{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:22:59.700+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R005417","registerEntryDetails":{"registerEntryId":30900,"legislation":"GL2024","version":4,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R005417/30900","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/b4/433096/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R005417-2024-06-18_11-01-17.pdf","validFromDate":"2024-06-18T11:01:17.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-13T14:38:01.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-18T11:01:17.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-18T11:01:17.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-11-02T13:31:01.000+01:00","lastUpdateDate":"2024-06-18T11:01:17.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":30900,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R005417/30900","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-18T11:01:17.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-13T14:38:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD)","legalFormType":{"code":"NETWORK_PLATFORM_OR_OTHER","de":"Netzwerk, Plattform oder andere Form kollektiver Tätigkeit","en":"Network, platform or other form of collective activity"},"legalForm":{"code":"LF_OTHER_UNDEFINED","de":"Netzwerk, Plattform oder andere Form kollektiver Tätigkeit","en":"Networks, platforms or other forms of collective activity","legalFormText":"Unabhängiger Beirat der Bundesregierung"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493025491820","emails":[{"email":"office@ratswd.de"}],"websites":[{"website":"www.ratswd.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","nationalAdditional1":"Wissenschaftszentrum Berlin","nationalAdditional2":"Geschäftsstelle RatSWD","street":"Reichpietschufer","streetNumber":"50","zipCode":"10785","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Prof. Dr.","lastName":"Jungbauer-Gans","firstName":"Monika","function":"Vorsitzende","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Prof. Dr.","lastName":"Schneider","firstName":"Kerstin","function":"Stellvertretende Vorsitzende","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"academicDegreeBefore":"Prof. Dr.","lastName":"Jungbauer-Gans","firstName":"Monika","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kühn","firstName":"Lisa","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2022-03","type":{"code":"FEDERAL_ADMINISTRATION","de":"Bundesverwaltung","en":"Federal administration"},"federalAdministration":{"supremeFederalAuthority":"Auswärtiges Amt (AA) oder dessen Geschäftsbereich","supremeFederalAuthorityShort":"AA","supremeFederalAuthorityElectionPeriod":20,"function":"Referentin"}}},{"lastName":"Hackmann","firstName":"Dorina","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Prof. Dr.","lastName":"Schneider","firstName":"Kerstin","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":20,"organizations":0,"totalCount":20,"dateCount":"2024-06-10"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Research Data Alliance"},{"membership":"Informationsdienst Wissenschaft e.V. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kommentierung der Eckpunkte zum Forschungsdatengesetz\r\nSehr geehrter Herr Dr. Philippi,\r\nfür die Vorbereitung des Forschungsdatengesetzes und das kürzlich veröffentlichte Eck-punktepapier sowie für das Gespräch mit Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen im Februar möchte sich der Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) herzlich bedanken. Das Eck-punktepapier beinhaltet gute Ansatzpunkte für wichtige Neuerungen zur Verbesserung des Datenzugangs für die Wissenschaft. In unserem heutigen Schreiben möchten wir aus unse-rer Sicht kritische Punkte und offene Fragen, auch als Gesprächsgrundlage für einen weite-ren Austausch, ansprechen. Wir werden darüber hinaus in den nächsten Tagen eine Stel-lungnahme mit einigen Kernpunkten veröffentlichen. Den Entwurf legen wir diesem Schrei-ben bei.\r\nZielgruppe des Forschungsdatengesetzes\r\nDas Forschungsdatengesetz sollte Verbesserungen für die unabhängige Forschung bieten, die an den Universitäten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und in privatwirt-schaftlichen Organisationen stattfindet. Die Festlegung der Zielgruppe des Forschungsda-tengesetzes auf die unabhängige Forschung ist aus unserer Sicht wichtig, um Klarheit be-züglich der Zugangsberechtigungen zu schaffen. Der privilegierte Zugang der Forschung zu sensiblen Daten leitet sich aus der Forschungsklausel in der Datenschutzgrundverord-nung (DSGVO) ab und es ist aus unserer Sicht wichtig, einem möglichen Misstrauen gegen-über nicht legitimer Verwendung der Daten („Datenabflüssen“) im Vorfeld vorzubeugen. Derzeit ist die Definition der “unabhängigen Forschung” als Voraussetzung zum Datenzu-gang unklar. In anderen Staaten wird bspw. die Verpflichtung zur Veröffentlichung der For-schungsergebnisse als Zugangsvoraussetzung definiert, um (wenigstens) eine unabhängige Nutzung der Ergebnisse zu ermöglichen. Entsprechend sollte auch in Deutschland die Ver-pflichtung zur Veröffentlichung der Forschungsergebnisse ein Mindestkriterium für die Zugangsberechtigung sein. Aktuell wird im Rahmen des Basisdienst-Konsortiums „Base4NFDI“ der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI) ein System zur Akkredi-tierung von Forschenden aufgebaut, das perspektivisch für die Definition der Gruppe der Zugangsberechtigten genutzt werden könnte.\r\nDaten der öffentlichen Hand\r\nIm Eckpunktepapier wird vom Zugang zu Daten der öffentlichen Hand des Bundes gespro-chen. Sehr zu begrüßen ist die Absicht, das Bundesstatistikgesetz (BStatG) zu novellieren, um Verbesserungen beim Zugang zu statistischen Einzeldaten für die Forschung zu erzie-len. Bereits jetzt werden in den Forschungsdatenzentren (FDZ) des Statistischen Bundes-amtes und der Länder Statistikdaten für die Forschung aufbereitet und verfügbar gemacht. Es wäre wünschenswert, die Rolle der FDZ der Statistik durch entsprechende Anpassungen im Forschungsdatengesetz zu stärken. Bei der Definition von „Daten der öffentlichen Hand“ ist unseres Erachtens unklar, ob sich die geplanten Regelungen nur auf Daten in der unmit-telbaren und auch der mittelbaren Bundesverwaltung beziehen sollen oder ob darüber hin-aus auch Daten anderer öffentlicher Körperschaften, also Daten auf den Ebenen von Län-dern oder sogar von Gemeinden umfasst sein sollen, was für die Forschung sehr wichtig wäre. Für viele Statistik- und Registerdaten, wie z.B. Sozialversicherungsdaten, wäre eine Trennung nach Bundes- und Länderdaten nicht zielführend. Statistikdaten der Ämter wer-den in der Regel im statistischen Verbund im Rahmen der föderalen Strukturen erhoben und zum Teil auf Länderebene gehalten. Insbesondere für die Bildungsforschung ist zu be-fürchten, dass ohne Einbezug der Länderebene die in der Kulturhoheit der Länder liegen-den Daten nicht für die Forschung verfügbar gemacht werden.\r\nLöschfristen\r\nIn vielen Statistikgesetzen wie beispielsweise zur Hochschulstatistik sind Löschfristen vor-gesehen (z.B. nur vier Jahre für Daten zu Promovierenden an Hochschulen), die eine lang-fristige Speicherung von Daten im statistischen System verhindern. Um keine wichtigen Forschungsdaten zu verlieren, sollte das Forschungsdatengesetz ein Konzept zur langfristi-gen Speicherung von pseudonymisierten Forschungsdaten bzw. Mikrodaten in einem Ar-chiv für die Forschung umfassen.\r\nDatentreuhänder\r\nIn den Eckpunkten des BMBF für das Forschungsdatengesetz wird die Einführung eines „German Micro Data Centers“ als Datentreuhänder angekündigt, der aus Sicht der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sehr zu begrüßen ist. Die wesentliche Kompetenz einer sol-chen Einrichtung liegt in der Bereitstellung einer technisch-organisatorischen Infrastruktur für die (virtuelle) Verknüpfung von ansonsten in getrennten Datensilos befindlichen Daten für Forschungszwecke der unabhängigen Wissenschaft. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist allerdings eine entsprechende gesetzliche Regelung der Zulässigkeit von Ver-knüpfungen zu Forschungszwecken, die in dem Eckpunktepapier bislang nicht erwähnt wird. In der neu aufzubauenden Dateninfrastruktur sollten\r\n• der datenschutzkonforme Zugang zu pseudonymisierten Mikrodaten der amtli-chen Statistik und Register ermöglicht werden,\r\n• bereichsübergreifende Datenverknüpfungen der Statistik- und Registerdaten so-wie dieser Daten mit wissenschaftsgenerierten Daten für die Analyse durch die unabhängige wissenschaftliche Forschung erfolgen können und\r\n• der Datenzugang der unabhängigen Forschung diskriminierungsfrei, d. h. ohne finanzielle und organisatorische Hürden über einen Remote Access möglich sein.\r\nDer Aufbau einer solchen Infrastruktur ist nicht nur an die Schaffung der rechtlichen Vo-raussetzungen gebunden, sondern umfasst auch technisch-organisatorische Grundlagen (auch hier kann man sich an Beispielen aus dem Ausland orientieren), z.B.:\r\n• Die Plattform muss von einer unabhängigen Organisation betrieben werden, die unbefugte Zugriffe, auch von politischer oder administrativer Seite ausschließt.\r\n• Benötigt wird zudem ein System von Identifikatoren (d.h. Kennungen für die Per-son, deren Daten vorgehalten werden). Ein einfaches und in allen Registern und Datenquellen verfügbares System (wie z.B. Steuernummer, Sozialversicherungs-nummer) existiert (noch) nicht und ist aus verfassungs- und datenschutzrechtlicher Sicht umstritten. Zu prüfen sind daher Systeme von bereichsspezifischen Identifi-katoren oder technische Verschlüsselungen, die eine eineindeutige Zuordnung im Fall der Verknüpfung ermöglichen, aber nicht rückverfolgbar sind (wie zum Beispiel bei PIN und Kreditkarte).\r\n• Benötigt wird eine technische Plattform für die projektweise Verknüpfung und Ana-lyse der Daten mit entsprechenden (technisch kontrollierten) Ausgabeformaten für die wissenschaftliche Weiterverwendung.\r\n• Die bestehende Forschungsdateninfrastruktur der Forschungsdatenzentren (FDZ) sollte über geeignete Verfahren an den zentralen Datentreuhänder zum Datenaus-tausch angebunden werden.\r\n• Benötigt wird zudem ein Rechtemanagement mit einer Akkreditierung zugriffsbe-rechtigter Personen (vgl. Definition der Zugangsberechtigten oben) und eine ent-sprechende Abwicklung von Anträgen auf Datennutzung.\r\nDatenschutz\r\nDer RatSWD begrüßt, dass das Forschungsdatengesetz neue Regelungen für einen for-schungsfreundlichen Datenschutz mit einer möglichst einheitlichen Datenschutzaufsicht treffen soll. Insbesondere die Bildungsforschung, die bundesweite Studien durchführt, lei-det unter dem enormen Aufwand, um Genehmigungen einzuholen und den jeweils spezi-fischen Regelungen aller Bundesländer nachzukommen. Das Forschungsdatengesetz sollte das aus Art. 5 Abs. 3 GG abgeleitete datenschutzrechtliche Wissenschaftsprivileg heranziehen und die Spielräume der DSGVO wie in anderen europäischen Ländern flexibler nutzen. Schon eine bundeseinheitliche Auslegung der DSGVO würde deutliche Verbesse-rungen bringen.\r\nFür die Fälle, in denen Datenschutz in die Zuständigkeit der Länder fällt, sollte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder aufgefordert werden, entsprechende Regelungen zu vereinbaren. Für die Forschung wäre es wichtig, auch bei bundesweiten Studien nur einen zuständigen Datenschutzbeauftragten zu haben. Die ein-geübte Praxis der Anonymisierung durch die FDZ sollte Einzelentscheidungen der Daten-schutzbehörden entbehrlich machen. Die Forschung sollte weiter den schnellen Zugang zu standardisierten pseudonymisierten Forschungsdaten durch die Forschungsdatenzentren nutzen können. Zurzeit wird ein großer Teil der Forschung mit Daten durchgeführt, die in festgelegten Datenzuschnitten angeboten werden. Dieser Fortschritt sollte mit dem For-schungsdatengesetz konsolidiert werden, indem die führende Rolle der Forschungsdaten-zentren in der Praxis der Anonymisierung durch eine gesetzliche Regelung fundiert wird.\r\nMetadatenkatalog\r\nDas Eckpunktepapier sieht vor, dass außeruniversitäre Forschungsorganisationen auf die Erstellung eines Metadatenkatalogs verpflichtet werden sollen, während für andere Institu-tionen eine Kann-Regelung vorgesehen ist. Diese Regelung ist aus unserer Sicht nicht nach-vollziehbar und zudem unnötig. Im Rahmen des Aufbaus der NFDI laufen bereits umfang-reiche Vorhaben zur Erschließung von Datenbeständen mittels Metadatenkatalogen und die Entwicklung entsprechender (internationaler) Standards ist in vollem Gang. Im Gegen-teil könnte eine Muss-Regelung mit Blick auf die Intention des Gesetzgebers sogar kontra-produktiv sein. Metadaten sollten internationalen Standards folgen. Eine entsprechende, hochspezialisierte Expertise kann nicht in allen Einrichtungen vorgehalten werden. Metada-ten alleine sichern noch nicht die FAIRness (Findability, Accessibility, Interoperability und Reusability) der Daten.\r\nForschungsgeheimnis\r\nBitte erlauben Sie noch einen Hinweis zu einem weiteren wichtigen Anliegen, nämlich die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für ein Forschungsgeheimnis. Wissenschaft lebt vom Vertrauen. Ein Forschungsgeheimnis, das durch die Aufnahme etwa der Ziffer “8. For-schende an einer deutschen Hochschule” in § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch gewährleistet werden könnte, würde das Vertrauen absichern, das Probanden in die Wissenschaft haben. Zudem wird angeregt, in die Strafprozessordnung Regelungen zum Beschlagnahmeschutz von wissenschaftlichen Unterlagen und ein Zeugnisverweigerungsrecht für Forschende auf-zunehmen. Dies würde den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2023 - 1 BvR 221/20 - umsetzen und Rechtsklarheit im Umgang mit Unterlagen schaffen, die für wissenschaftliche Zwecke angelegt wurden. Gern unterstützen wir die Vorbereitung des Forschungsdatengesetzes und stehen jederzeit für vertrauliche Gespräche bereit. Wir würden uns sehr freuen, wenn das Forschungsdaten-gesetz einen wichtigen Fortschritt für die Forschung in Deutschland ermöglicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Im\r\ninternationalen Vergleich ist der Datenzugang der Forschung in Deutschland sehr beschränkt\r\nund verhindert dringend benötigte Forschung. Das ist bekannt und die Bundesregierung greift\r\ndie Forderungen der Wissenschaft durch das geplante Forschungsdatengesetz auf. Jetzt sind\r\ndie Eckpunkte zu konkretisieren, um eine bessere Forschung im Interesse der Allgemeinheit zu\r\nermöglichen.\r\nDas Forschungsdatengesetz sollte sich an den Bedarfen der unabhängigen Forschung an den\r\nUniversitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen orientieren. Privat-\r\nwirtschaftliche Forschung sollte ebenfalls von der Neuregelung des Datenzugangs profitieren,\r\nwenn sie ihre Ergebnisse publiziert und damit dem Allgemeinwohl dient.\r\nZugang zu Daten der öffentlichen Hand (public sector)\r\nSehr zu begrüßen ist die Absicht, das Bundesstatistikgesetz (BStatG) zu novellieren, um\r\nVerbesserungen beim Zugang zu statistischen Einzeldaten für die Forschung zu erzielen. Die\r\nRolle der Forschungsdatenzentren des Statistischen Bundesamtes und der Länder ist durch\r\nentsprechende Anpassungen im Forschungsdatengesetz zu stärken.\r\nDatentreuhänder\r\nIn den Eckpunkten des BMBF für das Forschungsdatengesetz wird die Einführung eines German\r\nMicro Data Center als Datentreuhänder angekündigt. Dies ist aus Sicht der Sozial- und\r\nWirtschaftswissenschaften zu begrüßen. Eine solche Einrichtung sollte eine technisch-\r\norganisatorische Infrastruktur für die datenschutzkonforme (virtuelle) Verknüpfung von\r\nansonsten in getrennten Datensilos befindlichen Mikrodaten für Forschungszwecke bereitstellen.\r\nEine wesentliche Voraussetzung ist allerdings eine gesetzliche Regelung der Zulässigkeit von Verknüpfungen zu Forschungszwecken (im Rahmen einer geschützten Umgebung bei einer\r\nunabhängigen Organisation).\r\nIn der neu aufzubauenden Infrastruktur bzw. bei dem Treuhänder sollte\r\n der datenschutzkonforme Zugang zu (pseudonymisierten) Mikrodaten der amtlichen\r\nStatistik und Register ermöglicht werden,\r\n bereichsübergreifende Datenverknüpfungen der Statistik- und Registerdaten sowie\r\ndieser Daten mit wissenschaftsgenerierten Daten für die Analyse durch die\r\nunabhängige wissenschaftliche Forschung erfolgen können und\r\n der Datenzugang der unabhängigen Forschung diskriminierungsfrei, d. h. ohne\r\nfinanzielle und organisatorische Hürden über einen Remote Access möglich sein.\r\nOhne einen Datentreuhänder zur Verknüpfung von Daten können die Potenziale von Daten in\r\nDeutschland nicht genutzt werden und wichtige gesellschaftliche Fragen bleiben\r\nunbeantwortet. Das ist ein Nachteil für eine evidenzbasierte Politik, die nicht genügend\r\nempirische Ergebnisse zu wichtigen Fragen erhält, und ein Wettbewerbsnachteil für die\r\ndeutsche Forschung, also ein doppelter Standortnachteil für Deutschland.\r\nLöschfristen\r\nIn vielen Statistikgesetzen wie beispielsweise zur Hochschulstatistik sind Löschfristen\r\nvorgesehen (z. B. nur vier Jahre für Daten zu Promovierenden an Hochschulen), die eine\r\nlangfristige Speicherung von Daten im statistischen System verhindern. Um keine wichtigen\r\nForschungsdaten zu verlieren, sollte das Forschungsdatengesetz ein Konzept zur langfristigen\r\nSpeicherung von pseudonymisierten Forschungsdaten bzw. Mikrodaten in einem Archiv für die\r\nForschung umfassen.\r\nForschungsfreundlicher Datenschutz\r\nDer RatSWD begrüßt, dass das Forschungsdatengesetz neue Regelungen für einen\r\nforschungsfreundlichen Datenschutz mit einer einheitlicheren Datenschutzaufsicht treffen soll.\r\nAuch hier gilt es, die Ideen zu konkretisieren und zu schärfen: Die Wissenschaft braucht\r\nbundeseinheitliche und rechtsformübergreifende Datenschutzregeln und eine einheitliche\r\nAuslegung der Regeln. Daher sollten die Datenschutzaufsichtsbehörden einbezogen werden,\r\num gesetzliche Lösungen für einen forschungsfreundlichen Datenschutz abzustimmen.\r\nMetadatenkataloge\r\nDas Eckpunktepapier sieht vor, dass außeruniversitäre Forschungsorganisationen auf die\r\nErstellung eines Metadatenkatalogs verpflichtet werden sollen, während für andere\r\nInstitutionen eine Kann-Regelung vorgesehen ist. Aus Sicht der Sozial- und\r\nWirtschaftswissenschaften ist eine solche Regelung erstens nicht notwendig und wäre zweitens\r\nauch nur bedingt effektiv, wenn sie nicht ganzheitlich (also alle Daten in der Gesellschaft umfassend) Anwendung findet. Im Rahmen des Aufbaus der Nationalen Forschungs-\r\ndateninfrastruktur (NFDI) laufen bereits umfangreiche Vorhaben in der Wissenschaft zur\r\nErschließung von Datenbeständen mittels Metadatenkatalogen und an der Entwicklung\r\nentsprechender (internationaler) Standards wird intensiv gearbeitet.\r\nDie Eckpunkte zum Forschungsdatengesetz greifen wichtige Anliegen der Forschung auf. Das\r\nnun auszuformulierende Forschungsdatengesetz muss den Datenzugang der Forschung in\r\nDeutschland substantiell verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-10"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}