{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:48:42.437+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R004449","registerEntryDetails":{"registerEntryId":72187,"legislation":"GL2024","version":12,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R004449/72187","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/26/692463/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R004449-2026-02-10_11-10-12.pdf","validFromDate":"2026-02-10T11:10:12.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-02-10T09:54:21.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-21T11:26:36.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-05-05T13:33:52.000+02:00","lastUpdateDate":"2026-02-10T11:10:12.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":72187,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004449/72187","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-10T11:10:12.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72168,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004449/72168","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-10T09:54:21.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-10T11:10:12.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67984,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004449/67984","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-01T11:06:50.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-10T09:54:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67777,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004449/67777","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-12T22:30:19.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-01T11:06:50.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66557,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004449/66557","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-10T21:28:10.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-12T22:30:19.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62797,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004449/62797","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-25T16:37:28.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-10T21:28:10.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43156,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004449/43156","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-21T11:26:36.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-25T16:37:28.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.\r\nPositionspapier\r\nNovelle SprengG ● Silvesterfeuerwerk\r\n2023\r\n\r\nInhalt\r\nZusammenfassung...................................................................................................................................................................... 2\r\n1. Einführung.................................................................................................................................................................................. 3\r\n2. Aktuelle Gesetzeslage............................................................................................................................................................. 4\r\n3. Zur gesellschaftlichen Debatte um Feuerwerk................................................................................................................ 7 3.1 Gesundheit........................................................................................................................................................................ 7 a. Feinstaub....................................................................................................................................................................... 7 b. Verletzungen................................................................................................................................................................ 8 3.2 Ökologischer Fußabdruck............................................................................................................................................. 9 a. Kohlenstoffdioxid........................................................................................................................................................ 9 b. Lärm................................................................................................................................................................................ 9 c. Reststoffe...................................................................................................................................................................... 9 3.3 Kulturgut Silvesterfeuerwerk.................................................................................................................................... 10 a. Momente der Selbstwirksamkeit......................................................................................................................... 10 b. Demokratisierung feudalen Privilegs.................................................................................................................. 10 c. Sozialer Resonanzraum........................................................................................................................................... 11\r\n4. Stellungnahme....................................................................................................................................................................... 11 4.1 Zu weiteren Einschränkungen von Silvesterfeuerwerk.....................................................................................11 4.2. Zu einer kommunalen Ermächtigungsgrundlage................................................................................................ 14\r\n5. Schlussfolgerungen und Empfehlungen......................................................................................................................... 16 5.1 Umsetzung der bestehenden Regelungen............................................................................................................ 16 5.2 Weiterführende Harmonisierung der Regulierung von Silvesterfeuerwerk innerhalb der EU................17 5.3 Forschung über die gesellschaftliche Wirkung von Feuerwerk.......................................................................17 5.4 Sensibilisierung der Öffentlichkeit und von Anwender:innen von Feuerwerk.............................................17\r\nÜber den Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V...........................................................................18\r\n Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 1 | 19\r\n\r\nZusammenfassung\r\n● Wie in nahezu allen europäischen Ländern ist privates Feuerwerk in Deutschland eine seit Generationen etablierte Kulturpraktik und fester Bestandteil des Brauchtums zum Jahreswechsel.\r\n● In den letzten Jahren stand Silvesterfeuerwerk im Fokus einer verstärkten gesellschaftlichen Debatte. Dabei werden einerseits Forderungen laut, die Verwendung von privatem Silvesterfeuerwerk einzuschränken, andererseits die Regulierung von Silvesterfeuerwerk weiter zu liberalisieren.\r\n● Mit seinen überwiegend restriktiven Regeln schafft die bisherige Gesetzgebung einen Interessenausgleich zwischen jenen Bürgern:innen, denen die Verwendung von Feuerwerk am Herzen liegt und jenen, die sich durch Feuerwerk gestört fühlen.\r\n● Dies zeigt sich insbesondere in dem Umstand, dass die Verwendung von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 ganzjährig untersagt ist und lediglich an zwei Tagen im Jahr (31. Dezember und 1. Januar, also de facto in einer Nacht im Jahr) erlaubt ist.\r\n● Weitere Einschränkungen von Feuerwerk der Kategorie F2 wären weder geeignet, erforderlich noch angemessen, um die mitunter propagierten Ziele von Befürworter:innen weiterer Einschränkungen von Feuerwerk der Kategorie F2 zu erreichen.\r\n● Der Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. lehnt weitere Einschränkungen von Feuerwerk der Kategorie F2 ab und fordert:\r\n● Ein konsequentes Vorgehen gegen den Missbrauch von Feuerwerk aller Kategorien sowie den illegalen Vertrieb und Gebrauch von Feuerwerk der Kategorien F3 und F4.\r\n● Eine stärkere Aufklärung von Öffentlichkeit und Kommunen über die bestehenden Rechtsvorschriften zum Gebrauch von Silvesterfeuerwerk sowie den bestehenden Möglichkeiten zu dessen Einschränkung.\r\n● Die nationale Gesetzgebung stärker an die mit der EU-Richtlinie 2013/29/EU intendierte Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände anzupassen.\r\n● Die gesellschaftliche Debatte um Silvesterfeuerwerk zu versachlichen und auf eine breitere empirische Evidenzgrundlage zu stellen.\r\n Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 2 | 19\r\n\r\n1. Einführung\r\nFeuerwerk markiert seit Jahrhunderten die Höhepunkte festlicher Anlässe auf allen Kontinenten, so auch in Europa und Deutschland. Dies gilt für Stadtfeste, Sportveranstaltungen und Konzerte genauso wie für die privaten Wendepunkte des Lebens wie Geburtstage, Hochzeiten und den Jahreswechsel. Feuerwerk selbst zu gestalten, birgt insbesondere zu Silvester für viele Menschen eine besondere Faszination und ist fester Bestandteil der Traditionen zum Jahreswechsel.\r\nSeit geraumer Zeit werden von verschiedenen Seiten Rufe laut, die ohnehin restriktiven Regeln zur Verwendung von Feuerwerk weiter zu verschärfen; dies gilt insbesondere für das jährliche Silvesterfeuerwerk. Andere Stimmen hingegen fordern eine weitere Harmonisierung des deutschen Sprengstoffrechts mit dem EU-Recht. Aktuell wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) eine Novellierung des Sprengstoffgesetzes (SprengG), in dem auch die Verwendung von Silvesterfeuerwerk reguliert wird, vorbereitet.\r\nVor diesem Hintergrund äußert sich der Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. (BVPK) zu einer möglichen Änderung der Regulierung von Verkauf und Verwendung insbesondere von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2. Besondere Beachtung finden hierbei aktuelle Vorschläge zu Einschränkungen von Silvesterfeuerwerk und deren möglichen Konsequenzen.\r\n Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 3 | 19\r\n\r\n2. Aktuelle Gesetzeslage\r\nDie Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände stellt europaweite Regelungen zur Kategorisierung, Herstellung und Zulassung von Feuerwerk auf.1 Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgt in Deutschland durch das Sprengstoffgesetz (SprengG)2 und die dazugehörigen Verordnungen. § 3a (1) SprengG unterscheidet vier Kategorien von Feuerwerkskörpern:\r\n   Kategorie\r\nDefinition\r\nBeispiele\r\nMindest- alter\r\nErlaubnis- schein erforderlich\r\nF1\r\nsehr geringe Gefahr\r\nTischfeuerwerk, Wunderkerzen, Bodenwirbel\r\n12\r\nnein\r\nF2\r\ngeringe Gefahr\r\nSilvesterfeuerwerk, Raketen, Batterien, Knallkörper\r\n18\r\nnein\r\nF3\r\nmittlere Gefahr\r\nRaketen, Batterien, Knallkörper\r\n18\r\nja\r\nF4\r\ngroße Gefahr\r\nGroßfeuerwerk, Feuerwerkskugeln\r\n21\r\nja\r\n         Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig an Personen ab 12 Jahren abgegeben und von diesen verwendet werden.3 Die Abgabe von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist ganzjährig verboten. Lediglich an den letzten drei Geschäftstagen eines Kalenderjahres (i.d.R. 29. - 31. Dezember) ist die Abgabe an volljährige Personen gestattet.4 Auch die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist ganzjährig untersagt, nur am 31. Dezember und 1. Januar ist sie Personen ab 18 Jahren gestattet.5 Umgangssprachlich wird diese Kategorie daher als Silvesterfeuerwerk bezeichnet. Die Verwendung außerhalb dieses Zeitraums setzt die Ausnahmegenehmigung kommunaler Behörden oder den Besitz eines Befähigungsscheins voraus.6 Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 dürfen ausschließlich von Inhaber:innen eines Erlaubnis- oder Befähigungsscheins abgebrannt werden.\r\nGenerell untersagt bleibt das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen,\r\n1 Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt, ABl 2013 L 178/27, https://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0029&from=DE\r\n2 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Art. 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S.3146) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/SprengG.pdf\r\n    3 vgl. § 20 (1) 1. SprengV, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__20.html\r\n4 vgl. § 22 (1) 1. SprengV, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__22.html\r\n5 vgl. § 23 (2) 1. SprengV, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html\r\n6 vgl. § 23 (2) 1. SprengV, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html\r\nvgl. § 24 (1) 1. SprengV, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html\r\nBundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023\r\n4 | 19\r\n      \r\nKrankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen.7 Darüber hinaus gibt die 1. SprengV den Kommunen weitere Möglichkeiten zur Einschränkung der Verwendung von Silvesterfeuerwerk. So kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Silvesterfeuerwerk\r\n1. in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und\r\n2. mit ausschließlicher Knallwirkung (Knallkörper bzw. Böller) in bestimmten dichtbesiedelten Gebieten oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten\r\nnicht abgebrannt werden darf.8\r\nLaut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) wird diese Regelung von den Kommunen kaum angewendet.9 Ob und in welchem Umfang die Kommunen von diesen Möglichkeiten der Einschränkung Gebrauch machen, war z.B. 2020 Gegenstand einer Befragung der Bundesregierung im Bundestag.10 Gem. der Antwort des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) liegen der Bundesregierung keine Zahlen hierzu vor. Dem Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk sind nur sehr wenige Beispiele bekannt, in denen die Kommunen von den Verbotsmöglichkeiten der 1. SprengV Gebrauch machen.\r\nIn den letzten Jahren waren der vorsätzliche Missbrauch von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 zu Silvester sowie der illegale Vertrieb von Feuerwerkskörpern der Kategorien F4 verstärkt in den Medien präsent. Wie die Europäische Kommission feststellt, gelangen immer wieder Feuerwerkskörper der Kategorie F4, die nur für den professionellen Gebrauch bestimmt sind, in die Hände von Anwender:innen ohne entsprechende Erlaubnis und Befähigung für deren Verwendung.11 Von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 geht eine “große Gefahr” aus und die unprofessionelle Handhabung dieser Feuerwerkskörper kann zu erheblichen Verletzungen oder Sachenschäden führen. Auch der mitunter weit über den gesetzlichen Grenzwerten liegende Schallpegel dieser Feuerwerkskörper trägt dazu bei, den Brauch des Silvesterfeuerwerks in Misskredit zu bringen. Des Weiteren ist zu beobachten, dass Schallerzeuger der Kategorie P1 vermehrt zu Vergnügungs- statt zu technischen Zwecken in Verkehr gebracht und verwendet werden.\r\nIn diesem Kontext wurden in den letzten Jahren in einigen Großstädten (z.B. Berlin und München) Verbotszonen für das Abbrennen und Mitführen von Feuerwerk für einzelne Straßen und Plätze verhängt. Vor der Covid-19-Pandemie erfolgte dies auf Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts der jeweiligen Länder. Dieses ermöglicht ordnungsrechtliche Allgemeinverfügungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu erlassen. Begründet wurden die Verbotszonen im Wesentlichen mit dem wiederholten vorsätzlichen Missbrauch von Pyrotechnik und der daraus resultierenden Notwendigkeit eines “Schutzes der Rechtsordnung” sowie Verletzungen durch Feuerwerkskörper und einem daraus resultierenden “Schutz von Leben und Gesundheit von Personen”. Die Rechtskonformität dieser Verbotszonen kann in mindestens zweierlei Hinsicht als umstritten eingeordnet werden: So kommt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung im Bereich des Sprengstoffrechts zu (Art. 73 I Nr. 12 GG sowie §51 (1) Nr. 4 SprengG); das\r\n7 vgl. § 23 (1) 1. SprengV, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html\r\n8 vgl. § 24 (2) 1. SprengV, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html\r\n9 Stephan Gabriel Haufe, Pressesprecher BMU auf der Bundespressekonferenz vom 6. Januar 2020 ab etwa 01:07,\r\nwww.youtube.com/watch?v=cxTT6KiSb44\r\n10 Plenarprotokoll 19/139, https://dserver.bundestag.de/btp/19/19139.pdf\r\n11 European Comission: Executive Summary for the Study on illegal sales of pyrotechnic articles destined for professional users\r\n(category F4) to the general public - Executive summary, https://ec.europa.eu/docsroom/documents/35342\r\nBundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 5 | 19\r\n          \r\nSprengstoffgesetz und seine Verordnungen gelten als abschließend. Landesrechtliche Vorschriften zum Verbot der Verwendung von Feuerwerkskörpern würden demnach gegen die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstoßen. Diese Rechtsauffassung wurde zuletzt 2016 vom Verwaltungsgerichtshof Kassel bestätigt.12 Weiterhin gilt als fraglich, ob in den jeweiligen Fällen die Voraussetzungen für ein Tätigwerden zum Zweck der Gefahrenabwehr vorliegen. Hierfür müsste eine bestehende „Gefahr für die öffentliche Sicherheit” vorliegen.1314 Dies ist insbesondere fraglich, da von zugelassenen Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 gem. Definition des Gesetzgebers lediglich eine “geringe Gefahr” ausgeht. Dem BVPK ist nicht bekannt, ob bisher Klageverfahren gegen die Abbrennverbote von Silvesterfeuerwerk auf Grundlage des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsrecht angestrengt wurden.\r\nZu den Jahreswechseln 2020/21 und 2021/22 wurde durch die Bund-Länder-Runde ein Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 beschlossen und durch eine kurzfristige Änderung von §22 (1) 1. SprengV umgesetzt. Darüber hinaus beschlossen mehrere Länder sowie Kommunen ein Verbot der Verwendung von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2. Rechtsgrundlage hierfür waren das Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der Corona-Schutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Begründung für beide Maßnahmen war die angestrebte Entlastung des Gesundheitssektors durch das Vermeiden von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus sowie durch das Vermeiden von Unfällen durch Feuerwerk. In Anbetracht des Umstands, dass das Abbrennen von privatem Feuerwerk nicht per se mit Menschenansammlungen einhergeht und Verletzungen durch Feuerwerk nur in geringstem Maße zu vollen Notaufnahmen an Silvester beitragen (vgl. Abschnitt 3.1e), war diese Maßnahme äußerst umstritten. Mehrere Klagen sind gegen das Verbot anhängig. Der BVPK hat zu den Verboten im Kontext der Corona- Pandemie ausführlich Stellung genommen.15\r\n12 VGH Kassel, Urteil vom 13.05.2016, Az.: 8 C 1136/15.N, NVwZ-RR 2016 13 20191021_Rechtsgutachten_KF.pdf (feuerwerk-vpi.de),\r\nhttps://www.feuerwerk-vpi.de/fileadmin/Dokumente/Dokumente/20191021_Rechtsgutachten_KF.pdf\r\n14 Rechtsgutachten zu kommunalen Möglichkeiten der Beschränkung des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände an Silvester,\r\nhttps://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Verkehr/Feinstaub/Silvesterfeuerwerk/ 15 20211129_positionspapier_covid_feuerwerk.pdf (bvpk.org),\r\nhttps://media.bvpk.org/covid/20211129_positionspapier_covid_feuerwerk.pdf\r\nBundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 6 | 19\r\n     \r\n3. Zur gesellschaftlichen Debatte um Feuerwerk\r\nGegenwärtig ist Feuerwerk Gegenstand einer gesellschaftlichen Debatte, die insbesondere um den Jahreswechsel auch medial präsent ist. Ursache hierfür sind von einzelnen zivilgesellschaftlichen Akteuren seit 2018 geführte Kampagnen mit dem Ziel, die Verwendung von Feuerwerk insbesondere zu Silvester einzuschränken oder gänzlich zu verbieten.\r\nder damit einhergehenden Feinstaubemissionen\r\n(UBA).16 Eine angeblich schwerwiegende Beeinträchtigung der Luftreinheit war lange Zeit Hauptargument für weitere Einschränkungen und Verbote. Die im Kontext der Covid-19-Pandemie ergangenen Überlassungsverbote für Silvesterfeuerwerk 2020 und 2021 haben die Debatte zusätzlich\r\nbefeuert und die vermeintlich hohe Anzahl von Verletzungen durch Feuerwerk in den Fokus gerückt.\r\nNach wie vor bedienen sich die Kampagnen verschiedener Argumente, die mitunter wissenschaftlicher bzw. empirischer Grundlage entbehren oder sogar in Widerspruch zum Stand der Forschung stehen. Des Weiteren wird der gesellschaftliche und kulturelle Wert von Silvesterfeuerwerk weitestgehend ausgeblendet. Die Reduktion der ästhetischen Vielfalt von Pyrotechnik auf Knallkörper und die damit einhergehende Banalisierung als “Böllerei” sind nur zwei der dabei wiederkehrenden Motive. Auch die moralische Diskreditierung von Feuerwerk als “Verschwendung” und die Verneinung seines Stellenwerts als Brauchtum und Kulturgut sind Figuren eines negativen Framings des erlaubnisfreien Feuerwerks. Verschiedene Argumente aus den beiden Diskurssträngen “Umwelt” und “Kultur”, werden daher im Folgenden einer sachlichen Einordnung unterzogen.\r\n3.1 Gesundheit a. Feinstaub\r\nAktuelle, vom UBA publizierte Messergebnisse, belegen, dass die jährlichen Feinstaubemissionen aus Feuerwerk nicht einmal halb so groß sind wie ursprünglich angenommen.17 Insgesamt trägt Silvesterfeuerwerk 0,7% zu den jährlichen Feinstaubemissionen in Deutschland bei.18 Laut UBA ist dies kein entscheidender Faktor für die mittelfristige Beeinträchtigung der Luftreinheit.19\r\nAuch die kurzzeitige Beeinträchtigung der Luftreinheit durch Feinstaub aus Feuerwerk wird gemeinhin\r\n16 Das Umweltbundesamt bezifferte 2017 die Feinstaubemissionen durch Feuerwerk auf fast 5.000t/Jahr und korrigierte dies 2019 auf rund 2.000t/Jahr (davon etwa 75% durch Silvesterfeuerwerk). Die Korrektur ist Ergebnis einer genaueren Messmethode sowie Berechnungen auf Basis der Mengen tatsächlichen verbrauchten Feuerwerks. Die entsprechende Studie wurde gemeinsam von VPI und UBA wissenschaftlich publiziert.\r\n17 Während die vermeintlich hohen Feinstaubemissionen über mehrere Jahre Hauptargument für Einschränkungen von Silvester- feuerwerk war, erfährt die Korrektur der Werte keine erkennbare Rezeption durch jene Akteure, die eine Änderung der Regulierung von Feuerwerk fordern. So berufen sich z.B. kommunale Anträge von B90/Grüne (z.B. Drucksache - 0023/XXI - Berlin) noch immer auf die zu hohen Zahlen, die 2019 in einer entsprechenden Bundestagsinitiative genannt wurden und auch die Deutsche Umwelthilfe kolportiert wider besseren Wissens die überholten Zahlen über ihre Kanäle in den sozialen Medien (z.B. DUH Facebook).\r\n18 Umweltbundesamt (2021): Zum Jahreswechsel: Wenn die Luft „zum Schneiden“ ist. Dessau-Roßlau, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/211213_uba_pos_silvesterfeuerwerk_bf.pdf\r\n19 Deutsche Presseagentur (2021): Feuerwerk-Absage: Jahres-Feinstaubbelastung kaum verändert, https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/panorama/absage-von-silvesterfeuerwerk-jahres-feinstaubbelastung-laut- umweltbundesamt-kaum-veraendert/27931912.html\r\nwaren irrtümlich zu hohen Berechnungen\r\nAusgangspunkt für die vermehrte Kritik am Silvesterfeuerwerk\r\n durch das\r\n  Umweltbundesamt\r\n      Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 7 | 19\r\n\r\nüberschätzt. Silvesterfeuerwerk sorgt zwar, vor allem in Ballungsräumen, in den ersten Stunden nach dem Jahreswechsel für hohe Feinstaubkonzentrationen. Im Durchschnitt sinkt diese jedoch bis Tagesanbruch wieder auf Normalniveau.20 Gesundheitliche Beeinträchtigungen dürften daher nur in Ausnahmefällen auftreten. Folgerichtig sind Feuerwerksverbote aus Gründen der Luftreinhaltung auch nach Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) nicht zu rechtfertigen.21\r\nDer Vollzug zur Sicherstellung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte obliegt den zuständigen Behörden vor Ort, und diese haben gegebenenfalls zu entscheiden, ob weitere Maßnahmen zur Verringerung der Feinstaubbelastung zu ergreifen sind. Aus Sicht der Bundesregierung [...] gibt es keine Notwendigkeit, hier Regelungen zu Silvesterfeuerwerken zu treffen.\r\n(Florian Pronold, Staatssekretär im BMU 2019)\r\nb. Verletzungen\r\nVon erlaubnisfreiem Feuerwerk dürfen laut § 3a (1) SprengG ausschließlich geringe Gefahren ausgehen. Dies wird anhand höchster Qualitäts- und Sicherheitsstandards durch das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und andere akkreditierte Stellen in der EU sichergestellt.22 Bei sachgemäßer Verwendung ist eine Gefährdung somit nahezu ausgeschlossen. Anders als von Befürworter:innen der Einschränkungen von Silvesterfeuerwerk dargestellt und auch von der Bundesregierung als Begründung der Verkaufsverbote 2020 und 2021 angeführt, deuten auch die verfügbaren empirischen Daten darauf hin, dass Feuerwerk bei 2-3 Verletzungen/100.000 Einwohner:innen keine signifikante Belastung für das Gesundheitssystem darstellt.23/24 Angesichts der bestehenden behördlichen Prüfungen ist davon auszugehen, dass der Großteil dieser Verletzungen auf unsachgemäße Verwendung, gefährliche Eigenlaborate oder illegal vertriebene Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 zurückzuführen ist - ein Phänomen, welches sich nicht durch weitere Einschränkungen des legalen und geprüften Silvesterfeuerwerks verhindern lässt.25 Auch aus dem Gesundheitssektor selbst ist immer wieder zu hören, dass Feuerwerk nicht der Grund für volle Notaufnahmen an Silvester ist.26/27\r\n20 Eigene Berechnung auf Basis der Messwerte des Umweltbundesamts\r\n21 Plenarprotokoll 19/73, https://dserver.bundestag.de/btp/19/19073.pdf\r\n22 Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (o. J.): Sicheres Silvesterfeuerwerk. Gefahren erkennen und Unfälle vermeiden.\r\nBerlin, https://www.bam.de/_SharedDocs/DE/Downloads/Sonderseiten/broschuere-sicheres-silvester.pdf__blob=publicationFile 23 Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk (2021): Verletzungen durch Feuerwerk. Berlin,\r\nhttps://media.bvpk.org/gesundheit/2021_bvpk_kurzinfo_verletzungen.pdf\r\n24 Verletzungen durch Silvesterfeuerwerk werden an keiner Stelle im Gesundheitssektor laufend erfasst, obgleich dies notwendige\r\nVoraussetzung für eine Bewertung des Verletzungspotentials durch Silvesterfeuerwerk wäre. 25 Deutsche Presseagentur: Zoll: Immer mehr Profiböller in Laienhänden,\r\nhttps://www.welt.de/regionales/berlin/article160272854/Immer-mehr-Profiboeller-in-Laienhaenden.html 26 Deutsche Krankenhausgesellschaft: Zahl der Corona-Intensivpatienten wird weiter steigen (rnd.de),\r\nhttps://www.rnd.de/politik/krankenhausgesellschaft-zahl-der-corona-intensivpatienten-wird-weiter- steigen-\r\nGXLLMFSJCNFCBDLQQPVCLOFEWU.html\r\n27 Jens Blankennagel (2022): Böllerverbot: Charité-Mitarbeiter spricht von „reiner Symbolpolitik“ (Berliner Zeitung).\r\n         Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023\r\n8 | 19\r\n\r\n3.2 Ökologischer Fußabdruck\r\na. Kohlenstoffdioxid\r\nDiejenigen, die sich beim Böllern verletzen, machen in der Regel nicht die hohen Zahlen in den Notaufnahmen aus. Es sorgen eher diejenigen für Krankenhauseinweisungen, die zu viel Alkohol trinken und dann in Streit geraten oder sich in anderer Weise verletzen.\r\n(Gerald Gaß, Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft 2020)\r\nIn Feuerwerkskörpern kommen kohlenstoffbasierte Materialien aus fossilen und erneuerbaren Quellen zum Einsatz. Beim Abbrand wird somit Kohlenstoffdioxid (CO2) freigesetzt. Je nachdem ob man die fossilen oder die nicht fossilen CO2-Emissionen aus Feuerwerk betrachtet, entsprechen diese einem Anteil von 0,0001 bzw. 0,0003% an den jährlichen Treibhausgasemissionen Deutschlands.28 Laut UBA sind CO2-Emissionen aus Feuerwerk daher “von geringer Bedeutung”.29\r\nb. Lärm\r\nImpulsartiger Lärm kann ein Störimpuls für Wild- und Haustiere sein. Zu langfristigen Beeinträchtigungen des Tierwohls durch Feuerwerk gibt es kaum wissenschaftliche Evidenz. Im Gegenteil belegen die verfügbaren Studien (i. d. R. zu Hunden und Vögeln) eine Rückkehr zum Normalverhalten innerhalb weniger Stunden nach dem Jahreswechsel.30 Der mit Silvesterfeuerwerk einhergehende Ruheverlust von 10 bis 20% des üblichen Nachtschlafs wird in aller Regel problemlos kompensiert.31\r\nc. Reststoffe\r\nBaukörper und Verpackungen von Silvesterfeuerwerk sind zu 90% biologisch abbaubar. Ihr durchschnittlicher Anteil an der jährlichen Abfallmenge eines Haushalts in Deutschland beläuft sich auf etwa 0,05%.32 Hersteller:innen und Importeur:innen pyrotechnischer Gegenstände entwickeln vermehrt Produkte, die gänzlich auf den Einsatz von Plastikteilen verzichten.33 Die für die Produktion von Feuerwerk geltenden Verordnungen und Industrienormen schließen die Verwendung toxikologisch problematischer Substanzen\r\n28 VPI-Fakten statt Fiktionen, https://www.feuerwerk-vpi.de/fileadmin/bilder/News-VPI/VPI-Pol-Newsletter_Ausgabe_1- 2020_komp.pdf\r\n29 Umweltbundesamt (2021): Zum Jahreswechsel: Wenn die Luft „zum Schneiden“ ist. Dessau-Roßlau, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/211213_uba_pos_silvesterfeuerwerk_bf.pdf 30 Stefanie Riemer (2019): Not a one way road - Severity, progression and prevention of fireworks fears in dogs, in: PLoS ONE / Band\r\n14 / Heft 9, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0218150; Shamoun-Baranes et al. (2011): Birds flee en mass from New Year’s Eve fireworks, in: Behavioral Ecology / Band 22, https://www.dda-web.de/downloads/texts/birds_ flee_en_ mass_from_new_years_eve_fireworks.pdf; Bögel et al. (1998): Die Reaktion der Herzfrequenz auf Silvesterfeuerwerk bei einem freifliegenden Gänsegeier, in: Ökologie der Vögel / Band 20 / Heft 2, https://www.researchgate.net/publication /263672747 _Die_Reaktion_der_Herzfrequenz_auf_Silvesterfeuerwerk_bei_einem_freifliegenden_Gansegeier_Gyps_fulvus\r\n31 Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk (2021): Fakten über Feuerwerk. Zum ökologischen Fußabdruck von Feuerwerk, https://media.bvpk.org/2021_bvpk_kurzinformation_umwelt.pdf\r\n32 Ebd.\r\n33 Verband pyroteschnischer Industrie (VPI): Forschung und Entwicklung,\r\nhttps://www.feuerwerk-vpi.de/innovation-sicherheit-und-forschung/forschung-und-entwicklung\r\n                Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 9 | 19\r\n\r\naus.34 Auch die beim Abbrand von Feuerwerk entstehenden Reaktionsprodukte sind in den vorliegenden Mengen unbedenklich.35\r\n3.3 Kulturgut Silvesterfeuerwerk\r\na. Momente der Selbstwirksamkeit - Überwindung von Ängsten und Sorgen\r\nDer Jahreswechsel markiert einen gesellschaftlich definierten Wendepunkt im Leben der Menschen. Dieser ist Anlass, das vergehende Jahr mit seinen guten und schlechten Momenten zu rekapitulieren und mit Hoffnung in die Zukunft zu blicken. Die Bewältigung und Überwindung von Sorgen und Ängsten steht daher seit jeher im Mittelpunkt des Neujahrsfests. Bereits im vorchristlichen Europa wurden stellvertretend dafür “böse Geister” mit Lärm und Feuer vertrieben. Auch in einem stark säkularisierten Europa besteht diese Funktion fort. Die Feiernden versicheren sich dabei auch ihrer Selbstwirksamkeit: Wer Feuer und Lärm verursachen und kontrollieren kann, ist auch für die Zukunft gewappnet.36 Auch die ersten in China erfundenen Feuerwerkskörper dienten diesem Zweck, ehe die Pyrotechnik im 13. Jahrhundert zu Unterhaltungszwecken in Europa eingeführt wurde.37 Die Leucht- und Knalleffekte des Silvesterfeuerwerks verkörpern nach wie vor das Wechselspiel zwischen Furcht, Hoffnung und Freude. Es steht somit in der Tradition der vorchristlichen “Rauhnächte” und ist zugleich Erfolgsbeispiel für die Integration fremder Kulturelemente in unser Brauchtum.\r\nb. Demokratisierung feudalen Privilegs\r\nIn Renaissance und Barock diente Feuerwerk vorwiegend der Selbstinszenierung feudaler Herrscher:innen und der höfischen Unterhaltung. Die Nutzung von Pyrotechnik war den Mächtigen vorbehalten und untermalte ihren Status – eine Tradition symbolischer Herrschaft, die bis in heutige Demokratien wirkt. Mit der industriellen Revolution kommt es jedoch auch zur Fertigung von erschwinglichem Kleinfeuerwerk - und somit zur Aneignung des feudalen Privilegs Feuerwerk durch weite Teile der Bevölkerung.38 Diese Demokratisierung eines sublimen Herrschaftssymbols birgt ein zutiefst emanzipatorisches Moment. Der Jahresabschluss ist ein gesellschaftlich akzeptierter Anlass zur Würdigung der Leistungen und Entbehrungen des endenden Jahres. Dies geschieht durch verschiedene Rituale, die das Besondere markieren. Dazu gehört neben glamourösen Garderoben und Champagner auch Feuerwerk. Während es seinen Charakter als Luxusgut weitgehend erhalten hat, ist Silvesterfeuerwerk heute für alle Einkommensgruppen erschwinglich und dementsprechend populär.\r\n34 DIN EN 15947-5:2016-02, Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 5, https://www.beuth.de/de/norm/din-en-15947-5/235033731\r\nVerordnung 125/2012/EU der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2012, https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0125&from=DE\r\n35 Dauert et al. (2022): Feinstaubemissionen aus Feuerwerk zu Silvester und deren Einfluss auf die Luftqualität. In: Gefahrstoff. ReinhaltungderLuft82,Heft1-2, https://elibrary.vdi-verlag.de/10.37544/0949-8036-2022-01-02/gefahrstoffe-jahrgang-82- 2022-heft-01-02?hitid=00&search-click\r\n36 Metzger (2017) Faszination des Feuerwerks. In: Psychologie Heute.\r\n37 Sievernich (1990): Das Buch der Feuerwerkskunst Farbenfeuer am Himmel Asiens und Europas. Nördlingen; Das Pfingstfeuerwerk\r\n1379 im italienischen Vincenza gilt gemeinhin als das erste seiner Art in Europa.\r\n38 Szabo (2015): Sozioanalyse des Alltags. Marburg; Das erste Feuerwerk in Deutschland wurde 1506 zu Ehren von Kaiser\r\nMaximilian I. in Konstanz geschossen.\r\nBundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 10 | 19\r\n        \r\nc. Sozialer Resonanzraum\r\nDas gesellschaftliche Zusammenleben wird durch sozial definierte Verhaltensnormen reguliert. Obwohl über deren Sinn und Notwendigkeit weitgehender Konsens besteht, verfügt jede Gesellschaft über rituelle Anlässe zum Ausbruch aus Rationalität und Alltag. Karneval oder Fasching und auch Silvester sind solche Momente kollektiver Ausnahme. In vielen Teilen der Welt werden diese über das Medium Feuerwerk realisiert oder gestützt.39 Die Beweggründe sind dabei vielfältig: Für manche ist es eine seltene Gelegenheit, laut und ausgelassen sein zu dürfen.40 Für andere sind die flüchtigen, überraschenden Illuminationen Teil einer persönlichen Inszenierung. In diesem gleichermaßen individuellen wie kollektiven Rahmen entsteht ein für alle Bürger:innen zugänglicher Resonanzraum und ein gemeinsames Kunstwerk. Dieses schafft schließlich auch ein besonderes Gefühl der Zusammengehörigkeit auch mit fremden Menschen. Die Menschen schauen mit gleichen Erwartungen in den Nachthimmel und warten auf das neue Jahr. Das erlaubnisfreie Feuerwerk gibt Anlass zur Begegnung und die Übermittlung guter Wünsche. Ob in der Stadt oder auf dem Land, Silvesterfeuerwerk schafft eine Öffentlichkeit, einen gemeinsamen Grund und eine höhere Bedeutung.\r\nSilvesterfeuerwerk prägt seit Generationen die kollektive Zäsur des Jahreswechsels in Deutschland und vermittelt den Bürger:innen ein Gefühl der Kontinuität. Ganz gleich welchen Aspekt des gesellschaftlichen Stellenwerts von Silvesterfeuerwerk man betrachtet - gleichermaßen Voraussetzung und Folge ist immer die Möglichkeit zur aktiven Teilhabe.\r\n4. Stellungnahme\r\nIm Folgenden nimmt der BVPK Stellung zu den Forderungen, die Verwendung von Silvesterfeuerwerk einzuschränken. Dabei wird zunächst auf generelle Aspekte von Verboten oder Einschränkungen eingegangen, sodann werden die zu erwartenden Konsequenzen der konkreten Forderung, die Entscheidung über Silvesterfeuerwerk an die Kommunen zu delegieren, beschrieben und kommentiert.\r\n4.1 Zu weiteren Einschränkungen von Silvesterfeuerwerk\r\nJeder gesetzgeberischer Eingriff in Grundrechte wie der allgemeinen Handlungsfreiheit bedarf der Verhältnismäßigkeit und muss demnach geeignet, erforderlich und angemessen sein, um andere Rechtsgüter zu schützen. Eine weitere Einschränkung von erlaubnisfreiem Feuerwerk widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot.\r\n● Mit einer Einschränkung bzw. einem Verbot von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 würde eine wichtige kulturelle Praktik und Tradition gefährdet bzw. schlicht verboten (vgl. Abschnitt 3.3). Dies wäre ein gravierender Eingriff in den besonderen und außergewöhnlichen Charakter der Festivität des Jahreswechsels, dem einzigen Moment im Verlauf des Jahres, in dem die Verwendung von\r\n39 z.B. die Fallas de Valencia (Spanien), Tultepec (Mexiko), Osterfest auf Chios (Griechenland), Prapheni Bun Bang Fai (Thailand), Diwali (Indien)\r\n40 Metzger (2017): Faszination des Feuerwerks. In: Psychologie Heute, https://www.psychologie-heute.de/leben/artikel- detailansicht/38832-faszination-des-feuerwerks.html\r\n  Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 11 | 19\r\n\r\nFeuerwerk der Kategorie F2 der Öffentlichkeit im Allgemeinen erlaubt ist. Eine Einschränkung wäre dementsprechend nicht angemessen.\r\n● Anders als von Befürworter:innen der Einschränkungen propagiert wird, belastet Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 die Umwelt in Hinsicht auf Emissionen von Feinstaub, CO2, Lärm und Abfall nicht in signifikantem Umfang. Einschränkungen oder Verbote würden zum Erreichen der propagierten Ziele dementsprechend keinen wesentlichen Beitrag leisten. Sie sind demnach nicht geeignet, die entsprechenden Ziele zu erreichen.\r\n● Den besonderen Moment des Jahreswechsels mit eigenem Feuerwerk zu begehen, hat für viele Menschen einen hohen Stellenwert. Gleichzeitig wird auch im öffentlichen und medialen Diskurs immer sichtbarer, dass Verbote von Feuerwerk keinen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz leisten können. Es ist daher zu befürchten, dass die Einschränkung dieses Brauchs die Akzeptanz von Maßnahmen, die einen tatsächlichen Beitrag zum Schutz der Umwelt leisten, negativ beeinflussen würde.\r\n● Auch eine spürbare Entlastung des Gesundheitssystems wäre durch Einschränkungen und Verbote von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 nicht zu erwarten (vgl. Abschnitt 3.1b). Auch in dieser Hinsicht sind Einschränkungen nicht geeignet, um die propagierten Ziele zu erreichen. Von frei verkäuflichen Feuerwerkskörpern geht eine “sehr geringe” bis “geringe Gefahr” aus41, weshalb schwere Verletzungen selbst bei missbräuchlicher Verwendung nahezu ausgeschlossen sind. Anders verhält sich dies bei rechtswidrigen Eigenlaboraten und Importen von nicht zugelassenem Feuerwerk. Diese können durch Einschränkungen oder Verbote von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 nicht eingedämmt werden. Im Gegenteil ist eine Zunahme des Problems wegen eines entsprechenden Ausweichverhaltens zu erwarten.\r\n● Im Rahmen der Innenministerkonferenz im Juni 2022 stellte das BMI fest, dass weder in der Bevölkerung noch in den Ländern oder Parteien eine klare Mehrheit für weitere Verbote des erlaubnisfreien Feuerwerks erkennbar sei.42 Mit den bestehenden Regelungen schafft das geltende Sprengstoffrecht einen Ausgleich zwischen den Interessen jener Bürger:innen, die Feuerwerk verwenden möchten, und jenen, die dies aus unterschiedlichen Gründen ablehnen. Darauf hat auch das BMI wiederholt hingewiesen.43 Mit der für Privatpersonen geltenden Beschränkung der Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F2 auf eine einzige Nacht im Jahr, fällt die damit verbundene Abwägung bereits jetzt zulasten der erstgenannten Personengruppe aus. Eine weitere Einschränkung der Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F2 wäre demnach auch nicht angemessen.\r\n“Das geltende Sprengstoffrecht mit seinen überwiegend restriktiven Regelungen schafft einen Ausgleich zwischen den Wünschen der Bürger, die Feuerwerk verwenden möchten, und denen, die sich hierdurch gestört fühlen oder Schäden befürchten.”\r\n(Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im dt. Bundestag, 2020)44\r\n41 §3a (1) SprengG, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__3a.html\r\n42 Bundesministerium des Innern und für Heimat (2022): Bericht des BMI für die 217. IMK vom 1. bis 3. Juni 2022 in Würzburg zum\r\nThema „Mehr Gestaltungsspielräume für Kommunen hinsichtlich des Umgangs mit Silvesterfeuerwerk” 43 Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 19/139, https://dserver.bundestag.de/btp/19/19139.pdf\r\n44 Ebd.\r\n       Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 12 | 19\r\n\r\n● Auch im Vergleich zu den europäischen Nachbarländern ist Deutschland bei der Regulierung von Feuerwerk bereits jetzt sehr restriktiv. Wichtige Bestandteile der bereits 2007 mit der Richtlinie 2007/23/EG beschlossenen EU-Harmonisierung des Gebrauchs von Pyrotechnik sind in Deutschland deutlich restriktiver umgesetzt als die Richtlinie vorsieht.45 Die aktuell geltende Richtlinie 2013/29/EU sieht z.B. für Raketen der Kategorie F2 eine Beschränkung der Nettoexplosivstoffmasse auf 75g vor.46 Das SprengG begrenzt z.B. die Satzmenge erlaubnisfreier Raketen hingegen auf lediglich 20g Nettoexplosivstoffmasse.47 Anders als in anderen EU-Ländern dürfen\r\nNicht zuletzt ist das Verwenden von Feuerwerk der Kategorie F2 in vielen EU-Mitgliedsstaaten (z.B. Österreich, Spanien, Tschechien und Italien) ganzjährig erlaubt. Weitere Einschränkungen der freien Verwendung von\r\nFeuerwerk würden die Bemühungen um einheitliche Rahmenbedingungen in Europa untergraben.\r\n● Immer wieder bringen Befürworter:innen von Einschränkungen von Silvesterfeuerwerk zentrale Veranstaltungen mit professionell durchgeführten Feuerwerken, Drohnen- oder Lasershows als Ersatz für das selbstorganisierte Feuerwerk ins Spiel. Diese Forderungen verkennen das Wesen des selbst geplanten und abgebrannten Feuerwerks und seinen emanzipatorischen Charakter (vgl. Abschnitt 3.3). Darüber hinaus verfehlt die Forderung ihre umweltpolitischen Intentionen und ignoriert wesentliche Unterschiede zwischen Ballungsgebieten und ländlichen Kommunen. Zentrale Veranstaltungen erhöhen das Verkehrsaufkommen und dürften damit zu einem höheren Ausstoß von CO2 und Feinstaub führen, als das dezentrale, erlaubnisfreie Feuerwerk. Anfahrtswege sind insbesondere in ländlichen, flächigen Kommunen lang und intensiv umweltbelastend, sofern diese mit dem eigenen PKW zurückgelegt werden. Darüber hinaus ist die tatsächliche Durchführung von zentralen Veranstaltungen aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen äußerst fraglich. Insbesondere Drohnenshows sind für viele Kommunen schlicht nicht leistbar.48 Auch die oft propagierte Annahme, dass diese einen geringeren Umwelteinfluss hätten als Feuerwerk, ist mindestens fraglich. Die einzelnen Drohnen werden als Verschleißteile betrachtet, in denen in Platinen seltene Erden verbaut werden und die durch giftige Akkus angetrieben werden. Defekt und / oder Absturz sind häufig.49 Anders als bei Feuerwerk, dessen Reststoffe zu 90% biologisch abbaubar und ungiftig sind, gelangen mit abgestürzten Drohnen so Plastikteile und giftige Akkus in die Umwelt. Insbesondere bei einem Absturz über Gewässer ist eine Bergung meist ausgeschlossen und die Umweltwirkung enorm.\r\n● Weitergehende Einschränkungen bzw. ein Verbot von Silvesterfeuerwerk würden die pyrotechnische Branche hart treffen. Während ein großer Teil des Silvesterfeuerwerks über den Lebensmitteleinzelhandel, Baumärkte, etc. vertrieben wird, hat sich in den vergangenen Jahren ein wachsender Fachhandel gebildet. Viele der entsprechenden Betriebe sind traditionelle Feuerwerkereien, die unterjährig Feuerwerke durchführen und zum Jahresende über Onlinehandel oder Ladengeschäfte ausgewähltes Silvesterfeuerwerk vertreiben. Ermöglicht wurde dies durch die\r\n45 vgl. Richtlinie 2007/23/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007L0023-20130704&from=FR 46 vgl. Richtlinie 2013/29/EU, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0029&from=NL\r\n47 § 20 (4) 1. SprengV, https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__20.html\r\n48 Drohnenshow laut Stadt zu teuer, https://www.radiowuppertal.de/artikel/drohnen-show-laut-stadt-zu-teuer-1060237.html\r\n49 z.B. in Hamburg: Stopp der Drohnen-Show an der Elphi: Immer noch Unklarheiten, https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Neue-Details-zur-abgesagten-Drohnen-Show-an-der- Elbphilharmonie,lichtkunst250.htm und Lichtshow an der Elphi: Drohnen-Angriff oder eigene Fehler?, https://www.ndr.de/kultur/musik/klassik/Lichtshow-an-der-Elphi-Drohnen-Angriff-oder-eigene-Fehler-,lichtkunst252.html\r\nFeuerwerkskörper der Kategorie F3 in Deutschland nur an Personen mit Erlaubnis-\r\n und/oder Befähigungsschein überlassen und von diesen verwendet werden.\r\n        Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 13 | 19\r\n\r\nEU-Harmonisierung und die damit verbundene Erweiterung des Angebots durch Hersteller:innen und Importeur:innen im europäischen Ausland sowie das gestiegene Qualitätsbewusstsein vieler Kund:innen. Hier wird immer öfter auf “Klasse statt Masse” gesetzt und höhere Preise werden für hochwertige Produkte in Kauf genommen. Dies hat auch zur Folge, dass in Deutschland als Produktionsstandort investiert und vermehrt Feuerwerk hergestellt wird. Dabei wird meist an alte Handwerks- und Herstellungstraditionen angeknüpft, die dazu beitragen, Feuerwerk als Kunsthandwerk und Kulturgut zu bewahren.50 Bei den meisten dieser Betriebe handelt es sich um Kleinst- und Kleinunternehmen. Durch die äußerst kurzfristig verhängten Verkaufsverbote im Kontext der Covid-19-Pandemie stehen viele der Fachbetriebe am Rande ihrer Existenz.\r\n4.2. Zu einer kommunalen Ermächtigungsgrundlage\r\nZiel zweier konkreter gesetzgeberischen Initiativen war, eine Ermächtigungsgrundlage für die Kommunen zu schaffen, welche diesen erlaubt, die Verwendung von Feuerwerk in den jeweiligen Gebietskörperschaften auch gänzlich zu untersagen.51/52 Die Ermächtigung der Kommunen, über Silvesterfeuerwerk zu entscheiden, birgt verschiedene rechtliche und materielle Probleme, die im Folgenden dargestellt werden.\r\n● Die Delegation der Entscheidung über Silvesterfeuerwerk an die Kommunen würde absehbar zu einem äußerst kleinteiligen kommunalen Flickenteppich führen. Dieser Flickenteppich wäre sowohl räumlichen als auch zeitlichen Charakters: So wäre es möglich, dass einige Kommunen die Verwendung von Silvesterfeuerwerk gänzlich untersagen. Andere Kommunen würden die Verwendung nur auf bestimmten Flächen untersagen (Verbotszonen) und wieder andere Kommunen könnten komplementär dazu die Verwendung ausschließlich auf dafür designierten Flächen erlauben. Auch hinsichtlich der zeitlichen Regelungen ist mindestens mit verschiedenen Reglementierungen pro Kommune zu rechnen.\r\n● In Anbetracht dieses kaum zu überschauenden, zeitlichen und räumlichen Flickenteppichs wäre damit zu rechnen, dass es – vor allem ungewollt – zu häufigen Verstößen gegen diese Regelungen käme. Fraglich wären vor diesem Hintergrund Umsetzbarkeit und Durchsetzbarkeit der Regelungen. Der Erlass der entsprechenden Regelungen bedeutet für die kommunalen Verwaltungen einen Mehraufwand, zu dem diese nach Kenntnisstand des BVPK nicht befragt wurden.53 Wegen des äußerst hohen Alkoholkonsums und damit einhergehenden Streitigkeiten und\r\n50 Beispielhaft seien die Firmen JGW Berckholtz UG (https://www.feuerwerksmanufaktur.de), die Fritz Sauer Kunstfeuerwerk KG (https://www.feuerwerk-sauer.de) und die im Frühjahr 2022 gegründete Feuerwerk Kultur Fabrik GmbH (https://www.fkf.gmbh) genannt.\r\n51 Antrag - Kommunen eine rechtssichere Entscheidung über Silvesterfeuerwerke ermöglichen, https://dserver.bundestag.de/btd/19/164/1916457.pdf\r\nEntwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, https://dserver.bundestag.de/brd/2019/0617-19.pdf\r\n52 Konkret wird gefordert, den Halbsatz “mit ausschließlicher Knallwirkung” aus § 24 Absatz 2 Nummer 2 1. SprengV zu streichen. Damit würde die Möglichkeit der Kommunen, Feuerwerk auch zu Silvester zu verbieten, von Knallkörpern auf alle Feuerwerkskörper ausgedehnt werden.\r\n53 Deutscher Städtetag - Künftiger Umgang mit Silvesterfeuerwerken, https://www.staedtetag.de/positionen/beschluesse/2021/438-praesidium-kuenftiger-umgang-mit-silvesterfeuerwerken Deutscher Städte- und Gemeindebund – kein Pauschalverbot für private Silvesterfeuerwerke, https://www.dstgb.de/aktuelles/archiv/archiv-2019/kein-pauschalverbot-fuer-private-silvesterfeuerwerke/\r\nStädte- und Gemeindebund hoff auf Silvester ohne Feuerwerksverbot, https://www.die-neue-welle.de/blaulicht/staedte-und-\r\n         Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 14 | 19\r\n\r\nUnfällen sind Polizei und kommunale Ordnungskräfte in der Silvesternacht stark ausgelastet. Die Durchsetzung kommunaler Feuerwerksverbote wäre eine zusätzliche und unnötige Belastung, von der unklar ist, ob sie leistbar wäre.\r\n● Mit der flickenteppichartigen Regelung durch die Kommunen würden starke inter- und intrakommunale Konzentrations- und Verlagerungseffekte eintreten. Zu erwarten wäre nicht etwa, dass Bürger:innen, denen der Brauch des Silvesterfeuerwerks am Herzen liegt, sich von diesem Abwenden, sondern vielmehr, dass sie jene Flächen innerhalb der eigenen Kommune oder ggf. einer benachbarten Kommune aufsuchen, in der das Verwenden von Feuerwerk erlaubt ist. Die Folge davon wäre nicht etwa die Reduktion des verwendeten Feuerwerks, wohl aber die Konzentration des Feuerwerks auf bestimmte Flächen. Die Konsequenz wäre eine unnötige und übermäßige Belastung der Anwohner:innen an jenen Orten, an denen die Verwendung von Feuerwerk erlaubt wäre und konzentriert stattfinden würde.\r\n● Eine solche durch Konzentrations- und Verlagerungseffekte entstehende Mehrbelastung dürfte mittelfristig zu Beschwerden durch die Anwohner:innen führen, deren Konsequenz das Verbot der Verwendung von Silvesterfeuerwerk auch an jenen Orten wäre. Der BVPK geht davon aus, dass dieser Effekt jenen Akteur:innen, die eine Ermächtigung der Kommunen in Sachen Silvesterfeuerwerk fordern, bewusst ist. Tatsächliche Intention hinter der Forderung einer Ermächtigungsgrundlage für Kommunen wäre demnach das vollständige Verbot von Silvesterfeuerwerk.54\r\n● Die aktuelle Formulierung der 1. SprengV erlaubt den Kommunen das Verbot von Silvesterfeuerwerk mit „ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten”. Die Streichung des Teilsatzes mit „ausschließlicher Knallwirkung“, auf die Gesetzgebungsinitiativen der vergangenen Jahre abzielen, würde die Differenzierung zwischen lautem, rein akustischem Feuerwerk und geräuscharmem, buntem Feuerwerk (z.B. Vulkane, Fontänen, „Familienfeuerwerk“) aufheben und den Kommunen erlauben, undifferenziert, anlasslos und ohne jeglichen Zugewinn an Schutz vor Störungen und Gefahren jegliches Feuerwerk zu verbieten. Hinsichtlich des Übermaßverbots kann hierhingehend noch nicht einmal die Geeignetheit eines Verbots erkannt werden.\r\n● Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG liegt das Mandat für die Gesetzgebung im Waffen- und Sprengstoffrecht ausschließlich beim Bund. Das Sprengstoffrecht sieht Ermächtigungen für Länder und Kommunen ausschließlich in Ausnahmefällen und mit begrenzter Reichweite vor. Die vollständige Delegation der Entscheidungsbefugnis über Silvesterfeuerwerk an die Kommunen wäre präzedenzlos und ihre Grundgesetzkonformität ist mindestens fraglich. Mit entsprechenden Klageverfahren wäre zu rechnen.\r\ngemeindebund-hofft-auf-silvester-ohne-feuerwerksverbot\r\n54 So fordert z.B. die deutsche Umwelthilfe ein vollständiges Verbot von Feuerwerk auch jenseits von Silvester (Umwelthilfe will\r\nFeuerwerksverbot – heftiger Widerspruch, https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.raketen-und-co-an-silvester-umwelthilfe- will-feuerwerksverbot-heftiger-widerspruch.bb11aafb-1da1-4780-81fd-96e166ad1a68.html) und auch der aktuelle Wirtschaftsminister Robert Habek zeigte sich noch Ende 2021 offen für ein grundsätzliches Verbot von Silvesterfeuerwerk (Böllerverbot bringt keinen gravierenden Umwelteffekt, https://rp-online.de/politik/deutschland/boellerverbot-bringt-keinen- gravierenden-umwelt-effekt_aid-64921765).\r\n    Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 15 | 19\r\n\r\n“Der Einsatz von Feuerwerkskörpern [...] ist ein Ausdruck von Lebensfreude und sollte daher nicht generell untersagt werden. [...] Es kommt darauf an, die Bevölkerung zu sensibilisieren und für einen verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerk zu werben. Allein durch Verbote und gesetzliche Einschränkungen wird man nicht weiterkommen.”\r\n(Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebund 2019)55\r\n5. Schlussfolgerungen und Empfehlungen\r\nWeitere Einschränkungen der Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 zum Jahreswechsel sind weder geeignet, erforderlich noch angemessen, um andere Rechtsgüter in ausreichendem Maße zu schützen. Vielmehr würden weitergehende Beschränkungen den bestehenden Interessenausgleich zwischen jenen Teilen der Bevölkerung, für die Feuerwerk eine wichtige Tradition und Kulturpraktik bedeutet und jenen, die sich durch Feuerwerk gestört fühlen, aufheben.\r\nAnstelle weiterer Beschränkungen spricht sich der BVPK für folgende Maßnahmen aus.\r\n5.1 Umsetzung der bestehenden Regelungen. Dies betrifft insbesondere:\r\n● Konsequentes Vorgehen gegen Verstöße des SprengG. Hierzu zählt insbesondere eine effektive Verfolgung des illegalen Handels mit Feuerwerk der Kategorien F3 und F4, aber auch der missbräuchlichen Verwendung von Feuerwerk der Kategorien F2 und anderer Kategorien (s. Abschnitt 2). Der BVPK verweist hierzu auf die Empfehlungen der Europäischen Kommission sowie die im SprengG bestehenden Sanktionsmöglichkeiten gem. §40 und §41.56\r\n● Nutzen der kommunalen Möglichkeiten zur Einschränkung von Silvesterfeuerwerk. Hierzu zählt die Untersagung der Verwendung von Silvesterfeuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen gem. §23 (1) 1. SprengV sowie von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung gem. §24 (1) Satz 2 1. SprengV. Nach Kenntnisstand des BVPK werden diese Instrumente durch die Kommunen nur punktuell genutzt. Im Übrigen ist §24 (2) Satz 1 1. SprengV aufzuheben. Die dortige Ermächtigungsgrundlage für Kommunen ist hinfällig, weil bereits ein generelles Verbot gem. §23 (1) 1. SprengV besteht.\r\n55 Deutscher Städte- und Gemeindebund (2019): Kein Pauschalverbot für private Feuerwerke, https://www.dstgb.de/aktuelles/archiv/archiv-2019/kein-pauschalverbot-fuer-private-silvesterfeuerwerke/\r\n56 European Commission (2019): Executive Summary for the Study on illegal sales of pyrotechnic articles destined for professional users (category F4) to the general public; European Commission (2021): Categorisation of pyrotechnic articles intended for entertainment purposes\r\n        Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023\r\n16 | 19\r\n\r\n5.2 Weiterführende Harmonisierung der Regulierung von Silvesterfeuerwerk innerhalb der EU\r\nAuf Ebene der EU wird mit Richtlinie 2013/29/EU die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen in den Mitgliedsstaaten verfolgt. Durch deutlich restriktivere Maßnahmen als die Richtlinie vorgibt, schert Deutschland aus diesen Bemühungen aus. Dies gilt insbesondere für die zeitliche Beschränkung der erlaubnisfreien Verwendung von Feuerwerk der Kat. F2 auf zwei Tage im Jahr, die bestehenden Sonderregelungen zu Feuerwerkskörpern der Kat. F2 in § 20 1. SprengV, sowie die Einschränkung des Zugangs zu Feuerwerk der Kategorie F3. Eine stärkere Harmonisierung würde dem illegalen Handel und der missbräuchlichen Verwendung von Feuerwerkskörpern aller Kategorien die Grundlage entziehen und Klarheit für Handel sowie Bürger:innen schaffen.\r\n5.3 Forschung über die gesellschaftliche Wirkung von Feuerwerk\r\nStaatliche Regulierungen sollten stets auf empirisch gewonnener Erkenntnis fußen. Während in den letzten Jahren Fortschritte in der Erforschung der Umwelteinflüsse von Feuerwerk zu erkennen sind, ist die Datenlage hinsichtlich der Verletzungen durch Silvesterfeuerwerk sehr dünn. Dies lässt Raum für Spekulation und “gefühlte Wahrheiten”. Der BVPK regt an, eine umfassende, deutschlandweite Studie zur Erfassung von Verletzungen durch Feuerwerkskörper durchzuführen bzw. von unabhängigen wissenschaftlichen Institutionen durchführen zu lassen. Dies kann beispielsweise durch das Robert-Koch- Institut, das statistische Bundesamt und/oder die statistischen Landesämter, Krankenhausträger und/oder Universitäten erfolgen. Nur so kann über einen eventuellen weitergehenden Regulierungsbedarf entschieden werden.\r\n5.4 Sensibilisierung der Öffentlichkeit und von Anwender:innen von Feuerwerk\r\nDer Einsatz von Feuerwerk, auch und insbesondere an Silvester, soll stets unter Einsatz der geltenden Regularien sowie unter Rücksicht auf Mitmenschen und Umwelt erfolgen. Der BVPK regt eine öffentliche Kampagne zur Information über die gesetzeskonforme, sichere und rücksichtsvolle Nutzung von Silvesterfeuerwerk an. Dabei sollten zivilgesellschaftliche Akteure wie Verbände sowie staatliche Stellen wie z.B. die Bundesanstalt für Materialprüfung und -forschung (BAM) eingebunden werden. Der BVPK ist bereit, seine Expertise in Zusammenarbeit mit anderen Akteur:innen einzubringen.\r\n Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023 17 | 19\r\n\r\nÜber den Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.\r\nDer Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk ist die mitgliederstärkste Vereinigung im Bereich Feuerwerk im deutschsprachigen Raum. Der Verband versammelt die pyrotechnische Fachcommunity unter einem Dach und dient als Plattform für Wissens- und Erfahrungsaustausch sowie als Sprachrohr gegenüber Öffentlichkeit und Politik. Der größte Teil der Mitglieder sind Hobby- und Amateurfeuerwerker:innen, aber auch professionelle Feuerwerker:innen sind im Verband vertreten.\r\nBesonderer Fokus bei den Tätigkeiten des Verbands liegt auf Erhalt und Weiterentwicklung von Feuerwerk als Kulturtechnik und Kunsthandwerk in all seinen Facetten sowie auf den Themen Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Der Verband fördert künstlerische und kulturelle Projekte rund um Feuerwerk und tritt für einen sachlichen und wissenschaftsbasierten gesellschaftlichen Diskurs um Feuerwerk ein.\r\nKontakt\r\nBundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. Birkbuschstraße 40 - 41 | 12167 Berlin\r\nwww.bvpk.org | info@bvpk.org | Telefon: +491783161529\r\nDiese Publikation erschien erstmals im September 2022 (digital). Die vorliegende Version datiert auf November 2023.\r\n Bundesverband Pyrotechnik | Positionen | Novelle SprenG | Silvesterfeuerwerk | 2023\r\n18 | 19"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011685","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zu geplanten Verschärfung der Strafbarkeit von Delikten mit Bezug zu Explosivstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/e6/345660/Stellungnahme-Gutachten-SG2408210004.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze vom 19. Juli 2024\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme des Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nInhalt\r\n1.\tZusammenfassung\t2\r\n2.\tBegründung\t3\r\n2.1.\tQualifikation § 308 Abs. 3 StGB Referentenentwurf\t3\r\n2.2.\tVerschärfung des SprengG\t3\r\n2.2.1.\tEinführung der Versuchsstrafbarkeit\t3\r\n2.2.2.\tNicht gewerbliche Begehungsformen\t3\r\n2.3.\tErweiterung der Ermittlungsbefugnisse\t5\r\n3.\tSchlussfolgerung\t6\r\n\r\nÜber Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.  |  bvpk\t7\r\nImpressum & Kontakt\t7\r\n\r\n\r\n1. Zusammenfassung\r\n    • Der bvpk begrüßt die Änderung zu § 15 SprengG und die Änderung der Tatbestandsvoraussetzung von § 40 Abs. 2 Nr. 1a SprengG, wonach der Verstoß gegen die Pflicht zum Nachweis der Berechtigung künftig als Ordnungswidrigkeit und nicht länger als Straftat geahndet werden soll.\r\n    • Auch die Beseitigung von gesetzlichen Widersprüchen durch die Ergänzung der Regelung zur Einziehung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe findet die Zustimmung des bvpk (§ 15 Ausgangsstoffgesetzes Referentenentwurf).\r\n    • Soweit mit der Reform eine Verschärfung der Strafbarkeit von Delikten mit Bezug zu explosionsgefährlichen Stoffen und die Ausweitung der staatlichen Ermittlungsbefugnisse anvisiert ist, wird der Referentenentwurf diesseitig mit Sorge und Bedenken aufgenommen.\r\n        ◦ Der bvpk spricht sich gegen die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für die Vergehen des § 40 SprengG aus. \r\n        ◦ Der bvpk spricht sich gegen eine Einführung der Strafbarkeit der nicht gewerblichen Begehungsformen unerlaubten Lagerns, Verbringens und Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe aus.\r\n        ◦ Der bvpk spricht sich gegen eine Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse in § 100a StPO aus.\r\n\r\nHinsichtlich der kritischen Punkte wird wie folgt ausgeführt und begründet.\r\n\r\n2. Begründung\r\n\r\n2.1. Qualifikation § 308 Abs. 3 StGB Referentenentwurf\r\nEs ist nach Auffassung des bvpk davon auszugehen, dass das spezifische Unrecht von Diebstahlstaten, die unter Zuhilfenahme von Sprengstoffexplosionen begangen werden, von der bisherigen Gesetzeslage ausreichend erfasst und angemessen pönalisiert werden kann. Auch ohne eigene Qualifikationsnorm können die im Referentenentwurf beschriebenen Kriminalitätsphänomene bereits heute empfindlich bestraft werden.\r\n\r\n2.2. Verschärfung des SprengG\r\nMachte man sich die dem Referentenentwurf zu Grunde liegende Ansicht zu eigen, dass die Strafwürdigkeit solcher Delikte bisher unzureichend gesetzlich abgebildet wird, folgte hieraus noch nicht, warum auch die Straftatbestände des SprengG eine Verschärfung erfahren sollten.\r\n\r\n2.2.1. Einführung der Versuchsstrafbarkeit\r\nDer unerlaubte Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen findet seine Strafwürdigkeit erst im Kontext der Gefährdung von Rechtsgütern Dritter oder der Allgemeinheit. Zwischen unerlaubtem Umgang und Gefährdung anderer Rechtsgüter als dem Umgangsverbot selbst liegen indes noch signifikante Zwischenakte. Bereits den Versuch des unerlaubten Umgangs, der Einfuhr, Durchfuhr oder des Verbringens solcher Stoffe unter Strafe zu stellen, statuiert mithin ein tautologisches Verbot: es ist verboten, etwas Verbotenes zu versuchen, weil es verboten ist. Welche „Gefahren für die Allgemeinheit” (S. 18 Referentenentwurf) mit einem solchen Versuch konkret einhergehen, wird im Referentenentwurf nicht dargelegt.\r\nDurch die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für § 40 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 a), c), d), Abs. 3 und Abs. 3a SprengG Referentenentwurf würde an ein Verhalten, das für sich genommen noch keine Rechtsgüter konkret bedroht, bereits eine Strafandrohung von drei Jahren geknüpft. Der Großteil des Verhaltens, mit dem beispielsweise eine unerlaubte Einfuhr oder der unerlaubte Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen „versucht“ wird, dürfte die Bagatellgrenze nicht überschreiten und sich zum Jahreswechsel durch Personen ohne gesteigerte rechtsfeindliche Gesinnung vollziehen.\r\n\r\n2.2.2. Nicht gewerbliche Begehungsformen\r\nDie dadurch (womöglich unbeabsichtigte) Kriminalisierung von bisher lediglich verbotswidrigem Verhalten wird durch die Abstandnahme vom Kriterium der Gewerblichkeit noch verstärkt.\r\nVerstöße gegen das SprengG, die mit der fortgesetzten Begehung von Diebstählen zusammenhängen, dürften regelmäßig ohnehin schon jetzt dem Merkmal „gewerblich“ unterfallen. Stattdessen steht zu befürchten, dass auch Handlungsweisen, die vom typischen Erscheinungsbild der sogenannten Organisierten Kriminalität oder der gewerbsmäßigen oder der bandenmäßigen Begehung von Straftaten signifikant abweichen, zukünftig unter – mit dem Schuldprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz potenziell unvereinbare – drastische Strafandrohung geraten.\r\nZu besonders großer Sorge stimmt die unzureichende Ausgestaltung des § 40 Abs. 5 Referentenentwurf, mit dem Handlungen mit Bezug auf bestimmte pyrotechnische Gegenstände von der Strafbarkeit ausgenommen werden sollen. Diese Norm verfehlt jedoch ihre Intention hinsichtlich harmlosester Feuerwerkskörper. In dieser Hinsicht möge der Gesetzgeber über folgende Fallgestaltung nachdenken und sich fragen, ob die vorgeschlagene Reform nicht mit Kanonen auf Spatzen schießt oder gar vollkommen fehl geht.\r\nViele Bundesbürger:innen bewegen sich insbesondere vor dem Jahreswechsel und vorrangig in Grenzregionen in Nachbarländer, um dort Feuerwerk für den eigenen Gebrauch zu erwerben. Dieses Phänomen erreichte neue Relevanz im Kontext der Jahreswechsel 2020/21 und 2021/22, als der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Kontext der Covid19-Pandemie in Deutschland regelabweichend verboten wurde, nicht jedoch deren Einfuhr und Verwendung. Die Einfuhr nach Deutschland (sukzessive Durchfuhr, Verbringen, Lagern und Überlassen) ist rechtskonform, wenn die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände über einen Konformitätsnachweis verfügen, eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung vorliegt und, sofern es sich nicht um erlaubnisfreie Kategorien pyrotechnischer Gegenstände handelt (z.B. Kategorien F1 oder F2), die einführende Person über eine Erlaubnis zum Umgang mit den pyrotechnischen Gegenständen der betreffenden Kategorie verfügt (z.B. Kategorien F3 oder F4).\r\nRechtswidrig ist die Einfuhr (sukzessive Durchfuhr, Verbringen, Lagern und Überlassen) u.a. wenn kein Konformitätsnachweis vorliegt. Dies kann gefährliche Feuerwerkskörper betreffen (z.B. Knallkörper / Schallerzeuger mit Blitzknallsatz oder Feuerwerkskugeln) aber auch Feuerwerkskörper, von denen durch Bauart und Satzmenge nur eine geringe oder sehr geringe Gefahr (F1 und F2) ausgeht. Auch bei solchen pyrotechnischen Gegenständen käme der Ausschluss des § 40 Abs. 5 SprenG Referentenentwurf nicht zur Anwendung.\r\nDies bedeutet, dass bereits bei der Mitnahme geringer Mengen pyrotechnischer Gegenstände aus dem innereuropäischen Ausland (Einfuhr), von denen ihrer Bauart nach eine sehr geringe oder geringe Gefahr ausgeht, eine Strafbarkeit im Raum stünde – selbst für den Versuch. Zugespitzt: Bereits der Versuch der  Mitnahme eines Päckchens Knallerbsen über die Grenze stellte bei fehlendem CE-Siegel einen Straftatbestand dar. Dies gilt sukzessive für die Durchfuhr, das Verbringen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3), das Lagern (§ 40 Abs. 2 Nr. 2) sowie das Überlassen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3).\r\nDie Gefährlichkeit eines pyrotechnischen Gegenstands lässt sich nicht per se an dem Vorliegen eines Konformitätsnachweis nach § 5 SprengG bemessen. Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr oder eine geringe Gefahr ausgeht (§ 3a Abs. 1 Nr. 1a und b SprengG) und die demnach den Kategorien F1 (z.B. Wunderkerzen, Bodenwirbel, Knallerbsen oder anderes Feuerwerksspielzeug) oder F2 (z.B. Fontänen, Vulkane oder kleines Batteriefeuerwerk) zu subsumieren wären, werden in Deutschland, aber auch im innereuropäischen Ausland immer wieder rechtswidrig in Verkehr gebracht. Auch bei fehlender Konformitätsbewertung kann bei diesen Arten pyrotechnischer Gegenstände davon ausgegangen werden, dass von ihnen eine deutlich geringere Gefahr ausgeht als z.B. von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 oder F4 mit Konformitätsnachweis.\r\n§ 40 Abs. 5 SprengG Referentenentwurf differenziert nicht ausreichend zwischen der tatsächlichen Gefährlichkeit verschiedener pyrotechnischer Gegenstände. Relevant ist dies insbesondere in Hinsicht auf nicht gewerbliche Handlungen z.B. im Kontext des hier skizzierten Grenzverkehrs und Online-Handels. Weiterhin werden damit aber auch Personen kriminalisiert, die historische, meist vollkommen ungefährliche Feuerwerkskörper sammeln. Unter diesen Feuerwerkskörpern findet sich oft Kleinstfeuerwerk, das nicht von § 40 Abs. 5 erfasst, da sie nie nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 konformitätsbewertet wurden und auch nie nach § 47 Abs. 2 zugelassen wurden. Dies trifft insbesondere auf Feuerwerkskörper aus der ehemaligen DDR zu, von denen eine geringe oder sehr geringe Gefahr ausgeht und die als Sammlerstücke weiterhin existieren.\r\nAus guten Gründen wurden die nicht gewerblichen Begehungsformen bisher nicht als Straftatbestand (§ 40 SprenG) geführt sondern, wo überhaupt, als Ordnungswidrigkeit. Bei der allergrößten Anzahl der Delikte im nicht gewerblichen Bereich, die künftig gem. § 40 SprengG strafbewehrt wären, dürfte es sich um Bagatelldelikte handeln, von denen keine Gefahr für andere Rechtsgüter ausgeht. Diese Begehungsformen unter Strafe zu stellen, entbehrt der Verhältnismäßigkeit. Weiterhin steht zu befürchten, dass das Justizsystem durch Bagatelldelikte unnötig belastet wird.\r\nDie Ähnlichkeiten der Gefahr durch Einfuhr, Durchfuhr und des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe im nicht gewerblichen Bereich zu solchen des gewerblichen Handelns sind mithin nicht so zwingend, wie im Referentenentwurf dargestellt. Ob hiermit gewerbliche oder nicht gewerbliche Ziele verfolgt werden, wird bei lebensnaher Betrachtung durchaus einen beachtlichen Unterschied für die Gefährlichkeit der Handlungsformen machen.\r\nDer bvpk hält die gegenwärtige Ausgestaltung der Rechtslage mit dem konkreten Gefährdungsdelikt des § 308 StGB einerseits und der Strafandrohung des § 40 SprengG für ausreichend. Würde eine Versuchsstrafbarkeit bereits für Verstöße gegen § 40 SprengG eingeführt, so widerspräche dies der bisherigen Systematik von § 308 StGB, § 243 ff. StGB und § 40 SprengG und würde in der Konsequenz bloße Vorbereitungshandlungen, die für sich genommen noch keine gesteigerte Gefährlichkeit aufweisen, bereits unter hohe Strafandrohung stellen.\r\n\r\n2.3. Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse\r\nDer bvpk weist darauf hin, dass die Befugnis zur Telekommunikationsüberwachung – in Ansehung der gewichtigen Grundrechtspositionen Betroffener – der Ermittlung besonders schwerer Straftaten vorbehalten ist. Diese Befugnisse auch auf Straftaten nach dem SprengG auszuweiten (§ 100a Abs. 2 Nr. 9b StPO Referentenentwurf) begegnet, wenn nicht schon verfassungsrechtlichen, so zumindest gewichtigen rechtspolitischen Einwänden. Es ist überhaupt nicht dargelegt, wie hierdurch gesteigerte Ermittlungserfolge im Rahmen der Aufklärung sogenannter Automatensprengungen zu erwarten sein sollen.\r\n\r\n3. Schlussfolgerung\r\nDie Eindämmung von Einfuhr, Umgang und Verkehr von nicht konformitätsbewerteten pyrotechnischen Gegenständen, des Umgangs unzuverlässiger oder nicht fachkundiger Personen mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie der Missbrauch explosionsgefährlicher Stoffe für weitergehende Straftaten ist eine ernstzunehmende Aufgabe.\r\n\r\nDer bvpk hält eine Strafrechtsverschärfung indes für weitestgehend ungeeignet, einen echten Beitrag hierzu zu leisten. Das Strafrecht ist als politisches Steuerungsinstrument ultima-ratio. Die Auswirkungen einer Erhöhung der Strafandrohung auf das tatsächliche Kriminalitätsaufkommen sind empirisch-wissenschaftlich nicht nachgewiesen.\r\n\r\nIn diesem Sinne fordert der bvpk hinsichtlich des vorgelegten Referentenentwurfs:\r\n    • Die Einführung eines eigenen Qualifikationstatbestands nach § 308 Abs. 3 StGB Referentenentwurf,\r\n    • die Verschärfung der Strafbarkeit nach SprengG,\r\n    • die Einführung der Versuchsstrafbarkeit,\r\n    • die Ausweitung der Strafbarkeit auf nicht gewerbliche Begehungsformen sowie\r\n    • die Erweiterung der TKÜ-Befugnisse in § 100a Abs. 2 Nr. 9b StPO Referentenentwurf\r\n\r\nsollten dringend unterbleiben. Zumindest aber müssten die angedachten Ausweitungen und Verschärfungen unter Befristung und anschließender Evaluation erfolgen.\r\nSollte die Ausweitung der Strafbarkeit auf nicht gewerbliche Begehungsformen beibehalten werden, ist § 40 Abs. 5 Referentenentwurf dringend dergestalt zu spezifizieren, dass Handlungen, die mit einem pyrotechnischen Gegenstand begangen werden, von dem eine geringe oder sehr geringe Gefahr ausgeht, unabhängig von einer Konformitätsbewertung nach § 5 Abs.1 Nr. 1 SprengG oder einer Zulassung nach § 47 Abs. 2 SprengG oder Abs. 4 von der Strafbarkeit ausgenommen werden.\r\n\r\nÜber Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.  |  bvpk\r\nDer Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. (bvpk) ist die mitgliederstärkste Vereinigung im Bereich Feuerwerk im deutschsprachigen Raum. Der Verband versammelt die pyrotechnische Fachcommunity unter einem Dach und dient als Plattform für Wissens- und Erfahrungsaustausch sowie als Sprachrohr gegenüber Öffentlichkeit und Politik. Unter den 2200 Mitgliedern des bvpk sind professionelle Feuerwerker:innen, Hobby- und Amateurfeuerwerker:innen, natürliche und juristische Personen. Besonderer Fokus bei den Tätigkeiten des Verbands liegt auf Erhalt und Weiterentwicklung von Feuerwerk als Kulturtechnik und Kunsthandwerk in all seinen Facetten sowie auf den Themen Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Der Verband fördert künstlerische und kulturelle Projekte rund um Feuerwerk und tritt für einen sachlichen und wissenschaftsbasierten gesellschaftlichen Diskurs um Feuerwerk ein.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nImpressum & Kontakt\r\nBundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.   |   bvpk\r\nBirkbuschstraße 40-41, 12167 Berlin\r\nwww.bvpk.org  |   info@bvpk.org  |  +49 178 3161529\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStand: 16. August 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Dabei werden einerseits Forderungen laut, die Verwendung von privatem Silvesterfeuerwerk einzuschränken, andererseits die Regulierung von Silvesterfeuerwerk zu liberalisieren.\r\n\r\nMit seinen überwiegend restriktiven Regeln schafft die bisherige Gesetzgebung einen Interessenausgleich zwischen jenen Bürger:innen, denen die Verwendung von Feuerwerk am Herzen liegt und jenen, die sich durch Feuerwerk gestört fühlen.\r\n\r\nDies zeigt sich insbesondere in dem Umstand, dass die Verwendung von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 ganzjährig untersagt ist und lediglich an zwei Tagen im Jahr (31. Dezember und 1. Januar, also de facto in einer Nacht im Jahr) erlaubt ist.\r\n\r\nWeitere Einschränkungen von Feuerwerk der Kategorie F2 wären weder geeignet, erforderlich noch angemessen, um die mitunter propagierten Ziele von Befürworter:innen weiterer Einschränkungen von Feuerwerk der Kategorie F2 zu erreichen.\r\n\r\nDer Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. lehnt weitere Einschränkungen von Feuerwerk der Kategorie F2 ab und fordert:\r\n◦\r\nEine stärkere Aufklärung von Öffentlichkeit und Kommunen über die bestehenden Rechtsvorschriften zum Gebrauch von Silvesterfeuerwerk sowie den bestehenden Möglichkeiten zu dessen Einschränkung.\r\n◦\r\nEin konsequentes Vorgehen gegen rechtswidrige Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwenden von Explosivstoffen und Feuerwerkskörpern unter ausreichender Ausstattung der Kriminalbehörden in Bund und Ländern sowie grenzüberschreitenden Kooperationen.\r\n◦\r\nUmfassende Präventionsprogramme zu den Risiken illegal in Verkehr gebrachter Explosivstoffe und Feuerwerkskörper, insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene.\r\n◦\r\nDie nationale Gesetzgebung stärker an die mit der EU-Richtlinie 2013/29/EU intendierte Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände anzupassen.\r\n◦\r\nDie gesellschaftliche Debatte um Silvesterfeuerwerk zu versachlichen und auf eine breitere empirische Evidenzgrundlage zu stellen.\r\nBundesverband\r\n\r\n1. Einführung\r\nFeuerwerk markiert seit Jahrhunderten die Höhepunkte festlicher Anlässe auf allen Kontinenten, so auch in Europa und Deutschland. Dies gilt für Stadtfeste, Sportveranstaltungen und Konzerte genauso wie für die privaten Wendepunkte des Lebens wie Geburtstage, Hochzeiten und den Jahreswechsel. Feuerwerk selbst zu gestalten, birgt insbesondere zu Silvester für viele Menschen eine besondere Faszination und ist fester Bestandteil der Traditionen zum Jahreswechsel.\r\nSeit geraumer Zeit werden von verschiedenen Seiten Rufe laut, die ohnehin restriktiven Regeln zur Verwendung von Feuerwerk weiter zu verschärfen; dies gilt insbesondere für das jährliche Silvesterfeuerwerk. Andere Stimmen hingegen fordern eine weitere Harmonisierung des deutschen Sprengstoffrechts mit dem EU-Recht. Aktuell wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) eine Novellierung des Sprengstoffgesetzes (SprengG), in dem auch die Verwendung von Silvesterfeuerwerk reguliert wird, vorbereitet.\r\nVor diesem Hintergrund äußert sich der Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. (bvpk) zu einer möglichen Änderung der Regulierung von Verkauf und Verwendung insbesondere von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2. Besondere Beachtung finden hierbei aktuelle Vorschläge zu Einschränkungen von Silvesterfeuerwerk und deren möglichen Konsequenzen.\r\n\r\nBundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. | Positionen | Silvesterfeuerwerk | 2025 5 | 24\r\n2. Aktuelle Situation\r\n2.1 Historischer und rechtsgeschichtlicher Hintergrund\r\nIn Mitteleuropa wurde das neue Jahr bereits in vorchristlicher Zeit mit Lärm und Feuer begrüßt. Feuerwerk gelangte Ende des 14. Jh. in den deutschsprachigen Raum und wurde Bestandteil verschiedener Feste.1 Ab dem 15. Jh. diente es vor allem der Selbstinszenierung des Adels sowie der Unterhaltung bei Hofe. In einer „Feuerwerker-Ordnung“ definierte Kaiser Karl V. 1533 eine erste Sicherheitsregulierung und eine Berufs-ethik für die Feuerwerkerei. Mit dem Niedergang des Absolutismus zum Ende des 18. Jh. wurde das Feuerwerk zunächst zum Statussymbol des Bürgertums, zum Medium der Schaustellenden und schließlich zum symbolischen Konsumgut der Arbeiterklasse. Zum Jahreswechsel ersetzte es das bis dahin übliche Gewehrschießen. Der älteste Nachweis für Silvesterfeuerwerk in der breiten Bevölkerung stammt aus dem Jahr 1802. Die Blütezeit erlebte die Produktion von Kleinfeuerwerk in Deutschland während der 1920er Jahre, als rund 200 Betriebe Feuerwerk zum Selberzünden herstellten und auch exportierten. Zur Zeit des Nationalsozialismus dienten Feuerwerke erneut der Inszenierung von Macht und Herrschaft. Zwei Monate nach Beginn des Zweiten Weltkriegs wurde ein vollständiges Feuerwerksverbot von den Nationalsozialisten ausgesprochen.\r\nIn der neu gegründeten Bundesrepublik wurde Feuerwerk 1953 wieder für die Allgemeinheit zugelassen und dabei erstmals in verschiedene Klassen unterteilt. Für die Verwendung der Klassen III, IV und V (heute Kategorien F3, F4) wurde eine Erlaubnis notwendig, die Klassen I und II (heute Kategorien F1 und F2) blieben erlaubnisfrei. Mit Ausnahme des Jahreswechsels war bei der Verwendung die gesetzliche Nachtruhe einzuhalten; alle weiteren Regulierungen waren Angelegenheit der Bundesländer. Im Jahr 1976 wurden die bestehenden Landesgesetze zum Umgang mit Explosivstoffen2, erhielt in der Kurzfassung aber dennoch den Namen Sprengstoffgesetz (SprengG).\r\n\r\n„Diese Grundgesetzänderung wird uns die Möglichkeit geben, der Rechtszersplitterung auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts ein Ende zu machen.“\r\n(Dr. Jürgen Schmude, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 1976)\r\n\r\nMit der Verabschiedung der beiden Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1. und 2. SprengV) im Jahr 1977 wurde das erlaubnisfreie Kleinfeuerwerk für einstmals jede Gelegenheit auf Silvesterfeuerwerk reduziert.3 Zugleich erfuhren das Feuerwerk und damit auch der Silvestertag eine Aufwertung als „Ausnahmeerscheinungen“ (s. Abschnitt 3.3). Viele der in den 1970er Jahren geschaffenen Regulierungen wurden im Lauf der nächsten Jahrzehnte schrittweise weiter verschärft. Deutschland verfügt somit heute über eine der strengsten Gesetzgebungen zu Feuerwerk in ganz Europa (s. Abschnitt 2.5).\r\n\r\n2.2 Kategorisierung von Feuerwerkskörpern\r\nDie Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände stellt europaweite Regelungen zur Kategorisierung, Herstellung und Zulassung von Feuerwerk auf.4 Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgt in Deutschland durch das SprengG5 und die dazugehörigen Verordnungen. § 3a (1) SprengG unterscheidet vier Kategorien von Feuerwerkskörpern:\r\nKategorie\r\nDefinition\r\nBeispiele\r\nMindest-\r\nalter\r\nErlaubnis-\r\nschein erforderlich\r\nF1\r\nsehr geringe Gefahr\r\nTischfeuerwerk, Wunderkerzen, Bodenwirbel\r\n12\r\nnein\r\nF2\r\ngeringe Gefahr\r\nSilvesterfeuerwerk, Raketen, Batterien, Knallkörper\r\n18\r\nnein\r\nF3\r\nmittlere Gefahr\r\nRaketen, Batterien, Knallkörper\r\n18\r\nja\r\nF4\r\ngroße Gefahr\r\nGroßfeuerwerk, Feuerwerkskugeln\r\n21\r\nja\r\nFeuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig an Personen ab 12 Jahren abgegeben und von diesen verwendet werden.6 Die Abgabe von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist ganzjährig verboten. Lediglich an den letzten drei Geschäftstagen eines Kalenderjahres (i.d.R. 29. - 31. Dezember) ist die Abgabe an volljährige Personen gestattet.7 Auch die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist ganzjährig untersagt, nur am 31. Dezember und 1. Januar ist sie Personen ab 18 Jahren gestattet.8 Umgangssprachlich wird diese Kategorie daher als Silvesterfeuerwerk bezeichnet (s. Abschnitt 2.1). Die Verwendung außerhalb dieses Zeitraums setzt eine Ausnahmegenehmigung kommunaler Behörden oder den Besitz eines Befähigungsscheins voraus.9 Neben den zeitlichen Einschränkungen nimmt das Sprengstoffrecht einige Feuerwerkskörper aus der Kategorie F2, darunter Raketen mit mehr als 20g Nettoexplosivstoffmasse, Knallkörper auf Basis von Kaliumperchlorat (sog. Blitzknallsatz) und unvorhersehbar rotierende Bodenwirbel (sog. Schwärmer) aus und ordnet sie den Kategorien F3 bzw. F4 zu.10 Diese dürfen grundsätzlich nur von Inhaber:innen eines Erlaubnis- oder Befähigungsscheins abgebrannt werden.\r\n\r\n2.3 Räumliche Einschränkungen\r\nGenerell untersagt ist das Abrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kranken-häusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen.11 Zudem gibt die 1. SprengV den Kommunen weitere Möglichkeiten zur Einschränkung der Verwendung von Silvesterfeuerwerk. So kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Silvesterfeuerwerk\r\nin der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und\r\n1.\r\nmit ausschließlicher Knallwirkung (Knallkörper bzw. Böller) in bestimmten dichtbesiedelten Gebieten oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten\r\nnicht abgebrannt werden darf.12\r\nLaut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) wird diese Regelung von den Kommunen kaum angewendet.13 Ob und in welchem Umfang die Kommunen von diesen Möglichkeiten der Einschränkung Gebrauch machen, war z.B. 2020 Gegenstand einer Befragung der Bundesregierung im Bundestag.14 Gemäß der Antwort des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) liegen der Bundesregierung keine Zahlen hierzu vor. Dem bvpk sind nur sehr wenige Beispiele bekannt, in denen die Kommunen von den Verbotsmöglichkeiten der 1. SprengV Gebrauch machen.\r\nIn den letzten Jahren waren der vorsätzliche Missbrauch von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 zu Silvester und der illegale Vertrieb von Feuerwerkskörpern der Kategorien F4 verstärkt in den Medien präsent. Wie die Europäische Kommission feststellt, gelangen immer wieder Feuerwerkskörper der Kategorie F4, die nur für den professionellen Gebrauch bestimmt sind, in die Hände von Anwender:innen ohne entsprechende Erlaubnis und Befähigung für deren Verwendung.15 Von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 geht eine “große Gefahr” aus und die unprofessionelle Handhabung dieser Feuerwerkskörper kann zu erheblichen Verletzungen oder Sachenschäden führen.16 Des Weiteren ist zu beobachten, dass Schallerzeuger der Kategorie P1 vermehrt zu Vergnügungs- statt zu technischen Zwecken in Verkehr gebracht und verwendet werden.\r\nIn diesem Kontext wurden in den letzten Jahren in einigen Großstädten (z.B. Berlin und München) Verbotszonen für das Abbrennen und Mitführen von Feuerwerk für einzelne Straßen und Plätze verhängt. Dies erfolgte auf Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts der jeweiligen Länder. Dieses ermöglicht ordnungsrechtliche Allgemeinverfügungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu erlassen. Begründet wurden die Verbotszonen im Wesentlichen mit dem wiederholten vorsätzlichen Missbrauch von Pyrotechnik und der daraus resultierenden Notwendigkeit eines “Schutzes der Rechtsordnung” sowie Verletzungen durch Feuerwerkskörper und einem daraus resultierenden “Schutz von Leben und Gesundheit von Personen”. Die Rechtskonformität dieser Verbotszonen kann in mindestens zweierlei Hinsicht als umstritten eingeordnet werden: So kommt dem Bund seit 1976 die ausschließliche Gesetzgebung im\r\nBereich des Sprengstoffrechts zu (Art. 73 I Nr. 12 GG sowie §51 (1) Nr. 4 SprengG); das Sprengstoffgesetz und seine Verordnungen gelten als abschließend. Landesrechtliche Vorschriften zum Verbot der Verwendung von Feuerwerkskörpern würden demnach gegen die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstoßen. Diese Rechtsauffassung wurde 2016 vom Verwaltungsgerichtshof Kassel17 sowie 2023 vom VG Stuttgart18 bestätigt. Weiterhin ist fraglich, ob in den jeweiligen Fällen die Bedingungen für ein Tätigwerden zum Zweck der Gefahrenabwehr erfüllt sind. Hierfür müsste eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit” vorliegen.19 Dies ist insbesondere fraglich, da von zugelassenen Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 gemäß Definition des Gesetzgebers lediglich eine “geringe Gefahr” ausgeht.\r\nZu den Jahreswechseln 2020/21 und 2021/22 wurde durch die Bund-Länder-Runde ein Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 beschlossen und durch eine kurzfristige Änderung von §22 (1) 1. SprengV umgesetzt. Darüber hinaus beschlossen mehrere Länder sowie Kommunen ein Verbot der Verwendung von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2. Rechtsgrundlage hierfür waren das Infektions-schutzgesetz in Verbindung mit der Corona-Schutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Begründung für beide Maßnahmen war die angestrebte Entlastung des Gesundheitssektors durch das Vermeiden von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus sowie durch das Vermeiden von Unfällen durch Feuerwerk. In Anbetracht des Umstands, dass das Abbrennen von privatem Feuerwerk nicht per se mit Menschenansammlungen einhergeht und Verletzungen durch Feuerwerk nur in geringstem Maße zu vollen Notaufnahmen an Silvester beitragen (vgl. Abschnitt 3.1e), bleibt diese Maßnahme äußerst umstritten und wurde bis heute keiner Evaluierung unterzogen. Mehrere Klagen sind gegen das Verbot anhängig. Der bvpk hat zu den Verboten im Kontext der Corona-Pandemie ausführlich Stellung genommen.\r\n2.4 Explosivstoffkriminalität und illegales Feuerwerk: Lage und Vollzug\r\nMit dem Jahreswechsel 2024/25 rückte die missbräuchliche Verwendung von rechtswidrig in Verkehr gebrachten Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sowie Eigenlaboraten in den Fokus der Öffentlichkeit. Grund hierfür waren fünf Todesfälle in der Silvesternacht, die durch die vorgenannten Stoffe in den Händen von Laien verursacht wurden.21 Im Berliner Bezirk Schöneberg wurde die gesamte Häuserfront eines Wohnhauses durch ein Eigenlaborat entglast.22 Hinzu kommen weitere Verletzungsfälle sowie Schbeschädigungen.\r\nDer Phänomenbereich des Inverkehrbringens, Überlassens und Verwendens illegaler Explosivstoffe erstreckt sich auf folgende Gegenstände:\r\nFeuerwerkskörper der Kategorie F3 sind in vielen europäischen Ländern frei verkäuflich. In Deutschland hingegen sind sie an einen Erlaubnisschein geknüpft, dessen Erteilung eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (Zuverlässigkeitsprüfung) voraussetzt. Die Feuerwerkskörper der Kategorie F3 ähneln in Aufbau und Verwendung meist denen der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) und unterscheiden sich vor allem in den maximal zulässigen Satzmengen. Dies begründet, dass für Erwerb und Verwendung von Artikeln dieser Kategorie eine Erlaubnis mit Sicherheitsüberprüfung, jedoch keine spezifische Fachkunde vorausgesetzt wird.\r\n\r\nFeuerwerkskörper der Kategorie F4 sind ausschließlich für den Gebrauch durch ausgebildete, professionelle Pyrotechniker mit entsprechender Fachkunde und Zuverlässigkeitsprüfung bestimmt. Das Überlassen an Personen ohne entsprechende Befähigung ist strafbewehrt. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 können in Aufbau und Funktionsweise jenen der Kategorie F2 oder F3 ähneln (z.B. Batterien, Vulkane, Raketen), verfügen in diesem Fall jedoch i.d.R. über deutlich höhere Satzmengen. Häufig unterscheidet sich ihr Aufbau jedoch grundsätzlich von gemeinverfügbarem Feuerwerk, was mit massiven Gefahren einhergeht; dies gilt z.B. für Feuerwerkskugeln oder -zylinder.\r\n\r\nUnzertifizierte Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind Stoffgemische oder Gegenstände, die keine Baumusterprüfung durch eine dafür auf europäischer Ebene akkreditierten Stelle (Notified Body) durchlaufen haben und demnach über keine gültige CE-Zulassung und Nummer verfügen. Verbreitung und Verwendung dieser Gegenstände ist sowohl für Laien als auch für zertifizierte Pyrotechniker:innen rechtswidrig und strafbewehrt. Es existieren illegale Feuerwerkskörper, auf die gefälschte bzw. ungültige CE-Nummern gedruckt wurden. Diese Gegenstände finden sich in verschiedenen Bereichen. Insbesondere Knallkörper mit z.T. erheblichen Mengen des stark explosiven Blitzknallsatz scheinen in dieser Gruppe verbreitet zu sein. Dieser Stoff ist zum Erzeugen einer reinen Knallwirkung in der Kategorie F2 nicht erlaubt.\r\n\r\nEigenlaborate sind Explosivvorrichtungen, die von ihren Anwender:innen selbst hergestellt werden. Dabei werden explosive Gemische eigens zusammengestellt, mitunter aber auch Feuerwerkskörpern der Kategorien F4 oder unzertifizierten pyrotechnischen Gegenständen entnommen. Neu verarbeitet, zu größeren Einheiten zusammengefügt und mit stärkeren Einschlüssen (Verdämmung) versehen, können diese verheerende Wirkung entfalten. Im kriminalistischen Bereich werden diese Gegenstände neben anderen Vorrichtungen als Unkonventionelle Brand- und Sprengvorrichtungen (UBSV) zusammengefasst.\r\nDie genannten Gegenstände werden rechtswidrig zu Vergnügungszwecken, im Kontext von Vandalismus, Diebstahl (z.B. Geldautomatensprengungen) und Terrorismus eingesetzt. Häufig verursachen sie Sach- oder Personenschäden bei unbedarften Anwender:innen und Personen in unmittelbarer Nähe, die keine Schädigungsabsichten gegenüber Dritten hegen, aber fahrlässig und rechtswidrig mit den Gegenständen umgehen.\r\nNach Recherchen des Bundesverbands für Pyrotechnik sind die o.g. Gegenstände mit wenigen Klicks im Netz zu bestellen. Dies gilt für einschlägige Kanäle und User auf Telegram und TikTok sowie entsprechende Online-Shops im Netz, die Feuerwerkskugeln und andere extrem gefährliche Gegenstände im Netz vertreiben. Sowohl die Internetauftritte als auch die physische Infrastruktur dieser Shops ist zumeist im europäischen Ausland angesiedelt. Der Transport gefährlicher Güter auf der Straße unterliegt strengen Regelungen. Explosionsgefährliche Stoffe dürfen ab einer bestimmten Kategorie und Menge nur durch dafür zertifizierte Beförderer transportiert werden. Der Transport durch herkömmliche Versanddienstleister ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Lieferung der Bestellungen aus illegalen Shops erfolgt jedoch meist über herkömmliche Lieferdienste, die über den Inhalt der Sendungen nicht in Kenntnis gesetzt werden. So entsteht bereits bei den Lieferwegen eine erhebliche Gefahr.\r\nAnfang 2025 ergab eine Kleine Anfrage der Partei Die Linke im Deutschen Bundestag23 am Beispiel der Feuerwerkskugel, dass die Bundesregierung über praktisch keine Erkenntnisse über die Verbreitung von illegalem Feuerwerk verfügt. Aus verschiedenen Landeskriminalämtern ist zu hören, dass Erfolge gegen den illegalen Handel mit Explosivstoffen oft nur durch langwierige Ermittlungsarbeit und internationale Kooperation möglich sind und dass dafür nicht ausreichende Mittel für entsprechende Ermittlungsarbeiten zur Verfügung stünden.\r\nEine Abfrage des bvpk aus Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) bei allen Landespolizeien ergab, dass in den letzten Jahren bedeutsame Mengen illegaler Pyrotechnik sichergestellt wurde. Die Abfrage zeigte ebenfalls, dass in dieser Hinsicht kein einheitliches Dokumentations- bzw. Berichtwesen existiert. So dokumentieren manche Länder das wenig aussagekräftige Bruttogewicht der beschlagnahmten Feuerwerkskörper, andere die Nettoexplosivmasse (NEM), wieder andere Stückzahlen. In manchen Ländern werden keine Angaben dazu erfasst. Dies verunmöglicht das Ermitteln einer aussagekräftigen Gesamtmenge oder ein Vergleich der in den Bundesländern beschlagnahmten Mengen.\r\nDie Existenz eines umfassenden Lagebildes oder einer koordinierten Strategie von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Explosivstoffkriminalität ist somit nicht erkennbar. Auch eine Strategie zur Prävention von Verletzungen und Schäden durch Aufklärung über die Gefahren von illegal in Vertrieb gebrachten Feuerwerkskörpern und Explosivstoffen scheint weder auf Bundes- noch auf Landesebene zu existieren.\r\n2.5 Das Sprengstoffgesetz im europäischen Vergleich\r\nAuch nach der Harmonisierung der Kategorisierung, Herstellung und Zulassung von Feuerwerk innerhalb der Europäischen Union bleiben die nationalen Gesetzgebungen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Feuerwerk, vielfältig und von kulturhistorischen Faktoren geprägt.24 Das deutsche Sprengstoffrecht zählt dabei zu den restriktivsten Regulierungen (s. Abbildung 1), indem es\r\n\r\ndie Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F3 grundsätzlich an eine Erlaubnis bindet (16 von 27 Staaten innerhalb der EU und 9 von 13 europäischen Staaten außerhalb der EU gestatten die erlaubnisfreie Verwendung ganzjährig oder an kulturhistorisch begründeten Feuerwerkstagen),\r\n\r\ndie erlaubnisfreie Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F2 an nur zwei Tagen im Jahr gestattet (17 von 27 Staaten innerhalb der EU und 11 von 13 europäischen Staaten außerhalb der EU gestatten die erlaubnisfreie Verwendung grundsätzlich oder an mehr als zwei Feuerwerkstagen),bestimmte Feuerwerkskörper, die gem. Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments der Kategorie F2 zuzuordnen wären, explizit aus dieser Kategorie ausschließt (s. Abschnitt 2.2).\r\nIn 16 EU-Staaten definieren nationale bzw. kommunale Regularien spezifische Orte mit besonderem Ruhe- (bspw. Krankenhäuser, Altersheime, sakrale Bauten) bzw. Sicherheitsbedürfnis (bspw. brandempfindliche oder denkmalgeschützte Gebäude) an denen die Verwendung von Feuerwerk untersagt ist. In 11 von 27 EU-Staaten können Gemeindeverwaltungen diese auch vollständig und dauerhaft untersagen. Erfahrungen aus den BeNeLux-Ländern und der Schweiz zeigen, dass dies zu einer Fragmentierung der Rechtslage führt, während Forderungen nach Totalverboten aus Teilen der Bevölkerung unvermindert fortbestehen.25 Zudem existieren in einigen europäischen Staaten flankierende Sicherheitsregularien, etwa Verwendungsverbote von Feuerwerk unter Einfluss von Alkohol und anderen Rauschmitteln (bspw. in Portugal, Lettland, Litauen und Island), von denen das deutsche Sprengstoffrecht bislang keinen Gebrauch macht.\r\n3. Zur gesellschaftlichen Debatte um Feuerwerk\r\nGegenwärtig ist Feuerwerk Gegenstand einer gesellschaftlichen Debatte, die insbesondere um den Jahreswechsel auch medial präsent ist. Ursache hierfür sind von einzelnen zivilgesellschaftlichen Akteuren seit 2018 geführte Kampagnen mit dem Ziel, die Verwendung von Feuerwerk insbesondere zu Silvester gänzlich zu verbieten. Ausgangspunkt für die vermehrte Kritik am Silvesterfeuerwerk waren irrtümlich zu hohe Berechnungen der damit einhergehenden Feinstaubemissionen durch das Umweltbundesamt (UBA).26 Eine angeblich schwerwiegende Beeinträchtigung der Luftreinheit war lange Zeit Hauptargument für weitere Einschränkungen und Verbote. Die im Kontext der Covid-19-Pandemie ergangenen Überlassungsverbote für Silvesterfeuerwerk 2020 und 2021 haben die Debatte zusätzlich befeuert und eine vermeintlich hohe Anzahl von Verletzungen durch Feuerwerk in den Fokus gerückt.\r\nNach wie vor bedienen sich die Kampagnen verschiedener Argumente, die mitunter wissenschaftlicher bzw. empirischer Grundlage entbehren oder sogar in Widerspruch zum Stand der Forschung stehen. Des Weiteren wird der gesellschaftliche und kulturelle Wert von Silvesterfeuerwerk weitestgehend ausgeblendet. Die Reduktion der ästhetischen Vielfalt von Pyrotechnik auf Knallkörper und die damit verbundene Banalisierung als “Böllerei” sind nur zwei der dabei wiederkehrenden Motive. Auch die moralische Diskreditierung von Feuerwerk als “Verschwendung” und die Verneinung seines Stellenwerts als Brauchtum und Kulturgut sind Bestandteile des negativen Framings. Verschiedene Argumente aus den Diskurssträngen Kultur, Gesundheit und Umwelt werden daher im Folgenden einer sachlichen Einordnung unterzogen.\r\n3.1 Kulturgut Silvesterfeuerwerk\r\nKulturelle Praktiken sind stabilisierende Faktoren des menschlichen Miteinanders, die einen Referenzrahmen für das Handeln von Individuen, Gruppen und Gemeinschaften schaffen. Sie sind Teil des kulturellen Erbes der Menschheit und verbunden mit gesammeltem Wissen, Erfahrungen, Lebensformen und Identität. Dazu gehören Bräuche, Rituale und Feste, aber auch das Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.27 Feuerwerk, sei es zu Silvester oder anderen festlichen Anlässen, ist lebendiges Kulturerbe.28 Dies umfasst gelebte Traditionen, die nicht zum Zweck einer musealen oder touristischen Präsentation gepflegt werden, sondern Ausdruck eines im Alltag der Menschen verankerten kulturellen Selbstverständnisses sind.\r\nFeuerwerk ist seit mehr als 600 Jahren Teil der Festkultur im deutschsprachigen Raum und hat im Laufe der Jahrhunderte verschiedene Funktionen erfüllt. Feuerwerk zum Selberzünden ist spätestens seit dem frühen 19. Jh. mit dem Jahreswechsel verknüpft und wurde in den 1970er Jahren dessen exklusiver Bestandteil (s. Abschnitt 2.1). Es ist also einerseits in verschiedene andere Jahreswendebräuche eingebettet und bereichert das Silvesterfest andererseits mit seinen diversen eigenen Brauchtumselementen, die an unterschiedliche soziokulturelle Funktionen des Feuerwerks anknüpfen.29 Zur Veranschaulichung sind im Folgenden fünf dieser Elemente beschrieben:\r\na. Moment der Ausnahme jenseits von Zweckrationalität\r\nDas gesellschaftliche Zusammenleben wird durch sozial definierte Verhaltensnormen reguliert. Obwohl über deren Sinn und Notwendigkeit weitgehender Konsens besteht, verfügt jede Gesellschaft über rituelle Anlässe jenseits von Zweckrationalität und Alltag. Karneval bzw. Fasching oder Fastnacht und auch das Silvesterfest sind solche Momente kollektiver Ausnahme. In vielen Teilen der Welt werden sie über das Medium Feuerwerk realisiert oder gestützt, um Euphorie, Ekstase und Entrückung zu bewirken.30 So auch zum neuen Jahr: Die Minuten des Überschwangs, in denen die Sorgen über die Zukunft ausgeblendet und die Hoffnungen in den Vordergrund rücken werden, werden erst durch das weitgehend unkoordinierte Feuerwerk visuell und akustisch erlebbar.\r\nb. Erfahrung von Selbstwirksamkeit\r\nDie Bewältigung und Überwindung von Sorgen und Ängsten stand frühgeschichtlich im Mittelpunkt des Neujahrsfests. Im vorchristlichen Europa wurden dafür stellvertretend “böse Geister” mit Lärm und Feuer vertrieben. Die Feiernden versicherten sich ihrer Selbstwirksamkeit: Wer Feuer und Lärm verursachen und kontrollieren kann, ist auch für die Zukunft gewappnet. 31 Auch in stark säkularisierten Gesellschaften besteht diese Funktion fort, denn durch Feuerwerk zum Selberzünden ist die Wirksamkeit der eigenen Handlung unmittelbar erfahrbar. Die Präferenzen dabei sind vielfältig: Für manche ist es eine seltene Gelegenheit, laut und ausgelassen sein zu dürfen, für andere steht die Inszenierung der flüchtigen, überraschenden Illuminationen im Mittelpunkt. In jedem Fall ist die Möglichkeit zur aktiven Teilhabe an dem Brauchtum von zentraler Bedeutung.\r\nc. Anlass zur Begegnung\r\nDas Silvesterfeuerwerk ist individuell und kollektiv zugleich: Es markiert den Moment des Jahreswechsels und schafft so häufig erst den Anlass zur Begegnung und Übermittlung guter Wünsche in der Neujahrsnacht. So entsteht ein Gefühl der Zusammengehörigkeit auch mit fremden Menschen; in der unmittelbaren Nähe und über räumliche sowie soziale Distanzen hinweg: Wenn sich am Silvesterabend die Blicke erwartungsvoll in gen Nachthimmel richten und hoffnungsvoll in die anbrechende Zukunft blicken, schafft dies ein Gefühl von Gemeinschaft. Ob in der Nachbarschaft oder beim Blick in die Ferne: Silvesterfeuerwerk schafft für einen kurzen Moment eine gemeinsame Öffentlichkeit, einen sozialen Resonanzraum und ein für alle zugängliches Kunstwerk.\r\nd. Vermittlung von Kontinuität\r\nDie Kombination aus Außeralltäglichkeit und rhythmischer Wiederkehr kultureller Praktiken wie Silvester-feuerwerk wirkt stabilisierend auf das menschliche Zusammenleben. Sie vermitteln auch in unsteten Zeite Kontinuität und tragen durch das gemeinschaftliche Erleben zur Identitätsstiftung bei.32 Gerade in einer sich individualisierenden, polarisierenden und digitalisierenden Welt liegt hierin der gesellschaftliche Wert von kulturellen Praktiken, Bräuchen und Traditionen.\r\n3.2 Gesundheit\r\na. Feinstaub\r\nVom UBA publizierte Messergebnisse, belegen, dass die jährlichen Feinstaubemissionen aus Feuerwerk nicht einmal halb so groß sind wie ursprünglich angenommen.33 Insgesamt trägt Silvesterfeuerwerk 0,7% zu den jährlichen Feinstaubemissionen in Deutschland bei.34 Laut UBA ist dies kein entscheidender Faktor für die mittelfristige Beeinträchtigung der Luftreinheit.35\r\nAuch die kurzzeitige Beeinträchtigung der Luftreinheit durch Feinstaub aus Feuerwerk wird gemeinhin überschätzt. Silvesterfeuerwerk sorgt zwar, vor allem in Ballungsräumen, in den ersten Stunden nach dem Jahreswechsel für hohe Feinstaubkonzentrationen. Im Durchschnitt sinkt diese jedoch vor Tagesanbruch wieder auf Normalniveau.36 Über gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen keine gesicherten Daten vor. Folgerichtig sind Feuerwerksverbote aus Gründen der Luftreinhaltung auch nach Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) nicht zu rechtfertigen.37\r\n„Der Vollzug zur Sicherstellung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte obliegt den zuständigen Behörden vor Ort, und diese haben gegebenenfalls zu entscheiden, ob weitere Maßnahmen zur Verringerung der Feinstaubbelastung zu ergreifen sind. Aus Sicht der Bundesregierung [...] gibt es keine Notwendigkeit, hier Regelungen zu Silvesterfeuerwerken zu treffen.“\r\n(Florian Pronold, Staatssekretär im BMU 2019)\r\nb. Verletzungen\r\nVon erlaubnisfreiem Feuerwerk dürfen laut § 3a (1) SprengG ausschließlich geringe Gefahren ausgehen. Dies wird anhand höchster Qualitäts- und Sicherheitsstandards durch das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und andere akkreditierte Stellen in der EU sichergestellt.38 Bei sachgemäßer Verwendung ist eine Gefährdung somit nahezu ausgeschlossen. Anders als von Befürworter:innen der Einschränkungen von Silvesterfeuerwerk dargestellt, und von der Bundesregierung als Begründung der Verkaufsverbote 2020 und 2021 angeführt, deuten auch die verfügbaren empirischen Daten darauf hin, dass Feuerwerk bei 2-3 Verletzungen pro 100.000 Einwohner:innen keine signifikante Belastung für das Gesundheitssystem darstellt.39/40 Angesichts der bestehenden behördlichen Prüfungen ist davon auszugehen, dass der Großteil dieser Verletzungen auf unsachgemäße Verwendung, gefährliche Eigenlaborate oder illegal vertriebene Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 zurückzuführen ist - ein Phänomen, welches sich nicht durch weitere Einschränkungen des legalen und geprüften Silvesterfeuerwerks verhindern lässt.41 Die deutschen Sicherheitsbehörden stellen jedes Jahr durchschnittlich 20 Tonnen illegale Pyrotechnik sicher. Auch aus dem Gesundheitssektor selbst ist immer wieder zu hören, dass Feuerwerk nicht der Grund für volle Notaufnahmen an Silvester ist.42/43\r\n„Diejenigen, die sich beim Böllern verletzen, machen in der Regel nicht die hohen Zahlen in den Notaufnahmen aus. Es sorgen eher diejenigen für Krankenhauseinweisungen, die zu viel Alkohol trinken und dann in Streit geraten oder sich in anderer Weise verletzen.“\r\n(Gerald Gaß, Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft 2020) 3.3 Ökologischer Fußabdruck\r\na. Kohlenstoffdioxid\r\nIn Feuerwerkskörpern kommen kohlenstoffbasierte Materialien aus fossilen und erneuerbaren Quellen zum Einsatz. Beim Abbrand wird somit Kohlenstoffdioxid (CO2) freigesetzt. Je nachdem ob man die fossilen oder die nicht fossilen CO2-Emissionen aus Feuerwerk betrachtet, entsprechen diese einem Anteil von 0,0001% bzw. 0,0003% an den jährlichen Treibhausgasemissionen Deutschlands.44 Laut UBA sind CO2-Emissionen aus Feuerwerk daher “von geringer Bedeutung”.45 b. Lärm\r\nImpulsartiger Lärm kann ein Störimpuls für Wild- und Haustiere sein. Zu langfristigen Beeinträchtigungen des Tierwohls durch Feuerwerk gibt es kaum wissenschaftliche Evidenz. Im Gegenteil belegen die verfügbaren Studien (i.d.R. zu Hunden und Vögeln) eine Rückkehr zum Normalverhalten innerhalb weniger Stunden nach dem Jahreswechsel.46 Der mit Silvesterfeuerwerk einhergehende Ruheverlust von 10 bis 20% des üblichen Nachtschlafs wird in aller Regel problemlos kompensiert.47\r\nc. Reststoffe\r\nBaukörper und Verpackungen von Silvesterfeuerwerk sind zu 90% biologisch abbaubar. Ihr durchschnittlicher Anteil an der jährlichen Abfallmenge eines Haushalts in Deutschland beläuft sich auf etwa 0,05%.48 Hersteller:innen und Importeur:innen pyrotechnischer Gegenstände entwickeln vermehrt Produkte, die gänzlich auf den Einsatz von Plastikteilen verzichten.49 Die für die Produktion von Feuerwerk geltenden Verordnungen und Industrienormen schließen die Verwendung toxikologisch problematischer Substanzen aus.50 Auch die beim Abbrand von Feuerwerk entstehenden Reaktionsprodukte sind in den vorliegenden Mengen unbedenklich.51 4. Stellungnahme\r\nIm Folgenden nimmt der bvpk Stellung zu den Forderungen, die Verwendung von Silvesterfeuerwerk einzuschränken. Dabei wird zunächst auf generelle Aspekte von Verboten oder Einschränkungen eingegangen, sodann werden die zu erwartenden Konsequenzen der konkreten Forderung, die Entscheidung über Silvesterfeuerwerk an die Kommunen zu delegieren, beschrieben und kommentiert.\r\n4.1 Zu weiteren Einschränkungen von Silvesterfeuerwerk\r\nJeder gesetzgeberische Eingriff in Grundrechte wie der allgemeinen Handlungsfreiheit bedarf der Verhältnismäßigkeit und muss demnach geeignet, erforderlich und angemessen sein, um andere Rechtsgüter zu schützen. Eine weitere Einschränkung von erlaubnisfreiem Feuerwerk widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot.\r\nMit einer Einschränkung bzw. einem Verbot von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 würde eine wichtige kulturelle Praktik und Tradition gefährdet bzw. schlicht verboten (vgl. Abschnitt 3.3). Dies wäre ein gravierender Eingriff in den besonderen und außergewöhnlichen Charakter der Festivität des Jahreswechsels, dem einzigen Moment im Verlauf des Jahres, in dem die Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F2 der Öffentlichkeit im Allgemeinen erlaubt ist. Eine Einschränkung wäre dementsprechend nicht angemessen.\r\n\r\nAnders als von Befürworter:innen der Einschränkungen propagiert wird, belastet Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 die Umwelt in Hinsicht auf Emissionen von Feinstaub, CO2, Lärm und Abfall nicht in signifikantem Umfang. Einschränkungen oder Verbote würden zum Erreichen der propagierten Ziele dementsprechend keinen wesentlichen Beitrag leisten. Sie sind demnach nicht geeignet, die entsprechenden Ziele zu erreichen.\r\n\r\nDen besonderen Moment des Jahreswechsels mit eigenem Feuerwerk zu begehen, hat für viele Menschen einen hohen Stellenwert. Gleichzeitig wird auch im öffentlichen und medialen Diskurs immer sichtbarer, dass Verbote von Feuerwerk keinen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz leisten können. Es ist daher zu befürchten, dass die Einschränkung dieses Brauchs die Akzeptanz von Maßnahmen, die einen tatsächlichen Beitrag zum Schutz der Umwelt leisten, negativ beeinflussen würde.\r\n\r\nAuch eine spürbare Entlastung des Gesundheitssystems wäre durch Einschränkungen und Verbote von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 nicht zu erwarten (vgl. Abschnitt 3.1b). Auch in dieser Hinsicht sind Einschränkungen nicht geeignet, um die propagierten Ziele zu erreichen. Von frei verkäuflichen Feuerwerkskörpern geht eine “sehr geringe” bis “geringe Gefahr” aus52. Anders verhält sich dies bei rechtswidrigen Eigenlaboraten und Importen von nicht zugelassenem Feuerwerk. Diese können durch Einschränkungen oder Verbote von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 nicht eingedämmt werden. Im Gegenteil ist eine Zunahme des Problems wegen eines entsprechenden Ausweichverhaltens zu erwarten.Im Rahmen der Innenministerkonferenz im Juni 2022 stellte das BMI fest, dass weder in der Bevölkerung noch in den Ländern oder Parteien eine klare Mehrheit für weitere Verbote des erlaubnisfreien Feuerwerks erkennbar sei.53 Mit den bestehenden Regelungen schafft das geltende Sprengstoffrecht einen Ausgleich zwischen den Interessen jener Bürger:innen, die Feuerwerk verwenden möchten, und jenen, die dies aus unterschiedlichen Gründen ablehnen. Darauf hat auch das BMI wiederholt hingewiesen.54 Mit der für Privatpersonen geltenden Beschränkung der Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F2 auf eine einzige Nacht im Jahr, fällt die damit verbundene Abwägung bereits jetzt zulasten der erstgenannten Personengruppe aus. Eine weitere Einschränkung der Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F2 wäre demnach auch nicht angemessen.\r\n“Das geltende Sprengstoffrecht mit seinen überwiegend restriktiven Regelungen schafft einen Ausgleich zwischen den Wünschen der Bürger, die Feuerwerk verwenden möchten, und denen, die sich hierdurch gestört fühlen oder Schäden befürchten.”\r\n(Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im dt. Bundestag, 2020)\r\n\r\nAuch im Vergleich zu den europäischen Nachbarländern ist Deutschland bei der Regulierung von Feuerwerk bereits jetzt sehr restriktiv (s. Abschnitt 2.5). Wichtige Bestandteile der bereits 2007 mit Richtlinie 2007/23/EG beschlossenen und 2023 durch Richtlinie 2013/29/EU EU-Harmonisierung des Gebrauchs von Pyrotechnik sind in Deutschland deutlich restriktiver umgesetzt als von der Richtlinie vorgesehen.55 Weitere Einschränkungen der freien Verwendung von Feuerwerk würden die Bemühungen um einheitliche Rahmenbedingungen in Europa untergraben.\r\n\r\nImmer wieder bringen Befürworter:innen von Einschränkungen von Silvesterfeuerwerk zentrale Veranstaltungen mit professionell durchgeführten Feuerwerken, Drohnen- oder Lasershows als Ersatz für das selbstorganisierte Feuerwerk ins Spiel. Diese Forderungen verkennen das Wesen des selbst geplanten und abgebrannten Feuerwerks und seinen emanzipatorischen Charakter (vgl. Abschnitt 3.3). Darüber hinaus verfehlt die Forderung ihre umweltpolitischen Intentionen und ignoriert wesentliche Unterschiede zwischen Ballungsgebieten und ländlichen Kommunen. Zentrale Veranstaltungen erhöhen das Verkehrsaufkommen und dürften damit zu einem höheren Ausstoß von CO2 und Feinstaub führen als das dezentrale, erlaubnisfreie Feuerwerk. Anfahrtswege sind insbesondere in ländlichen, flächigen Kommunen lang und intensiv umweltbelastend, sofern diese mit dem eigenen PKW zurückgelegt werden. Darüber hinaus ist die tatsächliche Durchführung von zentralen Veranstaltungen aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen äußerst fraglich. Insbesondere Drohnenshows sind für viele Kommunen schlicht nicht leistbar.56 Auch die oft propagierte Annahme, dass diese einen geringeren Umwelteinfluss hätten als Feuerwerk, ist mindestens fraglich. Die einzelnen Drohnen werden als Verschleißteile betrachtet, in denen in Platinen seltene Erden verbaut werden und die durch giftige Akkus angetrieben werden. Defekt und / oder Absturz sind häufig.57 Anders als bei Feuerwerk, dessen Reststoffe zu 90% biologisch abbaubar und ungiftig sind, gelangen mit abgestürzten Drohnen so Plastikteile und giftige Akkus in die Umwelt. Insbesondere bei einem Absturz über Gewässer ist eine Bergung meist ausgeschlossen und die Umweltwirkung enorm.\r\n\r\nWeitergehende Einschränkungen bzw. ein Verbot von Silvesterfeuerwerk würden die pyrotechnische Branche hart treffen. Während ein großer Teil des Silvesterfeuerwerks über den Lebensmitteleinzelhandel, Baumärkte, etc. vertrieben wird, hat sich in den vergangenen Jahren ein wachsender Fachhandel gebildet. Viele der entsprechenden Betriebe sind traditionelle Feuerwerkereien, die unterjährig Feuerwerke durchführen und zum Jahresende über Onlinehandel oder Ladengeschäfte ausgewähltes Silvesterfeuerwerk vertreiben. Ermöglicht wurde dies durch die EU-Harmonisierung und die damit verbundene Erweiterung des Angebots durch Hersteller:innen und Importeur:innen im europäischen Ausland sowie das gestiegene Qualitätsbewusstsein vieler Kund:innen. Hier wird immer öfter auf “Klasse statt Masse” gesetzt und höhere Preise werden für hochwertige Produkte in Kauf genommen. Dies hat auch zur Folge, dass in Deutschland als Produktionsstandort investiert und vermehrt Feuerwerk hergestellt wird. Dabei wird meist an alte Handwerks- und Herstellungstraditionen angeknüpft, die dazu beitragen, Feuerwerk als Kunsthandwerk und Kulturgut zu bewahren.58 Bei den meisten dieser Betriebe handelt es sich um Kleinst- und Kleinunternehmen. Durch die äußerst kurzfristig verhängten Verkaufsverbote im Kontext der Covid-19-Pandemie stehen viele der Fachbetriebe am Rande ihrer Existenz.\r\n„Ein bundesweites Verbot privaten Silvesterfeuerwerks wäre aus Sicht des Bundesinnenministeriums nicht verhältnismäßig.“\r\n(Bundesministerium des Innern und für Heimat 2025) 4.2 Zu einer kommunalen Ermächtigungsgrundlage\r\nZiel zweier konkreter gesetzgeberischen Initiativen war, eine Ermächtigungsgrundlage für die Kommunen zu schaffen, welche diesen erlaubt, die Verwendung von Feuerwerk in den jeweiligen Gebietskörperschaften auch gänzlich zu untersagen.59/60 Die Ermächtigung der Kommunen, über Silvesterfeuerwerk zu entscheiden, birgt verschiedene rechtliche und materielle Probleme, die im Folgenden dargestellt werden.\r\n\r\nDer Gesetzgeber hat 1976 eine explizite Entscheidung dafür getroffen, die bis dahin bestehende Fragmentierung auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts zu beseitigen und die Gleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger bei der Verwendung von Feuerwerk zum Selberzünden zu gewährleisten (s. Abschnitt 2.1). Eine kommunalen Ermächtigungsgrundlage für vollständige Verbote würde diese Grundsatzentscheidung konterkarieren, ohne dass dafür hinreichende Sachgründe vorliegen.\r\n\r\nDie Delegation der Entscheidung über Silvesterfeuerwerk an die Kommunen würde absehbar zu einem äußerst kleinteiligen kommunalen Flickenteppich führen: So wäre es möglich, dass einige Kommunen die Verwendung von Silvesterfeuerwerk gänzlich untersagen. Andere Kommunen würden die Verwendung nur auf bestimmten Flächen untersagen (Verbotszonen) und wieder andere Kommunen könnten komplementär dazu die Verwendung ausschließlich auf dafür designierten Flächen erlauben. Auch hinsichtlich der zeitlichen Regelungen ist mindestens mit verschiedenen Reglementierungen pro Kommune zu rechnen.\r\n\r\nIn Anbetracht dieses kaum zu überschauenden, zeitlichen und räumlichen Flickenteppichs wäre damit zu rechnen, dass es – vor allem ungewollt – zu häufigen Verstößen gegen diese Regelungen käme. Fraglich wären vor diesem Hintergrund Umsetzbarkeit und Durchsetzbarkeit der Regelungen. Der Erlass der entsprechenden Regelungen bedeutet für die kommunalen Verwaltungen einen Mehraufwand, zu dem diese nach Kenntnisstand des bvpk nicht befragt wurden.61 Wegen des äußerst weit verbreiteten und intensiven Alkoholkonsums und damit einhergehenden Streitigkeiten und Unfällen sind Polizei und kommunale Ordnungskräfte in der Silvesternacht stark ausgelastet. Die Durchsetzung kommunaler Feuerwerksverbote wäre eine zusätzliche und unnötige Belastung, von der unklar ist, ob sie leistbar wäre.\r\n\r\nMit der flickenteppichartigen Regelung durch die Kommunen würden starke inter- und intrakommunale Konzentrations- und Verlagerungseffekte eintreten. Zu erwarten wäre nicht etwa, dass Bürger:innen, denen der Brauch des Silvesterfeuerwerks am Herzen liegt, sich von diesem Abwenden, sondern vielmehr, dass sie jene Flächen innerhalb der eigenen Kommune oder ggf. einer benachbarten Kommune aufsuchen, in der das Verwenden von Feuerwerk erlaubt ist. Die Folge davon wäre nicht etwa die Reduktion des verwendeten Feuerwerks, wohl aber die Konzentration des Feuerwerks auf bestimmte Flächen. Die Konsequenz wäre eine unnötige und übermäßige Belastung der Anwohner:innen an jenen Orten, an denen die Verwendung von Feuerwerk erlaubt wäre und konzentriert stattfinden würde.\r\n\r\nEine solche durch Konzentrations- und Verlagerungseffekte entstehende Mehrbelastung dürfte mittelfristig zu Beschwerden durch die Anwohner:innen führen, deren Konsequenz das Verbot der Verwendung von Silvesterfeuerwerk auch an jenen Orten wäre. Der bvpk geht davon aus, dass dieser Effekt jenen Akteur:innen, die eine Ermächtigung der Kommunen in Sachen Silvesterfeuerwerk fordern, bewusst ist. Tatsächliche Intention hinter der Forderung einer Ermächtigungsgrundlage für Kommunen wäre demnach das vollständige Verbot von Silvesterfeuerwerk.62\r\n\r\nDie aktuelle Formulierung der 1. SprengV erlaubt den Kommunen das Verbot von Silvesterfeuerwerk mit „ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten”. Die Streichung des Teilsatzes mit „ausschließlicher Knallwirkung“, auf die Gesetzgebungsinitiativen der vergangenen Jahre abzielen, würde die Differenzierung zwischen lautem, rein akustischem Feuerwerk und geräuscharmem, buntem Feuerwerk (z.B. Vulkane, Fontänen, „Familienfeuerwerk“) aufheben und den Kommunen erlauben, undifferenziert, anlasslos und ohne jeglichen Zugewinn an Schutz vor Störungen und Gefahren jegliches Feuerwerk zu verbieten. Hinsichtlich des Übermaßverbots kann hierhingehend noch nicht einmal die Geeignetheit eines Verbots erkannt werden.\r\n\r\nGemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG liegt das Mandat für die Gesetzgebung im Waffen- und Sprengstoffrecht ausschließlich beim Bund. Das Sprengstoffrecht sieht Ermächtigungen für Länder und Kommunen ausschließlich in Ausnahmefällen und mit begrenzter Reichweite vor. Die vollständige Delegation der Entscheidungsbefugnis über Silvesterfeuerwerk an die Kommunen wäre präzedenzlos und ihre Grundgesetzkonformität ist mindestens fraglich. Mit entsprechenden Klageverfahren wäre zu rechnen.\r\n“Der Einsatz von Feuerwerkskörpern [...] ist ein Ausdruck von Lebensfreude und sollte daher nicht generell untersagt werden. [...] Es kommt darauf an, die Bevölkerung zu sensibilisieren und für einen verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerk zu werben. Allein durch Verbote und gesetzliche Einschränkungen wird man nicht weiterkommen.”\r\n(Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebund 2019) 5. Schlussfolgerungen und Empfehlungen\r\nWeitere Einschränkungen der Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 zum Jahreswechsel sind weder geeignet, erforderlich noch angemessen, um andere Rechtsgüter in ausreichendem Maße zu schützen. Vielmehr würden weitergehende Beschränkungen den bestehenden Interessenausgleich zwischen jenen Teilen der Bevölkerung, für die Feuerwerk eine wichtige Tradition und Kulturpraktik bedeutet und jenen, die sich durch Feuerwerk gestört fühlen, aufheben.\r\nAnstelle weiterer Beschränkungen spricht sich der bvpk für folgende Maßnahmen aus:\r\n5.1 Nutzen der bestehenden kommunalen Möglichkeiten zur Einschränkung von Silvesterfeuerwerk\r\nHierzu zählt die Untersagung der Verwendung von Silvesterfeuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen gem. §23 (1) 1. SprengV sowie von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung gem. §24 (1) Satz 2 1. SprengV. Nach Kenntnisstand des bvpk werden diese Instrumente durch die Kommunen nur punktuell genutzt. Im Übrigen ist §24 (2) Satz 1 1. SprengV aufzuheben. Die dortige Ermächtigungsgrundlage für Kommunen ist hinfällig, weil bereits ein generelles Verbot gem. §23 (1) 1. SprengV besteht.\r\n5.2 Konsequente Verfolgung von Explosivstoffkriminalität durch Bund und Länder\r\nDie grassierende Explosivstoffkriminalität einschließlich rechtswidriger Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwenden von Explosivstoffen bedarf einer entschlossenen Strategie seitens Politik und Strafverfolgungsbehörden. Hierzu zählt insbesondere eine effektive Verfolgung des illegalen Handels mit Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 sowie unzertifizierten Explosivstoffen. Entscheidend hierfür sind keine Gesetzesänderungen, sondern politischer Wille und die entsprechende Ausstattung der Kriminalbehörden, inbes. LKAen und BKA. Der bvpk empfiehlt das Entwickeln einer koordinierten Strategie mit europäischen Nachbarländern, Bund sowie den Bundesländern unter Einbindung der Expertise von Akteuren der Zivilgesellschaft. Der bvpk verweist auch auf die Empfehlungen der Europäischen Kommission sowie die im SprengG bestehenden Sanktionsmöglichkeiten gem. §40 und §41.63\r\n5.3 Präventionsarbeit zu Gefahren durch illegales Feuerwerk\r\nVon illegal in Verkehr gebrachten Feuerwerkskörpern gehen massive Gefahren für die Bevölkerung aus. Solange die Zirkulation solcher Gegenstände von behördlicher Seite nicht effektiv verhindert wird, muss die Bevölkerung über die Gefahren durch diese Gegenstände gewarnt werden. Hierfür erarbeitet der bvpk Materialien zur Prävention und weist in diesem Kontext auch auf die sichere und rücksichtsvolle Nutzung von legalem Silvesterfeuerwerk hin. Der bvpk schlägt vor, entsprechende Konzepte bundesweit im Besonderen an Schulen und über Träger der sozialen Arbeit zum Einsatz zu bringen. Entsprechende Mittel hierfür müssen von Bund und Ländern zur Verfügung gestellt werden.\r\n5.4 Weiterführende EU-Harmonisierung der Regulierung von Silvesterfeuerwerk\r\nAuf Ebene der EU wird mit Richtlinie 2013/29/EU die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen in den Mitgliedsstaaten verfolgt. Durch deutlich restriktivere Maßnahmen als die Richtlinie vorgibt, schert Deutschland aus diesen Bemühungen aus. Dies gilt insbesondere für die zeitliche Beschränkung der erlaubnisfreien Verwendung von Feuerwerk der Kat. F2 auf zwei Tage im Jahr, die bestehenden Sonderregelungen zu Feuerwerkskörpern der Kat. F2 in § 20 1. SprengV, sowie die Einschränkung des Zugangs zu Feuerwerk der Kategorie F3. Eine stärkere Harmonisierung würde dem illegalen Handel und der missbräuchlichen Verwendung von Feuerwerkskörpern aller Kategorien die Grundlage entziehen und Klarheit für den Handel sowie die Bürger:innen in Europa schaffen.\r\n5.5 Forschung über die gesellschaftliche Wirkung von Feuerwerk\r\nStaatliche Regulierungen sollten stets auf empirisch gewonnener Erkenntnis fußen. Während in den letzten Jahren Fortschritte in der Erforschung der Umwelteinflüsse von Feuerwerk zu erkennen sind, ist die Datenlage hinsichtlich der Verletzungen durch Silvesterfeuerwerk sehr dünn. Dies lässt Raum für Spekulation und “gefühlte Wahrheiten”. Der bvpk regt an, eine umfassende, deutschlandweite Studie zur Erfassung von Verletzungen durch Feuerwerkskörper von unabhängigen wissenschaftlichen Institutionen durchführen zu lassen. Dies kann beispielsweise durch das Robert-Koch-Institut, das statistische Bundesamt und/oder die statistischen Landesämter, Krankenhausträger und/oder Universitäten erfolgen. Nur so kann über einen eventuellen weitergehenden Regulierungsbedarf entschieden werden. Über den Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.\r\nDer Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk ist die mitgliederstärkste Vereinigung im Bereich Feuerwerk im deutschsprachigen Raum. Der Verband versammelt die pyrotechnische Fachcommunity unter einem Dach und dient als Plattform für Wissens- und Erfahrungsaustausch sowie als Sprachrohr gegenüber Öffentlichkeit und Politik. Der größte Teil der Mitglieder sind Hobby- und Amateurfeuerwerker:innen, aber auch professionelle Feuerwerker:innen sind im Verband vertreten. Besonderer Fokus bei den Tätigkeiten des Verbands liegt auf Erhalt und Weiterentwicklung von Feuerwerk als Kulturtechnik und Kunsthandwerk in all seinen Facetten sowie auf den Themen Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Der Verband fördert künstlerische und kulturelle Projekte rund um Feuerwerk und tritt für einen sachlichen und wissenschaftsbasierten gesellschaftlichen Diskurs um Feuerwerk ein.\r\nKontakt\r\nBundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.\r\nFranz-Mehring-Platz 1 | 10243 Berlin\r\nwww.bvpk.org | info@bvpk.org | Telefon: +491783161529"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}