{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.27/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.27.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-10-23T08:11:02.425+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R004656","registerEntryDetails":{"registerEntryId":86975,"legislation":"GL2024","version":7,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R004656/86975","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/2c/855771/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R004656-2026-10-02_14-37-03.pdf","validFromDate":"2026-10-02T14:37:03.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-07-03T17:01:56.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-07T17:34:02.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-05-25T11:47:48.000+02:00","lastUpdateDate":"2026-10-02T14:37:03.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":86975,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004656/86975","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-10-02T14:37:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":79779,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004656/79779","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-07-03T17:01:56.000+02:00","validUntilDate":"2026-10-02T14:37:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59013,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004656/59013","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-04T15:20:06.000+01:00","validUntilDate":"2026-07-03T17:01:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54536,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004656/54536","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-23T15:39:44.000+02:00","validUntilDate":"2026-03-04T15:20:06.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":32751,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004656/32751","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-07T17:34:02.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-23T15:39:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"DEICHMANN SE","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_SE","de":"Europäische Aktiengesellschaft (SE)","en":"European stock company (SE)"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+4920180695785","emails":[{"email":"lobbyregister@deichmann.com"}],"websites":[{"website":"https://corpsite.deichmann.com/de "}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Deichmannweg","streetNumber":"9","zipCode":"45359","city":"Essen","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Deichmann","firstName":"Heinrich","function":"Vorsitzender des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Kroneder","firstName":"Manfred","function":"Stv. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Deichmann SE zum „Eckpunktepapier zur Einführung  \r\neiner erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien“ des Bundesministeriums für Umwelt, \r\nKlimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit \r\nA. \r\nPosition und Forderungen der Deichmann SE \r\nDie Deichmann SE (Deichmann) begrüßt die Einführung eines EPR-Regimes für Textilien und Schuhe \r\nals einen wichtigen Schritt für eine nachhaltige Zukunft des Textil- und Schuhsektors. Das Thema \r\nNachhaltigkeit hat für Deichmann einen hohen Stellenwert und wird bereits seit vielen Jahren im \r\nUnternehmen ganzheitlich und wertschöpfungskettenübergreifend umgesetzt. Die Einführung einer \r\nEPR für Textilien und Schuhe unterstützt diesen Prozess, da sie darauf abzielt, rechtlich verbindliche \r\nRahmenbedingungen zu schaffen.  \r\nSchuhe unterscheiden sich wesentlich von Textilien – etwa bei Materialmix, Konstruktion, \r\nNutzungsdauer, Paarlogik sowie der Anforderungen an Rücknahme, Sortierung, Wiederverwendung \r\nund Recycling. Diese Besonderheiten werden im Eckpunktepapier noch nicht ausreichend abgebildet \r\nund sollten bei der nationalen Ausgestaltung des EPR-Systems stärker berücksichtigt werden. Zugleich \r\nsollte das deutsche System unionsrechtskonform, praxistauglich und eng an künftige europäische \r\nVorgaben anschlussfähig ausgestaltet werden, um zusätzliche Bürokratie, Marktfragmentierung und \r\nFehlsteuerungen zu vermeiden. \r\nAus Sicht von Deichmann sollte das künftige EPR-System \r\n1. Schuhe als gesonderten Produkt- und Stoffstrom adressieren, \r\n2. eine schuhspezifische Ökomodulation auf harmonisierter EU-Grundlage vorsehen, \r\n3. Hersteller und Händler verbindlich in die Systemgestaltung einbinden, \r\n4. Hersteller und Händler in Sammlung und Sortierung einbeziehen, \r\n5. Schuhgebühren zweckgebunden und produktgruppenspezifisch einsetzen, \r\n6. die Registrierung bürokratiearm und praxistauglich ausgestalten sowie \r\n7. gleiche Vollzugsmaßstäbe für alle Marktteilnehmer gewährleisten.  \r\nDas Aufgreifen dieser Kernforderungen kann einen wesentlichen Beitrag zu den ambitionierten Zielen \r\nleisten, die das Eckpunktepapier für die nationale Umsetzung der EPR für Textilien und Schuhe vorsieht. \r\nDeichmann hat sich auch in die Stellungnahmen relevanter Branchenverbände, insbesondere des HDE \r\nund des Gesamtverbands textil+mode, inhaltlich eingebracht und unterstützt deren weitergehende \r\nVorschläge zur branchengerechten Ausgestaltung des EPR-Systems in wesentlichen Teilen. Mit der \r\nvorliegenden eigenen Stellungnahme stellt Deichmann einen Aspekt besonders in den Vordergrund: \r\nDie sachgerechte Differenzierung zwischen Textilien und Schuhen ist ein zentrales Kernanliegen \r\nfür die Ausgestaltung des künftigen EPR-Systems.  \r\nB. \r\nHerausforderungen von Deichmann als Schuhhersteller und Schuhhändler  \r\nbei der Umsetzung der EPR \r\nI. Zur Rolle von Deichmann als Schuhhersteller und Händler \r\nDeichmann ist als international tätiges Familienunternehmen zugleich Schuhhersteller, Importeur und \r\nHändler und trägt damit Verantwortung über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg. Mit rund 180 \r\nMillionen jährlich verkauften Paar Schuhen (66 Mio. in Deutschland), 50.000 Mitarbeitenden (16.000 in \r\nDeutschland), einer Präsenz in 36 Ländern und einem breiten Markenportfolio verfügt Deichmann über \r\numfassende praktische Erfahrung in Produktentwicklung, Beschaffung, Qualitätsmanagement, \r\nVertrieb und Kundenkontakt.  \r\nDie Rolle als Hersteller und Händler ist für die Ausgestaltung eines praxistauglichen EPR-Systems \r\nbesonders relevant: Deichmann kennt sowohl die Anforderungen an Material- und Produktgestaltung \r\nals auch die operativen Realitäten von Rücknahme, Sortierung, Verbraucherkommunikation und \r\nstationärem wie digitalem Handel.  \r\nII. Zu den Herausforderungen von Deichmann bei der Umsetzung der EPR \r\nDie geplante EPR betrifft Deichmann als Inverkehrbringer von Schuhen, als Händler, als möglicher \r\nAkteur bei Rücknahme- und Sortierprozessen sowie als Unternehmen, das künftig mit Registrierungs-, \r\nDaten-, Nachweis- und Gebührenpflichten in mehreren Mitgliedstaaten umgehen muss. Für \r\nDeichmann als international tätiges Unternehmen ist daher von zentraler Bedeutung, dass das \r\nnationale EPR-System praktikabel, digital umsetzbar und möglichst eng an den europäischen Vorgaben \r\nanschlussfähig ausgestaltet wird. Fragmentierte nationale Umsetzungen mit unterschiedlichen \r\nRegisterportalen, Reporting-Takten, Gebührenlogiken und Prüftiefen würden den administrativen \r\nAufwand erheblich erhöhen, ohne dass damit notwendig ein entsprechender ökologischer Mehrwert \r\nverbunden wäre. \r\nC.  \r\nSchuhspezifische Gestaltungsvorschläge für das nationale EPR-System \r\n1. Schuhe als gesonderten Produkt- und Stoffstrom behandeln \r\nSchuhe sollten innerhalb des EPR-Systems als gesonderter Produkt- und Stoffstrom behandelt \r\nwerden. Hierfür bedarf es gesonderter Regelungen für die Sammlung, Registrierung und \r\nBeitragsstruktur, Berichts- und Datenlogik sowie den Vollzug. Eine Trennung von Textilien und Schuhen \r\nist bereits in der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie, siehe dort u.a. Anhang IVc) und den \r\ngeplanten delegierten Rechtsakten für Textilien und Schuhe angelegt.  \r\nSchuhe bestehen regelmäßig aus mehreren Materialien und Komponenten, etwa Obermaterial, Futter, \r\nSohle, Klebstoffen, Beschichtungen, Metallteilen oder Kunststoffelementen. Diese Konstruktion ist in \r\nder Regel komplexer als bei vielen Textilien. Das hat unmittelbare Folgen für Sortierung, Wiederverwendung, Recycling und die Bewertung von Umweltkriterien. Das höhere Gewicht sagt aber nicht \r\nautomatisch etwas über Entsorgungsaufwand, Recyclingfähigkeit oder ökologische Qualität aus. \r\nEine gemeinsame, vor allem gewichtsbezogene Entgeltbemessung würde Schuhe systematisch \r\nbenachteiligen. Schuhe sind in der Regel schwerer als Textilien, wobei das Gewicht je nach Modell, \r\nSaison und Materialeinsatz stark variiert. Eine undifferenzierte Gewichtslogik würde daher \r\nSchuhhersteller und -händler systematisch benachteiligen. Zudem werden Schuhe – anders als die \r\nmeisten Textilien – paarweise verkauft und sollten daher auch im EPR-System grundsätzlich \r\npaarbezogen erfasst werden. \r\nBei Schuhen stellen sich darüber hinaus andere praktische Fragen als bei Bekleidung: Zustand des \r\nPaars, Vollständigkeit, Hygiene, Wiederverwendbarkeit, Qualität der Sohlen und Materialverbunde. \r\nAuch die Bewertung, ob ein Produkt noch für Re-use geeignet ist oder in die Verwertung gehen muss, \r\nerfolgt bei Schuhen häufig nach anderen Kriterien als bei Textilien. Vor diesem Hintergrund sind \r\neigenständige Vorgaben für Sammlung, Sortierung und Qualitätsbewertung erforderlich. \r\n2. Eine schuhspezifische Ökomodulation auf harmonisierter EU-Grundlage vorsehen \r\nDeichmann unterstützt das Instrument der Ökomodulation ausdrücklich. Ökomodulation kann \r\ndazu beitragen, Kreislaufwirtschaft gezielt zu fördern und Anreize für langlebigere, besser \r\nwiederverwendbare und besser verwertbare Produkte zu setzen. Deichmann treibt dieses Thema \r\nbereits aktiv voran, zum Beispiel durch die Beteiligung am europäischen Horizon-Forschungsprojekt \r\nSTEPH. In diesem Projekt werden Schuhe und Heimtextilien im Kontext der Verordnung (EU) 2024/1781 \r\n(Ökodesign-Verordnung) analysiert. Ziel ist es unter anderem, die fachliche Grundlage für künftige \r\nÖkodesign-Kriterien für Schuhe zu verbessern, geeignete Testverfahren mitzuentwickeln und die \r\npraktische Perspektive der Industrie in den europäischen Prozess einzubringen. Deichmann engagiert \r\nsich damit bereits heute konstruktiv bei der Vorbereitung eines belastbaren europäischen Rahmens für \r\nnachhaltigere Produkte. \r\nAus der Sicht von Deichmann ist es entscheidend, dass Ökomodulation auf einer tragfähigen und \r\neuropäisch harmonisierten Grundlage aufbaut. Ökodesign-Anforderungen für Schuhe unterscheiden \r\nsich deutlich von denen für Textilien. Auf EU-Ebene sind deshalb gesonderte delegierte Rechtsakte für \r\nTextilien und für Schuhe vorgesehen. Solange die konkreten europäischen Kriterien noch nicht \r\nvorliegen, können nationale Vorgaben für Schuhe nicht verlässlich an den künftigen unionsrechtlichen \r\nMaßstäben ausgerichtet werden. Vor diesem Hintergrund sollte Deutschland bei Schuhen auf \r\nnationale Ökomodulationskriterien verzichten, bis ein harmonisierter europäischer \r\nRechtsrahmen vorliegt.  \r\nAuch eine pauschale Übertragung textiler Ökodesignkriterien auf Schuhe wäre nicht angemessen. \r\nAnforderungen an Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit müssen \r\nbei Schuhen anders austariert werden als bei Textilien. Eine vorschnelle Übertragung textiler Maßstäbe \r\nauf Schuhe birgt die Gefahr von Fehlanreizen, die praktikable Kreislauflösungen eher erschweren als \r\nfördern. \r\nWürden OfHs die maßgeblichen Kriterien für die Ökomodulation eigenständig festlegen, bevor \r\neuropäische Vorgaben vorliegen, wie es das Eckpunktepapier derzeit anlegt, würde dies die \r\nFragmentierung des Systems weiter verstärken. Zugleich bestünde aufgrund des Wettbewerbs \r\nzwischen den OfHs das Risiko eines „race to the bottom“: Statt einer konsequent an ökologischen \r\nZielen ausgerichteten Ökomodulation könnten wirtschaftliche Erwägungen und die Attraktivität für \r\nangeschlossene Hersteller stärker in den Vordergrund treten. \r\nEine Ökomodulation, die von den Ökodesign-Kriterien der noch zu erlassenden \r\nproduktspezifischen Rechtsakte losgelöst ist, sieht Art. 22c Abs. 5 (a) Abfallrahmenrichtlinie nicht \r\nvor. Ohne unionsweit abgestimmte, schuhspezifische Kriterien besteht die Gefahr, dass für ein und \r\ndasselbe Produkt unterschiedliche Anforderungen entstehen. Dies würde zu erhöhtem \r\nadministrativem Aufwand, zusätzlichen Datensystemen und Rechtsunsicherheit führen und zugleich \r\nden Harmonisierungszielen der Ökodesign-Verordnung entgegenstehen. Im ungünstigsten Fall \r\nmüssten Hersteller und Händler widersprüchliche Anforderungen erfüllen und bereits vorgenommene \r\nProduktanpassungen nachträglich erneut ändern. Die hierfür getätigten Investitionen könnten sich \r\ndann als versunkene Kosten erweisen. \r\n3. Hersteller und Händler verbindlich in die Systemgestaltung einbinden  \r\nHerstellern und Händlern sollten bei der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung \r\numfassende Mitgestaltungs- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden. Als diejenigen, die \r\ndie finanzielle Hauptlast tragen, müssen sie bei Themen wie Ökomodulation, Kostenverteilung, Dateninfrastruktur, Quotenvorgaben und Vertragsgestaltungen mit und im Verhältnis zu den Organisationen \r\nfür Herstellerverantwortung angemessen einbezogen werden. Eine skalierbare Kreislaufwirtschaft für \r\nSchuhe kann nur gelingen, wenn Hersteller, Händler, spezialisierte  OfH sowie Dienstleister reibungslos \r\nzusammenwirken. Ziel muss es sein, möglichst viele Schuhe einer Wiederverwendung zuzuführen und \r\nzugleich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass hochwertige Sekundärrohstoffe wieder in der \r\nSchuhproduktion eingesetzt werden können. Bei fehlender Kooperation steigt die Gefahr von \r\nFehlsteuerungen, unnötiger Bürokratie und mangelnder Akzeptanz. Deshalb sollten Hersteller und \r\nHändler eine tatsächliche Lenkungsmöglichkeit erhalten, um die OfH in den für sie relevanten Fragen \r\nwirksam zu steuern und so Transparenz, Effizienz sowie die Ausgestaltung des EPR-Systems \r\nmitzugestalten. \r\nDaher sollte neben der geplanten Kommission für Schuhe und Textilien jeweils ein weiteres Gremium \r\nvorgesehen werden, in dem Hersteller und Händler maßgebliche Entscheidungen treffen können. Dies \r\nbetrifft insbesondere die Festlegung technischer und organisatorischer Standards, die Mitwirkung an \r\nGebührensystematiken sowie die Entscheidung über die Produktkriterien als Grundlage der \r\nÖkomodulation. Dieses Gremium könnte als selbständige Stelle ausgestaltet oder in eine bestehende \r\nOrganisationsstruktur eingebunden werden, sofern dort eine effektive und verbindliche Mitgestaltungsbefugnis sichergestellt ist. In dem Gremium sollten allein Hersteller und Händler als EPR\r\nAdressaten und Akteure mit der höchsten Fach- und Branchenexpertise vertreten sein. \r\nKommunale Unternehmen, Umwelt- und Verbraucherschutzverbände sowie Entsorgungsverbände \r\nwürden hierdurch nicht vom EPR-System ausgeschlossen, sondern könnten in anderen Fragen \r\nweiterhin über die geplante Kommission mitwirken. \r\n4. Schuhgebühren zweckgebunden und produktgruppenspezifisch einsetzen \r\nDas Eckpunktepapier sieht außerdem vor, dass die OfH die Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung tragen, Kommunikationsarbeit gegenüber Endnutzern leisten, Forschungsarbeit fördern und \r\ndie Kosten für Abfallanalysen übernehmen. Werden Schuhe und Textilien gemeinsam in den \r\nAnwendungsbereich einbezogen, muss sichergestellt werden, dass die für Schuhe erhobenen \r\nMittel tatsächlich schuhspezifisch verwendet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Beiträge \r\naus dem Schuhbereich faktisch den deutlich größeren Mode- und Textilstrom mitfinanzieren, ohne \r\ndass schuhspezifische Bedarfe in gleichem Maße berücksichtigt werden. \r\n5. Hersteller und Händler in Sammlung und Sortierung einbeziehen \r\nDas Eckpunktepapier definiert ambitionierte Vorgaben für die Sammlung. Damit sich diese Vorgaben \r\nperspektivisch umsetzen lassen, muss die bestehende Sammlung gebrauchter Schuhe und Textilien \r\nneu gedacht werden. Das derzeitige Sammelsystem stößt an seine Kapazitätsgrenzen. Dies liegt vor \r\nallem daran, dass die Rücknahme im Wesentlichen über Containersammlungen erfolgt, die auf einer \r\nWiederverkaufslogik basieren. Die Folgen sind bekannt: Verbraucher/-innen legen häufig minder\r\nwertige und mit Störstoffen durchsetzte Textilien und Schuhe in Containern ab. Diese eignen sich \r\nvielfach weder für den Wiederverkauf noch für eine hochwertige stoffliche Verwertung. \r\nDas nationale EPR-System sollte Herstellern und mit ihnen verbundenen Händlern die \r\nMöglichkeit einräumen, sich umfassend an der Sammlung und Sortierung gebrauchter Textilien \r\nund Schuhe zu beteiligen. Die Abfallrahmenrichtlinie zielt darauf ab, sofort wiederverwendbare \r\nTextilien und Schuhe möglichst frühzeitig dem Zweitmarkt zuzuführen und entsprechende Resale\r\nModelle zu fördern. Zugleich soll ein möglichst hochwertiger Stoffstrom von Sekundärrohstoffen und \r\ndamit ein hohes Umweltschutzniveau im Sinne der Abfallhierarchie gewährleistet werden. Für eine \r\nbestmögliche und skalierbare Umsetzung dieser Ziele ist die freiwillige Beteiligung von Herstellern und \r\nHändlern an Sammlung und Sortierung ein zentraler Hebel. \r\nZum einen ist die Rückgabe über Hersteller und Händler für Verbraucher/-innen besonders \r\nniederschwellig, da sie direkt mit dem Einkauf in der Filiale verbunden werden kann. Zum anderen \r\nverfügen Hersteller und Händler über besondere Kenntnisse zu Materialeigenschaften, \r\nQualitätsstandards, Produktkategorien und typischen Nutzungszuständen der von ihnen vertriebenen \r\nProdukte. Sie können daher besonders gut bewerten, ob sich Produkte noch zum Wiederverkauf eignen \r\noder der Verwertung zugeführt werden müssen, und den Rücknahmeprozess durch \r\nQualitätsmonitoring unterlegen, das etwa Fehlwürfe minimieren kann. Dies schafft Anreize für zirkuläre \r\nGeschäftsmodelle, etwa den Second-Hand-Verkauf an B2C- oder B2B-Kunden. Zugleich erhalten \r\nHersteller und Händler die Möglichkeit, sich hochwertige Sekundärrohstoff-Inputs im geschlossenen \r\nKreislauf aus der eigenen Produktpalette zu sichern und damit Voraussetzungen für die Erfüllung von \r\nÖkomodulationskriterien, etwa durch Rezyklateinsatz, zu verbessern. \r\nVor diesem Hintergrund sollte das Textilgesetz im Einklang mit der Abfallrahmenrichtlinie klarstellen, \r\ndass gebrauchte Textilien und Schuhe, die Endnutzer Herstellern und Händlern direkt an der Sammelstelle übergeben und von diesen als wiederverwendbar eingestuft werden, nicht als Textil- oder Schuhabfälle einzustufen sind. Ferner sollte klargestellt werden, dass auch Hersteller und Händler zu den im \r\nBereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie gehören, \r\ndenen die Sortierung an der Sammelstelle obliegt.  \r\n6. Die Registrierung bürokratiearm und praxistauglich ausgestalten  \r\nFür die praktische Umsetzbarkeit des künftigen EPR-Systems ist entscheidend, dass diese \r\nRegistrierung einfach, rechtssicher und bürokratiearm ausgestaltet wird. Ziel muss ein Verfahren sein, \r\ndas für Unternehmen praktikabel ist, Doppelaufwand vermeidet und gleichzeitig einen wirksamen \r\nVollzug ermöglicht. \r\nAus Sicht von Deichmann sollte die Ausgestaltung des Registers ergebnisoffen geprüft werden. \r\nMaßgeblich sollten dabei Kriterien wie Praxistauglichkeit, digitale Umsetzbarkeit, Kosteneffizienz, \r\nVollzugseignung und europäische Anschlussfähigkeit sein. Zugleich liegt es nahe, bestehende \r\nRegistrierungsstrukturen und bereits vorhandene Unternehmensdaten soweit wie möglich zu nutzen. \r\nInsbesondere sollten Synergien mit bereits bestehenden Registern, etwa im Bereich der \r\nVerpackungsregistrierung, geprüft werden, um unnötige Parallelstrukturen und Mehrfacherfassungen \r\nzu vermeiden. Für Unternehmen, die bereits in anderen produktverantwortungsrechtlichen Systemen \r\nregistriert sind, wäre es sachgerecht, vorhandene Stammdaten und etablierte Prozesse soweit möglich \r\nnutzbar zu machen. \r\nDarüber hinaus sollte Deutschland die künftigen europäischen Vorgaben zur Registrierung \r\nmöglichst unmittelbar und einheitlich umsetzen. Perspektivisch sollte das Ziel sein, \r\nRegistrierungsanforderungen so weit wie möglich zu harmonisieren, damit Hersteller nicht in jedem \r\nMitgliedstaat mit abweichenden Datensätzen, Abläufen und Nachweispflichten konfrontiert werden. \r\nEin bürokratiearmes System setzt daher nicht nur eine praktikable nationale Lösung voraus, sondern \r\nauch eine konsequente Ausrichtung an künftigen europäischen Standards. \r\n7. Gleiche Vollzugsmaßstäbe für alle Marktteilnehmer gewährleisten  \r\nDie Gleichbehandlung aller Hersteller ist eine Grundvoraussetzung für die ökologische Wirksamkeit \r\ndes EPR-Systems und für einen fairen Wettbewerb. Das Eckpunktepapier enthält hierfür zu Recht \r\nzentrale Elemente wie Registrierungspflichten, die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung, Bevollmächtigte für ausländische Hersteller sowie Prüfpflichten für Online-Plattformen \r\nund Fulfilment-Dienstleister.  \r\nEntscheidend ist, dass diese Vorgaben vollzugstauglich ausgestaltet und konsequent \r\ndurchgesetzt werden. Grenzüberschreitend tätige Free Rider gefährden die Finanzierung und \r\nAkzeptanz von EPR-Systemen erheblich. Deutschland sollte daher von Anfang an auf ein belastbares \r\nProduzentenregister, eine enge Verknüpfung von Registrierung und Marktzugang sowie wirksame \r\nKontrollmechanismen setzen. Auch eine Bündelung der Zuständigkeit für die Ahndung von \r\nOrdnungswidrigkeiten beim Umweltbundesamt sollte geprüft werden. \r\nD.  \r\nFazit \r\nDeichmann unterstützt die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien \r\nund Schuhe ausdrücklich. Damit das künftige System seine umweltpolitischen Ziele wirksam er\r\nreichen kann, muss es jedoch die Besonderheiten der Produktgruppe Schuhe angemessen berück\r\nsichtigen und insgesamt praktikabel, unionsrechtskonform und anschlussfähig ausgestaltet werden.  \r\nEntscheidend sind aus Sicht von Deichmann insbesondere eine eigenständige Behandlung von \r\nSchuhen, eine schuhspezifische Ökomodulation auf harmonisierter EU-Grundlage, eine verbindliche \r\nEinbindung von Herstellern und Händlern sowie ein wirksamer und fairer Vollzug. Nur ein EPR-System, \r\ndas die tatsächlichen produktspezifischen Herausforderungen von Schuhen angemessen berücksichtigt, kann ökologische Verbesserungen praxisnah und wirksam ermöglichen. \r\nFür Rückfragen zu dieser Stellungnahme sowie für einen vertiefenden fachlichen Austausch stehen \r\nwir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum geplanten Entwurf eines Textilgesetzes \r\nzur Umsetzung der Erweiterten Herstellerverantwortung für \r\nTextilien und Schuhe \r\nExecutive Summary \r\nMit der Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien und Schuhe schafft \r\nder deutsche Gesetzgeber die Grundlage für ein neues Kreislaufsystem. Aus Sicht von DEICHMANN \r\nkann dieses System seine unionsrechtlichen Ziele jedoch nur erreichen, wenn den produktspezifischen \r\nBesonderheiten von Schuhen Rechnung getragen wird. Schuhe unterscheiden sich von Textilien \r\ninsbesondere hinsichtlich Materialaufbau, Konstruktion, Nutzungsdauer sowie Sortier-, Verwertungs- \r\nund Recyclingprozessen. Diese Unterschiede erfordern eigenständige Regelungen innerhalb des EPR\r\nSystems. DEICHMANN unterbreitet in dieser Stellungnahme drei zentrale Regelungsvorschläge: \r\nErstens sollten Schuhhersteller und -händler die schuhspezifischen Regelungsinhalte des EPR\r\nSystems verbindlich mitgestalten können. Dies betrifft insbesondere die Ausgestaltung der Ökomodu\r\nlation, der Sammlung, Sortierung, Verwertung sowie von Forschung und Entwicklung. Nur die \r\nSchuhhersteller und -händler verfügen über die hierfür erforderliche Produkt- und Materialexpertise. \r\nZweitens sollte diese Mitwirkung institutionell abgesichert werden. Erforderlich sind gesetzlich ver\r\nankerte Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte in den maßgeblichen Strukturen des EPR-Systems. \r\nReine Anhörungs- oder Beratungsrechte reichen hierfür nicht aus. Zugleich sollten Schuhe innerhalb \r\nder Organisations- und Entscheidungsstrukturen des EPR-Systems getrennt von Textilien berücksichtigt \r\nwerden. Für die organisatorische Umsetzung kann auf bestehende Strukturen – etwa die Stiftung ear \r\noder eine gemeinsame Stelle nach dem Vorbild des Verpackungsrechts – aufgebaut werden. \r\nDrittens sollte die Ökomodulation für Schuhe nur mit Anknüpfung an einen delegierten Rechtsakt \r\nnach der EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) umgesetzt werden. Auf nationale Zwischenkriterien \r\nsollte verzichtet werden. Stattdessen sollte das geplante Textilgesetz eine Übergangsregelung \r\nvorsehen, die den fristgerechten Aufbau des EPR-Systems ermöglicht und die konkrete Ökomodulation \r\nan harmonisierte, produktspezifische und wissenschaftlich belastbare EU-Kriterien bindet. Dadurch \r\nlassen sich Rechtszersplitterung, zusätzlicher Bürokratieaufwand und spätere Doppelumstellungen \r\nvermeiden. \r\nDie vorgeschlagenen Regelungen ermöglichen eine unionsrechtskonforme, praktikable und inno\r\nvationsfördernde Ausgestaltung des EPR-Systems für Schuhe. Sie stärken die Kreislaufwirtschaft, ohne \r\nunnötige Parallelstrukturen zu schaffen, und gewährleisten zugleich, dass die schuhspezifische \r\nExpertise der Hersteller und Händler dort eingebunden wird, wo sie für das Erreichen der Ziele der \r\nAbfallrahmenrichtlinie erforderlich ist. \r\n1 \r\n \r\n2 \r\n \r\nInhaltsverzeichnis \r\nExecutive Summary ................................................................................................................................. 1 \r\nEinleitung ................................................................................................................................................. 3 \r\nI. Inhaltliche Mitgestaltung des EPR-Systems durch Schuhhersteller und -händler ................................ 4 \r\n1. Welche Sachmaterien des EPR-Systems sollten Schuhhersteller/-händler als Aufgabe \r\nwahrnehmen und ausgestalten dürfen? ............................................................................................. 4 \r\na) Kontrolle der OfH und die Umsetzung der Ökomodulation ....................................................... 5 \r\nb) Vorgaben für die Umsetzung einer flächendeckenden Sammlung ............................................ 5 \r\nc) Standards und Vorgaben für die Sortierung ............................................................................... 7 \r\nd) Standards und Vorgaben für die Verwertung ............................................................................. 7 \r\ne) Forschung, Entwicklung und technische Infrastruktur ............................................................... 8 \r\n2. Warum sollten die Aufgaben und Regelungsbefugnisse von Schuhherstellern/-händler von \r\nTextilherstellern/-händlern im EPR-System getrennt berücksichtigt werden? ................................... 9 \r\na) Materialmix und Konstruktion .................................................................................................... 9 \r\nb) Längere Produktlebenszyklen / Nutzungsmuster ..................................................................... 10 \r\nc) Spezialisierte Recycling- und Verwertungsstrukturen .............................................................. 10 \r\n3. Welche normativen Steuerungsmöglichkeiten sollte das EPR-System für Schuhhersteller/\r\nhändler vorsehen? ............................................................................................................................ 10 \r\n4. Fazit zu den Regelungsinhalten ..................................................................................................... 11 \r\nII. Organisatorische und verfahrensrechtlich Beteiligung von Schuhherstellern und -händlern im EPR\r\nSystem ................................................................................................................................................... 11 \r\n1. Warum bedarf es einer verbindlichen und wirksamen Beteiligung von Schuhherstellern/\r\nhändlern im EPR-System? ................................................................................................................. 11 \r\na) Einbringung der produktspezifischen Expertise ....................................................................... 11 \r\nb) Faire Verteilung von Kosten und Verwertungserlösen ............................................................. 12 \r\n2. Wie kann eine effektive Beteiligung von Schuhherstellern/-händlern im EPR-System \r\norganisatorisch und verfahrensrechtlich sichergestellt werden? ..................................................... 12 \r\na) Beteiligung in Stellen/Organen des EPR ................................................................................... 13 \r\nb) Trennung von Schuhen und Textilien ........................................................................................ 13 \r\nc) Statusrechte und Befugnisse ..................................................................................................... 13 \r\nd) Verbindlichkeit der Mitbestimmung ......................................................................................... 14 \r\n3. Welche Beteiligungsoptionen und welche gesetzlichen Vorbilder bestehen für eine Hersteller- \r\nund Händlerbeteiligung in EPR-Systemen? ....................................................................................... 14 \r\na) Anbindung an die Stiftung ear (Gemeinsame Stelle der Hersteller)......................................... 14 \r\nb) Eigenständige gemeinsame Stelle (i. V. m. der Stiftung ear) .................................................... 15 \r\nc) Anbindung an weitere Stellen ................................................................................................... 15 \r\nd) Europäische Harmonisierung der Registerstellen .................................................................... 15 \r\n4. Fazit zur Beteiligung und Mitwirkung von Schuhhändlern und -herstellern ................................. 16 \r\nIII. Anknüpfung der Ökomodulation für Schuhe an den delegierten Rechtsakt nach der ESPR ............ 16 \r\n1. Rechtliche Argumentation............................................................................................................. 17 \r\na) Wortlaut des Art. 22c Abs. 5 WFD spricht für eine Anknüpfung an bereits angenommene \r\nunionsrechtliche Kriterien ............................................................................................................ 17 \r\nb) Systematik der WFD spricht gegen eine freie nationale Zwischenlösung ................................ 18 \r\nc) Zweck der Regelung: Harmonisierung, Binnenmarkt und praxistaugliche Anreize .................. 18 \r\nd) Art. 22c Abs. 7 WFD bestätigt den Vorrang kohärenter EU-Kriterien ....................................... 19 \r\n2. Fehlende belastbare Datengrundlage für eine nationale Zwischenmodulation ........................... 19 \r\n3. Keine geeignete Ersatzgrundlage durch unionsrechtliche Umweltkriterien ................................. 19 \r\n4. Lösungsvorschlag für die nationale Umsetzung ............................................................................ 20 \r\n5. Fazit zur Anknüpfung der Ökomodulation für Schuhe an den delegierten Rechtsakt nach der \r\nESPR ................................................................................................................................................... 21 \r\nEinleitung \r\nDeichmann SE (DEICHMANN) bedankt sich bei Ihrem Haus für die erneute Möglichkeit, zum \r\nEckpunktepapier für ein Textilgesetz Stellung zu nehmen. Wie in unserem E-Mail vom 07.07.2026 \r\nangekündigt, möchten wir Ihnen neuste Erkenntnisse über die Spezifika von Schuhen im Kontext der \r\nEPR und des Ökodesigns näher erläutern und konkrete Regelungsvorschläge unterbreiten, die diese \r\nSpezifika berücksichtigen. \r\nDiese Spezifika betreffen neben Markt- und Logistikfragen, auch die die technische Grundstruktur des \r\nProdukts. Unsere Schuhe bestehen aus bis zu 80 Komponenten pro Schuh und gelangen daher \r\ntypischerweise als dauerhaft verbundene Mehrstoffprodukte in den Rücklauf. Ihre Konstruktion und \r\nMaterialzusammensetzung erschweren eine sortenreine Trennung und machen die schuhspezifische \r\nExpertise der Hersteller und Händler für ein praktikables EPR-System unverzichtbar. \r\nAus Sicht von DEICHMANN sind für die rechtliche Ausgestaltung des geplanten EPR-Systems drei \r\nzentrale Punkte entscheidend, um eine bestmögliche Einbindung und Mitwirkung von Schuhherstellern \r\nund -händler zu gewährleisten: \r\nI. \r\nII. \r\ndie Befugnis zur inhaltlichen Mitgestaltung der schuhrelevanten Aspekte des EPR-Systems, \r\ninsbesondere im Verhältnis zu Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) (dazu I.), \r\neine institutionell und organisatorisch verfestigte sowie verbindliche Beteiligung von Schuh\r\nherstellern/-händlern in den relevanten Stellen des EPR-Systems (dazu II.), \r\n3 \r\nIII. \r\neine strikte Anknüpfung der Ökomodulation für Schuhe an die produktrechtlichen Vorgaben \r\nder Europäischen Union (EU), welche im geplanten delegierten Rechtsakt zur Ökodesign\r\nVerordnung veröffentlicht werden (dazu III.). \r\nDEICHMANN ist sich bewusst, dass für die Umsetzung und Ausgestaltung dieser Fragen mehrere Mög\r\nlichkeiten bestehen, deren Auswahl in der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers liegt. Vor diesem \r\nHintergrund haben wir die nachstehenden Regelungsvorschläge so formuliert, dass sie in verschie\r\ndenen institutionell-organisatorischen Gestaltungsvarianten des geplanten EPR-Systems anschluss\r\nfähig sind, insbesondere mit einigen wenigen Anpassungen in die Organisationsstruktur der Stiftung \r\near oder in die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) integriert werden können.  \r\nI. Inhaltliche Mitgestaltung des EPR-Systems durch Schuhhersteller und \r\nhändler \r\nKernforderungen \r\n• Schuhhersteller und -händler sollten die schuhspezifischen Regelungsinhalte des EPR\r\nSystems verbindlich mitgestalten können, insbesondere bei der Ökomodulation, \r\nSammlung, Sortierung, Verwertung sowie Verwendung der Mittel. \r\n• Schuhe sollten innerhalb des EPR-Systems regulatorisch von Textilien getrennt behandelt \r\nwerden. \r\n• Das Textilgesetz sollte hierfür schuhspezifische Leitlinien, Verfahren und Kriterien \r\nvorsehen, die von einem Herstellerbeteiligungsgremium im Einvernehmen mit den \r\nzuständigen Behörden entwickelt werden. \r\n• Als Vorbild für diese Form der dynamischen Systemsteuerung eignen sich die Beteiligungs- \r\nund Gremienstrukturen des Verpackungsrechts. \r\nUm die Regelungsziele der Richtlinie 2008/98/EG (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie, vgl. zu deren \r\nZielen die Erwägungsgründe (4) und (22) ff. der Richtlinie (EU) 2025/1892) zu erreichen, ist die inhalt\r\nliche Mitgestaltung des EPR-Systems durch Schuhhersteller/-händler umungänglich. Ihre Expertise zu \r\nMaterialien, und Materialflüssen, zur Rückwärtslogistik und zu bestehenden Sammlungs- und Sortier\r\nungsstrukturen kann einen maßgeblichen Beitrag zur Sammlung und Sortierung von Altschuhen und \r\nzur Ökomodulation leisten (dazu 1.). Die zu gestaltenden Regelungsinhalte entscheiden sich deutlich \r\nvon jenen für Textilprodukte – u. a. in Bezug auf Materialmix, Produktlebenszyklen und Verwertungs\r\nstrukturen. Daher sollten Schuhhersteller/-händler und Textilhersteller/-händler diese Aspekte jeweils \r\ngesondert regeln dürfen (dazu 2.). Strukturell bieten sich hierfür (System-) Vorgaben in Form von \r\nLeitlinien, Verfahren und Kriterien an, die an § 26 Abs. 1 VerpackG (bzw. ab dem 12. August 2026 § 24 \r\nAbs. 2 VerpackDG) orientiert werden können (dazu 3.). \r\n1. Welche Sachmaterien des EPR-Systems sollten Schuhhersteller/-händler als Aufgabe \r\nwahrnehmen und ausgestalten dürfen? \r\nDas Textilgesetz sollte einen Aufgabenkatalog für das nachfolgend beschriebene Herstellerbeteiligungs\r\ngremium (näher beschrieben in II.3.) vorsehen. Die Aufgaben des Gremiums sollten anhand der \r\nElemente des EPR-Systems wie folgt unterteilt werden: \r\n4 \r\na) Kontrolle der OfH und die Umsetzung der Ökomodulation \r\nArt. 22c Abs. 5 Buchst. a Abfallrahmenrichtlinie gibt vor, dass die EPR-Entgelte zwingend auf Grundlage \r\nder Ökodesign-Anforderungen des Art. 5 Verordnung (EU) 2024/1781 (im Folgenden: ESPR) zu \r\nmodulieren sind. Die Europäischen Kommission wird die Ökodesign-Anforderungen für Schuhe nach \r\nArt. 4 Abs. 6 i. V. m. Art. 5 ESPR durch einen delegierten Rechtsakt festlegen, was bedeutet, dass \r\ndiese Anforderungen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten. Damit wird der materielle Bewert\r\nungsmaßstab, d. h. die Bezugsgröße für die Ökomodulation gelegt. Das aber ist nur eine notwendige, \r\nkeine hinreichende Bedingung zur Umsetzung der Ökomodulation in das nationale EPR-System. Eine \r\nUmsetzung der Ökodesignkriterien in eine Ökomodulation der Entgelte, wie es Art. 22c Abs. 5 Buchst. \r\na Abfallrahmenrichtlinie vorgibt, wird vielmehr zwingend eine nationale „Übersetzungsleistung“ er\r\nfordern und Leistungsspreizung- und Anreize definieren müssen.1  \r\nDie Ökodesign-Anforderungen im delegierten Rechtsakt liefern demnach nur den harmonisierten \r\nmateriellen Maßstab. Ein Herstellerbeteiligungsgremium sollte daraus in Abstimmung mit dem BMUKN \r\nund dem Bundeskartellamt für die Entgeltbemessung praktikable Kategorien, Schwellenwerte und \r\nNachweisanforderungen festlegen, jedenfalls aber Leitlinien erlassen können. Auf Basis der Textil\r\nklassen und Rohstoffparametern kann für die Gebührenspreizung und Anreizstruktur die notwendige \r\nDifferenzierung erfolgen. Das Herstellerbeteiligungsgremium soll Produktkategorien zur Vereinfachung \r\nder Umsetzung der Ökomodulation auf Basis der Ökodesignkriterien verbindlich festlegen können.  \r\nIn Art 22c Abs. 6 Abfallrahmenrichtlinie wird den Mitgliedsstaaten zudem die Möglichkeit eingeräumt, \r\nSonderkriterien für die Ökomodulation festzulegen, um gegen Praktiken der „Ultra Fast Fashion“ und \r\nder „Fast Fashion“ vorzugehen. DEICHMANN begrüßt den regulatorischen Ansatz, wenn die Kriterien \r\nobjektiv, überprüfbar, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und mit dem EU-Recht vereinbar sind. \r\nZugleich sollte aber eine „Sonderökomodulation“ nur unter Einbeziehung der Hersteller und Händler \r\neingeführt werden.  \r\nb) Vorgaben für die Umsetzung einer flächendeckenden Sammlung \r\nDie Abfallrahmenrichtlinie verlangt in Art. 22c Abs. 8 und 9 ein System der getrennten Sammlung für \r\ngebrauchte Textilerzeugnisse, textilbezogene Erzeugnisse und Schuhe sowie für entsprechende Abfälle. \r\nDas Sammelsystem muss das gesamte Hoheitsgebiet abdecken. Bei der Ausgestaltung sind insbeson\r\ndere Bevölkerungszahl und -dichte, erwartete Mengen, Zugänglichkeit sowie geografische Nähe für \r\nEndnutzer zu berücksichtigen. Zugleich darf sich das System nicht auf Gebiete beschränken, in denen \r\nSammlung und anschließende Bewirtschaftung gewinnbringend sind. Laut Richtlinie reicht ein loses \r\nNebeneinander von Altkleidercontainern nicht aus. Erforderlich ist ein koordiniertes Sammelnetz, das \r\nflächendeckend, qualitätsgesichert und diskriminierungsfrei funktioniert. Dieses Netz muss die \r\nvorhandenen kommunalen, sozialwirtschaftlichen, freiwilligen und gewerblichen Strukturen \r\neinbinden. Das geplante Textilgesetz sollte deshalb nicht nur eine Pflicht der Hersteller zur Finanzierung \r\nregeln, sondern auch ihnen die Möglichkeit der institutionellen (Mit-) Koordinierung der Sammlung \r\n1Beispiel: Wenn der delegierte Rechtsakt zur ESPR für Schuhe „Reparierbarkeit“ als Ökodesign-Anforderung festlegt, \r\nwürden Regelungen zur Ökomodulation der Herstellerentgelte nicht einfach den ESPR-Standard wiederholen können. Die \r\nÖkodesign-Vorgaben müssten in ein entgeltrechtliches Anreizsystem übersetzt werden, das an den „ESPR-Mindeststandard“ \r\nanknüpft und zugleich darüber hinausgeht (weil andernfalls keine Differenzierung der EPR-Entgelte stattfände; vielmehr \r\nwürden sonst alle Hersteller eine „gedeckelte materialbezogene Abfallsteuer“ zahlen, was mit dem Lenkungsziel einer \r\nökomodulierten EPR nicht konform wäre). \r\n5 \r\neinräumen. Hersteller/Händler müssen an verbindlichen Systementscheidungen beteiligt sein, damit \r\nmehrere OfH nicht parallel, selektiv oder widersprüchlich sammeln. \r\nFür die institutionelle Koordinierung werden folgende Entscheidungen getroffen werden müssen: \r\n• Sammelgebietsordnung (Sammelregionen, Mindestabdeckung/-zugänglichkeit) \r\n• Sammelstellenordnung (Akkreditierung, technische Mindestanforderungen und Zugangs\r\nrechte für kommunale, sozialwirtschaftliche, gewerbliche und freiwillige Sammelstellen) \r\n• Behälter‑ und Logistikstandard sowie Kooperationsrahmen der öffentlich-rechtlichen Ent\r\nsorgungsträger (ÖRE) (Muster für Abstimmungsvereinbarungen, Kostenerstattung und Daten\r\naustausch mit ÖRE) \r\n• Sozialwirtschafts‑ und Reuse‑Rahmen (Regeln für direkte Übergabe, fachgerechte Wiederver\r\nwendungseinstufung und Finanzierung nachgelagerter Abfallmengen) \r\n• Kosten‑ und Erlösverteilungsordnung (Verteilung gemeinsamer Sammel‑ und Behandlungs\r\nkosten nach Marktanteilen, Anrechnung von Erlösen aus Wiederverwendung, Vorbereitung zur \r\nWiederverwendung und Recycling) \r\n• Regelungen zum Systemausgleich zwischen OfH (Ausgleich bei unterschiedlicher Gebietslast, \r\nMengenqualität, Kostenstruktur und Beteiligung an unwirtschaftlichen Sammelbereichen) \r\nDie vorstehenden Systemvorgaben folgen unmittelbar aus der Abfallrahmenrichtlinie, beruhen aber \r\nauch auf den Erfahrungen aus anderen Kreislaufsystemen. Für Schuhe sollte neben dem \r\nunionsrechtlich verbindlichen Gewicht auch die Paarzahl als ergänzende Mengeneinheit erhoben \r\nwerden. Das Gewicht allein bildet schuhspezifische Unterschiede nur eingeschränkt ab, da bei gleichem \r\nGesamtgewicht je nach Produktart eine sehr unterschiedliche Anzahl einzelner Produkte gesammelt \r\nund behandelt werden kann. Hinzu kommt, dass eine Wiederverwendung regelmäßig nur bei einem \r\nvollständigen und zusammengehörigen Paar möglich ist, während einzelne Schuhe in der Regel \r\nlediglich verwertet oder entsorgt werden können. Die Paarzahl sollte daher ergänzend bei \r\nMengenmeldungen, statistischen Auswertungen, der Kostenverteilung und der Systemsteuerung \r\nberücksichtigt werden. \r\n§ 26 Abs. 1 VerpackG sieht für diese Systemvorgaben ebenfalls Gremienentscheidungen vor. Nach An\r\nsicht von DEICHMANN ist es daher folgerichtig, dass die Strukturentscheidungen zur Sammlung von \r\nTextilien und Schuhen Gremienentscheidungen unterliegen und damit letztendlich auch von Schuh\r\nherstellern/händlern mitgesteuert werden können. \r\nDie Festlegung von Sammelquoten sollte zeitlich nachgelagert und erst auf Grundlage belastbarer \r\nempirischer Erhebungen erfolgen. Hersteller und Händler können hierfür die notwendigen tat\r\nsächlichen Daten ermitteln und bereitstellen. Sammelquoten sollten daher nicht ohne vorherige \r\nKonsultation der Hersteller und Händler festgelegt werden. \r\nDas nationale EPR-System sollte schließlich Herstellern und verbundenen Händlern ermöglichen, sich \r\nfreiwillig und umfassend an der Sammlung und Sortierung gebrauchter Textilien und Schuhe zu \r\nbeteiligen. Eine Rückgabe über Hersteller und Händler im Rahmen einer unmittelbaren \r\nWiederverwendung (Art. 22d Abs. 3 Abfallrahmenrichtlinie) ist hierfür besonders geeignet, weil die \r\nRückgabe für Verbraucher niedrigschwellig ist und sie aufgrund ihrer Produktkenntnis Wieder\r\nverwendbarkeit, Verwertungsbedarf und Qualität der Sammelströme besonders sachgerecht beur\r\nteilen können. Dies unterstützt eine frühe Zuführung wiederverwendbarer Produkte in den Zweit\r\n6 \r\nmarkt, stärkt Resale-Modelle und trägt zu einem hochwertigen Stoffstrom im Sinne der Abfallhierarchie \r\nbei. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellt insoweit auf den Vorrang der umwelt- und ressourcen\r\nschonendsten Maßnahme sowie auf Wiederverwendung als Nutzung nicht als Abfall eingestufter Er\r\nzeugnisse ab. Das Textilgesetz sollte daher klarstellen, dass direkt an Hersteller oder Händler überge\r\nbene und als wiederverwendbar eingestufte Textilien und Schuhe keine Abfälle sind und dass Hersteller \r\nund Händler als Akteure der Wiederverwendung auch zur Sortierung an der Sammelstelle berechtigt \r\nsind. \r\nc) Standards und Vorgaben für die Sortierung \r\nNach der aktuellen Abfallrahmenrichtlinie ist die Sortierung nicht bloß ein nachgelagerter technischer \r\nArbeitsschritt, sondern die zentrale Schnittstelle zwischen getrennter Sammlung, Wiederverwendung, \r\nRecycling und nachrangiger energetischer Verwertung/Beseitigung. Das künftige Textil-/Schuh-EPR\r\nSystem darf die Sortierung nicht als reine Mengenverteilung oder Entsorgungsvorbereitung behandeln. \r\nEs braucht ein qualitätsorientiertes, hierarchiegesteuertes Sortiersystem, das Verbrennung/Beseiti\r\ngung nur für Restfraktionen zulässt. Ein Herstellerbeteiligungsgremium soll daher gemeinsam mit der \r\nzuständigen Behörde verbindliche Grundsätze für die Sortierung der getrennt gesammelten \r\ngebrauchten Textilerzeugnisse, textilbezogenen Erzeugnisse und Schuhe sowie der entsprechenden \r\nAbfälle festlegen können. Die Sortierung ist so auszugestalten, dass eine Behandlung im Einklang mit \r\nder Abfallhierarchie gewährleistet wird und Textilerzeugnisse, textilbezogene Erzeugnisse und Schuhe \r\nvorrangig für die Wiederverwendung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung erhalten werden. \r\nAufgrund der besonderen Merkmale von Schuhen sind an deren Sortierung nach Sammlung gesonder\r\nte Anforderungen zu stellen. Schuhe dürfen nicht nur als Beiprodukt der Textilsammlung betrachtet \r\nwerden. Die Abfallrahmenrichtlinie bezieht Schuhe ausdrücklich in das System ein, erkennt aber zu\r\ngleich deren Sonderrolle mit dem nach Art. 5 ESPR zu erwartenden, separaten delegierten Rechtsakt \r\nan. Die Organisationseinheit sollte daher eigene Vorgaben für Schuhe in Bezug auf die Sortierung \r\ntreffen können (u.a. Prüfung unmittelbarer Wiederverwendungsfähigkeit, Vorbereitung zur Wieder\r\nverwendung, Trennung nach Materialverbunden, gesonderte Recyclingpfade für Sohlen, Leder, Textil\r\nanteile, Kunststoffe, Restfraktionskriterien für nicht verwertbare Schuhe). \r\nSortiergrundsätze müssen deswegen schuhspezifisch konkretisiert werden, weil Schuhe – anders als \r\nviele Bekleidungsstücke – nicht nur textile Flächenprodukte sind, sondern komplexe, dauerhaft ver\r\nbundene Mehrstoffprodukte2. Diese Verbindungen bestimmen, ob und mit welchem Aufwand eine \r\nsortenreine Trennung möglich ist. Eine rein textilbezogene Sortierlogik kann diese technischen Unter\r\nschiede nicht hinreichend abbilden – mit der Folge, dass die Menge an verwertbarem Output von \r\nwiederverwendbaren Schuhkomponenten und Materialien sinkt. Ein solches Ergebnis wäre mit den \r\nZielen der EPR für Textilien und Schuhe nach der Abfallrahmenrichtlinie unvereinbar. \r\nd) Standards und Vorgaben für die Verwertung \r\nGetrennt gesammelte Textilien, textilbezogene Erzeugnisse, Schuhe sowie Abfälle hieraus sind nach \r\nMaßgabe der Abfallhierarchie einer möglichst hochwertigen, ordnungsgemäßen und schadlosen Ver\r\nwertung zuzuführen. Die Abfallrahmenrichtlinie gibt vor, dass transparente und diskriminierungsfreie \r\nAuswahlverfahren für Abfallbewirtschaftungseinrichtungen durch OfH anzuwenden sind, die auf trans\r\n2Je nach Konstruktion können Obermaterial, Brandsohle und Laufsohle durch Strobel-, Board-, Slip- oder \r\nKombinationstechniken verbunden sein. Laufsohlen werden zudem geklebt, direkt angespritzt oder vulkanisiert. Hinzu \r\nkommen Nähte, Laminate, Klebstoffe und Vorbehandlungen. \r\n7 \r\nparenten Zuschlagskriterien3 beruhen und die keine übermäßige Belastung kleiner und mittlerer Unter\r\nnehmen bewirken (Art. 22c Abs. 19). DEICHMANN ist der Auffassung, dass die Zuschlagskriterien und \r\nVerwertungsstandards nur durch die Mitbestimmung von Herstellern/Händlern sinnvoll festgelegt wer\r\nden können. Ohne die herstellerseitigen Kenntnisse würde es an der Produktexpertise fehlen, ohne die \r\naber eine hochwertige und wirtschaftliche Weiterverwendung/-verwertung nicht tragfähig ist.  \r\nSchuhe sollten dabei im Rahmen der Verwertung nicht mit Textilien gleichbehandelt werden. Aufgrund \r\nihrer komplexen Materialverbünde und gegebenenfalls schadstoffrelevanten Bestandteile benötigen \r\nSchuhe eigenständige Verwertungsstandards. Die Zuschlagskriterien für die Abfallbewirtschaftungsein\r\nrichtungen sollten daher bei Schuhen folgende Elemente widerspiegeln: Inputkontrolle je Verwertungs\r\nanlage, Schadstoff- und Kontaminationskriterien, Ausschlusskriterien für Reuse, Wiederaufbereitung \r\nund Recycling sowie Vorgaben zur Entfernung gefährlicher Bestandteile. Wichtig ist dabei, dass die \r\nGremienentscheidung keine behördliche Anlagenzulassung ersetzt. Anlagenbetreiberpflichten richten \r\nsich insbesondere nach dem für Anlagen geltenden Umwelt- und Immissionsschutzrecht. Die Gremien\r\nentscheidung kann und muss aber systeminterne Anforderungen an beauftragte Verwerter festlegen, \r\num eine effektives Verwertungssystem zu etablieren. \r\nDen Verwertern sollte schließlich der Nachweis auferlegt werden, dass Fraktionen tatsächlich in einen \r\nzulässigen und hochwertigen Verwertungsweg gelangen. Die Richtlinie verlangt bereits bei der Sortier\r\nung eine Ausrichtung auf bestimmte Wiederverwendungsmärkte und relevante Zielmarktkriterien. \r\nDamit wird verhindert, dass Fraktionen formal als „Reuse“ oder „Recycling“ deklariert werden, tat\r\nsächlich aber in minderwertige, unkontrollierte oder illegale Entsorgungspfade gelangen. \r\ne) Forschung, Entwicklung und technische Infrastruktur \r\nArt. 22a Abs. 8 Buchst. e) Abfallrahmenrichtlinie zeigt, dass die Herstellerverantwortung nicht bei \r\nSammlung, Sortierung und Verwertung endet. Die Verwendung der Mittel umfasst ausdrücklich auch \r\nKommunikatioonsmaßnahmen, sowie die Förderung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung \r\nder Produktgestaltung sowie abfallbezogener Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie. Vor \r\ndiesem Hintergrund ist der Gesetzgeber verpflichtet, Regelungsinstrumente und Organisationsstrukt\r\nuren zu schaffen, die entsprechende Fördermechanismen und die hierfür erforderlichen Mittel in nicht \r\nwettbewerbsverzerrender Weise Forschungsprojekten zuordnen und einen Transfer des F&E-Outputs \r\ndieser Projekte in die Branche gewährleisten. \r\nDas Herstellerbeteiligungsgremium sollten an der Festlegung von Prioritäten für Forschung, Entwick\r\nlung und Aufbau technischer Infrastruktur beteiligt werden, soweit diese für Sammlung, Sortierung, \r\nDemontage, Wiederverwendung und Recycling von Schuhen relevant sind.  Dies gilt insbesondere für \r\ndie Entwicklung automatisierter Zerlegungsverfahren, schuhspezifischer Sensorik und verbesserter \r\nMaterialerkennung. Denn während Bekleidung häufig als flächiges und einlagiges Produkt sortiert wer\r\nden kann, gelangen Schuhe regelmäßig als fest verbundene Mehrstoffprodukte in den Rücklauf, die \r\nzunächst getrennt werden müssen4. Hier bedarf den zielgerichteten Einsatz von Forschungsmitteln, um \r\ndie dafür notwendigen Technologien weiterzuentwickeln. Die Entscheidung, welche Technologien \r\n3Die Zuschlagskriterien sind in Leitlinien für die OfH zu konkretisieren. \r\n4Die Trennung der verschiedenen Komponenten, die durch Nähen, Kleben, Laminieren, Vulkanisieren oder Direktanspritzen \r\nmiteinander verbunden sein können, gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben beim Recycling von Schuhen. \r\n8 \r\ngefördert und welche Standards gesetzt werden, kann daher nicht ohne die schuhspezifische Expertise \r\nder Hersteller getroffen werden. \r\nHinzu kommt, dass im Textilbereich eingesetzte Materialerkennungstechnologien bei Schuhen an Gren\r\nzen stoßen.5 Das EPR-System darf daher nicht allein an Sortier- und Erkennungstechnologien aus dem \r\nBekleidungsbereich anknüpfen, sondern muss schuhspezifische Sensorik und Erkennungsverfahren \r\nentwickeln und validieren. Aktuell ist es für Sortieranlagen und deren sensorische Elemente eine \r\nHerausforderung, Schuhe mitsamt ihren Komponenten und Materialien in der Kleinteiligkeit zu sortier\r\nen, wie dies erforderlich wäre, um die von der EPR intendierten sortenreinen Komponenten- und \r\nMaterialströme zu generieren. Grund hierfür ist, dass es an der schuhspezifischen Expertise fehlt, \r\nwelche in bestehende Technologien integriert werden und so skalierbare Geschäftsmodelle verwirk\r\nlichen kann. Dies hat zur Folge, dass weder die Zerlegung noch die Materialerkennung heute im \r\nindustriellen Maßstab stattfindet.6 Deswegen ist es wichtig, Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu \r\nfördern, in denen die entsprechende Expertise im Zusammenspiel von Industrie-Stakeholdern und \r\n(universitären) Forschungseinrichtungen entwickelt und den Herstellern von Sortieranlagen und \r\nSensorik verfügbar gemacht werden kann.  \r\nVor diesem Hintergrund muss die Förderung von Forschung, Entwicklung und technischer Infrastruktur \r\nim künftigen EPR-System schuhspezifisch ausgestaltet werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass \r\ndie nach Art. 22a Abs. 8 Buchst. e) der Abfallrahmenrichtlinie zu finanzierenden Maßnahmen tat\r\nsächlich an den unionsrechtlichen Zielen der Produktgestaltung, Abfallvermeidung, Vorbereitung zur \r\nWiederverwendung und hochwertigen Verwertung ausgerichtet werden und zugleich die technischen \r\nBesonderheiten von Schuhen angemessen berücksichtigen. \r\n2. Warum sollten die Aufgaben und Regelungsbefugnisse von Schuhherstellern/-händler von \r\nTextilherstellern/-händlern im EPR-System getrennt berücksichtigt werden? \r\nDEICHMANN betont, dass Schuhe innerhalb des EPR-Regimes für Textilien aus mehreren Gründen \r\neine besondere Rolle einnehmen, unter anderem durch: \r\na) Materialmix und Konstruktion \r\nSchuhe bestehen regelmäßig aus über 50 (und bis zu 80) Komponenten, die in komplexen \r\nMaterialverbünden (z.B. Leder, Kunststoffe, Textilien, Metalle) zusammengefügt sind. Dies macht die \r\nDemontage, Sortierung und das Recycling erheblich anspruchsvoller als bei vielen klassischen \r\nTextilien. Die besondere Bedeutung des Materialmix und Konstruktion bei Schuhen hat auch der \r\neuropäische Gesetzgeber klar erkannt. Für eine marktgerechte und praktikable Umsetzung der \r\nÖkomodulationsvorgaben muss der Bund der Sonderrolle von Schuhen ebenfalls Rechnung tragen. \r\nDie technische Komplexität beschränkt sich nicht nur auf die Materialvielfalt. Schuhe bestehen je nach \r\nProdukttyp aus einer Vielzahl funktional unterschiedlicher Komponenten, die auf Stabilität, Komfort, \r\nSicherheit und Haltbarkeit ausgelegt sind. Diese Komponenten werden durch unterschiedliche Her\r\nstellungs- und Verbindungstechniken zusammengefügt, insbesondere durch Nähen, Kleben, Lami\r\nnieren, Vulkanisieren oder Direktanspritzen der Laufsohle. Gerade die für die Gebrauchstauglichkeit \r\nerforderliche feste Verbindung steht regelmäßig in einem Zielkonflikt zur späteren Trennbarkeit im \r\nRecyclingprozess. Eine sortenreine Trennung als Voraussetzung für hochwertiges Recycling setzt daher \r\n5Dies betrifft beispielsweise insbesondere schwarze Sohlen und verdeckte bzw. fest verbundene Materialbestandteile. \r\n6Die Recyclingquote liegt weltweit unter einem Prozent. \r\n9 \r\nKenntnisse über Konstruktion, Klebstoffe, Materialkombinationen und Vorbehandlungen voraus, die \r\ntypischerweise bei den Schuhherstellern vorhanden sind. \r\nb) Längere Produktlebenszyklen / Nutzungsmuster \r\nSchuhe weisen häufig andere Nutzungs- und Rückgabemuster auf als Bekleidung; dies hat Auswirkung\r\nen auf Rücknahmesysteme, Sammellogistik und Wiederverwendungsoptionen. \r\nc) Spezialisierte Recycling- und Verwertungsstrukturen \r\nBestehende Infrastrukturen für Sortierung und Recycling von Schuhen sind im Vergleich zu anderen \r\nTextilströmen noch im Aufbau und erfordern spezifische Anreizstrukturen. Dies setzt voraus, dass \r\nRegelungen, die einer Mitbestimmung durch Stakeholder unterliegen, zwischen Textilien und Schuhen \r\nunterscheiden.  \r\nDas Europäische Regelungssystem sieht bereits eine zwingende Differenzierung von Regelungen für \r\nTextilien und Schuhen vor. Die Europäische Kommission hat angekündigt, dass die Ökodesign-Anforder\r\nungen nach Art. 5 ESPR für Textilien und Schuhe, welche die Grundlage für die Ökomodulation bilden \r\n(dazu III.), in zwei voneinander unabhängigen delegierten Rechtsakten auf Basis des Art. 4 Abs. 6 ESPR \r\ngeregelt werden. Hintergrund ist auch hier, dass die weitreichenden Unterschiede zwischen Schuhen \r\nund Textilien einheitliche Ökodesignkriterien ausschließen. \r\nDie verschiedenen im Schuh eingesetzten Materialien folgen unterschiedlichen chemischen und tech\r\nnischen Verwertungswegen. Für ein hochwertiges Recycling müssen die jeweiligen Komponenten \r\nkorrekt erkannt und anschließend getrennt oder verwertungsgerecht aufbereitet werden können. \r\nSolange automatisierte Zerlegung und verlässliche Materialerkennung nicht im industriellen Maßstab \r\nverfügbar sind, können ambitionierte Recyclingvorgaben nur erreicht werden, wenn die Entwicklung \r\nentsprechender Technologien gezielt gefördert und durch schuhspezifische Kriterien gesteuert wird. \r\n3. Welche normativen Steuerungsmöglichkeiten sollte das EPR-System für Schuhhersteller/-händler \r\nvorsehen? \r\nDie Erfahrungen im Bereich Verpackungen und Batterien zeigen, dass ein EPR-System für Textilien und \r\nSchuhe nur funktionieren und Akzeptanz finden kann, wenn wesentliche Regelungsinhalte durch die \r\nSystem-Stakeholder kontinuierlich mitbestimmt werden.  \r\nDie Abfallrahmenrichtlinie gibt den Mitgliedsstaaten auf, die Einhaltung bestimmter Strukturmerkmale \r\nbei der Umsetzung des EPR-Systems sicherzustellen. Starre gesetzliche Detailvorgaben dürften bei der \r\nUmsetzung ungeeignet sein, weil das System auf Entwicklungen – insbesondere drohendes Versagen \r\neinzelner Elemente – fortlaufend reagieren können muss. Die Vorschriften des § 26 Abs. 1 Nr. 10a bis \r\n16 VerpackG und § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BattDG zeigen wie eine dynamische Systemsteuerung unter \r\nEinbindung der Hersteller und Händler umgesetzt werden kann. \r\nDie in Kapitel II. aufgezeigten Beteiligungsgremien sollen nach dem Vorbild der Regelung des § 26 Abs. 1 \r\nVerpackG zu den nachfolgenden Regelungsinhalten entsprechende, wettbewerbsneutrale Leitlinien, \r\nVerfahren und Kriterien im Einvernehmen mit (je nach Regelung) dem BMUKN, dem Umweltbundes\r\namt sowie dem Bundeskartellamt verbindlich erlassen. Den OfH würde damit ein verlässlicher, rechts\r\nsicherer und zugleich flexibler Handlungsrahmen vorgegeben. Zugleich sichert ein solches Vorgehen \r\ndie Berücksichtigung der notwendigen Expertise im Bereich Produkte und Entsorgung der Hersteller \r\nund Händler. \r\n10 \r\n4. Fazit zu den Regelungsinhalten \r\nDie inhaltliche Ausgestaltung des künftigen EPR-Systems für Textilien und Schuhe erfordert eine \r\nverbindliche Einbindung der schuhspezifischen Expertise von Herstellern und Händlern. Dies betrifft \r\ninsbesondere die Ökomodulation, die Sammlung, Sortierung, Verwertung sowie Forschung und \r\nEntwicklung, deren Ausgestaltung den technischen Besonderheiten von Schuhen Rechnung tragen \r\nmuss. Vor diesem Hintergrund muss das geplante Textilgesetz den hierfür erforderlichen Regelungs\r\nrahmen schaffen und den Schuhherstellern/-händlern entsprechende Mitgestaltungsbefugnisse \r\neinräumen, damit die Ziele der Abfallrahmenrichtlinie wirksam umgesetzt werden können. \r\nII. Organisatorische und verfahrensrechtlich Beteiligung von Schuhherstellern \r\nund -händlern im EPR-System \r\nKernforderungen \r\n• Die Beteiligung von Schuhherstellern und -händlern muss gesetzlich verbindlich, \r\ninstitutionell abgesichert und mit echten Mitwirkungs- und Entscheidungsrechten \r\nausgestaltet werden. \r\n• Schuhe und Textilien müssen innerhalb der Organisations- und Entscheidungsstrukturen \r\ndes EPR-Systems getrennt berücksichtigt werden. \r\n• Reine Anhörungs- oder Beratungsrechte reichen für eine wirksame Einbindung der \r\nschuhspezifischen Expertise nicht aus. \r\n• Die Mitwirkungsrechte sollten sich auf die maßgeblichen Organe des EPR-Systems \r\nerstrecken sowie Befugnisse zur Einwirkung auf die OfH bei der Umsetzung der \r\nherstellerseitig festgelegten Leitlinien, Kriterien und Verfahren enthalten. \r\n• Die erforderliche Herstellerbeteiligung kann durch Anknüpfung an etablierte Strukturen – \r\netwa die Stiftung ear oder eine gemeinsame Stelle nach dem Vorbild des Verpackungs\r\nrechts – mit vergleichsweise geringem organisatorischem Aufwand umgesetzt werden. \r\nDie Beteiligung von Schuhherstellern/-händlern muss im EPR-System so ausgestaltet werden, dass sie \r\nverbindlich und wirksam ist (dazu 1.). Hierfür sind organisatorisch und verfahrensrechtlich mindestens \r\nvier Steuerungselemente erforderlich (dazu 2.), für deren Gestaltung es mehrere Optionen und gesetz\r\nliche Vorbilder gibt (dazu 3.). \r\n1. Warum bedarf es einer verbindlichen und wirksamen Beteiligung von Schuhherstellern/\r\nhändlern im EPR-System?  \r\nEine verbindliche Beteiligung von Schuhherstellern und -händlern ist sowohl wegen ihrer produkt\r\nspezifischen Expertise als auch zur Gewährleistung einer transparenten und verursachungsgerechten \r\nKosten- und Erlöszuordnung erforderlich. \r\na) Einbringung der produktspezifischen Expertise \r\nWie in I. erläutert, ist für die sachgerechte Ausgestaltung des EPR-Systems und die wirksame \r\nUmsetzung der Ziele der Abfallrahmenrichtlinie die Expertise der Schuhhersteller und -händler unver\r\nzichtbar. Die bestehenden EPR-Systeme verfügen zwar über Erfahrungen mit Registrierungs- und Über\r\nwachungsprozessen, nicht jedoch in gleicher Weise über produktspezifische Kenntnisse zu Schuhen \r\n11 \r\nund den damit verbundenen Materialströmen sowie Sammel-, Sortier-, Wiederverwendungs- und \r\nVerwertungsprozessen.  \r\nEine vergleichbare Ausgangslage bestand bei der organisatorischen Ausgestaltung der EPR-Systeme für \r\nVerpackungen und Elektrogeräte. Auch dort wurden hersteller- beziehungsweise verbandsgetragene \r\nStrukturen geschaffen, die als Bindeglied zwischen Herstellern und Händlern, den Organisationen für \r\nHerstellerverantwortung und den Überwachungsbehörden dienen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, \r\ndass ein EPR-System nicht allein als Abfallbewirtschaftungssystem ausgestaltet werden darf, sondern \r\ndie Besonderheiten der erfassten Produkte und Stoffströme berücksichtigen muss. Ohne eine \r\nverbindliche Einbindung der schuhspezifischen Expertise besteht die Gefahr, dass das System am \r\nProdukt und damit an den Zielen der Abfallrahmenrichtlinie vorbeigeht. \r\nb) Faire Verteilung von Kosten und Verwertungserlösen \r\nEine verbindliche Beteiligung der Schuhhersteller und -händler ist ferner erforderlich, um eine \r\ntransparente, verursachungsgerechte und überprüfbare Verteilung der Systemkosten und \r\nVerwertungserlöse sicherzustellen. Die Festlegung der maßgeblichen Kostenrechnungs-, Verteilungs- \r\nund Anrechnungsregeln gehört zu den wirtschaftlich bedeutsamsten Entscheidungen des künftigen \r\nEPR-Systems. Fehlerhafte oder intransparente Zuordnungen könnten einzelne Produktgruppen mit \r\nKosten belasten, die nicht durch die von ihnen verursachten Mengenströme oder Bewirtschaftungs\r\naufwendungen veranlasst sind. \r\nFür Schuhe und Textilien sollten daher getrennte Kostenrechnungen geführt werden. Sachlich nicht \r\ngerechtfertigte Quersubventionierungen zwischen den Produktgruppen, zwischen verschiedenen OfH \r\noder zwischen nicht vergleichbaren Verwertungswegen sollten ausgeschlossen werden. Hiervon \r\nunberührt bleiben sachgerechte Ausgleichsmechanismen innerhalb einer Produktgruppe, die etwa für \r\neine flächendeckende Sammlung oder den Ausgleich unterschiedlicher regionaler Kostenbelastungen \r\nerforderlich sind. \r\nEbenso müssen sämtliche Erlöse aus Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Re\r\ncycling und der Vermarktung von Sekundärrohstoffen vollständig, nachvollziehbar und verur\r\nsachungsgerecht denjenigen Mengenströmen zugeordnet werden, aus denen sie tatsächlich ent\r\nstanden sind. Sie sind bei der Bemessung der von den jeweiligen Herstellern und Händlern zu \r\ntragenden Kosten anzurechnen. Hierfür sollten einheitliche Rechnungslegungs- und Zuordnungs\r\ngrundsätze, transparente Berichtspflichten sowie eine unabhängige Prüfung der Kosten- und Erlös\r\nrechnung vorgesehen werden. \r\nDa die Hersteller und Händler die finanziellen Lasten des Systems tragen und zugleich über die \r\nerforderlichen Kenntnisse der jeweiligen Produkt- und Verwertungsströme verfügen, müssen sie an der \r\nFestlegung und Kontrolle dieser Regeln verbindlich beteiligt werden. Reine Informations- oder An\r\nhörungsrechte gewährleisten weder eine sachgerechte Zuordnung noch einen wirksamen Schutz vor \r\nintransparenten oder sachfremden Kostenverlagerungen. \r\n2. Wie kann eine effektive Beteiligung von Schuhherstellern/-händlern im EPR-System organisato\r\nrisch und verfahrensrechtlich sichergestellt werden? \r\nUm Schuhhersteller/-händler effektiv am EPR-System für Textilien und Schuhe zu beteiligen, sollten \r\nfolgende organisatorische und verfahrensrechtliche Steuerungselemente berücksichtigt werden: \r\n12 \r\na) Beteiligung in Stellen/Organen des EPR \r\nGrundvoraussetzung für jede steuerungsrelevante Beteiligung von Schuhhersteller/-händler ist eine \r\norganisationsrechtlich verfestigte und mit Statusrechten verbundene Stellung in wenigstens einer \r\n(geeigneten und noch zu bestimmenden) Stelle des EPR-Systems und deren entscheidungsbefugten \r\nOrganen. Nur eine solche Stellung gewährleistet, dass Schuhhersteller/-händler langfristig und damit \r\nnachhaltig ihre Expertise in die Ausgestaltung des EPR-Systems, insbesondere in Bezug auf Vorgaben \r\nan OfH einbringen können. Dies wäre bei einem reinen Anhörungsrecht in einem – wie auch immer \r\ngearteten Beteiligungsverfahren oder bei einem Ad-hoc-Gremium – nicht gewährleistet. Bei einer \r\nsolchen „weichen“ Beteiligungsvariante fehlte es erstens an der erforderlichen Kontinuität und damit \r\nlangfristigen Einwirkungsmöglichkeit auf die Prozesse des EPR-Systems. Zweitens wären \r\nSchuhhersteller/-händler nicht mit den erforderlichen Mitwirkungs- und Entscheidungsrechten \r\ninnerhalb der Organisationsstrukturen des EPR-Systems ausgestattet. Sie könnten ihre Expertise \r\ngegenüber anderen Organen, etwa einem Kuratorium oder Beirat, nicht wirksam einbringen und \r\ndurchsetzen. Und drittens fehlte es schließlich an einer klar zugewiesenen, mit entsprechenden \r\nBefugnissen ausgestatteten Aufgabenstellung gegenüber anderen Akteuren des EPR-Systems, \r\ninsbesondere den OfH. \r\nb) Trennung von Schuhen und Textilien \r\nSchuhe und Textilien sollten getrennten Regelungen unterworfen werden (siehe hierzu I.2). \r\nDemzufolge müssen auch Hersteller und Händler, die an den Regelungen mitwirken, getrennte \r\nAufgaben und Entscheidungsbefugnisse haben.7 Eine Vermengung von entscheidungsbefugten Akteur\r\nen würde nicht nur die Gefahr von Fehlentscheidungen bergen. Sie ist mit dem Risiko behaftet, dass \r\nsich im EPR-System mindestens zwei Gruppen mit divergierenden Interessen gegenüberstehen, was zu \r\nKonflikten führen wird. Das könnte das geplante EPR-System von Beginn an belasten und im \r\nschlimmsten Fall sachgerechte Entscheidungen über lange Zeiträume blockieren – zulasten der \r\nRegelungsziele der Abfallrahmenrichtlinie. \r\nc) Statusrechte und Befugnisse \r\nSchuhherstellern/-händlern müssen echte Statusrechte in den Organen der für das EPR-System rele\r\nvanten Stellen eingeräumt werden. Hierzu gehört mindestens ein Benennungsrecht für die Berufung \r\nin das jeweilige Organ, ein Stimmrecht, das die Mitwirkung an Entscheidungen des Organs absichert, \r\nsowie Auskunftsrechte und Zustimmungsvorbehalte gegenüber anderen Organen und deren Ent\r\nscheidungen. Denn so wird gewährleistet, dass andere Organe die Aufgaben von Herstellern/Händlern \r\nim EPR-System nicht einfach übergehen können. Schließlich sollten Schuhhersteller/-händler Befug\r\nnisse zur Einwirkung auf OfH erteilt werden, um sicherstellen zu können, dass diese den Anforderungen \r\nnachkommen, die ihnen hersteller-/händlerseitig vorgegeben werden. Die Statusrechte sind als zwing\r\nende gesetzliche Vorgabe auszugestalten, d. h. als verpflichtender Satzungsinhalt der Stelle des EPR\r\nSystems, an der Schuhhersteller/-händler angebunden sind.8 Die gesetzlich abgesicherte fachliche \r\nBeteiligung der Schuhhersteller und -händler ist dabei von den hoheitlichen Vollzugsaufgaben klar zu \r\n7Andernfalls würde die Kreislaufführung von gebrauchten Produkten und Stoffströmen von Akteuren beeinflusst, die keinen \r\nBezug zum jeweiligen Produkt oder Stoffstrom haben. Damit bestünde einerseits die Gefahr, dass Entscheidungen von \r\nPersonen getroffen werden, denen hierfür die erforderliche Expertise fehlt. Andererseits würden Dritte, über ein(en) \r\nProdukt bzw. Stoffstrom Entscheidungen treffen, der sie nicht betrifft. \r\n8Andernfalls hätte es diese Stelle in der Hand, die Rechtsposition der Schuhhersteller/-händler durch einfache \r\nSatzungsänderung zu beseitigen, was die Rechtsposition entwerten würde. \r\n13 \r\ntrennen. Registrierung, Zulassung, Kontrolle und Sanktionierung sollten bei einer neutralen Voll\r\nzugsstelle verbleiben. Das schuhfachliche Gremium sollte hingegen insbesondere über Benennungs-, \r\nInformations-, Initiativ- und Stimmrechte sowie gegebenenfalls qualifizierte Widerspruchsrechte ver\r\nfügen.  \r\nd) Verbindlichkeit der Mitbestimmung \r\nDie Mitbestimmung von Schuhherstellern/-händler muss verbindlich sein. Verbindlich bedeutet, dass \r\ndie von ihnen definierten Leitlinien, Kriterien und sonstigen Vorgaben, von den Akteuren des EPR\r\nSystems erfüllt werden müssen und dass die Nichtbefolgung behördlich oder durch das Hersteller/ \r\nHändlerorgan durchgesetzt werden kann. Eine rein beratende Tätigkeit – wie jene der Altbatterie \r\nKommission i. S. d. § 35 BattDG – genügt nicht, weil diese nicht befolgt werden müssen, die Mitwirkung \r\nletztlich also nicht gesichert und nicht effektiv ist. Dies würde dazu führen, dass die Beratung von \r\nHerstellern/ Händlern nicht genutzt wird, dem EPR-System in der Folge die erforderliche Expertise fehlt \r\nund ein hohes Risiko von Fehlannahmen und Fehleinschätzungen besteht, welche die von der Abfall\r\nrahmenrichtlinie intendierten Ergebnisse des EPR-Systems verhindern. Die Mitbestimmung von Schuh\r\nhändlern/-herstellern ist als zwingende gesetzliche Vorgabe auszugestalten, d. h. als verpflichtender \r\nSatzungsinhalt der Stelle des EPR-Systems, an der Schuhhersteller/-händler angebunden sind. \r\nAndernfalls besteht das Risiko, dass diese Stellung durch einfache Satzungsänderung ausgehöhlt \r\nwürde. \r\n3. Welche Beteiligungsoptionen und welche gesetzlichen Vorbilder bestehen für eine Hersteller- \r\nund Händlerbeteiligung in EPR-Systemen? \r\nEs existieren mehrere regulatorische Ansätze für die erforderliche Beteiligung von Schuhherstellern- \r\nund -händler, die nachfolgend vorgestellt werden sollen. \r\na) Anbindung an die Stiftung ear (Gemeinsame Stelle der Hersteller) \r\nEine naheliegende Möglichkeit wäre, die Beteiligung an die Stiftung ear anzubinden. Eine solche Option \r\nhätte den Vorteil, dass bereits eine etablierte Register- und Überwachungsinfrastruktur besteht, die für \r\ndas EPR-System genutzt werden kann. Gleichzeitig wurde die Stiftung ear von Seiten der Elektrogeräte\r\nhersteller und deren Verbänden aufgesetzt, die bis heute maßgeblich die Stiftung prägen. Nur diese \r\nHersteller bzw. Verbände sind in den satzungsgemäßen Organen9 der Stiftung ear mit Statusrechten \r\nund Entscheidungsbefugnissen vertreten (vgl.§ 5 ff. der Stiftungssatzung vom 10.11.2020, im \r\nFolgenden: Satzung ear).10 Zudem – und das ist für die effektive Herstellerbeteiligung zentral – sind sie \r\nin Expertengremien (Produktbereichsversammlung und Produktarbeitsgruppe) tätig. Diese Gremien \r\nsetzen Regelungen, die für den Vorstand grundsätzlich verbindlich sind und nur über eine voraus\r\nsetzungsvolles Einspruchsverfahren überwunden werden können (vgl. §§ 14 ff. Satzung ear). Damit \r\nbesteht bereits eine Zielstruktur, an der sich auch Schuhhersteller/-händler beteiligten könnten.  \r\nBei einer Anbindung an die Stiftung ear dürfte es erforderlich sein, die Beteiligung in den Organen \r\nsowie in Expertengremien für Schuhhersteller/-händler sicherzustellen und ihnen so eine effektive Ein\r\nwirkungsmöglichkeit zu verschaffen. Hierzu bedarf einer gesetzlichen Vorgabe, da das ElektroG die \r\nSelbstorganisation und damit die Satzungshoheit im Wesentlichen der an der Stiftung ear beteiligten \r\n9Namentlich dem Vorstand, dem Kuratorium und dem Beirat. \r\n10 Dort entscheiden sie u. a. als Vorstandsmitglied über Gebührenbedarfe (vgl. § 7.2 (c)Satzung ear) und als Kuratoriums\r\nmitglied über die Kontrolle des Vorstands (vgl. § 11 Satzung ear). Als Beiratsmitglied können sie Empfehlungen zu grund\r\nsätzliche Angelegenheiten beschließen (vgl. § 12 der Satzung ear). \r\n14 \r\nAkteure übertragen hat. Keinesfalls genügt es, die Beteiligung über eine Kommission herzustellen, die \r\nmit der Altbatteriekommission nach § 35 BattDG vergleichbar ist, da hierüber eine unverbindliche \r\nBeteiligung mit Beratungsfunktionen verbunden ist, die jederzeit überwunden werden können. Vor \r\ndiesem Hintergrund könnte es sich anbieten, die Beteiligung von Schuhherstellern/-händlern an den \r\n§§ 49, 54 VerpackDG auszurichten, die eine ausgewogene (Multi-)Stakeholderbeteiligung mit fest \r\ndefinierten Rollen, Rechten und Befugnissen vorsehen. \r\nb) Eigenständige gemeinsame Stelle (i. V. m. der Stiftung ear) \r\nEine weitere Option läge darin, eine von der Stiftung ear losgelöste Gemeinsame Herstellerstelle als \r\neigenständige Organisationseinheit im EPR-System zu schaffen. Eine Lösung hierfür wurde in den letz\r\nten Monaten bereits ausführlich diskutiert und dürfte auch Ihrem Haus bekannt sein. Wir stehen \r\ndiesem Modell aufgeschlossen gegenüber, verstehen indes, dass aus Ihrer Sicht andere Modelle vor\r\nzugswürdig sind. \r\nVor diesem Hintergrund möchten wir die Perspektive für eine weitere Mitwirkungsmöglichkeit weiten, \r\ndie es erlauben würde, die Registrierungsprozesse und die damit verbundene Aufsicht bei einer \r\nbestehenden Struktur11 zu belassen und allein die mitwirkungsrelevanten Gesichtspunkte auf eine ge\r\nmeinsame Stelle zu fokussieren. Hierfür würde sich eine Struktur analog zur Gemeinsamen Stelle der \r\nSysteme i. S. d. § 24 VerpackDG in Betracht kommen, zumal in deren Aufgabenprofil schon einzelne \r\nAufgaben im Verhältnis zu OfH angelegt sind, welche nach Ansicht von DEICHMANN den Herstellern \r\nund Händlern zukommen sollten. Die Schaffung einer solchen Struktur dürfte mit weniger Aufwand \r\nverbunden sein, als eine Stelle zu gründen, welche neben den Mitwirkungsrechten von Herstellern/ \r\nHändlern auch den Registrierungsprozess übernimmt. Der Registrierungsprozess sowie die damit \r\nverbundenen Erfassungs- und Aufsichtsbefugnisse könnten bei den bereits etablierten Stellen \r\nverbleiben. Die neu geschaffene Struktur würde diese um die fachliche Steuerung und Mitwirkung der \r\nHersteller und Händler gegenüber den OfH ergänzen. \r\nc) Anbindung an weitere Stellen \r\nEine weitere Option für Schuhe bestünde darin, die Registrierung für das EPR-System für Schuhe an die \r\nbereits etablierte Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) anzubinden. Dafür spricht, dass Hersteller \r\nund Händler von Schuhen wegen der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen regelmäßig \r\nohnehin bereits registrierungspflichtig sind und die Zentrale Stelle nach dem Verpackungsgesetz \r\nbereits Registrierungen entgegennimmt, Registrierungsnummern vergibt und eine Liste registrierter \r\nHersteller veröffentlicht. \r\nEine Anbindung könnte bestehende elektronische Verfahren, Datenstrukturen und Aufsichtsmecha\r\nnismen nutzen, statt für denselben Unternehmenskreis parallele Registerprozesse aufzubauen. Die mit\r\nwirkungsbezogenen Fragen des textilen EPR-Systems könnten daneben eigenständig geregelt werden, \r\nwährend der Registrierungsprozess bei einer bereits funktionsfähigen und bekannten Stelle verbleibt. \r\nd) Europäische Harmonisierung der Registerstellen \r\nNeben den organisatorisch – strukturellen Regelungsinhalten sollte schließlich auch ein schlankes \r\nRegistrierungsverfahren umgesetzt werden. Für die angestrebte europäischen Harmonisierung des \r\nEPR-Systems sollten auch die Registrierungsverfahren möglichst einheitlich ausgestaltet werden. \r\n11 Z.B. der Stiftung ear oder der ZSVR. \r\n15 \r\nDeutschland sollte darauf hinwirken, dass eine solche Vereinheitlichung europaweit umgesetzt wird, \r\nund zugleich bereits im nationalen Recht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen schaffen. \r\nAndernfalls droht eine Zersplitterung der Verfahrensanforderungen bei der Registrierung, die \r\ninsbesondere europaweit tätigen Unternehmen erheblichen zusätzlichen administrativen Aufwand \r\nauferlegen würde. DEICHMANN begrüßt den Ansatz des LIFE4EPR Projekt zu einem einheitlichen EU \r\nEPR-Register in Form eines One-Stop-Shop. \r\nDaneben sollte es ein schlankes digitales Registrierungs- und Vollzugsverfahren geben, das mit \r\nkünftigen europäischen Systemen kompatibel ist. Für Schuhe sollten insbesondere die KN-Positionen \r\n6401 bis 6405 sowie Meldungen nach Gewicht und Paar- beziehungsweise Stückzahl erfasst werden. \r\nErforderlich sind zudem ein öffentlich einsehbares Register, der Grundsatz, dass Produkte ohne \r\nRegistrierung nicht angeboten werden dürfen, wirksame Pflichten für Online-Marktplätze, die \r\nErfassung ausländischer Hersteller und Direktvertreiber sowie eine nur einmalige Erfassung der \r\nStammdaten über bestehende Systeme. LIFE4EPR erprobt derzeit die Harmonisierung europäischer \r\nRegister. Eine zentrale europäische Anlaufstelle besteht bislang jedoch nicht. \r\n4. Fazit zur Beteiligung und Mitwirkung von Schuhhändlern und -herstellern \r\nZusammenfassend setzt eine wirksame Einbindung von Schuhherstellern und -händlern voraus, dass \r\nihre Beteiligung organisatorisch und verfahrensrechtlich verbindlich ausgestaltet wird. Erforderlich sind \r\ninsbesondere institutionell abgesicherte Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte sowie eine klare Auf\r\ngaben- und Kompetenzverteilung gegenüber den übrigen Akteuren des EPR-Systems. Für die orga\r\nnisatorische Umsetzung können unterschiedliche Modelle, die an bestehende Strukturen anknüpfen \r\nund eine effektive Einbindung der schuhspezifischen Expertise ermöglichen, zielführend sein. \r\nIII. Anknüpfung der Ökomodulation für Schuhe an den delegierten Rechtsakt \r\nnach der ESPR \r\nKernforderungen \r\n• Die Ökomodulation für Schuhe sollte im nationalen Umsetzungsgesetz erst ab Erlass bzw. \r\nAnwendbarkeit eines einschlägigen delegierten Rechtsakts nach der ESPR gelten. \r\n• Auf eigenständig entwickelte nationale Zwischenkriterien sollte verzichtet werden.  \r\n• Stattdessen sollte eine Übergangsregelung vorgesehen werden, die den fristgerechten \r\nAufbau des EPR-Systems ermöglicht, die konkrete Ökomodulation jedoch an harmo\r\nnisierte, produktspezifische und wissenschaftlich belastbare EU-Kriterien knüpft.  \r\n• Rechtszersplitterung, zusätzliche Bürokratie und spätere Doppelumstellungen müssen \r\nvermieden werden. \r\nDEICHMANN unterstützt das Ziel, über eine sachgerecht ausgestaltete Ökomodulation der Entgelte der \r\nEPR wirksame Anreize für nachhaltigere, langlebigere, besser wiederverwendbare und recycling\r\nfähigere Produkte zu setzen. Gerade für Schuhe ist eine solche Ausgestaltung jedoch in besonderem \r\nMaße davon abhängig, dass die zugrunde liegenden Kriterien produktspezifisch, wissenschaftlich \r\nbelastbar, unionsweit harmonisiert und praktisch umsetzbar sind. \r\nDer ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 sieht für Schuhe zunächst eine bis Ende 2027 abzuschließende \r\nvorbereitende Studie (Scoping-Studie) vor. Darin soll geprüft werden, welches Potenzial zur \r\n16 \r\nVerbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Schuhen im Rahmen der ESPR besteht. Ob und in \r\nwelcher Form anschließend schuhspezifische Ökodesign-Anforderungen in einem delegierten \r\nRechtsakt festgelegt werden, hängt vom Ergebnis dieser Studie und der weiteren Priorisierung auf \r\nUnionsebene ab. \r\nAus unserer Sicht spricht viel dafür, die Anwendung von Ökomodulationskriterien für Schuhe im natio\r\nnalen Umsetzungsgesetz ausdrücklich an einen Erlass eines für Schuhe relevanten delegierten \r\nRechtsakts auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign-Anforderungen für \r\nnachhaltige Produkte (ESPR) zu knüpfen. Konkret sollte gesetzlich klargestellt werden, dass die Kriterien \r\nfür die Ökomodulation von EPR-Entgelten für Schuhe erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem ein \r\nentsprechender delegierter Rechtsakt auf Unionsebene erlassen wurde, bzw. anwendbar ist. \r\nEine solche Regelung würde die Einführung der EPR nicht verzögern. Sie würde vielmehr sicherstellen, \r\ndass die Ökomodulation von Beginn an auf einer rechtssicheren, harmonisierten und produktspezi\r\nfisch tragfähigen Grundlage erfolgt. \r\n1. Rechtliche Argumentation  \r\na) Wortlaut des Art. 22c Abs. 5 WFD spricht für eine Anknüpfung an bereits angenommene unions\r\nrechtliche Kriterien \r\nArt. 22c Abs. 5 der Abfallrahmenrichtlinie (WFD) sieht für textile, textilverwandte und Schuhprodukte \r\nvor, dass die finanziellen Beiträge der Hersteller auf Grundlage der nach der ESPR angenommenen \r\nÖkodesign-Anforderungen und der entsprechenden Messmethoden moduliert werden. Die Richtlinie \r\nverweist damit nicht abstrakt auf allgemeine Nachhaltigkeitsziele oder auf frei zu entwickelnde natio\r\nnale Kriterien, sondern auf unionsrechtlich angenommene, produktspezifische Anforderungen und \r\nMessmethoden.  \r\nNach Art. 22c Abs. 5 Buchst. a) WFD müssen die Mitgliedstaaten den OfH vorschreiben (sie also dazu \r\nverpflichten), die EPR-Entgelte u. a. auf Grundlage der nach der ESPR angenommenen Ökodesign\r\nAnforderungen zu modulieren, die für die Vermeidung von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit \r\nTextilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und für deren Behandlung im Einklang mit \r\nder Abfallhierarchie und den entsprechenden Messverfahren in Bezug auf jene Kriterien am \r\nrelevantesten sind, die aufgrund der genannten Verordnung erlassen wurden.12 \r\nDieser Wortlaut legt nahe, dass die Ökomodulation für Schuhe nicht losgelöst von dem ausstehenden \r\nproduktspezifischen Rechtsakt entwickelt werden soll. Die Regelung setzt voraus, dass die maßgeb\r\nlichen Kriterien auf Unionsebene bereits konkretisiert wurden. Erst dann ist klar, welche Eigenschaften \r\neines Schuhs für die Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Reparaturfähigkeit, Recyclingfähigkeit \r\noder sonstige Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie tatsächlich maßgeblich sein sollen. \r\nFür die nationale Umsetzung bedeutet dies: Solange weder ein delegierter Rechtsakt für Schuhe noch \r\nanderweitige unionsweit harmonisierte Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren vorliegen, fehlt \r\ndie unionsrechtlich vorgesehene Bezugsgröße für eine produktspezifische Ökomodulation. Bei \r\nSchuhen befindet sich das Verfahren derzeit noch in einer vorbereitenden Prüfungsphase. Die im ESPR\r\n12 Die adjektivische Konkretisierung der Ökodesign-Anforderungen als „angenommen“ und die Referenz auf den \r\nentsprechenden delegierten Rechtsakt im Perfekt Passiv („erlassen wurden“) setzen voraus, dass ein solcher Rechtsakt \r\nbereits in Kraft getreten ist und fortwirkt. \r\n17 \r\nArbeitsplan angekündigte Studie soll zunächst bewerten, welches Potenzial zur Verbesserung der \r\nökologischen Nachhaltigkeit von Schuhen besteht. Ob und in welcher Form anschließend \r\nschuhspezifische Ökodesign-Anforderungen und ein entsprechender delegierter Rechtsakt folgen, ist \r\nnoch offen. Nationale Zwischenkriterien würden diese Lücke nicht schließen, sondern eine eigene, vor\r\nläufige Bewertungslogik schaffen, die später voraussichtlich wieder an die EU-Kriterien angepasst \r\nwerden müsste. Der Wortlaut des Art. 22c Abs. 5 WFD spricht damit klar dagegen, dass Mitglied\r\nstaaten die noch ausstehenden unionsrechtlichen Kriterien durch eigenständig entwickelte nationale \r\nMaßstäbe ersetzen. \r\nb) Systematik der WFD spricht gegen eine freie nationale Zwischenlösung \r\nArt. 8a Abs. 4 WFD enthält allgemeine Mindestanforderungen an Systeme der erweiterten Hersteller\r\nverantwortung, insbesondere zur Kostendeckung, Transparenz, Effizienz und grundsätzlichen Modu\r\nlation finanzieller Beiträge. Art. 22c Abs. 5 WFD konkretisiert diese allgemeinen Vorgaben jedoch für \r\ndie Produktgruppen Textilien, textilverwandte Produkte und Schuhe.  \r\nDies zeigt sich insbesondere daran, dass Art. 22c Abs. 5 WFD ausdrücklich auf „textile, textile-related \r\nor footwear products“ Bezug nimmt und für diese Produktgruppen spezifisch vorgibt, dass die finanzi\r\nellen Beiträge auf Grundlage der nach der Verordnung (EU) 2024/1781 angenommenen Ökodesign\r\nAnforderungen und der entsprechenden Messmethoden oder auf Grundlage anderer harmonisierter \r\nunionsrechtlicher Nachhaltigkeitskriterien und Messmethoden zu modulieren sind.  \r\nDas spricht dafür, dass Art. 22c Abs. 5 WFD für die Frage der maßgeblichen Ökomodulationskriterien \r\ndie speziellere Regelung gegenüber Art. 8a Abs. 4 WFD darstellt.13 Für die konkrete Bestimmung der \r\nÖkomodulationskriterien bei Schuhen verweist Art. 22c Abs. 5 WFD jedoch auf harmonisierte unions\r\nrechtliche Kriterien. Eine eigenständige nationale Zwischenlösung vor Erlass der entsprechenden EU\r\nKriterien würde dieses System unterlaufen und könnte zu einer Zersplitterung der Anforderungen im \r\nBinnenmarkt führen. \r\nc) Zweck der Regelung: Harmonisierung, Binnenmarkt und praxistaugliche Anreize \r\nDie Ökomodulation soll nicht lediglich irgendeinen Nachhaltigkeitsanreiz setzen, sondern einen rechts\r\nsicheren, vergleichbaren und binnenmarktkonformen Anreizmechanismus schaffen. Der Zweck des Art. \r\n22c Abs. 5 WFD bestätigt dieses Verständnis.14 Dieses Harmonisierungsziel würde unterlaufen, wenn \r\nMitgliedstaaten bis zum Erlass des delegierten Rechtsakts jeweils eigene Zwischenkriterien für Schuhe \r\neinführen würden. Ein europaweit tätiges Unternehmen wie DEICHMANN müsste dann potenziell \r\nunterschiedliche nationale Kriterien parallel erfüllen15. Die Folge wären erhebliche zusätzliche Büro\r\nkratie, Doppelstrukturen und Rechtsunsicherheit — ohne dass damit zwangsläufig ein ökologisch \r\nbesseres Ergebnis verbunden wäre. \r\nEine solche Rechtszersplitterung wäre auch deshalb problematisch, weil Schuhe typischerweise euro\r\npaweit beschafft, vertrieben und häufig über grenzüberschreitende Lieferketten in Verkehr gebracht \r\n13 Art. 8a Abs. 4 WFD bleibt für allgemeine Anforderungen an EPR-Systeme relevant, etwa für die Kostendeckung oder die \r\ntransparente und effiziente Mittelverwendung. \r\n14 Erwägungsgrund 39 der Änderungsrichtlinie betont ausdrücklich, dass die Kriterien für die Modulation der EPR-Gebühren \r\nauf Grundlage der wichtigsten Ökodesign-Parameter harmonisiert werden müssen, um sowohl ökologische Ziele als auch \r\ndie Ziele des Binnenmarkts zu berücksichtigen. \r\n15 Etwa unterschiedliche Anforderungen an Materialangaben, Haltbarkeitsnachweise, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, \r\nKlebstoffe, Sohlenmaterialien, Rezyklatanteile oder sonstige Designparameter. \r\n18 \r\nwerden. Unterschiedliche nationale Zwischenkriterien würden damit nicht nur die administrative Be\r\nlastung erhöhen, sondern auch die Vergleichbarkeit der ökologischen Lenkungswirkung schwächen. Ein \r\nProdukt könnte in einem Mitgliedstaat begünstigt, in einem anderen aber schlechtergestellt werden, \r\nobwohl es sich um denselben Schuh handelt. \r\nEine spätere Harmonisierung durch den delegierten Rechtsakt würde diesen Aufwand nicht rückwirk\r\nend vermeiden. Vielmehr müssten Unternehmen ihre Prozesse erneut umstellen. Nach Sinn und Zweck \r\nder Regelung kann eine wirksame und binnenmarktkonforme Ökomodulation daher nur auf einheit\r\nlichen europäischen Kriterien beruhen; nationale Zwischenlösungen würden gerade die Zersplitterung \r\nerzeugen, die Art. 22c Abs. 5 WFD verhindern soll. \r\nd) Art. 22c Abs. 7 WFD bestätigt den Vorrang kohärenter EU-Kriterien \r\nAuch Art. 22c Abs. 7 WFD spricht gegen eine freie nationale Zwischenlösung. Danach kann die Kom\r\nmission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Kriterien für die Gebührenmodulation festzulegen, so\r\nweit dies erforderlich ist, um Verzerrungen des Binnenmarkts zu vermeiden und Kohärenz mit den auf \r\nGrundlage der ESPR festgelegten Ökodesign-Anforderungen sicherzustellen. \r\nDiese Regelung zeigt, dass der Unionsgesetzgeber gerade mögliche Abweichungen zwischen Mitglied\r\nstaaten begrenzen und die Kohärenz mit den ESPR-Kriterien sichern möchte. Es wäre daher wider\r\nsprüchlich, wenn Mitgliedstaaten zunächst eigenständige nationale Zwischenkriterien entwickeln \r\nmüssten, die anschließend durch Kommissionsmaßnahmen wieder korrigiert oder angeglichen wer\r\nden könnten. Aus Sicht von DEICHMANN wäre es sachgerechter, von Beginn an eine Lösung zu wählen, \r\ndie dieses Risiko vermeidet.  \r\n2. Fehlende belastbare Datengrundlage für eine nationale Zwischenmodulation \r\nHinzu kommt, dass die tatsächliche und wissenschaftliche Grundlage für schuhspezifische Ökomodula\r\ntionskriterien derzeit noch im Aufbau ist. Die Frage, anhand welcher Parameter Schuhe bestmöglich im \r\nKreislauf gehalten werden können, ist komplex.16 Gerade deshalb laufen derzeit Forschungs- und Vali\r\ndierungsprozesse in der EU wie das europäische Horizon-Projekt STEPH. Dieses zielt darauf ab, die \r\nUmsetzung der ESPR für Heimtextilien und Schuhe zu unterstützen und mindestens 20 Ökodesign\r\nParameter sowie 10 Testmethoden und Technologien zu entwickeln und zu validieren. Das Projekt \r\nbindet Hersteller, Marktüberwachungsbehörden und weitere Stakeholder ein und soll politische \r\nEmpfehlungen und Standardisierungsbeiträge erarbeiten. \r\nDEICHMANN beteiligt sich an diesem Prozess, um seine praktische Expertise aus Beschaffung, Produkt\r\nentwicklung, Vertrieb und Rücknahme einzubringen. Aus unserer Sicht spricht gerade diese laufende \r\nfachliche Arbeit dafür, die Ergebnisse nicht durch nationale Zwischenkriterien vorwegzunehmen. \r\nVielmehr sollten die Erkenntnisse aus solchen Prozessen in die unionsrechtliche Kriterienbildung \r\neinfließen und anschließend Grundlage für die nationale Ökomodulation sein. \r\n3. Keine geeignete Ersatzgrundlage durch unionsrechtliche Umweltkriterien \r\nDie derzeitige Rechtslage spricht dafür, dass eine Ökomodulation der EPR-Entgelte für Schuhe an den \r\nnoch zu erlassenden delegierten Rechtsakt auf Grundlage der ESPR anknüpfen muss. Art. 22c Abs. 5 \r\nWFD sieht zwar vor, dass eine Ökomodulation auch auf Grundlage anderer Rechtsakte der EU erfolgen \r\n16 Sie betrifft u.a. Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Materialkombinationen, Trennbarkeit von Kompo\r\nnenten, Schadstofffreiheit, Recyclingfähigkeit, Sammel- und Sortierfähigkeit sowie Zielkonflikte zwischen diesen Kriterien. \r\n19 \r\nkann, sofern diese harmonisierte Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse, mit \r\nTextilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe festlegen. Eine solche tragfähige unionsrecht\r\nliche Ersatzgrundlage dürfte für die Produktgruppe Schuhe derzeit jedoch nicht bestehen. \r\nDer Beschluss (EU) 2016/1349 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umwelt\r\nzeichens für Schuhe dürfte in aktueller Fassung keine geeignete Grundlage für eine EPR-Ökomodulation \r\ndarstellen.17 Der Kriterienkatalog des EU-Umweltzeichens verfolgt insgesamt einen anderen Regelungs\r\nzweck und enthält neben produktbezogenen Umweltanforderungen auch weitere Umwelt- und Sozial\r\nkriterien, die im System des EU-Ecolabels sachgerecht sein können, aber nicht zwingend auf die Ziel\r\nrichtung der EPR-Ökomodulation nach der Abfallrahmenrichtlinie zugeschnitten sind. \r\nDie Ökomodulation der EPR-Entgelte muss insbesondere an Kriterien anknüpfen, die für Abfallver\r\nmeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Verwertung im Sinne der \r\nAbfallhierarchie relevant und anhand belastbarer Messmethoden überprüfbar sind. Es ist daher nicht \r\ndavon auszugehen, dass sämtliche Kriterien des Beschlusses (EU) 2016/1349 in gleicher Weise in den \r\nkünftigen delegierten Rechtsakt für Schuhe nach der ESPR eingehen werden. Umgekehrt können EPR\r\nrelevante Kriterien fehlen, die erst im Rahmen der laufenden ESPR-bezogenen Arbeiten, Studien und \r\nKonsultationen produktspezifisch für Schuhe konkretisiert werden. \r\nWürde bereits vor Erlass des delegierten Rechtsakts auf nationaler Ebene eine Ökomodulation einge\r\nführt, bestünde das Risiko einer nicht sachgerechten Vorwegnahme der unionsrechtlichen Kriterien\r\nbildung. Den Harmonisierungszielen dürfte es daher am ehesten entsprechen, den Beschluss (EU) \r\n2016/1349 nicht als eigenständige aktuelle Grundlage heranzuziehen. Sachgerechter erscheint es viel\r\nmehr, die Ökomodulation an den künftigen delegierten Rechtsakt für Schuhe nach der ESPR bzw. an \r\nandere ausdrücklich einschlägige und harmonisierte unionsrechtliche Nachhaltigkeitskriterien und \r\nMessmethoden anzuknüpfen, sobald diese vorliegen. \r\n4. Lösungsvorschlag für die nationale Umsetzung \r\nDEICHMANN regt daher an, im nationalen Umsetzungsgesetz eine unionsrechtskonforme und prakti\r\nkable Übergangsregelung vorzusehen. Diese sollte sicherstellen, dass das EPR-System für Schuhe frist\r\ngerecht aufgebaut werden kann, die konkrete Ökomodulation der Entgelte jedoch erst auf Grundlage \r\nder einschlägigen unionsrechtlich harmonisierten Kriterien erfolgt. Eine Formulierung könnte lauten: \r\n„Für Schuhe erfolgt die Modulation der finanziellen Beiträge nach Maßgabe derjenigen Ökodesign-Anforderung\r\nen und Messmethoden, die in einem einschlägigen delegierten Rechtsakt auf Grundlage der Verordnung (EU) \r\n2024/1781 oder in einem sonstigen unmittelbar einschlägigen Rechtsakt der Europäischen Union mit harmoni\r\nsierten Nachhaltigkeitskriterien und Messmethoden für Schuhe festgelegt sind. Die entsprechenden Kriterien \r\nsind ab dem Zeitpunkt ihrer unionsrechtlichen Anwendbarkeit für die Modulation der finanziellen Beiträge zu\r\ngrunde zu legen.“ \r\nAlternativ könnte ergänzend klargestellt werden: \r\n„Bis zur unionsrechtlichen Festlegung harmonisierter schuhspezifischer Ökodesign-Anforderungen und Mess\r\nmethoden erfolgt keine Modulation der finanziellen Beiträge nach national eigenständig festgelegten schuhspezi\r\nfischen Ökodesign-Kriterien.“ \r\n17 Zwar überschneiden sich einzelne Kriterien aus dem Anhang des Beschlusses mit möglichen Ökodesign-Kriterien im Sinne \r\nder ESPR, etwa mit Blick auf Haltbarkeit, die Verringerung des Wasserverbrauchs, den Einsatz bestimmter gefährlicher Stoffe \r\noder flüchtige organische Verbindungen. \r\n20 \r\nEine solche Lösung würde die Einführung der EPR nicht in Frage stellen, sondern Planungssicherheit \r\nschaffen, Doppelregulierung vermeiden und sicherstellen, dass die spätere Ökomodulation tatsächlich \r\nauf belastbaren, harmonisierten und produktspezifischen Kriterien beruht. \r\n5. Fazit zur Anknüpfung der Ökomodulation für Schuhe an den delegierten Rechtsakt nach der ESPR \r\nZusammenfassend spricht aus Sicht von DEICHMANN viel dafür, die Ökomodulation für Schuhe erst ab \r\nErlass beziehungsweise Anwendbarkeit des einschlägigen delegierten Rechtsakts vorzusehen. Der \r\nWortlaut des Art. 22c Abs. 5 WFD spricht gegen nationale Zwischenkriterien. Dieses Verständnis wird \r\ndurch die Systematik der Richtlinie bestätigt, da die speziellen Vorgaben für Schuhe nicht durch einen \r\nRückgriff auf allgemeine EPR-Regelungen umgangen werden sollten. Schließlich entspricht eine An\r\nknüpfung an harmonisierte EU-Kriterien auch dem Zweck der Regelung, nämlich eine einheitliche, \r\nrechtssichere und binnenmarktkonforme Ökomodulation zu gewährleisten. Zugleich vermeidet eine \r\nsolche Anknüpfung unnötige Bürokratie, nationale Rechtszersplitterung und spätere Doppelum\r\nstellungen für europaweit tätige Unternehmen. \r\nDEICHMANN möchte sich konstruktiv in die weitere Ausgestaltung einbringen und unterstützt eine \r\nambitionierte Ökomodulation, sofern sie auf belastbaren, produktspezifischen und unionsweit ein\r\nheitlichen Kriterien beruht. 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