{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:05:30.472+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R004676","registerEntryDetails":{"registerEntryId":42536,"legislation":"GL2024","version":5,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R004676/42536","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/d8/410196/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R004676-2024-08-06_07-36-32.pdf","validFromDate":"2024-08-06T07:36:32.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-28T15:40:23.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-08-05T14:54:43.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-06T07:36:32.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-05-28T09:22:02.000+02:00","lastUpdateDate":"2024-08-06T07:36:32.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":42536,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004676/42536","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-06T07:36:32.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-28T15:40:23.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Nationales Forum Beratung in Bildung, Beruf und Beschäftigung e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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umfassenden Beratung und der Förderung nach § 31b SGB III (neu) zu anderen Rechtskreisen soll beraten werden.\r\nBei den §§ 9b und 10 SGB III (neu) sollen stärker auf Nutzer*innen, weitere Akteure und eine bürokratiearme gemeinsame Fallarbeit ausgerichtet werden.\r\nDie beabsichtigte Erhöhung der erstattungsfähigen Kosten im § 48a SGB III soll umgesetzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Nationalen Forums für Beratung in Bildung, Beruf und Beschäftigung e.V. (nfb) im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung - SGB III Modernisierungsgesetz\r\n\r\nAus der Perspektive des Vorstands des Nationalen Forums für Beratung in Bildung, Beruf und Beschäftigung e.V. (nfb) beschreibt der Referentenentwurf ein sehr ambitioniertes Vorhaben, zur Weiterentwicklung des Beratungsangebots im dritten Sozialgesetzbuch\r\n•\tfür junge Menschen sowie\r\n•\tfür Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen.\r\nDas SGB III Modernisierungsgesetz erscheint geeignet, einen gewichtigen und erforderlichen Beitrag zur Ausweitung des lebensumspannenden Beratungsangebots zu Bildung, Beruf und Beschäftigung im Sinne der EU-Ratsentschließungen zum Lebenslangen Lernen aus den Jahren 2004 und 2008 sowie zum Grundrecht auf lebenslanges Lernen aus der ersten Säule sozialer Rechte in Europa zu leisten.\r\nGleichwohl lag auch diesem Regelungsvorhaben wohl teilweise noch ein nicht mehr zeitgemäßes Beratungsverständnis zugrunde, wonach Beratung zu Bildung, Beruf und Beschäftigung vorrangig kurativ in Krisensituationen anzubieten sei. Bereits mit den oben genannten EU-Ratsentschließungen wurde aber ein Wechsel zu mehr prozesshafter Leistung, Empowerment und lebensumspannender Beratung eingeleitet, der in Deutschland im Rahmen von offenen Koordinierungsprozessen und sich anschließenden Professionalisierungsdebatten von der Fachwelt aufgegriffen wurde.  Zeitgemäßer wären demnach professionalisierte Beratungsangebote zu Bildung, Beruf und Beschäftigung, die grundsätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern in jeder Lebensphase offenstehen und der persönlichen Entwicklung dienen. So kann Beratung bestmöglich zu Lernkompetenzen, zum Bewusstsein über eigene Ressourcen und der Fähigkeit zum selbstständigen Laufbahnmanagement beitragen, um in jeder Lebensphase kluge Laufbahnentscheidungen zu treffen und selbstbestimmt Herausforderungen erfolgreich zu meistern \r\nZudem birgt das Regelungsvorhaben die unmittelbare Gefahr, seine angestrebte Wirkung beim Ausbau der Beratung zu Bildung, Beruf und Beschäftigung zu verfehlen, wenn in Folge der Ausweitung der Beratungsangebote des Bundes, ein Rückzug anderer etablierter Akteure im Feld der Beratung bewirkt wird oder die Verlagerung von steuerfinanzierten Aufgaben auf die Versichertengemeinschaft ohne fachliche Bewertung einfach hingenommen werden. Dieses Risiko besteht beim vorliegenden Regelungsvorhaben insbesondere für die spezifischen Angebote der Länder und Kommunen für Migrantinnen und Migranten sowie für die Angebote der Jugendberufshilfe und die Strukturen in den rechtskreisübergreifenden Jugendberufsagenturen. \r\nDie anstehende Kabinettsbefassung sowie die ggfs. folgenden Beratungen im Bundestag und Bundesrat müssen darum für fachlich fundierte Debatten genutzt werden, die als Interpretationshilfen zum Gesetzesvorhaben sowie zur Vorbereitung verbindlicher Absprachen mit den Ländern, Kommunen und weiteren Akteuren genutzt werden können, um den für die Bewältigung der Transformation am Arbeitsmarkt und die Fachkräftesicherung erforderlichen Ausbau der Beratung zu Bildung, Beruf und Beschäftigung verbindlich zu vereinbaren, nicht nur für junge Menschen und Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen.\r\nNachstehende Debatten regen wir hierzu an und werden auf den darauffolgenden Seiten ausgeführt:\r\n§§ 30 und 30a\r\n•\tDas fortbestehende Erfordernis, zum Ausbau von steuerfinanzierten, ganzheitlichen, regionalen, lebens- und arbeitsweltbezogenen Beratungsangeboten für geflüchtete, migrierende und migrierte Menschen, einschließlich der Beratungsangebote des IQ-Netzwerks, der Länder und der weiteren arbeitsmarktpolitischen Akteure, soll im Gesetzestext und der -begründung deutlich hervorgehoben werden.\r\n§ 37\r\n•\tDie Anforderung „unverzüglich“ im § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB III (neu) soll gestrichen und weitergehende Deregulierungen beim Kooperationsplan sollen fachlich diskutiert werden.\r\n§§ 22, 28b und 31b\r\n•\tAnstelle eines neuen § 28b SGB III soll eine deutlich einfachere Ergänzung im § 30 SGB III vorgenommen oder der § 28b soll im SGB III hinter dem § 29 verortet werden.\r\n•\tAuf die Aufnahme des § 28b in den § 22 SGB III soll verzichtet werden. Zumindest soll aber in der Begründung ausgeschlossen werden, dass hierdurch eine zusätzliche Ungleichbehandlung junger Menschen im Bürgergeldkontext bei der Berufsberatung in der Schule möglich wird.\r\n•\tDie gesetzgeberische Absicht den § 28b SGB III insgesamt perspektivisch auf alle Altersgruppen auszuweiten soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren beraten werden.\r\n•\tDie Abgrenzung der umfassenden Beratung nach § 28b SGB III (neu) und der Förderung nach § 31b SGB III (neu) zu den Aufgaben anderer Rechtskreise soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren fachlich fundiert beraten werden.\r\n§§ 9b und 10\r\n•\tBei den §§ 9b und 10 SGB III (neu) soll beraten werden, wie diese stärker auf Nutzerinnen und Nutzer, die nicht aufgelisteten Akteure der örtlichen Bildungs- und Arbeitsmärkte und eine bürokratiearme gemeinsame Fallarbeit ausgerichtet werden können, ohne dabei hinter die ursprüngliche Zielvorstellung beim Ausbau der Jugendberufsagenturen zurückzutreten.\r\n§ 48a \r\n•\tDie Erhöhung der erstattungsfähigen Kosten im § 48a SGB III wird uneingeschränkt begrüßt.\r\n\r\nFlächendeckendes Beratungsangebot zur Anerkennung und Nutzung ausländischer \r\nBerufsqualifikationen (§§ 30 und 30a)\r\nZuletzt hatte das Bundesland Nordrhein-Westfalen mit seinem Rückzug aus der Beratung zur beruflichen Entwicklung und der Fachberatung Anerkennung zum 31.12.2023 vorgeführt, wie bei einer unzureichenden Abgrenzung neuer Beratungsangebote des Bundes zu Bildung, Beruf und Beschäftigung, diese eine Verschlechterung des gesamten Beratungsangebots bewirken können. Die Einstellung des umfassenden und ganzheitlichen Beratungsangebots mit 260 qualifizierten Beratenden in 140 Anlaufstellen, wurde seitens der Landesregierung mit der Einführung der Berufsberatung im Erwerbsleben der BA und der Absicht des Bundes zur Anerkennungsberatung durch die BA begründet. \r\nIm Rahmen der Kabinettsbefassung und den sich ggfs. anschließenden parlamentarischen Verfahren zum Regelungsvorhaben bedarf es daher unmissverständlicher Festlegungen und Vereinbarungen, dass\r\n...das angestrebte Rumpfgerüst eines Beratungsangebots der BA zur Begleitung während des komplexen Prozesses der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ein ganzheitliches, regionales, lebens- und arbeitsweltbezogenes Beratungsangebot für geflüchtete, migrierende und migrierte Menschen nur fachlich ergänzen kann. \r\n...die im § 30a verankerte Möglichkeit für die Länder und andere arbeitsmarktpolitische Akteure, Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung in eigener Verantwortung anzubieten, vielmehr eine unabdingbar erforderliche Notwendigkeit beschreibt, um einen Rückschritt bei der Fachkräftegewinnung und -sicherung in Deutschland zu vermeiden. Dies muss auch für das IQ-Netzwerk gelten, welches seit dem Jahr 2005 an der Zielsetzung arbeitet, die Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern und dabei keineswegs nur auf die Anerkennungsberatung abzielte.\r\n...lediglich bezogen auf den eigentlichen Anerkennungsprozess der im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen, die in der Begründung zum Regelungsvorhaben vertretene Auffassung besteht, dass es nicht sinnvoll sei, die Beratung dazu in einem regionalen Kontext zu organisieren. Bezogen aber auf alle weiteren Themenfelder (Integration in Bildung, Spracherwerb, soziale Integration, Bleibeperspektive, Lebensplanung, etc.) sollte die Bedeutung der regionalen Vernetzung hervorgehoben und somit auch die Haltung bestärkt werden, dass das Engagement der Länder, Kommunen und weiterer Akteure uneingeschränkt und auch steuerfinanziert fortgesetzt werden muss.\r\n\r\nKooperationsplan (§ 37)\r\nDie Ablösung der Eingliederungsvereinbarung durch den Kooperationsplan stellt sicherlich eine sinnvolle Vereinfachung und Verbesserung zum Status quo dar. Die Erwartung, dass mit dem Abschluss des Kooperationsplans das Vertrauen in die Eigenverantwortung der Ausbildung- und Arbeitsuchenden gestärkt wird, beschreibt jedoch eine nicht realistische Erwartungshaltung gegenüber dem Instrument. Die Erstellung eines gemeinsamen Planes in Textform sollte stets bedarfsgerecht erfolgen, vorrangig zur Erhöhung von Verbindlichkeit und Transparenz in der Beratung beitragen und auf einer individuellen sowie gemeinschaftlich erarbeiteten Analyse zur Person, Situation, den relevanten Einflussfaktoren, vorhandenen Kompetenzen und Ressourcen aufbauen. Dabei müssen im Bedarfsfall auch diagnostische Verfahren der beratenen Person mit angeboten werden.\r\nIm weiteren Gesetzgebungsverfahren sollten daher weitergehende Deregulierungen beim Kooperationsplan fachlich diskutiert werden. Dies wäre nicht nur förderlich für eine Kommunikation „auf Augenhöhe“, sondern würde auch der zunehmenden Professionalisierung der Beratenden im Feld zu Bildung, Beruf und Beschäftigung entsprechen. \r\nInsbesondere sollte auch die Individualisierung des zeitlichen Einsatzes sowie der inhaltlichen Gestaltung des Kooperationsplans fachlich diskutiert werden. Die Anforderung im Absatz 2 Satz 1 „unverzüglich“ sollte gestrichen werden. Die beratenen sowie die beratenden Personen empfinden sich dadurch als in einem hohen Umfang fremdbestimmt. Der gemeinsamen Erstellung eines verhaltensrelevanten Planes in Textform sollte mehr Zeit und Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden, um möglichst individuell und gemeinschaftlich auf Augenhöhe entstehen zu können.\r\n\r\nUmfassende Beratung (§§ 22, 28b und 31b)\r\nDie in der Gesetzesbegründung zum 28b nur in sehr geringen Umfang fachlich hergeleitete unpraktische Zergliederung der Beratungsprozesse in „umfassende“, „nachhaltige“, „ganzheitliche“, oder „aufsuchende“ Prozessschritte und den besonderen Rahmen eines „Fallmanagements“, erweckt den Eindruck von gänzlich neuen und zusätzlichen Beratungsaufgaben für die BA. Tatsächlich wird dies in der Gesetzesbegründung auch als Erweiterung beschrieben, obwohl es sich aus fachlicher Sicht lediglich um die Aufhebung der thematischen Eingrenzung der Berufsberatung durch den § 30 SGB III handeln dürfte, soweit dies der Zielsetzung zur Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit dienlich ist. \r\nEin deutlich vereinfachter Gesetzestext könnte im § 30 SGB III als weiterer Punkt ergänzt werden. Dieser sollte klarstellen, dass die Agenturen für Arbeit über die dort benannten Themen hinaus, junge Menschen auch umfassend, nachhaltig, ganzheitlich, aufsuchend sowie in dem besonderen Rahmen eines Fallmanagements beraten, wenn dies für die Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit dienlich ist. Aus einer fachlichen Perspektive wäre es darum auch erforderlich, von einer Konkretisierung des Beratungsauftrags sowie einer inhaltlich thematischen Öffnung für junge Menschen zu sprechen, da auch die „Erteilung von Auskunft und Rat“ in der Gesetzesbegründung zu den §§ 29 und 30 SGB III aus dem Jahr 1997 als eine umfassende Beratung beschrieben wurde, welche die gesamte Person und auch soziale Aspekte mit in den Blick nimmt.\r\nDringend ist beim Regelungsvorhaben zu diskutieren, welche Zielsetzung mit der Aufnahme des § 28b in den § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 verfolgt wird. Es dürfte die Annahme zugrunde liegen, dass Menschen im Bürgergeldkontext bereits obligatorisch eine umfassende Beratung mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz  1 SGB II erhalten und somit keiner freiwilligen umfassenden Beratung zur Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit mehr bedürfen. Aus der Perspektive der Bürgerinnen und Bürger müsste aber umgekehrt gelten, wer ein freiwilliges Angebot für eine umfassende Beratung zu Ausbildung und Arbeit in Anspruch nehmen möchte, sollte davon nicht aufgrund des Bürgergeldbezugs ausgeschlossen sein.\r\nWegen der großen Schnittmenge des Beratungsauftrags im § 28b auch zum bereits bestehenden Beratungsauftrag in den §§ 29 ff SGB III bietet sich hierzu eigentlich eine Gleichbehandlung im § 22 an. Es muss aber zumindest klargestellt werden, dass mit der Aufnahme des § 28b in den § 22 SGB III keine zusätzliche Einschränkung des Umfangs der freiwillig bei der Berufsberatung (z. B. in der Schule) in Anspruch genommenen Leistungen für junge Menschen im Bürgergeldkontext beabsichtigt ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Agenturen für Arbeit diesen Paragrafen in der Form interpretieren, dass neben der bereits bestehenden Ungleichbehandlung junger Menschen im Bürgergeldkontext bei der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, diese nun zusätzlich auch eine neue Beschränkung bei der Berufsberatung nach den §§ 29ff erfahren sollen, da die Berufsberatung sie explizit nicht mehr umfassend, nachhaltig, aufsuchend und ganzheitlich beraten darf.\r\nZur Öffnung und Konkretisierung des Beratungsauftrags für junge Menschen im § 28b wäre im Gesetzgebungsverfahren noch zu beraten, ob im Zuge der Realisierung des sozialen Grundrechts auf lebenslanges Lernen die Absicht verfolgt wird, dieses konkretisierte Beratungsverständnis im SGB III perspektivisch auf alle Altersgruppen auszuweiten. Das in der Form identische und lediglich in der Zielsetzung abweichende umfassende und nachhaltige Beratungsverständnis im SGB II ist ebenso nicht auf junge Menschen begrenzt. Somit wäre diese Ausweitung mit Blick auf die Zielsetzung der EU, ein lebensumspannendes Beratungsangebot zu Bildung, Beruf und Beschäftigung im Sinne des Grundrechts auf lebenslanges Lernen aus der ersten Säule sozialer Rechte für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu machen, nur folgerichtig. \r\nDafür spräche bereits die ebenso noch zu diskutierende derzeitige Verortung des Paragrafen vor dem § 29 SGB III, welcher eigentlich den allgemeineren Auftrag zur Berufsberatung für alle Altersgruppen beschreibt. Ein spezielles Angebot für eine spezielle Personengruppe – wie die Begründung zum Regelungsentwurf den Auftrag des § 28b beschreibt – müsste von der Systematik des SGB III nach dem § 29 SGB III verortet werden. Nur wenn der § 28b die Berufsberatung im Sinne der §§ 29 ff SGB III einschließen oder diese Paragrafen perspektivisch sogar ersetzen sollte, wäre die vorgesehene Verortung als § 28b nachvollziehbar. Soweit dies aber nicht die Absicht ist, provoziert die Verortung Missverständnisse bei der Auslegung der Norm.\r\nEs bedarf einer klaren Abgrenzung der beabsichtigten Beratung nach § 28b und Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 31b zu den Aufgaben anderer Rechtskreise. Das Gesetzesvorhaben birgt die Gefahr, erneut auf mittlere Sicht speziellere und fachlich geeignetere Angebote für spezifische Gruppen junger Menschen zu verdrängen. Dies gilt bei der umfassenden Beratung und der Förderung schwer zu erreichender junger Menschen ganz besonders für die nachrangigen Angebote der Jugendsozialarbeit aus dem Rechtskreis SGB VIII. Die Wirkung des geöffneten und konkretisierten Beratungsverständnisses sowie der Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher im SGB III – insbesondere für die entkoppelten jungen Menschen – hängt maßgeblich von seiner Anschlussfähigkeit an und dem zeitgleich notwendigen Ausbau der sozialpädagogischen Hilfen durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab, die auf die soziale Integration, die schulische und berufliche Ausbildung und die Eingliederung in die Arbeitswelt abzielen. Die Versichertengemeinschaft kann, will und darf mit ihren Beratungsangeboten zu Bildung, Beruf und Beschäftigung aber keine steuerfinanzierten sozialpädagogischen Hilfen ersetzen und sollte auch nicht veranlasst werden, die Defizite in diesem steuerfinanzierten Aufgabengebiet auszugleichen, ohne die dafür notwendige fachliche Expertise und die erforderliche finanzielle Ausstattung.\r\nZusammenarbeit und Kooperationen zur Förderung junger Menschen (§§ 9b und 10)\r\nDer politische Wille zum flächendeckenden Ausbau der Jugendberufsagenturen ist ausreichend dokumentiert. Dennoch erleben junge Menschen bislang nur in bestimmten Regionen die gemeinsame Beratung an einem Ort und nur in Einzelfällen wie aus einer Hand. Der Regelungsentwurf geht in der Begründung hinter die ursprüngliche Zielvorstellung beim flächendeckenden Ausbau von Jugendberufsagenturen zurück, indem \r\n...auf die unterschiedlichen Bedarfslagen und strukturellen Voraussetzungen der Kooperationen verwiesen wird, ohne zu vermerken, dass hiermit ausschließlich die Bedarfslagen und Voraussetzungen der jungen Menschen vor Ort und des örtlichen Bildungs- und Arbeitsmarktes gemeint sein dürften. \r\n...die Begründung lediglich die Koordination von Abstimmungsprozessen, Corporate Design und einen Internetauftritt als Aufgaben der Koordinatorinnen und Koordinatoren benennt, ohne aber auf die Notwendigkeit einzugehen, die Nutzerinnen und Nutzer sowie die weiteren nicht-staatlichen und nicht aufgelisteten Akteure am Bildungs- und Arbeitsmarkt (z. B. freie Träger, Initiativen, Jugendmigrationsdienste, weitere Beratungs- und auch Bildungsanbieter, Kammern, Hochschulen, etc.) in die Weiterentwicklung der Jugendberufsagenturen mit einzubeziehen.\r\n...auf die aktuell noch unzureichenden Voraussetzungen für eine bürokratiearme gemeinsame Fallarbeit, die stets alle Akteure am Bildungs- und Arbeitsmarkt bedarfsangemessen einbinden kann, gar nicht eingegangen wird. Daran dürfte allein eine Pflicht der BA zur Zusammenarbeit nichts ändern.\r\nMit Blick auf den ebenso bereits dokumentierten politischen Willen, zum Auf- und Ausbau von Weiterbildungsagenturen ist zu diskutieren, inwiefern zumindest perspektivisch die politische Absicht besteht, die Kooperationen und Zusammenarbeit für alle Altersgruppen auszuweiten.\r\n\r\nBerufsorientierungspraktikum (§ 48a)\r\nWir haben uns sehr gefreut, dass unser Appell vom 13. Januar 2023 im Rahmen der Verbändeanhörung zum sogenannten „Weiterbildungsgesetz“ nun aufgegriffen wird und die erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft entsprechend den Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung nach § 86 SGB III festgelegt werden soll. Die bisherige Förderobergrenze von 380 € war nicht angemessen, somit wurden viele junge Menschen aufgrund einer nicht bedarfsdeckenden Förderung davon ausgeschlossen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-05"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}