fachverbände insbesondere, dass spezifischen Angeboten für Kinder oder Jugendlichen mit Behinderungen (z.B. in Zentren für Autismus, in Zentren für taubblinde Kinder, Angebote für Kinder und Jugendliche mit intensivem Unterstützungsbedarf) dann auch der Vorzug vor inklusiven Angeboten gegeben werden muss. Wir bitten den Gesetzgeber um entsprechende Klarstellung.\r\nÜberdies halten die Fachverbände es für angezeigt, die Sicherstellungspflicht der öffentlichen Jugendhilfe für die inklusive Ausrichtung aller Angebote der Kinder- und Jugendhilfe zu regeln, damit sie zugänglich und barrierefrei sind und die öffentliche und freie Jugendhilfe zum Auf- und Ausbau inklusiver Strukturen verpflichtet wird. Die inklusiven Strukturen gewährleisten nicht nur die Leistungen für Kinder oder Jugendliche mit und ohne Behinderung sowie ihre sozialräumliche Ausrichtung, sondern müssen auch den individuellen Bedarf der Kinder oder Jugendlichen mit Behinderung decken. Einige Fachverbände tragen Sorge, dass die im Referentenentwurf formulierte Regelung in § 35a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII RefE dem Bedarf an spezialisierten Angeboten für spezifische Bedarfe zu wenig Rechnung trägt und die Verantwortung für das Schaffen inklusiver Strukturen einseitig den Leistungserbringern der Eingliederungshilfe auferlegt. Daher müssen die entsprechenden Rahmenbedingungen für die inklusive Ausrichtung im Leistungserbringungsrecht nach den §§ 78 ff SGB VIII geschaffen werden.\r\n15\r\nDie Fachverbände sprechen sich daher auch dafür aus, eine dem § 4 Abs. 3 SGB IX entsprechende Formulierung für alle Kinder- und Jugendhilfeleistungen vorzusehen, die wie folgt geregelt sein könnte:\r\n„Leistungen werden so vom öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträger geplant und gemeinsam mit dem freien Jugendhilfeträger gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung unterstützt werden und die Bedarfe der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung im Rahmen aller Unterstützungs- und Beratungsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe umfänglich berücksichtigt werden.“ Damit wäre gewährleistet, dass sich alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe inklusiv weiterentwickeln und die UN-BRK umgesetzt wird.\r\n3. § 35a Abs. 6 SGB VIII RefE: Anspruch auf Persönliches Budget\r\n§ 35a Abs. 6 SGB VIII RefE bestimmt, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe auch als „Teil eines Persönlichen Budgets“ ausgeführt werden können. Diese Formulierung bedeutet eine Einschränkung des Persönlichen Budgets, das bisher für alle Leistungen der Eingliederungshilfe des SGB IX genutzt werden kann.\r\nDurch die derzeitige Formulierung würde ein Persönliches Budget lediglich im Rahmen von trägerübergreifenden Budgets in Betracht kommen. Diese Einschränkung ist nicht sachgerecht, denn es sollen auch einzelne Eingliederungshilfeleistungen im SGB VIII in Form des Persönlichen Budgets bewilligt werden können.\r\nDie Fachverbände schlagen daher folgende Formulierung für § 35a Abs. 6 SGB VIII RefE vor:\r\n„(6) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Persönliches Budgets ausgeführt. Die Betroffenen sind entsprechend zu beraten. § 29 des Neunten Buches ist anzuwenden.“\r\n4. Wunsch- und Wahlrecht in § 5 SGB VIII RefE\r\nEin Kernpunkt des Teilhaberechts in SGB IX ist das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Die Regelung des § 5 SGB VIII RefE zum Wunsch- und Wahlrecht wird verändert, indem der Prüfauftrag zur „Zumutbarkeit einer Abweichung von den Wünschen des Leistungsberechtigten“ eingeführt sowie die „Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung” festgelegt wird.\r\nNach § 8 SGB IX wird „bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der\r\n16\r\nLeistungsberechtigten entsprochen“. Daher sollte § 5 Abs. 2 SGB VIII RefE um diesen Punkt ergänzt werden und könnte wie folgt gefasst werden:\r\n(2) Bei der Entscheidung über die Hilfe und Leistungen sowie bei der Ausführung der Hilfe und Leistungen wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.\r\nDer Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 3 SGB VIII RefE mit dem Verweis auf § 104 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB IX zudem die Regelung hinzugefügt, wonach dem Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII der Vorzug zu geben ist, wenn die leistungsberechtigte Person dies wünscht. Hierbei wird allerdings übersehen, dass es im Recht der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen keine besonderen Wohnformen im Sinn des § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3 SGB XII gibt. Denn die Trennung der Fachleistungen wurde für minderjährige Leistungsberechtigte und auch für bestimmte Gruppen von volljährigen Leistungsberechtigten (vgl. § 142 SGB IX) nicht vollzogen. Daher ist dies entsprechend in der Regelung des § 5 Abs. 3 SGB VIII RefE anzupassen. Dieser könnte in etwa so aussehen, dass für den Fall, dass für die leistungsberechtigte Person ein Wohnen außerhalb von stationären Einrichtungen in Betracht kommt, dieser Wohnform der Vorzug zu geben ist, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird.\r\nV. Artikel 1 Ziff. 13 RefE Leistungen der Eingliederungshilfe § 35c SGB VIII RefE\r\n1. § 35c SGB VIII RefE: Frühförderung\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderungen begrüßen die Aufnahme der Frühforderung in das inklusive SGB VIII in § 35c SGB VIII RefE sowie den Verweis auf die §§ 42 Absatz 2 Nummer 2 und 46 SGB IX, inklusive der Übernahme der Vorschriften der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung.\r\nDenn eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe muss sicherstellen, dass das bewährte System der interdisziplinären Frühförderung nicht gefährdet wird.\r\n17\r\nDie Anspruchsgrundlage in § 35c SGB VIII RefE muss sich für die Früherkennung/Frühförderung inhaltlich unbedingt nebst dem § 99 Abs.1 SGB IX Teil 2 auch auf den § 13 SGB IX Teil 1 beziehen, damit alle Leistungen der interdisziplinären Frühförderung weiterhin auch von den Krankenkassenverbänden kostenteilig mitgetragen werden. Ferner muss beim Verweis auf § 46 SGB IX klarstellend ergänzt werden, dass die Regelung des § 46 Abs. 3 SGB IX unter Einbeziehung der Leistungen des SGB VIII erfolgt und nicht die heilpädagogischen Fachleistungen der Eingliederungshilfe.\r\nEs ist wichtig, dass die Komplexleistung unter entsprechender Einbeziehung der Regelung des § 79 SGB IX aus Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der heilpädagogischen Leistungen des SGB VIII besteht.\r\nBisher wird die Komplexleistung Frühförderung so gestaltet, dass nach einer offenen niedrigschwelligen Beratung, die alle Eltern bei Sorge zur Entwicklung ihres Kindes nutzen können, eine interdisziplinäre Diagnostik mit ICF-basierter Förder- und Behandlungsplanung nach § 13 SGB IX folgt. Diese Diagnostik steht allen Eltern und Kindern mit Entwicklungsbesonderheiten zur Verfügung und sollte in § 35 c SGB VIII benannt werden.\r\n§ 46 SGB IX wird im § 35c SGB VIII „Früherkennung und Frühförderung“ benannt.\r\n§ 35f SGB VIII RefE „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ verweist auf §§ 77-84 SGB IX, allerdings ohne Konkretisierung mit Blick auf die Komplexleistung nach § 79 SGB IX. Die Rechtsgrundlage für die künftige Komplexleistung im SGB VIII ist somit nicht ausreichend.\r\nDie Früherkennung und Frühförderung muss weiterhin ein offenes niedrigschwelliges Beratungsangebot bleiben. Da § 35c SGB VIII RefE im Gesetz nach dem § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE steht, der die Voraussetzungen für den Zugang der Leistungen der Eingliederungshilfe festschreibt, kann der Eindruck und das Verständnis entstehen, dass der Zugang zur Frühförderung den gleichen Zugangsvoraussetzungen unterliegt, wie die restlichen Leistungen der Eingliederungshilfe. Hiermit würde eine Zugangshürde und -schwelle eingebaut, die es im SGB IX für die Frühförderung und Früherkennung nicht gibt. Die bisherige Regelung und der bisherige Regelungsort des § 35c SGB VIII RefE würde dazu führen, dass in bestimmten Fällen zunächst eine Vorentscheidung der öffentlichen Jugendhilfe (über Hilfe- und Leistungsplan) erfolgen müsste und später noch eine Förder- und Behandlungsplanung durchgeführt wird. Stattdessen muss die Früherkennung und Frühförderung aber weiterhin ein offenes niedrigschwelliges Beratungsangebot bleiben.\r\nDie Fachverbände fordern daher, im Gesetz und in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass die Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit (drohenden) Behinderungen unabhängig von den Zugangsvoraussetzungen des § 27 Abs. 3 SGB\r\n18\r\nVIII SGB VIII RefE zur Verfügung stehen und erbracht werden. Denn bei ihnen darf es insbesondere nicht auf das Merkmal der Eignung oder Notwendigkeit ankommen.\r\nFür Kinder mit Behinderung ist es entscheidend, dass ein einheitlicher Zugang zu der nach ICF-basierten interdisziplinären Diagnostik über Früherkennung, Frühförderung oder/und heilpädagogische Leistungen in Kindertagesstätten besteht. Die bisherige Regelung in § 35c SGB VIII RefE stellt diesen Zugang nicht her.\r\nDarüber hinaus wird in einzelnen Bundesländern auch eine rein heilpädagogische Frühförderung angeboten. Dieses Angebot ist gut und wichtig und muss weiter bestehen bleiben.\r\nEs wird darum gebeten, in § 35c Abs. 3 SGB VIII RefE ausdrücklich den Satz aus der Gesetzesbegründung aufzunehmen:\r\n„An die Stelle der Hilfe- und Leistungsplanung und des Hilfe- und Leistungsplans nach §§ 36 bis 38 d tritt der Förder- und Behandlungsplan nach § 7 der Frühförderverordnung“.\r\n2. § 35d SGB VIII RefE: Leistungen zur Teilhabe an Bildung\r\nIn § 35 d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII RefE findet eine Einschränkung auf bestimmte Ganztagesangebote statt. Es wäre sinnvoll und notwendig, jede Form der schulischen und außerschulischen Bildungsangebote, die länderspezifisch unterschiedlich zugeordnet sind und in denen z.B. Hausaufgabenbetreuung stattfindet, den Leistungen zur Teilhabe an Bildung zuzuordnen.\r\nDie Fachverbände schlagen vor, alle schulischen und außerschulischen Bildungsangebote zum Bereich der Leistungen zur Teilhabe an Bildung in § 35d SGB VIII RefE zuzuordnen.\r\n3. § 35f Abs. 5 SGB VIII RefE: Regelung zu Aufwendungen für Wohnraum\r\nDie Übernahme der Regelung des § 113 Abs. 5 SGB IX ist systematisch nicht korrekt. Aufgrund der Regelung des § 142 SGB IX gilt die Trennung der Fachleistungen von existenzsichernden Leistungen nicht für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im SGB IX.\r\n§ 35f Abs. 5 SGB VIII RefE ist zu streichen.\r\n19\r\nVI. Schnittstellen der Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB VIII\r\nzu anderen Leistungen\r\nBei Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 35a ff SGB VIII RefE wurden Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen bisher nicht explizit berücksichtigt.\r\nDie Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen erfolgt häufig als Kombination von vielen Leistungen z.B. durch Ärzte/Ärztinnen im Rahmen der Leistungen nach dem SGB V, durch Pflegedienste nach dem SGB XI, durch Angebote der Eingliederungshilfe.\r\n§ 10 Abs. 1 SGB VIII bestimmt den Nachrang von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den Trägern anderer Sozialleistungen. In Bezug auf die Schnittstelle zur Pflege regelt § 13 Absatz 3 Satz 3 SGB XI jedoch, „die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig“. Da §§ 43a und 71 Abs.4 SGB XI sich nur auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX beziehen, gilt dieses Nebeneinander von Pflege und Eingliederungshilfe im SGB VIII sowohl bei ambulanten als auch bei stationären Leistungen.\r\nBei Leistungen der Behandlungspflege ist hingegen vom Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe auszugehen.\r\nVII. Artikel 1 Ziff. 15 § 36 a SGB VIII RefE Hilfe- und Leistungsplanung\r\nRegelungen, die das Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren nach SGB IX bzw. Hilfeplanverfahren nach SGB VIII betreffen, sind in eine gemeinsame Regelungssystematik in §§ 38 ff. SGB VIII RefE überführt worden. Die Grundsätze des § 7 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens der Hilfe- und Leistungsplanung wird dringend geraten, die Beratungspflicht der öffentlichen Jugendhilfe in § 10 a oder in § 36 Abs. 3 SGB VIII RefE in Bezug auf die einzelnen Elemente des Verfahrens zu erweitern.\r\nAufgrund der kurzen Stellungnahmefrist werden nur einige Aspekte des Verfahrens hiermit erörtert:\r\n1. § 36a Abs. 2 S. 2 SGB VIII RefE Frist zu Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans\r\nNach § 36a Abs. 2 S. 2 SGB VIII RefE wird der Hilfe- und Leistungsplan regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben.\r\n20\r\nDiese Frist zur Überprüfung der Hilfe und Leistung wird begrüßt. Die Überprüfung der Bedarfe bei Kindern mit Behinderung ist erfahrungsgemäß in diesen Zeiträumen angezeigt. Aufgrund des Wortlauts „spätestens aber nach zwei Jahren“ kann das Jugendamt auch im Einzelfall früher die Überprüfung einleiten.\r\n2. § 36b SGB VIII RefE Hilfe- und Leistungsplankonferenz\r\n§ 36b SGB VIII RefE regelt die Hilfe- und Leistungsplankonferenz. Die Regelung ist zwar an § 119 SGB IX angelehnt. Dennoch wird kritisch gesehen, dass die Entscheidung über die Durchführung der Hilfe- und Leistungsplankonferenz allein in das Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gelegt wird. Stattdessen sollte es ein Recht der leistungsberechtigten Personen sein, sich in einem auf Augenhöhe geführten Gespräch, über die Hilfe und Leistungen zu verständigen. § 36b Abs. 1 SGB VIII RefE widerspricht den in § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 36 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII RefE niedergelegten Verfahrensschritten und Grundprinzipien. Beteiligung und Partizipation dürfen sich nicht nur darin erschöpfen, auf schriftlichem Wege miteinander in Kontakt zu treten. Gerade das Gespräch ist ein strukturelles Element für junge Menschen und ihre Familie und das zentrale Instrument der Mitbestimmung in der Hilfe- und Leistungsplanung. Daher ist die Hilfe- und Leistungsplankonferenz durchzuführen, wenn die leistungsberechtigte Person dies wünscht. Dieser Wunsch darf insbesondere nicht durch Personalengpässe unterlaufen werden. Es gilt daher zwingend zu vermeiden, dass Personalengpässe regelmäßig dazu führen, von der Durchführung der Hilfe- und Leistungsplankonferenzen abzusehen. Ein schriftliches Verfahren sollte nur dann durchgeführt werden, wenn auch die leistungsberechtigte Person diesem Verfahren zustimmt.\r\nZudem ist in § 119 Abs. 4 SGB IX für Eltern mit Behinderung eine Sonderregelung getroffen worden, wenn es um die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder geht. Damit diese Regelung auch im inklusiven SGB VIII berücksichtigt wird und zur Anwendung kommt, wenn junge Eltern mit Behinderungen und/oder ihre Kinder Hilfen oder Leistungen nach dem SGB VIII in Anspruch nehmen wollen, muss auf diese Norm – sofern oben vorgeschlagene Änderung nicht übernommen wird – mindestens verwiesen werden.\r\nNach § 36a Abs. 6 SGB VIII RefE bedarf der Hilfe- und Leistungsplan der Schriftform. Er wird dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt. Der Hilfe- und Leistungsplan sollte insbesondere bei Leistungen der Eingliederungshilfe auch den Personensorgeberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist es auch hier erforderlich, dass dies in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form\r\n21\r\nerfolgt. So ist gewährleistet, dass mögliche Behinderungen des jungen Menschen als auch der Eltern berücksichtigt werden.\r\n3. § 36 a Abs. 2 SGB VIII RefE Wirkungskontrolle durch den Hilfe- und Leistungsplan\r\n§ 36a Abs. 2 SGB VIII RefE bestimmt, dass der Hilfe- und Leistungsplan der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation dient. Diese Regelung orientiert sich an § 121 Abs. 2 SGB IX. Der Begriff der Wirkungskontrolle ist in § 121 Abs. 2 und in § 121 Abs. 4 Ziff. 1 SGB IX differenzierend verortet, allerdings ohne inhaltliche gesetzliche Festlegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs7.\r\nDie entscheidende Frage nach der Form bzw. nach der Methode der Ermittlung der Wirkung im Bedarfsermittlungsverfahren als Teil der Teilhabeplanung wurde im BTHG nicht gesetzlich geregelt. Nunmehr wird dieser unbestimmte Rechtsbegriff in § 36a Abs. 2 SGB VIII RefE übernommen.\r\nAuf diese Weise wird die öffentliche Jugendhilfe vor der Aufgabe der Klärung stehen, welche Leistungen bei der Deckung des individuellen Teilhabebedarfs wirken und wie sie bei dem einzelnen Jugendlichen mit Behinderung individuell wirken. Durch die Wirkungskontrolle soll auf veränderte Bedarfe, individuelle Wünsche und/oder Teilhabeziele des Leistungsberechtigten reagiert werden, damit die Anpassung der Teilhabeplanung laufend erfolgen kann. Der Begriff der Wirkung, die kontrolliert werden soll, wird nicht definiert, obwohl die Wirkung im Mittelpunkt der Wirkungskontrolle stehen soll.\r\nDer allgemeine Begriff der Wirkung basiert grundsätzlich auf einem kausalen Zusammenhang. Die Wirkung kann als ein beabsichtigtes Ergebnis einer Handlung verstanden werden. Die Wirkung setzt die Kausalität voraus.\r\nDie übliche Definition der Wirkung lässt sich auf das System der Kinder- und Jugendhilfe nicht unmittelbar übertragen. Die Unterstützung von Kindern mit Behinderung und die Gestaltung von Lebenssituationen sind mehrdimensional wechselwirkend und werden von vielen Nebenwirkungen und Kontextfaktoren geprägt. Eine ausschließlich auf dem Prinzip der Ursache-Wirkung basierende Beurteilung der Wirkung ist nicht möglich.\r\nDie individuelle Betrachtung der notwendigen Leistungen und der Wirkung der Leistungen muss gemeinsam mit den Leistungsberechtigten erfolgen. Wichtig ist es, alle zusammenhängenden Kontextfaktoren und Umstände sowie die wirkenden Beteiligten, wie z.B. die Angehörigen und freien Träger, einzubeziehen.\r\n7 https://www.dvfr.de/arbeitsschwerpunkte/stellungnahmen-der-dvfr/detail/artikel/stellungnahme-der-dvfr-zur-umsetzung-des-bthg-wirkung-und-wirksamkeit-von-leistungen-der-einglieder/\r\n22\r\nMangels anerkannter Kriterien kann weder die Wirkung noch die Wirkungskontrolle Grundlage der Prüfung nach § 36a Abs. 2 SGB VIII RefE sein. Es wird daher vorgeschlagen, das Wort “Wirkungskontrolle” zu streichen.\r\nVIII. Art. 1 Ziff. 4 und 5\r\n§ 10b SGB VIII RefE: Verfahrenslots*in\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die vorgesehene Entfristung der Verfahrenslots*innen und die Anpassung ihrer Expertise auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 4 SGB IX.\r\nDie Verfahrenslots*innen, die beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe verortet sind, erfüllen bereits seit Beginn dieses Jahres eine wichtige Funktion zur Begleitung und Beratung für Kinder und junge Menschen mit Behinderung und ihren Familien. Die Verfahrenslots*innen werden nach Abschluss der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe, mit der bis dahin gesammelten Erfahrung und Kompetenz, eine wichtige und unverzichtbare Funktion in der Umsetzung der Reform hin zu einer gelingenden inklusiven Lösung einnehmen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch zielführend, die Schnittstellenaufgaben der Verfahrenslots*innen – jedenfalls langfristig bzw. ggf. stufenweise (um gerade anfänglich einer Überladung von Aufgaben vorzubeugen) – zu erweitern. Mithin soll die Funktion der Verfahrenslots*innen, die sich nach § 10b SGB VIII auf die Schnittstelle zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe bezieht, neben der Entfristung auf weitere Schnittstellen erweitert werden. Sie nimmt dann neben Leistungen der Eingliederungshilfe auch andere Leistungssysteme in Bezug, wie das der gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung. Die Verfahrenslots*innen müssen dabei nicht Expert*innen in allen Leistungssystemen sein, aber durchaus über ein Grundwissen verfügen und ein Netzwerk zur weiteren Unterstützung besitzen.\r\nIX. Artikel 1 Ziff. 44 ff. § 91 ff. SGB VIII RefE Kostenheranziehung\r\nDie geplante Kostenbefreiung im ambulanten Bereich stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung zur gleichberechtigten Teilhabe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen dar. Sie ist daher folgerichtig. Diese gesetzliche Änderung stellt eine notwendige finanzielle Entlastung für Eltern von Kindern mit Behinderungen dar und trägt zur Stärkung der Teilhabechancen dieser bei. Bereits seit Jahren fordern die Verbände eine solche Regelung. Daher begrüßen sie, dass dieser Forderung nunmehr nachgekommen wird.\r\n23\r\nDie Fachverbände können die geplante Vereinheitlichung der Kostenheranziehung für alle Leistungen der zukünftigen Jugendhilfe nachvollziehen, allerdings dürfen keine Verschlechterungen für Familien mit Kindern mit Behinderung eingeführt werden.\r\nEin Kostenbeitrag für teilstationäre und stationäre Leistungen wird pauschal festgesetzt und orientiert sich an den Regelsätzen, die prozentual – je nach finanzieller Situation der Eltern - bemessen werden. Bisher ist die Kostenbeteiligung über § 142 SGB IX beschränkt. Die Fachverbände weisen darauf hin, dass die Heranziehung der „ersparten Aufwendungen“ nach § 142 SGB IX für Eltern von Kindern mit Behinderung eine wichtige Regelung darstellt, um reale Einsparungen im häuslichen Lebensunterhalt gerecht zu berücksichtigen.\r\nBei stationären Leistungen organisieren die Eltern weiterhin Ferienzeiten, Wochenendheimfahrten, das Vorhalten eines Zimmers in der Wohnung, die Bekleidung etc. Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch einer Förderschule im Internat/Wohnstätte leben, sind von Kindern, die in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe leben, zu unterscheiden, weil die familiäre Situation eine ganz andere ist. Aus diesem Grunde sind die Verschlechterungen für Familien mit Kindern mit Behinderung nicht gerechtfertigt, zumal Eltern meistens ihre Kinder mit Behinderung lebenslang betreuen.\r\nEbenso werden nach dem Entwurf Eltern junger Volljähriger in Höhe des Kindergeldes herangezogen. Dies stellt eine Verschlechterung zur jetzt geltenden Rechtslage dar, da im SGB IX-Bereich Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung nicht an den Kosten beteiligt werden.\r\nEs bleibt die Frage, ob die vorgesehene Pauschalierung und Staffelung der Einsparungen, wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen sind, tatsächlich den Bedarfssituationen der Familien gerecht wird. Vor dem Hintergrund der Verpflichtungen Deutschlands aus der UN-BRK, die in den abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses vom 3. Oktober 2023 nochmals bekräftigt wurden, fordern die Fachverbände eine umfassende Überprüfung der geplanten Kostenheranziehung nach § 94 SGB VIII RefE. Dabei ist sicherzustellen, dass für alle behinderungsbedingten Kosten, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich, das Einkommen der Eltern nicht eingesetzt wird. Nur so kann eine gleichberechtigte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung gewährleistet werden. Denn die Eingliederungshilfe stellt einen Nachteilsausgleich dar. Hierbei müssen sodann die Kostenbeiträge, sofern sie erhoben werden, einkommens- und vermögensabhängig sein.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb,\r\n24\r\ndie Kostenbeteiligung für Eltern und junge Menschen mit Behinderungen in Bezug auf(teil-)stationäre Leistungen unter Berücksichtigung der Grundsätze im SGB IX zu überarbeiten.\r\nSie plädieren dafür, dass sie von einer einkommensabhängigen Kostenbeteiligung freigestellt werden und eine klare Begrenzung der Kostenbeitragspflicht auf die tatsächliche häusliche Ersparnis erfolgt.\r\nX. Artikel 1 Ziff. 33 bis 37 §§ 78 a, 78 b SGB VIII RefE Leistungserbringungsrecht\r\nDie fachlichen Qualitätsstandards der Eingliederungshilfe müssen erhalten und weiterentwickelt werden. Um die Leistungsqualität zu sichern, sollten diese Standards in die inklusive Kinder- und Jugendhilfe integriert werden. Damit alle Kinder und Jugendlichen weiterhin umfassend auf spezialisierte Angebote der Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB VIII zugreifen können, sind folgende Maßnahmen notwendig:\r\n1. Fachkräfte der Eingliederungshilfe in eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe integrieren\r\nDie Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach den § 35 a ff. SGB VIII RefE für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, sollte vor allem von Personen ausgeführt werden, die über inklusionspädagogische Kompetenzen und Erfahrungen in der Eingliederungshilfe sowie die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für diese zugänglichen Form verfügen und von ihrer Persönlichkeit geeignet sind.\r\nZur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind daher insbesondere Personen zu beschäftigen, die über Kenntnisse in Bezug auf Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB VIII RefE sind, verfügen, Kenntnisse von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren sowie Kenntnisse im Bereich der ICF aufweisen und spezifische Kommunikationsfähigkeiten besitzen. Die Fachverbände erachten es für unerlässlich, dass die Fachkräfte der Eingliederungshilfe, u.a. Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen, Erzieher*innen, Logopäd*innen und weitere geeignete Berufsbilder in einem inklusiven SGB VIII berücksichtigt und benannt werden.\r\nIm Hinblick auf die Heterogenität der Leistungsangebote der einzelnen Leistungserbringer und Bedarfe der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen wird jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein, über welche berufsspezifische Qualifikation die Fachkraft verfügen muss.\r\n25\r\nDaher sollte im Fachkräftegebot gemäß § 72 Abs. 1 SGB VIII (das auch in andere Bereiche wie §§ 79, 45, SGB VIII hineinwirkt) ausdrücklich festgelegt werden, dass Ausbildungen und Kenntnisse, die im Umgang mit Menschen mit Behinderungen notwendig sind und in der Eingliederungshilfe anerkannt werden (z.B. Heilerziehungspflege, Pflegefachkräfte, Heilpädagogik, therapeutische Qualifikationen wie Musiktherapie oder Ergotherapie), als fachlich qualifizierend gelten.\r\nVorschlag für § 72 Abs. 1 SGB VIII:\r\n„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Fachkraft ist insbesondere, wer eine Ausbildung als Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Erzieher, Psychologe, Pädagoge, Heilerziehungspfleger, Pflegefachkraft, Heilpädagoge oder eine therapeutische Qualifikation abgeschlossen hat. Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form verfügen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.“\r\n2. § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII RefE: Förderung freier Träger – Subventionierung der Leistungsanbieter\r\nBei der Subventionsfinanzierung (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII RefE) wird die inklusive Ausrichtung von Angeboten als zusätzliches Auswahlkriterium eingeführt. Diese Regelung betrifft insbesondere Leistungen, bei denen der Leistungsanbieter keinen Anspruch auf Finanzierung hat, wie ambulante Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (Freizeitangebote, Schul-/Individualbegleitung). Träger, deren Angebote inklusiv sind, sollen bevorzugt gefördert werden. Das bedeutet, dass bei der Konkurrenz um Fördermittel diejenigen Träger bevorzugt werden, deren Angebote inklusiv sind. Diese Bevorzugung der Träger kann dazu führen, dass spezialisierte Angebote, z.B. für Kinder und Jugendliche mit Sinnesbehinderung oder Leistungen in Zentren für Autismus, keine Finanzierung erhalten.\r\nDie Entscheidung über die Höhe und Art der Förderung liegt im Ermessen der Jugendämter, abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln. Es besteht kein Anspruch auf die Förderung in bestimmter Höhe. Daher müssen auch im ambulanten Bereich Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden, s.u.\r\n26\r\n3. § 75 Abs. 2 SGB VIII RefE: Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe\r\nNach § 75 Abs. 2 SGB VIII RefE werden zukünftig Leistungsanbieter aus der Eingliederungshilfe als Träger der Jugendhilfe anerkannt, wenn sie mindestens drei Jahre im Bereich der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen tätig sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch spezialisierte Träger aus dem Bereich der Eingliederungshilfe Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe erhalten. Leistungserbringer, die keine anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind, werden von Zuwendungen gem. § 74 SGB VIII ausgeschlossen und nehmen nicht an der kommunalen Jugendhilfeplanung teil.\r\nZu begrüßen ist, dass durch die Änderungen auch Leistungserbringer der Eingliederungshilfe als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt werden. Hiermit wurde eine wesentliche Forderung der Behindertenverbände aufgegriffen. Kritisch gesehen wird allerdings, dass die Anerkennung sich ausschließlich auf das Gebiet des jeweils anerkennenden Jugendamtes erstreckt, d.h. für jedes Jugendamt muss neu das Anerkennungsverfahren in Gang gesetzt werden. Bereits im Verfahren zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde für eine länderübergreifende Anerkennung plädiert. Ein entsprechender Vorschlag des Bundesrates wurde in 2021 nicht angenommen, ist aber vor dem Hintergrund der inklusiven Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe erst recht erforderlich, um eine einheitliche Rechtspraxis und Rechtssicherheit zu schaffen. Ein zentrales Anerkennungsregister soll zudem Transparenz gewährleisten und Rechtsunsicherheiten vermeiden.\r\nDie Fachverbände schlagen daher vor, in § 75 Abs. 4 einzufügen:\r\n„(4) Für die Anerkennung eines über das Gebiet eines Landes hinauswirkenden Trägers (länderübergreifende Anerkennung) ist die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde zuständig; diese kann die Aufgabe auf eine andere Behörde übertragen. Die Anerkennung hat im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesjugendbehörden zu erfolgen. Über die nach Satz 1 anerkannten Träger ist ein Register (Anerkennungsregister) zu führen.“\r\n4. Absicherung der Leistungen der Eingliederungshilfe durch Leistungsvereinbarungen, Verankerung eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs, Anpassung der tariflichen Bindung und Geeignetheit von Leistungserbringern\r\nAlle Leistungen der Eingliederungshilfe müssen durch Leistungsvereinbarungen nach § 78a SGB VIII abgesichert und in den Leistungskatalog aufgenommen werden.\r\nEs darf nicht passieren, dass Teilhabeleistungen in einzelnen Bundesländern als freiwillige Leistungen deklariert werden, die nicht ausreichend refinanziert sind. Um die Rechtssicherheit hinsichtlich eines bedarfsgerechten Leistungsangebots zu\r\n27\r\ngewährleisten, müssen die Leistungen durch verbindliche Regelungen im Leistungserbringungsrecht abgesichert werden. Dies ist entscheidend, um die individuellen Leistungsansprüche der Eingliederungshilfe durchzusetzen. Dazu ist der Anspruch der Leistungserbringer auf den Abschluss einer Vereinbarung, wie es in den §§ 123 ff. SGB IX festgelegt ist, im SGB VIII zu verankern.\r\nDie Fachverbände schlagen daher vor, § 78a SGB VIII wie folgt zu ändern:\r\n„78a Anwendungsbereich\r\n(1) Die Regelungen der §§ 78 b bis 78 g gelten für die Erbringung von\r\n1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),\r\n2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),\r\n3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),\r\n4. Hilfe zur Erziehung\r\na) in einer Tagesgruppe (§ 32),\r\nb) in einer betreuten Wohnform (§ 34),\r\nc) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,\r\nd) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),\r\n5. Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 4 Nr. 1. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungserbringer von seinem Leistungsprofil her neben anderen Hilfen und Leistungen solche nach § 35 a Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII erbringt.\r\n6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie\r\n7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39c), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39c Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.\r\n(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.“\r\nDarüber hinaus sollte im Rahmen eines inklusiven SGB VIII ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch verankert werden, analog zu § 123 Abs. 6 SGB IX.\r\nDie Fachverbände schlagen daher vor, § 78 c Abs. 2 um den folgenden Satz 5 zu ergänzen:\r\n(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen\r\n28\r\nJugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Der Träger der freien Jugendhilfe hat gegenüber dem Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.“\r\nBei der Anpassung des Leistungserbringungsrechts muss die tarifliche Bindung gemäß § 124 Abs. 1 Satz 6 SGB IX explizit im SGB VIII berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Bezahlung tarifvertraglich oder kirchlich vereinbarter Vergütungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt wird, wenn Verträge auf Basis des SGB VIII abgeschlossen werden.\r\nDie Fachverbände schlagen daher vor, § 78b Abs. 1 SGB VIII wie folgt zu ändern:\r\n(1) Mit dem Träger der Leistungen oder seinem Verband wird eine Vereinbarung über\r\n1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung)\r\n2. Differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und\r\n3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) geschlossen. Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.“\r\nMit Blick auf die Verwaltungsebene zeigt sich, dass kleinere Jugendamtsbezirke oft nicht über die notwendigen Ressourcen verfügen, um Vereinbarungen mit Leistungserbringern effizient abzuschließen. Hier sollten überörtliche Vereinbarungen in Betracht gezogen werden.\r\n5. Schiedsverfahren\r\nDie Integration des Leistungserbringungsrechts sollte als Chance zur Modernisierung des SGB VIII genutzt werden, damit inklusive Angebote auch praktisch umgesetzt werden können. Aus Sicht der Leistungserbringer ist sicherzustellen, dass die Überleitung ins SGB VIII keine Verschlechterung ihrer Rechtsposition mit sich bringt und die Errungenschaften des Bundesteilhabegesetzes erhalten bleiben, einschließlich eines durchsetzbaren Rechts auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen im ambulanten Bereich (Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung oder Schul- und Individualbegleitung). Die bestehende Regelung in § 77 SGB VIII ist unzureichend und erfordert effektivere und rechtssichere Verfahren. Die Reform sollte auch eine Überarbeitung des Schiedsverfahrens umfassen. Es sollte möglich sein, Leistungserbringungsverfahren vor der Schiedsstelle nach den Regelungen des\r\n29\r\nSGB IX durchzusetzen. Zudem bedarf es einer Anpassung der instanziellen Zuständigkeit für Klagen gegen Schiedssprüche analog zum SGB IX. Als Eingangsinstanz für Klagen gegen Schiedssprüche sollte das Landessozialgericht fungieren, um eine höhere Spezialisierung und eine schnellere Verfahrensabwicklung zu gewährleisten.\r\nDie Fachverbände schlagen daher vor, § 78g Abs. 2 SGB VIII wie folgt zu fassen:\r\nKommt eine Vereinbarung nach 78c innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.\r\nGegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Landesozialgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.“\r\nXI. Artikel 1 Ziff. 53\r\n§ 109 SGB VIII RefE Übergangsregelungen\r\nDie Fachverbände begrüßen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift einen gesetzlichen Rahmen für die Übergangsphase geschaffen hat und mit dem Ziel der Herstellung von Rechtssicherheit das Fortbestehen der Leistungsbescheide, der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sowie der Kostenbeitragsbescheide, die auf der Grundlage der bis zum 31.12.2027 geltenden Rechtslage erlassen wurden, regelt.\r\nGleichwohl erachten es die Fachverbände für notwendig, die Vorschrift um weitere Inhalte zu ergänzen und zu konkretisieren.\r\n1. § 109 Abs. 1 SGB VIII RefE Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen\r\nDie Vorschrift in § 109 Abs. 1 SGB VIII RefE regelt, dass die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach Kapitel 8 des Teils 2 des Neunten Buches für die in\r\n§ 78a benannten Leistungen als Vereinbarungen nach § 78b und bei ambulanten Leistungen als Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII bis zum 31. Dezember 2032 fortgelten. Die Vereinbarungen umfassen die Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte, auf die sich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen im Sinne des Satz 1 bisher bezogen haben, sowie Leistungen nach § 41, die inhaltlich den bisher vereinbarten Leistungen entsprechen.\r\n30\r\nDie Fachverbände begrüßen ausdrücklich, dass die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach Kapitel 8 des Teils 2 des Neunten Buches mit Inkrafttreten des IKJHG und dem damit verbundenen Trägerwechsel (Jugendamt als neuer Vertragspartner) fortgelten.\r\nDie Fachverbände weisen allerdings darauf hin, dass sich die Fortgeltung zwingend auch auf die den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zugrunde liegenden Rahmenverträge nach § 131 SGB IX beziehen muss. Denn zu den schriftlichen Vereinbarungen nach Kapitel 8 des Teils 2 des Neunten Buches (§ 134 SGB IX) werden nach § 131 Abs. 1 S. 1 SGB IX einheitliche Rahmenverträge abgeschlossen, die wesentliche Leistungs- und Vergütungsinhalte im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 2 SGB IX regeln. Das bedeutet, dass mit Inkrafttreten des IKJHG neben den Vereinbarungen nach § 134 SGB IX auch die Rahmenverträge nach SGB IX bis zur Neuverhandlung fortgelten müssen.\r\nSofern die Vorschrift in Abs. 1 darauf verweist, dass die Vereinbarungen als Vereinbarungen nach § 78b und bei ambulanten Leistungen als Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII gelten, bedarf es darüber hinaus der dringenden Klarstellung, dass mit Fortgeltung der Verträge auch das Vertragsrecht des 8. Kapitels des SGB IX (§§ 123, 124, 126 bis § 134 SGB IX) bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach dem SGB VIII bzw. Neuverhandlung einer Vereinbarung/eines Rahmenvertrages nach dem SGB VIII, zur Anwendung kommen muss. Ohne eine entsprechende Regelung finden notwendige Anpassungen fachlicher, faktischer oder ökonomischer Natur (Fortschreibungen, Personal, Platzzahlen, Konzepte etc.) keine Rechtsgrundlage.\r\nDaher gilt es, bis zum Abschluss einer Neuverhandlung Rechtsklarheit mit dem Ziel herzustellen, die bis zum 31. Dezember 2032 geltenden Vereinbarungen mit dem Vertragsrecht des SGB IX zu harmonisieren.\r\n2. Fehlende Übergangsregelung für Rahmenverträge nach SGB IX\r\n§ 109 SGB VIII RefE enthält keine Übergangsregelungen für die Geltung und Neuverhandlung von Rahmenverträgen nach SGB IX. Einige Leistungen der Eingliederungshilfe, wie z. B. die Schulassistenz, sind in manchen Bundesländern über Rahmenverträge im SGB IX geregelt. Für diese Rahmenverträge bedarf es einer verbindlichen Fortgeltung im Rahmen der Übergangsregelungen von § 109 SGB VIII RefE.\r\nDie Fachverbände schlagen vor, die Rahmenverträge in § 109 SGB VIII RefE aufzunehmen.\r\n31\r\n3. § 109 Abs. 3 SGB VIII RefE\r\nDie Fachverbände begrüßen ebenfalls die in § 109 Abs. 3 SGB VIII RefE enthaltene Regelung, die vorsieht, die erlassenen Bescheide für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im Sinne des § 99 SGB IX mit Inkrafttreten des IKHG als Bescheide im Sinne des SGB VIII gelten zu lassen.\r\nZur Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für alle am leistungsrechtlichen Dreieck Beteiligten, erachten es die Fachverbände allerdings für notwendig, die Regelung in Abs. 3 durch Bezugnahme auf die Vorschriften des SGB IX und SGB VIII zu den Leistungsbescheiden zu konkretisieren.\r\nNach den Regelungen des SGB IX wird der bewilligende Bescheid auf Grundlage der im Gesamtplan festgestellten Leistungen nach den §§ 120 Abs. 2 S. 1 SGB IX, 15 Abs. 3 SGB IX erlassen. Entsprechende Regelungen finden sich auch im SGB VIII RefE, in § 36a Abs. 2 S. 1 SGB VIII RefE, woraus zu schließen ist, dass dies die Rechtsgrundlage für den bewilligenden Bescheid im SGB VIII RefE sein soll.\r\nZur Herstellung von Rechtssicherheit sollten die Regelungen zur Weitergeltung der Bescheide daher auf diese Vorschriften verweisen.\r\nDie Fachverbände schlagen daher vor, § 109 Abs. 3 SGB VIII RefE wie folgt zu fassen:\r\nDie erlassenden Leistungsbescheide gemäß § 121 SGB IX, für nach § 99 SGB IX anspruchsberechtigte Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, gelten mit Inkrafttreten des IKJHG, Leistungsbescheide gemäß 36a Abs. 2 S. 1 SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nach § 7 Abs. 2 SGB VIII fort.\r\n4. § 109 Abs. 4 SGB VIII RefE\r\nDie grundsätzlich mit Abs. 4 verbundene Möglichkeit beider Vertragsparteien, neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen unbeschadet der Laufzeit der nach Absatz 1 u. 2 geltenden Verträge zu verhandeln, ermöglicht es beiden Vertragsparteien, die sich aus dem IKJHG ergebenden neuen Anforderungen auf der Grundlage des SGB VIII schon vor Auslaufen des 31. Dezember 2032 zu verhandeln. Diese Option trägt dazu bei, dass sukzessive, d.h. ab Inkrafttreten sowohl auf Seiten der Leistungserbringer als auch auf Seiten der Kostenträger Neuverhandlungen angestoßen und Vereinbarungen abgeschlossen werden können.\r\nGleichwohl bedarf es aus Sicht der Fachverbände dringender Nachsteuerung mit Blick auf den Verweis der für die Neuverhandlung geltenden Rechtsgrundlage des\r\n32\r\n§ 78b SGB VIII RefE und § 77 SGB VIII RefE. Sie müssen dringend um Regelungen aus dem Vertragsrecht des 8. Kapitels des Neunten Buches ergänzt werden (vgl. hierzu die Ausführungen unter dem Teil des Leistungserbringungsrechts).\r\nOhne eine entsprechende Ergänzung und Anpassung des Abs. 4 steht überdies zu befürchten, dass alle ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die nach § 109 Abs. 1 SGB VIII RefE fortgelten sollen, von der Möglichkeit der Neuverhandlung ausgeschlossen sind. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden.\r\n5. Kostenbescheide\r\nDie in § 109 Abs. 5 und 6 SGB VIII RefE enthalten Bestimmungen und Sonderbestimmungen für die Bescheide zur Kostenheranziehung. Hierbei macht Absatz 6 deutlich, dass es nach dem 1. Januar 2028 zu Verschlechterungen im Vergleich zur jetzigen Rechtslage kommen kann. Nach Absatz 6 gelten für den Kostenbeitrag abweichend von den §§ 91 bis 94 SGB VIII für Leistungsberechtigte auf Grundlage von Leistungsbescheiden im Sinne des Absatz 2 Sonderreglungen. Da sich Absatz 2 auf Leistungsberechtigte bezieht, die vor dem 01. Januar 2028 volljährig geworden sind und demnach im Leistungssystem des SGB IX bleiben, gilt für sie auch weiterhin das Kostenrecht nach dem SGB IX. Für diese bedarf es keiner Sonderregelungen. Der Verweis aus Absatz 6 muss sich daher auf Absatz 3 beziehen. Gleiches gilt auch für § 109 Abs. 5 SGB VIII RefE, der ebenfalls auf Absatz 3 und nicht auf Absatz 2 verweisen müsste.\r\nDie Fachverbände bitten daher, in § 109 Abs. 5 und Abs. 6 SGB VIII RefE Absatz 2 zu streichen und stattdessen einen Verweis auf Absatz 3 einzufügen.\r\nDer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gem. § 109 Abs. 5 SGB VIII RefE verpflichtet, die auf Grundlage des SGB IX erlassenen Kostenbescheide bis zum 31. Dezember 2028 rückwirkend zum 1. Januar 2028 aufzuheben und entsprechend der Neuregelungen im SGB VIII neu zu bescheiden. Hierbei gelten sodann Sonderregelungen nach Absatz 6. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da diese verhindern, dass es für die kostenbeitragspflichtigen Personen zu Verschlechterungen kommt.\r\nAllerdings gilt das nur für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erlassenen Kostenbescheide. Kostenbescheide, die nach dem 1. Januar 2029 vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für junge Menschen, die sich bereits vor dem 1. Januar 2028 – sprich dem Inkrafttreten des Gesetzes – im jeweiligen Hilfe- und Leistungssystem befunden haben, müssten dann nach der neuen Rechtslage beschieden werden. Für diese Personen kann es, da die Sonderregelung des Absatz 6 nicht mehr greift, zu Verschlechterungen bei der Kostenheranziehung kommen. Denn die noch in der Kostenverordnung zu regelnder Pauschale weicht von den bisherigen Grundsätzen der\r\n33\r\nhäuslichen Ersparnis ab, da neben der Aufwendung noch das Einkommen berücksichtigt wird und sich die Höhe der Beträge nach Einkommensklassen richtet. Die tatsächlichen und reellen Aufwendungen bilden nicht die Grundlage für den Betrag. Ebenso werden Eltern junger Volljähriger in Höhe des Kindergeldes herangezogen, wenn für den jungen Menschen Kindergeld bezogen wird. Im SGB IX werden Eltern mit Volljährigkeit ihres Kindes nicht mehr herangezogen.\r\nDaher wird gebeten zu prüfen, wie hier im Sinne des Gleichklangs mit den Regelungen des SGB IX die Heranziehung der Eltern mit Volljährigkeit des Kindes bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts entfallen kann. Dies würde auch Fehlanreize bei einem absehbaren Wechsel der Systeme (SGB VIII zu SGB IX) minimieren.\r\nEine solche Verschlechterung steht im Widerspruch zu § 108 Abs. 2 SGB VIII, wonach es durch den Systemwechsel für kostenbeitragspflichtige Personen zu keinen Verschlechterungen im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023 kommen darf. Zwar beinhaltet § 108 Abs. 2 SGB VIII keinen Bestandsschutz dahingehend, dass das Kostenbeitragsrecht für immer in der derzeitigen Form fortbesteht. § 108 Abs. 2 SGB VIII findet auf Leistungsberechtigte, die erst nach dem Systemwechsel, d.h. ab dem 1. Januar 2028 in das Hilfe- und Leistungssystem des SGB VIII eintreten, keine Anwendung. § 108 Abs. 2 SGB VIII gilt aber für alle kostenbeitragspflichtigen Personen, die sich am 31. Dezember 2027 bereits im Hilfe- und Leistungssystem des SGB VIII oder SGB IX befinden. Daher muss in § 109 Abs. 6 SGB VIII RefE klargestellt werden, dass die Sonderreglung für alle Leistungsberechtigten gilt, die zum 31. Dezember 2027 bereits Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB IX bezogen haben. Für sie gilt also weiterhin das bis dahin geltende Kostenrecht. Andernfalls läge ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 SGB VIII vor.\r\nDie Fachverbände fordern daher, in § 108 Abs. 6 SGB VIII RefE klarzustellen, dass die Sonderregelungen für alle kostenbeitragspflichtigen Personen gelten, die sich zum 31. Dezember 2027 bereits im Hilfe- und Leistungssystem des SGB VIII oder SGB IX befunden haben und demnach das neue Kostenbeitragsrecht für die Personen anzuwenden ist, die ab dem 1. Januar 2028 Hilfe und Leistungen nach dem SGB VIII erhalten.\r\nXII. Artikel 3 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\r\nGerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Ziff. 6 b SGG RefE\r\nDie Fachverbände sprechen sich für die Zuweisung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe an die Sozialgerichtsbarkeit aus. Die Sozialgerichtsbarkeit ist nach\r\n§ 1 SGG eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach § 51 SGG sind die Sozialgerichte für fast alle Angelegenheiten des Sozialrechts zuständig, insbesondere die Angelegenheiten der Sozialversicherungen, der Rehabilitation und Teilhabe sowie der Sozialhilfe.\r\n34\r\nMenschen mit Behinderung sind neben den Leistungen der Eingliederungshilfe sehr häufig auf andere Rehabilitations- und Teilhabeleistungen angewiesen, weshalb eine Teilhabeplanung im SGB IX vorgesehen ist. Daher muss auch die Zuständigkeit hierfür einheitlich beim Sozialgericht liegen.\r\nDer Deutsche Sozialgerichtstag hat sich in seinem Positionspapier -Von der Ankündigung zur Umsetzung zur Gesamtzuständigkeit und Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe - vom 20. Dezember 2022 mit unterstützenswerter Argumentation für eine Gesamtzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die IKJHG ausgesprochen. Insoweit begrüßen die Fachverbände die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht nur für alle Angelegenheiten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung betreffen, sondern darüber hinaus für Streitigkeiten, die neben der Eingliederungshilfe andere Leistungen aus dem SGB VIII berühren.\r\nDie Fachverbände sehen es als konsequent und zielführend an, wenn alle Streitigkeiten aus dem SGB VIII, nicht nur solche, die die heutigen SGB IX-Leistungen erhalten, den Sozialgerichten zugeordnet werden. Ein wirklich inklusiver Gedanke spiegelt sich in der gleichen Gerichtsbarkeit für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsene, unabhängig von einer Behinderung, wider. Es ist der Sozialgerichtsbarkeit mit ihrer Erfahrung auf den Gebieten des SGB II, III, V, VI, VII, IX, XI, XII und XIV eine fundierte Rechtsprechung zuzutrauen.\r\nDie Fachverbände sehen daher keinen Grund, hier die Gerichtsbarkeit zwischen SGB VIII- und SGB IX-Leistungen weiter zu splitten, sondern das SGB VIII, welches als einziges Sozialgesetzbuch den Verwaltungsgerichten zugewiesen ist, nun auch den Sozialgerichten zuzuordnen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Vorbemerkung\r\nDie fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung\r\nrepräsentieren ca. 90 % der Dienste und Einrichtungen für\r\nMenschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher\r\nBehinderung in Deutschland. Ethisches Fundament der\r\nZusammenarbeit der Fachverbände für Menschen mit Behinderung\r\nist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum\r\nRecht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und\r\ngleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am\r\nLeben in der Gesellschaft. Ihre zentrale Aufgabe sehen die\r\nFachverbände für Menschen mit Behinderung in der Wahrung der\r\nRechte und Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer,\r\nkörperlicher oder mehrfacher Behinderung in einer sich immerfort\r\nverändernden Gesellschaft.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung bedanken sich für die\r\nMöglichkeit, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nGesundheitsversorgung in der Kommune (RefE) Stellung zu nehmen.\r\nSie begrüßen ausdrücklich die geplante Beschleunigung von\r\nBewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich. Die Regelung kann wesentlich dazu\r\nbeitragen, eine zeitnahe Versorgung von Kindern und jungen Erwachsenen mit\r\nden benötigten Hilfsmitteln sicherzustellen. So werden Begleit- und\r\nFolgeerkrankungen vermieden, die Entwicklungs- und Teilhabemöglichkeiten\r\nverbessert und der bürokratische Aufwand der Krankenkassen reduziert.\r\nDaneben sind im RefE weitere positive Regelungsansätze vorhanden, die jedoch\r\nteilweise noch zu ergänzen sind. Dies betrifft die Stärkung der\r\nPatientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die Klarstellung\r\nzur Verwendung der Mittel des Strukturfonds, die Verpflichtung der\r\nKrankenkassen zur Veröffentlichung von Leistungs- und Qualitätsdaten, die\r\ngeplanten Vorhaltepauschalen für hausärztliche Leistungen, das\r\nMitbestimmungsecht der obersten Landesbehörden in Zulassungsverfahren und\r\ndie Möglichkeit, der digitalen Inanspruchnahme der Pflegeberatung.\r\nKritisch sehen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung die jährliche\r\nAbrechnungsmöglichkeit einer Versorgungspauschale für die Behandlung von\r\nchronisch kranken Menschen ab dem ersten Patientenkontakt. Die jährliche\r\nAbrechnungsmöglichkeit kann gegenüber der bisherigen quartalsweisen\r\nAbrechnung der Versichertenpauschale zu einer Verschlechterung der\r\nVersorgung dieses Personenkreises führen und unterjährige Arztwechsel\r\nerschweren.\r\nII. Im Einzelnen:\r\n1. Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich (§\r\n33 Abs. 5 c SGB V-neu)\r\nGemäß § 33 Abs. 5b SGB V müssen Anträge auf die Bewilligung von Hilfsmitteln\r\ngrundsätzlich durch die Krankenkassen genehmigt werden. Dafür prüfen sie die\r\nAnträge mit eigenem weisungsgebundenen Personal. Zusätzlich können sie in\r\ngeeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob das\r\nHilfsmittel erforderlich ist. Der RefE sieht mit § 33 Abs. 5c SGB V-neu eine\r\nVereinfachung dieses Verfahrens vor: Die Erforderlichkeit des beantragten\r\nHilfsmittels wird sowohl für die Prüfung der Krankenkassen (RefE, S. 31f.) als auch\r\nfür die Prüfung des Medizinischen Dienstes vermutet, wenn es von einem\r\nSozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder von einem Medizinischen\r\nBehandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren\r\nMehrfachbehinderungen (MZEB) empfohlen wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn\r\ndie Erforderlichkeit des Hilfsmittels offenkundig nicht vorliegt, z. B. bei\r\noffensichtlich nicht gerechtfertigten, unwirtschaftlichen Mehrfachversorgungen\r\n(RefE, S. 40).\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Vereinfachung\r\nvon Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich ausdrücklich. Denn die zum\r\ngegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Rechtslage führt dazu, dass sowohl Kinder\r\nund Jugendliche als auch Erwachsene mit einer Behinderung ihre benötigten\r\nHilfsmittel in vielen Fällen hart und vor allem langwierig erkämpfen müssen. Oft\r\nwerden Hilfsmittel ärztlich verordnet, aber von den Krankenkassen nicht\r\ngenehmigt. Teilweise wird die Genehmigung unter Hinweis auf die fehlende\r\nListung des Hilfsmittels im Hilfsmittelverzeichnis verweigert, obwohl bereits seit\r\nlangem höchstrichterlich klargestellt ist, dass der Anspruch auf Hilfsmittel gem.\r\n§ 33 SGB V nicht auf die im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Produkte beschränkt\r\nist. Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen bleibt in diesen Fällen nur\r\ndie Möglichkeit, gegen die Entscheidung den Rechtsweg zu beschreiten. Dies\r\nstellt für die ohnehin erheblich geforderten Familien eine zusätzliche Belastung\r\ndar, die sie allzu oft scheuen. In der Folge erhalten Betroffene nicht die benötigte\r\nVersorgung. Dies kann zu Begleit- und Folgeerkrankungen sowie zu einer\r\nMinderung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und ihrer Teilhabe führen.\r\nDie geplante Änderung ist auch aus medizinischer Sicht sachgerecht, denn das in\r\nden SPZ und MZEB arbeitende, medizinische Fachpersonal verfügt aufgrund der\r\nSpezialisierung der Zentren über zusätzliche Expertise in der Behandlung von\r\nMenschen mit Behinderung. Diese Expertise dürfte bei Prüfenden des\r\nMedizinischen Dienstes oder der Krankenkassen in der Regel nicht vorliegen.\r\nZudem ist das medizinische Personal in den SPZ aufgrund der vorangegangenen\r\nBehandlung wesentlich vertrauter mit den entsprechenden Bedarfen der\r\nBetroffenen.\r\nAllerdings ist derzeit immer noch keine flächendeckende Versorgung mit MZEB\r\nvorhanden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die Beschleunigung\r\nvon Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich ausdrücklich. Damit die\r\nNeuregelung nicht ins Leere läuft, müssen aber flankierend Maßnahmen\r\nergriffen werden, um den weiteren Aufbau von MZEB voranzutreiben. Es kann\r\nzudem in Erwägung gezogen werden, auch die Empfehlung eines Facharztes oder\r\neiner Fachärztin für die Vermutung der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels\r\nausreichen zu lassen, sofern diese*r die betroffene Person bereits langjährig\r\nbehandelt.\r\n2. Versorgungspauschalen für chronisch kranke Patient*innen (§ 87\r\nAbs. 2b, S. 5 und 6 SGB V-neu)\r\nGemäß § 87 Abs. 2b, S. 5 und 6 SGB V-neu wird der Bewertungsausschuss\r\nbeauftragt – abweichend von der bisherigen quartalsabhängigen\r\nVersichertenpauschale – eine jahresbezogene Versorgungspauschale für die\r\nkontinuierliche Versorgung chronisch kranker Patient*innen zu beschließen.\r\nÄrzt*innen könnten dann die Pauschale für das gesamte Kalenderjahr bereits\r\nnach dem ersten Patientenkontakt abrufen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen diese Regelung kritisch.\r\nZum einen erschwert die jährliche statt der quartalsweisen Abrechnung die\r\nMöglichkeit der Patient*innen, ihre Hausarztpraxis unterjährig zu wechseln. Denn\r\ndie Versorgungspauschale darf je Patient*in nur von einer Hausarztpraxis\r\nabgerechnet werden. Kontaktieren chronisch kranke Versicherte also künftig\r\nmehr als eine Hausarztpraxis im Jahr, blieben die folgenden Praxen trotz erfolgter\r\nBehandlungsleistung ohne entsprechende Vergütung.\r\nZum anderen besteht durch die Schaffung falscher finanzieller Anreize die Gefahr\r\nder Unterversorgung von chronisch kranken Patient*innen. Denn bei der\r\njährlichen Abrechnungsmöglichkeit ab dem ersten Patientenkontakt erhielten\r\nÄrzt*innen für Patient*innen, die sich nur einmal pro Jahr vorstellen, nahezu das\r\nDreifache der bisherigen Vergütung, während sie für die Behandlung von\r\nPatient*innen, die auch künftig einen Arzttermin in jedem Quartal benötigen,\r\nentsprechend weniger bekämen. Es ist zu befürchten, dass in der Folge\r\ngegebenenfalls auch notwendige Patientenkontakte unterbleiben.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, es bei der\r\nderzeit vierteljährlich abrechenbaren Pauschale zu belassen. Sollte an der im\r\nRefE vorgesehenen Regelung festgehalten werden, so ist zumindest in der\r\nGesetzesbegründung vorzusehen, dass nicht nur in Fällen des Umzuges oder der\r\nPraxisschließung eine Ausnahme von der jährlichen Abrechnung der Pauschale\r\ngelten muss, sondern auch für Fälle des unterjährigen Arztwechsels.\r\n3. Vorhaltepauschalen (§ 87 Abs. 2n SGB V-neu)\r\nGemäß § 87 Abs. 2n SGB V-neu soll der Bewertungsausschuss sog.\r\nVorhaltepauschalen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab beschließen. Mit\r\ndiesen Pauschalen soll die Vorhaltung von Strukturen vergütet werden, die für\r\ndie hausärztliche Versorgung notwendig sind. Ärzt*innen werden die Pauschale\r\nkünftig abrechnen können, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, die für eine\r\nbedarfsgerechte hausärztliche Versorgung erforderlich sind. Für die Abrechnung\r\nder Pauschale müssen nicht alle Kriterien zwingend erfüllt sein. Vielmehr kann\r\nder Bewertungsausschuss die Höhe der Vorhaltepauschale gestaffelt in\r\nAbhängigkeit zur Anzahl der von den Praxen erfüllten Kriterien beschließen.\r\nPraxen, die bspw. nur ein oder zwei Kriterien erfüllen, könnten die Pauschale\r\nsomit ebenfalls abrechnen, wenn auch in verringerter Höhe. Als mögliche\r\nKriterien werden in § 87 Abs. 2n SGB V-neu unter anderem bedarfsgerechte\r\nÖffnungszeiten oder die bedarfsgerechte Versorgung mit Haus- und\r\nPflegeheimbesuchen genannt.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen hinsichtlich der\r\ngenannten Kriterien Ergänzungsbedarf. Sie sollten zwingend auch die\r\nBarrierefreiheit von Arztpraxen umfassen. Denn um eine bedarfsgerechte\r\nhausärztliche Versorgung sicherzustellen ist es notwendig, dass Arztpraxen\r\nbarrierefrei sind. Derzeit sind nur etwa 21 % der Haus- und Facharztpraxen\r\nbarrierefrei. Somit besteht hier dringender Handlungsbedarf, den zuletzt auch\r\nder UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung in seinen\r\nabschließenden Bemerkungen aus dem Jahr 2023 zur Umsetzung der UN-\r\nBehindertenrechtskonvention in Deutschland aufgezeigt hat.\r\nHinzu kommt, dass die Schaffung von mehr barrierefreien Arztpraxen ein\r\nSchwerpunkt des Aktionsplans für ein barrierefreies, diverses und inklusives\r\nGesundheitswesen ist, den die Bundesregierung aktuell erarbeitet. Vor dem\r\nHintergrund, dass bereits in dieser nur noch sehr kurzen Legislatur auch mit der\r\nUmsetzung des Aktionsplans begonnen werden soll, muss bereits das\r\nvorliegende Gesetzgebungsverfahren genutzt werden, um Anreize für\r\nbarrierefreie Praxen zu setzen.\r\nZwar könnte der Bewertungsausschuss das Kriterium der Barrierefreiheit bereits\r\nnach der geplanten Neureglung aufnehmen, da es sich bei den in § 87 Abs. 2n S.\r\n2 SGB V-neu vom Gesetzgeber benannten Kriterien um keine abschließende\r\nAufzählung handelt. Es bestünde aber keine diesbezügliche Pflicht und damit nur\r\neine geringe Wahrscheinlichkeit. Erst wenn im gesetzlichen Auftrag ausdrücklich\r\nsteht, dass die Kriterien für die Auszahlung beziehungsweise Bemessung der\r\nVorhaltepauschale auch die Barrierefreiheit der Praxis enthalten müssen,\r\nbestünde eine entsprechende Verpflichtung der Bewertungsausschusses.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, die\r\nNeuregelung in § 87 Abs. 2n S. 2 SGB V wie folgt zu fassen:\r\n„Die Kriterien müssen insbesondere eine bedarfsgerechte Versorgung mit Haus-\r\nund Pflegeheimbesuchen, bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten, die\r\nBarrierefreiheit der Praxen , die vorrangige Versorgung der Versicherten mit\r\nLeistungen aus dem hausärztlichen Fachgebiet, eine festzulegende\r\nMindestanzahl an zu versorgenden Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung\r\nvon Anwendungen nach § 334 umfassen.“\r\n4. Mitbestimmungsecht der Landesbehörden in Zulassungsverfahren\r\n(§ 96 Abs. 2a SGB V-neu)\r\nGemäß § 96 Abs. 2a SGB V-neu wird das Beteiligungsrecht der obersten\r\nLandesbehörden, die für die Sozialversicherung zuständigen sind, in\r\nZulassungsverfahren gestärkt. Sie sollen künftig nicht nur mitberaten, sondern\r\nauch mitbestimmen können.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Neuregelung.\r\nDie bisherige Unterstützung der obersten Landesbehörden in\r\nZulassungsverfahren für MZEB wurde von den Antragssteller*innen als sehr\r\nhilfreich empfunden. Eine Verstärkung des bisherigen Mitberatungsrechts zu\r\neinem Mitbestimmungsrecht könnte zu weiteren positiven Effekten führen. Vor\r\ndem Hintergrund, dass die Zulassung von MZEB derzeit sehr schleppend verläuft\r\nund bisher keine flächendeckende Versorgung besteht, ist die Stärkung der\r\nneutralen Position der obersten Landesbehörden in Zulassungsverfahren\r\ndringend erforderlich.\r\nUm weitere positive Effekte zu erzielen, sollte daneben auch das in § 140f Abs. 3\r\nNr. 3c SGB V geregelte Mitberatungsrecht der Interessenvertretungen von\r\nPatient*innen und Menschen mit Behinderung in Zulassungsverfahren ebenfalls\r\nin ein Mitbestimmungsrecht umgewandelt werden. Die Bundesregierung käme\r\nmit dieser Regelung dem im Koalitionsvertrag erklärten Ziel, MZEB in allen\r\nBundesländern auszubauen (KoaV, S. 67), ein wesentliches Stück näher.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen das geplante\r\nMitbestimmungsrecht der obersten Landesbehörden in Zulassungsverfahren.\r\nDaneben sollte auch ein Mitbestimmungsrecht der Interessenvertretungen von\r\nPatient*innen und Menschen mit Behinderung vorgesehen werden.\r\n5. Klarstellung zur Nutzung von Mitteln des Strukturfonds (§ 105 Abs.\r\n1a S. 5 SGB V-neu)\r\nGemäß § 105 Abs. 1a S. 5 SGB V-neu wird gesetzlich klargestellt, dass die\r\nVerwendung der Mittel des Strukturfonds zur Sicherstellung der\r\nvertragsärztlichen Versorgung nicht erst möglich ist, wenn eine Unterversorgung\r\noder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde. Diesbezüglich\r\nbestanden laut RefE in der Praxis bislang Unsicherheiten bei den\r\nKassenärztlichen Vereinigungen (RefE, S. 53).\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen, dass der\r\nGesetzgeber das Abrufen der Förderung erleichtern möchte, indem er\r\nbestehende Unsicherheiten zur Verwendung der Fördermittel beseitigt.\r\nAllerdings besteht in der Praxis gleichermaßen die Unsicherheit, inwieweit die\r\nMittel des Strukturfonds auch zur Förderung von barrierefreien Arztpraxen\r\neingesetzt werden können (vgl. Universität Bielefeld, Abschlussbericht zur\r\n„Evaluation von Spezialambulanzen und gynäkologischen\r\nSprechstundenangeboten zur gynäkologischen und geburtshilflichen Versorgung\r\nvon Frauen mit Behinderung“, Juni 2019, S. 48 f.)\r\nAuch diesbezüglich ist eine Klarstellung dringend erforderlich. Zudem sollte\r\ngerade auch vor dem Hintergrund des Aktionsplans für ein diverses, inklusives\r\nund barrierefreies Gesundheitswesen (s.o.) ein zusätzlicher Anreiz für die\r\nKassenärztlichen Vereinigungen gesetzt werden, die Mittel bevorzugt für die\r\nFörderung der Barrierefreiheit von Arztpraxen einzusetzen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, dass § 105 Abs.\r\n1a S. 3 SGB V um eine Nummer 9 „Förderung der Barrierefreiheit“ ergänzt wird.\r\nZusätzlich sollte vorgesehen werden, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen\r\neinen gewissen Prozentsatz des Fördervolumens aus dem Strukturfonds für die\r\nFörderung der Barrierefreiheit aufwenden müssen.\r\n6. Stärkung der Patientenvertretung (§ 140f Abs. 2 S. 8ff. SGB V-neu)\r\nGemäß § 140f Abs. 2 S. 8ff. SGB V-neu werden die Rechte der Patientenvertretung\r\nim G-BA gestärkt. Sie soll Beschlüsse des Gremiums künftig einmalig mit einem\r\n„Veto-Recht“ hemmen und eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung\r\nherbeiführen können.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Stärkung der\r\nPatientenvertretung. Um das vorgesehene „Veto-Recht“ sachgerecht und effektiv\r\nausüben zu können, muss die Patientenvertretung allerdings mit den\r\nerforderlichen Ressourcen ausgestattet werden. Es wird regelmäßig nicht\r\nausreichen, nur das „Veto-Recht“ geltend zu machen und damit eine erneute\r\ninhaltliche Auseinandersetzung herbeizuführen. Vielmehr wird die\r\nPatientenvertretung die neue Beratung des Themas entsprechend inhaltlich\r\nvorbereiten müssen, damit auch wirklich die Möglichkeit besteht, dass die\r\nstimmberechtigten Mitglieder des G-BA von ihrem ursprünglichen Beschluss\r\nabweichen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, die\r\nPatientenvertretung mit zusätzlichen Ressourcen auszustatten, um\r\nsicherzustellen, dass sie das geplante „Veto-Recht“ auch effektiv und sachgerecht\r\nausüben kann.\r\n7. Pflicht zur Erhebung und Veröffentlichung von Leistungs- und\r\nQualitätskennzahlen (§ 217f Abs. 4 SGB V-neu)\r\nGemäß § 217f Abs. 4 SGB V-neu wird der GKV-Spitzenverband verpflichtet,\r\nKennzahlen zur Leistungstransparenz und Servicequalität zu erheben und den\r\nVersicherten auf einer barrierefreien Informationsplattform zur Verfügung zu\r\nstellen. Wenn Krankenkassen bspw. Informationen zur Anzahl der bewilligten\r\nund abgelehnten Leistungsanträge im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt\r\ngestellten Anträge ausweisen müssen, können Versicherte einen Eindruck von\r\nder Bewilligungspraxis der Krankenkassen bekommen. Diese Einschätzung\r\nkönnen sie dann bei der Wahl ihrer Krankenkasse berücksichtigen. Mit der\r\nNeuregelung wird der GKV-Spitzenverband außerdem beauftragt, in einer\r\nRichtlinie die Bereiche festzulegen, zu denen die Daten erhoben werden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Regelung.\r\nAllerdings ist eine Beteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und\r\nMenschen mit Behinderung an der Erarbeitung der Richtlinie zwingend\r\nnotwendig, damit diese die Datenerhebung zu Bereichen vorsieht, die für\r\nVersicherte auch wirklich von hohem Interesse sind (z. B. eine gesonderte\r\nAusweisung der Bewilligungspraxis bei Anträgen auf die Versorgung mit\r\nHilfsmitteln).\r\nEine entsprechende Beteiligung ist bislang aber nicht vorgesehen. Sie ist weder in\r\nder Neuregelung selbst noch in § 140f Abs. 4 SGB V benannt. § 140f Abs. 4 SGB V\r\nsieht eine Beteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und\r\nMenschen mit Behinderung nur für Richtlinien nach § 217f Abs. 4a SGB V vor. Bei\r\nder hier vorgesehenen Richtlinie wird es sich aber nicht um eine Richtlinie nach\r\n§ 217f Abs. 4a SGB V, sondern um eine Richtlinie nach § 217f Abs. 4 SGB V-neu\r\nhandeln.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, entweder in der\r\nRegelung des § 217f Abs. 4 SGB V-neu selbst oder in § 140f Abs. 4 SGB V eine\r\nBeteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und Menschen mit\r\nBehinderung an der Erarbeitung der Richtlinie zur Erhebung von Leistungs- und\r\nQualitätsdaten der Krankenkassen vorzusehen.\r\n8. Digitale Pflegeberatung (§ 37 Abs. 3 S. 4 SGB V-neu)\r\nGemäß § 37 Abs. 3 S. 4 SGB V-neu wird die befristete Möglichkeit, jede zweite\r\nPflegeberatung per Videokonferenz durchzuführen, bis zum 31.03.2027\r\nverlängert.\r\nAuch wenn eine Entfristung der Regelung vorzuziehen wäre, ist das Argument\r\ndes Gesetzgebers, erst die Sammlung entsprechender Daten für die Evaluation\r\ndieser Art der Beratung abwarten zu wollen, nachvollziehbar. Die Fachverbände\r\nfür Menschen mit Behinderung begrüßen daher die Verlängerung der Befristung.\r\nDarüber hinaus wäre es sinnvoll, auch die Möglichkeit einer telefonischen\r\nPflegeberatung wieder einzuführen. Ausweislich des Berichts des GKV-\r\nSpitzenverbandes gem. § 7a Abs. 9 S. 1 SGB V vom Juni 2023 zur Pflegeberatung\r\nwurde die telefonische Pflegeberatung, die während der Corona-Pandemie\r\nmöglich war, im Gegensatz zur Beratung per Videokonferenz vielfach genutzt\r\n(RefE, S. 64). Diese Zahlen verwundern nicht, denn die telefonische Beratung ist\r\ngerade für ältere Menschen oder Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung, die\r\nteilweise nicht über die entsprechenden technischen Kenntnisse verfügen,\r\nwesentlich niedrigschwelliger nutzbar als die Beratung per Videokonferenz.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, in § 37 Abs. 3 S.\r\n4 SGB XI-neu die Möglichkeit der telefonischen Pflegeberatung vorzusehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001102","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/0b/383751/Stellungnahme-Gutachten-SG2412100033.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 16.10.2024\r\nStellungnahme der Fachverbände für Menschen\r\nmit Behinderung zu den Empfehlungen des\r\nBundesrates vom 24.06.2024 (Br-Drs. 234/1/24) und\r\ndem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom\r\n22.05.2024 eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nGesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)\r\nDie fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca.\r\n90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger,\r\nseelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland.\r\nEthisches Fundament der Zusammenarbeit der Fachverbände für Menschen\r\nmit Behinderung ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie\r\nzum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und\r\ngleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der\r\nGesellschaft. Ihre zentrale Aufgabe sehen die Fachverbände in der Wahrung\r\nder Rechte und Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer,\r\nkörperlicher oder mehrfacher Behinderung in einer sich immerfort\r\nverändernden Gesellschaft.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung nutzen die Möglichkeit,\r\nzu einzelnen Empfehlungen des Bundesrates vom 24.06.2024 (Br-Drs.\r\n234/1/24) und dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 22.05.2024\r\neines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) Stellung zu nehmen.\r\nA) Stellungnahme zu den Empfehlungen des Bundesrates\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen ausdrücklich die\r\nEmpfehlungen, nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen in § 43 a SGB V\r\nklarstellend als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)\r\nzuzuordnen. Die Empfehlung des Bundesrates zur Änderung des\r\n2\r\n§ 43 a SGB V kann dazu beitragen, dass es künftig keine Streitigkeiten über die\r\nZuständigkeit der nichtmedizinischen pädiatrischen Behandlungsleistungen geben wird\r\nund notwendige nichtmedizinische Behandlungen ohne Verzögerungen durchgeführt\r\nwerden.\r\nDarüber hinaus begrüßen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung die\r\nEmpfehlung des Bundesrates, die Gesundheitskioske mit dem Ziel der Stärkung und\r\nWeiterentwicklung der Prävention und Patientensteuerung wieder in das GVSG\r\naufzunehmen, ebenso wie die Primärversorgungszentren mit dem Ziel der Stärkung der\r\nhausärztlichen Versorgung in versorgungsschwachen Gebieten, insbesondere mit Blick auf\r\ndie Zunahme älterer und multimorbider Patient*innen.\r\nEbenso unterstützen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung die Empfehlungen\r\nzu der Stärkung der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen.\r\nGleichwohl sehen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung dringenden\r\nVerbesserungsbedarf in Bezug auf die Bedürfnisse von Patient*innen mit Behinderung und\r\nbzw. oder psychischer Erkrankung und die damit verbundene Notwendigkeit, die\r\nvorgesehenen Strukturen entsprechend anzupassen und weiterzuentwickeln.\r\nIm Einzelnen:\r\nI. Zu Art. 1 Nr. 4 a (§ 43 a Abs. 1 und Abs. 2 SGB V-neu)\r\nDer Bundesrat empfiehlt in § 43 a SGB V klarzustellen, dass versicherten Kindern auch über\r\ndie Diagnostikphase hinaus ein Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische\r\nBehandlungs- und Therapieleistungen in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) zusteht. Er\r\nschlägt insoweit vor, in § 43 a Abs. 1 SGB V den einschränkenden Passus „und erforderlich\r\nsind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen\r\nBehandlungsplan aufzustellen“ zu streichen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Empfehlung\r\nausdrücklich. Denn die derzeitige gesetzliche Regelung führt dazu, dass die nichtärztlichen\r\nsozialpädiatrischen Leistungen in SPZ nur bis zur Diagnostik und Aufstellung eines\r\nBehandlungsplans sicher über die GKV vergütet werden.\r\nFür die darüber hinausgehenden sozialpädiatrischen Behandlungs- und\r\nTherapieleistungen sieht sich die GKV aufgrund des derzeitigen Wortlauts des § 43 a SGB V\r\nnicht in der Zuständigkeit. In der Folge wurden in den meisten Bundesländern zusätzliche\r\nVereinbarungen mit den Trägern der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe\r\nzur Sicherstellung der Leistungen geschlossen.\r\n3\r\nAllerdings ziehen sich die Leistungsträger der Eingliederungshilfe und der Kinder- und\r\nJugendhilfe aus diesen Vereinbarungen immer weiter zurück. Grund hierfür ist eine\r\nEntscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.10.2018 (Az.: L 24 KA\r\n37/17 KL). Das LSG hat in seinem Urteil einen Schiedsspruch für rechtmäßig erklärt, der die\r\nKrankenkasse verpflichtete, die vollständigen Kosten für die im SPZ erbrachten Leistungen\r\nzu übernehmen. Diese umfassten neben der Diagnostik und Behandlungsplanung auch\r\ndie Therapie sowie die auf ärztliche Veranlassung erbrachten nichtärztlichen\r\nsozialpädiatrischen Leistungen.\r\nDie derzeitige Rechtslage führt nunmehr zu Streitigkeiten zwischen den Leistungsträgern\r\nund zu Verzögerungen der Behandlungsleistungen bis hin zu Versorgungslücken, da sich\r\nweder die GKV noch die Eingliederungshilfe oder die Kinder- und Jugendhilfe in der\r\nVerantwortung sehen.\r\nEine klare gesetzliche Zuordnung der nichtärztlichen Behandlungs- und\r\nTherapieleistungen als wichtiger Bestandteil der sozialpädiatrischen Behandlung, der über\r\ndie GKV zu finanzieren ist, ist daher längst überfällig. Der Tendenz der GKV, sich aus der\r\nFinanzierungsbeteiligung der sozialpädiatrischen Zentren herauszuziehen, wird damit\r\nerfolgreich entgegengewirkt.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, entsprechend der\r\nEmpfehlung des Bundesrates in § 43 a SGB V den Passus „und erforderlich sind, um\r\neine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen\r\nBehandlungsplan aufzustellen“ zu streichen.\r\nDarüber hinaus weisen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung darauf hin, dass\r\nauch bei den Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger\r\nBehinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen gem. § 119 c SGB V (MZEB) strittig\r\nist, ob sie über die Diagnostikphase hinaus einen Behandlungs- und Therapieauftrag\r\nhaben, der über die GKV finanziert wird. MZEB wurden spiegelbildlich zu SPZ geschaffen,\r\num Menschen mit Behinderung auch über das 18. Lebensjahr hinaus eine ergänzende\r\nspezifische Versorgung zu ermöglichen. Allerdings ist u. a. wegen der ungeklärten Frage\r\ndes Behandlungsauftrags bislang noch keine flächendeckende Versorgung erreicht.\r\nUm diesbezügliche Streitigkeiten in den Zulassungsverfahren und die Entstehung von\r\nLeistungslücken, wie bei der Versorgung durch SPZ, zu vermeiden, sollte auch in der\r\nVorschrift des § 43 b Abs. 1 SGB V, der eine spiegelbildliche Regelung des § 43 a SGB V für\r\nMZEB enthält, der gleichlautende Passus „und erforderlich sind, um eine Krankheit zum\r\n4\r\nfrühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen.“\r\ngestrichen werden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, auch in § 43 b SGB\r\nV den Passus „und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen\r\nZeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen“ zu streichen.\r\nII. Zu Art. 1 Nr. 4 a (§ 65 g SGB V-neu)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die Empfehlung des\r\nBundesrates, die Gesundheitskioske gem. § 65 g SGB V-neu wieder in das GVSG\r\naufzunehmen. Der § 65 g SGB V-neu schafft die gesetzliche Grundlage zur Gründung von\r\nGesundheitskiosken in strukturell benachteiligten Regionen, sowie Stadtteilen mit einem\r\nhohen Anteil an sozial benachteiligten Personen. Die Gesundheitskioske sollen\r\nniedrigschwellige Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Prävention sowie eine\r\nKoordinierungsfunktion wahrnehmen. Dabei sollen sie in bestehende Beratungsstellen\r\noder Einrichtungen, in denen Gesundheitsleistungen erbracht werden, eingebunden\r\nwerden und ein digitales und telefonisches Angebot zur Verfügung stellen.\r\nErrichtet werden die Angebote von der Kommune, die das Initiativrecht erhält, unter\r\nBeteiligung der GKV und der Privaten Krankenversicherung (PKV). Übt die Kommune ihr\r\nInitiativrecht aus, sind die GKV und PKV zur Errichtung eines Gesundheitskiosks\r\nverpflichtet.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die mit der Gründung von\r\nGesundheitskiosken verbundene Weiterentwicklung niedrigschwelliger\r\nBeratungsangebote vor Ort und das Ziel, die Gesundheitskompetenz der Bürger*innen zu\r\nerhöhen. Dabei sind jedoch folgende Punkte in den Blick zu nehmen:\r\n1. Kostenintensive Doppelstruktur vermeiden\r\nDurch die Einführung der Gesundheitskioske erfolgt eine Veränderung der\r\nVersorgungsstruktur. Dies birgt die Gefahr, dass das angedachte Beratungs- und\r\nUnterstützungsformat des Gesundheitskiosks dazu führt, dass eine\r\nVerantwortungsverschiebung zu Lasten der Kommune erfolgt, kostenintensive\r\nDoppelstrukturen zu Lasten der Beitragszahler*innen entstehen und die derzeitigen, über\r\ndie hausärztliche Versorgung abgedeckten Leistungen, qualitativ ausgehöhlt werden.\r\nDenn mit Blick auf die derzeitigen gesetzlichen Regularien sind bestimmte Leistungen\r\nbereits jetzt schon Aufgabe der Sozialversicherungsträger und durch diese abzudecken.\r\n5\r\nSo sind die Sozialversicherungsträger zu umfassender Aufklärung (§ 13 SGB I), Auskunft\r\n(§ 14 SGB I) und Beratung (§ 15 SGB I) verpflichtet. Ebenso sind die primäre, sekundäre\r\nund tertiäre Gesundheitsprävention und Gesundheitsförderung gemäß §§ 20, 25, 26,\r\n43 SGB V originäre Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören\r\nLeistungen zur Aufklärung, Beratung, gesunden Lebensführung, und\r\nKrankheitsvermeidung. Die Primärprävention soll sozial bedingten Ungleichheiten von\r\nGesundheitschancen entgegenwirken. Zu den Leistungen gehört auch die Vermittlung von\r\nqualitätsgesicherten wohnortnahen Angeboten und die Bezuschussung der Leistungen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, eine klare\r\nStrukturierung und Aufgabenteilung sowie voneinander abgrenzbarer\r\nVerantwortlichkeiten der Gesundheitskioske zu anderen Leistungsträgern und\r\nLeistungserbringern vorzusehen. Gleichzeitig muss eine gute Vernetzungsstruktur\r\nauf allen Ebenen der gesundheitlichen Versorgung (ambulant und stationär)\r\ngewährleistet sein. Die Verzahnung von Gesundheitskiosken zur Medizin ist zu\r\ngewährleisten.\r\nFerner gilt es sicherzustellen, dass der kostenintensive Aufbau und Betrieb der\r\nGesundheitskioske nicht zu Lasten des Ausbaus ambulanter, inklusiver,\r\nbarrierefreier ärztlich-medizinischer Versorgung geht. Daher bedarf es zeitgleich\r\nausreichend barrierefreier medizinisch-ärztlicher Versorgungsstrukturen in Form\r\nvon barrierefreien Arztpraxen, Medizinischen Zentren gem. § 119 c SGB V (MZEB) und\r\nSozialpädiatrischen Zentren gem. § 119 SGB V (SPZ) im Sozialraum, mit denen sich die\r\nGesundheitskioske vernetzen und die Patient*innen im Bedarfsfall an diese\r\nvermitteln können.\r\nSchließlich darf die Einführung der Gesundheitskioske nicht zu einer Verkümmerung\r\nder bestehenden Beratungsleistung führen, wenn die Kommune ihr Initiativrecht\r\nnicht ausübt und die Beratungsleistungen nicht mehr anderweitig erfolgen, da sich\r\ndie bestehenden Beratungsstrukturen (s. o.) zurückbilden.\r\n2. Wohnortnahen Zugang für Menschen mit Behinderung sicherstellen\r\nEine Empfehlung des Bundesrates in § 65 g Abs. 4 SGB V-neu sieht vor, dass\r\nGesundheitskioske von Bürger*innen mit besonderem Unterstützungsbedarf, unabhängig\r\nihres Versichertenstatus, aufgesucht werden können und die Belange von Menschen mit\r\nBehinderung zu berücksichtigen sind. Die Einbeziehung der Nichtversicherten und die\r\nerfolgte Einbeziehung der Belange von Menschen mit Behinderung, die Aspekte der\r\nBarrierefreiheit implizieren, werden ausdrücklich begrüßt.\r\n6\r\nAus Sicht der Fachverbände für Menschen mit Behinderung wäre eine\r\nKonkretisierung der Belange von Menschen mit Behinderung wünschenswert. Das\r\nbedeutet beispielsweise zu klären, welche Aspekte vom Gesetzgeber darunter\r\ngefasst werden und in welcher Form die Einbeziehung der Belange von Menschen mit\r\nBehinderung von den Gesundheitskiosken umzusetzen sind.\r\n3. Erreichbarkeit und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und\r\npsychischer Erkrankung sicherstellen\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung weisen in diesem Zusammenhang\r\ndarauf hin, dass die Angebote der Gesundheitskioske insbesondere auch für Menschen mit\r\neiner Behinderung und/oder psychischen Erkrankung auffindbar, erreichbar und\r\nbarrierefrei zugänglich sein müssen. Die örtlichen, organisatorischen, personellen und\r\nräumlichen Ausstattungsmerkmale müssen somit gleichermaßen auch auf diesen\r\nPersonenkreis zugeschnitten sein.\r\nInsoweit begrüßen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung die ausdrückliche\r\nEinbeziehung der Belange von Menschen mit Behinderung.\r\nGleichwohl gilt es, Barrierefreiheit sowie das Vorhalten angemessener Vorkehrungen (in\r\nEinrichtungen der medizinischen Versorgung, zu denen die Gesundheitskioske zu zählen\r\nsind) nicht nur auf der Ebene der Vertragsmodalitäten festzuschreiben, sondern als ein\r\nzwingendes Kriterium zu verankern und den Begriff des barrierefreien Zugangs einer\r\nDefinition zuzuführen, die Kriterien für alle Beeinträchtigungsarten berücksichtigt und\r\nfortlaufend aktualisiert wird.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, die Barrierefreiheit\r\nder Gesundheitskioske zwingend gesetzlich vorzuschreiben und die zuständigen\r\nAkteur*innen gesetzlich zu beauftragen, entsprechende Barrierefreiheitskriterien\r\ninnerhalb einer angemessenen Frist zu erarbeiten.\r\n4. Multiprofessionelle Teams vorsehen\r\nDie Aufgaben der Gesundheitskioske, wie insbesondere Beratungs- und\r\nUnterstützungsleistungen, Vermittlung von Präventionsangeboten zur\r\nGesundheitsförderung und/oder Vermittlung der Leistungen zur medizinischen\r\nBehandlung, die Koordinierung der erforderlichen Gesundheitsleistungen, die\r\nPatientensteuerung (insbesondere durch Aufklärung über andere Beratungs- und\r\nVersorgungsstellen) sowie die Stärkung der individuellen Gesundheitskompetenzen für die\r\nniedrigschwellige Inanspruchnahme für Menschen mit Behinderung und/oder psychischer\r\n7\r\nErkrankung erfordern bei der Leitung und den Mitarbeitenden besondere Kenntnisse in\r\nder Kommunikation, dem Umgang mit und dem Erkennen von Erkrankungsbildern von\r\nMenschen mit Behinderung und/oder psychischen Erkrankungen. Das Personal in den\r\nGesundheitskiosken ist daher zwingend multiprofessionell aufzustellen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, dass gesetzlich ein\r\nmultiprofessionell aufgestelltes Team an Mitarbeitenden vorgesehen wird, das im\r\nUmgang, in der Kommunikation und zu den typischen Erkrankungsbildern und\r\nKomorbiditäten von Menschen mit Behinderung geschult ist.\r\nIII. Zu Art. 1 Nr. 4 a (§ 73 a SGB V-neu)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die Empfehlung des\r\nBundesrates, die Primärversorgungszentren wieder in das GVSG aufzunehmen. Die\r\nRegelung des § 73 a SGB V-neu soll die gesetzliche Grundlage zur Gründung von\r\nPrimärversorgungszentren (PVZ) schaffen. Damit sollen hausärztliche Angebote, erweitert\r\num einen koordinierenden und sektorenübergreifenden Ansatz, in ländlichen und\r\nstrukturschwachen Regionen (mit attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten), die auf die\r\nBedürfnisse älterer bzw. multimorbider Patient*innen ausgerichtet sind, eingeführt\r\nwerden.\r\nPrimärversorgungszentren sollen dabei gezielt die hausärztliche Versorgung mit\r\nVerbindung zu sozialer Beratung und Unterstützung stärken und als neuer\r\nVersorgungsansatz für Regionen dienen, in denen Versicherte aufgrund des ländlichen und\r\nstrukturschwachen Gebiets vor besondere Herausforderungen bei der Erfüllung ihrer\r\nmedizinischen Bedarfe gestellt werden. Sie sollen vor allem auch den Anforderungen, die\r\nsich an die medizinische Grundversorgung im Zuge der sich wandelnden Bedarfe aufgrund\r\ndes demografischen Wandels stellen, Rechnung tragen. Darüber hinaus soll die effektive\r\nVersorgungssteuerung verbessert und die reguläre hausärztliche Versorgung in den PVZ\r\num weitere Angebote ergänzt werden. Zudem sollen Kooperationen mit Fachärzt*innen\r\nund nichtärztlichen Leistungserbringern, Gesundheitskiosken etc. eingegangen und die\r\nMöglichkeit geschaffen werden, nichtärztliche Fachkräfte (Pflegefachkräfte; medizinische\r\nFachangestellte) einzustellen.\r\nMit dem Ziel, die medizinische Versorgung in ländlichen und strukturschwachen\r\nRegionen zu verbessern und den sich wandelnden individuellen Bedarfen in diesen\r\nRegionen Rechnung zu tragen, stimmen die Fachverbände für Menschen mit\r\nBehinderung überein. Sie begrüßen insoweit das Ziel einer effektiven\r\n8\r\nVersorgungssteuerung durch Hinzuziehung weiterer Angebote und entsprechender\r\nKooperationen.\r\n1. Primärversorgungszentren auch für Menschen mit Behinderung und\r\npsychischer Erkrankung\r\nAus Sicht der Fachverbände für Menschen mit Behinderung bedarf es gleichwohl\r\ndringender Nachbesserungen. Diese betreffen vor allem den Zuschnitt des\r\nAdressatenkreises, der dringend auch die Belange von Menschen mit Behinderung und\r\npsychischer Erkrankung berücksichtigen muss. Insoweit begrüßen die Fachverbände für\r\nMenschen mit Behinderung die Empfehlung des Bundesrates, die Möglichkeit zu schaffen,\r\nnach regionalem Bedarf, in den PVZ auch psychotherapeutische, pädiatrische und\r\ngynäkologische Versorgung anzubieten. Das allein greift allerdings zu kurz.\r\nDenn Menschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung stehen gerade in\r\nländlichen Regionen und strukturschwachen Gebieten aufgrund des bestehenden\r\nhausärztlichen Versorgungsmangels vor besonders großen Herausforderungen. Denn in\r\nder Regel ist nicht nur die Behandlung von Menschen mit Behinderung und psychischer\r\nErkrankung zeitintensiver, sondern auch die organisationsbezogenen sowie personellen\r\nAnforderungen höher. Ergänzende Leistungen, die eine Begleitung und Unterstützung\r\nermöglichen, sind daher in der Regel gerade für Menschen mit Behinderung und\r\npsychischer Erkrankung Grundlage des ärztlichen Versorgungsprozesses und Erfolges.\r\nDie Möglichkeit der Hinzuziehung weiterer, nicht ärztlicher Angebote, sowie die\r\nBegleitung, Beratung und koordinierende Hilfe, sind in den hausärztlichen\r\nVersorgungsangeboten für Menschen mit Behinderung daher in vielen Fällen gar nicht\r\nerst erreichbar und nutzbar.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher eine Erweiterung\r\ndes Zuschnitts des Personenkreises und Ausrichtung der PVZ auf die Belange von\r\nMenschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung im ländlichen Raum, um\r\nauch in diesem Regelungssektor einer Zweifachdiskriminierung entgegenzusteuern.\r\nDarüber hinaus gilt es, gerade für Menschen mit Behinderung oder psychischer\r\nErkrankung flächendeckende Vernetzungs- und Kooperationsstrukturen in Arztpraxen\r\nsicherzustellen und nicht nur in Regionen mit Versorgungsschwierigkeiten. Denn eine\r\nUnterversorgung besteht für Menschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung\r\nauch in nicht ländlichen und strukturschwachen Regionen, da vielen medizinischen bzw.\r\nsozialen Bedarfen in der Regel auch bei bestehenden Arztpraxen regelhaft nicht\r\numfassend Rechnung getragen werden kann.\r\n9\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher eine eindeutige\r\ngesetzliche Regelung, dass die Belange von Menschen mit Behinderung und\r\npsychischer Erkrankung zu berücksichtigen sind und barrierefreie Zugänge bzw.\r\nangemessene Vorkehrungen zu gewährleisten sind. Dies schließt auch die Schulung\r\ndes Personals in Bezug auf die Behandlung und die Möglichkeit zur barrierefreien\r\nKommunikation und Information ein.\r\nAußerdem ist das multiprofessionelle medizinische und nicht medizinische Team\r\nüber die besonderen Bedarfe, Erkrankungsbilder und häufige Komorbiditäten von\r\nMenschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung zu schulen.\r\n2. Vernetzung muss auch mit MZEB erfolgen\r\nEin Fokus der Primärversorgungszentren soll laut der Empfehlungen des Bundesrates auf\r\nder Kooperation mit anderen medizinischen und nicht medizinischen Leistungserbringern\r\nliegen.\r\nBislang nicht vorgesehen ist die Einbindung der MZEB. Dies ist nicht nachvollziehbar. Es\r\nfehlt an flächendeckenden MZEB, gerade auch im ländlichen Bereich. Umso notwendiger\r\nist hier bei Einführung der Primärversorgungszentren, dass die Mitarbeitenden der PVZ\r\nMenschen mit Behinderung bei primärer Versorgung mitdenken und entsprechend\r\ngeschult und eingestellt sind und für die weitergehende Behandlung eine enge Vernetzung\r\nzu den MZEB besteht.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, auch die\r\nVernetzung der PVZ mit MZEB vorzusehen.\r\nB) Stellungnahme zu dem Kabinettentwurf vom 22.05.2024 eines\r\nGesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(GVSG)\r\nDarüber hinaus möchten die Fachverbände für Menschen mit Behinderung auf einzelne\r\nÄnderungsbedarfe im Hinblick auf den Kabinettentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nGesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG) vom 22.05.2024 hinweisen.\r\n10\r\nI. Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 28 Abs. 3 SGB V-neu)\r\nKonsiliarbericht bei Kurzzeittherapie\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die vorgesehene Regelung,\r\ndie die Einholung eines ärztlichen Konsiliarberichts bei vertragsärztlicher Überweisung\r\nauf psychotherapeutische Behandlung entfallen lässt, sehr. Dadurch ist eine\r\nVereinfachung und Beschleunigung zur Aufnahme einer Kurzzeittherapie möglich.\r\nDarüber hinaus wäre eine Erweiterung auf den Verzicht eines Konsiliarberichts bei\r\nAufnahme einer ambulanten Psychotherapie direkt nach Entlassung aus einem\r\npsychiatrisch-psychosomatischen Krankenhaus begrüßenswert.\r\nDer § 28 Abs. 3 könnte dann wie folgt lauten:\r\n„Der Einholung des Konsiliarberichts bedarf es nicht, wenn die\r\npsychotherapeutische Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt\r\noder direkt nach Entlassung aus einem psychiatrisch-psychosomatischen\r\nKrankenhaus aufgenommen wird.“\r\nII. Zu Art. 1 Nr. 6 a (§ 87 Abs. 2b, S. 5 und 6 SGB V-neu)\r\nVersorgungspauschalen für chronisch kranke Patient*innen\r\nGemäß § 87 Abs. 2 b, S. 5 und 6 SGB V-neu wird der Bewertungsausschuss beauftragt,\r\nabweichend von der quartalsabhängigen Versichertenpauschale für die kontinuierliche\r\nVersorgung chronisch kranker Patient*innen eine jahresbezogene Versorgungspauschale\r\nim Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu beschließen. Ärzt*innen könnten dann die\r\nPauschale für das gesamte Kalenderjahr bereits nach dem ersten Patientenkontakt\r\nabrufen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen diese Regelung kritisch. Zum\r\neinen erschwert die jährliche - statt quartalsweiser - Abrechnung die Möglichkeit der\r\nPatient*innen, ihre Hausarztpraxis unterjährig zu wechseln. Denn die\r\nVersorgungspauschale darf je Patient*in nur von einer Hausarztpraxis abgerechnet\r\nwerden. Kontaktieren chronisch kranke Versicherte also künftig mehr als eine\r\nHausarztpraxis im Jahr, blieben die folgenden Praxen trotz erfolgter Behandlungsleistung\r\nohne entsprechende Vergütung.\r\n11\r\nZum anderen besteht durch die Schaffung falscher finanzieller Anreize die Gefahr der\r\nUnterversorgung von chronisch kranken Patient*innen. Denn bei der jährlichen\r\nAbrechnungsmöglichkeit ab dem ersten Patientenkontakt erhielten Ärzt*innen für\r\nPatient*innen, die sich nur einmal pro Jahr vorstellen, nahezu das Dreifache der bisherigen\r\nVergütung, während sie für die Behandlung von Patient*innen, die auch künftig einen\r\nArzttermin in jedem Quartal benötigen, entsprechend weniger bekämen. Es ist zu\r\nbefürchten, dass in der Folge gegebenenfalls auch notwendige Patientenkontakte\r\nunterbleiben.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, es bei der derzeit\r\nvierteljährlich abrechenbaren Pauschale zu belassen. Sollte an der im\r\nGesetzesentwurf vorgesehenen Regelung festgehalten werden, so ist zumindest in\r\nder Gesetzesbegründung vorzusehen, dass in Fällen des Umzuges, der\r\nPraxisschließung und eines unterjährigen Arztwechsels eine Ausnahme von der\r\njährlichen Abrechnung der Pauschale gelten muss.\r\nIII. Zu Art. 1 Nr. 6 c (§ 87 Abs. 2 q SGB V-neu)\r\nVorhaltepauschalen\r\nGemäß § 87 Abs. 2 q SGB V-neu soll der Bewertungsausschuss sog. Vorhaltepauschalen im\r\nEBM beschließen. Mit diesen Pauschalen soll die Vorhaltung von Strukturen vergütet\r\nwerden, die für die hausärztliche Versorgung notwendig sind. Ärzt*innen werden die\r\nPauschale künftig abrechnen können, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, die für eine\r\nbedarfsgerechte hausärztliche Versorgung erforderlich sind. Für die Abrechnung der\r\nPauschale müssen nicht alle Kriterien zwingend erfüllt sein. Vielmehr kann der\r\nBewertungsausschuss die Höhe der Vorhaltepauschale gestaffelt, in Abhängigkeit zur\r\nAnzahl der von den Praxen erfüllten Kriterien, beschließen. Praxen, die bspw. nur ein oder\r\nzwei Kriterien erfüllen, könnten die Pauschale somit ebenfalls abrechnen, wenn auch in\r\nverringerter Höhe. Als mögliche Kriterien werden in § 87 Abs. 2 q SGB V-neu unter anderem\r\nbedarfsgerechte Öffnungszeiten oder die bedarfsgerechte Versorgung mit Haus- und\r\nPflegeheimbesuchen genannt.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen hinsichtlich der genannten\r\nKriterien Ergänzungsbedarf. Sie sollten zwingend auch die Barrierefreiheit von Arztpraxen\r\numfassen. Denn um eine bedarfsgerechte hausärztliche Versorgung sicherzustellen, ist es\r\nnotwendig, dass Arztpraxen barrierefrei sind. Derzeit sind nur etwa 21 % der Haus- und\r\nFacharztpraxen barrierefrei. Hier besteht somit dringender Handlungsbedarf, den zuletzt\r\nauch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seinen\r\n12\r\nabschließenden Bemerkungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in\r\nDeutschland aus dem Jahr 2023 aufgezeigt hat.\r\nHinzu kommt, dass die Schaffung von mehr barrierefreien Arztpraxen ein Schwerpunkt des\r\nAktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen ist, den die\r\nBundesregierung aktuell erarbeitet. Vor dem Hintergrund, dass bereits in dieser nur noch\r\nsehr kurzen Legislatur auch mit der Umsetzung des Aktionsplans begonnen werden soll,\r\nmuss bereits das vorliegende Gesetzgebungsverfahren genutzt werden, um Anreize für\r\nbarrierefreie Praxen zu setzen.\r\nZwar könnte der Bewertungsausschuss das Kriterium der Barrierefreiheit bereits nach der\r\ngeplanten Neureglung aufnehmen, da es sich bei den in § 87 Abs. 2 q SGB V-neu vom\r\nGesetzgeber benannten Kriterien um keine abschließende Aufzählung handelt. Es\r\nbestünde aber keine diesbezügliche Pflicht und damit nur eine geringe Wahrscheinlichkeit.\r\nErst wenn im gesetzlichen Auftrag ausdrücklich steht, dass die Kriterien für die Auszahlung\r\nbeziehungsweise Bemessung der Vorhaltepauschale auch die Barrierefreiheit der Praxis\r\nenthalten müssen, bestünde eine entsprechende Verpflichtung des\r\nBewertungsausschusses.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, die Neuregelung in\r\n§ 87 Abs. 2 q S. 3 SGB V wie folgt zu fassen:\r\n„Die in Satz 1 genannten Voraussetzungen sollen insbesondere eine bedarfsgerechte\r\nVersorgung mit Haus- und Pflegeheimbesuchen, bedarfsgerechte\r\nPraxisöffnungszeiten, die Barrierefreiheit der Praxen, die vorrangige Erbringung von\r\nLeistungen aus dem hausärztlichen Fachgebiet, eine Mindestanzahl an zu\r\nversorgenden Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung von Anwendungen der\r\nTelematikinfrastruktur umfassen.\r\nIV. Zu Art. 1 Nr. 10 f (§ 92 Abs. 6 a SGB V- neu)\r\nVereinfachtes Antragsverfahren Kurzzeittherapie\r\nDie vorgesehene Umstellung des Antragsverfahren für die Kurzzeittherapie von\r\neinem bisher zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren unterstützen die\r\nFachverbände für Menschen mit Behinderung uneingeschränkt.\r\n13\r\nV. Zu Art. 1 Nr. 14 RefE vom 08.04.2024 (§ 96 Abs. 2a SGB V-neu)\r\nMitberatungsrecht der Landesbehörden in Zulassungsverfahren\r\nIm Referentenentwurf des GVSG vom 08.04.2024 war in § 96 Abs. 2a SGB V-neu noch\r\nvorgesehen, das Beteiligungsrecht der obersten Landesbehörden, die für die\r\nSozialversicherung zuständig sind, in Zulassungsverfahren zu stärken. Sie sollten künftig\r\nnicht nur mitberaten, sondern auch mitbestimmen können. Diese Regelung ist im\r\nGesetzentwurf ersatzlos gestrichen worden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sprechen sich ausdrücklich für die\r\nWiederaufnahme dieser Regelung in den Gesetzentwurf aus. Die bisherige Unterstützung\r\nder obersten Landesbehörden in Zulassungsverfahren für MZEB wurde von den\r\nAntragsteller*innen als sehr hilfreich empfunden. Eine Verstärkung des bisherigen\r\nMitberatungsrechts zu einem Mitbestimmungsrecht könnte zu weiteren positiven\r\nEffekten führen. Vor dem Hintergrund, dass die Zulassung von MZEB derzeit sehr\r\nschleppend verläuft und bisher keine flächendeckende Versorgung besteht, wäre die\r\nStärkung der neutralen Position der Landesoberbehörden in Zulassungsverfahren\r\ndringend erforderlich.\r\nZudem ist im derzeitigen Entwurf des Aktionsplans für ein diverses, inklusives und\r\nbarrierefreies Gesundheitswesen erfreulicherweise vorgesehen, die Länder aufzufordern,\r\nim Rahmen ihres Mitberatungsrechts bei Zulassungsverfahren verstärkt auf die\r\nBerücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung zu achten (Maßnahme I.9).\r\nDie Belange von Menschen mit Behinderung könnten mit einem Mitbestimmungsrecht in\r\nZulassungsverfahren noch wesentlich besser durchgesetzt werden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, die im\r\nReferentenentwurf vorgesehene Regelung des § 96 Abs. 2a SGB V-neu in den\r\nGesetzentwurf aufzunehmen und das Beratungsrecht der obersten\r\nLandesbehörden in Zulassungsverfahren in ein Mitbestimmungsrecht\r\numzuwandeln.\r\n14\r\nVI. Zu Art. 1 Nr. 12b (§ 101 Abs. 4a SGB V-neu)\r\nSeparate Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie\r\nDie vorgesehene besondere Bedarfsplanung für die psychotherapeutische Versorgung\r\nvon Kindern und Jugendlichen sehen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung\r\nals sinnvollen Schritt, um die Niederlassungsmöglichkeiten bedarfsgerechter und\r\nzielgenauer zu steuern und der bestehenden Unterversorgung entgegenzuwirken.\r\nVII. Zu Art. 1 Nr. 13 (§ 105 Abs. 1a S. 5 SGB V-neu)\r\nKlarstellung zur Nutzung von Mitteln des Strukturfonds\r\nGemäß § 105 Abs. 1a S. 5 SGB V-neu wird gesetzlich klargestellt, dass die Verwendung der\r\nMittel des Strukturfonds zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht erst\r\nmöglich ist, wenn eine Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf\r\nfestgestellt wurde. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen, dass der\r\nGesetzgeber das Abrufen der Förderung erleichtern möchte, indem er bestehende\r\nUnsicherheiten zur Verwendung der Fördermittel beseitigt. Allerdings besteht in der Praxis\r\ngleichermaßen die Unsicherheit, inwieweit die Mittel des Strukturfonds auch zur Förderung\r\nvon barrierefreien Arztpraxen eingesetzt werden können.1 Auch diesbezüglich ist eine\r\nKlarstellung dringend erforderlich. Im Entwurf des Aktionsplans für ein diverses, inklusives\r\nund barrierefreies Gesundheitswesen ist zudem bereits vorgesehen, dass sich das BMG für\r\neine entsprechende Regelung kurzfristig einsetzen wird (Maßnahme I.8). Mit dem\r\nvorliegenden Gesetzgebungsverfahren könnte diese Maßnahme des Aktionsplans bereits\r\numgesetzt werden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, dass § 105 Abs. 1a\r\nS. 3 SGB V um eine Nr. 9 „Förderung der Barrierefreiheit“ ergänzt wird. Zusätzlich\r\nsollte vorgesehen werden, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen einen gewissen\r\nProzentsatz des Fördervolumens aus dem Strukturfonds für die Förderung der\r\nBarrierefreiheit aufwenden müssen.\r\n1 Universität Bielefeld, Abschlussbericht zur „Evaluation von Spezialambulanzen und gynäkologischen\r\nSprechstundenangeboten zur gynäkologischen und geburtshilflichen Versorgung von Frauen mit\r\nBehinderung“, Juni 2019, S. 48 f.\r\n15\r\nVIII. Zu Art. 1 Nr. 24b (§ 217 Abs. 4 SGB V-neu)\r\nPflicht zur Erhebung und Veröffentlichung von Leistungs- und Qualitätskennzahlen\r\n(§ 217 Abs. 4 SGB V-neu)\r\nGemäß § 217f Abs. 4 SGB V-neu wird der GKV-Spitzenverband verpflichtet, Kennzahlen zur\r\nLeistungstransparenz und Servicequalität zu erheben und den Versicherten auf einer\r\nbarrierefreien Informationsplattform zur Verfügung zu stellen. Wenn Krankenkassen bspw.\r\nInformationen zur Anzahl der bewilligten und abgelehnten Leistungsanträge im Verhältnis\r\nzur Anzahl der insgesamt gestellten Anträge ausweisen müssten, könnten Versicherte\r\neinen Eindruck von der Bewilligungspraxis der Krankenkassen bekommen. Diese\r\nEinschätzung können sie dann bei der Wahl ihrer Krankenkasse berücksichtigen. Mit der\r\nNeuregelung wird der GKV-Spitzenverband außerdem beauftragt, in einer Richtlinie die\r\nBereiche festzulegen, zu denen die Daten erhoben werden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Regelung. Allerdings ist\r\neine Beteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und Menschen mit\r\nBehinderung an der Erarbeitung der Richtlinie zwingend notwendig, damit diese die\r\nDatenerhebung zu Bereichen vorsieht, die für Versicherte auch wirklich von hohem\r\nInteresse sind (z.B. eine gesonderte Ausweisung der Bewilligungspraxis bei Anträgen auf\r\ndie Versorgung mit Hilfsmitteln).\r\nEine entsprechende Beteiligung ist bislang aber nicht vorgesehen. Sie ist weder in der\r\nNeuregelung selbst noch ist sie in § 140f Abs. 4 SGB V benannt. § 140f Abs. 4 SGB V sieht\r\neine Beteiligung nur für Richtlinien nach § 217f Abs. 4a SGB V vor. Bei der hier\r\nvorgesehenen Richtlinie wird es sich aber nicht um eine Richtlinie nach § 217f Abs. 4a SGB\r\nV, sondern um eine Richtlinie nach § 217f Abs. 4 SGB V-neu handeln.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, entweder in der\r\nRegelung des § 217f Abs. 4 SGB V-neu selbst oder in § 140f Abs. 4 SGB V eine Beteiligung\r\nder Interessenvertretungen von Patient*innen und Menschen mit Behinderung an\r\nder Erarbeitung der Richtlinie zur Erhebung von Leistungs- und Qualitätsdaten der\r\nKrankenkassen vorzusehen.\r\n16\r\nIX. Zu Art. 6 (§ 31 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)\r\nErmächtigung von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen zur Versorgung von\r\nPersonen mit psychosozialen Funktionseinschränkungen\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die vorgesehene\r\nErmächtigung von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen zur Versorgung von Personen\r\nmit kognitiver Beeinträchtigung, Suchterkrankungen oder psychosozialen\r\nFunktionseinschränkungen in Kooperation mit MZEB, Einrichtungen der Suchthilfe, der\r\nKrisenhilfe oder der sozialpsychiatrischen Dienste oder vergleichbaren Einrichtung.\r\nWas genau hier unter einer vergleichbaren Einrichtung verstanden wird, erschließt\r\nsich allerdings nicht. Daher weisen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung\r\ndarauf hin, dass auch Kooperationen mit Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe\r\nund mit Strafvollzugsanstalten anerkannt werden müssen. Zudem sollte die\r\ngeplante Ermächtigung auch für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern\r\nund Jugendlichen mit psychosozialen Belastungen gelten.\r\nC. Aufnahme bestimmter Regelungen, die für ein diverses, inklusives und\r\nbarrierefreies Gesundheitswesen geplant sind, in das GVSG\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung regen darüber hinaus an, bestimmte\r\nRegelungen, die das Bundesministerium für Gesundheit in seinem Entwurf eines\r\nAktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen\r\naufgenommen hat und die zu einer Verbesserung der Gesundheitsversorgung für\r\nMenschen mit Behinderung beitragen, im GVSG aufzunehmen. Dies trägt zu einer\r\nschnelleren Umsetzung des Aktionsplans bei. Dazu bieten sich folgende Regelungen in\r\nbesonderem Maße an:\r\n1. Terminvereinbarung barrierefrei ermöglichen (Nr. I.2)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die vom BMG vorgesehene\r\ngesetzliche Reglung, die Vertragsarztpraxen und Zahnarztpraxen dazu verpflichten, neben\r\nder telefonischen Terminvereinbarung auch weitere digitale Möglichkeiten, bspw. per EMail\r\nvorzuhalten.\r\n17\r\n2. Informationspflichten der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (Nr. I.3)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung unterstützen darüber hinaus das\r\nVorhaben des BMG, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen durch eine gesetzliche\r\nRegelung zu verpflichten, bundesweit, in geeigneter Weise und einheitlich Informationen\r\nüber die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zu zahnärztlichen\r\nPraxen bereitzustellen.\r\n3. Verpflichtende Meldung zur Barrierefreiheit von Vertragsärzt*innen und\r\nVertragszahnärzt*innen (Nr. I.5)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen das Bestreben,\r\nVertragsärzt*innen und Vertragszahnärzt*innen zur Meldung zur Barrierefreiheit der\r\nPraxis gemäß der Richtlinie nach § 75 Abs. 7 S. 1 Nr. 3a SGB V in den Daten des Zahnarztund\r\nArztregisters zu verpflichten, mit dem Ziel, diese Angaben nach Zusammenführung im\r\nBundesarztregister und im Bundeszahnarztregister barrierefrei und bundesweit einheitlich\r\nauf den Webseiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen\r\nBundesvereinigung zu veröffentlichen.\r\n4. Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen nur mit barrierefreien Praxen (I.11)\r\nDie Fachverbände begrüßen den Vorschlag, gesetzlich zu regeln, dass die Barrierefreiheit\r\neiner Praxis in Nachbesetzungsverfahren verstärkt zu berücksichtigen ist. Vorzugswürdiger\r\nwäre aber eine Regelung, nach der zumindest in überversorgten Gebieten eine\r\nNachbesetzung nur mit barrierefreien Arztpraxen erfolgen darf.\r\n5. Anpassung von EBM und BEMA (Nr. I.13)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung unterstützen den Vorschlag, die\r\nBewertungsausschüsse zu verpflichten, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und\r\nden Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) zu überprüfen und\r\nanzupassen, um den besonderen Erfordernissen von Menschen mit Behinderungen\r\nRechnung zu tragen.\r\n6. Barrierefreiheit in der Rehabilitation (Nr. I.20)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen das Bestreben des BMG, den\r\nRahmenempfehlungspartnern den Auftrag zu erteilen, das Thema Barrierefreiheit in der\r\nRehabilitation (der GKV) zu adressieren.\r\n18\r\n7. Weiterversorgung in einem SPZ bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres\r\n(Nr. I.43)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung unterstützen das Vorhaben, eine\r\ngesetzliche Regelung zu schaffen, die Versicherten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres\r\ndie Möglichkeit zur Weiterversorgung in einem SPZ ermöglicht. Die Fachverbände für\r\nMenschen mit Behinderung weisen allerdings darauf hin, dass die Weiterversorgung in\r\neinem SPZ voraussetzen sollte, dass eine Weiterbehandlungsmöglichkeit in einem MZEB\r\nnicht möglich ist bzw. nicht sichergestellt werden kann. Die Fachverbände regen daher an,\r\ndie Nr. I.43 wie folgt zu ergänzen: Das BMG wird eine Regelung vorsehen, die Versicherten\r\nbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zusätzlich die Möglichkeit zur Weiterversorgung\r\nin einem SPZ ermöglicht, sofern die Weiterbehandlung in einem MZEB nicht möglich ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-16"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002177","regulatoryProjectTitle":"Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe (VOLE) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/7b/290326/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130033.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der\r\nFachverbände für Menschen mit Behinderung\r\nZur Neufassung der den Leistungszugang in der\r\nEingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung unter\r\nBezugnahme auf den Forschungsbericht „Untersuchung\r\nder Auswirkungen der Neufassung der den\r\nLeistungszugang in der Eingliederungshilfe\r\nkonkretisierenden Verordnung“ (Vorabevaluation\r\nLeistungsberechtigter Personenkreis, Januar 2024)\r\nDie fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca.\r\n90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger,\r\nseelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland. Ethi-\r\nsches Fundament der Zusammenarbeit der Fachverbände für Menschen mit\r\nBehinderung ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie\r\nzum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und gleichberech-\r\ntigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft.\r\nIhre zentrale Aufgabe sehen die Fachverbände in der Wahrung der Rechte\r\nund Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder\r\nmehrfacher Behinderung in einer sich immerfort verändernden Gesellschaft.\r\nI. Vorbemerkung\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung bedanken sich für die\r\nMöglichkeit zur Vorabevaluation der Verordnung über die Leistungsberech-\r\ntigung in der Eingliederungshilfe (VOLE) Stellung zu nehmen sowie für das\r\numfassende Gespräch zur Neuformulierung der VOLE am 23.04.2024. Die\r\nFachverbände für Menschen mit Behinderung gehen davon aus, dass sie\r\nauch nach Vorlage einer neu formulierten VOLE im Herbst 2025 erneut be-\r\nteiligt werden.\r\n2\r\nII. Zusammenfassung\r\nAus dem Bundesteilhabegesetz hatte sich für den Verordnungsgeber gemäß § 99 Abs. 4\r\nSGB IX der Auftrag ergeben, auf Grundlage des Behinderungsbegriffs in § 2 Abs.1 SGB IX\r\nund insbesondere des § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX durch eine Rechtsverordnung die\r\nKriterien der Leistungsberechtigung für die Eingliederungshilfe neu zu bestimmen, um die\r\nbisherige Eingliederungshilfe-Verordnung – zuletzt substanziell im Jahre 1975, noch zur Zeit\r\nder Geltung des Bundessozialhilfegesetzes, geändert – abzulösen.\r\nDas sollte gemäß Art. 25 Abs. 5 und Art. 25a BTHG ausdrücklich im Einklang mit der UN-\r\nBehindertenrechtskonvention (UN-BRK) (UN 2006) und der Internationalen Klassifikation der\r\nFunktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) (WHO 2001) erfolgen.\r\nDie maßgebliche Vorgabe des Parlaments-Ausschusses lautete: „Eine Neudefinition im Lichte\r\nder UN-Behindertenrechtskonvention und in Orientierung an der ICF soll erst dann in Kraft tre-\r\nten, wenn gesichert ist, dass sie nicht zu einer Verschlechterung führt.“1\r\nEin erster Versuch, über eine quasi quantitative Herangehensweise die Wesentlichkeit der\r\nBehinderung bzw. Teilhabebeeinträchtigung zu bestimmen, indem für die Leistungsbe-\r\nrechtigung eine bestimmte Anzahl von Teilhabebereichen der insgesamt neun Teilhabebe-\r\nreiche der ICF, die in § 113 SGB IX aufgenommen worden waren, beeinträchtigt sein sollte,\r\nhat sich nach wissenschaftlicher Prüfung2 als ungeeignet erwiesen.\r\nSeit 2018 wurde deshalb in einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales einberu-\r\nfenen Arbeitsgruppe ein neuer Verordnungsentwurf erarbeitet. Der Entwurf der VOLE\r\nwurde bereits von Teilen der Arbeitsgruppe als unbefriedigend angesehen, da darin die\r\nWesentlichkeit der Behinderung unmittelbar aus der Erheblichkeit der zugrundeliegenden\r\nGesundheitsstörungen oder der Beeinträchtigung der Funktionen hergeleitet wurde, was\r\nnicht den konzeptionellen Anforderungen der Art. 1 Abs. 2 UN-BRK und § 2 Abs. 1 SGB IX,\r\nabgeleitet aus der ICF, entspricht. Vielmehr sieht das bio-psycho-soziale Modell von Behin-\r\nderung vor, dass stets die Wechselwirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der\r\nPerson mit ihren einstellungs- und umweltbedingten Barrieren zu berücksichtigen ist.\r\n1 Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 18/10523, S. 84.\r\n2 Abschlussbericht zum Forschungsprojekt Rechtliche Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99\r\nBTHG (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe:2018, 3.\r\n3\r\nDie vom BMAS beauftragte „Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leis-\r\ntungszugang in der Eingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung\"3 hat ergeben (vgl. dazu\r\nim Detail unter III.),\r\n• dass die Formulierungen des VOLE-Entwurfs weder den konzeptionellen noch den ter-\r\nminologischen Anforderungen gerecht werden, die sich aus dem geforderten Bezug\r\nauf ICF, UN-BRK und aus § 99 Abs. 1 SGB IX ergeben,\r\n• dass insbesondere die gewählten Begrifflichkeiten für Beeinträchtigungen nicht durch-\r\ngängig mit der ICF kompatibel sind und die aufgeführten Diagnosen nicht dem aktuel-\r\nlen Stand der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheits-\r\nprobleme (ICD) in der derzeit noch in Deutschland gültigen 10. Fassung der ICD (ICD-10)\r\nentsprechen.\r\nDer auf die Verwaltungspraxis bezogene Teil der Untersuchung zeigte, dass sich die an der\r\nErprobung des VOLE-Entwurfs im Vergleich mit der Eingliederungshilfe-Verordnung betei-\r\nligten Verwaltungspraktiker:innen bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Behinde-\r\nrung am ehesten von der Erheblichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung leiten las-\r\nsen.4\r\nIn Anlehnung an die Entscheidungen der deutschen Obergerichte5, die bislang zur Frage\r\nder Wesentlichkeit der Behinderung entschieden haben, dass es zur Bestimmung der We-\r\nsentlichkeit einer Behinderung nicht darauf ankommt, wie stark die Beeinträchtigung ist\r\nund in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchti-\r\ngung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt, zeigt sich eine Diskrepanz zum vorliegenden\r\nVOLE-Entwurf.\r\nBei einem erneuten Versuch, eine gesetzeskonforme und praxistaugliche VOLE zu\r\nformulieren, ist aus Sicht der Fachverbände Folgendes zu beachten:\r\n• Eine an ICF und UN-BRK orientierte gesetzliche Grundlage verlangt ein grundsätzlich\r\nganz anderes methodisches Herangehen an die Formulierung der Anspruchsberechti-\r\ngung auf Leistungen der Eingliederungshilfe in der VOLE als in der früheren Eingliede-\r\nrungshilfeverordnung, die noch auf dem Hintergrund des Bundessozialhilfegesetzes\r\nentstanden war.\r\n• Die Wesentlichkeit einer Behinderung muss im Einzelfall anhand des Ausmaßes der\r\nindividuellen Teilhabeeinschränkung bestimmt werden.\r\n3 Vgl. Forschungsbericht 630 Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der\r\nEingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis, 2023,\r\nS. 107.\r\n4 Ebd., S. 101.\r\n5 BSG 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R, BeckRS 2013, 67081; 22.3.2012 – B 8 SO 30/10 R, BeckRS 2012, 71596;\r\n13.7.2017 – B 8 SO 1/16 R, NZS 2017, 905.\r\n4\r\n• Das Ausmaß der individuellen Teilhabeeinschränkung muss wiederum konsequent an-\r\nhand des bio-psycho-sozialen Modells individuell bestimmt werden. Dabei müssen\r\nstets die mit den Beeinträchtigungen wechselwirkenden Barrieren berücksichtigt wer-\r\nden. Die Erläuterung des bio-psycho-sozialen Modells von Behinderung sollte daher im\r\nRahmen der VOLE erfolgen.\r\n• Eine neue Verordnung kann darüber hinaus zur Orientierung, Diagnosen bzw. Beein-\r\nträchtigungen aufführen, die im Sinne einer nicht abschließenden und beispielhaften\r\nAufzählung in Betracht kommen können, um in Wechselwirkung mit den konkret vor-\r\nliegenden Kontextfaktoren eine wesentliche Behinderung zu begründen. Eine abschlie-\r\nßende Aufzählung widerspricht der ICF.\r\n• Für eine solche beispielhafte zur Verwaltungsvereinfachung gegebenenfalls für not-\r\nwendig erachtete Aufzählung von relevanten Diagnosen bzw. Beeinträchtigungen,\r\nmüssen die diagnostischen Begriffe gemäß dem in Deutschland gültigen Klassifikati-\r\nonssystem (aktuell ICD-10) sowie der in Betracht kommenden Beeinträchtigungen von\r\nKörperfunktionen und -strukturen in der Begrifflichkeit der ICF6 verwendet werden.\r\n• Auf den Versuch, die Wesentlichkeit einer Behinderung unmittelbar oder vorrangig aus\r\nder Erheblichkeit oder Schwere in dieser Aufzählung benannter oder nicht benannter\r\nBeeinträchtigungen oder Diagnosen abzuleiten, muss verzichtet werden.\r\n• Vor allem hinsichtlich der intellektuellen Beeinträchtigungen (§ 3 VOLE-Entwurf) sollte\r\nkeine Engführung durch die Nennung bestimmter IQ-Grenzwerte oder einer bestimm-\r\nten diagnostischen Kategorie (z. B. Intelligenzminderung gemäß ICD-10) vorgenommen\r\nwerden.\r\nIII. Die wesentlichen Forschungsergebnisse aus Sicht der Fachverbände\r\nDie folgenden Ausführungen über die Position der Fachverbände und ihre Begründungen\r\nknüpfen an wesentliche Erkenntnisse der „Untersuchung der Auswirkungen der Neufas-\r\nsung der den Leistungszugang in der Eingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung“,\r\nzusammengefasst im Forschungsbericht, an.\r\n1. Vereinbarkeit der VOLE mit den §§ 2, 99 SGB IX, UN-BRK und ICF herstellen\r\nDurchgängig bemängelt der Forschungsbericht, dass sowohl der Text des VOLE-Entwurfs\r\nselbst als auch die in den Evaluierungsworkshops erfasste vorherrschende Verwaltungs-\r\npraxis darauf abzielen, die Erheblichkeit, das Ausmaß von Beeinträchtigungen oder den\r\n6 Dazu gehört auch, unter Berücksichtigung der nomenklatorischen Zielstellung der ICF einheitlich und aus-\r\nnahmslos den Begriff Beeinträchtigung und nicht (wie leider im VOLE-Entwurf immer wieder geschehen) dafür\r\nBegriffe Einschränkung, Beschränkung usw. zu verwenden. Der korrekte Umgang mit der ICF ergibt sich aus den\r\nVerpflichtungen Deutschlands als WHO-Mitgliedsstaat.\r\n5\r\nSchweregrad einer medizinischen Diagnose zum Kriterium der Wesentlichkeit einer Behin-\r\nderung zu machen.\r\nIm Forschungsbericht heißt es: „Die VOLE definiert weiterhin lediglich die ‚Gesundheitsprob-\r\nleme/Beeinträchtigungen‘, die als Auslöser für eine Teilhabeeinschränkung und damit für eine\r\nwesentliche Behinderung in Betracht kommen. Kriterien für die Prüfung des Ausmaßes der Ein-\r\nschränkung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft enthält die VOLE indes – ebenso\r\nwie die EinglHV – nicht.“7\r\nDas aus der ICF hergeleitete und in das SGB IX eingeführte Konzept, Teilhabebeeinträchti-\r\ngung bzw. Behinderung als Ergebnis der Wechselwirkung einer Beeinträchtigung von Kör-\r\nperfunktionen und -strukturen mit den individuellen Kontextfaktoren (einstellungs- und\r\numweltbedingten Barrieren) zu verstehen, ist mit dem VOLE-Entwurf nicht umgesetzt wor-\r\nden.\r\nNachdem dieser Befund über den gesamten Forschungsbericht hinweg immer wieder kri-\r\ntisch erörtert wird, heißt es am Schluss wörtlich: „… die Formulierungen der §§ 2-4 im Verord-\r\nnungsentwurf sind im Widerspruch zum Gesetzestext, zur UN-BRK und zur ICF überwiegend vom\r\nBemühen geprägt, die Wesentlichkeit der Teilhabeeinschränkung unmittelbar aus der Wesent-\r\nlichkeit oder Erheblichkeit der Beeinträchtigung herzuleiten.“ 8\r\nIm medizinischen Teil des Forschungsberichts wird dargelegt, dass die im VOLE-Entwurf\r\nverwendeten Begriffe für die Bezeichnung von Beeinträchtigungen nicht immer mit der ICF\r\nvereinbar sind. Dazu gehört auch die inkonsistente Verwendung von Begriffen wie Beein-\r\nträchtigung, Beschränkung, Einschränkung usw., obwohl die WHO mit der ICF auf dem Hin-\r\ntergrund der nomenklatorischen Absicht allein den Begriff Beeinträchtigung zu verwenden\r\nvorgibt.9 Vor allem ist die medizinische Terminologie in Gestalt der angeführten Diagnosen\r\nan mehreren Stellen veraltet. Die ICD-10, die in Deutschland noch immer und auf Jahre\r\nhinaus verpflichtend anzuwenden ist, wird nicht durchgängig verwendet. Es wird im Kon-\r\ntext der intellektuellen Beeinträchtigungen sogar der untaugliche Versuch unternommen,\r\ndas in Deutschland nicht verbindliche DSM10-5 heranzuziehen.\r\n7 Vgl. Forschungsbericht 630 Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der\r\nEingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis: 2023,\r\n57.\r\n8 Vgl. Forschungsbericht 630 Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der\r\nEingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis:2023,\r\n106.\r\n9 Bei strengster Orientierung an der Nomenklatur der ICF ist der Begriff Beeinträchtigung sogar nur im Zusam-\r\nmenhang mit Aktivitäten und Teilhabe vorgesehen. Im Zusammenhang mit Körperfunktionen und -strukturen ist\r\ngemäß ICF der Begriff Schädigung anzuwenden.\r\n10 Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders.\r\n6\r\nEine beabsichtigte Neuregelung muss unbedingt darauf hinweisen, dass die von der WHO\r\nbereits 2019 verabschiedete ICD-11 erst in einigen Jahren in Deutschland für die Morbidi-\r\ntätsstatistik verbindlich sein wird, dass bis dahin ausschließlich die ICD-10 zu verwenden\r\nist. Anders ist die für Hinzuziehung von Befunden usw. notwendige Kommunikation und\r\nKooperation mit dem Gesundheitssystem nicht verlässlich sicherzustellen.\r\n2. Erhebliche und unzulässige Einschränkungen der Leistungsberechtigung für\r\nMenschen mit Beeinträchtigungen der intellektuellen Funktionen ausschlie-\r\nßen\r\nDer § 3 des VOLE-Entwurfs bezieht sich auf die Beeinträchtigungen der intellektuellen Funk-\r\ntionen. Alle drei dafür vorgelegten Formulierungsalternativen versuchen – wenn auch mit\r\nUnterschieden im Detail –, die Wesentlichkeit von Teilhabebeeinträchtigungen aufgrund\r\neines bestimmten Ausmaßes der Beeinträchtigung der intellektuellen Funktionen zu be-\r\nstimmen, indem sie entweder bestimmte diagnostische Kategorien wie „geistige Behinde-\r\nrung“ (veraltet), Intelligenzminderung (ICD-10) etc. oder Grenzwerte für die Ergebnisse der\r\nIntelligenzdiagnostik (IQ ≤ 70) verwenden.\r\nDamit weicht der § 3 des VOLE-Entwurfs grundlegend von der bisherigen Offenheit des § 2\r\nEinglHV ab. Dort heißt es ausdrücklich weitgefasst: „Geistig wesentlich behindert im Sinne des\r\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, die infolge einer Schwä-\r\nche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in\r\nder Gesellschaft eingeschränkt sind.“\r\nAlle drei Formulierungsvorschläge zu § 3 VOLE schränken den leistungsberechtigten Per-\r\nsonenkreis im Vergleich zur bisherigen Regelung durch § 2 EinglHV erheblich ein.\r\nDie Auslegungs- bzw. Anwendungspraxis des § 2 EinglHV in Deutschland weist allerdings\r\nsehr große Unterschiede auf. Wo die Eingliederungshilfeverordnung bisher rechtsförmig\r\nentsprechend ihrem Wortlaut ausgelegt wurde, also keine Einengung durch anderweitige\r\nArbeitshilfen, Handreichungen oder auch Verwaltungsanweisungen erfolgte, erlangten\r\nauch Personen Leistungen der Eingliederungshilfe, deren IQ beispielsweise oberhalb von\r\n70 lag, wenn sie dennoch wesentlich in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beein-\r\nträchtigt waren.\r\nHierzu heißt es im Abschlussbericht: „Der Verordnungsgeber engte in keiner Fassung der\r\nEinglHV (1964, 1971, 1975, 201911) den anspruchsberechtigten Personenkreis durch einen IQ-\r\n11 Die Bezeichnung EinglHV 2019 diente im Bericht der Bezugnahme auf die Version der Eingliederungshilfever-\r\nordnung, die am 31.12.2019 galt. Sie war gleichlautend mit der Version von 1975.\r\n7\r\nGrenzwert oder durch die Nennung einer bestimmten diagnostischen Kategorie der jeweils gül-\r\ntigen ICD-Version ein. Der Verordnungsgeber räumte damit auch Personen mit weniger beein-\r\nträchtigten kognitiven Funktionen – sofern dadurch ihre Fähigkeit zur Eingliederung in die Ge-\r\nsellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist – einen Leistungsanspruch ein.“ 12\r\n3. Grundlegende Bedeutung der Wesentlichkeit einer Teilhabebeeinträchtigung\r\nim Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung der Obergerichte durchset-\r\nzen\r\nSowohl die EinglHV als auch eine künftige VOLE sind untergesetzliches Recht. Die Ausle-\r\ngung des unbestimmten Rechtsbegriffs wesentliche Behinderung (= wesentliche Beein-\r\nträchtigung der Teilhabe) durch die Verwaltung ist in jedem einzelnen Fall gerichtlich über-\r\nprüfbar und muss in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, also der UN-BRK sowie\r\nden §§ 2 und 99 SGB IX erfolgen.\r\nDie deutschen Obergerichte sind sich in ihrer Auffassung darüber, wie die Wesentlichkeit\r\neiner Behinderung zu bestimmen ist, mittlerweile einig.\r\nDas Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht haben in ihrer Rechtspre-\r\nchung den Weg gewiesen, auf dem die Wesentlichkeit der Behinderung im Einzelfall be-\r\nstimmt werden muss, wenn sie im Einklang mit den §§ 2 und 99 SGB IX, sowie der ICF und\r\nder UN-BRK stehen soll. Der Untersuchungsbericht zitiert dazu die vier maßgeblichen Ent-\r\nscheidungen.\r\nDie Gerichte verlangen eine wertende Betrachtung im Einzelfall, die nicht auf das Ausmaß\r\nder Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf das Ausmaß der darauf beruhenden Teilhab-\r\nebeeinträchtigung abhebt.\r\nDas Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1995, also vor Einführung des SGB IX\r\n(2001), formuliert, dass die Feststellung der Wesentlichkeit der Behinderung nicht vom Aus-\r\nmaß, in dem die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit\r\nvom alterstypischen Zustand abweicht, maßgeblich ist, sondern darauf, ob diese Abwei-\r\nchung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt.13\r\nDas Bundessozialgericht hat diese Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs we-\r\nsentliche Behinderung bestätigt. In seiner Entscheidung vom 22.03.2012 heißt es wörtlich:\r\n12 Vgl. Forschungsbericht 630 Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der\r\nEingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis: 2023,\r\nS. 48.\r\n13 BVerwG, 28.09.1995 – 5 C 21.93, Rz. 22.\r\n8\r\n„Bei der Beurteilung der für eine Pflicht-Eingliederungshilfeleistung erforderlichen Wesentlichkeit\r\neiner geistigen Behinderung ist auf das Ausmaß der Beeinträchtigung der Teilhabemöglichkeit,\r\nnicht auf das der Regelwidrigkeit bzw. des Funktionsdefizits abzustellen.“ 14\r\nEine weitere Entscheidung des Bundessozialgerichts betrifft die Frage, ob auch Personen,\r\nderen Behinderung die Überwindung ihrer Folgen nicht zulässt, zum leistungsberechtigten\r\nPersonenkreis der Eingliederungshilfe gehören. Die Ziele der Eingliederungshilfe können\r\ndemgemäß auch dann noch erreicht werden, wenn „durch die Leistungen der Eingliederungs-\r\nhilfe die Behinderungsfolgen gemildert werden und in diesem Rahmen eine Teilhabe ermöglicht\r\nwird.“ 15\r\nAuch das Bundesverfassungsgericht folgt diesem Ansatz und bestimmt das Ausmaß einer\r\nBehinderung nicht am Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Eine Behinderung\r\nim verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, „wenn eine Person infolge eines regelwidrigen kör-\r\nperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes in der Fähigkeit zur individuellen und selbstän-\r\ndigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist.“ 16\r\nSoweit im Bundesgebiet Arbeits- und Auslegungshilfen genutzt werden, die diesen Anfor-\r\nderungen nicht entsprechen, verstoßen diese gegen höherrangiges Recht.\r\nEs ist eher nicht zu erwarten, dass die Obergerichte von ihrer (UN-BRK-konformen) Rechts-\r\nauslegung künftig wieder abrücken werden. Folgerichtig müssen untergesetzliches Recht\r\nund Verwaltungspraxis an diese Maßstäbe angepasst werden.\r\n4. Bundeseinheitlichen Regelung durchsetzen\r\nEs war im Einklang mit vielfältigen Praxiserfahrungen zu erwarten, dass es bei der Bearbei-\r\ntung der acht Fallvignetten (einmal nach der Eingliederungshilfe-Verordnung und einmal\r\nnach dem VOLE-Entwurf) durch Verwaltungspraktiker:innen zu sehr unterschiedlichen Er-\r\ngebnissen und Bewertungen kommen würde, sowohl zwischen den Bundesländern als\r\nauch innerhalb der Bundesländer.\r\nEine signifikante Anzahl der Verwaltungspraktiker:innen haben die zur Entscheidung ge-\r\nstellten Fallvignetten nach der VOLE anders beurteilt und widersprüchlich als nach der Ein-\r\ngliederungshilfe-Verordnung.17 Das spiegelt die unterschiedlichen Entscheidungskriterien\r\n14 zweiter Leitsatz der Entscheidung BSG Urt.v.22.03.2012 – B 8 SO 30/ R.\r\n15 BSG-Urt. vom 13.07.17 - B 8 SO 1/16 R, Rz 30.\r\n16 BVerfG, Urt.v.22.11.2023 – 1BvR 2577/15, Rz. 36.\r\n17 Vgl. Forschungsbericht 630, Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der\r\nEingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis: 2023,\r\n91.\r\n9\r\nund Vorgaben im jeweiligen Verwaltungshandeln wider. Als Gründe für die Anwendungs-\r\nunsicherheit bezüglich der VOLE wurden u. a. die neuen Begrifflichkeiten (Auslegungs- und\r\nErmessensspielräume) sowie das Fehlen von Verwaltungsanweisungen und Routinen an-\r\ngegeben. Erwartungsgemäß wurde nicht klar zwischen Erheblichkeit einer Gesundheitsbe-\r\neinträchtigung und Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung unterschieden.\r\nDie Verwaltungspraktiker:innen wünschen sich eine klare und unmissverständliche Formu-\r\nlierung der VOLE sowie bundeseinheitliche Arbeitshilfen und Fortbildungen.18\r\nInsgesamt gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass abgesehen von § 3 VOLE-Entwurf die\r\nVOLE systematisch zu Veränderungen des leistungsberechtigten Personenkreises führen\r\nwürde.\r\nIV. Überarbeitungsbedarf des § 99 SGB IX\r\nDer aktuell geltende § 2 SGB IX bestimmt in Verbindung mit der UN-BRK, unter welchen\r\nVoraussetzungen Menschen Zugang zum Leistungssystem des SGB IX haben.\r\nAlternativ zu der hier bearbeiteten Frage der Überarbeitung der VOLE sollte daher der Re-\r\ngelungsmechanismus des § 99 SGB IX grundsätzlich überdacht werden.\r\nDenn der Begriff der Wesentlichkeit in § 99 SGB IX lässt vermuten, dass es für die Leistungs-\r\nberechtigung in der Eingliederungshilfe nicht genügt, wenn Menschen körperliche, seeli-\r\nsche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstel-\r\nlungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesell-\r\nschaft hindern können. Das Merkmal der Wesentlichkeit ist vor dem Hintergrund der UN-\r\nBRK, des § 2 SGB IX und der obergerichtlichen Rechtsprechung19 weder zu rechtfertigen\r\nnoch praktikabel. Überdies hat die Begleitforschung zum Bundesteilhabegesetz ergeben,\r\ndass das Merkmal der Wesentlichkeit sowohl in der Praxis20 als auch in der Rechtspre-\r\nchung21 wenig Relevanz entfaltet, da eine Prüfung der „Wesentlichkeit“ der Behinderung in\r\nder Sachverhaltsermittlung eine nur untergeordnete Rolle spielt.22 Der Wunsch eine\r\nGrenze zur Beanspruchung von Leistungen der Eingliederungshilfe hiermit einzuführen, ist\r\ndamit auch unter Kostenaspekten nicht erforderlich. Denn Leistungen der Eingliederungs-\r\nhilfe entfalten keine Mitnahmeeffekte.\r\n18 Ebd.,103 f.\r\n19 BVerwG, 28.09.1995 – 5 C 21.93, Rz. 22; zweiter Leitsatz der Entscheidung BSG Urt.v.22.03.2012 – B 8 SO 30/ R.\r\n20 Ergebnisse des Workshops : „Eine Prüfung der „Wesentlichkeit“ der Behinderung in der Sachverhaltsermitt-\r\nlung eine nur untergeordnete Rolle spielt.“ in: Unterrichtung durch die Bundesregierung Abschlussbericht zu\r\nden rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023)\r\nauf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe vom 13.09.2018, BT-Drs. 19/4500, S. 73\r\n21 Ebda., S. 71 „Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Wesentlichkeit der Behinderung in der\r\nRechtsprechung seit 1975 kein stark umstrittener Gegenstand gewesen ist.“.\r\n22 Ebda., S. 73.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013672","regulatoryProjectTitle":"PKG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/a4/383753/Stellungnahme-Gutachten-SG2412100036.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 03.09.2024\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflege-kompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nDie fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca. 90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland. Ethisches Fundament der Zusammenarbeit der Fachverbände für Menschen mit Behinderung ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Ihre zentrale Aufgabe sehen die Fachverbände in der Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in einer sich immerfort verändernden Gesellschaft.\r\nVorbemerkung\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung bedanken sich für die Möglichkeit, zu dem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Stellung nehmen zu dürfen.\r\nVoranstellen möchten die Fachverbände für Menschen mit Behinderung den Hinweis, dass gerade auch die Betreuung, Unterstützung, Pflege und Begleitung von Menschen mit Behinderung in erheblichem Maße vom Fachkräftemangel bedroht ist. Mancherorts müssen ambulante Pflegedienste schließen, weil die erforderlichen Fachkräfte nicht mehr zu finden sind und Menschen, die u.a. auf Pflege angewiesen sind, Kündigungen von ihren Pflegediensten ohne Aussicht auf ein neues ambulantes Angebot erhalten.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung halten vor diesem Hintergrund die vorgeschlagene Regelung des § 15a SGB V-neu für höchst problematisch. Denn nach dem Wortlaut der Regelung dürfte die Erbringung von Pflegeleistungen künftig ausschließlich durch Pflegefachpersonen erlaubt sein. Würde dies Gesetz werden, könnte eine Vielzahl an pflegerischen Angeboten, die bspw. auf die Erbringung von Pflege durch Pflegehelfer*innen elementar angewiesen sind, in Zukunft nicht mehr erbracht werden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderungen sind überzeugt, dass in Zeiten eines so massiven Fachkräftemangels nicht neue Vorgaben, sondern vielmehr Flexibilisierung und weniger Bürokratie erforderlich sind, um den bestehenden pflegerischen Bedarfen der Menschen mit und ohne Behinderung gerecht zu werden.\r\nZu begrüßen ist, dass mit dem vorliegenden Entwurf die Rahmenbedingungen der professionell Pflegenden verbessert und die Kompetenzen der Pflegefachpersonen stärker genutzt werden sollen, um den Beruf attraktiver zu machen und so mehr Berufsanfänger*innen für den Pflegeberuf zu gewinnen. Notwendig wäre in diesem Zusammenhang auch eine Stärkung der Kompetenzen von Heilerziehungspfleger*innen bzw. deren Anerkennung als Pflegefachpersonen der Eingliederungshilfe. Bislang kommen sie gem. § 71 Abs. 3 S. 2 SGB XI nur in ambulanten Pflegeeinrichtungen als Pflegefachperson in Betracht. Eine solche Differenzierung ist weder nachvollziehbar noch angemessen, vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels. Um ausreichende Fachkenntnisse und Fähigkeiten von Heilerziehungspfleger*innen für den Einsatz in der Pflege sicherzustellen, sollten bundeseinheitliche Anforderungen formuliert werden, die direkt in der Ausbildung oder über zertifizierte Weiterbildungen erfüllt werden können.\r\nAuch der Ansatz des Entwurfs, wonach mit dem geplanten Gesetz die pflegenden Angehörigen z. B. durch strukturelle Veränderungen stärker entlastet werden sollen, ist positiv zu bewerten. Eine besondere Rolle spielen dabei die Kommunen und zunehmend auch die Einzelhelfer*innen. Im Kontext Angebote zur Unterstützung im Alltag sollten nach Meinung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung Mittel der Tages- und Nachtpflege für die Nutzung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ohne Beschränkung auf regelmäßige Gruppenangebote verwendet werden dürfen.\r\nEin wichtiger Aspekt des Entwurfs ist ferner, dass der Prävention von Pflegebedürftigkeit in Zukunft eine größere Bedeutung beigemessen werden soll.\r\nÜber den Entwurf des PKG hinaus regen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung eine Anpassung des § 120 SGB XI (ambulante Pflegeverträge) dahingehend an, dass eine Kündigungsfrist für die Dienste gegenüber den Pflegebedürftigen eingeführt wird. Nach Information der Fachverbände für Menschen mit Behinderung kommt es mitunter zu Kündigungen durch die Dienste, teilweise auch mit einer kurzen Frist, innerhalb der die Pflegebedürftigen so schnell keinen neuen Dienst finden können. Dem ist Einhalt zu gebieten. Da unklar ist, wann die dazu geplante Gesetzesänderung kommt, sollte eine entsprechende Neuregelung vorgezogen werden. Hierfür bietet sich das PKG an.\r\nAußerdem fordern die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, dass Pflegebedürftigen Listen der zur Verfügung stehenden Angebote zur Unterstützung im Alltag standardmäßig zur Verfügung gestellt werden und Pflegebedürftige diese nicht erst anfordern müssen, vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 SGB XI, vgl. auch die u. s. Ausführungen zu § 7a und § 37 Abs. 3a SGB XI/E.\r\nÄnderungen im SGB V (Artikel 3 PKG)\r\n1. Pflegerische und heilkundliche Leistungen durch Pflegefachpersonen (§ 15a SGB V-neu)\r\n§ 15a Abs. 1 S. 1 SGB V-neu sieht Folgendes vor: „Pflegerische und heilkundliche Leistungen nach diesem und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch werden durch Pflegefachpersonen erbracht.“ In Abs. 2 heißt es weiter: „Pflegefachpersonen im Sinne dieses und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, die über eine Erlaubnis nach § 1 Pflegeberufegesetz verfügen“. Es handelt sich somit um Personen, die eine Ausbildung zum Pflegefachmann oder zur Pflegefachfrau absolviert haben (vgl. § 2 Nr. 1 Pflegeberufegesetz).\r\nDer zitierte Wortlaut des § 15a Abs. 1 SGB V-neu legt nahe, dass künftig alle im SGB V und SGB XI vorgesehenen pflegerischen Maßnahmen, inklusive der Grundpflege oder einfachster Behandlungspflege (§ 37 SGB V), nur noch durch Pflegefachpersonen erbracht werden können. Dies wäre aus Sicht der Fachverbände für Menschen mit Behinderung hochproblematisch.\r\nZum einen kann dieses Fachkrafterfordernis angesichts des derzeit bestehenden erheblichen Fachkräftemangels kaum erfüllt werden. Zum anderen ist es aus medizinisch-pflegerischer Sicht nicht erforderlich, dass Maßnahmen der Grundpflege, wie z. B. die Körperpflege, oder Maßnahmen der einfachsten Behandlungspflege, wie z. B. das Auftragen von Salben, nur durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden. Hierfür spricht auch § 103 Abs. 1 S. 1 SGB IX, wonach Teilhabe als Leistung der Eingliederungshilfe (pädagogischer Schwerpunkt) in besonderen Wohnformen die Pflege umfasst.\r\nGanz in diesem gesetzgeberischen Sinne werden derzeit in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe i. S. d. § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI Maßnahmen der Grundpflege und der einfachsten Behandlungspflege regelmäßig durch Heilerziehungspflegende oder durch Mitarbeitende mit pädagogischer Ausbildung ausgeführt, bei denen es sich nicht um Pflegefachpersonen i. S. d. Pflegeberufegesetzes handelt.\r\nDies erfolgt auch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 25.02.2015 – Az: B 3 KR 10/14 R und B 3 KR 11/14 R sowie vom 22.04.2015 – Az: B 3 KR 16/14.) In diesen Entscheidungen hat das BSG ausgeführt, dass Maßnahmen der einfachsten Behandlungspflege i. S. d. § 37 Abs. 2 SGB V auch durch Laien und somit auch durch das pädagogische Personal in Wohnformen der Eingliederungshilfe erbracht werden können. In der Folge hat es angenommen, dass Wohnformen der Eingliederungshilfe mit einem Betreuungsumfang, der einem stationären Setting entspricht, aufgrund der insofern erfolgten Übernahme der Gesamtverantwortung regelmäßig auch zur Durchführung von einfachster Behandlungspflege verpflichtet sind. Wird von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe nur ein geringerer Betreuungsumfang gewährt, besteht nach Auffassung des BSG zwar nur eine Verpflichtung zur Vornahme entsprechender Maßnahmen, wenn diese mit der erbrachten Leistung der Eingliederungshilfe deckungsgleich ist, z. B. ausweislich des Leistungsbescheides explizit Teil der bewilligten Leistung ist (BSG, Urteil vom 17.02.2022 – Az: B 3 KR 17/20 R). Die grundlegende Wertung des BSG hinsichtlich der erforderlichen Kompetenz zur Erbringung von einfachster Behandlungspflege dürfte hier aber gleichermaßen gelten.\r\nHinzu kommt, dass Heilerziehungspflegende gesetzlich derzeit in bestimmten Bereichen mit ausgebildeten Pflegefachkräften gleichgesetzt werden. So regelt § 71 Abs. 3 S. 2 SGB XI, dass in ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend Menschen mit Behinderung betreuen und pflegen, Heilerziehungspflegende als ausgebildete Pflegefachkräfte gelten. Auch nach landesspezifischen Regelungen sind Heilerziehungspflegende im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in sieben Bundesländern als Fachpflegekräfte anerkannt, so z. B. in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen. Das ist auch sachgerecht, denn der Beruf der\r\nHeilerziehungspfleger*in umfasst nicht nur pädagogische, sondern auch pflegerische Anteile, denn ohne dieses Zusammenspiel wäre Teilhabe an der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf in der Praxis nicht umsetzbar. So ist in den Landesrahmenlehrplänen der theoretische Unterricht zu pflegerischen Themen einschließlich des Pflegeprozesses mit durchschnittlich 600 Stunden breit verankert.\r\nDaher wäre es ohnehin sinnvoll, den § 4 Pflegeberufegesetz folgendermaßen zu ergänzen:\r\n„(4) Die pflegerischen Aufgaben nach Absatz 2 dürfen bei der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Achten und Neunten Sozialgesetzbuch von nach Landesrecht ausgebildeten Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erbracht werden. Dies gilt nicht für Maßnahmen der komplexen Behandlungspflege nach dem fünften Sozialgesetzbuch.“\r\nHeilerziehungspflege ist ein pädagogisch-pflegerischer Beruf, der in Fachschulen gelehrt wird und ein Niveau von DQR 6 aufweist. Damit ist die mit § 4 Pflegeberufegesetz angestrebte fachliche Qualifikation wie auch der Patient*innenschutz sichergestellt. Zudem stellt die Aufnahme der in § 71 Abs. 3 S. 2 SGB XI genannten Vorbedingungen sicher, dass nur Heilerziehungspflegende mit entsprechender Erfahrung Vorbehaltsaufgaben übernehmen dürfen.\r\nDurch die Formulierung im Referentenentwurf besteht eine hohe Verunsicherung, ob mit der Regelung des § 15a SGB V-neu die Grundsätze der oben beschriebenen Rechtsprechung des BSG und die Gleichstellung von Heilerziehungspflegenden und Pflegefachkräften in den exemplarisch genannten Vorschriften beseitigt werden sollen, oder ob es sich „nur“ um eine missverständliche Formulierung im Gesetzestext handelt.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung appellieren daher an den Gesetzgeber, keinen Pflegefachvorbehalt für alle pflegerischen Maßnahmen des SGB V und des SGB XI zu regeln, sondern zu differenzieren. Es sollte dringend in § 15a SGB V-neu und der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass Pflegeleistungen und einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege in besonderen Wohnformen sowie in ambulanten Settings der Eingliederungshilfe auch von Heilerziehungspflegenden erbracht werden dürfen und die Regelung des § 15a SGB V-neu die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Erbringung von einfachsten Maßnahmen der Behandlungspflege in ambulanten Wohnungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie die gesetzlichen Regelungen zur Gleichstellung von Heilerziehungspflegenden mit Pflegefachkräften unberührt lässt. Mit einer entsprechenden Klarstellung in § 15a SGB V-neu und Ergänzung in § 4 Pflegeberufegesetz ließe sich dies sinnvoll umsetzen, da § 15a S. 2 SGB V-neu darauf Bezug nimmt.\r\n2. Änderung des § 37c SGB V (§ 37c SGB V-neu)\r\nAls Folge der geplanten Einführung des § 15a SGB V-neu soll auch in § 37c Abs. 1 S. 2 SGB V eine Änderung vorgenommen werden. So soll der Begriff der „Pflegefachkraft“ in § 37c Abs. 1 S. 2 SGB V durch das Wort „Pflegefachperson“ ersetzt werden. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung möchten anlässlich dieser Anpassung auf das folgende Problem hinweisen:\r\nDurch das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz wurde die außerklinische Intensivpflege aus der häuslichen Krankenpflege gem. § 37 SGB V ausgegliedert und in § 37c SGB V verankert. Im Zuge dieser Änderung wurde auch eine etwas abgewandelte Definition von Intensivpflegebedarf in § 37c Abs. 1 S. 2 SGB V aufgenommen. Während bislang ein Bedarf angenommen wurde, wenn die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft erforderlich war (§ 37 SGB V i. V. m. Ziffer 24 der Anlage zur Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses i. d. F. bis zum 31.10.2023), setzt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nun gem. § 37c Abs. 1 S. 2 SGB V die „ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft“ voraus. In der Folge fallen bspw. Personen mit medikamentös nicht einstellbaren Anfallserkrankungen, die zwar der ständigen Anwesenheit einer Pflegekraft aber eben keiner Pflegefachkraft bedürfen, aus dem Anwendungsbereich des § 37c SGB V heraus und es kommt zu Leistungslücken.\r\nDiese Problematik könnte der Gesetzgeber in dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren beseitigen, indem er das Wort „Pflegefachkraft“ nicht durch „Pflegefachperson“, sondern durch das Wort „Pflegekraft“ ersetzt.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, das Wort „Pflegefachkraft“ in § 37c Abs. 1 S. 2 durch das Wort „Pflegekraft“ zu ersetzen.\r\nÄnderungen im SGB XI\r\nA) Artikel 1 PKG\r\n1. Pflegeberatung - § 7a Abs. 8 SGB XI-neu\r\nDie Fachverbände für Menschen Mit Behinderung begrüßen eine Verbesserung der Beratung pflegedürftiger Menschen durch übergreifende Beratungsstrukturen. Unabhängig davon, wer berät, halten die Fachverbände für Menschen mit Behinderung persönliche Ansprechpartner*innen in den Beratungsstellen für wünschenswert, die den organisatorischen Teil der Pflege übernehmen, der viele Menschen überfordert.\r\n2. Stärkung des Amtes der Pflegebevollmächtigten - § 10a SGB XI-neu\r\nDie Stärkung des Amtes des Pflegebevollmächtigten ist zu begrüßen. Neben den verschiedensten wichtigen Aufgaben, die mit dem Amt verbunden sind, hat sich die Pflegebevollmächtigte auch als überaus hilfreiches Bindeglied zwischen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sowie den Verbänden und dem Bundesministerium für Gesundheit erwiesen.\r\n3. Pflegefachpersonen bei der Begutachtung, § 18e Abs. 6 SGB XI-neu\r\nNach dem Entwurf des PKG soll der Medizinische Dienst Bund bis spätestens 31.12.2025 ein Modellprojekt beginnen, welches untersucht, ob die Übernahme von Aufgaben im Zusammenhang mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch Pflegefachpersonen zielführend ist. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung regen an, besonders schutzbedürftige Personengruppen wie z. B. Kinder und Menschen mit einer sog. geistigen Behinderung oder komplexen Behinderungen von diesem Modellprojekt auszunehmen, da es für sie besonders geschulte Gutachter*innen braucht - vgl. auch schon jetzt § 18a Abs. 10 S. 2 SGB XI für Kinder.\r\n4. Beratung der Empfänger*innen von Pflegegeld - § 37 Abs. 3a SGB XI-neu\r\nNach der neu gefassten Vorschrift sind Pflegebedürftige und Pflegepersonen im Rahmen der Pflegeberatung, die sie bei Bezug des Pflegegelds verpflichtend abrufen müssen, auf\r\nbestehende Beratungsangebote „hinzuweisen“. Dies beurteilen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung als positiv - jedoch nicht hinreichend. Wünschenswert wären überdies zugehende Beratungsangebote, angepasst an die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen, insbesondere wenn sie zusätzlich eine Behinderung haben. Denn es hilft den Menschen nicht weiter, nur an neue Beratungsstellen verwiesen zu werden, sie benötigen vielmehr konkrete Kontakte, Terminvermittlung, Hilfe bei der Suche weiterer Angebote und der Beantragung von Leistungen und vieles mehr.\r\n5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen - § 40 Abs. 6 SGB XI-neu, § 73d Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 5a SGB V-neu\r\nGemäß § 40 Abs. 6 SGB XI können Pflegefachkräfte im Rahmen ihrer Leistungserbringung und ihrer Beratungseinsätze bestimmte Hilfsmittel empfehlen und damit die ärztliche Verordnung sowie die Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Erforderlichkeit der Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich machen. Mit den vorgesehenen Änderungen in § 40 Abs. 6 SGB XI-neu, § 73d Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 5a SGB V-neu soll diese Möglichkeit auf weitere Hilfsmittel erstreckt werden. Künftig sollen insbesondere auch Inkontinenz-Hilfen umfasst sein.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen, dass Pflegefachpersonen künftig mehr Hilfsmittel empfehlen können und damit der Versorgungsweg für Versicherte unter Nutzung der pflegefachlichen Kompetenz abgekürzt wird. Allerdings weisen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung darauf hin, dass mit dieser Änderung nicht die seit langem bestehenden Mängel in der Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenz-Hilfen beseitigt werden können.\r\nVersicherte haben oftmals kein Problem, eine ärztliche Verordnung für Inkontinenz-Hilfen zu bekommen. Auch die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit einer entsprechenden Versorgung wird von den Krankenkassen, die oftmals auf ihren Genehmigungsvorbehalt verzichtet haben, i. d. R. nicht angezweifelt. Problematisch ist also nicht das „ob“, sondern das „wie“ der Versorgung. Denn die von den Krankenkassen durch Verträge nach § 127 SGB V verpflichteten Leistungserbringer stellen den Versicherten oftmals Inkontinenz-Hilfen in zu geringer Stückzahl bzw. zu geringer Qualität, insbesondere unter Beachtung der spezifischen Bedarfe von Menschen mit Behinderung, zur Verfügung. Grund hierfür ist u. a., dass Leistungserbringer aufgrund des Wettbewerbsdrucks keine kostendeckenden Vergütungspauschalen mit den Krankenkassen vereinbaren können. Paritätische Vertragsverhandlungen werden oftmals nicht ermöglicht. Dieser Auffassung ist offensichtlich auch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Denn es führt in seinem\r\n„Sonderbericht über die Qualität der Hilfsmittelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung“ aus dem Jahr 2022 auf S. 30 folgendes aus:\r\n„Die Prüfung, inwieweit die Preisvorstellungen der Krankenkassen kostendeckend sind, ist grundsätzlich keine Aufgabe der Aufsichtsbehörde. (…) Offensichtlich unzureichende Versorgungspauschalen in der Inkontinenzversorgung hat das BAS aber zum Anlass genommen, im aufsichtsrechtlichen Dialog auf eine Anpassung des Preisniveaus hinzuwirken.“\r\nDie bisherigen Versuche des Gesetzgebers, Fehlentwicklungen im Vertragsrecht durch gesetzliche Vorgaben zu beseitigen (z. B. durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung), waren nicht erfolgreich.\r\nDaher fordern die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, das wettbewerbs-basierte Vertragsmodell zur Behebung der Qualitätsdefizite in der Inkontinenz-Versorgung aufzugeben. Stattdessen könnten Leistungserbringer per Verwaltungsakt zugelassen und landesweit einheitliche und auskömmliche Versorgungsverträge für die jeweiligen Hilfsmittelbereiche vorgesehen werden (so auch BAS, Sonderbericht über die Qualität der Hilfsmittelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, 2022, S. 5).\r\n6. Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit - § 44a Abs. 1 S. 7 SGB XI-neu\r\nDie Vorschrift soll wie folgt ergänzt werden: „Verstirbt der Pflegebedürftige innerhalb der Pflegezeit, werden die Zuschüsse nach Satz 1 bis zum Ende der Pflegezeit gewährt.“ Durch diese Ergänzung soll in Zukunft vermieden werden, dass die Pflegeperson spätestens in der fünften Woche nach dem Tod der gepflegten Person keine Zuschüsse mehr bekommt (§ 4 Abs. 2 S. 1 PflegezeitG). Das ist bislang der Fall und wird nur im Kulanzwege von der Pflegeversicherung zum Teil anders gehandhabt. Dass der neue Satz 7 die Weiterzahlung des Zuschusses bis zum Ende der regulären Pflegezeit ausdrücklich regelt, ist zu begrüßen.\r\n7. Angebote zur Unterstützung im Alltag - § 45a SGB XI-neu\r\nDie Vorschrift wird weitgehend neu gefasst. Dabei fällt jedoch auf, dass die Länge und Komplexität der Vorschrift in Widerspruch zu ihrem Ziel von Vereinfachung und Flexibilisierung steht. Eine Vereinfachung der Norm wäre in jedem Fall wünschenswert, möglicherweise auch durch die Aufteilung der Norm, die in ihren verschiedenen Absätzen doch sehr unterschiedliche Leistungen beschreibt.\r\nDie neue Regelung lockert die Anforderungen an Konzepte, nimmt die Einzelhelfer*innen stärker in den Blick und lässt Schulungen der Helfer*innen ausdrücklich auch tätigkeitsbegleitend zu. Diese Maßnahmen im Einsatz der Helfer*innen begrüßen die Fachverbände für Menschen mit Behinderungen ausdrücklich. Bisher gilt, dass die Ehrenamtler*innen die Pflegetätigkeit „unter pflegefachlicher Anleitung“ übernehmen, vgl. § 45a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI. Dies ändert der Entwurf dahingehend ab, dass die Helfenden (nur) „bei Bedarf“ mit einer pflegefachlichen Begleitung oder mit Supervision tätig werden.\r\nFür die Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag (AUA) soll zwar weiterhin ein Konzept verlangt werden. Insgesamt jedoch sollen bürokratische Hürden abgebaut werden. Zutreffend hebt die Gesetzesbegründung jedoch hervor, dass nach den Landesverordnungen auch in Zukunft die Einholung eines Führungszeugnisses bzw. eines erweiterten Führungszeugnisses angezeigt sein kann, wenn es um besonders vulnerable Personen geht. Diesen Hinweis zum Gewaltschutz halten die Fachverbände für Menschen mit Behinderung für besonders wichtig. Insgesamt sollen die Anforderungen an das AUA zukünftig auch noch stärker von der zu unterstützenden Person bzw. Personengruppe abhängen. Beispielhaft nennt der Entwurf auf S. 93 erneut Kinder und Jugendliche mit Behinderung als eine Gruppe, für die es qualifiziertere Helfer*innen braucht.\r\nNeu erlaubt § 45a Abs. 2 S. 3 SGB XI-neu tätigkeitsbegleitende Schulungen und überlässt die konkrete Ausgestaltung den Landesverordnungen. Die Schulungen sollen innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein oder modular erfolgen (Begründung, S. 93 f.). Die Schulung muss noch nicht begonnen sein, ehe die Tätigkeit aufgenommen werden darf.\r\nZum Schutz der genannten besonders schutzbedürftigen Personengruppen halten die Fachverbände für Menschen mit Behinderungen zumindest die Aufnahme einer begleitenden Grundqualifikation für erforderlich. Die Landesverordnungsgeber sollten daher verpflichtet werden, die Reglungen dafür zu konkretisieren. Die bislang enthaltene Ermächtigung des Landesverordnungsgebers allein halten die Fachverbände für Menschen mit Behinderung nicht für hinreichend.\r\nBeim Umgang mit Menschen mit einer sog. geistigen oder auch mehrfachen Behinderung ist zumindest ein Grundverständnis auch beim Verhalten bei Notfällen zu fordern. Sofern die Helfer*innen diesbezüglich keine anderweitig erlangte Erfahrung nachweisen können, sollte zumindest die Hälfte der Schulung absolviert worden sein, ehe die Helfer*innen tätig werden dürfen. Zu Recht weist der PKG-Entwurf auf die unverzichtbare Fähigkeit zu einer „angemessenen Kommunikation“ sowie auf „Kenntnisse zum Umgang mit herausforderndem Verhalten“ hin (Begründung, S. 96).\r\n§ 45a Abs. 3 SGB XI-neu regelt AUA, die sich nicht an eine bestimmte Zielgruppe richten, sondern an alle Pflegebedürftigen. Die Regelung vereinfacht die in § 45a Abs. 2 SGB XI/E genannten Anforderungen an die AUA deutlich. Die Erfüllung der Anforderungen nach § 45a Abs. 2 SGB XI-neu wird unter bestimmten Voraussetzungen vermutet. Problematisch erscheint die in § 45a Abs. 3 S. 3 SGB XI-neu zum Ausdruck kommende Erwartungshaltung, dass die AUA bzw. die für sie handelnden ehrenamtlichen Helfer*innen die Pflegebedürftigen wie „Lotsen“ durch den Pflegedschungel führen und somit als „Türöffner“ dienen können (Begründung S. 96). Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung bezweifeln, dass hierfür das nötige Fachwissen vorhanden sein wird.\r\nMit § 45a Abs. 4 SGB XI-neu wird die Zulässigkeit von „Einzelhelfenden“ ausführlich geregelt. Bisher findet sich eine gesetzliche Erwähnung dieser Helfergruppe nur in § 45a Abs. 1 S. 5 SGB XI und teilweise in Landesverordnungen (vgl. z. B. § 4a der Pflegeunterstützungsverordnung Hessen; abrufbar unter https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UntAngVHErahmen; § 2a der Verordnung Mecklenburg-Vorpommern; abrufbar unter: https://www.lagus.mv-regierung.de/static/LAGUS/Inhalte/Seiten/F%C3%B6rderungen/Anerkennungen/Angebote%20zur%20Unterst%C3%BCtzung%20im%20Alltag/Dokumente/24.02.2023/UntAngLVO_MV.pdf).\r\nNach dem PKG-Entwurf ist zwischen zwei Gruppen von Einzelhelfenden zu unterscheiden: Während sich manche an einen offenen Adressatenkreis wenden, gibt es auch Angebote, die nur für bestimmte, persönlich benennbare Pflegebedürftige gedacht sind (Begründung, S. 97; sog. personenbezogen anerkannte Einzelhelfende; oder auch Nachbarschaftshilfe, obwohl die Beteiligten nicht Nachbarn sein müssen). Nur diese letztgenannte Variante der Einzelhelfenden-Tätigkeit wird durch Neuregelung in Absatz 4 näher ausgestaltet und lockert ebenfalls die in Absatz 2 der Norm genannten Voraussetzungen für die Anerkennung. Zugleich betont der Entwurf, dass die bisherigen Anerkennungsmöglichkeiten für die anderen Einzelhelfenden-Angebote nicht eingeschränkt werden sollen (Begründung, S. 97).\r\nAllgemein gilt für die personenbezogen anerkannten Einzelhelfenden: Es darf sich bei den Einzelhelfenden nicht um Angehörige handeln (Begründung, S. 98). Zudem stellt die neue Fassung klar, dass die Einzelhelfenden für maximal vier persönlich benannte Pflegebedürftige in Betracht kommen (Begründung, S. 98). Zu bedauern – und mit Blick auf den Pflegekräftemangel nicht mehr zeitgemäß – ist, dass Angehörige pauschal als „Einzelhelfende“ ausgeschlossen werden, vgl. § 45a Abs. 4 S. 3 SGB XI/E. (Begründung, S. 98).\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, den Ausschluss der Leistungserbringung durch Angehörige ersatzlos zu streichen. Solange es keine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige gibt, obwohl diese bereits im Koalitionsvertrag angedacht wurde, sollten zumindest andere Leistungen oder Möglichkeiten wie z. B. die, als Einzelhelfer*in zu fungieren, auf die Angehörigen erstreckt werden, um die enorme Unterstützung durch diesen Personenkreis anzuerkennen. Das Pflegegeld reicht hierfür nicht aus.\r\nWeiterhin darf auch ein (erweitertes) Führungszeugnis verlangt werden, „soweit dies geboten erscheint“ (Begründung, S. 99). Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung plädieren aus den bereits o. g. Gründen für eine standardmäßige Einholung eines Führungszeugnisses.\r\nPositiv zu werten ist die von den Einzelhelfenden verlangte Erklärung, dass sie über die Stelle informiert wurden, die im Streitfall weiterhilft (Nr. 3). Gleiches gilt für die Pflegebedürftigen, die darüber unterrichtet sein sollen, an wen sie sich bei Schwierigkeiten wenden können (Nr. 4 – Begründung, S. 100 f.). Auch in diesem Kontext ist die Bedeutung der Leichten Sprache bzw. leicht verständlichen Sprache für Menschen mit einer sog. geistigen Behinderung zu betonen, die auch für andere Personengruppen wichtig ist.\r\n8. Anspruch auf Umwandlung eines ambulanten Sachleistungsbetrags - § 45f SGB XI-neu\r\nDie bisher in § 45a Abs. 4 SGB XI geregelte Umwandlung soll nunmehr in einem eigenständigen § 45f SGB XI-neu verortet werden. Im Zuge dessen sollen nach dem Entwurf zukünftig 50 % des Sachleistungsbetrags umgewandelt und auf diese Weise für die Nutzung von AUA verwendet werden dürfen. Bisher ist die Umwandlung nur i. H. v. 40 % des Sachleistungsbetrags zulässig. Diese Aufstockung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nNicht zu überzeugen vermag die Neuregelung nach Meinung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung insofern, als die Pflegebedürftigen den „Wunsch äußern“ können, eine Information über die jeweils zur Abrechnung eingereichten Leistungen zu erhalten - vgl. § 45f Abs. 2 S. 4 SGB XI-neu – und nur im Fall der Wunschäußerung die Information erhalten. Schon jetzt muss angenommen werden, dass den wenigsten Pflegebedürftigen diese Wunschmöglichkeit bekannt sein wird. Vor diesem Hintergrund sollte es nicht auf eine Wunsch-Äußerung durch die pflegebedürftigen Personen ankommen. Vielmehr sollte die ambulante Pflegeeinrichtung gegenüber der gepflegten Person verpflichtet sein, diese Information regelmäßig zur Verfügung zu stellen, vgl. auch § 120 Abs. 3 S. 4 SGB XI. Die Frage, ob für einen Unterstützungs-Mix noch die nötigen\r\nfinanziellen Mittel vorhanden sind, lässt sich nur entscheiden, wenn die hierfür notwendigen Informationen vorliegen. Ohne diese fehlt es an der Entscheidungs-grundlage, ob ein Mix an Leistungen realisierbar ist.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern vor diesem Hintergrund die standardmäßige Übersendung der Informationen zur Abrechnung (für Menschen mit einer sog. geistigen Behinderung oder Lernbehinderung in Leichter bzw. leicht verständlicher Sprache; dazu gehört auch ein großes Schriftbild).\r\n9. Anspruch auf Umwandlung des teilstationären Sachleistungsbetrags - § 45g SGB XI-neu\r\nNeu eingeführt werden soll der Anspruch für Menschen ab dem Pflegegrad 2, bis zu 50 % des Budgets für die Tages- und Nachtpflege gem. § 41 SGB XI als Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA) nutzen zu dürfen. Bei Pflegegrad 5 stünden damit z.B. für solche Angebote bis zu 998 Euro im Monat zur Verfügung. Dieser neue Leistungsanspruch wird nicht auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld angerechnet und bedeutet somit eine Leistungserweiterung, die vielen Menschen zugutekommen könnte. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen dies im Grundsatz. Die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs ist hingegen noch an die Bedarfe von Menschen mit Behinderung anzupassen.\r\nZu bedauern ist die Beschränkung des Umwandlungsanspruchs auf Angebote, die an § 45a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI anknüpfen und eine „regelmäßige, mehrstündige Betreuung in Gruppen“ anbieten. Menschen mit Behinderung werden zwar oftmals in Gruppen betreut und unterstützt. Jedoch gibt es einen ebenso großen Bedarf an der Einzel-Betreuung. Es wäre daher wünschenswert, dass der Gesetzgeber auf die o. g. Beschränkung verzichtet und den Weg für eine Nutzung der AUA auch für andere Formate freigibt. Dafür spricht, dass auch diese – nicht in Gruppen betreuten – Pflegebedürftigen Mitglied der sozialen Pflegeversicherung sind. Angebote der Tages- und Nachtpflege stehen für sie in der Regel nicht zur Verfügung, weshalb der Anspruch nach § 41 SGB XI bei ihnen ins Leere läuft. Die Flexibilisierung dieser Leistung durch eine teilweise „Umwandlung für Tagesbetreuung“ nach § 45g SGB XI-neu sollte deshalb nicht an zu hohe Anforderungen geknüpft werden.\r\nFür eine Erstreckung des neuen Anspruchs auf Angebote, die keinen zusätzlichen Einschränkungen unterliegen, spricht außerdem, dass Pflegebedürftige aufgrund allgemeiner Preissteigerungen schon seit Jahren weniger Leistungen für den gleich\r\ngebliebenen Entlastungsbetrag erhalten. Die für 2025 geplante Erhöhung durch Dynamisierung wird keinen nennenswerten Unterschied machen.\r\nDer Hinweis in der Gesetzesbegründung, für nicht regelmäßig und nicht mehrstündig stattfindende Angebote könne der Umwandlungsanspruch nach § 45f SGB XI-neu in Anspruch genommen werden, vermag nicht zu überzeugen (Begründung, S. 111). Er übersieht, dass der Anspruch nach § 45f SGB XI-neu mit einer Anrechnung des Pflegesachleistungsbetrags einhergeht. Folglich stehen weniger Pflegesachleistungen zur Verfügung, wenn Pflegebedürftige sich für den Umwandlungsanspruch gem. § 45f SGB XI-neu entscheiden.\r\nSollte der Gesetzgeber an der Vorgabe des Gruppenangebots festhalten, sollte zumindest die weitere Vorgabe der Regelmäßigkeit aufgegeben werden. Allein der Verzicht auf dieses Kriterium würde es wesentlich mehr Menschen mit Behinderung erlauben, auch unregelmäßig stattfindende Gruppenangebote zu nutzen und hierfür die Mittel der Tages- und Nachtpflege einzusetzen. Es darf nicht übersehen werden, dass auch unregelmäßig stattfindende Angebote wie bspw. die Betreuung von Kindern mit Behinderung während der Schulferien oder mehrtägige Reisen erheblich zur Entlastung der pflegenden Angehörigen beitragen.\r\nFalls der Gesetzgeber an der o. g. Beschränkung auf regelmäßige Gruppenangebote festhält, fordern die Fachverbände für Menschen mit Behinderung zumindest konkrete Angaben zu den auslegungsbedürftigen Begriffen wie Regelmäßigkeit, Mehrstündigkeit und Gruppen. Wünschenswert wären bundesweit einheitliche Maßstäbe. Denn die aus den unterschiedlichen Landesverordnungen bekannten Auseinandersetzungen zur Dauer, Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit des Angebots sollten für die Zukunft vermieden werden (vgl. dazu: Die Landesverordnungen zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2018, S. 186 ff.):\r\nIm Ergebnis fordern die Fachverbände für Menschen mit Behinderung somit die Beschränkung des § 45g SGB XI-neu auf die Inanspruchnahme von regelmäßigen, mehrstündigen Gruppenangeboten zu streichen. Gegebenenfalls müssten die Kriterien der Regelmäßigkeit, Mehrstündigkeit und das Vorliegen einer Gruppe wenigstens näher definiert werden.\r\nNach § 45g Abs. 2 S. 3 SGB XI-neu müssen die Pflegebedürftigen erst den Wunsch äußern, eine Abrechnung über die Leistungen zu erhalten (Begründung, S. 112).\r\nWie schon bei der Neuregelung zu § 45f SGB XI-neu fordern die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, dass die Pflegebedürftigen regelmäßig eine Übersicht über die bereits verbrauchten Leistungen erhalten – und nicht erst den Wunsch danach äußern müssen, vgl. auch schon die Ausführungen zu § 45f SGB XI-neu.\r\n10.Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen - § 45h SGB XI-neu\r\nDer bisherige § 38a SGB XI soll als § 45h SGB XI-neu fortbestehen. Da es trotz der Grundsatz-Entscheidungen des BSG von 2020 (Urteile vom 10.09.2020 – Az: B 3 P 2/19 R; B 3 P 3/19 R; B 3 P 1/20 R) immer wieder Streitigkeiten um diesen Anspruch gibt, ist zu überlegen, verschiedene Klarstellungen in den Wortlaut des Gesetzes aufzunehmen. Zum Beispiel könnte eine Klarstellung im Sinne von Menschen mit Behinderung sein, dass die Pflege kein Hauptzweck des Wohnens in der WG sein muss. Grund für diese Ergänzung ist die wiederholte Ablehnung beantragter Zuschläge für Menschen mit Behinderung mit der Begründung, bei diesen gehe es nicht in erster Linie um die Pflege, sondern um die Eingliederungshilfe.\r\n11.Aufgabenerledigung durch Dritte - § 47b SGB XI-neu\r\nDie Neuregelung soll es den Pflegekassen zukünftig erlauben, die Erledigung von Aufgaben auf Dritte zu übertragen. Damit wird die Rechtslage an die des SGB V angeglichen. Ob sich qualifizierte Dritte finden, die es hierfür braucht, bleibt abzuwarten. Zu Recht betont der Entwurf des PKG, dass dies nicht zu Verzögerungen oder einer komplizierten Antragstellung führen darf. Positiv zu werten ist ferner, dass der Entwurf wesentliche Aufgaben zur Versorgung von Versicherten von der Aufgabenübertragung ausnimmt. Für die Einzelheiten sollen die Vorgaben des BSG beachtet werden.\r\n12.Leben in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c i. V. m. § 45j SGB XI-neu.\r\nDie Einführung einer neuen Wohnform zur selbstbestimmten Pflege halten die Fachverbände für Menschen mit Behinderung für einen sinnvollen Ansatz. Das Verhältnis dieser neuen Wohnform zu den bestehenden Wohnformen der Eingliederungshilfe, die nicht § 71 Abs. 4 SGB XI unterfallen und damit von der neuen „gemeinschaftlichen Wohnform“ ausdrücklich abgegrenzt sind, wird noch zu klären sein.\r\nAus Sicht der Fachverbände für Menschen mit Behinderung haben die „gemeinschaftlichen Wohnformen“ jedoch nicht die bestehenden Wohnformen der Eingliederungshilfe, in denen Pflege und Eingliederungshilfe nebeneinander erbracht wird, im Blick und stellt eher ein weiteres Angebot insbesondere für alte pflegebedürftige Menschen dar.\r\nB) Artikel 2 PKG (Weitere Änderung des SGB XI)\r\n1. Ruhen der Leistungsansprüche - § 34 SGB XI neu\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die in § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI vorgesehene Änderung, wonach der Zeitraum zur Weiterzahlung des Pflegegeldes während einer vollstationären Krankenhausbehandlung sowie in vergleichbaren Versorgungssituationen von vier auf acht Wochen verlängert werden soll. Noch besser wäre es allerdings, wenn das Zeitlimit in diesen Fällen für alle Pflegebedürftigen ganz entfiele, wie dies in § 34 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB XI bereits seit vielen Jahren für Pflegebedürftige vorgesehen ist, die ihre Pflege im sogenannten Arbeitgebermodell sicherstellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit Planungssicherheit für die Pflegebedürftigen und die beschäftigten Pflegekräfte im Sinne eines dauerhaften Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses und einer Vermeidung von „Versorgungsbrüchen“ geschaffen werden (BT-Drs. 16/12855, S. 8).\r\nAuch in anderen Fallkonstellationen geraten jedoch die häuslichen Versorgungsstrukturen unter Druck, wenn deren durchgehende Finanzierung nicht hinreichend sichergestellt ist. Das gilt insbesondere für Familien mit Kindern mit Behinderung, in denen häufig ein Elternteil – in der Regel die Mutter – auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet. Hinzu kommt, dass gerade bei pflegedürftigen Kindern mit Behinderung und hohem Unterstützungsbedarf Krankenhausaufenthalte häufig deutlich länger als acht Wochen dauern.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, Pflegegeld nach § 37 SGB XI bei allen Pflegebedürftigen unbegrenzt für die gesamte Dauer der Aufnahme in ein Krankenhaus oder eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung weiterzuzahlen.\r\nDie in § 34 Abs. 3 SGB XI vorgesehenen Fristverlängerungen von vier bzw. sechs auf jeweils acht Wochen werden ebenfalls begrüßt. Noch besser wäre es jedoch, wenn Rentenbeiträge und andere Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a SGB XI während der\r\ngesamten Dauer einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlt würden und zeitlich nicht limitiert wären. Denn viele Eltern begleiten ihre Kinder in der Klinik für die gesamte Dauer einer oft länger als acht Wochen andauernden Krankenhausbehandlung. Sie leisten in dieser Zeit Pflege, Assistenz und andere Unterstützung und verbringen durchwachte Nächte am Krankenbett. Das Klinikpersonal wird hierdurch erheblich entlastet. Nicht nachvollziehbar ist es deshalb, weshalb die Zahlung von Rentenbeiträgen in diesen Fällen auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, zu regeln, dass die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a SGB XI für die gesamte Dauer einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht ruhen, sondern unbegrenzt weiterzuzahlen sind.\r\n2. Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung - § 55 SGB XI\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung nehmen den vorgelegten Gesetzentwurf zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass die neue Beitragssatzregelung in § 55 SGB XI Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung benachteiligt. Es handelt sich dabei um die neue Regelung des § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI, wonach sich für Eltern der Beitragssatz für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, reduziert. Mit der Vollendung des 25. Lebensjahres entfällt der Abschlag für das jeweilige Kind also wieder. Die Altersbegrenzung hält der Gesetzgeber deshalb für gerechtfertigt, weil bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt und am größten ist (vgl. Gesetzesbegründung zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in BT-Drs. 165/23, Seite 74 f.).\r\nIm Hinblick auf erwachsene Kinder ohne Behinderung halten die Fachverbände für Menschen mit Behinderung diese Begründung für sehr gut nachvollziehbar. Auf erwachsene Kinder mit Behinderung ist diese Begründung aber nicht uneingeschränkt übertragbar. Vielmehr ist bei Kindern mit Behinderung nach Auffassung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung danach zu differenzieren, ob die Kinder finanziell dazu imstande sind, sich selbst zu unterhalten oder ob das nicht der Fall ist. Der Gesetzgeber nimmt diese Differenzierung jedenfalls selbst in ähnlichen Regelungszusammenhängen vor. So gibt es diesbezüglich z.B. in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eine Sonderregelung beim Kindergeld. Auch wird bei der Vorschrift zur Familienversicherung, auf die sich der\r\nGesetzgeber zur Festlegung der Altersgrenze in Bezug auf die neue Beitragsregelung in § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB V bezieht, in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V eine Sonderregelung für Menschen mit Behinderung getroffen. Diese sind in der Familienversicherung ohne Altersgrenze mitversichert, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Hintergrund der genannten Sonderregelungen ist, dass die betreffenden erwachsenen Kinder mit Behinderung im Gegensatz zu erwachsenen Kindern ohne Behinderung gerade nicht finanziell selbstständig sind.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, in § 55 Abs. 3 SGB XI einen neuen Satz 6 anzufügen, der vorsieht, dass Satz 4 für das jeweilige Kind ohne Altersgrenze gilt, wenn es als Mensch mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande ist, sich selbst zu unterhalten"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}