{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:07:19.162+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R005449","registerEntryDetails":{"registerEntryId":53045,"legislation":"GL2024","version":6,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R005449/53045","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/66/505057/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R005449-2025-04-03_16-32-04.pdf","validFromDate":"2025-04-03T16:32:04.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-02T16:18:38.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-11-29T15:47:56.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-29T15:47:56.000+01:00"}],"inactiveDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-02T00:04:35.000+02:00","untilDate":"2024-11-29T15:47:56.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-11-11T13:13:18.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-04-03T16:32:04.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":53045,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005449/53045","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-03T16:32:04.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-02T16:18:38.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52214,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005449/52214","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-28T13:16:49.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-03T16:32:04.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45337,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005449/45337","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-29T15:47:56.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-28T13:16:49.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47291,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005449/47291","version":3,"legislation":"GL2022","validFromDate":"2024-07-02T00:04:35.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-29T15:47:56.000+01:00","versionActiveLobbyist":false}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Neue Richter*innenvereinigung - Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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der Justiz eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft (20. 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Die NRV fordert strengere Regelungen zur Vermeidung politischer Einflussnahme und eine gesetzliche Absicherung der Unabhängigkeit.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013420","title":"Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten","printingNumber":"20/12950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/129/2012950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-strafgesetzbuches-st%C3%A4rkung-des-schutzes-von-vollstreckungsbeamten/315278","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten","publicationDate":"2024-07-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_Vollsteckungsbeamte_Rettungskraefte.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Schutz_Vollstreckungsbeamte.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Ehrenamtlich tätige Personen ebenso wie Amts-, Mandats- oder sonstige Berufsträger, die in verschiedenen Bereichen Verantwortung für das demokratische Gemeinwesen wahrnehmen, sollen vor Übergriffen besser geschützt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013421","title":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern","printingNumber":"20/14525","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014525.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-der-vorm%C3%BCnder-und-betreuerverg%C3%BCtung-und-zur-entlastung/319420","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (20. 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Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen","printingNumber":"21/15","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/000/2100015.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gerichtsverfassungsgesetzes-und-zur-vererblichkeit-bei-pers%C3%B6nlichkeitsrechtsverletzungen/319054","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (20. 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Die vorgeschlagenen Änderungen führen häufig nicht zu der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung und ihnen ist aus praktischer Sicht mit Skepsis zu begegnen. Stattdessen lassen sie Qualitätseinbußen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung befürchten. Insgesamt entsteht der Eindruck, das Bundesministerium der Justiz wolle die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Abläufen der ordentlichen Gerichtsbarkeit annähern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013425","title":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des  Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die geplanten Änderungen des KCanG und MedCanG könnten politisch notwendig erscheinen, ignorieren jedoch den tatsächlichen Regelungsbedarf. Insbesondere verschärfen die neuen Vorschriften für Anbauvereinigungen die Bedingungen, was dem Ziel, den Schwarzmarkt zu bekämpfen, widerspricht. Es bedarf einfacher, kostengünstiger Lösungen, nicht weiterer Einschränkungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken","shortTitle":"MedCanG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/medcang"},{"title":"Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis","shortTitle":"KCanG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kcang"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":7,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0013419","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/55/9b/377278/Stellungnahme-Gutachten-SG2411280021.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz ei-nes Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft\r\nDie Neue Richter*innenvereinigung e. V. (NRV) bedankt sich für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen zu dürfen. Obschon wir die Zielsetzung des Entwurfs unterstützen, geht der Rege-lungsvorschlag nicht weit genug. Er bleibt sogar hinter dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften und der strafrechtlichen Zu-sammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2021 zu-rück, zu der sich die NRV bereits kritisch äußerte. Eine transparente Ausübung des Weisungsrechts unter klaren gesetzlichen Bedingungen wird nicht hinreichend sicher-gestellt (II.). Das Ziel, den deutschen Staatsanwaltschaften mit dieser beabsichtigten Regelung den Grad rechtlicher Unabhängigkeit zu verschaffen, der nach der Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs an eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates von 2002 über den Europäischen Haftbe-fehl zu stellen sind, wird verfehlt (I.).\r\nI. Zu den europarechtlichen Anforderungen\r\nIm Urteil vom 27.05.2019 der Rechtssache C-508/18, C-82/19 PPU (= NJW 2019, 2145) führt der Europäische Gerichtshof aus:\r\n„Die „ausstellende Justizbehörde“ iSv Art. Artikel 6 Absatz I des Rahmenbeschlusses 2002/584 muss […] in der Lage sein, diese Aufgabe [referenziert wird auf die Überprüfung der Erlassvo-raussetzungen einschließlich der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall, Anm. der Verf.] in objektiver\r\n- 2 -\r\nWeise wahrzunehmen, unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Entscheidungsbefugnis Gegenstand externer Anord-nungen oder Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, ist, so dass kein Zweifel daran besteht, dass die Entscheidung, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, von dieser Behörde getroffen wurde und nicht letzten Endes von der Exekutive.“ (Rn. 73)\r\nDer Gerichtshof verlangt, dass Einzelweisungen zum Erlass eines Europäischen Haft-befehls ausgeschlossen sind (Rn. 74). Auch Verfahrensvorgaben zur Sicherung einer im Einzelnen rechtmäßigen Weisung wie etwa das Erfordernis schriftlicher Anordnung genügten nicht (Rn. 79 f., 82). Damit entscheidet nicht das „Wie“ der Weisungsertei-lung über die Eigenschaft als Justizbehörde im europäischen Sinn, sondern vielmehr das „Ob“ eines Weisungsrechts. Soweit § 146 Abs. 2 GVG-E die bereits geltenden Voraussetzungen der Weisungserteilung kodifizieren soll, statuiert der Entwurf keine weitergehenden Voraussetzungen an ministeriale Weisungen, als diejenigen, die der Europäische Gerichtshof bereits als europarechtlich unzureichend befand. Beabsich-tigt der Referentenentwurf also die deutsche Staatsanwaltschaft im Lichte des Rah-menbeschlusses 2002/584 zu einer Justizbehörde zu machen, so muss das Wei-sungsrecht der Exekutive in Gänze oder jedenfalls betreffend den Erlass von Europä-ischen Haftbefehlen abgeschafft werden.\r\nDie dem Entwurf zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Bedenken können zwar dem Grunde nach nachvollzogen werden: Eine Staatsanwaltschaft völlig ohne demo-kratische Kontrolle erscheint im Lichte des Art. 20 GG ausgeschlossen. Allerdings stellt die ministeriale Kontrolle nicht den einzigen Weg zur Kontrolle der Staatsanwaltschaft dar. Zwar handelt es sich um ein Organ der Exekutive, sodass eine ministeriale Kon-trolle naheliegt, doch werden auch andere Exekutivorgane außerhalb des ministerialen Systems überwacht. Beispielsweise werden Geheimdienstbehörden durch die Parla-mente beaufsichtigt. Denkbar wäre, die Staatsanwaltschaften in engen Grenzen der Aufsicht und Weisung eines parlamentarischen Ausschusses (auf Bundes- und Län-derebene) zu unterstellen. Des Weiteren bleibt bisher offen, ob das Substitutionsrecht gem. § 145 Abs. 1 Var. 2 GVG zur Vermittlung demokratischer Kontrolle nicht genüge. Das wäre nur dann zu verneinen, wenn alle zur Aufgabenübernahme geeigneten Staatsanwält*innen entgegen des Legalitätsprinzips handelten und also eine geset-zeskonforme Aufgabenwahrnehmung nicht sichergestellt werden könnte. So ein Fall ist schlicht undenkbar.\r\nVerblieben dem Gesetzgeber auch unter diesen Umständen verfassungsrechtliche Bedenken, so ist eine Erweiterung des Art. 97 Abs. 1 GG zu erwägen. Aus der Stellung der Staatsanwaltschaft als Justizbehörde folgt konsequent eine gerichtsgleiche unab-hängige Stellung jedenfalls der Institution im Ganzen. Sofern dies aktuell mit Art. 20 Abs. 2 GG für unvereinbar erachtet wird, könnte eine Änderung der justiziellen Ge-währleistungen der Verfassung verbleibende Zweifel ausräumen.\r\nII. Zur Ineffektivität des Regelungsvorschlags\r\nDer Regelungsvorschlag ist nicht geeignet, das Regelungsziel einer transparenten Ausübung des Weisungsrechts zu erreichen. Der Entwurf springt zu kurz, soweit er sich auf Formvorschriften für ministerielle Weisungen fokussiert. Er bewegt sich noch\r\n- 3 -\r\nnicht einmal in Richtung der selbst gesetzten Zielstellung, wenn er den Anwendungs-bereich des ministeriellen Weisungsrechts in vollem Umfang beibehält. Und er schweigt zu Fragen des Umfangs zulässiger Kontrolle.\r\nMit der in § 146 Abs. 3 GVG-E vorgesehenen Beschränkung des Schrifterfordernisses auf externe Weisungen wird kaum mehr Transparenz geschaffen. Denn explizite ex-terne Weisungen in Bezug auf einen konkreten Einzelfall sind sehr selten und kommen eigentlich nur im Konfliktfall vor, in dem ohnehin alle Beteiligten gehalten sein dürften, auch mündlich Besprochenes als Vermerk zu Papier zu bringen. Vielmehr werden in-formelle Kanäle genutzt: Im telefonischen Kontakt wird den ersten Beamt*innen der Staatsanwaltschaft – dem Generalbundesanwalt oder den Generalstaatsanwaltschaf-ten der Länder – nahegelegt, auf eine spezifische Verfahrensweise hinzuwirken. Diese Empfehlung hat keinen Weisungscharakter und unterfiele § 146 Abs. 3 GVG-E mithin nicht. Dennoch wird ihr in den meisten Fällen unumwunden Rechnung getragen. Die sodann etwaig notwendige Weisung der Vorgesetzten nach § 147 Nr. 3 GVG muss nicht dokumentiert werden. Es entstünde mithin ein noch weitergehender böser Schein: Der des informellen Klüngels zur Umgehung der Transparenzanforderungen. Um Transparenz zu erzeugen, wäre es indessen erforderlich, zumindest all jene inter-nen Weisungen, die nicht im unmittelbaren Vorgesetztenverhältnis erteilt werden, ebenfalls dem Schriftformerfordernis zu unterwerfen. Nur so kann im Ergebnis nach-vollzogen werden, wer die Verantwortung für eine Entscheidung trägt.\r\nUnter § 146 Abs. 2 GVG-E werden alle rechtlich denkbaren Anwendungsbereiche für Weisungen aufgeführt. Es wäre im Sinne der Zielstellung des Gesetzentwurfes folge-richtig, den Anwendungsbereich des externen Weisungsrechts sachlich zu beschrän-ken. Dazu wird es erforderlich sein, eine weitere Differenzierung zwischen generellen Weisungen und solchen vorzunehmen, die einen konkreten Einzelfall betreffen. Denn nur eine strikte Beschränkung des externen Weisungsrechts auf eine reine Rechtmä-ßigkeitskontrolle, soweit dies den Einzelfall betrifft, kann den Anforderungen des EuGH an eine unabhängige Staatsanwaltschaft zumindest nahekommen. Verbleibt es dabei, dass externe Weisungen allein aufgrund von Opportunitätserwägungen getroffen und erteilt werden können, so sichert allein das Schriftformerfordernis die Rechtsstaatlich-keit der Weisung und die ausreichende Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von ministerialen Einflüssen nicht. Weisungen in Fällen eines Ermessens- oder Beurtei-lungsspielraums sichern nicht die Rechtmäßigkeit, sondern allein die Zweckmäßigkeit der Entscheidung. Welche Vorgehensweise der Strafverfolgung zweckmäßig ist, hat in einem Rechtsstaat gerade nicht die politisch geprägte Exekutive zu entscheiden, sondern ausschließlich die der Legalität verpflichtete Staatsanwaltschaft. Nur dann, wenn eine Weisung mit dem Verweis darauf zurückgewiesen werden kann, dass sich die (beabsichtigte) eigene Handlungsweise innerhalb des rechtlich Zulässigen bewegt, kann einer unzulässigen Einflussnahme wirksam begegnet werden.\r\nEinfluss kann durch eine Reihe weiterer Maßnahmen ausgeübt werden, zu denen sich der Gesetzentwurf nicht verhält. Insbesondere Absichtsberichte vor der Einleitung von Ermittlungen und Berichtspflichten können sich auf das Entscheidungsverhalten zu-ständiger Staatsanwälte auswirken. Nicht nur der gefühlte Rechtfertigungsdruck, son-\r\n- 4 -\r\ndern schon der erhebliche zeitliche Aufwand können sich auf einzelne Sachentschei-dungen auswirken. Einfluss kann aber auch durch die selektive Zuteilung von Perso-nalkapazitäten auf einzelne Kriminalitätsbereiche (zB Betäubungsmittelkriminalität), durch die unterschiedliche Bewertung einzelner Taten in Pebb§y-Einheiten, durch Richtlinien hinsichtlich des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und schließlich durch das Beurteilungs- und Beförderungswesen genommen werden. Ministeriale Entscheidungsbefugnisse im Bereich der Justizbehörden – einschließlich der Staatsanwaltschaft – haben verhaltenssteuernde Wirkung. Ein Einfluss politischer Wertungen auf die allein am Gesetz auszurichtende Strafverfolgung – und sei es nur aufgrund vorauseilenden Gehorsams – kann unter diesen Bedingungen nicht ausge-schlossen werden. Will der Bundesgesetzgeber den bösen Schein politischen Einflus-ses ausräumen, so müssen Einfallstore der exekutiven Einflussnahme auf ein Mini-mum reduziert werden.\r\nFür die Fachgruppe Strafrecht der NRV\r\nStA Simon Pschorr\r\nAbgeordneter Praktiker Universität Konstanz"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Gleichwohl lehnen wir die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen aus einer Reihe gewichtiger Gründe ab.\r\nWir gehen auf den Entwurf zur Anpassung des § 46 Abs. 2 StGB ein (A.) und führen sodann zu § 113 Abs. 2 StGB-E aus (B.).\r\nA.\r\nZur Änderung des § 46 Abs. 2 StGB\r\nZunächst handelt es sich bei der „Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ bislang um kein anerkanntes Straf-zumessungskriterium, weswegen das Gesetz entgegen der Entwurfsbegründung nicht lediglich der Klarstellung dienen würde (I.). Eine Einführung dieses Kriteriums als No-vum wird abgelehnt, weil dadurch eine inkonsistente Gesetzeslage entstünde (II.). Denn die Eignung der Tat ist kein Unterfall ihrer Auswirkungen (II. 1.) und die Formu-lierung ist im Übrigen – entgegen der erklärten Intention des Entwurfsverfassers – so\r\n- 2 -\r\nweit geraten, dass sie eine verschuldensunabhängige Haftung für hypothetische Kau-salverläufe umfassen würde (II. 2.). Andererseits enthält die Formulierung Redundan-zen (II. 3.). Durch die Anerkennung des Strafzumessungskriteriums würden zudem die Gesetzesbestimmtheit und die Rechtssicherheit geschwächt werden (III.). Denn diese gebieten, eine verschärfte Haftung für potentielle Gefahren, wie sie sich aus dem Zu-messungskriterium der „Eignung der Tat“ ergibt, systematisch in einem Gesetzestat-bestand des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs, der dem strengen Be-stimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegt, tatbestandlich eng zu umreißen und nicht dem unscharfen Bereich der Strafzumessung zu überlassen. Zudem wird der Entwurf abgelehnt, weil das neue Kriterium seine Zielsetzung verfehlen würde und einen unvorhersehbaren Anwendungsbereich hätte (IV). Dies wird anhand des Fall-beispiels der Klimaaktivistin S aufgezeigt, wonach auch Sitzblockaden von Klimaakti-visten vielfach dem Anwendungsbereich des neuen Strafzumessungskriteriums unter-fallen würden und damit härter zu bestrafen wären (IV. 1.). Weiter wird damit aufge-zeigt, dass es sich bei der vorgeschlagenen Regelung um eine verunglückte Verallge-meinerung handelt (IV. 2.), die ein dogmatisches Einfallstor für politisch-mediale Auf-geregtheiten schaffen würde (IV. 3.). Mit ihr würden zudem an die Stelle klarer Fest-stellungen Spekulationen treten (IV. 4.). Das fiktive Fallbeispiel der Klimaaktivistin S deutet darüber hinaus subtil an, dass eine Gesetzesbegründung, die Begriffe wie den der „Demokratiefeinde“ aufgreift, einer rationalen Strafrechtspflege nicht guttut. Denn solche Begriffe stellen sich als Kampfbegriffe in der politischen Auseinandersetzung dar, deren Extension vom Standpunkt des jeweiligen Betrachters abhängt und sich mit einer Änderung von Machtverhältnissen schnell ändern kann. Ferner ist der im Entwurf enthaltene Begriff der „gemeinwohldienenden Tätigkeit“ viel zu weit geraten und lässt sich kaum wertungsmäßig zutreffend konkretisieren (IV. 5.). Auch ist die Wirkungs-weise der Neuregelung im Falle ihrer Anwendung so zweifelhaft, dass selbst eine kont-raproduktive Wirkung (eine Steigerung des Hasses auf entsprechende Berufsgruppen) nicht ausgeschlossen werden kann (IV. 6.). Eine Gesetzesänderung ist schließlich überflüssig (V.), da nach der geltenden Gesetzeslage – wie der Entwurf richtigerweise ausführt – ausreichend Möglichkeiten bestehen, den Taten, die der Entwurfsverfasser offenbar vor Augen hatte, angemessen zu begegnen. Diesbezüglich zeigt die Stellung-nahme über die im Entwurf genannten noch zwei weitere Möglichkeiten der Strafschär-fung auf. Einer stärkeren Sensibilisierung von Strafverfolgungsbehörden und Gerich-ten mittels einer qualitativ schlechten AT-Regelung bedarf es hingegen nicht.\r\nIm Einzelnen:\r\n- 3 -\r\nI.\r\nKeine Klarstellung, sondern Novum\r\nNach dem Referentenentwurf soll § 46 Abs. 2 StGB dahingehend ergänzt werden, dass nach dem dort aufgeführten Strafzumessungskriterium der „verschuldeten Aus-wirkungen der Tat“ nach einem Komma eingefügt wird: „auch die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“.\r\nDie Begründung des Entwurfs ist unrichtig, insofern sie behauptet, es handele sich dabei lediglich um eine „Ergänzung“, die „der Klarstellung und Bekräftigung der gel-tenden Rechtslage dient“ bzw. um eine „Konkretisierung“. Stattdessen handelt es sich bei diesem Strafzumessungskriterium um ein dogmatisches Novum, das theoretisch nicht abgesichert ist und unvorhersehbare Folgen haben wird. Denn anders als der Entwurfsverfasser offenbar annimmt, ist die potentielle Gefährlichkeit der Tat für nicht-tatbestandliche Rechtsgüter bislang kein zulässiges Strafzumessungskriterium. So-weit der Entwurfsverfasser zur Begründung hierfür auf ein Urteil des OLG Düsseldorf verweist (Urteil vom 1.7.2016 – 6 StS 1/16), gelingt ihm der Beleg damit nicht, da das OLG auf eine (subjektive) Absicht des Täters abgestellt hat und nicht auf eine (objek-tive) Eignung der Tat.\r\nDie geplante Änderung des § 46 Abs. 2 StGB greift damit – ohne dass dies dem Ent-wurfsverfasser bewusst zu sein scheint – tief in das Strafzumessungsrecht ein. Sie würde das dort aufgeführte Verschuldenskriterium, den Zurechnungszusammenhang zwischen der Tat und ihren Auswirkungen, hinsichtlich einiger Auswirkungen beseiti-gen und die potentielle Gefährlichkeit der Tat (für ein nicht-tatbestandliches Rechtsgut) ausreichen lassen. Unklar ist, welche Auswirkungen diese Änderung hat und in der Rechtsprechung haben könnte. Insbesondere werden die tatsächlich betroffenen De-likte und Fallgruppen nicht deutlich.\r\nZwar sind die in § 46 Abs. 2 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien nicht ab-schließend. Das heißt aber nicht, dass sie beliebig ergänzt werden könnten. Vielmehr unterliegen sämtliche Kriterien den Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGB. Da die Auf-zählung in § 46 Abs. 2 nur beispielhaft erfolgt („namentlich“), wäre das neue Kriterium daher geeignet, die Zumessungskriterien in der Rechtsprechung nochmals zu erwei-\r\n- 4 -\r\ntern mit dem Argument, der Gesetzgeber habe die Berücksichtigung potentieller Ge-fahren der Tat (für außertatbestandliche Rechtsgüter) bei der Strafzumessung in die-sem beispielhaften Fall (gemeinwohldienliche Tätigkeit) – und damit grundsätzlich – anerkannt. Solche Wege erscheinen besonders naheliegend in Fällen, in denen die Zurechnung von Tatfolgen regelmäßig nicht gelingt, aber auch darüber hinaus.\r\nII.\r\nInkonsistente Gesetzeslage entsteht\r\n1.\r\nDie Eignung der Tat ist begrifflich kein Unterfall ihrer Auswirkungen\r\nDer Entwurfsverfasser ist der Auffassung, dass das neue Kriterium („die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchti-gen“) ein Unterfall der „Auswirkungen der Tat“ sei, was die Formulierung des § 46 Abs. 2 StGB-E mit dem Wort „auch“ zum Ausdruck bringen soll.\r\nAber die Auswirkungen der Tat sind etwas von der Tat (räumlich, zeitlich oder logisch) zu trennendes, die Eignung der Tat hingegen etwas der Tat immanentes. Daher kann – entgegen der Formulierung des Entwurfs und der Entwurfsbegründung – die Eignung der Tat kein Unterfall der Auswirkungen der Tat sein. Die Änderung würde also begriff-liche Verwirrung stiften. Ein qualitativ gutes Strafrecht lebt aber von begrifflicher Klar-heit (Art. 103 Abs. 2 GG).\r\n2.\r\nVerschuldensunabhängige Haftung für hypothetische Kausalverläufe\r\nDer Entwurfsverfasser will der Entwurfsbegründung nach auf ein Verschulden des Tä-ters hinsichtlich der Eignung der Tat nicht verzichten.\r\nDennoch schüfe er mit der neuen Gesetzesformulierung ihrem Wortlaut nach genau dies: eine verschuldensunabhängige Haftung für hypothetische Kausalverläufe, so dass eine Strafschärfung erfolgen könnte, ohne dass beim Täter „Kenntnis“ oder „fahr-lässige Unkenntnis“ von der Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätig-keit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, vorgelegen hat. Dies resultiert daraus, dass der Entwurfsverfasser die „Eignung“ der Tat als Unterfall ihrer „Auswirkungen“ ansieht und daher das bereits im Gesetz genannte Verschuldenskriterium („verschul-dete Auswirkungen“) auch auf die Eignung bezogen sieht.\r\n- 5 -\r\nStraftheoretisch ist das Verschuldenskriterium jedenfalls unverzichtbar und müsste für den neuen Eignungstatbestand von der Rechtsprechung über den Gehalt des § 46 Abs. 1 StGB in den Abs. 2 des § 46 hineingelesen werden, obwohl der Wortlaut des § 46 Abs. 2 StGB-E und seine neue Systematik (da Verschulden bei den „Auswirkun-gen“ ausdrücklich genannt) eher dagegensprächen. Ein Verzicht auf das Verschul-denskriterium wäre jedenfalls ein weiteres – straftheoretisch nicht akzeptables und schädliches – Novum.\r\n3.\r\nRedundanzen\r\nUmgekehrt enthält die neue Formulierung Redundanzen.\r\nSo soll nach der Entwurfsbegründung das Wort „auch“ – neben der begrifflichen Un-terordnung – darauf hinweisen, dass das neue Strafzumessungskriterium in eine Ab-wägung mit den übrigen Strafzumessungskriterien einzustellen ist. Dies erscheint re-dundant und leicht irritierend, da Strafzumessung per se Gesamtabwägung ist. Ähnli-ches gilt für die explizit formulierte Erheblichkeitsschwelle. Strafzumessungsgesichts-punkte müssen vom Tatrichter immer gewichtet und mit anderen abgewogen werden. Der Hinweis, dass unerhebliche Beeinträchtigungen keine Berücksichtigung finden, erscheint daher entbehrlich.\r\nIII.\r\nGesetzesbestimmtheit und Rechtssicherheit werden geschwächt\r\nDurch die geplante Änderung würde das bestehende Maß der Gesetzesbestimmtheit reduziert werden, worin ein rechtsstaatlicher Rückschritt läge und wodurch die Rechts-sicherheit geschwächt würde. Dies ergibt sich aus Folgendem:\r\nDer Entwurf verändert bis zu einem gewissen Grad, indem er den Strafzumessungs-gesichtspunkt der potentiellen Gefährlichkeit der Tat für gemeinwohldienliche Tätigkei-ten in das Strafgesetz einführt und im System des Strafgesetzbuchs überbetont, den Charakter sämtlicher Delikte, egal ob es sich um Delikte gegen die Person, gegen das Vermögen, gegen staatliche Interessen oder gegen sonstige Allgemeinrechtsgüter handelt. Die Änderung des Deliktscharakters erfolgt dabei in doppelter Hinsicht: Aus Erfolgsdelikten werden in gewisser Weise auch potentielle Gefährdungsdelikte, wobei\r\n- 6 -\r\ndie Gefährdung (bei den allermeisten der betroffenen Tatbestände) ein außertatbe-standliches Rechtsgut (gemeinwohldienliche Tätigkeit) betrifft. Diese wesensmäßige Änderung sämtlicher Delikte erscheint in keiner Weise theoretisch fundiert zu sein. Insbesondere hält sie der Entwurfsverfasser offenbar irrtümlich für eine „Klarstellung“ der geltenden Rechtslage. Aus rechtsstaatlicher Sicht gehören potentielle Gefähr-dungstatbestände in den - dem strengen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegenden - Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs und sind dort in eng umgrenz-ten Tatbeständen scharf zu umreißen. Sie gehören nicht in den unscharfen Bereich der Strafzumessung.\r\nIV.\r\nZielsetzung wird verfehlt und Anwendungsbereich ist unvorhersehbar\r\nDer Entwurf verfehlt seine Zielsetzung und hat einen unvorhersehbaren Anwendungs-bereich bei unklarer Wirkungsweise. Dies soll anhand eines Fallbeispiels demonstriert werden:\r\n1.\r\nFallbeispiel: Protest der Klimaaktivistin S\r\nDie 24jährige Studentin S macht sich große Sorgen um den Klimawandel und ist im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht der Meinung, dass die von der Bundes-regierung ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des CO2-Ausstoßes nicht ausrei-chend sind, um die Klimaziele zu erreichen. Sie hat sich diesbezüglich viel Fachwissen angeeignet und sich bereits in entsprechenden universitären Organisationen enga-giert. Da sie keine Möglichkeit sieht, sich im demokratischen Diskurs anderweitig aus-reichend Gehör zu verschaffen und auf die drohende Klimakatastrophe aufmerksam zu machen, klebt sie sich mit ihren Freundinnen auf eine Straße fest, um einen Stau zu verursachen. Eine Rettungsgasse wird freigelassen, in der Großstadt bilden sich jedoch Folgestaus. Der passive Protest wird von der Polizei nach einer halben Stunde aufgelöst. Niemand ist zu Schaden gekommen.\r\nDer Richter hätte bei der Verurteilung zu einer Strafe wegen Nötigung im Wesentlichen zugunsten der S zu berücksichtigen, dass S nicht vorbestraft ist, dass sie ein Geständ-nis abgelegt hat und dass das von ihr mit der Nötigung verfolgte sog. Fernziel „Klima-schutz“ ein positives, vom Gesetzgeber anerkanntes ist. Zu ihren Lasten fiele das Aus-\r\n- 7 -\r\nmaß der beeinträchtigen Fortbewegungsfreiheit der betroffenen Autofahrer ins Ge-wicht. Die strafmildernden Umstände würden überwiegen. Dieses nüchterne, rechts-staatlich-liberale Ergebnis steht im Widerspruch zur sozial-medialen Aufgeregtheit und Hetze durch den politischen Gegner der Klimaaktivisten („Klimaterroristen“). Bei dem neu eingeführten Kriterium könnte der Tatrichter zu einem anderen Ergebnis gelangen: Durch den Folgestau hätte ein Rettungswagen beim Durchkommen gehindert werden und nicht rechtzeitig zu einem möglichen Unfallopfer gelangen können, das dann mög-licherweise deswegen gestorben wäre. Der Richter gelangt zu dem Ergebnis, dass die Tat von S daher geeignet war, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Folglich wird S härter bestraft. Im Urteil führt der Rich-ter aus, dass S schließlich auch nach der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 2 StGB-E eine gemeinwohlschädliche Straftat begangen habe.\r\nS kann dies nicht nachvollziehen. Sie sei doch diejenige, die sich in einer eher egois-tischen Gesellschaft für einen allgemein anerkannten, überragend wichtigen Gemein-wohlbelang eingesetzt hat. Durch die Äußerung des Politikers P, nach der sie einer Gruppe von „Klimaterroristen“ angehöre, fühlt sie sich verleumdet. Sie hält diese Äu-ßerung für geeignet, ihre dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit als Klimaaktivistin nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Schließlich wurde sie – wohl in Nachahmung des Politikers – von dem wutentbrannten Autofahrer A während ihrer Protestaktion ebenso lautstark betitelt und zudem noch mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Politiker P hingegen, der sich seines politischen Selbstverständnisses regelmäßig in vollen Bier-zelten vergewissert, in denen er gerade erst für jene Äußerung einhellig lautstarken Zuspruch erhalten hat, hält einen Zusammenhang zwischen der Körperverletzung zum Nachteil der S und seiner Äußerung für „völligen Quatsch“. Im Übrigen hat P, der dank seiner selbst erfundenen Strategie des bewussten Missverstehens des politischen Gegners schon beachtliche Wahlerfolge erringen konnte, seinen Lebtag insgeheim nichts mehr gehasst als diese jungen „Intellektuellen“, die ihm „immer widersprechen“ und „dauernd rumdiskutieren“ wollen, was ihm respektlos erscheint. Die Studentin S ist für ihn eine Demokratie- und Rechtsstaatsfeindin, da sie ja vorsätzlich gegen Straf-gesetze verstößt. Die Neufassung des § 46 Abs. 2 StGB hält er für dringend geboten, um gegen die zunehmende Verrohung in der Gesellschaft endlich etwas zu unterneh-men.\r\n- 8 -\r\n2.\r\nVerunglückte Verallgemeinerung\r\nEs ist zweifelhaft, ob der Entwurfsverfasser den hier gebildeten Fall des Fallbeispiels zu IV. 1. (viele weitere ließen sich bilden) und damit die Auswirkungen seines Geset-zes im Blick hatte. Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage kann eine Strafschärfung vorgenommen werden, wenn im Rahmen der Nötigung durch eine sog. Klimakleberin ein Stau verursacht wird, der tatsächlich verhindert, dass ein Rettungswagen rechtzei-tig zu einem Patienten gelangt, der daraufhin tatsächlich verstirbt und die Täterin dies zumindest fahrlässig verschuldet hat. Nach dem Entwurf wäre nur die Verursachung eines Staus erforderlich – alles Weitere bliebe hypothetisch. Die bloße Möglichkeit würde der Täterin zugerechnet – und dies – dem Wortlaut der neuen Regelung nach – unabhängig von einem Verschulden.\r\nDer Fall zeigt: Strafgesetzgebung funktioniert nicht, indem man (primär) von einem Einzelfall (Wahlplakatierer wird niedergeschlagen, möglicherweise schreckt dies ihn oder andere Menschen ab, sich demokratisch zu engagieren) oder einer bestimmten Fallkonstellation einfach die vermeintlichen differentia specifica wegnimmt. Dadurch gelangt man nicht zu einer allgemeingültigen (abstrakt-generellen) AT-Regelung. Auf weitere Ausführungen muss an dieser Stelle verzichtet werden.\r\n3.\r\nDogmatisches Einfallstor für politisch-mediale Aufgeregtheiten\r\nIm Fallbeispiel zu IV. 1. würden nach der Neuregelung die Urteilsgründe lauten: Er-schwerend ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte einen Stau verursacht hat, der den Rettungsdienst – und damit eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit – hätte nicht unerheblich beeinträchtigen können. Denn es hätte ja ein Rettungswagen blockiert und zu spät zu einem möglichen Patienten kommen können, der deswegen hätte sterben können. Die Neuregelung würde damit die politisch-mediale Aufgeregtheit über die Tä-terin einer entsprechenden – nüchtern betrachtet eher lästigen oder nervigen (und nicht gefährlichen) – Tat in „Strafrechtsdogmatik“ gießen und den politischen Gegner verstärkt kriminalisieren. Das Strafrecht könnte daher mit der angestrebten Neurege-lung die ihm zu Gebote stehende Nüchternheit, seine politische Neutralität, seine Un-aufgeregtheit und seine Rationalisierungsfunktion – und damit auch seine übergrei-fende Akzeptanz - einbüßen.\r\n- 9 -\r\nEher fernliegend erscheint es, dass der Entwurfsverfasser nur solche potentiellen Aus-wirkungen erfasst haben wollte, die hypothetisch nach der Beendigung der Tat eintre-ten könnten (beispielsweise: nach Beendigung einer politisch motivierten Körperver-letzungstat engagiert sich das Opfer wie bisher weiter in der Politik, hypothetisch hätte es sich aber auch dazu entscheiden können, sich aufgrund der Tat aus der Politik zurückzuziehen). Eine solche Differenzierung nach hypothetischen Beeinträchtigun-gen von gemeinwohldienlichen Tätigkeiten während der Tat einerseits und nach der Tat andererseits ist in der Gesetzesformulierung nicht verankert und wäre wertungs-mäßig kaum zu rechtfertigen. Jedenfalls müsste das obige Fallbeispiel dann nur leicht abgeändert werden: der nötigungsbedingte Stau besteht nach Beendigung der Nöti-gung fort und zeitigt hypothetische Beeinträchtigungen.\r\n4.\r\nSpekulationen ersetzen klare Feststellungen\r\nDas Fallbeispiel zu IV. 1. zeigt weiter: Der Entwurf könnte dazu führen, dass im Ge-richtssaal wilde Spekulationen darüber angestellt werden, was alles hätte passieren können und warum die vorliegende Tat deswegen als besonders schlimm anzusehen ist. Rechtsanwender könnten sich zu solchen Spekulationen verpflichtet fühlen. Urteile könnten in der Revisionsinstanz wieder aufgehoben werden, wenn entsprechende Spekulationen nicht angestellt und im Urteil nicht oder falsch dargelegt worden sind. Das alles würde zu einer vollkommen unnötigen Mehrbelastung und Verlangsamung des Justizbetriebs führen, der sich stattdessen zur Erfüllung seiner Aufgaben auf We-sentliches und Tatsächliches zu konzentrieren hat. Vor allem ist der Entwurf geeignet, die Glaubwürdigkeit der Justiz und ihre Akzeptanz zu beeinträchtigen durch Urteile, die sich auf Spekulationen stützen, nach denen dieses oder jenes auch noch hätte passieren können („Hätte-hätte-Fahrradkette-Rechtsprechung“). Solche Urteilsbe-gründungen sind für Rechtsunterworfene nicht mehr greifbar, könnten sogar als will-kürlich erscheinen und erzielen dann auch nicht die erhofften Wirkungen.\r\n- 10 -\r\n5.\r\nBegriff „gemeinwohldienende Tätigkeit“ viel zu weit und nicht sinnvoll kon-kretisierbar\r\nNach der Entwurfsbegründung sollen von dem Begriff der dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten „auch beruflich tätige Personen, deren Tätigkeit für das gesellschaftliche Zusammenleben bedeutsam ist“ erfasst sein. Es dürfe nicht „um die Verwirklichung ausschließlicher Privatinteressen“, sondern müsse „um das Wohl einer unbestimmten Vielzahl von Menschen“ gehen. Die Tat müsse „spezifisch im Zusammenhang mit der aktuellen oder weiteren gemeinwohlorientierten Tätigkeit des Opfers“ stehen.\r\nDer Begriff erscheint damit sehr weit und nur schwer konkretisierbar. Bis zu einer Kon-kretisierung dieses Begriffs durch die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof, die sich erst anhand einer ganzen Reihe von Entscheidungen herausbilden wird, würde bei den Tatgerichten eine erhebliche Rechtsunsicherheit herrschen. Es er-scheint darüber hinaus ganz zweifelhaft, ob eine solche Konkretisierung überhaupt sinnvoll gelingen kann. Fraglich ist, wie man begrenzen kann, wer oder was dem Ge-meinwohl und der Demokratie dient. Und wenn eine Begrenzung durch die oberge-richtliche Rechtsprechung gelänge, würde diese wertungsmäßig zutreffend, zufrieden-stellend und gerecht sein?\r\nFraglich ist beispielsweise auch, ob das Aufhängen von Wahlplakaten für die AfD von einem Strafrecht - das einerseits auf den Grundwerten der Verfassung aufbaut, ande-rerseits damit auch der Neutralität gegenüber politischen Parteien verpflichtet ist - als eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit und damit als etwas für das Gemeinwohl „Höherwertigeres“ angesehen werden kann als sonstige Tätigkeiten. Dies erscheint zumindest in Ländern, in denen die AfD vom Verfassungsschutz als gesichert rechts-extrem eingestuft wird, sehr zweifelhaft. Fraglich wäre dann weiter, ob ein Fall unter-schiedlich entschieden werden müsste, je nachdem, ob er beispielsweise in Thüringen oder in Schleswig-Holstein stattfindet. Im Ergebnis würden möglicherweise AfD-Plaka-tierer gegenüber Menschen privilegiert, die auf ihre Weise für das Gemeinwohl und die Demokratie wirklich wertvoll sind.\r\n- 11 -\r\n6.\r\nKontraproduktive Wirkungsweise nicht ausgeschlossen\r\nDaran schließt sich die Frage an, ob die kaum zu vermeidenden Ungleichbehandlun-gen zu einer verstärkten Akzeptanz der entsprechenden Urteile in der Bevölkerung führen würden oder ob sie nicht sogar geeignet wären, Hass und Gewalt gegen auf diese Weise bevorzugte Berufsgruppen und Tätigkeiten, aber auch gegen die Ange-hörigen der Justiz, erst recht weiter zu schüren (indem sie beispielsweise hinsichtlich Amts- und Mandatsträgern den Eindruck einer „abgehobenen Elite“ verstärken). Un-klar ist, ob die unterschiedliche Wertzuschreibung im unbewussten Reflex sogar zur Schwächung der demokratischen Integration beitragen kann und eben zu jener „Bla-senbildung“, die auch mit zu der zunehmenden Aggressivität im Gemeinwesen führt.\r\nV.\r\nBestehende Gesetze reichen aus\r\nDabei sind die in jüngerer Zeit zunehmenden Angriffe auf Politiker ebenso wie Angriffe auf Polizei und Rettungskräfte auch nach Auffassung der Neuen Richtervereinigung konsequent zu verfolgen und angemessen hart zu bestrafen, was aber nach der gel-tenden Rechtslage – wie die Entwurfsbegründung richtigerweise ausführt – bereits möglich ist: Zu berücksichtigen sind nach § 46 Abs. 2 StGB verschuldete (auch außer-tatbestandsmäßige) Auswirkungen der Tat, die Beweggründe und Ziele des Täters (beispielsweise: Einschüchterung des Opfers oder Dritter) und die Gesinnung, die aus der Tat spricht (beispielsweise: Ablehnung von Demokratie). Darüber hinaus ist – wie die Entwurfsbegründung richtigerweise ausführt – eine Strafschärfung auch möglich aufgrund einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme ähnlicher Taten, wie sie konkret zur Aburteilung steht, wenn die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Ge-meinschaftsschutz besteht.\r\nDie Möglichkeiten der Strafschärfung sind damit aber noch nicht ausgeschöpft: Über die Entwurfsbegründung hinaus lässt sich bei Fortsetzung der politischen Tätigkeit durch das Opfer strafschärfend berücksichtigen, wenn dies nur noch unter tatsächli-chen Einschränkungen der Handlungsfreiheit erfolgt, die dem Täter zurechenbar sind, beispielsweise, wenn in der Folge auf nächtliches Plakatieren verzichtet wird oder Per-sonenschutz in Anspruch genommen werden muss. Ebenso kann darüber hinaus bei\r\n- 12 -\r\nFortsetzung der Tätigkeit strafschärfend berücksichtigt werden, wenn das Opfer hier-bei gleichwohl tatsächlich Furcht vor einem erneuten Angriff hat.\r\nDie mit dem Entwurf ausdrücklich angestrebte „Signalwirkung“, die sich „in erster Linie an Rechtsprechung und Literatur“ richten und bei Gerichten und Ermittlungsbehörden für eine „noch stärkere Sensibilisierung“ für außertatbestandsmäßige Folgen solcher Taten sorgen soll, erscheint überflüssig. Eine effektivere Sensibilisierung der Strafge-richte kann durch entsprechende Fortbildungsangebote erreicht werden. Bei Strafver-folgungsbehörden kommt hinzu, dass sie weisungsgebunden sind und über Ermes-sensrichtlinien entsprechend – und effektiver – zur etwaigen Berücksichtigung ange-halten werden können. Jedenfalls wäre für eine solche „Signalwirkung“ und „Sensibili-sierung“ der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die vorgeschlagene Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs, die dessen hohe Qualität aus den dar-gelegten Gründen erheblich verschlechtern würde, das falsche Mittel.\r\nB. § 113 Abs. 2 StGB-E\r\nDie Neue Richtervereinigung lehnt auch die im Referentenentwurf vorgesehene Ände-rung des § 113 Abs. 2 StGB ab. Einer solchen Ergänzung käme im Wesentlichen eine rein symbolische Funktion zu, ohne dass sich abschätzen ließe, welche rechtsdogma-tischen Auswirkungen eine solche Änderung auf das Konkurrenzverhältnis zwischen einerseits der Strafbarkeit der dem allgemeinen Rechtsgüterschutz dienenden Körper-verletzungsdelikte und andererseits dem Schutz der Autorität staatlicher Vollstre-ckungsakte haben wird. Denn Ausgangspunkt einer Strafbarkeit nach §§ 113 ff. StGB ist – bislang – ein staatliches Handeln. In der nunmehr im Entwurf vorgesehenen Er-gänzung droht sich die Strafbarkeit einer \"Widerstandshandlung\" hiervon jedoch zu lösen.\r\nOhne ersichtlichen Nutzen (zu I.) wird die bestehende Gesetzessystematik infrage ge-stellt (zu II.).\r\n- 13 -\r\nI.\r\nNormative Folgenlosigkeit\r\nDie Überlegung, durch eine Ergänzung des § 113 Abs. 2 StGB den Regelbeispielen des besonders schweren Falls des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ein weiteres hinzuzufügen, nimmt für sich nicht in Anspruch, eine Strafbarkeitslücke zu füllen. So verweist die Begründung ausdrücklich darauf, dass in den einschlägigen Konstellationen eine Strafbarkeit nach § 224 Abs.1 Nr. 3 StGB gegeben sein dürfte.\r\nDie Rechtsfolgen sind geringfügig anders: Sollte eine Fallkonstellation denkbar sein, in der Widerstand mittels eines hinterlistigen Überfalls geleistet oder ein entspre-chender tätlicher Angriff geführt würde, ohne dass zugleich der Straftatbestand einer gefährlichen Körperverletzung erfüllt wäre, so wäre, bei gleicher Mindeststrafhöhe, die Strafobergrenze niedriger. Als Regelbeispiel bedarf es der Ergänzung nicht, um etwaigen Abweichungen vom Regeltatbestand Rechnung tragen zu können.\r\nEine Fallkonstellation, in der zwar ein Widerstand gegen oder ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte durch hinterlistigen Überfall begangen wird, ohne dabei zu-mindest zugleich den Versuch der gefährlichen Körperverletzung zu verwirklichen, ist nicht ersichtlich. Die Gesetzesbegründung geht von der Notwendigkeit eines Angriffs aus. Dieser muss sich gegen den Körper von Beamten richten und ist damit jeden-falls nach Vorstellungsbild der Täterschaft nicht ausschließbar verletzungsgeneigt. Damit liegt ein strafbarer Versuch der gefährlichen Körperverletzung vor, aus dem nur nach einer Rücktrittshandlung nicht bestraft werden kann (und mangels Rechts-gutsbeeinträchtigung und Handlungsunrecht auch sollte).\r\nEs ist daher nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, welche Bedeutung dieser Ergänzung, über eine rein symbolische Gesetzgebung hinaus, zukommen soll. Denn die strafrechtliche Auswirkung wäre allenfalls marginal. Eine Verurteilung wegen ge-fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbe-amte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte würde sich nicht in der Tenorierung, sondern nur in der Auflistung angewandter Vorschriften ändern, nämlich statt §§ 113 Abs.1. 114 Abs.1, 224 Abs.1 Nr. 3 StGB wäre zu schreiben: §§ 113 Abs.1 und 2, 114 Abs. 1 und 2, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Zahl verletzter Straf-tatbestände bliebe identisch. Die Würdigung, dass sich der hinterlistige Überfall, mit-tels derer die Körperverletzung begangen wurde, auf einen Vollstreckungsbeamten\r\n- 14 -\r\nbezog und damit deren Autorität und das Gewaltmonopol des Staates infrage stellt, wäre im Rahmen der Strafzumessung in jedem Fall zu prüfen.\r\nII. Risiko einer Entgrenzung durch die Rechtsprechung\r\nEtwaige Folgen, die sich aus dieser harmlos erscheinenden Weiterung auf das Grundverständnis der §§ 113 ff. StGB ergeben können, werden in der Begründung nicht erörtert. Dabei können die rechtsdogmatischen Auswirkungen trotz fehlender normativer Wirkung erheblich sein.\r\nEin Straftatbestand, dem der Gesetzgeber keinen eigenständiger Regelungsgehalt zuweist, weil er ihn nicht ob der gesetzlichen Wirkung fasst, sondern als Ausdruck von Wertschätzung versteht, birgt die Gefahr, von der Rechtsprechung im Laufe der Zeit mit einer ihm ursprünglich gar nicht zugedachten Zwecksetzung gefüllt zu wer-den. Eine Ergänzung des Normengefüges, die keinen eigenen Anwendungsbereich aufweist und die deshalb dem vom Bundesverfassungsgericht postulierten Verschlei-fungsverbot zuwiderläuft, wird eben deshalb von der Rechtsprechung tendenziell als Anreiz gesehen, ihr einen eigenständigen Sinn zu verleihen. Insofern besteht die Ge-fahr der Entgrenzung einer Strafrechtsnorm auch und gerade dann, wenn der Ge-setzgeber damit gar keinen normativ eigenständigen Anwendungsbereich ins Auge gefasst hatte.\r\nDies soll zudem in einem gesetzessystematischen Umfeld erfolgen, in dem ohnehin vom Gesetzgeber selbst nicht behandelte Konkurrenzsituationen auftreten, allen voran das Verhältnis von § 113 StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, zum tätli-chen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB. Die neue Variante des § 113 Abs. 2 StGB-E soll nach der Gesetzesbegründung einen Angriff verlangen. Das heißt, die Variante wird nur dann einschlägig sein, wenn § 114 StGB verwirklicht ist. Gleich-wohl ist sie als besonders schwerer Fall des § 113 StGB ausgestaltet. Zwar verweist § 114 Abs. 2 StGB auf ebenjene besonders schweren Fälle. Allerdings ist kein Fall denkbar, in dem § 113 Abs. 2 Nr. 3 StGB-E die Strafzumessung nur des § 113 Abs. 1 StGB bestimmt. Die Folge: Die Vorschrift ist falsch verortet und hebt die bereits jetzt kaum zu leistende Trennung zwischen den Tatbeständen auf. Vor einer neuerlichen Ausweitung der einheitlich anzuwendenden besonders schweren Fälle wäre es drin-gend geboten, die unklare Normensystematik zwischen dem milder bestraften § 113\r\n- 15 -\r\nAbs. 1 StGB und dem mit Mindestfreiheitsstrafe bedrohten § 114 Abs. 1 StGB zu be-reinigen. Es drohen bereits jetzt mit dem Schuldgrundsatz nicht vereinbare Strafen für Taten ohne Gefährlichkeit nur aufgrund der (scheinbar) heimlichen Begehungsweise noch härter zu werden und damit erst Recht in Konflikt mit der Verfassung zu geraten.\r\nErst eine umfassende Analyse der Normsystematik und Überlegungen zur eigenstän-digen Funktion der §§ 46 Abs. 2, 113 Abs. 2 Nr. 3 StGB-E rechtfertigen eine neue Norm im Gefüge der ultima ratio Strafrecht. Die notwendigen Vorarbeiten sieht die Neue Richtervereinigung noch nicht erbracht.\r\nFür die Fachgruppe Strafrecht der NRV\r\nDr. Johannes Schrägle Ruben Franzen\r\nRichter, Landgericht Göttingen Richter am Amtsgericht Eilenburg"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013421","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/f6/377282/Stellungnahme-Gutachten-SG2411280022.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Neuregelung der Vor-münder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreu-ungsgerichten und Betreuern\r\nAllgemeines\r\nDas mit dem Entwurf vorgeblich beabsichtigte Ziel eine angemessene Betreuervergütung si-cherzustellen, wird begrüßt. Die Orientierung an der Refinanzierbarkeit von tariflich bezahlten Mitarbeiter:innen von Betreuungsvereinen ist als objektives Kriterium dabei auch weiterhin sinnvoll. Es erscheint aber zweifelhaft, ob dieses Ziel mit dem vorgelegten Referentenentwurf erreicht werden kann. Schon nach den der Berechnung zugrundeliegenden Daten und der Evaluation dürfte die tatsächliche Vergütungserhöhung deutlich unter der angenommenen lie-gen, so dass die Betreuungsvereine auch nach der geplanten Vergütungserhöhung ihre Mit-arbeiterkosten durch die Führung von Betreuungen nicht refinanzieren werden können.\r\nDies liegt zunächst daran, dass die der Berechnung zugrunde gelegten statistischen Daten zweifelhaft sind und auch durch die Evaluation nicht bestätigt werden. Des Weiteren führt die besonders starke Erhöhung gerade bei nicht mittellosen Betreuten dazu, dass die Erhöhung bei Vereinsbetreuer:innen geringer ausfällt als bei sonstigen beruflichen Betreuer:innen, da Vereinsbetreuer:innen überproportional häufig vermögenslose Betreuungen führen („In der Gruppe der Vereinsbetreuer kommen als nicht mittellos eingestufte Betreuungen, wenn über-haupt, nur im Kontext von langjährig geführten Betreuungen vor.“, Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 [Evalua-tionsbericht], S. 17). Gerade die Gruppe an Betreuer:innen, deren Existenz durch die Erhö-hung gesichert werden soll, profitiert daher nur unterdurchschnittlich von der Reform.\r\nDer Wegfall des Kriteriums der Wohnform als Vergütungskriterium ist problematisch, da dadurch potentiell Fehlanreize gesetzt werden, die dem Ziel der Stärkung der Selbstbestim-mung der Betreuten entgegenstehen. Wenig überzeugend erscheint zudem der Wegfall der Pauschalen nach § 10 VBVG, soweit sie die Übernahme von Betreuungen betreffen.\r\nNicht in Ansätzen überzeugend ist die Vergütungserhöhung bei den Verfahrenspfleger:innen. Diese können weiterhin nicht kostendeckend arbeiten. Hier wird eine vollständige Überarbei-tung und eine Orientierung an der Vergütung der Verfahrensbeistände vorgeschlagen.\r\n.\r\nNRV FG Betreuungsrecht: Stellungnahme VBVG Seite 2 von 6\r\nZweifelhafte statistische Annahmen\r\nDie Annahme, der Anteil vermögender Betreuter bei beruflich geführten Betreuungen betrage 16,9 %, widerspricht jeder praktischen Erfahrung und auch den bisherigen statistischen Erhe-bungen erheblichDa die Vergütung für nicht mittellose Betreuungen im Schnitt 35 % über der Vergütung für mittellose Betreuungen liegen soll, hat jede Änderung der tatsächlichen von der angenommenen Verteilung sofort erhebliche Auswirkungen.\r\nSoweit zur Begründung des Anteils nicht mittelloser Betreuungen auf die Daten aus der B-Statistik verwiesen wird, verkennt dies, dass diese Daten statistisch notorisch unzuverlässig und anfällig für Verzerrungen sind. So sehen die meisten statistischen Erfassungssysteme der Länder den Status „vermögend“ als Regel- und Ausgangsfall an, der nur nach festgestellter Vermögenslosigkeit infolge der Geltendmachung eines Vergütungs- oder Aufwendungsersatz-anspruchs geändert wird. Diese Anträge können erst mit erheblicher Verzögerung gestellt wer-den, so dass alle „jungen“ Betreuungen unabhängig vom tatsächlichen Vermögensstatus sta-tistisch als „vermögend“ geführt werden und als solche in die Statistik eingehen. Dies führt zu einer strukturellen Überschätzung des Anteils der nicht mittellosen Betreuungen.\r\nDa die gesamte Berechnung der Höhe der Pauschalen auf diesem statistischen Wert beruht und die Monatspauschalen für vermögende Betreute erheblich über denen mittelloser Betreu-ter liegt, führt diese statistische Verzerrung dazu, dass die beabsichtigte Erhöhung der Vergü-tung um durchschnittlich 12,7 % schon aus diesem Grund nicht erreicht werden wird und nicht erreicht werden kann.\r\nUnzureichende Erhöhung für Vereinsbetreuungen\r\nBesonders problematisch ist die de facto ausschließliche Erhöhung der Betreuervergütung über die Pauschalen bei den nicht mittellosen Betreuungen, wenn man berücksichtigt, dass nach der Evaluierung bei Vereinsbetreuer:innen „als nicht mittellos eingestufte Betreuungen, wenn überhaupt, nur im Kontext von langjährig geführten Betreuungen vor[kommen]“ (Evalu-ationsbericht, S. 17). Das angebliche Ziel des Gesetzentwurfs, nämlich die Betreuervergütung so zu erhöhen, dass das Überleben der Vereine sichergestellt ist, wird so schon im Ansatz verfehlt.\r\nVereinsbetreuer:innen führen nahezu ausschließlich mittellose Betreuungen. Sie profi-tieren daher nicht von der Erhöhung der Pauschalen bei vermögenden Betreuten.\r\nAuf der Grundlage des Evaluationsberichtes ergibt sich folgende zu erwartende Vergütungs-erhöhung:\r\nNRV FG Betreuungsrecht: Stellungnahme VBVG Seite 3 von 6\r\nNr.\r\nVermögens-status\r\nAnzahl Betreuun-gen je Vergütungs-gruppe laut Evalu-ation (Verein)\r\nPauschale (alt)\r\nVerdienst (alt)\r\nPauschale (neu)\r\nVerdienst (neu)\r\nC1.1.1\r\nMittellos\r\n0,75\r\n317,00 €\r\n237,75 €\r\n255 €\r\n191,25 €\r\nC1.1.2\r\nnicht mittellos\r\n0\r\n327,00 €\r\n0,00 €\r\n340 €\r\n0,00 €\r\nC1.2.1\r\nMittellos\r\n1,12\r\n339,00 €\r\n379,68 €\r\n255 €\r\n285,60 €\r\nC1.2.2\r\nnicht mittellos\r\n0\r\n486,00 €\r\n0,00 €\r\n340 €\r\n0,00 €\r\nC2.1.1\r\nMittellos\r\n0,37\r\n208,00 €\r\n76,96 €\r\n255 €\r\n94,35 €\r\n2.1.2\r\nnicht mittellos\r\n0\r\n257,00 €\r\n0,00 €\r\n340 €\r\n0,00 €\r\nC2.2.1\r\nMittellos\r\n1,12\r\n277,00 €\r\n310,24 €\r\n255 €\r\n285,60 €\r\nC2.2.2\r\nnicht mittellos\r\n0\r\n339,00 €\r\n0,00 €\r\n340 €\r\n0,00 €\r\nC3.1.1\r\nMittellos\r\n0,75\r\n202,00 €\r\n151,50 €\r\n255 €\r\n191,25 €\r\nC3.1.2\r\nnicht mittellos\r\n0,37\r\n229,00 €\r\n84,73 €\r\n340 €\r\n125,80 €\r\nC3.2.1\r\nMittellos\r\n1,12\r\n246,00 €\r\n275,52 €\r\n255 €\r\n285,60 €\r\nC3.2.2\r\nnicht mittellos\r\n0\r\n312,00 €\r\n0,00 €\r\n340 €\r\n0,00 €\r\nC4.1.1\r\nMittellos\r\n1,12\r\n141,00 €\r\n157,92 €\r\n166 €\r\n185,92 €\r\nC4.1.2\r\nnicht mittellos\r\n0,37\r\n149,00 €\r\n55,13 €\r\n230 €\r\n85,10 €\r\nC4.2.1\r\nMittellos\r\n1,87\r\n198,00 €\r\n370,26 €\r\n166 €\r\n310,42 €\r\nC4.2.2\r\nnicht mittellos\r\n0\r\n257,00 €\r\n0,00 €\r\n230 €\r\n0,00 €\r\nC5.1.1\r\nMittellos\r\n8,97\r\n102,00 €\r\n914,94 €\r\n166 €\r\n1.489,02 €\r\nC5.1.2\r\nnicht mittellos\r\n2,24\r\n127,00 €\r\n284,48 €\r\n230 €\r\n515,20 €\r\nC5.2.1\r\nMittellos\r\n15,32\r\n171,00 €\r\n2.619,72 €\r\n166 €\r\n2.543,12 €\r\nC5.2.2\r\nnicht mittellos\r\n1,12\r\n211,00 €\r\n236,32 €\r\n230 €\r\n257,60 €\r\nSumme\r\n36,61\r\nMonatlich\r\n6.155,15 €\r\n6,845,83 €\r\nIm Jahr\r\n73.861,80 €\r\n82,149,96 €\r\nInflationsausgleich\r\n36,61x7,50x12\r\n3.294,90 €\r\nVerdienst mit In-flationsausgleich\r\n77.156,70 €\r\nDer damit alleine nach den (eher zweifelhaften) Annahmen aus den Gesetzgebungsma-terialen zu erwartende Betrag, den die Vereinsbetreuer:innen erzielen können, liegt da-her bei lediglich 82.149,96 Euro und damit weit niedriger also die vom Gesetzentwurf als erforderlich angesehenen 93.109,09 Euro. Dies ist zwar – immerhin – mehr als die bisherige Vergütung mit Inflationsausgleichszahlung, aber noch immer bei weitem nicht angemessen.\r\nFehlanreize durch den Wegfall des Kriteriums der Wohnform\r\nDer Wegfall des Vergütungskriteriums der Wohnform ist problematisch.\r\nMit der Reform des Betreuungsrechts war das ausdrückliche Ziel verbunden, Betreute mög-lichst lange ein Wohnen im eigenen Wohnraum zu ermöglichen. Mit diesem Ziel ist es schlech-\r\nNRV FG Betreuungsrecht: Stellungnahme VBVG Seite 4 von 6\r\nterdings unvereinbar, wenn nunmehr vorgeschlagen wird, die Pauschalen für langjährige Be-treuungen im eigenen Wohnraum (C5.2.1 und C5.2.2) zu senken! Wenn nach der Evaluation jedenfalls die Hälfte der Betreuer:innen davon ausgeht, dass eine Betreuung im eigenen Woh-numfeld mit einem höheren Aufwand verbunden ist (Evaluationsbericht, S. 25) und die Vergü-tung in dieser Gruppe auch noch abgesenkt statt erhöht wird, dann wird damit ein Anreiz für eine Aufgabe des eigenen Wohnraums gesetzt, der mit dem Ziel der Selbstbestimmung un-vereinbar ist.\r\nDas zutreffend erkannte Problem der erheblichen Streitanfälligkeit des Kriteriums der Wohnform hätte durch eine Überarbeitung des Normtextes statt durch die Aufgabe des Differenzierungsmerkmals gelöst werden müssen.\r\nMöglich wäre hierbei eine Definition über die „besondere Wohnform“ im Gegensatz zur „Woh-nung“ nach § 113 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 42a Abs. 2 SGB XII.\r\nWegfall der Pauschalen nach § 10 VBVG\r\nWenig überzeugend erscheint der Wegfall der gesonderten Pauschalen nach § 10 VBVG, so-weit sie die Übernahme von Betreuungen betreffen. Im Gegenteil sollten insoweit zur Kom-pensation des Aufwands und zur Verhaltenssteuerung weitere Anreize geschaffen werden.\r\nDie Pauschale nach § 10 Abs. 2 VBVG deckt einen Mehrbedarf ab. Eine Übertragung vom Ehrenamt auf eine:n berufliche:n Betreuer:in kommt angesichts des gesetzlichen Vorrangs der ehrenamtlichen Betreuung regelhaft nur in Betracht, wenn die bisherige ehrenamtliche Betreu-ungsperson zur Führung ungeeignet ist, oder wenn es – etwa in familiären Konfliktsituationen – aus anderen Gründen sinnvoll erscheint, eine neutrale und berufliche Person zu bestellen. In beiden Fällen ist die übernommene Betreuung mit einem besonderen Aufwand verbunden, der vergütet werden sollte.\r\nAuch die Übernahme einer Betreuung von einem/einer beruflich tätigen Betreuer:in dürfte in den meisten Fällen nur dann vorkommen, wenn es zuvor Schwierigkeiten bei der Betreuungsführung gegeben hat. Auch dies würde daher eine erhöhte Vergütung rechtferti-gen.\r\nDadurch, dass zukünftig nur noch im ersten Jahr eine erhöhte Vergütung gezahlt wer-den soll, erscheint es möglich, statt einer Pauschale eine neu übernommene Betreuung nunmehr wie eine neue Betreuung zu vergüten. In den meisten Fällen dürfte dies dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechen und einen angemessenen Anreiz schaffen, erforderliche Betreuerwechsel zu ermöglichen, was inzwischen aufgrund der hohen Be-lastungen massiv erschwert ist.\r\nNRV FG Betreuungsrecht: Stellungnahme VBVG Seite 5 von 6\r\nUnzureichende Vergütung der Verfahrenspfleger:innen\r\nDie Vergütung der Verfahrenspfleger:innen ist auch nach der beabsichtigten Erhöhung der Stunden-sätze in § 3 VBVG vollständig unzureichend. Ebenso wie bei der Führung von Be-treuungen sollte es Mitarbeiter:innen von Betreuungsvereinen möglich sein, Verfahrenspflegs-chaften kostendeckend zu führen. Dies ist auch nach der beabsichtigten Reform nicht möglich.\r\nDer Referentenentwurf bezieht sich bei der Berechnung der Refinanzierungskosten weiterhin auf die Grundlagen der letzten Erhöhung. Damit werden statistisch 1.605 Jahresnettoarbeits-stunden zugrunde gelegt (BT-Drs. 19/8694, S. 18). Ein:e Mitarbeiter:in eines Betreuungsver-eins in der höchsten Vergütungsstufe, die für 1.605 Stunden Verfahrenspflegschaften führt, hätte nach dem Referentenentwurf Anspruch auf eine Vergütung von 70.620 Euro (= 44 Euro x 1.605 Stunden). Dies bleibt weit hinter dem vom Referentenentwurf selbst angenommenen Bedarf von 93.109.09 Euro zurück.\r\nWenn man die Annahmen des Referentenentwurfs als zutreffend akzeptiert, müsste der Stundensatz in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG auf mindestens 59 Euro angehoben wer-den.\r\nAuch dieser Betrag ist allerdings noch zu gering, da die Tätigkeit als Verfahrenspfleger:in in Unterbringungsverfahren eher als Tätigkeit nach TVöD-SuE S 14 einzustufen sein dürfte, so dass jedenfalls für Verfahrenspfleger:innen in Unterbringungssachen ein höherer Refinanzie-rungsaufwand zugrunde gelegt werden muss.\r\nWeitaus sinnvoller als eine Erhöhung des Stundensatzes erscheint eine vollständige Reform der Vergütung der Verfahrenspfleger:innen. Auch wenn der Gesetzeswortlaut etwas Anderes suggeriert, werden sowohl in Betreuungsverfahren als auch in Unterbringungsverfahren in al-ler Regel berufliche Verfahrenspfleger:innen bestellt.\r\nDeren Stellung ist auch keinesfalls mit der eines Vormunds vergleichbar. Vielmehr dienen die Verfahrenspfleger:innen dem (Verfahrens-)Schutz der betroffenen Menschen. Im Gegensatz zu Vormündern treten sie nicht nach außen im Rechtsverkehr auf und sie sind gerade nicht Vertreter:innen, sondern übernehmen die Interessen und z.T. auch das rechtliche Gehör für die von einer Betreuungs- oder Unterbringungsmaßnahme betroffenen Menschen gegenüber dem Betreuungsgericht.\r\nIhrer Stellung und ihrer Aufgabe nach sind Verfahrenspfleger:innen also nichts anderes als Verfahrensbeistände in familiengerichtlichen Verfahren, nur dass sie die Verfahrensinteressen erwachsener Menschen wahren und nicht diejenigen von Kindern. Der Erwachsenenschutz sollte aber auch finanziell gleichbehandelt werden wie der Kinderschutz.\r\nEs erscheint daher systemwidrig, Verfahrenspfleger:innen anders zu vergüten als Verfahrens-beistände in familiengerichtlichen Verfahren. Darüber hinaus führen Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung, über die Höhe möglicher Pauschalierungen als auch über die Möglichkeit einer Abrechnung nach RVG bei anwaltlichen Verfahrenspfleger:innen zu unnötigen – den betroffenen Menschen nicht helfenden – eigenen Gerichtsverfahren (vgl. statt vieler: BGH, NJW-RR 2021, 513).\r\nNRV FG Betreuungsrecht: Stellungnahme VBVG Seite 6 von 6\r\nEs wird daher vorgeschlagen, die Vergütung der beruflichen Verfahrenspfleger:innen entsprechend der Vergütung der Verfahrensbeistände nach § 158c Abs. 1 FamFG aus-zugestalten.\r\nEine Differenzierung mag danach erfolgen, ob ein Hauptsacheverfahren oder ein Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgt, da sich der Aufwand gerade bei einstweiligen Anord-nungsverfahren in Unterbringungssachen oft – aber nicht immer – auf die Begleitung zur An-hörung beschränkt. Der Aufwendungsersatz ehrenamtlicher Verfahrenspfleger:innen kann hingegen unverändert bleiben.\r\nEs werden folgende Veränderungen vorgeschlagen:\r\n§ 277 FamFG Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers\r\n(1) Wird die Verfahrenspflegschaft unentgeltlich geführt, erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.\r\n(2) Wird die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung fest-zustellen. Der berufsmäßige Verfahrenspfleger erhält für die Wahrnehmung seiner Auf-gaben in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung von 350 Euro. Im Fall der Über-tragung von Aufgaben in Verfahren nach §§ 297, 298, 312 oder 415 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Im einstweiligen Anordnungsverfahren reduzieren sich die Pauschalen auf 200 Euro und 300 Euro. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Er-satz anlässlich der Verfahrenspflegschaft entstandener Aufwendungen ab. Fallen durch eine Bestellung mehrere Pauschalen einer Vergütungsstufe gleichzeitig an, ent-steht nur der Anspruch auf eine Pauschale.\r\n(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.\r\n§ 318 FamFG Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers\r\nFür die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277.\r\n§ 419 FamFG Verfahrenspfleger\r\n(1) – (5) […]\r\n(6) Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277. Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Oktober 2024\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem oben bezeichneten Referentenentwurf.\r\nZu 1. Der Bundesvorstand der Neuen Richtervereinigung begrüßt grundsätzlich die beabsichtigte Änderung des § 21e Abs. 9 GVG (a.). Lediglich in rechtstechnischer Hinsicht möchten wir einen Verbesserungsvorschlag unterbreiten (b.).\r\na. Durch eine Änderung des § 21e Absatz 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) soll die Veröffentlichung der jeweils aktuellen Geschäftsverteilung hinsichtlich der Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern im Internet bundeseinheitlich verpflichtend gemacht werden. Dieses Vorhaben unterstützen wir.\r\nDie online-basierte Veröffentlichung von Organigrammen unter Nennung von Zuständigkeiten ist in der öffentlichen Verwaltung heutzutage eine Selbstverständlichkeit. Der deutschen Justiz hingegen fällt es schwer, hierzu auch nur eine gemeinsame Linie zu entwickeln: in einigen Bundesländern (etwa Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein) werden die Geschäftsverteilungspläne bereits online zur Verfügung gestellt - sei es freiwillig oder aufgrund jüngerer Erlasslage (vgl. etwa den Erlass des Ministeriums für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein vom 7. Februar 2023). In den meisten Bundesländern hingegen findet sich keine einheitliche Praxis. Einige Gerichte veröffentlichen dort ihre Geschäftsverteilungspläne aus eigener Initiative, andere stellen online keine Informationen zur Verfügung oder - ein Mittelweg - verweisen darauf, dass Geschäftsverteilungspläne auf Anfrage übersandt würden.\r\nDiese digitalen Leerstellen in der deutschen justiziellen Öffentlichkeitsarbeit sind nicht zeitgemäß. Zu Recht fordert die Gesellschaft von Verwaltung und Justiz Transparenz in ihrem Handeln. Der bis dato gesetzlich als Regelfall vorgehaltene Weg der „Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle“ ist ganz offensichtlich antiquiert und erzeugt - zu Unrecht und zum Schaden der Justiz - das Bild eines aus der Zeit gefallenen Justizapparates, der sich jeglichen Ansätzen legitimer demokratischer Kontrolle ihres Handelns nach Kräften zu entziehen versucht. Hier niedrigschwellige Informationsmöglichkeiten anzubieten liegt sowohl im legitimen Interesse der Öffentlichkeit als auch im Interesse der Gerichte selbst: „Offene Herangehensweisen können sowohl der Verwaltung helfen, bessere Leistungen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger zu erbringen (…). Offenheit kann Vertrauen in Institutionen und Prozesse stärken [und] Teilhabe ermöglichen“ (Erster Nationaler Aktionsplan Open Government).\r\nZudem gehört die einfache Abrufbarkeit auch zum Service, den die Rechtsuchenden – insbesondere die Anwaltschaft – von der Justiz im 21. Jahrhundert selbstverständlich erwarten dürfen. Das Prinzip des gesetzlichen Richters wird in der Rechtsprechung gerade\r\nBundesvorstand\r\nin Deutschland (zu Recht) sehr hoch gehalten. Dessen fundamentale rechtstaatliche Bedeutung wird dabei u.a. auch damit begründet, dass es „das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte schützen“ soll.1 Dieses Vertrauen wird aber nicht gefördert, wenn für Rechtsuchende, Anwaltschaft und Öffentlichkeit, welche sich aus welchen Gründen auch immer ein Bild über die Gerichtsbesetzung machen wollen, unzeitgemäße Hürden bei der Einsichtnahme in die vollständigen Geschäftsverteilungspläne errichtet werden.\r\nHinzukommt, dass durch die Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne das Selbstverständnis der Justiz als dritter Staatsgewalt deutlich besser - nach Innen und nach Außen - transportiert werden kann als durch die derzeitige Praxis. Nach Art. 92 GG ist die Rechtsprechung eben nicht einer anonymen Institution oder gar einer Behördenleitung zugewiesen, sondern einzelnen Personen, nämlich „den Richtern“ anvertraut. Richter*innen sind nach der Vorstellung unserer Verfassung nicht bloße Glieder einer anonymen Organisation (nicht bloß „Organwalter“)2, sondern selbst und persönlich verfassungsunmittelbare Organe, die das Grundgesetz als konkrete Personen mit der Wahrnehmung der Aufgaben der dritten Staatsgewalt betraut hat.3 Justiz ist damit von ihrer Grundkonzeption her – anders als Behörden – personenzentriert, und dies sollte auch in unserer Außendarstellung zum Ausdruck kommen. Als Richter*innen sprechen wir Recht „im Namen des Volkes“ und üben dabei als individuelle Person „zentrale Aufgaben innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes“4 aus. In dieser Hinsicht ist es nur konsequent, dass Richter*innen als Träger eines derartig für sich stehenden öffentlichen Amtes auch sichtbar hierfür einstehen.\r\nErwähnung finden darf im Übrigen auch, dass die derzeitige Rechtslage überflüssige personelle Ressourcen bindet. Gerichtsinterne Diskussionen über den richtigen Umgang mit dem Thema der Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne beschäftigen immer wieder Gerichtsverwaltungen - die hierzu etwa umfangreichere datenschutzrechtliche Vermerke zu verfassen gehalten sind5 -, Mitbestimmungsgremien verschiedener Ebenen bis hin zu Verwaltungsgerichten6. Diese wenig fruchtbaren Diskussionen durch eine zeitgemäße Gesetzesfassung zu vermeiden, kann nur im Interesse der Justiz sein.\r\nSoweit gegen die Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen vorgebracht wird, hierdurch würden Möglichkeiten eröffnet, die in Rechtsprechungsdatenbanken veröffentlichten Gerichtsentscheidungen unter Einsatz von künstlicher Intelligenz personenbezogen auszuwerten und hierdurch das Profiling bzw. Scoring von Richter*innen erleichtert, folgt der Bundesvorstand der Neuen Richtervereinigung dem nicht. Zum einen bestehen technische Möglichkeiten, das massenhafte und automatisierte Crawling von Dateien - hier Geschäftsverteilungsplänen - zu verhindern, etwa durch entsprechende Indexierung, die auch in einzelnen Bundesländern bereits eingesetzt wird. Zudem darf darauf hingewiesen werden - ohne dieses Thema hier abschließend behandeln zu wollen -, dass die spruchkörperbezogene Auswertung gerichtlicher Entscheidungen auch Aspekte legitimer demokratischer Kontrolle hoheitlicher Tätigkeit enthalten kann. So wie es in einem demokratischen Rechtsstaat möglich sein muss, das Handeln von Angehörigen der\r\n1 BVerfG Urteil vom 20.3.1956 - 1 BvR 479/55 -, BeckRS 9998, 121046.\r\n2 BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 WD 13/91 -, BVerwGE 93, 287 ff., Juris.\r\n3 Sachs/Detterbeck, 9. Aufl. 2021, GG Art. 92 Rn. 24.\r\n4 BVerfG, Urteil vom 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 ua - , NJW 2015, 1935.\r\n5 Vgl. hierzu etwa Labusga/Petit, NJW 2022, 300 ff. 6 VG Kassel, Urteil vom 06.12.2023 – 1 K 503/22.KS -, BeckRS 2023, 43237.\r\nBundesvorstand\r\nExekutive kritisch zu beleuchten, so kann es auch berechtigte Gründe dafür geben, die Entscheidungspraxis einzelner Kammern kritisch zu hinterfragen. Es steht einer selbstbewusst und im obigen Sinne als dritter Staatsgewalt unabhängig agierender Richterschaft nicht gut zu Gesicht, derartige Ansätze legitimer Kontrolle dadurch zu behindern, dass sie im Unterschied insbesondere zu Behörden ihre Geschäftsverteilungspläne hinter nicht mehr zeitgemäßen Zugangshürden verbirgt.\r\nZuletzt erfordert auch der Schutz der Entscheider*innen vor Anfeindungen im Internet nicht, dass von einer Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne abgesehen wird. In jenen Verfahren, die Gegenstand der öffentlichen Debatte werden (insb. Strafverfahren), gelangen die Namen der Richter*innen ohnehin bereits durch die Presseberichterstattung aus der mündlichen Verhandlung heraus in die Öffentlichkeit. Die Problematik von Angriffen auf Richter*innen im Netz im Nachgang zu Entscheidungen stellt sich entsprechend auch bisher in allen Bundesländern und völlig unabhängig davon, ob dort Geschäftsverteilungspläne veröffentlicht sind oder nicht. Entsprechend zeigt auch die Erfahrung in jenen Bundesländern und bei jenen Gerichten, in denen schon jetzt die Geschäftsverteilungspläne veröffentlicht werden, dass es zu keinerlei wahrnehmbaren Änderung der ohnehin bestehenden Problemlage gekommen ist. Vielmehr gilt auch hier wie oben: Eine selbstbewusste Justiz sollte sich den bestehenden Herausforderungen von Desinformation und Hass im Netz durch aktive, zeitgemäße und vertrauensbildende Öffentlichkeitsarbeit stellen - nicht hingegen durch eine der eigenen Rolle in der Gesellschaft nicht angebrachte Flucht in die Anonymität.\r\nb. In rechtstechnischer Hinsicht muss bedacht werden, dass Geschäftsverteilungspläne unterjährig im Rahmen des § 21e GVG immer wieder geändert werden (müssen). Die Gründe werden in den Protokollen der Präsidiumssitzungen oder den (Umlauf-) Beschlüssen niedergelegt. In der Regel werden die derart beschlossenen Änderungen sodann in eine konsolidierte Fassung des Jahres-Geschäftsverteilungsplanes eingefügt.\r\nDiese Situation ist in dem Gesetzentwurf derzeit nicht eindeutig abgebildet, was zu Auslegungsschwierigkeiten führen dürfte. Satz 1 der Neufassung legt nahe, dass auf den Homepages künftig die vorgenannten jeweils aktuellen konsolidierten Fassungen zu veröffentlichen sind - nicht hingegen die Vorfassungen oder die - regelmäßig in Protokollen enthaltenen - Änderungsbeschlüsse selbst. Satz 2 der Neufassung scheint hingegen - konträr hierzu - davon auszugehen, dass (auch?) die Änderungsbeschlüsse und ihre Gründe - zu veröffentlichen sind, wobei dann im Einzelfall von der Veröffentlichung der Gründe abgesehen werden kann.\r\nVor diesem Hintergrund sollte klargestellt werden, welche Dokumente nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Homepages zu veröffentlichen sind. Sinnvoll erscheint aus unserer Sicht, dass jeweils die konsolidierten, aktuell gültigen Fassungen veröffentlicht werden, um es den Interessierten nicht zuzumuten, den aktuellen Stand des Geschäftsverteilungsplanes aus dem Ausgangsplan und den nachfolgenden Beschlüssen mühsam zu rekonstruieren. Zudem bietet sich eine Regelung dahingehend an, etwa in einem Archiv auf der Homepage, den zu Beginn des Jahres festgelegten (Jahres-) Geschäftsverteilungsplan und alle unterjährig nachfolgenden konsolidierten Fassungen zu veröffentlichen, in denen die Änderungen kenntlich gemacht wurden.\r\nDie Änderungsbeschlüsse selbst und ihre Gründe müssten aus unsere Sicht nicht auf den Homepages veröffentlicht werden. Diese enthalten persönliche Daten (Arbeitszeitveränderungen, Elternzeiten, Krankheiten, dienstliche Maßnahmen etc.), bei denen sehr oft ein schützenswertes Interesse der Richter*innen besteht, diese jedenfalls nicht über die Homepages der Gerichte zu veröffentlichen. Eine klare Regelung dazu würde\r\nBundesvorstand\r\ndie Gerichtsverwaltungen von der Notwendigkeit befreien, in jedem Einzelfall eine Abwägungsentscheidung treffen zu müssen, die auch streitig werden kann.\r\nUns ist dabei bewusst, dass damit die Bedürfnisse der Anwaltschaft, die etwa die ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers prüfen möchte – wie es insbesondere in Strafsachen häufig vorkommt – nicht voll erfüllt werden. Aus Sicht der Anwaltschaft besteht nachvollziehbar ein Interesse an der Prüfung, ob Änderungsbeschlüsse den Anforderungen des § 21e GVG gerecht werden - ohne hierfür zu Gericht fahren zu müssen. Allerdings dürfte dieses sehr spezifische Interesse nicht für eine vollständige Veröffentlichung ausreichen. Denn insoweit könnte es andere Lösungen geben, etwa die Möglichkeit, auf Anfrage Änderungsbeschlüsse zu übersenden, wenn sich ergibt, dass die Besetzung eines Spruchkörpers in einem bestimmten Fall gegenüber dem Jahresgeschäftsverteilungsplan geändert wurde.\r\nEine entsprechende Fassung könnte lauten:\r\n„Der jeweils gültige Geschäftsverteilungsplan des Gerichts sowie dessen unterjährige Änderungen sind in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen und in Form konsolidierter Fassungen, in denen die Änderungen kenntlich gemacht wurden, auf der Internetseite des Gerichts zu veröffentlichen. Bei einem besonderen rechtlichen Interesse sind die Änderungsbeschlüsse und ihre Gründe auf Antrag mitzuteilen.“\r\n2. Im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Neufassung des § 32 GVG bestehen hier keine Bedenken. Die Vorschläge erscheinen sachgerecht.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013423","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz, hier: Schriftsatzkündigung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/3d/377286/Stellungnahme-Gutachten-SG2411280024.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Fachgruppe Arbeitsrecht der Neuen Richter*innenvereinigung\r\nzum Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 6. März 2024\r\nDie Neue Richter*innenvereinigung unterstützt den Vorschlag des Bundesrats, § 46h ArbGG-E dahingehend zu ergänzen, dass unfaire Schriftsatzkündigungen nicht durch die Digitalisierung gefördert werden dürfen.\r\nAm 6. März 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz beschlossen. Zum Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) enthält der Entwurf in Art. 22 Nr. 3 folgende Regelung:\r\n„§ 46h Formfiktion\r\nIst eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder der elektronischen Form bedarf, in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.“\r\nDer Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 (Bundesrats-Drucksache 12624 (Beschluss) vorgeschlagen, diese Regelung um folgenden Satz 3 zu ergänzen.\r\n„Wird die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in elektronischer Form erklärt, ist die schriftliche Form nur gewahrt, wenn der Erklärende zu Beginn des Schriftsatzes gut erkennbar darauf hinweist, dass der Schriftsatz eine Kündigung enthält.“\r\nZur Begründung des Vorschlags hat der Bundesrat angeführt, im Hinblick auf die mit dem Gesetzentwurf erneut durchführbaren Schriftsatzkündigungen bestehe die Möglichkeit einer unfairen Prozessführung zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denn mit § 46h des Arbeitsgerichtsgesetzes werde die Einhaltung der Schriftform fingiert. Da die Formfiktion bei versteckt ausgesprochenen Schriftsatzkündigungen nicht sachgerecht sei, solle die im Satz 3 vorgeschlagene Ergänzung erfolgen.\r\n- 2 -\r\nDie Neue Richter*innenvereinigung unterstützt diesen Vorschlag. Die Digitalisierung darf nicht dazu führen, dass die unfaire Prozesstaktik der „versteckten“ Schriftsatzkündigung gefördert wird. Unfair sind Schriftsatzkündigungen dann, wenn sie, wie nicht selten in der Praxis zu beobachten ist, versteckt erklärt werden, zum Beispiel auf der Seite 49 eines 60-seitigen Schriftsatzes und/oder mit Formulierungen („Damit erweist sich die Kündigung vom …, die hiermit wiederholt wird, als rechtswirksam.“). Mit dieser „Verstecktaktik“ verbindet der Erklärende die Erwartung, die Gegenseite werde die Schriftsatzkündigung angesichts des Umfangs des Schriftsatzes übersehen, mit der rechtlichen Folge, dass die Kündigung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefristfrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ohne eine inhaltliche Prüfung gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam gilt.\r\nEine professionell vertretene Partei kann gegen eine solche unfaire Prozessführung in einem gewissen Umfang prozessual Vorsorge treffen, insbesondere durch die Stellung eines allgemeinen Feststellungsantrags. Das hat aber in der Praxis nicht immer Erfolg. Die in § 46h ArbGG-E vorgesehene Formfiktion darf daher nicht für solche Fälle gelten, in denen der Erklärende unlautere Ziele verfolgt. Würde man eine derartige unfaire Prozesstaktik zulassen, so würde dies der Akzeptanz der Digitalisierung in der Bevölkerung erheblich schaden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013424","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/38/377288/Stellungnahme-Gutachten-SG2411280026.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Eckpunktepapier über das Siebte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze („VwGO-Novelle II“)\r\nDie Neue Richtervereinigung (NRV) betrachtet die mit dem aktuellen Eckpunktepapier (2024) beabsichtigten Änderungen der VwGO überwiegend kritisch. Die vorgeschlagenen Änderungen führen häufig nicht zu der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung und ihnen ist aus praktischer Sicht mit Skepsis zu begegnen. Stattdessen lassen sie Qualitätseinbußen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung befürchten. Insgesamt entsteht der Eindruck, das Bundesministerium der Justiz wolle die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Abläufen der ordentlichen Gerichtsbarkeit annähern. Dies wird der besonderen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Kontrolle behördlichen Handelns nicht gerecht.\r\nZuständigkeiten\r\nEinsatz von Proberichtern als Einzelrichter ohne Sperrfrist – § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 76 Abs. 5 AsylG (Nr. 1)\r\nDie Streichung der Frist, binnen derer Proberichter:innen nicht als Einzelrichter:innen tätig werden dürfen, ist aus mehreren Gründen abzulehnen. Sie mag dem Wunsch nach schnelleren Verfahren entspringen, sinnvoll ist das aber nicht.\r\nNicht nur in „klassischen“ Rechtsgebieten ist eine Einarbeitung notwendig, um der besonderen Verantwortung der Verwaltungsgerichte, exekutive Entscheidungen zu überprüfen, gerecht zu werden. Nur so kann die Qualität verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erhalten bleiben, die auch Maßstäbe für zukünftiges behördliches Handeln setzen soll.\r\nOffensichtlich ist beabsichtigt, insbesondere Asylverfahren zu beschleunigen. Dass Proberichter:innen, in deren Ausbildung das Asylrecht üblicherweise nicht gelehrt wird, ohne jegliche Berufserfahrung in der Lage sind, Asylverfahren mit der notwendigen Sach- und Rechtskenntnis qualitätsgerecht und effektiv zu erledigen, ist eine praxisfremde Erwartung.\r\nNRV FG Verwaltungsrecht zu VwGO Novelle II Seite 2 von 6\r\nAbgesehen von der komplexen Einarbeitung in die Gegebenheiten des Herkunftslandes bringen die im Asylverfahren betroffenen Rechtsgüter eine überaus hohe Verantwortung für die zuständigen Richter:innen mit sich. Dieser Verantwortung gerecht zu werden, verlangt eine entsprechende Berufserfahrung. Zu den für Berufseinsteiger:innen neuen Aufgaben der Sitzungsleitung, den prozessualen Besonderheiten nach dem AsylG sowie der anspruchsvollen mittelbaren Parteianhörung mittels Dolmetscher:innen tritt nicht selten emotional enorm beanspruchender Sachvortrag rund um Flucht, Folter, Verlust und Trauer. Die angemessene Bearbeitung asylrechtlicher Verfahren gehört zu den prozessual sowie menschlich anspruchsvollsten Tätigkeiten an den Verwaltungsgerichten. Darüber hinaus wird das Asylrecht insbesondere durch das Unionsrecht geprägt und unterliegt einem stetigen Wandel, wie die jüngst beschlossenen GEAS-Verordnungen und die vorliegenden Entwürfe zur Anpassung nationalen Rechts gerade wieder exemplarisch zeigen. Hinzu kommt, dass nicht nur die übergeordnete nationale Rechtsprechung, sondern auch die des EuGH und des EGMRs im Blick zu behalten ist. Zugleicht besteht gerade hier die Gefahr, dass Verfahrensfehler oder solche in der Rechtsanwendung in der zweiten Instanz nicht mehr behoben werden können, weil der Rechtsmittelzugang im Asylrecht äußerst begrenzt ist.\r\nUm sowohl der allgemeinen Verantwortung als Verwaltungsrichter:in als auch der speziellen Materie des Asylrechts gerecht zu werden, wäre es eher angezeigt, die Jahresfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO und die Sechs-Monats-Frist des § 76 Abs. 5 AsylG gegeneinander auszutauschen. Dies hätte tatsächlich einen beschleunigenden Effekt, da die erfahreneren Kammermitglieder früher von der Mitwirkung an allgemeinen, minder anspruchsvollen Verfahren entlastet würden. Als Kompromiss vorstellbar wäre wenigstens eine Angleichung beider Fristen auf neun Monate. Um Berufseinsteiger:innen schnell in die Lage zu versetzen, Verfahren effektiv zu bearbeiten, ist eine gute Einarbeitung wesentlich hilfreicher, als von Anfang an auf eine hohe Erledigungsleistung auf Kosten der Qualität zu setzen.\r\nOriginärer Einzelrichter in Asylhauptsacheverfahren – § 76 Abs. 1 bis 3 AsylG (Nr. 2)\r\nVor diesem Hintergrund ist auch die Einführung eines originären Einzelrichters im Asylhauptsacheverfahren kritisch zu sehen. Das Spruchkörperprinzip prägt die Verwaltungsgerichtsbarkeit. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht die Kammer nur dann nicht als zuständig an, wenn die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert ist. Die vorgeschlagene Änderung für das asylrechtliche Gerichtsverfahren mag zwar die derzeit häufige Praxis abbilden; dies bedeutet aber nicht, dass diese – dem Druck der Verfahrenszahlen geschuldete – Praxis tatsächlich in jedem Fall mit dem Gesetz vereinbar ist. Die Erforderlichkeit eines Kammerbeschlusses für eine Übertragung auf den Einzelrichter sensibilisiert die Beteiligten für die Bedeutung des Kammerprinzips; dies sollte nicht leichtfertig aufgegeben werden. Einer etwaigen Überlastung der Asylkammern sollte viel eher durch die Schaffung zusätzlicher Stellen im richterlichen und nichtrichterlichen Dienst begegnet werden. Im Übrigen ist eine Rückübertragung auf die Kammer jedenfalls immer schon dann geboten, wenn eine Abweichung von der Kammerrechtsprechung geplant ist, um die Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Entscheidung zu erhalten.\r\nNRV FG Verwaltungsrecht zu VwGO Novelle II Seite 3 von 6\r\nFakultativer Einzelrichter an den Obergerichten – § 9 Abs. 4 VwGO (Nr. 3)\r\nAuch die beabsichtigte Änderung des § 9 Abs. 4 VwGO und die damit einhergehende Ausweitung des fakultativen Einzelrichters wirft die Frage auf, warum noch weiter vom Spruchkörperprinzip abgewichen werden soll. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die erstinstanzliche Zuständigkeit der Obergerichte weiter zunehmen soll, die Kontrolldichte staatlicher Entscheidungen dadurch aber zugleich weiter eingeschränkt wird. Da den Obergerichten auch die Vereinheitlichung der Rechtsprechung überantwortet ist, dürfte ein:e Einzelrichter:in, der/die sich allein einarbeiten muss, nicht unbedingt schneller entscheiden als ein Spruchkörper, in dem das Wissen Mehrerer zusammenkommt. In geeigneten Fällen können die jeweiligen Berichterstatter:innen bereits jetzt mit Zustimmung der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).\r\nSämtliche Planfeststellungsverfahren erstinstanzlich bei den Obergerichten konzentrieren (soweit keine erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG gegeben ist) – § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Nr. 4)\r\nMöglicherweise könnte dieser Vorschlag zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte führen. Die Logik einer Beschleunigung des Verfahrens durch Streichung einer Instanz will jedoch nicht überzeugen. Vielmehr werden dadurch bei gleichzeitig erhöhter Prüfungsdichte zusätzliche Kräfte an den Obergerichten gebunden. Hilfreicher wäre auch hier, die Verwaltungsgerichte mit ausreichend Personal auszustatten, um schon in der ersten Instanz eine angemessene Durchdringung des Sach- und Streitstoffs zu ermöglichen. Die Antwort auf komplizierte Rechtsfragen kann nicht in der Verkürzung des Instanzenzuges liegen, sondern in der Änderung des materiellen Rechts und einer guten Personalausstattung der Gerichte.\r\nErgänzung der Kataloge der erstinstanzlichen Zuständigkeiten der Obergerichte und des BVerwG um bislang nur in Fachgesetzen normierte Zuständigkeiten – § 48 Abs. 1 und 2 VwGO sowie § 50 Abs. 1 VwGO (Nr. 7)\r\nDieser Vorschlag dient der Rechtsvereinheitlichung und der Schaffung einer besseren Übersichtlichkeit; ihm ist uneingeschränkt zuzustimmen.\r\nZuständigkeitskonzentration auf Vorsitzende in § 85 Satz 1 VwGO (Klagezustellung) streichen (Nr. 8)\r\nDie beabsichtigte Änderung von § 85 VwGO wird der Rolle der/des Vorsitzenden in der Kammer bzw. dem Senat nicht gerecht. Im Gegensatz zu den Berichterstatter:innen sieht die/der Vorsitzende sämtliche Verfahren, stellt sicher, dass die Verfahren im Spruchkörper einheitlich geführt werden und prüft die Zuständigkeit für sämtliche eingehenden Verfahren. Diese Aufgaben auf die Berichterstatter:innen zu übertragen wird zu mehr Abstimmungsaufwand und damit innerhalb des Spruchkörpers zu einem Effizienzverlust führen.\r\nNRV FG Verwaltungsrecht zu VwGO Novelle II Seite 4 von 6\r\nVerweisungsbeschlüsse wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts durch den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter – § 87a Abs. 1 VwGO (Nr. 9)\r\nDie Entscheidung über die Verweisung sollte nicht in den Katalog des § 87a Abs. 1 VwGO aufgenommen werden. Verweisungsbeschlüsse haben eine deutlich größere Tragweite als die anderen dort aufgeführten Entscheidungen. Der Beschluss über die Verweisung ist bindend, soweit er sich auf die örtliche oder sachliche Zuständigkeit bezieht (§ 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG) und bestimmt damit den gesetzlichen Richter. Daneben ist erneut die beabsichtigte Beschleunigungswirkung nicht ersichtlich: Einfache Verweisungsbeschlüsse binden nur wenig Zeit im Spruchkörper; hingegen dürfte bei einer Berichterstatterzuständigkeit die Kammer ohnehin wenigstens informell eingebunden werden, wenn der Verweisungsbeschluss rechtlich komplex ist.\r\nRechtsmittelrecht\r\nErweiterung des Rechtsmittelzulassungsgrundes der Divergenz – § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Nr. 11)\r\nEine Übernahme der Regelungen aus ZPO und FGO wird jedenfalls für die Berufungsinstanz abgelehnt. Einerseits sind diese Regelungen unklar formuliert; zwischen den Obergerichten streitige Auslegungsfragen mit entsprechender Verfahrensverlängerung dürften die Folge sein. Andererseits kann der Vorschlag allenfalls für die Revisionsinstanz am BVerwG Sinn ergeben: Die Obergerichte können Rechtsprechung naturgemäß nur zum Landesrecht vereinheitlichen. Unterscheidet sich die Rechtsprechung mehrerer Obergerichte zum Bundesrecht, müssten sie die Berufung zulassen, obwohl die Klärung der Rechtsfrage dem Bundesverwaltungsgericht obliegt. Damit würden mehr Berufungsverfahren produziert, die der Fortbildung des Rechts nicht dienlich sein können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe aufeinander reagieren und ihre Rechtsprechung dementsprechend mitunter aneinander anpassen. Insofern dürften sich Fragen der Divergenz häufig von selbst erledigen.\r\nZulassung von Berufung und Revision auch bei offensichtlich vorliegendem Zulassungsgrund – § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO und § 133 Abs. 5 VwGO (Nr. 12)\r\nDie Fachgruppe unterstützt das hiermit verfolgte Anliegen, den Zugang zur Berufungsinstanz zu erleichtern, sieht aber praktische Probleme. So wird das Kriterium der „Offensichtlichkeit“ von den einzelnen Richter:innen am Obergericht je nach Vorkenntnis und Erfahrung anders ausgelegt werden. Eindeutige Kriterien zur Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals sind nicht ersichtlich. So ist nicht abgesichert, dass die Berufung tatsächlich in allen geeigneten Fällen auch zugelassen würde. Vor allem aber dürfte ein Zulassungsgrund der „Offensichtlichkeit“ praktisch zu einer Prüfung von Amts wegen führen, sodass das dem Zulassungsrecht immanente Darlegungsgebot und die Begründungsfrist obsolet würden. Es ist zwar zu begrüßen, dass Obergerichten der Zugriff auf Verfahren erleichtert werden soll, wenn\r\nNRV FG Verwaltungsrecht zu VwGO Novelle II Seite 5 von 6\r\nZulassungsgründe tatsächlich vorliegen. Doch ist es den Obergerichten bereits jetzt möglich, den Beteiligtenvortrag angemessen auszulegen, um Rechtsschutz zu gewährleisten. Eine restriktive Handhabung des Zulassungsrechts wird nicht zuletzt Folge personeller Überlastung sein.\r\nWegfall der Berufungsbegründungspflicht bei einer Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils – § 124a Abs. 6 VwGO (Nr. 13)\r\nDie derzeit in Aussicht gestellte Änderung ist abzulehnen. Sie zementiert erneut die prozessuale Ungleichbehandlung der Asylverfahren im Vergleich zu den „klassischen“ Verfahren, weil es im Asylrecht den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht gibt (§ 78 Abs. 3 AsylG). Sinnvoller und einem auf die Rechtsprechungsqualität bedachten Rechtsstaat würdig wäre es, endlich diese Unterscheidung im Zulassungsrecht aufzugeben und genügend Personal für die Bearbeitung der derzeitig und zukünftig anhängigen Verfahren vorzuhalten. Sollte an der hier kritisierten grundsätzlichen Differenzierung festgehalten werden, käme allenfalls in Betracht, dass die einen Berufungsantrag enthaltende Berufungsschrift zur Begründung auf den Vortrag im Zulassungsverfahren verweisen kann.\r\nAufhebung und Zurückverweisung durch die Obergerichte bereits im Berufungszulassungsverfahren – § 124a Abs. 7 VwGO-E (Nr. 14)\r\nDie Fachgruppe begrüßt diesen Vorschlag als sinnvolle Beschleunigungsmaßnahme.\r\nEinlegen von nicht abhilfefähigen Rechtsmitteln direkt beim Rechtsmittelgericht (Nr. 15)\r\nDer Vorschlag ist abzulehnen, da er keinen Beschleunigungseffekt entfalten wird. Im Eilverfahren ist es nach § 147 Abs. 2 VwGO bereits jetzt möglich, die Beschwerde direkt beim Obergericht einzulegen. Andere Rechtsmittel können das Obergericht bzw. das BVerwG zwar schneller erreichen, doch ist damit wenig gewonnen, wenn die erforderlichen Akten bei der Vorinstanz erst noch angefordert werden müssen. Hierdurch würden ganz im Gegenteil unnötig weitere Kapazitäten gebunden.\r\nEinstweiliger Rechtsschutz\r\nKodifizierung von sog. Hängebeschlüssen im vorläufigen Rechtsschutz und Ausschluss ihrer Beschwerdefähigkeit (Nr. 16)\r\nDass der sog. „Hängebeschluss“ kodifiziert werden soll, ist zu begrüßen. Allerdings ist der Ausschluss der Beschwerdefähigkeit differenzierter zu betrachten und kann gerade in Fällen mit Drittbezug zu ernsthaften Rechtsschutzverkürzungen führen. Insofern ist eine inhaltliche Stellungnahme erst möglich, wenn die genaue gesetzliche Ausgestaltung bekannt ist.\r\nNRV FG Verwaltungsrecht zu VwGO Novelle II Seite 6 von 6\r\nSystematisierung von Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes: Neufassung des § 123 Abs. 4 und 5 VwGO und Klarstellung Rechtsgrundverweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO (Nr. 17 und 18)\r\nBeide Eckpunkte erscheinen prinzipiell sinnvoll, bedürfen aber zunächst einer konkreten Formulierung, um inhaltlich Stellung nehmen zu können.\r\nAnordnung einer Sicherheitsleistung oder von Auflagen auch bei ablehnenden Eilbeschlüssen möglich – Änderung des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO (Nr. 19)\r\nGleiches gilt für diesen Eckpunkt. Außerdem stellt sich die Frage, ob der dank einer gerichtlichen Auflage obsiegenden Behörde nicht wenigstens ein Teil der Kosten auferlegt werden sollte.\r\nVollstreckungsrecht\r\nReform der §§ 167 ff. VwGO, soweit sie die Vollstreckung gegen Hoheitsträger betreffen (Nr. 20)\r\nDer Vorschlag ist aus den im Eckpunktepapier genannten Gründen zu begrüßen.\r\nSonstiges\r\nQuerulanzbewältigung durch Anordnung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Missbrauchsfall – § 85a VwGO-E (Nr. 21)\r\nDer Vorschlag übersieht die Regelung des § 90 Abs. 1 VwGO, nach der die Streitsache – anders als im Zivilprozess – durch Erhebung der Klage bereits rechtshängig wird. Zudem würde eine entsprechende Regelung dem prinzipiell gewollt niedrigschwelligen Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte zuwiderlaufen. Ein praktischer Nutzen in Form der Entlastung von einer Auseinandersetzung mit schwierigen Beteiligten ist zudem fraglich.\r\nErgänzung des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Pflicht zur Vorlage von Akten durch Behörden kann auch durch Bereitstellung in einer Cloud erfüllt werden (Nr. 28)\r\nDer Vorschlag ist abzulehnen. Er macht den zweiten Schritt vor dem ersten. Angesichts der Vielzahl von Behörden mit sehr unterschiedlichen Arten der elektronischen Aktenführung sollte zunächst die Umsetzung des neu eingeführten § 55b Abs. 7 VwGO abgewartet werden. Erst wenn bundesweit sämtliche Behörden vollständig auf eine sichere und praxistaugliche elektronische Aktenführung umgestellt haben, kann ergänzend eine Bereitstellung der – einheitlichen – Datensätze in einer Cloud erwogen werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013425","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des  Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/87/377290/Stellungnahme-Gutachten-SG2411280025.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nKonsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes\r\nDie Neue Richtervereinigung e. V. (NRV) bedankt sich für die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Die beabsichtigten Änderungen des KCanG und des MedCanG mögen aus politischer Sicht notwendig sein, gehen aus fachlicher Sicht jedoch am tatsächli-chen Regelungsbedarf vorbei. Insbesondere die Verschärfungen der für Anbauverei-nigungen geltenden Regularien – noch vor deren Inkrafttreten – vertragen sich schwer-lich mit dem gesetzgeberischen Anliegen, den Schwarzmarkt durch eine legale kon-trollierte Erzeugung von Cannabis einzudämmen. Hierzu bedarf es niedrigschwelliger und kostengünstiger Angebote und nicht weiterer Einschränkungen. Anstatt etwa mit § 36 Abs. 1 Nr. 13a KCanG weitere Ordnungswidrigkeiten zu normieren und damit weiteren Verfolgungsaufwand auszulösen, sollten fachliche Mängel des KCanG besei-tigt werden. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahmen vom 13.09.2023 und vom 04.03.2024 verwiesen, in denen einige signifikante Defizite der bisherigen Regelungen aus strafrechtlicher Sicht aufgezeigt wurden.\r\nEines der dort angemahnten Defizite hat sich bereits in höchstrichterlicher Rechtspre-chung niedergeschlagen: Dass der Gesetzgeber entgegen seiner verfassungsrechtli-chen Pflicht den Rechtsbegriff der „nicht geringen Menge“ nicht bestimmt fasste, führte trotz eines aus den Materialien klar erkennbaren Willens, den maßgeblichen Grenz-wert „deutlich“ zu erhöhen, zu den Beschlüssen des ersten Senats des Bundesge-richtshofs vom 18.04.2024 (1 StR 106/24 = BeckRS 2024, 7982), des fünften Senats des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2024 (5 StR 153/24 = BeckRS 2024, 9736), des sechsten Senats des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2024 (6 StR 132/24 = BeckRS 2024, 10950) und vom 30.04.2024 (6 StR 164/24 = BeckRS 2024, 10713), des OLG\r\n- 2 -\r\nHamburg (5. Strafsenat), Beschluss vom 09.04.2024 (5 Ws 19/24 = BeckRS 2024, 7664) und des KG vom 30.04.2024 (5 Ws 67/24 = BeckRS 2024, 9370). Alle Spruch-körper bestimmten die „nicht geringe Menge“ nach den überkommenen Maßstäben des Betäubungsmittelgesetzes, wo der Bundesgerichtshof seit dem Jahr 1984 (!) auf 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol THC abstellt (BGH, Urteil vom 18.07.1984 – 3 StR 183/84 = BGHSt 33, 8; siehe hierzu Dewitz/Pschorr, SchlHA 2023, 401). Damit verfehlt das KCanG sein Ziel, die Schwelle für die Strafschärfung an die geänderte Risikobe-wertung des Gesetzgebers anzupassen.\r\nDer fünfte Senat stützt diese Rechtsprechung dezidiert auf fehlende Konkretisierungs-leistungen des Gesetzes:\r\n„Dies [die geänderte Risikobewertung, Anm. d. Verf.] verhallt schon deswegen, weil sich dem Gesetz selbst keine Abstriche von dem durch die Rechtsprechung konturierten Begriff der nicht geringen Menge entnehmen lassen. Dem hierzu legitimierten Gesetzgeber wäre es unbenom-men gewesen, einen deutlich höheren Grenzwert, etwa als Vielfaches des nach der Methode der Rechtsprechung gewonnenen Werts, oder zumindest einen Weg zur Bestimmung eines anders als bisher zu ermittelnden Grenzwerts gesetzlich festzuschreiben. All dies hat er nicht getan, sondern sich auf die Verwendung eines im BtMG etablierten Rechtsbegriffs beschränkt.“1\r\nNoch weiter geht der erste Senat. Er verweigert der Gesetzesbegründung offen die Gefolgschaft, weil sie ihn mangels einer inhaltlichen Begründung nicht überzeuge:\r\n„Soweit von einer „geänderten Risikobewertung“ (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 132) die Rede ist, sind der – nicht bindenden – Gesetzesbegründung keine tatsachenbasierten Informationen zu entnehmen, auf welche weitergehende Rückschlüsse oder gar eine Berechnung gestützt wer-den könnten. Es wird schon nicht klar, worauf genau sich diese geänderte Risikobewertung beziehen soll (kurzfristige Wirkweise, Nebenwirkungen, Langfristschäden, Konsumentwicklung, Vergleich zu Nachbarstaaten, gesellschaftliche Auswirkungen, Kriminalitätsentwicklung). Kon-krete, allgemein anerkannte und wissenschaftlich belegte oder belegbare Prämissen benennt der Gesetzgeber nicht. Insbesondere lässt sich weder aus Gesetz noch Begründung ableiten, welche Konsum- oder Wirkstoffmenge medizinisch-toxikologisch (noch) unbedenklich sein soll.“2\r\nDiese Rechtsprechungslinie ist eine „Kampfansage“ an den Gesetzgeber und verfas-sungsrechtlich untragbar (demn. Pschorr, NJW). Ob das Bundesverfassungsgericht korrigierend eingreifen wird, erscheint dennoch fraglich, sieht es sich doch nicht als Superrevisionsinstanz und greift deshalb nur bei originären Verletzungen von Verfas-sungsrecht in die fachgerichtliche Rechtsprechung ein. Es droht, dass das Bundesver-fassungsgericht die Judikatur des Bundesgerichtshofs noch als Auslegung des unbe-stimmten Rechtsbegriffs „nicht geringe Menge“ einstuft und den Übergriff in die Sphäre der Legislative toleriert – nicht zuletzt, weil der Gesetzgeber die Grenze jederzeit selbst festlegen könnte.\r\nDas Parlament kann diese Verletzung der Aufgabenverteilung im Prozess der Straf-rechtssetzung (Pschorr, Der Schutz demokratischer Entscheidungsfindung durch den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG), in: Staffler at al., Straf-recht und Demokratie, 2023, 132, 155) nicht hinnehmen. Deshalb ist nunmehr eine\r\n1 BGH BeckRS 2024, 9736 Rn. 19.\r\n2 BGH BeckRS 2024, 7982 Rn. 21.\r\n- 3 -\r\nFestsetzung der „nicht geringen Menge“ durch den Gesetzgeber dringend geboten. Es böte sich an, zugleich den Grenzwert der „geringen Menge“ gem. § 35a KCanG zu bestimmen. Diesseits wird empfohlen, die „nicht geringe Menge“ in Kohärenz mit der Systematik des KCanG anhand eines Vielfachen der legalen Besitzmenge zu bestim-men (siehe Sobota, NJW 2024, 1217, 1219 f.). Darüber hinaus hätte die Anknüpfung an „Brutto“-Mengen in justizpraktischer Sicht den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass in den meisten Strafverfahren nach dem KCanG keine aufwendigen Laboranaly-sen mehr erforderlich wären, sondern eine (geeichte) Waage ausreicht. Das dürfte eine erhebliche Entlastung der Landeskriminalämter zur Folge haben (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2024 – 1 Ls 610 Js 32177/23 = BeckRS 2024, 7876 Rn. 39; AG Mannheim, Urteil vom 29.04.2024 – 2 Ls 801 Js 37886/23).\r\nBei der Bestimmung des jeweiligen Grenzwerts kommt dem Gesetzgeber eine umfas-sende Einschätzungsprärogative zu (BVerfG, Beschluss vom 14.6.2023 – 2 BvL 3/20 ua. = NJW 2023, 3072, 3079 Rn. 91). Schlüssig wäre beispielsweise, die „geringe Menge“ im Zweifachen der legalen Besitzmenge (100 Gramm) und die „nicht geringe Menge“ im Zwanzigfachen der legalen Besitzmenge und Zehnfachen der geringen Menge (1 Kilogramm) bezogen auf das Trockengewicht zu erkennen.\r\nUm nicht ohne Grund sog. Edibles schlechter zu behandeln, sollte insoweit auf das verarbeitete Pflanzenmaterial abgestellt werden. Sollte das Pflanzenmaterial nicht be-stimmt werden können, sollte es anhand des durchschnittlichen Wirkstoffgehaltes von Cannabisblüten und Haschisch (14 -20 % THC; s. https://www.bundesgesundheitsmi-nisterium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz) errechnet werden. In Frage kommt etwa unwiderleglich zu vermuten, dass das verarbeitete Pflanzenmaterial das Fünffache des Wirkstoffgehaltes in der Zubereitung beträgt.\r\nZur Bestimmung der Mengen könnten folgende drei Ziffern in § 1 KCanG eingefügt werden:\r\n„8a. Edibles:\r\nEss- oder trinkbare Zubereitungen im Sinne der Nummer 8\r\n25. Geringe Menge:\r\nBis zu sechs Pflanzen und bis zu 100 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blät-tern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen sowie bei Edibles bezogen auf das verarbeitete Pflanzenmaterial. Kann die Menge des verarbeiteten Planzenmaterials nicht bestimmt werden, so ist das Fünffache des enthaltenen Tetrahydrocannabinols zugrunde zu legen.\r\n26. Nicht geringe Menge:\r\nAb 1000 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzen-material der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen sowie bei Edibles bezogen auf das verarbeitete Pflanzenmaterial. Kann die Menge des verarbei-teten Planzenmaterials nicht bestimmt werden, so ist das Fünffache des enthaltenen Tetrahydrocannabinols zugrunde zu legen.“\r\n- 4 -\r\nDarüber hinaus sollte § 3 Abs. 2 KCanG wie folgt angepasst werden:\r\n„1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen sowie bei bei Edibles bezogen auf das verarbeitete Pflanzenmaterial, und […]\r\n³Kann die Menge des verarbeiteten Pflanzenmaterials nicht bestimmt werden, so ist das Fünffache des enthaltenen Tetrahydrocannabinols zugrunde zu legen.“\r\nFür die Fachgruppe Strafrecht der NRV\r\nStA Simon Pschorr\r\nAbgeordneter Praktiker Universität Konstanz"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-05"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}