{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Handreichung für die Bundestagswahl\r\n- 10 Impulse zur Stärkung der Wirtschaft in Deutschland -\r\n1. Finalisierung einer Handelsstrategie der Bundesregierung und Gründung einer\r\nNationalen Plattform „Handel der Zukunft“\r\n“Wir finalisieren die Handelsstrategie der Bundesregierung als Ausgangspunkt für die Arbeit einer\r\nneu zu gründenden Nationalen Arbeitsplattform `Handel der Zukunft`.“\r\n2. Einheitliche Mehrwertsteuer in der Gastronomie\r\n„Insbesondere die Gastronomie und ihre Gäste leiden unter der Inflation sowie steigenden\r\nPersonal- und Energiekosten der letzten Jahre. Deshalb setzen wir uns für eine einheitliche\r\nMehrwertsteuer von 7% für Speisen der Gastronomie ein. Restaurants sind die Wohnzimmer der\r\nÖffentlichkeit und müssen sowohl für die Betreiber wirtschaftlich rentabel sein als auch für die\r\nMenschen bezahlbar bleiben.\r\n3. Betriebsverfassungsgesetz modernisieren\r\n“Wir wollen das Betriebsverfassungsgesetz umfassend modernisieren und an die Arbeitswelt des\r\n21. Jahrhunderts anpassen. Dabei sollen unter Mitwirkung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern\r\nsowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere die betriebliche Mitbestimmung, der\r\nEinsatz von künstlicher Intelligenz oder ähnlicher digitaler Anwendungen in den Arbeitsabläufen,\r\nsowie Dokumentationspflichten und datenschutzrechtliche Anforderungen an die zunehmend\r\ndigitale Arbeitswelt angepasst und neu geregelt werden, ohne dass Arbeitnehmende dabei\r\ngrundlegend in ihrer Mitbestimmung eingeschränkt und Arbeitgebende zu vielen und zu hohen\r\nbürokratischen Auflagen ausgesetzt werden.“\r\n4. Arbeitsschutz an die Arbeitswelt 4.0 anpassen\r\n„Wir wollen die Skalierbarkeit von Unternehmen vereinfachen. Deshalb setzen wir uns dafür ein,\r\ndass die Arbeitsstättenverordnung an das digitale Zeitalter angepasst wird. So sind moderne\r\nUnternehmen, deren Geschäftsmodelle auf Digitalisierung und zu weiten Teilen mobilem Arbeiten\r\nbasieren, mit unpraktikablen Anforderungen konfrontiert.\r\n5. Für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz, das Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit\r\nsichert\r\n„Wir erleben eine Ergänzung der industriellen Produktion durch datengetriebene Geschäftsmodelle\r\nund -prozesse. Deshalb muss das Beschäftigtendatenschutzgesetz an die moderne Arbeitswelt\r\nangepasst werden, um den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder zu stärken. Künftige\r\nRegelungen müssen darauf abzielen, die Rechte der Beschäftigten zu wahren, während\r\ngleichzeitig die Agilität der Unternehmen in der digitalen Transformation nicht eingeschränkt wird.“\r\n1\r\n6. Plattformarbeiterrichtlinie effektiv implementieren\r\n„Wir benötigen ein branchen- und europaweit einheitliches Level-Playing Field in der\r\nPlattformarbeit, damit hohe Arbeitsstandards - wie sie sich etwa im Angestelltenmodell von\r\nLieferando finden - nicht weiterhin einen kostenintensiven Wettbewerbsnachteil mit sich bringen.\r\nDeshalb forcieren wir eine effektive nationale Implementierung der EUPlattformarbeiterrichtlinie,\r\ndamit die Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenrechte von Plattformtätigen wirksam umgesetzt\r\nwerden.“\r\n7. Algorithmisches Management als Chance sehen und europäische Standards schaffen\r\n„Algorithmisches Management ist ein unverzichtbares Instrument, um agile und komplexe\r\nArbeitsprozesse in Tech-Unternehmen bedarfsgerecht zu steuern. Da das algorithmische\r\nManagement app- bzw. softwarebasiert funktioniert, ist es bei der Regulierung für internationale\r\nTech-Unternehmen existenziell notwendig, einheitliche europäische Standards statt\r\nnationalstaatlicher Flickenteppiche zu schaffen. Algorithmisches Management als Chance zu\r\nbegreifen und Beschäftigtendatenschutz und Informationspflichten entsprechend anzupassen, ist\r\nein wichtiger Wettbewerbsfaktor für den deutschen Wirtschaftsstandort. Es ist nicht praktikabel für\r\njedes Land eine eigene Applösung anzubieten.“\r\n8. Gleiche Bedingungen für digitale Kantinen und Sachbezugsleistungen\r\n„Personalbindung bedarf in Zeiten von mehr Home Office und Remote Work neuer Instrumente.\r\nDie Förderung einer digitalen Kantine ist die logische Konsequenz dieser Entwicklung. Deshalb\r\nsetzen wir uns dafür ein, den Gesamtbetrag für digitale Essenszuschüsse ab 2025 anzuheben.\r\nDies soll durch eine paritätische Verteilung: 4,40 Euro als steuerfreier Arbeitgeberzuschuss und\r\n4,40 Euro als steuerpflichtiger Sachbezugswert auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und\r\nArbeitnehmer.“\r\n9. Verkehrsinfrastruktur, die Fahrräder als Wirtschaftsverkehr anerkennt und einbindet\r\n„Geschäftsmodelle im Quick-Commerce sind gekommen, um zu bleiben - die Bevölkerung hat sich\r\ndaran gewöhnt und insbesondere ältere und bewegungseingeschränkte Menschen profitieren von\r\nden neuen Angeboten. Zweiradlieferdienste müssen deshalb in die Planung des\r\nWirtschaftsverkehrs von Städten zukünftig mit eingebunden werden.\r\n10. Wertschätzung von rechtmäßigen Arbeitsplätzen aller Art\r\n„Arbeit ist der Einstieg in den Aufstieg, sichert gesamtgesellschaftlichen Wohlstand und soziale\r\nIntegration. Wir setzen uns für eine stärkere gesellschaftliche Anerkennung aller Berufsgruppen\r\nentsprechend ihrer Qualifikation ein - dazu gehört für uns explizit auch die Tätigkeit von\r\nGeringqualifizierten im Niedriglohnbereich.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010439","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU-Plattformarbeiterrichtlinie COM/2021/762 in nationales Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/85/497041/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270018.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Lieferandos  Ziel ist es, zentrale Herausforderungen und praxisnahe Lösungsansätze in den politischen Diskurs einzubringen und so konstruktiv zur Gestaltung der kommenden Legislaturperiode beizutragen.\r\n\r\nDeshalb möchte ich Ihnen nachstehende Handreichungen  übermitteln:\r\n\r\n„Wir sorgen dafür, dass die europäische Plattformarbeiterrichtlinie wirksam und unter Wahrung der Interessen und Rechte der Plattformbeschäftigten umgesetzt wird. Gleichzeitig stellen wir sicher, dass die Unternehmen nicht durch übermäßige Bürokratie belastet werden und somit weiterhin Innovation gefördert und Flexibilität gewährleistet bleiben. Dies gilt insbesondere bei den Informationsrechten zum algorithmischen Management und bei der Bereitstellung von Kommunikationskanälen für die Beschäftigten durch die Plattformen. Unser Ziel bei der Umsetzung muss sein, dass faire Arbeitsbedingungen sichergestellt sind, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Standortes beeinträchtigt wird.“\r\n\r\n„Um Bürokratie für Unternehmen zu reduzieren, werden wir das Betriebsverfassungsgesetz & und den Arbeitsschutz umfassend modernisieren und an die Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts anpassen. Digitale Hilfsmittel müssen der organisatorischen Entlastung von Arbeitnehmenden und Unternehmen dienen. Gleichzeitig muss die Realität digitaler und datenbasierter Geschäftsmodelle in die betriebliche Mitbestimmung integriert werden, damit Deutschlands Digitalwirtschaft wettbewerbsfähig bleibt. Unter Mitwirkung von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern entbürokratisieren wir insbesondere die Arbeit mit appbasierter Software, automatisierten Managementsystemen, Remote Work sowie den Arbeitsschutz.“\r\n\r\n„ In Zeiten des Fachkräftemangels und einer globalisierten Arbeitswelt fördern wir Personalbindungsinstrumente im Home Office  u.a. durch eine paritätische Verteilung zwischen dem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und dem steuerpflichtigen Sachbezugswert bei der Essensbezuschussung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Unternehmen, die ihren Angestellten den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss bei der Essensbezuschussung zahlen wollen, sollen die Möglichkeit haben, dies analog zur Höhe des arbeitnehmerseitigen steuerpflichtigen Sachbezugswert zu tun.“\r\n\r\n“Restaurants sind die Wohnzimmer der Öffentlichkeit. Um Gastronomen und Kunden zu entlasten, sorgen wir dafür, dass in der Gastronomie eine einheitliche Mehrwertsteuer von 7% für Speisen gilt, unabhängig davon, ob sie für den Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen verkauft werden.” \r\n\r\n\r\nWir würden uns freuen, wenn diese Handreichungen Berücksichtigung finden, und stehen Ihnen für Fragen und selbstverständlich auch künftig für weiteren Austausch gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für die Koalitionsverhandlungen und eine glückliche Hand bei den anstehenden Entscheidungen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010439","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU-Plattformarbeiterrichtlinie COM/2021/762 in nationales Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/b6/618210/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Im Namen von Lieferando möchte ich Ihnen für den bisherigen konstruktiven Austausch danken.\r\nWir schätzen den Dialog mit Ihnen sehr und würden uns freuen, diesen bei passender Gelegenheit\r\nweiterzuführen.\r\nAngesichts der dynamischen Entwicklungen in unserer Branche möchten wir Sie heute über eine\r\nWeiterentwicklung unseres Logistikmodells informieren.\r\nWir beobachten, dass unser Markt einem tiefgreifenden Wandel unterliegt. Unsere Kunden und\r\nHandelspartner erwarten heutzutage einen schnellen und verlässlichen Lieferservice - ohne\r\nVerzögerungen oder Schließungen in Spitzenzeiten. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen wir\r\nunsere logistischen Kapazitäten nachhaltig und effizient ausbauen. Denn der Wechsel zur\r\nKonkurrenz ist nur einen Klick entfernt. Um am Markt bestehen und unsere Arbeitsplätze sichern\r\nzu können, muss unsere Logistik zukünftig stärker skalierbar und besser verfügbar sein.\r\nWährend sich in der Branche spezialisierte Logistikdienstleister etabliert haben, setzt Lieferando\r\nkonsequent auf direkt angestellte Fahrerinnen und Fahrer mit sicheren und fairen\r\nArbeitsbedingungen. Lieferando übernimmt mit seinem Direktanstellungsmodell Verantwortung.\r\nJedoch leider mit wenig positiver Resonanz - auch aus den Reihen von Medien & Politik.\r\nDie Plattformarbeiterrichtlinie verspricht neben der Beschäftigungsvermutung, die wir befürworten,\r\nleider auch wieder eine Reihe an neuen bürokratischen Aufgaben für Unternehmen mit\r\nFestangestellten. Zudem belasten veraltete politische Rahmenbedingungen zunehmend das Modell\r\nder Direktanstellung in Zeiten neuartiger Geschäftsmodelle und Arbeitsformen. Das\r\nBetriebsverfassungsgesetz sowie verschiedene Arbeitsschutzvorschriften basieren größtenteils\r\nnoch immer auf der Realität in den Werkshallen von 1972. Sie berücksichtigen auf Seite der\r\nUnternehmen weder den technischen Wandel noch die neuartigen Arbeitsbedingungen und\r\n-anforderungen von daten- und softwarebasierten Geschäftsmodellen. Deshalb haben wir der\r\nPolitik in den letzten Jahren diverse Vorschläge für Updates dieser Gesetze zukommen lassen,\r\ndamit auch Tech-Unternehmen langfristig im Rahmen hoher Arbeitsstandards am deutschen\r\nWirtschaftsstandort zum Wohlstand beitragen können. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung\r\nverspricht jedoch keine entscheidenden Modernisierungen.\r\nDurch die vergleichsweise geringfügige Ergänzung unseres Modells um spezialisierte\r\nFlottenanbieter sichern wir zukünftig die zwingend erforderliche Verbesserung unseres\r\nLieferangebots. Wir befürworten, dass die Standards der Plattformarbeiterrichtlinie ebenfalls für diese Logistikdienstleister gelten sollen. Sie werden vorrangig in Randgebieten eingesetzt und lediglich rund 5% all unserer Bestellungen übernehmen. Dies ist ein Schritt, der die\r\nServiceverfügbarkeit unserer eigenen Logistik erhöht, Lieferzeiten verkürzt und gleichzeitig unsere\r\nfestangestellten Fahrerinnen und Fahrer entlastet. Die zahlreichen unbefristeten Direktanstellungen\r\nbei Takeaway Express bleiben das Alleinstellungsmerkmal in der Branche. Das neue Modell macht\r\nunsere eigene Logistik flexibler, effizienter und skalierbarer, stärkt die betriebliche Stabilität und\r\nunterstützt unsere Expansion in einem zunehmend wettbewerbsintensiven Marktumfeld und das\r\nzum Vorteil unserer Gastronomiepartner, Händler und Kunden.\r\nMelden Sie sich gern, wenn Sie Fragen haben. Ich freue mich auf unseren weiteren Austausch.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010439","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU-Plattformarbeiterrichtlinie COM/2021/762 in nationales Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/5d/660327/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180049.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Impulse für die Implementierung der Plattformarbeiterrichtlinie\r\nHintergrund\r\nLieferandos Logistikgesellschaft Takeaway Express arbeitet seit 2016 mit vielen tausend Kurieren, die direkt beim Unternehmen angestellt sind. Das größte Hindernis bei der Schaffung guter Arbeitsbedingungen in der Plattformindustrie ist nicht die Gesetzgebung oder Rechtsprechung, sondern das Fehlen einer wirksamen Durchsetzung. Das macht es für manche Unternehmen attraktiver, weiterhin mit Scheinselbstständigen zu arbeiten und sorgt für einen verzerrten Wettbewerb in unserer Branche. Im Dezember 2023 verabschiedete das EU-Parlament einen Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit. Deutschland hat bis Dezember 2026 Zeit, die Richtlinie für Plattformarbeit in die nationale Gesetzgebung zu implementieren. \r\nDie EU-Plattformarbeiterrichtlinie lässt den Nationalstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsvermutung und der Subunternehmerkontrolle bewusst Spielraum, um diese an die lokalen Gegebenheiten anzupassen. Im Gegensatz dazu enthält sie sehr konkrete Vorgaben für den Umgang mit Algorithmen, Transparenzpflichten gegenüber Behörden sowie die Bereitstellung von Kommunikationskanälen für Plattformarbeiter und Gewerkschaften. Damit die Plattformarbeiterrichtlinie nicht zu einem weiteren Standortnachteil für Deutschland wird, sind Beschäftigungsvermutung und Nachunternehmerkontrolle so auszugestalten, dass sie Scheinselbstständigkeit bekämpfen, ohne legale Arbeitsmodelle unverhältnismäßig mit Bürokratie zu belasten. Die übrigen Maßnahmen zur Vereinheitlichung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen sollten minimalinvasiv und rechtssicher umgesetzt werden, ohne dem von der Bundesregierung angestrebten Bürokratieabbau entgegenzustehen. \r\nForderungen\r\nEine wirksame Plattformarbeiterrichtlinie, die Arbeitnehmerrechte stärkt und Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet, braucht:\r\neine zielgerichtete und widerlegbare Beschäftigungsvermutung mit spezifischen Kriterien und gestaffeltem Vollzugsverfahren (Kap. II),\r\neine wirksame und unbürokratische Nachunternehmerkontrolle durch ein Präqualifikationsverfahren, ein Zentralregister und eine kontrollabhängige Enthaftungsoption (Kap. I),\r\neine verhältnismäßige und unbürokratische Umsetzung der Kap. III - V, harmonisiert mit bestehender und geplanter Gesetzgebung zur Datennutzung in Unternehmen,\r\neine praxistaugliche Gestaltung der Nutzung von Algorithmen, um Rechtssicherheit bei Dokumentenkontrolle und Sicherheitsverfahren weiterhin zu ermöglichen (Kap. III Art. 7, 10 & 13),\r\nzielführende, unbürokratische Transparenzpflichten durch Datenaggregation sowie die Digitalisierung und Standardisierung des Meldeverfahrens (Kap. IV Art. 17).\r\n\r\nErläuterungen\r\n1. Zielgerichtete, widerlegbare Beschäftigungsvermutung mit spezifischen Kriterien und gestaffeltem Vollzugsverfahren  (Kap. II)\r\nIn Deutschland wird der Beschäftigungsstatus hauptsächlich durch § 611a BGB definiert, der sich auf die persönliche Abhängigkeit und das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Inhalt, Ausführung, Zeit und Ort der Arbeit konzentriert. Dieser Rahmen legt fest, dass ein Arbeitnehmer an Weisungen gebunden und nicht wesentlich frei ist, seine Arbeit zu organisieren oder seine Arbeitszeiten zu bestimmen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum „Crowdworking“ (BAG, 9 AZR 102/20) stellt fest, dass algorithmische Kontrolle, Arbeitsvorgaben und wirtschaftliche Abhängigkeit ein Arbeitsverhältnis begründen können. Das Gericht betonte, dass eine Gesamtbeurteilung aller Umstände bei der Bestimmung des Beschäftigungsstatus notwendig ist.\r\nFür Zwecke der Sozialversicherung bietet § 7a SGB IV ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren an, das zur Klärung des Beschäftigungsstatus eingeleitet werden kann, obwohl dieser Prozess oft langwierig und komplex ist und sowohl für Plattformen als auch für Arbeitnehmer Unsicherheit schafft.\r\nVorschlag für die Kriterien einer widerlegbaren Beschäftigungsvermutung\r\nBetreffend der widerlegbaren Beschäftigungsvermutung gemäß Artikel 5 empfehlen wir ein System, bei dem die Vermutung ausgelöst wird, wenn mindestens zwei von fünf spezifischen Kriterien für direkte Plattformarbeitsverhältnisse erfüllt sind. Dieser Ansatz würde die notwendige Zusammenarbeit mit legal operierenden Flottenbetreibern weiter ermöglichen, aber gleichzeitig Druck auf illegale Praktiken ausüben.\r\nBeschäftigung sollte u. E. dann vermutet werden, wenn mindestens 2 der folgenden 5 Kriterien erfüllt sind:\r\nNutzung algorithmischer Leistungsbewertungssysteme mit direkten Konsequenzen für die individuelle Vergütung der Arbeitnehmer oder den Plattformzugang (ausgenommen B2B-Partnerbewertungssysteme); \r\nEinschränkungen der individuellen Arbeitnehmerautonomie durch persönliche Exklusivitätsanforderungen oder obligatorische feste Zeitfenster (nicht anwendbar auf Unternehmenspartnerschaftsvereinbarungen); \r\neinseitige Preisgestaltung für individuelle Arbeitsaufgaben ohne Verhandlungsmöglichkeiten (unterschieden von ausgehandelten B2B-Dienstleistungstarifen); \r\ndetaillierte Verhaltenskontrolle bei der individuellen Dienstleistungserbringung, einschließlich Kleidungsvorschriften und Kundenkommunikationsanforderungen (nicht abgedeckt durch allgemeine Servicestandards in Partnerschaftsvereinbarungen); \r\ndirekte Marktbeschränkungen, die einzelne Arbeitnehmer am Kundenkontakt hindern oder Geschäftsbeziehungen außerhalb der Plattform verbieten (nicht anwendbar auf ausgehandelte Exklusivitätsklauseln in Unternehmenspartnerschaften).\r\nDiese Kriterien würden problematische Praktiken, die auf einzelne Arbeitnehmer abzielen, effektiv erfassen und gleichzeitig legale Flottenpartnerschaften und Geschäftsbeziehungen explizit schützen. Dieser verfeinerte Ansatz erzeugt regulatorischen Druck auf solche Plattformen, die fragwürdige Arbeitspraktiken anwenden, während verantwortungsvolle Optionen für Unternehmenspartnerschaften und operative Flexibilität gewahrt bleiben.\r\nVorschlag für das Verfahren und die Durchsetzung der Beschäftigungsvermutung\r\nFür die Anwendung und Durchsetzung der Vermutung gemäß Artikel 5 und Erwägungsgrund 33 setzen wir uns für ein belastbares System ein, das gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft und gleichzeitig verfahrenstechnische Schutzvorkehrungen vorsieht, die rechtskonformen Plattformen zugutekommen und legitime Geschäftspartnerschaften schützen. Der Durchsetzungsrahmen sollte eine aktive Durchsetzung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) als primäre Durchsetzungsbehörde vorsehen, wobei die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Befugnisse im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren behält. Betriebsräte sollten über Antragsrechte, jedoch nicht über direkte Durchsetzungsbefugnisse verfügen, wobei sie von Gewerkschaften unterstützt werden können.\r\nDie Durchsetzungsmechanismen sollten so konzipiert sein, dass klar zwischen direkten Plattformarbeitsverhältnissen und strukturierten B2B-Partnerschaften unterschieden wird. Die Durchsetzungsbehörden sollten verpflichtet sein, die Art des Verhältnisses zu bewerten, bevor die Vermutung angewendet wird, um sicherzustellen, dass legitime Drittanbieter-Logistikvereinbarungen und Unternehmenspartnerschaften nicht unbeabsichtigt erfasst werden.\r\nVerfahrenstechnisch empfehlen wir:\r\nein gestaffeltes Vorgehen, das mit informeller Bewertung und Konsultation beginnt, bevor formelle Sanktionen verhängt werden; \r\neine verpflichtende Unterscheidung zwischen individuellen Arbeitsverhältnissen und Unternehmenspartnerschaften bei der ersten Bewertung; \r\nverpflichtende Dokumentationsanforderungen für Plattformen, um die Transparenz der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten; \r\nregelmäßige Brancheninspektionen, die nach dem Vorbild der Versandlogistik gestaltet sind\r\nund feste Fristen für Statusfeststellungsverfahren, um lang anhaltende Unsicherheit zu vermeiden.\r\nDer Sanktionsmechanismus sollte gestaffelte Sanktionen umfassen, die mit Verwarnungen beginnen, zu Bußgeldern übergehen und bei wiederholten schweren Verstößen schließlich zu Gewerbeverboten führen; eine verpflichtende Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn Scheinselbstständigkeit festgestellt wird; sowie den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bei systematischen Verstößen. Durchsetzungsmaßnahmen sollten jedoch für Verhältnisse ausgesetzt werden, die eindeutig legitime Geschäftspartnerschaften und keine individuellen Plattformarbeitsverhältnisse darstellen.\r\n2. Wirksame und unbürokratische Nachunternehmerkontrolle durch ein Präqualifikationsverfahren und kontrollabhängige Enthaftungsoption (Kap. I Art. 3)\r\nHinsichtlich der Nachunternehmerhaftung und -kontrolle umfasst der aktuelle Rechtsrahmen verschiedene Haftungsmodelle:\r\n§ 14 AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) mit einer umfassenden, verschuldensunabhängigen Haftung des Auftraggebers für Mindestlöhne ohne Freistellungsmöglichkeiten,\r\n§ 28e Absätze 3a-3f SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch) mit der Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge, die jedoch durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen begrenzt werden kann, und\r\n§ 16 MiLoG (Mindestlohngesetz) mit einer ebenso strikten verschuldensunabhängigen Haftung für Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn wie das AEntG.\r\nDie PWD gibt den Mitgliedstaaten Spielraum, eigene Wege zu finden, um sicherzustellen, dass die Arbeitsstandards auch bei Subunternehmern eingehalten werden. Ziel einer Nachunternehmerkontrolle muss sein, sicherzustellen, dass ein Compliance-fokussierter Ansatz für Drittanbieter Wettbewerbsvorteile bietet, während Wettbewerber, die fragwürdige Subunternehmerpraktiken anwenden, mit erhöhtem regulatorischem Druck und Haftungsrisiken konfrontiert werden.\r\nVorschlag\r\nWir schlagen die Einführung eines Präqualifikationsverfahrens mit einem branchenspezifischen Zertifizierungssystem für Nachunternehmer vor, dessen erfolgreicher Abschluss zu einer Befreiung von der vollen Haftung und der Reduzierung auf reine Aufsichtspflichten führt. Dies sollte mit einem gestaffelten Haftungssystem nach Kontrollintensität gekoppelt werden, das folgende Stufen vorsieht:\r\nVollständige Haftungsbefreiung: Bei regelmäßigen, dokumentierten Kontrollen und erfolgreicher Präqualifikation.\r\nReduzierte Haftung: Bei Nachweis angemessener Sorgfaltspflicht und Kontrollsysteme.\r\nVolle Haftung: Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in der Kontrolle.\r\nTransparente Kontrollmechanismen sollten gesetzliche Anforderungen an Mindeststandards der Kontrolle und Dokumentation umfassen. Dazu gehören insbesondere:\r\nDigitale Verifizierungssysteme für Arbeitszeiten, Vergütung und Sozialversicherungsbeiträge.\r\nEin branchenspezifisches Register für verifizierte und geprüfte Nachunternehmer.\r\nDieser Ansatz würde zweifelhafte Beschäftigungsmodelle unter Druck setzen und gleichzeitig seriösen Unternehmen die Möglichkeit geben, durch konsequente Compliance und Dokumentation von Entlastungen zu profitieren. Auch würde z.B. ein branchenspezifisches Register Unternehmen die Möglichkeit geben, auf zuverlässige Nachunternehmer zuzugreifen. Dies schafft das angestrebte Gleichgewicht zwischen Wettbewerbsdruck auf fragwürdige Praktiken und operativer Flexibilität für rechtskonforme Unternehmen.\r\n3. Verhältnismäßige & unbürokratische Umsetzung der Kap. III - V, harmonisiert mit bestehender und geplanter Gesetzgebung zur Datennutzung in Unternehmen  \r\nMehrere gleichzeitige Entwicklungen könnten die Umsetzung der PWD in Deutschland beeinflussen. Die Implementierung des KI-Gesetzes (AI Act) weist erhebliche Überschneidungen bei den Regelungen zum algorithmischen Management auf, die mit den Anforderungen der PWD harmonisiert werden müssen. Zusätzlich dazu ist eine Reform des Beschäftigtendatenschutzrechts geplant, die mit den Bestimmungen zur Datenverarbeitung in der Plattformarbeit interagieren wird. Auch die Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bezüglich automatisierter Systeme nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss in Bezug auf die Anforderungen der PWD an algorithmisches Management und Transparenz berücksichtigt werden.\r\nVorschlag\r\nDiese Initiativen müssen bei der PWD-Umsetzung berücksichtigt werden, um Doppelregulierung zu vermeiden und einen kohärenten Rechtsrahmen zu gewährleisten, der keine unnötigen Verwaltungsaufwände für konforme Plattformen schafft.\r\n4. Praxistaugliche Gestaltung der Nutzung von Algorithmen, um Rechtssicherheit bei Dokumentenkontrolle und Sicherheitsverfahren weiterhin zu ermöglichen (Kap. III Art. 7, 10 & 13)\r\nAktuell nutzt Lieferando Algorithmen im Arbeitsprozess nur für zwei Vorgänge: die effiziente Zuteilung von Bestellungen an Kuriere und die kilometergenaue Entschädigung für die Nutzung privater Fahrzeuge. Die Plattformarbeiterrichtlinie darf nicht dazu führen, dass Effizienzpotenziale durch technischen Fortschritt zukünftig nicht nutzbar sind. In der Natur der Plattformarbeit liegen eine hohe Fluktuation und eine dezentrale Arbeitsweise, die qua Geschäftsmodell auf die Nutzung und Verarbeitung von Daten angewiesen ist.\r\nKapitel III Art. 7 der Plattformarbeiterrichtlinie macht Vorgaben für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ab Beginn des Einstellungsverfahrens. Es besteht jedoch die Gefahr, dass diese teilweise im Widerspruch zu den praktischen Notwendigkeiten und bestehenden gesetzlichen Pflichten deutscher Unternehmen stehen. Es muss sichergestellt werden, dass die Richtlinie nicht zu relevanten Einschränkungen bei der Gewährleistung von Sicherheit und Rechtskonformität führt oder die DSGVO unterläuft. \r\nDie Bedenken von Lieferando betreffen insbesondere: \r\ndie Auslegung des Artikels 7 Abs. 3 der Richtlinie, der den Anwendungsbereich der Beschränkungen des Absatzes 1 über automatisierte Beobachtungs- und Entscheidungssysteme hinaus auf jedes automatisierte System ausdehnt, das Entscheidungen trifft oder unterstützt, die sich in irgendeiner Weise auf Plattformarbeit-Leistende auswirken, \r\nund Absatz 2, der diesen Schutz auf das gesamte Einstellungs- oder Auswahlverfahren erstreckt,\r\nsowie Artikel 10, der für alle Entscheidungen, die das Konto eines Plattformarbeiters betreffen, eine menschliche Aufsicht vorschreibt\r\nund Artikel 13, der den Mitgliedstaaten offenlässt, wie häufig Anfragen nach Expertenunterstützung erlaubt werden. \r\nNaturgemäß finden bei Lieferandos Logistikgesellschaft ständig zahlreiche Neueinstellungen von Kurieren statt. Alle Einstellungs- und Entlassungentscheidungen werden bei Lieferando von Menschen getroffen. Ohne technische Unterstützung ist es jedoch nicht möglich, die große Anzahl von Mitarbeitern effektiv zu verwalten, beispielsweise wenn es darum geht die Ablaufdaten von mehreren tausend Visa, Arbeitserlaubnissen oder Aufenthaltstiteln fristgerecht im Blick zu behalten. Auch im digitalen Bewerbungsverfahren unterstützen automatisierte Systeme die Bewertung personenbezogener Daten. Während Artikel 7 Abs. 1 c) so zu verstehen ist, dass digitale Bewerbungsprozesse vernünftigerweise ausgenommen sind, steht die generalisierte Ausweitung durch Artikel 7 Abs. 3 (Ausweitung auf automatisierte Systeme, die Entscheidungen treffen oder unterstützen, die Personen, die Plattformarbeit leisten, in irgendeiner Weise betreffen) im Widerspruch dazu. \r\nEine weitere Schwierigkeit sehen wir bei Art. 7 Abs. 1 f) und Art. 10: Verbot der Verarbeitung biometrischer Daten zur Identitätsfeststellung durch Abgleich mit gespeicherten biometrischen Daten. Um sicherzustellen, dass sich auch wirklich derjenige Kurier einloggt, der beim Unternehmen angestellt ist, benötigen wir die Möglichkeit, durch Gesichtserkennung ein zuverlässiges Verfahren zur automatisierten Identitätsprüfung mittels biometrischer Daten zu implementieren. Die Notwendigkeit hierfür erleben wir durch “Appsharing” bereits in anderen Märkten und sie wird auch bereits in den Erwägungsgründen 41 und 59 der Richtlinie richtig erkannt. Die Überprüfung der Identität und der Arbeitserlaubnis ist für uns verpflichtend. Ohne die Nutzung moderner digitaler Verifikationsverfahren, die auch biometrische Vergleiche beinhalten können, müssten Unternehmen auf ineffiziente und ineffektive manuelle Prozesse zurückgreifen, was die betriebliche Praxis - insbesondere bei der remote stattfindenden Plattformarbeit - unzumutbar einschränken oder sogar unmöglich machen würde. Die Regelung in Art. 7 Abs. 1 lit. f) richtet sich gegen eine Identifizierung mittels Datenbankabgleich, nicht gegen die Überprüfung der Übereinstimmung einer Person mit ihrem Ausweis. Sollte diese Übereinstimmung fehlschlagen, muss es - entgegen der Vorgaben von Artikel 10 zur menschlichen Aufsicht über Entscheidungen, die das Konto eines Kuriers betreffen - weiterhin die Möglichkeit geben, per automatisiertem Entscheidungssystem das Konto des Kuriers vorübergehend zu sperren. Die Richtlinie darf die Sicherheit und Erfüllung nationaler Gesetze zur Rechtskonformität der Beschäftigung (z.B. deutsche Vorschriften zur Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung) nicht unterlaufen. \r\nVorschläge\r\nWir sind überzeugt, dass eine Differenzierung zwischen automatisierter Unterstützung im Routinemanagement und der menschlichen Letztentscheidung sowie die klare Ausnahme für gesetzlich vorgeschriebene Sicherheits- und Rechtskonformitätsprüfungen eine ausgewogene und zukunftsfähige Implementierung der Plattformarbeiterrichtlinie in Deutschland ermöglichen. Ein zertifizierter Branchenstandard für den Umgang mit diesen Daten entsprechend Art. 7 Abs. 1 f) könnte gemeinschaftlich, unter enger Einbeziehung betrieblicher Realitäten und Notwendigkeiten, erarbeitet werden, ebenso wie die Festlegung der Häufigkeit für Anfragen nach Expertenunterstützung (Art. 13).\r\nDer DSGVO Vorrang einräumen und Rechtssicherheit schaffen, insbesondere zw. Art. 22 DSGVO und Art. 7 Abs. 3 PWD:\r\nKapitel III. Art. 7 der PWD ergänzt die DSGVO, welcher weiterhin der Vorrang eingeräumt werden muss - insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeit für personenbezogene Daten sowie deren Definition. Das betrifft insbesondere Art. 22 DSGVO (das Recht, keiner Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt) und Art. 7 (3), der impliziert, dass der Artikel über automatisierte Überwachungssysteme und automatisierte Entscheidungssysteme hinausgeht, da er „Entscheidungen unterstützt, die Personen, die Plattformarbeit verrichten, in irgendeiner Weise betreffen“.\r\nKlarstellung zur technischen Assistenz (Art. 7 Abs. 3):\r\nBei der nationalen Implementierung muss präzisiert werden, dass die Nutzung automatisierter Systeme zur reinen technischen Unterstützung von Routineaufgaben wie der Erkennung von Datenfeldern (z.B. Ablaufdaten) oder zur Erinnerungsfunktion für Dokumente, die keine qualitative Bewertung der Eignung oder Leistung der Person darstellen, nicht unter die Einschränkungen des Art. 7 Abs. 1 fallen.\r\nDiese Assistenzsysteme dienen der Effizienz und Fehlervermeidung und ersetzen keine menschliche Entscheidung. Sie stellen keine Überwachung im Sinne der Richtlinie dar.\r\nAusnahme für die gesetzlich erforderliche Überprüfung von Identität und Arbeitserlaubnis (Art. 7 Abs. 1 f) und Art. 10:\r\nDie nationale Umsetzung muss einen klar definierten Ausnahmetatbestand schaffen, der die zweckgebundene Verarbeitung personenbezogener und biometrischer Daten zur Erfüllung nationaler und europäischer Rechtsvorschriften explizit zulässt. Hierunter fallen mindestens die Identitätsüberprüfung bei der Einstellung und während der Plattformarbeit – einschließlich der Verhinderung illegaler Beschäftigung durch App-Sharing (z.B. mittels 1:1-Abgleich des Gesichts mit dem Ausweisdokument in der Datenbank) sowie die automatisierte Überprüfung von Arbeitserlaubnissen.\r\nDefinition des Einstellungs- und Auswahlverfahrens (Art. 7 Abs. 2):\r\nEs muss klargestellt werden, dass die Beschränkungen für sensible Daten (Art. 7 Abs. 1 a-e) während des Einstellungsverfahrens gelten, die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen der Identität und Arbeitserlaubnis jedoch als Erfüllung einer rechtlichen Pflicht stets zulässig sind, auch wenn sie biometrische Daten betreffen.\r\nDie Notwendigkeit, unerwünschte oder nicht arbeitsberechtigte Personen frühzeitig vom Netzwerk fernzuhalten, dient der Sicherheit und der Integrität des Marktes.\r\n5. Zielführende, unbürokratische Transparenz durch Datenaggregation, Digitalisierung und Standardisierung des Meldeverfahrens (Kap. IV Art. 17)\r\nWir teilen die Ansicht, dass es in erster Linie Aufgabe des Staates und seiner Behörden ist, die Gewährleistung von legalen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen durchzusetzen. Die in Kap. IV Art. 17 der Richtlinie festgelegte Pflicht zur Bereitstellung und Aktualisierung von Informationen über Plattformarbeit birgt jedoch eine hohe Bürokratielast und gefährdet Geschäftsgeheimnisse. Die mindestens halbjährliche Frist bedeutet bereits einen erheblichen Erfüllungsaufwand und sollte nicht verkürzt werden, da dies auch im Widerspruch zur Maxime des Bürokratieabbaus stünde, wie ihn die Bundesregierung im Koalitionsvertrag festgeschrieben hat. \r\nUm dem bürokratischen Aufwand einen angemessenen Nutzen gegenüberzustellen, erachten wir es für wichtig, dass erkennbar wird, welche Plattformen auch bei Nachunternehmern Direktanstellungsmodelle präferieren, jedoch ohne die Plattformen mit weiterer Bürokratie zu belasten.\r\nVorschlag für Artikel 17 Abs. 1 c) und d)\r\nWir appellieren an die Bundesregierung, die nationale Umsetzung des Artikels 17 so zu gestalten, dass die Transparenzziele der Richtlinie erreicht werden, gleichzeitig aber die Grundsätze des Bürokratieabbaus und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen Beachtung finden.\r\nWir befürworten, die Informationen über die durchschnittliche wöchentliche Zahl der Arbeitsstunden pro Person und das durchschnittliche Entgelt ausschließlich auf begründete, anlassbezogene Anfragen der zuständigen Behörden bereitzustellen, wie in Abs. 3 für Abs. 1c) bereits vorgesehen. Eine darüber hinausgehende allgemeine Meldepflicht lehnen wir ab. Die Daten sollten zudem auf höchster geografischer Ebene aggregiert werden, um keine Rückschlüsse auf lokale Wettbewerbsstrategien zuzulassen.\r\nDie Offenlegung von Vertragspartnern (Vermittlern) nach Abs. 1 d) ist ein besonders sensibles Geschäftsgeheimnis. Die Offenlegung sollte in jedem Fall der strengen Geheimhaltung unterliegen und nur an einer eng begrenzten, zur Geheimhaltung verpflichteten Stelle (z.B. einer speziellen Kammer der Aufsichtsbehörde) erfolgen. Für ein echtes Level-Playing-Field muss Art. 17 Abs. 1 d) so umgesetzt werden, dass für die jeweilige Plattform kollektiv erkennbar wird, welche auch bei ihren Nachunternehmern Wert auf gute Arbeitsbedingungen legen und diese erfolgreich durchsetzen.\r\nVorschlag für ein praxistaugliches Meldeverfahren\r\nUm den bürokratischen Aufwand zu minimieren, muss die Bundesregierung eine zentrale, digitale Meldeschnittstelle schaffen.\r\nDie Pflichten sollen ausschließlich über ein digitales, einheitliches Format (z.B. eine standardisierte XML-Datei oder API-Schnittstelle) erfüllt werden, um manuelle Erfassungsfehler zu vermeiden und eine automatisierte Bereitstellung durch die Plattformsysteme zu ermöglichen. Dies entspricht den Zielen der digitalen Transformation der Verwaltung.\r\nEine zentrale Meldestelle für alle relevanten Behörden (Arbeitsministerium, Sozialversicherungsträger etc.) in einem \"One-Stop-Shop\"-Verfahren muss eingerichtet werden, um Mehrfachmeldungen und redundante Prüfprozesse zu verhindern.\r\nZusammenfassung\r\nUm die Plattformarbeiterrichtlinie erfolgreich umzusetzen, ohne den deutschen Wirtschaftsstandort weiter zu  benachteiligen, empfehlen wir eine 1:1-Umsetzung ohne Gold-Plating. Diese muss einerseits die Arbeitsbedingungen in der Plattformwirtschaft wirksam verbessern, andererseits aber unnötige bürokratische Hürden vermeiden. Es gilt, innovative Arbeitsmodelle zu ermöglichen und gleichzeitig einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, damit Deutschland als attraktiver Standort für Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen bestehen kann. Eine kluge Implementierung, die auf Praktikabilität und Rechtssicherheit setzt, ist hierfür von größter Bedeutung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013851","regulatoryProjectTitle":"Einheitliche Umsatzsteuer von 7% für Speisen in der Gastronomie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/61/386813/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180117.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Handreichung für die Bundestagswahl\r\n- 10 Impulse zur Stärkung der Wirtschaft in Deutschland -\r\n1. Finalisierung einer Handelsstrategie der Bundesregierung und Gründung einer\r\nNationalen Plattform „Handel der Zukunft“\r\n“Wir finalisieren die Handelsstrategie der Bundesregierung als Ausgangspunkt für die Arbeit einer\r\nneu zu gründenden Nationalen Arbeitsplattform `Handel der Zukunft`.“\r\n2. Einheitliche Mehrwertsteuer in der Gastronomie\r\n„Insbesondere die Gastronomie und ihre Gäste leiden unter der Inflation sowie steigenden\r\nPersonal- und Energiekosten der letzten Jahre. Deshalb setzen wir uns für eine einheitliche\r\nMehrwertsteuer von 7% für Speisen der Gastronomie ein. Restaurants sind die Wohnzimmer der\r\nÖffentlichkeit und müssen sowohl für die Betreiber wirtschaftlich rentabel sein als auch für die\r\nMenschen bezahlbar bleiben.\r\n3. Betriebsverfassungsgesetz modernisieren\r\n“Wir wollen das Betriebsverfassungsgesetz umfassend modernisieren und an die Arbeitswelt des\r\n21. Jahrhunderts anpassen. Dabei sollen unter Mitwirkung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern\r\nsowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere die betriebliche Mitbestimmung, der\r\nEinsatz von künstlicher Intelligenz oder ähnlicher digitaler Anwendungen in den Arbeitsabläufen,\r\nsowie Dokumentationspflichten und datenschutzrechtliche Anforderungen an die zunehmend\r\ndigitale Arbeitswelt angepasst und neu geregelt werden, ohne dass Arbeitnehmende dabei\r\ngrundlegend in ihrer Mitbestimmung eingeschränkt und Arbeitgebende zu vielen und zu hohen\r\nbürokratischen Auflagen ausgesetzt werden.“\r\n4. Arbeitsschutz an die Arbeitswelt 4.0 anpassen\r\n„Wir wollen die Skalierbarkeit von Unternehmen vereinfachen. Deshalb setzen wir uns dafür ein,\r\ndass die Arbeitsstättenverordnung an das digitale Zeitalter angepasst wird. So sind moderne\r\nUnternehmen, deren Geschäftsmodelle auf Digitalisierung und zu weiten Teilen mobilem Arbeiten\r\nbasieren, mit unpraktikablen Anforderungen konfrontiert.\r\n5. Für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz, das Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit\r\nsichert\r\n„Wir erleben eine Ergänzung der industriellen Produktion durch datengetriebene Geschäftsmodelle\r\nund -prozesse. Deshalb muss das Beschäftigtendatenschutzgesetz an die moderne Arbeitswelt\r\nangepasst werden, um den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder zu stärken. Künftige\r\nRegelungen müssen darauf abzielen, die Rechte der Beschäftigten zu wahren, während\r\ngleichzeitig die Agilität der Unternehmen in der digitalen Transformation nicht eingeschränkt wird.“\r\n1\r\n6. Plattformarbeiterrichtlinie effektiv implementieren\r\n„Wir benötigen ein branchen- und europaweit einheitliches Level-Playing Field in der\r\nPlattformarbeit, damit hohe Arbeitsstandards - wie sie sich etwa im Angestelltenmodell von\r\nLieferando finden - nicht weiterhin einen kostenintensiven Wettbewerbsnachteil mit sich bringen.\r\nDeshalb forcieren wir eine effektive nationale Implementierung der EUPlattformarbeiterrichtlinie,\r\ndamit die Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenrechte von Plattformtätigen wirksam umgesetzt\r\nwerden.“\r\n7. Algorithmisches Management als Chance sehen und europäische Standards schaffen\r\n„Algorithmisches Management ist ein unverzichtbares Instrument, um agile und komplexe\r\nArbeitsprozesse in Tech-Unternehmen bedarfsgerecht zu steuern. Da das algorithmische\r\nManagement app- bzw. softwarebasiert funktioniert, ist es bei der Regulierung für internationale\r\nTech-Unternehmen existenziell notwendig, einheitliche europäische Standards statt\r\nnationalstaatlicher Flickenteppiche zu schaffen. Algorithmisches Management als Chance zu\r\nbegreifen und Beschäftigtendatenschutz und Informationspflichten entsprechend anzupassen, ist\r\nein wichtiger Wettbewerbsfaktor für den deutschen Wirtschaftsstandort. Es ist nicht praktikabel für\r\njedes Land eine eigene Applösung anzubieten.“\r\n8. Gleiche Bedingungen für digitale Kantinen und Sachbezugsleistungen\r\n„Personalbindung bedarf in Zeiten von mehr Home Office und Remote Work neuer Instrumente.\r\nDie Förderung einer digitalen Kantine ist die logische Konsequenz dieser Entwicklung. Deshalb\r\nsetzen wir uns dafür ein, den Gesamtbetrag für digitale Essenszuschüsse ab 2025 anzuheben.\r\nDies soll durch eine paritätische Verteilung: 4,40 Euro als steuerfreier Arbeitgeberzuschuss und\r\n4,40 Euro als steuerpflichtiger Sachbezugswert auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und\r\nArbeitnehmer.“\r\n9. Verkehrsinfrastruktur, die Fahrräder als Wirtschaftsverkehr anerkennt und einbindet\r\n„Geschäftsmodelle im Quick-Commerce sind gekommen, um zu bleiben - die Bevölkerung hat sich\r\ndaran gewöhnt und insbesondere ältere und bewegungseingeschränkte Menschen profitieren von\r\nden neuen Angeboten. Zweiradlieferdienste müssen deshalb in die Planung des\r\nWirtschaftsverkehrs von Städten zukünftig mit eingebunden werden.\r\n10. Wertschätzung von rechtmäßigen Arbeitsplätzen aller Art\r\n„Arbeit ist der Einstieg in den Aufstieg, sichert gesamtgesellschaftlichen Wohlstand und soziale\r\nIntegration. Wir setzen uns für eine stärkere gesellschaftliche Anerkennung aller Berufsgruppen\r\nentsprechend ihrer Qualifikation ein - dazu gehört für uns explizit auch die Tätigkeit von\r\nGeringqualifizierten im Niedriglohnbereich.\r\n2"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013852","regulatoryProjectTitle":"Betriebsverfassungsgesetz modernisieren und an das digitale Zeitalter anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/c3/386815/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180114.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nUpdate des Betriebsverfassungsgesetzes - damit Deutschland\r\nauch für Tech-Unternehmen ein guter Standort wird\r\nAls das Betriebsverfassungsgesetz BetrVG 1952 in Kraft getreten und letztmals 1972\r\nmodernisiert wurde, galt das Gesetz als Vorreiter für die Regulierung der\r\ninnerbetrieblichen Ordnung und die Mitbestimmung von Arbeitnehmenden. Mittlerweile\r\nwurde das BetrVG jedoch seit über 50 Jahren nicht reformiert. Im Zeitalter von global\r\nagierenden Tech-Unternehmen, digitaler Arbeitswelt und Remote-Work spiegelt das\r\nBetrVG die Abläufe in modernen Unternehmen nicht mehr angemessen wider.\r\nLieferando begrüßte die Anstrengungen der Bundesregierung, im Jahr 2021 mit dem\r\nBetriebsrätemodernisierungsgesetz auf die veränderte digitalisierte Arbeitswelt zu\r\nreagieren. Allerdings entspricht eine einseitige Fokussierung, die die Abläufe\r\n(internationaler) datengetriebener Geschäftsmodelle nicht berücksichtigt, nicht den\r\nAnforderungen eines modernen Wirtschaftsstandortes im 21. Jahrhundert.\r\nVorschläge & Forderungen\r\nDeutschland darf im internationalen Vergleich als Wirtschaftsstandort nicht weiter\r\nzurückfallen. Als 2009 in Berlin gegründetes Tech-Unternehmen möchte Lieferando die\r\nPerspektive auch auf Unternehmensbedürfnisse in der digitalen Arbeitswelt richten und\r\ndie nächste Bundesregierung dabei unterstützen, dass dringend reformbedürftige\r\nRechtsakte, wie etwa das Betriebsverfassungsgesetz, nicht länger der Weiterentwicklung\r\nbzw. der Ansiedlung von innovativen Unternehmen im Wege stehen. Deshalb schlagen\r\nwir im ersten Schritt die Anpassungen des BetrVG in folgenden Punkten vor:\r\n1. Anpassung an die digitale Arbeitnehmerwelt: Online-Betriebsratssitzungen &\r\nBetriebsversammlungen als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten\r\nanerkennen & Abschluss von Betriebsvereinbarungen auch in Textform ermöglichen\r\n2. Aktualisierung des Mitbestimmungsrechts: Digitalisierung nicht behindern &\r\neinheitlichen Arbeitsschutz in der Hand des Gesamtbetriebsrates ermöglichen\r\n3. Sinnvolle Trennung von Kompetenzen & Kapazitäten: Interne Expertise bevorzugen\r\nund die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten entspr. DSGVO nicht dem Betriebsrat\r\nübergeben\r\nÜber Lieferando: Lieferando ist ein 2009 in Berlin gegründeter Online-Marktplatz, der zum Mutterkonzern Just Eat\r\nTakeaway gehört. Neben der Investitionskosten und -risikofreien Digitalisierung von Restaurants & Einzelhandel bietet\r\nLieferando seinen 35.000 Partnern auch einen Logistikservice an, dessen Hubs & und direkt beim Unternehmen angestellte\r\nKuriere in ganz Deutschland verteilt sind. Mehr Infos auf www.lieferando.de/presse\r\n1\r\nErläuterungen & Einblicke in die betriebliche Praxis\r\n1. Anpassung an die digitale Arbeitswelt: Online-Betriebsratssitzungen und\r\nBetriebsversammlungen als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten\r\nermöglichen und Vorhaltung unnötiger räumlicher Kapazitäten verringern\r\nWir begrüßen, dass das Betriebsrätemodernisierungsgesetz an das\r\nBetriebsverfassungsgesetz angeknüpft hat, um regulatorisch auf die Veränderungen in\r\nder Arbeitswelt zu reagieren. So wurde auch nach der Corona Pandemie die Möglichkeit\r\neingeräumt, Online-Betriebsratssitzungen weiter zu ermöglichen. Dies ist jedoch nur unter\r\nBeibehaltung der Priorisierung von Präsenzsitzungen möglich. Unserer Erfahrung nach\r\nliegt die Teilnahmequote bei Betriebsversammlungen teils unter 2% der Belegschaft,\r\nbei Wahlen teilweise unter 510%. Somit ist die Verpflichtung, Räumlichkeiten für alle\r\nBetriebsangehörigen vorzuhalten, gerade wenn oftmals remote gearbeitet wird, aus der\r\nZeit gefallen. Die gesamte Branche der Plattformökonomie lebt - wie der Name schon\r\nsagt - von dezentraler Arbeit. Deshalb ist auch insbesondere die Verpflichtung lt. §42\r\nBetrVG, in jeder Betriebsstätte (also auch unseren überall in Deutschland verteilten\r\nkleinen HUBs) Räumlichkeiten vorzuhalten, in denen alle Betriebsangehörigen für eine\r\nVersammlung und Organisation von Kollektivinteressen Platz finden, ebenfalls besonders\r\nineffizient und anachronistisch.\r\n1\r\nVorschlag: Es ist an der Zeit, dass Online-Betriebsratssitzungen und\r\nBetriebsversammlungen als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten gelten, da\r\nsie nicht nur flexibler, sondern auch effizienter sein können. Neben der Möglichkeit,\r\nortsunabhängig teilzunehmen, können Reiseaufwand und -kosten reduziert sowie die\r\nBeteiligung insgesamt gefördert werden. Der §42 BetrVG gehört angepasst, so dass\r\nauch die entsprechenden Räumlichkeiten nicht mehr in jedem Fall vorgehalten werden\r\nmüssen. Insbesondere in modernen Unternehmen, in denen sich das Arbeitsumfeld durch\r\neine Vielzahl von unterschiedlichen Mitarbeitenden auszeichnet und ein starker Fokus auf\r\nmobiler Arbeit liegt, entsteht durch die Priorisierung von Präsenzveranstaltungen eine\r\nHürde für Partizipation. Gleiches gilt im Übrigen für die Beschlussfassung über\r\nBetriebsvereinbarungen. Um diese zu erleichtern, wäre eine Regelung in § 77 Abs. 2\r\nBetrVG wünschenswert, die den Abschluss von Betriebsvereinbarungen auch in Textform\r\n(z.B. EMail) ermöglichen.\r\n1 Gleiches gilt im Übrigen auch für die Vorhaltung von Pausenräumen u.a. bei Hitze, Kälte usw. entspr.\r\nArbeitsschutzrichtlinie A 4.2.\r\n2\r\n2. Aktualisierung des Mitbestimmungsrechts: Digitalisierung nicht behindern und\r\neinheitlichen Arbeitsschutz in der Hand des Gesamtbetriebsrates ermöglichen\r\nIm aktuellen Betriebsverfassungsgesetz wird versäumt, eine dringend erforderliche\r\nAktualisierung des Mitbestimmungsrechts an die app-basierte Arbeitswelt vorzunehmen,\r\nspeziell mit Blick auf die Einführung von Softwarelösungen wie Kollaborationsplattformen\r\noder Videokonferenzsystemen.\r\nIn der betrieblichen Praxis erleben wir, dass die Zustimmung des Betriebsrats allein\r\nwegen theoretischer Möglichkeiten zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle\r\neingefordert wird, womit die Mitbestimmung weit über ihren Zweck hinaus erweitert wird.\r\nSolchen Unstimmigkeiten über die Beteiligungsrechte folgen langwierige\r\nVerhandlungsprozesse, die den betrieblichen Ablauf stark verzögern.\r\nDie internationale Tätigkeit von Lieferando ermöglicht uns den direkten Standortvergleich:\r\nWährend in anderen Ländern Software Updates für Programme des täglichen\r\ngeschäftlichen Bedarfs unverzüglich durchgeführt werden können, verzögert sich die\r\nImplementierung selbst simpler Updates (bspw. in der Lieferando-Kurier-App) durch eine\r\nBefassung des Betriebsrats in der Sache in unnötiger und geschäftsschädigender Weise.\r\nDieses Problem zeigt sich auch im Arbeitsschutz. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr.\r\n7 BetrVG ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht bei präventiven Maßnahmen. Ein\r\nBeispiel ist die betriebliche Anpassung allgemeiner Arbeitsschutzvorgaben, die zu\r\nregionalen Unterschieden bei den Maßnahmen führt, obwohl bundesweit gleiche\r\nTätigkeiten und Gefährdungen vorliegen. Aufgrund deutschlandweit verteilter Hubs führte\r\netwa die Einführung von Schutzmaßnahmen bei extremen Wetterbedingungen zu\r\nVerhandlungen mit 20 Betriebsräten und drei Einigungsstellen, was den Prozess um zwei\r\nJahre verzögerte.\r\nDieses uneinheitliche Vorgehen erschwert zudem eine Zertifizierung nach ISO 45001\r\nArbeitsschutzmanagementsysteme), da unterschiedliche Standards im Arbeitsschutz\r\nerfüllt werden müssen. Auch bei der Einführung oder Aktualisierung von Software mit\r\narbeitsschutzrechtlichen Implikationen zeigt sich dieses Problem - insbesondere bei\r\ninternationalen Unternehmen. Während der Gesamtbetriebsrat über die Einführung\r\nmitbestimmt, sind für den Arbeitsschutz lokale Betriebsräte zuständig, obwohl sie keinen\r\nEinfluss auf die global bereitgestellte Software haben. Dies führt zu aufwändigen\r\nVerhandlungen ohne spürbaren Nutzen.\r\n3\r\nVorschlag: Damit sich zukunftsweisende Tech-Unternehmen am deutschen Standort im\r\ninternationalen Wettbewerb entwickeln können, müssen die Mitbestimmungsregelungen\r\nauch zugunsten von Unternehmensabläufen an die moderne und digitale Arbeitswelt\r\nangepasst werden: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sollte auf seinen Kernzweck beschränkt\r\nwerden: Die Mitbestimmung des Betriebsrats sollte nur dann greifen, wenn Daten\r\ntatsächlich zur Überwachung der Beschäftigten genutzt würden. Nur so lässt sich eine\r\nBalance zwischen den Interessen der Arbeitnehmenden und der Agilität von\r\nUnternehmen in der digitalen Transformation erreichen. Zum anderen sollte der\r\nArbeitsschutz im Sinne der betrieblichen Einheitlichkeit auf Ebene des\r\nGesamtbetriebsrats verankert werden, um den Matrix-Strukturen internationaler\r\nUnternehmen gerecht zu werden. In der Verhandlungsphase mit dem Betriebsrat darf der\r\nArbeitgeber seiner gesetzlichen Handlungspflicht im Arbeitsschutz nicht\r\nnachkommen, da er Gefahr läuft, eine einstweilige Verfügung vom Betriebsrat zu\r\nkassieren. Hier muss der Gesetzgeber entscheiden, was schwerer wiegt.\r\n3. Sinnvolle Trennung von Kompetenzen und Kapazitäten: Interne Expertise\r\nbevorzugen und die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten entspr. DSGVO nicht\r\ndem Betriebsrats übergeben\r\nBereits das Betriebsrätemodernisierungsgesetz versucht auf die Herausforderungen von\r\nKünstlicher Intelligenz einzugehen. Insbesondere für Digitalunternehmen ist es\r\nproblematisch, dass laut Gesetz Unternehmen einen externen Sachverständigen für KI\r\nobligatorisch hinzuziehen müssen, wenn der Betriebsrat KIThemen behandelt. Im\r\nGesetz wird für diesen Sachverständigen ein Tagessatz von etwa 800 Euro angesetzt.\r\nGleichzeitig wird angenommen, dass dieser nur einmal jährlich benötigt wird – eine\r\nAnnahme, die sich in der betrieblichen Praxis eines app-basierten Geschäftsmodells als\r\nunrealistisch erweist. Zudem widerspricht diese Praxis dem etablierten Grundsatz,\r\nvorrangig interne Expertise zu nutzen. Eine flexiblere Handhabung, die externe Experten\r\nnur bei fehlendem internem Know-how vorsieht, würde sowohl finanzielle Belastungen\r\nreduzieren als auch die Nutzung von KI in der Praxis erleichtern.\r\nVorschlag: Lieferando plädiert für eine unternehmensorientierte\r\nEntscheidungskompetenz des Betriebsrates hinsichtlich der KINutzung in §80 Abs. 3\r\nBetrVG. Dazu zählt auch der Bereich des Datenschutzes. Betriebs- oder Personalräten\r\nsollten keine Aufgaben übertragen werden, die gemäß der DSGVO ausdrücklich dem\r\nDatenschutzbeauftragten vorbehalten sind. Die Verantwortung für die Überwachung\r\ndes Datenschutzes liegt beim Datenschutzbeauftragten und den Aufsichtsbehörden, nicht\r\nbeim Betriebsrat\r\n4\r\nZusammenfassung & Formulierungsvorschlag\r\nDas Betriebsverfassungsgesetz muss umfassend modernisiert und an die Arbeitswelt des\r\n21. Jahrhunderts angepasst werden, damit sich der deutsche Wirtschaftsstandort auch in\r\nZukunft im internationalen Wettbewerb behaupten kann.\r\nIn einer Zeit, in der Digitalisierung und Globalisierung die Unternehmen dazu zwingen,\r\nsich schnell und effizient anzupassen, müssen die innerbetrieblichen\r\nAbstimmungsprozesse flexibler und schneller werden. Deshalb sollten unter Mitwirkung\r\nvon Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern\r\ninsbesondere die betriebliche Mitbestimmung, der Einsatz von künstlicher Intelligenz oder\r\nanderer digitaler Anwendungen in den Arbeitsabläufen, sowie Dokumentationspflichten\r\nund datenschutzrechtliche Anforderungen an die zunehmend digitale Arbeitswelt\r\nangepasst und neu geregelt werden, ohne dass Arbeitnehmende dabei grundlegend in\r\nihrer Mitbestimmung eingeschränkt und Arbeitgebende zu vielen und zu hohen\r\nbürokratischen Auflagen ausgesetzt sind.\r\nWir sehen noch weiteren Aktualisierungsbedarf, etwa im Bereich der Betriebsdefinition,\r\nEinigungsstellen, Sicherheits- oder Arbeitsschutzbeauftragten, den wir Ihnen bei\r\nInteresse zu gegebener Zeit gern persönlich erläutern.\r\nStand Oktober 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013852","regulatoryProjectTitle":"Betriebsverfassungsgesetz modernisieren und an das digitale Zeitalter anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/db/386817/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180119.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Handreichung für die Bundestagswahl\r\n- 10 Impulse zur Stärkung der Wirtschaft in Deutschland -\r\n1. Finalisierung einer Handelsstrategie der Bundesregierung und Gründung einer\r\nNationalen Plattform „Handel der Zukunft“\r\n“Wir finalisieren die Handelsstrategie der Bundesregierung als Ausgangspunkt für die Arbeit einer\r\nneu zu gründenden Nationalen Arbeitsplattform `Handel der Zukunft`.“\r\n2. Einheitliche Mehrwertsteuer in der Gastronomie\r\n„Insbesondere die Gastronomie und ihre Gäste leiden unter der Inflation sowie steigenden\r\nPersonal- und Energiekosten der letzten Jahre. Deshalb setzen wir uns für eine einheitliche\r\nMehrwertsteuer von 7% für Speisen der Gastronomie ein. Restaurants sind die Wohnzimmer der\r\nÖffentlichkeit und müssen sowohl für die Betreiber wirtschaftlich rentabel sein als auch für die\r\nMenschen bezahlbar bleiben.\r\n3. Betriebsverfassungsgesetz modernisieren\r\n“Wir wollen das Betriebsverfassungsgesetz umfassend modernisieren und an die Arbeitswelt des\r\n21. Jahrhunderts anpassen. Dabei sollen unter Mitwirkung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern\r\nsowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere die betriebliche Mitbestimmung, der\r\nEinsatz von künstlicher Intelligenz oder ähnlicher digitaler Anwendungen in den Arbeitsabläufen,\r\nsowie Dokumentationspflichten und datenschutzrechtliche Anforderungen an die zunehmend\r\ndigitale Arbeitswelt angepasst und neu geregelt werden, ohne dass Arbeitnehmende dabei\r\ngrundlegend in ihrer Mitbestimmung eingeschränkt und Arbeitgebende zu vielen und zu hohen\r\nbürokratischen Auflagen ausgesetzt werden.“\r\n4. Arbeitsschutz an die Arbeitswelt 4.0 anpassen\r\n„Wir wollen die Skalierbarkeit von Unternehmen vereinfachen. Deshalb setzen wir uns dafür ein,\r\ndass die Arbeitsstättenverordnung an das digitale Zeitalter angepasst wird. So sind moderne\r\nUnternehmen, deren Geschäftsmodelle auf Digitalisierung und zu weiten Teilen mobilem Arbeiten\r\nbasieren, mit unpraktikablen Anforderungen konfrontiert.\r\n5. Für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz, das Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit\r\nsichert\r\n„Wir erleben eine Ergänzung der industriellen Produktion durch datengetriebene Geschäftsmodelle\r\nund -prozesse. Deshalb muss das Beschäftigtendatenschutzgesetz an die moderne Arbeitswelt\r\nangepasst werden, um den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder zu stärken. Künftige\r\nRegelungen müssen darauf abzielen, die Rechte der Beschäftigten zu wahren, während\r\ngleichzeitig die Agilität der Unternehmen in der digitalen Transformation nicht eingeschränkt wird.“\r\n1\r\n6. Plattformarbeiterrichtlinie effektiv implementieren\r\n„Wir benötigen ein branchen- und europaweit einheitliches Level-Playing Field in der\r\nPlattformarbeit, damit hohe Arbeitsstandards - wie sie sich etwa im Angestelltenmodell von\r\nLieferando finden - nicht weiterhin einen kostenintensiven Wettbewerbsnachteil mit sich bringen.\r\nDeshalb forcieren wir eine effektive nationale Implementierung der EUPlattformarbeiterrichtlinie,\r\ndamit die Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenrechte von Plattformtätigen wirksam umgesetzt\r\nwerden.“\r\n7. Algorithmisches Management als Chance sehen und europäische Standards schaffen\r\n„Algorithmisches Management ist ein unverzichtbares Instrument, um agile und komplexe\r\nArbeitsprozesse in Tech-Unternehmen bedarfsgerecht zu steuern. Da das algorithmische\r\nManagement app- bzw. softwarebasiert funktioniert, ist es bei der Regulierung für internationale\r\nTech-Unternehmen existenziell notwendig, einheitliche europäische Standards statt\r\nnationalstaatlicher Flickenteppiche zu schaffen. Algorithmisches Management als Chance zu\r\nbegreifen und Beschäftigtendatenschutz und Informationspflichten entsprechend anzupassen, ist\r\nein wichtiger Wettbewerbsfaktor für den deutschen Wirtschaftsstandort. Es ist nicht praktikabel für\r\njedes Land eine eigene Applösung anzubieten.“\r\n8. Gleiche Bedingungen für digitale Kantinen und Sachbezugsleistungen\r\n„Personalbindung bedarf in Zeiten von mehr Home Office und Remote Work neuer Instrumente.\r\nDie Förderung einer digitalen Kantine ist die logische Konsequenz dieser Entwicklung. Deshalb\r\nsetzen wir uns dafür ein, den Gesamtbetrag für digitale Essenszuschüsse ab 2025 anzuheben.\r\nDies soll durch eine paritätische Verteilung: 4,40 Euro als steuerfreier Arbeitgeberzuschuss und\r\n4,40 Euro als steuerpflichtiger Sachbezugswert auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und\r\nArbeitnehmer.“\r\n9. Verkehrsinfrastruktur, die Fahrräder als Wirtschaftsverkehr anerkennt und einbindet\r\n„Geschäftsmodelle im Quick-Commerce sind gekommen, um zu bleiben - die Bevölkerung hat sich\r\ndaran gewöhnt und insbesondere ältere und bewegungseingeschränkte Menschen profitieren von\r\nden neuen Angeboten. Zweiradlieferdienste müssen deshalb in die Planung des\r\nWirtschaftsverkehrs von Städten zukünftig mit eingebunden werden.\r\n10. Wertschätzung von rechtmäßigen Arbeitsplätzen aller Art\r\n„Arbeit ist der Einstieg in den Aufstieg, sichert gesamtgesellschaftlichen Wohlstand und soziale\r\nIntegration. Wir setzen uns für eine stärkere gesellschaftliche Anerkennung aller Berufsgruppen\r\nentsprechend ihrer Qualifikation ein - dazu gehört für uns explizit auch die Tätigkeit von\r\nGeringqualifizierten im Niedriglohnbereich.\r\n2"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013852","regulatoryProjectTitle":"Betriebsverfassungsgesetz modernisieren und an das digitale Zeitalter anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/1c/497043/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270019.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Lieferandos  Ziel ist es, zentrale Herausforderungen und praxisnahe Lösungsansätze in den politischen Diskurs einzubringen und so konstruktiv zur Gestaltung der kommenden Legislaturperiode beizutragen.\r\n\r\nDeshalb möchte ich Ihnen nachstehende Handreichungen  übermitteln:\r\n\r\n„Wir sorgen dafür, dass die europäische Plattformarbeiterrichtlinie wirksam und unter Wahrung der Interessen und Rechte der Plattformbeschäftigten umgesetzt wird. Gleichzeitig stellen wir sicher, dass die Unternehmen nicht durch übermäßige Bürokratie belastet werden und somit weiterhin Innovation gefördert und Flexibilität gewährleistet bleiben. Dies gilt insbesondere bei den Informationsrechten zum algorithmischen Management und bei der Bereitstellung von Kommunikationskanälen für die Beschäftigten durch die Plattformen. Unser Ziel bei der Umsetzung muss sein, dass faire Arbeitsbedingungen sichergestellt sind, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Standortes beeinträchtigt wird.“\r\n\r\n„Um Bürokratie für Unternehmen zu reduzieren, werden wir das Betriebsverfassungsgesetz & und den Arbeitsschutz umfassend modernisieren und an die Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts anpassen. Digitale Hilfsmittel müssen der organisatorischen Entlastung von Arbeitnehmenden und Unternehmen dienen. Gleichzeitig muss die Realität digitaler und datenbasierter Geschäftsmodelle in die betriebliche Mitbestimmung integriert werden, damit Deutschlands Digitalwirtschaft wettbewerbsfähig bleibt. Unter Mitwirkung von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern entbürokratisieren wir insbesondere die Arbeit mit appbasierter Software, automatisierten Managementsystemen, Remote Work sowie den Arbeitsschutz.“\r\n\r\n„ In Zeiten des Fachkräftemangels und einer globalisierten Arbeitswelt fördern wir Personalbindungsinstrumente im Home Office  u.a. durch eine paritätische Verteilung zwischen dem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und dem steuerpflichtigen Sachbezugswert bei der Essensbezuschussung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Unternehmen, die ihren Angestellten den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss bei der Essensbezuschussung zahlen wollen, sollen die Möglichkeit haben, dies analog zur Höhe des arbeitnehmerseitigen steuerpflichtigen Sachbezugswert zu tun.“\r\n\r\n“Restaurants sind die Wohnzimmer der Öffentlichkeit. Um Gastronomen und Kunden zu entlasten, sorgen wir dafür, dass in der Gastronomie eine einheitliche Mehrwertsteuer von 7% für Speisen gilt, unabhängig davon, ob sie für den Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen verkauft werden.” \r\n\r\n\r\nWir würden uns freuen, wenn diese Handreichungen Berücksichtigung finden, und stehen Ihnen für Fragen und selbstverständlich auch künftig für weiteren Austausch gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für die Koalitionsverhandlungen und eine glückliche Hand bei den anstehenden Entscheidungen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013852","regulatoryProjectTitle":"Betriebsverfassungsgesetz modernisieren und an das digitale Zeitalter anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/17/618212/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"zu Ihrer Ernennung möchte ich Ihnen herzlich\r\ngratulieren. Deutschland steht in der Wirtschaftspolitik vor zahlreichen strukturellen\r\nHerausforderungen, aber auch vor bedeutenden Chancen. Als Tech-Unternehmen mit einem\r\ndaten- und appbasierten Geschäftsmodell, remote Work, KI und algorithmischem Management,\r\nspüren wir ganz besonders stark, dass in Deutschland durch veraltete, aber auch geplante\r\nGesetzgebung Wachstumspotenziale auf der Strecke bleiben.\r\nLieferando ist ein Tech-Unternehmen & Online-Marktplatz zum Bestellen von Essen, Lebensmitteln\r\nund Alltagsprodukten, das 2009 in Berlin gegründet wurde. Mit circa Mitarbeitenden in der\r\nZentrale hilft Lieferando seinen über Restaurants & Händlern investitionskosten- und\r\nrisikofrei dabei, ihr Angebot zu digitalisieren und ihr Geschäftsmodell zukunftsfest zu machen. Wir\r\narbeiten hauptsächlich mit Partnern aus der Gastronomie zusammen, die eine eigene Lieferflotte\r\nbeschäftigen. Zusätzlich betreibt Lieferando einen Lieferdienst für Partner, die nicht selbst\r\nausliefern. Egal ob im Studium oder als Nebenerwerb - wir legen großen Wert darauf, dass unsere\r\nvielen tausend Fahrer direkt und unbefristet beim Unternehmen angestellt sind. Auch durch die\r\nbetriebliche Mitbestimmung bieten wir den mit Abstand höchsten Arbeitsstandard der Branche mit\r\nDurchschnittsverdiensten deutlich über dem Mindestlohn.\r\nLieferando sowie unsere Handels- und Gastronomiepartner stehen in der täglichen Praxis vor\r\nzunehmenden Belastungen: steigende Personalkosten, umfangreiche Berichtspflichten, strenge\r\nDatenschutzauflagen und komplexe Dokumentationsanforderungen belasten die gesamte Branche.\r\nViele aktuelle und geplante Regulierungen - insbesondere im Arbeits- und\r\nBetriebsverfassungsrecht sowie beim Beschäftigtendatenschutz - rekurrieren auf die Realität in\r\nden Werkshallen von 1972. Sie berücksichtigen auf Seiten der Unternehmen weder den\r\ntechnischen Wandel noch die modernen Arbeitsbedingungen und -anforderungen in daten- und\r\nsoftwarebasierten Geschäftsmodellen. Vergleichsweise junge Technologiekonzerne mit einem\r\nDirektanstellungsmodell werden dadurch im nationalen und internationalen Wettbewerb\r\nbenachteiligt. Deshalb haben wir der Politik in den letzten Jahren diverse Vorschläge für Updates\r\ndieser Gesetze zukommen lassen, damit auch Tech-Unternehmen langfristig im Rahmen hoher\r\nArbeitsstandards am deutschen Wirtschaftsstandort zum Wohlstand beitragen können. Der\r\nKoalitionsvertrag der Bundesregierung verspricht jedoch keine entscheidenden Modernisierungen.\r\nWir beobachten, dass unser Markt einem tiefgreifenden Wandel unterliegt. Unsere Kunden und\r\nHandelspartner erwarten heutzutage einen schnellen und verlässlichen Lieferservice - ohne\r\nVerzögerungen oder Schließungen in Spitzenzeiten. Durch die vergleichsweise geringfügige\r\nErgänzung unseres Direktanstellungsmodells mit spezialisierten Flottenanbietern sichern wir zukünftig die zwingend erforderliche Verbesserung unseres Lieferangebots. Denn die Konkurrenz\r\nist nur einen Klick entfernt.\r\nWir hoffen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für alle Unternehmen spürbare\r\nEntlastungen auf den Weg bringen kann und wieder verstärkt die Rolle des Anwalts der Wirtschaft\r\nwahrnehmen wird. Gleichzeitig wünschen wir uns, dass die Regulierung von KI & algorithmischen\r\nManagement künftig stärker die wirtschaftlichen Chancen in den Vordergrund stellt und dabei -\r\nneben Startups, Mittelstand und Großkonzernen - auch die besonderen Rahmenbedingungen und\r\nBedürfnisse wachstumsstarker Tech-Unternehmen (,Grown Ups\") berücksichtigt.\r\nWir sind sehr daran interessiert, den Austausch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\r\nEnergie in den kommenden vier Jahren konstruktiv und vertrauensvoll zu gestalten. Gern\r\nbegrüßen wir Sie - etwa in der Sommerpause 2026 - im Lieferando Headquarter, um gemeinsam\r\nmit der Geschäftsleitung über Wachstumspläne von Deutschlands führendem Online-Lieferdienst\r\nsowie Potenziale und politische Herausforderungen der Plattformwirtschaft zu sprechen.\r\nWir freuen uns auf Ihre Terminvorschläge und wünschen Ihnen für Ihre neue Aufgabe viel Erfolg,\r\nZuversicht, Ausdauer und stets das nötige Quäntchen Glück!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nHead of Government Relations"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013852","regulatoryProjectTitle":"Betriebsverfassungsgesetz modernisieren und an das digitale Zeitalter anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/57/618214/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"im Namen von Lieferando möchte ich Ihnen für den bisherigen konstruktiven Austausch danken.\r\nWir schätzen den Dialog mit Ihnen sehr und würden uns freuen, diesen bei passender Gelegenheit\r\nweiterzuführen.\r\nAngesichts der dynamischen Entwicklungen in unserer Branche möchten wir Sie heute über eine\r\nWeiterentwicklung unseres Logistikmodells informieren.\r\nWir beobachten, dass unser Markt einem tiefgreifenden Wandel unterliegt. Unsere Kunden und\r\nHandelspartner erwarten heutzutage einen schnellen und verlässlichen Lieferservice - ohne\r\nVerzögerungen oder Schließungen in Spitzenzeiten. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen wir\r\nunsere logistischen Kapazitäten nachhaltig und effizient ausbauen. Denn der Wechsel zur\r\nKonkurrenz ist nur einen Klick entfernt. Um am Markt bestehen und unsere Arbeitsplätze sichern\r\nzu können, muss unsere Logistik zukünftig stärker skalierbar und besser verfügbar sein.\r\nWährend sich in der Branche spezialisierte Logistikdienstleister etabliert haben, setzt Lieferando\r\nkonsequent auf direkt angestellte Fahrerinnen und Fahrer mit sicheren und fairen\r\nArbeitsbedingungen. Lieferando übernimmt mit seinem Direktanstellungsmodell Verantwortung.\r\nJedoch leider mit wenig positiver Resonanz - auch aus den Reihen von Medien & Politik.\r\nDie Plattformarbeiterrichtlinie verspricht neben der Beschäftigungsvermutung, die wir befürworten,\r\nleider auch wieder eine Reihe an neuen bürokratischen Aufgaben für Unternehmen mit\r\nFestangestellten. Zudem belasten veraltete politische Rahmenbedingungen zunehmend das Modell\r\nder Direktanstellung in Zeiten neuartiger Geschäftsmodelle und Arbeitsformen. Das\r\nBetriebsverfassungsgesetz sowie verschiedene Arbeitsschutzvorschriften basieren größtenteils\r\nnoch immer auf der Realität in den Werkshallen von 1972. Sie berücksichtigen auf Seite der\r\nUnternehmen weder den technischen Wandel noch die neuartigen Arbeitsbedingungen und\r\n-anforderungen von daten- und softwarebasierten Geschäftsmodellen. Deshalb haben wir der\r\nPolitik in den letzten Jahren diverse Vorschläge für Updates dieser Gesetze zukommen lassen,\r\ndamit auch Tech-Unternehmen langfristig im Rahmen hoher Arbeitsstandards am deutschen\r\nWirtschaftsstandort zum Wohlstand beitragen können. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung\r\nverspricht jedoch keine entscheidenden Modernisierungen.\r\nDurch die vergleichsweise geringfügige Ergänzung unseres Modells um spezialisierte\r\nFlottenanbieter sichern wir zukünftig die zwingend erforderliche Verbesserung unseres\r\nLieferangebots. Wir befürworten, dass die Standards der Plattformarbeiterrichtlinie ebenfalls für\r\ndiese Logistikdienstleister gelten sollen. Sie werden vorrangig in Randgebieten eingesetzt und lediglich rund 5% all unserer Bestellungen übernehmen. Dies ist ein Schritt, der die\r\nServiceverfügbarkeit unserer eigenen Logistik erhöht, Lieferzeiten verkürzt und gleichzeitig unsere\r\nfestangestellten Fahrerinnen und Fahrer entlastet. Die zahlreichen unbefristeten Direktanstellungen\r\nbei Takeaway Express bleiben das Alleinstellungsmerkmal in der Branche. Das neue Modell macht\r\nunsere eigene Logistik flexibler, effizienter und skalierbarer, stärkt die betriebliche Stabilität und\r\nunterstützt unsere Expansion in einem zunehmend wettbewerbsintensiven Marktumfeld und das\r\nzum Vorteil unserer Gastronomiepartner, Händler und Kunden.\r\nMelden Sie sich gern, wenn Sie Fragen haben. Ich freue mich auf unseren weiteren Austausch.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013852","regulatoryProjectTitle":"Betriebsverfassungsgesetz modernisieren und an das digitale Zeitalter anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/9b/660329/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180048.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nFür eine funktionierende Sozialpartnerschaft in Tech-Unternehmen\r\nNotwendigkeit eines Updates des Betriebsverfassungsgesetzes zur Sicherung des deutschen Wirtschaftsstandortes   \r\nAls das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 1952 in Kraft getreten und letztmals 1972 modernisiert wurde, galt das Gesetz als Vorreiter für die Regulierung der innerbetrieblichen Ordnung und die Mitbestimmung von Arbeitnehmenden. Trotz der Überarbeitung durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz konnte das BetrVG den unternehmensseitigen Reformbedarf, der durch den tatsächlichen technischen Fortschritt moderner Arbeitsumgebungen entstanden ist, nicht aufholen. Das Gesetz ist daher dringend an die Realität digitaler Arbeitswelten anzupassen. Dies ist auch im Sinne einer funktionierenden Sozialpartnerschaft essenziell. Denn im Zeitalter von global agierenden Tech-Unternehmen, digitaler Arbeitswelt und Remote-Work, spiegelt das BetrVG die Arbeitsabläufe in modernen Unternehmen nicht mehr angemessen wider. Hierdurch wird Betriebsräten und Unternehmen gleichermaßen eine effektive Zusammenarbeit erschwert. Vor allem aber entstehen hohe Kosten für Unternehmen, die nicht für Investitionen und dringend notwendige Innovationen verwendet werden können. Das ist umso bedauerlicher, als die Kernidee des Betriebsverfassungsgesetzes einen sehr innovativen Ansatz verfolgt. Es bietet quasi eine Blaupause für moderne Arbeitsformen wie Scrum, die Nutzung von Schwarmintelligenz und ähnliche Konzepte. Solche Elemente sollten mit dem Ziel der Innovationsbeschleunigung in ein modernisiertes BetrVG aufgenommen werden, um den Standort Deutschland zu stärken. \r\nDies kann an zwei Beispielen aus der Praxis verdeutlicht werden, welche wir immer wieder erleben:\r\nBeispiel 1: Vor der Implementierung von Softwareupdates erleben wir oftmals Verhandlungen mit Betriebsräten und Einigungsstellen, in denen kleinteilige Anlagen zu Rollen- und Berechtigungskonzepten oder einzelne Funktionsweisen diskutiert und hinterfragt werden, anstatt Innovationen und damit Arbeitsplatzsicherung in den Vordergrund zu stellen. Wir würden es deshalb begrüßen, wenn das Betriebsverfassungsgesetz Experimentierräume für die Betriebsparteien schafft, um zügige Einführungen von Software und Upgrades zu ermöglichen.\r\nBeispiel 2: In großen Konzernen sind viele Arbeitsprozesse unternehmensweit identisch, wie etwa die Organisation des Gesundheitsschutzes oder die Schichtplanung. Die dabei zu besprechenden und zu regelnden Themen sind inhaltlich gleich. Das aktuelle Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht dennoch jeweils lokale Verhandlungen und Einigungsstellen. Dies führt dazu, dass dieselben Themen mit (bei Lieferando) 21 verschiedenen Gremien, Rechtsanwälten, Sachverständigen etc. besprochen werden müssen. Die dadurch entstehenden Kosten belaufen sich jährlich auf mehrere Millionen Euro – Mittel, die nicht in Innovationen oder für die Standortsicherung  eingesetzt werden können. Ein modernes Betriebsverfassungsgesetz sollte die Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsräten, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat zeitgemäß ausgestalten, um schnelle und einheitliche Ergebnisse für die Gesamtbelegschaft zu ermöglichen. Auch die Einflussmöglichkeiten von Unternehmen auf den Zuständigkeitsprozess sollten vereinheitlicht werden. Denn bislang existiert hierzu lediglich ein schwer handhabbares Geflecht an Rechtsprechungskriterien, das für die Betriebsparteien kaum „benutzerfreundlich“ ist.\r\nForderungen\r\nDeutschland darf im internationalen Vergleich als Wirtschaftsstandort nicht weiter zurückfallen. Als 2009 in Berlin gegründetes Tech-Unternehmen mit zunehmendem Fokus auf moderne Logistiklösungen (die durch Technologie ermöglicht werden und Arbeitsplätze schaffen) möchte Lieferando die Perspektive auch auf Unternehmensbedürfnisse in der digitalen Arbeitswelt richten und die Bundesregierung dabei unterstützen, dass dringend reformbedürftige Rechtsakte, wie etwa das Betriebsverfassungsgesetz, nicht länger der Weiterentwicklung bzw. der Ansiedlung von innovativen Unternehmen im Wege stehen. Deshalb schlagen wir im ersten Schritt die Anpassungen des BetrVG in folgenden Punkten vor:\r\nAnpassung an die digitale Arbeitnehmerwelt: Betriebsversammlungen & Entscheidungsformate mit Einigungsstellen auch online als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten anerkennen\r\nUpdate der Betriebsratswahlen: Digitalisierung und Mindestwahlbeteiligung zur Stärkung der Legitimation des Betriebsrates\r\nAktualisierung des Mitbestimmungsrechts: Digitalisierung nicht behindern & einheitlichen Arbeitsschutz in der Hand des Gesamtbetriebsrates ermöglichen\r\nSinnvolle Trennung von Kompetenzen & Kapazitäten: Interne Expertise bevorzugen und die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten entspr. DSGVO nicht dem Betriebsrat übergeben \r\nVerschlankung der Vorschriften im BetrVG bzgl. mobiler Arbeit und KI\r\nWettbewerbsfähigkeit stärken durch Beschleunigung des Einigungsstellenverfahrens bei infrastrukturell kritischen Themen: Klare Fristen und die vorläufige Einführung von modernen Tech-Produkten ermöglichen\r\nBürokratiezuwachs vermeiden - Forderungen am Koalitionsvertrag messen: Keine Mitbestimmung beim Betriebsübergang, keine digitalen Zugangsrechte, keine Veränderung des Betriebsbegriffs und keine Ausweitung des Anwendungsbereichs des BetrVG\r\n\r\n\r\nErläuterungen & Einblicke in die betriebliche Praxis\r\n\r\n1. Anpassung an die digitale Arbeitswelt: Online-Betriebsversammlungen als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten ermöglichen und Vorhaltung unnötiger räumlicher Kapazitäten verringern\r\nSeit der Corona Pandemie sind Online-Betriebsversammlungen zwar weiter möglich, jedoch nur unter Beibehaltung der Priorisierung von Präsenzsitzungen. Unserer Erfahrung nach liegt die Teilnahmequote bei Betriebsversammlungen teils unter 2% der Belegschaft, bei Wahlen teilweise unter 5-10%. Somit ist die Verpflichtung, Räumlichkeiten für alle Betriebsangehörigen vorzuhalten, gerade wenn oftmals remote gearbeitet wird, aus der Zeit gefallen. Die gesamte Branche der Plattformökonomie lebt - wie der Name schon sagt - von dezentraler Arbeit. Deshalb ist auch insbesondere die Verpflichtung lt. §40 Abs. 2 BetrVG, in jeder Betriebsstätte (also auch unseren überall in Deutschland verteilten kleinen HUBs) Räumlichkeiten vorzuhalten, in denen alle Betriebsangehörigen für eine Versammlung und Organisation von Kollektivinteressen Platz finden, ebenfalls besonders ineffizient und anachronistisch.\r\nWir begrüßen deshalb, dass der Koalitionsvertrag vorsieht, Online-Betriebsversammlungen zusätzlich als gleichwertige Alternative zu Präsenzformaten zu ermöglichen (Rn. 579 f.). In Bezug auf Betriebsratssitzungen lehnen wir jedoch eine Gleichwertigkeit von Onlinesitzungen ab und empfehlen eine hybride Lösung mit Bevorzugung von Präsenzformaten.\r\nBei einer Anwesenheit im Betriebsratsbüro können Unternehmen die Abrechnung von Betriebsratsarbeit besser nachvollziehen. Ferner benötigen wir als Unternehmen die Betriebsräte in den Büros, damit sie vor Ort für die Kuriere ansprechbar sind und ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, wie vom Gesetzgeber gedacht, nachgehen können. Präsenz ist außerdem von Vorteil, da der Kurier bzw. Betriebsrat direkt einen vor Ort anwesenden Staff-Mitarbeiter zur Lösung eines Problems kontaktieren kann. Das reduziert den Koordinierungsaufwand, beschleunigt die Problemlösung und stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen Betriebsräten, Kurieren sowie Hub-Mitarbeitern. Es gibt allerdings auch Verhandlungen, an denen die Betriebsräte remote teilnehmen können, weshalb wir eine hybride Lösung bevorzugen.\r\nVorschlag \r\nEs ist an der Zeit, dass Online-Betriebsversammlungen als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten gelten, da sie nicht nur flexibler, sondern auch effizienter sein können. Gleiches gilt für die digitale Durchführung von Einigungsstellen. Bei Betriebsratssitzungen sollen Online-Sitzungen zwar möglich sein, jedoch Präsenzformaten weiterhin der Vorrang eingeräumt werden.\r\nNeben der Möglichkeit, ortsunabhängig teilzunehmen, können Reiseaufwand und -kosten reduziert sowie die Beteiligung insgesamt gefördert werden. Die §§ 43 ff. BetrVG gehören angepasst, so dass auch die entsprechenden Räumlichkeiten nicht mehr in jedem Fall vorgehalten oder angemietet werden müssen. Insbesondere in modernen Unternehmen, in denen sich das Arbeitsumfeld durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Mitarbeitenden auszeichnet und ein starker Fokus auf mobiler Arbeit liegt, entsteht durch die Priorisierung von Präsenzveranstaltungen eine Hürde für Partizipation.  Ein weiterer zentraler Punkt betrifft die Einigungsstelle: Auch hier sollte die Durchführung digitaler Entscheidungsformate ausdrücklich erlaubt und geregelt werden. Digitale Einigungsstellenverfahren könnten die Konfliktlösung effizienter gestalten, Reisezeiten und -kosten vermeiden und die Verfügbarkeit von Sachverständigen und Beisitzenden erhöhen.\r\n2. Update der Betriebsratswahlen & Mindestwahlbeteiligung\r\n\r\nDie aktuellen Regelungen zur Wahl von Betriebsräten sind nicht mehr zeitgemäß und dringend reformbedürftig, um den Anforderungen moderner Arbeitswelten gerecht zu werden und die demokratische Legitimation der Betriebsräte zu stärken.\r\nVorschlag: Digitalisierung der Betriebsratswahlen\r\nNach § 14 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erfolgt die Wahl des Betriebsrats in geheimer und unmittelbarer Wahl. Die Wahlordnung sieht bei Abwesenheit von Wahlberechtigten lediglich die Möglichkeit der Briefwahl vor (§ 24 WO). Diese Regelungen stammen aus einer Zeit, in der Präsenzarbeit die Norm war. Inzwischen hat sich die Arbeitswelt jedoch stark gewandelt: Hybride Arbeitsmodelle, Homeoffice und mobile Arbeit sind weit verbreitet. Vor diesem Hintergrund sind Briefwahlen oder die persönliche Stimmabgabe vor Ort nicht mehr ausreichend, um eine hohe Wahlbeteiligung sicherzustellen.\r\nDer Koalitionsvertrag sieht bereits vor, die Option einer Online-Wahl im BetrVG zu verankern (Rn. 581 ff.). Diese Absicht muss nun konsequent umgesetzt werden. Ein digitales Wahlverfahren bietet ein praktikables, schnelles und handhabbares Mittel, das unkompliziert und rechtssicher realisiert werden kann. Es ermöglicht eine ortsunabhängige Teilnahme und trägt dazu bei, die Wahlbeteiligung deutlich zu erhöhen – ein entscheidender Faktor für die Legitimation und Akzeptanz des Betriebsrats im Unternehmen.\r\n\r\n\r\n\r\nVorschlag: Einführung einer Mindestwahlbeteiligung von mindestens 30%\r\nEin weiteres Defizit der aktuellen Gesetzeslage besteht darin, dass weder das BetrVG noch die Wahlordnung eine Mindestwahlbeteiligung vorschreiben. Dies kann dazu führen, dass Betriebsräte mit sehr geringer Beteiligung gewählt werden und somit nur über eine schwache demokratische Legitimation verfügen. Um dem entgegenzuwirken, wird die Einführung einer Mindestwahlbeteiligung von mindestens 30 Prozent gefordert. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Betriebsrat tatsächlich die Interessen einer relevanten Anzahl von Beschäftigten repräsentiert und auf Basis einer soliden demokratischen Grundlage agiert.\r\n\r\n3. Aktualisierung des Mitbestimmungsrechts: Digitalisierung nicht behindern und einheitlichen Arbeitsschutz sowie eine einheitliche Schichtplanung in der Hand des Gesamtbetriebsrates ermöglichen\r\nIm aktuellen Betriebsverfassungsgesetz wird versäumt, eine dringend erforderliche Aktualisierung des Mitbestimmungsrechts an die app-basierte Arbeitswelt vorzunehmen, speziell mit Blick auf die Einführung von Softwarelösungen wie Kollaborationsplattformen oder Videokonferenzsystemen. \r\nNach ständiger BAG-Rechtsprechung genügt zur Aktivierung des Mitbestimmungsrechts bereits die objektive Eignung der technischen Einrichtungen, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (BAG, Beschluss vom 09.09.1975 - 1 ABR 20/74; Beschluss vom 10.12.2013 – 1 ABR 43/12, NZA 2014, 439 Rn. 20; Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15, NZA 2017, 657 Rn. 22).\r\nDie Rechtsprechung des BAG stammt aus einer Zeit, in der eine IT-Infrastruktur, wie wir sie heute kennen, weder existierte noch vorstellbar war. Durch die weite Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und die rasante Entwicklung der Informationstechnologie hat diese Vorschrift eine unerwartet große Bedeutung erlangt. Mittlerweile fallen nahezu alle IT-Systeme – selbst Standardsoftware wie MS Office, die der Arbeitserleichterung und Zusammenarbeit dient – unter den Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des BAG genügt bereits die objektive Eignung zur Überwachung, etwa weil der Arbeitgeber theoretisch Nutzungsprotokolle auslesen könnte.\r\nAuch das BVerwG hat die Einordnung des BAG als zu weit eingestuft (BVerwG Beschl. v. 4.5.2023 – 5 P 16.21, NZA 2024, 74): Zum gleichlautenden § 80 I Nr. 21 BPersVG hat es entschieden, dass das zusätzliche Prüfkriterium „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ erforderlich ist.\r\nIn der betrieblichen Praxis erleben wir, dass die Zustimmung des Betriebsrats allein wegen theoretischer Möglichkeiten zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle eingefordert wird, womit die Mitbestimmung weit über ihren ursprünglichen Schutzzweck hinaus erweitert wird. Solchen Unstimmigkeiten über die Beteiligungsrechte folgen langwierige Verhandlungsprozesse, die den betrieblichen Ablauf stark verzögern und hohe Kosten verursachen (z. B. durch Einigungsstellen).\r\nDie internationale Tätigkeit von Lieferando ermöglicht uns den direkten Standortvergleich: Während in anderen Ländern Software Updates für Programme des täglichen geschäftlichen Bedarfs unverzüglich durchgeführt werden können, verzögert sich die Implementierung selbst simpler Updates (bspw. in der Lieferando-Kurier-App) durch eine Befassung des Betriebsrats in der Sache in unnötiger und geschäftsschädigender Weise.\r\nDieses Problem zeigt sich auch im Arbeitsschutz. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht bei präventiven Maßnahmen. Ein Beispiel ist die betriebliche Anpassung allgemeiner Arbeitsschutzvorgaben, die zu regionalen Unterschieden bei den Maßnahmen führt, obwohl bundesweit gleiche Tätigkeiten und Gefährdungen vorliegen. Aufgrund deutschlandweit verteilter Niederlassungen führte etwa die Einführung von Schutzmaßnahmen bei extremen Wetterbedingungen zu Verhandlungen mit 20 Betriebsräten und drei Einigungsstellen, was den Prozess um zwei Jahre verzögerte. Dieses uneinheitliche Vorgehen erschwert zudem eine Zertifizierung nach ISO 45001 (Arbeitsschutzmanagementsysteme), da unterschiedliche Standards im Arbeitsschutz erfüllt werden müssen. Auch bei der Einführung oder Aktualisierung von Software mit arbeitsschutzrechtlichen Implikationen zeigt sich dieses Problem - insbesondere bei internationalen Unternehmen. Während der Gesamtbetriebsrat über die Einführung mitbestimmt, sind für den Arbeitsschutz lokale Betriebsräte zuständig, obwohl sie keinen Einfluss auf die global bereitgestellte Software haben. Dies führt zu aufwendigen Verhandlungen ohne spürbaren Nutzen für die Belegschaft. In großen Konzernen sind viele Arbeitsprozesse unternehmensweit identisch, wie etwa die Organisation des Gesundheitsschutzes oder die Schichtplanung. Die dabei zu besprechenden und zu regelnden Themen sind inhaltlich gleich. Die dabei zu besprechenden und zu regelnden Themen sind inhaltlich gleich.\r\nDas aktuelle Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht dennoch jeweils lokale Verhandlungen und Einigungsstellen. Dies führt dazu, dass dieselben Themen mit (bei uns) 20 verschiedenen Gremien, Rechtsanwälten, Sachverständigen usw. besprochen werden müssen. Die dadurch entstehenden Kosten belaufen sich jährlich auf mehrere Millionen Euro – Mittel, die nicht in Innovationen oder zugunsten der Mitarbeitenden eingesetzt werden können.\r\nVorschlag \r\nDamit sich zukunftsweisende Tech-Unternehmen am deutschen Standort im internationalen Wettbewerb entwickeln können, müssen die Mitbestimmungsregelungen auch zugunsten von Unternehmensabläufen an die moderne und digitale Arbeitswelt angepasst werden: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sollte auf seinen Kernzweck beschränkt werden: Die Mitbestimmung des Betriebsrats sollte nur dann greifen, wenn Daten tatsächlich zur Überwachung der Beschäftigten genutzt würden. Nur so lässt sich eine Balance zwischen den Interessen der Arbeitnehmenden und der Agilität von Unternehmen in der digitalen Transformation erreichen. \r\nZum anderen sollten der Arbeitsschutz und die Schichtplanung im Sinne der betrieblichen Einheitlichkeit auf Ebene des Gesamtbetriebsrats verankert werden, um den Matrix-Strukturen internationaler Unternehmen gerecht zu werden. In der Verhandlungsphase mit dem Betriebsrat darf der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Handlungspflicht im Arbeitsschutz und bei der Schichtplanung nicht nachkommen, da er Gefahr läuft, sich vom Betriebsrat initiierten einstweiligen Verfügungsverfahren auszusetzen. Hier muss der Gesetzgeber entscheiden, was schwerer wiegt.\r\nEin modernes Betriebsverfassungsgesetz sollte die Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsräten, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat zeitgemäß ausgestalten, um schnelle und einheitliche Ergebnisse für die Gesamtbelegschaft zu ermöglichen. Auch die Einflussmöglichkeiten von Unternehmen auf den Zuständigkeitsprozess sollten vereinheitlicht werden. Denn bislang existiert hierzu lediglich ein schwer handhabbares Geflecht an Rechtsprechungskriterien, das für die Betriebsparteien kaum „benutzerfreundlich“ ist.\r\n4. Sinnvolle Trennung von Kompetenzen und Kapazitäten: Interne Expertise bevorzugen und die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten entspr. DSGVO nicht dem Betriebsrat übergeben \r\nBereits das Betriebsrätemodernisierungsgesetz versucht auf die Herausforderungen von Künstlicher Intelligenz einzugehen. Insbesondere für Digitalunternehmen ist es problematisch, dass laut Gesetz Unternehmen einen externen Sachverständigen für KI obligatorisch hinzuziehen müssen, wenn der Betriebsrat KI-Themen behandelt. Im Gesetz wird für diesen Sachverständigen ein Tagessatz von etwa 800 Euro angesetzt. Gleichzeitig wird angenommen, dass dieser nur einmal jährlich benötigt wird – eine Annahme, die sich in der betrieblichen Praxis eines app-basierten Geschäftsmodells als unrealistisch erweist. Zudem widerspricht diese Praxis dem etablierten Grundsatz, vorrangig interne Expertise zu nutzen. Eine flexiblere Handhabung, die externe Experten nur bei fehlendem internem Know-how vorsieht, würde sowohl finanzielle Belastungen reduzieren als auch die Nutzung von KI in der Praxis erleichtern. Eine solche Regelung bevormundet im Übrigen den Betriebsrat, der in vielen Fällen selbst den Sachverstand und die Kompetenz zur Beurteilung besitzt. Der Betriebsrat kennt und versteht die geplante neue Informationstechnik und ihren konkret geplanten Einsatz im Betrieb im Zweifel besser und kann zudem schneller zu einer Einschätzung gelangen als jeder externe Sachverständiger. \r\nBraucht der Betriebsrat einen Sachverständigen, weil und soweit ihm die Kompetenz zur Beurteilung fehlt, bleibt ihm dies allgemein unbenommen: Hierfür gibt es nämlich bereits die (allgemeine) Regelung des § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG bzw. § 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG.\r\nAuch die Einführung des § 79a BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist fragwürdig:  Mit § 79a BetrVG wurde die Rolle des Betriebsrats im Umgang mit personenbezogenen Daten gesetzlich konkretisiert. Die Vorschrift stellt klar, dass der Betriebsrat bei der Datenverarbeitung die Datenschutzvorgaben einzuhalten hat und der Arbeitgeber als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gilt. In der Praxis wirft diese Regelung jedoch erhebliche Abgrenzungsprobleme auf.\r\nDie datenschutzrechtliche Verantwortung liegt beim Unternehmen – vertreten durch den Arbeitgeber – sowie bei den Datenschutzbeauftragten und Aufsichtsbehörden. Die Formulierung in § 79a BetrVG ist zu undifferenziert und suggeriert eine Eigenverantwortlichkeit des Betriebsrats. Nationale Pflichten dürfen nicht auf innerbetriebliche Einheiten wie den Betriebsrat übertragen werden.\r\nZudem bleibt die Regelung inkonsequent: Wenn der Arbeitgeber als Verantwortlicher gelten soll, müsste er auch entsprechende Kontroll- und Auskunftsrechte gegenüber dem Betriebsrat erhalten. Die derzeitige Fassung lässt dies offen und schafft damit Unsicherheit in der praktischen Anwendung.\r\nVorschlag \r\nLieferando plädiert für eine unternehmensorientierte Entscheidungskompetenz des Betriebsrates hinsichtlich der KI-Nutzung in § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG. Dazu zählt auch der Bereich des Datenschutzes. Betriebs- oder Personalräten sollten keine Aufgaben übertragen werden, die gemäß der DSGVO ausdrücklich dem Datenschutzbeauftragten vorbehalten sind. Die Verantwortung für die Überwachung des Datenschutzes liegt beim Datenschutzbeauftragten und den Aufsichtsbehörden, nicht beim Betriebsrat. Konkret schlägt Lieferando vor, § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG durch eine Maßgeblichkeitsschwelle hinsichtlich des Aufgabenbezugs zu KI zu ergänzen (so auch: Schüttauf: Die Erforderlichkeit des KI-Sachverständigen für den Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG, BB 2025, 52 (55)). Im Übrigen fordert Lieferando eine Überarbeitung des § 79a BetrVG und eine klarere Differenzierung der Kompetenzen. \r\n\r\n5. Verschlankung der Vorschriften im BetrVG bzgl. mobiler Arbeit und KI\r\nDie Einführung von § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hat die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit erweitert. Die Vorschrift sieht vor, dass der Betriebsrat bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, mitzubestimmen hat. Diese Regelung ist jedoch entbehrlich, da die relevanten Aspekte des mobilen Arbeitens bereits durch bestehende Mitbestimmungstatbestände abgedeckt sind.\r\nSo umfasst jede Regelung zur mobilen Arbeit regelmäßig auch Fragen der Arbeitszeit, die bereits unter § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind. Ebenso betrifft sie den Einsatz von IT-Tools und digitalen Arbeitsmitteln, die unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen. Auch der Gesundheitsschutz, insbesondere bei der ergonomischen Gestaltung des mobilen Arbeitsplatzes, ist durch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Damit ist die Mitbestimmung des Betriebsrats bei mobiler Arbeit bereits umfassend gewährleistet. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat im Rahmen von § 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend über geplante Maßnahmen – wie etwa die Einführung oder Änderung mobiler Arbeitsformen – zu unterrichten. Der Betriebsrat hat zudem die Aufgabe, gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG über die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen zu wachen, was auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für mobile Arbeit einschließt.\r\nVorschlag \r\nVor diesem Hintergrund ist § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG nicht erforderlich und sollte gestrichen werden. Die bestehenden Mitbestimmungsrechte bieten bereits eine ausreichende Grundlage für eine wirksame Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeitsformen.\r\nMit der Ergänzung von § 90 Abs. 1 Satz 3 BetrVG und § 95 Abs. 2a BetrVG wurde der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) ausdrücklich in den Regelungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes aufgenommen. Ziel dieser Änderungen war es, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von KI-Systemen zu stärken. Tatsächlich führen diese Klarstellungen jedoch zu einer problematischen Überbetonung des Themas und schüren unbegründete Ängste gegenüber KI im betrieblichen Kontext.\r\n\r\nGemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Diese Ergänzung ist jedoch entbehrlich, da der Betriebsrat bereits nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG umfassend zu unterrichten ist – unabhängig davon, ob KI zum Einsatz kommt oder nicht. Die explizite Nennung von KI suggeriert eine Sonderstellung oder ein besonderes Risiko, das in der Praxis nicht gerechtfertigt ist.\r\nAuch die Regelung in § 95 Abs. 2a BetrVG, die dem Betriebsrat ein Zustimmungsrecht bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien unter Einsatz von KI einräumt, ist überflüssig. Entscheidungen über Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen werden zwar teilweise auf Grundlage von Auswahlrichtlinien getroffen, letztlich aber immer von Menschen verantwortet. Der Betriebsrat muss diesen Richtlinien bereits nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustimmen – unabhängig davon, ob sie mithilfe von KI oder anderen Verfahren erstellt wurden. Die zusätzliche Regelung schafft keine neuen Schutzmechanismen, sondern verstärkt lediglich die Skepsis gegenüber technologischen Entwicklungen.\r\nVorschlag \r\nVor diesem Hintergrund wird die ersatzlose Streichung der genannten Absätze gefordert (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG; 90 Abs. 1 Satz 3 BetrVG und § 95 Abs. 2a BetrVG). Die bestehenden Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind ausreichend, um auch den Einsatz von KI sachgerecht zu begleiten. Eine unnötige Hervorhebung einzelner Technologien im Gesetzestext ist kontraproduktiv und verhindert eine sachliche Auseinandersetzung mit digitalen Innovationen im Betrieb.\r\n\r\n6. Wettbewerbsfähigkeit stärken durch Beschleunigung des Einigungsstellenverfahrens bei infrastrukturell kritischen Themen: Klare Fristen und die vorläufige Einführung von modernen Tech-Produkten ermöglichen\r\nAktuell unterliegt das Verfahren vor der Einigungsstelle – mit wenigen Ausnahmen – keiner verbindlichen Frist. Zwar soll die Einigungsstelle „unverzüglich“ tätig werden, doch in der Praxis führen Terminprobleme und fehlende Fristen für Stellungnahmen zu erheblichen Verzögerungen. Entscheidungen können sich über Jahre hinziehen. Diese Langwierigkeit ist insbesondere bei mitbestimmungspflichtigen IT-Einführungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) problematisch: Während Unternehmen auf Entscheidungen warten, setzen Wettbewerber längst moderne Systeme ein. Wenn die Einigungsstelle schließlich entscheidet, ist die geplante Technologie oft überholt.\r\n\r\nVorschlag \r\n\r\nDaher braucht es verbindliche und kurze Fristen für die Durchführung und Entscheidung von Einigungsstellenverfahren, um Wettbewerbsnachteile und Innovationsstaus zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der langen Verfahren schlägt Lieferando im Übrigen vor, die Möglichkeit gesetzlich aufzunehmen, KI-Produkte vorläufig einzuführen. Eine ähnliche Regelung sieht bereits § 100 Abs. 1 BetrVG vor, der die vorläufige Durchführung personeller Maßnahmen erlaubt. Es ist notwendig, technische Lösungen wie KI-Produkte vorläufig einsetzen zu können. Andernfalls droht Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil, wenn moderne Anwendungen blockiert oder verzögert werden, während internationale Mitbewerber längst agieren.\r\n\r\n7. Bürokratiezuwachs vermeiden - Forderungen am Koalitionsvertrag messen: Keine Mitbestimmung beim Betriebsübergang, keine digitalen Zugangsrechte, keine Veränderung des Betriebsbegriffs und keine Ausweitung des Anwendungsbereichs des BetrVG\r\n\r\nIn der Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung (BR-Drs. 239/25) fordert der Bundesrat eine weitere Ausweitung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Dazu gehören Vorschläge zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen, zur Anpassung des Betriebsbegriffs im Kontext der Plattformökonomie sowie zur Einführung eines digitalen Zutrittsrechts für Gewerkschaften. Diese Vorhaben sind jedoch kritisch zu bewerten, da sie die bewährte Systematik des Betriebsverfassungsrechts aufweichen und neue rechtliche sowie praktische Probleme schaffen würden.\r\n\r\nDer Bundesrat fordert, den Anwendungsbereich des BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen auszudehnen. Dies würde dazu führen, dass auch einige Selbständige und externe Beschäftigte, die im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen – oft nur kurzfristig – im Betrieb tätig sind, unter die Regelungen des BetrVG fallen. Eine solche Ausweitung ginge zu weit und würde die Grenzen betrieblicher Mitbestimmung verwischen. Zumal sich diese Selbständigen dann auch in Betriebsräte verschiedener Auftraggeber wählen lassen könnten, womit sie gleichzeitigen Zugang zu Geschäftsgeheimnissen verschiedener Konkurrenzunternehmen erhalten. \r\nEbenso wird eine Anpassung des Betriebsbegriffs gefordert, um die Gründung von Betriebsräten in der Plattformökonomie zu erleichtern. Diese Forderung ist nicht zielführend: Auch die Arbeitsgerichte, zuletzt das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 30.05.2024 – 5 TaBV 84/23), bestätigen, dass eine Betriebsratsgründung ohne reale betriebliche Struktur nicht sinnvoll umsetzbar ist.\r\n\r\nSchließlich wird vorgeschlagen, das Zugangsrecht der Gewerkschaften um einen digitalen Zugang zu ergänzen. Dies birgt erhebliche Risiken: IT-Sicherheitsbedenken, Datenschutzprobleme und ein hoher organisatorischer Aufwand für Arbeitgeber sprechen klar gegen eine solche Regelung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 33/24) hat betont, dass eine Interessenabwägung erforderlich ist und Gewerkschaften zumutbarerweise etwa vor Ort Kontakt zu Beschäftigten aufnehmen können. Eine Pflicht zur Herausgabe von E-Mail-Adressen oder zur Einrichtung digitaler Kommunikationskanäle besteht nicht. Auch das ArbG Hamburg (Urteil vom 31. März 2022 – 4 Ca 248/21) lehnt ein digitales Zutrittsrecht ab. Der Gesetzgeber hat bislang bewusst darauf verzichtet, ein solches Recht gesetzlich zu verankern.\r\nDarüber hinaus hat der Bundesrat angeregt, dem Betriebsrat im Falle eines Betriebsübergangs ein Beratungsrecht nach § 111 Satz 1 und 2 BetrVG einzuräumen. Ziel dieser Forderung ist es, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei strukturellen Veränderungen im Unternehmen zu stärken. Eine solche Ausweitung ist jedoch nicht erforderlich und würde zu einer unnötigen Doppelung bestehender Mitwirkungsrechte führen. Bereits heute ist § 111 BetrVG weit gefasst und in der Lage, wesentliche Veränderungen im Zusammenhang mit digitalen Prozessen und betrieblichen Umstrukturierungen abzubilden. Der Betriebsrat ist bei Betriebsänderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Belegschaft haben, umfassend beteiligt. Dies gilt insbesondere auch für Betriebsübergänge: Sobald ein solcher Übergang den Betrieb als organisatorische Einheit berührt – etwa durch eine Betriebsspaltung oder -zusammenlegung – greifen die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG bereits heute regelmäßig.\r\nVorschlag\r\nVor diesem Hintergrund wird gefordert, auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des BetrVG zu verzichten, den Betriebsbegriff nicht zu verändern und kein digitales Zutrittsrecht für Gewerkschaften zu schaffen. Die bewährten Strukturen des Betriebsverfassungsrechts sollten erhalten bleiben und nicht durch überzogene digitale Erweiterungen untergraben werden.\r\nZudem besteht kein nachvollziehbarer Bedarf, dem Betriebsrat ein gesondertes Beratungsrecht für Betriebsübergänge einzuräumen. Die bestehenden Regelungen bieten ausreichend Schutz und Beteiligungsmöglichkeiten. Eine zusätzliche gesetzliche Klarstellung würde nicht nur zu einer Überregulierung führen, sondern auch die Systematik des Betriebsverfassungsrechts unnötig aufblähen. Daher wird die vorgeschlagene Ausweitung des § 111 BetrVG nicht empfohlen.\r\nZusammenfassung\r\n\r\nDas Betriebsverfassungsgesetz muss umfassend modernisiert und an die Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts angepasst werden, damit sich der deutsche Wirtschaftsstandort auch in Zukunft im internationalen Wettbewerb behaupten kann.\r\nIn einer Zeit, in der Digitalisierung und Globalisierung die Unternehmen dazu zwingen, sich schnell und effizient anzupassen, müssen die innerbetrieblichen Abstimmungsprozesse flexibler und schneller werden. Deshalb sollten unter Mitwirkung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere die betriebliche Mitbestimmung, der Einsatz von künstlicher Intelligenz oder anderer digitaler Anwendungen in den Arbeitsabläufen, sowie Dokumentationspflichten und datenschutzrechtliche Anforderungen an die zunehmend digitale Arbeitswelt angepasst und neu geregelt werden, ohne dass Arbeitnehmende dabei grundlegend in ihrer Mitbestimmung eingeschränkt und Arbeitgebende zu vielen und zu hohen bürokratischen Auflagen ausgesetzt sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013853","regulatoryProjectTitle":"Arbeitsschutz an die Arbeitswelt 4.0 anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/7d/386819/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180120.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Handreichung für die Bundestagswahl\r\n- 10 Impulse zur Stärkung der Wirtschaft in Deutschland -\r\n1. Finalisierung einer Handelsstrategie der Bundesregierung und Gründung einer\r\nNationalen Plattform „Handel der Zukunft“\r\n“Wir finalisieren die Handelsstrategie der Bundesregierung als Ausgangspunkt für die Arbeit einer\r\nneu zu gründenden Nationalen Arbeitsplattform `Handel der Zukunft`.“\r\n2. Einheitliche Mehrwertsteuer in der Gastronomie\r\n„Insbesondere die Gastronomie und ihre Gäste leiden unter der Inflation sowie steigenden\r\nPersonal- und Energiekosten der letzten Jahre. Deshalb setzen wir uns für eine einheitliche\r\nMehrwertsteuer von 7% für Speisen der Gastronomie ein. Restaurants sind die Wohnzimmer der\r\nÖffentlichkeit und müssen sowohl für die Betreiber wirtschaftlich rentabel sein als auch für die\r\nMenschen bezahlbar bleiben.\r\n3. Betriebsverfassungsgesetz modernisieren\r\n“Wir wollen das Betriebsverfassungsgesetz umfassend modernisieren und an die Arbeitswelt des\r\n21. Jahrhunderts anpassen. Dabei sollen unter Mitwirkung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern\r\nsowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere die betriebliche Mitbestimmung, der\r\nEinsatz von künstlicher Intelligenz oder ähnlicher digitaler Anwendungen in den Arbeitsabläufen,\r\nsowie Dokumentationspflichten und datenschutzrechtliche Anforderungen an die zunehmend\r\ndigitale Arbeitswelt angepasst und neu geregelt werden, ohne dass Arbeitnehmende dabei\r\ngrundlegend in ihrer Mitbestimmung eingeschränkt und Arbeitgebende zu vielen und zu hohen\r\nbürokratischen Auflagen ausgesetzt werden.“\r\n4. Arbeitsschutz an die Arbeitswelt 4.0 anpassen\r\n„Wir wollen die Skalierbarkeit von Unternehmen vereinfachen. Deshalb setzen wir uns dafür ein,\r\ndass die Arbeitsstättenverordnung an das digitale Zeitalter angepasst wird. So sind moderne\r\nUnternehmen, deren Geschäftsmodelle auf Digitalisierung und zu weiten Teilen mobilem Arbeiten\r\nbasieren, mit unpraktikablen Anforderungen konfrontiert.\r\n5. Für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz, das Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit\r\nsichert\r\n„Wir erleben eine Ergänzung der industriellen Produktion durch datengetriebene Geschäftsmodelle\r\nund -prozesse. Deshalb muss das Beschäftigtendatenschutzgesetz an die moderne Arbeitswelt\r\nangepasst werden, um den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder zu stärken. Künftige\r\nRegelungen müssen darauf abzielen, die Rechte der Beschäftigten zu wahren, während\r\ngleichzeitig die Agilität der Unternehmen in der digitalen Transformation nicht eingeschränkt wird.“\r\n1\r\n6. Plattformarbeiterrichtlinie effektiv implementieren\r\n„Wir benötigen ein branchen- und europaweit einheitliches Level-Playing Field in der\r\nPlattformarbeit, damit hohe Arbeitsstandards - wie sie sich etwa im Angestelltenmodell von\r\nLieferando finden - nicht weiterhin einen kostenintensiven Wettbewerbsnachteil mit sich bringen.\r\nDeshalb forcieren wir eine effektive nationale Implementierung der EUPlattformarbeiterrichtlinie,\r\ndamit die Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenrechte von Plattformtätigen wirksam umgesetzt\r\nwerden.“\r\n7. Algorithmisches Management als Chance sehen und europäische Standards schaffen\r\n„Algorithmisches Management ist ein unverzichtbares Instrument, um agile und komplexe\r\nArbeitsprozesse in Tech-Unternehmen bedarfsgerecht zu steuern. Da das algorithmische\r\nManagement app- bzw. softwarebasiert funktioniert, ist es bei der Regulierung für internationale\r\nTech-Unternehmen existenziell notwendig, einheitliche europäische Standards statt\r\nnationalstaatlicher Flickenteppiche zu schaffen. Algorithmisches Management als Chance zu\r\nbegreifen und Beschäftigtendatenschutz und Informationspflichten entsprechend anzupassen, ist\r\nein wichtiger Wettbewerbsfaktor für den deutschen Wirtschaftsstandort. Es ist nicht praktikabel für\r\njedes Land eine eigene Applösung anzubieten.“\r\n8. Gleiche Bedingungen für digitale Kantinen und Sachbezugsleistungen\r\n„Personalbindung bedarf in Zeiten von mehr Home Office und Remote Work neuer Instrumente.\r\nDie Förderung einer digitalen Kantine ist die logische Konsequenz dieser Entwicklung. Deshalb\r\nsetzen wir uns dafür ein, den Gesamtbetrag für digitale Essenszuschüsse ab 2025 anzuheben.\r\nDies soll durch eine paritätische Verteilung: 4,40 Euro als steuerfreier Arbeitgeberzuschuss und\r\n4,40 Euro als steuerpflichtiger Sachbezugswert auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und\r\nArbeitnehmer.“\r\n9. Verkehrsinfrastruktur, die Fahrräder als Wirtschaftsverkehr anerkennt und einbindet\r\n„Geschäftsmodelle im Quick-Commerce sind gekommen, um zu bleiben - die Bevölkerung hat sich\r\ndaran gewöhnt und insbesondere ältere und bewegungseingeschränkte Menschen profitieren von\r\nden neuen Angeboten. Zweiradlieferdienste müssen deshalb in die Planung des\r\nWirtschaftsverkehrs von Städten zukünftig mit eingebunden werden.\r\n10. Wertschätzung von rechtmäßigen Arbeitsplätzen aller Art\r\n„Arbeit ist der Einstieg in den Aufstieg, sichert gesamtgesellschaftlichen Wohlstand und soziale\r\nIntegration. Wir setzen uns für eine stärkere gesellschaftliche Anerkennung aller Berufsgruppen\r\nentsprechend ihrer Qualifikation ein - dazu gehört für uns explizit auch die Tätigkeit von\r\nGeringqualifizierten im Niedriglohnbereich.\r\n2"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013853","regulatoryProjectTitle":"Arbeitsschutz an die Arbeitswelt 4.0 anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/23/497045/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270020.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Lieferandos  Ziel ist es, zentrale Herausforderungen und praxisnahe Lösungsansätze in den politischen Diskurs einzubringen und so konstruktiv zur Gestaltung der kommenden Legislaturperiode beizutragen.\r\n\r\nDeshalb möchte ich Ihnen nachstehende Handreichungen  übermitteln:\r\n\r\n„Wir sorgen dafür, dass die europäische Plattformarbeiterrichtlinie wirksam und unter Wahrung der Interessen und Rechte der Plattformbeschäftigten umgesetzt wird. Gleichzeitig stellen wir sicher, dass die Unternehmen nicht durch übermäßige Bürokratie belastet werden und somit weiterhin Innovation gefördert und Flexibilität gewährleistet bleiben. Dies gilt insbesondere bei den Informationsrechten zum algorithmischen Management und bei der Bereitstellung von Kommunikationskanälen für die Beschäftigten durch die Plattformen. Unser Ziel bei der Umsetzung muss sein, dass faire Arbeitsbedingungen sichergestellt sind, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Standortes beeinträchtigt wird.“\r\n\r\n„Um Bürokratie für Unternehmen zu reduzieren, werden wir das Betriebsverfassungsgesetz & und den Arbeitsschutz umfassend modernisieren und an die Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts anpassen. Digitale Hilfsmittel müssen der organisatorischen Entlastung von Arbeitnehmenden und Unternehmen dienen. Gleichzeitig muss die Realität digitaler und datenbasierter Geschäftsmodelle in die betriebliche Mitbestimmung integriert werden, damit Deutschlands Digitalwirtschaft wettbewerbsfähig bleibt. Unter Mitwirkung von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern entbürokratisieren wir insbesondere die Arbeit mit appbasierter Software, automatisierten Managementsystemen, Remote Work sowie den Arbeitsschutz.“\r\n\r\n„ In Zeiten des Fachkräftemangels und einer globalisierten Arbeitswelt fördern wir Personalbindungsinstrumente im Home Office  u.a. durch eine paritätische Verteilung zwischen dem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und dem steuerpflichtigen Sachbezugswert bei der Essensbezuschussung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Unternehmen, die ihren Angestellten den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss bei der Essensbezuschussung zahlen wollen, sollen die Möglichkeit haben, dies analog zur Höhe des arbeitnehmerseitigen steuerpflichtigen Sachbezugswert zu tun.“\r\n\r\n“Restaurants sind die Wohnzimmer der Öffentlichkeit. Um Gastronomen und Kunden zu entlasten, sorgen wir dafür, dass in der Gastronomie eine einheitliche Mehrwertsteuer von 7% für Speisen gilt, unabhängig davon, ob sie für den Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen verkauft werden.” \r\n\r\n\r\nWir würden uns freuen, wenn diese Handreichungen Berücksichtigung finden, und stehen Ihnen für Fragen und selbstverständlich auch künftig für weiteren Austausch gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für die Koalitionsverhandlungen und eine glückliche Hand bei den anstehenden Entscheidungen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013854","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung des Beschäftigtendatenschutzgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/3b/386821/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180121.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Handreichung für die Bundestagswahl\r\n- 10 Impulse zur Stärkung der Wirtschaft in Deutschland -\r\n1. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nachdem die Reform des Beschäftigtendatenschutzgesetzes in der letzten Legislaturperiode nicht umgesetzt wurde und\r\ndie Bundesregierung dieses Vorhaben, wie Ende Mai im Koalitionsausschuss festgehalten, nunmehr erneut aufgreift,\r\nmöchte sich Lieferando frühzeitig mit einem konstruktiven Impuls einzubringen.\r\nLieferando ist ein in Berlin gegründeter Online-Marktplatz für die Bestellung von Speisen, Lebensmitteln und Alltagsprodukten.\r\nMit über Businesspartnern bietet unsere Plattform Konsumentinnen und Konsumenten - ob digital versiert oder in ihrer\r\nMobilität eingeschränkt - eine breite Auswahl an Angeboten zu jeder Tageszeit. Mit über Mitarbeitenden in der Zentrale\r\nhilft Lieferando Restaurants & Händlern investitionskosten- und risikofrei dabei, ihr Angebot zu digitalisieren und ihr\r\nGeschäftsmodell zukunftsfest zu machen. Lieferando arbeitet hauptsächlich mit Partnern zusammen, die eine eigene\r\nLieferflotte beschäftigen und bietet ihnen kostengünstig Ausstattung an. Zusätzlich betreibt Lieferando einen Lieferdienst für\r\nPartner, die nicht selbst ausliefern. Lieferando bietet gute Arbeitsplätze für jeden - vom Studierenden bis zum Zugewanderten.\r\nViele tausend Fahrer:innen sind unbefristet und direkt bei Lieferando angestellt.\r\nFür Unternehmen wie Lieferando ist insbesondere die zweckgebundene, temporäre Erhebung von Bewegungsdaten\r\nunserer Fahrerinnen und Fahrer von geschäftsmodellkritischer Bedeutung - etwa zur Bestellzuweisung, zur Abrechnung\r\neiner genauen Kilometerpauschale oder für die Nachverfolgbarkeit der Bestellungen für unsere Kundeninnen und\r\nKunden (Food Tracker). Eine darüber hinausgehende Verarbeitung, etwa zur Erstellung von Leistungsprofilen, findet\r\nnicht statt und wird von uns ausdrücklich abgelehnt. Ebenso legen wir großen Wert darauf, dass alle Daten nach\r\nErfüllung ihres konkreten Zwecks unmittelbar gelöscht werden - ein Prinzip, das wir bereits seit langem konsequent\r\numsetzen.\r\nSchon jetzt führt in der betrieblichen Realität bereits die theoretische Möglichkeit einer potenziellen Leistungskontrolle\r\nvielfach zu langwierigen Mitbestimmungsverfahren, die notwendige Innovationsschritte hemmen und betriebliche Abläufe\r\nverzögern. Wir plädieren daher dafür, dass Betriebsräte nur dann einbezogen werden sollten, wenn Daten tatsächlich zur\r\nLeistungskontrolle verwendet werden und nicht schon dann, wenn es nur die theoretische Möglichkeit dafür gibt.\r\nEin restriktives Datennutzungsgesetz hätte negative Auswirkungen auf die Geschäftskontinuität, würde Innovationen\r\nhemmen und zukünftige Investitionen in Deutschland behindern oder verhindern. Deutsche Arbeitgeber wären im\r\nVergleich zu Unternehmen in anderen europäischen Ländern benachteiligt.\r\nDarüber hinaus würde ein Beschäftigtendatenschutzgesetz (BeschDG) genau die Art von Parallelregulierung schaffen,\r\ndie der Koalitionsvertrag explizit ablehnt. Neben der bereits geltenden DSGVO und dem in nationaler Umsetzung\r\nbefindlichen EU Al Act zeichnet sich auf EU-Ebene mit einer möglichen Richtlinie zum algorithmischen Management\r\nbereits eine weitere Regulierungsebene ab, die sich speziell mit dem Einsatz von Algorithmen im Arbeitskontext\r\nbefassen soll. Ein BeschDG würde zusätzlich eine weitere Regulierungsebene auf nationaler Ebene schaffen, die allein\r\ndie deutsche Wirtschaft trifft und dort für erheblichen Mehraufwand und Rechtsunsicherheit sorgen wird.\r\nGern stehen wir Ihnen für weitere Erläuterungen und Fragen in einem Gespräch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013855","regulatoryProjectTitle":"Algorithmisches Management in rechtlicher Umsetzung der EU-Plattformarbeiterrichtlinie COM/2021/762 in nationales Recht als Chance sehen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/5b/386823/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180124.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Betriebsverfassungsgesetz modernisieren\r\n“Wir wollen das Betriebsverfassungsgesetz umfassend modernisieren und an die Arbeitswelt des\r\n21. Jahrhunderts anpassen. Dabei sollen unter Mitwirkung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern\r\nsowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere die betriebliche Mitbestimmung, der\r\nEinsatz von künstlicher Intelligenz oder ähnlicher digitaler Anwendungen in den Arbeitsabläufen,\r\nsowie Dokumentationspflichten und datenschutzrechtliche Anforderungen an die zunehmend\r\ndigitale Arbeitswelt angepasst und neu geregelt werden, ohne dass Arbeitnehmende dabei\r\ngrundlegend in ihrer Mitbestimmung eingeschränkt und Arbeitgebende zu vielen und zu hohen\r\nbürokratischen Auflagen ausgesetzt werden.“\r\n4. Arbeitsschutz an die Arbeitswelt 4.0 anpassen\r\n„Wir wollen die Skalierbarkeit von Unternehmen vereinfachen. Deshalb setzen wir uns dafür ein,\r\ndass die Arbeitsstättenverordnung an das digitale Zeitalter angepasst wird. 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Plattformarbeiterrichtlinie effektiv implementieren\r\n„Wir benötigen ein branchen- und europaweit einheitliches Level-Playing Field in der\r\nPlattformarbeit, damit hohe Arbeitsstandards - wie sie sich etwa im Angestelltenmodell von\r\nLieferando finden - nicht weiterhin einen kostenintensiven Wettbewerbsnachteil mit sich bringen.\r\nDeshalb forcieren wir eine effektive nationale Implementierung der EUPlattformarbeiterrichtlinie,\r\ndamit die Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenrechte von Plattformtätigen wirksam umgesetzt\r\nwerden.“\r\n7. Algorithmisches Management als Chance sehen und europäische Standards schaffen\r\n„Algorithmisches Management ist ein unverzichtbares Instrument, um agile und komplexe\r\nArbeitsprozesse in Tech-Unternehmen bedarfsgerecht zu steuern. 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Deshalb\r\nsetzen wir uns dafür ein, den Gesamtbetrag für digitale Essenszuschüsse ab 2025 anzuheben.\r\nDies soll durch eine paritätische Verteilung: 4,40 Euro als steuerfreier Arbeitgeberzuschuss und\r\n4,40 Euro als steuerpflichtiger Sachbezugswert auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und\r\nArbeitnehmer.“\r\n9. Verkehrsinfrastruktur, die Fahrräder als Wirtschaftsverkehr anerkennt und einbindet\r\n„Geschäftsmodelle im Quick-Commerce sind gekommen, um zu bleiben - die Bevölkerung hat sich\r\ndaran gewöhnt und insbesondere ältere und bewegungseingeschränkte Menschen profitieren von\r\nden neuen Angeboten. Zweiradlieferdienste müssen deshalb in die Planung des\r\nWirtschaftsverkehrs von Städten zukünftig mit eingebunden werden.\r\n10. Wertschätzung von rechtmäßigen Arbeitsplätzen aller Art\r\n„Arbeit ist der Einstieg in den Aufstieg, sichert gesamtgesellschaftlichen Wohlstand und soziale\r\nIntegration. 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Betriebsverfassungsgesetz modernisieren\r\n“Wir wollen das Betriebsverfassungsgesetz umfassend modernisieren und an die Arbeitswelt des\r\n21. Jahrhunderts anpassen. Dabei sollen unter Mitwirkung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern\r\nsowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere die betriebliche Mitbestimmung, der\r\nEinsatz von künstlicher Intelligenz oder ähnlicher digitaler Anwendungen in den Arbeitsabläufen,\r\nsowie Dokumentationspflichten und datenschutzrechtliche Anforderungen an die zunehmend\r\ndigitale Arbeitswelt angepasst und neu geregelt werden, ohne dass Arbeitnehmende dabei\r\ngrundlegend in ihrer Mitbestimmung eingeschränkt und Arbeitgebende zu vielen und zu hohen\r\nbürokratischen Auflagen ausgesetzt werden.“\r\n4. Arbeitsschutz an die Arbeitswelt 4.0 anpassen\r\n„Wir wollen die Skalierbarkeit von Unternehmen vereinfachen. Deshalb setzen wir uns dafür ein,\r\ndass die Arbeitsstättenverordnung an das digitale Zeitalter angepasst wird. 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Plattformarbeiterrichtlinie effektiv implementieren\r\n„Wir benötigen ein branchen- und europaweit einheitliches Level-Playing Field in der\r\nPlattformarbeit, damit hohe Arbeitsstandards - wie sie sich etwa im Angestelltenmodell von\r\nLieferando finden - nicht weiterhin einen kostenintensiven Wettbewerbsnachteil mit sich bringen.\r\nDeshalb forcieren wir eine effektive nationale Implementierung der EUPlattformarbeiterrichtlinie,\r\ndamit die Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenrechte von Plattformtätigen wirksam umgesetzt\r\nwerden.“\r\n7. Algorithmisches Management als Chance sehen und europäische Standards schaffen\r\n„Algorithmisches Management ist ein unverzichtbares Instrument, um agile und komplexe\r\nArbeitsprozesse in Tech-Unternehmen bedarfsgerecht zu steuern. 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Deshalb\r\nsetzen wir uns dafür ein, den Gesamtbetrag für digitale Essenszuschüsse ab 2025 anzuheben.\r\nDies soll durch eine paritätische Verteilung: 4,40 Euro als steuerfreier Arbeitgeberzuschuss und\r\n4,40 Euro als steuerpflichtiger Sachbezugswert auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und\r\nArbeitnehmer.“\r\n9. Verkehrsinfrastruktur, die Fahrräder als Wirtschaftsverkehr anerkennt und einbindet\r\n„Geschäftsmodelle im Quick-Commerce sind gekommen, um zu bleiben - die Bevölkerung hat sich\r\ndaran gewöhnt und insbesondere ältere und bewegungseingeschränkte Menschen profitieren von\r\nden neuen Angeboten. Zweiradlieferdienste müssen deshalb in die Planung des\r\nWirtschaftsverkehrs von Städten zukünftig mit eingebunden werden.\r\n10. Wertschätzung von rechtmäßigen Arbeitsplätzen aller Art\r\n„Arbeit ist der Einstieg in den Aufstieg, sichert gesamtgesellschaftlichen Wohlstand und soziale\r\nIntegration. 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Unter Mitwirkung von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern entbürokratisieren wir insbesondere die Arbeit mit appbasierter Software, automatisierten Managementsystemen, Remote Work sowie den Arbeitsschutz.“\r\n\r\n„ In Zeiten des Fachkräftemangels und einer globalisierten Arbeitswelt fördern wir Personalbindungsinstrumente im Home Office  u.a. durch eine paritätische Verteilung zwischen dem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und dem steuerpflichtigen Sachbezugswert bei der Essensbezuschussung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Unternehmen, die ihren Angestellten den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss bei der Essensbezuschussung zahlen wollen, sollen die Möglichkeit haben, dies analog zur Höhe des arbeitnehmerseitigen steuerpflichtigen Sachbezugswert zu tun.“\r\n\r\n“Restaurants sind die Wohnzimmer der Öffentlichkeit. Um Gastronomen und Kunden zu entlasten, sorgen wir dafür, dass in der Gastronomie eine einheitliche Mehrwertsteuer von 7% für Speisen gilt, unabhängig davon, ob sie für den Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen verkauft werden.” \r\n\r\n\r\nWir würden uns freuen, wenn diese Handreichungen Berücksichtigung finden, und stehen Ihnen für Fragen und selbstverständlich auch künftig für weiteren Austausch gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für die Koalitionsverhandlungen und eine glückliche Hand bei den anstehenden Entscheidungen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013856","regulatoryProjectTitle":"Kopplung des steuerfreien arbeitgeberseitigen Essenszuschusses an die Inflation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/32/660331/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180051.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Personalbindung auch im Homeoffice fördern - die ortsunabhängige Kantine stärken\r\nHintergrund\r\nLaut einer aktuellen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) werden im Jahr 2027 ca. 728.000 Fachkräfte in Deutschland fehlen. Für die Rekrutierung neuer qualifizierter Mitarbeiter werden auch Anreize außerhalb der Lohn- oder Gehaltszahlungen immer wichtiger. \r\n\r\n\r\nEine steuerlich geförderte und in der Praxis beliebte Möglichkeit ist die Beteiligung des Arbeitgebers an den Verpflegungskosten des Arbeitnehmers. Diese Beteiligung wird in größeren Betrieben über Zuschüsse zur eigenen Mitarbeiterkantine umgesetzt. Aber: Zum einen laufen diese Zuschüsse in der zunehmend durch Homeoffice geprägten Arbeitswelt häufig ins Leere, zum anderen ist eine eigene Kantine für die Großzahl der kleineren Betriebe operativ schlicht nicht umsetzbar. Zwar besteht die Möglichkeit, Verzehrgutscheine oder elektronische Prepaidkarten auszugeben, mit denen Arbeitnehmer Mahlzeiten in Restaurants, Cafés oder im sonstigen Einzelhandel erwerben können, davon wird jedoch selten Gebrauch gemacht. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind zu schlecht und die rechtlichen Hürden zu hoch: \r\n\r\n\r\nDer Zuschuss des Arbeitgebers darf (2025) maximal 7,50 € betragen. Dieser ist nur dann in voller Höhe steuerfrei, wenn die Mahlzeit mindestens 11,90 € kostet, der Mitarbeiter also mindestens 4,40 € aus eigener Tasche zuzahlt. \r\nOhne eigene Zuzahlungen ist die steuerfreie Unterstützung von Mitarbeitenden auf einen Sockelbetrag von 3,10 € pro Mahlzeit und Tag begrenzt. Dieser Wert wird aktuell nicht an die Inflation angepasst.\r\nEs darf – unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit – nur eine Mahlzeit pro Arbeitstag bezuschusst werden. Erhält der Mitarbeiter also einen festen Zuschuss seitens des Arbeitgebers, darf er hiermit nur eine Mahlzeit pro Arbeitstag erwerben, nicht Bestandteile mehrerer Mahlzeiten.\r\nErhält ein Arbeitnehmer mehr als 15 bezuschusste Mahlzeiten im Monat, sind umfangreiche Aufzeichnungen zur Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage sowie etwaige Rückforderungen gewährter Zuschüsse erforderlich.\r\n\r\n\r\nForderungen\r\nEs bedarf der Digitalisierung und Entbürokratisierung sowie der Gleichbehandlung im Homeoffice, deshalb fordern wir: \r\nEine Inflationsanpassung des steuerfreien Sockelbetrags & Arbeitgeberzuschusses einzuführen.\r\nDigitale Essensmarken nicht von Vorschriften über Zahlungsdienstleister abhängig zu machen.\r\nMindestens zwei steuerfreie Zuschüsse pro Tag zu ermöglichen.\r\nDie Anzahl der erworbenen Mahlzeiten pro Zuschuss nicht zu limitieren.\r\nDie Entbürokratisierung der Ausgabe digitaler Essensmarken.\r\nErläuterungen\r\n \r\nInflationsanpassung des steuerfreien Sockelbetrags und Arbeitgeberzuschusses\r\n\r\n\r\nDer steuerfreie Sockelbetrag verharrt seit Jahrzehnten bei 3,10 €. Im Jahr 2002 betrug er etwa 120% des Betrags, den Arbeitnehmer pauschal versteuern müssen, wenn ihnen eine Mahlzeit gestellt wird, sog. Sachbezugswert. (Nur) der Sachbezugswert wurde und wird seither jährlich an die Inflation angepasst. Der Sachbezugswert für ein Mittag-/Abendessen beträgt derzeit 4,40 € und übersteigt inzwischen also den steuerfreien Sockelbetrag. Wir benötigen eine Wiederherstellung des alten Verhältnisses, mindestens aber eine Gleichsetzung der beiden Werte. Auch der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss sollte anschließend jährlich an die Inflation angepasst werden. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeitenden im Jahr 2025 also steuerfrei mit bis zu 8,80 € je Mittagessen unterstützen dürfen. \r\n\r\n\r\nRechtlich erfordert dies, LStR R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 lit. a) Satz 1 lit. cc) zu § 8 EStG anzupassen und dynamisch auf den Sachbezugswert eines Mittagessens zu erhöhen.\r\n\r\n\r\nDigitale Essensmarken nicht von Vorschriften über Zahlungsdienstleister abhängig machen\r\n \r\nDie Ausgabe digitaler Essensmarken ist steuerfrei derzeit nur möglich, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Die Ausgabe digitaler Essensmarken an so strenge Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie Zahlungsdienstleister wie u.a. Banken zu erfüllen haben, stellt Arbeitgeber vor kaum überwindbare Hürden. Das Angebot an digitalen Essensmarken wird so zulasten der Mitarbeitenden im Homeoffice unverhältnismäßig begrenzt, so wäre bspw. die Bestellung von Mahlzeiten über Liefer-Apps oder gängige Online-Plattformen nicht möglich. \r\n\r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollte § 8 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG, also die Verknüpfung der steuerlichen Regelungen zu Sachbezugswerten mit dem ZAG, ersatzlos gestrichen werden.\r\n\r\n\r\nMindestens zwei steuerfreie Zuschüsse pro Tag ermöglichen.\r\n \r\nArbeitgebern ist derzeit ausschließlich gestattet, eine Mahlzeit der Mitarbeitenden täglich steuerfrei zu bezuschussen. Das gilt unabhängig von der Länge der Arbeitszeit. Gemessen an einem 8-Stunden-Tag fallen regelmäßig aber zwei denkbare Mahlzeiten auf den Arbeitstag (Frühstück und Mittagessen oder Mittag- und Abendessen). Viele Arbeitgeber wären entsprechend gewillt, mehrere Mahlzeiten ihrer Arbeitnehmer zu bezuschussen. Dies würde die Arbeitnehmer von den in den letzten Jahren überproportional gestiegenen Lebensmittelkosten entlasten. Die steuerfreien Zuschüsse zu mehreren Mahlzeiten täglich würden Mitarbeiter erheblich motivieren und so die volkswirtschaftliche Produktivität erhöhen. Der Gesetzgeber scheint dies bereits erkannt zu haben, denn der Gesetzeswortlaut steht einer Bezuschussung mehrerer Mahlzeiten pro Tag nicht entgegen. \r\n\r\n\r\nDa die Finanzverwaltung die steuerfreie Bezuschussung jedoch auf eine Mahlzeit pro Tag beschränkt, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Klarstellung.\r\nAnzahl der erworbenen Mahlzeiten pro Zuschuss nicht limitieren.\r\n \r\nGewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss von maximal 7,50 € darf dieser nicht mehrere Komponenten unterschiedlicher Mahlzeiten damit erwerben. Setzt der Mitarbeiter den Zuschuss von 7,50 € also ein, um ein Mittagessen zu erwerben, profitiert er von der Steuerfreiheit. Nutzt er den Zuschuss aber, um etwa ein Croissant zum Frühstück und einen Salat zum Mittagessen zu erwerben, sind beide Zuzahlungen steuerpflichtig. Dass dies dem Förderzweck widerspricht, ist offenkundig. Solange der Zuschuss des Arbeitgebers sich also auf den Sachbezugswert zzgl. Sockelbetrag beschränkt, sollte es keine Rolle spielen, ob der (sparsame) Arbeitnehmer diesen Zuschuss für mehrere Mahlzeiten nutzt. \r\n\r\n\r\nDiese durch die Finanzverwaltung eingeführte Beschränkung sollte daher aufgehoben werden.\r\n\r\n\r\n Entbürokratisierung der Ausgabe digitaler Essensmarken.\r\n\r\n\r\nDass derzeit nur eine Mahlzeit pro Arbeitstag bezuschusst werden darf, stellt Arbeitgeber vor umfangreiche Dokumentationspflichten. Um sicherzustellen, dass nicht mehr als eine Mahlzeit pro Arbeitstag bezuschusst wird, sind Arbeitgeber verpflichtet, die An- und Abwesenheitstage sowie Urlaubs- und Krankheitstage der Mitarbeiter zu dokumentieren und die Anzahl der in Anspruch genommenen Zuschüsse entsprechend zu überwachen. Nur sofern Arbeitnehmer im Jahresschnitt weniger als drei Tage monatlich auswärts arbeiten und maximal 15 Zuschüsse monatlich erhalten, ist eine Dokumentation nicht gefordert. Wohlwollende Unterstützung droht so in Bürokratie zu ersticken. \r\n\r\n\r\nZunächst sollte die Nutzung von Essensmarken nicht davon abhängig sein, ob Mitarbeitende im Büro oder auswärts arbeiten. Hier droht auch keine steuerliche Doppelbegünstigung, denn sollten auswärts tätige Mitarbeiter die Verpflegungspauschale geltend machen können, fände eine Verrechnung mit der Essensmarke statt. \r\n\r\n\r\nFerner entspricht es nicht den tatsächlichen Begebenheiten, dass Mitarbeitende an nur 15 Tagen im Monat arbeiten. In vielen Monaten, insbesondere außerhalb der Urlaubssaison, werden 20 Tage gearbeitet. \r\n\r\n\r\nDie Dokumentation sollte also für alle Mitarbeitenden erlassen werden, sofern sie nicht mehr als 20 Essensmarken im Monat erhalten haben, egal von welchem Ort aus sie arbeiten.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019754","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung einer Abgabe für Onlineplattformen (Digitalsteuer)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/8d/618218/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240010.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"persönlich und im Namen von Lieferando gratulieren wir dir ganz herzlich zu deiner Ernennung zum\r\nAufgrund unserer bisherigen\r\nZusammenarbeit freut mich ganz besonders, dass mit dir ein ausgewiesener Experte und Macher\r\ndiese entscheidenden Themen voran bringt. Als Tech-Unternehmen mit einem appbasierten\r\nGeschäftsmodell, remote Work, KI und algorithmischen Management, spüren wir ganz besonders\r\nstark, dass in Deutschland durch veraltete, aber auch geplante Gesetzgebung Wachstumspotenziale\r\nauf der Strecke bleiben.\r\nLieferando ist ein Tech-Unternehmen & Online-Marktplatz zum Bestellen von Essen, Lebensmitteln\r\nund Alltagsprodukten, das 2009 in Berlin gegründet wurde. Mit circa Mitarbeitenden in der\r\nZentrale hilft Lieferando seinen über Restaurants & Händlern investitionskosten- und risikofrei\r\ndabei, ihr Angebot zu digitalisieren und ihr Geschäftsmodell zukunftsfest zu machen. Wir arbeiten\r\nhauptsächlich mit Gastropartnern zusammen, die eine eigene Lieferflotte beschäftigen. Zusätzlich\r\nbetreibt Lieferando in über Städten einen Lieferdienst für Partner, die nicht selbst ausliefern. Egal\r\nob im Studium oder als Nebenerwerb - wir legen großen Wert darauf, dass unsere vielen tausend\r\nFahrer direkt und unbefristet beim Unternehmen angestellt sind. Auch durch die betriebliche\r\nMitbestimmung bietet Lieferando den mit Abstand höchsten Arbeitsstandard der Branche mit\r\nDurchschnittsverdiensten weit über dem Mindestlohn.\r\nLieferando sowie unsere Handels- und Gastropartner stehen in der täglichen Praxis vor\r\nzunehmenden bürokratischen Belastungen: umfangreiche Berichtspflichten, strenge\r\nDatenschutzauflagen und komplexe Dokumentationsanforderungen belasten die gesamte Branche.\r\nViele aktuelle und geplante Regulierungen - insbesondere im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht und beim Datenschutz - rekurrieren auf die Realität in den Werkshallen von 1972. Sie\r\nberücksichtigen weder den technischen Wandel noch die modernen Arbeitsbedingungen und\r\n-anforderungen in Tech-Unternehmen. Die Prozesse und Arbeitsplätze großer Technologiekonzerne\r\nwerden dadurch im europäischen und globalen Wettbewerb benachteiligt. Auch die diskutierte Digital\r\nServices Tax belastet vor allem deutsche Kunden und Unternehmen, da sie von den amerikanischen\r\nPlattformen weitergereicht würde.\r\nWir hoffen, dass das BMDS auch die besonderen Bedürfnisse von Unternehmen mit digitalen\r\nGeschäftsmodellen jenseits der Start-Up-Phase im Bundeskabinett vertritt und so spürbare\r\nEntlastungen auf den Weg bringen kann. Zudem wünschen wir uns, dass bei der Regulierung von\r\nAlgorithmen und Künstlicher Intelligenz die Chancen für die Wirtschaft stärker in den Fokus rücken.\r\nGerne stehen wir Dir und Deinem Haus jederzeit für Gespräche, Folgenabschätzungen sowie\r\nEinblicke in die betriebliche Praxis zur Verfügung, um gemeinsam an tragfähigen Lösungen im Sinne\r\neines leistungsfähigen Wirtschaftsstandorts Deutschland mitzuwirken.\r\nWir wünschen Dir für Deine neue Aufgabe viel Erfolg, Ausdauer und Zuversicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-03"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}