{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:02:14.690+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R004605","registerEntryDetails":{"registerEntryId":53685,"legislation":"GL2024","version":11,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R004605/53685","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/49/fd/510737/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R004605-2025-04-17_13-55-27.pdf","validFromDate":"2025-04-17T13:55:27.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-15T13:00:34.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-10-24T13:51:54.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-08T08:39:50.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-05-20T09:12:30.000+02:00","lastUpdateDate":"2025-04-17T13:55:27.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":53685,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004605/53685","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-17T13:55:27.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-15T13:00:34.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52247,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004605/52247","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-25T13:56:05.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-17T13:55:27.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50685,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004605/50685","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-18T14:12:01.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-25T13:56:05.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45807,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004605/45807","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-24T13:51:54.000+02:00","validUntilDate":"2025-02-18T14:12:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":37590,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004605/37590","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-08T08:39:50.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-24T13:51:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutscher Fleischer-Verband e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Hierdurch droht neuer bürokratischer Aufwand für die Unternehmen des Fleischerhandwerks.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016045","title":"Anpassung der TA Luft an EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das nationale Recht muss an die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung angepasst werden. Neben der gesetzlichen Verankerung in einem Mantelgesetz und einer Mantelverordnung ist auch eine Anpassung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vorgesehen. DIese sehen unter anderem neue Messpflichten beim Betrieb von Räucheranlagen vor, die zur Herstellung von Lebensmitteln betrieben werden. Der Deutsche Fleischer-Verband e.V: setzt sich für eine praxistaugliche und bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie für die Unternehmen des Fleischerhandwerks ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 4 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":7,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000569","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Tierschutzgesetzs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/88/05/271335/Stellungnahme-Gutachten-SG2405060014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Änderung des Tierschutzgesetzes und des\r\nTiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes\r\n29. Februar 2024\r\n\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. (DFV) vertritt die Interessen der rund 10.500 Betriebe des Fleischerhandwerks in Deutschland. Die zumeist inhabergeführten Handwerksunternehmen sind wesentlicher Bestandteil der regionalen Kreisläufe. Sie versorgen die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Ort mit frischen, traditionellen und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus der Region und verschaffen rund 133.000 Beschäftigten einen Arbeitsplatz. Das Fleischerhandwerk zeichnet sich insbesondere durch die große Vielfalt des Sortiments und die zahlreichen individuellen und regionalen Spezialitäten aus. Diese werden von den vielen Stammkunden vor Ort sehr geschätzt.\r\n\r\nDabei betreiben nach wie vor viele der kleinen und handwerklichen Unternehmen noch heute eine eigene Schlachtung. Durch stetig wachsende bürokratische Auflagen und den Fachkräftemangel, aber auch durch den Rückgang der regionalen Tierhaltung gerät die Schlachtung im Fleischerhandwerk immer weiter unter Druck. Weitere Belastungen sind daher unbedingt zu vermeiden. Ein Wegfall der regionalen Schlachtstätten würde die regionalen Kreisläufe empfindlich stören und den Strukturwandel der Landwirtschaft weiter beschleunigen.\r\n\r\nArtikel 1 des Gesetzesentwurfs sieht einen neuen § 4d TierSchG-E vor, der eine Pflicht zur Installation einer offen sichtbaren optisch-elektronischen Einrichtung mit dem Zweck der Anfertigung und Bereitstellung von Videoaufzeichnungen von Tieren und der mit den Tieren arbeitenden Personen im Zusammenhang mit der Schlachtung enthält. Eine entsprechende Verpflichtung könnte die handwerkliche Schlachtung aufgrund der damit verbundenen finanziellen, personellen und organisatorischen Auflagen gefährden.\r\n\r\nDer DFV begrüßt daher ausdrücklich die in § 4 Abs. 2 S. 1 TierSchG-E enthaltene Ausnahme solcher Schlachtunternehmen von der Pflicht nach § 4d Abs. 1 S. 1 TierSchG-E, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 keinen Tierschutzbeauftragten benennen müssen.\r\n\r\nDiese Ausnahme ist sachlich gerechtfertigt, da aufgrund der deutlich geringeren Schlachtzahlen eine entsprechend geringere Gefahr von Tierschutzverstößen besteht. Die Schlachtung ist in aller Regel nicht Hauptzweck der geschäftlichen Tätigkeit, so dass überwiegend nur an einzelnen Tagen der Woche geschlachtet wird. Bei der Schlachtung im Fleischerhandwerk wird zudem ausschließlich ausgebildetes Personal mit entsprechender Sachkunde, die den gesamten Schlachtvorgang umfasst, eingesetzt. Die Schlachtung erfolgt dabei ohne Zeitdruck und mit hoher Konzentration, so dass eine individuelle, auf das Einzeltier angepasste Betreuung während des gesamten Schlachtprozesses und damit ein auf das individuelle Tier abgestimmter Umgang möglich ist. Daraus folgt schließlich ein geringeres Risiko der Gefahrverwirklichung. Die Ausnahme entspricht daher sowohl dem risikoorientierten Ansatz der Kontrolldichte als auch der in der europäischen Verordnung fixierten Risikobewertung, nach der ein Tierschutzbeauftragter nicht erforderlich ist.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund bedarf die in § 4d Abs. 2 S. 2 TierSchG-E enthaltene Ermächtigungsgrundlage, nach der die zuständige Behörde eine Videoüberwachung für die in § 4d Abs. 2 S. 1 TierSchG-E ausgenommenen Einrichtungen im Falle tatsächlicher Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften anordnen kann, einer Konkretisierung. Aufgrund der zu erwartenden weitreichenden Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen ist das Ermessen der Behörden zur Anordnung der Anfertigung von Videoaufzeichnungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beschränken. Zum einen können Anhaltspunkte oder Verdachtsfälle für eine Anordnung nicht ausreichend sein. Hier sind zuvor weitere Untersuchungen und zielgerichtete Kontrollen durch die zuständigen Behörden als mildere Mittel möglich. Zum anderen muss es sich um relevante und wesentliche Verstöße im Zusammenhang mit der Schlachtung handeln.\r\n\r\nUnabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass die behördliche Kontrolle entgegen dem Wortlaut des § 4d Abs. 1 S. 1 TierSchG-E nicht der Feststellung etwaiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, sondern vielmehr der Kontrolle der Einhaltung der dort formulierten Anforderungen dient. Auch wenn bei Kontrollen in Schlachtbetrieben in der Vergangenheit zweifelsohne Verstöße festgestellt wurden, ist eine solche vorweggenommene und kategorische Bewertung im Gesetzestext nicht sachgerecht. In diesem Zusammenhang ist ohnehin fraglich, ob durch Videoaufzeichnungen tatsächlich spezifische Vorgänge der Schlachtung abschließend beurteilt werden können oder ob nicht allenfalls allgemeine, organisatorische und strukturelle Vorgehensweisen abgebildet werden.\r\n\r\nSofern die Einführung auf eigene Kosten geschehen soll, sei anzumerken, dass die in der Begründung zum Erfüllungsaufwand genannten Beträge mitunter zu gering angesetzt sein dürften. Gerade in den oftmals an einem Standort gewachsenen Unternehmen des Fleischerhandwerks könnte im Hinblick auf den in § 4 Abs. 3 TierSchG-E genannten weiten Umfang der relevanten Bereiche der Einsatz vieler Aufzeichnungsgeräte notwendig werden, so dass abhängig von den technischen Anforderungen weitaus höhere Anschaffungskosten zu erwarten wären. Dies hängt schließlich nicht nur von der Anzahl der notwendigen Geräte, mit der auch die Kosten für die Wartung steigen, sondern schließlich auch von den technischen Anforderungen an die Systeme ab.\r\n\r\nNicht nachvollziehbar ist dabei, weshalb sich die Videoüberwachung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 TierSchG-E auch auf den gesamten Zeitraum zwischen der Beendigung der Entladung und dem Beginn der Betäubung erstrecken soll. Auch im Fleischerhandwerk ist es üblich, dass Tiere nach dem Entladen nicht sofort geschlachtet, sondern zuvor noch für eine meist überschaubare Zeit aufgestallt werden. Dies dient nicht immer nur logistischen Gründen, sondern auch der Beruhigung der Tiere nach dem Transport. Für eine Videoüberwachung der Aufstallung besteht indes kein begründetes Erfordernis. Zum einen können die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben zur Ausstattung der Räumlichkeiten während der üblichen Kontrolle erfolgen. Zum anderen findet auch in den Betrieben, deren Geschäftszweck die Tierhaltung ist, keine entsprechende Überwachung bei der Aufstallung oder dem Treiben zur Verladung statt.\r\n\r\nNicht hinreichend ersichtlich ist, in welcher Form die angefertigten Aufzeichnungen der zuständigen Behörde nach § 4d Abs. 4 TierSchG-E zum Abruf bereitgestellt werden sollen und in welcher Form der Zugriff der zuständigen Behörde erfolgt. Soweit eine tägliche Bereitstellung in gängigem Format gefordert wird, so sollte dies auch durch Inaugenscheinnahme durch Behördenvertreterinnen und -vertreter im Schlachtunternehmen selbst erfolgen können.\r\n\r\nSofern nach § 4d Abs. 6 TierSchG-E das Bundesministerium ermächtigt werden soll, die technischen Einzelheiten mittels einer Rechtsverordnung regeln zu können, sollte der Gesetzestext dahingehend ergänzt werden, dass hierbei auch die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen im Hinblick auf die Umsetzbarkeit berücksichtigt werden müssen. Eine einheitliche Festlegung der technischen Anforderungen, die sowohl industrielle Schlachtanlagen als auch kleine Handwerksunternehmen abdeckt, wäre sachlich nicht gerechtfertigt und mithin unverhältnismäßig. Die Vorgaben zur Errichtung einer Videoüberwachung und damit die technischen Anforderungen an diese müssen neben der Geeignetheit zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben auch notwendig sein und eine gewisse Flexibilität zulassen. So wäre es in Kleinbetrieben mit nur einer überschaubaren Anzahl von Schlachtungen beispielsweise denkbar, dass tierschutzrelevante Vorgänge nicht mit fest installierten Kamerasystemen, sondern beispielsweise mit beweglichen Geräten wie Smartphones bei automatischer Synchronisierung in einer Cloud festgehalten werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Handwerk die wesentlichen Betäubungsparameter bei der Betäubung von Schweinen zusätzlich aufgezeichnet werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000569","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Tierschutzgesetzs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/1c/482689/Stellungnahme-Gutachten-SG2502180015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53 ∙ D-60596 Frankfurt/Main ∙ Telefon +49 (0)69-63302-0\r\nwww.fleischerhandwerk.de ∙ info@fleischerhandwerk.de\r\nWesentliche Punkte aus Sicht des Fleischerhandwerks zu der geplanten Einführung einer verpflichtenden Videoüberwachung\r\n1. November 2024\r\nMit einer Überarbeitung des Tierschutzgesetzes soll eine Pflicht zur Installation einer offen sichtbaren optisch-elektronischen Einrichtung mit dem Zweck der Anfertigung und Bereitstel-lung von Videoaufzeichnungen von Tieren und der mit den Tieren arbeitenden Personen im Zusammenhang mit der Schlachtung eingeführt werden. Dies könnte weitereichende Folgen für selbstschlachtende Unternehmen des Fleischerhandwerks haben.\r\n•\r\nWettbewerbsfähigkeit erhalten und regionale Kreisläufe sichern: Eine Verpflichtung zur Einführung einer Videoüberwachung bei der Schlachtung könnte für kleinere handwerkliche Betriebe eine unüberwindbare finanzielle und organisatorische Belastung darstellen und deren Fortbestand, mindestens aber die betriebseigene Schlachtung gefährden. Die regionale Schlachtung steht bereits durchzunehmende büro-kratische Anforderungen, den Fachkräftemangel und den Rückgang regionaler Tierhal-tung massiv unter Druck. Zusätzliche Belastungen müssen vermieden werden. Ein Weg-fall regionaler Schlachtstätten würde die lokalen Kreisläufe beeinträchtigen und den Strukturwandel in der Landwirtschaft beschleunigen.\r\n•\r\nVorgesehene Ausnahme ist für kleine Schlachtbetriebe essenziell: Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe, die nach europäischem Recht keinen Tierschutzbeauftragten benennen müssen, da bei ihnen auf-grund geringerer Schlachtzahlen ein niedrigeres Risiko für Tierschutzverstöße besteht, ist unbedingt beizubehalten. Die Schlachtung ist bei diesen Betrieben in der Regel nicht der Hauptzweck der Tätigkeit, weshalb sie nur an wenigen Tagen in der Woche durchge-führt wird. Die handwerkliche Schlachtung erfolgt für jedes Tier individuell, ohne Zeit-druck und unter Aufsicht geschulter Fachkräfte, die den gesamten Prozess sorgfältig be-gleiten und auf das Wohl der Tiere achten.\r\n•\r\nKonkretisierung des Ermessens zur Anordnung der Videoüberwachung: Die im Gesetz vorgesehene Ermächtigung der Behörden, im Einzelfall auch in Hand-werksbetrieben eine Videoüberwachung anzuordnen, muss konkretisiert werden. Das Er-messen der Behörden muss dahingehend eingeschränkt werden, dass die Anordnung nur im Falle von wesentlichen Verstößen gegen Tierschutzvorgaben in Betracht kommt, nicht aber schon beispielsweise bei nicht hinreichend belegten Verdachtsmomenten oder gar Personalmangel auf Seiten der Behörden. Bevor eine Videoüberwachung eingeführt wird, müssen weniger einschneidende Maßnahmen wie gezielte Kontrollen durch Behör-den erfolgen.\r\n•\r\nDer Umfang der Vorgaben muss verhältnismäßig bleiben: Unabhängig von der Frage, ob Videoaufzeichnungen tatsächlich geeignet sind, um eine Bewertung spezifischer Schlachtvorgänge vornehmen zu können oder doch bloß organi-satorische Abläufe wiedergeben, müssen die Voraussetzungen und Möglichkeiten\r\nkleinerer Betriebe Berücksichtigung finden. Vereinheitlich\r\nte technische Anforderung für industrielle Großbetriebe und handwerkliche Kleinbetriebe würde den heterogenen Struk-turen nicht gerecht. Daher sind sowohl hinsichtlich der zu überwachenden Bereiche als auch hinsichtlich der technischen Umsetzung flexible Ansätze erforderlich. Insbesondere in gewachsenen Betrieben würde anderenfalls eine hohe Anzahl von Kameras erforder-lich werden. Dies ginge mit entsprechend höheren Anschaffungs- und Wartungskosten einher. So besteht beispielsweise keine Notwendigkeit der Überwachung während der gesamten Phase vom Entladen bis zur Betäubung der Tiere. Die temporäre Unterbrin-gung der Tiere nach dem Entladen dient oft der Beruhigung und nicht nur logistischen Zwecken, sodass hier keine Videoüberwachung erforderlich ist. Auch in Tierhaltungsbe-trieben gibt es keine vergleichbare Überwachung. Zudem muss die Bereitstellung der Aufnahmen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten erfolgen, beispielsweise durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort anstelle einer täglichen Übermittlung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000571","regulatoryProjectTitle":"Bürokratieabbau im Fleischerhandwerk","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/ca/271358/Stellungnahme-Gutachten-SG2405060016.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zum Bürokratieentlastungsgesetz IV\t\t\t\t\t\t\t\r\nSammlung weiterer Ideen für das parlamentarische Verfahren für die SPD-Bundestagsfraktion\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\nHinweis: Bitte bei den Vorschlägen selbstständig prüfen, ob es sich bei den betroffenen Regelungen um Bundes- oder Landesrecht handelt!\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\nVorschlag Unternehmen/Verband\tBei der Verbändeanhörung gemeldet? Ja/Nein\tWelches Ressort ist betroffen?\tKurzbezeichnung\tBetroffene Paragraphen (bitte so genau, wie möglich [Absatz, Satz, Nummer)\tWelche Belastung wird durch die Norm verursacht? (Bspw. Berichtspflichten, Datenspeicherung, etc.)\tWie kann der Zweck unbürokratischer erreicht werden ohne (Schutz)standards zu senken?\tWelcher Effekt soll eintreten? Gibt es Referenzprojekte?\r\nDeutscher Fleischer-Verband e.V.\tNein\tBMAS\tBegriff \"Fleischwirtschaft\"\t§ 2a Abs. 1 Nr. 9 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz\tDer Begriff \"Fleischwirtschaft\" umfasst nach allgemeiner Auffassung auch stets das Fleischerhandwerk. Es gibt keine sachlichen Gründe für die Einbeziehung. Hierdurch haben sich in der Vergangenheit zudem immer wieder unerwünschte Effekte ergeben, deren Urspung in aller Regel nicht beim Handwerk lag. So muss beispielsweise nach dem Mindestlohngesetz die Arbeitszeit strenger erfasst werden als in vergleichbaren Branchen. Neuestes Besipiel ist die im BEG IV vorgesehene Entlastung beim Nachweisgesetz, die wegen § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht für das Fleischerhandwerk gelten würde.\tExplizite Ausnahme des Fleischerhandwerks aus dem Begriff der Fleischwirtschaft im Sinne des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes nach der von den Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. § 2a Abs. 1 Nr. ist hierzu zu ergänzen: \"in der Fleischwirtschaft, mit Ausnahme des Fleischerhandwerks,\"\tWeniger unnötige Dokumentationen und weniger unnötige Kontrollen.\r\nDeutscher Fleischer-Verband e.V.\tNein\tBMAS\tAbgrenzung Fleischerhandwerk und Fleischindustrie\t§ 2 GSA Fleisch\tDie Abgrenzung von Unternehmen des Fleischerhandwerks von Unternehmen der Fleischindustrie wird im Rahmen des GSA Fleisch nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Abgrenzung Handwerk- Industrie, sondern nach eigenen Abgrenzungskriterien getroffen. Die Abgrenzung ist nicht sachgerecht und widmet größere Handwerksunternehmen in Quasi-Industriebetriebe um. Die Einbeziehung ist nicht sachgerecht und führt zu weiteren nicht notwenidgen Belastungen (z.B. bei der Arbeitszeitaufzeichnung). Zudem steht zu befürchten, dass die Abgrenzung auch sachfremd im Rahmen anderer Gesetze angewandt wird. Dies wurde bereits bei der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags für die Fleischindustrie versucht.\tDie Abgrenzung Handwerk - Industrie ist in der Praxis Angelegenheit der Handwerkskammern. Eine Eintragung in die Handwerksrolle muss aus Sicht der betroffenen Unternehmen ausreichen. Sofern in der Handwerksrolle vereinzelt auch Industriebetriebe eingetragen sind, ist dies  auf Ebene der Handwerkskammern zu ändern. Dazu ist in § 2 Abs. 2 GSA Fleisch alles nach S. 1 zu entfernen, alternativ kann auch auf die Eintragung in die Handwerksrolle abgestellt werden.\tKeine Umwidmung handwerklicher Unternehmen in Quasi-Industrieunternehmen, dadurch weniger geltende Pflichten, deren Notwendigkeit nicht im Handwerk begründet liegen.\r\nDeutscher Fleischer-Verband e.V.\tNein\tBMEL\tEU-Zulassung statt Einzelhandel\t§ 6 Tier-LMHV\t§ 6 Tier-LMHV definiert, was national als nebensächliche Tätigkeiten des Einzelhandels im Sinne der europäischen Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt. Werden die dort genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist eine EU-Zulassung des Betriebes erforderlich. Die Zulassung eines Lebensmittelbetriebes ist in der Praxis ein vergleichsweise aufwändiges Verfahren, das mit der Abgabe zahlreicher Unterlagen und in der Regel mit einer Begehung und Kontrolle des Betriebes verbunden ist. Da die Zulassung durch die Landesbehörden als personengebunden gewertet wird, ist bei einem Wechsel der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers eine neue Zulassung zu beantragen. Dies gilt beispielsweise auch bei der Übernahme des Betriebes durch bereits bekannte Mitarbeiter oder gar die Kinder. In der Regel ist hierfür das Zulassungsverfahren erneut vollständig zu durchlaufen, obwohl Betrieb und die neue Betriebsinhaberin oder der neue Betriebsinhaber bereits bekannt sind. Auch führt die Notwendigkeit der Zulassung zu einer erweiterten Kontrolle der Unternehmen. Denn der zugelassene Betrieb wird nicht nur durch die örtlich zuständige Veterinärverwaltung, sondern zusätzlich auch durch die für die Zulassung zuständigen übergeordneten Behörde (zum Beispiel das Regierungspräsidium) kontrolliert. Dies führt in einem überschaubaren Handwerksunternehmen mitunter zu einer doppelten Kontrolle der gleichen Sachverhalte, ohne dass sich hieraus in der Regel ein Mehrwert für die Hygiene oder die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher ergibt. Die doppelte Kontrolle beeinträchtigt nicht nur die Betriebsabläufe, sondern führt mitunter zu einer gesteigerten Kostenbelastung, wenn die Regelkontrolle und/oder die Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen mit Gebühren belegt sind. Besondere Beachtung bedarf dabei der Umstand, dass die Belieferung unternehmenseigener Filialen ebenfalls unter die Regelung des § 6 Tier-LMHV fällt. Betreibt eine Fleischerin oder ein Fleischer auch nur eine ertragsreiche Filiale, so gilt dies in aller Regel aufgrund der Drittelregelung nicht mehr als nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene. Damit greifen die oben dargestellten Nachteile, obwohl es sich bei der Inhaberin oder dem Inhaber um dieselben Verantwortlichen, dieselben Mitarbeiter und dieselben zugrundliegenden Hygienekonzepte handelt.\t\"Zur Vermeidung dieser unerwünschten Folgen ist eine Anpassung des § 6 Tier-LMHV erforderlich. Zum einen ist eine Anhebung von einem Drittel auf die Hälfte der Herstellungsmenge geboten, zum anderen ist klarzustellen, dass betriebseigene Filialen nicht berücksichtigt werden:\r\nDie Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von einem Betrieb des Einzelhandels an andere Betriebe des Einzelhandels stellt eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Nummer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dar, wenn die Abgabe\r\n1.    auf höchstens die Hälfte der Herstellungsmenge des abgebenden Betriebes an Lebensmitteln tierischen Ursprungs und\r\n2.    auf im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern gelegene Betriebe\r\nbeschränkt ist. Betriebseigene Filialen bleiben unberücksichtigt.\"\tKeine unnötige doppelte Kontrolle der gleichen Sachverhalte, weniger Störung der Betriebsabläufe, weniger Kostenbelastung.\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n\t\t\t\t\t\t\t\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000571","regulatoryProjectTitle":"Bürokratieabbau im Fleischerhandwerk","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/7f/367334/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240019.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"§ 2a Abs. 1 Nr. 9 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz\r\n\r\n\r\nAktueller Text:\r\n„… 9. in der Fleischwirtschaft, …“\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„… 9. in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks, …“\r\n\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDer Begriff \"Fleischwirtschaft\" umfasst nach allgemeiner Auffassung auch stets das Flei-scherhandwerk. Es gibt jedoch keine sachlichen Gründe für diese Einbeziehung. Dass die Fleischwirtschaft hier in die Liste der betroffenen Wirtschaftsbereiche aufgenommen wurde, findet seine Begründung allein durch Vorgänge in der Fleischindustrie, wohinge-gen aus Unternehmen des Fleischerhandwerks auch nach strengen Kontrollen durch den Zoll und anderer Behörden keine Vorgänge bekannt geworden sind, die eine Einbe-ziehung aller Unternehmen des Fleischerhandwerks rechtfertigen könnten.\r\n\r\nDie Einbeziehung des Fleischerhandwerks führt dazu, dass die Unternehmen signifikant stärker mit bürokratischen Auflagen belastet sind als Betriebe vergleichbarer Struktur, etwa die des Bäckerhandwerks. So muss beispielsweise nach dem Mindestlohngesetz die Arbeitszeit strenger erfasst werden als in vergleichbaren Branchen. Neuestes Bei-spiel ist die im BEG IV vorgesehene Entlastung beim Nachweisgesetz, die wegen § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht für das Fleischerhandwerk gelten würde.\r\n\r\nDie unbegründeten Mehrbelastungen gegenüber vollständig vergleichbaren Unterneh-men kann durch die vorgeschlagene Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-zes beseitigt werden.\r\n\r\nWichtig ist, dass die Unternehmen des Fleischerhandwerks innerhalb der Fleischwirt-schaft korrekt abgegrenzt werden. Die Abgrenzung von Unternehmen des Fleischer-handwerks von Unternehmen der Fleischindustrie, die im Gesetz zur Sicherung von Ar-beitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) vorgenommen wird, ist in die-sem Zusammenhang nicht sachgerecht. Vielmehr müssen die allgemeinen Grundsätze der Abgrenzung Handwerk–Industrie herangezogen werden, die von der Rechtspre-chung entwickelt wurden. Die Abgrenzung im GSA Fleisch widmet größere Handwerks-unternehmen in Quasi-Industriebetriebe um. Vor allem die Eintragung in die Handwerks-rolle ist hier wichtigstes und im Grunde hinreichendes Kriterium. Aber auch Produktions-verfahren (integrierte Herstellung statt Linienproduktion), Vertriebswege (Verkauf in eige-nen Läden statt Lieferung an Wiederverkäufer) oder Servicetiefe (Vollsortiment aus eige-ner Produktion plus Dienstleistungen statt Spezialisierung auf einzelne Arbeitsschritte oder Produkte) sind neben der Betriebsgröße und Beschäftigtenzahl wichtige Abgren-zungskriterien. Dabei können schon einzelne dieser Punkte gemeinsam mit der Hand-werksrolleneintragung eindeutig den Handwerksbetrieb kennzeichnen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000572","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Kennzeichnung der Tierhaltungsformen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/a2/367336/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn Bundesminister\r\nCem Özdemir MdB\r\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\r\n11055 Berlin\r\n\r\n\r\nTierhaltungskennzeichnungsgesetz\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Minister Özdemir,\r\n\r\nhinsichtlich der fristgerechten Umsetzung der Vorschriften des Tierhaltungs-kennzeichnungsgesetzes sind wir in großer Sorge. Wir können nicht erkennen, wie die Unternehmen des Fleischerhandwerks, die wir vertreten, Regelungen umsetzen sollen, die selbst bei Behörden mehr Fragen als Antworten auslösen. Mehr noch: In etlichen Bundesländern ist noch immer nicht klar, welche Behör-de sich in welcher Weise um die Umsetzung kümmert und welche Anforderun-gen dabei an die Unternehmen zu stellen sind. \r\n\r\nAuch die Arbeitsgruppe zwischen BMEL und unserem Verband, die wir in unse-rem gemeinsamen Gespräch im Oktober 2023 vereinbart haben, hat nur ein einziges Mal im Dezember 2023 getagt. Dort haben wir eine Vielzahl von offe-nen Punkten angesprochen, die einer Klärung bedürfen, damit die Fleischereien eine möglichst bürokratiearme Umsetzung durchführen können. Diesem Treffen ist kein weiteres gefolgt, trotz unserer mehrfachen Bitte, zuletzt an Sie persön-lich vorgetragen im Gespräch mit den Lebensmittelhandwerken Mitte Juni. Un-ser Eindruck ist, dass es auch in Ihrem Haus keine konkrete Vorstellung dar-über gibt, wie das Gesetz tatsächlich umgesetzt werden kann. \r\n\r\nFakt ist, dass derzeit flächendeckende Unsicherheit rund um das Gesetz vor-herrscht. Ihr freundliches Angebot, ebenfalls in unserem Gespräch im Oktober 2023 unterbreitet, die neuen Kennzeichnungsvorschriften in Unternehmen des Fleischerhandwerks vorzustellen, geht deshalb bislang ins Leere.\r\n\r\nEs hilft den Rechtsunterworfenen nichts, wenn sich Bund und Länder in einem politischen Schwarze-Peter-Spiel gegenseitig die Schuld dafür geben, dass die Umsetzung stockt. Unter dem Strich bleibt das Tierhaltungskennzeichnungsge-setz ein Bundesgesetz, das vor allem auf Ihren ganz persönlichen politischen Druck hin erlassen wurde. Wir denken, dass Sie damit auch die politische Ver-antwortung dafür tragen, dass alle Beteiligten in die Lage versetzt werden, das Gesetz auch erfüllen zu können. Offensichtlich wurde es im Vorfeld versäumt, aber möglicherweise wäre es ja jetzt an der Zeit, aktiv mit den Beteiligten an Lösungen zu arbeiten. Wir stehen dafür gern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDEUTSCHER FLEISCHER-VERBAND\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerbert Dohrmann\t\t\t\tMartin Fuchs\r\nPräsident\t\t\t\t\tHauptgeschäftsführer\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000819","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Gewerbeabfallverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/74/274985/Stellungnahme-Gutachten-SG2405220019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung:\r\nErste Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung\r\n14. Mai 2024\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. (DFV) vertritt die Interessen der rund 10.500 Betriebe des Fleischerhandwerks in Deutschland. Die zumeist inhabergeführten Handwerksunterneh-men sind wesentlicher Bestandteil der regionalen Kreisläufe. Sie versorgen die Verbrauche-rinnen und Verbraucher vor Ort mit frischen, traditionellen und qualitativ hochwertigen Le-bensmitteln tierischen Ursprungs aus der Region und verschaffen rund 133.000 Beschäftig-ten einen Arbeitsplatz.\r\nDie Unternehmen des Fleischerhandwerks sind insbesondere durch die Einbindung in die regionalen Kreisläufe und den damit einhergehenden entsprechend kurzen Transportwegen sowie dem bedarfsgerechten Verkauf an den Bedientheken in der Lage, unnötiges Verpa-ckungsmaterial einzusparen. Doch lässt sich der Anfall von Abfällen nicht vermeiden, so dass auch das Fleischerhandwerk durch die in dem Referentenentwurf vorgesehenen Rege-lungen in unverhältnismäßiger Weise betroffen wäre. Dies gilt insbesondere für die in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Entwurfs vorgesehene Konkretisierung der nach § 3 Abs. 3 Gewer-beabfallverordnung erforderlichen Dokumentation der sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Gewerbeabfallverordnung ergebenden Pflichten:\r\n•\r\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb sieht das Einfügen eines neuen § 3 Abs. 3 S. 3 Ge-werbeabfallverordnung vor, nach dem der Vordruck für die Dokumentation aus Anlage 1 des Entwurfs verpflichtend für die Dokumentation zu verwenden wäre. Ein konkretes Er-fordernis einer bestimmten Form der Dokumentation besteht in der jetzigen Fassung der Gewerbeabfallverordnung nicht. Damit war es insbesondere bei kleinen und mittleren Un-ternehmen möglich, die Dokumentation an die meist übersichtlichen betrieblichen Struk-turen, die ebenso meist übersichtlichen Entsorgungswege und den tatsächlichen Umfang der Abfallbeseitigung anzupassen. In aller Regel ist nach unserer Auffassung schon eine chronologische Ablage der mit der Abfallbeseitigung einhergehenden schriftlichen Nach-weise und Rechnungen ausreichend.\r\nMit Einführung einer Pflicht zur Verwendung einer bestimmten Vorlage würde diese Flexi-bilität zu Lasten der kleinen und mittleren Unternehmen wegfallen. Eine Kontrolle der Be-wegungen und des Verbleibs des Abfalls ist und bleibt in diesen Unternehmen beispiels-weise auch zukünftig anhand der vorgenannten Dokumente und Rechnungen der Entsor-ger möglich. Bei konkreten Fragen wären ohnehin die dem ausgefüllten Vordruck zugrun-deliegenden Dokumente zu überprüfen. Das bloße Abschreiben der Informationen zum Ausfüllen des Vordrucks zum Zwecke der leichteren Überwachung wäre in vielen Fällen mithin unnötige Bürokratie ohne weiteren konkreten Nutzen. Es entstünde eine weitere Pflicht, die in die aufgrund des Fachkräftemangels ohnehin schon sehr straff organisier-ten Betriebsabläufe zu integrieren wäre.\r\nDaher vermag auch die Argumentation im Rahmen der Begründung des Erfüllungsauf-wands nicht zu überzeugen, nach der wegen zukünftig einheitlicher Formatvorlagen keine individuellen Dokumentationen mehr erstellt werden müssten und eventuelle Ab-stimmungen mit der zuständigen Behörde zu individuellen Lösungen wegfallen würden, so dass insgesamt keine Mehrkosten zu erwarten seien. Es sind gerade die individuellen Lösungen, die im Handwerk notwendig sind.\r\nAngesichts der aktuellen Bemühungen der Bundesregierung zum Bürokratieabbau sind weitere bürokratische Lasten nicht auf- sondern abzubauen. Uns sind zudem keine Fälle bekannt, in denen eine in einem Unternehmen des Fleischerhandwerks kontrollierte Do-kumentation nicht ausreichend gewesen ist.\r\n•\r\nIn Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist eine weitere Ergänzung des § 3 Abs. 3 Gewerbe-abfallverordnung enthalten, nach der die zuständige Behörde beim Vorliegen von An-haltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation eine Überprüfung der Dokumenta-tion durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen lassen soll. Die Kosten soll der Erzeuger oder Besitzer selbst tragen.\r\nZunächst begrüßt der DFV, dass vor der Anordnung der Überprüfung den betroffenen Er-zeugern oder Besitzern eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss. Die Begründung des Entwurfs führt hierzu aus, dass diese Anhörung dazu genutzt wer-den soll, die Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Dokumentation durch einen weite-ren Vortrag auszuräumen.\r\nZum Zwecke der Erreichung der Ziele der Verordnung wäre es gleichwohl zielführend, wenn in diesem Stadium im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auch ausdrück-lich konkrete Änderungen an der Dokumentation vorgenommen werden können, um eine kostenintensive Überprüfung durch einen Sachverständigen zu vermeiden. Dabei ist auch zu bedenken, dass auch von den kleinen und mittleren Unternehmen die vollstän-dige und richtige Anwendung der für sie relevanten Gesamtheit der Regelungen erwartet wird. Sofern der Verordnungsentwurf auf Defizite bei der Überwachung abstellt, so können diese nicht zu Lasten der Unternehmen fallen, in dem die Überprüfung vorschnell auf Dritte abgegeben wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016045","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der TA Luft an EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/d9/510726/Stellungnahme-Gutachten-SG2504170011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Fleischer-Verband e.V.\r\nKennedyallee 53 ∙ D-60596 Frankfurt/Main ∙ Telefon +49 (0)69-63302-0\r\nwww.fleischerhandwerk.de ∙ info@fleischerhandwerk.de\r\nStellungnahme zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvor-schrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhal-tung der Luft und Erlass von Besonderen Technischen Anlei-tungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten\r\n17. April 2025\r\nDer Deutsche Fleischer-Verband e.V. vertritt die Interessen der rund 10.500 Betriebe des Fleischerhandwerks in Deutschland. Die zumeist inhabergeführten Handwerksunternehmen sind dabei wesentlicher Bestandteil der regionalen Kreisläufe. Sie versorgen die Verbrauche-rinnen und Verbraucher vor Ort nicht nur mit traditionellen und qualitativ hochwertigen Le-bensmitteln tierischen Ursprungs. Sie verschaffen zudem rund 133.000 Beschäftigten einen Arbeitsplatz. Das Fleischerhandwerk zeichnet sich insbesondere durch die große Vielfalt des Sortiments und die zahlreichen individuellen und regionalen Spezialitäten aus. Zur hand-werklichen Herstellung der Lebensmittel werden in vielen Unternehmen Tiere selbst ge-schlachtet. In nahezu jedem Unternehmen wird zudem zur traditionellen Herstellung eine Räucheranlage betrieben.\r\nMit dem Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen An-leitung zur Reinhaltung der Luft und Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten sollen insbesondere die in der EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (IED) enthaltenen Ziele zur Vermeidung und Verringerung von Emissionen aus Industrie und Tierhaltung sowie von Schadstoffen zum Schutz der Gesundheit von Menschen und der Umwelt umgesetzt werden. Der Entwurf führt hierzu aus, dass es sich hierbei lediglich um redaktionelle Änderungen handele, durch die kein neuer Erfüllungsaufwand entstünde.\r\nIn Art. 8 (Siebzehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 „Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse“ nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – BTA Luft HG 7) des Ent-wurfs wird zu Nummer 5.4.7.2d jedoch ausgeführt, dass beim Betrieb von Anlagen zum Räu-chern von Nahrungs- und Futtermitteln neben den Anforderungen der Nummer 5.3.2 beim Räuchern von Fleischwaren mindestens jährliche Messungen der Emissionen an organi-schen Stoffen sowie beim Einsatz einer thermischen/katalytischen Nachverbrennungsein-richtung zusätzlich wiederkehrende Messungen für Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid ge-fordert werden sollen.\r\n2\r\nAusdrücklich begrüßt das Fleischerhandwerk den verfolgten Zweck, schädliche Emissionen zu verringern und zu vermeiden. Allerdings könnten durch die konkreten Vorgaben des Ent-wurfs unverhältnismäßige Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen des Fleischer-handwerks entstehen.\r\nDer Entwurf liefert keine überzeugende Begründung, weshalb mindestens jährlichen Mes-sungen bei Räucheranlagen erforderlich sein sollen. Aus der Praxis sind dem DFV keine An-haltspunkte bekannt, mit der eine flächendeckende Messung sämtlicher Anlagen begründet werden könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Messungen unabhän-gig von der Größe der Anlage gefordert werden sollen. Dies lässt sich zumindest daraus ab-leiten, dass an anderer Stelle Messungen nur bei solchen Anlagen erfolgen sollen, die in der Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit einem „E“ gekennzeichnet sind, bei Räucheranlagen jedoch nicht.\r\nÜberdies würden entsprechende Messungen auch zu einem spürbaren personellen und fi-nanziellen Aufwand in den Unternehmen führen. Dadurch, dass nahezu in jedem fleischer-handwerklich arbeitenden Unternehmen eine Räucheranlage betrieben wird, dürfte in der Gesamtheit ein relevanter Erfüllungsaufwand auf Seiten der Wirtschaft entstehen.\r\nVor dem Hintergrund der bereits heute schon hohen Anforderungen zur Errichtung und zum Betrieb von Räucheranlagen braucht es einen ausdrücklichen Bestandsschutz für beste-hende Anlagen, mindestens jedoch praxisgerechte Übergangsregelungen sowie wirtschaft-lich und zeitlich vertretbare Umsetzungsvorgaben. Diese könnten beispielsweise auch in Form von Ausnahmen kleinerer Anlagen und die Verlängerung von Mess- und Prüfinterval-len aufgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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