{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:10.399+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R004975","registerEntryDetails":{"registerEntryId":60075,"legislation":"GL2024","version":7,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R004975/60075","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/7a/566840/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R004975-2025-06-30_15-50-28.pdf","validFromDate":"2025-06-30T15:50:28.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-04T17:57:09.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T15:50:28.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-01T11:28:48.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-07-22T10:53:35.000+02:00","lastUpdateDate":"2025-06-30T15:50:28.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":60075,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004975/60075","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T15:50:28.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-04T17:57:09.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45675,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004975/45675","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-21T15:18:49.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T15:50:28.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45632,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004975/45632","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-18T16:09:48.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-21T15:18:49.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":40400,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004975/40400","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-01T11:28:48.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-18T16:09:48.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutsche WertpapierService Bank AG","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_AG","de":"Aktiengesellschaft (AG)","en":"Stock company (AG)"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+496950990","emails":[{"email":"info@dwpbank.de"}],"websites":[{"website":"www.dwpbank.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Wildunger Straße","streetNumber":"14","zipCode":"60487","city":"Frankfurt am Main","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Neukirch","firstName":"Markus","function":"Mitglied des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr. ","lastName":"Warmt","firstName":"Thorsten","function":"Mitglied des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Lindenbaum","firstName":"Kristina","function":"Mitglied des Vorstands ","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Rozok","firstName":"Matthias","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Bahr","firstName":"Alexander","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Panzer","firstName":"Daniel","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":false,"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V."},{"membership":"Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V."},{"membership":"Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":2,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003943","regulatoryProjectTitle":"Einführung Altersvorsorgedepot","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/07/303714/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110127.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nd e s D e u t s c h e n A k t i e n i n s t i t u t s\r\nAltersvorsorgedepots\r\nStudien Erfolgreiche Modelle der Alterssicherung\r\nim internationalen Vergleich\r\nWie andere Länder mehr in der Altersvorsorge erreichen\r\n2\r\nInhalt\r\nUnsere Handlungsempfehlungen auf einen Blick.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4\r\n1. Die Chancen des Kapitalmarkts in Deutschland für die Altersvorsorge nutzen.. . . . 8\r\n2. Die Empfehlungen der Fokusgruppe private Altersvorsorge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10\r\n3. Vom Ausland lernen: Altersvorsorgedepots in ausgewählten Ländern.. . . . . . . . . . . 12\r\n4. Handlungsempfehlungen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\r\n4.1 Aktienanlage erleichtern – auf Garantien verzichten.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\r\n4.2 Unbürokratisch ein breites Angebot ermöglichen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15\r\n4.3 Standardprodukte anbieten und individuelle Zusammenstellung ermöglichen.. . 17\r\n4.4 Steuerliche Förderung attraktiver gestalten.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\r\n4.5 Flexibilität in der Auszahlungsphase gewährleisten.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\r\nAnhang: Internationale Erfolgsmodelle von Altersvorsorgedepots.. . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\r\n3\r\nHerausgeber: Deutsches Aktieninstitut e.V.\r\nSenckenberganlage 28\r\n60325 Frankfurt am Main\r\nwww.dai.de\r\nIn Kooperation mit: Deutsche WertpapierService Bank AG\r\nWildunger Straße 14\r\n60487 Frankfurt am Main\r\nwww.dwpbank.de\r\nMai 2024\r\nAlle Rechte vorbehalten\r\nISBN 978-3-949519-02-4\r\nHinter den gekennzeichneten Textstellen im folgenden Dokument befinden sich Hyperlinks\r\nzu Quellenangaben und weiterführenden Informationen.\r\n4\r\nDie private Altersvorsorge, die dritte Säule des Rentensystems in Deutschland,\r\nmuss grundlegend reformiert werden. Die von der Bundesregierung eingesetzte\r\nFokusgruppe private Altersvorsorge hat hierzu in ihrem Abschlussbericht1 2023\r\nzentrale Empfehlungen vorgestellt. Eine wesentliche und erfolgversprechende Empfehlung\r\nist ein förderfähiges „Altersvorsorgedepot […], in dessen Rahmen in Fonds, aber\r\nauch in andere geeignete realwertorientierte Anlageklassen investiert werden kann, um\r\neine private Altersvorsorge mit höheren Renditen als bei den bisherigen Riester-Verträgen\r\nzu ermöglichen“. Aktien sind hierfür wesentlicher Bestandteil.\r\nDie Fokusgruppe hat allerdings keine Details für die Ausgestaltung der Altersvorsorgedepots\r\nerarbeitet. Die vorliegende Studie des Deutschen Aktieninstituts und der Deutsche\r\nWertpapierService Bank AG schließt diese Lücke und gibt Handlungsempfehlungen für\r\ndie Einführung von Altersvorsorgedepots in Deutschland. Grundlage ist eine umfassende\r\nAnalyse von Altersvorsorgedepots in den Ländern Australien, Frankreich, Irland,\r\nKanada und den USA. Altersvorsorgedepots erreichen dort breite Bevölkerungsgruppen\r\nund erfreuen sich großer Beliebtheit. Von den Erfahrungen aus dem Ausland kann der\r\nGesetzgeber in Deutschland profitieren.\r\nEin Altersvorsorgedepot ist ein Wertpapierdepot, mit dem Sparerinnen und Sparer\r\nstaatlich gefördert mit geeigneten Finanzprodukten für das Alter vorsorgen. Die Depots\r\nsetzen vorrangig auf Aktien. Sie nutzen die attraktiven Renditen der Aktienanlage, die\r\nlangfristig einen höheren Ertrag als andere Anlage- und Sparformen erwirtschaftet.\r\nDeshalb sind Aktien ein ideales Instrument für die Altersvorsorge. Vor allem für Menschen\r\nmit geringeren Einkommen können Altersvorsorgedepots mit einem relevanten Aktienanteil\r\neinen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge leisten.\r\nUnsere\r\nHandlungsempfehlungen\r\nauf einen Blick\r\nDies sind unsere fünf zentralen Handlungsempfehlungen:\r\n1. Aktienanlage erleichtern, auf Garantien verzichten:\r\nDie hohe Aktienquote der Altersvorsorgedepots in den betrachteten Ländern resultiert\r\naus dem Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene Beitragsgarantien oder Mindestverzinsungen.\r\nHohe Aktienquoten führen trotz kurzfristiger Kursschwankungen langfristig\r\nzu höheren Erträgen. Deutschland sollte deshalb ebenfalls auf solche Vorgaben bei den\r\nAltersvorsorgedepots verzichten. Darüber hinaus sollte der deutsche Gesetzgeber eine\r\nMindestaktienquote als Voraussetzung für die Nutzung des Altersvorsorgedepots vorgeben.\r\nDie gesetzlich festgelegte Mindestaktienquote von 60 Prozent beim Fondssparen\r\nmit vermögenswirksamen Leistungen bietet hierfür eine gute Orientierung.\r\n2. Unbürokratisch ein breites Angebot ermöglichen:\r\nIn den betrachteten Ländern gibt es ein breites Angebot an Altersvorsorgedepots unterschiedlicher,\r\nim Wettbewerb stehender Marktteilnehmer. Die Anbieter sind fast ausschließlich\r\nhoch regulierte Finanzinstitute wie Banken, Versicherungsgesellschaften oder\r\nKapitalverwaltungsgesellschaften. Eine zusätzliche bürokratische Hürde, wie zum Beispiel\r\ndie regulatorische Zertifizierung von Altersvorsorgedepots oder Anbietern gibt es in den\r\nmeisten der analysierten Länder nicht. Wir empfehlen, auch in Deutschland auf eine Zertifizierungsanforderung\r\nder Altersvorsorgedepots und Anbieter zu verzichten.\r\n3. Standardprodukte und individuelle Zusammenstellung ermöglichen:\r\nAltersvorsorgedepots müssen einfach und verständlich sein, damit sie von möglichst vielen\r\nBürgerinnen und Bürgern genutzt werden. In den betrachteten Ländern gibt es ein\r\nbreites, privat organisiertes Angebot an Standardprodukten für Altersvorsorgedepots. Die\r\nStandardprodukte haben in der Regel zu Beginn der Sparphase einen hohen Aktienanteil,\r\nder bis zum Erreichen des Rentenalters automatisch reduziert wird (Lebenszyklusmodell).\r\nTeilweise werden die privaten Anbieter auf ein solches Standardprodukt mittels einfacher\r\nund leicht umsetzbarer gesetzlicher Vorgaben verpflichtet, teilweise hat sich unabhängig\r\nvom Gesetzgeber ein Marktstandard entwickelt. Sparerinnen und Sparer, die kein Standardprodukt\r\nwählen möchten, sondern die Finanzprodukte des Altersvorsorgedepots\r\nselbst auswählen wollen, erhalten hierfür die Möglichkeit. Diese Option sollte es auch in\r\nDeutschland geben.\r\n1 Siehe Fokusgruppe private Altersvorsorge: Abschlussbericht, Berlin 2023.\r\n5\r\n6\r\n2\r\nUnbürokratisch\r\nbreites Angebot\r\nermöglichen\r\n3\r\nStandardprodukte\r\nund individuelle\r\nZusammenstellung\r\nermöglichen\r\n5\r\nFlexibilität in der\r\nAuszahlungsphase\r\ngewährleisten\r\n4\r\nSteuerliche\r\nFörderung\r\nattraktiver gestalten\r\n1\r\nAktienanlage\r\nerleichtern,\r\nauf Garantien\r\nverzichten\r\nAbbildung1: Zusammenfassung der Studienempfehlungen auf der Zeitachse\r\nEinzahlungsphase Auszahlungsphase\r\n4. Steuerliche Förderung attraktiv gestalten:\r\nFür eine weite Verbreitung von Altersvorsorgedepots ist eine attraktive steuerliche Förderung\r\nnotwendig. Gelder, die im Altersvorsorgedepot angespart werden, können bis zu\r\neiner Höchstgrenze von der Steuer abgesetzt werden. Das Ausland bietet eine deutlich\r\ngroßzügigere steuerliche Förderung, als sie in Deutschland in der privaten Altersvorsorge\r\nüblich ist. Das ist ein wichtiger Erfolgsfaktor. In Deutschland können derzeit in der\r\nRiester-Rente jährlich maximal 2.100 Euro der Beiträge von der Steuer abgesetzt werden;\r\naußerdem gibt es Zulagen. Für einen Anschluss an die internationale Förderpraxis ist bei\r\nEinführung der Altersvorsorgedepots eine Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit auf\r\nmindestens 6.000 Euro erforderlich.\r\n5. Flexibilität in der Auszahlungsphase gewährleisten:\r\nIn den betrachteten Ländern erfreut sich der Auszahlungsplan besonderer Beliebtheit, da\r\ner nur die Auflösung des für das jeweilige Jahr benötigten Vermögens vorsieht. Bei Auszahlungsphasen\r\nvon etwa 20 Jahren bleibt zumindest ein Teil der Altersvorsorge weiterhin\r\nin Aktien angelegt und erwirtschaftet so weiter attraktive Erträge. Eine Verpflichtung,\r\nein bestimmtes Renteneinkommen bis zum Lebensende zu garantieren (Verrentung),\r\ngibt es in den von uns betrachteten Ländern nicht. Im Gegenteil wird festgestellt, dass die\r\nRentnerinnen und Rentner so vorsichtig Geld entnehmen, dass das Ersparte nicht während\r\nder Rentenzeit aufgebraucht wird. In vier von fünf der betrachteten Länder wurden\r\ndeswegen Vorschriften für eine jährliche Mindestentnahme eingeführt. Die Flexibilität,\r\neinen Auszahlungsplan ohne eine verpflichtende Verrentung wählen zu können, muss\r\nauch in Deutschland gewährleistet sein.\r\n8\r\n15 78\r\n45\r\n44\r\n43\r\n42\r\n41\r\n38\r\n33\r\n44\r\n41\r\n41\r\nAbbildung 2: Anteil des Renteneinkommens in Prozent2\r\nNiederlande\r\nGroßbritannien\r\nSchweiz\r\nKanada\r\nAustralien\r\nDänemark\r\nSchweden\r\nUSA\r\nOECD-Durchschnitt\r\nFrankreich\r\nDeutschland\r\nIrland\r\nn Kapitaleinkünfte (u.a. betriebliche/private Altersvorsorge) n Einkünfte aus Umlage/Steuern\r\n9\r\nDie gesetzliche Rente in Deutschland beruht auf dem Umlageverfahren. Die\r\nBeiträge der Arbeitnehmer fließen direkt als Renteneinkommen an die Rentnerinnen\r\nund Rentner. Wegen rückläufiger Geburtenzahlen seit Mitte der 1960er\r\nJahre sinkt die Zahl der Beitragszahler, während die Zahl der Rentenbezieher steigt.\r\nEin wachsendes Defizit in der Rentenkasse ist die Folge. Die Lücke schließt der Staat\r\naus Steuermitteln. Die Zuschüsse aus dem Haushalt belaufen sich bereits heute auf über\r\n110 Milliarden Euro im Jahr – Tendenz stark steigend.\r\nDie Herausforderung einer alternden Gesellschaft mit negativen Folgen für die Finanzierung\r\nvon umlage- oder steuerfinanzierten Rentensystemen gibt es in allen Industrienationen.\r\nUmso wichtiger ist es, zur Finanzierung des Rentensystems stärker auf den\r\nKapitalmarkt und Aktien zu setzen. Denn während die Rentenbezüge aus der Umlage\r\nbzw. aus Steuermitteln ausschließlich von den Bürgerinnen und Bürgern aus dem eigenen\r\nLand bezahlt werden, werden Erträge aus Aktien durch eine weltweite Anlage\r\ngeneriert. Damit sinkt die Abhängigkeit von der demographischen Entwicklung der\r\neigenen Bevölkerung. Zudem werden Rentnerinnen und Rentner über Anlagen am\r\nKapitalmarkt an den Erträgen des Produktivkapitals beteiligt, also an dem, was sie durch\r\nihre Arbeit selbst mit erwirtschaftet haben.\r\nAndere Länder nutzen den Kapitalmarkt, insbesondere die Aktie, seit vielen Jahren\r\noder sogar Jahrzehnten sehr erfolgreich (siehe Abbildung 2). Erträge aus Aktien und\r\nanderen Finanzprodukten, die unter anderem in der betrieblichen und privaten Altersvorsorge\r\nerwirtschaftet werden, spielen bei dem Einkommen der Rentnerinnen und\r\nRentner eine teils gleichberechtigte Rolle zu den umlage- oder steuerfinanzierten\r\nRenteneinkommen.\r\n1 Die Chancen des Kapitalmarkts\r\nin Deutschland für\r\ndie Altersvorsorge nutzen\r\n2 Quelle: OECD, Pensions at a Glance 2023, S. 197. Differenz zu 100 Prozent sind Einkommen aus Erwerbstätigkeit.\r\n3 Siehe Seventh AP Fund: Annual and Sustainability Report 2023, S. 3.\r\nIn Deutschland stammen hingegen weiterhin zwei Drittel des Alterseinkommens aus der\r\ngesetzlichen Rente. Kapitaleinkünfte sind unbedeutend. Teilhabe am Produktivkapital\r\nüber eine staatlich geförderte Altersvorsorge ist bislang de facto irrelevant.\r\nWie sehr sich die Aktienanlage für die kommenden Rentnergenerationen auszahlen kann,\r\nzeigt sehr eindrucksvoll der schwedische Pensionsfonds AP7 Såfa. Er ist Teil der gesetzlichen\r\nRente in Schweden. Mit einem Aktienanteil von über 90 Prozent konnte dieser Fonds\r\nvon 2000 bis 2023 eine Rendite von jährlich 10,4 Prozent erzielen.3\r\n38 45\r\n31 52\r\n29 39\r\n17 57\r\n14 68\r\n5 73\r\n10\r\nDer Blick in andere Länder zeigt, dass der Kapitalmarkt und insbesondere Aktien\r\ndort in allen drei Säulen der Altersvorsorge genutzt werden. Das wird auch in der\r\ndeutschen Politik diskutiert:\r\n• Mit dem Generationenkapital, einem global diversifizierten Kapitalstock, soll\r\ndie gesetzliche Rente gestärkt werden, also die erste Säule der Altersvorsorge in\r\nDeutschland.\r\n• Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde bereits von der letzten Regierung\r\nder Grundstein für mehr Aktien in der zweiten Säule, der betrieblichen\r\nAltersvorsorge, gelegt.\r\n• Auch für die dritte Säule, die private Altersvorsorge, hat die Bundesregierung\r\nnun Impulse zur Nutzung des Kapitalmarkts und von Aktien angestoßen.\r\nDie vorliegende Studie konzentriert sich auf die private Altersvorsorge. Dazu hat die\r\nFokusgruppe private Altersvorsorge, die von der Bundesregierung eingesetzt wurde, im\r\nJuli 2023 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Wesentliche Empfehlung der Fokusgruppe ist\r\nein „Altersvorsorgedepot […], in dessen Rahmen in Fonds, aber auch in andere geeignete\r\nrealwertorientierte Anlageklassen investiert werden kann, um eine private Altersvorsorge\r\nmit höheren Renditen als bei den bisherigen Riester-Verträgen zu ermöglichen“.\r\nAn einem gesetzlichen Rahmen für diese Altersvorsorgedepots wird derzeit gearbeitet.\r\nDie Studie gibt dafür Handlungsempfehlungen. Auf Basis einer Analyse bewährter Altersvorsorgedepots\r\nin den Ländern Australien, Frankreich, Irland, Kanada und den USA beantworten\r\nwir folgende Fragen:\r\n• Welche Rolle spielen Aktien in den Altersvorsorgedepots?\r\n• Wie wird das Angebot von Altersvorsorgedepots reguliert?\r\n• Welche Produkte gibt es für Sparerinnen und Sparer, die sich eine Zusammenstellung\r\nihres Altersvorsorgedepots nicht selbst zutrauen?\r\n• Wie ist die staatliche Förderung ausgestaltet?\r\n• Welche Auszahlungsoptionen gibt es in der Rentenphase, und in welchem\r\nUmfang können dabei Aktienerträge weiterhin genutzt werden?\r\n2 Die Empfehlungen\r\nder Fokusgruppe\r\nprivate Altersvorsorge\r\n11\r\nGesetzliche Rente\r\nBetriebliche\r\nAltersvorsorge\r\nPrivate\r\nAltersvorsorge\r\nAltersvorsorge\r\n!\r\n12\r\nWir betrachten Länder, in denen Altersvorsorgedepots eine wesentliche Stütze\r\nder Altersvorsorge sind (Australien und USA) oder zumindest eine lange Tradition\r\nhaben (Kanada). Mit Frankreich und Irland berücksichtigen wir zudem\r\nzwei europäische Länder, in denen bislang – ähnlich wie in Deutschland – die Umlage in\r\nder gesetzlichen Rente die Einkommen der Rentnerinnen und Rentner dominiert.\r\n• In Australien wird in der staatlich geförderten betrieblichen und privaten\r\nAltersvorsorge (Superannuation) seit 1993 ausschließlich mit einem Altersvorsorgedepot\r\ngespart. Die betriebliche Vorsorge in Australien ist verpfl ichtend,\r\nwas bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin ein Altersvorsorgedepot\r\nhaben muss. Ein unübersichtliches Dickicht aus unterschiedlichen\r\nFördermöglichkeiten wie in Deutschland mit fünf Durchführungswegen in\r\nder betrieblichen und zwei in der privaten Altersvorsorge existiert dort nicht.4\r\nAuf den insgesamt 24 Millionen Altersvorsorgedepots liegt ein Vermögen von\r\n3,5 Billionen AUS-Dollar (2,1 Billionen Euro). Bei einer Einwohnerzahl von 26 Millionen\r\nunterstreicht dies eindrucksvoll die hohe gesellschaftliche Teilhabe an\r\nden Gewinnen des Kapitalmarktes.5\r\n• In den USA machen die 1975 eingeführten Altersvorsorgedepots (Individual\r\nRetirement Accounts) 35 Prozent des gesamten Altersvorsorgevermögens von\r\ninsgesamt 39,3 Billionen USD (36,2 Billionen Euro) aus.\r\n• In Kanada ist zwar die gesetzliche Rente wesentliche Einkommensquelle der\r\nRentnerinnen und Rentner. Der Canada Pension Plan legt aber die Beiträge der\r\nkommenden Rentnergenerationen anders als in Deutschland am Kapitalmarkt\r\nund dabei zu einem beträchtlichen Teil in Aktien an. Das 1957 eingeführte Altersvorsorgedepot\r\n(Registered Retirement Saving Plan) wird als zusätzliche private\r\nAltersvorsorge von jedem fünften kanadischen Steuerzahler genutzt. Das Altersvorsorgedepot\r\nerreicht damit in Kanada weite Teile der Gesellschaft.\r\n• In Frankreich nutzen mehr als 10 Millionen Menschen den Plan d’Épargne Retraite.\r\nDie Altersvorsorgedepots haben insgesamt ein Anlagevolumen von 103 Milliarden\r\nEuro, obwohl sie erst 2019 eingeführt wurden.\r\n• In Irland gibt es bei einer Einwohnerzahl von 5 Millionen 386.153 Verträge zu\r\nAltersvorsorgedepots (Personal Retirement Saving Accounts) mit einem Volumen\r\nvon 12,2 Milliarden Euro. Diese Form des Altersvorsorgesparens wurde 2002\r\neingeführt.\r\nWeitere Details zu den fünf Ländern fi nden sich in den Steckbriefen im Anhang.\r\n3 Vom Ausland lernen:\r\nAltersvorsorgedepots in\r\nausgewählten Ländern\r\n4 In der betrieblichen Altersvorsorge kann jeder Arbeitgeber zwischen fünf Durchführungswegen entscheiden: Direktversicherung,\r\nPensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage. Hinzu kommt seit 2018 das\r\nSozialpartnermodell, das aber eine Tarifbindung des Arbeitgebers voraussetzt. In der privaten Altersvorsorge wird\r\nzwischen Riester- und Rüruprente unterschieden.\r\n5 Viele Australier haben mehrere Konten, was erklärt, dass die Zahl der Konten fast der Zahl aller Einwohner entspricht.\r\n13\r\nKanada USA Irland Frankreich Australien\r\n14\r\nBei allen Unterschieden weisen die Altersvorsorgedepots in den untersuchten\r\nLändern doch eine Reihe von Gemeinsamkeiten auf, die in ihrer Gesamtheit für\r\nden Erfolg dieses Konzeptes verantwortlich sind. Daraus lassen sich die nachfolgenden\r\nEmpfehlungen für die Gestaltung eines Altersvorsorgedepots in Deutschland\r\nableiten.\r\n4.1 Aktienanlage erleichtern – auf Garantien\r\nverzichten\r\nDie Empirie zeigt, dass eine breit gestreute Aktienanlage bei Anlagedauern von 20 oder\r\n30 Jahren stabil attraktive Erträge erwirtschaftet. Dementsprechend sind Aktien, Aktienfonds\r\nund andere aktienbasierte Anlageprodukte in den Altersvorsorgedepots der von\r\nuns betrachteten Länder eine beliebte Anlageklasse.\r\n• In Australien erzielen die Altersvorsorgedepots mit einem Aktienanteil von\r\n49 Prozent eine beträchtliche Rendite. Im Zeitraum von 2004 bis 2023 konnten\r\ndie Australier mit ihren Altersvorsorgedepots im Durchschnitt eine jährliche\r\nRendite von 7,1 Prozent erwirtschaften.\r\n• In den US-Altersvorsorgedepots machen Aktien, in der Regel als Aktienfonds, mit\r\n65 Prozent den größten Anteil der Wertpapiere aus.\r\nGrundvoraussetzung für einen hohen Aktienanteil ist der Verzicht auf Garantien. Bei\r\nGarantien müssen die Anbieter beispielsweise die eingezahlten Beiträge oder gar eine\r\nMindestverzinsung zusagen. Garantieversprechen werden daher in der Regel durch festverzinsliche\r\nWertpapiere gedeckt, beispielsweise durch Staatsanleihen von Industrie-\r\nländern. Garantieversprechen führen also zu einer geringen Aktienquote, so dass die Gesamtrendite\r\ndes Vermögens viel niedriger ist, als es bei einer langfristigen und breit gestreuten\r\nAktienanlage möglich wäre. Teure Garantien sind gerade in der für die Altersvorsorge typischen\r\nlangen Anlagefrist nicht notwendig, sondern ganz im Gegenteil kontraproduktiv.\r\nIn keinem der von uns betrachteten Länder gibt es Garantieversprechen der Anbieter von\r\nAltersvorsorgedepots oder für die darin enthaltenen Finanzprodukte. Zwar können prinzipiell\r\nauch Garantieprodukte in die Altersvorsorgedepots genommen werden, worauf aber\r\nweitgehend und aus gutem Grund verzichtet wird.\r\n• In Australien sparen 95 Prozent der Sparerinnen und Sparer mit garantiefreien\r\nProdukten.\r\n• In den USA sind es 94 Prozent. Die Ertragschancen des Kapitalmarktes können\r\ndadurch in vollem Umfang genutzt werden.\r\nOftmals entscheidet aber auch die Mentalität der Sparerinnen und Sparer über den Einsatz\r\nvon Aktien für die Altersvorsorge. Um das Ertragspotenzial der Aktienanlage in Deutschland\r\nbesser auszuschöpfen, sollte bei der Einführung von Altersvorsorgedepots neben einem\r\nVerzicht auf Garantien über eine Mindestaktienquote als Voraussetzung für die Nutzung\r\ndes Altersvorsorgedepots nachgedacht werden. Orientierung dafür bieten die vermögenswirksamen\r\nLeistungen. Beim Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen ist die Fonds-\r\nanlage eine der beliebtesten Anlageformen. In diesen Fonds müssen Aktien einen Anteil von\r\nmindestens 60 Prozent ausmachen.\r\n4.2. Unbürokratisch ein breites Angebot\r\nermöglichen\r\nDamit so viele Menschen wie möglich aus allen gesellschaftlichen Schichten ein Altersvorsorgedepot\r\neröffnen, muss ohne bürokratischen Aufwand ein breites, privates Angebot\r\nverfügbar sein. Das ist in den von uns betrachteten Ländern der Fall.\r\nBei den Anbietern handelt es sich meist um hoch regulierte Finanzinstitute wie Banken,\r\nVersicherungsgesellschaften oder Kapitalverwaltungsgesellschaften. Diese stehen im Wettbewerb\r\nund müssen für das Angebot an Altersvorsorgedepots in der Regel keine zusätzlichen\r\nRegularien hinsichtlich einer Zertifizierung erfüllen. Nur in Australien und in Irland\r\ngibt es eine gesonderte Lizenzpflicht für die Anbieter von Altersvorsorgedepots, in denen\r\nübliche Transparenz- und Wohlverhaltensregeln geregelt werden.\r\nAls regulierte Finanzinstitute müssen die Anbieter zudem im Rahmen allgemeiner Wohlverhaltensregeln\r\ndarauf achten, dass ein Finanzprodukt hinsichtlich des Ertrags-Risiko-Profils\r\nfür die Sparerinnen und Sparer geeignet ist. Spezieller Regelungen zu möglichen Finanzprodukten,\r\ndie in ein Altersvorsorgedepot gelegt werden können, bedarf es also nicht.\r\nDamit ermöglicht die Wahl der Finanzprodukte eine optimale Diversifizierung der Altersvorsorgedepots\r\nunter Nutzung der gängigen Anlageklassen wie Aktien, Anleihen, Immobilien,\r\nnichtbörsennotierten Beteiligungen (beispielsweise Private Equity) und Rohstoffen.\r\nDies bestätigt auch der Blick in die von uns betrachteten Länder. Die Palette der für das\r\nAltersvorsorgedepot zugelassenen Finanzprodukte ist dort sehr weitreichend.\r\n4 Handlungsempfehlungen\r\n15\r\n16 17\r\n• In Frankreich gibt es für Altersvorsorgedepots keine Einschränkungen bei der Wahl\r\nder Finanzprodukte.\r\n• In den USA und Kanada legt der Gesetzgeber lediglich fest, welche Finanzprodukte\r\nnicht für das Altersvorsorgedepot zugelassen sind. Dies betrifft etwa Kunstwerke\r\noder Lebensversicherungen.\r\n• In Australien werden die Anbieter eines Altersvorsorgedepots auf einen allgemeinen\r\n„sole purpose test“ verpflichtet, d.h. die Finanzprodukte müssen ein Einkommen\r\nim Alter generieren und dementsprechend für die Altersvorsorge geeignet sein.\r\nDie Praxis zeigt, dass in der Regel Altersvorsorgedepots mit vier verschiedenen\r\nAnlageoptionen\r\nangeboten werden. Die Bandbreite reicht von 100 Prozent liquiden\r\nMitteln bis zu einer Aktienquote von 100 Prozent.\r\n• Lediglich in Irland müssen die Altersvorsorgedepots einen staatlichen Regulierungsprozess\r\ndurchlaufen. Dabei wird aber lediglich geprüft, inwiefern der\r\nAnbieter in der Lage ist, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.\r\nDie betrachteten Länder setzen auf den kostensenkenden Wettbewerb der privaten Anbieter.\r\n• Dementsprechend zeigt sich beispielsweise in den USA, dass die dortigen Altersvorsorgedepots\r\nmit niedrigen Kosten verbunden sind.\r\n• Die Kostenarten, die die Anbieter von Standardprodukten in Rechnung stellen\r\ndürfen, werden in Australien abschließend aufgeführt. Darüber hinaus sorgt das\r\naustralische Finanzministerium mit einer öffentlich zugänglichen Datenbank für\r\nKostentransparenz der Altersvorsorgedepots. In dieser Datenbank findet sich auch\r\nein Vergleich von Performance und Kosten verschiedener Produkte unterschiedlicher\r\nAnbieter.\r\n• Einen Kostendeckel von fünf Prozent beim Ausgabeaufschlag und von einem\r\nProzent bei den laufenden Kosten gibt es in Irland für Standardprodukte.\r\nEine zunehmende Zahl an Sparerinnen und Sparer legt bei der Wahl ihrer Altersvorsorgeprodukte\r\nWert auf nachhaltiges Investieren (ESG). Daher sind in den von uns betrachteten\r\nLändern nachhaltige Finanzprodukte im Altersvorsorgedepot zugelassen. Im Fokus stehen\r\nallerdings in erster Linie die für die Rente erwirtschafteten Erträge. In den USA und Australien\r\nschreibt der Gesetzgeber dies sogar ausdrücklich vor.\r\n• In den USA wurden ESG-Aspekte im Gesetz zur US-Altersvorsorge mit der Klarstellung\r\naufgenommen, dass die Anbieter von Altersvorsorgedepots vor dem\r\nHintergrund allgemeiner Risiko-Ertrags-Überlegungen ESG-Kriterien berücksichtigen\r\ndürfen.\r\n• In Australien müssen die Anbieter darlegen, dass die Berücksichtigung von ESGKriterien\r\nbeim Altersvorsorgedepot konsistent ist mit dem Ziel, eine möglichst\r\nhohe Altersvorsorge für die Sparerinnen und Sparer zu erwirtschaften.\r\nDie anderen betrachteten Länder haben keinerlei regulatorische Vorgaben für ESG in\r\nAltersvorsorgedepots. Neben den „herkömmlichen“ Produkten haben sich aber Alternativen\r\nmit ESG-Fokus etabliert.\r\n4.3 Standardprodukte anbieten und individuelle\r\nZusammenstellung ermöglichen\r\nUm die Zusammenstellung der Altersvorsorgedepots gerade für Sparerinnen und Sparer\r\nzu vereinfachen, die sich nicht intensiv mit der Geldanlage beschäftigen können oder\r\nwollen, sollte eine Auswahl von einfachen und leicht verständlichen Standardprodukten\r\nangeboten werden. Dies ist wesentlich dafür, dass Altersvorsorgedepots von der breiten\r\nBevölkerung genutzt werden.\r\nIn den analysierten Ländern sind Standardprodukte, die im privaten Wettbewerb angeboten\r\nwerden, die Regel. Teilweise gibt es hierfür einen gesetzlichen Rahmen:\r\n• In Australien werden die Anbieter der Standardprodukte „MySuper“ auf eine einfache\r\nAnlagestrategie verpflichtet. Dabei hat sich in der Praxis ein Standard entwickelt,\r\nbei dem der Aktienanteil bis zu 85 Prozent beträgt und um festverzinsliche\r\nWertpapiere sowie Liquidität ergänzt wird. Alternativ dazu können die Anbieter\r\nein Lebenszykluskonzept anwenden, bei dem der Aktienanteil an das Lebensalter\r\nund damit an die jeweilige alterstypische Interessenlage angepasst wird.\r\n• In Irland werden die Anbieter der Standardprodukte verpflichtet, gut diversifiziert\r\nin liquide und regulierte Finanzprodukte wie Fonds zu investieren.\r\n• In Frankreich werden die Anbieter von Standardprodukten gesetzlich auf eine\r\nLebenszyklusstrategie mit drei verschiedenen Modellen verpflichtet (siehe\r\nAbbildung 3).\r\nVerpflichtender Anteil der Finanzprodukte mit geringerer Schwankungsbreite\r\n(z.B. Anleihefonds)\r\nKonservatives\r\nStandardprodukt\r\nAusgewogenes\r\nStandardprodukt\r\nDynamisches\r\nStandardprodukt\r\nBis zu 10 Jahre\r\nvor Rentenbeginn 30 % Keine\r\nEinschränkung\r\nKeine\r\nEinschränkung\r\nAb 10 Jahre\r\nvor Rentenbeginn 60 % 20 % Keine\r\nEinschränkung\r\nAb 5 Jahre\r\nvor Rentenbeginn 80 % 50 % 30 %\r\nAb 2 Jahre\r\nvor Rentenbeginn 90 % 70 % 50 %\r\nAbbildung 3: Das Lebenszyklusmodell der drei Standardprodukte in Frankreich6\r\nFür diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die sich mit dem Kapitalmarkt auseinandersetzen\r\nwollen und sich in Finanzdingen mehr zutrauen, sollte es die Möglichkeit geben, sich ein\r\nAltersvorsorgedepot außerhalb der Standardprodukte selbst zusammenzustellen. In den\r\nbetrachteten Ländern gibt es daher neben den Standardprodukten die Möglichkeit, sich\r\nselbst („self directed“) ein individuelles Altersvorsorgedepot zu erstellen.\r\n6 Quelle: Galea, La gestion pilotée dans les Plans d’Eargne Retraite: Opportunités et points de vigilance, 2022.\r\n18 19\r\n4.4 Steuerliche Förderung attraktiver gestalten\r\nIn allen betrachteten Ländern gibt es eine staatliche Förderung, die ausschließlich über\r\nsteuerliche Anreize erfolgt. Die Nutzung von Altersvorsorgedepots wird so attraktiver.\r\nDie staatliche Förderung beruht in den verschiedenen Ländern auf der nachgelagerten\r\nBesteuerung. In der Ansparphase können Beiträge für das Altersvorsorgedepot bis zu einem\r\nHöchstbetrag von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. In der Auszahlungsphase\r\nwerden die entnommenen Renten besteuert. Dabei ergibt sich eine Steuerersparnis,\r\nda die Renten in der Regel niedriger sind als das Erwerbseinkommen.\r\nEine Ausnahme ist Australien: Dort werden die Beiträge aus versteuertem Einkommen\r\ngezahlt (mit Ausnahme von Geringverdienern), und in der Auszahlungsphase werden lediglich\r\ndie Erträge aus dem Altersvorsorgedepot besteuert.\r\nIn den Ländern mit einer nachgelagerten Besteuerung sind die Beiträge, die vom zu versteuernden\r\nEinkommen abgezogen werden können, mindestens drei Mal so hoch wie die Grenze\r\nzur steuerlichen Abzugsfähigkeit in der Riester-Rente. Diese beträgt seit 2008 unverändert bei\r\neinem Anteil von vier Prozent des Einkommens maximal 2.100 Euro pro Jahr. Daher sollte dieser\r\nBetrag an die Praxis in den anderen Ländern angepasst und mindestens auf 6.000 Euro\r\npro Jahr erhöht werden. Geringverdiener profitieren hingegen in der Riester-Rente weniger\r\nstark von den Steuervorteilen, sondern von der Grund- bzw. Kinderzulage. Daher schlagen wir\r\nin Ergänzung zu der hier beschriebenen internationalen Praxis für die Altersvorsorgedepots\r\nZulagen vor.\r\n• In Australien sind die eingezahlten Beiträge zum Aufbau der Altersvorsorge von\r\nder Steuer befreit, wenn das Einkommen jährlich unter 37.000 AUD liegt. Bei\r\nEinkommen zwischen 37.000 AUD und 250.000 AUD erfolgt eine Besteuerung der\r\nBeiträge mit 15 Prozent. Ab 250.000 AUD sind 30 Prozent fällig. In der Auszahlungsphase\r\nwerden lediglich die Erträge mit 15 Prozent besteuert. Auszahlungen sind\r\nansonsten steuerfrei, wenn sie ab 60 Jahren entnommen werden (in Ausnahmefällen\r\nkann auch früher steuerfrei entnommen werden).\r\n• In Frankreich werden Beiträge für das Altersvorsorgedepot vom zu versteuernden\r\nEinkommen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Prozent des Einkommens abgezogen.\r\nDabei gilt, dass unabhängig von der Höhe der eingezahlten Beiträge mindestens\r\n4.399 Euro und maximal 37.094 Euro pro Jahr abgezogen werden.\r\n• In Irland erhöhen sich die Beiträge für das Altersvorsorgedepot, die von der Steuer\r\nabgesetzt werden können, mit dem Lebensalter. Sie betragen beispielsweise unter\r\n30 Jahre 15 Prozent und über 60 Jahre 40 Prozent des zu versteuernden Einkommens.\r\nDer Höchstbetrag des zu versteuernden Einkommens, der bei der Berechnung\r\ndes Prozentsatzes berücksichtigt wird, beträgt 115.000 Euro pro Jahr.\r\n• In Kanada sind Beiträge für das Altersvorsorgedepot bis zu 18 Prozent des Einkommens\r\nmit einem Beitragsdeckel von 30.780 CAD pro Jahr abzugsfähig. Nicht\r\ngenutzte Abzugsmöglichkeiten werden in die kommenden Jahre vorgetragen und\r\nkönnen später genutzt werden.\r\n• In den USA können jährlich Beiträge bis zu 6.500 USD (7.500 USD ab einem Alter von\r\n50 Jahren) steuerlich abgezogen werden.\r\n4.5 Flexibilität in der Auszahlungsphase\r\ngewährleisten\r\nDie Lebenswelten und Erwerbsbiografien der Menschen sind sehr unterschiedlich. Das\r\nAltersvorsorgedepot sollte dies mit Flexibilität bei der Wahl des Auszahlungsmodells\r\nberücksichtigen. Hierfür kommen drei Optionen in Frage:\r\n• Bei einem Auszahlungsplan werden nach Renteneintritt die jeweils benötigten\r\nAltersvorsorgegelder Monat für Monat oder Jahr für Jahr dem Altersvorsorgekonto\r\nentnommen. Das Geld auf dem Altersvorsorgedepots kann also weiter zum\r\nTeil in Aktien investiert bleiben und damit gute Erträge bringen.\r\n• Eine Verrentung in Form einer Leibrente garantiert zwar eine monatliche Rente\r\nbis zum Lebensende. Hierfür wird aber wie bei Garantien in festverzinsliche Wertpapiere\r\ninvestiert, mit denen feste monatliche Auszahlungen besser kalkulierbar\r\nwerden. Das geht einher mit einer deutlich niedrigeren Aktienquote im Depot.\r\nNiedrigere Erträge und damit ein niedrigeres Alterseinkommen in der Rentenphase\r\nsind die Folge.\r\n• Größere Einmalauszahlungen sollten ebenfalls möglich sein. So mag es sich beim\r\nRenteneintritt für manchen lohnen, sich eine Wohnung zu kaufen oder Schulden\r\nfür die eigene Immobilie zu tilgen.\r\nIn den betrachteten Ländern sind alle drei Wege möglich. Für die Wahl der Alternativen in\r\nder Rentenphase sind die folgenden Erkenntnisse hilfreich:\r\n• In Ländern wie Australien oder den USA zeigt die Empirie, dass Entnahmen durch\r\neinen Auszahlungsplan sehr vorsichtig erfolgen. Dementsprechend ist es üblich,\r\ndass ein erheblicher Teil der Ersparnisse nicht genutzt wird. Dies hat zur Konsequenz,\r\ndass der Gesetzgeber in Australien, Irland, Kanada und den USA sogar\r\nMindestauszahlungsraten vorschreibt. Wer die Mindestauszahlungsraten nicht\r\nabruft, muss beispielsweise in den USA eine Strafsteuer zahlen.\r\n• In den USA haben sich außerdem „Managed Payout Funds“ etabliert, die Rentnerinnen\r\nund Rentnern eine gut kalkulierbare Auszahlung in Form eines Auszahlungsplans\r\nbis zum Lebensende ermöglichen. Für diejenigen, die Angst vor\r\neinem zu schnellen Abschmelzen des Altersvorsorgevermögens haben, gibt es mit\r\n„Qualified Longevity Annuity Contracts“ die Möglichkeit, das Langlebigkeitsrisiko\r\nab einem bestimmten Alter abzusichern.\r\nFerner muss sichergestellt werden, dass die Mittel aus den staatlich geförderten Altersvorsorgedepots\r\nauch tatsächlich für die Altersvorsorge verwendet werden. Zwar sind vorzeitige\r\nAuszahlungen der Gelder vor dem Eintritt in die Rentenphase erlaubt. Um allerdings\r\ndiese vorzeitigen Auszahlungen unattraktiver zu machen und damit das Auskommen\r\nim Alter zu sichern, werden sie mit Sanktionen versehen. Typisch sind beispielsweise die\r\nPflicht zur Rückzahlung der staatlichen Förderung oder eine Strafsteuer. Um Entnahmen\r\nin besonderen Lebenssituationen zu ermöglichen, gibt es Ausnahmen, etwa zum Kauf\r\neiner Immobilie oder wenn Geld für die Aus- und Weiterbildung benötigt wird.\r\n20\r\nAustralien\r\nSuperannuation, ist Teil der verpflichtenden betrieblichen Altersvorsorge,\r\ndie ebenfalls für die private Altersvorsorge genutzt wird, seit 1993\r\nFrankreich\r\nPlan d’Épargne Retraite, private Altersvorsorge, seit 2019\r\nIrland\r\nPersonal Retirement Saving Accounts, private Altersvorsorge, seit 2002\r\nKanada\r\nRegistered Retirement Saving Plans, private Altersvorsorge, seit 1957\r\nUSA\r\nIndividual Retirement Accounts, private Altersvorsorge, seit 1975\r\nAnhang:\r\nInternationale Erfolgsmodelle\r\nvon Altersvorsorgedepots\r\nAustralien:\r\nSuperannuation, betriebliche (obligatorisch) und private Altersvorsorge\r\nAnforderungen\r\n• Finanzprodukte: Qualitative Anforderungen in Form des „Sole Purpose Tests“, der bedeutet, dass die\r\nAnlage der Gelder zur Sicherstellung einer Rente erfolgen muss.\r\n• Anbieter: Unternehmen, Branchenlösungen, Banken, Fonds für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.\r\n• Statistik (2023)\r\nº Die Aktienquote beträgt 49 Prozent (Superannuation); 47 Prozent (MySuper).\r\nº 24 Millionen Altersvorsorgedepots mit einem Vermögen von 3,5 Bio. AUD.\r\nº Die jährliche Rendite beträgt von 2004 bis 2023 7,1 Prozent.\r\nGarantien\r\n• Keine Verpflichtung, 95 Prozent der Superannuation-Beitragszahler sparen ohne Garantien.\r\nAuszahlungsformen\r\n• Leibrente, Auszahlungsplan und Einmalzahlung möglich.\r\n• Bei einem Auszahlungsplan sind jährliche Mindestentnahmen vorgeschrieben.\r\n• Auszahlungen erfolgen vorsichtig, so dass das Ersparte bis zum Lebensende reicht.\r\nBeratung\r\n• Es gibt explizite Regeln zur Beratung durch die Anbieter. Wird in einem Bericht von der australischen Regierung\r\nempfohlen.\r\nKosten\r\n• Für MySuper-Fonds sind die erlaubten Kostenarten im Gesetz abschließend geregelt.\r\n• Bei einem kleineren Altersvorsorgevermögen (weniger als 6.000 AUD) müssen die laufenden Kosten auf\r\njährlich 3 Prozent begrenzt werden.\r\n• Jährlicher Performance-Test: Die Ergebnisse des Jahres 2023. Übersicht über alle MySuper-Fonds mit den\r\njeweiligen Kosten, die Performance und eine Bewertung der Performance („performed“/“underperformed“).\r\nStandardprodukte (MySuper)\r\n• Single Investment Strategy, meist mit einem Aktienanteil (alternativ: Immobilien) von 50 bis 85 Prozent.\r\n• Lifecycle-Strategie.\r\nSelbstentscheider\r\n• Self Managed Super Funds für eine Gruppe von maximal 6 Personen.\r\n• Alle gesetzlichen Anforderungen an Treuhänder müssen auch hier erfüllt werden.\r\n• Statistik (2023): Insgesamt 611.670 SMSFs mit 1,1 Mio. Kontoinhabern und 878 Mrd. AUD Assets.\r\nESG\r\n• Regulatorische Standards zum Umgang mit ESG-Kriterien.\r\nFörderung\r\n• Beiträge bei einem Einkommen von bis zu 37.000 AUD sind steuerfrei.\r\n• Beiträge bei Einkommen zwischen 37.000 AUD und 250.000 AUD: 15 Prozent Steuer.\r\n• Beiträge bei einem Einkommen von mehr als 250.000 AUD: 30 Prozent Steuer.\r\n• Auszahlungsphase\r\nº Kapitalerträge werden bei Auszahlung mit 15 Prozent versteuert.\r\nº Die weiteren Auszahlungen sind ansonsten steuerfrei, wenn sie ab 60 Jahren bzw. in den Ausnahmefällen\r\nfrüher entnommen werden.\r\n21\r\n22 23\r\nIrland:\r\nPersonal Retirement Saving Accounts (PRSA), private Altersvorsorge\r\nAnforderungen\r\n• Anbieter werden lizenziert; Produkte müssen durch den Revenue Commissioner genehmigt und vom\r\nPension Board registriert werden.\r\n• Anbieter (aktuelle Liste): Finanzinstitute wie Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, Kreditinstitute.\r\n• Statistik (2023)\r\nº 386.153 Verträge mit einem Vermögen von 12,2 Mrd. Euro.\r\nGarantien\r\n• Keine Verpflichtung.\r\nAuszahlungsformen\r\n• Leibrente, Einmalzahlung und Auszahlungsplan (Approved Retirement Fund – ARF) möglich.\r\n• Auszahlungen müssen zwischen dem 60 und 75 Lebensjahr beginnen (in Ausnahmefällen wie Krankheit\r\nauch früher).\r\n• Mindestauszahlungen bei ARF: 61 Jahre: 4 Prozent, 71 Jahre: 5 Prozent, ab 2 Mio. Euro und ab dem 61 Lebensjahr:\r\n6 Prozent.\r\nBeratung\r\n• Nicht gesetzlich vorgeschrieben.\r\nKosten (Liste der Kosten der Produkte)\r\n• Gesetzlich vorgeschriebene Grenzen bei Standard PRSA: Maximal 5 Prozent Ausgabeaufschlag und maximal\r\n1 Prozent jährliche Kosten.\r\nStandardprodukte\r\n• Alle PSRA müssen Default-Strategie für Sparerinnen und Sparer anbieten, die keine andere Strategie wählen.\r\n• Standardprodukte dürfen nur in liquide und regulierte Finanzprodukte investieren.\r\nSelbstentscheider\r\n• Non-Standard-Produkte mit weitergehenden Anlagemöglichkeiten.\r\nESG\r\n• PRSA werden gemäß der EU-SFDR (nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor)\r\nangeboten (Beispiel).\r\nFörderung\r\n• Beiträge können von der Steuer abgesetzt werden, erhöhen sich mit dem Lebensalter, bspw. unter 30 Jahre\r\n(15 Prozent des Einkommens) und über 60 Jahre (40 Prozent des Einkommens). Die Einkommensgrenze zur\r\nBerücksichtigung der Abzugsfähigkeit beträgt 115.000 Euro.\r\nFrankreich:\r\nPlan d’Epargne Retraite (PER), private Altersvorsorge\r\nAnforderungen\r\n• Finanzprodukte: Breite Palette an Finanzinstrumenten, bei der die Auswahlmöglichkeiten für die Sparerinnen\r\nund Sparer vom Anbieter und dem spezifischen Produkt abhängen.\r\n• Anbieter: Finanzinstitute wie Banken, Versicherungsgesellschaften, Kapitalverwaltungsgesellschaften.\r\n• Statistik (2023)\r\nº Mehr als 10 Millionen Personen mit einem Anlagevolumen von 103 Milliarden Euro.\r\nGarantien\r\n• Keine Verpflichtung.\r\nAuszahlungsformen\r\n• Leibrente, Auszahlungsplan, Einmalzahlung möglich.\r\n• Vorzeitige Entnahme beispielsweise für den Kauf eines Eigenheims oder bei Tod des Ehepartners, Invalidität\r\noder Überschuldung möglich.\r\nBeratung\r\n• Nicht gesetzlich vorgeschrieben.\r\nKosten\r\n• Keine Regulierung der Kostenarten/keine Kostenobergrenzen.\r\nStandardprodukte\r\n• Gestion pilotée: Standardprodukt mit Lebenszyklusmodell, das automatisch gewählt wird, wenn der\r\nSparer/die Sparerin keine Angaben zur Anlagestrategie macht. Vom Gesetzgeber werden verschiedene\r\nRisikoprofile vorgegeben, die darüber entscheiden, mit welcher „Geschwindigkeit“ der risikoreichere Anteil\r\nbis zum Renteneintritt abgeschmolzen wird.\r\nSelbstentscheider\r\n• Gestion libre: Bei dieser Option wählt der Sparer die Anlagestrategie selbst aus.\r\nESG\r\n• Climate savings plan für Minderjährige bis zu einem Alter von 21 Jahren.\r\nFörderung\r\n• Beiträge zu einem PER werden von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dabei gibt es Unterschiede\r\nfür abhängig Beschäftigte und Selbständige. Für abhängig Beschäftigte beträgt der Einzahlungshöchstbetrag\r\n10 Prozent des Einkommens oder mindestens 4.399 Euro und maximal 37.094 Euro. Für Selbständige\r\nsind diese Grenzen an den Gewinn des eigenen Unternehmens gekoppelt.\r\n• Die Art/Höhe der Besteuerung der Auszahlungen ist davon abhängig, ob diese als Auszahlungsplan oder\r\nals Leibrente erfolgt.\r\n24 25\r\nUSA:\r\nIndividual Retirement Accounts (IRA), private Altersvorsorge\r\nAnforderungen\r\n• Finanzprodukte: Festgelegt wird ausschließlich, was nicht im Rahmen von IRAs angelegt werden darf,\r\nbeispielsweise Lebensversicherungen oder Sammlerstücke wie Kunstwerke oder Briefmarken.\r\n• Anbieter: Finanzinstitute wie Banken, Lebensversicherungsgesellschaften, Kapitalverwaltungsgesellschaften.\r\n• Statistik (2022)\r\nº 37 Prozent der US-Haushalte haben ein/mehrere Altersvorsorgedepots.\r\nº Mit 13,9 Bio. USD machen Altersvorsorgevermögen 35 Prozent des gesamten US-Altersvorsorgevermögens aus.\r\nº Die Aktienquote in den Traditional IRA beträgt 65 Prozent.\r\nGarantien\r\n• Keine Verpflichtung, lediglich 6 Prozent der IRA-Sparer wollen kein Risiko eingehen, was dafürspricht, dass\r\nnur eine kleine Gruppe an Sparern ein Garantiebedürfnis hat.\r\nAuszahlungsformen\r\n• Leibrente, Auszahlungsplan, Einmalzahlung möglich.\r\n• Ab 70,5 Jahren muss eine Auszahlung erfolgen, die einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindestauszahlrate\r\nentspricht. 74 Prozent der Besitzer von Traditional IRA orientieren ihre Auszahlungen an den Mindestauszahlraten.\r\n• Vehikel, um Auszahlungen bis zum Lebensende zu garantieren, sind bspw. Managed Payout Funds.\r\n• Qualified Longevity Annuity Contracts garantieren eine feste Auszahlung ab einem bestimmten Alter\r\n(beispielsweise 80 Jahre). Diese QLACs können bis zum Alter von 85 Jahren abgeschlossen werden.\r\n• Auszahlungen werden von den Sparern und Sparerinnen konservativ gestaltet.\r\nBeratung\r\n• Keine Verpflichtung, aber üblich (fast 80 Prozent nutzen professionelle Finanzberater bei der Anlage in IRAs).\r\nKosten\r\n• Keine Regulierung der Kostenarten/keine Kostenobergrenzen. IRA-Sparer tendieren zu kostengünstigen Fonds.\r\nStandardprodukte\r\n• In der betrieblichen Altersvorsorge in Form von Qualified Default Investment Alternatives, die u.a. ein\r\nLebenszykluskonzept nutzen und in IRAs übertragen werden können.\r\nSelbstentscheider\r\n• Self directed IRA bieten die Möglichkeit, in Private Equity, Immobilien, Edelmetalle oder Kryptowährungen\r\nzu investieren, was bei den anderen Produkten aufgrund regulatorischer Restriktionen der Anbieter\r\nregelmäßig nicht möglich ist.\r\nESG\r\n• Final Rule on Prudence and Loyalty in Selecting Plan Investments and Exercising Shareholder Rights\r\n2022: IRA-Anbieter dürfen vor dem Hintergrund von Risiko/Ertrags-Abwägungen ESG-Kriterien berücksichtigen.\r\nFörderung\r\n• Traditionelle IRAs (meist genutzt): Beiträge bis 6.500 USD (7.500 USD ab einem Alter von 50 Jahren) können\r\nsteuerlich abgezogen werden, versteuert werden die Auszahlungen in der Rentenphase.\r\n• Kann jederzeit entnommen werden, aber erst ab 59,5 Jahren ohne eine 10-prozentige Strafsteuer (mit\r\nzahlreichen Ausnahmen).\r\nKanada:\r\nRegistered Retirement Savings Plans (RRSP), private Altersvorsorge\r\nAnforderungen\r\n• Finanzprodukte: Qualifizierende Finanzinstrumente sind beispielsweise Fonds, börsennotierte Wertpapiere,\r\nWährungen, Gold/Silber, Anlagen in nichtbörsennotierte Unternehmen oder Venture Capital.\r\nZudem werden verbotene Transaktionen definiert, beispielsweise darf nicht in Aktien eines Unternehmens\r\ninvestiert werden, an dem der Beitragszahler mehr als 10 Prozent hält.\r\n• Anbieter: Finanzinstitute wie Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften.\r\n• Statistik (2022)\r\nº In Kanada besaß fast jeder fünfte Steuerzahler (6,3 Mio.) ein Altersvorsorgedepot.\r\nº Die Beiträge beliefen sich auf insgesamt 54,2 Mrd. CAD.\r\nGarantien\r\n• Keine Verpflichtung.\r\nAuszahlungsformen\r\n• Abgesehen von Ausnahmen (locked-in-plans, wenn beispielsweise die Altersvorsorge aus einer betrieblichen\r\nAltersvorsorge in einen RRSP transferiert wurde), kann jederzeit abgehoben werden. Es fällt dann\r\nSteuer an. Beim Sparen für den Immobilienerwerb oder die Ausbildung fällt bis zu einem Höchstbetrag\r\nkeine Steuer bei der Auszahlung an.\r\n• Der RRSP muss im Alter von 71 aufgelöst werden. Spätestens dann muss entweder\r\nº eine Leibrente oder\r\nº ein Auszahlungsplan gestartet werden. Letzterer bedeutet, dass der RRSP in einen Registered Retirement\r\nIncome Fund (RRIF) umgewandelt werden muss. Bei den RRIFs gibt es die Anforderung, einen\r\nbestimmten Betrag pro Jahr abzuheben; die Regelungen schreiben ab einem Alter von 55 Jahren\r\nMindestentnahmen vor, die sich mit zunehmendem Alter erhöhen.\r\nº „RRSP funds are not often used to purchase an annuity“.\r\nBeratung\r\n• Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wird generell und insbesondere bei den self-directed RRSP empfohlen.\r\nKosten\r\n• Keine Regulierung der Kostenarten/keine Kostenobergrenzen.\r\nStandardprodukte\r\n• Werden von den Finanzinstituten angeboten. Beispiel: Portfolios mit unterschiedlichen Ertragschancen\r\n(conservative, balanced, growth usw.).\r\nSelbstentscheider\r\n• Bei Self Directed RRSP liegt die Portfoliozusammensetzung eigenverantwortlich in der Verantwortung\r\ndes Sparers. Anbieter dieser RRSP sind ebenfalls Finanzinstitute, die die Administration übernehmen.\r\nESG\r\n• ESG-Produkte haben sich am Markt als Option etabliert (Beispiel).\r\nFörderung\r\n• Beiträge sind bis zu einer Höhe von 18 Prozent des Einkommens mit einem Deckel von 30.780 CAD von der\r\nSteuer abzugsfähig. Nicht genutzte Abzugsmöglichkeiten werden in die kommenden Jahre vorgetragen\r\nund können später genutzt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003943","regulatoryProjectTitle":"Einführung Altersvorsorgedepot","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/1e/366110/Stellungnahme-Gutachten-SG2410180018.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nStellungnahme \r\nder Deutsche WertpapierService Bank AG\r\nzum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes für die Reform der privaten Altersvorsorge \r\n(pAV-Reformgesetz)\r\n\r\n\r\nDeutsche WertpapierService Bank AG\r\nWildunger Straße 14\r\n60487 Frankfurt am Main \r\nLobby-Registernummer: R004975\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nFrankfurt, 18. Oktober 2024\r\n \r\n\r\nDie Deutsche WertpapierService Bank AG (dwpbank) erbringt Wertpapierservices, darunter die technische Verwahrung und Verwaltung von Wertpapierdepots, für knapp 1.100 der ca. 1.500 Banken in Deutschland. Damit erbringt die dwpbank Dienstleistungen rund um das Wertpapierdepot für mehr als 70% der deutschen Kreditinstitute in allen drei Sektoren (Sparkassen, Volksbanken und Privatbanken).\r\n\r\nWir begrüßen die mit dem pAV-Reformgesetz vorgeschlagenem Maßnahmen ausdrücklich. Die private Altersvorsorge attraktiver zu gestalten und den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch die Einführung eines Altersvorsorgedepots die Wahlmöglichkeit für eine einfach gestaltete Anlage in Wertpapieren ohne Garantieerfordernisse zu eröffnen, ist ein sehr gutes und wichtiges Vorhaben. Dies unterstützen wir vollumfänglich und möchten mit unseren Gedanken zum Referentenentwurf zu einem nachhaltigen Erfolg diese Gesetzgebungsvorhabens beitragen.\r\nBei den nachfolgenden Anmerkungen fokussieren wir uns auf das Altersvorsorgedepot.\r\n\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\n\tDepot-Umschichtungen\r\nBei Altersvorsorgedepots ist die Möglichkeit von Portfolioumschichtungen, d.h. die Änderung des De-potbestands durch Verkäufe bestehender Anlagen und im Gegenzug Erwerb neuer Anlagen eine gute Möglichkeit zur optimalen Gestaltung der Anlage des Altersvorsorgevermögens. Dies gilt umso mehr, als beispielsweise die Anlageform der Aktie ggf. nicht vom Beginn eines individuellen Altersvorsorge-Depotvertrags, sondern erst in späteren Phasen, wenn bereits ein gewisses Altersvorsorgevermögen angespart wurde, zur Bildung eines gut diversifizierten Portfolios zum Einsatz kommt.\r\n\r\nDer Gesetzentwurf erwähnt die Möglichkeit der Portfolioumschichtungen (mit Ausnahme der Pflichtmechanismen beim Referenzdepot) mit keinem Wort. Es ist unser Verständnis, dass der Ge-setzentwurf auch unausgesprochen die Möglichkeit der Portfolioumschichtungen voraussetzt und sowohl während der Ansparphase als auch während der Auszahlphase die Möglichkeit der Umschichtungen des Altersvorsorge-Depotbestands in breitem Maße gewährt. Diesbezügliche Klarstellungen wären begrüßenswert.\r\n\tNachgelagerte Besteuerung\r\nDer Entwurf postuliert ganz klar den Grundsatz einer nachgelagerten Besteuerung. Das System dieser nachgelagerten Besteuerung in der privaten Altersvorsorge ist dabei eine Spezialmaterie, die nicht jedem künftigen Anbietern geläufig ist. Ein kurzer Hinweis in der Gesetzesbegründung auf die jeweiligen Normen, die u.a. die Steuerfreiheit von Erträgen (dies sind neben Investmenterträgen bei einem Altersvorsorgedepot auch Zinsen und Dividenden) während der Ansparphase gewährleisten, könnte bei Anwendern zu mehr Klarheit führen.\r\n\r\nEinzelanmerkungen zu Änderungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)\r\n\t§ 1 Abs. 1b Nr. 2 a) und b) AltZertG\r\nDie Anforderung an die maximale Risikoklasse von Investmentfonds kann aufgrund der Schwankungen dieser Einstufungen zu Schwierigkeiten führen. Somit stellt sich die Frage, wie mit Einzahlungen zu verfahren ist, wenn unmittelbar vor einem Einzahlungstermin der Höchstwert für die Risikoklasse über-schritten wird. Außerdem geht aus der Norm nicht klar hervor, ob von der Vorgabe nur anstehende Einzahlungen betroffen sind oder auch frühere Einzahlungen zugunsten des betreffenden Investment-fonds. \r\nVor dem Hintergrund, dass für Aktien und Anleihen – richtigerweise – keine Vorgaben zum maximalen Risiko der Anlage getroffen werden, sollte erwogen werden, die Vorgabe in Bezug auf diversifizierte In-vestmentfonds gleichfalls fallen zu lassen. Sollte an den maximal zulässigen Risikoklassen festgehal-ten werden, sollte zumindest eine Regelung in Betracht gezogen werden, nach der lediglich kurzzeitige Überschreitungen unbeachtlich bleiben können.\r\n\t§ 1 Abs. 1b Nr. 2 b) AltZertG\r\nEs sollte erwogen werden, neben den gemischten Sondervermögen nach §§ 218, 219 KAGB ausdrück-lich auch vergleichbare EU-AIF zuzulassen, um eine europarechtswidrige Diskriminierung zu vermei-den. Außerdem möchten wir anregen, Investmentvermögen gem. der Verordnung (EU) 2015/760 vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) ebenfalls zur Anlage im Alters-vorsorgedepot zuzulassen.\r\n\t§ 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 3 AltZertG\r\nWir regen an, statt „durchführt“ das Wort „auswählt“ zu nutzen.\r\nDie Begrifflichkeit von einerseits „durchführt“ und anderseits auswählt erscheint unglücklich. Die Durchführung steht in der wertpapierrechtlichen Fachsprache für das Ausführungsgeschäft, das bei Depots für Kleinanleger im Grunde immer durch den Depotführer erfolgt. Von daher sollte einheitlich der Begriff „auswählt“ verwendet werden.\r\nErgänzende Anmerkung zur zugehörigen Gesetzesbegründung (S. 92): \r\nDie Formulierung „Die Anlagen des Vertrags werden dabei immer vom Anbieter erworben.“ ist unglück-lich, da bei einem Depot der dinglich Erwerbende der Depotinhaber (=Vertragspartner) ist, nicht aber der Anbieter (z.B. das ausführende Kreditinstitut). Gemeint sein kann nur das schuldrechtliche Er-werbsgeschäft (die Ausführung), was bei einem Depot für Kleinanleger Standard ist, weshalb der Aus-sagewert unklar wirkt.\r\n\t§ 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 5 AltZertG \r\nDer Vertragspartner hat den gewünschten Auszahlungsbeginn spätestens 3 Monate im Voraus anzu-zeigen. Die Begründung (S. 93) sagt ergänzend, dass die Auszahlung automatisch zum Ende der An-sparphase beginnt, wenn der Vertragspartner keine Anzeige macht. Das würde den Vertragspartner immer zu einer ergänzenden Anzeige zwingen, wenn er nicht sofort zum Ende der Ansparphase in die Auszahlung übergehen möchte, was so aber aus dem Gesetzestext gar nicht hervorgeht.\r\n\t§ 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 6 AltZertG\r\nDie Formulierung „investiert sein kann“ ist zu unbestimmt bzw. viel zu weit in den Fällen, in denen der Anbieter dem Vertragspartner die Option einräumt, die Anlagen selbst auszuwählen. Hier ist eine Be-schränkung auf tatsächlich gewählte Anlagen erforderlich („investiert wird“).\r\nUnter b) sollte klar spezifiziert werden, welche Informationen gemeint sein sollen.\r\n\t§ 1 Abs. 1c Nr. 3 AltZertG\r\nWir gehen davon aus, dass der Vertragspartner auch eine Aufteilungsentscheidung treffen kann, die im Ergebnis nur einen der beiden Investmentfonds berücksichtigt. Dies geht aus der Formulierung aller-dings nicht eindeutig hervor und es sollte beispielsweise in der Begründung klarstellend erwähnt wer-den.\r\n\t§ 1 Abs. 1c Nr. 4 AltZertG\r\nDas Verhältnis von a) und b) zu c) erscheint nicht ganz konsistent. Einerseits besteht nach Buchstabe a) und b) die Pflicht des Anbieters zur Umschichtung. Andererseits ist in Buchstabe c) ein Angebot des Anbieters an den Vertragspartner zur Umschichtung geregelt. \r\nEs bleibt die Folge für den Fall offen, in dem der Vertragspartner das Angebot ablehnt. Entfällt dann die Pflicht zur Umschichtung, begründet das die Pflicht, einen alternativen Umschichtungs-OGAW anzu-bieten oder soll der Vertragspartner frei entscheiden dürfen, welchen OGAW er stattdessen wählen möchte? Mit beiden letztgenannten Alternativen würde der dem Referenzdepot inhärente Standardisie-rungsaspekt durchbrochen. Soll dem Anbieter das Recht zustehen, abschließend das OGAW-Angebot festzulegen, bliebe dem Vertragspartner nur ein Anbieterwechsel. Alle denkbaren Varianten bedürfen einer klareren Rechtsfolgenregelung. Die Begründung sagt zwar aus, dass der Anbieter im Fall der Ab-lehnung einen anderen OGAW wählen muss, allerdings ohne dass klar wird, ob der Vertragspartner auch diesen ablehnen kann oder ob es nur ein einmaliges Ablehnungsrecht ist.\r\n\t§ 2a Abs. 1 AltZertG\r\nDie Kosten eines Altersvorsorgedepot-Vertrags sind – sofern man die mittelbaren Kosten der gewähl-ten Anlagen einzubeziehen hat – abhängig von den konkreten Anlagen. Unser Verständnis ist daher, dass es mit Blick auf Muster-Produktinformationen (dieser Aspekt findet im ersten Absatz noch keine Erwähnung) nur eine Beispielrechnung anhand einer vom Produktanbieter definierten Standardanlage gefordert ist. Allerdings erschließt sich nicht, wie etwaige Beispielanlagen einen Beitrag zur Vergleich-barkeit von Altersvorsorgedepot-Verträgen schaffen.\r\nFür Depots gelten außerdem die Kosteninformationspflichten gem. MiFID (die bekanntermaßen nicht mit PRIIPs harmonisiert sind). Für Altersvorsorgedepots eine Systematik nach PRIIPs festzulegen mag aus einer Produktsicht verständlich sein, führt aber zu vertieften Inkonsistenzen.\r\n\t§ 2a Abs. 3 AltZertG\r\nBei Altersvorsorgedepots erscheint eine Angabe von Kosten ausschließlich in Prozent der Leistungen einerseits mit Blick auf Auszahlplänen für Investmentfonds (deren Vergütungen regelmäßig am Be-stand bemessen werden) als auch darauf, dem Vertragspartner weiterhin die Möglichkeit von Portfolio-umschichtungen einzuräumen (die ggf. transaktionsbezogene Kosten verursachen), schwerlich dar-stellbar.\r\n\t§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG\r\nEs wird nicht klar, ob nur unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen erfasst sind. Insbesondere bei der Erfassung auch mittelbarer Kosten (Kosten der Finanzinstrumente) erscheint die Regelung, dass darüber hinausgehende Kosten nicht geschuldet sind, unpassend bzw. unpraktikabel. \r\n\t§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 AltZertG\r\nDie Angabe eines Gesamtrisikoindikators ist problematisch. Zwar dürfte es sich noch vergleichsweise einfach in den Fällen darstellen, in denen nur ein Investmentfonds bespart wird. In den Fällen kann der Risikoindikator des Investmentfonds herangezogen werden. Anders stellt es sich in den Fällen dar, in denen der Gesamtrisikoindikator auf eine Mehrzahl von Anlagen oder auf solche Anlagen, für die selbst typischerweise kein Risikoindikator angegeben werden muss (Aktien/Anleihen), zu beziehen ist. Die dafür erforderlichen umfangreichen, individuellen Berechnungen gehören üblicherweise nicht zum Leis-tungs- und Pflichtenumfang eines Depotanbieters. \r\nDarin könnte auch ein Hindernis für Anbieterwechsel liegen, da ein neuer Anbieter bei Übernahme ei-nes nach bereits längerer Ansparphase in mehrere Anlagen gestreuten Portfolio für dieses im Rahmen des Neuvertrags nun anfängliche Portfolio derartige Berechnungen anstellen müsste. \r\nEs sollte daher erwogen werden, auf das Erfordernis eines Gesamtrisikoindikator zur verzichten oder zumindest in den Fällen davon abzusehen, in denen die Anlagen des Altersvorsorgedepots nicht allein durch den Anbieter bestimmt werden, sondern durch eigenverantwortliche Entscheidungen des Ver-tragspartners beeinflusst werden.\r\n\t§ 7 Abs. 3 AltZertG\r\nDie Regelung ist zwar nicht neu, allerdingst erscheint insbesondere bei Altersvorsorgedepots ein zwei-jähriges Rücktrittsrecht mit Rückzahlung der eingezahlten Beträge nicht sachgerecht, zumal nicht ein-mal darauf abgestellt wird, ob ein entscheidungserheblicher Fehler vorlag. Selbst bei belanglosen Feh-lern könnte das zu einem einfachen Reuerecht des Vertragspartners werden, um Kursverluste auf den Anbieter abzuwälzen.\r\nDarüber hinaus erscheint eine Auszahlung geförderter Beträge an den Vertragspartner ebenso wenig sachgerecht. \r\n\t§ 7 Abs. 4 AltZertG\r\nEs wird nicht ganz deutlich, was im Kontext eines Altersvorsorgedepots mit Tarif gemeint ist. Gleiches gilt im Kontext eines Altersvorsorgedepots für die Regelung, dass „statt der individuellen Werte An-nahmen von Muster-Vertragspartnern“ heranzuziehen sind.\r\n\t§ 7a Abs. 1 AltZertG\r\nEs erscheint ungewöhnlich, dass nach S. 1 Nr. 4 die Höhe der garantierten Altersleistung anzugeben ist, obwohl in den neuen Varianten der Altersvorsorgeverträge diese gerade nicht mehr besteht. Dies lässt die Frage offen, ob der Anbieter diese weglassen kann (anzugeben nur sofern einschlägig) oder ob eine Angabe zu machen ist, dass es keine garantierten Altersleistungen gibt. Das sollte im Geset-zestext oder der Begründung klargestellt werden.\r\nVergleichbares gilt für Satz 3 bei der Information über Nachhaltigkeits-Belange, insbesondere wenn die Auswahl der Anlagen und damit eine Berücksichtigung der Nachhaltigkeit durch den Vertragspartner selbst getroffen wird.\r\n\t§ 7b Abs. 1 AltZertG\r\nNach Nr. 1 sind Angaben zu garantieren Auszahlungen zu machen – siehe dazu Anmerkung zu § 7a Abs. 1 AltZertG.\r\nHinsichtlich Nr. 2 wird nicht klar, ob damit unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anla-gen erfasst sind (vgl. Anmerkung zu § 7 Abs. 1 AltZertG). Auf die Kosten eines Finanzinstruments hat der Anbieter i.d.R. keinen Einfluss; außerdem ist es nicht möglich, sich ändernde Kosten aufgrund ei-nes geänderten Portfolios nach eventuellen Umschichtungen zu berücksichtigen.\r\n\t§7b Abs. 3 AltZertG\r\nDie Ausgestaltung des Rücktrittsrechts erscheint bei Altersvorsorgedepots nicht sachgerecht (siehe Anmerkung zu § 7 Abs. 3 AltZertG).\r\n§ 7c AltZertG\r\nAus der Regelung wird nicht deutlich, ob sich die Verpflichtung nur auf die unmittelbaren Kosten oder auch auf die mittelbaren Kosten (Kosten des Finanzinstruments) bezieht. Es sollte klargestellt werden, dass vertragliche Kosten nur unmittelbare Kosten sind; für Kostenänderungen des Finanzinstruments greifen bestehende Regelungen (z.B. für Investmentfonds) oder sollten andernfalls als nicht relevant betrachtet werden.\r\n§ 20 AltZertG\r\nEinerseits ist es positiv, dass das Gesetz nicht zu kleinteig wird und Detailregelungen einer möglichen Verordnung vorbehalten bleiben. Andererseits ist es unglücklich, dass nicht klar ist, ob und falls ja, wann derartige Detaillierungen zu erwarten sind. Spätere Konkretisierungen führen zu nachträglichem Anpassungsbedarf an bestehenden Prozessen der Anbieter und damit zu potentiell hohen Aufwänden. Wir möchten daher dafür werben, auf jeden Fall intendierte Konkretisierungen sehr zeitnah vorzuneh-men.\r\n\tFormelle Anmerkungen:\r\n\tAn vielen Stellen sind die Abkürzungen Abs. und Nr. gegen die ausgeschriebene Form ersetzt worden, die Anpassung sind aber nicht durchgehend vorgenommen. \r\n\tAn insgesamt drei Stellen in der aktuell gültigen Fassung des AltZertG bzw. der AltvDV findet sich der Terminus „Anleger“ anstatt Vertragspartner, was ein Redaktionsfehler zu sein scheint; es böte sich die Gelegenheit, dies zu korrigieren.\r\n\r\n*   *   *   *   *\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}