{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T05:23:54.760+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R005625","registerEntryDetails":{"registerEntryId":62395,"legislation":"GL2024","version":4,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R005625/62395","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/39/588199/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R005625-2025-07-21_13-24-30.pdf","validFromDate":"2025-07-21T13:24:30.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-06T10:18:51.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-05-23T14:33:57.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2023-01-20T09:26:04.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-07-21T13:24:30.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":62395,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005625/62395","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-21T13:24:30.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53999,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005625/53999","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-06T10:18:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-21T13:24:30.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":33328,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005625/33328","version":2,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-05-23T14:33:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-06T10:18:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Vorwerk SE & Co. 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Weiterhin sollten keine unterschiedlich langen Widerrufsfristen eingeführt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000876","title":"Plattformarbeit: Zusammenarbeit mit selbständigen Handelsvertretern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Handelsvertreterrecht muss von der Umsetzung der EU Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit unberührt bleiben. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verträge außerhalb von Geschäftsräumen\r\n\r\n\r\nStellungnahme bzgl. der Forderungen nach einem Verbot des sog. ‚unbestellten‘ Haustürgeschäfts und einer Verlängerung der Widerrufsfrist\r\n\r\n\r\nHintergrund – Verbraucherbeschwerden im ‚Haustürgeschäft‘: \r\n\r\n\r\n•\tDer vzbv begründet die Forderungen nach einem Verbot des sog. ‚unbestellten‘ Haustürbesuchs und einer Verlängerung der Widerrufsfrist mit einer gestiegenen Zahl an Verbraucherbeschwerden im Bereich der ‚Haustürgeschäfte‘ (Januar - Oktober 2023 + 22 Prozent ggü. dem Vorjahreszeitraum).  \r\n\r\n•\tTatsächlich nimmt die Beschwerdequote tendenziell ab. Der durch den vzbv monierte Anstieg der Beschwerden ist auf einen Anstieg der Aktivitäten im Telekommunikationsbereich (mehr Besuche nach Corona) und bei Energielieferverträgen (fanden 2022 nicht statt wegen des russischen Angriffskriegs) zurückzuführen. Tatsächlich liegen die Beschwerden in etwa auf dem Niveau von 2018, obwohl die Anzahl der Vertragsabschlüsse gestiegen ist. \r\n\r\n•\tStellt man die seitens des vzbv erhobenen Verbraucherbeschwerdezahlen den tatsächlichen Abschlüssen von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen (‚Haustürgeschäfte‘) entgegen, ergibt sich eine Beschwerdequote von etwa 1 Promille. Würde man die Beschwerdequote ins Verhältnis mit allen ‚Haustürbesuchen‘ (also auch ohne Vertragsabschluss) setzen, ergäbe sich eine entsprechend noch wesentlich geringere Beschwerdequote. Man kann hier wohl von einer hohen Akzeptanz des Vertriebskanals sprechen. \r\n\r\n•\t>50% der Beschwerden beziehen sich auf die Telekommunikationsbranche, was wiederum auf den Glasfaserausbau zurückzuführen ist. \r\n\r\n•\tEin erheblicher Teil der Beschwerden bezieht sich auf Rechtsbrüche, also bereits verbotenes Verhalten, z.B. Zutritt zur Wohnung verschaffen unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Router-Trick, Stadtwerke-Trick), was u.a. den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt. \r\n\r\n\r\nEin Verbot des ‚unbestellten‘ Haustürbesuchs schadet seriösen Unternehmen, zahlt nicht auf den Verbraucherschutz ein und ist nicht mit EU-Recht vereinbar: \r\n\r\n•\tEin Verbot des sog. ‚unbestellten‘ Haustürbesuchs bedeutet de facto und de jure ein weitreichendes Verbot der persönlichen Ansprache über die ‚Haustür‘ hinaus. Es kann sowohl Gespräche am Gartenzaun oder auf der Straße betreffen als auch Verkaufspartys. Tiefe Einschnitte in die Vertriebspraxis seriöser Unternehmen sind die Folge.   \r\n\r\n•\tEs müssten umfangreiche Dokumentationspflichten eingeführt werden, etwa ein System von ‚offline-cookies‘, deren Nutzen mindestens fraglich ist. \r\n\r\n•\tIm schlimmsten Fall wird es ohne fest definierten zeitlichen Abstand zwischen ‚Bestellung‘ und Produktvorführung nicht mehr möglich sein, persönliche Werbung zu betreiben (Cooling-off-Periode), was ebenfalls negative Folgen für den Vertrieb mit sich bringt.   \r\n\r\n•\tGleichzeitig ist es kaum vorstellbar, dass sich Personen, die sich heute am Markt nicht an geltendes Recht halten, von einem weiteren Verbot aufhalten lassen. Wer den ‚Router- oder Stadtwerke-Trick‘ nutzt, wird sich durch das Verbot nicht aufhalten lassen. Das rechtliche Verbraucherschutzniveau ist sehr hoch. Hier handelt es sich um ein Rechtsdurchsetzungsproblem. \r\n\r\n•\tEin Verbot des ‚unbestellten‘ Haustürbesuchs ist europarechtlich nicht zulässig. Regulierungsspielraum für Mitgliedsstaaten besteht nur bei aggressiven oder irreführenden Praktiken im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen – Vgl. EW55 u. Artikel 3 Absatz 5 Modernisierungs-RL (EU) 2019/2161). Die generelle Zulässigkeit des unerbetenen Hausbesuchs hat der Deutsche Bundestag zuletzt im Jahr 2021 mit der Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie 2019/2161/EU in deutsches Recht klargestellt. Zugleich hat er der Forderung nach der Einführung eines Einwilligungsvorbehalts beim unerbetenen Hausbesuch eine Absage erteilt. Die Bundesregierung schrieb hierzu im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie im Jahr 2021: „Die in der Modernisierungsrichtlinie enthaltene Öffnungsklausel erlaubt es zwar, nationale Regelungen zu unerbetenen Hausbesuchen von Gewerbetreibenden zu treffen, die Vertriebsform als solche muss aber nach den Ausführungen in Erwägungsgrund 55 der Richtlinie zulässig bleiben“ (BT-Drs. 19/27873, S. 65).\r\n\r\nDas Urteil des LG Berlin vom 18.12.2018 (Az.: 16 O 49/18) hat Haustürbesuche unter einen Einwilligungsvorbehalt gestellt. Das Urteil wurde aber vom KG Berlin mit Urteil vom 01.12.2020 (Az.: 5 U 26/19) aufgehoben. Das KG Berlin geht u. a. mit Verweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung von einer generellen Zulässigkeit des unbestellten Vertreterbesuchs aus. Dabei werden auch die Unterschiede zur Telefonwerbung noch einmal deutlich gemacht. Der BGH hat einen Revisionsantrag der Kammergerichtsentscheidung abgelehnt und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Auch der Europäische Gerichtshof hat am 10.07.2014 (Az.: C-421/12, EU-Kommission/Belgien) entschieden, dass ein Verbot des unbestellten Vertreterbesuchs rechtswidrig wäre.\r\n\r\n•\tUnbestellte Haustürbesuche sind auch nicht mit unerwünschten Telefonanrufen vergleichbar. Hierzu schrieb die Bundesregierung im Jahr 2021: „Hausbesuche zu Werbezwecken finden sehr viel seltener statt als Werbeanrufe, weil sie mit einem höheren Aufwand verbunden sind und auch nur lokal begrenzt erfolgen können. Zudem sieht § 7 Absatz 1 Satz 2 UWG schon jetzt für alle Formen von Werbung – also auch Haustürwerbung – vor, dass sie unzulässig ist, wenn erkennbar ist, dass die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher, zum Beispiel ausweislich eines Aufklebers am Klingelschild, diese nicht wünschen“ (BT-Drs. 19/27873, S. 65). Dem stimmen wir zu. \r\n\r\n\r\nEine Verlängerung der Widerrufsfrist birgt rechtliche Probleme: \r\n\r\n•\tDie Verlängerung der Widerrufsfrist wäre unionsrechtlich nur für ‚unbestellte‘ Haustürgeschäfte zulässig (vgl. Art. 9.1a Modernisierungs-RL (EU) 2019/2161). Es würde also eine Unterscheidung zwischen ‚unbestellten‘ und ‚bestellten‘ Verkäufen erfordern und mit erheblicher Rechtsunsicherheit und der entsprechenden Administration einhergehen. \r\n\r\n•\tDementsprechend würden zwei unterschiedlich lange Widerrufsfristen für denselben Vertriebskanal gelten und absehbar zu Verwirrung führen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme: EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit und Umsetzung in deutsches Recht\r\n\r\n\r\n•\tDer EU-Richtlinienentwurf zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit hat zum Ziel, Personen, die über digitale Arbeitsplattformen wie bspw. Vermittler von Personenfahrten oder Essenslieferanten arbeiten, verbesserten Zugang zu ihrem rechtmäßigen Beschäftigungsstatus zu ermöglichen (Scheinselbstständige zu Arbeitnehmern werden). \r\n\r\n•\tZu diesem Zweck enthält der Richtlinienvorschlag eine sog. ‚widerlegliche Vermutung‘ über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, also eine Beweislastumkehr: Erfasste Unternehmen müssen beweisen, dass sie mit echten Selbständigen zusammenarbeiten.   \r\n\r\n•\tDer Richtlinienentwurf, der nur noch formell verabschiedet werden muss, erfasst jedoch unbeabsichtigt auch Unternehmen wie Vorwerk als sog. ‚digitale Arbeitsplattform‘ und den klassischen Handelsvertreter als ‚Plattformarbeiter‘. Denn die Definition ‚digitale Arbeitsplattform‘ ist sehr weit und vage. Der Gesetzgeber nutzt leider nur die Erwägungsgründe, um die Zielrichtung der Regelungen klarzustellen. Aus dem eigentlichen Wortlaut der relevanten Definitionen ergibt sich keine Abgrenzung zwischen echten digitalen Arbeitsplattformen und ‚traditionellen‘ Unternehmen, die mit digitalisierten Prozessen arbeiten.  \r\n\r\n•\tDabei ist Vorwerk nicht mit bspw. einem Fahrtenvermittler, ein Handelsvertreter nicht mit einem entsprechenden Fahrer vergleichbar. Im Gegensatz zu einem echten Plattformarbeiter, der auf Aufträge durch die Vermittlungsplattform wartet (wodurch sich ein Machtungleichgewicht zugunsten der Plattform und entsprechende Sanktionierungspotentiale ergeben), ist ein Handelsvertreter permanent damit beauftragt, selbständig Kunden für uns zu akquirieren. \r\n\r\n•\tDie Beweislastumkehr ist in der Praxis nur für rein digitale Unternehmen leistbar, die jede Kommunikation gerichtsfest protokollieren können, da hier ein Negativbeweis erforderlich wird (es haben nie Weisungen stattgefunden, die selbständigen gegenüber nicht erteilt werden dürfen). In einem Vertrieb, der auf persönlicher Interaktion fußt, ist dies nicht möglich. In der Folge ist die Zusammenarbeit mit selbständigen Handelsvertretern (in unserem Fall insgesamt etwa 100.000) und damit der Unternehmenserfolg gefährdet. \r\n\r\n•\tBei der Umsetzung der Richtline in deutsches Recht müssen die Erwägungsgründe der Richtlinie genutzt werden, um die Rechtsvorschriften, insbesondere die Definition ‚digitale Arbeitsplattform‘, auszugestalten und eine klare Trennung zwischen digitalen Plattformen und klassischen ‚brick and mortar‘/ old economy Unternehmen vorzunehmen - und damit überhaupt erst sinnvoll anwendbar zu machen.  \r\n\r\n•\tBeispiel 1: Laut Definition zeichnet sich eine digitale Arbeitsplattform durch die „Organisation der von Einzelpersonen entgeltlich geleisteten Arbeit‘‘ aus. Diese Beschreibung ist unzureichend. Es ist kein Verhalten eines Unternehmens mit Bezug auf selbständig oder unselbständig tätige Personen denkbar, welches nicht in irgendeiner Weise „organisierende“ Wirkung hat.  \r\nErwägungsgrund 21 präzisiert u.a., dass Plattformen, die lediglich die Mittel bereitstellen, mit denen Dienstleistungsanbieter den Endnutzer erreichen können, ohne weiterhin organisatorisch einzugreifen, nicht erfasst sein sollen. Weiterhin sollen Organisationstätigkeiten des Unternehmens, welche ‘‘nur untergeordneter und rein nebensächlicher Natur‘‘ sind, nicht reguliert werden. Diese wichtigen Klarstellungen müssen Einzug in die deutschen Rechtsvorschriften erhalten.  \r\n•\tBeispiel 2: Ein weiteres Kernelement einer digitalen Arbeitsplattform ist laut Definition das Nutzen von Systemen, die zur elektronischen Kontrolle, Überwachung oder Bewertung der Arbeitsleistung dienen.  Es ist verständlich, dass die mit digitalen Mitteln möglichen Kontrollexzesse im Widerspruch zur Selbständigkeit stehen und generell nicht akzeptabel sind. Gleichzeitig ist aber auch im Verhältnis zu selbständigen Geschäftspartnern ein Minimum an ‚Kontrolle‘ erforderlich, um zu evaluieren, ob die zu vergütende Tätigkeit überhaupt in der vereinbarten Qualität erbracht wurde. Hierfür auf den Einsatz elektronischer Systeme gänzlich zu verzichten, wäre nicht zeitgemäß.  \r\nEs ist aber ein entscheidender Unterschied, ob z.B. eine Handelsvertreterin im eigenen Interesse die Vermittlung eines Geschäfts über eine App nachweist (um ihren Provisionsanspruch zu belegen), oder ob ein Lieferfahrer von seinem Arbeitgeber per GPS getrackt wird, um ihn effizienter zu Einsätzen dirigieren zu können oder gar sein Arbeitstempo zu überwachen. \r\nEine Umsetzung der Richtlinie sollte klar kenntlich machen, dass eine reine Erfolgskontrolle zum Zweck der Abwicklung gegenseitiger vertraglicher Ansprüche zulässig sein muss, solange die gegenüber Selbständigen und üblichen und zulässigen Grenzen einer Berichtspflicht nicht überschritten wird. Erwägungsgrund 8 bietet dazu die Möglichkeit.  \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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