{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T05:47:17.674+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R004734","registerEntryDetails":{"registerEntryId":49243,"legislation":"GL2024","version":7,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R004734/49243","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/51/533814/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R004734-2025-06-11_08-56-10.pdf","validFromDate":"2025-06-11T08:56:10.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-12T14:17:54.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-11T08:56:10.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-05T14:34:53.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-06-07T16:05:26.000+02:00","lastUpdateDate":"2025-06-11T08:56:10.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":49243,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004734/49243","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-11T08:56:10.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-12T14:17:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49199,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004734/49199","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-16T12:04:36.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-11T08:56:10.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43724,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004734/43724","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-05T14:34:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-16T12:04:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Absatz,\r\nb) Entfall bzw. Anpassung zu Artikel 1, Nr. 9, 1. Absatz, Nr. 3 und Artikel 1, Nr. 9, 1. Absatz, Nr. 4,\r\nc) Konkretisierung zu Artikel 1, Nr. 9, 3. Absatz,\r\nd) Ergänzung zu Artikel 1, Nr. 9, 4. 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Juli 2024 - Aktenzeichen: SI3-72054/9#4 regt der BUA an:\r\na) Konkretisierung zu § 9 Abs.1 Nr. 23 BauGB, \r\nb) Anregung zur Lösung zum Themas: „Wahrung des Gebietstypus“\r\nc) Anmerkung zum zeitlichen Ablauf\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014317","title":"Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (20. 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BImSchV\r\n\r\nZum Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie - Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 BImSchG - Aktenzeichen: C I 2 – 5012/032- regt der BUA e.V. an:\r\n\r\nGleichstellung von Sachverständigen und Messstellen, die nach § 29b Bekanntgabe bekanntgegeben sind.\r\n\r\n\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 9","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":3,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0011552","regulatoryProjectTitle":"Technische Hinweise zur Konkretisierung der TA Lärm","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/4a/342052/Stellungnahme-Gutachten-SG2408080013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der\r\nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm\r\nBearbeitungsstand: 24.05.2024 13:50\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V. (BUA -\r\nhttps://www.bua-verband.de/) bedankt sich für die Möglichkeit der Beteiligung.\r\nPrinzipiell begrüßt der BUA die geplante Änderung der TA Lärm.\r\nWir regen an zu prüfen, ob die Formulierung wie folgt konkretisiert werden könnte:\r\nZu Artikel 1, Nr. 9, 1. Absatz\r\nVorschlag:\r\nIm Falle des Heranrückens von Wohnbebauung im Rahmen der Erstellung eines\r\nBebauungsplanes in urbanen Gebieten, in Kern- und Mischgebieten sowie in allgemeinen\r\nWohngebieten an gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen\r\nvergleichbar genutzte Gebiete gelten für die heranrückende Wohnbebauung nachts die in\r\nAbsatz 2 bezeichneten höheren Immissionsrichtwerte, wenn\r\nBegründung:\r\nEs soll konkretisiert werden, dass dies nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens\r\nzulässig ist.\r\nZu Artikel 1, Nr. 9, 1. Absatz, Nr. 3\r\nVariante 1:\r\nVorschlag:\r\n3. der Bebauungsplan Bereiche im Freien vorsieht, die zum Aufenthalt für die Bewohner\r\nbestimmt sind und auf denen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 am Tag\r\neingehalten werden, und\r\nBegründung:\r\nEs wird hiermit erstmals ein Immissionsrichtwert für Bereiche im Freien eingeführt. Es könnte\r\nsich in der Rechtsprechung ergeben, dass dies sinngemäß auch für die Genehmigung von\r\nAnalgen außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Änderung anzuwenden ist. Daher soll\r\ndieser Absatz ganz gestrichen werden. Zudem ist die Formulierung hier so offen gefasst, dass\r\nz.B. auch ein gemeinschaftlicher Grillplatz, der auf einer Abstandsfläche zur gewerblichen\r\nNutzung geplant wird, anzuwenden ist. Somit wären hier dann zusätzliche Maßnahmen\r\nmöglich oder das Vorhaben wäre gänzlich nicht möglich. Somit widerspricht dieser Absatz der\r\nIntention dieser TA Lärmänderung, vereinfacht Wohnraum zu schaffen.\r\nVariante 2:\r\nVorschlag:\r\n3. der Bebauungsplan Außenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone, Loggien vorsieht,\r\ndie zum Aufenthalt für die Bewohner bestimmt sind und auf denen ein Immissionsrichtwert von\r\n63 dB(A) am Tag eingehalten werden, und\r\nBegründung:\r\nDie Formulierung ist so offen gefasst, dass z.B. auch ein gemeinschaftlicher Grillplatz, der auf\r\neiner Abstandsfläche zur gewerblichen Nutzung geplant wird, anzuwenden ist. Somit wären\r\nhier dann zusätzliche Maßnahmen möglich oder das Vorhaben wäre gänzlich nicht möglich.\r\nSomit widerspricht dieser Absatz der Intention dieser TA Lärmänderung, vereinfacht\r\nWohnraum zu schaffen. Daher ist der Immissionsrichtwert auf eigentliche Außenwohnbereiche\r\nwie Terrassen, Balkone, Loggien zu konkretisieren. Zudem sind hier auch flexible bauliche\r\nMaßnahmen (z.B. Schiebeverglasung an Balkonen) ausdrücklich zuzulassen.\r\nDer Immissionsrichtwert soll hier einheitlich auf 63 dB(A) festgelegt werden. Dieser Wert kann\r\nder Rechtsprechung in Normenkontrollklagen zu Bebauungsplänen, zur Schaffung von\r\nWohnrecht entnommen werden und soll keinesfalls weiter verschärft werden, um eben das\r\nZiel dieser TA Lärmänderung nicht zu verfehlen.\r\nZu Artikel 1, Nr. 9, 1. Absatz, Nr. 4\r\nVorschlag:\r\n4. im Bebauungsplanverfahren vorrangigen Maßnahmen des Lärmschutzes, wie\r\nNutzungszuordnung, aktiver Schallschutz, Baukörperstellung und Grundrissgestaltung,\r\nmöglichst durch Festsetzung gesichert werden und dies in der Abwägung des\r\nBebauungsplans dokumentiert wurden.\r\nBegründung:\r\nDie im Entwurf gewählte Formulierung tendiert in Richtung einer umfangreichen Begründung\r\nwarum keine entsprechenden Maßnahmen als Festsetzung vorgegeben wurde.\r\nDaher schlagen wir eine Formulierung vor, die eine Aufnahme der vorgeschlagenen\r\nMaßnahmen in den Bebauungsplanungsprozess vorgibt und eine Dokumentation der\r\nMöglichkeit oder eben auch Nichtmöglichkeit der Realisierung in der Abwägung verlangt.\r\nZu Artikel 1, Nr. 9, 3. Absatz\r\nVorschlag bei Variante 1 (siehe oben):\r\nEntfällt ganz.\r\nVorschlag bei Variante 2 (siehe oben):\r\nMaßgeblicher Immissionsort für Außenwohnbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 ist in\r\nder Mitte der betroffenen Außenwohnbereiche in einer Höhe von 1,8 Meter\r\nBegründung:\r\nIm Sinne der Änderungsinitiative soll der Immissionsort so gelegt werden, dass eine\r\nsinnvolle Nutzung möglich und die Aufenthaltsqualität genügend hoch sind und zudem\r\nAbschirmmaßnahmen möglich sind.\r\nZu Artikel 1, Nr. 9, 4. Absatz\r\nVorschlag\r\nDie Absätze 1 bis 3 gelten für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,\r\nder die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt und dessen Satzungsbeschluss bis zum\r\nAblauf des 31. Dezember 2032 gefasst worden ist. Soweit ein Bebauungsplan nach\r\nSatz 1 durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirksam erklärt oder dessen\r\nUnwirksamkeit in den Entscheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben die erhöhten\r\nImmissionsrichtwerte für 2 Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anwendbar\r\nfür Wohnbauvorhaben, die vor dem Eintritt der Rechtskraft genehmigt oder – soweit\r\neine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – angezeigt worden sind\r\nBegründung:\r\nDie zeitliche Befristung dürfte manche Gewerbe- oder Industriebetriebe vor erhebliche\r\nProbleme stellen, falls nach Ablauf der Frist von 2 Jahren die strengeren\r\nImmissionsrichtwerte zur Anwendung kämen. Daher soll diese Frist entfallen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Peter Wilbring\r\nVorstandsvorsitzender\r\nJohann Storr\r\nBeirat für Geräusche und Erschütterungen im BUA"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011916","regulatoryProjectTitle":"Technische Hinweise zur Konkretisierung des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung BauNVO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/99/350714/Stellungnahme-Gutachten-SG2409050019.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten\r\nStadtentwicklung, Länder- und Verbändebeteiligung, Referentenentwurf vom 29.\r\nJuli 2024 - Aktenzeichen: SI3-72054/9#4\r\nPer E-Mail an SI3@bmwsb.bund.de und in cc an SI4@bmwsb.bund.de\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V. (BUA -\r\nhttps://www.bua-verband.de/) bedankt sich für die Beteiligung und begrüßt die vorgesehenen\r\nÄnderungen.\r\nPrinzipiell begrüßt der BUA besonders die geplante Schaffung einer belastbaren\r\nRechtsgrundlage für die Zulässigkeit einer Lärmkontingentierung durch die Änderung und\r\nErgänzung des § 9 Abs.1 Nr. 23 BauGB.\r\n1. Anmerkung zur Gesetzesänderung\r\nAnmerkung\r\nIn § 9 Abs.1 Nr. 23 BauGB ist vorgesehen, den Buchstabe a wie folgt zu fassen:\r\na) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\r\nImmissionsschutzgesetzes\r\naa) bestimmte Immissionswerte oder Emissionsmengen nicht überschritten\r\nwerden dürfen oder\r\nbb) bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet\r\nwerden dürfen,.\r\nWir bitten um eine Prüfung dahingehend, ob es nicht erforderlich wäre im Gesetzestext\r\nklarzustellen, dass hinsichtlich des Lärmschutzes der Rahmen nach der TA Lärm einzuhalten\r\nist.\r\nBegründung\r\nEs ist zu verhindern, dass durch die kommunale Bauleitplanung die Regeln nach dem Bundes-\r\nImmissionsschutzgesetz ausgehebelt werden können.\r\nAus dem geplanten Wortlaut „aa) bestimmte Immissionswerte oder Emissionsmengen“ könnte\r\nentnommen werden, dass die Kommune z.B. einen „Immissionswert“ im Sinne der TA Lärm\r\nvon tagsüber 65 dB(A) und nachts 60 dB(A) in einem Wohngebiet festsetzten kann, wobei die\r\nImmissionsrichtwerte nach der TA Lärm mit tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)\r\nvorgegeben sind.\r\nIn der Begründung zur Gesetzesänderung ist zwar richtigerweise ausgeführt:\r\n„Im Falle des Lärmschutzes stellt die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA\r\nLärm) für die Bauleitplanung eine Orientierungshilfe für eine sachgerechte Konfliktlösung\r\ndar. Wenn bspw. im Falle des Hineinplanens in eine Gemengelage nach Nummer 6.7\r\nder TA Lärm eine Zwischenwertbildung erfolgen soll, können die in der Bauleitplanung\r\nzugrunde gelegten Zwischenwerte als Lärm-Immissionswerte verbindlich festgesetzt\r\nwerden. Entsprechendes gilt, wenn aufgrund der planerischen Vorgaben eine\r\nSonderfallprüfung gemäß Nummer 3.2.2 der TA Lärm durchzuführen ist.“\r\nEs wäre aus Sicht der BUA wünschenswert, diesen richtigen Gedankengang in der\r\nBegründung in einer adäquaten Form auch im Gesetzestext selbst wiederzugeben.\r\n2. Anmerkung zur Gesetzesänderung\r\nAnmerkung\r\nWir weisen darauf hin, dass nach unserer Erkenntnis eine Lösung zum Thema: „Wahrung des\r\nGebietstypus“ erforderlich ist.\r\nEs ist nach unserem Verständnis neben der geplanten Schaffung\r\n- einer Rechtsgrundlage zur Lärmkontingentierung\r\nzusätzlich eine geeignete Anpassung\r\n- der Rechtsgrundlage zum Gebietstypus\r\nerforderlich.\r\nBegründung:\r\nNach fortlaufender höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Geräuschkontingentierung\r\nnach der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ auch deswegen nicht zulässig sein, wenn\r\ndie festgesetzten Geräuschkontingente zu gering sind, um den Typus eines\r\nGewerbegebietes nach §8 BauNVO oder eines Industriegebietes nach §9 BauNVO\r\nsicherzustellen.\r\nIm hierzu grundlegenden Urteil vom 07.12.2017 - BVerwG 4 CN 7.16 zur „Festsetzung von\r\nEmissionskontingenten für ein Gewerbegebiet“ wird ausgeführt:\r\n„Macht eine Gemeinde nur von dieser Norm Gebrauch und verzichtet auf eine\r\nbaugebietsübergreifende Gliederung, muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her\r\nnicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren\r\nStandort finden können (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,\r\nBauGB, Stand August 2017, § 1 BauNVO Rn. 63). Das bedeutet, dass es in einem\r\nnach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet\r\nohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben\r\nmuss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO\r\nzulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei\r\nAnwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete\r\nzu wahren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1996 - 4 NB 16.96 - Buchholz\r\n406.12 § 1 BauNVO Nr. 22 S. 7).“\r\nVom BVerwG wurde der Bebauungsplan (auch) deshalb aufgehoben, weil der „Typus eines\r\nGewerbegebietes nach §8 BauNVO“ nicht gewahrt war.\r\nGewerbebetriebe können „nicht erheblich belästigend“ hinsichtlich Lärm, Geruch, Staub oder\r\nanderer Umweltbelange sein. Durch eine geeignete Ergänzung im Gesetzestext soll\r\nklargestellt werden, dass eine Einschränkung der Zulässigkeit einer Belästigungsart (hier z.B.\r\nLärm) nicht dazu führt, dass der Gebietstypus nicht mehr gewahrt ist.\r\nDies gilt analog auch für Industriebetriebe welche „unzulässig“ hinsichtlich Lärm, Geruch,\r\nStaub oder anderer Umweltbelange sein können.\r\n3. Anmerkung zur Gesetzesänderung\r\nAnmerkung\r\nEs handelt sich hier um eine umfangreiche und anspruchsvolle Änderung.\r\nFalls das Gesamtkonzept nicht zeitnah realisierbar ist, sollen die Gesetzänderungen zur\r\nZulässigkeit einer Lärmkontingentierung in einem „kleinen Paket“ vorgezogen werden.\r\nBegründung:\r\nSomit wird die Anwendung des Steuerungsinstrumentes nach der DIN 45691\r\n„Geräuschkontingentierung“ ermöglicht. Dieses Steuerungsinstrument ist auch sehr wichtig,\r\num die Zulässigkeit von neuen Wohngebieten im Umfeld von Gewerbe- und Industriegebieten\r\nzu ermöglichen.\r\nAuch zur Förderung der Wirtschaft ist das Steuerungsinstrument nach der DIN 45691\r\n„Geräuschkontingentierung“ extrem hilfreich, um rechtssicher neue Gewerbe- und\r\nIndustriegebiete ausweisen zu können.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Peter Wilbring\r\nVorstandsvorsitzender\r\nJohann Storr\r\nBeirat für Geräusche und Erschütterungen im BUA"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014317","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0c/1a/396736/Stellungnahme-Gutachten-SG2501160010.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nBetreff: Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie\r\nAnhörung der beteiligten Kreise nach § 51 BImSchG\r\nAktenzeichen: C I 2 – 5012/032\r\n\r\nStellungnahme der BUA zur Anpassung der 9. BImSchV\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nder Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V. (BUA - https://www.bua-verband.de/) bedankt sich für die Beteiligung und begrüßt die vorgesehenen Änderungen.\r\n\r\nAnregung:\r\nWir regen an zu prüfen, ob zusätzlich zur geplanten Anpassung der 9. BImSchV der §13  wie folgt konkretisiert werden kann:\r\n\r\n\r\n§ 13 Sachverständigengutachten 9. BImSchV\r\n…\r\n(2) Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist als sonstige Unterlage im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu prüfen. Erteilt der Träger des Vorhabens den Gutachtenauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde oder erteilt er ihn an Stellen oder einen Sachverständigen, die bzw. der nach § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Tätigkeitsbereich bzw. Fachgebiete und Anlagen bekanntgegeben ist, so gilt das vorgelegte Gutachten als Sachverständigengutachten im Sinne des Absatzes 1; dies gilt auch für Gutachten, die von einem Sachverständigen erstellt werden, der den Anforderungen des § 29a Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBegründung:\r\nZur Beschleunigung und Deregulierung von Genehmigungsverfahren sollen nicht nur Gutachten von Sachverständigen nach § 29b BImSchG, sondern auch Gutachten von Stellen nach § 29b BImSchG als Sachverständigengutachten im Sinne des Absatzes 1 gelten.\r\n\r\nBisher gelten Gutachten von Stellen nach § 29b als sonstige Unterlagen, vergleichbar wie Stellungnahmen von Antragstellern, von Bürgern oder anderen Interessierten. Dabei sind die Qualitätsanforderungen nach der 41. BImSchV für Stellen wesentlich strenger als für Sachverständige.\r\n\r\nZudem werden die Gutachten dann von einer akkreditierten Stelle erstellt, was einen hohen Qualitätsstandard sicherstellt. Eine zusätzliche Behördenabstimmung erfolgt in der Regel im Rahmen eines Screenings zu Beginn eines Genehmigungsverfahrens.\r\n\r\nSomit ist eine Gleichstellung von Stellen und Sachverständigen sachgerecht und im Sinne der Gleichbehandlung geboten.\r\n\r\nErläuterung:\r\n\r\nIn der Anlage erfolgt eine weiterführende Erläuterung.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n \r\nDr. Peter Wilbring\t\t\t\r\nVorstandsvorsitzender\r\n\tJohann Storr \r\nBeirat für Geräusche und Erschütterungen im BUA\r\n\r\n\r\n \r\nAnlage\r\n\r\n\r\nIn den nachfolgenden Gesetzestexten sind die rechtlichen Vorgaben an Stellen grün markiert und an Sachverständige gelb markiert.\r\nEs zeigt sich, dass die Vorgaben an Stellen stets gleich oder höher sind als die an Sachverständige.\r\nhttps://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html  -  BImSchG: \r\n§ 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen\r\n(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.\r\n(2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.\r\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere\r\n1.\r\nAnforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,\r\n2.\r\nAnforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,\r\n3.\r\nAnforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe bestimmt werden, insbesondere dass sie mit Nebenbestimmungen versehen und für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden kann,\r\n4.\r\nAnforderungen an die Organisationsform der bekannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,\r\n5.\r\nAnforderungen an die Struktur bestimmt werden, die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben zugrunde legen,\r\n6.\r\nAnforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen bestimmt werden,\r\n7.\r\nPflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen festgelegt werden.\r\n \r\nhttps://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/BJNR100100013.html#BJNR100100013BJNG000400000\r\n\r\nEinundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV)\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n41. BImSchV\r\nAusfertigungsdatum: 02.05.2013\r\nVollzitat:\r\n\"Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 113 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist\"\r\nStand:\tZuletzt geändert durch Art. 60 G v. 29.3.2017 I 626\r\nHinweis:\tÄnderung durch Art. 113 V v. 19.6.2020 I 1328 (Nr. 29) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet\r\n\r\nNäheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise\r\nFußnote\r\n(+++ Textnachweis ab 2.5.2013 +++)\r\n\r\n \r\nDie V wurde als Artikel 4 der V v. 2.5.2013 I 973 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 11 Satz 1 dieser V am 2.5.2013 in Kraft getreten.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\nInhaltsübersicht \r\nAbschnitt 1\r\nAllgemeine Vorschriften\r\n§  1\tAnwendungsbereich\r\n§  2\tBegriffsbestimmungen\r\n \r\nAbschnitt 2\r\nBekanntgabevoraussetzungen\r\n \r\nUnterabschnitt 1\r\nStellen im Sinne\r\nvon § 29b Absatz 1 des\r\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\r\n§  3\tOrganisationsform von Stellen\r\n§  4\tFachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen\r\n§  5\tUnabhängigkeit von Stellen\r\n§  6\tZuverlässigkeit von Stellen\r\n \r\nUnterabschnitt 2\r\nSachverständige im Sinne von\r\n§ 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\r\n§  7\tFachkunde von Sachverständigen\r\n§  8\tUnabhängigkeit von Sachverständigen\r\n§  9\tZuverlässigkeit von Sachverständigen\r\n§ 10\tGerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen\r\n§ 11\tHilfspersonal; Haftpflichtversicherung\r\n \r\nAbschnitt 3\r\nBekanntgabeverfahren;\r\nNebenbestimmungen\r\n§ 12\tAntrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung\r\n§ 13\tNachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung\r\n§ 14\tGleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\r\n§ 15\tNebenbestimmungen\r\n \r\nAbschnitt 4\r\nPflichten bekannt\r\ngegebener Stellen und Sachverständiger\r\n§ 16\tPflichten bekannt gegebener Stellen\r\n§ 17\tPflichten bekannt gegebener Sachverständiger\r\n \r\nAbschnitt 5\r\nWiderruf\r\n§ 18\tWiderruf der Bekanntgabe\r\n \r\nAbschnitt 6\r\nPflichten von Anlagenbetreibern\r\n§ 19\tGleichwertigkeit von Anerkennungen\r\n \r\nAbschnitt 7\r\nSchlussvorschriften\r\n§ 20\tZugänglichkeit der Normen\r\n§ 21\tÜbergangsvorschriften\r\n \r\nAnlage 1\tPrüfbereiche für Stellen\r\nAnlage 2\tPrüfungsbereiche für Sachverständige\r\nAbschnitt 1\r\nAllgemeine Vorschriften\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 1 Anwendungsbereich\r\nDiese Verordnung gilt für:\r\n1.\r\ndie Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,\r\n2.\r\ndie Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben,\r\n3.\r\ndie Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 2 Begriffsbestimmungen\r\nIm Sinne dieser Verordnung sind:\r\n1.\r\nPrüfbereich\r\ndie von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1;\r\n2.\r\nErmittlungen\r\nMessungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berechnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder Immissionen von Anlagen notwendig sind und von bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden;\r\n3.\r\nFachlich verantwortliche Personen und deren Stellvertreter\r\ndie für die Durchführung von Ermittlungen verantwortlichen natürlichen Personen einer bekannt gegebenen Stelle;\r\n4.\r\nStandort\r\nderjenige geografische Ort, von dem aus eine bekannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistungen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbringen;\r\n5.\r\nPrüfungsbereich\r\ndie von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe von Sachverständigen bezeichnete Kombination aus Anlagenarten und Fachgebieten nach Anlage 2;\r\n6.\r\nSachverständige oder Sachverständiger\r\neine natürliche Person.\r\nAbschnitt 2\r\nBekanntgabevoraussetzungen\r\nUnterabschnitt 1\r\nStellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 3 Organisationsform von Stellen\r\nBekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder Personengesellschaften sein.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen\r\n(1) Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in ausreichendem Umfang über Personal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen, das fachkundig ist und hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt ist. Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:\r\n1.\r\nDIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007, sowie VDI-Richtlinie 4220, Ausgabe April 2011,\r\n2.\r\nVDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, oder\r\n3.\r\nDIN 45688, Ausgabe April 2005.\r\n(2) Bekannt zu gebende Stellen müssen an jedem Standort mindestens eine fachlich verantwortliche Person oder deren Stellvertreter hauptberuflich beschäftigen. Die fachlich verantwortlichen Personen und ihre Stellvertreter müssen zusätzlich zur Fachkunde nach Absatz 1 Satz 2 über umfassende Kenntnisse in immissionsschutzrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den jeweiligen Prüfbereich, in technischen Normen sowie in dem Bekanntgabe- und Kompetenzfeststellungsverfahren nach dieser Verordnung verfügen.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 5 Unabhängigkeit von Stellen\r\nDie für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn sie\r\n1.\r\nAnlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,\r\n2.\r\nGeräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Messgeräte zur kontinuierlichen Überwachung von Emissionen oder sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,\r\n3.\r\norganisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht, oder\r\n4.\r\nfachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 6 Zuverlässigkeit von Stellen\r\n(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt zu gebenden Stelle sowie das in § 4 genannte Personal auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.\r\n(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen\r\n1.\r\nwegen Verletzung der Vorschriften\r\na)\r\ndes Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,\r\nb)\r\ndes Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,\r\nc)\r\ndes Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,\r\nd)\r\ndes Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder\r\ne)\r\ndes Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts\r\nzu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder\r\n2.\r\nwegen Verletzung der Vorschriften\r\na)\r\ndes Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,\r\nb)\r\ndes Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,\r\nc)\r\ndes Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder\r\nd)\r\ndes Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts\r\ninnerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist.\r\n(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen\r\n1.\r\nwiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Absatz 2 genannten Vorschriften verstoßen hat,\r\n2.\r\nErmittlungs- oder Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,\r\n3.\r\nwiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerkes verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Ermittlungs- und Prüfergebnisse relevant sind,\r\n4.\r\nvorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder einer bereits erfolgten Bekanntgabe ergeben, verletzt hat oder\r\n5.\r\nDokumentationen und Berichterstattungen zu Ermittlungen oder Prüfungen wiederholt mit erheblichen oder schwerwiegenden Mängeln erstellt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt dazu beigetragen hat, dass Fristen für deren Vorlage versäumt wurden.\r\n(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn\r\n1.\r\neine der in § 4 bezeichneten Personen ohne Fachkundenachweise im Sinne von § 4 Absatz 1 für ergebnisrelevante Tätigkeiten selbständig eingesetzt wird oder worden ist oder\r\n2.\r\nRingversuche nach § 16 Absatz 4 Nummer 7 wiederholt nicht bestanden wurden.\r\nUnterabschnitt 2\r\nSachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 7 Fachkunde von Sachverständigen\r\nDie erforderliche Fachkunde im Sinne des § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn der oder die bekannt zu gebende Sachverständige\r\n1.\r\nein Hochschulstudium auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik abgeschlossen hat; alternativ kann ein Studium in anderen als den genannten Fächern anerkannt werden, wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung, der sich der oder die Sachverständige zuwenden will, als geeignet anzusehen ist;\r\n2.\r\nwährend einer dreijährigen praktischen Tätigkeit Erfahrungen in den Prüfungsbereichen nach Anlage 2 erworben hat, für die die Bekanntgabe beantragt wird,\r\n3.\r\nüber grundlegende Kenntnisse in Verfahrens- und Sicherheitstechnik und in systematischen Methoden der Gefahrenanalyse verfügt,\r\n4.\r\nin Bezug auf die beantragten Prüfungsbereiche über umfassende Fachkenntnisse sowie Kenntnisse in für die Anlagensicherheit maßgebenden Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln verfügt.\r\nIn begründeten Einzelfällen kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 eine nicht akademische Ausbildung mit mindestens fünfjähriger beruflicher Praxis im Bekanntgabebereich anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen\r\nDie für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn dieser\r\n1.\r\nAnlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,\r\n2.\r\nsicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,\r\n3.\r\norganisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen\r\n(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn bekannt zu gebende Sachverständige auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.\r\n(2) § 6 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn bekannt zu gebende Sachverständige die erforderlichen geistigen und körperlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit nicht nur vorübergehend nicht erfüllen.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen\r\nBekannt zu gebende Sachverständige haben hinsichtlich der einzusetzenden Ausstattung, wie Geräten, Programmen und Informationsquellen, zu gewährleisten, dass diese ordnungsgemäß beschaffen ist, dem Stand der Technik entspricht und für die jeweilige Aufgabe geeignet ist, insbesondere dass\r\n1.\r\ndie Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen dem Stand der Messtechnik entspricht,\r\n2.\r\ndie erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse sichergestellt ist und\r\n3.\r\nMessgrößen, für die der Einsatz geeichter Messgeräte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst werden, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrichtungen müssen, sofern dies technisch möglich ist, entsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung\r\n(1) Soweit die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen im Sinne von § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Einsatz von Hilfspersonal erfordert, muss dieses in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Der Einsatz des Hilfspersonals muss durch einen zwischen dem Hilfspersonal und dem oder der Sachverständigen oder dem Arbeitgeber des oder der Sachverständigen geschlossenen Vertrag sichergestellt sein.\r\n(2) Sachverständige haben sich zu verpflichten, Hilfspersonal nur zur Vorbereitung von Gutachten auf Grund von sicherheitstechnischen Prüfungen im Sinne von § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinzuzuziehen und das Hilfspersonal dabei nur insoweit mit Teilarbeiten zu beschäftigen, als sie dessen Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können. Durch das Hinzuziehen von Hilfspersonal darf der Charakter einer persönlichen Leistung des oder der Sachverständigen nicht verloren gehen.\r\n(3) Für Hilfspersonal gelten § 9 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 und 3 entsprechend. Hilfspersonal muss über eine ausreichende Fachkunde zur Wahrnehmung der ihm zu überlassenden Aufgaben verfügen.\r\n(4) Sachverständige haben den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Umweltschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadensfall nachzuweisen.\r\nAbschnitt 3\r\nBekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung\r\n(1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem Antrag auf Bekanntgabe oder Erweiterung einer Bekanntgabe die Unterlagen beizufügen, die zum Nachweis der Fachkunde, der Unabhängigkeit, der Zuverlässigkeit sowie der gerätetechnischen Ausstattung erforderlich sind.\r\n(2) Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit erstmalig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe erfolgt bei Stellen bezogen auf den jeweils beantragten Prüfbereich nach Anlage 1 und bei Sachverständigen bezogen auf den jeweils beantragten Prüfungsbereich nach Anlage 2. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen und Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.\r\n(3) Die Länder unterrichten sich gegenseitig über Bekanntgaben, Ablehnungen von Anträgen und Widerrufe von Bekanntgaben. Bekanntgaben sind im Internet zu veröffentlichen.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung\r\n(1) Der Nachweis der Fachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung ist für bekannt zu gebende Stellen durch Vorlage einer Akkreditierung der Akkreditierungsstelle (Kompetenznachweis) zu erbringen. Der Kompetenznachweis muss für alle in die Bekanntgabeentscheidung einzubeziehenden Standorte der Stelle die Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung für die beantragten Prüfbereiche nach Anlage 1 belegen und die Ergebnisse der letzten zwei Ringversuchsteilnahmen dokumentieren. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 durch eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, zu erbringen.\r\n(2) Sachverständige müssen dem Bekanntgabeantrag für jeden Prüfungsbereich nach Anlage 2, auf den sich der Antrag bezieht, mindestens eine Arbeitsprobe beifügen. Arbeitsproben sind schriftliche oder elektronische Ergebnisse von Prüfungen oder Gutachten, die hinsichtlich Anforderungen und Aufgabenstellung mit sicherheitstechnischen Prüfungen gemäß § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vergleichbar sind, oder wissenschaftliche Arbeiten. Die Arbeitsproben müssen erkennen lassen, dass sie vollständig von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden. Sofern die Arbeitsproben nicht vollständig von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden, müssen sie erkennen lassen, in welchen Teilen sie von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden.\r\n(3) Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 2 kann die zuständige Behörde ein Fachgespräch mit dem oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen führen. Die gerätetechnische Ausstattung des oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen kann vor Ort überprüft werden. Von einer Überprüfung vor Ort und einem Fachgespräch kann abgesehen werden, wenn eine Bekanntgabe für die betreffenden Prüfungsbereiche bereits besteht oder wegen Fristablaufs nicht mehr besteht und erneut beantragt wird.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\r\n(1) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 dieser Verordnung gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach § 12 Absatz 2 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin die betreffenden Bekanntgabevoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.\r\n(2) Nachweise über die gleichwertige Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 und sonstige Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 sind der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen; die Vorlage der Nachweise über die gleichwertige Anerkennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines oder einer Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Eignungsprüfungen gemäß § 13a Absatz 3 und § 36a Absatz 2 der Gewerbeordnung sind vor einer für Bekanntgaben zuständigen Behörde abzulegen.\r\n(3) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung sind Anpassungslehrgänge für die Fachkunde von Sachverständigen im Sinne von § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur in den Fällen des § 7 Nummer 3 und 4 zulässig; die Anpassungslehrgänge müssen eine Abschlussprüfung beinhalten.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 15 Nebenbestimmungen\r\n(1) Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. Wird die Kompetenz durch Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 nachgewiesen, erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, alle zwei Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen ist.\r\n(2) Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist auf längstens acht Jahre zu befristen.\r\nAbschnitt 4\r\nPflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen\r\n(1) Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle sind verpflichtet,\r\n1.\r\nwesentliche Änderungen, die die Erfüllung der Voraussetzungen der Bekanntgabe betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, insbesondere diejenigen, die\r\na)\r\ndie Veränderung der personellen Ausstattung oder die Fachkunde des in § 4 genannten Personals betreffen,\r\nb)\r\nsich auf den Gesellschaftsvertrag, die Aufnahme oder den Wechsel eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin, Änderungen der Kapital- oder Beteiligungsverhältnisse, die Rechtsform, die Bezeichnung oder den Sitz der Stelle beziehen,\r\nc)\r\ndie Unabhängigkeit berühren,\r\nd)\r\ndie Zuverlässigkeit betreffen oder\r\ne)\r\ndie gerätetechnische Ausstattung betreffen,\r\n2.\r\ndie gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Technik anzupassen,\r\n3.\r\nzu dulden, dass Beauftragte der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, an Ermittlungen teilnehmen oder das Ergebnis der Ermittlung kostenpflichtig überprüfen,\r\n4.\r\nkeine Aufträge anzunehmen, bei denen mögliche Beeinträchtigungen der Unparteilichkeit das Ergebnis beeinflussen könnten.\r\n(2) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Geheimnisse zum Schutz öffentlicher Belange, die den bekannt gegebenen Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, müssen vor unbefugter Offenbarung gewahrt bleiben. Das Personal ist durch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle entsprechend zu verpflichten.\r\n(3) Die Vergabe von Unteraufträgen an andere Stellen ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Analysen von Stoffen entsprechend Anlage 1 Buchstabe B Zeile 5 Stoffbereich Sa.\r\n(4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber hinaus verpflichtet,\r\n1.\r\nfür die Ermittlungen im Rahmen der Bekanntgabe ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007, zu betreiben und ständig fortzuschreiben,\r\n2.\r\nsich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Land über länderspezifische Anforderungen an die Tätigkeit, die Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern, zu informieren,\r\n3.\r\nder zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Tätigkeit der Stellen und die Qualität der Ermittlungsergebnisse zu überwachen,\r\n4.\r\ndie Messpläne und Messterminanzeigen fristgerecht an die in dem Land der Ermittlungsdurchführung für die Bekanntgabe und die für die Überwachung der zu prüfenden Anlage zuständige Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln und abzustimmen,\r\n5.\r\nbei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien Messberichte nach diesen Kriterien zu erstellen,\r\n6.\r\nden für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Ermittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid durchgeführt worden sind,\r\n7.\r\nzweimal im Bekanntgabezeitraum unter Einbeziehung aller Standorte sowie des fachkundigen Personals dieser Standorte auf eigene Kosten\r\na)\r\nan anerkannten Ringversuchen teilzunehmen, deren Veranstalter hierfür eine Akkreditierung der Akkreditierungsstelle besitzen, oder\r\nb)\r\nan entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche angeboten werden,\r\nund deren Ergebnisse unverzüglich der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde vorzulegen,\r\n8.\r\nder für die Bekanntgabe zuständigen Behörde auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen über im Rahmen der Bekanntgabe durchgeführte Ermittlungen vorzulegen und\r\n9.\r\ndie regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immissionsschutzrecht sicherzustellen.\r\n(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008, ausreichend.\r\n(6) Bekannt gegebene Stellen müssen ihre Geschäftspolitik in Bezug auf Ermittlungen so ausrichten, dass sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben keinen wirtschaftlichen oder finanziellen Einflüssen von außen unterworfen sind. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder wenige Auftraggeber ist nicht zulässig, wenn durch den Wegfall eines solchen Auftraggebers die wirtschaftliche Existenz der Stelle gefährdet wäre.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger\r\n(1) Für bekannt gegebene Sachverständige gilt § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e und Nummer 2 und 3 entsprechend. Sie sind zusätzlich verpflichtet,\r\n1.\r\nneben den im Rahmen ihrer Aufträge anzufertigenden Prüfungsberichten Erfahrungen, die bei der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen gemacht werden, so aufzuzeichnen, dass sie ausgewertet werden können; die Aufzeichnungen müssen insbesondere Folgendes enthalten:\r\na)\r\nAngaben über Anlagenart, Grund, Zeitpunkt, Gegenstand und Umfang der Prüfung,\r\nb)\r\nAngaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel sowie Vorschläge zu deren Abhilfe,\r\nc)\r\ngrundlegende Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvorsorge, sowie\r\nd)\r\nAngaben über eingegangene Beschwerden, getroffene Abhilfe und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Prüfung;\r\n2.\r\ndie vorgenannten Aufzeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;\r\n3.\r\nAufzeichnungen über die gerätetechnische Ausstattung bereitzuhalten;\r\n4.\r\ninnerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres den zuständigen Behörden über jede durchgeführte Prüfung einen Bericht nach behördlichen Vorgaben vorzulegen, in dem eine Zusammenfassung der bei der jeweiligen Prüfung festgestellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvorsorge, enthalten ist;\r\n5.\r\ndie vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln zu berücksichtigen;\r\n6.\r\neinen Prüfauftrag nicht anzunehmen, wenn sie im Rahmen\r\na)\r\nder Planung oder des Genehmigungsverfahrens,\r\nb)\r\nder Erstellung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen,\r\nc)\r\nder Erstellung des Sicherheitsberichts oder\r\nd)\r\nder Erstellung des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans\r\nfür den Betreiber der Anlage, auf die sich der Prüfungsauftrag beziehen soll, Aufträge durchgeführt haben, durch die sie bei einer nachfolgenden Prüfungstätigkeit in einen Interessenskonflikt geraten könnten;\r\n7.\r\nzur Aufrechterhaltung der Fachkunde\r\na)\r\nsich entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und der Sicherheitstechnik fortzubilden und\r\nb)\r\nalle zwei Jahre an einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit autorisierten Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen;\r\n8.\r\nden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten.\r\n(2) In begründeten Einzelfällen können Unteraufträge an andere Sachverständige vergeben werden; vor der Vergabe ist der zuständigen Behörde der Unterauftrag nebst Begründung anzuzeigen.\r\nAbschnitt 5\r\nWiderruf\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 18 Widerruf der Bekanntgabe\r\n(1) Ergeben sich aus Berichten von bekannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen, aus Gutachten, aus den Ergebnissen von Ringversuchen oder anderen Informationsquellen Anhaltspunkte für den Wegfall von Bekanntgabevoraussetzungen oder für die Nichtbefolgung von Auflagen der Bekanntgabe oder von Pflichten nach Abschnitt 4, so überprüft die zuständige Behörde, die die Bekanntgabe vorgenommen hat, ob die Bekanntgabevoraussetzungen noch erfüllt sind. Sie kann hierfür von den bekannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften verlangen und die Überprüfung der gerätetechnischen Ausstattung vor Ort durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.\r\n(2) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 1, dass die Bekanntgabevoraussetzungen ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt sind, widerruft die zuständige Behörde ganz oder teilweise die Bekanntgabe.\r\nAbschnitt 6\r\nPflichten von Anlagenbetreibern\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen\r\n(1) Nachweise von nicht nach dieser Verordnung bekannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen über die Gleichwertigkeit ihrer Anerkennungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat der Betreiber der zuständigen Behörde, auch im Fall einer vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit dieser Stellen oder Sachverständigen, vor Beginn der jeweiligen Ermittlung oder der sicherheitstechnischen Prüfung im Original oder in Kopie vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine Beglaubigung der Kopie verlangen. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass die Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.\r\n(2) Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertigkeit der nicht inländischen Anerkennung mit den Bekanntgabevoraussetzungen und teilt dem Betreiber das Ergebnis mit.\r\nAbschnitt 7\r\nSchlussvorschriften\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 20 Zugänglichkeit der Normen\r\nVDI-Richtlinien, ISO-, DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\n§ 21 Übergangsvorschriften\r\nBestehende Bekanntgaben für Stellen und Sachverständige, die vor dem 2. Mai 2013 erteilt wurden, gelten in ihrem bisherigen Geltungsbereich fort, bis eine neue bundesweite Bekanntgabe erfolgt. Abweichend von Satz 1 gilt § 16 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 2 für bestehende Bekanntgaben für Stellen und gelten § 11 Absatz 4 und § 17 für bestehende Bekanntgaben für Sachverständige jeweils ab dem 2. Mai 2013.\r\nNichtamtliches Inhaltsverzeichnis\r\nAnlage 1 (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5)\r\nPrüfbereiche für Stellen\r\n(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1008)\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-10"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}