{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Die politischen Beauftragten und die Koordinatorin sorgen einerseits für  Vernetzung, Austausch und Kooperationen zwischen den Mitgliedern, als auch mit Akteurinnen und Akteuren aus Kultur- und Buchwirtschaft, Rechts-Wissenschaft und Politik. Um die Rahmenbedingungen für Autoren und Übersetzer des Buchsektors sichtbar zu machen und zu verbessern, erstellen die ehrenamtlichen Mitglieder des Netzwerks (Selbst Schriftsteller und Übersetzer) Positionspapiere, iniitieren Umfragen, beantworten Konsultationen, machen Vorschläge für gesetzliche Regelungen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nRahmenbedingungen zum E-Lending in Öffentlichen Bibliotheken\r\nGemeinsame Stellungnahme der 16 Autor:innen und Übersetzer:innenverbände im Netzwerk Autorenrechte (NAR) \r\n\r\nBerlin 23. Juni 2023\r\n\r\nDie Mitglieder des Netzwerk Autorenrechte (NAR) und seiner verbandsübergreifenden Kommission «Bibliotheken und Digitale Leihe» bedanken sich für die Einladung, zum Thema E-Lending-Rahmenbedingungen und als primär von gesetzlichen Regulierungen Betroffene, innerhalb des Fragebogens des BMJ Stellung zu nehmen. \r\nDas NAR repräsentiert 16 Verbände und 16.000 professionelle Autor:innen und Über-setzerinnen des Buchsektors aus Deutschland, Österreich und der Schweiz und aus allen Genres, deren Werke in deutschen Bibliotheken gedruckt oder digital vorliegen. Eine Übersicht der Mitgliedsverbände finden Sie am Ende der Stellungnahme. \r\n\r\nDie ehrenamtlich arbeitende NAR-Kommission «Bibliotheken und Digitale Leihe» untersucht seit 2018 Aspekte der Präsenz- sowie der digitalen Leihe in Öffentlichen Bibliotheken und ihre urheber¬rechtlichen, urheberpersönlichkeitsrechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschafts¬politischen Auswir¬kun¬¬gen auf das Schaffens- und Erwerbsleben der Autor:innen und Übersetzer:innen. Mitglieder der Kommission sind in Gremien der Verwertungsgesellschaft Wort tätig (Verwal¬tungs¬rat, AG E-Book) sowie in internationalen Kommissionen und Fora (Public Lending Right - PLR International Steering Committee, PLR Forum International der Federation of Reproductions Rights Management Organisations IFRRO, Task Force E-Lending des European Writers‘ Council EWC), und nehmen regel¬mäßig als geladene Expert:innen gegenüber der Europäischen Kommission, der EUIPO sowie der WIPO Stellung zu praktischen, rechtlichen und bildungspolitischen Aspekten von Leih- und Vermietrecht aus Sicht der berechtigten Urheberinteressen.\r\nDas Netzwerk Autorenrechte ist beteiligt am Runden Tisch des BKM zum E-Lending.\r\n\r\n\r\nPräambel\r\n\r\n\r\nAutor:innen und Übersetzer:innen sind die Quellen des Buchwirtschaftssektors mit seiner Wertschöpfung von 13,5 Milliarden Euro (davon im Jahr 2021: 9,63 Milliarden Euro Verkaufs¬umsatz, in 2022: -2,1% ) in Deutschland, und die Quellen aller Inhalte, die jede Bibliothek erst zu einer solchen machen. Autor:innen und Übersetzer:innen schaffen auf privatwirt¬schaftlichem Eigen¬risiko Werke und Werte, auf die die Allgemeinheit durch Bibliotheken kostenfreien Zugriff erhält.\r\n\r\nDie rund 29.000 bei den Finanzämtern gemel¬deten Buchautor:innen partizipieren jedoch nur mit 5 bis 10 Prozent an den Gesamterlösen. Schrift¬steller:innen etwa werden zudem nicht für ihre Arbeits¬leistung, nicht für Recherche, Seitenzahl, Erfahrung, Qualität oder Arbeitszeit bezahlt. Einzig die Werknutzung löst eine monetäre Beteiligung an der Verwertung ihrer Leistung aus, wie etwa Verkauf, Lizenzen (Übersetzung, Hörbuch …), Verleih. Dieses System ist per se vulnerabel, geprägt durch dominante analoge wie digitale Marktteilnehmer und durch stetig sinkende digitale Erlöse. \r\n\r\nUmso wesentlicher ist es, die einzelne Werknutzung jedes Buchwerks titelgenau zu dokumentieren, für die angemessene Vergütung Sorge zu tragen – und das essentielle Zustimmungsrecht der Urheber und Urheberinnen zu bewahren. Das Recht, „nein“ zu nachteiligen und diskriminierenden Bedingungen sagen zu dürfen, ist das Herzstück des Welturheberrechts. Unvergütete Schranken und Ausnahmen im Urheber¬rechts¬gesetz sowie gesetzlich erlaubte Nutzungen ohne Einwilligung der Urheber:innen und mit nur geringstmöglicher Kompensation, gehen zudem stets zu Lasten des volatilen Einkommens. \r\n\r\nBeschränkungen der Entscheidungs¬möglichkeit über Nutzungen und damit Ausschluss von Verhandlungs¬möglich¬keiten gehen zu Lasten der Persönlichkeits¬rechte. \r\nDrittens werden Autor:innen durch seit Dekaden stagnierende und seit der Pandemie weiter reduzierte Budgets der öffentlichen Hand für Bildungsangebote der Bibliotheken in einen aus unserer Perspektive demokratisch höchst bedenklichen, fortgesetzten Nachteil gebracht. \r\n\r\nUmso essenzieller ist es, dass bei der Betrachtung des Bereichs E-Lending drei Faktoren respektiert sind: \r\n\r\nI \tWahrung des Zustimmungsrechts der Urheber:innen unter der Berner Konvention;\r\n\r\nII \tTransparenz aller Nutzungen und Sublizenzierungen innerhalb der Dokumentationspflicht auch für dritte Lizenznehmer auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2019/790, die auch für Aggregatoren und staatliche Institutionen wie Bibliotheken gilt;\r\n\r\nIII \tEinhaltung der verhältnismäßigen und angemessenen Vergütung auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2019/790, die auch für lizenzierende Aggregatoren und staatliche Institutionen wie Bibliotheken gilt. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund nimmt das NAR Stellung wie folgt:\r\n\r\n\r\n1. Allgemeine Fragen\r\n1.1 Bewerten Sie die aktuellen Rahmenbedingungen des E-Lending als „fair“? Bitte begründen Sie Ihre Antwort kurz.\r\n\r\nWir beziehen uns auf die digitale Leihe in Öffentlichen Bibliotheken (ÖB).\r\n\r\nGrundsätzlich ist der Begriff „fair“ irreführend und wurde von den Regierungsparteien unglücklich gewählt: Er impliziert, dass es einen gleichermaßen berechtigten Anspruch von Beteiligten an einem zu findenden Kompromiss gäbe.\r\nWir stellen explizit fest, dass aus unserer Sicht der durch die Verbände der Bibliotheken geäußerte Anspruch auf unverzügliche Verfügbarkeit aller E-Booktitel, und fixiert auf sog. „Bestseller“ zur kostenfreien Ausleihe, keiner ist, der einen irreparablen regulatorischen Eingriff in das Urheberrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht und das Vertragsrecht rechtfertigt. \r\nEs ist nicht der Kompromiss, der angestrebt werden sollte, sondern die Wiederherstellung eines längst verzerrten Wettbewerbs, bei dem ein staatlicher Mitbewerber weder seiner Vergütungs- noch seiner Dokumentationspflicht angemessen nachkommt. \r\n\r\nZur Frage:\r\nAus der Perspektive der Autor:innen ist zurzeit eine einzige rechtliche Rahmenbedingung als „Fair“ zu nennen: Die Grundlage der freiwilligen Lizenzierung, das bis heute als unabänderliches Recht der Urheber:innen bewahrt ist. Die Praxis und das haushalterische Umfeld der digitalen Leihe jedoch lässt sich als maximal unfair bezeichnen. \r\n\r\nBegründung:\r\n\r\n\tKeine angemessene Vergütung: die Anschaffung eines E-Titels durch den monopolähnlichen Aggregator zur Weitervermittlung an Bibliotheken oder Bibliothekenpoolings inkludiert gegen den einfachen oder maximal eineinhalbfachen Einkaufspreis bereits alle Leihen (26/48/52/unlimitiert/zeitlimitiert), sodass die Werknutzung (Leihe) grundsätzlich nicht oder nicht angemessen vergütet wird. \r\n\tKeine Transparenz: Der monopolähnliche Aggregator übermittelt weder seine Discountforderungen, die wir bei 30% lokalisiert haben, noch Nutzungs¬nachweise über die tatsächliche Nutzung an den Vertragspartner (Verlag oder Selbstpublishingdistributor) – noch die territorialen Nutzungsgebiete, die durch das sog. Pooling der Bibliotheks¬verbünde sowie grenzüberschreitende Nutzung durch z.B. Goethe-Institute weltweit ausgeweitet sind, Bibliotheken aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, Italien, Liechtenstein, Dänemark, Belgien und Frankreich inkludieren, und sich längst nicht mehr auf Bibliotheksangebote vor Ort beziehen. \r\n\tNach Rechterückruf durch Autor:innen werden Lizenzen trotz Aufforderung durch die Urheber:innen nicht, oder nicht sofort, aus dem Digitalangebot entfernt.\r\n\tKartellrechtliche Beschränkungen machen es unmöglich, angemessene Vergütungsregeln zu besprechen oder festzulegen. Mehr noch wird Autorinnen nicht vor Abschluss einer Lizenz automatisiert offengelegt, zu welchen Konditionen welche und wie viele Nutzungen vorgesehen sind.\r\n\tKeine Offenlegung von Sublizenzierungen seitens des Aggregators, wie etwa für Text- und Data Mining oder Nutzungen außerhalb Deutschlands. \r\n\tKannibalisierung in Genres, die insbesondere als elektronische Version gefragt sind: In Genres wie Spannungsliteratur und Krimi, Romance und Fantasy, Jugendbuch sowie populäres Sachbuch, ist die Leserschaft digitalaffiner als in z.B. Belletristik, Hochliteratur oder Kinderbuch. Hier sehen wir deutlich, dass die Kaufbereitschaft nachlässt , je mehr dieser Titel in der Digitalen Leihe abgerufen werden. Resultat sind sinkende Erlöse aus der elektronischen Distribution in diesen Genres sowie eine parallele Kannibalisierung der Genremärkte. Bereits jetzt wird nahezu jedes 2. E-Book in Deutschland über die Leihe konsumiert, und nicht über den Kaufmarkt. \r\n\tKannibalisierung des digitalen wie physischen Kaufmarktes durch eine All-inclusive-Flatrate der Digitalen Leihe der Öffentlichen Bibliotheken, die durch ihren Jahrespreis (für Kinder und Jugendliche: 0 Euro, für Erwachsene je nach Bearbeitungsgebühren ihrer Bibliotheken zwischen 12 bis 45 Euro im Jahr, bundesweit im Durchschnitt 19,03 Euro für 1 Jahr = 1,59 €/Monat) eine unschlagbare Alternative zu preislich angemesseneren Leihangeboten des Handels (Skoobe, Kindle, andere) sowie zum Kaufmarkt allgemein bietet. \r\n\tZunehmende gewinn- und bestsellerorientierte Kuratierung des allgemeinen Bibliotheksangebotes der Aggregatoren, insbesondere der digitalen Angebote durch Fokussierung auf Bestseller- und schnelldrehende Genretitel, statt einer bibliodiversen Abbildung der Buchlandschaft. Die digitale Leihe ist ein Spiegelbild sowie Gratis-Konkurrenz des obersten Markt-Segmentes geworden, anstatt sich um die Erhaltung, Pflege und Aufbau des literarisch-kulturellen Erbes zu bemühen.\r\n\r\n \r\n1.2 Welche (tatsächlichen) Gemeinsamkeiten und Unterschiede bestehen beim Verleih analoger und digitaler Bücher?\r\n\r\nGemeinsamkeiten: \r\n\r\n\tDie Arbeit darin bleibt dieselbe. Der Wert eines Buches und der darin enthaltenen Leistung der Autor:innen ändert sich nicht, und sollte bei unterschiedlichen Ausgabeart oder Distributionsform als gleichwertig betrachtet werden, insbesondere was freiwillige Lizenzierung, Vertragsfreiheit, angemessene Vergütung und Nutzungsauskunft insbesondere durch Drittlizenznehmerinnen betrifft. \r\n\tEinzigartig günstige Anschaffung für Bibliotheken. Während Bibliotheken bei der Anschaffung von physischen Werken Rabatte zwischen 10% (beim Einkauf im Handel) bis 40% (Einkauf im Verlag oder bei SP-Autoren) fordern, profitieren Aggregatoren und damit Bibliotheken auch bei der Anschaffung von E-Titeln bereits doppelt: erstens von der im Schnitt 20%-niedrigeren Preisgestaltung bei E-Book-Ausgaben eines Werkes im Vergleich zur gedruckten Ausgabe. Zweitens erhalten Aggregatoren und damit Bibliotheken beim Einkauf bereits alle Leihen im Pauschalpreis des niedrigeren Einkaufs¬preises inkludiert, sodass sich die Anschaffung noch mal deutlich reduziert.\r\n\tKeine verhältnismäßige noch angemessene Vergütung der Autor:innen. Wie dargelegt, erhalten Autorinnen weder Nutzungsauskunft noch nutzungsbezogene Vergütung für die digitale Ausleihe ihrer Werke in ÖB. \r\n\r\nBei der Ausleihe ihrer gedruckten Werke in ÖB ist die von der KMK angesetzte Grundkalkulation von 4,3 Cent – davon mathematisch 3 Cent für die Autoren, 1,3 Cent für Verlage – weit davon entfernt, einen realiten Ausgleich des seit Jahren \r\nentstehenden wirtschaftlichen Schadens auch nur anzustreben. Die Anzahl der Leihen gedruckter Werke ist im Jahr 2021 sogar höher gewesen als die Anzahl der verkaufter Buchwerke im Jahr 2021: 296 Mio. (Jahr 2021 , davon 47,28 Millionen Ausleihen in WB) Leihen zu 273 Mio. (Jahr 2021 ) Verkäufe. \r\nDie 273 Mio. Verkäufe generierten im Jahr 2021 9,63 Milliarden €  Verkaufswerte und Buchautor:innen erzielten daraus 790 Mio. € Umsatz vor Steuern daraus. Für die 296 Mio. Leihen wurden hingegen nur 9,45 Mio.€ Bibliothekstantieme an die VG Wort ausgeschüttet (im Folgejahr 2022 ). Nach Abzug der Anteile für die Sozialtöchter der VG Wort wurde der Restbetrag an 46.873 Autoren und Übersetzerinnen der Belletristik (ÖB-Titel) und ihre 933 Verlage ausgeschüttet, sowie ein Anteil an über 47.380 Autoren der Wissenschaftlichen Bibliotheken. \r\n\r\nIm Hinblick auf die digitale Leihe ist die Gemeinsamkeit des Missverhältnisses von extrem hohe Nutzung ./. keine verhältnismäßige Vergütung ähnlich – 46% aller E-Books, die in Deutschland legal abgerufen werden, sind über die digitale Leihe der ÖB konsumiert; dies trägt jedoch nur 6% zu den Erlösen des E-Bookmarktes bei. 2021 wurden 30,87 Mio. E-Books in der Onleihe  gratis gelesen, 35,8 Mio. im Kaufmarkt erworben.\r\n\tSowohl in der digitalen als auch der analogen Leihe in ÖB profitieren die staatlichen Institutionen seit Jahrzehnten davon, dass sie einen hohen wirtschaftlichen und attraktiven inhaltlichen Wert gratis der Allgemeinheit anbieten können, ohne in die Herstellung zu investieren, und gleichzeitig dafür die Anerkennung ernten – und dies gegen eine Kompensation im niedrigsten, einstelligen Prozentbereich dessen, was Autor:innen im regulären Erwerb daran umsetzen würden. Faktisch finanzieren Autorinnen seit Jahrzehnten den Bildungsauftrag.\r\n\r\nUnterschiede: \r\n\r\n\tKonsumverhalten. Präsenzbesuche in Bibliotheken bedürfen einen höheren Zeit- und Ressourcenaufwand. Um etwas umsonst zu bekommen, ist eine gewisse Mühe nötig. Die sich aber auch mehrfach lohnt: Bibliotheksbesuche verschaffen einen hohen Sozialgewinn (Kontakte, Nutzung von weiteren Serviceangeboten, Veranstaltungen …). Digitale Leihe hingegen erschließt sich über die Oberfläche der Apps so bequem und klinisch wie der Klick eines digitalen, preislich jedoch intensiveren kommerziellen Angebots, und erfordert keinerlei zusätzlichen Aufwand bei Leihe oder Rückgabe, um Lektüre gratis zu erhalten. Die Anbindung an die Aufgabe der Volksbibliothek als Ort des Wissenszugangs ist aufgehoben, die Anbindung an einen gewissen Aufwand, um kostenfrei zu profitieren, entfällt. \r\n\r\n\tZielgruppe. Digitale Leihe spricht digitalaffine Leser-Gruppen an, die häufig vormals Bücher und E-Books gekauft haben - und sich jetzt, trotz monetärer Möglichkeit, vorzugsweise von dem Gratisangebot bedienen.\r\n\tIm Gegensatz zum EU-Verleihrecht, das in den meisten Mitgliedsländern für Druckwerke implementiert ist (außer z.Zt. Portugal, Bulgarien, in Rumänien nur unzulänglich), hat sich kein Mitgliedsstaat der EU – und auch kein einziger weltweit - entschieden, eine erweiterte gesetzliche Schrankenregelungen zum Verleih von digitalen Medienwerken wie etwa E-Books einzuführen. Einerseits, da erkannt wurde, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht auf elektronische Buchwerke anwendbar ist und auch keinesfalls sein sollte, da dies nicht nur Auswirkungen auf die Leihe in ÖB, sondern vielmehr auf den regulären Primärmarkt hätte. Dieser käme komplett zum Erliegen, sollten Käufer:innen von E-Books diese weiterveräußern dürfen – und zwar nur bei Amazon, die bereits seit 2011 ein Patent auf einen möglichen „Handel mit 2nd-Hand-eBooks“ halten.\r\nAndererseits, da es ein klares Verständnis für kaufmännische Mechanismen der Akteure des Marktes wie Verlegern und Buchhändlern gab, sowie einen großen Respekt vor dem Menschenrecht Urheberrecht. Und so wurden bereits in Ländern, in denen die Nachfrage nach elektronischen Buchwerken durch ÖB gestiegen ist, haushalterische Konzepte entwickelt, die den Auswirkungen der Verlagerung von Kaufmarkt zu Gratisleihe mit Respekt und Anstand gegenüber den Autor:innen. \r\nIn Dänemark wurde ein im proportionalen Vergleich zu Deutschland fünffach höheres Budget für Bibliotheken eingeführt, und ein Dualsystem von hybrider freiwilliger Lizenzierung; in den Niederlanden wurde ein höheres Budget für die Ausleihe digitaler Medien beschlossen bei weiterhin freiwilliger Lizenzierung; Finnland und Norwegen planen die digitalen Leihen so zu vergüten, dass sie an das Best Practice von Dänemark heran reichen – dort erhalten Autor:innen das Doppelte pro Leihe als das, was sie von einem Verkauf erhielten. UK hat sich entschieden, die Verhandlungen, Dokumentation und Ausschüttung von Erlösen über eine Verwertungsgesellschaft zu steuern, bei gleichzeitiger Limitierung von Titeln in der Leihe (Schwerpunkt auf Backlist, und dagegen nur wenige Bestsellerlizenzen, um den Primärmarkt nicht zu gefährden). \r\n\tGedruckte Medienwerke bedürfen besonderer Pflege und Vorbereitung für ihr erwünschtes „Verleih“-Leben“ von im Schnitt sechs bis 26 (selten) physischen Verleihen; ein E-Book nutzt sich nicht ab. Diese physische Alterung wird einerseits mit der teilweisen Beschränkung der digitalen Ausleihen auf z.B. 24 (oder 48/52, unlimitiert sowie mitunter auch als Parallelausleihe) nachgeahmt; andererseits sind diese Lizenzmodelle, auf die wir später noch einmal eingehen, im Europavergleich einzigartig in ihrer Länge und Großzügigkeit; im Schnitt werden digitale Lizenzen dort, wo eine digitale Leihe per ÖB eingeführt wurde, nach 6-12 Mal erneuert.\r\n\r\n\r\n1.3 Gibt es Besonderheiten beim E-Lending in wissenschaftlichen Bibliotheken?\r\n\r\nDie Praxis der Lizenzierung durch wissenschaftliche Fachverlage als auch die Nutzung in Semesterapparaten oder Universitätsbibliotheken sowie die Vergütungsstruktur der Urheber:innen unterscheidet sich eklatant von jener in Öffentlichen Bibliotheken. Beispiele: ÖB geben 9% ihrer Anschaffungshaushalte, also ca. 16 Mio. € (von ca. 110 Mio.) im Jahr für digitale Medien inkl. der 50 Millionen Ausleihen aus, WB dagegen fast 65% ihrer gesamten Anschaffungsetats. Der Nutzerkreis von WB ist nachvollziehbar und geschlossen und erlaubt anderes Rechte-Management und Lizenzgebühren, der Nutzerkreis von ÖB ist es nicht, und ist gleichzeitig ein aggressiver Marktteilnehmer des elektronischen Primärmarktes. \r\n\r\nWir regen an, WB aus der Gesamt-Betrachtung zu lösen.\r\n\r\n \r\n\r\n2. Verfügbarkeit von E-Books\r\n2.1 Welcher Anteil an den E-Books, die am Markt käuflich zu erwerben sind, ist im Rahmen des E-Lending für Bibliotheken verfügbar?\r\n\r\nWir beziehen uns auf Titel in ÖB und damit Titel des Publikumsmarktes, die in den letzten fünf Jahren als, oder auch mit einer E-Book-Ausgabe erschienen sind. Nicht betrachtet werden Werke, zu denen keine E-Bookausgabe existiert, siehe 2.3.\r\n\r\nHier gehen wir von einer Deckung der theoretischen Verfügbarkeit von 99% lizenzierbarer Titel aus. \r\n\r\nGrundlage: Derzeit sind 930.000 Titel im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) gelistet. Davon abzuziehen sind wissenschaftliche Fachbücher oder Dissertationen mit eigener ISBN; zudem jene Werke, die nicht als elektronische Vollversion erscheinen (können), wie Graphic Novels, Bilder- und Erstlesebücher, Kalender, Hörbücher, non-books (Merchandising wie Postkartensets oder Shirts), und einige tausend Titel, die sich als Longseller erwiesen haben, für die aber der Urheber keine elektronische Nutzung übertragen hat, da diese z.B. zum Zeitpunkt des Vertrages keine gängige Praxis war. \r\n\r\nWir bitten zu beachten, dass im VLB auch Selfpublishingautoren (SP), die ausschließlich digital veröffentlichen, in der Menge von fast 1 Mio. Titel gelistet sind; hier ist von ca. 60 bis 100TSD neuen Titel im Jahr zusätzlich zu Verlagstiteln (alle Ausgabearten) auszugehen. \r\n\r\nIn der Digitalen Leihe sind über 500.000 Titel lizenziert von über 7500 Verlagen zuzüglich SP-Dienstleistern entleihbar, mit einem Gesamtvolumen von über 3,2 Mio.abrufbaren Dateien. Leser:innen haben mit dem Angebot „Onleihe“, das weltweit größte, legale Gratis-Angebot für den bequemen Konsum von E-Books- und Audiobooks, Zeitungen, Musik oder Filmen zur Verfügung, und das über den Wirkungskreis ihrer örtlichen ÖB hinaus. Und das nicht nur in Deutschland und sieben weiteren Ländern, sondern über die Goethe-Institute auch weltweit, was im Übrigen zu einer hohen Zufriedenheit der Onleihenutzer führt. \r\n\r\n\r\n2.2 Welche Gründe führen dazu, dass bestimmte E-Books Bibliotheken für das E-Lending nicht zur Verfügung stehen? \r\n\r\nWir beziehen uns auf Titel in ÖB und Titel des Publikumsmarktes. \r\n\r\nGrundsätzlich sind zwei Faktoren wesentlich für eine Nichtverfügbarkeit: \r\nErstens die Entscheidung des/der Autor:in. \r\nUnd zweitens die wirtschaftliche Mischkalkulation, auf der der gesamte Buchsektor beruht und die die Grundlage eines der bibliodiversifiziertesten Buchangebote der Welt bildet: Ein Bestseller (Top10-Top20) finanziert im Schnitt 10 weitere Titel eines Programms mit. Wie im Filmbereich sind dabei die ersten Wochen und Monate nach Erscheinen wesentlich für die Erwirtschaftung nicht nur der Gewinne, sondern auch zur Deckung getätigter Investitionen, und für den operativen Betrieb eines gesamten Verlagshauses. Jedes 2. E-Book in die Onleihe zu geben und damit nicht nur den Verlust fehlender Leihvergütung zu tragen, sondern zusätzlich dazu den Kaufmarkt zu kannibalisieren, wäre eine kaufmännisch fatale Entscheidung, die nicht nur Autor:innen, sondern auch alle abhängig Beschäftigten eines Verlagshauses gefährdet.\r\n\r\nFür die Autor:innen sind die ersten Wochen und Monate des Abverkaufs ebenso wesentlich; die Verkaufszahlen – nicht Leihzahlen! – entscheiden über den weiteren Werdegang und Folgeverträge, entscheiden über die Höhe künftiger Vorschüsse, entscheiden über Angebote aus dem Ausland zur Lizenzierung, entscheiden über Interesse zur Verfilmung etc.. Je mehr im E-Lending „unsichtbar“ verschluckt wird, desto geringer werden die sowieso schon seltenen Chancen. \r\n\r\nEinige vertiefende Erläuterungen:\r\n\r\nI. \tDas Windowing – also ein Zeitfenster von 3-12 Monaten, in dem ein E-Book nach Erscheinen mitunter noch nicht für die Digitale Leihe in ÖB lizenziert wird – betrifft einen wöchentlich unterschiedlichen Anteil von insgesamt 650-800 Bestsellern (Top20 Hardcover, Taschenbuch, Belletristik) im Jahr. Erlauben Sie uns anzumerken, dass die Wahrscheinlichkeit im Lotto zu gewinnen, höher ist, als mit seinem Werk einen Top-10-Bestseller zu erreichen. \r\nMal sind es 20% dieser 650 – 800 bestverkauften belletristischen Werke, die nicht sofort als kostenloses Leih-Exemplar online erhältlich sind, mal deutlich mehr. Einige Verlage ziehen diese Schutzfrist auch für Werke ein, von denen sie nicht annehmen, dass sie zu den meist verkauftesten Werken gehören; für aufwendig produzierte Nischentitel etwa – oder jene Werke, für die ihnen die/der Autor:in gemäß des geltenden Urhebervertragsrechts keine Erlaubnis für die Nutzung in Leih-Lizenzmodellen erteilt hat.\r\n\r\nII. \tEtwa 3% der im Jahr 2022 befragten Autor:innen des NAR erteilen diese Nutzungs¬erlaubnis nicht, meist durch explizite Ausschlussklauseln; knapp die Hälfte (48%) würde die Digitale Leihe in ÖB laut NAR-Umfrage 2022  am liebsten ausschließen, insbesondere aufgrund der nachteiligen Bedingungen.\r\n\r\nSolche vertraglichen Ausschlussklauseln betreffen sowohl kommerzielle Flatrates (Sog. All-Inclusive-Angebote, bei denen gegen monatliche Gebühr durch Leserinnen oder Zustimmung zu Werbeeinblendungen eine unbegrenzte Zahl von E-Titel abgerufen werden kann), als auch digitale Bibliothekslizenzen, die von der kalkulatorischen Sicht her noch weniger Erlöse für denselben Nutzungsvorgang: Lesen, bieten. \r\n\r\nEntsprechend sind auch in kommerziellen Pauschal-Abos wie Kindle Unlimited oder Skoobe so gut wie keine neu erschienenen Titel von Tag 1 an verfügbar.\r\n\r\nIII. \tEinen großen Teil machen übersetzte Bücher in der elektronischen Edition aus: Ausländische Autorinnen und Autoren, deren Werke etwa 50% der belletristischen Neuerscheinungen ausmachen haben – und sollten auch weiterhin haben – das Recht, „nein“ zu Bedingungen von Nutzungen und Erlösen sagen zu können, die einen offensichtlichen Nachteil für sie bereithalten.\r\n\r\nIV. \tZu einem kleinen, aber nicht zu ignorierenden Teil sind auch erfolgreiche SP-Titel nicht in der Onleihe. Dies beruht u.a. auf der Exklusvitätsklausel Amazons, die bestimmte Bedingungen wie z.B. 35-70% Vergütungsanteil am Verkauf nur dann bieten, wenn sich Autor:innen exklusiv an sie und das Kindle Unlimited Programm binden, und keine weiteren Leihlizenzen von Mitbewerbern erlauben. Oder weil sich Autor:innen gegen die signifikant nachteiligen Bedingungen der digitalen Leihe im Vergleich zu den Bedingungen der kommerziellen Abo-Leihe oder den Erlösen aus Verkäufen entscheiden. Eine jegliche regulatorische Einwirkung durch Schranken oder Kontrahierungszwang bedeutet faktisch das Ende der Geschäftsgrundlage für einen großen Teil der verlagsungebundenen Autor:innen.\r\n\r\n\r\n2.3 Welche Gründe führen dazu, dass ein Titel generell auf dem Markt nicht als E-Book, sondern nur als Print-Ausgabe verfügbar ist (z.B. Entscheidung des Autors, des Verlages oder andere)?\r\n\r\n\tDie legitime Entscheidung der Autor:in, die über jegliche Ausgabeart entscheidet;\r\n\r\n\tVerzögerung von Piraterie (zu jedem E-Book existieren im Schnitt 3-5 illegale Quellen);\r\n\r\n\tGenre und nicht elektronisch übertragbare Ausgabeart (Bilderbuch, Graphic Novel, Reiseführer mit Bildwerken oder Klappkarten, Geschenkbuch, Schmuckausgaben);\r\n\r\n\tHerstellungskosten (Kleine Verlage haben oft weder finanzielle noch technische Kapazitäten, eine E-Bookausgabe sachgemäß und barrierefrei herzustellen, upzudaten oder mit rechteregulierenden Meta-Daten auszustatten);\r\n\r\n\tDie ursprüngliche Nutzungsübertragung fand zu einem Zeitpunkt vor Einführung elektronischer Ausgabearten statt und wurde nicht nachträglich eingeholt oder erteilt.\r\n\r\n\r\n2.4 Wie groß ist die Nachfrage in Bibliotheken nach E-Books für Titel, die sowohl als Print-Medium als auch als E-Book zur Verfügung stehen?\r\n\r\nWir sind uns nicht sicher, auf welchen Aspekt diese Frage zielt: Verhältnismäßigkeit Print ./. Digital-Bestand oder Umschichtung der Anschaffungshaushalte von physisch zu elektronisch? Oder Bedarf der 8155 Öffentlichen Bibliotheken tatsächlich? \r\n\r\nGrundsätzlich ist aus den Gesprächen, die die NAR Kommission Bibliotheken seit 2018 auch mit Bibliothekar:innen individuell führt, vermutbar, dass das Anschaffen physischer Werke, insbesondere sog. Bestseller, für die Mehrheit aller öffentlich zugänglichen Bibliotheken weiterhin Priorität besitzt; derzeit nehmen nur 3700 Bibliotheken von 8155 an der Onleihe teil. Für manche unserer Gesprächspartner:innen gilt die Onleihe als eine Konkurrenz zu ihrer lokalen Bibliothek; hier nahmen wir Sorgen wahr, dass eine Verlagerung zur digitalen Leihe die Schließung örtlicher Bibliotheken zur Folge haben wird, insbesondere um die steigenden Gebäudekosten und nötigen Personalkosten zu sparen. \r\n\r\nDie Print-Favorisierung ist u.a. auch an der leider verbreiteten Praxis der „Vermietung gegen Gebühr“ bemerkbar, also der Ausgabe von Bestsellern gegen direkte Zahlung der Bibliotheksnutzer:innen zwischen 1 Euro bis 2,50 Euro. Nach Europarecht ist diese Praxis nicht gestattet. Für diese „Vermietung gegen Gebühr“ bedarf es Lizenzen mit der VG Wort, - auch, um die Autor:innen angemessen zu beteiligen - die jedoch keine Bibliothek abgeschlossen hat, obschon in nahezu jeder ein derartiger „Bestsellertisch“ zu finden ist.  \r\n3. Vergütung und Lizenzgebühr\r\n3.1 Ist die Vergütung der Autoren und Verlage für das E-Lending aus Ihrer Sicht aktuell angemessen?\r\n\r\nNein. Um präzise zu sein: Eine Vergütung pro Leihe ist effektiv nicht vorhanden. \r\nUnd: Vergütung ist ein rechtswirksamer Begriff, der nur auf Urheber:innen anzuwenden ist. Verlage erhalten z.B. Erlöse oder Lizenzgebühren.\r\n\r\nWir warnen jedoch davor, die Abkürzung über eine Schranke und zur Eingliederung der digitalen Leihe in ÖB in die derzeitige Bibliothekstantieme als Ausweg zu sehen. Die deutsche Bibliothekstantieme, die im Übrigen europäisches Schlusslicht zusammen mit Tschechien darstellt, deckt bereits jetzt schon nicht den entstandenen Schaden ab, wie in Punkt 1.2 dargelegt.\r\n\r\n\r\n3.2 Wie hoch ist der Preis, zu dem E-Books für Bibliotheken angeboten werden, im Verhältnis zum Preis, zu dem E-Books für Endkunden auf dem Markt angeboten werden?\r\n\r\nDie Anschaffung eines E-Titels durch einen Aggregator zur Weitervermittlung an Bibliotheken oder Bibliothekenpoolings inkludiert gegen den einfachen oder maximal eineinhalbfachen Einkaufspreis bereits alle Leihen (26/48/unlimitiert/zeitlimitiert), sodass die Werknutzung (Leihe) grundsätzlich nicht oder nicht angemessen vergütet wird, und sich der Anschaffungspreis entsprechend für E-Titel bemerkenswert reduziert, wenn man bedenkt, dass auch alle Nutzungsvorgänge damit pauschal abgegolten werden. \r\n\r\nZudem profitieren Aggregatoren und damit Bibliotheken bei der Anschaffung von E-Titeln genau wie der Endkunde durch die im Schnitt 20%-niedrigeren Preisgestaltung bei E-Book-Ausgaben eines Werkes. Gelegentlich werden Aggregatoren auch zusätzliche Verlagsrabatte in Höhe der sonst üblichen Händlerrabatte eingeräumt. \r\n\r\nInsgesamt geben Bibliotheken (ÖB) weniger als 5-9% ihrer gesamten Anschaffungs-Haushalte (Die wiederum nur 11% der Gesamtbibliotheksbudgets ausmachen) für digitale Medien (Einkauf inklusive aller Leihen) aus. Es ist nicht für uns nicht nachvollziehbar, wie Länder und Kommunen einerseits das digitale Leih-Angebot in ihren ÖB erhöht wissen wollen – aber keine entsprechend signifikant erhöhten Haushalte gewähren und sich gemeinsam, auch mit der Buchbranche, für dieses Ziel einsetzen. Und stattdessen den Weg wählen, sich regulatorische Eingriffe in das Urheberrecht zu Lasten der Autor:innen zu wünschen, um auch weiterhin der Pflicht nach verhältnismäßiger und angemessener Vergütung zu entgehen. \r\n\r\n\r\n3.3 Welchen Anteil an der von den Bibliotheken für das E-Lending gezahlten Vergütung erhalten Autoren, Verlage und ggf. sonstige Personen?\r\n\r\nWir möchten darauf hinweisen, dass „Vergütung“ ein eigenständiger rechtlicher und wirtschaftlicher Begriff ist, der hier nichtzutreffend verwendet wird, da weder Aggregatoren noch ÖB eine Gebühr entrichten, die den gesetzlichen Vorgaben von Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Autor:innenvergütung entspricht.\r\n\r\nWir ziehen es vor, von „Lizenzgebühr“ zu sprechen, bzw. der kalkulatorischen Übersicht halber von dem Einkaufspreis auszugehen, und als Rechenbeispiel die Verteilung bei einem \r\nE-Book von fiktiven 10,70 € (mit 7% MwSt.) anzulegen. Wir bitten zudem zu beachten, dass Anschaffungskosten und Ausleihen in den Erlösen mittels Pauschalgebühren inkludiert sind. \r\n\r\na. Aggregatoren erhalten einen hohen Prozentsatz des Nettoverkaufspreises (10 Euro), als Provision, Rabatt oder Skonti, die mit den Vertragsparteien ausgehandelt werden; aus kartellrechtlichen Gründen dürften auch wir keine Auskunft über unsere Erkenntnisse geben; es ist davon auszugehen, dass der Aggregator pro Lizenz mehr erhält als Autor:innen an einmaliger Vergütung. \r\n\r\nb. Die Umfrage 2022 des NAR ergab, dass Autor:innen am häufigsten* aus allen elek¬tro-nischen Erlösen (Verkauf, Leihe) mit 20-25% vom sog. Nettoverlagserlös vergütet werden, sofern es sich um eine Verlagsausgabe und eine E-Version zu einem bestehenden Druckwerk handelt. Nettoverlagserlös bedeutet: Preis minus Steuer minus Rabatte, Discounts oder Provisionen, minus weiterer Kosten (Distribution, DRM, andere). Dies entspricht in Folge zwischen 12,5 bis 17% des Verkaufspreises für die Autorinnen, und bei einem im Schnitt 15-%-Erlöses unseres Beispiel-E-Books von 10 Euro netto: 1,50 Euro.\r\nBitte rechnen Sie bei diesen Vergleichen mit ein, dass in diesem Erlös von hier beispielhaft 1,50 Euro beim Verkauf an den Aggregator der Bibliotheken alle Leihen bereits eingepreist sind – zum Beispiel 26, 52 oder unlimitierte Leihen. Wären diese 1,50 € die Leihvergütung, entspräche dies einem Autorinnenanteil pro Leihe von 6 – 3 – 2,5 – 0 Cent. Realiter werden Autorinnen also nur für Anschaffung, aber nicht oder nur geringst und in mathematisch kaum berechenbaren homöopathischen Anteilen für die Nutzung ihrer Werke vergütet und erhalten zudem keinerlei aufgeschlüsselte, titelgenaue Abrechnung oder Berechnung. Anders gesagt: Jede Lizenz in der Leihe ist ein Totalausfall von Vergütung pro Nutzung.\r\n*Verständnisanmerkung: Digital-Only-Ausgaben, die nur elektronisch und nie gedruckt erscheinen, oder ausschließlich digitale SP-Ausgaben, haben andere Beteiligungs-Strukturen, die unter bestimmten Ausgestaltungen von Verkaufspreis und elektronischer Verkaufsauflagenhöhe gestaffelt sind und ggfs. mehr als die 25% vom Nettoerlös als derzeitige branchenübliche Beteiligung betragen. Gerade für diese Ausgabeformen – exklusiv elektronisch – ist jegliche Zwangskontrahierung oder Schranke gleichbedeutend mit dem Ende dieser Geschäftsmodelle; dies betrifft z.B. sowohl Digital-Only-Verlage, die z.B. Backlists erneut auflegen oder Übersetzungen von Minoritätensprachen anbieten, als aber auch verlagsungebundene Autor:innen. \r\n \r\nc. Übersetzer:innen erhalten nur dann Beteiligungen, wenn ihnen eine vertragliche Beteiligung an Umsätzen und Netto-Erlösen zugebilligt wird. \r\n\r\nd. Unklar ist für uns das Geschäftsmodell „Pooling“ der Aggregatoren, bei dem die von den Bibliotheken für das E-Lending geplanten Zahlungen verwendet werden, aber nicht herunterzurechnen sind auf z.B. 1 E-Booklizenz. Um in einen Verbund eintreten und Zugriff auf einen gemeinsamen Pool an E-Books haben zu können, muss z.B. eine ÖB in einer Stadt mit bis zu 400.000 Einwohnern einmalig eine Beitritts-Gebühr von 20.000 € an den Aggregator bezahlen, und in Folge eine weitere Jahresgebühr in Höhe von Zehn Euro-Cent pro Einwohner (400.000 Einwohner = 40.000 €), und dies zzgl. laufenden operativen Kosten des Verleihs. (Quelle: Büchereizentrale Niedersachsen, Jahr 2020). \r\nGeht ein E-Book inkl. seiner pauschal im Einkaufspreis abgegoltenen Leihen in einen „Pool“ ein, der mitunter 100 Bibliotheken über Bundeslandgrenzen hinaus verbindet, vervielfacht sich der Nutzerkreis, und statt, dass 1 Bibliothek 1 angeschafftes E-Book nutzt ( wie es analog wäre), können bis zu 100 darauf zurückgreifen, statt sich eine eigene Lizenz anzuschaffen. So wirbt z.B. die Büchereizentrale Niedersachsen für den Verbunds¬beitritt mit: \r\n»Günstige Kosten: Der Zusammenschluss mehrerer Bibliotheken zu einem Verbund bewirkt eine erhebliche Senkung der Kosten für die einzelnen Bibliotheken.« Diese „erhebliche Senkung der Kosten“ geht zu 100% zu Lasten der Verlage und Autor:innen, wenn 1 Lizenz von mehr als einer Bibliothek genutzt wird, und die Leihen weder dokumentiert, noch vergütet werden \r\n\r\n\r\n3.4 Sind die gegenwärtigen Lizenzmodelle beim E-Lending aus Sicht der wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken praktikabel?\r\n\r\nDie Praxis der Lizenzierung durch wissenschaftliche Fachverlage wie auch die Nutzung in Semesterapparaten unterscheidet sich allerdings eklatant von jener in Öffentlichen Bibliotheken. Wir regen an, dies aus der Gesamt-Betrachtung zu lösen.\r\n\r\n\r\n3.5 Welche Rolle spielen sog. Lizenzbundles bzw. E-Book-Lizenzpakete?\r\n\r\n-\r\n\r\n\r\n3.6 Gibt es für wissenschaftliche Titel andere/besondere Lizenzmodelle im Vergleich zu öffentlichen Titeln?\r\n\r\nDie Praxis der Lizenzierung durch wissenschaftliche Fachverlage als auch die Nutzung in Semesterapparaten unterscheidet sich eklatant von jener in Öffentlichen Bibliotheken. Wir regen an, dies aus der Gesamt-Betrachtung zu lösen.\r\n\r\n\r\n4. Rolle der Aggregatoren\r\n4.1 Welche Aggregatoren sind in Deutschland im Rahmen des E-Lending tätig?\r\n\r\nFür ÖB: Divibib mit der App Onleihe (en gros), OverDrive mit der App Libby (seltener).\r\n\r\n\r\n4.2 Welche einzelnen Aufgaben übernehmen die Aggregatoren im Zusammenhang mit dem E-Lending?\r\n\r\ndivibib und Overdrive verhandeln mit Verlagen oder Selfpublishingdienstleistern die Lizenzbedingungen für die Ausleihe von E-Books und erwerben die Lizenzen gegen Provision bzw. Rabatte. Die Dateien werden mit einem DRM (CARE) ausgestattet. Die Lizenzen vermitteln sie an Bibliotheken sowie Verbünde/Poolings in verschiedenen Ausformungen – als z.B. standing order, Abo oder a-la-carte – weiter. Bezüglich der Ausleihe greifen die Bibliotheken wiederum auf die E-Lending-Plattformen, Server und Benutzeroberflächen wie Applikationen der Dienstleister zurück. \r\nDer Nutzer kann über die App mit seinem Bibliotheksausweis E-Books, Audiobooks sowie E-Learningkurse und auch audiovisuelle Inhalte oder Zeitschriften ausleihen.\r\n\r\n\r\n4.3 Wie und von welcher Seite werden die Aggregatoren dafür jeweils bezahlt?\r\n\r\n\tWir gehen von einem Discount / Provision bei Anschaffung des E-Books vom Nettopreis für den Aggregator aus;\r\n\r\n\tZusätzliche Gebührenzahlung durch Bibliotheken beim Beitritt in einen sog. Verbund, zusätzlich zu den dann anfallenden Lizenzgebühren;\r\n\r\n\tIm Falle der Divibib auch durch zu untersuchende Verhältnisse zu den Körperschaften der Öffentlichen Hand, deren Zahlungsanteil aus unserer Kenntnis unklar ist. \r\n\r\n\r\n4.4 Warum gibt es aus Ihrer Sicht nur wenige Aggregatoren am Markt?\r\n\r\nDer marktbeherrschende Teilnehmer der digitalen Leihe in Öffentlichen Bibliotheken ist seit 2007 der Aggregator divibib GmbH, eine 100-Prozent Tochter der ekz.bibliotheksservice GmbH , die wiederum Fördermitglied des deutschen Bibliotheksverbandes (dbv) ist und mit diesem zusammen die Lektoratskooperation bildet, die für den Einkauf von Titeln in Bibliotheken zuständig ist.\r\n\r\nDie EKZ als größter „library supplier“ in Deutschland beschäftigte 2020 ca. 300 Mitarbeiter bei einem Jahresumsatz von circa 70 Mio. Euro und deckt Bereiche ab wie Bibliothekseinrichtung, Vertrieb, ausleihfertige Bearbeitung, usw.\r\n\r\nIn Kommunen und Ländern wird die ekz auch von Mitteln der Öffentlichen Hand mitfinanziert; in andere Bibliotheken kaufte sich die ekz als Miteigentümer oder Körperschaftsträger ein. \r\n\r\nEntsprechend gibt es eine hohe Anbindung von Bibliotheken an die ekz und an die Divibib, die 3700 Bibliotheken beliefert. Andere Wettbewerber von der Vermittlung von Lizenzen für die digitale Leihe haben sich gegen diese Strukturen nicht etablieren können; Ciando etwa hat sich vor wenigen Jahren verabschiedet. Als ehemaliger Mitbewerber hatte Ciando z.B. in den Jahren 2012/2013 eine unlimitierte Einzelplatzlizenz als gängige Lizensierungsform – \r\nd.h. einmal bezahlt und die Titel waren unlimitiert und damit „für immer“ in der digitalen Leihe. \r\n\r\nPreisgestaltungen der Digitalen Leihe – ob in Richtung der Lizenzgeber wie Autorinnen oder Verlage – als auch der Lizenznehmer – Bibliotheken – sind im Jahr 2023 entsprechend an einen singulären Aggregator ohne ernstzunehmenden Mitbewerber gekoppelt. \r\n\r\nDie EKZ war bis 2005 ein Wirtschaftsunternehmen im Besitz der öffentlichen Hand (sämtliche Bundesländer inklusive der Stadt Bremen und der Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen, 56 weitere Städte, 3 Gebietskörperschaften und eine weitere Stiftung). 2005 wurde die EKZ privatisiert, die Zahl der öffentlichen Gesellschafter hat sich reduziert, Jörg Meyer ist seit 2004 Geschäftsführer und seit 2007 Haupteigentümer der EKZ, sowie Geschäftsführer der Divibib.\r\n\r\n\r\n4.5 Treffen die Aggregatoren aus dem Verlagsangebot eine eigene Auswahl der Titel, die für Bibliotheken lizenziert werden, oder liegt die Auswahl bei den Bibliotheken oder den Verlagen?\r\n\r\nWir beziehen uns weiterhin auf ÖB und stellen das Modell bei Divibib dar.\r\n\r\nVerlage und/oder Autorinnen haben keine Möglichkeit, eine inhaltliche Auswahl vorzugeben oder auch nur vorzuschlagen. Sie haben nur die Möglichkeit, einen Titel nicht oder nach angemessener Schutzperiode, zu lizenzieren. \r\n\r\nDie sog. Lektoratskooperation  der ekz und Divibib filtern laut Eigenaussage aus allen Neuerscheinungen etwa „…20.000 Titel für den ekz-Informationsdienst heraus. Die Institutslektoren sowie 320 Rezensenten bewerten dann deren bibliothekarische Bedeutung und schlagen die Titel für die unterschiedlichen Bibliothekssparten und -größen zur Anschaffung vor.“ In der Belletristik und der Kinder­ und Jugendliteratur obliegt die komplette Marktsichtung dem ekz­Lektorat; über Medienlisten und andere Formate werden Titel zur Anschaffung empfohlen. Vielerorts verlassen sich Bibliotheken auf diese Vorauswahl.\r\n\r\nBeispiel: das standing order  Modell. Der Aggregator bietet Komplettpakete an, die er selbst zusammenstellt, z.B. „60 Titel Fantasy / Science Fiction für 800 Euro / Jahr“ (Abgerufen am 10.6.2023).\r\n\r\n\r\n4.6 Welche Form / welches Dateiformat eines E-Books erhalten die Aggregatoren von den Verlagen?\r\n\r\nPdf und E-Pub3, frei von DRM. Das Rechtemanagement CARE wird von dem Aggregator (Hier: Divibib) aufgelegt. \r\n\r\n\r\n4.7 Welche Nutzungsrechte werden im Rahmen der Lizenzierung von E-Books den Aggregatoren von den Verlagen eingeräumt und welche Nutzungsrechte räumen die Aggregatoren den Bibliotheken ein?\r\n\r\nHierzu werden Autor:innen seitens der Aggregatoren keine Auskunft erteilt.\r\n\r\n\r\n \r\n5. Restriktionen beim E-Lending\r\n\r\nWir behalten uns vor, „Restriktionen“ als präjustizierenden Begriff zu identifizieren. \r\nEs handelt sich um die Ausgestaltung von urheberrechtlich, vertraglich, und wirtschaftlich berechtigten Überlegungen. \r\n\r\n\r\n5.1 Welcher Anteil der für Bibliotheken lizenzierten E-Books ist von Sperrfristen für den Verleih (Windowing) betroffen?\r\n\r\nEs handelt sich nicht um Sperrfristen, sondern wirtschaftlich nötige Schutzperioden. Ein Anteil von unter 1 Prozent, siehe 2.2.\r\n\r\n\r\n5.2 Wie lang sind die in der Praxis vorkommenden Windowing-Fristen?\r\n\r\nDrei bis zwölf Monate. Im weltweiten Vergleich sind sie sehr entgegenkommend; außerhalb Deutschlands sind 24 bis 36 Monate üblich.\r\n\r\n\r\n5.3 Kommt Windowing in allen oder nur in bestimmten inhaltlichen Teilgebieten / Genres vor?\r\n\r\nIn Genres wie Spannungsliteratur und Krimi, Romance und Fantasy, Jugendbuch sowie populäres Sachbuch, ist die Leserschaft digitalaffiner als in z.B. allgemeiner Belletristik, Hochliteratur oder Kinderbuch. Hier sehen wir deutlich, dass die Kaufbereitschaft nachlässt, je mehr dieser Titel in der Digitalen Leihe abgerufen werden. Resultat sind sinkende Erlöse aus der elektronischen Distribution in diesen Genres. Bereits jetzt wird jedes 2. E-Book in Deutschland über die Leihe konsumiert, und nicht über den Kaufmarkt. \r\nBei gleichzeitiger Verfügbarkeit von Leih- und Kaufexemplar bleiben bei E-Books in diesen Genres zudem mehr Käufe aus als bei gedruckten Büchern.\r\n\r\nDennoch gibt es in diesen Segmenten, die gleichzeitig zu den beliebtesten und am häufigsten abgerufenen Genres im Bereich der digitalen Leihe in ÖB sind (Siehe: standing order), eher selten eine zeitverzögerte Verfügbarkeit. Lucinda Riley und Jussi Adler Olson gehören z.B. zu den beliebtesten Onleihe-Titeln.\r\n\r\n\r\n5.4 Werden wissenschaftliche Werke und Sachbücher hinsichtlich sonstiger Beschränkungen anders behandelt als etwa Unterhaltungsliteratur?\r\n\r\nSachbücher gehören zum Segment des Publikumsmarktes; anders als Fachbücher, wie sie z.B. an WB genutzt werden; es gibt eigene Bestsellerlisten für Sachbücher, etc.\r\n\r\nDurch die Fragestellung, die zwei Segmente und zwei völlig verschiedene Lizenzpraktiken in einem abfragt, ist es diffizil, dies valide zu beantworten, da nicht klar ist, auf welchen Bereich – ÖB, WB? – sich was bezieht. \r\n\r\n5.5 Gibt es aus Ihrer Sicht Alternativen zum Windowing, mit denen man den dahinterstehenden wirtschaftlichen Interessen gerecht werden könnte?\r\n\r\nNein. \r\nEine gerechte Annäherung wäre unter sehr limitierten Bedingungen, eine Erhöhung der derzeitig üblichen Lizenzgebühr um den Faktor 15, bei limitierter Anzahl von Lizenzen sowie zeitlimitierter Verfügbarkeit. Alternativ: dieselben Erlöse für Autor:innen, wie bei einem Verkauf des Buches, so, wie es z.B. Norwegen (10% vom Hardcoverpreis) hält;. \r\nPlus: Unterbindung der illegalen Bestsellertische im Printbereich, die gegen eine Mietgebühr ausgegeben werden, ohne Autor:innen an dieser Sondereinnahme zu beteiligen, und die eine zusätzliche Beeinträchtigung der Amortisierungsprozesse darstellen.\r\n\r\n\r\n5.6 Welche anderen Limitierungen (z.B. maximale Anzahl an Ausleihen pro E-Book; Maximal-ausleihdauer pro E-Book) sind üblich und in welchem Umfang sind diese Teil der aktuellen Verträge?\r\n\r\nHier wird im zweiten Teil der Fragestellung etwas abgefragt, das unter dem geltenden Kartellrecht nicht Teil der allgemeinen Branchenkommunikation sein darf. \r\n\r\nGleichzeitig ist aufgrund mangelnder Transparenz und Dokumentation des Aggregators Divibib über Nutzung und Vertragskonditionen eine Antwort aus Autorinnensicht erschwert.\r\n\r\nWir versuchen uns den Fakten wie folgt zu nähern:\r\n\r\n\tDie vier häufigsten Lizenzmodelle sind einsehbar unter https://www.divibib.com/fuer-verlage/c-1508#faq_ueberschrift-5312\r\n\r\n\tDie nach der NAR-Umfrage 2022 häufigste Lizenz beruht auf dem einfachen bis eineinhalbfachen Einkaufspreis mit inkludierten Leihen und zeitlicher Begrenzung; als zweithäufigste der einfache Einkaufspreis mit zeitlich unlimitierten Leihen. \r\n\r\n\tDie Ausleihdauer wird von Bibliotheken festgelegt und beträgt zwischen zwei bis drei Wochen. Pro Lizenz kann das Modell one copy one user, als aber auch parallele \r\nMehrfachausleihen nach one copy, multiple users, stattfinden.\r\n\r\n\tEs liegen uns Informationen über Fälle vor, in denen Verlage wider besseren Wissens Lizenzen ohne jegliche Limitierung – also weder Leih-Zahl noch Zeit – gegen den einmaligen, einfachen Einkaufspreis vergeben haben. \r\n\r\n\tEs liegen uns Informationen über Fälle vor, in denen das Werk auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist und die Rechte ordnungsgemäß an die Autoren zurückfielen, aber die E-Book-Edition weiter in der Onleihe verfügbar ist und auch nicht auf Anfrage aus dem Programm entfernt wurde/wird. \r\n\r\n \r\n6. Ausblick\r\n\r\n6.1 Wie wirken sich kommerzielle Abonnement-Modelle und Streaming-Angebote auf die Verfügbarkeit von und die Nachfrage nach E-Books in Bibliotheken aus?\r\n\r\nWährend die Nutzung der Onleihe mit ihrem Gratisangebot stetig und jährlich mehr Anwender und Ausleihzahlen generiert, beobachten wir, jedoch ohne derzeit dazu absolute Zahlen nennen zu können, dass kommerzielle Abo-Modelle in den Stagnationsbereich eines Zuwachses geraten. Gratisleihe ist und bleibt unschlagbar – obgleich sich Piraterie im Übrigen trotzdem nicht verringert hat.\r\n\r\n\r\n6.2 Wie wirken sich andere mediale Angebote (z.B. Hörbücher) auf die Nachfrage nach E-Books in Bibliotheken aus?\r\n\r\nGrundsätzlich steigt die digitale Leihe von Medien rasanter an als die Kaufmärkte; im Jahr 2022 wurden 50 Mio. Ausleihen  mittels der „Onleihe“ getätigt.\r\nDer Anteil ausgeliehener E-Books durch ÖB steigt dabei proportional größer an als die digitale Ausleihe von Audiobooks, beide jedoch deutlich stärker als der Erwerb im Kaufmarkt. Der Audiobookanteil im Kauf- wie auch im Streaming- wie auch im Leihsegment erlebt übergreifend eine Hausse seit etwa 2019. Leihen ist das neue Haben, Hören ist das neue Lesen? Zumindest im Jahr 2023. \r\n\r\n\r\n6.3 Gibt es aus Ihrer Sicht sonstige Aspekte, die für das Verständnis und die Bewertung der aktuellen Rahmenbedingungen für das E-Lending bedeutsam sind?\r\n\r\nSchon immer kombinieren Autor:innen das Schreiben mit anderen Erwerbstätigkeiten, um sich das Schreiben leisten zu können. Im Zuge der Digitalisierung und Monopolisierung haben sich die Bedingungen der Zunft weiter verändert und verengt. Sinkende Verkaufszahlen, steigende Piraterie; steigende digitale Nutzung, sinkende Erlöse. \r\n\r\nSich Schreiben leisten zu können, darf jedoch kein Luxus werden, den sich nur Eliten leisten können. Jede neue Einschränkung des Einkommens geht folglich auch zu Lasten der Chancengleichheit und der Bibliodiversität. \r\n\r\nDas E-Lending und die damit verbundenen, seit über zehn Jahre währenden Rufe der Bibliotheksverbände nach Schranken und Ausnahmen, ohne dass die politischen Entscheidungsträger:innen auch nur diskutieren, inwieweit Haushalte anzupassen sind, um eine langfristig gerechte und zukunftsfähige Bibliotheks- und Buchlandschaft zu schaffen, muss entsprechend als Symptom eines „blinden Flecks“ der politischen Entscheider.innen betrachtet werden. Die Schöpfer:innen von Information, Wissen, Literatur und Kultursubstanz werden in Deutschland deutlich geringer geschätzt als seine Verteiler, wie etwa Bibliotheken. So, als ob sich Bücher womöglich von selbst auf dem Regal vermehren, wird das Werk vom Autor getrennt betrachtet. \r\nDer blinde Fleck schlägt sich auch darin nieder, dass auch die Gesetzgeberin deutlich mehr einschränkende Regulationen zum Nachteil der Urheber:innen erlassen hat, als durchsetzbare und stärkende Instrumente. Sei es die Regulation zu Vergriffenen Werken, sei es die Text und Data Mining Schranke, sei es die Bagatellnutzung oder sei es das schwache Auskunftsrecht, das nur mit Mühe an dritte Lizenzparteien heranreicht. \r\n\r\nEs wird immer mehr an Arbeit und Werken genutzt, und immer weniger dafür gesorgt, dass Urheber:innen „nein“ zu unangemessene Bedingungen sagen können. Von angemessener Vergütung ist nur in Sonntagsreden die Rede, letztendlich sind die Kompensationen ein Symbolbetrag, der ausdrückt: Es ist uns nichts wert, was Urheber:innen leisten. Wir möchten das Werk, das Buch, ja – aber mit den Lebens- und Erwerbsbedingungen der Schöpfer:innen bitte nichts zu tun haben. Die sollten sich freuen, gelesen zu werden. \r\n\r\nAuswege im E-Lending werden folglich im Urheberrecht und der Beschränkung der Rechte der Autor:innen vermutet, anstatt dort, wo die Sollbruchstellen entstehen: Hier im Bildungshaushalt, im Europavergleich proportional niedriger als in 21 anderen Ländern, als auch in dem verbreiteten Habitus, dass alles, was digital verfügbar ist, es sofort und umsonst sein soll. Das moralische Feigenblättchen ist mal der Bildungsauftrag, mal der freie Zugang zu Information, mal die Meinungsbildungs-Chancen, mal die Unterstützung benachteiligter Gruppen. All diese Ansprüche haben ihre Berechtigung, und gerade Buchautor:innen als Verfechterinnen und Vermittlerinnen von Demokratie, Meinungsfreiheit und Inklusion, verteidigen diese Rechte aus Überzeugung. \r\nGleichzeitig aber werden an dem Exempel E-Lending zwei essentielle Menschenrechte gegeneinander aufgestellt: das Recht auf Zugang zu Kultur – und das Recht auf Zugang zum Kulturschaffen. In diesem Kampf gibt es immer auch eine zweite Verliererin: Die Demokratie. Es schadet einer Gesellschaft und ihren Werten und Prinzipien von Gerechtigkeit, sozialem Miteinander und auch dem Anspruch auf Respekt, wenn sie einer kleinen Berufsgruppe, deren Erwerbslage zudem vulnerabel ist, nur deshalb Rechte nimmt, um einer staatlichen Entität Ausgaben zu ersparen. \r\n\r\nEine Schranke löst nicht das seit Jahren existierende Budgetproblem deutscher Bibliotheken und führt zu weiteren Herausforderungen, die aus Perspektive der Bibliotheken sogar eine Verschlechterung darstellen: Auch bei einer Schrankenregelung ist nicht zu ignorieren, dass die normale Auswertung von E-Books nicht beeinträchtigt werden darf, dass eine angemessene Vergütung und/oder Kompensation gesichert sein muss, bevor es zu der Schranke kommt – und: Auch Schrankenregelungen müssen den Lizenzvorrang beachten. Bibliotheken müssten zudem doppelte Bestands¬akzessorietät erhalten, d.h. es dürften nur noch jene E-Books ausgeliehen werden, deren Werke sich im Bestand einer Bibliothek befinden – und auch nur so viele Exemplare, wie diese eine Bibliothek erworben hat. \r\n\r\n\r\n6.4 Welche Schritte sollten aus Ihrer Sicht unternommen werden, damit die Rahmenbedingungen für das E-Lending fair ausgestaltet sind?\r\n\r\n\tLeihen müssen vergütet, nicht pauschal in die Anschaffung inkludiert werden. Pro Leihe sollten als Maßstab jene Vergütungshöhen angesetzt werden, wie sie bei einem Verkauf eines E-Books an Autorinnen als branchenüblicher Beteiligungssatz \r\nanfallen. Dies ist nötig, da die Onleihe ein aggressiver Marktteilnehmer ist, der jedes kommerzielle Angebot obsolet macht.\r\n\r\n\tDies erfordert die signifikante Erhöhung der Haushalte der Bibliotheken für die Anschaffung und Leihe digitaler Werke\r\n\r\n\tDie Freiwilligkeit der Lizenzierung muss gewährleistet bleiben, und die Gesetzgeberin keine regulatorischen Maßnahmen zur Einführung von Schranken, Ausnahmen oder Kontrahierungszwängen unternehmen.\r\n\tDas Unternehmen Divibib sollte kartellrechtlich auf seine Monopolstellung hin untersucht werden. \r\n\tDie Lizenzierungsverträge mit Aggregatoren müssen Autor:innen zugänglich gemacht werden, um sich Sublizenzierungen der Bibliotheken wie etwa Text und Data Mining zur Herstellung von Sprachmodellen gewahr zu werden und die gesetzlich vorgeschriebenen opt-out-Mechanismen in Kraft setzen zu können. \r\n\r\n\tDie Dokumentation und Transparenz der Nutzungen durch Aggregatoren und Bibliotheken im In- und Ausland muss hergestellt werden und den Autor:innen via ihre Vertragspartner im gesetzlich vorgeschrieben Umfang unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden. \r\n\r\n\tDer Normvertrag muss dahin gehend überarbeitet werden, dass er Autor:innen das Recht auf Zustimmung oder Ablehnung zur Distribution ihres E-Books in jeglichen Leih-Modellen herausgehoben einräumt. \r\n\r\n\tIm Kartellrecht sollte eine Ausnahme zur Offenlegung derzeitiger Praxis sowie zur Verhandlungsmöglichkeit von gemeinsamen Vergütungsregeln mit den Autorenverbänden geschaffen werden.\r\n\tDas Wettbewerbsrecht muss es Berufsverbänden der Autoren erlauben, ihre Mitglieder öffentlich zur Ausgestaltung von Lizenzierungen sowohl generell als auch spezifisch für die Digitale Leihe beraten zu dürfen. \r\n\r\n\tAutoren sollten nicht von Bibliotheken öffentlich dafür gerügt werden, dass sie „nein“ zu unanständigen Bedingungen sagen wollen. \r\n\r\n\r\n6.5 Halten Sie ein gesetzgeberisches Tätigwerden im Urheberrecht für erforderlich? Bitte begründen Sie Ihre Antwort kurz.\r\n\r\nIn Hinsicht auf die digitale Leihe in ÖB: Nein. \r\n\r\nIm Hinblick auf die Durchsetzung der gesetzlichen Ansprüche von angemessener Vergütung, Auskunft, Verbandsklage, kollektiver Verhandlung gegenüber dem Marktteilnehmer und monopolähnlichem Aggregator divibib, sowie der Prüfung von Sublizenzierung etwa zum Text and Data Mining ohne den gesetzlichen opt-out überprüfbar zu machen: Ja. \r\n\r\nDer digitale Konsum von Kulturwerken wie z.B. Büchern wird sprunghaft in dem Moment wachsen, wenn die heutige noch „Papier-Generation“, die gleichzeitig zur starken Kaufschicht gehört, sich auf natürlichem Wege dezimiert. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIst in dieser Zukunft ein Habitus etabliert und rechtlich untermauert, in dem neue Werke automatisch per Gratis-Onleihe von überall abgerufen werden und die Onleihe die ultimative Gratis-Flatrate geworden ist, dürfte nicht viel fiktionale Vorstellungskraft dazu gehören, um sich auszumalen, was dies sowohl für die Vielfalt des Buchmarktes als auch die Vielfalt seiner Autorinnenstimmen bedeutet. \r\n\r\nZudem ist aus unserer Perspektive eine Schranke oder Kontrahierungszwang zu Lasten einer einzigen, zudem vulnerablen Berufsgruppe – die der Autor:innen – nicht ausreichend legitimiert, und bedarf des Drei-Stufen-Tests nach der Berner Konvention. \r\n\r\n\r\nFür das Netzwerk Autorenrechte:\r\nDie Kommission Bibliotheken und Digitale Leihe\r\n\r\nRedaktion: Nina George, Dorrit Bartel\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nDas Netzwerk Autorenrechte (www.netzwerk-autorenrechte.de) repräsentiert 16 Verbände und über 16000 Autor:innen und Übersetzer:innen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Mitglieder: 42erAutoren, A*dS- Autorinnen und Autoren der Schweiz, Autorinnenvereinigung e.V., Bundesverband junger Autoren und Autorinnen (BVjA), Bundeskongress Kinderbuch, DELIA, Homer e.V., IG Autorinnen Autoren, Mörderische Schwestern e.V., Phantastik-Autoren Netzwerk (PAN) e.V., PEN-Zentrum Deutschland, PEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland, Selfpublisher-Verband e.V., SYNDIKAT – Verein für deutschsprachige Kriminalliteratur, Verband deutschsprachiger Übersetzerinnen und Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. (VdÜ), Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) in ver.di. Kontakt: info@netzwerk-autorenrechte.de Lobbyregister-Nr. R005345\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000068","regulatoryProjectTitle":"Beibehalt der Lizenzierung für Verleih elektronischer Buchwerke (\"E-Lending\")","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a1/0e/259980/Stellungnahme-Gutachten-SG2403090003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nUmsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments) \r\nE-Book-Ausleihe: Protest gegen die Einführung eines neuen § 42b im UrhG\r\nSchriftsteller:innen und Übersetzer:innen appellieren: \r\nBitte schützen Sie uns, anstatt uns zu schädigen\r\n\r\nSehr geehrte Staatsministerin für Kultur Dr. Monika Grütters, sehr geehrte Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz Christine Lambrecht;\r\nSehr geehrter Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier;\r\nSehr geehrter Staatsminister bei der Bundeskanzlerin Hendrik Hoppenstedt, sehr geehrter Kanzleramtsminister und Bundesminister Helge Braun;\r\nSehr geehrte Mitglieder der Fachausschüsse Recht und Verbraucherschutz, Kultur und Medien, Digitale Agenda, Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung sowie Wirtschaft und Energie;\r\nSehr geehrte Fraktionsvorsitzende der demokratischen Parteien im Bundestag :\r\n\r\nMit tiefer Bestürzung nahmen wir die Empfehlung und Begründungen des Bundesrates vom 26. März 2021 bezüglich der Einführung einer gesetzlichen Lizenz mit der Wirkung einer „Zwangslizenz“ zum E-Lending zur Kenntnis, sowie den darauf erfolgten „Prüfungsauftrag“ seitens des Bundeskabinetts vor Ostern. In seiner am 26. März veröffentlichten Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt) schlug  der Bundesrat vor, einen neuen Paragrafen „§ 42b Digitale Leihe“ in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufzunehmen. Dieser soll mittels eines Abschlusszwangs Autor:innen, sowohl unabhängige Selfpublisher wie auch in Verlagen veröffentlichte Schriftsteller:innen, gesetzlich verpflichten, Bibliotheken eine Lizenz für den Verleih von E-Books einzuräumen, sobald diese erschienen sind. \r\n\r\nDas Urheberrecht als Ausschließlichkeitsrecht, eben die Möglichkeit der Verweigerung einer Lizenz, gehört zu den grundlegenden Rechten einer Urheber:in. Wir sehen keinerlei begründbaren Anlass, beim E-Lending ein vom Deutschen Bibliothekenverband (dbv) behauptetes Gemeinwohlinteresse über die Rechte der Autor:innen und Übersetzer:innen auf Entscheidungsfreiheit und Wahrung des wirtschaftlichen Schutzes ihrer Leistungen zu setzen. Im Gegenteil: Autor:innen und Übersetzer:innen fühlen sich von der Anspruchshaltung des dbv wirtschaftlich massiv bedroht.\r\nWir protestieren gegen die Einführung einer Zwangslizenz und appellieren an Sie, sich entschieden für die Streichung des vorgeschlagenen § 42b einzusetzen, sowie auch von einer „Prüfung“ der Einführung der Zwangslizenz abzusehen. Wir Schriftsteller:innen und Übersetzer:innen des NETZWERK AUTORENRECHTE, das 14 Verbände deutschsprachiger Autor:innen und Übersetzer:innen mit 15.500 Mitgliedern repräsentiert, fordern eine deutliche Erhöhung der kommunalen Etats zur Medienerwerbung und dringend nötigen elektronischen Ausleihvergütung, sowie die Einhaltung  der Transparenzpflicht seitens der Bibliotheken und ihrer digitalen Aggregatoren, bei Beibehaltung freier Lizenzen. Das Netzwerk bleibt für Rückfragen und Branchendialoge zum E-Lending zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 8. April 2021. Die Unterzeichnenden:\r\n\r\n▪\t42erAutoren e.V. \r\n▪\tAutorinnenvereinigung e.V.\r\n▪\tBundesverband junger Autorinnen und Autoren (BVJA)\r\n▪\tIG Autorinnen Autoren (Österreich)\r\n▪\tIG Übersetzerinnen Übersetzer (Österreich)\r\n▪\tMörderische Schwestern e.V. \r\n▪\tPEN-Zentrum Deutschland\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n▪\tPEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland\r\n▪\tSelfpublisher-Verband e.V.\r\n▪\tDAS SYNDIKAT e.V.\r\n▪\tVerband deutschsprachiger Übersetzerinnen und Übersetzer (VdÜ)\r\n▪\tVerband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS in ver.di). \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nE-Lending aus Sicht der Autorinnen und Autoren:\r\nAktuell befindet sich die Buchbranche in einer Krise, deren Ausmaß und Auswirkungen für Autor:innen, Übersetzer:innen und die Branche insgesamt dramatisch sind. Ein schlechterer Zeitpunkt für den kurzfristigen und branchenfernen Vorstoß des Bundesrats, eine weitere Beschränkung des Urheberrechts zu Lasten der Leistungserbringer und zu Gunsten der Bibliotheken bei der Umsetzung der UR-RL anzuregen, ist schwer vorstellbar. Der dbv beklagt das sogenannte „Windowing“, das den Erwerb einer Leihlizenz zum Beispiel erst drei Monate nach Erscheinen ermöglicht, und verweist auf Bestseller, die den Bibliotheken „vorenthalten“ würden. Als Menschen des Worts sind wir irritiert, mit welcher Vehemenz und Verkennung seiner marktdominierenden Stellung der dbv eine angebliche Benachteiligung artikuliert, denn die Zufriedenheit der ca. 1,3 Millionen Onleihe-Nutzer:innen ist hoch: Zur Zeit bietet die Onleihe ihnen eine halbe Million Medien, von denen 8 bis 20, also auch E-Books, gleichzeitig ausgeliehen werden können. Die Onleihe kostet im Schnitt 83 Cent im Monat und ermöglicht, beispielsweise durch Verbundsysteme, auch E-Books aus weit entfernten Bibliotheken auszuleihen, und außerdem Tageszeitungen, Magazine, Zeitschriften, Hörbücher, Filme. \r\nDie Vergütungs- und Transparenzpraxis der öffentlichen Bibliotheken in der elektronischen Leihe ist hingegen beschämend. Die meisten unserer Kolleginnen und Kollegen erhalten bei elektronischer Verwertung normalerweise 25 Prozent vom Nettoverlagserlös, wenn E-Books mittels einer Leselizenz bei Itunes oder Tolino verkauft werden. Jede Nutzung wird vergütet, das ist das Fairness-Prinzip, auf dem die Kultur in einem Markt aufbaut. Für Genre-Autor:innen ist das E-Book oft Haupteinnahmequelle. Bibliotheken setzen diese Fairness außer Kraft, indem sie sich weigern, Ausleihzahlen transparent mitzuteilen und für jede einzelne Leihe eine zusätzliche Nutzungsgebühr zu entrichten. Ein Zahlenbeispiel: Geht ein Taschenbuch für € 9,99 Verkaufspreis in die Onleihe, nimmt sich der Aggregator Divibib, Fördermitglied des dbv, 30 Prozent des Brutto-Verkaufspreises als Provision, also netto mehr als drei Euro. Abzüglich Umsatzsteuer und weiterer Kosten bleibt von dem Rest, dem Nettoerlös, für die Autor:innen 25%. In diesen Rest, etwas mehr als ein Euro, sind 26, 52 oder unlimitierte Leihen eingepreist. Sowohl kleine und mittelständische Verlage als auch Selfpublisher haben keinerlei Verhandlungsmacht, um eine faire Entlohnung oder angemessene Transparenz-Bedingungen durchzusetzen. \r\nKonsequenz: Obgleich über 40% der E-Books bereits mittels der Onleihe gelesen anstatt gekauft werden (2020: 30,2 Mio. Ausleihen zu 35,8 Mio. Verkäufen) , liegt der Erlös aus dem E-Lending nur bei 5% der gesamten jährlichen elektronischen E-Book-Umsätze. Autorinnen und Autoren bezahlen faktisch seit Jahren den „Auftrag“ der Bibliotheken. Eine derartige Enteignung gibt es in keiner anderen Branche. \r\nKommen wir zum Kern der Problematik: Die Finanzierung. Der dbv beklagt Kosten sowie Administrationsaufwand und betont die Wichtigkeit seines Informationsauftrages gegenüber der Gesellschaft. Wir ziehen die soziale Komponente von Bibliotheken nicht in Zweifel – wohl aber die Umwandlung der „Dritten Orte“ in eine am Markt teilnehmende Digitalplattform, die Preise und Bedingungen diktiert, wie es sich sonst nur Amazon traut. In Zweifel ziehen wir auch die Absicht des Konstrukts, das sich aus einer Zwangslizenz ergeben wird: Anstatt die kommunalen Haushalte für digitalen Medienerwerb UND Leihvergütung signifikant zu erhöhen, um die oben beschriebene, fortgesetzte Schädigung der Autorinnen zu beenden, könnten Bund und Länder Gesetze implementieren, die diese Schädigung auch noch legitimieren, um Kosten zu sparen. Eine Zwangslizenz mit der Maßgabe einer dafür „angemessenen Vergütung“ scheitert an dem Fakt, dass die Bibliotheken die einzigen legitimen Kundinnen wären. Die aufgrund der kurz gehaltenen kommunalen und Länder-Etats bei gleichzeitiger Vormachtstellung auch weiterhin die Niedrigpreise diktieren. Denn es ist unwahrscheinlich, dass Bund und Länder das Budget um das mindestens Achtfache erhöhen, um auch nur annähernd an das Konzept „angemessene Vergütung“ heranzukommen. \r\nSo oder so würde der E-Book-Markt massiv beschädigt, in Folge würden deutlich weniger Autorinnen und Autoren das Wagnis eingehen, zu schreiben. Dass sich dadurch das Buchangebot in Bibliotheken verringern wird, ist eine Langzeitfolge, von der wir wünschten, dass sie auch dem dbv bewusst wäre. Denn er schadet jenen geistigen Quellen, die Bibliotheken erst möglich machen.  \r\nWeitere Fakten und Klarstellungen entnehmen Sie bitte den Eingaben des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels unter https://www.boersenverein.de/politik-recht/positionen/e-book-leihe/, den Stellungnahmen des Verbands deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) und des VdÜ sowie den Analysen des Netzwerk Autorenrechte auf unten genannter Website.\r\n\r\nDas Netzwerk Autorenrechte (www.netzwerk-autorenrechte.de) repräsentiert 14 Verbände und über 15.500\r\nAutor:innen und Übersetzer:innen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Mitglieder: 42erAutoren, A*dS\r\nAutorinnen und Autoren der Schweiz, Autorinnenvereinigung e.V., Bundesverband junger Autoren und Autorinnen\r\n(BVjA), Bundeskongress Kinderbuch, IG Autorinnen Autoren, Mörderische Schwestern e.V., Phantastik-Autoren\r\nNetzwerk (PAN) e.V., PEN-Zentrum Deutschland, PEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland, Selfpublisher-Verband e.V., SYNDIKAT – Verein für deutschsprachige Kriminalliteratur, Verband deutschsprachiger Übersetzerinnen und Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. (VdÜ), Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) in ver.di. \r\nKontakt: info@netzwerk-autorenrechte.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n++ Offener Brief an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags ++\r\n\r\nGerechte Rahmenbedingungen für das E-Lending?\r\nDeutscher Bibliotheksverband (dbv) nutzt die Corona-Krise, um seine eigene Agenda durchzusetzen – auf Kosten der Autor:innen, Selfpublisher, Übersetzer:innen, Verlage und Buchhändler:innen\r\n \r\nSehr geehrtes Mitglied des Deutschen Bundestags, \r\ndas Bekenntnis zur digitalen Gesellschaft braucht Budgets und eine nachhaltige Politik im Sinne der Quellen der Buchwirtschaft, des Wissens und der Literatur. Wir empfehlen nachdrücklich, den Kultur- und den Bildungsauftrag nicht auf dem Rücken des Buchsektors zu finanzieren. Neue Schranken und Ausnahmen, wie sie zurzeit der dbv mit teilweise unredlichen Argumenten anregt, bedeuten, dass die Versorgung der digitalen Gesellschaft von Autor:innen bezahlt werden soll. \r\nWährend der Pandemie hat sich gezeigt, dass digitale Lese- und Lernmaßnahmen gebraucht und gewollt sind. Hier haben sich zwei deutliche Lücken im Gesamtsystem offenbart: \r\n•\tE-Lending ist durch die Haushalte der Kommunen in der Anschaffung nicht mehr abzudecken, \tobgleich die pauschalen Lizenzgebühren im Europavergleich bereits sehr niedrig sind.  \r\n•\tDer digitale Austausch von Lehrmaterial stellt Bildungsinstitutionen vor eine gestiegene Budget-\tHerausforderungen. \r\nIn dieser prekären Situation will der dbv die Politik überzeugen, hastig eine gesetzliche Schranken-Grundlage für die Ausleihe von E-Books durch Bibliotheken (auch als E-Lending oder Onleihe bekannt) zu schaffen. Mit dieser sollen die Leistungserbringer gezwungen werden, ihre E-Books vom Tag der Veröffentlichung an für eine geringe Entschädigung statt fair verhandelter Lizenzvergütungen allen Bibliotheken zugänglich zu machen. Dagegen protestieren wir energisch! Hier braucht es stattdessen, etwa nach dänischem oder norwegischem Vorbild, eine klare Selbstverpflichtung des Staates, Bibliotheken und Bildungsinstitutionen mit einem deutlich erhöhten Etat für digitale Medien bei unbedingter gleichzeitiger Wahrung der Lizenzfreiheit UND Durchsetzungsfähigkeit des Urhebervertrags¬rechts auszustatten. Die Nutzung dieser Inhalte muss gerecht entlohnt, die Wissens- und Kultur-Ressourcen geschützt und die Zukunft einer freien und faktenorientierten, vielfältigen Literatur- und Informationsgesellschaft gewährleistet werden. \r\nWir, das NETZWERK AUTORENRECHTE, das 14 eigenständige Verbände deutschsprachiger Autor:innen und Übersetzer:innen mit 15.500 Mitgliedern vereint, bitten Sie inständig, an den frei verhandelbaren Lizenzen für E-Books festzuhalten und dem Ansinnen des dbv eine klare Absage zu erteilen. Darüber hinaus plädieren wir für eine deutliche Erhöhung der kommunalen Etats zur Medienerwerbung und elektronischen Ausleihvergütung. Nur das ist ein integrer Weg in eine nachhaltige Zukunft. \r\n \r\nBerlin, 26.01.2021. Die Unterzeichnenden:\r\n\t42erAutoren e.V. \r\n\tAutorinnenvereinigung e.V.\r\n\tBundesverband junger Autoren und Autorinnen e.V. (BVjA)\r\n\tBundeskongress Kinderbuch\r\n\tIG Autorinnen Autoren (Österreich)\r\n\tIG Übersetzerinnen Übersetzer (Österreich)\r\n\tMörderische Schwestern e.V. \r\n\tPhantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.V.\r\n\r\n\r\n\tPEN-Zentrum Deutschland\r\n\tPEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland \r\n\tSelfpublisher-Verband e.V.\r\n\tDAS SYNDIKAT e.V.\r\n\tVerband deutschsprachiger Übersetzerinnen und Übersetzer (VdÜ)\r\n\tVerband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS in ver.di)\r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Klarstellungen zum Offenen Brief des dbv (dieser ist zu finden unter: https://bit.ly/399OnBg)\r\n1.\tDer dbv möchte Zugriff auf E-Book-Titel der Spiegel-Bestsellerliste, die „den Bibliotheken bis zu einem Jahr lang vorenthalten“ seien. Tatsächlich hat jede:r Bürger:in die Möglichkeit, die urheber¬rechtlich geschützten E-Books käuflich zu erwerben. Die Formulierung macht deutlich, dass es dem dbv um Titel auf den Bestsellerlisten geht – und nicht um das Fundament aller bildungsrelevanten Titel. \r\n2.\tDer Zugang zu Wissen und Information darf nicht kontrolliert und nicht zensiert werden. Im Gegensatz zu der Behauptung des dbv steht Kostenfreiheit nicht im Grundgesetz. E-Books sind Wirtschaftsgüter und das Produkt eines aufwendigen Herstellungsprozesses. Sie können, wie jedes andere Wirtschaftsgut auch, gegen angemessenes Entgelt erworben werden. Der dbv versucht, bestens eingeführte Lizenzmodelle und faire Verhandlungen in Misskredit zu bringen. Es kann nicht sein, dass der Bildungsauftrag von Bibliotheken auf dem Rücken der Autor:innen und Verlage als Leistungserbringer ausgetragen wird. Wenn der Staat seinem digitalen Bildungsauftrag nachkommen will, müssen die Leistungserbringenden auch angemessen vergütet werden. \r\n3.\tDie Forderung der „Gleichstellung von E-Books gegenüber gedruckten Büchern“ stellt einen Eingriff in die unternehmerische Autonomie dar. Autor:innen und Verlage müssen selbst entscheiden, ob und wann sie zu welchen Konditionen ihre E-Books in jeglichen Verleih geben. \r\n4.\tDer dbv behauptet, die deutsche Politik habe den Bürgern und Bürgerinnen den Zugang zu gedruckten Büchern durch ein Verleihrecht gesichert und versprochen, dies auch für E-Books zu erwirken. Hier empfehlen wir einen Blick in den Koalitionsvertrag, der frei verhandelte Lizenzen befürwortet. \r\n5.\tBibliotheksnutzer:innen gehören nicht zu den aktivsten Käufer:innen am Buchmarkt. Eine genaue Lektüre der vom dbv herangeführten GfK-Studie zeigt, dass der Durchschnittspreis der E-Book-Käufe durch Nutzer:innen der Onleihe signifikant unter den durchschnittlichen E-Book-Preisen liegt. \r\n6.\tDie zitierte GfK-Studie belegt, dass der Verkauf von E-Books durch E-Lending beeinträchtigt wird. Der dbv unterschlägt in seiner Behauptung, dass Besserverdienende, die üblicherweise Bücher kaufen würden, gezielt auf Onleihe-Schnäppchenjagd gehen, während Einkommensschwache Bibliotheksangebote nicht in dem Umfang wahrnehmen, wie es rhetorisch verkauft wird.\r\n7.\tDer Buchhandel wird durch die Ausleihe von Büchern und E-Books beeinträchtigt. Angesichts von rund 350 Millionen ausgeliehenen Büchern und 30 Millionen E-Books (inzwischen mehr, als verkauft werden) erscheint das Negieren eines Negativeffekts seitens des dbv wie aus Grimms Märchen. Faktisch findet bereits eine Marktverlagerung zum Nachteil der Autor:innen statt, der Anteil von elektronischen Medien, die über die Bibliotheken ausgeliehen werden, beträgt 15 bis 20 Prozent aller Entleihungen. \r\n8.\tDer geplante Gesetzentwurf zur Umsetzung der Europäischen Urheberrechtrichtlinie macht Bibliotheksnutzer:innen nicht zu Leser:innen „Zweiter Klasse“, wie sie der dbv nennt, weil das Thema E-Lending nicht darin behandelt werde. Ebenso gut könnte man behaupten, der Gesetzentwurf wirke sich negativ auf den Verkauf von Fahrrädern aus. Auch dazu steht nichts im Entwurf. \r\n9.\tDer Aggregator divibib GmbH, als Tochter der ekz.bibliotheksservice GmbH, wiederum Fördermitglied des dbv, würde durch eine Schranke zum Monopolisten aufsteigen. Bereits jetzt profitiert die DIVIbib von 30-prozentigen Provisionen bei Lizenzen für den elektronischen Einkauf (Die Vergütung der divibib ist damit höher als die der Autor:innen als Leistungserbringer). \r\n\r\nDas Netzwerk Autorenrechte (www.netzwerk-autorenrechte.de) repräsentiert 14 Verbände und über 15.500\r\nAutor:innen und Übersetzer:innen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Mitglieder: 42erAutoren, A*dS\r\nAutorinnen und Autoren der Schweiz, Autorinnenvereinigung e.V., Bundesverband junger Autoren und Autorinnen\r\n(BVjA), Bundes¬kongress Kinderbuch, IG Autorinnen Autoren, Mörderische Schwestern e.V., Phantastik-Autoren\r\nNetzwerk (PAN) e.V., PEN-Zentrum Deutschland, PEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland,\r\nSelfpublisher-Verband e.V., SYNDIKAT – Verein für deutschsprachige Kriminalliteratur, Verband deutschsprachiger Übersetzerinnen und Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. (VdÜ), Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) in ver.di. Rückfragen: info@netzwerk-autorenrechte.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Digitale Leihe und Bibliotheken\r\n© IWD market research GmbH im Auftrag des Netzwerk Autorenrechte\r\n\r\nHintergrund\r\n\r\nIm Auftrag des Netzwerk Autorenrechte führt die IWD market research GmbH eine Befragung zum Thema „Erfahrung von deutschsprachigen Autorinnen und Autoren und Übersetzerinnen und Übersetzern mit physischer und digitaler Leihe in deutschen Bibliotheken“ durch.\r\n\r\nMethode\t\r\n\r\nQuantitative Online-Befragung unter den 14.000 individuellen Mitgliedern des Netzwerk Autorenrechte, insbesondere Deutschland und Österreich. Selbstausfüller.\r\n\r\nDurchführung\t\r\n\r\nErhebungszeitraum: KW 39 – 44/2021, 23.09.2021 – 06.11.2021\u000B\r\n\u000B\r\nZielsetzung\r\nEvaluierung von … \r\n\r\nder Einstellung und Erfahrung der Befragten gegenüber den Konditionen des Ausleih- und Vergütungssystems der Öffentlichen Bibliotheken für Printbücher und E-Books.\r\n\r\n\r\nZielgruppe\t\r\n\r\nAutor:innen und Übersetzer:innen im deutschsprachigen Buchsektor und Mitglieder einer der 15 im Netzwerk Autorenrechte  organisierten Berufsverbände aus Deutschland, Schweiz und Österreich.\r\n\r\nStichprobengröße\t\r\n\r\nN Ist = 805\r\n\r\n\r\nFehlermarge: e = +/- 3,5 (bei einem Vertrauensintervall von 95,5 % und einer unendlichen Grundgesamtheit)\r\n\r\nProjektbeauftragte: Janet Clark, Nina George, Marah Woolf für die AG Bibliotheken des Netzwerk Autorenrechte. \r\nwww.netzwerk-autorenrechte.de – Geschäftsstelle: info@netzwerk-autorenrechte.de\r\n\r\nMitgliederbefragung NAR Verband 2021 | KW 38-39/2021 3\r\nInhalt\r\n01 Einleitung und Zusammenfassung\r\n02 Ergebnisse\r\n Verfügbarkeit von Büchern und E-Books in der analogen und digitalen Ausleihe\r\n Informationspolitik und Transparenz von Verlagen, Dienstleistern, Aggregatoren\r\n Bibliothekstantieme und VG Wort: Verständlichkeit und Transparenz\r\n Wahrnehmung und Bewertung der Print-Ausleihe in Öffentlichen Bibliotheken\r\n Wahrnehmung und Bewertung der digitalen Ausleihe in Öffentlichen Bibliotheken\r\n00 Befragte\r\n03 Zukunftszenarios\r\n04 Forderungen des Netzwerk Autorenrechte\r\n\r\nDer Bundesrat brachte im März 2021 das Thema Digitale Leihe in Öffentlichen\r\nBibliotheken in den laufenden Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung der EURichtlinie\r\nzum Urheberrecht (EU) 2019/790 in deutsches Recht ein, obgleich\r\ndieses nicht in der Richtlinie enthalten war. Der Bundesrat schlug den\r\nKontrahierungszwang und damit das „Pflichtangebot“ von E-Books durch\r\nVerlage und Autor:innen vor, und die Einführung eines §42b im\r\nUrheberrechtsgesetz. Dieser gesetzliche Abschlusszwang, der nur für eine\r\neinzige kulturelle Berufsgruppe geschaffen würde, wurde vom Deutschen\r\nBibliotheksverband (dbv) begrüßt.\r\nAus diesem Anlass ließ die AG Bibliotheken des Netzwerk Autorenrechte (NAR)\r\nvom 23.09. bis 06.11.2021 eine Umfrage unter den Mitgliedern der NAR-Verbände\r\ndurchführen. Ziel waren die Erhebung der Wahrnehmung der Leihmöglichkeiten\r\n(analog und digital), Vergütung, Transparenz, Zufriedenheit und Einschätzung einer\r\nmöglichen gesetzlichen Änderung.\r\nBibliotheken werden gerne unterstützt – aber ihr Dachverband\r\nnicht als „Partner“ der Autor:innen wahrgenommen\r\nGrundsätzlich wird das System der Öffentlichen Bibliotheken begrüßt und\r\nunterstützt. Die Hälfte aller Befragten (48,9 %) sagt sogar aus, dass sie einer\r\nAusleihe ihrer Printbücher unter den derzeitigen Bedingungen (4,3 Cent pro\r\nAusleihe eines physischen Werkes, davon ca. 2-3 Cent kumuliert an\r\nUrheber:innen) zustimmen würden. Im Vergleich dazu finden die aktuellen\r\nAusleihe-Bedingungen bei der Digitalen Leihe von E-Books deutlich weniger\r\nZustimmung, nämlich nur 21 %.\r\nDas macht deutlich, dass Autor:innen und Übersetzer:innen sich der sozialen\r\nBedeutung und Wichtigkeit ihrer Arbeit für Bibliotheken und die Gesellschaft\r\nbewusst sind und bis zu einem gewissen Grad den ständigen Verlust durch eine\r\nmonetäre Unterkompensation für die Leihe mittragen – aber dieser Verlust nicht\r\nunendlich zu ihrem Nachteil ausgedehnt werden kann, um den Funktionsauftrag\r\nvon Bibliotheken und den staatlichen Auftrag des Bildungs- und Kulturzugangs im\r\nWesentlichen überhaupt erst zu ermöglichen.\r\nNur 11,9 % der befragten Autor:innen und Übersetzer:innen empfinden\r\nentsprechend den Deutschen Bibliotheksverband (dbv), der für Schranken,\r\nAusnahmen und den mandatorischen Kontrahierungszwang für die Digitale\r\nLeihe plädiert, demzufolge als „Partner“. Der Großteil der Befragten stimmt der\r\nFrage, ob der Dachverband der Bibliotheken ein starker Verbündeter der\r\nAutor:innen sei, nicht zu (42,6 %) oder ist sich nicht sicher (45,5 %).\r\n\r\nEine wichtige Rolle spielt bei der mangelnden Partnerschaft die Formulierung\r\nder Autor:innenperspektive, wie etwa die mangelnde Vergütung und\r\nlückenhafte Transparenz bei analogen und digitalen Leihen, was Verkauf,\r\ntitelgenaue Leihe, Lizenzmodalitäten und Aufschlüsselung dieser Posten in\r\nden Endabrechnungen betrifft. Aber auch der Zweifel an Aussagen des dbv,\r\nwie etwa jener, dass Ausleihen einen hohen Promotions-Wert besäßen und\r\nzu mehr Abverkäufen im Handel führen.\r\nDer Werbeeffekt durch Öffentliche Bibliotheken wird durch die meisten Befragten\r\njedoch deutlich als „eher schwach“ bis „nicht existent“ eingeschätzt.\r\nKritik an Bestseller-Fokus – und der Wunsch nach freiwilligen\r\nLizenzen, klaren Rahmentarifen und gerechterer Vergütung\r\nAuch sehen sich Autor:innen der Erwartung gegenüber, dass ihr Einkommen noch\r\nweiter absinkt; fast 50 % erwarten geringere Einnahmen, vor allem durch einen\r\nmöglichen gesetzlichen E-Lending-Zwang; darüber hinaus aber auch durch eine\r\n„Aufweichung des Urheberrechts“, durch Piraterie, durch Bestseller-\r\nFokussierungen oder mangelnde Wertschätzung sowohl durch Staat als auch\r\ndurch Verlage.\r\nHäufig wird seitens der Bibliotheksvertreter:innen moniert, es seien nicht alle\r\nBestseller von Tag 1 ihres Erscheinens an in der digitalen Leihe verfügbar. Dies\r\nund das dazugehörige „Windowing“, also die zeitliche Verzögerung, bis ein\r\nwirtschaftlich relevanter Titel in die digitale Leihe geht, sind Kernauslöser der\r\nForderung nach einem Kontrahierungszwang.\r\n76,9 % der befragten Autor:innen und Übersetzer:innen bewerten dieses\r\nvermehrte Interesse von Öffentlichen Bibliotheken an Bestsellern zur\r\ndigitalen Ausleihe negativ. Hierbei beurteilen 4 von 10 Befragten (39,1 %) das\r\nBestsellerinteresse als eher schlecht und 37,8 % als sehr schlecht. Als\r\nBegründungen wurden u. a. genannt, dass Bibliotheken sich zu einem\r\nKonkurrenten zu kommerziellen Verkaufs- und Leihplattformen entwickeln, und\r\ndies nicht als genuiner Auftrag von Bibliotheken empfunden wird, den Markt zu\r\nkopieren.\r\nFür eine gerechte Zukunft der digitalen Leihe in Öffentlichen Bibliotheken\r\nspricht sich die große Mehrheit (74,5 %) für die Beibehaltung freiwilliger\r\nLizenzierungen aus, bei denen die Urheber:innen gemeinsam mit ihren\r\nVerlagen die Entscheidungshoheit behalten. Zusätzlich sieht die Mehrheit klare\r\nund transparente, gestaffelte Rahmentarife, wie sie z. B. die VG Wort auf\r\nfreiwilliger Basis verhandeln und betreuen könnte, als favorisierte Lösung.\r\nSchranken oder mandatorische Angebotspflichten werden nahezu vollumfänglich\r\nabgelehnt. Der durchschnittliche „Wunsch“-Vergütungserlös wird zudem auf 58\r\nCent (statt derzeit 2-4,2 Cent) in der Print-Ausleihe beziffert.\r\n\r\nFast alle Befragten fühlen sich von ihrem Verlag oder dem Selfpublishing-\r\nDienstleister generell nicht ausreichend über die Strukturen und\r\nBedingungen von analoger und digitaler Leihe informiert (94,6 %).\r\nMehr als die Hälfte aller Befragten (55,0 %) gibt an, gar nicht über das Ausleiheund\r\nVergütungssystem informiert zu werden. Lediglich 5,4 % der Befragten geben\r\nhier eine positive Informationsgüte an („Sehr gut“ bis „Eher gut“) . Die\r\nInformationspolitik der verwertenden Partner, vom Verlag bis zum Aggregator und\r\nBibliothek, wird folglich eher als mangelhaft wahrgenommen.\r\nTransparenz der Bibliotheken online und offline: mangelhaft\r\nJede Nutzung muss vergütet werden – aber dafür muss auch jede Nutzung\r\ndokumentiert werden. Hier zeichneten die Antworten der Befragten ein\r\npessimistisches Bild: Der Großteil der Autor:innen und Übersetzer:innen (77,6\r\n%) berichtet über eine Abrechnung, die die Verkäufe von Verleih-Lizenzen an\r\nAggregatoren und daraus resultierende Erlöse nicht gesondert aufführt.\r\nSelbst unter den Befragten, deren Abrechnung aus Erlösen der digitalen Leihe\r\nseparat aufgeführt wird (2,4 %), wissen drei Viertel (76,5 %) nicht, ob für die Lizenz\r\nzur Leihe ihrer E-Books durch Aggregatoren ein höherer Preis bezahlt wird als\r\ndurch den Handel. Auch über die Ausformung der Lizenzmodelle – zum Beispiel\r\nAnzahl der eingepreisten Leihen, zeitliche Limitierung, Möglichkeit der\r\ngleichzeitigen Mehrfachausleihe – herrscht weitesgehend Unterinformiertheit.\r\nEin Grund kann darin liegen, dass Verwerter – Verlage oder Selfpublishing-\r\nDienstleister – keine titelgenaue Abrechnung seitens der Aggregatoren und der\r\nEndnutzer, also der Bibliotheken, erhalten.\r\nDiese Übersicht wird von den Befragten ebenso vermisst bei der Angabe, wie viele\r\nBücher als Printwerk von Bibliotheken erworben werden, sowie bei den analogen\r\nLeihen physischer Werke in Öffentlichen Bibliotheken.\r\nBei der Verwertung in kommerziellen Leihangeboten geben 38,7 % der Befragten\r\nan, ihre E-Books grundsätzlich (14,4 %) oder nur nach Zustimmung (24,3 %) über\r\nandere kommerzielle digitale Dienste, bspw. readfy, Skoobe, Kindle Unlimited, zur\r\nLeihe anzubieten – wobei die meisten auch hierbei nicht über die Höhe der\r\nVergütungen pro Leihe in Kenntnis gesetzt werden. Diese unterscheiden sich\r\njedoch, je nach Anbieter und Discountforderungen an den Verlag.\r\nFolglich ist es an allen Verwertern und dritten Lizenzpartnern, diese\r\nTransparenzlücken zu schließen, um die dringend nötige Grundlage für die zu\r\nführende Debatte über angemessene Vergütung zu schaffen.\r\n\r\nÜber drei Viertel der Befragten geben an, dass ihre Werke als Druckbuch in einer Öffentlichen Bibliothek ausgeliehen werden können.\r\nZur Verfügbarkeit in der digitalen Leihe in Öffentlichen Bibliotheken lässt sich eine Unsicherheit erkennen, da 39,5 % der befragten\r\nAutor:innen und Übersetzer:innen keine Informationen dazu kommuniziert werden.\r\n43,1 % aller Befragten gaben an, dass ihre E-Books in der digitalen Leihe verfügbar seien.\r\n\r\nFast alle Befragten fühlen sich von einem Verlag oder ihrem beauftragten SP-Dienstleister nicht ausreichend informiert (94,6 %).\r\nMehr als die Hälfte aller Befragten (55,0 %) gibt an, gar nicht über das Ausleihe- und Vergütungssystem informiert zu werden.\r\nLediglich 5,4 % der Befragten geben eine positive Informationsgüte an („Sehr gut“ bis „Eher gut“) .\r\n\r\nDer Großteil der Befragten gibt an, nicht vom Verlag darüber informiert zu werden, wie viele ihrer Printbücher an Öffentliche\r\nBibliotheken verkauft werden (79,8 %) bzw. welche Lizenzen zur Ausleihe oder zum Verkauf für ihre E-Books vergeben wurden (64,0\r\n%).\r\n\r\nDer Großteil der Befragten (77,6 %) berichtet über eine Abrechnung, die die Verkäufe von Verleih-Lizenzen an Aggregatoren und\r\ndaraus resultierende Erlöse nicht separat oder titelgenau aufführt. Selbst unter den Befragten, in deren Abrechnung die digitale Leihe\r\nin Öffentlichen Bibliotheken separat ausgewiesen wird (2,4 %), wissen Drei Viertel (76,5 %) nicht, ob für die Lizenz zur Ausleihe ihrer\r\nE-Books durch Aggregatoren ein höherer Preis bezahlt wird als durch den Handel.\r\n\r\n8 von 10 Befragten (82,7 %) wissen nicht, welche Vereinbarungen ihre Verlage oder Selfpublishing-Dienstleister über die digitale\r\nAusleihe von E-Books mit Aggregatoren und Öffentlichen Bibliotheken geschlossen haben.\r\n\r\nFast alle Befragten (98,1 %) sind nicht darüber informiert, wie oft eine Öffentliche Bibliothek ihre E-Books verleihen darf, bis die\r\nLizenz erneuert werden muss.\r\n\r\n„Windowing“ ist unter den Befragten wenig bekannt. Es umfasst den „Schutzzeitraum“, in dem beispielsweise Verlage oder\r\nAutor:innen nicht der Lizenzierung für eine digitale Leihe in Öffentlichen Bibliotheken zustimmen. Er umfasst zwischen 3, 6 oder 12\r\nMonate ab Erscheinungstag.\r\n\r\n38,7 % der Befragten geben an, ihre E-Books grundsätzlich (14,4 %) oder nur nach Zustimmung (24,3 %) über kommerzielle digitale\r\nDienste, bspw. readfy, Skoobe, Kindle Unlimited, zur digitalen Leihe anzubieten. 38,2 % erhalten über die kommerziellen Leihmodelle\r\naufgeschlüsselte Abrechnungen, 51,1 % werden nicht über die Höhe der Vergütungen separat in Kenntnis gesetzt. Mehr als die Hälfte\r\nder Befragten (55,5 %) sind nicht informiert, ob ihre E-Books über kommerzielle digitale Dienste zur Leihe (Flatrate) verfügbar sind.\r\n\r\nEtwa ein Fünftel der Befragten (21,1 %) erhält 25 % vom Nettoverlagserlös aus elektronischer Nutzung (dies umfasst digitale\r\nVerkäufe, digitale Leihe). Jede:r Vierte (26,2 %) ist nicht über ihren/seinen Tantiemen-Anteil informiert.\r\nHinweis: Anteilige Vergütung zwischen 35 % bis 70 % der Nettoerlöse finden zumeist im Selfpublishing-Bereich statt.\r\n\r\nDie Mehrheit der Befragten (84,5 %) ist bei der VG Wort mit durchschnittlich 15 Titeln als Wahrnehmungsberechtigte:r registriert.\r\n\r\n81,9 % derer, die bei der VG Wort als Wahrnehmungsberechtigte registriert sind, erhalten eine jährliche Ausschüttung von der VG\r\nWort. Mehr als die Hälfte (55,1 %) meldet regelmäßig Titel bei der Sonderausschüttung von VG Wort nach.\r\nDie meisten von ihnen (58,5 %) finden die Ausschüttungsbriefe von der VG Wort „eher unverständlich“ bzw. „sehr unverständlich“.\r\n\r\nDer Großteil der Befragten (83,7 %) ist nicht darüber informiert, wer den Ausleihetat für gedruckte Bücher in Öffentlichen Bibliotheken\r\nfestlegt.\r\n\r\nDas System der Öffentlichen Bibliotheken wird überwiegend mit gut bis sehr gut von Autor:innen und Übersetzer:innen bewertet.\r\nDen grundsätzlichen Verleih ihrer Printbücher findet die große Mehrheit der Befragten positiv (95,3 %).\r\nIm Vergleich fällt die Zufriedenheit mit dem E-Book-Verleih geringer aus (70,6 %).\r\n\r\nDie Gründe für mehrheitliche Zustimmung der derzeitigen Bedingungen sind u. a. die Förderung der sozialen Gerechtigkeit bzw.\r\nFörderung der eigenen Reichweite/Bekanntheit. So antworteten Befragte, die die Leihmöglichkeiten in Bibliotheken unterstützen, wie\r\nfolgt:\r\n\r\nDer oft behauptete Werbe-Effekt durch den Verleih von Büchern in Öffentlichen Bibliotheken wird von Autor:innen und\r\nÜbersetzer:innen eher als schwach eingeschätzt; jeder fünfte aller Befragten bezweifelt den Effekt gänzlich.\r\nLediglich jeder zehnte Befragte ist in der Hinsicht positiv gestimmt.\r\n\r\nNur 11,9 % der Befragten empfinden jedoch den Deutschen Bibliotheksverband (dbv) als „Partner“ der Autor:innen und\r\nÜbersetzer:innen. Der Großteil stimmt dem nicht zu (42,6 %) oder ist sich nicht sicher (45,5 %). Diese fehlende Wahrnehmung einer\r\n„Partnerschaft“ zeigt sich in der Diskrepanz zwischen der durchschnittlichen gewünschten Vergütung und der tatsächlichen\r\nVergütung pro Ausleihe (Anm. der Redaktion: von den 4 Cent pro Verleihvorgang Print erreichen Autor:innen und Übersetzer:innen maximal 3 Cent).\r\n\r\nDie Hälfte aller Befragten (48,9 %) sagt aus, dass sie einer Ausleihe ihrer Printbücher unter den derzeitigen Bedingungen (trotzdem)\r\nzustimmen würden, 28 % jedoch nicht. Im Vergleich hierzu finden die aktuellen Ausleihe-Bedingungen bei den E-Books deutlich\r\nweniger Zustimmung (21,9 % stimmen den aktuellen Bedingungen zu, 46,6 % nicht).\r\n\r\nDer Grund gegen den Verleih von E-Books in Öffentlichen Bibliotheken liegt vor allem in der ungerechten Vergütung:\r\n\r\n2,6 % der befragten Autor:innen und Übersetzer:innen haben die digitalen Leihe explizit in ihren Verträgen ausgeschlossen, u. a. aus\r\nGründen der schlechten Vergütung und fehlenden Transparenz. Jedoch: Die große Mehrheit der Befragten (80,1 %) hat dem Verleih\r\nihrer E-Books in Öffentlichen Bibliotheken in ihren Verträgen nicht ausdrücklich widersprochen.\r\n\r\n4 von 10 Befragten (41,7 %) erwarten weniger Einnahmen, wenn es zu einer Ausweitung der Onleihe/des E-Lending mittels z. B. einer\r\nmandatorischen, gesetzlichen Angebotspflicht kommt. Nur 18,4 % erwarten Mehreinnahmen. Ein Drittel der Befragten (31,4 %) kann\r\nnicht einschätzen, welche Auswirkungen eine gesetzliche Ausweitung haben würde.\r\n\r\n76,9 % der Befragten bewerten das vermehrte Interesse des dbv und von Öffentlichen Bibliotheken an Bestsellern zur digitalen\r\nAusleihe negativ. Hierbei beurteilen 4 von 10 Befragten (39,1 %) das Bestsellerinteresse als „eher schlecht“ und 37,8 % als „sehr\r\nschlecht“.\r\n\r\nDie Mehrheit (74,5 %) der befragten Autor:innen und Übersetzer:innen befürwortet die Beibehaltung der freiwilligen Lizenzierung zur\r\ndigitalen Leihe in Öffentlichen Bibliotheken, jedoch mithilfe von der VG Wort ausgehandelter und womöglich auch gestaffelter\r\nRahmentarife. Mehr als ein Viertel zieht auch die derzeitige Praxis vor (individuelle Verhandlungen zwischen Verlagen und\r\nAggregatoren). Jeglicher gesetzlicher Kontrahierungszwang findet dagegen nur marginale Zustimmung.\r\n\r\n7 von 10 Befragten (70,3 %) halten das Konzept eines Fairness-Euro (ein Euro für jede Leihe an die Autor:innen) für eine gute Idee.\r\nFast alle Befragten (96,3 %) sprechen sich dagegen aus, dass es zukünftig erlaubt sein könnte, in der Bibliothek vorhandene\r\nPrintbücher zu digitalisieren und dann ohne Zustimmung der Urheber:innen und ohne Lizenzerlöse digital zu verleihen.\r\n\r\nEs herrscht beim Großteil der Befragten die Existenzangst. Auch die zunehmende Digitalisierung und Konkurrenz werden häufig als\r\nHerausforderung für die Branche gesehen. Fast ein Viertel fürchtet um die zunehmende „Aufweichung des Urheberrechts“, wie etwa\r\ndurch eine als „Zwangslizenz“ empfundene gesetzliche Pflicht zur digitalen Leihe in Bibliotheken.\r\n\r\nIm Hinblick auf ihre Urheberrechte fühlen sich die Autor:innen oder Übersetzer:innen politisch am besten von den Parteien Bündnis\r\n90/Die Grünen (20,9 %) und SPD (19,5 %) vertreten.\r\nAllerdings fühlt sich knapp ein Drittel der Befragten von keiner der aufgeführten Parteien vertreten.\r\n\r\nDer Deutsche Bibliotheksverband\r\nfordert von der Politik ein Gesetz, das\r\nVerlage und Autor:innen verpflichtet,\r\nihre E-Books vom Tage des\r\nErscheinens für die Onleihe zu\r\nlizenzieren. Begründet wird diese\r\nForderung u. a. mit dem Recht auch\r\neinkommensschwacher Bürger auf\r\nZugang zu Bildung. Ein solcher\r\n„Kontrahierungszwang“ im Urheberrecht\r\nwürde aber nicht nur die\r\nEinkommenssituation von Verlagen und\r\nAutor:innen verschlechtern. Er griffe\r\nauch massiv in die Rechte und\r\nökonomischen Freiheiten der Verlage\r\nund Autor:innen ein und würde\r\ngleichzeitig ein destruktives Exempel für\r\nandere urheberische Gewerke setzen.\r\nDaher fordert das NAR:\r\nDas Recht auf Zugang zu Bildung\r\ndarf nicht auf Kosten des\r\nUrheberrechts gehen.\r\nSchon jetzt wird fast jedes zweite EBook\r\nin Deutschland über die\r\nÖffentliche Bibliotheksausleihe gelesen.\r\nAufgrund der niedrigen\r\nPauschalzahlungen umfasst der\r\nGesamterlös aber nur 6 % des\r\ngesamten elektronischen EBookmarktes.\r\nEine Zwangslizenz würde\r\ndie Bibliotheken zu einem\r\nmarktbeherrschenden Anbieter für aus\r\nNutzersicht kostenfreie E-Books\r\nmachen, ohne dass eine angemessene\r\nVergütung für die Schöpfer:innen dieser\r\nBücher auch nur ansatzweise\r\nvorgesehen ist. Daher fordert das NAR:\r\nKeine Schrankenlösung und keine\r\nverpflichtende Lizenz für das ELending.\r\nStattdessen: Freiwillige\r\nLizensierung bei signifikanter\r\nErhöhung der Anschaffungsbudgets\r\nfür E-Medien.\r\nDie Bibliothekstantieme ist für eine\r\nangemessene Vergütung der digitalen\r\nLeihe in Öffentlichen Bibliotheken keine\r\nLösung. Obwohl eine Vergütung nach\r\nAusleihen technisch möglich ist, wird bei\r\ngedruckten Büchern von über 8.000\r\nÖffentlichen Bibliotheken nur nach den\r\nZahlen von maximal 18 Referenzbibliotheken\r\nabgerechnet. Dieses intransparente\r\nVerfahren sollte auf keinen\r\nFall auf E-Books übertragen werden.\r\nAber auch das derzeitige Lizenzmodell\r\nist intransparent. Bei E-Books wird\r\nzurzeit die Vergütung pro Leihe schon\r\nmit dem Erwerb des Werkes kläglich\r\neingepreist. Eine angemessene\r\nVergütung wird - noch verschärft durch\r\ndie Bündelung der Lizenzen in großen\r\nOnleihe-Verbünden - dadurch\r\nunmöglich. Daher fordert das NAR:\r\nEine genaue Dokumentation der\r\nAusleihen von gedruckten Werken\r\nund von E-Books.\r\nOhnehin gehört Deutschland – als\r\nimmerhin stärkste Volkswirtschaft in\r\nEuropa – bei der Bibliothekstantieme zu\r\nden Schlusslichtern in der EU. Gerade\r\neinmal 4,3 ct pro Ausleihe eines\r\ngedruckten Buches werden von der\r\nKultusministerkonferenz der Länder\r\nkalkuliert. In anderen Ländern der EU\r\nliegt der Etat zwischen 11 ct (UK) bis zu\r\n48 ct (Irland). Im Europavergleich liegt\r\nnur Tschechien hinter Deutschland.\r\nDaher fordert das NAR:\r\nEine Vergütung für ausgeliehene\r\nDruckbücher, die deutlich über dem\r\neuropäischen Durchschnitt liegt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000069","regulatoryProjectTitle":"Klärung und Anpassung 44b UrhG: Ausnahmeregelung für Text und Data Mining ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/9e/259986/Stellungnahme-Gutachten-SG2403090006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gerechte Rahmenbedingungen für Text- und DataMining\r\nAutor:innen und Übersetzer:innen fordern Nutzungsvorbehalt und Vergütungspflicht im Text- und Data Mining. \r\nEs ist nicht hinnehmbar, dass Urheber:innen, durch deren Leistungen  „wettbewerbsfähige“ KI-Produkte überhaupt erst entwickelt werden können, rechtlich und wirtschaftlich deutlich schlechter gestellt werden, als die Produkte, die aus ihren Werken entstehen.\r\n\r\nBerlin, 25. Februar 2021  \r\nIm Hinblick auf die geplanten Regelungsvorschläge zum Text und Data Mining (TDM) fordert das Netzwerk Autorenrechte eine dringend gebotene Korrektur der bisher nicht ausgestalteten Vergütungspflicht, sowie die Erleichterung eines Widerspruchs zur Nutzung (opt-out). Der politische Wille stellt ansonsten menschliche Urheber:innen, die die Basisleistung der imitativen und inhaltlich unreflektierten Programme liefern (so genannte Schwache KI), bewusst schlechter als jene, die von diesen Leistungen profitieren sollen.\r\n\r\nIn §44b Abs. 1 UrhG (neu) wird TDM derzeit als automatisierte Analyse von Werken definiert, um „Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“.\r\nText and Data Mining (TDM) ist ein relatives junges Konzept und entspringt Marktforschungsstrategien von 1989/1990, um eine „Eins-zu-Eins“-Beziehung zu einem potentiellen Kunden herzustellen. Entsprechend erleichtert §44b Abs 1. sowohl KI-basierte Marktforschung für Target-Werbung.  Dies kann das automatische inhaltliche und damit rechtswidrige Auswerten öffentlich zugänglicher, urheberrechtlich geschützter Texte umfassen, um auf der Basis der semantischen und inhaltlichen Musterwiederholungen Wirtschafts- und Bewerbungsprodukte herzustellen (Wie etwa Read-O) . \r\nDie als Umsetzung der DSM-RL vorgeschlagenen Nutzungsmöglichkeiten von urheberrechtlich geschütztem Material im Rahmen des TDM gehen über den reinen Informationsgewinn längst weit hinaus. Zusätzlich ist auch für die Bereiche, in denen eine Vergütungspflicht nach der DSM-RL möglich ist (Erwägungsgrund 17), im aktuellen Kabinettsentwurf  keine Vergütung vorgesehen, trotz der Möglichkeit, eine solche zu schaffen.\r\n\r\n§44 Abs2 UrgG(neu) besagt zudem: „Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.“  Um Textwerke auszuwerten, muss ein maschinenlesbarer Korpus hergestellt werden. Dies geschieht mittels Digitalisierung und Vervielfältigung der Werke. Die massenhafte Nutzung von Textwerken erhöht das Risikos einer illegalen Beschaffung. Die Aufbewahrung von Kopien dürfte kaum zu kontrollieren, das Löschen nicht zu gewährleisten sein. \r\nIm Bereich des wissenschaftlichen Verlegens stellte u.a. der Bundesverband der Digitalpublisher eine deutliche Zunahme der Online-Piraterie fest, und ein vermehrtes Aufkommen sogenannter Schattenbibliotheken . \r\nAuch für diesen Kopiervorgang sollte es demzufolge unbedingt eine (a) Vergütungspflicht geben (b) ein Opt-Out/Nutzungsvorbehalt, (c) eine nachvollziehbare Kontrollmöglichkeit über den Verbleib der Vervielfältigungen sowie klare Regeln der „Erforderlichkeit“, selbst wenn diese Bibliotheken, Museen und Archiven zur Aufbewahrung zur Verfügung gestellt werden. \r\n\r\nIn der Neufassung zeigt sich der politische Wille der deutschen Gesetzgeberin, Urheber:innen zum vermeintlichen „Wohl der Gemeinschaft“ und der Forschung in einen fortgesetzten, auf Dauer höchst schädlichen Nachteil mittels einer vergütungsfreien Schranke zu setzen.  Gleichzeitig verkennt die  Gesetzgeberin die wirtschaftlichen Folgen bereits aktiver Anwendungsgebiete von Produkten aus TDM, und der destruktiven Auswirkungen auf die Zukunft der Urheber:innen.\r\n\r\nErläuterungen und Hintergrund\r\nSeit Jahren sind lukrative Wirtschaftsprodukte im Einsatz, die aus urheberrechtlich geschützten Werken „gelernt“ haben und Urheber:innen nun ersetzen: \r\n(a) die automatisierte Erstellung von Texten (Börsennachrichten, Sport- und Wetternachrichten, journalistische Texte, automatisierte Kommentare und chat bots, die Kundengespräche oder über fake accounts in den sozialen Medien Meinungen simulieren, Polizeinachrichten, Unternehmens¬kommunikation);\r\n(b) die automatisierte Erstellung von Übersetzungen (Maschinelles Übersetzen MÜ; Suchergebnisse, Bücher, Gesetzestexte, Produktbeschreibungen, Übersetzungen auf Google, Facebook, Twitter);\r\n(c) imitative Bild- und Videowerke (deep fake);\r\n(d) die automatisierte Erstellung von Melodien und kürzeren Musikwerken (Werbejingles);\r\n(e) sowie Text-Analyseinstrumente („Dictionaries“), die bspw. von Universitäten Wirtschaftsunternehmen gegen Gebühr zur Verfügung gestellt werden, um Verbesserungen von Stil, Wertausdruck, Text und Rhetorik für Produktbeschreibungen, für Marketinginformationen, öffentliche Reden usw.  vorzunehmen.\r\n\r\nDie Nutzbarkeit urheberrechtlich geschützter Werke für TDM stellt, im Hinblick auf die Entwicklung von Produkten künstlicher Intelligenz, folglich Lernmaterial und damit die wichtigste Grundlage für die eigentlich nicht sonderlich intelligenten aber rechenstarken KI-Anwendungen und Software im Text, Bild und Musikbereich dar. Die Forschung arbeitet konsequent der Wirtschaft zu oder wird von dieser finanziert. Gleichzeitig sind die Auswirkungen auf den Buch-, Bild- und Musiksektor absehbar, wo KI-Produkte schon jetzt zur kommerziellen Konkurrenz erwachsen – Konkurrenz für jene, durch deren Leistungen sie nach dem derzeitigen Wunsch der Gesetzgeberin gratis ausgebildet werden sollen. \r\n\r\nDie Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz hat in ihrem derzeitigem Entwurf deutlich formuliert, dass urheberrechtlich geschützte Werke die Grundlage einer bedeutenden wirtschaftlichen Ausschöpfung seien: „Der Zugang zum Rohstoff Daten für die Anwendung von KI beeinflusst mithin also die Wettbewerbssituation auf digitalen Märkten“  und betont: „Umfangreiche Regelungen und damit verbundene rechtliche Unklarheiten können den Zugang zu Daten zwecks wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Nutzung erschweren, diese sind aber Voraussetzung für eine wettbewerbsfähige Anwendung des  Maschinellen Lernens.“  \r\n\r\n In dem fast 800-seitigen Reportentwurf  lesen wir, wie Autor:innen, Übersetzer:innen und Urheber:innen gewissermaßen zu Organspender:innen der Wirtschaft werden: „Die im Einsatz entstehenden Daten und daraus mit Maschinellem Lernen erzeugten Modelle sind dann wiederum Teil der Datenökonomie, können also ihrerseits weitere Einnahmequellen darstellen. KI-Systeme wie die maschinelle Übersetzung sind heute schon ein wichtiger Baustein der Globalisierung, wie man bei den großen Internetplattformen beobachten kann. Die Sprachgrenzen sind dennoch im europäischen Binnenmarkt noch immer spürbar und auch für KI und Datenverarbeitung stellt Vielsprachigkeit noch immer eine Herausforderung dar, wie etwa beim Erzeugen von Nutzermodellen im E-Commerce. Sprachbarrieren werden teils als die größten Handelshemmnisse beschrieben. Hier kann die Wirtschaft von einer konsequenten Digitalisierung stark profitieren. Maßnahmen zur Reduzierung von Sprachbarrieren sind bereits in der Erprobung und sollten auch auf politischer Ebene bzw. von staatlicher Seite vorangetrieben werden, z. B. Übersetzung von Kundenanfragen und Produktbeschreibungen in leicht verständliche Sprache.“ \r\n\r\nRechtliche Folgen\r\nAktuelle Bestrebungen der EU-Kommission zielen darauf, dass „technische Schöpfungen, die durch KI-Technologie erzeugt werden, im Rahmen des Rechtsrahmens für geistiges Eigentum geschützt werden müssen, um Investitionen in diese Form der Schöpfung zu fördern“  . Dies lässt die Deutung zu, dass jene Produkte, die aus gesetzlich unvergütetem TDM entstehen, ein Schutzrecht genießen sollen, während die menschlichen „Minen“, aus denen das Gold der Datenökonomie von Morgen geschürft wird, praktisch von der Gesetzgeberin im Vorfeld enteignet werden.\r\n\r\nUrheber:innen: Bürger:innen zweiter Klasse?\r\nDie Antwort lautet: nein! Entsprechend ist es in diesem vorliegendem Entwurf des Kabinetts, nicht hinnehmbar, dass die Urheber:innen, durch deren Leistungen„wettbewerbsfähige“ KI-Produkte überhaupt erst entwickelt werden können, rechtlich und wirtschaftlich deutlich schlechter zu stellen, als die Produkte, die aus ihren Werken entstehen.\r\nSchwache Künstliche Intelligenzen, ihre Analyse- und automatisierten Programme, sind zukunftsweisende Technologien. Trotz ihres Nutzes und ihrer Vorteile muss man die weitere Entwicklung der Technologie nicht nur unter ethischen Aspekten durchleuchten und überwachen, sondern auch garantieren, dass die Entwicklung nicht nur wirtschaftliche Interessen Weniger bedient.\r\nIn einer liberalen Markwirtschaft sollte darf es nicht sein, Produkte von einer bestimmten Gruppe (hier Autor:innen, Übersetzer:innen und weitere schaffender Urheber:innen) kostenlos anderen zur Verfügung zu stellen, damit diese daraus einen Gewinn erzielen können. \r\nDieses Sachverhalt kommt einer Enteignung gleich und zerstört die Basis des Systems einer integren Gesellschaft, die unter dem Aspekt der Gleichbehandlung ethische wie demokratische Wertmaßstäbe entwickelt. \r\n\r\nDies ist der Moment, für Sie als Entscheidungsträger:innen Weichen für die Zukunft zu stellen, die integer und gerecht gegenüber jener Leistung sind, die jegliche Künstliche Intelligenz erst möglich macht: Die menschliche Intelligenz.\r\n\r\nWir stehen für Rückfragen und Erläuterungen zur Verfügung.\r\n\r\nDie Unterzeichner und Unterzeichnerinnen:\r\n▪\t42erAutoren e.V. \r\n▪\tAutorinnenvereinigung e.V.\r\n▪\tBundesverband junger Autoren und Autorinnen e.V. (BVjA)\r\n▪\tBundeskongress Kinderbuch\r\n▪\tIG Autorinnen Autoren (Österreich)\r\n▪\tIG Übersetzerinnen Übersetzer (Österreich)\r\n▪\tMörderische Schwestern e.V. \r\n▪\tPhantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.V.\r\n▪\tPEN-Zentrum Deutschland\r\n▪\tPEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland \r\n▪\tSelfpublisher-Verband e.V.\r\n▪\tDAS SYNDIKAT e.V.\r\n▪\tVerband deutschsprachiger Übersetzerinnen und Übersetzer (VdÜ)\r\n▪\tVerband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS in ver.di)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDas Netzwerk Autorenrechte (www.netzwerk-autorenrechte.de) repräsentiert 14 Verbände und über 15.500 AutorInnen und ÜbersetzerInnen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Mitglieder: 42erAutoren, A*dS Autorinnen und Autoren der Schweiz, Autorinnenvereinigung e.V., Bundesverband junger Autoren und Autorinnen (BVjA), Bundeskongress Kinderbuch, IG Autorinnen Autoren, Mörderische Schwestern e.V., Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.V., PEN-Zentrum Deutschland, PEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland,\r\n\tSelfpublisher-Verband e.V., SYNDIKAT – Verein für deutschsprachige Kriminalliteratur, Verband deutschsprachiger Übersetzerinnen und Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. (VdÜ), Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) in ver.di.      info@netzwerk-autorenrechte.de\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n++Offener Brief zur Haltung Deutschlands zur geplanten KI-Grundverordnung++\r\n\r\nSehr geehrter Bundeskanzler Olaf Scholz,\r\nSehr geehrter Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck,\r\nSehr geehrter Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing,\r\nsehr geehrte Repräsentanten Deutschlands in der EU:\r\n\t\r\nMit großer Bestürzung nehmen wir, die Mitglieder des Netzwerk Autorenrechte, das sämtliche Autoren und Übersetzer des Buchsektors aus 15 Verbänden der D-A-CH-Region repräsentiert, die neue Haltung Deutschlands zur geplanten KI-Grundverordnung zur Kenntnis, die den zuvor erreichten Konsens der EU-Mitgliedsstaaten zur gesetzlichen Regulierung von KI und insbesondere der Auskunftspflichten und Risikoverantwortung für Entwickler generativer Informatik unterläuft.\r\n\r\nLaut den Berichten von Euractiv am 19.11.2023 will Deutschland unter der Meinungsführung des Digitalministeriums gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, und zusammen mit Frankreich und Italien statt einer gesetzlich verpflichtenden Regulierung auf „obligatorische Selbstregulierung“ drängen. Sanktionen für Sicherheitsverletzungen, wie etwa Urheberrechts- und Datenschutzverletzungen, mangelnde Kennzeichnung und Unterlaufen ethischer Standards, sind in dieser verstörend kultur- und bürgerfeindlichen Haltung der drei Länder nicht vorgesehen.\r\n\r\nHerr Bundeskanzler, Herr Vizekanzler, Herr Bundesminister:\r\nWir appellieren an Sie, diese Haltung zugunsten vermeintlicher Wirtschaftsvorteile und zuungunsten nachhaltiger gesetzlicher Regeln aufzugeben. Ihre Haltung transportiert ein fatales Signal an alle Kulturschaffenden, an alle Bürgerinnen und Bürger: Dass Sie bereit sind, ausgerechnet jene technischen Unternehmen zu schützen, die sich für die Entwicklung ihrer Profite von Kulturwerken und Bürgerdaten illegitim bedienen – anstatt jene, ohne deren Arbeitsleistung und Privatdaten sämtliche Basismodelle und generativen Anwendungen gar nicht existierten.\r\n\r\nDie Folgen Ihrer Haltung wären verheerend. Generative Informatik bedroht bereits jetzt zahlreiche Arbeitsplätze. Bereits jetzt haben sich zahlreiche schädigende „Geschäftsmodelle“ durch KI-Produkte, die sich in den Markt drängen, und eine Zunahme von Desinformation etabliert. Es wurde nachgewiesen, dass die Grundlagen für generative KI aus nicht rechtmäßig erworbenen Werken bestehen, deren Urheber dieser Nutzung weder zugestimmt haben noch darüber informiert wurden. \r\nOhne gesetzliche Regelung beschleunigen generative Technologien die Ausweitung von Werks- und Datendiebstahl, sie vertiefen Diskriminierung, Informations-Verfälschung inklusive Reputationsschädigung, und leisten massiv der Klimaschädigung Vorschub. Je mehr generative Produkte gesetzlich dereguliert den Markt erreichen, desto irreparabler wird der gesamtgesellschaftliche Vertrauensverlust in Texte, Bilder und Informationen. \r\n\r\nWir appellieren an Sie, sich auf die Werte von Vertrauen, Demokratie und Gerechtigkeit zu besinnen. Wir stehen an der Schwelle einer Evolution, an einem der entscheidendsten Momente der künftigen Geschichte. Regulieren wir Maschinen, die sich von Menschen bedienen, um Menschen zu ersetzen – oder wählen wir die kurzsichtige Ideologie des Geldes.\r\n\r\nWir hoffen auf Ihr politisches Rückgrat, das Richtige zu tun. \r\n\r\nBerlin, den 21. November 2023\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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September 2023 I Generative, analytische und assistierende Informatik, Teilbereiche so genannter künstlicher „Intelligenz“, bedroht zahlreiche Arbeitsplätze und Einsatzgebiete in der Buchbranche und wird einige Berufe mittelfristig maschinell ersetzen; sei es in den Bereichen Text, Lektorat, Korrektorat, Herstellung, Umschlaggestaltung, Illustration, Übersetzung, Auswahl und Bearbeitung von Original- und übersetzten Manuskripten, Hörbuchproduktion oder bei Bewerbung und Vertrieb von Büchern. Bereits jetzt haben sich zahlreiche kriminelle und schädigende „Geschäftsmodelle“ im Buchsektor entwickelt – mit Fake-Autoren, Fake-Büchern und auch Fake-Lesern. Es wurde nachgewiesen, dass die Grundlagen für große Sprachmodelle wie GPT, Meta, StableLM, BERT aus Buchwerken erzeugt wurden, deren Quellen Schattenbibliotheken wie Library Genesis (LibGen), Z-Library (Bok), Sci-Hub und Bibliotik sind – Piraterieseiten. Ohne gesetzliche Regelung beschleunigen und ermöglichen generative Technologien die Ausweitung von Ausbeutung, Legitimation von Urheberrechtsverletzungen, Klimaschädigung, Diskriminierung, Informations- und Kommunikations-Verfälschung, Identitätsdiebstahl, Reputationsschädigung, Blacklisting, Honorar-Betrug und Vergütungsbetrug bei Verwertungsgesellschaften. Gleichzeitig ist eine genaue Betrachtung und Einschätzung nötig, um die einzelnen Aspekte der fortgeschrittenen Informatik zu kategorisieren und zu regeln; denn nicht jede smarte Software ist „KI“, nicht jede Anwendung ist gleichermaßen risikoreich. Wir als Gesellschaft, insbesondere als Kulturschaffende, als Urheber:innen, als Künstler:innen und als Autor:innen benötigen: \r\n\tEine klare Rechtslage zu § 44b UrhG (Ausnahme zu Text und Data Mining, siehe Seite 10) inklusive einer Reform mit Vergütungspflicht.\r\n\tFreiwillige Entscheidungsmöglichkeiten zur Nutzung unserer Werke als „Trainings-material“, statt Akzeptanz bisheriger illegaler Nutzung oder unvergüteter Konditionen.\r\n\tEinen „clean slate“:  Die sofortige Abschaltung jener generativer Foundation Models und der darauf entwickelten Anwendungen, die nachweislich auf Verletzungen von Urheberrechten und Persönlichkeitsrechten beruhen.\r\nDie anhängende Matrix „KI im Buchsektor“ dient dazu, die (1) Praxis und Einsatzgebiete, \r\n(2) Risikoabwägungen und Vorteile, sowie aus unserer Sicht nötigen (3) gesetzlichen und \r\n(4) sektorspezifischen Rahmenbedingungen in folgenden drei Systemen zu überblicken:\r\n\tAssistierende Informatik \r\n\tAnalysierende Informatik \r\n\tGenerative Informatik \r\n\r\nZusätzlich stellen wir ein Vokabelheft zur Verfügung, um die Lesbarkeit der Matrix zu erleichtern und begrifflich in die technischen Zusammenhänge einzuführen. Die einleitende Präambel skizziert jene Bereiche, in denen generative „KI“ und ihre Herstellung, die aus dem „Output“ resultierenden kriminellen Geschäftspraktiken, sowie ihre Auswirkungen wie intersektionale Diskriminierung, Desinformation und schädigendem Wertschöpfungstransfer. \r\n\r\nAutor:innen: Nina George, André Hansen   I   Redaktion: Dorrit Bartel, Tamara Leonard \r\nAnbieter-Recherche: Monika Pfundmeier   \r\n\r\nDas Netzwerk Autorenrechte (www.netzwerk-autorenrechte.de) repräsentiert 16 Verbände und 16.500 Autor:innen und Übersetzer:innen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Kontakt: info@netzwerk-autorenrechte.de.´LR R005345\r\n\r\nPräambel: Die als Verheißung versprochene Zukunft von KI beruht auf Diebstahl.\r\nDie sich ausbreitende, zumeist unkritische Begeisterung für generative fortgeschrittene Informatik, wie etwa für große Sprach-, Bild- oder Audiomodelle, die auf Prompts hin kulturähnlichen Ausstoß produzieren, senkt die Wertschätzung für menschliche schöpferische Arbeit. Diese Begeisterung ist blind für die Herkunft dieser Systeme, als auch für die mittel- und langfristigen Konsequenzen – gegenüber schöpferischer Arbeit, aber insbesondere für die Gesellschaft und ihre sozialpolitischen Strukturen, inklusive des KSK-Ökosystems: Werden immer weniger Aufträge an menschliche Tätige vergeben, wird dies auch das gesamte Ökosystem der Künstlersozialkasse gefährden.\r\n\r\nDie unsichtbaren Nebenwirkungen von fortgeschrittener Informatik. \r\n\r\n(1) Generative „KI“ beruht auf Ausbeutung menschlicher Arbeit. \r\nWürden alle Beteiligten angemessen vergütet, könnte sich keines der großen zwölf generativen Systeme (wie StableLM, BERT, GPT, Midjourney…) kostenrealistisch tragen. Seit Jahren und weit VOR der TDM-Ausnahme (§ 44b UrhG) werden Werke von Bürger:innen , Autor:innen , ,  und Künstler:innen  gestohlen und zum Training der Software verwendet. Nur dadurch ist deren Existenz möglich. Um Sprache, Videos und Bilder zu kategorisieren, werden ebenso „Labeller“ ausgebeutet – oft für Stunden¬löhne von weniger als zwei Euro. Acht Prozent  aller US-Amerikaner betreiben „Ghost Work“, jene Arbeit, um sog. KI-Systeme smart erscheinen zu lassen – data labelling, flagging, content filtering. Häufiger werden diese repetitiven Arbeiten aus Kostengründen von Silicon Valley ausgelagert , , an „crowd“ und „gig worker“ in Venezuela, Mexiko, Bulgarien, Indien, Kenia, Syrien oder die Philippinen, wo es weder Mindestlohn noch Gewerkschaften gibt. \r\n\r\n(2) KI schädigt menschliche Autor:innen, ihr Einkommen und ihre Reputation durch Fake-Autoren, Fake-Bücher, Fake-Leser – und Identitätsdiebstahl: \r\n\r\n(a) Unkontrollierter KI-Output wird mit Klick-Farmen in die Bestsellerlisten gepusht: Der globale Self-Publishing-Dienstleister Amazon wird seit Monaten mit Scheinbüchern von Scheinautoren überschwemmt, deren Text und visuelle Inhalte durch generative Sprach- und Bild-Ausgabe-Software zusammengepanscht wurden. KI-Bots von Klick-Farmen „lesen“ diese Nonsens-Werke und pushen sie in die Bestsellerlisten . Das führt dazu, dass die Einnahmen für menschliche Autoren rapide sinken, die sich aus Umsatzmodellen geteilter Erlöse speisen, wie z. B. Kindle KDP und seine Ausschüttung auf shared-revenue-Basis (Ein Topf der Einnahmen geteilt durch gelesene Seiten und Ausschüttungsberechtigte, ähnlich wie Spotify). In Spitzenzeiten sind 80 von 100 Kindle-KDP-Bestsellern KI-Ausgaben.\r\n\r\n(b) Identitätsdiebstahl und Namentäuschung: Die weltweit wichtigste Rezensionsplattform \r\n\r\nGoodreads wird ebenso wie Amazon mit KI-Büchern überschwemmt, die unter den unrechtmäßig verwendeten Namen echter menschlicher Autoren (oder leicht veränderter Schreibweise realer bekannter Namen) veröffentlicht werden. Diese Bücher werden als Neuerscheinungen im Profil der Autoren gelistet und verleiten die Leser zum Kauf. Die Einnahmen daraus fließen aber an unbekannte Quellen. Menschliche Autoren, die um ihre Einnahmen betrogen werden, müssen wiederum Geld ausgeben, um sich mithilfe von Anwälten dagegen zu wehren – und zahlen damit doppelt. Bisher haben weder Goodreads noch Amazon diese Identitätsdiebstähle gestoppt, die dem Ruf der menschlichen Autoren schaden, wenn ein (qualitativ minderwertiges) KI-Buch mit ihrem Namen verbunden ist.  \r\n\r\n(c) Unerlaubte KI-Übersetzungen erschließen fremdsprachige Märkte und leiten Umsätze an unbekannte Fremdnutzer: Es liegen uns Fälle vor, in denen Werke von englischer Original¬sprache mittels Maschinenübersetzung ohne Lizenz widerrechtlich in andere Sprachen übertragen, und unter anderem Namen, meist im Amazon Selfpublishing und häufig mit einem KI-Cover ausgestattet, widerrechtlich veröffentlicht werden. Die Autorennamen wiederum ähneln dabei bewusst bekannten Namen. Die Einnahmen fließen an unbekannte Quellen.\r\n\r\n(d) Verlegerische Leistungen nur gegen Zahlung des Autors: Verlage produzieren vermehrt auch AGI-generierte Cover. Uns liegen Fälle vor, in denen Autoren menschliche Grafikdesigner wünschten, und dann zur Kasse gebeten wurden. Diese Praxis gilt als unsittlich. Die Autoren als schwächere Vertrags¬partner haben jedoch kaum Mut dies abzulehnen, aus begründeter Sorge, als „schwierig“ zu gelten oder vor verlagsseitiger Ablehnung künftiger Zusammenarbeit. Sie werden dazu gedrängt, eine Technologie zu akzeptieren, die ihrem eigenen Beruf im Kern schadet.\r\n\r\n(e) Illegale Vergütungsansprüche an Verwertungsgesellschaften und Medienkunden: Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass sowohl automatisch generierte und übersetzte Presseartikel als auch automatisiert übersetzte Bücher, oder auch automatisiert produzierte Bilder, bereits in den „Genuss“ von Privatkopievergütungen durch Verwertungsgesellschaften kommen, da es noch keine gesetzliche Kennzeichnungspflicht gibt; oder automatisierte Texte, MT-Übersetzungen und KI-generierte Bilder auf Honorarbasis in die Medien fließen. \r\n\r\n(f) Maschinenstimmen ersetzen Menschen – und führen zum Verlust von Lizenz-vergütungen: DeepZen arbeitet seit 2013 an Klon-Stimmen und bietet sein Repertoire Verlagen zur Honorar-Ersparnis an; zahlreiche, auch renommierte Verlage griffen darauf bereits zurück. Die Verwerfung setzt sich in der Frage der Erlösverteilung fort: Wo kein Hörbuchsprecher, wohin geht sein kalkulierter Anteil? Die Auftragslage für professionelle Sprecher:innen sinkt  rapide. Einen Stimm-Klon (von realen Menschen) professionell zu erstellen, kostet im Profi-Studio weniger als 2000 Euro. Noch günstiger ist das mit Programmen wie Murf, Lobo, Respeacher, Voice.Ai oder Overdub. Nach wenigen Sekunden Aufnahme wird ein Stimm-Klon generiert, mit dem man „Jede:n“ „Alles“ sagen lassen kann, ganz gleich wie unmoralisch oder betrügerisch , . Im Jahr 2022 führte Google seine Dienste für Verlage in\r\nsechs Ländern ein,  Anfang Januar 2023  stellte Apple eine Reihe von KI-Stimmen mit Namen \r\nwie Madison und Jackson vor. Auf diese sollen Autoren und Verleger zurückgreifen (und eine \r\n\r\nGeheimhaltungsklausel dazu unterzeichnen), die ihre Bücher über Apple Books verkaufen.\r\nDie Einsatzgebiete von Klon-Stimmen oder synthetischen „Stimmen“ reichen von Synchron-Sprechen über Hörbücher bis hin zu Trick-Anrufen für Betrüger oder für deep-fake Interviews etc. In Deutschland ist das Recht auf die eigene Stimme zwar im Allgemeinen Persönlichkeits¬-recht verankert. Dennoch deckt dies nicht rechtssicher den Ausschluss einer synthetischen Wiederverwendung ab. Zudem sehen sich Schauspieler:innen und Hörbuch-sprecher:innen immer häufiger damit konfrontiert, in Werks-Verträgen zu Stimm-Kloning einwilligen zu müssen, wollen sie weiter beschäftigt werden. Dies führt dazu, dass sich Sprecher:innen schrittweise selbst abschaffen. Zudem existieren vereinzelt Fälle, in denen Stimm-Klons ohne Zustimmung der menschlichen Sprecher:innen erzeugt wurden. Oder von rein synthetischen Stimmen fortgeschrittener Geräte ersetzt zu werden („Tonie Box“: hier lesen synthetische Robot-Stimmen automatisiert generierte Texte Kindern zur Gute-Nacht vor ).  AI-Vertonung wird auch dann relevant, wenn E-Books von Geräten und Stimmklonen vorgelesen werden, der Autor aber dabei weder Lizenz erteilt hat noch eine Vergütung erhält.  \r\nInsgesamt führen all diese neuen „Geschäftsmodelle“ zu folgendem Paradox: Jene, die die Existenz generativer Programme erst möglich machten, werden nicht vergütet. Aber jene, die die Software nutzen, profitieren monetär. Dieser Werte-Transfer als Form der Ausbeutung kann von der Gesetzgeberin nicht gewollt sein. \r\n\r\n(3) „KI“ ist ein Hochrisiko-Kommunikator und unzuverlässige Informationsquelle. \r\n„Halluzinieren“ ist das zurzeit benutzte Vokabular, um generative Text-Systeme ,  zu be¬schrei-ben, die Daten, Ereignisse , Gerichts¬entscheidungen  oder Biografien komplett er¬fin¬den oder fehlerhaft zusammenstecken, sich auf Fragen hin widersprechen, oder von Usern mit reinforcement learning from human feedback (RHLF)  ständig korrigiert werden müssen. Dabei bringen die Nutzer praktischerweise dem System das bei, was seine Entwickler sich sparen. Gleichzeitig erleichtert generative Text-Software es Akteuren wie Propaganda-Farmen, rapide und billig Desinformationen und Hetzrede zu verbreiten ; oder erstellt Fake-Autoren, die Plattformen in Sozialen Netzwerken oder Marktteilnehmer wie Amazon  mit künstlicher Kommunikation über¬schwemmen . Fehlende oder aus Kosten¬ersparnis mangelhaft durch¬ge-führte Sicher¬heitsprüfungen  und ausbleibende Test- und Korrekturreihen vor den Veröffent-lichungen führen dazu, dass generative Text-Informatik als grundsätzlich nicht faktentreu zu bewerten ist. Gleichzeitig ist der „Glaube“ und der Mangel an Sensibilität gegenüber digita-len Inhalten vieler der über 100 Millionen Nutzer so hoch, dass sie diese „Halluzina¬tionen“ nicht erkennen oder nicht vermuten, dass der Output falsch ist. Grundsätzlich benötigt KI ori¬ginale, „frische“, menschliche Texte, um nicht verrückt zu werden, wie die Stan¬ford-Universität heraus-fand: Wird synthetischer content als Training  verwendet, kollabiert das System.\r\n\r\n\r\n(4) „KI“ (re)produziert Bias und verstärkt intersektionale Diskriminierung , . \r\nStable Diffusion, eine bildgenerierende („text to image“) Informatik, kennt keine schwarzen Bundestags¬abgeordneten, keine weibliche Ärzte, und stellt sich als Reinigungskräfte \r\ngrundsätzlich asiatische Frauen vor. Text-Generatoren reproduzieren sexistische und Gender-\r\nKlischees – da sie auf Texte zurückgreifen, die aus einem bestimmten eher westlich, männlich, weiß orientierten Kanon  stammen, oder sich aus den Kommentarspalten des Internets Misogynie aneigneten. Ein Bias (negatives Vorurteil) kann sich nicht nur auf Gender oder Hautfarbe beziehen; sondern auf Orte, Alter, soziale Klassen, Berufe, Krankheitsbilder, Kulturen oder die Einordnung von Fakten, von Begriffen wie „Erfolg“ oder „Glück“ oder politische Meinung. Effekt: Benutzer einer generativen KI übernehmen den Bias  und verstärken ihn. Menschen werden dadurch noch schneller, vor allem: unhinterfragt in eine Schublade gezwängt, was Auswirkung auf gesellschaftliche und berufliche Zugänge, Bildung, Wohnungssuche, Gesundheitsversorgung, Bonität haben kann.\r\n\r\n(5) „KI“-Unternehmen fürchten den „Brüssel“-Effekt  des AI Acts – mit Grund.  \r\nDie Universität Stanford untersuchte zwölf KI-Unternehmen  auf 22 Anforderungen des geplanten AI Acts. Ergebnisse: Nur wenige Unternehmen geben Informationen über den Urheberrechtsstatus der Trainingsdaten bekannt; kaum eines machte Angaben zum Energie-verbrauch und zu Emissions-Verringerung; KEINES war im Stande, über Sicherheitsprüfungen und Vermeidungs-Strategien für strukturelle oder systemische Risiken zu berichten. Microsoft und Open AI lobbyieren  seit Monaten gegen die geplante KI-Verordnung; sie sehen ihre Geschäftsmodelle und bisherigen Milliarden-Profite in Gefahr, die auf Ausbeutung, Diebstahl von geistigem Eigentum, Intransparenz und Risiko-Ignoranz beruhen. Umso wichtiger ist es, eine klare Haltung zu vertreten, und unmiss¬verständlich auf Transparenz, Autorisierung und Vergütung in allen Regularien zu bestehen.\r\n\r\n(6) Unklarheit, ob die gesetzliche Erlaubnis für TDM (§ 44b UrhG) die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken als „Trainingsdaten“ erlauben. Falls ja, ist die dort vorgesehene Opt-out-Möglichkeit keine Option. \r\n\r\n\tUnklare Rechtslage: Es ist zumindest unsicher, ob gesetzliche Erlaubnisse für TDM (§ 44b UrhG) die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken als „Trainingsdaten“ erlauben (vgl. dazu unten, bei Vokabeln „TDM“). In jedem Fall ist aber der im Gesetz vorgesehene Opt-out in keiner Weise praktikabel. Und dies liegt nicht nur an den überall fehlenden vertraglichen Routinen, in denen die Urheber:innen bereits bei Nutzungsrechte¬übertragung den Opt-out erklären könnten:  \r\n\tKeine Industrienorm: Es gibt keine Standardisierung, um ein Opt-out innerhalb von Werken, die „online verfügbar“ sind, maschinenlesbar zu machen; auch nach Verträgen \r\nfragte bisher keines der KI-Entwicklerunternehmen, um ganz sicher zu gehen. Unklar ist auch, was „online verfügbar“ bedeutet, und wo die Grenzen zu ziehen ist.\r\n\r\n\r\n\tKeine technische Anwendung für Opt-out in Sicht: Auch wenn die W3C-Gruppe an der Entwicklung von Lösungen arbeitet (siehe Bericht Juli 2023 ), derzeit nur für URL und Metadaten von EPub3, bleiben Urheber bis auf unbestimmte Zeit ungeschützt. Inzwischen stellen W3C-Entwickler und ihre Community die Auslegung der TDM-Ausnahme in Frage. Daneben ist eine neue ISO-Norm in Zulassungs-Prüfung (bisherige Normen im Buchsektor sind z.B. ISBN, ISSN, ISNI, ISTC, DOI); Opt-out-Erklärungen mit diesem neuen Identifier könnten durch Spezialsoftware maschinell ausgelesen werden – sofern sich KI-Entwickler für die Rechteklärung interessierten …\r\n\tVöllig unklar ist, wie ein Opt-out bei analogen Werken erklärt werden kann.\r\n\tOffen ist auch, ob ein Opt-out auch für Werke wirkt, die bereits in der Vergangenheit für TDM genutzt worden sind. Ebenso offen ist der Umgang mit vergriffenen Werken.     \r\n\tWiderrechtliches Scrapen: Darüber hinaus gibt es zahlreiche Belege dafür, dass auch maschinenlesbare robots.txt-Opt-out-Erklärungen auf html-Websites von Scrapern oder unüberwachten Crawlern mit maschinellem Lernen schlicht ignoriert werden.\r\n\tKeine Chance, sein Recht auszuüben: Tatsächlich ist es in der Praxis als Urheber:in unmöglich, die Opt-out-Option auszuüben. \r\n\tKI-Unternehmen zogen darüber hinaus seit 2013 urheberrechtlich geschützte Buchwerke von Bit-Torrent-Piraterie-Seiten , . Nachgewiesen wurde der Korpus Book3 und The Pile mit 174.000 Titeln,; in der Investigation von freiwilligen Rechercheteams sind 1,2 Mio. weitere urheberrechtlich geschützte Titel. \r\n\r\n(7) Generative Informatik („KI“) ist ein Klima-Killer  \r\nEiner Studie  der Riverside Universität zufolge verbrauchte das Training von GPT-3 durch die Nutzung von Rechen¬zentren in den USA 3,5 Mio. Liter Wasser, in den Rechenzentren von Microsoft in Asien 5 Mio. Liter. ChatGPT(3) verbraucht auf 20 Fragen 500 ml Wasser. Die von der Universität Berkeley durchgeführte Karbon-Emission Analyse  kommt zu dem Ergebnis, dass das Training von GPT-3 1.287 MWh verbrauchte und zu Emissionen von über 550 Tonnen Kohlendioxid¬äquivalent führte. Der Energieverbrauch von sog. KI wird bis 2025 höher sein als der aller menschlichen Arbeitskräfte; bis 2030 wird das Training und die Daten¬speicherung für maschinelles Lernen 3,5 % des weltweiten Stromverbrauchs ausmachen. \r\n\r\n\r\nFazit Sowohl die Gleichgültigkeit gegenüber Diebstahl von geistigem Eigentum als auch der Habitus, dass digital verfügbare Werke gratis oder absurd billig zu haben sein sollen, sind Symptome der Negation menschlicher Urheberschaft hinter jedem Werk. Verstörend ist, dass nun große Unternehmen aus Dieb¬stahl milliarden¬schwere Profite schöpfen und dies nur wenige Entscheidungs¬träger:innen zu empören scheint. Wenn die Zukunft fort¬ge¬schrit¬tener Techno¬logie nachhaltig, innovativ und gerecht gestaltet werden soll, dann müssen schadens¬ver¬ursachende Systeme abgeschaltet werden und für die Entwicklung künftiger künstlicher Kommunikation Regularien greifen, die auf Autorisierung, Vergütung und Trans¬parenz beruhen . Geschieht dies nicht, ist die Zukunft von KI auf Nötigung und Plünderung gebaut. \r\n\r\nVOKABELN \r\nAlgorithmus\tEin fest strukturierter Satz von Regeln, um bestehende Informationen zu untersuchen und zu einem Ergebnis zu kommen. Z. B. Auswertung von Statistiken wie etwa Verkaufshistorien von Büchern (Wenn … dann: Wenn jemand Buch X gekauft hat, dann werden ihm auch Buch Y und Z gefallen), Auswertung von Nutzervorlieben, um den Erfolg eines Buches (oder Netflix-Serie) im ähnlichen Segment „vorherzusagen“, oder um auf Basis gehörter Songs eine Spotify-Playlist zu erstellen.\r\nIntersektorale, algorithmisch gestützte Analysen kombinieren Textanalyse (welche Sentiments enthält es, welche Emotionen und „Lesemotive“ bedient es) mit Reader-Habit-Analyse und Branding-Analyse des Autors, um die Erfolgschancen eines Buches zu „berechnen“. Die Parameter und Regeln der Algorithmen sind zumeist nicht transparent und bei Emotionsanalysen hoch fehlerhaft.\r\n\r\n\r\nFoundation Model\tBasis Modell, „Fundament”\r\n2021 geprägter Begriff für „Datenfundamente“ aus algorithmischen, selbstlernenden und menschlich nicht überwachten Deep Learnings, die auf einer maximal breiten Datenbasis („upstream“) trainiert wurden – Texte, Bilder, Sounds, Kundendaten, etc. Diese „Fundamente“ dienen als Basis für Apps, Programme und Anwendungen, die sowohl im Bereich fortgeschrittener Informatik (generative „KI“) als auch im assistierenden Bereich (Photoshop, Stilprüfung eines Textes) aufkommen. Die Modellfamilien GPT-3.5 und GPT-4 bilden z. B. die Grundlage für ChatGPT, Bing Chat und Duolingo Max.8.\r\nFoundation Model Provider wie Open Ai, Microsoft, Google oder Meta weigern sich, ihre Datenquellen transparent offenzulegen . \r\nLLM\tLarge Language Models, Große Sprachmodelle / Textfundamente\r\nDeep-Learning-Algorithmen, die sprachliche Inhalte unter Milliarden Parametern anhand sehr großer Text-Datensätze erkennen, zusammenfassen, übersetzen, vorhersagen und generieren, wie etwa GPT (Generative Pretrained Transformer). Das Lernen während des Trainings findet menschlich unüberwacht (unsupervised) statt. Die „Trainingstexte“ sind nicht gelabelt oder mit speziellen Bewertungen versehen. Für das „Grundtraining“ werden hunderte Gigabyte von Texten in dutzenden Sprachen wie Wikipedia-Artikel, Bücher, wissenschaftliche Artikel, Nachrichtentexte, Forenbeiträge, Beiträge in sozialen Medien oder Online-Kommentare verwendet. In den Trainingsdaten vorhandene Fehler, Bias oder Rassismus werden von den Sprachmodellen ungeprüft übernommen. Das Finetuning findet erst statt, bevor die LLM bestimmte Aufgaben erfüllen sollen, wie etwa ChatGPT: Labeller, die Texte bewerten, markieren, toxische Inhalte herausfiltern oder auch Wörter bestimmen, die der Chatbot nicht verwenden soll („content control“). \r\nDurch das unüberwachte Selbstlernen und das Ausbleiben der Vorbereitung von Texten (Fehlende Faktenprüfung; keine Filterung von z.B. sexistischen, rassistischen, volksverhetzenden Inhalten; keine linguistische Labellung), resultieren die Anwendung von NLG wie ChatGPT und andere in fehlerhaftem Output. Text KI benötigt immer eine Nachprüfung. \r\n\r\nML\tMachine Learning/maschinelles Lernen, künstliche Erfahrung\r\nInformationstechnologien erkennen Muster und Wiederholungen auf Basis vorhandener Daten, Statistiken und Algorithmen aus Texten, Bildern oder Tönen. Sie können das sowohl mit als auch ohne menschliche Zuarbeit, „Supervision“, wie etwa: \r\nDeep Learning kann sowohl mittels „Supervised learning“, also mit menschlicher Vorbearbeitung markierte Datensätze verwenden, als auch ohne menschliche Supervision unmarkiertes Trainingsmaterial. Große Sprachmodelle sind zumeist im Training unüberwachte deep learning Modelle. Manche werden mit „verstärkendem Lernen“ menschlich nachgefeilt.\r\nNeuronale Netze, die auch als künstliche neuronale Netze (KNN) oder simulierte neuronale Netze (SNN) bezeichnet werden, stellen das Rückgrat von Deep-Learning-Algorithmen. Ihre Struktur soll die Netzwerk-Funktion menschlicher Gehirn-Neuronen nachahmen, die untereinander Signale senden – zum Beispiel, wenn wir den Gesichtsausdruck eines Menschen deuten und dutzende Wahrnehmungen registrieren, verarbeiten und einschätzen.\r\nKNN scheitern an kognitiven sprachlichen Eigenheiten wie Ironie, Humor, Slang, kulturellen Assoziationen oder komplexerer Emotion.\r\n(N)MT/MÜ\tNeuronale Machine Translation/Maschinen-Übersetzung\r\nAuf NLU und NLG basierter Konvertierungsprozess. \r\nGroße Hersteller wie z. B. Google, Amazon, Microsoft, DeepL.\r\nFormen: Regelbasierte maschinelle Übersetzung (RBMT) auf Basis linguistischer Regeln (Wort für Wort-Übertragung); statistische maschinelle Übersetzung (SMT) mit algorithmisch bestimmten Beziehungen zwischen Wörtern, Phrasen und Sätzen. Am häufigsten heute: Neuronale maschinelle Übersetzung (NMT), bei der die neuronalen Netze einer MÜ-Maschine für die Kodierung und Dekodierung des Ursprungstexts verantwortlich sind und Natural Language Generation den Output generiert. \r\nBei „human in the loop”-NMT “lernt” die Maschine vom Übersetzer.\r\nDie Grenzen von MT/MÜ ergeben sich aus dem immer noch mangelhaften Natural Language Understanding (NLU, siehe unten) sowie der sich selbst nicht prüfen könnenden Natural Language Generation. \r\nCAT Tool\tComputer-assisted translation/Computergestützte Übersetzung\r\nLokale oder Cloud-basierte Datenbankspeicherung der (menschlichen) Übersetzung eines Übersetzers, um auf vorherige Arbeiten z. B. wieder zurückzugreifen („translation memory“), inkl. Glossaren oder Stile.\r\nNLP\t\tNatural Language Processing, Linguistische Datenverarbeitung\r\nMathematische, algorithmische Techniken und linguistische Berechnungs-Methoden zur maschinellen Verarbeitung natürlicher Sprache, darunter:\r\n\tNLU\tNatural Language Understanding, Texterfassung\r\nAutomatisiertes Erfassen, „Verstehen“ menschlicher Sprache (Text). \r\n„Verstehen“ bedeutet jedoch nicht die sinnhafte, kontextuelle oder emotionale und kognitive Kapazität. NLU eines interaktiven Chatbots, E-Mail-Spam Filters oder Machine Translation beruhen auf der Logik von pragmatischen semantischen Regeln und dem Versuch, die Absicht des Geschriebenen („Intent“) zu identifizieren. \r\nErst Sentiments-Analysen von Texteingabe kann NLU ermöglichen, nicht nur den Wortsinn zu „verstehen“, sondern die Absicht („intent“).\r\n\t\tDie meisten NLU Tools, selbst hochentwickelte wie etwa DeepL, scheitern weiterhin an Humor, Ironie, Sprachwitz, Stil– insbesondere eignet sich NLU nicht, um komplexe oder erzählerische Texte qualitativ gut zu übersetzen.\r\nNLU / NLP wird auch für Grammatikprüfung oder Text-Analyse verwendet.\r\n\tNLG\tNatural Language Generation, Sprachgenerierung\r\nMaschinelle Reproduktion menschlicher Sprache, z. B. ChatGPT, DeepL.\r\nNLG kann sich jedoch weder selbst lesen, noch korrigieren, noch den Inhalt des Produzierten erfassen, da Sprache in Formeln und Muster umgewandelt wird. Dabei werden Mustererkennung und Wahrscheinlichkeitsalgorithmen eingesetzt, sowie Textbausteine. Teilweise memorisieren KI-Generatoren komplette Texte (von Webseiten, aus Büchern  ,   ) und andere künstlerische Werke und geben diese wieder (Plagiat, Nutzungsrechte-Verletzung)\r\nTDM\t\tText und Data Mining\r\nAlgorithmisch automatisierter Prozess der Analyse großer Mengen von Text- oder anderen Datenressourcen. Während Datenschürfen sich tendenziell erschließt, um zu verstehen, dass daraus Muster, Wiederholungen, zusätzliche Informationen oder Lösungen komplexer Recherche extrahiert werden können, ist Text-Mining eine Strukturierung und algorithmische Analyse ausgewählter Dokumentsammlungen zur Auffindung von Informationen und der Entdeckung versteckter inhaltlicher Beziehungen zwischen Texten und Textfragmenten. \r\nEingesetzt wird es zum Beispiel für sozialwissenschaftliche Analysen von Kommentaren in sozialen Netzwerken und ihre inhaltliche, sprachliche oder emotionale Veränderung über die Jahrzehnte oder für die Analyse von Rollenbildern und Stereotypen in Romanen vom 18. bis 21. Jahrhundert sowie zur Untersuchung von medizinischen Fachbüchern, um z. B. festzustellen, dass die Behandlung von Frauen bei Herzkrankheiten kaum oder zu wenig Eingang in Lehrliteratur findet. \r\n\t\tDieses „klassische“, zielorientierte Text-Mining setzt im Gegensatz zum machine learning eine Vorbereitung der zu untersuchenden Texte voraus wie etwa eine präzise computerlinguistische Aufbereitung der Dokumente (was selbstlernende, unüberwachte Große Sprachmodelle nicht tun) und eine Beschränkung der Texte, die auf spezifische Aufgaben hin untersucht werden sollen. \r\n\r\nHäufig werden als relevant erachtete Dokumente – Artikel, Bücher – lizenziert zur Verfügung gestellt oder im Rahmen der EU-rechtlichen TDM-Ausnahmen für wissenschaftliche, nicht-kommerzielle Forschung eingeholt. \r\n\r\nLLM und Foundation Models jedoch beschränken ihre Datensätze nicht, sie strukturieren sie nicht, noch bereiten sie sie vor und es ist zweifelhaft, dass unvergütetes Text-Mining auch den Bereich des nicht überwachten Machine Learnings zur Herstellung von kommerziellen Produkten abdeckt: Dies geht weit über die Ziele von Text-Mining als Informationsextraktor hinaus.\r\nDarüber hinaus erstreckt sich das Text-Mining auf Bürger:innen und Privatpersonen, deren Kommentare, Rezensionen, und Google-Eingaben. \r\n\r\n\r\n§ 44b des UrhG zu Text und Data Mining\r\n\t\t(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder \t\tmehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen \t\t\tinsbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.\r\n\r\n\t\t(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für \t\tdas Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie \t\tfür das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.\r\n\r\n\t\t(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber \t\tsich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online \t\t\t\tzugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer \t\tForm erfolgt.\r\n\r\nZu (1): Machine Learning für Große Sprachmodelle und darauf aufbauende Anwendungen werden unserer Auffassung nach nicht innerhalb dieser unvergüteten Ausnahme abgedeckt. \r\nZu (2): Recherchen ergaben, dass mindestens 174.000 urheberrechtlich geschützte Titel nachweislich, und vermutet bis zu 1,2 Millionen weitere Titel von Piraterieseiten für Foundation Models verwendet wurden. Vervielfältigungen sind nicht gelöscht: KI-Systeme und Korpora speichern dauerhaft und mit eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung.\r\nZu (3): Vier Jahre nach Einführung des Art 4 / § 44b UrhG ist kein Opt-out in Funktion. \r\nArt 4, 2019/790 (EU), Exception or limitation for text and data mining \r\n1. Member States shall provide for an exception or limitation to the rights provided for in Article 5(a) and Article 7(1) of Directive 96/9/EC, Article 2 of Directive 2001/29/EC, Article 4(1)(a) and (b) of Directive 2009/24/EC and Article 15(1) of this Directive for reproductions and extractions of lawfully accessible works and other subject matter for the purposes of text and data mining.\r\n2. Reproductions and extractions made pursuant to paragraph 1 may be retained for as long as is necessary for the purposes of text and data mining.\r\n3. The exception or limitation provided for in paragraph 1 shall apply on condition that the use of works and other subject matter referred to in that paragraph has not been expressly reserved by their rightholders in an appropriate manner, such as machine-readable means in the case of content made publicly available online.\r\n4. This Article shall not affect the application of Article 3 of this Directive.\r\nThe exceptions and limitations provided for in this Directive seek to achieve a fair balance between the rights and interests of authors and other rightholders, on the one hand, and of users on the other. They can be applied only in certain special cases that do not conflict with the normal exploitation of the works or other subject matter and do not unreasonably prejudice the legitimate interests of the rightholders.\r\n\r\nDas NAR schließt sich hier der Initiative Urheberrecht und ihrer Bewertung  an, dass die Auslegung des Art 4 der Richtlinie 2019/790 (EU) zu TDM für Machine Learning verfehlt ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Künstliche Intelligenz\r\nAutor:innen und Übersetzer:innen des deutschsprachigen Buchsektors fordern einen ethischen und rechtlich wirksamen Umgang mit sogenannter künstlicher „Intelligenz“\r\nText and Data Mining Ausnahme reformieren • Zustimmungsrecht statt Nutzungsvorbehalt • Transparenzpflicht und Verantwortungszuweisung \r\n\r\nAutor:innen und Übersetzer:innen sind die Quellen des Buchwirtschaftssektors mit seiner Wertschöpfung von 13,5 Milliarden Euro in Deutschland. Als zentrale Ressource dieses Teilmarktes der Kreativ- und Kulturwirtschaft (KKW) partizipieren sie jedoch nur mit 5-10% der Erlöse, und gehen darüber hinaus in unbezahlte Vorleistung: Sie schaffen Werke auf privatwirtschaftlichem Eigenrisiko und werden weder für ihre Arbeitsleistung wie Seitenumfang oder Qualität noch Recherche oder gar Arbeitszeit bezahlt. Einzig die Werknutzung löst eine monetäre Beteiligung aus, wie etwa Verkauf, Verleih oder Lizenzen. \r\n\r\nDie vergütungsfreie Nutzung ihrer Arbeit durch Schranken und Ausnahmen im Urheberrechtsgesetz, oder gegen geringe Kompensation abgedeckte Nutzungen ohne Einwilligung der Urheber:innen, gehen zu Lasten ihres Einkommens – insbesondere durch die sich im Tagestakt rasant weiterentwickelnden KI-Softwares im Buchsektor.\r\n\r\nSeit Jahren wird die professionelle Leistung von Schreibenden und Übersetzenden unvergütet und ohne Zustimmung verwertet, um konkurrierende Softwareprodukte der sogenannten künstlichen „Intelligenz“ zu entwickeln. Weltweit arbeiten Unternehmen wie Oracle, Alibaba, Google, Microsoft, OpenAI, Nvidia oder Apple und Amazon an Textgeneratoren, maschineller Übersetzung und synthetischer Vertonung von Textwerken zu Hörbüchern. Die Datensätze für das „Training“ von Übersetzungs- und Selbstschreibsoftware beruhen neben im Internet zugänglichen gemeinfreien Textwerken auch auf urheberrechtlich geschützten und digitalisierten Büchern der Jahre 2013-2021 und jünger, die von Piraterieseiten  stammen. \r\n\r\nDie seit 7.6.2021 in Kraft getretene Schrankenregelung zum unvergüteten Text & Data Mining (TDM) macht auch außereuropäischen Unternehmen das Schürfen von Trainingsmaterial beschämend leicht: Das gesetzlich vorgeschriebene „maschinenlesbare opt out“, der sogenannte Lizenz- oder Nutzungsvorbehalt anstatt eines Zustimmungsrechts, wird nirgends angewandt, da es weder eine technische noch vertragliche Ausgestaltung dazu gibt. \r\n\r\nDas Netzwerk Autorenrechte fordert dringend eine unter ethischen, urheberrechtlichen, wirtschaftlichen, menschenrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Aspekten weitreichende Regulierung von KI-Systemen und der Daten-Nutzungen wie folgt:\r\n\r\nRegulierter, vergütungspflichtiger und transparenter Umgang mit Datensätzen \r\n\r\n1. Die TDM-Ausnahme mit vergütungspflichtiger Ausgestaltung verwertungs¬gesellschaftlich und wie von der VG Wort bereits 2019  gefordert, reformieren.\r\n2. Freiwilliges Opt-in-Management für jede:n Urheber:in anwendbar gestalten. Im Übergangszeitraum \r\n\r\n\r\ndas gesetzlich vorgeschriebene und derzeit dysfunktionale „maschinenlesbare Opt-out“ durchsetzbar und anwendbar implementieren.\r\n3. Lizenzpflichten für die Entwickler von KI-Produkten implementieren, um Kollektiv- sowie Individual-Lizenzen mit Urheber:innen abzuschließen.\r\n4. Eine explizite Nachweis- und Transparenzpflicht über die verwendeten Werke muss bei den Nutzer:innen und entsprechend bei den Unternehmen liegen. \r\n5. Bei Einsatz von sogenannten Klon-Stimmen, die von lebenden Personen und Sprecher:innen ohne Zustimmung verwendet wurden, ist die explizite Zustimmung der menschlichen Sprechenden einzuholen, und diese sind angemessen an Erlösen zu beteiligen.\r\n\r\nUmgang mit KI-Anwendungen und KI-Produkten: AI ACT & Transparenzpflicht\r\n\r\n6. Eine Kennzeichnungspflicht von mittels KI hergestellten Presse-, Buch- und Textwerken inkl. Übersetzungen sowie Audiowerken wie Audiobooks, Hörspielen usw. ist einzuführen.\r\n7. Europäischer AI-Act: Bisher ist keine Kennzeichnungspflicht für KI-Kulturwerke vorgesehen, sondern in Artikel 52 (3) sogar eine Ausnahme mit unklarer Verantwortungszuweisung geschaffen worden. Dies sollte keinesfalls im Trilog oder Rat Zustimmung finden.\r\n8. Vor Umsetzung des AI-Acts in Deutschland ist ein Stakeholder-Dialog mit der Kultur- und kreativwirtschaft, insbesondere den Urheber:innen anzusetzen, um Risiken zu bestimmen und Maßnahmen zum Schutz der Urheber:innen, Kulturnutzer:innen und der Wirtschaftskraft zu entwerfen.\r\n9. Maschinelle Übersetzung sollte nur selbstbestimmt von Übersetzer:innen eingesetzt werden. Bei maschinell vorübersetzten Texten muss für „Post-editing“ ein Stundensatz in einer festzulegenden Mindesthöhe vereinbart werden. Verlage haben die Informationspflicht gegenüber Autor:innen anzuzeigen, ob ihre Texte maschinell (teil)übersetzt wurden. \r\n10. Das Urheberrecht muss bei den Übersetzer:innen verbleiben, unabhängig davon, ob sie selbst eine Maschine einsetzen oder sich ihre Bearbeitung des Originals auf eine maschinell erstellte Vorlage des Verlags (o. ä.) stützt. \r\n\r\nBerlin, 26. April 2023. Die Unterzeichnenden:\r\n▪\t42erAutoren e.V. \r\n▪\tAutorinnenvereinigung e.V.\r\n▪\tBundeskongress Kinderbuch\r\n▪\tBundesverband junger Autorinnen und Autoren (BVJA)\r\n▪\tDELIA\r\n▪\tHOMER e.V.\r\n▪\tIG Autorinnen Autoren (Österreich)\r\n▪\tIG Übersetzerinnen Übersetzer (Österreich)\r\n▪\tMörderische Schwestern e.V. \r\n▪\tPAN Netzwerk Phantastik-Autor:innen\r\n▪\tPEN-Zentrum Deutschland\r\n▪\tPEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland\r\n▪\tSelfpublisher-Verband e.V.\r\n▪\tDas Syndikat e.V.\r\n▪\tVerband deutschsprachiger Übersetzerinnen und Übersetzer (VdÜ)\r\n▪\tVerband deutscher Schriftsteller*innen  (VS in Ver.di)\r\n\r\nDas Netzwerk Autorenrechte (www.netzwerk-autorenrechte.de) repräsentiert 16 Verbände und über 16.500\r\nAutor:innen und Übersetzer:innen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Mitglieder: 42erAutoren, A*dS\r\nAutorinnen und Autoren der Schweiz, Autorinnenvereinigung e.V., Bundesverband junger Autoren und Autorinnen\r\n(BVjA), Bundeskongress Kinderbuch, DELIA, HOMER, IG Autorinnen Autoren, Mörderische Schwestern e.V., Phantastik-Autoren\r\nNetzwerk (PAN) e.V., PEN-Zentrum Deutschland, PEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland, Selfpublisher-Verband e.V., SYNDIKAT – Verein für deutschsprachige Kriminalliteratur, Verband deutschsprachiger Übersetzerinnen und Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. (VdÜ), Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) in ver.di. \r\nKontakt: info@netzwerk-autorenrechte.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Künstliche Intelligenz\r\nHintergrundpaper der Autor:innen und Übersetzer:innen des deutschsprachigen Buchsektors: Für einen ethischen Umgang mit KI\r\nText and Data Mining Ausnahme reformieren • Zustimmungsrecht statt Nutzungsvorbehalt • Transparenzpflicht und Verantwortungszuweisung \r\n\r\nAutor:innen und Übersetzer:innen sind die Quellen des gesamten Buchwirtschafts¬sektors mit seiner Wertschöpfung von 13,5 Milliarden Euro (davon im Jahr 2022: 9,3 Milliarden Euro Verkaufsumsatz) in Deutschland, und rund 23,5 Milliarden Euro im Europäischen Sektor. Die Arbeit der rund 30.000 bei den Finanzämtern registrierten Texturheber:innen in Deutschland erlaubt es 113.000 Voll- und Teilzeit-Beschäftigten in Verlag, Handel usw., einem Erwerbs-leben mit Gehalt nachzugehen, außereuropäischen Plattformen und Aggregatoren, lukrative Geschäftsmodelle zu entwickeln, und Bund und Ländern, ihrem Bildungsauftrag nachzukommen. Als zentrale Ressource dieses Teilmarktes der Kreativ- und Kulturwirtschaft partizipieren die Quellen der Buchwert¬schöpfungskette jedoch nur mit 5-10% der Erlöse . \r\n\r\nSchriftsteller:innen schaffen Werke auf privatwirtschaftlichem Eigenrisiko, und werden nicht für ihre Arbeitsleistung, Recherche, Seitenanzahl oder Arbeitszeit bezahlt. Einzig die Werknutzung löst eine monetäre Beteiligung an ihrer eigenen Arbeit aus, wie etwa Verkauf, Verleih oder Lizenzen. Die vergütungsfreie Nutzung ihrer Arbeit durch Schranken und Ausnahmen im Urheberrechtsgesetz oder durch geringe Kompensation abgedeckte Nutzungen ohne Einwilligung der Urheber:innen, gehen zu Lasten ihres Einkommens und ihrer Persönlichkeitsrechte der freien Entscheidung. Sie schränken darüber hinaus die Vielfalt der Stimmen ein und beschädigen damit die Grundlage einer demokratischen Kultur.\r\n\r\nKeine Künstliche „Intelligenz“ ohne Kreative Intelligenz. \r\nSeit Jahren wird die professionelle Leistung von Schreibenden und Übersetzenden unvergütet und ohne Zustimmung verwertet, um Softwareprodukte der sogenannten Künstlichen „Intelligenz“ zu entwickeln. Weltweit arbeiten Unternehmen wie Oracle, Alibaba, Google, Microsoft, OpenAI, Nvidia oder Apple und Amazon an Textgeneratoren, maschinellen Übersetzungssystemen und synthetischer Vertonung von Text¬werken. Die Datensätze für das Training von Übersetzungs- und Selbstschreib¬software beruhen neben im Internet zugänglichen gemeinfreien Textwerken auf urheberrechtlich geschützten und digitalisierten Büchern der Jahre 2013-2021 und jünger. Die drei Korpora, die für das Learning der maschinellen Sprachprogramme genutzt wurden, Books1, Books2, sowie Books3, stammen zudem teilweise aus illegalen Quellen , wie etwa Bit Torrent-Seiten; der Hersteller des Programms ChatGPT weigert sich, transparente Auskünfte über den Datensatz zu erteilen. \r\n\r\nText and Data-Mining Schranke reformieren, Zustimmungspflicht statt Nutzungsvorbehalt garantieren, Nachweispflicht anpassen\r\nDie seit 7.6.2021 in kraftgetretene Schrankenregelung zum unvergüteten Text und Data Mining macht außereuropäischen Unternehmen das Schürfen von Trainingsmaterial allzu leicht – wie etwa aus E-Books, die für Machine Learning der Textgenerator- und Übersetzungs-Software genutzt werden. Autor:innen werden nicht kompensiert. Gleichzeitig wird ihre Arbeit von diesen Unternehmen genutzt, um jene Software, die sich aus unseren Köpfen bedient hat, retour nach Europa zu verkaufen und Konkurrenzsituationen herzustellen. Das gesetzlich vorgeschriebene „maschinenlesbare opt out“, der sog.Nutzungs- oder Lizenzvorbehalt anstatt eines Zustimmungsrechts, wird bisher nicht angewandt, da es weder eine technische noch vertragliche Ausgestaltung dazu gibt. \r\n\r\nDas Netzwerk Autorenrechte fordert daher:\r\n\r\n\tDie geltende TDM-Schranke mit vergütungspflichtiger Ausgestaltung verwertungsgesellschaftlich und wie von der VG Wort bereits 2019 gefordert reformieren .\r\n\tPraktikables opt-out / opt-in Management für jede:n Urheber:in anwendbar und durchsetzbar gestalten.\r\n\tAlternativ Lizenzpflichten, die Entwickler von KI-Produkten verpflichten, Kollektiv- sowie Individual-Lizenzen mit Urheber:innen abzuschließen.\r\n\tErlösbeteiligung an Umsätzen aus Schreib- und Übersetzungssoftware für Text-Urheber:innen. \r\n\tNachweis- und Transparenzpflicht über die zum Training missbrauchten Werke muss bei Nutzer:innen und entsprechend Unternehmen liegen. \r\n\r\nTransparenzpflicht: KI-Produkte kennzeichnen \r\n\r\nMaschinen-Übersetzung: Presseorgane nutzen maschinelle Übersetzungssysteme, ebenso Fachbuch- und Wissenschaftsverlage. Übersetzer:innen werden immer seltener für das volle Werk engagiert, sondern stattdessen als Ausgleichende/Anpassende, die „Post-Editing“ von maschinell übersetzten Werken vornehmen, die Verantwortung für den Inhalt wird jedoch den den menschlichen Übersetzer:innen zugeteilt. Die Arbeitsweise ändert sich, jedoch nicht die Anforderungen an die Ausbildung und die Sensibilität im Umgang mit Texten, zudem wächst die Sprachvielfalt und die Anzahl der vielsprachigen Texte. Übersetzungsmaschinen kommen auch zum Einsatz, um Honorare zu drücken. Bei maschinell vorübersetzten Texten schwankt die Qualität des Outputs je nach Software stark, dadurch ist der Arbeitsaufwand nicht pauschal und im Vorfeld abzusehen, was zu einer Selbstausbeutung führt.\r\nDarüber hinaus werden auch verwertungs¬gesellschaftliche Vergütungsmechanismen tangiert: Ob METIS (Texte im Internet), Bibliothekstantiemen und Gerätevergütungen für belletristische oder wissenschaftliche Werke, Presseerzeugnisse und vertonter Text und Synchronübersetzungen: Nur menschliche Urheber:innen oder Übersetzende haben einen Vergütungsanspruch. Bereits jetzt sehen sich Verwertungsgesellschaften veranlasst, KI-Detektoren entwickeln zu lassen, um nicht berechtigte Texte auszusortieren. Die dafür notwendigen Kosten werden von den Geldern, die Urheber:innen zuständen, entnommen; damit entsteht ein weiterer fortgesetzter Schaden. \r\n\r\nDas Netzwerk Autorenrechte fordert daher:\r\n\tÜbersetzer:innen entscheiden selbst, ob und inwieweit sie maschinelle Übersetzungssysteme in ihrer Arbeit einsetzen. Bei maschinell vorübersetzten Texten muss für sogenannte „Post-Editing“-Leistungen ein Stundensatz in einer festzulegenden Mindesthöhe vereinbart werden. \r\n\tVerlage haben Autor:innen darüber zu informieren, ob ihre Werke maschinell (teil-)übersetzt sind oder werden. \r\n\tDas Urheberrecht muss bei den Übersetzer:innen verbleiben, unabhängig davon, ob eine Maschine zum Einsatz kommt. \r\n\tEine Kennzeichnungspflicht von mittels KI hergestellten Übersetzungen ist einzuführen. Entsprechend sind Regeln für Umfangsgrenzen zu entwickeln.\r\n\r\nTextgeneratoren: NLP-Textgeneratoren werden seit Jahren  für simulierte Kundendialoge, Kommentator-Bots, Produktbeschreibungen, Gebrauchsanweisungen etc. verwendet; neuere Software wie ChatGPT verfassen mehr oder weniger sinnhafte Langtexte. Die Qualität und Verlässlichkeit sind heute bestenfalls suboptimal, doch wird die fortschreitende, rasante Entwicklung bereits in wenigen Wochen „bessere“ Ergebnisse liefern. Hier entstehen Konkurrenzprodukte zu jenen von Autor:innen, die einen massiven Einfluss auf Vergütungsstrukturen und rechtliche Fragen haben werden. \r\n\r\nDas Netzwerk Autorenrechte fordert daher:\r\n\r\n\tEuropäischer AI-Act: Bisher ist keine Kennzeichnungspflicht für KI-Kulturwerke vorgesehen, sondern in Artikel 52 (3) sogar eine Ausnahme geschaffen worden. Dies sollte keinesfalls im Trilog und Europäischen Rat Zustimmung finden.\r\n\tEine Kennzeichnungspflicht von mittels KI hergestellten Presse-, Buch-, und Textwerken ist einzuführen.\r\n\tVor Umsetzung des AI-Acts in Deutschland ist ein Stakeholder-Dialog mit der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere den Urheber:innen mit allen Ressorts der Kultur-, Digital- Rechts- und Bildungspolitik zusetzen, um Risiken zu bestimmen und Maßnahmen zum Schutz der Urheber:innen, Kulturnutzer:innen und der Wirtschaftskraft zu entwerfen.\r\n\r\nSynthetische Hörbuchvertonung: Apple und GooglePlay vertonen Textwerke und Bücher mit künstlichen oder menschlich-geklonten Stimmen; so wurde z.B. die Stimme der Schauspieler Emma Watson (Harry Potter-Filme) geklont, und für eine Einlesung von „Mein Kampf“ missbraucht.  Hörbuchsprecher und entsprechende Lizenzen werden damit umgangen. Im Rahmen des BFSG / der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit sollen E-Books ab 2025 zudem „barrierefrei“ werden. Gerätehersteller bieten bereits integrierte Vorlese-KI für jeden an. Wenn der Kreis der BFSG-Berechtigten unkontrolliert bleibt, bedroht dies zusätzlich die Lizenzfreiheit der Autor:innen.\r\n\r\nDas Netzwerk Autorenrechte fordert daher:\r\n\r\n\tBFSG / EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit: Konsultationen zur Auswirkungen text-to-speech bei Gefahr der Unterlaufung der Lizenzfreiheit der Autor:innen, und des Leistungsschutzrechtes der Hörbuchsprecher:innen.\r\n\tKennzeichnungspflicht für mittels KI hergestellte Audiobooks.\r\n\tLizenzrecht der Autor:innen darf nicht unterlaufen werden, auch nicht beim Einsatz von synthetischen Stimmen.\r\n\tBei Einsatz von Klon-Stimmen, die von lebenden Personen kopiert und weiter entwickelt wurden, ist die explizite Zustimmung der Sprecher:innen sowie ihrer Rechtsnachfolgder einzuholen, und diese sind angemessen an Erlösen zu beteiligen.\r\n\r\nAuswahl und Sichtbarkeit von Buchwerken: Algorithmen kuratieren seit Jahren Empfehlungen im digitalen Umfeld, basierend auf kommerziellem Erfolg. Software „prüft“ unveröffentlichte Manuskripte auf „Bestseller¬potential“. Dies hat destruktive Auswirkungen auf Zugang, auf Rezeption, auf die Wertschätzung und die inhaltliche Vielfalt.\r\n\r\nDas Netzwerk Autorenrechte fordert daher:\r\n\r\n\tVerlage und Distributoren haben Auskunft über maschinelle Kuratierung zu erteilen.\r\n\r\nVerantwortung und Ethik:  \r\nDie Qualität jeder generativen sogenannten künstlichen „Intelligenz“ – die nichts mit realer Intelligenz zu tun hat – wird durch die Masse ihres Training-Datensatzes bestimmt. Je mehr Texte, Bilder oder Musik eine KI „lernt“ (= kopiert und wieder zusammen mischt), desto mehr originäre Stile kann sie nachbilden und menschliche Werke nachahmen. Die von KI-Unternehmen verkauften Produkte sind das Ergebnis von der oft illegalen Nutzung Millionen urheberrechtlich geschützter Bilder, privaten Fotos, Texten und Leistung menschlicher Urheber:innen. Gleichzeitig ist die Verantwortungszuweisung bei z.B. Persönlichkeits-rechtsverletzungen oder Desinformation durch maschinell generierte Produkte ungeklärt. \r\n\r\nWir fordern deshalb eine unter ethischen, urheberrechtlichen, wirtschaftlichen, menschenrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Aspekten weitreichende Regulierung von KI-Systemen inkl. Transparenz und Dokumentation von Daten- und Vorlagen-Nutzungen. \r\nDiese Ausbeutung unserer Arbeit und unserer kreativen, schöpferischen Intelligenz verstößt gegen Menschenrechte. Sie schadet den Quellen des gesamten Buch- und Kunstmarkts, und wird auch durch Kompensationszahlungen z.B. aus TDM nicht annähernd aufgefangen. \r\nWir stehen in der Morgendämmerung einer Krise, die weit über die Urheber:innen hinaus reicht: sie wird alle Arten von Arbeitsplätzen und Berufen, von Ausbildung und Studium, von Wissenschaft und Medien betreffen. Die Regeln jedoch sind menschengemacht: und wir fordern, dass sie endlich gemacht werden.\r\n\r\n \r\nBerlin, 26. April 2023. Die Unterzeichnenden:\r\n▪\t42erAutoren e.V. \r\n▪\tAutorinnenvereinigung e.V.\r\n▪\tBundeskongress Kinderbuch\r\n▪\tBundesverband junger Autorinnen und Autoren (BVJA)\r\n▪\tDELIA\r\n▪\tHOMER e.V.\r\n▪\tIG Autorinnen Autoren (Österreich)\r\n▪\tIG Übersetzerinnen Übersetzer (Österreich)\r\n▪\tMörderische Schwestern e.V. \r\n▪\tPAN Netzwerk Phantastik-Autor:innen\r\n▪\tPEN-Zentrum Deutschland\r\n▪\tPEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland\r\n▪\tSelfpublisher-Verband e.V.\r\n▪\tDAS SYNDIKAT e.V.\r\n▪\tVerband deutschsprachiger Übersetzerinnen und Übersetzer (VdÜ)\r\n▪\tVerband deutscher Schriftsteller*innen  (VS) \r\n\r\n \r\nDas Netzwerk Autorenrechte (www.netzwerk-autorenrechte.de) repräsentiert 16 Verbände und über 16.500\r\nAutor:innen und Übersetzer:innen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Mitglieder: 42erAutoren, A*dS\r\nAutorinnen und Autoren der Schweiz, Autorinnenvereinigung e.V., Bundesverband junger Autoren und Autorinnen\r\n(BVjA), Bundeskongress Kinderbuch, DELIA, HOMER, IG Autorinnen Autoren, Mörderische Schwestern e.V., Phantastik-Autoren\r\nNetzwerk (PAN) e.V., PEN-Zentrum Deutschland, PEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland, Selfpublisher-Verband e.V., SYNDIKAT – Verein für deutschsprachige Kriminalliteratur, Verband deutschsprachiger Übersetzerinnen und Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. (VdÜ), Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) in ver.di. \r\nKontakt: info@netzwerk-autorenrechte.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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