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Angemessene Berücksichtigung der Möglichkeiten des Verkaufsgesprächs.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden","shortTitle":"TierHaltKennzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel","shortTitle":"LMIDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lmidv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000819","title":"Änderung der Gewerbeabfallverordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","printingNumber":"20/13950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-st%C3%A4rkung-der-bewirtschaftung-von-gewerblichen-siedlungsabf%C3%A4llen-und-bestimmten/318071","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (20. 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Hierdurch droht neuer bürokratischer Aufwand für die Unternehmen des Fleischerhandwerks.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016045","title":"Anpassung der TA Luft an EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das nationale Recht muss an die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung angepasst werden. Neben der gesetzlichen Verankerung in einem Mantelgesetz und einer Mantelverordnung ist auch eine Anpassung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vorgesehen. DIese sehen unter anderem neue Messpflichten beim Betrieb von Räucheranlagen vor, die zur Herstellung von Lebensmitteln betrieben werden. Der Deutsche Fleischer-Verband e.V: setzt sich für eine praxistaugliche und bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie für die Unternehmen des Fleischerhandwerks ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 4 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018866","title":"Anpassung der Gebühren im Mess- und EIchwesen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung","printingNumber":"537/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0537-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-mess-und-eichgeb%C3%BChrenverordnung/326692","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung","publicationDate":"2025-07-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250715-entwurf-zweite-verordnung-aenderung-mess-eichgebuehrenverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250715-referentenentwuerfe-des-bmwe-aenderung-mess-eichgebuehrenverordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Referentenentwurf sieht eine Anpassung der Gebühren insbesondere für die Eichung von Waagen und die Überprüfung von Fertigpackungen vor. Diese nicht unerheblichen Gebührensteigerungen würden damit auch die Unternehmen des Fleischerhandwerks treffen, ohne dass die Hintergründe und eine Kalkulation der geplanten Erhöhungen nachvollziehbar dargelegt werden. Der DFV spricht sich gegen die Erhöung und für eine Offenlegung der Hintergründe aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen","shortTitle":"MessEGebV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messegebv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021069","title":"Praktikable Regelungen bei der Umsetzung der europäischen Verpackungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40","publicationDate":"2025-11-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-verpackungsrechts-und-anderer-rechtsbereiche-an-die-verordnung-eu-2025-40"}]},"description":"Das nationale Verpackungsrecht soll an die europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 angepasst werden. Aus Sicht des Fleischerhandwerks darf die Anpassung des nationalen Rechts dabei nicht über die Vorgaben des Europarechts hinausgehen, muss dabei die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen ausreichend berücksichtigen und praktikabel sein. Neue bürokratische und finanzielle Belastungen sind zu vermeiden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023606","title":"Einführung einer Videoüberwachung in Schlachtbetrieben","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes","printingNumber":"21/6809","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/068/2106809.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/f%C3%BCnftes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierschutzgesetzes/334563","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat","shortTitle":"BMLEH","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes","publicationDate":"2026-03-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat","shortTitle":"BMLEH","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/21-WP/5-aend-tierschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmleh.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/21-WP/5-aend-tierschutzgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit einer Änderung des Tierschutzgesetzes soll eine Videoüberwachung in Schlachtebtrieben eingeführt werden. Hiervon ausgenommen bleiben sollen kleine Schlachtstätten unter 1000 Großvieheinheiten. Der DFV begrüßt die AUsnahme, fordert aber eine praktikable Umsetzung unter Berücksichtigung der Kosten und der Erfordernisse des Datenschutzes. Das vorgesehene Ermessen der Behörden zur Anordnung der Videoüberwachung in kleineren Betrieben bedarf der Konkretisierung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Tierschutzgesetz","shortTitle":"TierSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023607","title":"Prüfpflichten nach dem EInwegkunststofffondsgesetzes anpassen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Einwegkunststofffonds sind beim Überschreiten von definierten Schwellenwerten weitreichende Prüfpflichten vorgesehen. Bei einem Überschreiten der Schwellenwerte müssen die Unternehmen die Mengenmeldungen durch externe Prüfer gegenprüfen lassen. Die hohen Prüfkosten stehen dabei in keinem Verhältnis zu den gemeldeten Mengen. Der DFV fordert daher die Aussetzung der Prüfung oder eine Anhebung der Schwellenwerte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Einwegkunststofffonds","shortTitle":"EWKFondsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024123","title":"Praxisnahe Ausgestaltung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Drittes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes","customDate":"2026-04-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat","shortTitle":"BMLEH","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":"Der Regelungsentwurf sieht eine Anpassung und Erweiterung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vor. Der DFV fordert praxisrelevante Anpassungen im Hinblick auf die Kennzeichnung, insbesondere in der Theke, das Unterlassens der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Außer-Haus-Verpflegung und die verarbeitete Ware und keinen weiteren Auffbau unverhältnismäßiger Bürokratie.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden","shortTitle":"TierHaltKennzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025367","title":"Bürokratieabbau in der Lebensmittelwirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie weiterer Bereiche ","publicationDate":"2026-06-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat","shortTitle":"BMLEH","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/21-WP/brg.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmleh.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/21-WP/brg.html"}]},"description":"Der Regelungsentwurf sieht einen Bürokratieabbau unter anderem im Bereich der Lebensmittelwirtschaft vor. Für das Fleischerhanwerk relevant ist dabei insbesondere der Wegfall von über das Europarecht hinausgehender Meldepflichten im LFGB der Labore ohen Auswirkung auf die Lebsnmittelsicherheit. Der DFV setzt sich für üraxisgerechte Regelungen im Sinne des Handwerks ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch","shortTitle":"LFGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027773","title":"Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beschreibung der Auswirkungen von Beschränkungen der geringfügigen Beschäftigung aus Sicht der Unternehmen des Fleischerhandwerks.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027774","title":"Lebensmittelverschwendung auf praxisrelevante Bereiche beschränken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes","publicationDate":"2026-06-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/krwg/refe_krwg_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-kreislaufwirtschaftsgesetzes"}]},"description":"Der Deutsche Fleischer-Verband e.V. zeigt auf, dass bei Regelugen zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendungen nur auf vermeidbare Lebensmittelverschwendungen abgestellt werden kann.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":20,"statements":[{"statementNumber":"SG2405060014","regulatoryProjectNumber":"RV0000569","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Tierschutzgesetzs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/88/05/271335/Stellungnahme-Gutachten-SG2405060014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Änderung des Tierschutzgesetzes und des\r\nTiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes\r\n29. Februar 2024\r\n\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. (DFV) vertritt die Interessen der rund 10.500 Betriebe des Fleischerhandwerks in Deutschland. Die zumeist inhabergeführten Handwerksunternehmen sind wesentlicher Bestandteil der regionalen Kreisläufe. Sie versorgen die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Ort mit frischen, traditionellen und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus der Region und verschaffen rund 133.000 Beschäftigten einen Arbeitsplatz. Das Fleischerhandwerk zeichnet sich insbesondere durch die große Vielfalt des Sortiments und die zahlreichen individuellen und regionalen Spezialitäten aus. Diese werden von den vielen Stammkunden vor Ort sehr geschätzt.\r\n\r\nDabei betreiben nach wie vor viele der kleinen und handwerklichen Unternehmen noch heute eine eigene Schlachtung. Durch stetig wachsende bürokratische Auflagen und den Fachkräftemangel, aber auch durch den Rückgang der regionalen Tierhaltung gerät die Schlachtung im Fleischerhandwerk immer weiter unter Druck. Weitere Belastungen sind daher unbedingt zu vermeiden. Ein Wegfall der regionalen Schlachtstätten würde die regionalen Kreisläufe empfindlich stören und den Strukturwandel der Landwirtschaft weiter beschleunigen.\r\n\r\nArtikel 1 des Gesetzesentwurfs sieht einen neuen § 4d TierSchG-E vor, der eine Pflicht zur Installation einer offen sichtbaren optisch-elektronischen Einrichtung mit dem Zweck der Anfertigung und Bereitstellung von Videoaufzeichnungen von Tieren und der mit den Tieren arbeitenden Personen im Zusammenhang mit der Schlachtung enthält. Eine entsprechende Verpflichtung könnte die handwerkliche Schlachtung aufgrund der damit verbundenen finanziellen, personellen und organisatorischen Auflagen gefährden.\r\n\r\nDer DFV begrüßt daher ausdrücklich die in § 4 Abs. 2 S. 1 TierSchG-E enthaltene Ausnahme solcher Schlachtunternehmen von der Pflicht nach § 4d Abs. 1 S. 1 TierSchG-E, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 keinen Tierschutzbeauftragten benennen müssen.\r\n\r\nDiese Ausnahme ist sachlich gerechtfertigt, da aufgrund der deutlich geringeren Schlachtzahlen eine entsprechend geringere Gefahr von Tierschutzverstößen besteht. Die Schlachtung ist in aller Regel nicht Hauptzweck der geschäftlichen Tätigkeit, so dass überwiegend nur an einzelnen Tagen der Woche geschlachtet wird. Bei der Schlachtung im Fleischerhandwerk wird zudem ausschließlich ausgebildetes Personal mit entsprechender Sachkunde, die den gesamten Schlachtvorgang umfasst, eingesetzt. Die Schlachtung erfolgt dabei ohne Zeitdruck und mit hoher Konzentration, so dass eine individuelle, auf das Einzeltier angepasste Betreuung während des gesamten Schlachtprozesses und damit ein auf das individuelle Tier abgestimmter Umgang möglich ist. Daraus folgt schließlich ein geringeres Risiko der Gefahrverwirklichung. Die Ausnahme entspricht daher sowohl dem risikoorientierten Ansatz der Kontrolldichte als auch der in der europäischen Verordnung fixierten Risikobewertung, nach der ein Tierschutzbeauftragter nicht erforderlich ist.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund bedarf die in § 4d Abs. 2 S. 2 TierSchG-E enthaltene Ermächtigungsgrundlage, nach der die zuständige Behörde eine Videoüberwachung für die in § 4d Abs. 2 S. 1 TierSchG-E ausgenommenen Einrichtungen im Falle tatsächlicher Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften anordnen kann, einer Konkretisierung. Aufgrund der zu erwartenden weitreichenden Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen ist das Ermessen der Behörden zur Anordnung der Anfertigung von Videoaufzeichnungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beschränken. Zum einen können Anhaltspunkte oder Verdachtsfälle für eine Anordnung nicht ausreichend sein. Hier sind zuvor weitere Untersuchungen und zielgerichtete Kontrollen durch die zuständigen Behörden als mildere Mittel möglich. Zum anderen muss es sich um relevante und wesentliche Verstöße im Zusammenhang mit der Schlachtung handeln.\r\n\r\nUnabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass die behördliche Kontrolle entgegen dem Wortlaut des § 4d Abs. 1 S. 1 TierSchG-E nicht der Feststellung etwaiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, sondern vielmehr der Kontrolle der Einhaltung der dort formulierten Anforderungen dient. Auch wenn bei Kontrollen in Schlachtbetrieben in der Vergangenheit zweifelsohne Verstöße festgestellt wurden, ist eine solche vorweggenommene und kategorische Bewertung im Gesetzestext nicht sachgerecht. In diesem Zusammenhang ist ohnehin fraglich, ob durch Videoaufzeichnungen tatsächlich spezifische Vorgänge der Schlachtung abschließend beurteilt werden können oder ob nicht allenfalls allgemeine, organisatorische und strukturelle Vorgehensweisen abgebildet werden.\r\n\r\nSofern die Einführung auf eigene Kosten geschehen soll, sei anzumerken, dass die in der Begründung zum Erfüllungsaufwand genannten Beträge mitunter zu gering angesetzt sein dürften. Gerade in den oftmals an einem Standort gewachsenen Unternehmen des Fleischerhandwerks könnte im Hinblick auf den in § 4 Abs. 3 TierSchG-E genannten weiten Umfang der relevanten Bereiche der Einsatz vieler Aufzeichnungsgeräte notwendig werden, so dass abhängig von den technischen Anforderungen weitaus höhere Anschaffungskosten zu erwarten wären. Dies hängt schließlich nicht nur von der Anzahl der notwendigen Geräte, mit der auch die Kosten für die Wartung steigen, sondern schließlich auch von den technischen Anforderungen an die Systeme ab.\r\n\r\nNicht nachvollziehbar ist dabei, weshalb sich die Videoüberwachung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 TierSchG-E auch auf den gesamten Zeitraum zwischen der Beendigung der Entladung und dem Beginn der Betäubung erstrecken soll. Auch im Fleischerhandwerk ist es üblich, dass Tiere nach dem Entladen nicht sofort geschlachtet, sondern zuvor noch für eine meist überschaubare Zeit aufgestallt werden. Dies dient nicht immer nur logistischen Gründen, sondern auch der Beruhigung der Tiere nach dem Transport. Für eine Videoüberwachung der Aufstallung besteht indes kein begründetes Erfordernis. Zum einen können die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben zur Ausstattung der Räumlichkeiten während der üblichen Kontrolle erfolgen. Zum anderen findet auch in den Betrieben, deren Geschäftszweck die Tierhaltung ist, keine entsprechende Überwachung bei der Aufstallung oder dem Treiben zur Verladung statt.\r\n\r\nNicht hinreichend ersichtlich ist, in welcher Form die angefertigten Aufzeichnungen der zuständigen Behörde nach § 4d Abs. 4 TierSchG-E zum Abruf bereitgestellt werden sollen und in welcher Form der Zugriff der zuständigen Behörde erfolgt. Soweit eine tägliche Bereitstellung in gängigem Format gefordert wird, so sollte dies auch durch Inaugenscheinnahme durch Behördenvertreterinnen und -vertreter im Schlachtunternehmen selbst erfolgen können.\r\n\r\nSofern nach § 4d Abs. 6 TierSchG-E das Bundesministerium ermächtigt werden soll, die technischen Einzelheiten mittels einer Rechtsverordnung regeln zu können, sollte der Gesetzestext dahingehend ergänzt werden, dass hierbei auch die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen im Hinblick auf die Umsetzbarkeit berücksichtigt werden müssen. Eine einheitliche Festlegung der technischen Anforderungen, die sowohl industrielle Schlachtanlagen als auch kleine Handwerksunternehmen abdeckt, wäre sachlich nicht gerechtfertigt und mithin unverhältnismäßig. Die Vorgaben zur Errichtung einer Videoüberwachung und damit die technischen Anforderungen an diese müssen neben der Geeignetheit zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben auch notwendig sein und eine gewisse Flexibilität zulassen. So wäre es in Kleinbetrieben mit nur einer überschaubaren Anzahl von Schlachtungen beispielsweise denkbar, dass tierschutzrelevante Vorgänge nicht mit fest installierten Kamerasystemen, sondern beispielsweise mit beweglichen Geräten wie Smartphones bei automatischer Synchronisierung in einer Cloud festgehalten werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Handwerk die wesentlichen Betäubungsparameter bei der Betäubung von Schweinen zusätzlich aufgezeichnet werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-04"}]},{"statementNumber":"SG2502180015","regulatoryProjectNumber":"RV0000569","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Tierschutzgesetzs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/1c/482689/Stellungnahme-Gutachten-SG2502180015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53 ∙ D-60596 Frankfurt/Main ∙ Telefon +49 (0)69-63302-0\r\nwww.fleischerhandwerk.de ∙ info@fleischerhandwerk.de\r\nWesentliche Punkte aus Sicht des Fleischerhandwerks zu der geplanten Einführung einer verpflichtenden Videoüberwachung\r\n1. November 2024\r\nMit einer Überarbeitung des Tierschutzgesetzes soll eine Pflicht zur Installation einer offen sichtbaren optisch-elektronischen Einrichtung mit dem Zweck der Anfertigung und Bereitstel-lung von Videoaufzeichnungen von Tieren und der mit den Tieren arbeitenden Personen im Zusammenhang mit der Schlachtung eingeführt werden. Dies könnte weitereichende Folgen für selbstschlachtende Unternehmen des Fleischerhandwerks haben.\r\n•\r\nWettbewerbsfähigkeit erhalten und regionale Kreisläufe sichern: Eine Verpflichtung zur Einführung einer Videoüberwachung bei der Schlachtung könnte für kleinere handwerkliche Betriebe eine unüberwindbare finanzielle und organisatorische Belastung darstellen und deren Fortbestand, mindestens aber die betriebseigene Schlachtung gefährden. Die regionale Schlachtung steht bereits durchzunehmende büro-kratische Anforderungen, den Fachkräftemangel und den Rückgang regionaler Tierhal-tung massiv unter Druck. Zusätzliche Belastungen müssen vermieden werden. Ein Weg-fall regionaler Schlachtstätten würde die lokalen Kreisläufe beeinträchtigen und den Strukturwandel in der Landwirtschaft beschleunigen.\r\n•\r\nVorgesehene Ausnahme ist für kleine Schlachtbetriebe essenziell: Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe, die nach europäischem Recht keinen Tierschutzbeauftragten benennen müssen, da bei ihnen auf-grund geringerer Schlachtzahlen ein niedrigeres Risiko für Tierschutzverstöße besteht, ist unbedingt beizubehalten. Die Schlachtung ist bei diesen Betrieben in der Regel nicht der Hauptzweck der Tätigkeit, weshalb sie nur an wenigen Tagen in der Woche durchge-führt wird. Die handwerkliche Schlachtung erfolgt für jedes Tier individuell, ohne Zeit-druck und unter Aufsicht geschulter Fachkräfte, die den gesamten Prozess sorgfältig be-gleiten und auf das Wohl der Tiere achten.\r\n•\r\nKonkretisierung des Ermessens zur Anordnung der Videoüberwachung: Die im Gesetz vorgesehene Ermächtigung der Behörden, im Einzelfall auch in Hand-werksbetrieben eine Videoüberwachung anzuordnen, muss konkretisiert werden. Das Er-messen der Behörden muss dahingehend eingeschränkt werden, dass die Anordnung nur im Falle von wesentlichen Verstößen gegen Tierschutzvorgaben in Betracht kommt, nicht aber schon beispielsweise bei nicht hinreichend belegten Verdachtsmomenten oder gar Personalmangel auf Seiten der Behörden. Bevor eine Videoüberwachung eingeführt wird, müssen weniger einschneidende Maßnahmen wie gezielte Kontrollen durch Behör-den erfolgen.\r\n•\r\nDer Umfang der Vorgaben muss verhältnismäßig bleiben: Unabhängig von der Frage, ob Videoaufzeichnungen tatsächlich geeignet sind, um eine Bewertung spezifischer Schlachtvorgänge vornehmen zu können oder doch bloß organi-satorische Abläufe wiedergeben, müssen die Voraussetzungen und Möglichkeiten\r\nkleinerer Betriebe Berücksichtigung finden. Vereinheitlich\r\nte technische Anforderung für industrielle Großbetriebe und handwerkliche Kleinbetriebe würde den heterogenen Struk-turen nicht gerecht. Daher sind sowohl hinsichtlich der zu überwachenden Bereiche als auch hinsichtlich der technischen Umsetzung flexible Ansätze erforderlich. Insbesondere in gewachsenen Betrieben würde anderenfalls eine hohe Anzahl von Kameras erforder-lich werden. Dies ginge mit entsprechend höheren Anschaffungs- und Wartungskosten einher. So besteht beispielsweise keine Notwendigkeit der Überwachung während der gesamten Phase vom Entladen bis zur Betäubung der Tiere. Die temporäre Unterbrin-gung der Tiere nach dem Entladen dient oft der Beruhigung und nicht nur logistischen Zwecken, sodass hier keine Videoüberwachung erforderlich ist. Auch in Tierhaltungsbe-trieben gibt es keine vergleichbare Überwachung. Zudem muss die Bereitstellung der Aufnahmen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten erfolgen, beispielsweise durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort anstelle einer täglichen Übermittlung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-04"}]},{"statementNumber":"SG2405060016","regulatoryProjectNumber":"RV0000571","regulatoryProjectTitle":"Bürokratieabbau im Fleischerhandwerk","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/ca/271358/Stellungnahme-Gutachten-SG2405060016.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zum Bürokratieentlastungsgesetz IV\t\t\t\t\t\t\t\r\nSammlung weiterer Ideen für das parlamentarische Verfahren für die SPD-Bundestagsfraktion\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\nHinweis: Bitte bei den Vorschlägen selbstständig prüfen, ob es sich bei den betroffenen Regelungen um Bundes- oder Landesrecht handelt!\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\nVorschlag Unternehmen/Verband\tBei der Verbändeanhörung gemeldet? Ja/Nein\tWelches Ressort ist betroffen?\tKurzbezeichnung\tBetroffene Paragraphen (bitte so genau, wie möglich [Absatz, Satz, Nummer)\tWelche Belastung wird durch die Norm verursacht? (Bspw. Berichtspflichten, Datenspeicherung, etc.)\tWie kann der Zweck unbürokratischer erreicht werden ohne (Schutz)standards zu senken?\tWelcher Effekt soll eintreten? Gibt es Referenzprojekte?\r\nDeutscher Fleischer-Verband e.V.\tNein\tBMAS\tBegriff \"Fleischwirtschaft\"\t§ 2a Abs. 1 Nr. 9 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz\tDer Begriff \"Fleischwirtschaft\" umfasst nach allgemeiner Auffassung auch stets das Fleischerhandwerk. Es gibt keine sachlichen Gründe für die Einbeziehung. Hierdurch haben sich in der Vergangenheit zudem immer wieder unerwünschte Effekte ergeben, deren Urspung in aller Regel nicht beim Handwerk lag. So muss beispielsweise nach dem Mindestlohngesetz die Arbeitszeit strenger erfasst werden als in vergleichbaren Branchen. Neuestes Besipiel ist die im BEG IV vorgesehene Entlastung beim Nachweisgesetz, die wegen § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht für das Fleischerhandwerk gelten würde.\tExplizite Ausnahme des Fleischerhandwerks aus dem Begriff der Fleischwirtschaft im Sinne des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes nach der von den Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. § 2a Abs. 1 Nr. ist hierzu zu ergänzen: \"in der Fleischwirtschaft, mit Ausnahme des Fleischerhandwerks,\"\tWeniger unnötige Dokumentationen und weniger unnötige Kontrollen.\r\nDeutscher Fleischer-Verband e.V.\tNein\tBMAS\tAbgrenzung Fleischerhandwerk und Fleischindustrie\t§ 2 GSA Fleisch\tDie Abgrenzung von Unternehmen des Fleischerhandwerks von Unternehmen der Fleischindustrie wird im Rahmen des GSA Fleisch nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Abgrenzung Handwerk- Industrie, sondern nach eigenen Abgrenzungskriterien getroffen. Die Abgrenzung ist nicht sachgerecht und widmet größere Handwerksunternehmen in Quasi-Industriebetriebe um. Die Einbeziehung ist nicht sachgerecht und führt zu weiteren nicht notwenidgen Belastungen (z.B. bei der Arbeitszeitaufzeichnung). Zudem steht zu befürchten, dass die Abgrenzung auch sachfremd im Rahmen anderer Gesetze angewandt wird. Dies wurde bereits bei der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags für die Fleischindustrie versucht.\tDie Abgrenzung Handwerk - Industrie ist in der Praxis Angelegenheit der Handwerkskammern. Eine Eintragung in die Handwerksrolle muss aus Sicht der betroffenen Unternehmen ausreichen. Sofern in der Handwerksrolle vereinzelt auch Industriebetriebe eingetragen sind, ist dies  auf Ebene der Handwerkskammern zu ändern. Dazu ist in § 2 Abs. 2 GSA Fleisch alles nach S. 1 zu entfernen, alternativ kann auch auf die Eintragung in die Handwerksrolle abgestellt werden.\tKeine Umwidmung handwerklicher Unternehmen in Quasi-Industrieunternehmen, dadurch weniger geltende Pflichten, deren Notwendigkeit nicht im Handwerk begründet liegen.\r\nDeutscher Fleischer-Verband e.V.\tNein\tBMEL\tEU-Zulassung statt Einzelhandel\t§ 6 Tier-LMHV\t§ 6 Tier-LMHV definiert, was national als nebensächliche Tätigkeiten des Einzelhandels im Sinne der europäischen Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt. Werden die dort genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist eine EU-Zulassung des Betriebes erforderlich. Die Zulassung eines Lebensmittelbetriebes ist in der Praxis ein vergleichsweise aufwändiges Verfahren, das mit der Abgabe zahlreicher Unterlagen und in der Regel mit einer Begehung und Kontrolle des Betriebes verbunden ist. Da die Zulassung durch die Landesbehörden als personengebunden gewertet wird, ist bei einem Wechsel der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers eine neue Zulassung zu beantragen. Dies gilt beispielsweise auch bei der Übernahme des Betriebes durch bereits bekannte Mitarbeiter oder gar die Kinder. In der Regel ist hierfür das Zulassungsverfahren erneut vollständig zu durchlaufen, obwohl Betrieb und die neue Betriebsinhaberin oder der neue Betriebsinhaber bereits bekannt sind. Auch führt die Notwendigkeit der Zulassung zu einer erweiterten Kontrolle der Unternehmen. Denn der zugelassene Betrieb wird nicht nur durch die örtlich zuständige Veterinärverwaltung, sondern zusätzlich auch durch die für die Zulassung zuständigen übergeordneten Behörde (zum Beispiel das Regierungspräsidium) kontrolliert. Dies führt in einem überschaubaren Handwerksunternehmen mitunter zu einer doppelten Kontrolle der gleichen Sachverhalte, ohne dass sich hieraus in der Regel ein Mehrwert für die Hygiene oder die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher ergibt. Die doppelte Kontrolle beeinträchtigt nicht nur die Betriebsabläufe, sondern führt mitunter zu einer gesteigerten Kostenbelastung, wenn die Regelkontrolle und/oder die Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen mit Gebühren belegt sind. Besondere Beachtung bedarf dabei der Umstand, dass die Belieferung unternehmenseigener Filialen ebenfalls unter die Regelung des § 6 Tier-LMHV fällt. Betreibt eine Fleischerin oder ein Fleischer auch nur eine ertragsreiche Filiale, so gilt dies in aller Regel aufgrund der Drittelregelung nicht mehr als nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene. Damit greifen die oben dargestellten Nachteile, obwohl es sich bei der Inhaberin oder dem Inhaber um dieselben Verantwortlichen, dieselben Mitarbeiter und dieselben zugrundliegenden Hygienekonzepte handelt.\t\"Zur Vermeidung dieser unerwünschten Folgen ist eine Anpassung des § 6 Tier-LMHV erforderlich. Zum einen ist eine Anhebung von einem Drittel auf die Hälfte der Herstellungsmenge geboten, zum anderen ist klarzustellen, dass betriebseigene Filialen nicht berücksichtigt werden:\r\nDie Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von einem Betrieb des Einzelhandels an andere Betriebe des Einzelhandels stellt eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Nummer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dar, wenn die Abgabe\r\n1.    auf höchstens die Hälfte der Herstellungsmenge des abgebenden Betriebes an Lebensmitteln tierischen Ursprungs und\r\n2.    auf im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern gelegene Betriebe\r\nbeschränkt ist. Betriebseigene Filialen bleiben unberücksichtigt.\"\tKeine unnötige doppelte Kontrolle der gleichen Sachverhalte, weniger Störung der Betriebsabläufe, weniger Kostenbelastung.\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"statementNumber":"SG2410240019","regulatoryProjectNumber":"RV0000571","regulatoryProjectTitle":"Bürokratieabbau im Fleischerhandwerk","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/7f/367334/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240019.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"§ 2a Abs. 1 Nr. 9 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz\r\n\r\n\r\nAktueller Text:\r\n„… 9. in der Fleischwirtschaft, …“\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„… 9. in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks, …“\r\n\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDer Begriff \"Fleischwirtschaft\" umfasst nach allgemeiner Auffassung auch stets das Flei-scherhandwerk. Es gibt jedoch keine sachlichen Gründe für diese Einbeziehung. Dass die Fleischwirtschaft hier in die Liste der betroffenen Wirtschaftsbereiche aufgenommen wurde, findet seine Begründung allein durch Vorgänge in der Fleischindustrie, wohinge-gen aus Unternehmen des Fleischerhandwerks auch nach strengen Kontrollen durch den Zoll und anderer Behörden keine Vorgänge bekannt geworden sind, die eine Einbe-ziehung aller Unternehmen des Fleischerhandwerks rechtfertigen könnten.\r\n\r\nDie Einbeziehung des Fleischerhandwerks führt dazu, dass die Unternehmen signifikant stärker mit bürokratischen Auflagen belastet sind als Betriebe vergleichbarer Struktur, etwa die des Bäckerhandwerks. So muss beispielsweise nach dem Mindestlohngesetz die Arbeitszeit strenger erfasst werden als in vergleichbaren Branchen. Neuestes Bei-spiel ist die im BEG IV vorgesehene Entlastung beim Nachweisgesetz, die wegen § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht für das Fleischerhandwerk gelten würde.\r\n\r\nDie unbegründeten Mehrbelastungen gegenüber vollständig vergleichbaren Unterneh-men kann durch die vorgeschlagene Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-zes beseitigt werden.\r\n\r\nWichtig ist, dass die Unternehmen des Fleischerhandwerks innerhalb der Fleischwirt-schaft korrekt abgegrenzt werden. Die Abgrenzung von Unternehmen des Fleischer-handwerks von Unternehmen der Fleischindustrie, die im Gesetz zur Sicherung von Ar-beitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) vorgenommen wird, ist in die-sem Zusammenhang nicht sachgerecht. Vielmehr müssen die allgemeinen Grundsätze der Abgrenzung Handwerk–Industrie herangezogen werden, die von der Rechtspre-chung entwickelt wurden. Die Abgrenzung im GSA Fleisch widmet größere Handwerks-unternehmen in Quasi-Industriebetriebe um. Vor allem die Eintragung in die Handwerks-rolle ist hier wichtigstes und im Grunde hinreichendes Kriterium. Aber auch Produktions-verfahren (integrierte Herstellung statt Linienproduktion), Vertriebswege (Verkauf in eige-nen Läden statt Lieferung an Wiederverkäufer) oder Servicetiefe (Vollsortiment aus eige-ner Produktion plus Dienstleistungen statt Spezialisierung auf einzelne Arbeitsschritte oder Produkte) sind neben der Betriebsgröße und Beschäftigtenzahl wichtige Abgren-zungskriterien. Dabei können schon einzelne dieser Punkte gemeinsam mit der Hand-werksrolleneintragung eindeutig den Handwerksbetrieb kennzeichnen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-11"}]},{"statementNumber":"SG2410240020","regulatoryProjectNumber":"RV0000572","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Kennzeichnung der Tierhaltungsformen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/a2/367336/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn Bundesminister\r\nCem Özdemir MdB\r\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\r\n11055 Berlin\r\n\r\n\r\nTierhaltungskennzeichnungsgesetz\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Minister Özdemir,\r\n\r\nhinsichtlich der fristgerechten Umsetzung der Vorschriften des Tierhaltungs-kennzeichnungsgesetzes sind wir in großer Sorge. Wir können nicht erkennen, wie die Unternehmen des Fleischerhandwerks, die wir vertreten, Regelungen umsetzen sollen, die selbst bei Behörden mehr Fragen als Antworten auslösen. Mehr noch: In etlichen Bundesländern ist noch immer nicht klar, welche Behör-de sich in welcher Weise um die Umsetzung kümmert und welche Anforderun-gen dabei an die Unternehmen zu stellen sind. \r\n\r\nAuch die Arbeitsgruppe zwischen BMEL und unserem Verband, die wir in unse-rem gemeinsamen Gespräch im Oktober 2023 vereinbart haben, hat nur ein einziges Mal im Dezember 2023 getagt. Dort haben wir eine Vielzahl von offe-nen Punkten angesprochen, die einer Klärung bedürfen, damit die Fleischereien eine möglichst bürokratiearme Umsetzung durchführen können. Diesem Treffen ist kein weiteres gefolgt, trotz unserer mehrfachen Bitte, zuletzt an Sie persön-lich vorgetragen im Gespräch mit den Lebensmittelhandwerken Mitte Juni. Un-ser Eindruck ist, dass es auch in Ihrem Haus keine konkrete Vorstellung dar-über gibt, wie das Gesetz tatsächlich umgesetzt werden kann. \r\n\r\nFakt ist, dass derzeit flächendeckende Unsicherheit rund um das Gesetz vor-herrscht. Ihr freundliches Angebot, ebenfalls in unserem Gespräch im Oktober 2023 unterbreitet, die neuen Kennzeichnungsvorschriften in Unternehmen des Fleischerhandwerks vorzustellen, geht deshalb bislang ins Leere.\r\n\r\nEs hilft den Rechtsunterworfenen nichts, wenn sich Bund und Länder in einem politischen Schwarze-Peter-Spiel gegenseitig die Schuld dafür geben, dass die Umsetzung stockt. Unter dem Strich bleibt das Tierhaltungskennzeichnungsge-setz ein Bundesgesetz, das vor allem auf Ihren ganz persönlichen politischen Druck hin erlassen wurde. Wir denken, dass Sie damit auch die politische Ver-antwortung dafür tragen, dass alle Beteiligten in die Lage versetzt werden, das Gesetz auch erfüllen zu können. Offensichtlich wurde es im Vorfeld versäumt, aber möglicherweise wäre es ja jetzt an der Zeit, aktiv mit den Beteiligten an Lösungen zu arbeiten. Wir stehen dafür gern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDEUTSCHER FLEISCHER-VERBAND\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerbert Dohrmann\t\t\t\tMartin Fuchs\r\nPräsident\t\t\t\t\tHauptgeschäftsführer\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-26"}]},{"statementNumber":"SG2507150008","regulatoryProjectNumber":"RV0000572","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Kennzeichnung der Tierhaltungsformen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/6e/584898/Stellungnahme-Gutachten-SG2507150008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V. • Kennedyallee 53 • 60596 Frankfurt/Main\r\nBundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat\r\nHerrn Alois Rainer MdB\r\n11055 Berlin\r\nÜberarbeitung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Rainer,\r\nals Vertreter des Fleischerhandwerks teilt der Deutsche Fleischer-Verband die Auffassung der Bundesregierung, dass das Tierhaltungskennzeichnungsge-setz in seiner jetzigen Form nicht praxistauglich ist. Die Herausforderungen bei der Umsetzung betreffen dabei nicht nur die Tierhalter. Insbesondere die Unternehmen des Fleischerhandwerks stehen bei der aufwändigen Kenn-zeichnung in den Frischetheken vor erheblichen bürokratischen Hürden.\r\nDas Fleischerhandwerk ist weiterhin der Überzeugung, dass eine ver-pflichtende staatliche Kennzeichnung der Haltungsform von Tieren nicht erfor-derlich ist. Zahlreiche überregionale wie auch individuelle regionale Initiativen zeigen, dass sich die gesamte Branche für mehr Tierwohl und Transparenz einsetzt. Die zunehmenden schriftlichen Informationsverpflichtungen verken-nen zudem die Ausrichtung der Fachgeschäfte auf Beratung und Service an den Frischetheken. Diese werden von den Verbraucherinnen und Verbrau-chern unverändert geschätzt und gerne angenommen.\r\nDen aktuellen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungs-kennzeichnungsgesetzes, das als wesentlichen Punkt die Verlängerung der Frist zur Umsetzung der Vorgaben des Gesetzes vorsieht, begrüßen wir aus-drücklich. Diese Fristverlängerung allein wird dabei nicht ausreichen, um das Tierhaltungsgesetz praxistauglich zu gestalten. Hierzu sind weitere Korrektu-ren erforderlich.\r\nEin zentraler Aspekt ist aus Sicht des Fleischerhandwerks insbesondere die Vereinfachung der Kennzeichnung der losen Ware in den Frischetheken des Handwerks. Wir sind überzeugt, dass eine mündliche Information im Verkaufs-gespräch ausreichend ist. Schließlich ist dies auch bei gesundheitsrelevanten Merkmalen wie den allergieauslösenden Stoffen möglich.\r\nDeutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53\r\n60596 Frankfurt am Main\r\nTel. 0 69 / 6 33 02 – 0\r\nFax 0 69 / 6 33 02 – 150\r\nE-Mail:\r\ninfo@fleischerhandwerk.de\r\nwww.fleischerhandwerk.de\r\nVR 5951 (Frankfurt am Main)\r\n27. Juni 2025\r\n2\r\nMindestens aber ist eine Angleichung von Tierhaltungs- mit der Herkunftskennzeichnung\r\nerforderlich. Die Herkunftskennzeichnung kann, wenn überwiegend\r\nFleisch mit der gleichen Herkunft abgegeben wird, durch eine allgemeine\r\nErklärung an gut sichtbarer Stelle erfolgen. Auf die Möglichkeit abweichender\r\nHerkünfte ist hinzuweisen. Somit ist bei der Herkunftskennzeichnung\r\nin diesem Fall keine individuelle Kennzeichnung an der Ware erforderlich.\r\nEine vergleichbare praxistaugliche Erleichterung ist bei der Tierhaltungskennzeichnung\r\nbedauerlicherweise nicht vorgesehen. Sachliche Gründe für eine\r\nunterschiedliche Behandlung von Haltungs- und Herkunftskennzeichnung sind\r\nnicht ersichtlich. Es handelt sich um den gleichen Verkaufsvorgang, bei dem\r\nnicht nur das Verkaufspersonal auf der einen, sondern auch die Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher auf der anderen Seite der Theken identisch sind. Eine\r\nDifferenzierung der Kennzeichnung und damit des gleichen Verkaufsvorgangs\r\nmit unterschiedlichen Anforderungen widerspricht nicht nur dem Informationsbedürfnis\r\nder Verbraucherinnen und Verbraucher, es erzeugt unnötige bürokratische\r\nLasten bei den Betrieben. Allein dass die Herkunfts- und die Haltungskennzeichnung\r\nin Ihrem Hause in unterschiedliche Zuständigkeiten fällt,\r\nkann eine unterschiedliche Behandlung schließlich nicht rechtfertigen.\r\nGanz grundsätzlich möchten wir darauf verweisen, dass durch die Haltungsstufenkennzeichnung\r\nerneut zusätzlicher bürokratischer Aufwand droht, und\r\ndas trotz der Absicht, solche Lasten zu reduzieren. Es bleiben hier nach wie\r\nvor zahlreiche offene Fragen. So drohen etwa weitreichende Dokumentationen,\r\nKontrollen und innerbetrieblicher Aufwand insbesondere dann, wenn\r\nTiere oder Fleisch bezogen werden, die unterschiedlichen Haltungsstufen zugerechnet\r\nwerden. Hier brauchen wir dringend flexible Umsetzungsmöglichkeiten,\r\ndie von den Betrieben geleistet werden können.\r\nSehr geehrter Herr Minister, wir möchten Sie daher bitten, die Belange des\r\nFleischerhandwerks bei der zukünftigen Überarbeitung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes,\r\nso wie sie im Koalitionsvertrag angekündigt ist, zu berücksichtigen.\r\nAls Vertreter des an der Wertschöpfungskette beteiligten Fleischerhandwerks\r\nstehen wir Ihnen hierfür gerne als konstruktiver Gesprächspartner\r\nzur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHER FLEISCHER-VERBAND\r\nHerbert Dohrmann Martin Fuchs\r\nPräsident Hauptgeschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-27"}]},{"statementNumber":"SG2509220028","regulatoryProjectNumber":"RV0000572","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Kennzeichnung der Tierhaltungsformen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/31/617080/Stellungnahme-Gutachten-SG2509220028.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53 ∙ D-60596 Frankfurt/Main ∙ Telefon +49 (0)69-63302-0\r\nwww.fleischerhandwerk.de ∙ info@fleischerhandwerk.de\r\nEingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R004605\r\nStellungnahme zur anstehenden Novellierung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes\r\n15. September 2025\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. vertritt die Interessen der rund 10.000 Betriebe des Fleischerhandwerks. Diese Unternehmen repräsentieren einen wichtigen Teil der regionalen Vermarkungskette von Fleisch und Wurstwaren. Insbesondere die enge, zum Teil unmittel-bare Geschäftsbeziehung zur bäuerlichen Landwirtschaft sorgt für nachhaltiges Wirtschaften.\r\nGrundsätzlich bekennt sich das Fleischerhandwerk zu bestmöglicher Tierhaltung und weitrei-chender Transparenz, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine informierte Kaufent-scheidung ermöglichen. Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in der vorliegenden Form erfüllt diesen Anspruch jedoch nicht und muss deshalb, dem Koalitionsvertrag folgend, drin-gend überarbeitet werden.\r\nInsbesondere ist erforderlich, die drohenden enormen bürokratischen Lasten zu verhindern. Hierzu müssen für die Unternehmen des Fleischerhandwerks folgende Möglichkeiten ge-schaffen werden:\r\n1.\r\nZum Nachweis der Haltungsstufe muss eine Bestätigung des Lieferanten (Landwirt, Schlachtbetrieb, Fleischgroßhandel etc.) in den Lieferpapieren ausreichen.\r\n2.\r\nIm Bedienverkauf muss eine vereinfachte Kennzeichnung nach dem Vorbild der Her-kunftskennzeichnung (Aushang im Laden mit eventueller Kennzeichnung von Abwei-chungen am Produkt) ausreichend sein.\r\n3.\r\nIm Bedienverkauf muss die besondere Möglichkeit der Information der Kundinnen und Kunden im Verkaufsgespräch in angemessener Weise Berücksichtigung finden.\r\n4.\r\nEine zusammengefasste Kennzeichnung von Chargen unterschiedlicher Haltungsfor-men muss auf der jeweils niedrigsten Stufe möglich sein (Downgrading), um eine ver-lustfreie Vermarktung zu ermöglichen und eine aufwändige innerbetriebliche Wa-rentrennung zu vermeiden, wenn abweichende Haltungsformen in geringen Mengen zugekauft werden.\r\n5.\r\nDie Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes muss über die reguläre Lebensmittelkontrolle erfolgen.\r\nVorliegende Konzepte von anderen Beteiligten der Vermarktungskette bieten keine umfas-send handhabbare Lösung. Die im Konzept der Verbände BVLH, DBV, drv und VDF ge-troffene Feststellung, dass das dort beschriebene Modell „eine hohe Akzeptanz über alle Stufen der Wertschöpfungskette erfährt“, ist nicht zutreffend. Wesentliche Bereiche der Ver-marktungskette wurden nicht einbezogen, unter anderem die Verbände, die verarbeitende\r\n2\r\nBetriebe vertreten. Folgende im genannten Papier aufgeführten Punkte werden vom Flei-scherhandwerk kritisch gesehen beziehungsweise müssen noch geklärt werden:\r\n1.\r\nDie Forderung, bei Dokumentation und Kontrolle auf bestehende privatwirtschaftliche Systeme zurückzugreifen, um auf den Aufbau eines staatlichen Registrierungs- und Kontrollsystems verzichten zu können, ist allenfalls auf den ersten Blick schlüssig. Bestehende privatwirtschaftliche Systeme (wie zum Beispiel die Initiative Tierwohl) decken derzeit keinesfalls die gesamte Kette ab. Anders als der Eindruck, der er-weckt wird, sind eben nicht alle relevanten Betriebe einem solchen System ange-schlossen. Vor allem kleine bäuerliche Betriebe oder auch Handwerksunternehmen informieren die Verbraucherinnen und Verbraucher aktuell auf anderen, zum Teil sehr viel direkteren und transparenteren Wegen. Man würde mit der geforderten Regelung alle Betriebe in ein privates, mit erheblichen Kosten und Bürokratielasten verbundenes System zwingen. Dies würde zu einer un-verhältnismäßigen Belastung dieser kleinen und mittleren Unternehmen führen und damit einen weiteren Beitrag zur Konzentration in der Lebensmittelwirtschaft leisten.\r\n2.\r\nDas ausgegebene Ziel, unbedingt auch ausländische Ware in die Pflicht zur Kenn-zeichnung mit einzubeziehen, ist richtig. Es muss verhindert werden, dass durch ein Ausweichen auf andere Herkünfte die Regelung umgangen wird. Schlimmstenfalls wäre dadurch dem Tierwohl eher geschadet als genutzt. Es bleibt allerdings weitgehend offen, wie dieses Ziel erreicht werden soll, ohne EU-Recht zu verletzen. Eine Diskriminierung ist mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit nicht statthaft. Dieses Grundproblem muss zunächst gelöst werden, be-vor weitere Schritte in Angriff genommen werden können. Es ist fraglich, ob das im Zeitfenster bis zum 1. März 2026 gelingen kann. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb das Einbeziehen ausländischer Ware über pri-vatwirtschaftliche Systeme eher gelingen soll als über ein rein staatliches System.\r\n3.\r\nEine Ausweitung der Kennzeichnungspflicht auf den Außer-Haus-Verzehr und/oder auf verarbeitete Produkte im ersten Schritt würde zu einer extremen Verkomplizie-rung der Einführung eines solchen Kennzeichnungssystems führen. Auch hier darf der Zeitdruck bei der Umsetzung nicht übersehen werden. Das Aufbauen zusätzlicher Hürden, bevor die grundlegenden Punkte geklärt sind (etwa die Einbindung ausländi-scher Ware), stünde dem Ziel einer zügigen und möglichst unbürokratischen Einfüh-rung unüberwindlich im Weg. Ein „Verzetteln“ in der Aufbauphase muss unbedingt verhindert werden.\r\nGrundsätzlich, das sei an dieser Stelle erneut angeführt, hält das Fleischerhandwerk an sei-ner grundlegenden Kritik am Konzept des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes fest. Dem Ziel einer bestmöglichen Tierhaltung würde man sehr viel besser gerecht werden können, wenn eine gesamteuropäische Regelung angestrebt würde, wie sie vom Deutschen Flei-scher-Verband seit langem gefordert wird. Es macht keinen Sinn, wenn die Tierhalter und die nachfolgende Kette in Deutschland mit immer neuer Bürokratie überzogen werden. Die Tier-haltung wird damit hierzulande, insbesondere durch den Wegfall von kleinen, bäuerlichen Einheiten immer mehr zurückgedrängt, wogegen andernorts gigantische Bestände im indust-riellen Maßstab entstehen. Gutgemeinte Ideologie verhindert damit Fortschritte in der Tier-haltung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-22"}]},{"statementNumber":"SG2510300019","regulatoryProjectNumber":"RV0000572","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Kennzeichnung der Tierhaltungsformen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/0d/634952/Stellungnahme-Gutachten-SG2510300019.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53 ∙ D-60596 Frankfurt/Main ∙ Telefon +49 (0)69-63302-0\r\nwww.fleischerhandwerk.de ∙ info@fleischerhandwerk.de\r\nEingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R004605\r\nPraxisnahe Ausgestaltung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes:\r\nWesentliche offene Fragen aus Sicht des Fleischerhandwerks\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. (DFV) vertritt die rund 10.000 Unternehmen des Fleischerhandwerks in Deutschland. Diese Unternehmen vertreiben nicht nur frisches Fleisch, sondern stellen auch Lebensmittel tierischen Ursprungs her. Nahezu alle Un-ternehmen betreiben eigene Frischetheken, an denen die Produkte direkt an Verbrau-cherinnen und Verbraucher abgegeben werden. Damit sind die Regelungen des Tier-haltungskennzeichnungsgesetzes und deren möglichst bürokratiearme Umsetzung für das Fleischerhandwerk von großer Bedeutung. Im Hinblick auf den näher rückenden Starttermin bleiben nach Auffassung des DFV nach wie vor wesentliche Fragen unbe-antwortet:\r\n1.\r\nWie soll die Tierhaltungskennzeichnung grundsätzlich organisiert werden?\r\nNeben einer rein staatlichen Tierhaltungskennzeichnung wird der Rückgriff auf bereits am Markt bestehende Haltungskennzeichnungssysteme diskutiert.\r\nDer Rückgriff auf privatwirtschaftliche Systeme ist aus Sicht des Fleischerhandwerks abzulehnen. Derzeit sind wesentliche Bereiche der Branche nicht einem solchen Sys-tem angeschlossen, so dass dort auch nicht die gesamte Kette abgebildet wird. Und obwohl derzeit mehrere Systeme im Gespräch sind, wäre dies auf lange Sicht wenig praktikabel. Es ist davon auszugehen, dass sich aus Gründen der Übersicht und der Kontrollierbarkeit ein einzelnes System etablieren würde. Der Zwang, sich einem oder dem dann vorherrschenden System anzuschließen würde in der Folge einerseits zu einer weiteren Konzentration in der Lebensmittelwirtschaft und andererseits zu erhebli-chen Kosten und Bürokratielasten auf Seite der Unternehmen führen.\r\nZiel der staatlichen Tierhaltungskennzeichnung kann jedenfalls nicht sein, bislang von Handel und Industrie geprägte privatwirtschaftliche Systeme zu stärken. Zu bedenken ist dabei auch, das eventuelle Verstöße sich gegebenenfalls auf das gesamte System negativ auswirken können. Eine rein staatliche Lösung mit staatlicher Kontrolle dürfte insgesamt eine größere Glaubhaftigkeit genießen.\r\n2\r\nZusätzlich ist nur schwer vorstellbar, wie der Rückgriff auf privatwirtschaftliche Sys-teme schließlich taugliche Vorlage für eine europäische Lösung sein könnte. Sollte im Europarecht eine Lösung für den gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, würde dies auf nationaler im Zweifel nicht nur eine übliche gesetzliche Anpassung, sondern eine vollständige Umstrukturierung der nationalen Kennzeichnung erforderlich ma-chen.\r\n2.\r\nWie würde die Kennzeichnung im Falle eines Rückgriffs auf privatwirtschaft-liche Systeme kontrolliert?\r\nFür den Fall, dass ein Rückgriff auf privatwirtschaftliche Haltungskennzeichnungssys-teme in Betracht kommt, entstehen weitere Spannungsfelder, die zu berücksichtigen sind: Wer kontrolliert in der Landwirtschaft und an den Theken? Wer kontrolliert im Falle einer Ausweitung in der Gastronomie? Wie und durch wen würde gegebenenfalls eine Kontrolle der Kontrolle erfolgen? Wären weitere Mitgliedschaften, wie beispiels-weise bei QS, erforderlich? Und zu welchen Konditionen? Haben die Betreiber der Systeme tatsächlich ein Interesse daran, auch die kleinen und mittleren Anbieter abzu-bilden?\r\nVor allem kleine bäuerliche Betriebe und auch Handwerksunternehmen würden sich den einseitig diktierten Bedingungen der Teilnahme an dem privatwirtschaftlichen Sys-tem ausgesetzt sehen. Der Zwang, sich dem System anzuschließen, wird mit der Er-füllung besonderer und kostenträchtiger Anforderungen an Technik und Software ein-hergehen. Aus Sicht der betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen wäre eine Kontrolle durch die örtlichen Veterinärbehörden im Rahmen der Regelkontrollen vor-zugswürdig.\r\n3.\r\nWie werden die relevanten Daten innerhalb der Kette weitergegeben?\r\nEine bürokratiearme Umsetzung der Tierhaltungskennzeichnung setzt voraus, dass die Daten, die zur Umsetzung der Kennzeichnung notwendig sind, ohne Hindernisse entlang der Lieferkette weitergegeben werden: Welche Vorgaben wird es zur Weiter-gabe der Haltungsdaten geben? Welche Nachweise sind innerbetrieblich erforderlich?\r\nGerade den kleinen und mittleren Betrieben muss die Kennzeichnung und der Nach-weis der Haltung faktisch möglich sein. Die Weitergabe auf elektronischem Wege ist zwar zukunftsorientiert. Die Schaffung neuer oder zwingende Nutzer neuer Register wird allerdings abgelehnt. Aus Sicht des Fleischerhandwerks muss die Weitergabe der Informationen beispielsweise auch durch Lieferscheine möglich bleiben. Dies hat sich nicht nur bei allgemeinen Herkunftsangaben nach der Lebensmittel-Informationsver-ordnung, sondern beispielsweise auch bei der vergleichsweise komplexen Rindflei-schetikettierung bewährt.\r\n3\r\n4.\r\nWarum sollen Herkunft- und Haltungskennzeichnung auseinanderfallen?\r\nBei loser Ware besteht die Möglichkeit, die Herkunft des Fleisches in der Theke über einen allgemeinen Aushang zu kennzeichnen, wenn das Fleisch überwiegend die glei-che Herkunft hat und die „Ausreißer“ entsprechend kenntlich gemacht werden. Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sieht eine solche Vereinfachung nicht vor, hier soll stets eine Kennzeichnung an der Ware erfolgen. Sachliche Gründe, die ein Auseinan-derfallen in der praktischen Umsetzung beider Kennzeichnungselemente rechtfertigt, sind nach wie vor nicht ersichtlich.\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass diese Unternehmen die Verbraucherinnen und Ver-braucher aktuell auf anderen, zum Teil sehr viel direkteren und transparenteren We-gen informieren. Das Geschäftsmodell der Fleischerei ist auf die bestmögliche Bera-tung während des Verkaufsgesprächs ausgelegt. Obwohl beispielsweise die Informa-tion über allergieauslösende Stoffe mündlich überliefert werden kann, ist dies bei Her-kunft und Haltung nicht vorgesehen. Diese von Verbraucherinnen und Verbrauchern gewohnte Informationsvermittlung würde mindestens teilweise obsolet.\r\n5.\r\nSoll eine Ausweitung auf andere Tierarten und Produkte erfolgen?\r\nDie Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung auf andere Tierarten, verarbeitete Produkte und die Außer-Haus-Verpflegung ist ein weiterer wesentlicher Themenkom-plex: Welche Tierarten und welche Lebensabschnitte wären betroffen? Wie soll die Kennzeichnung in der Gastronomie erfolgen, zumal dort nahezu immer verarbeitetes Fleisch betroffen wäre? Wie kann der Aufwand für die Anpassung von Karten oder Eti-ketten in Grenzen gehalten werden? Wenn in den Theken frisches und verarbeitetes Fleisch aus der gleichen Haltung kommen, wieso reicht ein allgemeiner Aushang nicht aus?\r\nDie Ausweitung der Kennzeichnungspflicht zielt offenkundig nicht auf die praktikable Ausgestaltung des Gesetzes als solches, sondern auf die Ausdehnung des Anwen-dungsbereiches ab. Der DFV hält ein Vermischen dieser unterschiedlichen Ziele für nicht förderlich. Das Aufbauen zusätzlicher Hürden, bevor die grundlegenden Punkte geklärt sind (etwa die Einbindung ausländischer Ware oder das Downgrading), stünde dem Ziel einer zügigen und möglichst unbürokratischen Einführung unüberwindlich im Weg.\r\nDie Einführung einer Verpflichtung zur Kennzeichnung verarbeiteter Ware würde je-denfalls eine große Herausforderung für die handwerklichen Unternehmen bedeuten. Dies betrifft dabei vor allem die praktische Umsetzung bei der Etikettierung und in den Imbiss- und Gastrobereichen mit wechselnden Angeboten. Um hier die Bürokratie auch innerbetrieblich nicht ausufern zu lassen, ist zudem die Möglichkeit des Downgradings unerlässlich.\r\n4\r\n6.\r\nIst der Starttermin zu halten?\r\nAuch wenn der Beginn der Kennzeichnung bereits einmal verschoben wurde, stellt sich angesichts der andauernden Diskussion und den dabei geäußerten unterschiedli-chen Anforderungen an das Gesetz die Frage, ob der 1. März 2026 als Startbeginn re-alistisch ist. Der DFV gibt zu bedenken, dass den Unternehmen genügend Zeit bleiben muss, die neuen Vorgaben entsprechend vorzubereiten. Sollte dies erkennbar nicht der Fall sein, sollte eine weitere Verschiebung rechtzeitig angestrebt werden.\r\n7.\r\nWie kann das ausländische Ware wirksam mit einbezogen werden?\r\nAuch wenn der DFV die Einbeziehung ausländischer Ware für zwingend geboten hält, stehen neben der übergeordneten Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht noch weitere praktische Fragen zur Beantwortung offen: Wer kontrolliert das Fleisch/die Produkte an welcher Stelle? Dies betrifft nicht nur Fleisch, das aus anderen Mitglied-staaten stammt, sondern auch Fleisch, das unmittelbar von außerhalb der EU nach Deutschland importiert wird oder das in einen anderen Mitgliedstaat importiert und dann mittelbar nach Deutschland weitertransportiert wird. Werden andere als die nied-rigste Haltungsform ausgelobt, welche Nachweise müssen von wem erbracht werden?"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"statementNumber":"SG2405220019","regulatoryProjectNumber":"RV0000819","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Gewerbeabfallverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/74/274985/Stellungnahme-Gutachten-SG2405220019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung:\r\nErste Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung\r\n14. Mai 2024\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. (DFV) vertritt die Interessen der rund 10.500 Betriebe des Fleischerhandwerks in Deutschland. Die zumeist inhabergeführten Handwerksunterneh-men sind wesentlicher Bestandteil der regionalen Kreisläufe. Sie versorgen die Verbrauche-rinnen und Verbraucher vor Ort mit frischen, traditionellen und qualitativ hochwertigen Le-bensmitteln tierischen Ursprungs aus der Region und verschaffen rund 133.000 Beschäftig-ten einen Arbeitsplatz.\r\nDie Unternehmen des Fleischerhandwerks sind insbesondere durch die Einbindung in die regionalen Kreisläufe und den damit einhergehenden entsprechend kurzen Transportwegen sowie dem bedarfsgerechten Verkauf an den Bedientheken in der Lage, unnötiges Verpa-ckungsmaterial einzusparen. Doch lässt sich der Anfall von Abfällen nicht vermeiden, so dass auch das Fleischerhandwerk durch die in dem Referentenentwurf vorgesehenen Rege-lungen in unverhältnismäßiger Weise betroffen wäre. Dies gilt insbesondere für die in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Entwurfs vorgesehene Konkretisierung der nach § 3 Abs. 3 Gewer-beabfallverordnung erforderlichen Dokumentation der sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Gewerbeabfallverordnung ergebenden Pflichten:\r\n•\r\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb sieht das Einfügen eines neuen § 3 Abs. 3 S. 3 Ge-werbeabfallverordnung vor, nach dem der Vordruck für die Dokumentation aus Anlage 1 des Entwurfs verpflichtend für die Dokumentation zu verwenden wäre. Ein konkretes Er-fordernis einer bestimmten Form der Dokumentation besteht in der jetzigen Fassung der Gewerbeabfallverordnung nicht. Damit war es insbesondere bei kleinen und mittleren Un-ternehmen möglich, die Dokumentation an die meist übersichtlichen betrieblichen Struk-turen, die ebenso meist übersichtlichen Entsorgungswege und den tatsächlichen Umfang der Abfallbeseitigung anzupassen. In aller Regel ist nach unserer Auffassung schon eine chronologische Ablage der mit der Abfallbeseitigung einhergehenden schriftlichen Nach-weise und Rechnungen ausreichend.\r\nMit Einführung einer Pflicht zur Verwendung einer bestimmten Vorlage würde diese Flexi-bilität zu Lasten der kleinen und mittleren Unternehmen wegfallen. Eine Kontrolle der Be-wegungen und des Verbleibs des Abfalls ist und bleibt in diesen Unternehmen beispiels-weise auch zukünftig anhand der vorgenannten Dokumente und Rechnungen der Entsor-ger möglich. Bei konkreten Fragen wären ohnehin die dem ausgefüllten Vordruck zugrun-deliegenden Dokumente zu überprüfen. Das bloße Abschreiben der Informationen zum Ausfüllen des Vordrucks zum Zwecke der leichteren Überwachung wäre in vielen Fällen mithin unnötige Bürokratie ohne weiteren konkreten Nutzen. Es entstünde eine weitere Pflicht, die in die aufgrund des Fachkräftemangels ohnehin schon sehr straff organisier-ten Betriebsabläufe zu integrieren wäre.\r\nDaher vermag auch die Argumentation im Rahmen der Begründung des Erfüllungsauf-wands nicht zu überzeugen, nach der wegen zukünftig einheitlicher Formatvorlagen keine individuellen Dokumentationen mehr erstellt werden müssten und eventuelle Ab-stimmungen mit der zuständigen Behörde zu individuellen Lösungen wegfallen würden, so dass insgesamt keine Mehrkosten zu erwarten seien. Es sind gerade die individuellen Lösungen, die im Handwerk notwendig sind.\r\nAngesichts der aktuellen Bemühungen der Bundesregierung zum Bürokratieabbau sind weitere bürokratische Lasten nicht auf- sondern abzubauen. Uns sind zudem keine Fälle bekannt, in denen eine in einem Unternehmen des Fleischerhandwerks kontrollierte Do-kumentation nicht ausreichend gewesen ist.\r\n•\r\nIn Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist eine weitere Ergänzung des § 3 Abs. 3 Gewerbe-abfallverordnung enthalten, nach der die zuständige Behörde beim Vorliegen von An-haltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation eine Überprüfung der Dokumenta-tion durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen lassen soll. Die Kosten soll der Erzeuger oder Besitzer selbst tragen.\r\nZunächst begrüßt der DFV, dass vor der Anordnung der Überprüfung den betroffenen Er-zeugern oder Besitzern eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss. Die Begründung des Entwurfs führt hierzu aus, dass diese Anhörung dazu genutzt wer-den soll, die Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Dokumentation durch einen weite-ren Vortrag auszuräumen.\r\nZum Zwecke der Erreichung der Ziele der Verordnung wäre es gleichwohl zielführend, wenn in diesem Stadium im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auch ausdrück-lich konkrete Änderungen an der Dokumentation vorgenommen werden können, um eine kostenintensive Überprüfung durch einen Sachverständigen zu vermeiden. Dabei ist auch zu bedenken, dass auch von den kleinen und mittleren Unternehmen die vollstän-dige und richtige Anwendung der für sie relevanten Gesamtheit der Regelungen erwartet wird. Sofern der Verordnungsentwurf auf Defizite bei der Überwachung abstellt, so können diese nicht zu Lasten der Unternehmen fallen, in dem die Überprüfung vorschnell auf Dritte abgegeben wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-14"}]},{"statementNumber":"SG2504170011","regulatoryProjectNumber":"RV0016045","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der TA Luft an EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/d9/510726/Stellungnahme-Gutachten-SG2504170011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53 ∙ D-60596 Frankfurt/Main ∙ Telefon +49 (0)69-63302-0\r\nwww.fleischerhandwerk.de ∙ info@fleischerhandwerk.de\r\nStellungnahme zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvor-schrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhal-tung der Luft und Erlass von Besonderen Technischen Anlei-tungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten\r\n17. April 2025\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. vertritt die Interessen der rund 10.500 Betriebe des Fleischerhandwerks in Deutschland. Die zumeist inhabergeführten Handwerksunternehmen sind dabei wesentlicher Bestandteil der regionalen Kreisläufe. Sie versorgen die Verbrauche-rinnen und Verbraucher vor Ort nicht nur mit traditionellen und qualitativ hochwertigen Le-bensmitteln tierischen Ursprungs. Sie verschaffen zudem rund 133.000 Beschäftigten einen Arbeitsplatz. Das Fleischerhandwerk zeichnet sich insbesondere durch die große Vielfalt des Sortiments und die zahlreichen individuellen und regionalen Spezialitäten aus. Zur hand-werklichen Herstellung der Lebensmittel werden in vielen Unternehmen Tiere selbst ge-schlachtet. In nahezu jedem Unternehmen wird zudem zur traditionellen Herstellung eine Räucheranlage betrieben.\r\nMit dem Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen An-leitung zur Reinhaltung der Luft und Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten sollen insbesondere die in der EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (IED) enthaltenen Ziele zur Vermeidung und Verringerung von Emissionen aus Industrie und Tierhaltung sowie von Schadstoffen zum Schutz der Gesundheit von Menschen und der Umwelt umgesetzt werden. Der Entwurf führt hierzu aus, dass es sich hierbei lediglich um redaktionelle Änderungen handele, durch die kein neuer Erfüllungsaufwand entstünde.\r\nIn Art. 8 (Siebzehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 „Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse“ nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – BTA Luft HG 7) des Ent-wurfs wird zu Nummer 5.4.7.2d jedoch ausgeführt, dass beim Betrieb von Anlagen zum Räu-chern von Nahrungs- und Futtermitteln neben den Anforderungen der Nummer 5.3.2 beim Räuchern von Fleischwaren mindestens jährliche Messungen der Emissionen an organi-schen Stoffen sowie beim Einsatz einer thermischen/katalytischen Nachverbrennungsein-richtung zusätzlich wiederkehrende Messungen für Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid ge-fordert werden sollen.\r\n2\r\nAusdrücklich begrüßt das Fleischerhandwerk den verfolgten Zweck, schädliche Emissionen zu verringern und zu vermeiden. Allerdings könnten durch die konkreten Vorgaben des Ent-wurfs unverhältnismäßige Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen des Fleischer-handwerks entstehen.\r\nDer Entwurf liefert keine überzeugende Begründung, weshalb mindestens jährlichen Mes-sungen bei Räucheranlagen erforderlich sein sollen. Aus der Praxis sind dem DFV keine An-haltspunkte bekannt, mit der eine flächendeckende Messung sämtlicher Anlagen begründet werden könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Messungen unabhän-gig von der Größe der Anlage gefordert werden sollen. Dies lässt sich zumindest daraus ab-leiten, dass an anderer Stelle Messungen nur bei solchen Anlagen erfolgen sollen, die in der Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit einem „E“ gekennzeichnet sind, bei Räucheranlagen jedoch nicht.\r\nÜberdies würden entsprechende Messungen auch zu einem spürbaren personellen und fi-nanziellen Aufwand in den Unternehmen führen. Dadurch, dass nahezu in jedem fleischer-handwerklich arbeitenden Unternehmen eine Räucheranlage betrieben wird, dürfte in der Gesamtheit ein relevanter Erfüllungsaufwand auf Seiten der Wirtschaft entstehen.\r\nVor dem Hintergrund der bereits heute schon hohen Anforderungen zur Errichtung und zum Betrieb von Räucheranlagen braucht es einen ausdrücklichen Bestandsschutz für beste-hende Anlagen, mindestens jedoch praxisgerechte Übergangsregelungen sowie wirtschaft-lich und zeitlich vertretbare Umsetzungsvorgaben. Diese könnten beispielsweise auch in Form von Ausnahmen kleinerer Anlagen und die Verlängerung von Mess- und Prüfinterval-len aufgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-17"}]},{"statementNumber":"SG2508060006","regulatoryProjectNumber":"RV0018866","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Gebühren im Mess- und EIchwesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/5c/598449/Stellungnahme-Gutachten-SG2508060006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53 ∙ D-60596 Frankfurt/Main ∙ Telefon +49 (0)69-63302-0\r\nwww.fleischerhandwerk.de ∙ info@fleischerhandwerk.de\r\nEingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R004605\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung\r\n6. August 2025\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. vertritt die Interessen der rund 10.000 Betriebe des Fleischerhandwerks. Über die Frischetheken der handwerklichen Unternehmen werden überwiegend selbst hergestellte und qualitativ hochwertige Lebensmittel an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben. Aufgrund der bedarfsgerechten Einkaufsmöglichkeit und der im Handelsbrauch üblichen Abgabe nach Gewicht ist der Einsatz von Kassen- und Waagensystemen unerlässlich. Üblicherweise werden pro Abgabestelle der Unternehmen mehrere Waagen zum Abwiegen der Produkte im Verkauf eingesetzt, um ein kundenindividuelles Beratungsgespräch und kurze Bedienzeiten zu ermöglichen. Eine erneute Erhöhung der Gebühren im Zusammenhang mit der Eichung der Waagen wirkt sich mithin direkt auf die Unternehmen des Fleischerhandwerks aus.\r\nDas Fleischerhandwerk erkennt zwar die Notwendigkeit an, dass Gebühren im Bereich Mess- und Eichwesen regelmäßig überprüft werden. Die geplante Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung ist in ihrer aktuellen Form jedoch nicht hinnehmbar.\r\nDer Entwurf sieht auch in den für das Fleischerhandwerk relevanten Schlüsselzahlen eine durchschnittliche Gebührenerhöhung um mindestens 25 Prozent, vielfach sogar um mehr als 50 Prozent vor. Als Begründung werden pauschal Tarifsteigerungen und Inflationsraten für die Jahre 2025 bis 2026 genannt. Es wird dabei weder offengelegt, auf welche Tarifverträge und Prognosen sich die Kalkulation stützt oder welche Positionen konkret mit in die Kalkulation einfließen, noch berücksichtigt sie, dass die Inflation bereits seit 2024 deutlich rückläufig ist. Zudem wirft eine pauschale Anhebung die Frage auf, ob hierdurch die durch das Kostendeckungsprinzip vorgegebenen Deckelungen und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ausreichend Rechnung getragen werden.\r\nSoweit der Entwurf darauf abstellt, dass die steigenden Gebühren in Relation zu den mit den Messgeräten und Fertigpackungen erzielten Umsätzen überwiegend marginal seien, verkennt dies den Kostendruck, der bereits auf den kleinen und mittleren Unternehmen lastet. Es zählt nicht nur die einzelne Gebühr, sondern die Summe aller Abgaben, die sich im Verhältnis zum Umsatz sehr wohl bemerkbar macht. Eine weitere Erhöhung der Gebühren würde schließlich zu weiteren Kaufpreisanpassungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher führen.\r\n2\r\nBesonders kritisch gesehen werden auch die für die Erhöhung angeführten Argumente, dass eine einheitliche Gebührenanpassung einerseits einen Preiskampf zwischen den Behörden verhindern würde und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten schaffen würde. Zum einen gibt es keine Wahlfreiheit der Unternehmen, welche Eichbehörde beauftragt wird, die Zuständigkeit ist gesetzlich festgelegt. Es gibt faktisch keinen Wettbewerb, den man – aus welchen Gründen auch immer – verhindern müsste. Die Kostenstruktur ist im Bundesgebiet nicht einheitlich, dem wird eine einheitliche Gebührenstruktur mithin nicht gerecht. Zum anderen werden keine einheitlichen Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Hohe und intransparente Gebühren belasten kleine Unternehmen überproportional, während große Unternehmen sie leichter auffangen können.\r\nZusätzlich schafft die geplante Erhebung von Mehrwertsteuer auf bestimmte Leistungen Unsicherheit, weil nicht klar abgegrenzt wird, welche Tätigkeiten steuerpflichtig sind und welche nicht. Ebenso problematisch ist die vorgesehene Umstellung vieler Positionen von Fest- auf Zeitgebühren: Für Betriebe wird damit die Kalkulation erschwert, da die Kosten vom Bearbeitungsaufwand der Behörde abhängen.\r\nInsgesamt fehlt es der Begründung der Gebührenanpassung an Transparenz. So wird zwar eine Einnahmesteigerung der Länder um 24 Millionen Euro (+23,8 Prozent) prognostiziert. Die Notwendigkeit der Anpassung und eine entsprechende Kalkulationsgrundlage wird insgesamt nicht nachvollziehbar dargelegt. Stattdessen beschränkt sich die Begründung auf allgemeine Aussagen, in dem sie etwa auf das Bundesgebührengesetz Bezug nimmt oder sehr allgemein auf verwaltungsökonomische Gründe verweist, ohne diese weiter zu erläutern. Wenn konkrete Zahlen und Kalkulationsgrundlagen existieren, sollten diese im Gesetzgebungsverfahren offengelegt werden. Nur so können betroffene Branchen nachvollziehen, warum und in welchem Umfang Gebühren tatsächlich steigen müssen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-06"}]},{"statementNumber":"SG2512050011","regulatoryProjectNumber":"RV0021069","regulatoryProjectTitle":"Praktikable Regelungen bei der Umsetzung der europäischen Verpackungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/45/649252/Stellungnahme-Gutachten-SG2512050011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53 ∙ D-60596 Frankfurt/Main ∙ Telefon +49 (0)69-63302-0\r\nwww.fleischerhandwerk.de ∙ info@fleischerhandwerk.de\r\nEingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R004605\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines\r\nGesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. (DFV) vertritt die rund 10.000 überwiegend kleinen und mittleren Unternehmen des Fleischerhandwerks in Deutschland. Diese Unternehmen vertreiben nicht nur frisches Fleisch, sondern vor allem selbst hergestellte und hochwertige Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Abgabe erfolgt dabei meist über die eigenen Theken, aber auch in verpackter Form oder in der Belieferung anderer Unternehmen. Zusätzlich verfügt ein großer Teil der Betriebe über gastronomische Angebote. Die sichere und hygienisch einwandfreie Abgabe dieser sensiblen Lebensmittel erfordert den Einsatz spezifischer Verpackungen. Damit ist das Fleischerhandwerk in besonderem Maße sowohl von den umfassenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) als auch von einem nationalen Gesetz zur Durchführung dieser Verordnung betroffen.\r\nVor diesem Hintergrund nimmt der DFV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit für ein Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und weiterer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 wie folgt Stellung:\r\nDer DFV begrüßt zunächst die Zielsetzung des Gesetzes, durch Beibehaltung und Erweiterung der – wenn auch bislang überobligatorischen – nationalen Strukturen eine Überbeanspruchung der betroffenen Akteure durch bürokratische Lasten vermeiden zu wollen. Dies scheint vor dem Hintergrund der bereits heute sehr komplexen und hohen Regelungsdichte und der sich hieraus ergebenden Belastung der Handwerksbetriebe im Umgang mit Verpackungen dringend geboten.\r\nIn diesem Zusammenhang wird die vorgesehene fortlaufende Entlastung kleiner und mittlerer Betriebe durch die Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht nach § 7 des in Artikel 1 enthaltenen Entwurfs eines Durchführungsgesetztes aufgrund der geänderten Begriffsbestimmungen in der PPWR ebenfalls als positiv bewertet.\r\nDagegen würden sich aus der vorgesehenen Zulassung von Herstellern nach § 14 des Entwurfs in Verbindung mit Art. 47 der PPWR neue bürokratische Lasten ergeben. Nach dem aktuell geltenden Verpackungsgesetz unterliegen handwerkliche Betriebe ausschließlich hinsichtlich systembeteiligungspflichtiger Verpackungen einer\r\n2\r\nRegistrierungspflicht. Zusätzliche Zulassungsverfahren für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen waren bislang nicht vorgesehen.\r\nDa nahezu alle fleischerhandwerklichen Betriebe aufgrund ihrer gastronomischen Angebote der bestehenden Mehrwegangebotspflicht nach § 49 des Gesetzesentwurfs unterliegen, halten die Betriebe eigene nicht-systembeteiligungspflichtige Mehrwegverpackungen bereit. Für diese Verpackungen sieht der Referentenentwurf sowohl eine Zulassungspflicht nach § 14 als auch eine Pflicht zum Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen gemäß §§ 40 ff. vor. Damit wären faktisch nahezu alle Betriebe des Fleischerhandwerks von zusätzlichen administrativen und bislang nicht näher konkretisierten finanziellen Anforderungen betroffen, obwohl sie Mehrwegverpackungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben bereitstellen.\r\nNach Art. 47 Abs. 2 PPWR legen die Mitgliedstaaten die Anforderungen und Einzelheiten des Zulassungsverfahrens fest. Um den Zielen des Gesetzes – die Vermeidung unnötiger Bürokratie sowie die Sicherung praxistauglicher Strukturen – Rechnung zu tragen, ist aus Sicht des DFV eine Klarstellung erforderlich, dass Mehrwegverpackungen von der Zulassungspflicht auszunehmen sind. Mindestens aber ist sicherzustellen, dass die Ausgestaltung des Verfahrens so erfolgt, dass zusätzliche Bürokratie und unverhältnismäßige Kosten für kleine und mittlere Betriebe des Fleischerhandwerks wirksam vermieden werden.\r\nIm Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Angebot von Mehrwegalternativen sind die nun in § 50 des Entwurfs vorgesehen Erleichterungen aus Sicht des Fleischerhandwerks nach wie vor praktikabler auszugestalten. Die dort definierten Bedingungen für die Anwendung der Erleichterung – höchstens 80 Quadratmeter Verkaufsfläche, nicht mehr als fünf Beschäftigte – lassen sich nur schwer mit den tatsächlichen Gegebenheiten in den jeweiligen Betrieben vereinbaren, insbesondere mit den hygienerechtlichen Anforderungen. Da diese Auflagen stets betriebsspezifisch gelten, sollten die hier genannten Bedingungen folgerichtig nicht unternehmens-, sondern betriebsbezogen gelten.\r\nÜberdies sieht Art. 33 Abs. 4 der PPWR vor, dass Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG von dem ab Februar 2028 nach europäischem Recht geltenden verpflichtenden Wiederverwendungsangebot ausgenommen werden. Hierunter fallen Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Es erschließt sich nicht, weshalb der nationale Gesetzgeber an einer im Vergleich hierzu enger gefassten Regelung festhalten möchte, obwohl die PPWR bereits eine weitergehende Ausnahme vorsieht. Eine Harmonisierung wäre sachgerecht und würde unnötige Härten für kleine handwerkliche Betriebe vermeiden.\r\n3\r\nZusammenfassend sind bei der nationalen Umsetzung der Verordnung (EU) 2025/40 nach Auffassung des DFV die besonderen Rahmenbedingungen der überwiegend kleinen und mittleren Betriebe des Fleischerhandwerks konsequent zu berücksichtigen. Die vorgesehenen Regelungen müssen praxistauglich, verhältnismäßig und umsetzbar bleiben. Zudem ist sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften nicht über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehen und damit unnötige zusätzliche Belastungen schaffen. Die Unternehmen des Fleischerhandwerks erfüllen bereits heute umfangreiche und komplexe rechtliche Anforderungen im Verpackungsbereich. Weitere bürokratische Lasten oder neue Zulassungs- und Finanzierungsverfahren dürfen nicht dazu führen, dass die betriebliche Realität und die hygienisch zwingend erforderlichen Arbeitsabläufe aus dem Blick geraten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-05"}]},{"statementNumber":"SG2604020007","regulatoryProjectNumber":"RV0023606","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer Videoüberwachung in Schlachtbetrieben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/7a/719239/Stellungnahme-Gutachten-SG2604020007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes 27. März 2026\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. (DFV) vertritt die Interessen der rund 10.000 Betriebe des Fleischerhandwerks in Deutschland. Die zumeist inhabergeführten Unternehmen sind ein zentraler Bestandteil regionaler Wertschöpfungsketten und sichern die lokale Versorgung der Bevölkerung mit frischen, hochwertigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Gleichzeitig leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung regionaler Strukturen. Aktuelle Ereignisse im Zusammenhang mit dem Auftreten von Tierseuchen wie der Afrikanischen Schweinepest haben deutlich gemacht, dass funktionierende regionale Schlachtstrukturen in Krisensituationen unverzichtbar sind. Ein wesentlicher Teil der fleischerhandwerklichen Unternehmen betreibt weiterhin eine eigene Schlachtung. Diese gerät jedoch zunehmend unter Druck. Insbesondere durch stetig steigende bürokratische Anforderungen, den hohen Kostendruck, den Fachkräftemangel sowie strukturelle Veränderungen in der Tierhaltung. Ein Wegfall der regionalen Schlachtstätten würde die regionalen Kreisläufe empfindlich stören und den Strukturwandel der Landwirtschaft weiter beschleunigen. Dies würde nicht zuletzt auch zwangsläufig zu längeren Tiertransporten zu Großbetrieben führen und damit das Tierwohl verschlechtern. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend erforderlich, zusätzliche unnötige und unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden. Artikel 1 des Gesetzesentwurfs sieht in einem neuen § 4d TierSchG die Anfertigung von Videoaufzeichnungen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen in Schlachteinrichtungen, in denen warmblütige Tiere geschlachtet werden, vor. Die damit verbundenen finanziellen, personellen und organisatorischen Auflagen könnten die handwerkliche Schlachtung gefährden.\r\nDer DFV begrüßt daher ausdrücklich, dass kleinere Schlachtbetriebe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 keinen Tierschutzbeauftragten benennen müssen, nach\r\n§ 4d Abs. 2 S. 1 von der verpflichtenden Videoüberwachung ausgenommen werden sollen. Die Ausnahme trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und ist angesichts der strukturellen Unterschiede zur industriellen Fleischerzeugung sachlich geboten.\r\nIn handwerklichen Unternehmen erfolgen Schlachtungen in deutlich geringeren Stückzahlen. Die Schlachtung wird in aller Regel nicht täglich vorgenommen. Sie stellt regelmäßig nicht den Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit dar. Die Tiere werden individuell betreut, die Abläufe erfolgen ohne Zeitdruck und mit hoher fachlicher Sorgfalt. Für die Schlachtung wird ausgebildetes Fachpersonal eingesetzt. Zudem handelt es sich überwiegend um inhabergeführte Unternehmen mit langer Tradition und zahlreichen Stammkunden, in denen der Tierschutz von besonderer Bedeutung ist.\r\nDie im Entwurf vorgesehene Ermächtigungsgrundlage nach § 4d Abs. 2 S. 2, auch bei ausgenommenen Betrieben im Einzelfall eine Videoüberwachung anzuordnen, bedarf aus Sicht des DFV zur Vermeidung unverhältnismäßiger Folgen für die betroffenen Unternehmen einer Konkretisierung. Hierzu ist das Ermessen der zuständigen Behörde zur Anordnung der Anfertigung von Videoaufzeichnungen zu beschränken. Ein bloßer Verdacht darf für die Anordnung der Videoüberwachung jedenfalls nicht ausreichen. Vielmehr müssen konkrete, belastbare Anhaltspunkte für erhebliche Verstöße vorliegen. Zudem sind zunächst mildere Mittel, insbesondere gezielte Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständigen Behörden, vorrangig zu prüfen und auszuschöpfen. Die technischen Anforderungen an etwaige Videoüberwachungssysteme müssen sich an der Größe und Struktur der jeweiligen Betriebe orientieren. Für kleine handwerkliche Betriebe müssen ausdrücklich einfache, praktikable und kostengünstige Lösungen vorgesehen werden. Eine Gleichbehandlung mit industriellen Schlachtanlagen wäre sachlich nicht gerechtfertigt, verkennt die Inhomogenität der meist über Jahrzehnte gewachsenen Betriebsstrukturen und würde die betroffenen Unternehmen unverhältnismäßig belasten.\r\nDie mit der Einführung einer Videoüberwachung verbundenen Kosten werden in der Gesetzesbegründung aus Sicht des DFV als deutlich zu gering dargestellt. Neben den Anschaffungskosten für die erforderliche Technik fallen laufende Kosten für Wartung, Datenspeicherung, IT-Sicherheit sowie datenschutzrechtliche Absicherung an. Zudem kann aufgrund der gewachsenen Betriebsstrukturen in Handwerksbetrieben eine größere Menge optisch-elektronischer Einrichtungen erforderlich sein als in großen Betrieben der Industrie, um die gleichen Vorgänge abzubilden. Gerade für kleine Betriebe kann sich hieraus eine erhebliche wirtschaftliche Herausforderung ergeben, die schließlich zur Aufgabe der Schlachtung führen könnte. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass die Gesamtkosten, einschließlich aller Folgekosten, angemessen berücksichtigt und durch technisch vergleichsweise einfach umsetzbare Lösungen möglichst geringgehalten werden.\r\nBesondere Bedeutung kommt dem Schutz der erhobenen Daten zu. Unternehmen sollen nach § 4d Abs. 4 S. 3 ff verpflichtet werden, Protokolle über sämtliche Zugriffe auf die Videoaufzeichnungen zu führen und diese wirksam vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dies muss gleichermaßen für die Speicherung und Verarbeitung der Daten auf Seiten der Behörden gelten. Es muss sichergestellt werden, dass auch dort ein hohes Maß an Datensicherheit gewährleistet ist. Der bloße Hinweis, dass die Daten ausschließlich zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken verwendet und nach Abschluss eines Verfahrens gelöscht werden sollen, ist hierfür nicht ausreichend. Es bedarf klarer, verbindlicher Regelungen zur Datensicherheit, Zugriffskontrolle und Protokollierung auch auf Seiten der Behörde."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-27"}]},{"statementNumber":"SG2604020010","regulatoryProjectNumber":"RV0023607","regulatoryProjectTitle":"Prüfpflichten nach dem EInwegkunststofffondsgesetzes anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/56/719241/Stellungnahme-Gutachten-SG2604020010.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53 ∙ D-60596 Frankfurt/Main ∙ Telefon +49 (0)69-63302-0\r\nwww.fleischerhandwerk.de ∙ info@fleischerhandwerk.de\r\nEingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R004605\r\nEinwegkunststofffonds – Entlastung der Handwerksbetriebe erforderlich\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. (DFV) vertritt die rund 10.000 überwiegend kleinen und mittleren Unternehmen des Fleischerhandwerks in Deutschland. Diese Unternehmen vertreiben nicht nur frisches Fleisch, sondern vor allem selbst hergestellte und hochwertige Lebensmittel tierischen Ursprungs, dabei auch solche zum unmittelbaren Verzehr. Das Fleischerhandwerk ist geprägt von regional tätigen, mittelständischen Betrieben ohne eigene Verwaltungsabteilungen. Zusätzliche bürokratische Pflichten wirken hier unmittelbar wettbewerbsverzerrend und gefährden die wirtschaftliche Stabilität vieler Betriebe.\r\nDen DFV erreichen vermehrt Rückmeldungen von Betrieben, die durch die aktuelle Prüfpflicht unverhältnismäßig belastet werden. In mehreren Fällen übersteigen die angebotenen Prüfkosten die eigentliche Fondsabgabe um ein Vielfaches. Für inhabergeführte Betriebe mit geringen Mengen – häufig nur wenige hundert Kilogramm pro Jahr – ist dieses Kosten-Nutzen-Verhältnis wirtschaftlich nicht tragfähig.\r\nBesonders kritisch wird die sehr niedrige Prüfschwelle von 100 kg/Jahr gesehen, die faktisch überwiegend kleinen Betriebe trifft, sowie die praktischen Schwierigkeiten, überhaupt fristgerecht einen Prüfer zu finden. Zusätzlich besteht eine anhaltende Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der für den Einwegkunststofffonds relevanten Verpackungen.\r\nDer DFV bittet daher eindringlich um eine dauerhafte Aussetzung der Prüfpflicht beziehungsweise eine deutliche Anhebung der Prüfschwelle sowie um eine klare, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung des Anwendungsbereichs. Die von zahlreichen Wirtschaftsverbänden mit gemeinsamen Schreiben vom 20. Januar 2026 vorgetragenen Forderungen zur Aussetzung der Prüfpflicht nach § 11 EWKFondsG unterstützen wir daher ausdrücklich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-23"}]},{"statementNumber":"SG2604300023","regulatoryProjectNumber":"RV0024123","regulatoryProjectTitle":"Praxisnahe Ausgestaltung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cb/e9/730424/Stellungnahme-Gutachten-SG2604300023.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53 ∙ D-60596 Frankfurt/Main ∙ Telefon +49 (0)69-63302-0\r\nwww.fleischerhandwerk.de ∙ info@fleischerhandwerk.de\r\nEingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R004605\r\nStellungnahme des Deutschen Fleischer-Verbandes e.V. zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes\r\nFrankfurt, 30. April 2026\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. vertritt die Interessen der rund 13.000 Betriebe des Fleischerhandwerks. Diese Unternehmen repräsentieren einen wichtigen Teil der regionalen Vermarkungskette von Fleisch und Wurstwaren. Sie stehen traditionell für Qualität und einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren. Insbesondere die engen, zum Teil unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zur bäuerlichen Landwirtschaft sowie der direkte Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern sorgen für ein hohes Maß an Transparenz und ein vertrauensbildendes Wirtschaften. Das Angebot umfasst dabei nicht nur frisches Fleisch, sondern auch küchen- und verzehrfertige Produkte. Hierdurch ergibt sich eine unmittelbare Betroffenheit der Unternehmen durch die Regelungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes und sowie durch die im Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vorgesehenen Anpassungen.\r\nI.\r\nEuropäischer Tierschutzstandard statt nationaler Tierhaltungskennzeichnung\r\nTrotz der im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vorgesehenen Anpassungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes bleiben die grundsätzlichen Kritikpunkte an einer verpflichtenden Haltungskennzeichnung weiter bestehen.\r\nDas zentrale Argument für die Ausweitung und Weiterentwicklung der Haltungskennzeichnung bleibt stets die Annahme, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ein gesteigertes Interesse an einer umfassenden Transparenz über die Haltungsbedingungen von Tieren hätten. Auch wenn diese Annahme auf die Ergebnisse von Verbraucherbefragungen beruht, spiegeln die dort gewonnenen Erkenntnisse nicht ohne Weiteres die tatsächlichen Marktverhältnisse wider. Die praktische Erfahrung des Fleischerhandwerks, das in täglichem, unmittelbarem Austausch mit seinen Kundinnen und Kunden steht, kann insoweit als kontinuierliche Realbeobachtung des Verbraucherverhaltens herangezogen werden. Dabei zeigt sich, dass Fragen zur Haltungsform zwar punktuell auftreten, in der Breite jedoch nicht kaufentscheidend sind.\r\nGerade vor dem Hintergrund aktuell hoher Lebenshaltungskosten, etwa infolge gestiegener Energie- und Kraftstoffpreise, ist eine ausgeprägte Preissensibilität bei einem großen Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher festzustellen. Neben dem Preis stehen zudem weitere Kriterien wie Frische, Geschmack und Vertrauen in den jeweiligen Betrieb im Vordergrund. Daraus wird deutlich, dass die in Befragungen geäußerten Wünsche nach mehr Transparenz nicht ohne Weiteres mit einer entsprechenden Zahlungsbereitschaft einhergehen.\r\n2\r\nVor diesem Hintergrund erscheint es wie bisher sachgerecht, den Fokus statt auf die Kennzeichnung stärker auf die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Tierhaltung zu richten. Eine Überprüfung bestehender Mindeststandards und, sofern erforderlich, deren Weiterentwicklung auf europäischer Ebene ist aus Sicht des Fleischerhandwerks einer verpflichtenden nationalen und mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbundenen Kennzeichnung vorzuziehen.\r\nII.\r\nSachgerechte Ansätze des Referentenentwurfs\r\nTrotz der grundsätzlichen Kritik enthält der Referentenentwurf zunächst einzelne Regelungsansätze, die aus Sicht des Fleischerhandwerks geeignet sind, bestehende Schwächen der aktuellen Regelung zumindest teilweise zu überwinden.\r\n1.\r\nEinbeziehung ausländischer Lebensmittel\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene erweiterte Einbeziehung ausländischer Lebensmittel in den Anwendungsbereich der verpflichtenden Tierhaltungskennzeichnung wird seitens des Deutschen Fleischer-Verbandes begrüßt. Vergleichbare Anforderungen an die Transparenz reduzieren Ungleichbehandlungen zulasten inländischer Unternehmen und trägt mithin dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs Rechnung. Gleichwohl bestehen weiterhin erhebliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und der Sicherherstellung einer gleichwertigen Kontrolle bei ausländischen Haltungseinrichtungen und Produkten.\r\n2.\r\nFlexibilisierungsmöglichkeit im Sinne des „Downgradings“\r\nEbenfalls positiv zu bewerten ist die vorgesehene Einführung des vollumfänglichen „Downgradings“ in § 6 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz nach Artikel 1 Nummer 6 des Entwurfs. Die Flexibilität, Lebensmittel mittels der Verwendung des Begriffes „mindestens“ mit einer geringeren Haltungsform kennzeichnen zu können, trägt den praktischen Gegebenheiten in Verarbeitung und Vermarktung Rechnung. Dies kann dazu beitragen, die Komplexität der Kennzeichnung und damit unnötige bürokratische Lasten zu reduzieren. Dabei ist aufgrund des nicht bestehenden Verbraucherinteresses dennoch nicht von einem verminderten Informationsgrad auszugehen ist. Zugleich ist es folgerichtig, dass die Haltungsformen in ihrer Systematik nunmehr aufeinander aufbauen (siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 32 zur Neufassung der Anlage 4).\r\n3.\r\nAusweitung auf frühe Lebensphasen\r\nDie in Abschnitt II der Anlage 4 (siehe Nummer 33) vorgesehene Einbeziehung der frühen Lebensphasen würde dazu beitragen, Fehlvorstellungen bei den Verbraucherinnen und Verbraucher und Umgehungen zu vermeiden.\r\nIII.\r\nBestehender Anpassungs- und Überarbeitungsbedarf\r\nTrotz der genannten sachgerechten Ansätze verbleiben im Referentenentwurf wesentliche Regelungsbereiche, in denen weiterhin erheblicher Anpassungs- und Überarbeitungsbedarf besteht, um eine praktikable und bürokratiearme Tierhaltungskennzeichnung zu erreichen.\r\n3\r\n1.\r\nKennzeichnung nicht vorverpackter Ware nach wie vor nicht einheitlich geregelt\r\nDie in § 9 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vorgesehenen Regelungen zur Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (siehe Art. 1 Nummer 6 des Entwurfs) führen nicht zu der vielfach in Aussicht gestellten Vereinfachung für die Praxis der Unternehmen des Fleischerhandwerks. Vielmehr ist im Bereich des Thekenverkaufs mit einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung zu rechnen. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Kennzeichnung in der Außer-Haus-Verpflegung unterschiedliche Kennzeichnungssysteme innerhalb eines Betriebes parallel anzuwenden würden.\r\nNach dem im Entwurf enthaltenen § 9 Abs. 1 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz soll die Kennzeichnung bei loser Ware weiterhin auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in dessen unmittelbaren Nähe erfolgen. Die in § 9 Abs. 2 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vorgesehene Ausnahme, nach der die Kennzeichnung in Speisekarten, Preisverzeichnissen oder durch einen Aushang erfolgen können soll, bezieht sich ausdrücklich auf Lebensmittel, die verzehrfertig an den Endverbraucher abgegeben werden. Da die hierfür vorgesehenen Ausnahmen aus praktischer Sicht sinnvoll und für das gesamte Thekengeschäft vorzugswürdig sind, ist davon auszugehen, dass diese in der betrieblichen Praxis auch genutzt würden. Damit bleibt es für die überwiegende Zahl der über die Theke angebotenen Erzeugnisse wie zum Beispiel frisches Fleisch sowie küchenfertige Zubereitungen bei einem hohen Kennzeichnungsaufwand.\r\nDurch den sehr weit gefassten Anwendungsbereich der im Entwurf vorgesehenen Anlage 1, die nun mehr auch verarbeitete Lebensmittel aus Fleisch erfassen soll, ergeben sich zudem weitere unerwünschte Kennzeichnungsfolgen. Da sich § 9 Abs. 2 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz nicht bloß auf die Außer-Haus-Verpflegung, sondern dem Wortlaut nach auf alle verzehrfertigen Lebensmittel bezieht, könnte beispielsweise eine aus der Theke lose abgegebene Rohwurst unter die Privilegierung des § 9 Abs. 2 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz fallen, ein küchenfertiges Geschnetzeltes hingegen nicht, obwohl es sich um identische Rohstoffe, dieselben betrieblichen Abläufe und die gleichen Parteien des Verkaufsgesprächs handelt. Im Ergebnis führt dies zu zusätzlichem organisatorischem und personellem Aufwand, da für Thekenware und verzehrfertige Lebensmittel unterschiedliche Kennzeichnungssysteme parallel vorgehalten werden.\r\nSollte der vorgesehene § 9 Abs.4 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz dahingehend auszulegen sein, dass eine individuelle Kennzeichnung an der Ware nicht erforderlich sei, da der Wortlaut sich nicht ausschließlich auf die verzehrfertige Ware beschränkt, sollte dies entsprechend klargestellt werden.\r\nErschwerend kommt hinzu, dass durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nach wie vor unterschiedliche Anforderungen an die Kennzeichnung der Herkunft von frischem Fleisch und an die Kennzeichnung der Haltung bei der losen Ware vorsehen. Auch insoweit liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, der im Verkaufsprozess gleichartig behandelt wird. Sachliche Gründe für eine derartige Differenzierung sind auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Entwurfs nicht ersichtlich.\r\n4\r\nEine spürbare Entlastung der Betriebe ist insoweit insgesamt durch die im Referentenentwurf enthaltenen Kennzeichnungsregelungen nicht erkennbar. Diese wäre jedoch durch eine einfache Anpassung des Gesetzestextes zu erreichen:\r\nHierzu müsste die in § 9 Abs. 2 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz enthaltenen Bedingung „die verzehrfertig zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten werden“ gelöscht werden. Damit würde klargestellt, dass die Kennzeichnung für die gesamte lose Ware beispielsweise über einen Aushang möglich ist.\r\nErgänzend müsste § 9 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz um eine analoge Regelung zu § 4b Abs. 2 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung ergänzt werden. Danach ist die Kennzeichnung bei der Abgabe von Fleisch mit der überwiegend gleichen Herkunft mittels einer allgemeinen Erklärung möglich, wenn auf Abweichungen hingewiesen und die Abweichung an der Ware gekennzeichnet wird.\r\nDass eine derartige Vereinfachung bei der Abgabe loser Ware dem behaupteten Informationsbedürfnis der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht entgegensteht, zeigt sowohl die für verzehrfertige Lebensmittel explizit vorgesehenen Ausnahmen selbst als auch die in der Praxis bewährte Herkunftskennzeichnung nach der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass bei allergieauslösenden und damit unmittelbar gesundheitsrelevanten Stoffen bereits nach geltendem Recht eine mündliche Auskunft zulässig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es konsequent, dass bei herkunfts- und haltungsbezogenen Merkmalen eine qualifizierte mündliche Auskunft durch das im Fleischerhandwerk eingesetzte Fachpersonal erst recht als ausreichend angesehen werden kann. Daraus folgt schließlich, dass die im Entwurf vorgesehenen Kennzeichnungsanforderungen unverhältnismäßig sind. Selbst wenn mit der Verbraucherinformation ein legitimes Ziel verfolgt würde, stünden mit einer dem Verkaufsgespräch oder einer vereinheitlichten Kennzeichnung weniger einschneidende und dennoch geeignete Kennzeichnungsalternativen zur Verfügung, ohne dass dadurch die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher eingeschränkt würde.\r\n2.\r\nAusdehnung des Anwendungsbereichs steht praktikabler Umsetzung entgegen\r\nDie vorgesehene maximale Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf die Außer-Haus-Verpflegung und die verarbeitete Ware steht dem durch die Verschiebung des Anwendungsbeginns der verpflichtenden Kennzeichnung verfolgten Ziel, nämlich das Schaffen einer praktikableren Umsetzung, diametral entgegen. Statt einer Entlastung entsteht hier weiterer unverhältnismäßiger Bürokratie- und Kostenaufwand, der in der Praxis kaum nachgefragt wird. Der Umfang dieser Ausdehnung stimmt dabei nicht mit der nun bereits seit Jahren geführten Diskussion und dem in der Öffentlichkeit und den Medien dargestellten Gewollten überein. Diese Ausdehnung führt zu einer systematischen Überdehnung der ursprünglichen Konzeption und Durchführung des Gesetzes und beeinträchtigt die Handhabbarkeit des Regelwerks durch die betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen des Fleischerhandwerks.\r\n5\r\nDer DFV bewertet die Ausdehnung der Tierhaltungskennzeichnung auf die Außer-Haus-Verpflegung als insgesamt ungeeignet, um das Ziel des Gesetzes wirksam zu verfolgen. In aller Regel sind die dahinterstehenden innerbetrieblichen Systeme eines gastronomischen Betriebs nicht mit denen des Handels mit Produkten zu vergleichen. Zudem besteht bei gastronomischen Angeboten üblicherweise keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Haltungsformen, so dass auch weiterhin Geschmack und Preis für die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher im Vordergrund stehen werden. Damit steht zu bezweifeln, dass die Aufnahme der Außer-Haus-Verpflegung dem verfolgten Ziel des Gesetzes überhaupt Rechnung tragen kann.\r\nUngeachtet dessen besteht an der Formulierung des Gesetzes Anpassungsbedarf. Wie im Abschnitt zur Kennzeichnung loser Ware bereits dargelegt, schließt der Wortlaut des Entwurfs in § 9 Abs. 2 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in Verbindung mit Anlage 1 nicht bloß auf die Außer-Haus-Verpflegung, sondern auf alle verzehrfertigen Lebensmittel ein. Lediglich die Begründung des Entwurfs nimmt dann auf die Außer-Haus-Verpflegung Bezug. Um eine ungewollte Ausdehnung der Tierhaltungskennzeichnung bei der Anwendung und Kontrolle des Gesetzes in den Betrieben zu vermeiden, ist daher mindestens eine Konkretisierung des Wortlauts geboten, der sich klar an dem gastronomischen Angebot orientiert, zum Beispiel: „soweit es sich um Leistungen im Sinne einer Restaurations- oder Verpflegungsleistung handelt“.\r\nAuch das Einbeziehen sämtlicher verarbeiteter und küchenfertiger Ware ist abzulehnen. Zwar sieht auch das aktuelle Tierhaltungskennzeichnungsgesetzt die Kennzeichnung verpackter Lebensmittelt vor, allerdings ist dies auf frisches Fleisch begrenzt. Durch die vorgesehene Fortentwicklung der Regelungen und insbesondere die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Anlage 1 sollen zusätzlich auch verarbeitete und küchenfertige Lebensmittel, die überwiegend aus Fleisch oder Innereien bestehen, mit einbezogen werden. Dies stellt eine deutliche Abkehr von der ursprünglich eingeschlagenen Route dar, nach der zunächst ein bestimmter Teil der möglicherweise betroffenen Lebensmittel mit der Haltung gekennzeichnet werden sollte, um die Praktikabilität insgesamt zu testen. Ein sachlicher Grund, weshalb von dieser grundsätzlich vernünftigen Verfahrensweise zwingend abgewichen werden soll, ist nicht ersichtlich.\r\n3.\r\nRückverfolgbarkeit ohne Bezug zur Lebensmittelsicherheit\r\nDurch die Erweiterung der Haltungskennzeichnung im Sinne des Entwurfs soll auch die in § 20 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz geregelte Rückverfolgbarkeit entsprechend auf die Verarbeitungsstufen innerhalb der Lebensmittelunternehmen erweitert werden. Dies würde indes dazu führen, dass die üblicherweise an sicherheitsrelevante Sachverhalte geknüpften Systeme zur Rückverfolgbarkeit auf reine Qualitäts- und Informationsmerkmale ausgeweitet würde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für ein nicht sicherheitsrelevantes Merkmal vergleichbar strenge Anforderungen gelten sollen wie für gesundheitsrelevante Risiken. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Lieferketten im Fleischerhandwerk wenig komplex sind, so dass beispielsweise bereits über Lieferpapiere entsprechende Rückschlüsse möglich sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausgestaltung der Rückverfolgbarkeitsanforderungen weder systemgerecht noch verhältnismäßig.\r\n6\r\n4.\r\nZu kurze Übergangsfristen\r\nVor dem Hintergrund der im Referentenentwurf vorgesehenen Erweiterungen sind die in § 29 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz enthaltenen Übergangsfristen deutlich zu kurz angesetzt. Mit der Neuregelung würde erheblicher Anpassungsbedarf in den Unternehmen entstehen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der verpflichtenden Kennzeichnung mit innerbetrieblichen Maßnahmen einhergeht, da neue Anforderungen an die Warenströme und die Dokumentation entstehen. Dies setzt auch eine entsprechende Schulung des Personals voraus.\r\n5.\r\nUnzureichende Umsetzung des „One in, one out“-Grundsatzes\r\nIm Entwurf wird zwar auf den „One in, one out“-Grundsatz verwiesen, mit dem bei neu entstehender bürokratischer Belastung gleichzeitig bereits bestehende Belastung beseitigt werden soll. Soweit der Entwurf mithin darauf abstellt, dass entsprechende Entlastungen erst später benannt werden sollen, steht dies im Widerspruch zu dem genannten Grundsatz. Ohne eine konkrete Festlegung bleibt der Verweis auf diesen Grundsatz rein deklaratorisch und entfaltet keine tatsächliche entlastende Wirkung für die betroffenen Unternehmen.\r\n6.\r\nZweifel an Darstellung und Umfang des Erfüllungsaufwands\r\nAngesichts des erweiterten Umfangs der im Referentenentwurf vorgesehenen Ausdehnung der Kennzeichnung erscheint die dargestellte Höhe des Erfüllungsaufwands nicht plausibel. Die Einbeziehung weiterer Vertriebswege, Produktkategorien und Verarbeitungsstufen führt zu einer deutlichen Zunahme der Komplexität der Kennzeichnung und der damit verbundenen organisatorischen, technischen und personellen Anforderungen in den betroffenen Branchen. Vor diesem Hintergrund ist zu bezweifeln, dass der tatsächliche Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen im Entwurf zutreffend abgebildet wird.\r\nIV.\r\nZusammenfassende Bewertung des Referentenentwurfs\r\nDie beschriebenen Anforderungen wirken sich nicht für alle Marktteilnehmer gleichermaßen aus. Insbesondere handwerklich geprägte Betriebe sind aufgrund ihrer kleineren Betriebsstrukturen, ihrer flexiblen Produktionsweise und ihrer unmittelbaren Kundenbeziehungen stärker betroffen als industriell organisierte Unternehmen oder der Lebensmitteleinzelhandel. Die geplante Verdichtung der verpflichtenden Haltungskennzeichnung erfasst praktisch die gesamte Produktpalette und sämtliche Tätigkeitsbereiche einer modernen Fleischerei, das heißt von der klassischen Bedientheke über vorverpackte Lebensmittel bis hin zur Außer-Haus-Verpflegung. Gerade die kleinen und mittleren Betriebe des Fleischerhandwerks verfügen jedoch nur über begrenzte personelle und technische Ressourcen, nicht jedoch über komplexe softwaregestützte IT-Systeme oder eigene Compliance-Abteilungen. Die zusätzlichen Anforderungen führen daher zu einer überproportionalen Belastung und folglich zu strukturellen Wettbewerbsnachteilen dieser Betriebe. Eine Beschleunigung des Strukturwandels könnte die Folge sein.\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband ist daher insgesamt der Ansicht, dass der Referentenentwurf grundsätzlich überarbeitungswürdig ist. Darüber hinaus regt er zur Vermeidung der beschriebenen unerwünschten negativen Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen an, diese aus dem Anwendungsbereich des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes herauszunehmen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-30"}]},{"statementNumber":"SG2606220015","regulatoryProjectNumber":"RV0024123","regulatoryProjectTitle":"Praxisnahe Ausgestaltung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/e8/767156/Stellungnahme-Gutachten-SG2606220015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V. • Kennedyallee 53 • 60596 Frankfurt/Main\r\nHerrn\r\nJens Behrens MdB\r\nDeutscher Bundestag\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nPer E-Mail\r\njens.behrens@bundestag.de\r\nTierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG)\r\nSehr geehrter Herr Behrens,\r\nvielen Dank für das freundliche und zielführende Gespräch in dieser Woche. Vor allem Ihre Zusage, dass im Zuge der Änderung des THKG eine möglichst bürokratiearme und unkomplizierte Handhabung der Vorschriften für die Un-ternehmen des Fleischerhandwerks sichergestellt wird, habe ich natürlich sehr begrüßt.\r\nWie im Gespräch deutlich wurde, macht uns in diesem Zusammenhang noch Sorge, dass der vorliegende Gesetzesentwurf diesem Ziel an einigen Stellen widerspricht, weswegen es hier in diesem Sinne dringenden Überarbeitungs-bedarf gibt.\r\nGrundsätzlich belastet uns die massive Ausweitung des Geltungsbereichs; nicht nur auf den Außer-Haus-Verzehr, sondern dadurch und gleichzeitig auch auf die verarbeitete Ware, also praktisch den gesamten Sortimentsbereich ei-ner handwerklichen Fleischerei.\r\nDer vielleicht wichtigste Punkt ist jedoch die vorgesehene Regelung zur Kenn-zeichnung nicht vorverpackter Produkte (also im Bedienverkauf). Es ist nicht ersichtlich, warum in einer Gaststätte ein einfacher Aushang ausreicht, in einer Fleischerei aber zwingend eine Kennzeichnung am Produkt oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgen soll. Welcher Informationsgewinn ein solcher Schilderwald in der Theke für den Verbraucher haben soll, ist nicht zu begrün-den. Übrigens: Bei der vorgeschriebenen Herkunftskennzeichnung genügt der Aushang. Warum das hier nicht ausreichen soll, ist völlig unverständlich.\r\nMehr noch: Im Bedienverkauf wäre sogar die mündliche Information durch das sachkundige Verkaufspersonal vollkommen ausreichend, so wie es beispiels-weise bei der gesundheitsrelevanten Allergeninformation auch möglich ist.\r\nDeutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53\r\n60596 Frankfurt am Main\r\nTel. 0 69 / 6 33 02 – 0\r\nFax 0 69 / 6 33 02 – 150\r\nE-Mail:\r\ninfo@fleischerhandwerk.de\r\nwww.fleischerhandwerk.de\r\nVR 5951 (Frankfurt am Main)\r\n8. Mai 2026\r\n2\r\nWohlgemerkt, hier geht es nicht um Sicherheit oder Gesundheit, sondern allein\r\num eine Information für den Verbraucher. Warum also gelten hier strengere\r\nRegeln, die die Anwendung unverhältnismäßig verkomplizieren?\r\nDas Gesetz muss zumindest in diesem Punkt unbedingt nachgebessert werden,\r\ndamit die Zusage der machbaren Umsetzung, die uns von verschiedener\r\nSeite gegeben wurde (auch aus dem BMLEH und der Unionsfraktion heraus),\r\ntatsächlich Wirklichkeit wird.\r\nErgänzend haben wir diesem Schreiben die Stellungnahme beigelegt, die wir\r\nim Rahmen der Verbändeanhörung zum vorliegenden Entwurf abgegeben haben.\r\nWir wissen Ihre Unterstützung in dieser Sache sehr zu schätzen. Es ist aus\r\nganz unterschiedlichen Gründen enorm wichtig, dass die bürokratischen und\r\norganisatorischen Zusatzbelastungen, die durch das Gesetz auf die Betriebe\r\nzukommen, so gering wie möglich gehalten werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHER FLEISCHER-VERBAND\r\nHerbert Dohrmann\r\nPräsident"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-05-08"}]},{"statementNumber":"SG2609100004","regulatoryProjectNumber":"RV0024123","regulatoryProjectTitle":"Praxisnahe Ausgestaltung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/70/846916/Stellungnahme-Gutachten-SG2609100004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nKernargumente des Deutschen Fleischer-Verband e.V zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG)\r\nFrankfurt am Main, 31.08.2026\r\n\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. (DFV) vertritt die Interessen der rund 10.000 Betriebe des Fleischerhandwerks in Deutschland. Die zumeist inhabergeführten Handwerksunternehmen sind wesentlicher Bestandteil der regionalen Kreisläufe. Sie versorgen die Verbraucherschaft vor Ort mit traditionellen und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs und verschaffen etwa 133.000 Beschäftigten einen Arbeitsplatz. Die Unternehmen pflegen langjährige Vertragsbeziehungen zu ihren Lieferanten und auch zu Landwirten und Tierhaltern. Sie achten auf Nachhaltigkeit, Tierwohl, Regionalität und kurze Transportwege bei der Schlachtung. Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz soll die Kennzeichnung loser und verpackter Lebensmittel tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Haltung regeln und führt so auch in den Unternehmen des Fleischerhandwerks zu einer starken Betroffenheit.\r\n\r\nInsbesondere in der aktuell geltenden Version von 2023 würden für das Fleischerhandwerk ohne umfassende Anpassungen unverhältnismäßige bürokratische Lasten entstehen, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erwarteten Informationsgewinn der Verbraucherschaft stehen würden. \r\n\r\nDie bereits wiederholten Verschiebungen der Umsetzungsfrist des Gesetzes verdeutlichen, dass bei der praktischen Umsetzung erheblicher Anpassungsbedarf besteht und praxistaugliche Lösungen entwickelt werden müssen. Die Dringlichkeit der bestehenden Bedenken hat an zusätzlicher Bedeutung gewonnen, nachdem die EU-Kommission in einer ausführlichen Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des THKG weitreichende Kritik an dem zu notifizierenden Entwurf geäußert und eine Umsetzung der Änderungen in der aktuellen Version faktisch unmöglich gemacht hat. \r\n\r\nFür die Unternehmen des Fleischerhandwerks sind die folgenden Punkte von besonderer Bedeutung:\r\n\r\n1. Praxistaugliche Umsetzung an der Ladentheke statt Schilderwald\r\nNeben zahlreichen zusätzlichen Melde- und Registrierungspflichten, sieht insbesondere die aktuelle Version des THKG eine Kennzeichnung der losen Ware auf einem Schild am oder in unmittelbarer Nähe des Lebensmittels vor. Diese Umsetzung verkennt die bestehenden Vorteile des direkten Kundenkontaktes an der Ladentheke. Im unmittelbaren 1:1- Gespräch der Kundschaft mit dem Fachpersonal an der Theke, besteht die Möglichkeit zu einer ausführlichen Aufklärung der Kundinnen und Kunden weit über die Erfordernisse des THKG hinaus. Zudem sind Nachfragen jederzeit möglich. Die Kennzeichnung auf Schildern hingegen, würde die Übersichtlichkeit in der Theke stark erschweren und stattdessen einen hohen bürokratischen Aufwand bei der Erstellung und Zuordnung der Kennzeichnung erfordern. \r\nGerade bei einer Vielzahl unterschiedlicher Produkte und wechselnden Angeboten führt die produktbezogene Kennzeichnung zu einem erheblichen organisatorischen und bürokratischen Aufwand. Vereinfachte Informationsmöglichkeiten könnten die praktische Umsetzung deutlich erleichtern, ohne die Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher wesentlich einzuschränken. \r\nZumindest die Kennzeichnung über einen allgemeinen Aushang sollte, insbesondere bei überwiegend gleicher Haltung, möglich sein. Dieses Vorgehen hat sich bei der Herkunftskennzeichnung bereits bewährt. Es ist nicht nachvollziehbar wieso für die Kennzeichnung der Haltung abweichende Regeln gelten sollen. Insbesondere im Sinne des Bürokratieabbaus sollte hier eine Vereinheitlichung angestrebt werden.\r\n\r\n2. Eingeschränkte Flexibilität durch fehlendes „Downgrading“ erschwert die praxisgerechte Kennzeichnung\r\nDie Vorgaben des aktuellen THKG sehen keine explizite Möglichkeit des Downgradings von Produkten vor. Die Möglichkeit, Fleisch aus einer höheren Haltungsform mit der Angabe „mindestens“ einer niedrigeren Haltungsform zu kennzeichnen, würde die Kennzeichnung und vor allem die Rückverfolgbarkeit im Fleischerhandwerk jedoch erheblich vereinfachen und die Umsetzbarkeit der vorgesehenen Maßnahmen in bestimmten Fällen überhaupt erst praxisnah ermöglichen. Ohne Downgrading wäre bei Produkten, die nicht ausschließlich aus einer einzigen Haltungsform stammen, ein aufwändiges System zur Rückverfolgbarkeit mit innerbetrieblicher Warentrennung und getrennter Kennzeichnung erforderlich. Vor allem in Zeiten mit Verkaufsspitzen, in denen ein geringer Zukauf regelmäßig getätigt wird, würde dies die ohnehin schon angespannte Personalsituation in kleinen und mittleren Handwerksbetrieben zusätzlich belasten. Gleichzeitig würde eine möglichst verlustfreie und wirtschaftlich sinnvolle Vermarktung höherwertiger Ware ermöglicht. \r\n\r\n3. Ungleichbehandlung durch fehlende Einbeziehung importierter Ware\r\nOhne die ursprünglich geplanten Anpassungen, würde keine verpflichtende Teilnahme ausländischer Waren an der Kennzeichnung erfolgen. Werden inländische und \r\nimportierte Waren nicht gleichermaßen von der verpflichtenden Kennzeichnung erfasst, entstehen Wettbewerbsnachteile für die heimische Erzeugung und Vermarktung. Inländische Betriebe müssen zusätzliche Anforderungen an Kennzeichnung, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit erfüllen, während vergleichbare Importware diesen Pflichten nicht unterliegt. Dies ist mit erheblichem bürokratischem Aufwand und hohen Kosten verbunden.\r\nAls Folge könnten, über den Umweg des Imports, auch aus Kostengründen, schlechtere Haltungsformen ohne Kennzeichnung bei deutschen Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommen. Dies schränkt die Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher ein. Auch das Ziel einer Verbesserung des Tierwohls wird nur unzureichend erreicht, wenn auf nicht entsprechend gekennzeichnete Importware ausgewichen werden kann.\r\n\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband (DFV) bewertet eine Anwendung der ursprünglichen Fassung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes weiterhin kritisch. Die zahlreichen Diskussionen und Anpassungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass eine praxistaugliche Ausgestaltung notwendig ist, um den unterschiedlichen betrieblichen Strukturen angemessen Rechnung zu tragen.\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum ein über lange Zeit sehr ausführlich diskutierter Konsens zur Anpassung des THKG nun doch nicht zur Anwendung kommen sollte. Auch wenn im Hinblick auf die bestehende Kritik der EU-Kommission weitere Anpassungen notwendig werden oder das bestehende Gesetz als solches grundlegend überdacht werden muss. Aus Sicht des DFV sollte die weitere Umsetzung daher möglichst bürokratiearm, praktikabel und rechtssicher gestaltet werden. Dabei sollten insbesondere die bereits erarbeiteten Vereinfachungen, faire Wettbewerbsbedingungen sowie angemessene Übergangsfristen berücksichtigt werden. Möglicherweise wäre die vom DFV seit Beginn der Diskussionen zur Haltungskennzeichnung immer wieder eingebrachte Anpassung der Tierschutzvorgaben auf europäischer Ebene doch ein sinnvolleres Ziel, als ein völlig bürokratisch überlastetet Gesetz mit fraglichen Informationsgewinn für Verbraucherinnen und Verbraucher. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-08-31"}]},{"statementNumber":"SG2606220013","regulatoryProjectNumber":"RV0025367","regulatoryProjectTitle":"Bürokratieabbau in der Lebensmittelwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/d8/767158/Stellungnahme-Gutachten-SG2606220013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53 ∙ D-60596 Frankfurt/Main ∙ Telefon +49 (0)69-63302-0\r\nwww.fleischerhandwerk.de ∙ info@fleischerhandwerk.de\r\nEingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R004605\r\nStellungnahme des Deutschen Fleischer-Verbandes e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie weiterer Bereiche\r\nFrankfurt, 22. Juni 2026\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. vertritt die Interessen der rund 10.000 Betriebe des Fleischerhandwerks. Diese Unternehmen repräsentieren einen wichtigen Teil der regionalen Vermarkungskette von Fleisch und Wurstwaren. Sie stehen traditionell für Qualität und einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren. Insbesondere die engen, zum Teil unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zur bäuerlichen Landwirtschaft sowie der direkte Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern sorgen für ein hohes Maß an Transparenz und ein vertrauensbildendes Wirtschaften. Gleichzeitig sehen sich die Unternehmen des Fleischerhandwerks mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand konfrontiert. Dieser resultiert insbesondere aus der hohen Regelungsdichte des Lebensmittelrechts sowie dessen fortlaufender Weiterentwicklung und den damit verbundenen Dokumentations-, Nachweis- und Meldepflichten.\r\nDer DFV begrüßt die Zielsetzung des Referentenentwurfs, die öffentliche Verwaltung zu modernisieren und zu vereinfachen. Ausdrücklich teilt der DFV die Feststellung, dass dem Bürokratieabbau dabei eine entscheidende Rolle zukommt und dass gerade die Ernährungswirtschaft, zu der auch das Fleischerhandwerk zählt, in besonderem Maße von überbordender Bürokratie betroffen ist. Die daraus abgeleitete Zielsetzung, diesen Sektor kontinuierlich zu entlasten, strukturelle Vereinfachungen vorzunehmen und behördliche Verwaltungsabläufe zu bündeln, ist daher nicht nur folgerichtig, sondern zum Erhalt handwerklicher Strukturen unabdingbar.\r\nAngesichts der stetig zunehmenden bürokratischen Anforderungen im Lebensmittelrecht – exemplarisch sei auf die Einführung der verpflichtenden Tierhaltungskennzeichnung verwiesen – sind hierzu eine konsequente Anwendung der „One in, one out“-Regel sowie eine kontinuierliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit bestehender Verpflichtungen unerlässlich. Nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass neue Regelungen die Entlastungswirkungen einzelner Bürokratieabbauvorhaben bereits nach kurzer Zeit wieder aufzehren.\r\nDa es sich bei dem Gesetzesentwurf um ein erstes sektorspezifisches Bürokratierückbaugesetz handeln soll, bietet sich der DFV wie schon bisher als Gesprächspartner für Anregungen für weitere Entlastungsschritte an. Der DFV bringt seit\r\n2\r\nvielen Jahren konkrete Vorschläge zur Vereinfachung und Verschlankung gesetzlicher Pflichten in politische Gespräche und Gesetzgebungsverfahren ein. Beispielhaft seien die Anpassung der sogenannten Drittelregelung bei der Zulassungspflicht betriebseigener Filialen sowie eine Vereinfachung der Dokumentationsanforderungen bei der Beseitigung tierischer Nebenprodukte genannt.\r\nVor diesem Hintergrund werden die in Artikel 2 des Referentenentwurfs vorgesehenen Änderungen der §§ 44, 44a und 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) als erste Schritte zu einem wünschenswerten spürbaren Bürokratieabbau ausdrücklich begrüßt. Insbesondere der Wegfall der Meldepflichten nach § 44 Abs. 4, 4a, 5 und 5a LFGB würde zu einer Entlastung der betroffenen Unternehmen und Laboratorien führen.\r\nDies gilt insbesondere für Meldungen im Zusammenhang mit Freigabeuntersuchungen oder im Rahmen von Haltbarkeitsstudien, bei denen die bestehenden Meldepflichten in der Praxis häufig einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen, ohne dass hieraus ein zusätzlicher Nutzen für die Lebensmittelsicherheit erkennbar wäre. Entsprechende freiwillige Eigenkontrollen dienen vornehmlich der frühzeitigen Risikoerkennung und der kontinuierlichen Verbesserung betrieblicher Prozesse. Der Wegfall der Meldepflichten könnte dazu beitragen, Missverständnisse bei der Bewertung von Untersuchungsergebnissen ohne unmittelbare Risikorelevanz für Verbraucherinnen und Verbraucher zu vermeiden. Sowohl die Unternehmen als auch die örtlich zuständigen Behörden könnten dadurch ihre personellen Ressourcen stärker auf tatsächliche Risiken für die Lebensmittelsicherheit konzentrieren. Auch würde sich durch den Wegfall der nationalen Sondermeldepflichten schließlich keine Änderung der europarechtlich vorgesehenen Verantwortlichkeiten und Anforderungen ergeben."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-22"}]},{"statementNumber":"SG2608120006","regulatoryProjectNumber":"RV0027773","regulatoryProjectTitle":"Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/94/830157/Stellungnahme-Gutachten-SG2608120006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V. • Kennedyallee 53 • 60596 Frankfurt/Main\r\nHerrn\r\nPeter Aumer MdB\r\nDeutscher Bundestag\r\nCDU/CSU-Fraktion\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nNeuordnung der geringfügigen Beschäftigung\r\nSehr geehrter Herr Aumer,\r\nder Deutsche Fleischer-Verband vertritt die rund 9.000 handwerklichen Flei-schereien in Deutschland. Dabei handelt es sich ganz überwiegend um kleine und mittlere Betriebe, die große Mehrzahl mit weniger als 30 Beschäftigten. Die Unternehmen leisten einen wichtigen Beitrag zur verbrauchernahen Ver-sorgung mit hochwertigen Lebensmitteln.\r\nWir begrüßen grundsätzlich, dass die Regierungskoalition eine Reihe von Re-formen angeschoben hat, die einerseits Unternehmen und Beschäftigte ent-lasten und andererseits die sozialen Sicherungssysteme stabilisieren und da-mit weitere Beitragssteigerungen verhindern sollen. Hier gibt es einige vielver-sprechende Ansätze. Die konkreten Gesetzgebungsverfahren bleiben natür-lich abzuwarten, aber insgesamt erscheinen uns die Vorschläge ausgewogen und die Belastungen im Rahmen des Möglichen gerecht verteilt. Dennoch gibt es Punkte, die uns Sorgen bereiten.\r\nEine der Maßnahmen, die diskutiert werden, betrifft die Reform der Minijobs. Wesentliche Einschränkungen oder gar die vollständige Abschaffung dieser vergleichsweise unbürokratischen Beschäftigungsform werden erwogen. Wir haben unsere Mitgliedsunternehmen befragt, welche Bedeutung solche ge-ringfügigen Beschäftigungen für sie haben und welche Erwartungen sie mit den jetzt diskutierten Reformvorschlägen verbinden.\r\nAllein schon die außergewöhnlich hohe Beteiligung von über 700 Betrieben zeigt, wie groß die Bedenken sind, die sich wegen dieser politischen Pläne er-geben. Die größte Sorge ist, dass Minijobber kündigen werden, falls diese für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer attraktive Beschäftigungsform wegfällt. Es wird nicht erwartet, dass das Ziel, Minijobber in sozialversiche-\r\nDeutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53\r\n60596 Frankfurt am Main\r\nTel. 0 69 / 6 33 02 – 0\r\nFax 0 69 / 6 33 02 – 150\r\nE-Mail:\r\ninfo@fleischerhandwerk.de\r\nwww.fleischerhandwerk.de\r\nVR 5951 (Frankfurt am Main)\r\n27. Juli 2026\r\n2\r\nrungspflichtige Beschäftigungen zu überführen, erreicht werden kann. Eine\r\nVerschärfung des Arbeitskräftemangels wäre die Folge.\r\nWir haben Ihnen die Auswertung der Befragungsergebnisse beigelegt. Sie\r\nkönnen dort auch entnehmen, welche Personenkreise heute in unserem\r\nHandwerk in Minijob-Verhältnissen beschäftigt sind. Insbesondere bei Ruheständlern,\r\njungen Menschen in Schule oder Studium sowie bei Beschäftigten,\r\ndie sich etwas hinzuverdienen wollen, ist der Minijob die attraktive Beschäftigungsform.\r\nDie Sorge ist groß, dass diese unverzichtbaren Mitarbeiterinnen\r\nund Mitarbeiter für unser Handwerk verloren gehen, wenn es hier zu gravierenden\r\nEinschnitten kommt.\r\nWir möchten Sie sehr bitten, diese Sorgen ernst zu nehmen und bei Ihren Beratungen\r\nim Bundestagsausschuss darauf zu achten, dass hier nicht großer\r\nSchaden für Beschäftigte und Unternehmen entsteht.\r\nSehr gerne möchten wir in einem ergänzenden Gespräch die Sichtweisen der\r\nhandwerklichen Unternehmer näher erläutern. Wir werden uns erlauben, diesbezüglich\r\nauf Ihr Büro zuzukommen, und hoffen, dass ein solcher Austausch\r\nstattfinden kann.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHER FLEISCHER-VERBAND\r\nHerbert Dohrmann Martin Fuchs\r\nPräsident Hauptgeschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-27"}]},{"statementNumber":"SG2608120007","regulatoryProjectNumber":"RV0027774","regulatoryProjectTitle":"Lebensmittelverschwendung auf praxisrelevante Bereiche beschränken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/9b/830173/Stellungnahme-Gutachten-SG2608120007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Deutschen Fleischer-Verbandes e.V. zum \r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des \r\nKreislaufwirtschaftsgesetzes \r\nFrankfurt, 7. August 2026 \r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. (DFV) vertritt die Interessen der rund 10.000 \r\nBetriebe des Fleischerhandwerks. Diese Unternehmen repräsentieren einen wichtigen \r\nTeil der regionalen Vermarkungskette von Fleisch und Wurstwaren. Sie stehen \r\ntraditionell für Qualität und einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren. \r\nInsbesondere die engen, zum Teil unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zur bäuerlichen \r\nLandwirtschaft sowie der direkte Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern sorgen \r\nfür ein hohes Maß an Transparenz und ein vertrauensbildendes Wirtschaften.  \r\nDer Referentenentwurf sieht die Ergänzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes um einen \r\n§ 33a vor, mit dem ein Programm zur Vermeidung und Erfassung von \r\nLebensmittelabfällen geschaffen werden soll. Das Fleischerhandwerk wäre hiervon als \r\nTeil der Lebensmittelkette unmittelbar betroffen. \r\nDer Deutsche Fleischer-Verband begrüßt das mit dem Programm verfolgte Ziel, \r\nLebensmittelabfälle entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette weiter \r\nverringern zu wollen. Vor dem Hintergrund, dass ein erheblicher Teil der \r\nLebensmittelabfälle in Privathaushalten anfallen, sind die vorgesehenen \r\nUnterstützungen von Maßnahmen zu Verhaltensänderungen sowie \r\nInformationskampagnen zur Sensibilisierung für die Vermeidung von \r\nLebensmittelabfällen als grundsätzlich positiv zu bewertet. Dies gilt auch für die \r\nFörderung von Aus- und Weiterbildung und Kompetenzentwicklung sowie die \r\nErleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten für kleine und \r\nmittlere Unternehmen. \r\nBei der weiteren Ausgestaltung eines Programms zur Vermeidung von \r\nLebensmittelabfällen sind jedoch die individuellen Ausgangslagen der unterschiedlichen \r\nBranchen und der einzelnen Unternehmen zu berücksichtigen. Gerade im \r\nFleischerhandwerk besteht aufgrund der verwendeten hochwertigen Rohstoffe eine \r\nethische und wirtschaftliche Motivation, Lebensmittelverluste weitestgehend \r\nauszuschließen. Dies geschieht durch eine bedarfsgerechte Produktion der selbst \r\nhergestellten traditionellen Lebensmittel. Dabei kann der Rohstoff Fleisch durch \r\nhandwerkliche Verarbeitung zudem haltbar gemacht werden. \r\nDeutscher Fleischer-Verband e.V. \r\nKennedyallee 53 ∙ D-60596 Frankfurt/Main ∙ Telefon +49 (0)69-63302-0 \r\nwww.fleischerhandwerk.de ∙ info@fleischerhandwerk.de \r\nEingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R004605 \r\nDie im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen sind dabei zudem auf tatsächlich \r\nvermeidbare Lebensmittelabfälle zu beschränken. So können beispielsweise tierische \r\nNebenprodukte, die bei der Schlachtung anfallen und die zwar prinzipiell als \r\nLebensmittel einzustufen sind, aber die wirtschaftlich mangels entsprechender \r\nNachfrage nicht zu verwerten sind, nicht tatsächlich vermieden werden. \r\nUm die Unternehmen bei der Erfassung und Umsetzung der Reduktionsziele nicht durch \r\nzusätzliche bürokratische Anforderungen weiter zu belasten, sind bei einer \r\nErfolgskontrolle der getroffenen Maßnahmen weitere zusätzliche betriebliche \r\nDokumentationen zu vermeiden. \r\nDer DFV hält es für erforderlich, dass diese Anforderungen nicht erst in der weiteren \r\nAusgestaltung des Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, sondern \r\nbereits im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst zu verankern sind, um insbesondere kleine \r\nund mittlere Unternehmen vor unverhältnismäßigen Zusatzbelastungen zu bewahren. \r\n2 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-08-07"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}