{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-06T10:31:00.264+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R005686","registerEntryDetails":{"registerEntryId":70939,"legislation":"GL2024","version":8,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R005686/70939","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/cb/682202/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R005686-2026-01-15_18-34-25.pdf","validFromDate":"2026-01-15T18:34:25.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-26T10:41:38.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-25T17:39:17.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2023-02-07T18:46:46.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-01-15T18:34:25.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":70939,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005686/70939","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-15T18:34:25.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70010,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005686/70010","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-23T18:29:10.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-15T18:34:25.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50019,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005686/50019","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-26T10:41:38.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-23T18:29:10.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44604,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005686/44604","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-25T17:39:17.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-26T10:41:38.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Animal Equality Germany","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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von Tiertransporten in Drittstaaten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes","printingNumber":"256/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0256-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierschutzgesetzes-und-des-tiererzeugnisse-handels-verbotsgesetzes/312317","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes","publicationDate":"2024-02-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes\r\nBerlin, 29. Februar 2024\r\nDie geplante Tierschutzgesetznovellierung enthält einige Verbesserungen, geht aber an vielen Stellen wiederum nicht weit genug. Dass die ganzjährige Anbindehaltung verboten werden soll, ist ein bedeutender Schritt, ebenso ist eine Videoüberwachung in Schlachthöfen geplant und Verstümmelungen an Tieren werden mit zusätzlichen Auflagen versehen. Erstmals werden Hummer und andere Dekapoden und Oktopoden genauso geschützt wie Wirbeltiere (Betäubungspflicht und Verkaufsverbot von lebenden Tieren an Endverbraucher*innen). Dennoch mangelt es leider an großen Veränderungen. So bleiben Tiertransporte in Drittländer erlaubt, viele Übergangsfristen sind sehr lang gefasst, die saisonale Anbindehaltung bleibt erlaubt, einige wichtige Themen werden gar nicht behandelt und es gibt viele Hintertüren, zum Beispiel in Bezug auf die Verstümmelungen von landwirtschaftlich genutzten Tieren.\r\nZudem werden viele Begrifflichkeiten nicht genau definiert und lassen dabei viel Spielraum für Interpretation bzw. sorgen für eine schlechte, teilweise unmögliche rechtliche Verfolgbarkeit. So zum Beispiel Begriffe wie ,,in angemessener Weise”, ,,erheblich” etc.. Diese Ausdrücke haben keine wissenschaftliche Grundlage und sind ohne weitere Definition willkommene Hintertüren. Nachfolgend geht Animal Equality auf die besonders notwendigen Verbesserungen des Entwurfs der Tierschutznovellierung ein.\r\nDefinition des ,,vernünftigen Grundes”\r\nIm ersten Entwurf zur Überarbeitung (Ref-E Mai 2023) war der folgende wichtige Satz enthalten, der im aktuellen Entwurf gestrichen wurde: „Bei der Abwägung schutzwürdiger menschlicher Interessen mit dem Tierschutz stellt ein wirtschaftliches Interesse für sich genommen keinen vernünftigen Grund für eine Beeinträchtigung von Leben und Wohlbefinden eines Tieres dar.“\r\n Animal Equality Germany e.V.\r\nPappelallee78/79 10437 Berlin\r\nWeb www.animalequality.de E-Mail info@animalequality.de Telefon 030 23 32 94 58 0\r\n  Dieser Satz ist von großer Bedeutung, da bisher eine Definition des vernünftigen Grundes fehlt, wodurch Ausnahmen bzgl. dem rechtlichen Schutz von Tieren vor Schmerzen, Leiden und Schäden zugelassen werden. Wirtschaftliche Interessen werden in den meisten Fällen über das Tierwohl gestellt.\r\nIm Jahr 2019 gab es für diese Definition ein richtungsweisendes Urteil. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass wirtschaftliche Interessen bei der Tötung von männlichen Küken keinen vernünftigen Grund darstellen. Daher war die Definition des vernünftigen Grundes, wie sie im Entwurf Ref-E Mai 2023 enthalten war, folgerichtig und wichtig und sollte unbedingt wieder aufgenommen werden.\r\nVerbot von Lebendtiertransporten in Drittländer\r\nDie Tiere leiden bei diesen langen Transporten unweigerlich. Die meisten EU-Exporte in den Nahen Osten und nach Nordafrika bedeuten lange Seereisen. Die Dauer der Fahrten ist sehr unterschiedlich und kann sich für dieselbe Route von Tagen bis zu mehreren Wochen erstrecken. Aktuell ist aus Deutschland der Transport trächtiger Rinder sehr beliebt. Als Zweck dieser Transporte wird angegeben, dass in den Zielländern (meist Drittländer) eine Milchwirtschaft aufgebaut werden soll. Erst im Dezember 2023 wurde wieder ein Transport von trächtigen Rindern nach Marokko genehmigt. In Marokko hat sich die Zahl der Milchkühe zwischen 2010 und 2021 nicht erhöht, obwohl alleine aus Deutschland in dieser Zeit mehr als 70.000 Rinder in das Land verkauft wurden. Die erwachsenen Tiere sowie ihre Kälber werden mit hoher Wahrscheinlichkeit unter - nach EU-Maßstäben - tierschutzwidrigen Bedingungen geschlachtet. Dank Tierschutzorganisationen sind die Aufnahmen von deutschen Kälbern, die auf Viehmärkten in Drittländern nach ihren Müttern rufen, für jeden zugänglich. Sie werden an beliebige Personen verkauft und in den häufig direkt neben dem Markt liegenden Schlachthöfen meist ohne jede Betäubung geschlachtet.\r\nVor solch einem Schicksal muss die deutsche Regierung die Tiere schützen. Die Unterstützung der Reproduktion von Tieren, die nicht für den deutschen oder zumindest europäischen Markt bestimmt sind, ist unter Tierwohl- und Umweltgesichtspunkten grundsätzlich nicht tragbar. Daher sollten Tiertransporte in Drittländer generell verboten werden. Muss man diese Länder mit Produkten aus Tieren versorgen, sollte dies nicht in Form von Lebendtiertransporten geschehen, sondern mit den Produkten selbst. Grundsätzlich sehen wir angesichts der drastischen negativen Auswirkungen der landwirtschaftlichen Tierhaltung auf unseren Planeten zudem die Förderung der Nutzung von pflanzlichen Proteinen in Drittländern als erstrebenswert und zeitgemäß an.\r\n Animal Equality Germany e.V.\r\nPappelallee78/79 10437 Berlin\r\nWeb www.animalequality.de E-Mail info@animalequality.de Telefon 030 23 32 94 58 0\r\n\r\n  Das OVG hat zum wiederholten Mal bestätigt, dass für die Abwehr „abstrakter Gefahren dieser Art“ (gemeint ist die betäubungslose und damit nach unseren Standards tierschutzwidrige Schlachtung, die im Zielland allen Milchkühen und auch deren Kälbern widerfährt) durch nationale Rechtsverordnung möglich ist. Diese Rechtsverordnung kann nur der Bundeslandwirtschaftsminister erlassen. Schon im Beschluss vom 26.05.2021 hat das OVG ausgeführt, dass gegen abstrakte Gefahren in der Regel nicht durch individuelle behördliche Maßnahmen im Einzelfall, sondern nur durch abstrakt-generelle Mittel wie Rechtsverordnungen vorzugehen sei. Und diese hätte das Bundesministerium bereits 2021 erlassen können und aus Sicht des Tierschutzes auch erlassen müssen.\r\nDer Export lebender Tiere auf dem Seeweg wurde in Neuseeland bereits verboten, und ein Gericht in Brasilien entschied sich 2023 für ein Verbot von Lebendtierransporten in Hochrisikostaaten. Luxemburg hat im Jahr 2022 den Export lebender Tiere in Drittländer zu Schlachtzwecken verboten.\r\nIm Rahmen der Änderung des TierSchG besteht nunmehr die Möglichkeit, ein Transportverbot in Staaten außerhalb der Europäischen Union direkt im Tierschutzgesetz zu verankern, aber auch Transporte in das EU-Ausland, von denen bekannt ist, dass Tiere von dort in Drittstaaten (weiter-)transportiert werden.\r\nGrundsätzliches Verbot der Anbindehaltung\r\nIm Koalitionsvertrag wurde die Umsetzung eines generellen Verbotes der tierquälerischen Anbindehaltung versprochen. Im Entwurf wird das nicht konsequent umgesetzt. Die Anbindehaltung von Kühen und Mastrindern ist klar als Tierquälerei zu definieren. Sie enthält den betroffenen Tieren sowohl physische (Bewegung, Juckreizlinderung, artgerechtes Ruhen und Nahrungsaufnahme etc.) als auch psychische Grundbedürfnisse (freie Kontaktaufnahme zu anderen Tieren, Einhalten eines selbst gewählten Abstands zu diesen) vor und setzt sie gravierenden Gesundheitsrisiken (Gelenkverletzungen, Erkrankungen des Euters, der Geschlechtsorgane, des Verdauungsapparats etc.) aus.\r\nAnbindeställe sind darüber hinaus häufig gekennzeichnet von unbefriedigenden\r\nLichtverhältnissen, einem schlechten Stallklima und einer unzureichenden Liegefläche (siehe www.expertiseforanimals.com/blog-artikel/jetzt-online-unser-report-zum-ausstieg-aus-der-anbindehaltu ng).\r\n  Animal Equality Germany e.V.\r\nPappelallee78/79 10437 Berlin\r\nWeb www.animalequality.de E-Mail info@animalequality.de Telefon 030 23 32 94 58 0\r\n\r\n  Die geplante Aufrechterhaltung der saisonalen Anbindehaltung in Verbindung mit mind. sommerlicher Weidehaltung ist abzulehnen.\r\nFühlende Lebewesen über 6-7 Monate leiden zu lassen, weil dann zum Ausgleich Weidegang während der warmen Jahreszeit ermöglicht wird, ist ethisch nicht zu rechtfertigen. Außerdem können Rinder solch lange Zeiträume und die Dauer des Leids nicht überblicken, sie leiden im Moment und sehen den Ausweg nicht.\r\nAußerdem soll laut dem Referentenentwurf das Verbot für Betriebe ab 50 Tieren gelten. Auch diese Einschränkung ist rigoros abzulehnen, da jedes Tier unter der Anbindehaltung unabhängig von der Anzahl der Tiere im Betrieb leidet. Die Anbindehaltung stellt in jeglicher Form einen Verstoß gegen § 1 des Tierschutzgesetzes dar. Daher ist auch die geplante Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten zu lang. Die Anbindehaltung steht bereits lange massiv in der Kritik, neue Ställe werden nicht mehr gebaut und eine schnelle Umsetzung des Gesetzes ist erforderlich. Eine Frist von einem Jahr hält Animal Equality für ausreichend.\r\nKuhtrainer\r\nKuhtrainer sind besonders grausam und stehen bereits jetzt im Widerspruch zum § 3 des Tierschutzgesetzes. Animal Equality lehnt den Einsatz von Stößen durch Strom grundsätzlich ab. Besonders grausam an Kuhtrainern ist, dass sie meist in der Anbindehaltung zum Einsatz kommen, in welcher die Tiere sowieso bereits leiden und unter tierschutzwidrigen Bedingungen ihr Dasein fristen müssen. Außerdem kommen die Tiere nicht nur beim Koten oder Harnen mit dem unter Strom stehenden Bügel in Kontakt, sondern können diesen auch bei anderen Bewegungen berühren. Dadurch wird die ohnehin schon kaum vorhandene Bewegungsfreiheit zusätzlich eingeschränkt.\r\nEs sollte daher ein generelles Verbot von Kuhtrainern in das neue Tierschutzgesetz aufgenommen werden. In Schweden sind diese Geräte verboten, in Österreich dürfen seit 2005 keine neuen Anlagen installiert und Altgeräte nur noch an maximal einem Tag pro Woche in Betrieb genommen werden. Auch in der Schweiz dürfen solche Anlagen nur noch zwei Tage die Woche betrieben werden. Deutschland stellt hier ein Schlusslicht in Sachen Tierschutz dar.\r\nFolgende Formulierung könnte ins neue Tierschutzgesetz übernommen werden: (Es ist verboten,)\r\n Animal Equality Germany e.V.\r\nPappelallee78/79 10437 Berlin\r\nWeb www.animalequality.de E-Mail info@animalequality.de Telefon 030 23 32 94 58 0\r\n\r\n  11a. Kuhtrainer oder ähnlich funktionierende Geräte oder Vorrichtungen, die das Verhalten von Tieren im Stall beeinflussen sollen, zu verwenden.\r\nDer Verstoß gegen dieses Verbot muss entsprechend in § 18 mit der Möglichkeit der Sanktionierung versehen werden. Hierfür besteht aber bereits der Verweis in § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG, der besagt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 Satz zuwiderhandelt. § 18 Abs. 4 müsste den neuen § 3 S. 1 Nr. 11a dann aber einbeziehen, dafür wäre nach der Angabe „11,“ die Angabe „11a,“ einzufügen.\r\nKonsequentes Verbot von Amputationen\r\nAmputationen werden vor allem dazu genutzt, Tiere an Haltungsbedingungen anzupassen, von denen wir wissen, dass sie Leid erzeugen. Anstatt die Haltungsbedingungen den Bedürfnissen der Tiere anzupassen, wird versucht, die Tiere durch diese Amputationen anzupassen. Ihr Leid wird dadurch aber nicht weniger. Das Schwanzkupieren bei Schweinen sowie das Schnabelkürzen bei Legehennen und Puten werden im Entwurf nicht verboten, Lämmer und Zicklein dürfen weiterhin betäubungslos kastriert werden.\r\nVeterinärämter stellen Ausnahmegenehmigungen oft sehr leichtfertig für mehrere Jahre aus, obwohl schnell ersichtlich ist, dass die Betriebe nicht genug unternommen haben, um die provisorischen Verstümmelungen unnötig zu machen. Die präventive Verstümmelung von Tieren muss grundsätzlich verboten werden, da sie bei einer wirklich artgerechten Haltung nicht nötig ist.\r\nQualzuchten\r\nDer Entwurf sieht ein Verbot von definierten Qualzuchtmerkmalen bei Heimtieren vor. Animal Equality erschließt sich nicht, wieso hier nicht die große Problematik von Qualzucht bei landwirtschaftlich genutzten Tieren thematisiert wird. Merkmale, die die physiologische Kompensationsfähigkeit des Stoffwechsels des Tieres überfordern, wie überproportionale Bemuskelung einzelner Körperpartien, Schnellwüchsigkeit, übermäßiges Körpergewicht, übergroße Euter, übermäßige Milch- und Eierlegeleistung und übermäßige Anzahl von Zitzen sind allesamt Qualzuchtmerkmale landwirtschaftlich genutzter Tiere, die zu extremen Leidensbedingungen führen. Diese Qualzuchtmerkmale gehören ausnahmslos verboten.\r\n  Animal Equality Germany e.V.\r\nPappelallee78/79 10437 Berlin\r\nWeb www.animalequality.de E-Mail info@animalequality.de Telefon 030 23 32 94 58 0\r\n\r\n  Schächten\r\nDer aktuelle Entwurf sieht Ausnahmen der Betäubungspflicht vor, wenn dies auf religiösen Gründen basiert. Entsprechend dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können Staaten jedoch \"das Schächten, also das betäubungslose Töten von Schlachttieren durch Ausbluten, verbieten.\"\r\nDas Tierschutzgesetz in Deutschland soll das Staatsziel Tierschutz unterstützen und die Tiere in Deutschland schützen. Ein Gesetz, das darauf basiert, das Leid von fühlenden Lebewesen zu verringern, darf nicht durch Ausnahmen mit religiösem Hintergrund ausgehebelt werden.\r\nVideoüberwachung in Schlachthöfen\r\nDie Einführung einer umfassenden Videoüberwachung für Schlachthöfe befürwortet Animal Equality. Dass diese nur Betriebe betrifft, die gemäß der Definition der EU-Verordnung eine „relevante Größe“ haben, lehnen wir ab. Demnach würden nur Betriebe eine Videoüberwachung einführen müssen, die jährlich mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Kaninchen oder Tiere, die zu Geflügel gezählt werden, töten. Untersuchungen in den letzten Jahren haben gezeigt, dass die Größe eines Betriebes wenig mit dem Leid des einzelnen Tieres zu tun hat, denn auch in kleineren Betrieben kommt es regelmäßig zu Verstößen. Dort, wo fühlende Lebewesen unter Gewalteinwirkung getötet werden, sollte es eine umfassende Videoüberwachung geben, unabhängig von der Betriebsgröße. Wichtig ist, dass direkt auch ein Prozess und eine Verantwortlichkeit für die Sichtung und Auswertung der Aufnahmen definiert wird und entsprechende Stellen und Ressourcen dafür eingeplant werden.\r\nDatenbank zur Tiergesundheit\r\nEs sollte eine bundesweite Datenbank geben, in welcher Krankheiten und Verletzungen von landwirtschaftlich genutzten Tieren von jedem Hof erfasst werden müssen. Betriebe, die schlecht abschneiden, müssen entsprechend sanktioniert und überprüft werden. Dort, wo Schlachtkörper entsorgt werden, in den Tierkörperbeseitigungsanlagen, gibt es bislang kein Gesundheitsmonitoring. Eine Erweiterung der zentralen staatlichen Datenbank HI-Tier wäre eine gute Möglichkeit, in welcher abweichende Daten aus Schlachthöfen und Tierkörper-Beseitigungsanlagen bundesweit\r\n   Animal Equality Germany e.V.\r\nPappelallee78/79 10437 Berlin\r\nWeb www.animalequality.de E-Mail info@animalequality.de Telefon 030 23 32 94 58 0\r\n\r\n  zusammenfließen können und den zuständigen Veterinärämtern einen Überblick über die Tiergesundheit geben würden.\r\nWir wissen, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium eine solche Datenbank plant, können aber nicht nachvollziehen, wieso dies nicht im neuen Tierschutzgesetz verankert wird.\r\nPMSG\r\nDas Leid der trächtigen Stuten, denen wöchentlich über einen Zeitraum von zwei Monaten viel Blut abgenommen wird, ist aus Tierschutzsicht abzulehnen und sollte verboten werden. Fatal für die Stuten ist, dass der PMSG-Spiegel besonders hoch ist, wenn sich diese in einem schlechten Ernährungszustand befinden. Der Einsatz von PMSG ist verzichtbar, die Gewinnung widerspricht dem Staatsziel Tierschutz. Es geht hierbei lediglich um wirtschaftliche Interessen, damit Sauen in Betrieben gleichzeitig ihre Jungen bekommen. PMSG sollte ausnahmslos verboten werden.\r\nSchlachtung von Pferden\r\nAnimal Equality hat die Schlachtung von Pferden in mehreren Mitgliedsstaaten der EU sowie in Mexiko untersucht und festgestellt, dass die Tiere oft bei Bewusstsein getötet werden und ihnen dadurch weiteres unnötiges Leid zugefügt wird.\r\nAuch in deutschen Schlachthöfen werden Pferde getötet: in 2023 waren es noch 3374. Darüber hinaus werden jährlich mehr als 4000 Pferde exportiert, einige von ihnen landen ebenfalls im Schlachthof. Ihr Transport durch verschiedene Länder und ihre Schlachtung sind grausam und unvereinbar mit dem Respekt, den sie verdienen.\r\nIm Jahr 2020 hat bereits Griechenland das Schlachten von Pferden verboten und sie in das Verbot der Zucht, der Nutzung und des Exports für die Produktion von Pelz, Leder, Fleisch oder anderen Produkten aufgenommen. Der Export und die Schlachtung von Pferden und anderen Equiden für den menschlichen Verzehr muss beendet werden.\r\n  Brandschutz\r\nAnimal Equality Germany e.V.\r\nPappelallee78/79 10437 Berlin\r\nWeb www.animalequality.de E-Mail info@animalequality.de Telefon 030 23 32 94 58 0\r\n \r\n Das Thema Brandschutz wird im Entwurf überhaupt nicht behandelt. Deutschlandweit gehen laut Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft rund alle zwei Stunden Ställe in Flammen auf, es gibt etwa 5.000 Stallbrände pro Jahr. Nur die besonders großen Katastrophen schaffen es in die Medien. Es gibt im Baurechtsbereich Maßnahmen, die solch schwere Unglücke minimieren könnten. Zu diesen Maßnahmen gehören offene Ställe, aus welchen der Rauch leichter abziehen kann und sich auch nicht so hohe Temperaturen entwickeln, wie in geschlossenen Ställen. Die Anzahl der Tiere in einem Gebäude sollte möglichst gering gehalten werden. Die einzelnen Gebäude sollten in ausreichendem Abstand zueinander errichtet werden, sodass Flammen nicht einfach übergreifen können. Es sollte mit feuerfesten Materialien gearbeitet sowie Blitzableiter installiert werden. Außerdem sollten Stallabteile durch Brandmauern unterteilt werden. Landwirtschaftliche Betriebe sollten mindestens einmal pro Jahr ihre elektrischen Anlagen überprüfen lassen müssen.\r\nAuch technische Hilfsmittel wie Frühwarnsysteme und Wärmebildkameras bieten Möglichkeiten, rechtzeitig reagieren zu können. Bei größeren Bränden besteht zudem meist das Problem, dass es keine ausreichende Versorgung mit Löschwasser gibt. Löschteiche sind hier dringend erforderlich, ebenso wie geeignete Evakuierungsflächen für die Tiere.\r\nEin bisher kaum adressiertes Problem ist auch, dass die Hilfskräfte im Notfall gar nicht geschult sind für einen Stallbrand. Die bisherigen Brandschutzkonzepte in Baugenehmigungen von Ställen sind in der Regel auf die Rettung von Menschen ausgelegt und nicht für die Rettung von Tieren geeignet. Entsprechend hoch ist die Zahl an Tierverlusten aufgrund von Stallbränden. Evakuierungs- und Räumungskonzepte beruhen auf einer Selbstrettung entlang von Rettungswegen, die nur für Menschen auffindbar und durch Schließmechanismen zugänglich sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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