{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"VRiOLG Frank-Michael Goebel\t\t\t\t\t\t56321 Rhens, den 08.07.2024\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tNeustr. 2 \r\n\r\nBundesministerium der Justiz\r\nMohrenstraße 37\r\n10117 Berlin \r\n\r\nper Email: rb5@bmj.bund.de\r\n\r\n\r\n\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025)\r\nAz.: 560000#00005#0004\r\n\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr May, \r\nsehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nich danke für die Gelegenheit, zur beabsichtigten Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) Stellung nehmen zu dürfen. Als Vorsitzender des Kostensenates beim Oberlandesgericht Koblenz beschäftigen mich die Fragestellungen des Kostenrechtes fortwährend. Zugleich sammeln sich hier eine Vielzahl von Streitfragen in Praxisfällen. \r\n\r\nIm Referentenentwurf stehen einerseits lineare Erhöhungen von streitwertabhängigen Gebühren und den Festgebühren im Vordergrund, andererseits auch – wenige - strukturelle Fragen des Kos-tenrechtes. Beide Ansätze sollen im Hinblick auf den Entwurf in den Blick genommen werden. Je-des KostRÄG ist immer auch eine gute Gelegenheit zur Entlastung von Nebenverfahren in der Justiz Streitfragen zu entscheiden.  \r\n\r\nZu den vorgeschlagenen Änderungen und fehlenden Änderungen mit dringendem Regelungs-bedarf darf ich dementsprechend wie folgt Stellung nehmen. \r\n\r\n1. \tLineare Erhöhungen der Gebühren\r\n\r\na.) \tDifferenzierung zwischen Wert- und Festgebühren\r\n\r\nEs wird zur Kenntnis genommen, dass insgesamt eine inflationsbedingte durchschnittliche lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung wie der Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten um 9% für angemessen gehalten wird. Es wird wohl zurecht angemahnt (vgl. etwa die Begründung von DAV und BRAK in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Erhöhung der Vergütung (Stellungnahme Nr. 51/2023 der BRAK und 66/2023 des DAV) oder Ferner im Editorial der NJW vom 03.07.2024 (Heft 28) mit konkreten statistischen Zahlen) dies im weiteren Verfahren noch einmal zu überprüfen, wenn Zielsetzung des Entwurfes die Nachholung mangelnder Vergütungsanpassungen von 2021 bis zum 01.01.2025 sein soll und eine zeitnahe weitere Erhöhung nicht zu erwarten ist, d.h. auch eine gewisse Vorgreiflichkeit erwartet werden kann. Es darf nicht übersehen werden, dass die nicht auskömmliche Vergütung der Rechtsanwälte unmittelbare Auswirkungen auf die Versorgung der Verbraucher mit Rechtsdienstleistungen hat. Während die Wirtschaft längst außerhalb des RVG mit erheblichen Stundensätzen ausreichende Rechtsberatung-, -verfolgung und -verteidigung findet, werden Mandate „einfacher Verbraucher“ schlicht nicht mehr angenommen oder nicht mit der gleichen Qualität und Sorgfalt bearbeitet. Es kann von einem Rechtsanwalt – auch nicht in einem wesentlichen Teil der Mandate – kaum verlangt werden, sein Geschäft defizitär zu betreiben. Dass die Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten in gleichem Maße linear angehoben werden sollen, begründet den Hinweis, dass die strukturellen Unterschiede in der Finanzierung der Systeme – die Justiz als Teil der Daseinsvorsorge und der Rechtsanwalt als Wirtschaftsunternehmen mit Gewinner-zielungsabsicht – es erforderlich erscheinen lassen, diese Sichtweise noch einmal zu überprüfen.  \r\n\r\nDie lineare Erhöhung der streitwertabhängigen Gebühren mit nur 6% wird gegenüber der Erhö-hung der Festgebühren um 9% mit dem Argument begründet, dass sich bei den streitwertabhän-gigen Gebühren eine Erhöhung schon durch die inflationsbedingte Steigerung der Gegenstands-werte ergebe. Nach der hier vertretenen Auffassung trägt das Argument nicht. \r\n\r\nDie Argumentation würde nur zutreffen, wenn die Erhöhung der Gegenstandswerte stets oder auch nur in einer relevanten Zahl von Fällen zu einem Gebührensprung führen würde. Dies wird in dem Gesetzentwurf aber weder behauptet noch begründet und dürfte auch mit der Realität nicht in Einklang stehen. \r\n\r\nMehr als 80% aller Forderungen, die in Deutschland eingezogen werden, bewegen sich im zweiten Streitwertkorridor von 50 bis 500 €. Wird ein Produkt in seinem Preis nunmehr von 199 € auf 249 € angehoben, verändert dies den Streitwertkorridor nicht. Der Rechtsanwalt profitiert von der Er-höhung also nicht. \r\n\r\nDie nicht formulierte, aber denkbare Annahme, dass wenige Einzelfälle, die einen Gebührensprung begründen und dann zu einer höheren Gebühr führt (Anhebung durch den Gebührenspruch addiert mit der Erhöhung um 6%) und dies dann die um 3% niedrigere Erhöhung der Gebühr ausgleicht, ist weder begründet noch tragfähig. \r\n\r\nBei einer Forderung von 399 € erhält der Rechtsanwalt heute bei der Geltendmachung als unstrei-tige Forderung regelhaft eine Gebühr von 44,10 € (Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG) und als streitige For-derung regelhaft von 63,70 € (Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG). Diese Werte erhöhen sich nach Maßgabe des Referentenentwurfes auf 46,35 bzw. 66,95 €. Bei einer 9%igen Erhöhung würden die Gebüh-ren dagegen 48,05 € bzw. 69,40 € (bei Abrundung auf volle 5 Cent) betragen. Die Differenz be-trägt also 1,70 € bzw. 2,45 €. \r\n\r\nErhöht sich der Wert inflationsbedingt nun um 50 € (12,5%, mithin höher als die im Referenten-entwurf unterstellten 9%), so würde der Gegenstandswert 449 € betragen und die Gebühren wür-den sich nicht verändern. Entgegen der Annahme des Referentenentwurfes erhält der Rechtsan-walt die Differenz zur für angemessen erachteten Erhöhung um 9% nicht. Die ihm gewährte Erhö-hung der Gebühr um 6% entspricht aber nicht dem für erforderlich erachteten Betrag. \r\n\r\nWäre der Ausgangswert 499 € und die Erhöhung betrüge auch 50 € auf dann 549 €, wäre aller-dings ein Gebührensprung zu verzeichnen. Die Gebühren betrügen dann 83,70 € (0,9) bzw. 120,90 € (1,3). Die Differenz von 37,35 € (83,70 € zu 46,35 €) bzw. von 53,95 € (120,90 € zu 66,95 €) führt zu der Betrachtung, dass es in einem von 22 Fällen (37,35 € : 1,70 €) bei einer 0,9-Geschäftsgebühr und ebenfalls alle 22 Fälle bei einer 1,3-Geschäftsgebühr (53,95 € : 2,45 €) zu einem Gebührensprung allein aufgrund inflationsbedingter Preissteigerungen kommen müsste, damit die geringere Gebühr ausgeglichen wird. Angesichts der hohen Zahl von Forderungen bis 250 € kann dies aber nicht angenommen werden. \r\n\r\nDie Folge dieser Entwicklung kann sein, dass der schon heute feststellbare Trend, Forderungen unter 500 € nicht mehr in die anwaltliche Bearbeitung zu übernehmen, sich weiter verschärft. Das kann nicht Ziel des Rechtsstaates sein. In diesem Segment ist es auch ausgeschlossen, Mandate auf Honorarbasis zu gestalten, da die Erstattungsvorschriften auf die RVG-Gebühren beschränkt sind (§§ 280, 286, 249, 254 BGB, § 13e RDG).    \r\n\r\nb.) \tKleinforderungsregelung\r\n\r\nNach der Begründung des Referentenentwurfes wird die in § 13 Abs. 2 RVG geregelte Geschäfts-gebühr bei einem Gegenstandswert bis 50 € für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung nicht um zumindest 6 % von 30 € auf 31,80 € angepasst. Von einer Anpassung soll § 13 Abs. 2 RVG aus-genommen werden, um ein Missverhältnis zwischen Forderungsbetrag und Inkassokosten zu ver-meiden.\r\n\r\nZunächst ist die Erwägung sachfremd und überzeugt deshalb nicht. Die verfassungsrechtlich festzu-stellende Erforderlichkeit für das Gesetzgebungsvorhaben besteht darin, dass grundsätzlich eine lineare Erhöhung um 6 bzw. 9% nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig ist, um gestiegene Preise, Löhne und Kosten auszugleichen.  Diese Begründung trifft aber auch auf die Geschäftsge-bühr im Kleinforderungsbereich zu. Dort ist aufgrund der schon 2021 aufgrund einer rein politi-schen Entscheidung mit gleicher Begründung abgesenkten Geschäftsgebühr der Kostendruck besonders hoch. Nun erneut diese Regelung von einer linearen Erhöhung auszunehmen, hieße allein aus politischen Gründen eines vermeintlichen Schuldnerschutzes das Verhältnis weiter zu Lasten der Rechtsverfolgungskosten zu reduzieren. Dafür fehlt es an einer Rechtfertigung. Zu-gleich verstärkt dies die mangelnde Zahlungsmoral, weil die Konsequenzen der in der Nichtzah-lung liegenden Pflichtverletzung weiter abgemildert werden. § 13 Abs. 2 RVG behandelt nur die Fälle, in denen die Forderung unstreitig begründet ist!  \r\n\r\nDie Begründung trägt aber auch vor dem Hintergrund einer weiteren Überlegung nicht. Will man annehmen, dass es zu inflationsbedingten Preisanhebungen auf Forderungsseite gekommen ist, dann verändert sich auch das Verhältnis zwischen der Forderungshöhe unter 50 € und der Höhe der Rechtsverfolgungskosten nicht. Wollte man beispielsweise annehmen, dass eine Forderung von 29,99 € auf 34,99 € gestiegen ist, übersteigt diese Differenz von 5 € die lineare Erhöhung von 6% (= 1,80 €) ebenso wie eine solche von 9% (= 2,70 €). Es ist also gerade notwendig, die Erhöhung auch hier zu vollziehen, um das Verhältnis zu wahren. \r\n\r\nHinsichtlich der Wortwahl im Referentenentwurf ist darauf hinzuweisen, dass es insoweit nicht um \"Inkassokosten\" der Inkassodienstleister geht - das RVG gilt nach § 1 RVG nur für Rechtsanwälte -, sondern um die erstattungsfähige Vergütung von Rechtsdienstleistern - Rechtsanwälten und Inkas-sodienstleistern - für die Erbringung einer Inkassodienstleistung. Sie gilt primär für Rechtsanwälte und wird mit § 13e Abs. 1 RDG nur auf die registrierten Inkassodienstleister übertragen. Es besteht die Gefahr, dass Forderungen in diesem Wertbereich durch Anwälte überhaupt nicht mehr und damit auch für Verbraucher nicht mehr durchsetzbar sein werden, wenn sich nur der Schuldner \"stumm\" stellt. Rechtsdienstleister übernehmen solche Forderungen einfacher Verbraucher kaum noch.  \r\n\r\nLetztlich darf auf den Widerspruch zur Begründung für die Neuregelung in § 34 GKG iVm. Nr. 1100 KV GKG hingewiesen werden. Dort wird die Erhöhung der Mindestgebühr gerade damit ge-rechtfertigt, dass eine geringe Hauptforderung nicht dazu führen dürfe, dass es an einer aus-kömmlichen Gerichtsgebühr fehle (S. 53 des Referentenentwurfes).   \r\n      \r\n2. \tDynamisierung der Anpassung der Kostengesetze\r\n\r\nSeit der zuletzt 2021 erfolgten Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren, die weitgehend als unzu-reichende Nachholung bereits in der Vergangenheit zu tragender Kostensteigerungen empfun-den wurde, und der absehbaren Entwicklung, dass es sicher erneut vier bis fünf Jahre bis zu einer neuen Anpassungsdiskussion dauern wird, erscheint eine Dynamisierung der Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren sinnvoll. \r\n\r\nSo wäre eine Anbindung an einen Index denkbar, der eine zweijährliche Erhöhung der Rechtsan-waltskosten vorsieht. Dies führt zu einer Objektivierung der Vergütungsanpassung und entzieht diese allgemeinen Haushaltsüberlegungen im Hinblick auf die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe.    \r\n\r\n3. \tFehlende strukturelle Änderungen im Vergütungsverzeichnis des RVG\r\n\r\nEntgegen dem ursprünglichen Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins verzichtet der Entwurf nahezu durchgängig auf strukturelle Änderungen in den Gebühren. Dies sollte noch einmal erwogen werden, da die nachfolgend aufgeworfenen Fragestel-lungen immer wieder zu Auseinandersetzungen führen und die Gerichte belasten.  \r\n\r\na.) \tGeschäftsgebühr \r\n\r\nDie Regelungen zur Geschäftsgebühr in Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG haben sich nicht durchgängig bewährt. Die Vorschrift sollte deshalb angepasst werden.\r\n\r\n\tDie abgesenkte Vergütung für \"einfache Fälle\" in Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG sollte auf die Fallge-staltungen beschränkt werden, in denen der Schuldner nicht nachweisbar schon zumindest zweimal durch den Gläubiger debitorisch gemahnt und dabei mit der zweiten Mahnung auf die beabsichtigte Abgabe an einen Rechtsdienstleister (Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister) hin-gewiesen wurde; der Zweck der \"zweiten\" Chance ist dann hinreichend gewährleistet. Es ist nicht hinzunehmen, dass - unstreitige - Verstöße gegen die Zahlungsmoral am Ende auch noch zu Lasten der Rechtsanwälte \"honoriert\" werden. Die zweite Chance erscheint allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die vorherige debitorische Mahnkette verkürzt war (Verzugseintritt nach § 286 Abs. 2 BGB ohne vorherige weitere Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB). Gerade die erste Mahnung des Rechtsanwaltes macht besonderen Aufwand, weil ihr zumindest die Schlüssig-keitsprüfung und sodann die Erfüllung von umfänglichen Informationspflichten (§ 43d BRAO sowie Art 13, 14 DSGVO) zugrunde liegt. \r\n\r\n\tDer Anwendungsbereich von Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG sollte entsprechend dem Vorschlag von BRAK und DAV (Stellungnahme Nr. 51/2023 der BRAK und 66/2023 des DAV) auf Forderun-gen aus dem B2C begrenzt werden. Die der Vorschrift insgesamt zugrunde liegenden Aspekte des Verbraucherschutzes liegen bei einem Unternehmen als Schuldner erkennbar nicht vor. \r\n\r\n\tDer Anwendungsbereich von Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG sollte entsprechend dem Vorschlag von BRAK und DAV (Stellungnahme Nr. 51/2023 der BRAK und 66/2023 des DAV) auf vertragliche Forderungen beschränkt werden. Es widerspricht ersichtlich dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass eine unerlaubte Handlung auch noch zu einer kostenrechtlichen Pri-vilegierung führt. In diesen Fällen ist die Prüfung der Forderungsberechtigung und die Doku-mentation der unerlaubten Handlung auch aufwändiger als bei einem vertraglichen Anspruch.  \r\n\r\n\tDie Regelungen in Nr. 2300 Abs. 1 und Abs. 2 RVG differenzieren allein nach der rechtlichen Qualität der Forderung, d.h. ob diese unbestritten und bestritten ist und ob es deshalb einer konkreten Rechtsprüfung im Einzelfall bedarf (§ 2 Abs. 1 RDG) oder lediglich eine Schlüssigkeits-prüfung umfasst (§ 2 Abs. 2 RDG). Das sieht aber nicht die gesamte Lebenswirklichkeit. Wie auch in gerichtlichen Verfahren zeigt sich auch außergerichtlich regelmäßig, dass der Ausgleich einer unstreitigen Forderung an der mangelnden Leistungsfähigkeit scheitert. Soll die Verschuldung des Verbrauchers nicht weiter befördert werden, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbrauchers frühzeitig geklärt und lösungsorientiert in eine Zahlungsvereinbarung überführt werden. Gleicht die Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 Nr. 2 VV RVG einen mit dem Abschluss und der Durchführung der Zahlungsvereinbarung verbundenen Mehraufwand aus, muss die Geschäftsgebühr das Bemühen um eine solche Vereinbarung vergelten. Dass dies honorie-rungsbedürftig und -würdig ist, zeigen die Nrn. 207, 208 KV GvKostG, die schon den Versuch um eine Einigung gebührenrechtlich vergelten, während die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG nur den Erfolgsfall belohnen. Insoweit sollte die Norm das Bemühen um eine persönli-che Kontaktaufnahme mit dem Schuldner (persönlich oder fernmündlich), die nicht allein der Mahnung dient, sondern auf die Informationsbeschaffung und den darauffolgenden Abschluss einer Zahlungsvereinbarung gerichtet ist, den Anwendungsbereich der Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG eröffnen;\r\n\r\nb.) \tEinigungsgebühr\r\n\r\nDie Praxis zeigt nach dem KostRÄG 2021 eine nachhaltige Reduzierung vorgerichtlicher Zahlungs-vereinbarungen. Der damit verbundene Aufwand wird von den Rechtsdienstleistern bei unstreiti-gen Forderungen gescheut, weil die Zahlungseingangsüberwachung und die buchhalterische Ver-arbeitung den Zeitpunkt der eigenen Vergütung hinausschiebt (§ 614 BGB, § 8 RVG) und nicht selten mit erheblichem personellen Aufwand verbunden ist, der bei nachhaltigem Personalmangel nicht zur Verfügung stellt. Ist dann noch die Vergütung unattraktiv, wird das Credo des Rechtsstaa-tes, dass in jeder Lage des Verfahrens auch auf eine gütliche Einigung hinzuwirken ist, zum reinen Lippenbekenntnis.   \r\n\r\nDie gütliche Einigung als zentraler Baustein einer Rechts- und Inkassodienstleistung sollte jedenfalls dann wieder mit einer 1,0 bis 1,5-Einigungsgebühr vergütet werden, wenn sie das Grundverhältnis materiell-rechtlich und kostensparend in einer der Leistungsfähigkeit des Schuldners entsprechen-den Art und Weise neu gestaltet. So wird etwa auch die 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, S. 3 Nr. 2 VV RVG gewährt, wenn eine Besprechung zwischen den Parteien stattfindet, die auf die Erledigung oder die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens ausgerichtet ist. Warum soll dieser Ansatz nicht auch schon vorgerichtlich jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn eine Einigung gelingt.\r\n\r\nc.) \tAnrechnung der Gebühr aus dem gerichtlichen Mahnverfahren \t\r\n\r\nEs erscheint nicht gerechtfertigt, dass die Gebühr für die Beantragung des Mahnbescheides voll-ständig von der späteren Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG konsumiert wird. Die Klageschrift macht für einen Rechtsanwalt einen anderen Aufwand als die Beantragung eines Mahnbescheides. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kosten für die Software und deren Fortentwicklung, Pflege und War-tung.  Die Anrechnung sollte deshalb - wie in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG - auf die halbe Gebühr begrenzt werden.\r\n\r\nEs wird insoweit angeregt, Nr. 3305 VV RVG wie folgt zu fassen: \r\n\r\n3305\tVerfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers\r\nDie Gebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für einen nachfol-genden Rechtsstreit angerechnet.\t1,0\r\n\r\n\r\nd.)\tVerfahrensgebühr in der Vollstreckung\r\n\r\nDie Zahl der Vollstreckungsmaßnahmen ist in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Dies hat einerseits seine Grundlage in einem weit gefassten und komplex geregelten Pfändungs-schutz und ganz erheblichen Anforderungen an die Antragstellung in fachlicher Hinsicht und ei-nem darin begründeten hohen sachlichen und personellen Aufwand. Allein der Umstand, dass die Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) weiterhin nur als PDF-Formulare existieren und der strukturierte Datensatz nach § 5 ZVFV noch nicht existiert, begründet für Rechtsanwälte angesichts der niedrigen Vergütung einen nicht mehr vertretbaren Aufwand. Dies muss auch im Verhältnis zu anderen Gebühren gesehen werden, etwa nach Nr. 3305 oder 3308 VV RVG im gerichtlichen Mahnverfahren. Diese Gebühren sind dem Aufwand im gerichtli-chen Mahnverfahren angemessen, verursachen aber tatsächlich einen gegenüber der Zwangsvoll-streckung niedrigeren Aufwand. Es wundert deshalb nicht, dass die Rechtsanwälte immer weniger Vollstreckungsaufträge erteilen und damit die Rechtsdurchsetzung leidet. Der Rückgang der Zahl von Zivilsachen findet auch darin einen Grund.        \r\n\r\nDie Gebühr für Vollstreckungsmaßnahmen sollte deshalb von einer 0,3-Verfahrensgebühr auf eine 0,9-Verfahrensgebühr angehoben werden. Denkbar wäre auch eine Staffelung der Gebühr von 0,9 bei einer Gesamtforderung bis 2.000 € (vgl. hierzu die Deckelung in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG), von 0,6 bei einer Gesamtforderung von 2.000,01 bis 5.000 € und einer 0,3-Verfahrensgebühr bei einer Gesamtforderung über 5.000 €. Auch erscheint die Ausgestaltung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG als Rahmengebühr (0,3 bis 0,9 mit einer 0,6-Verfahrensgebühr als Regel- und Schwellengebühr) in Abhängigkeit vom konkreten Aufwand erwägenswert. In jedem Fall bedarf es einer Anpassung des Gebührensatzes. \r\n\r\nDer Aufwand der Informationsermittlung und deren Komplexität im Kontext moderner Anforde-rungen des Datenschutzes und des damit verbundenen Risikos (Art 82 DSGVO) sowie der Aufwand für die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen, deren Auswertung (Vollstreckungsprotokoll oder Vermögensverzeichnis) und die Begleitung des Verfahrens - bei Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlüssen über viele Jahre - ist mit einer 0,3-Verfahrensgebühr nicht mehr angemessen vergütet. Dabei muss auch gesehen werden, dass die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (§§ 754a, 829a ZPO), die Digitalisierung der Justiz (elektronische Anbindung an ein GIS in der Insol-venz) oder auch die Implementierung der ZVFV - um nur drei Beispiele zu nennen - in Kombina-tion mit der derzeit passiven Nutzungspflicht des eBO hohe Investitionskosten in die Digitalisierung verlangt, die im Einzelfall nicht abgegolten werden, sondern als Teil der allgemeinen Geschäftskos-ten (Vorbem. 7 VV RVG) getragen werden müssen.   \r\n\r\n4. \tRegelungsbedürfnisse im Erstattungsverhältnis \r\n\r\nDer Rechtssuchende hat die grundsätzliche Erwartung, dass entstandene Rechtsverfolgungs- oder verteidigungskosten nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie der Justizkosten-gesetze auch erstattet werden, wenn seine Rechtsverfolgung erfolgreich war. Hier zeigen sich wie-derkehrende Streitfragen, die der Gesetzgeber lösen und so in den gerichtlichen Nebenverfahren Entlastung schaffen könnte. \r\n\r\na.) Reisekosten der Rechtsanwälte \r\n\r\nIn dem von mir geführten Kostensenat ist einer der häufigsten Streitpunkte die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten, wenn der beauftragte Bevollmächtigte seinen Sitz nicht am Gerichtsort hat. Ne-ben einer Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen für spezielle Konstellationen ist die Ka-suistik auf der Ebene der Instanzgerichte kaum noch zu überschauen. In der Entwicklung einer Rechtsverfolgung kann es die unterschiedlichsten Gründe geben, warum ein Rechtssuchender einen bestimmten Rechtsanwalt beauftragt. Daraus kann sich auch erst im Rahmen der Auseinan-dersetzung ergeben, welcher Gerichtsstand in Betracht kommt. Nachdem sich der Gesetzgeber entschieden hat, Rechtsanwälten bundesweit die Postulationsfähigkeit einzuräumen, erscheint es nicht angemessen, dies dann über die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten wieder einzuschränken.\r\n\r\nEs wird deshalb vorgeschlagen, § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. \"Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung notwendig war.\" zu streichen.    \r\n\r\n\r\n\r\nb.) Kosten von Privatgutachten \r\n\r\nAuf einer Ebene mit den Streitigkeiten um Reisekosten steht die Frage nach der Erstattung von Kosten für vorgerichtliche Privatgutachten. Hier herrscht ein permanenter Streit um die Prozess-bezogenheit der Privatgutachten und dann in der späteren Beweisaufnahme in den Widersprü-chen zu gerichtlichen Gutachten. \r\n\r\nDer Gesetzgeber stellt in den §§ 485 ff. ZPO ein selbständiges Beweisverfahren zur Verfügung, soweit es den Parteien erforderlich erscheint, vor dem eigentlichen Hauptsacheverfahren Beweise zu erheben. Insoweit mögen Privatgutachten der Absicherung der eigenen Rechtsposition dienen, was aber keine Grundlage für einen Erstattungsanspruch bilden kann.\r\n\r\nEs wird deshalb vorgeschlagen, § 91 Abs. 1 um einen S. 3 zu ergänzen: \"Die Kosten vorgerichtlicher Gutachten sind nicht erstattungsfähig, sofern die darin beantwortete Fragestellung Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens hätte sein können oder die Beweiserhebung aus sonstigen Gründen dem Gericht vorzubehalten war.\"  \r\n\r\nc.) \tVorzeitige Beendigung des Auftrages oder eingeschränkte Tätigkeit\r\n      \r\nVor dem Hintergrund der Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie der Notwendigkeit frühzeitig Berufung einzulegen, auch wenn noch Abstimmungsprozesse erforder-lich sind, kommt es regelmäßig zu der Situation, dass der Bevollmächtigte des Berufungsbeklagten sich bestellt und einen Berufungszurückweisungsantrag gestellt hat, bevor er in der Sache Stellung nehmen musste. Nachfolgend wird in hoher Zahl um die Frage gestritten, ob dem Berufungsbe-klagten die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 oder nur die 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG zu erstatten ist. \r\n\r\nHier erscheint es sachgerecht und wird vorgeschlagen, die beiden Gebührenziffern statt in ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in ein Stufenverhältnis zu stellen. Die 1,1-Verfahrengebühr sollte im Berufungsverfahren für den Rechtsanwalt anfallen, solange er keinen bestimmenden Schriftsatz (Berufungsbegründung oder Berufungserwiderung) hat fertigen müssen. Mit der (notwendigen) Einreichung eines solchen bestimmenden Schriftsatzes sollte dann eine 1,6-Verfahrensgebühr ent-stehen.    \r\n\r\nd.) Eigenständige Erstattungsansprüche \r\n\r\nIn § 288 BGB-E sollte vorgesehen werden, dass dem Rechtsdienstleister - Rechtsanwalt oder Inkas-sodienstleister (insoweit nach Maßgabe und unter Beachtung von § 13e RDG) - ein eigenständiger Anspruch auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten unabhängig vom Vergütungsverhältnis nach den Grundsätzen der Drittschadenliquidation zusteht, wie es etwa in Österreich der Fall ist (hierzu OGH v. 12.07.2016, 4 Ob 139/16v - www.ris.bka.gv.at). Dies würde einen wesentlichen Entlas-tungseffekt für die Justiz mit sich bringen und Streitigkeiten um die Vergütungsvereinbarung des Rechtsdienstleisters mit seinem Mandanten - insbesondere auch wenn Honorarvereinbarungen getroffen wurden - vermeiden. Die Übernahme des Liquiditätsrisikos des Schuldners im Hinblick auf die Einziehung der Rechtsverfolgungskosten könnte so für beide Rechtsdienstleister in einer die praktischen Bedürfnisse der Gläubiger befriedigenden Weise gelöst werden. Eine solche Regelung könnte in § 288 Abs. 7 BGB-E Platz finden und formuliert werden: \"Rechtsanwälte oder Personen, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert sind, haben einen eigenständi-gen Ersatzanspruch auf die Rechtsverfolgungskosten gegen den Schuldner bis zur Höhe der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandenen Gebühren und Auslagen. Der Anspruch kann gleichzeitig mit dem Hauptanspruch in Prozessstandschaft durch den Gläubiger geltend gemacht werden.\"\r\n\r\n5. \tÄnderungen im Gerichtsvollzieherkostengesetz \r\n\r\na) \tAuslagen ohne Gebühren  \r\n\r\nIn § 7 GvKostG wird nun klargestellt, dass bei Terminsverlegungen von Amts wegen nicht nur die Auslagen kein zweites Mal erhoben werden dürfen, sondern auch keine weiteren Gebühren anfal-len.  \r\n\r\nDiese Änderung gibt Anlass zu der Anregung, insgesamt in § 7 Abs. 1 S. 3 GvKostG den Grundsatz zu postulieren, dass keine Auslagen ohne (korrespondierende) Gebühren entstehen können. In der Praxis besteht um diese Frage immer wieder Streit. \r\n\r\n\r\n\r\nb) \tKosten der elektronischen Zustellung \r\n\r\nZunächst ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Streitfrage löst, ob und wie eine elektronische Zustellung zu vergüten ist. Allerdings erscheint es erforderlich die Höhe der Gebühr noch einmal zu überprüfen. \r\n\r\nDie Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher einen Mehraufwand habe, weil ihm keine Hilfsperson (der Postdienstleister) zur Seite stehe, irritiert. Es bedarf nämlich einer solchen Hilfsperson nicht. Der Gerichtsvollzieher hat die die Nutzung der Software einen sehr viel geringeren Aufwand, als wenn er ein Schreiben herstellen, ausdrucken, eintüten und versenden muss. Der Aufwand im Hinblick auf die Zustellungsurkunde ist in beiden Fällen gleich. Bei der postalischen Zustellung muss er die Zustellungsurkunde des Postzustellers auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und ggfs. sogar einen Ergänzungs- oder Korrekturprozess begleiten. Bei der elektronischen Zu-stellung erstellt er die Zustellungsurkunde dagegen (automatisch) selbst, so dass es dieser Arbeiten nicht bedarf. Im Gegensatz zur postalischen Zustellung muss der Gerichtsvollzieher bei der elekt-ronischen Zustellung noch nicht einmal sein Büro verlassen, was eine hohe Ersparnis an Zeit und Fahrtkosten bringt, die er wegen Nr. 711 Abs. 3 Nrn. 1 u. 3. KV GvKostG ohnehin nicht abrechnen kann.\r\n\r\nEs erscheint vor diesem Hintergrund nicht angemessen, die elektronische Zustellung höher zu vergüten als die postalische Zustellung. Es wird deshalb vorgeschlagen beide Fälle der Höhe nach zumindest identisch zu behandeln. \r\n\r\nc.) \tKopier- und Beglaubigungskosten (Nrn. 700, 103 KV GvKostG-E)\r\n\r\nEs ist zu begrüßen, dass Kopierkosten entfallen, wenn der Antragsteller den Vollstreckungsantrag nebst Unterlagen - wie bei Anwälten nach § 130d ZPO zwingend und bei Inkassodienstleister inzwi-schen üblich - elektronisch übermitteln. Dies gilt ersichtlich auch dann, wenn es dem Gerichtsvoll-zieher nicht möglich ist, das so übermittelte Schriftstück dann auch elektronisch zuzustellen, er es also - ggfs. mehrfach - ausdrucken muss. Ebenso ist die Klarstellung zu begrüßen, dass eine Über-mittlung an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle der Übermittlung an den Gerichtsvollzieher gleich-stellt. \r\n\r\nUm mögliche Streitfragen vorzubeugen, sollte allerdings bei Nr. 103 KV GvKostG-E die Anm. auf-genommen werden \"Nr. 700 Abs. 5 gilt entsprechend\"    \r\n\r\n6. \tÄnderungen im Gerichtskostengesetz \r\n\r\nIm Kontext der PKH-Bewilligung steht eine - vermeintliche - Gesetzeslücke häufig einer gütlichen Einigung entgegen. Einigen sich die Parteien gütlich und schließen einen Prozessvergleich, wird darin regelmäßig die Kostenaufhebung vereinbart. Nun stellt sich die Frage, ob die Partei, der kei-ne PKH bewilligt wurde, allein für die Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann. § 31 Abs. 3 GKG findet in diesem Fall keine direkte Anwendung, weil die Parteien keine Entscheidungs-schuldner sind. Die Kostentragung wurde in dem Vergleich vielmehr vereinbart. Es erscheint des-halb sachgerecht, § 31 Abs. 3 GKG auf den Fall der Kostenvereinbarung in einem Prozessvergleich zu erstrecken. Um einen Missbrauch zu vermeiden, könnte dies auf Fälle beschränkt werden, in dem die Kostenvereinbarung dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen entspricht.    \r\n\r\n7. \r\nDer Unterzeichner dankt für die Möglichkeit in der Sache Stellung nehmen zu dürfen und auch am weiteren Meinungsbildungsprozess beteiligt zu werden. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\n\r\nFrank-Michael Goebel \r\nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}