{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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In fast 500 Orts- und Kreisvereinigungen, 16 Landesverbänden und mehr als 4.300 Einrichtungen und Diensten der Lebenshilfe sind rund 112.000 Mitglieder aktiv. Die Ziele der Lebenshilfe sind umfassende Teilhabe und Inklusion sowie die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Deutschland.\r\n\r\nDurch direkte Anschreiben, Positionspapiere, Stellungnahmen, Terminanfragen und eigene Veranstaltungen wird unmittelbar der Kontakt zu Politikerinnen und Politikern, insbesondere zu Mitgliedern des Deutschen Bundestags, gesucht. Vor allem soll mit der Interessenvertretung erreicht werden, dass Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen bei allen (Gesetzes-)Vorhaben berücksichtigt werden.\r\n\r\nIm Schwerpunkt wird die Interessenvertretung ausgeübt, um Menschen mit Behinderung in allen politischen und gesellschaftlichen Debatten sichtbar zu machen sowie angesichts der außergewöhnlichen aktuellen Herausforderungen die Teilhabemöglichkeiten und Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderung und deren Familien zu stärken."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-10-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-09-30","employeeFTE":1.67},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-10-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-09-30","financialExpensesEuro":{"from":360001,"to":370000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-10-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-09-30","mainFundingSources":[{"code":"MFS_GIFTS_AND_DONATIONS","de":"Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen","en":"Gifts and other lifetime donations"},{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-10-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-09-30","publicAllowances":[{"name":"BMFSFJ - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":30001,"to":40000},"description":"Förderung des Magazins der Lebenshilfe zur Verständlichen Platzierung von Themen (z. 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Grundsicherungsunabhängigkeit von WfbM-Beschäftigten. Abschaffung des Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleitung in § 219 Abs. 2 SGB IX. Stärkung der Alternativen zur WfbM durch u.a. Ausweitung der rentenrechtlichen Höherversicherung nach § 162 Nr. 2 & 2a SGB VI auf das Budget für Arbeit (inkl. entspr. Anpassung der Rgl. zur Beitragstragung & Beitragserstattung). Ausweitung des Anspruchs auf Budget für Arbeit. Wiedereinführung der Bußgeldvorschrift zur Ausgleichsabgabe und eine effektive Verfolgung der Verletzung der Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bei öffentlichen und privaten Arbeitgeber*innen. Stärkere Verpflichtung der öffentliche Hand zur Beschäftigung schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen. Inklusive berufliche Bildung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"},{"title":"Werkstättenverordnung","shortTitle":"SchwbWV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwv"},{"title":"Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. 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Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung unabhängig von der Art der Beeinträchtigung im SGB VIII zusammenführen. Schaffung eines offenen Leistungskatalogs, insbesondere für EGH-Leistungen. Aufgabe des Kriteriums der wesentlichen Behinderung. Schaffung eines einheitlichen Behinderungsbegriffs. Schaffung multiprofessioneller Teams im Jugendamt. Zielführende Übergangsregelungen zum neuen Recht schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","shortTitle":"SGB 9 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001750","title":"Verbesserung der Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"234/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0234-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Empfehlung einer Fachärzt*in soll für die Vermutung der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels ausreichen. Vierteljährlich abrechenbare Versichertenpauschale für chronisch kranke Versicherte beibehalten. Barrierefreiheit von Praxen als ein Kriterium für Zahlung von Vorhaltepauschalen. Barrierefreiheit von Arztpraxen als Förderziel des Strukturfonds eindeutig regeln. Mitbestimmungsrecht für Patientenvertreter*innen in Zulassungsauschüssen schaffen. Ausreichend Ressourcen für Patientenvertretung vorsehen. Beteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und Menschen mit Behinderung an der Erarbeitung der Richtlinie zur Erhebung von Leistungs- und Qualitätsdaten der Krankenkassen vorsehen. Möglichkeit der telefonischen Pflegeberatung einführen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001751","title":"Bessere Unterstützung von Familien mit Kindern mit Behinderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung einer Lohnersatzleistung für pflegebedingte Auszeiten von pflegenden Angehörigen und Nahestehnden. Die Leistung sollte steuerfinanziert nach dem Vorbild des Elterngeldes auch für Angehörige von Menschen mit Behinderung zur Verfügung stehen, die in bestimmten Lebensphasen Zeit für die Betreuung und Unterstützung ihrer Angehörigen benötigen. Einführung einer niedrigschwelligen Familienentlastungsleistung für alltagspraktische haushaltsnahe Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen für belastete Familien im Recht der Kinder- und Jugendhilfe.\r\nDas Kindergeld für Eltern von erwachsenen Menschen mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, muss im Rahmen der Kindergrundsicherung bestehen bleiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Gesetz über die Pflegezeit","shortTitle":"PflegeZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg"},{"title":"Gesetz über die Familienpflegezeit","shortTitle":"FPfZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Bundeskindergeldgesetz","shortTitle":"BKGG 1996","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001752","title":"Schaffung von sozialem und barrierefreiem Wohnraum ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der soziale Wohnungsbau sollte zu 100 Prozent nur barrierefreie Wohnungen fördern. Die 14,5 Milliarden Euro Bundesmittel an die Länder für den sozialen Wohnungsbau müssen unbedingt in allererster Linie in den Bau und Umbau von barrierefreien Wohnungen fließen. Schaffung einer neuen Musterbauordnung, die zum Bau barrierefreier Wohnungen verpflichtet.\r\nDie Stromkosten sollten aus den Regelsätzen herausgelöst und über die Kosten der Unterkunft finanziert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001753","title":"Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verhindern und Barrierefreiheit fördern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Deutschland muss in allen Lebensbereichen des öffentlichen und privaten Lebens barrierefrei werden.\r\nDas Behindertengleichstellungsgesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz müssen reformiert werden, so dass auch private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen zum Abbau von Barrieren oder zum Ergreifen angemessener Vorkehrungen verpflichtet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"},{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001754","title":"Faire Pflege in besonderen Wohnformen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Abschaffung von § 103 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IX. Neuregelung von §§ 43a und 36 Abs. 4 SGB XI. Ergänzung des SGB IX um Regelungen, die eine stärkere Einbeziehung der pflegerischen Belange und entsprechender Kosten in der Eingliederungshilfe sicherstellen. Abschaffung des Mehrkostenvorbehalts in § 104 Absatz 2 und 3 SGB IX. Mit einer Änderung des § 43a SGB XI den Leistungserbringern freistellen, wie sie das Wohnen und die pflegerische Versorgung der Bewohner*innen in ihrer Wohnform organisieren. Pflegebedürftige in besonderen Wohnformen müssen sich entscheiden können, ob sie Pflegesachleistung oder Pflegegeld in Anspruch nehmen möchten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","shortTitle":"SGB 9 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001755","title":"Gleiche Rechte für Menschen mit Behinderung mit Migrationshintergrund oder nach einer Flucht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung einer konsequenten Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) in nationales Recht. Das bedeutet insbesondere die Erhebung des Merkmals Behinderung bei der Aufnahme u. die Ermittlung der Unterstützungsbedarfe (Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 der RiLi).\r\nAufhebung der aufenthaltsrechtlichen Zugangsbeschränkungen zu den Leistungen auf Rehabilitation u. Teilhabe sowie die Streichung des § 100 Abs. 2 im SGB IX.\r\nEin umfassendes Beratungs- und fachlich begleitetes Selbsthilfeangebot in den Muttersprachen der in Deutschland lebenden geflüchteten/vertriebenen Menschen mit Behinderung.\r\nDas Rückgängigmachen der letzten Änderung in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG, damit der diskriminierende und verfassungswidrige Ausschluss von der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eintritt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","shortTitle":"SGB 9 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018"},{"title":"Staatsangehörigkeitsgesetz","shortTitle":"RuStAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001756","title":"Politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Selbstvertreter*innen kämpfen Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung heute neben Eltern und Fachleuten immer stärker selbst für ihre Belange, umfassende Teilhabe und Inklusion.\r\nWir fordern:\r\nMenschen mit geistiger Behinderung und ihre Verbände müssen an der Vorbereitung, Beratung und Evaluation von für sie relevanter Gesetzgebung beteiligt werden.\r\nPolitische Beteiligungsprozesse müssen so barrierefrei gestaltet werden, dass sich auch Selbstvertreter*innen mit sogenannter geistiger Behinderung beteiligen können.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001757","title":"Fachkräftemangel in der Behindertenhilfe entgegenwirken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir Fordern: Einen \"Gipfel zum Arbeits- und Fachkräftemangel in der Eingliederungshilfe\", der die verschiedenen Akteure zusammenführt und den dringenden Handlungsbedarf verdeutlicht.\r\nÖffentlichkeitsarbeit für die Tätigkeit in der Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung.\r\nSchulgeldfreiheit und eine praxisintegrierte, bundesweit vergleichbare und in allen Bundesländern anerkannte HEP-Ausbildung, die auch berufsbegleitend möglich ist.\r\nBegrenzen der Leiharbeit in der Daseinsfürsorge durch gesetzliche Regelungen, z. B. über Begrenzung der Dauer des Einsatzes bzw. des Anteils bei der Anrechnung von Fachkräften oder die Berücksichtigung von Lohngleichheit.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung","shortTitle":"AÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/a_g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001758","title":"Schaffung eines barrierefreien, öffentlichen und inklusiven Mobilitätsangebots","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Ausschreibung von Leistungen für Fahrdienste zu berücksichtigende und zu refinanzierende Anforderungen: Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderung während Fahrten mit Beförderungsdiensten vor Gewalt und sexuellen Übergriffen. Schulungen für Fahrzeugführer*innen von Fahrdiensten zum Schutz der beförderten Menschen mit Behinderung vor Gewalt. Selbstbestimmte Mobilität z. B. durch einen Anspruch auf Mobilitätsassistenz. Angemessene Fahrzeiten bei Fahrten zu Schule & WfbM. Sichere Beförderung von Rollstuhlfahrer*innen. Ergänzung des § 83 SGB IX um einen Leistungsanspruch der hauptsächlich befördernden Sorgeberechtigten zur Deckung des behinderungsbedingten Mehraufwands bei der Beförderung von minderjährigen Kindern mit Behinderung. Streichung des § 8 Abs. 3 S. 4 PBefG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Personenbeförderungsgesetz","shortTitle":"PBefG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg"},{"title":"Werkstättenverordnung","shortTitle":"SchwbWV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwv"},{"title":"Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","shortTitle":"SGB 9 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001759","title":"Selbstbestimmte Mobilität für Menschen mit Behinderung sicherstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Art. 20 UN-BRK konsequent umsetzen. Menschen mit Menschen mit Behinderung müssen während Fahrten mit dem ÖPNV vor Gewalt und sexuellen Übergriffen geschützt werden. Fahrzeugführer*innen des ÖPNV müssen entsprechend geschult werden. Verkehrsbetriebe des ÖPNV müssen über Gewaltschutzkonzepte verfügen. Kinder & erwachsene Menschen mit Behinderung benötigen einen Anspruch auf Mobilitätstraining &/o. Assistenzleistungen, um die Nutzung des ÖPNV oder anderer Mobilitätsmittel wie Fahrräder, Roller etc. zu erlernen. Die §§ 78 und 83 SGB IX müssen entsprechend ergänzt werden. Leistungen für Kfz nach § 83 SGB IX dürfen nicht von einer behinderungsbedingten Unzumutbarkeit der ÖPNV-Nutzung abhängig gemacht werden. In den Leistungskatalog des § 83 SGB IX sind weiter Verkehrsmittel aufzunehmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","shortTitle":"SGB 9 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001760","title":"Ausreichende Finanzierung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe sicherstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angemessene Finanzierung der Mehrkosten für die Umsetzung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Schaffung eines Anspruchs auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung, insb. für ambulante Leistungen. Schaffung eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch der Leistungserbringer gegen Leistungsträger. Schaffung von Schiedsstellen für Leistungsvereinbarungen im Bereich der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001761","title":"Schaffung eines barrierefreien Gesundheitssystems","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung eines barrierefreien Gesundheitssystems durch  mehr Zeit in der Behandlung von Menschen mit Behinderung durch medizinisches und pflegerisches Personal. Verbesserung der spezifischen behinderungsbedingten Kenntnisse bei medizinischem und pflegerischem Personal. Spezialisierte Gesundheitsleistungen, die Menschen gerade wegen ihrer Behinderung benötigen, ambulant ausbauen und in Krankenhäusern zu etablieren. Defizite in der Versorgung mit Hilfsmitteln und in der außerklinischen Intensivpflege müssen beseitigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001762","title":"Mobilität für alle gewährleisten: Günstig Bahnfahren ohne Digitalzwang","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gewährleistung eines analogen Zugangs zu BahnCard & Sparpreisen, ohne Mehrkosten & barrierefrei. Voraussetzungen für den Zugang dürfen nicht das Vorhandensein von Mobilnummer, Online-Account oder E-Mail-Adresse sein.\r\nAlle Dienstleistungen und Angebote der Deutschen Bahn sollen auch flächendeckend an barrierefreien Service-Schaltern angeboten werden.\r\nBahnkund*innen müssen frühzeitig, vollständig und verständlich über Änderungen bei Dienstleistungen und Angeboten informiert werden.\r\nBahnkund*innen sollen über Betroffenen- und Verkehrsverbände bei Änderungen im Vorfeld einbezogen werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002271","title":"Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt und sexuelle Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printingNumber":"368/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0368-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern/314885","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/238004/b72425c1e1c657e71a1fa61c049bf36c/entwurf-ubskm-gesetz-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-staerkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen-235164"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printingNumber":"20/13183","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013183.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern/314885","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/238004/b72425c1e1c657e71a1fa61c049bf36c/entwurf-ubskm-gesetz-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-staerkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen-235164"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"wissenschaftlich abgesicherte und bundeseinheitliche Maßnahmen, Materialien und Medien des BZgA sowie Beratung in adressatengerechter Art und Weise. Erweiterung der im SGB VIII-E geregelten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aufs SGB IX sowie Erweiterung der Qualitätssicherungspflichten auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen. Durch die im Gesetz verankerte Beratungspflicht  und die unabhängige Aufarbeitungskommission werden keine Parallelstrukturen zu Ombudsstellen geschaffen, daher müssen sie beibehalten werden. Erstellung von mindestens zwei Berichten des Unabhängigen Bundesbeauftragten in jeder Legislaturperiode.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz","shortTitle":"KKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012946","title":"Verbot der Sterilisation nicht einwilligungsfähiger Menschen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verbot von Sterilisationen nicht einwilligungsfähiger Menschen - Inhalt, Anforderungen und Fragestellungen zur Evaluation der Sterilisationsregelung in § 1830 BGB","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012947","title":"Änderung von § 15a SGB V-neu und § 45a, § 45g SGB XI-neu","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz","printingNumber":"20/14988","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/149/2014988.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-pflegekompetenz/319052","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG)","publicationDate":"2024-09-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE_Pflegekompetenzgesetz_2024.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegekompetenzgesetz-pkg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Regelungen des Pflegekompetenzgesetzes: Im Rahmen der Neueinführung des § 15a SGB V-neu muss klargestellt werden, dass mit dieser Regelung kein allumfassender Pflegefachkraftvorbehalt vorgegeben wird, sondern dass auch weiterhin Grundpflege und einfachste Behandlungspflege in Wohnformen der Eingliederungshilfe durch Heilerziehungspflegende und pädagogisches Personal durchgeführt werden darf. Änderung des § 45a, § 45g SGB XI-neu.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012948","title":"Inklusive Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG)","customDate":"2024-09-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Inklusive Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen, Wegfall des Wesentlichkeitskriteriums für Anspruch auf Eingliederungshilfe, Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung für alle Leistungen der Eingliederungshilfe, Sozialgerichtsbarkeit als zuständige Gerichtsbarkeit für das SGB VIII, keine Verschlechterung der Rechtsansprüche auf Eingliederungshilfe durch Übergang ins SGB VIII","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Sozialgerichtsgesetz","shortTitle":"SGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012949","title":"Verbesserung des Diskriminierungsschutzes für Menschen mit Behinderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Standards für Gleichbehandlungsstellen","customDate":"2024-10-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Verpflichtung privater Akteure zur Barrierefreiheit und zum Ergreifen von angemessenen Vorkehrungen, Verbandsklagerecht einführen, Geltendmachungsfristen verlängern, Rechtfertigungsgründe anpassen, erfassten Personenkreis erweitern","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012950","title":"Interfraktioneller Gruppenantrag zu \"Kassenzulassung nichtinvasive Pränataltests\" ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Kassenzulassung des nichtinvasiven Pränataltests - Monitoring der Konsequenzen und Einrichtung eines Gremiums","printingNumber":"20/10515","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/105/2010515.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/kassenzulassung-des-nichtinvasiven-pr%C3%A4nataltests-monitoring-der-konsequenzen-und-einrichtung-eines/309408","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gruppenantrag wird begrüßt und die geforderten Maßnahmen eines Monitorings der Anwendung des nichtinvasiven Pränataltests und der Einrichtung eines Beirats werden unterstützt. Zusätzlich werden Vorschläge zur Modifikation des G-BA Beschlusses zur Änderung der Mutterschaftsrichtlinien gemacht. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012951","title":"Angemessene Vergütung für Berufsbetreuer*innen und Betreuungsvereinen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern","printingNumber":"20/14525","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014525.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-der-vorm%C3%BCnder-und-betreuerverg%C3%BCtung-und-zur-entlastung/319420","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (20. WP)","publicationDate":"2024-09-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Neuregelung_Betreuerverguetung.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Neuregelung_Betreuerverguetung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer*imnnen und Betreuungsvereine unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostensteigerungen der letzten Jahren und dem gestiegenen Aufwand durch die Betreuungsrechtsreform, Verhinderung von UN-BRK-widrigen Fehlanreizen durch die Vergütung, Dynmaisierung der Betreuer*innenvergütung ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern","shortTitle":"VBVG 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014042","title":"Zwischenlösung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer*innen und Betreuungsvereine ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern","printingNumber":"20/14259","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014259.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-der-vorm%C3%BCnder-und-betreuerverg%C3%BCtung-und-zur-entlastung/318787","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer*imnnen und Betreuungsvereine über den 01.01.2026 hiinaus, Anhebung der Fallpauschalen als Zwischenlösung bis zur endgültigung Neureglung des VBVG, Dynmaisierung der Betreuer*innenvergütung, Evaluierung der Betreuer*innenvergütung bis spätestens 2026, Weiterentwicklung des VBVG zu Beginn der neuen Legislaturperiode.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern","shortTitle":"VBVG 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015067","title":"Verhinderung einer Widerspruchslösung im Transplantationsgesetz.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Einführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz","printingNumber":"20/13804","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/138/2013804.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-einf%C3%BChrung-einer-widerspruchsregelung-im/317617","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung","printingNumber":"20/12609","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/126/2012609.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-und-einf%C3%BChrung-der-widerspruchsl%C3%B6sung/312690","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Widerspruchslösung soll mit den folgenden Gesetzesentwürfen eingeführt werden: \"Viertes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – \r\nEinführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz\" und \"Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes und \r\nEinführung der Widerspruchslösung\". Die Einflussnahme richtet sich darauf, die Einführung der Widerspruchslösung für die Organspende zu  verhindern, da sie insb. bei Menschen mit kognitiver Beeinträchtiung die Gefahr birgt, dass eine Organentnahme aufgrund von nachträglich  fehlerhaft angenommener Einwilligungsfähigkeit erfolgt, obwohl die Person eigentlich einwilligungsunfähig gewesen war. Es wird daher für die Beibehaltung der bisherigen Zustimmungslösung plädiert. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben","shortTitle":"TPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes","shortTitle":"BMeldDÜV 2 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_2_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016198","title":"ICF darf nicht als Rechtfertigung für die Absenkung der GdB-Werte genutzt werden.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)","customDate":"2024-12-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Im Referentenentwurf zur Änderung der VersMedV muss in den Vorbemerkungen in Teil A  klargestellt werden, dass die ICF nicht als konzeptionelle \r\nRechtfertigung für die abstrakte Festlegung/Absenkung der GdB-Werte in Teil B \r\nherangezogen werden kann. Außerdem muss die zusätzliche Begrenzung \r\ndes Zeitraums der Heilungsbewährung, die sich nur in der Begründung des  Referentenentwurf zur geplanten Regelung der Heilungsbewährung findet, gestrichen werden. Schließlich muss klargestellt werden, dass Befunderhebungen, die erst während des Feststellungsverfahrens durchgeführt werden, bereits ab dem Tag der Antragstellung, bzw. bei rückwirkender Feststellung auch für Zeiträume vor der Antragsstellung, zu berücksichtigen sind, wenn die Gesundheitsstörung bereits im Antrag angegebenen wurde.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes","shortTitle":"VersMedV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018261","title":"Entlastung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen, Stärkung der Heilerziehungspflege","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz","customDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"- Kompetenzstärkung der Heilerziehungspflegenden\r\n- unbefristete Weitergewährung des Pflegegeldes beim Krankenhausaufenthalt\r\n- dauerhafte Beitragsreduzierung zur Pflegeversicherung für Eltern von Menschen mit Behinderung\r\n- Verbesserung der Beratungsstruktur in der Pflegeversicherung durch konkrete Begleitung und praktische Unterstützung der Versicherten\r\n- Schaffung einer Umwandlungsmöglichkeit des Budgets für Tages- und Nachtpflege zur Nutzung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag\r\n- Anpassung des § 120 SGB XI (ambulante Pflegeverträge) dahingehend, dass eine Kündigungsfrist für die Dienste gegenüber den Pflegebedürftigen eingeführt wird","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018861","title":"Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und Heilerziehungspflegeassistenz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","printingNumber":"21/1493","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101493.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-einf%C3%BChrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-und-zur-%C3%A4nderung/324927","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","publicationDate":"2025-06-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/266802/2fc52ce5913aa8cfc4f7b2f80136328d/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-einfuehrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/gesetze/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-einfuehrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-242496"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/Pflegefachassistenzgesetz_RefE_LP-21.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegefachassistenzeinfuehrungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und Heilerziehungspflegeassistenz.\r\nDie praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Eingliederungshilfe möglich sein. \r\nInklusive Ausbildungsmöglichkeiten und barrierefreie Prüfungsbedingungen für Menschen mit Behinderungen schaffen. Entsprechend der Regelungen in §§ 64 ff. BBiG müssen auch im PflFAssG \r\nRegelungen für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung getroffen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"},{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe","shortTitle":"PflAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021188","title":"Ändg. zum SGB II & SGB XII zu Vermögensschonbetrag, Sanktionen & Kosten f. Unterkunft & Heizung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","customDate":"2025-11-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Die Forderungen der Bundesvereinigung Lebenshilfe sind: Keine Änderungen beim Vermögensschonbetrag gem. SGB II, sondern eine Übertragung der bisherigen Regelungen in das SGB XII; keine Verschärfung bei den Kosten für die Unterkunft und Heizung gem. § 35 SGB XII","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021228","title":"Verpflichtung privater Anbieter zu Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes","publicationDate":"2025-11-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.html#page-start"}]},"description":"Die Pflicht von privaten Anbietern zum Ergleifen von angemssenen Vorkehrungen darf nicht unter Ausschluss baulicher Veränderungen oder Veränderungen an Produkten und Dienstleistungen geregelt werden. Mesnchen mit Behinderung müssen bei Verstößen gegen die Pflichtne zur Barrierefreiehit und angemessene Vorkehrungen auf Unterlassung und Beseitigung des Verstoßes sowie auf Schadensersatz und Entschädigung klagen können. Zumindest ist klarzustellen, dass etwaige Einschränkungen des Rechtsschutzes sowie des Anspruchs auf angemessene Vorkehrungen, die im Entwurf vorgesehen werden, Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten aus anderen Gesetzen unberührt lassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023853","title":"Berücksichtigung von Menschen mit kognitiv bedingter Sprachbehinderung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV)","publicationDate":"2026-02-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GKHV.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_GKHV.html?nn=110518"}]},"description":"Die Einflussnahme richtet sich darauf, auch Menschen mit kognitiv bedingter Sprachbehinderung zu berücksichtigen und Kommunikationshilfen für diesen Personenkreis aufzunehmen. Darüber hinaus wird die Gefahr gesehen, dass der Entwurf die Nutzung von Kommunikationshilfen durch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, bürokratischen Hürden und Kostenentscheidungsvorbehalten erschwert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023854","title":"Geplante Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses muss eingeschränkt werden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultimaratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen","publicationDate":"2026-02-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_aerztliche_Zwangsma%C3%9Fnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Aerztliche_Zwangsmassnahmen.html?nn=110518"}]},"description":"Keine Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses; Beibehaltung stationärer Krankenhausaufenthalt als Regelfall; keine einstweilige Anordnung bei sämtlichen ärztlichen Zwangsmaßnahmen; Sachverständigen-Pool; Konkretisierung, Präzisierung und Überarbeitung des § 1832 Abs. 2 S. 2 BGB-E","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister","shortTitle":"VRegV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vregv"},{"title":"Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen","shortTitle":"ErwSÜAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erws_ag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023856","title":"Diskriminierungsschutz im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbessern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes","customDate":"2026-04-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Rechtsschutz vor Diskriminierung stärken, Diskriminierungsmerkmale erweitern, Hierarchisierung in den Diskriminierungsmerkmalen abschaffen, Pflicht Privater zur Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen einführen, Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlung konkretisieren, Schlichtungsverfahren verbindlich ausgestalten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023870","title":"Maßnahmen zur Bekämpfung von Epi-/Pandemien müssen Belange von behinderten Menschen berücksichtigen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Maßnahmen zur Bekämpfung/Begleitung einer Epi-/Pandemie:\r\n- Bestehenden staatlichen Maßnahmen müssen überprüft werden, ob sie Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung & ihre Familien haben. Sie sind ggf. anzupassen um den spezifischen Bedarfen von Menschen mit Behinderung gerecht zu werden.\r\n- Das individuelle Risiko der jeweiligen Person muss bei gesetzlichen Regelungen & der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen berücksichtigt werden.\r\n- Alle relevanten Informationen müssen in barrierefreier Form zur Verfügung stehen.\r\n- Menschen mit Behinderung dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung pauschal zur Risikogruppe erklärt werden.\r\n- Die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Soziale Teilhabe & Bildung sind zu berücksichtigen.\r\n- Es müssen ausreichend Notunterstützungsangebote zur Verfügung stehen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023945","title":"Inklusive Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz","customDate":"2026-03-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Inklusive Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen, Sicherung individueller Rechtsansprüche auf Eingliederungshilfe trotz des Angebots der  infrastrukturellen Bildungsassistenz, verbindliche und konkretere Regelungen für Planung der infrastrukturellen Bildungsassistenz, Wegfall des Wesentlichkeitskriteriums für Anspruch auf Eingliederungshilfe, Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung für alle Leistungen der Eingliederungshilfe, Sozialgerichtsbarkeit als zuständige Gerichtsbarkeit für das SGB VIII, Befristung der Länderöffnungsklausel, keine Verschlechterung der Rechtsansprüche auf Eingliederungshilfe und bei der Kostenheranziehung durch Übergang ins SGB VIII","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Jugendschutzgesetz","shortTitle":"JuSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/juschg"},{"title":"Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -","shortTitle":"SGB 14","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_LAS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Sport, Freizeit und Tourismus\"","en":"Other in the field of \"Sports, leisure and tourism\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":8,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001747","regulatoryProjectTitle":"Zukünftige Neuregelung des VBVG für eine angemessene Betreuervergütung auf Grundlage der Evaluation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/fb/287173/Stellungnahme-Gutachten-SG2405150005.pdf","pdfPageCount":31,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.\r\nZum Vorbereitungspapier der \r\nArbeitsgruppe zur Evaluierung des \r\nVergütungssystems für berufliche \r\nBetreuer des Bundesministeriums der \r\nJustiz (BMJ)\r\n \r\n21.03.2024\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe setzt sich seit über 60 Jahren als \r\nSelbsthilfevereinigung, Eltern- und Fachverband für Menschen mit geistiger \r\nBehinderung und ihre Familien ein. In fast 500 Orts- und Kreisvereinigungen, 16 \r\nLandesverbänden und rund 4.500 Diensten und Einrichtungen der Lebenshilfe sind \r\nknapp 120.000 Mitglieder aktiv. Die Ziele der Lebenshilfe sind umfassende Teilhabe \r\nund Inklusion sowie die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten \r\nNationen in Deutschland.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 2\r\nA. Vorbemerkung \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. bedankt sich für die Einladung zur \r\nArbeitsgruppe „Evaluierung des Vergütungssystems für berufliche Betreuer*innen“, \r\ndas Engagement des BMJ und der Möglichkeit, zu dem Arbeitspapier Stellung zu \r\nnehmen. Der Stellungnahme liegen die zahlreichen Rückmeldungen von \r\nBetreuungsvereinen der Lebenshilfe aus verschiedenen Bundesländern zugrunde.\r\nB. Stellungnahme zu den einzelnen Fragen \r\n1. Frage 1: Besteht Bedarf für eine grundlegende Reform des \r\nVergütungssystems in struktureller Hinsicht? \r\nAus Sicht der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. besteht kein Bedarf an einer \r\ngrundlegenden Reform des Vergütungssystems. Das pauschalierte monatliche \r\nVergütungssystem hat sich als planbar, verlässlich und praktikabel erwiesen und ist \r\nweitestgehend streitvermeidend. Jedoch ist es erforderlich, nachzusteuern und\r\ninnerhalb des pauschalierten Abrechnungssystems einige – auch grundlegende \r\nstrukturelle – Änderungen vorzunehmen. Insofern erlaubt es das gegenwärtige \r\nVergütungssystem nicht, den fachlichen und zeitlichen Anforderungen einer \r\nrechtlichen Betreuung gerecht zu werden und ist daher nicht leistungsgerecht. Daher \r\nbedürfen die Pauschalen einer – auch regelmäßigen – Anpassung (siehe Frage 20). \r\nDas bestehende System sollte dahingehend vereinfacht werden, dass eine \r\nkostendeckende angemessene Grundpauschale für die zahlenmäßig meisten \r\nBetreuungen eingeführt wird.1 Diese wird bei Vorliegen der entsprechenden \r\nKonstellationen um eine Zusatzpauschale ergänzt, wenn die rechtliche Betreuung \r\ndurch erhöhte arbeits- und zeitintensive Arbeiten geprägt ist (siehe dazu Frage 14). \r\nDas Vergütungssystem als Ganzes ist so einfach wie möglich zu gestalten, damit es \r\nauch für die rechtlich Betreuten verständlich und nachvollziehbar ist.\r\n1 Hier sollte erwogen werden, eine Zahl in der Gesetzesbegründung zu nennen, um einen \r\nFaktor zu haben, an dem sich ausmachen lässt, ob die aktuelle rechtliche Betreuung über den\r\nmit der Grundpauschale vergüteten Zeit- und Arbeitsaufwand hinausgeht. Das Erfordernis \r\neinen Orientierungswert anzugeben, folgt auch aus der Unzumutbarkeitsregelung (auch in \r\nquantitativer Hinsicht). Zudem müssen rechtliche Betreuer*innen den Gerichten die Zahl der \r\nvon ihnen geführten rechtlichen Betreuungen übermitteln, damit die Gerichte feststellen \r\nkönnen, ob die rechtliche Betreuer*in bereits zu viele rechtliche Betreuungen führt.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 3\r\n2. Frage 2: Sollte das pauschalierte Vergütungssystem für berufliche \r\nBetreuer*innen, bei dem die Vergütung in monatlichen Fallpauschalen \r\nfestgelegt wird, im Grundsatz beibehalten werden? Sollte die 2019 \r\neingeführte Entkopplung der Vergütung von einem pauschalen Zeitaufwand \r\nfür das Führen einer einzelnen rechtlichen Betreuung beibehalten werden? \r\nGrundsätzlich bedeutet die Pauschalierung eine deutliche Erleichterung bei der \r\nAbrechnung und eine deutliche Entbürokratisierung. Der Zeitaufwand für die \r\nErstellung der Vergütungsabrechnung wurde deutlich gesenkt, was grundsätzlich zu \r\nbegrüßen ist und daher beibehalten werden sollte. Zudem vereinfacht die \r\nPauschalierung die Abrechnung der Leistungen und gibt eine gewisse \r\nPlanungssicherheit bei der Finanzierung.\r\nAllerdings spiegelt die jetzige Pauschalierung den zeitlichen Aufwand einer \r\nrechtlichen Betreuung nicht wider. Dies ist in tarifgeprägten \r\nBeschäftigungsverhältnissen aber zwingend, insbesondere wenn die Erhöhung der \r\nFallzahlen das einzige Regulativ von Kostensteigerungen ist. So müssen in der Praxis \r\naufwendige rechtliche Betreuungen mit weniger arbeitsaufwendigen Betreuungen \r\nkompensiert werden. Dies ist nicht interessengerecht und konterkariert auch das \r\nErfordernis, rechtliche Betreuungen an ehrenamtliche Betreuer*innen abzugeben. \r\nDenn Vereine benötigen die auch weniger arbeitsintensiven rechtlichen Betreuungen, \r\num die schwierigeren und zeitintensiveren rechtlichen Betreuungen zu \r\nkompensieren. Bei einer kostendeckenden Fallzahl und einer Wochenarbeitszeit von \r\n39 Stunden stehen den rechtlichen Betreuer*innen nur 2,4 Stunden je Klient*in \r\nmonatlich zur Verfügung. Das ist weniger als vor Einführung der Pauschalierung im \r\nJahr 2019.\r\nEs ist zudem nicht interessengerecht, dass sich die Pauschalen derzeit in sehr \r\nkleingliedrigen, nicht nachvollziehbaren zeitlichen Abständen reduzieren. Dies soll \r\nfolgendes Bild verdeutlichen:\r\nIn der Gesetzesbegründung zur Reform der Betreuer*innenvergütung im Jahr 2019 \r\nheißt es, dass zu Beginn der rechtlichen Betreuung eine „richtige Weichenstellung“ \r\nerfolgen soll. Der Gesetzgeber geht insofern davon aus, dass „der Betreuungs-Zug“,\r\nder einmal aus dem Bahnhof ausgefahren ist, seine Strecke zum Zielbahnhof auch \r\nsicher erreicht. Er spricht gar davon, dass über die richtigen Weichenstellungen die \r\nrechtliche Betreuung im Idealfall aufzuheben ist. Hierbei übersieht er aber Folgendes: \r\n1. Um in der Sprache der Eisenbahner zu bleiben: Nachdem der Zug \r\n(rechtliche Betreuung) seinen Zielbahnhof kennt (Betreuungsplan – Ziele \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 4\r\nund Wünsche sind ermittelt), können die Weichen zu einer sogenannten \r\nWeichenstraße voreingestellt werden. Doch nicht alles verläuft auf der \r\nStrecke reibungslos: Auf der Strecke steht ein Hindernis, die Strecke ist \r\nnicht befahrbar, eine Weiche lässt sich nicht stellen, weil die rechtlich \r\nbetreute Person neue Ziele hat, zwischenzeitlich erkrankt ist oder aber \r\neinen „Zwischenstopp“ unbekannter Länge eingelegen muss u. v. m. \r\nInsofern ist der Zielbahnhof nicht immer auf einer direkten Strecke von A \r\nnach B zu erreichen. Denn das Leben verläuft selten nach Plan A. Bei \r\nMenschen mit Krankheit oder Behinderung kommen vielfältige \r\nEinflussfaktoren hinzu.\r\n2. Menschen mit Intelligenzminderung sind in ihrem Verhalten und ihren\r\nÄußerungen sehr oft opportun. Ihnen fehlt das Vertrauen, die eigene \r\nMeinung äußern zu können, ohne dafür sanktioniert zu werden. Dieses \r\nVertrauen baut sich oft erst nach langer Zeit auf. Solange sich die rechtlich \r\nbetreute Person opportun verhält bzw. äußert, kann der Betreuungs-Zug \r\nnicht in den Zielbahnhof einfahren. Es müssen viele Zwischenstopps \r\neinlegt werden und die Weichen müssen wieder neu gestellt werden. All \r\ndies kostet Zeit.\r\nDaher sollte dem Beginn einer rechtlichen Betreuung nicht zu viel Bedeutung \r\n(monetärer Art) beigemessen werden. Es ist gut und hilfreich, zu Beginn mehr Zeit zur \r\nVerfügung zu haben, damit sich die rechtlich betreute Person und die rechtliche \r\nBetreuer*in kennenlernen, Wünsche und Ziele erfragt und geäußert werden, \r\nVertrauen aufgebaut wird und Antworten ernstgenommen werden. Jedoch darf dabei \r\nnicht übersehen werden, dass eine rechtliche Betreuung ein kontinuierlicher und \r\ndynamischer Entwicklungsprozess ist. Folgt man diesen Überlegungen, so ist eine \r\nhöhere Vergütung im ersten Halbjahr der rechtlichen Betreuung ausreichend. Danach \r\nsollte und muss die Vergütung aber auf einem gleich hohen Niveau bleiben (siehe \r\ndazu auch Frage 7).\r\n3. Frage 3: Welcher konkrete Berechnungsmaßstab sollte für die Beurteilung \r\nder Angemessenheit der Vergütung herangezogen werden? Sollte die \r\nOrientierung an den durchschnittlichen Kosten eines Betreuungsvereins zur \r\nRefinanzierung einer Vollzeit-Vereinsbetreuer*in beibehalten werden? \r\nWenn dies bejaht wird: Ist auch die oben skizzierte konkrete Berechnung \r\nder Refinanzierungskosten – einschließlich der einzelnen \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 5\r\nBerechnungsparameter (insbesondere der Einordnung in die TVöD\u0002Entgeltgruppe) – weiterhin sachgerecht? \r\nund \r\n4. Frage 4: Wenn die Beibehaltung des bisherigen Berechnungsmaßstabs \r\nnicht für sachgerecht gehalten wird: Welcher konkrete \r\nBerechnungsmaßstab sollte stattdessen (oder ggf. ergänzend) für die \r\nAngemessenheit der Vergütung bestimmend sein? \r\nKlassischerweise ist es sinnvoll, für die Berechnung von Refinanzierungskosten einen \r\nentsprechenden Maßstab zu haben. Aus Sicht der Betreuungsvereine erscheint die\r\nvom Gesetzgeber angesetzte Kostenberechnung sinnvoll; sprich eine Anknüpfung an \r\ndie Einstufung im Tarifgefüge des öffentlichen Dienstes sowie die Ermittlung der \r\ndurchschnittlichen Kosten eines Arbeitsplatzes für die Refinanzierung einer \r\nVollzeitstelle für eine Vereinsbetreuer*in. Die Orientierung am TVöD SuE erscheint \r\nalso naheliegend und nachvollziehbar. Allerdings sind in der bisher gesetzlich \r\nzugrundeliegenden Berechnung v. a. bei der Ermittlung der Overheadkosten sowie \r\nder weiteren Kosten für Arbeitgeber*innen Lücken vorhanden. \r\nDie Refinanzierung der Vollzeitstelle einer Vereinsbetreuer*in ergibt sich aus den \r\nBruttopersonalkosten und den Sach- und Gemeinkosten. Da Betreuungsvereine \r\nähnlich wie Abteilungen im Öffentlichen Dienst (z. B. Betreuungsbehörden) arbeiten, \r\nist eine Orientierung an den Kosten des Gutachtens der Kommunalen \r\nGemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) sinnvoll und logisch.\r\nDie bisher mit 4 % angesetzten Overheadkosten sind zu niedrig. Insgesamt sollen auf \r\ndie Leitung 3,1 % und der Rest auf nicht näher bestimmbare Kosten entfallen. \r\nGrundlage dessen ist im Wesentlichen eine durchschnittliche Ermittlung durch \r\nBefragung (vgl. BT-Drs. 19/8694, S. 17). Diese Zahlen waren damals bereits nicht\r\naktuell und sind es auch heute nicht. Die KGSt empfiehlt seit Jahren, die \r\nGemeinkosten eines Büroarbeitsplatzes mit 20 % der Personalkosten zu \r\nberücksichtigen. Da die Berechnungsgrundlage jedoch aus den 1980er Jahren \r\nstammt, wird derzeit in einem Projekt die Neuberechnung der Pauschale \r\nvorgenommen. Es ist davon auszugeben, dass sich der Gemeinkostensatz erhöhen \r\nwird. Das Bundesfinanzministerium legt inzwischen eine Gemeinkostenpauschale von \r\n28,1 % (für nachgeordnete Behörden) bzw. 39,5 % (für oberste Bundesbehörden) \r\nzugrunde (vgl. KGSt, Projekt: Neuberechnung der Gemein- und Sachkostenpauschale, \r\nabrufbar unter: https://www.kgst.de/projekt-neuberechnung-der-gemein-und\u0002sachkostenpauschale).\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 6\r\nDie Digitalisierung der Kommunikation mit Gerichten und Behörden und die \r\nnotwendige Anpassung an betriebliche Abläufe erfordern eine spezielle Software. \r\nBeiträge zur Berufshaftpflichtversicherung sind nach der Reform um ein Vielfaches \r\ngestiegen. Allgemein gibt es steigende Erhöhungen bei den Sachkosten für den \r\nBürobedarf und bei den Kosten für Mobilität und Energie. Auch hier gibt es eine \r\ndurchgehende Vergleichbarkeit mit dem Öffentlichen Dienst. Daher ist eine \r\nSachkostenpauschale in Höhe von mindestens 9.300 Euro pro Jahr angemessen.\r\nGemeinkosten sind mit ca. 17.700 Euro pro Jahr zugrunde zu legen (vgl. dazu auch die \r\nWerte des KGSt-Gutachtens).\r\nAn dieser Stelle sei der Hinweis gestattet, dass eine Zuordnung der Personalkosten \r\nzur Tarifgruppe TvöD SuE 12 als nicht sachgerecht empfunden wird und eine \r\nZuordnung zur Gruppe 14 angestrebt werden muss. Dies resultiert aus der \r\nkomplexen und verantwortungsvollen Aufgabe einer rechtlichen Betreuung. \r\nBetreuer*innen haben Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen zu \r\ntreffen und müssen diesbezüglich mit den Gerichten zusammenarbeiten. Die \r\nTätigkeit ist daher vergleichbar mit der einer Sozialarbeiter*in, die dem \r\nSozialpsychiatrischen Dienst zugeordnet ist und entsprechend tariflich vergütet wird.\r\nDa die Führung von rechtlichen Betreuungen neben der Fach- und \r\nMethodenkompetenz auch ein ausgeprägtes Maß an persönlicher Erfahrung \r\nerfordert, so dass Berufseinsteiger*innen selten im Bereich der Betreuungsführung \r\ntätig sind, sollte bei der Berechnung der Arbeitgeber*in-Bruttopersonalkosten \r\nmindestens die Erfahrungsstufe 6 angesetzt werden; insbesondere für den Fall, dass \r\neine Zuordnung zur Tarifgruppe 14 nicht erfolgen sollte. Die Einordnung in Stufe 4 ist \r\nbereits jetzt schon nicht ausreichend, v. a., wenn der Verein viele Mitarbeiter*innen in \r\nhöheren Stufen hat. Dies verdeutlicht nachfolgende Tabelle anhand von 10 \r\nMitarbeiter*innen:\r\nStufe Anzahl \r\nMitarbeiter*innen\r\nErsparnisse/Mehr\u0002kosten bei Stufe 4\r\nJe Monat Je Jahr\r\n1 1 + 884 Euro + 884 Euro + 10.608 Euro\r\n2 1 + 629 Euro + 629 Euro + 7.548 Euro\r\n3 1 + 296 Euro + 296 Euro + 3.552 Euro\r\n4 2 0 0 0\r\n5 3 - 365 Euro - 1.095 Euro - 13.140 Euro\r\n6 3 - 520 Euro - 1.560 Euro - 18.720 Euro\r\n- 10.152 Euro \r\nHier wird deutlich, dass die Eingruppierung in Stufe 4 dazu führt, dass der Verein bis\r\nzu 10.000 Euro im Jahr weniger erwirtschaftet. Sollten sich noch mehr \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 7\r\nMitarbeiter*innen in den höheren Stufen befinden, kann diese Zahl schnell auf bis zu \r\n20.000 Euro ansteigen. Dies führt zu finanziellen Mehrbelastungen, die sich Vereine \r\nlangfristig gesehen und auch bereits jetzt nicht mehr lange leisten können. Insofern \r\nkann es nicht die Konsequenz sein, dass erfahrene Mitarbeiter*innen aus solchen \r\nGründen gekündigt werden müssen. Oder aber nicht den Lohn erhalten, der ihnen \r\neigentlich zusteht. Es muss daher ein anderer Referenzpunkt geschaffen werden. \r\nVereine müssen zudem in der Lage sein, Rücklagen zu bilden. Da es insbesondere \r\nauch Ziel ist, Personen mit Lebens- und Berufserfahrung zu gewinnen und zu \r\nerhalten, sollte demnach zumindest die Stufe 6 gewählt werden. \r\nBei Betreuungsvereinen stellt sich auch die Frage der Neugewinnung von \r\nVereinsbetreuer*innen. Diese möchten zu Recht von Beginn an eine Vollzeittätigkeit \r\naufnehmen. Allerdings können neue Mitarbeiter*innen, insbesondere wenn es sich \r\ndabei um Berufsanfänger*innen handelt, aber erst nach und nach rechtliche \r\nBetreuungen gänzlich ohne weitere Anleitung anderer Mitarbeiter*innen führen. \r\nHierdurch entsteht eine große Finanzierungslücke, die durch die Betreuungsvereine \r\nvorfinanziert werden muss, ehe kostendeckend gearbeitet werden kann. Hinzu \r\nkommt auch, dass neu übernommene rechtliche Betreuungen frühestens nach drei \r\nMonaten erstmals abgerechnet werden können. Drei Monate lang muss also der \r\nBetreuungsverein in Vorleistung gehen.\r\nUnabhängig davon, welcher Referenzrahmen am Ende zugrunde gelegt wird, muss\r\nsichergestellt und gewährleistet sein, dass dieser eine Vollzeitstelle refinanziert. \r\nInsofern können als Grundlage auch die Kosten für eine Verwaltungsangestellte* A 10 \r\nherangezogen werden. Die Kosten für einen solchen Arbeitsplatz werden mit \r\n116.000 Euro beziffert. Dies entspricht in etwa auch den Kosten für die \r\nRefinanzierung einer Vollzeitstelle im Verein. \r\n5. Frage 5: Ist es angemessen, dass das Gesetz überhaupt für unterschiedliche \r\nKonstellationen verschieden hohe Fallpauschalen vorsieht? Oder sollte \r\ndieses System durch eine einheitliche Fallpauschale, ggf. mit Zuschlägen für \r\nbesondere Fallkonstellationen, ersetzt werden? \r\nAufgrund der Betreuungsrechtsreform ist es nicht mehr sinnvoll, ein dreistufiges \r\nVergütungssystem vorzusehen. Orientiert an den Vorgaben des Übereinkommens \r\nder Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) \r\nhat das Bundesteilhabegesetz (BTHG) für den Wechsel von der pauschalierten, \r\ninstitutionsbezogenen Leistungserbringung hin zur personenzentrierten \r\nLeistungserbringung geführt. Bezieht sich das BTHG insoweit nur auf den Bereich der \r\nLeistungen der Eingliederungshilfe, so gelten die Vorgaben der UN-BRK für alle \r\nPersonen mit einer Beeinträchtigung. An diesen Vorgaben der UN-BRK hat sich auch \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 8\r\ndie Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023 orientiert, \r\nweshalb die Erforderlichkeit die Grundlage für die Einrichtung einer rechtlichen \r\nBetreuung ist. Die Abrechnung nach unterschiedlich hohen Fallpauschalen passt \r\nnicht in diese Systematik. Allenfalls zu Beginn sind rechtliche Betreuungen einheitlich \r\nmit einem erhöhten zeitlichen Aufwand verbunden. Sonstige Unterscheidungen nach \r\nWohnform und/oder Vermögensstatus sind keine geeigneten Kriterien. Denn der \r\nBedarf hängt stärker von der jeweiligen Betreuungskonstellation im Einzelfall ab \r\n(siehe dazu Fragen 7 – 14). In Zukunft dürfte sich der Arbeitsaufwand zudem \r\ndahingehend verändern, dass deutlich mehr Zeit für das Finden von geeigneten \r\nstationären Betreuungseinrichtungen sowie von ambulanten Angeboten – sowohl in \r\nder Eingliederungshilfe als auch in der Pflege – erforderlich sein wird.\r\nZudem bleiben bisher bestimmte Fallkonstellationen unberücksichtigt. So ist der \r\nZeitaufwand bei der Führung von rechtlichen Betreuungen von Menschen mit \r\ngeistiger oder schwerer und mehrfach Behinderung unserer Erfahrung nach höher \r\nals vergleichsweise bei anderen Menschen (siehe dazu Frage 14 und 19). Gleiches gilt \r\nbei einem Wechsel aus der eigenen Wohnung in eine stationäre Wohnform. Hier sind \r\noft umfangreiche Aufgaben zu erledigen (Wohnungskündigung, Räumung, \r\nHausverkauf…). Durch den Umzug in die stationäre Wohnform kann dann nur noch \r\ndie deutlich niedrigere Fallpauschale abgerechnet werden. Hier wären Zuschläge \r\nsinnvoll (siehe dazu Frage 14).\r\nDas bestehende System sollte daher dahingehend vereinfacht werden, dass eine \r\nkostendeckende angemessene Grundpauschale für die zahlenmäßig meisten \r\nBetreuungen eingeführt wird. Diese wird bei Vorliegen der entsprechenden \r\nKonstellationen um eine Zusatzpauschale ergänzt, wenn die rechtliche Betreuung \r\ndurch erhöhte arbeits- und zeitintensive Arbeiten geprägt ist (siehe dazu Frage 14). \r\n6. Frage 6: Ist die Staffelung der Höhe der Vergütung nach dem Grad der \r\nAusbildung (§ 8 Absatz 2 VBVG) weiterhin sachgerecht? Kommt ggf. die \r\nAnknüpfung einer höheren Vergütungsstufe an den Abschluss eines \r\nbetreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs gemäß \r\n§ 5 BtRegV in Betracht? \r\nMit der Abkehr vom Erfordernis betreuungsrelevanter Inhalte in Ausbildung oder \r\nStudiengang, dürfte für die Vergütungstabelle A weitgehend der Raum entzogen sein \r\nbzw. stellt sich die Frage, ob Betreuer*innen ohne jegliche grundständige Ausbildung \r\noder Studium tatsächlich beruflich Betreuungen führen sollten. Daher sollte die \r\nVergütungstabelle A auf jeden Fall gestrichen werden.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 9\r\nBezüglich der Unterscheidung der Tabellen B und C erscheint eine entsprechende \r\nDifferenzierung aus Sicht der Praxis durchaus weiterhin zielführend. Die mit einem \r\nanerkannten Studium erworbenen Grundfertigkeiten zur Wissensbeschaffung, \r\nErarbeitung unbekannter Inhalte etc. sind nicht mit denen einer Ausbildung \r\nvollständig zu vergleichen, jedoch bei der Führung rechtlicher Betreuungen durchaus \r\nvon Vorteil. Eine Auflösung dieser Unterscheidung würde einer Abkehr der \r\nAkademisierung des Berufsstandes gleichkommen und ggf. die Attraktivität des \r\nBerufsfeldes schmälern. Bei Wegfall der Stufen gäbe es keine Differenzierung mehr \r\nund demnach auch keinen Anreiz mehr, sich betreuungsspezifisch fortzubilden. Die \r\nbloße Absolvierung eines theoretischen Lehrgangs mit einem zeitlichen Umfang von \r\n270 Zeitstunden gem. BtRegV ist nicht mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium \r\nvergleichbar und dient allenfalls einer ersten Einstiegsqualifikation.\r\nWohl wissend, dass das BtOG und die BtRegVO eine Differenzierung im VBVG nach \r\ndem Grad der Ausbildung nicht mehr hergeben und die Verantwortung der \r\nrechtlichen Betreuer*innen für alle gleich ist, sollte dennoch über die Beibehaltung \r\nder Tabelle B und C nachgedacht werden. Allerdings ist der Unterscheid zwischen der \r\nVergütungstabelle B und C zu hoch. Er beträgt derzeit 25%. Bei Beibehaltung dieser \r\nbeiden Stufen muss er auf jeden Fall verringert werden (z. B. Differenzierung von \r\nhöchstens 10 %).\r\nBei Abschaffung der Tabellen muss auf jeden Fall ein die Vergütung erhöhendes \r\nPunktesystem für Berufserfahrung und Weiterbildung eingeführt werden oder durch\r\neine Zulage befördert werden. Gleichzeitig kann der Abschluss eines \r\nbetreuungsspezifischen Studiums, z. B. in Form eines Masterstudiengangs, selbiges \r\nerhalten und gleichzeitig die Möglichkeit einer angemessenen Weiterqualifizierung \r\nfür Berufspraktiker*innen mit entsprechender Ausbildung ermöglichen. Dies wäre \r\naus fachlicher Sicht zielführend und aus Sicht des zunehmenden Fachkräftemangels \r\neine sinnvolle Maßnahme zum Ausgleich bzw. zur Ergänzung. Zudem benötigen \r\nBetreuungsvereine Mitarbeiter*innen mit einem Hochschulabschluss, damit sie sie \r\nfür die Querschnittsarbeit einsetzen können. Denn die Ausführungsgesetze der \r\nLänder legen fest, dass für die Querschnittsarbeit Hochschulabsolvent*innen \r\neingesetzt und eingestellt werden müssen. \r\n7. Frage 7: Ist die Staffelung der Höhe der Vergütung nach der Dauer der \r\nBetreuung (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 VBVG) weiterhin sachgerecht? \r\nNur bedingt. Die Erfahrung zeigt, dass viele rechtliche Betreuungen gerade zu Beginn \r\ndeutlich zeitintensiver sind. Allerdings kann nicht bei allen rechtlichen Betreuungen \r\nder zeitliche Aufwand reduziert werden. Zwar kann es Fälle geben, bei denen der Zeit\u0002bzw. Arbeitsaufwand mit zunehmender Dauer sinkt. Aber bei Menschen, die \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 10\r\nregelmäßig umziehen (müssen), bei psychisch kranken Menschen mit schwankendem \r\ngesundheitlichem Zustand, bei Menschen mit Suchterkrankung o. ä. kommt es immer \r\nwieder zu Kriseninterventionen mit einem entsprechend intensiveren zeitlichen \r\nAufwand. Daher ist die Dauer der rechtlichen Betreuung gerade bei schwierigen \r\nBetreuungen nicht maßgeblich für den notwendigen Zeitaufwand. Sollten rechtliche \r\nBetreuungen im Übrigen keinen großen Aufwand mehr erfordern, sind \r\nBerufsbetreuer*innen angehalten, diese sowieso an ehrenamtliche Betreuer*innen \r\nabzugeben. Da die Vergütung derzeit ab dem 25. Monat derart gering ist, führt dies \r\nmitunter auch zu Fehlanreizen dahingehend, dass Berufsbetreuer*innen ihre –\r\nzumeist sehr schwierigen rechtlichen Betreuungen – zu diesem Zeitpunkt einfach \r\nabgeben.\r\nDaher sollten allenfalls zwei Stufen eingeführt werden. Die erste Stufe sollte ein Jahr\r\nbetragen. Denn gerade am Anfang der rechtlichen Betreuung ist viel zu erledigen, es \r\nsind Anträge zu stellen, andere Hilfen zu implementieren, Vertrauen und Kontakt zur \r\nrechtlich betreuten Person herzustellen, erste Maßnahmen zur Sicherung der \r\nLebenssituation müssen ergriffen, Falldaten erhoben und Betreuungsanzeigen\r\nvorgenommen werden usw. Nach einem Jahr sollte dann eine einheitliche und \r\nunabhängig von der Dauer geltende Vergütung eingeführt werden.\r\n8. Frage 8: Ist die Unterscheidung nach Wohnform der rechtlich betreuten \r\nPerson (stationäre Einrichtung und gleichgestellte ambulant betreute \r\nWohnform/andere Wohnform vgl. § 9 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 3 VBVG) für die \r\nBestimmung der Höhe der Vergütung weiterhin sachgerecht? \r\nNein. Mit der Umsetzung der 3. Stufe des BTHG zum 01.01.2023 wurde bewusst die \r\nUnterscheidung zwischen stationären, teilstationären und ambulanten Angeboten \r\nder Leistungserbringer aufgehoben. Es steht nur noch die leistungsberechtigte \r\nPerson und ihr Bedarf im Fokus. Mit der Reform des Betreuungsrechts zum \r\n01.01.2023 fand eine Reform statt, die sich, wie auch das BTHG, an den \r\npersonenzentrierten Vorgaben der UN-BRK orientierte. Dies zeigt sich gerade auch \r\ndarin, dass rechtliche Betreuer*innen nur unterstützen sollen und dies auch nur dort, \r\nwo dies erforderlich ist. Daher ist nicht nachzuvollziehen, weshalb bei der Vergütung \r\nnach Wohnformen unterschieden werden sollte. \r\nDer Aufwand innerhalb der rechtlichen Betreuung ergibt sich i. d. R. nicht \r\nausschließlich durch die Versorgungssituation in der Wohnform, sondern ist \r\nmaßgeblich vom administrativen Aufwand, z. B. vermehrte Anträge o. ä., geprägt. \r\nDiese kann bei Menschen in stationären Einrichtungen sogar häufiger der Fall sein als \r\nbei betreuten Menschen in ambulanten Settings, da die Wahrscheinlichkeit der \r\nAbhängigkeit von staatlichen Transferleistungen meist größer ist. Gleichzeitig \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 11\r\nergeben sich zusätzliche Aufwände durch eingeschränkte Kommunikation und damit \r\nein erhöhter Aufwand bei der Wunschermittlung, der Kontrolle der Einrichtung sowie \r\ndem Aufsuchen der Einrichtung (im Vergleich zu betreuten Menschen, die ins \r\nBetreuerbüro kommen). Ebenfalls ist die Zahl der Aufgabenbereiche/-kreise meist bei \r\nMenschen in stationären Einrichtungen höher, der Betreuungsaufwand dadurch zum \r\nTeil umfangreicher.\r\nDie Annahme, rechtliche Betreuer*innen würden durch eine bestimmte Wohnform \r\nmit einem professionellen Organisationsapparat über Gebühr entlastet, war bereits \r\nim Jahr 2019 und ist weiterhin fragwürdig. Sie erweckt den Eindruck, derartige \r\nEinrichtungen übernehmen aufgrund der Komplettversorgung die Aufgaben der \r\nrechtlichen Betreuung. Denkt man diese Sichtweise konsequent fort, müsste es für \r\nEinwohner*innen stationärer bzw. diesen gleichgestellten Einrichtungen überhaupt \r\nkeine rechtliche Betreuung mehr geben. Stattdessen bezieht sich weder eine \r\nKomplettversorgung noch eine tatsächliche Betreuung auf die rechtliche Betreuung. \r\nInsofern darf die Grenze zwischen sozialer und rechtlicher Betreuung nicht\r\nverschwimmen und die Kontrolle der sozialen Assistenz nicht allein dem \r\nSozialbereich überlassen bleiben. Auch hier muss die rechtliche Betreuer*in ggf. \r\neingreifen und die rechtlich betreute Person mit Unterstützung der rechtlichen \r\nBetreuer*in entsprechende Maßnahmen ergreifen.\r\nInsofern sagen das Wohnsetting und die Übernahme einer Komplettversorgung noch \r\nnichts über den rechtlichen Betreuungsaufwand aus. Besonders deutlich wird dies, \r\nwenn man sich die Aufgabenkreise anschaut. Hat die rechtliche Betreuer*in jeweils \r\nlediglich den Aufgabenkreis „Behördenangelegenheiten“, dürfte sich dieser je nach \r\nWohnform nicht unterscheiden.\r\nGleiches gilt für die Vermögenssorge. So muss auch in einer stationären bzw. dieser \r\ngleichgestellten Einrichtung die Auszahlung eines Barbetrags auf das Verwahrkonto \r\nder Einrichtung von der rechtlichen Betreuer*in vorgenommen werden. In diesem \r\nZusammenhang übernehmen die stationären Einrichtungen auch nicht immer und \r\nzwangsläufig die Auszahlung an die rechtlich betreute Person. Zudem muss die\r\nrechtliche Betreuer*in auch die Auszahlung vom Verwahrkonto an die rechtlich \r\nbetreute Person kontrollieren. Des Weiteren möchten stationäre bzw. diesen\r\ngleichgestellten Einrichtungen auf dem Verwahrkonto nicht viel Geld „lagern“. Bei \r\nrechtlich Betreuten mit etwas größerem Vermögen muss die rechtliche Betreuer*in \r\ndemnach weiterhin das Konto führen, verwalten und kontrollieren. Dies gilt \r\ninsbesondere bei älteren Menschen, die eine nicht unerhebliche Rente beziehen. \r\nDarüber hinaus müssen auch die Ein- und Abgänge auf dem Verwahrkonto der \r\nEinrichtung von der rechtlichen Betreuer*in überwacht werden, sodass sie die \r\nAuszüge kontrollieren und sie zum Gegenstand ihrer jährlichen Rechnungslegung \r\nmachen muss. Das Einzige, was sich die rechtliche Betreuer*in demnach „spart“, ist \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 12\r\nim Zweifel die direkte Auszahlung des Geldes an die rechtlich betreute Person; nicht \r\naber die hierfür notwendigen Schritte vorher und hinterher. \r\nIm Bereich der Gesundheitssorge ist der Aufwand zwischen ambulantem \r\nWohnsetting und stationärer Einrichtungen marginal bis nicht vorhanden. Gerade im \r\nzuletzt genannten Fall ist der Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ meist mit einem \r\nEinwilligungsvorbehalt verbunden und die Wahrscheinlichkeit, dass die rechtliche \r\nBetreuer*in zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen herangezogen wird, weitaus \r\ngrößer als im ambulanten Kontext.\r\nZudem zeigen die zahlreichen Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre, dass die \r\nbisherige Differenzierung sehr streitanfällig ist. Dies bindet viele Ressourcen wie Zeit, \r\nGeld und Personal und ist nicht sinnvoll.\r\nDarüber hinaus ist auch die Idee, für die vollstationäre Vollzeitpflege eine \r\nDifferenzierung vorzunehmen, nicht interessengerecht und kann zu Fehlanreizen \r\nführen. Bekommen rechtliche Betreuer*innen für die rechtliche Betreuung dieser \r\nPersonen weniger Geld, kann dies dazu führen – und führt in der Praxis bereits dazu \r\n–, dass diese Menschen weniger Aufmerksamkeit bekommen. Zu ihnen besteht \r\nweniger Kontakt, sie werden von rechtlichen Betreuer*innen seltener aufgesucht \r\n(meist nur dann, wenn das Heim anruft) und rechtliche Betreuer*innen verschaffen \r\nsich von diesen seltener einen persönlichen Eindruck (obwohl sie dies nach der \r\nneuen Rechtslage müssen). Der Anreiz geht also zum Nachteil der rechtlich bereuten \r\nPersonen. Aber auch diese Menschen haben Anspruch auf die gleiche \r\nAufmerksamkeit wie andere rechtlich betreute Personen. Daher wäre eine Abstufung \r\nnach einer vollstationären Altenpflege auch nicht interessengerecht. Zudem erscheint \r\ndies auch aus dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 3 GG fragwürdig. Danach darf keine \r\nDifferenzierung nach der Art der Behinderung erfolgen. Diesem kommt eine \r\nDifferenzierung nach der Art der Wohnform aber gleich. Denn i. d. R. leben nur \r\nschwerst pflegebedürftige Menschen in vollstationärer Altenpflege (§ 13 SGB XII). \r\nIhnen mittelbar über die Betreuer*innenvergütung weniger Aufmerksamkeit \r\nzukommen zulassen, erscheint interessenwidrig.\r\n9. Frage 9: Ist die Unterscheidung zwischen mittellosen und nicht mittellosen \r\nrechtlich Betreuten (§ 9 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 4 Satz 1 VBVG) für die \r\nBestimmung der Höhe der Vergütung weiterhin sachgerecht? \r\n \r\nNein. Diesbezügliche Daten wurden auch in der IGS-Studie bisher nicht erhoben. \r\nInsofern fehlt es an validen Daten. Die Aussage des Gesetzgebers, die rechtliche \r\nBetreuung von Bemittelten sei im Durchschnitt zeitaufwendiger als die rechtliche \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 13\r\nBetreuung von Mittellosen,\r\n2\r\nist insbesondere vor einem immer komplexer \r\nwerdenden Sozialleistungssystem und der entsprechenden Antragsverfahren nicht \r\ngerechtfertigt. Vielmehr ist der Aufwand bei bemittelten Betreuten maßgeblich von \r\nder Art und Anzahl der Vermögenswerte bzw. Kapitalanlagen abhängig, weniger von \r\nder bloßen Höhe der Vermögenswerte. Zudem steht nach der UN-BRK die Person mit \r\nihrem (Unterstützungs-)Bedarf im Mittelpunkt, eine Unterscheidung zwischen \r\nmittellosen und vermögenden Personen ist nicht vorgesehen.\r\nAuch wird die Unterscheidung von „vermögend“ und „mittellos“ dem \r\nBetreuungsalltag nicht gerecht. Eine rechtliche Betreuung einer „vermögenden“ \r\nrechtlich betreuten Person, die unter der Vermögensfreigrenze der \r\nEingliederungshilfe „bleibt“, ist oft deutlich weniger zeitaufwendig als eine rechtliche \r\nBetreuung einer verschuldeten rechtlich betreuten Person, bei der regelmäßig \r\nEinkäufe rückabgewickelt werden müssen und eine Geldeinteilung erfolgen muss\r\noder aber Privatinsolvenzen laufen oder bevorstehen. Die Schuldenregulierung kann \r\ndaher deutlich aufwendiger sein als die Verwaltung eines „geringen“ Vermögens. Das \r\nbetrifft aber auch Menschen im laufenden Sozialleistungsbezug und über keine \r\nfinanziellen Ressourcen verfügen, da Anträge etc. immer wieder neu gestellt werden \r\nmüssen. Insofern ist vorhandenes Vermögen nicht automatisch zeitaufwändiger. Im \r\nGegenteil: in der Praxis kann festgestellt werden, dass der Aufwand bei mittellosen \r\nMenschen weitaus größer ist. \r\nInsofern sind für beide Personengruppen Situationen mit einem\r\nüberdurchschnittlichen Aufwand denkbar. Für bestimmte Konstellationen könnte \r\nman an ein Modell mit Zusatzpauschalen oder Zuschlägen denken (siehe dazu Frage \r\n14).\r\n10. Frage 10: Sollten ggf. weitere (d. h. zusätzliche) oder andere Kriterien \r\n(anstelle der geltenden Kriterien) für die Bemessung der Höhe der \r\nVergütung herangezogen werden? \r\n \r\nNein. Zusätzliche Kriterien zur Bemessung der Vergütung würden allen Bemühungen \r\nentgegenstehen, die sich auf eine Vereinfachung und Streitvermeidung richten.\r\nVielmehr gilt es, eine in der Höhe angemessene, einheitliche und auskömmliche \r\nGrundpauschale einzuführen. Sollten besondere Tatbestände zu einem höheren Zeit\u0002und Arbeitsaufwand führen, können diese Mehrbedarfe durch besondere Pauschalen \r\nbzw. Zuschläge vergütet werden (siehe dazu Frage 14).\r\n2 BT-Drs. 19/8694, S. 25.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 14\r\n11. Frage 11: Sind die Fallkonstellationen für die gesonderte monatliche \r\nPauschale bei vermögenden rechtlich Betreuten nach § 10 Absatz 1 VBVG \r\nzutreffend gewählt? \r\n \r\nVermögende rechtlich Betreute verursachen grundsätzlich einen Mehraufwand. \r\nAllerdings erscheinet die Größenordnung aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 VBVG etwas \r\nwillkürlich. Der Aufwand fällt nicht erst ab einer Größenordnung an, wie sie in \r\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VBVG benannt ist. Vielmehr sind die Vermögenskonstellationen \r\nmaßgeblich, nämlich dann, wenn mehrere Konten oder Kapitaldepots zu verwalten \r\nsind. Auch kann die Verwaltung eines Erwerbsgeschäftes und die Verwaltung von \r\nSachvermögen (Immobilen, Gewerbe, landwirtschaftliches Vermögen etc.) deutlich \r\naufwendiger sein und einen deutlichen Mehraufwand verursachen. Diese werden \r\nderzeit nicht abgegolten.\r\nZudem muss gesetzlich klargestellt werden, dass auch mehrere Pauschalen\r\ngleichzeitig geltend gemacht werden können, wenn die Fallkonstellationen dies \r\nerfordern. Das ist nach der geltenden Rechtslage nicht möglich. Sollte z. B. eine\r\nrechtlich betreute Person ein Kapitalvermögen in einem Depot oder auf\r\nverschiedenen Konten und bedeutende Sachwerte gleichzeitig besitzen, verringert \r\nsich dadurch nicht der Aufwand. Im Gegenteil: Er steigt, v. a. auch im Hinblick auf die \r\nnotwendige Transparenz gegenüber der rechtlich betreute Person und etwaigen \r\nErb*innen.\r\nDarüber hinaus stellt sich die Frage der Verwaltung von Immobilieneigentum oder \r\nVerkauf nicht nur bei vermögenden rechtlich betreuten Personen. V. a. bei Umzügen \r\nin Pflegeeinrichtungen (ambulant wie stationär) sind viele Menschen auf zusätzliche \r\nLeistungen der Hilfe zur Pflege (SGB XII) angewiesen. Mit einem Auszug wird der \r\nAnteil am (vormals geschütztem) Immobilieneigentum vakant bzw. entfällt. Damit \r\nverbunden sind Ansprüche des Sozialleistungsträgers auf Sicherung seiner\r\nForderungen und darlehensweise Gewährung der Leistung bzw. die Notwendigkeit \r\neines Verkaufs der Immobilie. Gleiches gilt bei einer Wohnungsauflösung einer \r\nmittellosen Person. Dieser Aufwand fällt derzeit ebenfalls nicht unter die \r\nZusatzpauschale nach § 10 Abs. 1 VBVG.\r\nSollte § 10 Abs. 1 VBVG beibehalten bleiben, muss somit Folgendes geändert werden:\r\n- Es muss klargestellt werden, dass die Zusatzpauschale auch bei nicht \r\nvermögenden rechtlich beuteten Personen und dem Vorliegen \r\nentsprechender Fallkonstellationen geltend gemacht werden kann (Stichwort: \r\nz. B. Wohnungsauflösungen). \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 15\r\n- Zudem ist klarzustellen, dass unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG auch \r\nGewerberäume fallen, sprich dass darunter jegliche Art von \r\nImmobilienverwaltung fällt. \r\n- Außerdem sollte die Pauschale mehrfach anfallen können, wenn mehrere \r\nTatbestände zusammentreffen.\r\n \r\n12. Frage 12: Ist die gesonderte Pauschale nach § 10 Absatz 2 VBVG für die \r\nÜbernahme einer Betreuung von einer ehrenamtlichen Betreuer*in \r\nweiterhin sachgerecht? \r\nEine gesonderte Pauschale für den Betreuer*innenwechsel ist gerechtfertigt, da \r\ndamit vergleichsweise derselbe Aufwand verbunden ist, wie bei einer neuen \r\nrechtlichen Betreuung. Die Übernahme einer rechtlichen Betreuung führt \r\ngrundsätzlich zu einem erhöhten zeitlichen Aufwand, unabhängig davon, ob sie von \r\neiner Berufsbetreuer*in oder einer ehrenamtlichen Betreuer*in übernommen wird. \r\nDie Argumentation des Gesetzgebers für die derzeitig erhöhten Fallpauschalen zu \r\nBeginn der rechtlichen Betreuung gilt also auch bei einem Betreuer*innenwechsel an \r\nsich. Denn auch dieser ist mit zusätzlich anfallenden Aufgaben, wie Kontaktaufnahme \r\nzu Einrichtungen, Institutionen und sonstigen Personen, Anlage des Falls im Büro etc. \r\nverbunden. V. a. vor der Betonung der Grundsätze des § 1821 BGB dürften die \r\nAufwände zur Ermittlung des konkreten Unterstützungsbedarfes und der Wünsche \r\nder rechtlich betreuten Person seit der Betreuungsrechtsreform angestiegen sein.\r\nDie derzeitige Pauschale reicht i. d. R. nicht aus, um sich einen Überblick über die \r\nrechtliche Betreuung zu verschaffen und die oftmals nicht vollständig geltend \r\ngemachten Ansprüche der rechtlich betreuten Personen umzusetzen. Oft werden\r\nrechtliche Betreuungen dann übergeben, wenn es Gründe für einen \r\nBetreuer*innenwechsel gibt und Versäumnisse nachgeholt werden müssen. Häufig \r\nresultieren Betreuungsübernahmen aus Versäumnissen der vorher Verantwortlichen, \r\ndie nur besonders zeitintensiv zu beheben sind.\r\nDas gilt auch bei der Übernahme unter Berufsbetreuer*innen. Die IGS-Studie schätzt \r\ndiesen Aufwand ähnlich wie bei der Übernahme aus dem Ehrenamt. Denn i. d. R. \r\nerfolgen derartige Wechsel nach Konflikten. Zudem sind neben etwaigen \r\nVersäumnissen auch Strategien zur Konfliktbewältigung notwendig. Darüber hinaus \r\nkönnen auch langwierige Auseinandersetzungen zu Haftungsfragen anfallen.\r\nDie derzeitige Pauschale ist demnach zu gering und erfasst nicht alle Konstellationen, \r\nda sie den Wechsel unter Berufsbetreuer*innen ausspart. Problematisch gestaltet \r\nsich in diesem Zusammenhang, dass bei einem Wechsel unter Berufsbetreuer*innen \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 16\r\ndie neue rechtliche Betreuer*in in der Vergütungstabelle nicht auf das \r\nVergütungsniveau von zu Beginn einer rechtlichen Betreuung „fällt“, sondern nur die \r\nHöhe geltend machen kann, die zum Zeitpunkt des Wechsels bestand. Dies ist nicht \r\ninteressengerecht, da der Aufwand genauso hoch ist.\r\nDaher sollte entweder grundsätzlich eine höhere Pauschale für alle \r\nBetreuer*innenwechsel eingeführt werden oder klargestellt werden, dass für die \r\nneue Berufsbetreuer*in die Pauschale von vorn neu beginnt.\r\n13. Frage 13: Ist die gesonderte Pauschale nach § 10 Absatz 3 VBVG für die \r\nAbgabe einer rechtlichen Betreuung an eine ehrenamtliche Betreuer*in \r\nweiterhin sachgerecht? \r\n \r\nGrundsätzlich gestaltet sich die Übergabe in das Ehrenamt in der Praxis so, dass diese \r\nmit einem Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist. Allein die Benachrichtigung aller \r\nBezugspersonen/Institutionen über den Wechsel verursacht deutlich mehr Kosten als \r\ndie angesetzte Pauschale. Darüber hinaus sind Schlussbericht und \r\nVermögensverzeichnis zu erstellen. Insofern ist die Pauschale für die Abgabe ins \r\nEhrenamt sachgerecht, aber nicht „attraktiv“ genug. Denn die nicht auskömmlichen \r\nFallpauschalen fördern die Steigerung von Fallzahlen, um wirtschaftlich überleben zu \r\nkönnen. Folglich kommt immer weniger Zeit bei den rechtlich Betreuten an. Wenn \r\nleichtere Fälle durch arbeitsintensive dauerhaft ersetzt werden, ist die \r\nArbeitsbelastung außerordentlich hoch und die Ergebnisqualität in der \r\nBetreuungsarbeit unterdurchschnittlich niedrig. Die dauerhafte Führung einer \r\nweniger zeitintensiven Betreuung ist daher i. R. einer Mischkalkulation trotz der \r\nAbgabepauschale durchaus attraktiver und wirtschaftlich nachhaltiger. \r\nBei einer angemessenen Vergütung würde sich diese Frage hingegen nicht stellen.\r\nSofern mit der Regelung demnach ein Anreiz für die Abgabe an eine ehrenamtliche \r\nBetreuer*in beabsichtigt ist, dürfte dieser Anreiz zumeist zu niedrig sein. Gleichzeitig \r\nstellt sich durch die Betonung des Vorrangs des Ehrenamtes in der rechtlichen \r\nBetreuung, z. B. § 1863 Abs. 3 Nr. 4 BGB, die Frage nach einem gesetzgeberischen \r\nBedarf zur Schaffung eines Anreizes.\r\nBei weiterem Begleitungsbedarf ergibt sich zudem eine Abgrenzungsproblematik mit \r\nden Querschnittsaufgaben des Betreuungsvereins, wobei eine gesetzgeberisch \r\ngewollte enge Anbindung an den Betreuungsverein eher für einen Verweis dieser \r\nAufgabe an die Betreuungsvereine spricht. \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 17\r\n14. Frage 14: Kommen anstatt der in § 10 VBVG geregelten gesonderten \r\nPauschalen andere besondere Fallkonstellationen in Betracht, in denen \r\ndie Gewährung einer gesonderten Pauschale gerechtfertigt sein könnte? \r\nKann bzw. sollte durch solche gesonderten Pauschalen ggf. ein Anreiz \r\ngeschaffen werden, besonders komplexe rechtliche Betreuungen zu \r\nübernehmen? \r\nHieran könnte man denken. Allerdings zeigt sich je nach Konstellation erst im Laufe \r\nder rechtlichen Betreuung, wie hoch der Aufwand tatsächlich ist. Daher wird die \r\nSchaffung eines Anreizes eher kritisch gesehen. Vielmehr sollte dies besser durch \r\ngesonderte Pauschalen oder Zuschläge geregelt werden. Zudem stellt sich bei einem \r\nsolchen Anreizsystem die Frage, wann von einer komplexen Betreuung ausgegangen \r\nwerden kann. Dies scheint nicht streitvermeidend zu sein.\r\nEs wird daher vorgeschlagen, das Vergütungssystem so zu gestalten, dass es eine \r\neinheitliche Grundpauschale gibt, die die meisten Betreuungsfälle abdeckt, sprich \r\nsowohl leichtere als auch schwerere. Bei Vorliegen besonderer Konstellationen, in \r\ndenen die rechtliche Betreuung besonders zeit- und arbeitsintensiv ist und über den \r\nAufwand einer durchschnittlichen Betreuung hinausgeht, sollte sodann eine \r\nZusatzpauschale anfallen. Hierbei gilt es, ein einfaches System zu schaffen, dass \r\nebenfalls streitvermeidend ist und dessen Vorliegen einfach zu erfassen ist.\r\n \r\nNeben den in Frage 12 und 13 genannten sollten folgende Konstellationen in \r\nErwägung gezogen werden:\r\n \r\n- Eine Vielzahl von Aufgabenkreisen: Die pauschale Vergütung ist derzeit \r\nunabhängig von der Anzahl der Aufgabenkreise/-bereiche. Dies führt in der \r\nPraxis zu erheblichen Unterschieden im Aufwand. Gleichzeitig dürfte dies im \r\nRahmen einer pauschalen Vergütung schwer abzubilden sein, da der Aufwand \r\nauch innerhalb des Aufgabenkreises maßgeblich vom Einzelfall abhängig ist.\r\n- Unterbringungsmaßnahmen: Diese erfordern eine erhöhte Kontrolle, \r\nzusätzlichen Aufwand i. R. d. Genehmigungsverfahrens an sich, einen \r\nerhöhten Kontakt zur rechtlich betreuten Person sowie zu Ärzt*innen oder \r\nBetreuungspersonal. Ähnliches gilt für weitere freiheitsentziehende\r\nMaßnahmen. Der zusätzliche Aufwand könnte mit einer entsprechenden \r\nmonatlichen Pauschale dargestellt werden. Diese sollte unabhängig vom \r\nVermögensstatus erfolgen. Zudem ist dessen Vorliegen leicht feststellbar, da \r\ndas Gericht diese Maßnahmen genehmigen muss.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 18\r\n- Überschuldung/Schulden: Bei einer Vielzahl von Schulden zeigt sich in einigen \r\nFällen ein erhöhter Aufwand. Maßgeblich abhängig ist der zusätzliche Aufwand \r\nvon der Anzahl der Gläubiger*innen, den Regulierungsmöglichkeiten (z. B. \r\ndurch Zahlung, Ratenzahlungen, Vergleiche oder Privatinsolvenz) sowie der \r\nDurchsetzung möglicher Zwangsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren. \r\nMaßnahmen in Vorbereitung auf ein Insolvenzverfahren, wie\r\nZusammenstellung und Auflistung der entsprechenden Unterlagen zur \r\nÜbergabe an eine Schuldner*innenberatungsstelle, stellen i. d. R. nur einen \r\neinmaligen Bedarf dar. In Fällen der Überschuldung/umfangreichen Schulden \r\nkönnte bei einer Vielzahl von Auseinandersetzungen sowie bei Vorbereitung \r\nvon Insolvenzverfahren über eine jährliche bzw. einmalige Pauschale \r\nnachgedacht werden. Im Falle der Schuldenregulierung könnte dann nach \r\nAblauf des Insolvenzverfahrens die Zusatzpauschale für die \r\nSchuldenregulierung wegfallen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist \r\nebenfalls über den Jahresbericht leicht feststellbar, da rechtliche \r\nBetreuer*innen jährlich Rechnung legen müssen.\r\n- Umzug/Wohnungsauflösung/Wechsel Wohnform: Sollte § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG \r\ndahingehend geändert werden, dass davon sowohl mittellose als auch \r\nvermögende rechtlich betreute Personen umfasst sind (was nur konsequent \r\nwäre, wenn man wie in Frage 9 dargelegt die Unterscheidung zwischen \r\nmittelos und vermögend aufgibt), bedarf es für Umzüge, \r\nWohnungsauflösungen, Wohnungsverkäufe oder Wohnwechsel keiner neuen \r\nZusatzpauschale. Sollte dies aber nicht erfolgen, sollte eine solche eingeführt \r\nwerden. Mit einem Umzug sind unabhängig vom Vermögensstatus eine\r\nVielzahl von organisatorischen/administrativen Arbeiten verbunden. Dies gilt \r\nbesonders für Menschen im Leistungsbezug (SGB II bzw. SGB XII). Das \r\nVorliegen dieser Voraussetzungen ist ebenfalls leicht feststellbar, da rechtliche \r\nBetreuer*innen bei Kündigung des Wohnraums zum einen einer gerichtlichen \r\nGenehmigung bedürfen, zum anderen die Änderung des Wohnortes der \r\nrechtlich betreten Person dem Betreuungsgericht mitteilen müssen.\r\n- Verwaltung/Abwicklung Gewerbebetrieb: Sollte von § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG \r\nzukünftig nicht nur der Wohnraum, sondern auch die Verwaltung/Abwicklung \r\neines Gewerbebetriebs (worunter auch landwirtschaftliche Betriebe, \r\nVerpachtungen, Wald- und Viehwirtschaft, Geltendmachung von \r\nAgrarfördermaßnahmen sowie die Verwaltung und Abwicklung von Praxen \r\naus dem Bereich der freien Berufe fallen sollten) umfasst sein, bedarf es \r\nhierfür keiner neuen Zusatzpauschale. Sollte dies nicht der Fall sein, ist hierfür \r\nebenfalls eine Zusatzpauschale in Betracht zu ziehen.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 19\r\n- Einwilligungsvorbehalt: Durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes \r\nist eine permanente Kontrolle zur Wahrung der Schutzfunktion durch \r\nrechtliche Betreuer*innen erforderlich. Gleichzeitig ist unter Berücksichtigung \r\ndes Grundgedankens des § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB eine verstärkte \r\nAuseinandersetzung mit den Wünschen der rechtlich betreuten Person\r\nerforderlich. Es stellt sich in erhöhtem Maße die Frage, wann ein Eingreifen \r\ndurch die rechtliche Betreuung erforderlich oder geboten ist. Gleichzeitig ist in \r\nvielen Fällen, v. a. im Bereich der Vermögenssorge, eine Anordnung aufgrund \r\neiner Vielzahl von vermögensschädigenden Handlungen der rechtlich \r\nbetreuten Person notwendig. Damit einher geht ein regelmäßiger Prüfungs-, \r\nAbsprache und ggf. Handlungsbedarf für die rechtliche Betreuer*in. Eine \r\nmonatliche Pauschale würde den erhöhten Bedarf abdecken. Zudem hätte es\r\n– zumindest im Bereich der Berufsbetreuungen – den Vorteil, dass Gerichte \r\naufgrund von fiskalischen Erwägungen ernsthafter und ggf. kurzfristiger die \r\nErforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehaltes prüfen.\r\n- Obdach-/Wohnungslosigkeit: Von Obdach- und Wohnungslosigkeit sind i. R. d. \r\nrechtlichen Betreuung v. a. Leistungsempfangende gem. SGB II bzw. SGB XII \r\nbetroffen, die zudem zusätzlich Vermittlungshemmnisse bei der Versorgung \r\nmit Wohnraum aufweisen. I. d. R. sind zur kurzfristigen Überwindung \r\nzahlreiche Anträge auf Zuweisung in ein Obdach und entsprechende \r\nKostenübernahmen notwendig. Langfristig erfordert die Überwindung der \r\nWohnungslosigkeit zusätzliche Anträge z. B. gem. § 67 SGB XII. Der Bedarf ist \r\nbei länger bestehenden rechtlichen Betreuungen jedoch unterschiedlich hoch. \r\nGgf. könnte in diesen Fällen ebenfalls eine jährliche Zusatzpauschale \r\nzielführend sein, die am Ende des Jahres, in dem diese Maßnahmen \r\ndurchgeführt worden, anfällt. Dessen Vorliegen könnte dann über den \r\nJahresbericht belegt werden.\r\n- Kommunikationsbarrieren: Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Fremd\u0002und Gebärdensprachendolmetscher*innen (siehe Frage 19) werden „nur“ \r\ndiese in den Blick genommen. Der zusätzliche Aufwand, der bei der \r\nZusammenarbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung oder schwerer und \r\nmehrfacher Behinderung entsteht, bleibt gänzlich außer Acht. Dieser taucht \r\nbislang nirgendwo auf und wird nicht zusätzlich vergütet. Insofern erscheint es \r\ngerechtfertigt, für diese Personengruppe – auch wenn diesbezüglich eine \r\nDifferenzierung anhand der Art der Behinderung erfolgen würde – einen \r\ngesonderte Zusatzpauschale oder Zuschlag einzuführen. Denn erhalten \r\nrechtliche Betreuer*innen die Kosten für Fremd- oder \r\nGebärdensprachdolmetscher*innen erstattet oder erhalten bei \r\nVorhandensein der entsprechenden Fähigkeiten eine Zusatzpauschale, \r\nwürden rechtliche Betreuer*innen, die Menschen mit geistiger Behinderung \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 20\r\nrechtlich betreuen, bei denen unzweifelhaft ein erhöhter Zeit- und \r\nArbeitsaufwand besteht, benachteiligt werden. Insofern ist der zusätzliche \r\nAufwand bei Menschen mit geistiger Behinderung bisher nicht erfasst. Gerade \r\nbei diesen Menschen gestaltet sich die unterstützte Entscheidungsfindung \r\naber zeitlich sehr umfangreich. Es müssen die richtigen Erklärungsansätze \r\ngefunden werden. Themen sind mit entsprechend vorsortierten Bildkarten zu \r\ner- und bearbeiten, um Gesprochenes noch besser zu verdeutlichen. Aufgabe\r\nist es auch, bei diesen Menschen die Wünsche und den Willen zu ermitteln \r\nund sich nicht auf einen mutmaßlichen Willen zurückzuziehen. Viele \r\nNachfragen sind dazu erforderlich, um festzustellen, ob vermittelte Inhalte \r\nerfasst wurden. Diese Menschen benötigen zudem für ihre gesundheitlichen \r\nFragen oft Begleitung zu Ärzt*innen und in Krankenhäuser. Sie sind nicht in \r\nder Lage, sich an relevante Vorerkrankungen zu erinnern oder ihre Symptome \r\nzu beschreiben. Der Aufklärung vor einer OP oder einer Narkose können sie \r\noftmals nicht folgen. Zudem ist die Merkfähigkeit deutlich reduziert. Für die \r\nanstehenden Entscheidungen fehlt ihnen die Einsicht und die \r\nEinwilligungsfähigkeit. Dies betrifft nicht nur Bagatell-Erkrankungen. Zusätzlich \r\nerfordern diese Fälle eine erhöhte Kontrolle des Unterstützungssystems sowie \r\nvermehrten Austausch mit diesem. Um die Ziele der Betreuungsrechtsreform \r\nauch für diesen Personenkreis sicherzustellen, sollten die zeitlichen Aufwände \r\nmit einer monatlichen Pauschale zusätzlich vergütet werden.\r\n- Erbschaften oder Behindertentestamente: Bei Erbauseinandersetzungen \r\nsowie bei vorhandenen Behindertentestamenten besteht i. d. R. ebenfalls ein \r\nerhöhter zeitlicher Aufwand. Hier sollte eine einmalige bzw. jährliche \r\nPauschale (bei Behindertentestamenten) erwogen werden.\r\n- Fälle mit Auslandsbezug: Zusätzlich sind in der Praxis eine Vielzahl von Fällen \r\nvorhanden, die ein über das durchschnittliche Maß erforderliches \r\nSpezialwissen voraussetzen, etwa bei Fällen mit Auslandsbezug. So sind \r\nKenntnisse verschiedener staatenübergreifender Regelungen erforderlich \r\noder ggf. ausländerrechtliche Fragen zu klären. Auch bei deutschen \r\nStaatsbürger*innen sind Fälle, in denen etwa Rentenansprüche im Ausland\r\nbestehen, vorhanden. Hierbei sind zusätzlich zeitliche Aufwände, aber auch \r\nSpezialwissen notwendig, um diese Ansprüche durchzusetzen. Ebenfalls sind \r\nbei Leistungsempfangenden zusätzliche Aufwendungen zur Darlegung der \r\nMittellosigkeit oder des zum Teil schwankenden Einkommens (bei\r\nWährungsumrechnung o. ä.) notwendig. Der Aufwand könnte durch eine\r\nPauschale oder eine dem § 1877 Abs. 2 BGB ähnliche Regelung dargestellt \r\nwerden. Wobei bei Zweitem der Nachweis einer entsprechenden Qualifikation \r\nthematisiert werden müsste.\r\n \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 21\r\n \r\n15. Frage 15: Sollte die Anknüpfung an die Höhe des Schonvermögens im \r\nSGB XII für die Bestimmung der Mittellosigkeit der rechtlich Betreuten auch \r\nim Lichte der zum 01.01.2023 erfolgten Erhöhung beibehalten werden? \r\nWenn dies verneint wird: Wonach sollte die Mittellosigkeit stattdessen \r\nbestimmt werden? \r\nFragen bezüglich der Höhe des Schonvermögens werden v. a. bei rechtlich betreuten \r\nPersonen vakant, die (im Alltag) Leistungen aus anderen Rechtskreisen erhalten, in \r\ndenen ein höherer Schonbetrag vorhanden ist bzw. die einkommens- und \r\nvermögensunabhängig gewährt werden. So ist es rechtlich betreuten Personen \r\nschwer vermittelbar, dass sie etwa beim ausschließlichen Bezug von \r\nTeilhabeleistungen nach dem SGB IX und dem dort erhöhten Schonbetrag allein \r\ndurch die rechtliche Betreuung nunmehr trotzdem auf das Schonvermögen eines \r\n„Sozialhilfeempfangenden“ (SGB XII) verwiesen sind.\r\nDie größten Parallelen zeigen sich zu den Teilhabeleistungen nach SGB IX. Letztlich\r\ndürfte sich ähnlich wie beim Gesetzgebungsverfahren zum BTHG die Frage \r\naufdrängen, ob rechtliche Betreuung als Teil eines Fürsorgesystems oder als Teil \r\neines Leistungssystems zur Überwindung von Teilhabebeeinträchtigungen, hier etwa \r\ni. S. d. Art. 12 UN-BRK, zu definieren ist. Für Letzteres spräche der staatliche Auftrag \r\naus der UN-BRK sowie eine Harmonisierung mit Leistungen für andere \r\nTeilhabebeeinträchtigungen, z. B. im Alltag gem. SGB IX.\r\nDie Mittellosigkeit sollte nach den Vermögensfreigrenzen der Eingliederungshilfe und \r\ndem Wohngeldanspruch bestimmt werden, um hier eine einheitliche Lösung für die \r\nvielen Menschen mit Erwerbsminderungsrente und Eingliederungshilfeanspruch zu \r\nhaben, deren Einkünfte über dem Grundsicherungsniveau liegen. Sie werden bisher \r\nab einem Vermögen von 10.000 Euro bei der Erstattung der Kosten für die rechtliche \r\nBetreuung herangezogen, während sie bei den Fachleistungen der \r\nEingliederungshilfe erst ab einem Vermögen von über 60.000 Euro zur \r\nKostenbeteiligung herangezogen werden. Insofern ist die Anknüpfung an das SGB XII \r\nwenig sinnvoll, weil sich die Bedingungen im Sozialrecht nicht ohne weiteres auf das \r\nBetreuungsrecht übertragen lassen. \r\nEs entstehen zudem häufig Auseinandersetzungen mit den Sozialleistungsträgern, \r\nwenn sozialrechtliche Rückerstattungsansprüche mit betreuungsrechtlichen \r\nRückforderungen zusammenkommen. Denn es ist nicht geregelt, welcher Anspruch\r\nvorrangig zu erfüllen ist. Grund hierfür ist, dass nach § 90 SGB XII nur das \r\nAktivvermögen berücksichtig wird, Schulden hingegen nicht.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 22\r\nWichtig ist es i. R. d. Schonvermögens Regelungen zu finden, die betreuungspraktisch \r\nerfüllbar sind und es der rechtlich betreuten Person ermöglicht, ihre \r\nSelbstbeteiligung kalkulierbar zu machen.\r\nZudem sollte die Vergütung zunächst für alle rechtlich Betreuten aus der Staatskasse \r\ngezahlt werden. Sodann sollte erst geprüft werden, ob ein Regressanspruch gegen \r\ndie rechtlich betreute Person besteht. Andernfalls müssten Rechtspfleger*innen alle \r\ndrei Monate erneut prüfen, ob Mittellosigkeit vorliegt oder nicht. Da zudem nur 10% \r\nder rechtlich Betreuten vermögend sind, hält sich dies in einem überschaubaren \r\nRahmen. Hiermit würde das System auch an das bei den Verfahrenspfleger*innen \r\nangeglichen werden, bei denen die Vergütung ebenfalls zunächst aus der Staatskasse \r\nerfolgt.\r\nDarüber hinaus sollte erwogen werden, die Vermögensverhältnisse der rechtlich \r\nbetreuten Person nicht auf den Stichtag zu berechnen, sondern nach dem \r\nKalendermonat. Dies bedeutet, dass am Anfang der rechtlichen Betreuung ein\r\nRumpfmonat gebildet werden müsste. Um die Arbeit der Rechtspfleger*innen zu \r\nerleichtern, kann hier auch überlegt werden, ob das Vorliegen einer etwaigen \r\nMittelosigkeit sogar nach dem Betreuungsjahr berechnet wird.\r\n16. Frage 16: Existiert ein reformbedingter Mehraufwand, der bei der \r\nBemessung der Höhe der Betreuer*innenvergütung zu berücksichtigen \r\nist? Wie ist dies im Hinblick auf die einzelnen vom BdB e. V. angeführten \r\nAspekte zu beurteilen? \r\nund \r\n17. Frage 17: Wenn Frage 15 (gemeint ist wohl eher Frage 16) bejaht wird: In \r\nwelcher Form kann bzw. soll dieser Mehraufwand bei der \r\nVergütungsbemessung berücksichtigt werden? \r\nDer reformbedingte Mehraufwand dürfte sich in der Praxis unterschiedlich stark \r\ngezeigt haben. Gründe sind die in der Betreuungspraxis unterschiedlichen \r\nHerangehensweisen und Einstellungen zu den Aufgaben einer rechtlichen Betreuung \r\nsowie den Rechten und Fähigkeiten rechtlich betreuter Menschen. Auch wenn damit \r\nder zeitliche gestiegene Aufwand unterschiedlich ausgefallen ist, ist durch die \r\ngeänderten Arbeitsweisen ein erhöhter zeitlicher Aufwand entstanden, der in den \r\nbislang durchschnittlich zugrundeliegenden Stundenansätzen des VBVG nicht \r\neinberechnet worden ist. Gleichzeitig ergab sich durch die Neuregelung oder die \r\nNeuausrichtung gesetzlicher Regelungen in einigen Fällen für alle rechtliche \r\nBetreuer*innen ein Mehrbedarf. \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 23\r\nDen Ausführungen der Gesetzesbegründung, die einen Mehraufwand negierte, \r\nkonnte bereits im Gesetzgebungsverfahren aus Sicht der Praxis nicht gefolgt werden.\r\nUnter anderem ist hier Folgendes zu nennen:\r\n- Es kann zwar die Auffassung vertreten werden, dass der Grundsatz \r\n„Unterstützung vor Vertretung“, § 1821 Abs. 1 BGB, auch unter dem \r\nvorherigen Erforderlichkeitsgrundsatz i. S. d. § 1901 Abs. 1 BGB a. F. gefasst \r\nwerden konnte. In der Praxis dürfte dies vor der Reform durchaus in vielen\r\nrechtlichen Betreuungen so nicht umgesetzt worden sein. Durch die Betonung \r\ndes Unterstützungsvorrangs ist ein gestiegener Zeitaufwand entstanden. Auch \r\nwenn der Gesetzgeber aufgrund fehlender einheitlicher Standards die \r\nMethode der unterstützten Entscheidungsfindung nicht in die gesetzliche \r\nRegelung aufgenommen hat, ist er davon ausgegangen, dass dieses Konzept \r\nmaßgeblich zur Umsetzung des Unterstützungsgedankens in der rechtlichen \r\nBetreuung beiträgt.\r\n3 Entsprechende Zeitansätze sind daher dafür auch \r\neinzupreisen.\r\n- Ähnliches gilt für die konsequente Ausrichtung an den Wünschen rechtlich\r\nbetreuter Menschen. Der vorherige Gedanke des Wohls in § 1901 Abs. 3 BGB \r\na. F. blieb hinter dieser Ausrichtung klar zurück. Insbesondere der \r\nFürsorgegedanke der rechtlichen Betreuung erlaubte bzw. gebot zum Teil eine \r\nAbweichung vom Willen. Die grundsätzliche Beachtung der Wünsche ist\r\nweitgehender und erfordert v. a. in der Ermittlung und der begleitenden \r\nUnterstützung vielfach höhere Aufwände.\r\n- Im Hinblick auf die betreuungsrechtliche Magna Charta „Unterstützung vor \r\nVertretung“ kommt es aktuell auch bei den Banken zu Unklarheiten und \r\nUmstellungen: Konten von Menschen mit Einwilligungsvorbehalt werden \r\ngesperrt, Bankkarten eingezogen, Onlinebanking gekündigt; hier besteht ein \r\nhoher zeitlicher Aufwand, den Sachverhalt – der bisher über Jahre hinweg \r\ngeklärt war – neu zu besprechen.\r\n- Die Erweiterung der Besprechungspflicht von wichtigen Angelegenheiten \r\n(§ 1901 Abs. 3 a. F.) zu allen Angelegenheiten (§ 1821 Abs. 5 BGB) ist bei vielen \r\nBetreuer*innen ebenfalls mit einem gestiegenen Aufwand verbunden.\r\n3 U. a. BT-Drs. 19/24445, S. 141, 252.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 24\r\n- All diese zuvor genannten Prunkten führen nach ersten Einschätzungen zu \r\neinem Mehraufwand von ca. 21h pro rechtlich betreute Person. \r\n- Weiter kann durch die Neueinführung des Auskunftsrechts für Angehörige, \r\n§ 1822 BGB, ein Mehraufwand entstanden sein. Der Auskunftsanspruch kann \r\ndurch rechtliche Betreuer*innen, wie bislang vielfach üblich, nicht unbeachtet \r\nbleiben. Er erfordert zusätzliche Rücksprache mit der rechtlich betreuten \r\nPerson, inwieweit dem Auskunftsanspruch entsprochen werden soll. Auch \r\nwenn bereits vor der Reform mit Zustimmung oder auf Wunsch der rechtlich \r\nbetreuten Person eine Auskunft erteilt werden konnte, wurde dies in der \r\nPraxis selten umgesetzt. Rechtliche Betreuer*innen verwiesen zumeist auf\r\nfehlende gesetzliche Regelungen. Gleichzeitig wurden entsprechende Anliegen \r\nvor der Betreuungsrechtsreform von nahestehenden Personen selten \r\nvorgetragen.\r\n- Die Besprechungspflichten innerhalb der Berichtspflichten (§ 1863 BGB) sind\r\nebenfalls mit einem gestiegenen Aufwand verbunden. In der Praxis wurden, \r\nanders als im pädagogischen Bereich, Berichte selten mit rechtlich betreuten \r\nPersonen besprochen.\r\n- Aufgrund der Ausweitung der Berichtspflichten ist davon auszugehen, dass \r\nder Aufwand um ca. 4h pro rechtliche Betreuung gestiegen ist. \r\n- Kennenlerngespräche erfolgten vor der Betreuungsrechtsreform lediglich auf \r\nEigeninitiative rechtlich zu betreuender Menschen. Auch waren dies meist \r\nMenschen mit genauen Vorstellungen zur Führung der rechtlichen Betreuung. \r\nMenschen mit höherem Unterstützungsbedarf oder Menschen, die aufgrund \r\nihrer Sozialisierung oder der Reife nicht gut ihre Interessen und Vorstellungen \r\nvortragen konnten, äußerten diesen Wunsch i. d R. nicht. Die bislang\r\nuntergeordnete Zahl von Kennenlerngesprächen ist Folge eines \r\nBetreuer*innen-Mangels und damit wenig Alternativen sowie mit der \r\nmangelhaften Aufklärung über die Möglichkeit des Kennenlernens verbunden. \r\nGrundsätzlich sollte der zeitliche Bedarf dieser Gespräche Berücksichtigung\r\nfinden, da dies aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung vor der Reform bei \r\nder Ermittlung der Stundenansätze nicht berücksichtigt worden ist. Da \r\nKennenlerngespräche regional unterschiedlich häufig in Anspruch genommen \r\nwerden, könnte der Aufwand in Form einer gesonderten Pauschale erfasst \r\nwerden.\r\n- Erhöhte Aufwände ergeben sich auch i. R. d. Registrierungsverfahrens bzw. \r\nder fortlaufenden Pflichten, z. B. die Fortbildungspflicht gem. § 29 BtOG. Dies \r\nbetrifft sowohl zeitliche Aufwände, als auch finanzielle Aufwände. Finanziell \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 25\r\nsind die Kosten für Fortbildungen bislang nicht bei der dem VBVG \r\nzugrundeliegenden Rechnung orientiert an einem durchschnittlichen \r\nVereinsbetreuenden berücksichtigt worden.\r\nInsofern sollten die Fallpauschalen um einen gewissen Prozentsatz erhöht werden. \r\nHinsichtlich der Höhe gilt es hierbei auf valide Daten aus der Online-Befragung \r\nabzustellen.\r\n18. Frage 18: Sollte ein durch das Bundesteilhabegesetz im Sozialrecht \r\ngestiegener Aufwand für berufliche Betreuer*innen bei der Bemessung \r\nder Betreuer*innenvergütung berücksichtigt werden? Wenn ja, wie? \r\nDurch das BTHG sind erhöhte zeitliche Bedarfe aufgetreten. V. a. im Bereich der \r\nbesonderen Wohnformen ist durch die Trennung von existenzsichernden Leistungen \r\nund Fachleistungen eine Differenzierung im Aufwand zwischen anderen (ambulanten) \r\nund stationären oder gleichgestellt ambulant betreuten Wohnformen nicht mehr \r\ngegeben (näheres vgl. Frage 8).\r\nWeitere Aufwände können durch eine im Einzelfall erforderliche Begleitung im \r\nGesamtplanverfahren (Feststellung des individuellen Bedarfs zur Feststellung des \r\nAssistenzbedarfs – unabhängig von der Wohnform) auftreten. Diese sind jedoch nicht \r\nin allen Fällen erforderlich und gewünscht. \r\nEin regelmäßig höherer Aufwand entsteht auch bei der Antragstellung der Leistungen \r\nder Grundsicherung nach SGB XII, seit 2020 auch für Bewohner*innen in besonderen \r\nWohnformen. Andererseits ist etwa durch eine fortlaufende Bewilligung (ohne \r\nBefristung) und einem erhöhten Beratungs- und Informationsanspruch bei \r\nkonsequenter Umsetzung eine Vereinfachung der Verfahren wahrzunehmen. Der \r\nAufwand ist bislang v. a. durch eine verfehlte Rechtsanwendung der Behörden zu \r\nverzeichnen. \r\nJedoch zeigt sich, dass der Aufwand bei Antragstellungen/Verhandlungen mit \r\nBehörden im Verlauf der letzten fünf Jahre deutlich zugenommen hat. Oft müssen \r\nWidersprüche bearbeitet werden und umfangreiche Unterlagen ein- und \r\nnachgereicht werden. Auch die Suche nach Anbieter*innen bzw. die Organisation von \r\nHilfen wird durch den Fachkräftemangel deutlich erschwert. Mehrbelastungen \r\nentstehen auch durch die erforderlichen Vereinbarungen und individuellen \r\nVertragsgestaltungen, einer Erweiterung von Sachleistungen, der Anpassung von\r\nWBVG-Verträgen und einer notwendigen Dokumentation auch hinsichtlich der \r\nkritischen Reflektion der Arbeit der Leistungserbringer.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 26\r\nAuch hier sollten die Fallpauschalen um einen gewissen Prozentsatz erhöht werden. \r\nHinsichtlich der Höhe gilt es hierbei auf valide Daten aus der Online-Befragung \r\nabzustellen.\r\n19. Frage 19: Sollte der Gesetzgeber die eigenständige Erstattungsfähigkeit \r\nvon Sprach- und Gebärdensprachedolmetscher*innenkosten regeln? \r\nDie derzeitigen Fallpauschalen vermögen es nicht, die Kosten für Sprach- und \r\nGebärdensprachedolmetscher*innen zu tragen. In der Folge können rechtliche \r\nBetreuungen, die eine entsprechende Übersetzung benötigen, häufig nicht \r\nübernommen werden. Selbst wenn der jeweilige Vereinsbetreuende über \r\nentsprechende Sprachkenntnisse verfügt, kann deren Vertretung ohne \r\nentsprechende Übersetzung nicht sichergestellt werden.\r\nDa die Kosten regional unterschiedlich sind, sollte von einer Pauschale abgesehen \r\nwerden. Eine solche würde die Kosten und den anfallenden Aufwand nur teilweise \r\ndecken. Die Aufwände für entsprechende Kosten sollten stattdessen ähnlich wie \r\n§ 11 S. 2 VBVG ausnahmsweise als zusätzliche Aufwandsentschädigungen \r\nBerücksichtigung finden und demnach als zusätzliche Sachkosten anrechenbar sein. \r\nUnter Umständen kann zur Kostenreduzierung über einen Vorrang bei der Bestellung \r\nvon rechtlichen Betreuer*innen mit entsprechenden Sprachkenntnissen nachgedacht \r\nwerden bzw. sollte i. R. d. Prüfung der Geeignetheit der jeweiligen rechtlichen \r\nBetreuer*in besondere Berücksichtigung finden. Im Übrigen ist bei rechtlichen \r\nBetreuungen mit Auslandsbezug i. d. R. ein erhöhter zeitlicher Bedarf bzw.\r\nSpezialwissen/-kenntnisse erforderlich (vgl. dazu auch Frage 14).\r\nBei alledem sei hier der Hinweis gestattet, dass die hier aufgeworfene Fragestellung \r\n„nur“ den Kosten- und Zeitaufwand bei Gehörlosen, Blinden oder Fremdsprachen \r\nberücksichtigt. Nicht erfasst ist der zusätzliche Aufwand bei Menschen mit geistiger \r\nBehinderung oder anderweitigen Kommunikationsbarrieren. Gerade bei diesen \r\nMenschen gestaltet sich die unterstützte Entscheidungsfindung zeitlich sehr \r\numfangreich. Es müssen die richtigen Erklärungsansätze gefunden werden. Themen \r\nsind mit entsprechend vorsortierten Bildkarten zu er- und bearbeiten, um \r\nGesprochenes noch besser zu verdeutlichen. Aufgabe ist auch, bei diesen Menschen \r\ndie Wünsche und den Willen zu ermitteln und sich nicht auf einen mutmaßlichen \r\nWillen zurückzuziehen. Viele Nachfragen sind dazu erforderlich, um festzustellen, ob \r\nvermittelte Inhalte erfasst wurden. Diese Menschen benötigen zudem für ihre \r\ngesundheitlichen Fragen oft Begleitung zu Ärzt*innen und in Krankenhäuser. Sie sind \r\nnicht in der Lage, sich an relevante Vorerkrankungen zu erinnern oder ihre \r\nSymptome zu beschreiben. Der Aufklärung vor einer OP oder einer Narkose können \r\nsie oftmals nicht folgen. Zudem ist die Merkfähigkeit deutlich reduziert. Für die \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 27\r\nanstehenden Entscheidungen fehlt ihnen die Einsicht und die Einwilligungsfähigkeit. \r\nDies betrifft nicht nur Bagatell-Erkrankungen. Zusätzlich erfordern diese Fälle eine \r\nerhöhte Kontrolle des Unterstützungssystems sowie vermehrten Austausch mit \r\ndiesem. Um die Ziele der Betreuungsrechtsreform auch für diesen Personenkreis \r\nsicherzustellen, sollten die zeitlichen Aufwände mit einer monatlichen Pauschale \r\nzusätzlich vergütet werden.\r\nSollten Personen, die über besondere Fähigkeiten (z. B. Fremdsprache, \r\nGebärdensprache) verfügen, für diese Zusatzqualifikation eine Zusatzpauschale \r\nerhalten, müssen die Kosten für Fremd- und Gebärdensprachedolmetscher*innen \r\nerst recht zusätzlich geltend gemacht werden können.\r\nZudem ist hierbei zu berücksichtigen, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von \r\nFremd- und Gebärdensprachedolmetscher*innen „nur“ diese in den Blick genommen \r\nwerden. Der zusätzliche Aufwand, der bei der Zusammenarbeit mit Menschen mit \r\ngeistiger Behinderung oder schwerer und mehrfacher Behinderung entsteht, bleibt \r\ngänzlich außer Acht. Dieser taucht bislang nirgendwo auf und wird nicht zusätzlich \r\nvergütet. Insofern erscheint es gerechtfertigt, für diese Personengruppe – auch wenn \r\ndiesbezüglich eine Differenzierung anhand der Art der Behinderung erfolgen würde –\r\neinen gesonderten Zuschlag oder eine Zusatzpauschale einzuführen. Denn erhalten \r\nrechtliche Betreuer*innen die Kosten für Fremd- oder \r\nGebärdensprachedolmetscher*innen erstattet oder erhalten bei Vorhandensein der \r\nentsprechenden Fähigkeiten eine Zusatzpauschale, würden rechtliche \r\nBetreuer*innen, die Menschen mit geistiger Behinderung oder anderweitigen \r\nKommunikationsbarrieren rechtlich betreuen, bei denen unzweifelhaft ein erhöhter \r\nZeit- und Arbeitsaufwand besteht, benachteiligt werden. \r\n20. Frage 20: Sollte eine Dynamisierung der Betreuer*innenvergütung \r\ngesetzlich bestimmt werden? Wenn ja, wie könnte diese aussehen? \r\nDas Betreuungswesen ist seit Jahrzehnten nicht auskömmlich finanziert. Dies liegt \r\nmaßgeblich an den meist langwierigen Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung der \r\nBetreuer*innenvergütung. Gemessen an den Lohnkostenentwicklungen im \r\nöffentlichen Dienst und den allgemeinen Preissteigerungen, etwa bei Sachkosten, \r\nerfolgen diese meist – wenn überhaupt – erst mit großer zeitlicher Verzögerung. Dies \r\nist besonders für Betreuungsvereine ein hohes wirtschaftliches Risiko, da sie \r\naufgrund der arbeits- und ggf. tarifvertraglichen Verpflichtungen und der Zahl der \r\nAngestellten von den Entwicklungen mehrfach betroffen sind. Auch sind \r\nEinsparpotentiale durch die zusätzlichen Verpflichtungen der Querschnittsarbeit \r\ngeringer. So müssen z. B. zwingend angemessen große Räumlichkeiten vorgehalten \r\nwerden. Auch wenn diese (bei auskömmlicher Finanzierung der Querschnittsarbeit) \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 28\r\ni. R. d. § 17 BtOG zum Teil finanziert werden könnten, schränken sie mögliche \r\nEinsparungen auch für den Betreuungsbereich ein.\r\nWenn die Grundlage der Grundpauschale die Refinanzierung einer Vollzeitstelle einer \r\nVereinsbetreuer*in ist, dann ist die Dynamisierung nur eine logische Konsequenz. \r\nAnsonsten kommen Betreuungsvereine immer wieder in dieselbe Schieflage. Eine \r\nDynamisierung sollte sich daher bzgl. des Anteils der Personalkosten an den \r\nLohnentwicklungen des öffentlichen Dienstes, bzgl. des Sach- und \r\nOverheadkostenanteils an der allgemeinen Preisentwicklung ausrichten. Mit einer \r\ngesetzlichen Grundlage, die die allgemeinen Kostensteigerungen in den \r\nPersonalkosten (TVÖD) und den Sachausgaben (INDEX-Steigerung) zur Grundlage hat, \r\nkönnen die Vereine die Einnahmen verlässlich kalkulieren und ihre Mitarbeiter*innen\r\nangemessen bezahlen.\r\nZudem ist die rechtliche Betreuung eine staatliche Aufgabe. Hier kann auch kein \r\nVergleich zur anwaltlichen Tätigkeit (die auch eine staatliche Aufgabe ist) oder den \r\nAmtsvormündern gezogen werden. Zum einen können Anwält*innen eine freie \r\nHonorarvergütung abschließen, ein Mandat annehmen und abschließen. Die \r\nBedingungen sind hier ganz andere als bei rechtlichen Betreuer*innen. Denn diese \r\nkönnen keine Zusatzvereinbarungen abschließen und haben keine Monopolstellung. \r\nZum anderen ist die überwiegende Anzahl der Vormünder Amtsvormünder. \r\nZu bedenken ist zudem, dass beim Ausfall der Berufsbetreuung die rechtlichen \r\nBetreuungen langfristig auf die Betreuungsbehörden zurückfallen. Die \r\nMitarbeitenden der Behörden werden ebenfalls nach dem Tarif des TVöD bezahlt, der \r\ndynamisiert ist. \r\nEin Vergleich mit anderen Bereichen zeigt ebenfalls, dass eine Dynamisierung ohne \r\nweiteres möglich ist. Auch die Rente, die Gehälter für Abgeordnete und \r\nUnterhaltszahlungen sind dynamisiert. Insofern erschließt sich nicht, warum dies \r\nnicht auch bei der Betreuer*innenvergütung eingeführt wird. Hierbei ist auch zu \r\nbedenken, dass rechtliche Betreuer*innen keine Tarifpartner*innen sind und \r\ndemnach ihre Gehälter nicht im Wege des Arbeitskampfes durchsetzen können.\r\n21. Frage 21: Sehen Sie Probleme bzw. Verbesserungsbedarf bei den \r\nAuszahlungsmodalitäten? \r\nBei der Analyse von Problemen bzw. Verbesserungsbedarfen bei den \r\nAuszahlungsmodalitäten sind Betreuungsfälle mit vermögenden rechtlich betreuten \r\nPersonen (Selbstzahler*innen) und Betreuungsfälle mit mittellosen rechtlich \r\nbetreuten Personen (Vergütung aus der Staatskasse) zu unterscheiden.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 29\r\nBei vermögenden rechtlich betreuten Personen kann während der rechtlichen \r\nBetreuung – sofern die rechtliche Betreuung die Vermögenssorge umfasst – die \r\nVergütung aus dem Vermögen entnommen werden. Problematisch ist die Vergütung \r\nbei Beendigung der rechtlichen Betreuung durch Aufhebung oder Tod. Verstirbt die \r\nrechtlich betreute Person, so richtet sich der Vergütungsanspruch gegen die \r\nErb*innen bzw. den Nachlass. In der Praxis kommt es in diesen Fällen meist zu \r\nerheblichen Verzögerungen bei der Auszahlung, z. B. bei Weigerung der Erb*innen, \r\nbei anhaltenden Erbauseinandersetzungen, bei nicht vorhandenen oder nicht \r\nbekannten Erb*innen. Nicht selten müssen Vergütungen hier zwangsweise \r\ndurchgesetzt werden oder werden erst mit erheblicher Verzögerung gezahlt. Abhilfe \r\nkönnte – insbesondere bei Beendigungen von rechtlichen Betreuungen – ein gegen \r\ndie Staatskasse gerichteter Auszahlungsanspruch verbunden mit einem \r\nentsprechenden Regressanspruch der Staatskasse gegen den Nachlass schaffen.\r\nBei mittellosen rechtlich betreuten Personen ist zunehmend eine verzögerte \r\nAuszahlung der Staatskassen zu beobachten. Die so entstehenden Außenstände sind \r\nin den letzten Jahren zum Teil auf ein existenzbedrohendes Maß für Betreuungsbüros \r\nund Betreuungsvereine angewachsen. Dies führt neben den wirtschaftlichen\r\nSchäden zu weiterer sinkender Attraktivität des Berufsfeldes. Bei der Neuaufnahme \r\nder Tätigkeit als Berufsbetreuer*in oder Vereinsbetreuer*in entsteht zudem immer \r\neine Finanzierungslücke von drei Monaten, da nur quartalsweise abgerechnet werden \r\nkann. Selbstständige Berufsbetreuer*innen warten mitunter unzumutbar lange auf \r\ndie Auszahlung der Vergütung. Sie sind daher gezwungen, Kredite aufzunehmen, um\r\nlaufende Betriebskosten zahlen zu können. \r\nDaher sollten mit dem Vergütungsantrag Zahlungsfristen und vollstreckbare \r\nAnsprüche i. R. einer pauschalen Vergütung im VBVG geregelt werden. \r\nHilfreich und überlegenswert ist es zudem, eine gesetzlich bundeseinheitliche \r\nRegelung zu schaffen, wonach die Landesjustizhaushalte auf eine Dauerüberweisung \r\nund ein automatisiertes Auszahlungsverfahren umstellen müssen.\r\nDarüber hinaus muss die Dauervergütung zum Regelverfahren werden. Wenn das \r\nVergütungssystem insgesamt vereinfacht wird und es zukünftig eine einheitliche \r\nGrundpauschale losgelöst vom z. B. Wohnort und dem Vermögensstatus der rechtlich \r\nbetreuten Person geben sollte, muss nicht mehr alle drei Monate geprüft werden, ob \r\ndiese Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Einzig die Zusatzpauschalen, dessen \r\nVorliegen einfach festzustellen ist, sind zu prüfen. \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 30\r\n22. Frage 22: Macht die gerichtliche Praxis von der Möglichkeit der \r\nFestsetzung von Dauervergütungen Gebrauch? Wenn ja, in welchem \r\nUmfang? Wenn nein, was sind die Gründe hierfür? \r\nInsgesamt wird von der Möglichkeit bislang selten Gebrauch gemacht. Seitens der \r\nGerichte scheint eine große Unsicherheit im Umgang mit entsprechenden Anträgen \r\nvorzuherrschen. Einige Gerichte verweigern entsprechende Anträge, andere \r\nveranlassen Auszahlungen, verweigern jedoch entsprechende \r\nFestsetzungsbeschlüsse. \r\n23. Vergütung beseitigt nicht die bestehenden Hürden in anderen Systemen \r\nAbschließend sei die Bemerkung gestattet, dass die rechtliche Betreuung in der \r\nVielzahl der Fälle weiterhin als Ausfallbürge einsteht, weil andere Systeme, \r\ninsbesondere Sozialsysteme und andere Hilfen, versagen. Eine angemessene und \r\nauskömmliche Betreuer*innenvergütung kann nicht das Problem auffangen, dass ca. \r\n15 % der rechtlichen Betreuungen nach wie vor nur eingerichtet werden, weil \r\nbetroffene Personen bei der Geltendmachung ihrer Sozialleistungsansprüche von \r\nden zuständigen Stellen nicht hinreichend unterstützt werden oder weil Hilfen mit \r\ndem erforderlichen Maß an Assistenz und Fallmanagement nicht zur Verfügung \r\nstehen. Anreize zur Verringerung oder Vermeidung dieser rechtlichen Betreuungen \r\nkönnen demnach nicht über die Vergütung geschaffen werden. Eine Vergütung allein \r\nschafft es demnach nicht, diese Fehlentwicklung zu beseitigen und somit dem \r\nBestreben der Betreuungsrechtsreform, eine entsprechende Qualität in der \r\nrechtlichen Betreuung sicherzustellen, zu entsprechen. Stattdessen müssen in den \r\nanderen Systemen entsprechende Mechanismen geschaffen und eingeführt werden, \r\ndamit diese ihre Aufgaben im Sinne der zu unterstützenden Menschen erfüllen. \r\nHierzu bedarf es der Sicherstellung und einfachen Durchsetzung gesetzlich \r\nverankerter Auskunfts- und Beratungspflichten von Behörden und Institutionen und \r\nder Beseitigung von Hürden beim Zugang zu Sozialleistungssystemen und anderen \r\nHilfen.\r\nKontakt:\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e. V.\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nHermann-Blankenstein-Str. 30\r\n10249 Berlin\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. 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V.\r\nZum Gesetzentwurf der Abgeordneten der Fraktion der FDP \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern \r\n(BT-Drs. 20/14259)\r\n\r\n20.12.2024\r\n\r\n\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe setzt sich seit über 60 Jahren als Selbsthilfevereinigung, Eltern- und Fachverband für Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Familien ein. In knapp 480 Orts- und Kreisvereinigungen, 16 Landesverbänden und rund 4.500 Diensten und Einrichtungen der Lebenshilfe sind etwa 120.000 Mitglieder aktiv. Die Ziele der Lebenshilfe sind umfassende Teilhabe und Inklusion sowie die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Deutschland.\r\n \r\nA.\tVorbemerkung\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. begrüßt es, dass der Gesetzgeber trotz der eingeschränkten politischen Handlungsmöglichkeiten die Absicht hat, noch vor den Neuwahlen im Frühjahr 2025 ein Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern zu verabschieden. Mit diesem soll die Vergütung für Berufsbetreuer*innen und Betreuungsvereinen zügig und noch vor dem Auslaufen der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung Ende 2025 geregelt werden. Dies ist wichtig und richtig, um das Betreuungswesen ab 2026 zu sichern. \r\n\r\nDer Entwurf ist ein wichtiges Signal und zeigt, dass die Bedeutung der Betreuungstätigkeit sowie die Dringlichkeit ihrer auskömmlichen Finanzierung gesehen wird. Auf einen solchen Hoffnungsschimmer warten Berufsbetreuer*innen und Betreuungsvereine schon lange. Hiermit wird deutlich, dass die Arbeit und das Engagement der Berufsbetreuer*innen als notwendig erachtet und geschätzt wird. Auch Berufsanfänger*innen erhalten damit die Chance in das Berufsfeld der rechtlichen Betreuung einsteigen zu können. Dies ist wichtig, weil bereits jetzt 1/3 der Berufsbetreuer*innen über 60 Jahre alt ist und sie ihre Arbeit nicht zuletzt auch aus Altersgründen in den nächsten Jahren aufgeben werden. \r\n\r\nB. Stellungnahme im Einzelnen: \r\n1.\tEs darf kein Rückfall auf das Vergütungsniveau aus dem Jahr 2019 erfolgen\r\n\r\nOhne eine sofortige Neuregelung der Betreuer*innenvergütung fallen Berufsbetreuer*innen und Betreuungsvereine ab dem 01. Januar 2026 auf das Vergütungsniveau von 2019 zurück. Dies ist nicht hinnehmbar und führt zu existenzbedrohende Situationen. Bereits die Vergütungsanpassung im Jahr 2019 für Betreuungsvereine hat – wenn überhaupt – die bis dahin bestehenden Defizite der Jahre zuvor ausgeglichen und ließ die weitere Entwicklung unbeachtet. Bei den Betreuer*innen kam von der damals angekündigten Vergütungssteigerung in Höhe von 17 % tatsächlich lediglich 12,3 % an (siehe dazu: Berufsverband der Berufsbetreuer*innen [BdB], Mitgliederbefragung des BdB, Evaluation der Vergütungsanpassung 2019 und erste Abschätzung der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts 2023, Seite 124). Ein Rückfall auf ein Vergütungsniveau von 2019 führt dazu, dass Betreuer*innen und Betreuungsvereine ihre Arbeit nicht mehr ausüben können. Hierdurch fallen wichtige und seit Jahrzehnten etablierte Strukturen weg, die nicht wieder aufgebaut werden können.\r\n\r\n2.\tAuswirkungen einer unzureichenden Finanzierung für die ehrenamtliche Betreuung\r\n\r\nIm Betreuungsrecht gibt es zu Recht den Vorrang der Ehrenamtlichkeit. In erster Linie sollen ehrenamtliche Betreuer*innen die rechtliche Betreuung übernehmen. Bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung sind es oft Angehörige, die die rechtliche Betreuung übernehmen. Für diese Arbeit sind sie auf die Unterstützung, Begleitung und Beratung durch Betreuungsvereine angewiesen. Diese wichtigen Strukturen dürfen nicht wegbrechen. \r\n\r\nGemäß § 15 BtOG sind Betreuungsvereine verpflichtet, sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer*innen zu bemühen, sie in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen sowie mit ihnen eine Anbindungsvereinbarung nach § 1816 Abs. 4 BGB zu schließen. \r\n\r\nBetreuungsvereine sind die entscheidenden Ansprechpartner für ehrenamtliche Betreuer*innen. Müssen Betreuungsvereine mangels ausreichender Finanzierung ihre Tätigkeit aufgeben, hat dies auch unmittelbare Folgen für die ehrenamtliche Betreuung. Ehrenamtliche Betreuer*innen sind dann mit ihren Aufgaben allein gelassen, ihnen fehlen wichtige Ansprechpartner*innen und sie stehen häufig sogar vor der Entscheidung, die ehrenamtliche Betreuung aufgeben zu müssen. Um demnach auch die Ehrenamtlichkeit zu bewahren, braucht es entsprechende Betreuungsstrukturen durch Betreuungsvereine.\r\n\r\n3.\tAuswirkungen einer unzureichenden Finanzierung für rechtlich betreute Menschen\r\n\r\nMangels ausreichender finanzieller Mittel bei unzureichender Vergütung der Betreuungstätigkeit, müssen Berufsbetreuer*innen mehr Betreuungen übernehmen, um ihre Arbeit nicht aufgeben zu müssen. Je mehr Betreuungen eine Berufsbetreuer*in führt, desto weniger Möglichkeiten hat sie, Wunsch und Wille rechtlich betreuter Personen zu ermitteln, sie bei deren Umsetzung zu unterstützen und ggf. stellvertretend tätig zu werden oder gar ein persönliches Gespräch mit ihnen zu führen. Betreuungen können – wenn überhaupt – dann nur noch vom Schreibtisch geführt werden. Betreuer*innen wären quasi zu stellvertretendem Handeln aufgefordert und dazu, die im Rahmen der rechtlichen Betreuung notwendigen Beziehungs-, Beratungs-, Vermittlungs- und Aushandlungsprozesse einzustellen. Erhalten Betreuer*innen keine ausreichende Vergütung, führt dies somit dazu, dass die im Jahr 1992 abgeschaffte Vormundschaft faktisch wieder herbeigeführt wird. Dies macht die Umsetzung der Betreuungsrechtsreform mit der Erreichung ihrer Ziele unmöglich. So gäbe es auf dem Papier ein gutes Betreuungsgesetz, welches der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weitestgehend entspricht. Allerdings könnte dieses nicht umgesetzt werden, weil die hierfür notwendigen Akteur*innen – Betreuungsvereine, Betreuer*innen und nicht zuletzt ehrenamtliche Betreuer*innen – mangels ausreichender Vergütung ihre Arbeit nicht gesetzeskonform ausführen können und langfristig gesehen fehlen. Dies ist für Menschen, die dringend auf die Unterstützung durch rechtliche Betreuer*innen und Betreuungsvereine angewiesen sind, nicht hinnehmbar.\r\n\r\n4.\tAuswirkungen einer unzureichenden Finanzierung für Kommunen und Städte\r\n\r\nGeben Berufsbetreuer*innen und Betreuungsvereine ihre Tätigkeit auf, geht dies letztendlich zulasten der Kommunen, da diese als Ausfallbürge einstehen müssen, wenn rechtliche Betreuer*innen und Betreuungsvereine nach und nach ihre Tätigkeit aufgeben. Städte- und Landkreise müssen dann sowohl bei der Betreuungsführung (§ 1818 Abs. 4 BGB), als auch bei der Querschnittarbeit (§ 5 Abs. 2 BtOG) eintreten. Tatsächlich sind Betreuungsbehörden aber bereits jetzt überlastet. Dies war auch das Ergebnis der Arbeitsgemeinschaft Betreuer*innenvergütung, in der selbst Mitarbeitende aus Betreuungsbehörden darauf hingewiesen haben, dass entsprechendes Personal fehlt. Insofern ist vorprogrammiert, dass Behördenbetreuungen die Zielvorgaben des § 1821 BGB nicht erfüllen können. Städte und Kommunen müssten wiederum Personal gewinnen, um diese Lücke zu füllen. Es gab seit Jahrzehnten nur ganz wenige Behördenbetreuungen, weil die bisherigen Strukturen sich etabliert und funktioniert haben. Sollte sich dies nun ändern, müssten die Strukturen in den Behörden und Kommunen gänzlich neu aufgebaut werden. Es müsste Personal gewonnen und qualifiziert werden. All dies kostet zeitliche und v. a. finanzielle Ressourcen. Fraglich ist zudem, inwieweit Kommunen und Städte sich dann bei der Finanzierung dieser vermehrt auf sie zukommenden Aufgaben auf das Konnexitätsprinzip gegenüber dem Land berufen können, da es sich hierbei streng genommen nicht um eine neue Aufgabe der Kommunen und Städte handelt. \r\n\r\nZudem sei darauf hingewiesen, dass ein Aufgeben der Betreuungstätigkeit durch nur eine (!) rechtliche Betreuer*in sowohl die Arbeit des Betreuungsgerichts als auch die der Betreuungsbehörde „lahmlegen“ kann. Hat die rechtliche Betreuer*in 40 rechtliche Betreuungen geführt, müssten in kurzer Zeit für diese 40 Betreuungsfälle neue rechtliche Betreuer*innen gefunden und jeweils 40 neue rechtliche Betreuungsverfahren beim Gericht eröffnet werden. Stellt ein gesamter Betreuungsverein seine Tätigkeit ein, kann sich dies auf ein Vielfaches ausweiten. Das bedeutet, dass auch auf Gerichte und Betreuungsbehörden bei Aufgeben einer Betreuertätigkeit unglaublich hoher, nicht zu bewältigender Aufwand zukommt.\r\n\r\n5.\tGesetz muss kommen – aber Weiterentwicklung ist notwendig\r\n\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. verzichtet angesichts der Kürze der Zeit und der Dringlichkeit der Verabschiedung des Gesetzes auf eine detaillierte Stellungnahme. Dennoch möchte sie auf folgende Punkte hinweisen, die sie als kritisch ansieht:\r\n\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. erkennt an, dass der Entwurf Verbesserungen zum Referentenentwurf, insbesondere in der häufigsten Fallkonstellation „mittellos / andere Wohnform“ vorgenommen und einige Kritikpunkte aufgenommen hat.\r\n\r\nDer Gesetzentwurf entbindet aber nicht von einer umfangreichen Reform der Betreuer*innenvergütung und von einer umfassenden Evaluierung, insbesondere um auch die Mehraufwände durch die Betreuungsrechtsreform abzubilden und in die Fallpauschale einkalkulieren zu können, die in dem Entwurf keinerlei Berücksichtigung gefunden haben. Daher stellt der Entwurf keine langfristige und kostendeckende Regelung der Betreuer*innenvergütung für die Zukunft dar. \r\n\r\nDer Gesetzentwurf ist daher lediglich eine erste vorübergehende Lösung, ein Zwischenschritt. Denn angesichts der Dringlichkeit und der herausfordernden politischen Rahmenbedingungen kann im parlamentarischen Prozess weder eine umfassende Beratung stattfinden, noch ist eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung aller politischen und der im Betreuungswesen tätigen Akteur*innen mit den vorgeschlagenen Regelungen möglich. Daher muss die Debatte nach Verabschiedung des Gesetzes weiter gehen, um eine tragfähige und dauerhafte Reform zu entwickeln.\r\n\r\nLeider wird dies aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich. Stattdessen möchte der Entwurf – so wie es scheint – eine endgültige Neuregelung der Betreuer*innenvergütung schaffen. So fehlt es zum einen an einer Befristung der Neuregelungen. Zum anderen fehlt es an einer verbindlichen Evaluierungsregelung, die eine Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ermöglicht. Des Weiteren heißt es an mehreren Stellen im Entwurf, dass nur der vorübergehend gewährleistete Inflationsausgleich dauerhaft verstetigt werden soll. Dies ist nicht bedarfsgerecht, da die Verstetigung weitere Kostensteigerungen außer Betracht lässt.\r\n\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert daher, diesen Entwurf nicht als dauerhafte Lösung zu betrachten. Der Entwurf darf nur ein Zwischenschritt sein. Als ein solcher sollte er auch schnellstmöglich verabschiedet werden.\r\n\r\n6.\tPflicht zur Evaluierung\r\n\r\nDer Entwurf schafft für die nächsten Jahre keine verlässliche Finanzierungsgrundlage für rechtliche Betreuer*innen und Betreuungsvereine. Daher sieht die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. in dem vorliegenden Entwurf lediglich eine Übergangslösung aufgrund der derzeit bestehenden angespannten politischen Herausforderungen. Damit eine tragfähige Vergütungsgrundlage geschaffen werden kann, muss das Gesetz alsbald evaluiert werden.\r\n\r\nDas Gesetz muss nach seiner Verabschiedung in der nächsten Legislaturperiode erneut überarbeitet werden. Der Gesetzgeber muss dann mit weniger Zeitdruck durch eine sorgfältige Analyse der Rechtswirklichkeit und die Einbindung aller relevanten Akteure das Gesetz evaluieren und an diese Ergebnisse anpassen. \r\n\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert daher, dass das Gesetz spätestens Ende 2026 evaluiert werden muss und in der nächsten Legislaturperiode erneut überarbeitet wird. Die Evaluationspflicht muss gesetzlich festgeschrieben werden. Es ist nicht ausreichend, in der Gesetzesbegründung lediglich eine Prüfbitte an das Bundesministerium der Justiz zu formulieren.\r\n\r\n\r\n7.\t§ 9 Abs. 1 VBVG-E: Aufgabe des Vergütungsmerkmals „Aufenthaltsform“ \r\n\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. kritisiert, dass der Entwurf das Kriterium des Aufenthaltsortes im Gegensatz zum Referentenentwurf wieder einführt. Sie bezweifelt, dass die bisher bestehenden Streitigkeiten durch die Streichung der den stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulanten Wohnformen vermieden werden. \r\n\r\nDie Neuregelung sieht vor, dass stationäre Einrichtungen solche sind, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- und sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassenden Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner*innen unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. \r\n\r\nDiese Definition wird weiterhin zu Unklarheiten führen. Zum einen soll hierfür eine generelle Betrachtung vorgenommen werden, wonach die angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen „nur“ generell geeignet sein müssen, der rechtlichen Betreuer*in die Organisation des Lebens der rechtlich betreuten Person im Wesentlichen abzunehmen. Was ist aber, wenn sie das nicht tut, weil z. B. ganz besondere Bedarfe vorliegen, die befriedigt werden müssen. Solche Fälle werden von der Pauschale und auch nicht von einer Sonderpauschale abgedeckt. Zudem muss die rechtlich betreute Person die Leistung auch nicht in Anspruch nehmen. Vom Wortlaut her bleibt es also unklar, wie in Fällen zu entscheiden ist, in denen eine Wohneinrichtung tatsächliche Betreuung und Pflege zwar anbietet, dies von der Bewohner*in aber nicht in Anspruch genommen wird und somit die freie Wahl eines Pflegedienstes nicht eingeschränkt ist. Die Neuregelung könnte in diesem Zusammenhang sogar so verstanden werden, dass es für die Annahme einer stationären Einrichtung i. S. d. Vergütungsrechts auch ausreichend ist, wenn tatsächliche Betreuung oder Pflege als Zusatzleistungen angeboten werden, die Bewohner*in diese aber nicht annehmen muss – auch allein das Angebot könnte man bereits als ein „Vorhalten“ interpretieren. Nimmt die Bewohner*in die Angebote nicht an, muss die rechtliche Betreuer*in wiederum andere Pflege- und Unterstützungsleistungen beauftragen. Von einer Entlastung kann daher keine Rede sein. Insofern kommt es also letztendlich doch wieder auf die vertragliche Ausgestaltung an. \r\n\r\nDarüber hinaus erachtet die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. die Beibehaltung des Aufenthaltsortes als Differenzierungskriterium für sehr kritisch. Die Annahme, rechtliche Betreuer*innen würden durch eine bestimmte Wohnform mit einem professionellen Organisationsapparat umfassend entlastet, ist fragwürdig, da sie den Eindruck erweckt, derartige Einrichtungen übernehmen aufgrund der Komplettversorgung die Aufgaben der rechtlichen Betreuung. Denkt man diese Sichtweise konsequent fort, müsste es für Einwohner*innen stationärer Einrichtungen überhaupt keine rechtliche Betreuung mehr geben. \r\n\r\nStattdessen bezieht sich weder eine Komplettversorgung noch eine tatsächliche Betreuung auf die rechtliche Betreuung. Insofern darf die Grenze zwischen sozialer und rechtlicher Betreuung nicht verschwimmen und die Kontrolle der sozialen Assistenz nicht allein dem Sozialbereich überlassen bleiben. Auch hier muss die rechtliche Betreuer*in ggf. eingreifen und die rechtlich betreute Person mit Unterstützung der rechtlichen Betreuer*in die entsprechenden Maßnahmen ergreifen.\r\n\r\nDarüber hinaus muss die rechtliche Betreuer*in auch dann, wenn die Einrichtung entsprechende Leistungen vornimmt, diese kontrollieren und entsprechend eingreifen. Insofern besteht auch bei einer stationären Einrichtung nicht von vornherein Gewähr dafür, dass Betreuer*innen entlastet werden. Das Wohnsetting und die Übernahme einer Komplettversorgung sagen noch nichts über den rechtlichen Betreuungsaufwand. Besonders deutlich wird dies, wenn man sich die Aufgabenkreise anschaut.\r\n\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. regt daher an, zukünftig die Differenzierung nach dem Aufenthaltsort aufzugeben und für alle Fallgruppen eine angemessene Vergütungspauschale vorzusehen. \r\n\r\n8.\tDifferenzierungskriterium nach dem Vermögensstatus\r\n\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. erachtet die Beibehaltung des Vermögensstatus als Differenzierungskriterium aus fiskalischen Gründen für nicht sachgerecht. Der Entwurf lässt hierfür jegliche Begründung vermissen. Die Beibehaltung widerspricht auch den Expert*innenmeinungen und der Evaluation. Für die gleiche Leistung soll jemand, der nur knapp oberhalb der Freigrenzen vom Sozialleistungsbezug liegt, mehr bezahlen, ohne dass es hierfür valide Daten gibt. \r\n\r\nSo wurden auch in der IGS-Studie keine Daten erhoben, die eine solche Differenzierung begründen würden. Die Annahme, eine rechtliche Betreuung von Bemittelten sei im Durchschnitt zeitaufwendiger als die rechtliche Betreuung von Mittellosen ist insbesondere vor einem immer komplexer werdenden Sozialleistungssystem und der entsprechenden Antragsverfahren nicht gerechtfertigt. Zudem ist eine solche Unterscheidung nicht mit der UN-BRK vereinbar. Danach steht die Person mit ihrem (Unterstützungs-)Bedarf im Mittelpunkt, eine Unterscheidung zwischen mittellosen und vermögenden Personen ist nicht vorgesehen.\r\n\r\nDarüber hinaus wird die Unterscheidung zwischen „vermögend“ und „mittellos“ dem Betreuungsalltag nicht gerecht. Eine rechtliche Betreuung einer „vermögenden“ rechtlich betreuten Person, die unter der Vermögensfreigrenze der Eingliederungshilfe „bleibt“, ist oft deutlich weniger zeitaufwendig als eine rechtliche Betreuung einer verschuldeten rechtlich betreuten Person, bei der regelmäßig Einkäufe rückabgewickelt werden müssen und eine Geldeinteilung erfolgen muss oder aber Privatinsolvenzen laufen oder bevorstehen. Die Schuldenregulierung kann daher deutlich aufwendiger sein als die Verwaltung eines „geringen“ Vermögens. Das betrifft auch Menschen im laufenden Sozialleistungsbezug, die über keine finanziellen Ressourcen verfügen, da Anträge etc. immer wieder neu gestellt werden müssen. Insofern ist vorhandenes Vermögen nicht automatisch zeitaufwändiger. Im Gegenteil: In der täglichen Praxis kann festgestellt werden, dass der Aufwand bei mittellosen Menschen weitaus größer ist. Denn es ist arbeitsintensiver, ohne gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse die materiellen Bedarfslagen der rechtlich betreuten Person zu erfüllen, weil dieses in der Regel mit Antragstellungen für Sozialleistungen verbunden ist.\r\n\r\n\r\n9.\tEinführung der Dynamisierung \r\n\r\nAuch der vorliegende Entwurf sieht entgegen der jahrelangen Forderung aller Akteur*innen im Betreuungswesen wieder keine Dynamisierung der Fallpauschalen vor. Alle zurückliegenden Evaluationen haben bisher dargelegt, dass die Kosten gestiegen und die Betreuer*innenvergütung nicht angemessen ist. Rechtliche Betreuer*innen und Betreuungsvereine „rutschen“ also umgehend weiter ins Minus. \r\n\r\nGemessen an den Lohnkostenentwicklungen im öffentlichen Dienst und den allgemeinen Preissteigerungen, etwa bei Sachkosten, erfolgen die Anpassungen – wie bereits in den zurückliegenden Jahren – wenn überhaupt meist – erst mit großer zeitlicher Verzögerung. Dies ist besonders für Betreuungsvereine ein hohes wirtschaftliches Risiko, da sie aufgrund der arbeits- und tarifvertraglichen Verpflichtungen und der Zahl der Angestellten von den Entwicklungen mehrfach betroffen sind. \r\n\r\nWenn die Grundlage der Fallpauschale die Refinanzierung einer Vollzeitstelle einer Vereinsbetreuer*in ist, dann ist die Dynamisierung nur eine logische Konsequenz. Ansonsten kommen Betreuungsvereine immer wieder in dieselbe Schieflage. \r\n\r\nEine Dynamisierung sollte sich daher bzgl. des Anteils der Personalkosten an den Lohnentwicklungen des öffentlichen Dienstes, bzgl. des Sach- und Overheadkostenanteils an der allgemeinen Preisentwicklung ausrichten. Mit einer gesetzlichen Grundlage, die die allgemeinen Kostensteigerungen in den Personalkosten (TVöD) und den Sachausgaben (INDEX-Steigerung) zur Grundlage hat, können die Vereine die Einnahmen verlässlich kalkulieren und ihre Mitarbeiter*innen angemessen bezahlen.\r\n\r\nZudem ist die rechtliche Betreuung eine staatliche Aufgabe. Hier kann auch kein Vergleich zur anwaltlichen Tätigkeit (die auch eine staatliche Aufgabe ist) oder den Amtsvormündern gezogen werden. Zum einen können Anwält*innen eine freie Honorarvergütung abschließen, sie nehmen ein Mandat an und schließen es ab. Die Bedingungen sind hier ganz andere als bei rechtlichen Betreuer*innen. Denn diese können keine Zusatzvereinbarungen abschließen und haben keine Monopolstellung. Zum anderen ist die überwiegende Anzahl der Vormünder Amtsvormünder. \r\n\r\nZu bedenken ist zudem, dass beim Ausfall der Berufsbetreuung die rechtlichen Betreuungen langfristig auf die Betreuungsbehörden zurückfallen. Die Mitarbeitenden der Behörden werden ebenfalls nach dem Tarif des TVöD bezahlt, der dynamisiert ist. \r\n\r\nEin Vergleich mit anderen Bereichen zeigt ebenfalls, dass eine Dynamisierung ohne weiteres möglich ist. Auch die Rente, die Gehälter für Abgeordnete und Unterhaltszahlungen sind dynamisiert. Insofern erschließt sich nicht, warum dies nicht auch bei der Betreuer*innenvergütung eingeführt wird. Hierbei ist auch zu bedenken, dass rechtliche Betreuer*innen keine Tarifpartner*innen sind und demnach ihre Gehälter nicht auf dem Wege des Arbeitskampfes durchsetzen können.\r\n\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. regt daher an, eine Dynamisierung einzuführen und die Fallpauschalen an die allgemeinen Kostensteigerungen in den Personalkosten (TVöD) und den Sachausgaben (INDEX-Steigerung) dynamisch anzupassen.\r\n\r\n\r\n10.\tZusammenfassung\r\n\r\nTrotz der geäußerten Kritikpunkte und in Abwägung der derzeit gegeben Umstände befürwortet die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. den Gesetzentwurf als sofortige Zwischenlösung. Sie fordert daher alle politischen Verantwortlichen dazu auf, den Entwurf als sofortige Zwischenlösung zu verabschieden. Denn die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. erreichen immer wieder zahlreiche Rückmeldungen von Betreuungsvereinen, die buchstäblich mit dem Rücken an der Wand stehen. Daher ist umso wichtiger für diese ein eindeutiges politisches Signal zusenden, damit sie ihre Tätigkeit nicht endgültig aufgeben. \r\n\r\nDer vorliegende Entwurf darf jedoch nicht als vorgezogene endgültige Neuregelung der Betreuer*innenvergütung verstanden werden. Stattdessen muss das Gesetz alsbald nach seiner Verabschiedung in der nächsten Legislaturperiode erneut auf den Prüfstand gestellt, evaluiert und an diese Ergebnisse angepasst werden.\r\n\r\n\r\nKontakt:\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e. V.\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nHermann-Blankenstein-Str. 30\r\n10249 Berlin\r\nBundesvereinigung@Lebenshilfe.de\r\nwww.lebenshilfe.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001748","regulatoryProjectTitle":"Inklusive Arbeit und gerechte Entlohnung für Menschen mit sog. geistiger Behinderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/e5/287175/Stellungnahme-Gutachten-SG2405300022.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.\r\nZum Aktionsplan des \r\nBundesministeriums für Arbeit und \r\nSoziales (BMAS) für Übergänge aus den \r\nWerkstätten für behinderte Menschen \r\nauf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\n \r\n13.05.2024\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe setzt sich seit über 60 Jahren als \r\nSelbsthilfevereinigung, Eltern- und Fachverband für Menschen mit geistiger \r\nBehinderung und ihre Familien ein. In fast 500 Orts- und Kreisvereinigungen, 16 \r\nLandesverbänden und rund 4.500 Diensten und Einrichtungen der Lebenshilfe sind \r\nknapp 120.000 Mitglieder aktiv. Die Ziele der Lebenshilfe sind umfassende Teilhabe \r\nund Inklusion sowie die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten \r\nNationen in Deutschland.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 2\r\nI. Vorbemerkung \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. bedankt sich für das Engagement des \r\nBundesarbeits- und Sozialministeriums zur Verbesserung der Teilhabe am \r\nArbeitsleben von Menschen mit Behinderung. Gerne nimmt die Bundesvereinigung \r\nLebenshilfe e. V. zum vorgelegten „Aktionsplan der Bundesregierung für Übergänge \r\naus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einem inklusiven Arbeitsmarkt“\r\nStellung. \r\nIn der von Deutschland im Jahr 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention \r\n(UN-BRK) ist in Art. 27 das Recht auf Arbeit geregelt. Dieses umfasst das Recht auf die \r\nMöglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, \r\ninklusiven und für Menschen mit Behinderung zugänglichen Arbeitsmarkt und \r\nArbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.\r\nDie erste Weiche für den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt stellt die berufliche \r\nAusbildung und Qualifikation. Die UN-BRK garantiert in Art. 24 ein inklusives \r\nBildungssystem auf allen Ebenen. Bei der Verwirklichung dieses Rechts müssen die \r\nVertragsstaaten sicherstellen, dass Menschen mit Behinderung diskriminierungsfrei \r\nund gleichberechtigt mit anderen Zugang zu Berufsausbildung, allgemeiner \r\nHochschulbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen ermöglicht \r\nwerden.\r\nBerufliche Bildung, Ausbildung und der allgemeine Arbeitsmarkt sind in Deutschland \r\nnicht inklusiv. Menschen mit Behinderung haben keine mit Menschen ohne \r\nBehinderung vergleichbare Möglichkeit, ihre Arbeit und ihr Arbeitsumfeld zu wählen.\r\nIn Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten rund 300.000 Menschen mit \r\nBehinderung. Im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich wünscht sich mehr als \r\njede*r zweite Teilnehmende einen Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. \r\nTatsächlich wechseln 0,6 % der am Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich \r\nTeilnehmenden (2019). Aus dem Arbeitsbereich wechseln lediglich 0,35 % der \r\nBeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (2019). [Quellenverzeichnis, Quelle 1]\r\nMehr als 45.000 Arbeitgeber*innen kommen ihrer Pflicht zur Beschäftigung \r\nschwerbehinderter Menschen nach § 154 SGB IX nicht nach und beschäftigen keinen \r\neinzigen schwerbehinderten Menschen. Es sind gut 308.000 sogenannte \r\nPflichtarbeitsplätze unbesetzt. [Quellenverzeichnis, Quelle 2]\r\nDas Werkstattentgelt im Arbeitsbereich lag in den letzten Jahren bei durchschnittlich \r\nrund 225 Euro im Monat. Es ermöglicht den Beschäftigten nicht, ihren Lebensunterhalt \r\ndurch Arbeit – unabhängig von ergänzenden Sozialhilfeleistungen – zu verdienen.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 3\r\nAuf der Grundlage der in der UN-BRK verankerten Rechte sowie den Empfehlungen \r\ndes UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung, hält die \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e. V. eine Weiterentwicklung des Werkstattsystems für \r\nerforderlich. \r\nII. Anmerkungen zum Aktionsplan und Eckpunkte für eine \r\nWerkstattreform \r\nNach der Staatenprüfung 2023 hat der UN-Fachausschuss für die Rechte von \r\nMenschen mit Behinderung in seinen Abschließenden Bemerkungen vom 03.10.2023 \r\nDeutschland aufgefordert, in enger Absprache mit und unter aktiver Beteiligung von \r\nOrganisationen von Menschen mit Behinderung einen Aktionsplan zu entwickeln, um \r\nden Übergang von Menschen mit Behinderung in Werkstätten auf den offenen \r\nArbeitsmarkt in allen Bundesländern zu fördern. Der Aktionsplan soll, so der UN\u0002Fachausschuss, die Zuweisung von Ressourcen und einem spezifischen Zeitrahmen \r\nenthalten.\r\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun Ende März 2024 einen \r\nAktionsplan für Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen \r\ninklusiven Arbeitsmarkt vorgelegt.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. begrüßt es sehr, dass mit einem Aktionsplan \r\nnicht nur die aktuell anstehenden gesetzlichen Änderungen, sondern auch die mittel\u0002bis längerfristigen Reformbedarfe in den Blick genommen werden. Die \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e. V. erachtet dafür einen Prozess zur Beteiligung von \r\nMenschen mit Behinderung und ihren Verbänden an der Erstellung des Aktionsplans \r\nfür wichtig. Hierbei sind die Vorgaben aus der Handreichung des Deutschen Instituts \r\nfür Menschenrechte „Menschenrechtliche Aktions- und Maßnahmenpläne“\r\n[Quellenverzeichnis, Quelle 3] zu berücksichtigen. \r\nAus Sicht der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fehlt es bei dem bisher vorgelegten\r\n„Aktionsplan“ insbesondere an einer konkreten Bezugnahme auf die für die \r\nAktionsfelder relevanten Artikel und Zielvorgaben der UN-BRK sowie an konkreten \r\nZielbeschreibungen und Zeitpunkten, zu denen Ziele erreicht und Maßnahmen \r\numgesetzt sein sollen.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 4\r\nZu den Aktionsfeldern aus dem Aktionsplan im Einzelnen: \r\n1. Aktionsfeld „Förderung von Übergängen auf den allgemeinen \r\nArbeitsmarkt“ \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. begrüßt ausdrücklich, dass das BMAS mit \r\neinem Zweiten Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zeitnah – und \r\ndamit noch in dieser Legislatur – wichtige Maßnahmen zur positiven Beeinflussung der \r\nÜbergänge aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt umzusetzen beabsichtigt. \r\nDie im Aktionsplan rudimentär genannten Maßnahmen sind jedoch noch nicht \r\nausreichend, um das langfristige Ziel eines für alle Menschen inklusiven allgemeinen \r\nArbeitsmarkts zu erreichen.\r\n• Rentenrechtlicher Nachteilsausgleich im Budget für Arbeit und in \r\nInklusionsbetrieben\r\nEine Maßnahme des Aktionsplans ist es, die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in \r\nder gesetzlichen Rentenversicherung nach § 162 Nr. 2 und 2a SGB VI auf Menschen mit \r\nBehinderung, die ein Budget für Arbeit erhalten, auszuweiten. Damit wird ein wichtiges \r\nHemmnis für den Übergang aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt \r\nabgebaut. Es werden dann für Leistungsberechtigte im Budget für Arbeit \r\nRentenbeiträge auf Basis von mindestens 80 % der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) gezahlt.\r\nWenn sich mit einem Wechsel aus der WfbM in ein Budget für Arbeit die Regelungen \r\nzur Rentenbeitragszahlung nicht verschlechtern, würde dies den Übergang von der \r\nWfbM in den allgemeinen Arbeitsmarkt erheblich erleichtern. Auf die diskutierte \r\nBefristung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entsprechend § 162 Nr. 2 und \r\n2a SGB VI beim Budget für Arbeit ist unbedingt zu verzichten. Es ergäbe sich sonst nach \r\nAblauf der Frist ein Anreiz, in die WfbM zurückzukehren oder erst gar nicht auf den \r\nallgemeinen Arbeitsmarkt zu wechseln.\r\nWichtig ist auch, dass nicht nur die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der \r\ngesetzlichen Rentenversicherung nach § 162 Nr. 2 und 2a SGB VI ausgeweitet wird, \r\nsondern auch die Regelung zur Beitragstragung gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB \r\nVI und zur Erstattung der Beiträge durch den Bund gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI \r\nentsprechend angepasst werden und die aktuell für Werkstattbeschäftigte geltenden\r\nRegelungen auf Leistungsberechtigte des Budgets für Arbeit übertragen werden.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 5\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. geht davon aus, dass diese Punkte im \r\nangekündigten Zweiten Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts \r\nBerücksichtigung finden werden, und sie begrüßt dieses Vorhaben.\r\nAus Sicht der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. darf die Ausweitung der \r\nMindestbeitragsbemessungsgrundlage auf das Budget für Arbeit keinesfalls – wie bei \r\nder Beschäftigung in Inklusionsunternehmen – an eine vorausgegangene WfbM\u0002Beschäftigung geknüpft sein. Die Neuregelung muss unabhängig davon gelten, ob ein \r\nWechsel aus der WfbM in das Budget für Arbeit stattgefunden hat oder nicht. Nur so \r\nkann die Neuregelung einen Anreiz für eine zumindest vorübergehende WfbM\u0002Beschäftigung vermeiden, was nicht zuletzt aufgrund der Schwierigkeiten beim \r\nÜbergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wichtig ist.\r\nEine entsprechende Regelung, die den rentenrechtlichen Nachteilsausgleich in Bezug \r\nauf die Beitragshöhe an einen Wechsel aus der WfbM knüpft, existiert für \r\nInklusionsbetriebe. Für Menschen mit Behinderung, die im Anschluss an eine \r\nBeschäftigung in einer WfbM in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt sind, werden \r\ngemäß § 162 Nr. 2a SGB VI Rentenbeiträge entsprechend der Regelung für WfbM\u0002Beschäftigte entrichtet. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert, auch diesen \r\nNachteilsausgleich unabhängig von einer vorausgegangenen Werkstattbeschäftigung \r\nzu regeln. In jedem Fall muss bei einer Ausgliederung und Trennung des \r\nBerufsbildungsbereichs von der WfbM die Regelung des § 162 Nr. 2a SGB VI angepasst \r\nwerden und auch für die neu geschaffene berufliche Bildungsmaßnahme gelten.\r\n• Stärkung der Alternativen zur WfbM\r\nDas Ziel des Aktionsplans, die bestehenden Alternativen zur WfbM zu stärken, \r\nentspricht der Zielsetzung der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Als Maßnahmen \r\nhierfür sieht der Aktionsplan eine Öffnung der Unterstützten Beschäftigung für \r\nMenschen, die im Anschluss voraussichtlich einen Anspruch auf ein Budget für Arbeit \r\nhaben, vor.\r\nAußerdem soll der Zugang zum Budget für Arbeit in begründeten Ausnahmefällen \r\nohne vorherige Inanspruchnahme der Leistungen im Eingangsverfahren und \r\nBerufsbildungsbereich möglich sein. Eine Ausweitung dieser Ausnahmen über die in \r\n§ 58 Abs. 1 S. 2 SGB IX bereits geregelten Ausnahmefälle hinaus ist sinnvoll. \r\nInsbesondere sollten Leistungen des Budgets für Arbeit für Personen zugänglich sein, \r\ndie zuvor anstelle von Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich \r\ndas Budget für Ausbildung in Anspruch genommen haben.\r\nÜber die Maßnahmen des Aktionsplans hinaus ist zudem eine Einbeziehung der \r\nLeistungsberechtigten des Budgets für Arbeit in die Arbeitslosenversicherung geboten. \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 6\r\nDie Ausweitung der Arbeitslosenversicherung darf jedoch nicht zum Verlust des \r\nAnspruchs auf einen WfbM-Arbeitsplatz führen, dieses Recht muss beibehalten \r\nbleiben. Nur so können Menschen mit Behinderung ihren Arbeitsort frei wählen. Sie \r\nhaben die Sicherheit, sich jederzeit für den geschützten Arbeitsort WfbM zu \r\nentscheiden, sind aber gleichzeitig bei einem Verlust des Arbeitsplatzes auf dem \r\nallgemeinen Arbeitsmarkt nicht gezwungen, in die WfbM zu wechseln.\r\nDer Aktionsplan sieht überdies vor, dass die Leistungen des Budgets für Arbeit auch \r\ndurch die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber*innen (EAA) gestärkt werden \r\nsollen. Hierfür ist es erforderlich, dass beispielsweise in § 185a SGB IX die Weitergabe \r\nvon Informationen über Arbeitgeber*innen, die trotz Beschäftigungspflicht keinen \r\neinzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen (sog. Nullbeschäftiger), von den \r\nIntegrationsämtern an die EAA klarstellend geregelt wird. Dass der Aktionsplan als \r\nMaßnahme insoweit lediglich die Prüfung einer solchen Regelung vorsieht, geht nicht \r\nweit genug. Vor dem Hintergrund, dass die Integrationsämter in einigen \r\nBundesländern Zweifel an der Zulässigkeit der Weitergabe der Daten haben, hält die \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e. V. eine entsprechende Klarstellung für \r\nunverzichtbar. Darüber hinaus sollten auch die Aufgaben der EAA mit Blick auf die sog. \r\nNullbeschäftiger geschärft werden. Insgesamt ist eine Konkretisierung der Aufgaben \r\nder EAA in Bezug auf die Beratung zum Budget für Arbeit wünschenswert, gerade auch \r\nden Personenkreis der WfbM-Beschäftigten betreffend.\r\nDie geplante Ausschöpfung von Potentialen in der Zusammenarbeit zwischen \r\nLeistungsträgern und WfbM wird, auch wenn sie im Aktionsplan bislang recht \r\nunkonkret dargestellt ist, grundsätzlich begrüßt. Die WfbM sollten als \r\nKompetenzzentren zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterentwickelt werden. Sie stellen \r\nArbeitsplätze bereit und bieten Unterstützung bei der Arbeit (Arbeitsassistenz), bei der\r\nberuflichen Rehabilitation, Bildung und sozialer Teilhabe in einer personenzentrierten, \r\nflexiblen und inklusiven Struktur, unabhängig vom räumlichen Ort.\r\nDie vormals diskutierte Befristung von ausgelagerten Arbeitsplätzen findet sich im \r\nAktionsplan nicht mehr. Dies begrüßt die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. \r\nStattdessen sollten im Teilhabe- und/oder Gesamtplanverfahren die individuellen Ziele \r\nder Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz definiert werden. In \r\nregelmäßigen Abständen muss dann mit allen Beteiligten geprüft werden, ob diese \r\nZiele durch den ausgelagerten Arbeitsplatz oder durch eine Beschäftigung im Budget \r\nfür Arbeit erreicht werden können und wie die Faktoren, die den Wechsel verhindern, \r\nmöglicherweise überwunden werden können.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 7\r\nNeben den bereits genannten Punkten sind aus Sicht der Bundesvereinigung \r\nLebenshilfe e. V. folgende weitere Eckpunkte zur Förderung eines inklusiven \r\nallgemeinen Arbeitsmarkts wichtig (vergleiche hierzu auch im Quellenverzeichnis \r\nQuelle 5): \r\n \r\n• Personenzentrierung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\r\nMenschen mit Behinderung sollten ihre notwendige Unterstützung bei der Teilhabe \r\nam Arbeitsleben individuell und bedarfsorientiert beanspruchen können. Sie sollen frei \r\ndarin sein, ihre Teilhabeleistungen auch in inklusiven Settings und unabhängig von \r\ndem Beschäftigungsort Werkstatt zu erhalten. Der individuelle Rechtsanspruch auf \r\nTeilhabe am Arbeitsleben muss dabei erhalten bleiben. Hierfür sollte \r\nAnknüpfungspunkt für Nachteilsausgleiche, z. B. in der Rente, nicht mehr der \r\nArbeitsort Werkstatt, sondern die im Bedarfsfeststellungsverfahren ermittelten \r\nBedarfe bei der Teilhabe am Arbeitsleben ausschlaggebend sein, die auf einer \r\nbehinderungsbedingt herabgesetzten Fähigkeit beruht, Erwerbseinkommen zu \r\nerzielen.\r\n• Mehr inklusive Arbeitsplätze und gleiche Arbeitnehmer*innenrechte\r\nDie Zahl an inklusiven und barrierefreien Arbeitsplätzen in allen Unternehmen sollte\r\nverpflichtend sein und ausgebaut werden. Dafür müssen die Rahmenbedingungen auf \r\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt (Teilzeit, Jobsharing, dauerhafte Arbeitsassistenz, \r\nBarrierefreiheit, Zuverdienst etc.) inklusiv gestaltet werden, damit Menschen mit \r\nBehinderung Zugang zur Beschäftigung mit allen für sie geeigneten \r\nFördermaßnahmen haben. \r\nZur Erhöhung der Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderung im \r\nöffentlichen und privaten Sektor bedarf es Maßnahmen, die wirksamer sind als die \r\nderzeitige Ausgleichsabgabe (vgl. Abschließende Bemerkungen des UN\u0002Fachausschusses vom 06.10.2023, Ziffer 62.). Denkbar wäre beispielsweise die \r\nWiedereinführung der Bußgeldvorschrift zur Ausgleichsabgabe und eine effektive \r\nVerfolgung der Verletzung der Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit \r\nBehinderung bei öffentlichen und privaten Arbeitgeber*innen. Die \r\nOrdnungswidrigkeiten wurden vor Aufhebung der Bußgeldvorschrift nur in einer \r\nverschwindend geringen Anzahl verfolgt und in nahezu keinem Fall ein Bußgeld \r\nverhängt. In der Zeit von Anfang 2018 bis Ende März 2022 wurden im \r\nMonatsdurchschnitt nur gegen 0,035 % der sog. Nullbeschäftiger Bußgeldverfahren \r\neingeleitet, wobei nur rund ein Duzend mit einer Geldbuße endete [Quellenverzeichnis, \r\nQuelle 4]. Außerdem sollte die öffentliche Hand stärker verpflichtet werden, \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 8\r\nschwerbehinderte Arbeitnehmer*innen, insbesondere Menschen, die aktuell in einer \r\nWfbM beschäftigt sind, einzustellen.\r\n• WfbM als Kompetenzzentrum\r\nWerkstätten nach §§ 56 und 219 SGB IX erfüllen wichtige Funktionen, wie das \r\nBereitstellen von Arbeitsplätzen, die Unterstützung bei der Arbeit, berufliche \r\nRehabilitation, Bildung und soziale Teilhabe. Alle fünf Funktionen müssen in einer \r\npersonenzentrierten, flexiblen und inklusiven Struktur erhalten bleiben und u.a. durch \r\nWfbM als Kompetenzzentren bereitgestellt werden. In dem Transformationsprozess, \r\nhin zu einem inklusiven Arbeitsmarkt, können sich WfbM mit ihrer Kompetenz und \r\nErfahrung für inklusive Unternehmen/Beschäftigungsorte einbringen.\r\n• Förderung der Mobilität\r\nZur Stärkung der Alternativen zur WfbM sind ferner Regelungen zur Förderung der \r\nMobilität erforderlich. Die fehlende oder beeinträchtigte eigene Mobilität erschwert die \r\nAufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere im \r\nländlichen Raum. Neben dem Ausbau eines barrierefreien ÖPNV sollten weitere \r\nMaßnahmen zur Förderung der Mobilität umgesetzt werden, wie z.B. die \r\nSubventionierung von Fahrmöglichkeiten (Fahrdienste, Mitfahrgelegenheiten, \r\nRufbusse etc.). Des Weiteren sollte eine Ausweitung des Anspruchs auf assistierte \r\nMobilität als Annexleistung von inklusiven Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben \r\nerfolgen.\r\n2. Aktionsfeld „Verbesserung der Qualität der beruflichen Bildung“\r\nDas zweite Aktionsfeld lässt konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der \r\nberuflichen Bildung vermissen. Es werden lediglich stichpunktartig Ideen aufgeführt, \r\nüber die in Zukunft ohne konkrete Zeitschiene näher nachgedacht werden soll.\r\nAls Maßnahme wird lediglich die Initiierung eines Beteiligungsprozesses mit dem Ziel, \r\neine hohe Qualität der Bildungsleistung herzustellen, dargestellt. Durch das Fehlen von \r\nkonkreten, mit einem Zeitplan zur Umsetzung versehen Maßnahmen wird auch dieses \r\nAktionsfeld einem „Aktionsplan“ nicht gerecht. Nichtsdestotrotz begrüßt die \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e. V. den Ansatz, Maßnahmen zur Erreichung von mehr\r\nund inklusiver Beruflicher Bildung mit Menschen mit Behinderung und ihren \r\nVerbänden gemeinsam zu entwickeln. \r\nDas BMAS hatte im Oktober 2023 vorgeschlagen, den Eingangsbereich und den \r\nBerufsbildungsbereich von der WfbM zu lösen. Die Leistung sollte durch die \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 9\r\nBundesagentur für Arbeit neu entwickelt und im Wege der Ausschreibung an \r\nunterschiedliche Anbieter*innen vergeben werden.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. hat erleichtert zur Kenntnis genommen, dass \r\ndas BMAS von der geplanten Ausschreibung der beruflichen Bildung Abstand \r\ngenommen hat. Aus dem Aktionsplan ergibt sich nunmehr lediglich der Ansatz, dass \r\nUmfang und mögliche Wege zur Herauslösung der beruflichen Bildung aus dem \r\nWerkstattsystem im Vorfeld eines Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung der \r\nQualität der Bildungsleistung in einem Beteiligungsverfahren erörtert werden sollen. \r\nAn dieser Stelle sei noch einmal betont, dass aus Sicht der Bundesvereinigung \r\nLebenshilfe e. V. eine Ausschreibung der Leistungen zur beruflichen Bildung im Wege \r\neines Vergabeverfahrens nach § 45 SGB III vermieden werden muss. Sie würde in der \r\nberuflichen Bildung statt mehr Qualität die Gefahr mitbringen, diese noch stärker \r\nabzusenken. Denn der Preiswettbewerb im Vergabeverfahren schadet der Qualität des \r\nAngebots. Außerdem gefährdet die Ausschreibung die Kontinuität der Arbeit im \r\nBereich der beruflichen Bildung. Die Erfahrungen bei anderen ausgeschriebenen \r\nBildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen zeigen, dass die Leistungen unzureichend \r\nfinanziert sind und letztlich Angebote reduziert werden müssen. Auch kann \r\nqualifiziertes Fachpersonal langfristig schlechter gehalten und weniger effektiv \r\naufgebaut werden. Insofern erachtet es die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. für \r\nwichtig, dass der individuelle Rechtsanspruch auf berufliche Bildung als berufliche \r\nRehabilitation nach dem SGB IX erhalten bleibt.\r\nVorschläge der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. zur Verbesserung der Qualität in \r\nder beruflichen Bildung: \r\n \r\n• Berufsorientierung, berufliche (arbeitsplatzbezogene) Bildung und Ausbildung \r\nsowie berufliche Fort- und Weiterbildung sind wichtige Voraussetzungen für eine \r\nspätere selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben und Erwerbstätigkeit von \r\nMenschen mit Behinderung. In einem inklusiven Arbeitsmarkt solle jeder Mensch\r\nmit Behinderung, unabhängig vom individuellen Unterstützungsbedarf, die \r\nMöglichkeit haben, eine selbst gewählte anerkannte berufliche Ausbildung auf \r\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt zu absolvieren und hierfür die erforderlichen \r\nAssistenzen und angemessenen Vorkehrungen erhalten. Das Streben nach \r\ninklusiver beruflicher Bildung und Ausbildung darf jedoch keinesfalls zu Lasten \r\nder Qualität der individuellen Förderung und Unterstützung gehen oder eine \r\nReduzierung des Angebots mit sich bringen. Im Gegenteil ist es zwingend \r\nerforderlich, gerade beim Aufbau inklusiver und individueller Bildung die Qualität \r\nder Leistungen auszubauen und hierfür die entsprechenden finanziellen \r\nRessourcen bereitzustellen. \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 10\r\n• Menschen mit Behinderung sollen die berufliche Bildung und/oder Ausbildung in \r\neinem selbstgewählten Berufsbild frei wählen können. Dafür ist es erforderlich, \r\ndass in sämtlichen Berufsfeldern die Berufliche Bildung und Ausbildung inklusiv \r\nweiterentwickelt wird. Die Rahmenbedingungen sind so zu gestalten, dass sich \r\nAngebote der beruflichen Bildung anhand der Bedarfe für diesen Personenkreis \r\nentwickeln.\r\n• Berufsschulen sollen sich öffnen und inklusiven und zieldifferenten Unterricht \r\nanbieten. Menschen mit Behinderung und Assistenzbedarf sollen das gleiche \r\nRecht haben, Berufsschulen zu besuchen wie junge Menschen ohne\r\nBeeinträchtigung, bei Bedarf mit Assistenz. Hierfür sind einfachere Zugänge zur \r\nberuflichen Bildung zu entwickeln, die den Hürden unseres bislang nicht \r\ninklusiven Schulsystems Rechnung tragen. Um den Einstieg in die berufliche \r\nBildung für junge Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit zu \r\nvereinfachen, sollte z.B. auch der Beginn zeitlich flexibel möglich sein. Auch sollte \r\ndie Ausbildungsstruktur und -form flexibler ausgestaltet werden, z.B. durch eine \r\nModularisierung der beruflichen Bildung und die Ermöglichung von beruflicher \r\nBildung in Teilzeit. So kann auch weniger leistungsfähigen Menschen der Zugang \r\nzu beruflicher Bildung erleichtert werden. Schließlich sind die Lehr- und \r\nLernmaterialien inklusiv weiterzuentwickeln und ein barrierefreier Zugang zu den \r\nBildungsstätten sicherzustellen. Ausfallzeiten, die behinderungsbedingt oder \r\naufgrund von Krankheiten auftreten, dürfen sich nicht zum Nachteil des \r\nMenschen mit Behinderung auf die berufliche Bildung auswirken. Möglich wäre \r\ndies z. B. durch eine unbürokratische Verlängerung der Bildungszeit oder das \r\nflexible Nachholen von Prüfungen. Es muss die Möglichkeit bestehen, Krankheits\u0002oder behinderungsbedingt verpasste Bildungsinhalte individuell und zeitnah \r\nnachholen zu können. Behinderungsbedingte Fehlzeiten der \r\nLeistungsberechtigten dürfen nicht zum Verlust des Anspruchs auf berufliche \r\nBildung führen.\r\n• Der Zeitraum der beruflichen Bildung sollte regelhaft von zwei auf drei Jahre \r\nverlängert werden. Im Berufsbildungsbereich erworbene (Teil)-Qualifikationen \r\nmüssen von zuständigen Kammern anerkannt und im Berufsbildungsgesetz \r\nverankert werden.\r\n• Die Leistungsträger der beruflichen Bildung müssen sicherstellen, dass\r\nauskömmliche Vergütungen, entsprechend den tariflichen Vereinbarungen \r\nbezahlt werden und relevante fachliche Standards sowie Weiterbildung und \r\nQualifikation des Personals der Anbieter*innen beruflicher Bildung bei der \r\nFinanzierung berücksichtigt werden. Hierbei ist auch ein flexibler Umgang seitens \r\ndes Leistungsträgers mit Mindestplatzzahlen erforderlich, damit auch \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 11\r\nbehinderungsbedingt kleine Angebote, individuell und bedarfsgerecht, bis hin zu \r\neiner 1:1 Assistenz möglich sind. \r\n• Auch im Budget für Ausbildung sind weitere Verbesserungen notwendig. \r\nInsbesondere muss der Zugang leichter werden, beispielsweise durch die \r\nAusweitung auf die berufliche Bildung (auch ohne die Berufsbildungsreife \r\nzertifizierenden Abschluss).\r\n• Bei neuen Maßnahmen zur beruflichen Bildung außerhalb der WfbM ist § 162 \r\nNr. 2a SGB VI anzupassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieser rentenrechtliche \r\nNachteilsausgleich in Inklusionsbetreiben weiterhin an die vorangegangene \r\nBeschäftigung in einer WfbM geknüpft bleibt. Es muss sichergestellt werden, dass \r\nder rentenrechtlichen Nachteilsausgleich in Form von Beiträgen in Höhe von \r\nmindestens 80 % der Bezugsgröße bei einem Wechsel aus neuen beruflichen \r\nBildungsmaßnahmen in einen Inklusionsbetrieb nicht verloren geht.\r\n3. Aktionsfeld „Entlohnung in den WfbM“\r\nIm dritten Aktionsfeld wird das Ziel formuliert, die Einkommenssituation der \r\nWerkstattbeschäftigten zu verbessern und das System transparenter zu gestalten. \r\nGleichzeitig soll ein Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt attraktiv bleiben.\r\nAuch dieses Ziel ist sehr vage und unkonkret. Eine Verbesserung der \r\nEinkommenssituation ist richtig und wichtig. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. \r\nbedauert sehr, dass der Aktionsplan weder ein Mindestmaß einer Verbesserung noch \r\neinen konkreten Zeitplan hierfür vorsieht und damit der Forderung von \r\nSelbstvertreter*innen nach Unabhängigkeit von Grundsicherung nicht nachkommt.\r\nBegrüßt wird, dass für ein künftiges Entgeltmodell weder der gesetzliche Mindestlohn \r\nnoch das von Werkstatträte Deutschland vorgeschlagene Basisgeld ausgeschlossen \r\nwerden. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. nimmt ebenfalls positiv zur Kenntnis, \r\ndass der ursprüngliche Vorschlag des BMAS zur geringfügigen Verbesserung der \r\nEntlohnung unter Beibehaltung des derzeitigen Systems – Grundbetrag, \r\nSteigerungsbetrag, Arbeitsförderungsgeld (AFöG) – durch im Wesentlichen eine \r\nAusweitung der Anrechnungsfreiheit des Werkstattlohns auf die Grundsicherung im \r\nAktionsplan keinen Niederschlag gefunden hat. Menschen mit Behinderung, die in \r\nWfbM arbeiten, müssen ein Entgelt erhalten, das sie mindestens unabhängig von den \r\nGrundsicherungsleistungen macht. Insofern geht die ursprüngliche Idee von mehr \r\nAnrechnungsfreiheit in die falsche Richtung, wird doch vorausgesetzt, dass ein \r\nGrundsicherungsbezug bestehen bleibt.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 12\r\nEine Möglichkeit, um das Entgeltsystem in Werkstätten zu gestalten, ist eine pauschale \r\nVergütung auf Basis eines subventionierten Mindestlohns und beispielsweise der \r\ndurchschnittlichen Nettoarbeitsstunden der WfbM-Beschäftigten (29 Stunden). Der \r\nAnstieg des Entgelts muss gesetzlich geregelt werden und könnte beispielsweise \r\ngleichlaufend mit dem Anstieg von Mindestlohn oder Grundsicherung erfolgen.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert, dass die Arbeit von Menschen mit \r\nBehinderung trotz voller Erwerbsminderung zur Unabhängigkeit von Leistungen der \r\nGrundsicherung führt. Dies solle sowohl in inklusiven Arbeitssettings \r\n(Inklusionsbetrieben, Budget für Arbeit) als auch in WfbM unabhängig von der \r\n„Produktivität“ jedes Einzelnen der Fall sein.\r\nAußerdem muss ein inklusiver Arbeitsmarkt eine angemessene finanzielle \r\nAlterssicherung garantieren. Die bestehende rentenrechtliche Regelung, wonach bei \r\nMenschen mit Behinderung das Arbeitsentgelt mindestens 80 % der Bezugsgröße \r\nbeitragspflichtige Einnahmen sind (vgl. § 162 Nr. 2 und 2 a SGB VI i. V. m. § 179 SGB VI),\r\nist ein substanzieller Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung und muss \r\nunabhängig vom Arbeitsplatz zu garantiert werden.\r\n4. Aktionsfeld „Weiterentwicklung der Teilhabemöglichkeiten für \r\nMenschen in der Tagesförderung“\r\nAuch im Aktionsfeld zur Teilhabe von Menschen mit komplexen Behinderungen fehlt \r\nes an Maßnahmen, die die Umsetzung der UN-BRK voranbringen. Im Vierten \r\nTeilhabebericht der Bundesregierung sollen Informationen zum Personenkreis \r\naufbereitet werden, um auf dieser Basis Handlungsansätze zu entwickeln. Es fehlt an \r\ndieser Stelle unter anderem an einem konkreten Zeitplan für die Entwicklung von \r\nHandlungsmöglichkeiten und an dem Ziel einer Arbeitsmarktintegration von \r\nMenschen, die aktuell Tagesförderstätten besuchen.\r\n• Abschaffung des Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeit\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert nach wie vor, das „Mindestmaß \r\nwirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ als Zugangsvoraussetzung für die WfbM \r\n(§ 219 Abs. 2 SGB IX) abzuschaffen. Das Wunsch- und Wahlrecht muss für alle \r\nMenschen mit Behinderung, unabhängig von der Höhe des Assistenzbedarfs, \r\ngewährleistet sein. Auch Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf müssen neben \r\nLeistungen zur Habilitation und Rehabilitation nach Art. 26 UN-BRK auch Zugang zur \r\nTeilhabe an beruflicher Bildung und Arbeit nach Art. 27 UN-BRK haben.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 13\r\nSollte die Abschaffung des Kriteriums „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer\r\nArbeitsleistung“ politisch nicht umgesetzt werden können, ist aus Sicht der \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e. V. das Mindestmaß jedenfalls im Sinne der \r\nhöchstrichterlichen BSG-Rechtsprechung auszulegen. Danach ist das Mindestmaß an \r\nwirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung bereits dann erfüllt, wenn die Beschäftigten \r\n„irgendwie“ am Arbeitsauftrag der Werkstätten mitwirken können, was bereits dann \r\nder Fall ist, wenn sie an der Herstellung und Erbringung der von den Werkstätten \r\nvertriebenen Dienstleistungen und Waren durch nützliche Arbeit beteiligt werden \r\nkönnen, ohne sich oder andere zu gefährden (BSG, Urteil vom 07.12.1983 – Az: 7 \r\nRar73/82). Dies dürfte mit personenzentrierter Unterstützung für die allermeisten\r\nMenschen mit Behinderung möglich sein. Daher ist in der Praxis die größte Hürde, die \r\nunsachgemäße Auslegung der Voraussetzung „Mindestmaß wirtschaftlich \r\nverwertbarer Arbeitsleistung“ und die immer noch mangelnden Angebote an \r\npersonenzentrierten Leistungen.\r\nIII. Fazit \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. hofft sehr, dass nun zeitnah noch vor der \r\nSommerpause das Zweite Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts \r\nvorgelegt und damit insbesondere der rentenrechtliche Nachteilsausgleich im Budget \r\nfür Arbeit und vollumfänglich in Inklusionsbetrieben unbefristet eingeführt wird. Dies \r\nist eine wichtige Maßnahme, die positive Effekte auf die Übergänge aus der WfbM auf \r\nden allgemeinen Arbeitsmarkt mit sich bringen wird.\r\nÜberdies regt die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. an, dass in Weiterentwicklung \r\ndes vorgelegten „Aktionsplans“ des BMAS alsbald unter aktiver Beteiligung der \r\nMenschen mit Behinderung und ihrer Verbände in einem transparenten \r\nPartizipationsprozess ein mit konkreten Zielen, Maßnahmen, Zeitplänen und \r\nRessourcen hinterlegter Aktionsplan zur Weiterentwicklung der Leistungen zur \r\nTeilhabe am Arbeitsleben erarbeitet wird, der einen umfassenden \r\nTransformationsprozess in die Wege leitet. \r\n \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 14\r\nQuellenverzeichnis \r\nQuelle Nr. 1:\r\nBundesministerium für Arbeit und Soziales, Forschungsbericht 626, Studie zu einem \r\ntransparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit \r\nBehinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf \r\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt, Abschlussbericht, September 2023.\r\nQuelle Nr. 2: \r\nBundesagentur für Arbeit – Statistik, Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung \r\n(Anzeigeverfahren SGB IX), Deutschland, Jahreszahlen 2021, abrufbar unter \r\nwww.statistik.arbeitsagentur.de, [abgerufen am: 16.04.2024].\r\nQuelle Nr. 3: \r\nDeutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring-Stelle UN\u0002Behindertenrechtskonvention, Menschenrechtliche Aktions- und Maßnahmenpläne –\r\nHandreichung für Anwender_innen aus Verwaltung und Zivilgesellschaft, Dezember \r\n2019.\r\nQuelle Nr. 4: \r\nWissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Einzelfragen zu \r\nOrdnungswidrigkeitenverfahren nach § 238 SGB IX, WD 6 - 3000 - 030/22, S. 9, \r\nabrufbar unter www.bundestag.de [abgerufen am: 16.04.2024].\r\nQuelle Nr. 5: \r\nAuf dem Weg zu inklusiver Arbeit und gerechter Entlohnung für Menschen mit \r\ngeistiger Behinderung, Positionspapier der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., \r\nabrufbar unter www.lebenshilfe.de [abgerufen am: 08.05.2024]"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001750","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/ef/287177/Stellungnahme-Gutachten-SG2405300023.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Fachverbände für Menschen mit \r\nBehinderung zum Referentenentwurf des \r\nBundesministeriums für Gesundheit \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der \r\nGesundheitsversorgung in der Kommune \r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) \r\nStand: 08.04.2024 \r\nBerlin, 30.04.2024\r\nI. Vorbemerkung \r\nDie fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung \r\nrepräsentieren ca. 90 % der Dienste und Einrichtungen für \r\nMenschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher \r\nBehinderung in Deutschland. Ethisches Fundament der \r\nZusammenarbeit der Fachverbände für Menschen mit Behinderung \r\nist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum \r\nRecht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und \r\ngleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am \r\nLeben in der Gesellschaft. Ihre zentrale Aufgabe sehen die \r\nFachverbände für Menschen mit Behinderung in der Wahrung der \r\nRechte und Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer, \r\nkörperlicher oder mehrfacher Behinderung in einer sich immerfort \r\nverändernden Gesellschaft.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung bedanken sich für die \r\nMöglichkeit, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der \r\nGesundheitsversorgung in der Kommune (RefE) Stellung zu nehmen. \r\nSie begrüßen ausdrücklich die geplante Beschleunigung von \r\nBewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich. Die Regelung kann wesentlich dazu \r\nbeitragen, eine zeitnahe Versorgung von Kindern und jungen Erwachsenen mit \r\nden benötigten Hilfsmitteln sicherzustellen. So werden Begleit- und \r\nFolgeerkrankungen vermieden, die Entwicklungs- und Teilhabemöglichkeiten \r\nverbessert und der bürokratische Aufwand der Krankenkassen reduziert. \r\nDaneben sind im RefE weitere positive Regelungsansätze vorhanden, die jedoch \r\nteilweise noch zu ergänzen sind. Dies betrifft die Stärkung der \r\nPatientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die Klarstellung \r\nzur Verwendung der Mittel des Strukturfonds, die Verpflichtung der \r\nKrankenkassen zur Veröffentlichung von Leistungs- und Qualitätsdaten, die \r\ngeplanten Vorhaltepauschalen für hausärztliche Leistungen, das \r\nMitbestimmungsecht der obersten Landesbehörden in Zulassungsverfahren und \r\ndie Möglichkeit, der digitalen Inanspruchnahme der Pflegeberatung. \r\nKritisch sehen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung die jährliche \r\nAbrechnungsmöglichkeit einer Versorgungspauschale für die Behandlung von \r\nchronisch kranken Menschen ab dem ersten Patientenkontakt. Die jährliche \r\nAbrechnungsmöglichkeit kann gegenüber der bisherigen quartalsweisen \r\nAbrechnung der Versichertenpauschale zu einer Verschlechterung der \r\nVersorgung dieses Personenkreises führen und unterjährige Arztwechsel \r\nerschweren. \r\nII. Im Einzelnen: \r\n \r\n1. Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich (§ \r\n33 Abs. 5 c SGB V-neu) \r\nGemäß § 33 Abs. 5b SGB V müssen Anträge auf die Bewilligung von Hilfsmitteln \r\ngrundsätzlich durch die Krankenkassen genehmigt werden. Dafür prüfen sie die \r\nAnträge mit eigenem weisungsgebundenen Personal. Zusätzlich können sie in \r\ngeeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob das \r\nHilfsmittel erforderlich ist. Der RefE sieht mit § 33 Abs. 5c SGB V-neu eine \r\nVereinfachung dieses Verfahrens vor: Die Erforderlichkeit des beantragten \r\nHilfsmittels wird sowohl für die Prüfung der Krankenkassen (RefE, S. 31f.) als auch \r\nfür die Prüfung des Medizinischen Dienstes vermutet, wenn es von einem \r\nSozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder von einem Medizinischen \r\nBehandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren \r\nMehrfachbehinderungen (MZEB) empfohlen wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn \r\ndie Erforderlichkeit des Hilfsmittels offenkundig nicht vorliegt, z. B. bei \r\noffensichtlich nicht gerechtfertigten, unwirtschaftlichen Mehrfachversorgungen \r\n(RefE, S. 40).\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Vereinfachung \r\nvon Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich ausdrücklich. Denn die zum \r\ngegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Rechtslage führt dazu, dass sowohl Kinder \r\nund Jugendliche als auch Erwachsene mit einer Behinderung ihre benötigten \r\nHilfsmittel in vielen Fällen hart und vor allem langwierig erkämpfen müssen. Oft \r\nwerden Hilfsmittel ärztlich verordnet, aber von den Krankenkassen nicht \r\ngenehmigt. Teilweise wird die Genehmigung unter Hinweis auf die fehlende \r\nListung des Hilfsmittels im Hilfsmittelverzeichnis verweigert, obwohl bereits seit \r\nlangem höchstrichterlich klargestellt ist, dass der Anspruch auf Hilfsmittel gem. \r\n§ 33 SGB V nicht auf die im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Produkte beschränkt \r\nist. Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen bleibt in diesen Fällen nur \r\ndie Möglichkeit, gegen die Entscheidung den Rechtsweg zu beschreiten. Dies \r\nstellt für die ohnehin erheblich geforderten Familien eine zusätzliche Belastung \r\ndar, die sie allzu oft scheuen. In der Folge erhalten Betroffene nicht die benötigte \r\nVersorgung. Dies kann zu Begleit- und Folgeerkrankungen sowie zu einer \r\nMinderung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und ihrer Teilhabe führen. \r\nDie geplante Änderung ist auch aus medizinischer Sicht sachgerecht, denn das in \r\nden SPZ und MZEB arbeitende, medizinische Fachpersonal verfügt aufgrund der \r\nSpezialisierung der Zentren über zusätzliche Expertise in der Behandlung von \r\nMenschen mit Behinderung. Diese Expertise dürfte bei Prüfenden des \r\nMedizinischen Dienstes oder der Krankenkassen in der Regel nicht vorliegen. \r\nZudem ist das medizinische Personal in den SPZ aufgrund der vorangegangenen \r\nBehandlung wesentlich vertrauter mit den entsprechenden Bedarfen der \r\nBetroffenen. \r\nAllerdings ist derzeit immer noch keine flächendeckende Versorgung mit MZEB \r\nvorhanden. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die Beschleunigung \r\nvon Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich ausdrücklich. Damit die \r\nNeuregelung nicht ins Leere läuft, müssen aber flankierend Maßnahmen \r\nergriffen werden, um den weiteren Aufbau von MZEB voranzutreiben. Es kann \r\nzudem in Erwägung gezogen werden, auch die Empfehlung eines Facharztes oder \r\neiner Fachärztin für die Vermutung der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels \r\nausreichen zu lassen, sofern diese*r die betroffene Person bereits langjährig \r\nbehandelt. \r\n2. Versorgungspauschalen für chronisch kranke Patient*innen (§ 87 \r\nAbs. 2b, S. 5 und 6 SGB V-neu) \r\nGemäß § 87 Abs. 2b, S. 5 und 6 SGB V-neu wird der Bewertungsausschuss \r\nbeauftragt – abweichend von der bisherigen quartalsabhängigen \r\nVersichertenpauschale – eine jahresbezogene Versorgungspauschale für die \r\nkontinuierliche Versorgung chronisch kranker Patient*innen zu beschließen. \r\nÄrzt*innen könnten dann die Pauschale für das gesamte Kalenderjahr bereits \r\nnach dem ersten Patientenkontakt abrufen. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen diese Regelung kritisch. \r\nZum einen erschwert die jährliche statt der quartalsweisen Abrechnung die \r\nMöglichkeit der Patient*innen, ihre Hausarztpraxis unterjährig zu wechseln. Denn \r\ndie Versorgungspauschale darf je Patient*in nur von einer Hausarztpraxis \r\nabgerechnet werden. Kontaktieren chronisch kranke Versicherte also künftig \r\nmehr als eine Hausarztpraxis im Jahr, blieben die folgenden Praxen trotz erfolgter \r\nBehandlungsleistung ohne entsprechende Vergütung.\r\nZum anderen besteht durch die Schaffung falscher finanzieller Anreize die Gefahr \r\nder Unterversorgung von chronisch kranken Patient*innen. Denn bei der \r\njährlichen Abrechnungsmöglichkeit ab dem ersten Patientenkontakt erhielten \r\nÄrzt*innen für Patient*innen, die sich nur einmal pro Jahr vorstellen, nahezu das \r\nDreifache der bisherigen Vergütung, während sie für die Behandlung von \r\nPatient*innen, die auch künftig einen Arzttermin in jedem Quartal benötigen, \r\nentsprechend weniger bekämen. Es ist zu befürchten, dass in der Folge \r\ngegebenenfalls auch notwendige Patientenkontakte unterbleiben.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, es bei der \r\nderzeit vierteljährlich abrechenbaren Pauschale zu belassen. Sollte an der im \r\nRefE vorgesehenen Regelung festgehalten werden, so ist zumindest in der \r\nGesetzesbegründung vorzusehen, dass nicht nur in Fällen des Umzuges oder der \r\nPraxisschließung eine Ausnahme von der jährlichen Abrechnung der Pauschale \r\ngelten muss, sondern auch für Fälle des unterjährigen Arztwechsels. \r\n \r\n3. Vorhaltepauschalen (§ 87 Abs. 2n SGB V-neu) \r\nGemäß § 87 Abs. 2n SGB V-neu soll der Bewertungsausschuss sog. \r\nVorhaltepauschalen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab beschließen. Mit \r\ndiesen Pauschalen soll die Vorhaltung von Strukturen vergütet werden, die für \r\ndie hausärztliche Versorgung notwendig sind. Ärzt*innen werden die Pauschale \r\nkünftig abrechnen können, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, die für eine \r\nbedarfsgerechte hausärztliche Versorgung erforderlich sind. Für die Abrechnung \r\nder Pauschale müssen nicht alle Kriterien zwingend erfüllt sein. Vielmehr kann \r\nder Bewertungsausschuss die Höhe der Vorhaltepauschale gestaffelt in \r\nAbhängigkeit zur Anzahl der von den Praxen erfüllten Kriterien beschließen. \r\nPraxen, die bspw. nur ein oder zwei Kriterien erfüllen, könnten die Pauschale \r\nsomit ebenfalls abrechnen, wenn auch in verringerter Höhe. Als mögliche \r\nKriterien werden in § 87 Abs. 2n SGB V-neu unter anderem bedarfsgerechte \r\nÖffnungszeiten oder die bedarfsgerechte Versorgung mit Haus- und \r\nPflegeheimbesuchen genannt.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen hinsichtlich der \r\ngenannten Kriterien Ergänzungsbedarf. Sie sollten zwingend auch die \r\nBarrierefreiheit von Arztpraxen umfassen. Denn um eine bedarfsgerechte \r\nhausärztliche Versorgung sicherzustellen ist es notwendig, dass Arztpraxen \r\nbarrierefrei sind. Derzeit sind nur etwa 21 % der Haus- und Facharztpraxen \r\nbarrierefrei. Somit besteht hier dringender Handlungsbedarf, den zuletzt auch \r\nder UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung in seinen \r\nabschließenden Bemerkungen aus dem Jahr 2023 zur Umsetzung der UN\u0002Behindertenrechtskonvention in Deutschland aufgezeigt hat.\r\nHinzu kommt, dass die Schaffung von mehr barrierefreien Arztpraxen ein \r\nSchwerpunkt des Aktionsplans für ein barrierefreies, diverses und inklusives \r\nGesundheitswesen ist, den die Bundesregierung aktuell erarbeitet. Vor dem \r\nHintergrund, dass bereits in dieser nur noch sehr kurzen Legislatur auch mit der \r\nUmsetzung des Aktionsplans begonnen werden soll, muss bereits das \r\nvorliegende Gesetzgebungsverfahren genutzt werden, um Anreize für \r\nbarrierefreie Praxen zu setzen. \r\nZwar könnte der Bewertungsausschuss das Kriterium der Barrierefreiheit bereits \r\nnach der geplanten Neureglung aufnehmen, da es sich bei den in § 87 Abs. 2n S. \r\n2 SGB V-neu vom Gesetzgeber benannten Kriterien um keine abschließende \r\nAufzählung handelt. Es bestünde aber keine diesbezügliche Pflicht und damit nur \r\neine geringe Wahrscheinlichkeit. Erst wenn im gesetzlichen Auftrag ausdrücklich \r\nsteht, dass die Kriterien für die Auszahlung beziehungsweise Bemessung der \r\nVorhaltepauschale auch die Barrierefreiheit der Praxis enthalten müssen, \r\nbestünde eine entsprechende Verpflichtung der Bewertungsausschusses. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, die \r\nNeuregelung in § 87 Abs. 2n S. 2 SGB V wie folgt zu fassen: \r\n„Die Kriterien müssen insbesondere eine bedarfsgerechte Versorgung mit Haus\u0002und Pflegeheimbesuchen, bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten, die \r\nBarrierefreiheit der Praxen, die vorrangige Versorgung der Versicherten mit \r\nLeistungen aus dem hausärztlichen Fachgebiet, eine festzulegende \r\nMindestanzahl an zu versorgenden Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung \r\nvon Anwendungen nach § 334 umfassen.“ \r\n4. Mitbestimmungsecht der Landesbehörden in Zulassungsverfahren \r\n(§ 96 Abs. 2a SGB V-neu) \r\nGemäß § 96 Abs. 2a SGB V-neu wird das Beteiligungsrecht der obersten \r\nLandesbehörden, die für die Sozialversicherung zuständigen sind, in \r\nZulassungsverfahren gestärkt. Sie sollen künftig nicht nur mitberaten, sondern \r\nauch mitbestimmen können. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Neuregelung. \r\nDie bisherige Unterstützung der obersten Landesbehörden in \r\nZulassungsverfahren für MZEB wurde von den Antragssteller*innen als sehr \r\nhilfreich empfunden. Eine Verstärkung des bisherigen Mitberatungsrechts zu \r\neinem Mitbestimmungsrecht könnte zu weiteren positiven Effekten führen. Vor \r\ndem Hintergrund, dass die Zulassung von MZEB derzeit sehr schleppend verläuft \r\nund bisher keine flächendeckende Versorgung besteht, ist die Stärkung der \r\nneutralen Position der obersten Landesbehörden in Zulassungsverfahren \r\ndringend erforderlich. \r\nUm weitere positive Effekte zu erzielen, sollte daneben auch das in § 140f Abs. 3 \r\nNr. 3c SGB V geregelte Mitberatungsrecht der Interessenvertretungen von \r\nPatient*innen und Menschen mit Behinderung in Zulassungsverfahren ebenfalls \r\nin ein Mitbestimmungsrecht umgewandelt werden. Die Bundesregierung käme \r\nmit dieser Regelung dem im Koalitionsvertrag erklärten Ziel, MZEB in allen \r\nBundesländern auszubauen (KoaV, S. 67), ein wesentliches Stück näher.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen das geplante \r\nMitbestimmungsrecht der obersten Landesbehörden in Zulassungsverfahren. \r\nDaneben sollte auch ein Mitbestimmungsrecht der Interessenvertretungen von \r\nPatient*innen und Menschen mit Behinderung vorgesehen werden. \r\n \r\n5. Klarstellung zur Nutzung von Mitteln des Strukturfonds (§ 105 Abs. \r\n1a S. 5 SGB V-neu) \r\nGemäß § 105 Abs. 1a S. 5 SGB V-neu wird gesetzlich klargestellt, dass die \r\nVerwendung der Mittel des Strukturfonds zur Sicherstellung der \r\nvertragsärztlichen Versorgung nicht erst möglich ist, wenn eine Unterversorgung \r\noder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde. Diesbezüglich \r\nbestanden laut RefE in der Praxis bislang Unsicherheiten bei den \r\nKassenärztlichen Vereinigungen (RefE, S. 53). \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen, dass der \r\nGesetzgeber das Abrufen der Förderung erleichtern möchte, indem er \r\nbestehende Unsicherheiten zur Verwendung der Fördermittel beseitigt. \r\nAllerdings besteht in der Praxis gleichermaßen die Unsicherheit, inwieweit die \r\nMittel des Strukturfonds auch zur Förderung von barrierefreien Arztpraxen \r\neingesetzt werden können (vgl. Universität Bielefeld, Abschlussbericht zur \r\n„Evaluation von Spezialambulanzen und gynäkologischen \r\nSprechstundenangeboten zur gynäkologischen und geburtshilflichen Versorgung \r\nvon Frauen mit Behinderung“, Juni 2019, S. 48 f.)\r\nAuch diesbezüglich ist eine Klarstellung dringend erforderlich. Zudem sollte \r\ngerade auch vor dem Hintergrund des Aktionsplans für ein diverses, inklusives \r\nund barrierefreies Gesundheitswesen (s.o.) ein zusätzlicher Anreiz für die \r\nKassenärztlichen Vereinigungen gesetzt werden, die Mittel bevorzugt für die \r\nFörderung der Barrierefreiheit von Arztpraxen einzusetzen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, dass § 105 Abs. \r\n1a S. 3 SGB V um eine Nummer 9 „Förderung der Barrierefreiheit“ ergänzt wird. \r\nZusätzlich sollte vorgesehen werden, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen \r\neinen gewissen Prozentsatz des Fördervolumens aus dem Strukturfonds für die \r\nFörderung der Barrierefreiheit aufwenden müssen. \r\n \r\n6. Stärkung der Patientenvertretung (§ 140f Abs. 2 S. 8ff. SGB V-neu) \r\n \r\nGemäß § 140f Abs. 2 S. 8ff. SGB V-neu werden die Rechte der Patientenvertretung \r\nim G-BA gestärkt. Sie soll Beschlüsse des Gremiums künftig einmalig mit einem \r\n„Veto-Recht“ hemmen und eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung \r\nherbeiführen können. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Stärkung der \r\nPatientenvertretung. Um das vorgesehene „Veto-Recht“ sachgerecht und effektiv \r\nausüben zu können, muss die Patientenvertretung allerdings mit den \r\nerforderlichen Ressourcen ausgestattet werden. Es wird regelmäßig nicht \r\nausreichen, nur das „Veto-Recht“ geltend zu machen und damit eine erneute \r\ninhaltliche Auseinandersetzung herbeizuführen. Vielmehr wird die \r\nPatientenvertretung die neue Beratung des Themas entsprechend inhaltlich \r\nvorbereiten müssen, damit auch wirklich die Möglichkeit besteht, dass die \r\nstimmberechtigten Mitglieder des G-BA von ihrem ursprünglichen Beschluss \r\nabweichen. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, die \r\nPatientenvertretung mit zusätzlichen Ressourcen auszustatten, um \r\nsicherzustellen, dass sie das geplante „Veto-Recht“ auch effektiv und sachgerecht \r\nausüben kann. \r\n \r\n7. Pflicht zur Erhebung und Veröffentlichung von Leistungs- und \r\nQualitätskennzahlen (§ 217f Abs. 4 SGB V-neu) \r\n \r\nGemäß § 217f Abs. 4 SGB V-neu wird der GKV-Spitzenverband verpflichtet, \r\nKennzahlen zur Leistungstransparenz und Servicequalität zu erheben und den \r\nVersicherten auf einer barrierefreien Informationsplattform zur Verfügung zu \r\nstellen. Wenn Krankenkassen bspw. Informationen zur Anzahl der bewilligten \r\nund abgelehnten Leistungsanträge im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt \r\ngestellten Anträge ausweisen müssen, können Versicherte einen Eindruck von \r\nder Bewilligungspraxis der Krankenkassen bekommen. Diese Einschätzung \r\nkönnen sie dann bei der Wahl ihrer Krankenkasse berücksichtigen. Mit der \r\nNeuregelung wird der GKV-Spitzenverband außerdem beauftragt, in einer \r\nRichtlinie die Bereiche festzulegen, zu denen die Daten erhoben werden. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Regelung. \r\nAllerdings ist eine Beteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und \r\nMenschen mit Behinderung an der Erarbeitung der Richtlinie zwingend \r\nnotwendig, damit diese die Datenerhebung zu Bereichen vorsieht, die für \r\nVersicherte auch wirklich von hohem Interesse sind (z. B. eine gesonderte \r\nAusweisung der Bewilligungspraxis bei Anträgen auf die Versorgung mit \r\nHilfsmitteln). \r\nEine entsprechende Beteiligung ist bislang aber nicht vorgesehen. Sie ist weder in \r\nder Neuregelung selbst noch in § 140f Abs. 4 SGB V benannt. § 140f Abs. 4 SGB V \r\nsieht eine Beteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und \r\nMenschen mit Behinderung nur für Richtlinien nach § 217f Abs. 4a SGB V vor. Bei \r\nder hier vorgesehenen Richtlinie wird es sich aber nicht um eine Richtlinie nach \r\n§ 217f Abs. 4a SGB V, sondern um eine Richtlinie nach § 217f Abs. 4 SGB V-neu \r\nhandeln. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, entweder in der \r\nRegelung des § 217f Abs. 4 SGB V-neu selbst oder in § 140f Abs. 4 SGB V eine \r\nBeteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und Menschen mit \r\nBehinderung an der Erarbeitung der Richtlinie zur Erhebung von Leistungs- und \r\nQualitätsdaten der Krankenkassen vorzusehen. \r\n \r\n8. Digitale Pflegeberatung (§ 37 Abs. 3 S. 4 SGB V-neu) \r\nGemäß § 37 Abs. 3 S. 4 SGB V-neu wird die befristete Möglichkeit, jede zweite \r\nPflegeberatung per Videokonferenz durchzuführen, bis zum 31.03.2027 \r\nverlängert. \r\nAuch wenn eine Entfristung der Regelung vorzuziehen wäre, ist das Argument \r\ndes Gesetzgebers, erst die Sammlung entsprechender Daten für die Evaluation \r\ndieser Art der Beratung abwarten zu wollen, nachvollziehbar. Die Fachverbände \r\nfür Menschen mit Behinderung begrüßen daher die Verlängerung der Befristung.\r\nDarüber hinaus wäre es sinnvoll, auch die Möglichkeit einer telefonischen \r\nPflegeberatung wieder einzuführen. Ausweislich des Berichts des GKV\u0002Spitzenverbandes gem. § 7a Abs. 9 S. 1 SGB V vom Juni 2023 zur Pflegeberatung \r\nwurde die telefonische Pflegeberatung, die während der Corona-Pandemie \r\nmöglich war, im Gegensatz zur Beratung per Videokonferenz vielfach genutzt \r\n(RefE, S. 64). Diese Zahlen verwundern nicht, denn die telefonische Beratung ist \r\ngerade für ältere Menschen oder Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung, die \r\nteilweise nicht über die entsprechenden technischen Kenntnisse verfügen, \r\nwesentlich niedrigschwelliger nutzbar als die Beratung per Videokonferenz. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, in § 37 Abs. 3 S. \r\n4 SGB XI-neu die Möglichkeit der telefonischen Pflegeberatung vorzusehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001758","regulatoryProjectTitle":"Schaffung eines barrierefreien, öffentlichen und inklusiven Mobilitätsangebots","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/4a/287179/Stellungnahme-Gutachten-SG2405300026.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Caritas Behindertenhilfe\r\nund Psychiatrie e.V.\r\nReinhardtstraße 13\r\n10117 Berlin\r\nTelefon 030 284447-822\r\nTelefax 030 284447-828\r\ncbp@caritas.de\r\n Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.\r\nHermann-Blankenstein-Str. 30\r\n10249 Berlin\r\nTelefon 030 206411-0\r\nTelefax 030 206411-204\r\nbundesvereinigung@lebenshilfe.de\r\n Bundesverband anthroposophisches \r\nSozialwesen e.V.\r\nSchloßstraße 9 \r\n61209 Echzell-Bingenheim\r\nTelefon 06035 7059-000\r\nTelefax 06035 7059-010\r\nbundesverband@anthropoi.de\r\n Bundesverband evangelische \r\nBehindertenhilfe e.V.\r\nInvalidenstr. 29\r\n10115 Berlin\r\nTelefon 030 83001-270\r\nTelefax 030 83001-275\r\ninfo@beb-ev.de\r\n Bundesverband für körper- und \r\nmehrfachbehinderte Menschen e.V.\r\nBrehmstraße 5-7\r\n40239 Düsseldorf\r\nTelefon 0211 64004-0\r\nTelefax 0211 64004-20\r\ninfo@bvkm.de\r\nMobilität \r\nbarrierefrei – selbstbestimmt – zeitgemäß \r\n \r\nPositionspapier der \r\nFachverbände für Menschen mit Behinderung \r\nanlässlich der Inklusionstage 2024 \r\nDie fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca. \r\n90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, \r\nseelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland. Ethi\u0002sches Fundament der Zusammenarbeit der Fachverbände für Menschen mit \r\nBehinderung ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie \r\nzum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und gleichberech\u0002tigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. \r\nIhre zentrale Aufgabe sehen die Fachverbände in der Wahrung der Rechte \r\nund Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder \r\nmehrfacher Behinderung in einer sich immerfort verändernden Gesellschaft. \r\nI. Vorbemerkung \r\nEin barrierefreies, öffentliches und inklusives Mobilitätsangebot ist zentrale \r\nVoraussetzung für eine umfassende gesellschaftliche Teilhabe von Men\u0002schen mit Behinderung. Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN\u0002BRK) verpflichtet Deutschland dazu, für „Menschen mit Behinderungen per\u0002sönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen“. \r\nDie diesjährigen Inklusionstage des Bundesministeriums für Arbeit und Sozi\u0002ales (BMAS), die am 3. und 4. Juni 2024 stattfinden, stehen unter dem Motto \r\n„MOBILITÄT barrierefrei • selbstbestimmt • zeitgemäß“. Die Fachverbände für \r\nMenschen mit Behinderung nehmen diese Veranstaltung zum Anlass, sich \r\nzum Thema Mobilität zu positionieren, bestehende Probleme aufzuzeigen \r\nund Lösungen einzufordern. Einen besonderen Fokus legen die Fachver\u0002bände dabei auf Menschen mit kognitiven Einschränkungen und/oder psy\u0002chischen Erkrankungen und hohem Unterstützungsbedarf. \r\n2\r\nII. Besondere Probleme bei der Mobilität von Menschen mit Behinde\u0002rung, die auf Beförderungsdienste angewiesen sind \r\nIn Deutschland fehlt es vielfach noch an barrierefreien, inklusiven Mobilitätsangeboten. \r\nViele Menschen mit Behinderung sind deshalb aufgrund der Art und Schwere ihrer Behin\u0002derung nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die Betroffenen sind daher \r\nhäufig auf die Inanspruchnahme spezieller Beförderungsdienste angewiesen. \r\nInsbesondere erfolgt die Beförderung von Schulkindern mit Behinderung zu Förderschulen \r\nund die Beförderung von erwachsenen Menschen mit Behinderung zu Werkstätten für be\u0002hinderte Menschen (WfbM) und zu Tagesförderstätten in der Regel durch spezielle Fahr\u0002dienste. In diesem Zusammenhang stellen sich oftmals besondere Probleme in Bezug auf \r\ndie Mobilität der Betroffenen.\r\n1. Schutz vor Gewalt und sexuellen Übergriffen \r\nMenschen mit Behinderung, insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderung, \r\nsind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, Gewalt und sexuelle Übergriffe in ver\u0002schiedenen Lebensbereichen zu erfahren. Dieses Risiko besteht auch während der \r\nFahrt mit einem Beförderungsdienst. Hier kann es z. B. bei der Unterstützung beim Ein\u0002und Aussteigen und beim Anschnallen im Fahrzeug zu unerwünschten körperlichen Berüh\u0002rungen kommen. Auch kann gerade bei nicht besonders geschultem Personal herausfor\u0002derndes Verhalten von Menschen mit Behinderung, wie beispielsweise ein selbstständiges \r\nAbschnallen während der Fahrt, Fahrzeugführer*innen in Stress versetzen und hierdurch \r\ngewalttätiges Verhalten auslösen.\r\nGewalt in diesen Settings ist auch ein strukturelles Problem: Die Enge des Raums, das\r\nAbhängigkeitsverhältnis zwischen den Fahrgästen und ihrer jeweiligen Fahrzeugfüh\u0002rer*in sowie die fehlende äußere soziale Kontrolle – all dies sind Risikofaktoren, die \r\nGewaltvorkommnisse in derartigen Situationen befördern.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, \r\n \r\n dass Menschen mit Behinderung während Fahrten mit Beförderungsdiensten \r\nvor Gewalt und sexuellen Übergriffen geschützt werden müssen; \r\n dass Fahrzeugführer*innen von Fahrdiensten entsprechend geschult werden \r\nmüssen; \r\n3\r\n dass die vorgenannten Anforderungen bei Ausschreibungen von Leistungen \r\nfür Fahrdienste zu berücksichtigen sind und refinanziert werden; \r\n dass Menschen mit Behinderung tatsächlich die Wahl haben, auch andere \r\nselbstbestimmte Beförderungen, z. B. mittels persönlicher Mobilitätsassistenz, \r\nzu wählen, wenn ihnen eine Beförderung in dem spezifisch angebotenen Be\u0002förderungsdienst nicht zuzumuten ist. \r\n2. Angemessene Fahrtzeiten bei Fahrten zu Schulen und zur WfbM \r\nOft sammeln Beförderungsdienste Schüler*innen bzw. Werkstattbeschäftigte zunächst an \r\nunterschiedlichen Stellen im Einzugsgebiet auf, um sie sodann gemeinsam zur Schule bzw. \r\nzur WfbM zu bringen. Einzelne Schüler*innen bzw. Werkstattbeschäftigte sind dadurch teil\u0002weise länger als eine Stunde unterwegs, um die jeweilige Einrichtung zu erreichen. Für den \r\nRückweg nach Hause benötigen die Betroffenen eine weitere Stunde Fahrtzeit. Diese über\u0002langen Beförderungszeiten sind für die Schüler*innen und Beschäftigte sehr anstrengend \r\nund belastend. \r\nIn diesem Zusammenhang weisen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung auf \r\neine Metastudie hin, in der das Institut für Betriebliche Gesundheitsberatung (IFBG) für ei\u0002nen Report der Techniker Krankenkasse 79 Studien zur Arbeitsmobilität ausgewertet hat.\r\nDanach nehmen die psychischen und physischen Beschwerden bei Arbeitnehmer*innen, \r\ndie täglich zur Arbeit pendeln, proportional mit der Entfernung und Fahrzeit zu. Nicht nur \r\ndie Zahl der Fehltage steige an, auch die Unzufriedenheit über die eigene Work-Life-Ba\u0002lance und Lebensqualität wachse mit jedem zurückgelegten Kilometer. Ab 45 Minuten \r\nFahrtzeit werde es kritisch für die Gesundheit.\r\n1\r\nWenn Fahrtzeiten von über 45 Minuten pro Strecke schon von Menschen ohne Behinde\u0002rung als belastend empfunden werden, liegt der Schluss nahe, dass dies erst recht bzw. \r\numso stärker für Menschen mit Behinderung gilt. Der lange Aufenthalt in engen Räumen \r\nzusammen mit anderen Menschen und der damit verbundene Lärmpegel, kann insbeson\u0002dere für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen eine erhebliche Belastung darstel\u0002len.2 Lange Fahrtzeiten sind überdies in besonderer Weise belastend für Kinder mit Behin\u0002derung, die – wie alle Kinder – altersbedingt einen stärkeren Bewegungsdrang haben als \r\nerwachsene Menschen.\r\n1Vgl.: https://www.tk.de/techniker/magazin/life-balance/balance-im-job/pendeln-kostet-zeit-und\u0002nerven-2048874\r\n2 Vgl. Beschluss des OVG Lüneburg vom 15.12.2023, Az. 14 ME 124/23.\r\n4\r\na) Fahrten zur Schule \r\nSchulrecht ist Ländersache. In Bezug auf die zumutbare Beförderungsdauer zur Schule gibt \r\nes in den verschiedenen Schulgesetzen und den dazugehörigen Verordnungen unter\u0002schiedliche Regelungen. Für Nordrhein-Westfalen (NRW) gilt beispielsweise die Schüler\u0002fahrkostenverordnung (SchfKV-NRW), die die zumutbare Fahrtdauer für Schüler*innen ge\u0002mäß § 13 Absatz 3 der SchFkV-NRW wie folgt konkretisiert:\r\n„Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der regelmäßige \r\nSchulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und \r\nRückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schü\u0002lerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für \r\nSchülerinnen und Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förder\u0002schule und des Förderschulkindergartens soll eine Schulwegdauer von insgesamt mehr \r\nals einer Stunde nicht überschritten werden; (…)“ \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung halten eine Differenzierung nach Alters\u0002gruppen bei der Schüler*innen-Beförderung – wie sie in § 13 Absatz 3 der SchFkV-NRW \r\nvorgesehen ist – für sachgerecht. Die Dauer des Schulweges für Grundschulkinder sollte in \r\nallen Bundesländern auf 30 Minuten für eine einfache Fahrt begrenzt werden. Dieser Richt\u0002wert hat sich in der Rechtsprechung für die Zumutbarkeit der Wegezeit von der Wohnung \r\nzur Kindertagesstätte etabliert3 und sollte wegen der Vergleichbarkeit der Altersgruppen \r\nauch für Grundschulkinder zugrunde gelegt werden. \r\nEinheitliche Regelungen zur maximalen Fahrtdauer sollten in allen Bundesländern auch für \r\nältere Schüler*innen getroffen werden. Fahrtzeiten von mehr als 45 Minuten für eine ein\u0002fache Fahrt sollten im Hinblick auf die oben genannte Metastudie des IFBG zur Arbeitsmo\u0002bilität für diese Altersgruppe als unzumutbar angesehen werden. \r\nGleichwohl gibt es Schulkinder und Auszubildende bzw. deren Personensorgeberechtigte, \r\ndie sich Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts für eine Schule oder Ausbildungsstätte \r\nentscheiden, die etwas weiter entfernt liegt und die bereit sind, hierfür eine längere Fahrt\u0002dauer in Kauf zu nehmen. Diesem leistungsrechtlichen Anspruch muss Rechnung getragen \r\nwerden.\r\n3 OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2024, Az. 14 ME 119/23; OVG Lüneburg, Beschluss vom \r\n24.07.2019, Az. 10 ME 154/19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016, Az. 12 S 1782/15. \r\n5\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, \r\n \r\ndass entsprechende gesetzliche und nach dem Alter der Schulkinder differenzie\u0002rende Regelungen zur zumutbaren Höchstdauer der Beförderung (Kita und Grund\u0002schule von maximal 30 Minuten pro Weg und weiterführende Schule und Ausbil\u0002dung von 45 Minuten pro Weg) in den jeweiligen länderrechtlichen Regelungen zur \r\nSchüler*innen-Beförderung getroffen werden. Klarzustellen ist in diesem Zusam\u0002menhang, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten im Einzelfall \r\nzu Abweichungen von der zumutbaren Beförderungsdauer führen kann. \r\nb) Fahrten zur WfbM \r\nIn Bezug auf die Fahrtzeit zu einer WfbM enthält § 8 Absatz 3 Werkstättenverordnung \r\n(WVO) zurzeit lediglich die Aussage, dass das Einzugsgebiet einer Werkstatt so bemessen \r\nsein muss, dass die WfbM für Menschen mit Behinderung mit öffentlichen oder sonstigen \r\nVerkehrsmitteln „in zumutbarer Zeit“ erreichbar ist. Die Werkstattempfehlungen der Bun\u0002desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungs\u0002hilfe (BAGüS) von 2021 (BAGüS-Werkstattempfehlungen 2021) konkretisieren das Kriterium \r\nder Zumutbarkeit wie folgt:\r\n„An- und Abfahrtszeiten von mehr als 45 Minuten je Fahrt sind in der Regel als nicht \r\nzumutbar anzusehen. Topographische Gegebenheiten können jedoch im Einzelfall zu \r\nanderen Lösungen führen.“4\r\nZu begrüßen ist, dass die Grenze für die zumutbare Fahrtdauer in dieser Empfehlung \r\ngrundsätzlich auf 45 Minuten pro Fahrt festgelegt wird. Um den betroffenen Werkstattbe\u0002schäftigten diesbezüglich mehr Rechtssicherheit zu verschaffen, sollte eine entsprechende \r\ngesetzliche Klarstellung in der WVO erfolgen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, \r\n \r\n § 8 Absatz 3 WVO wie folgt zu fassen: \r\n \r\n„Das Einzugsgebiet muss so bemessen sein, dass die Werkstatt für die behinderten \r\nMenschen mit öffentlichen oder sonstigen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit \r\n4 Vgl. BAGüS-Werkstattempfehlungen 2021, 8.2 Absatz 4 Satz 2 – 3 (Seite 54).\r\n6\r\nerreichbar ist. An- und Abfahrtszeiten von mehr als 45 Minuten je Fahrt sind in der \r\nRegel als nicht zumutbar anzusehen.“ \r\n \r\n3. Sichere Beförderung von Rollstuhlfahrer*innen \r\n \r\nTeilweise können Rollstuhlfahrer*innen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung \r\nnicht auf herkömmliche Kraftfahrzeugsitze umgesetzt werden. Die Betroffenen müssen \r\ndann im Rollstuhl sitzend befördert werden. Um eine sichere Beförderung in diesen Fällen \r\nzu gewährleisten, bedarf es zum einen der Sicherung des Rollstuhls selbst (sog. Rollstuhl\u0002Rückhaltesystem), und zum anderen auch der gesonderten Sicherung der im Rollstuhl sit\u0002zenden Person (sog. Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem). Solche Rückhaltesysteme stehen \r\nz.B. in Form des sog. Kraftknotensystems zur Verfügung, welches den Anforderungen der\r\nDIN-Norm 75078-2:2015-045 entspricht. \r\nKraftknotensysteme und vergleichbare Rückhaltesysteme sind seit dem 1. September 2016 \r\nin § 35a Absatz 4a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesetzlich vorge\u0002schrieben. Die Rückhaltesysteme bestehen in der Regel aus Befestigungselementen, die \r\nfahrzeugseitig vorzuhalten sind und Verspannaufnahmen, mit denen der Rollstuhl indivi\u0002duell zugerüstet wird, um ihn während der Fahrt mit einem Spannretraktor sicher fixieren \r\nzu können. Diese Verspannaufnahmen werden am Rollstuhl dauerhaft befestigt. Es han\u0002delt sich hierbei um Hilfsmittel, die für jeden Rollstuhltyp individuell anzupassen sind und \r\ndaher nicht vom Behindertenfahrdienst zur Verfügung gestellt werden können.\r\nDie Frage, welcher Kostenträger dieses Hilfsmittel zu finanzieren hat, ist davon abhängig, \r\nzu welchem Ort die betreffende Rollstuhlfahrer*in befördert werden muss. Durch die \r\nRechtsprechung geklärt ist mittlerweile, dass Hilfsmittel, die der sicheren Beförderung von \r\nrollstuhlfahrenden Kindern zur Schule dienen, von den Krankenkassen zu finanzieren sind, \r\nweil der Schulbesuch zu den elementaren Grundbedürfnissen gehört.6 Ebenfalls geklärt ist \r\ndurch die Rechtsprechung, dass die Träger der Eingliederungshilfe für die Kostenüber\u0002nahme zuständig sind, wenn das Rückhaltesystem primär dazu dient, Rollstuhlfahrer*in\u0002nen sicher zu ihrem Arbeitsplatz in der WfbM zu befördern.\r\n7\r\n5 Die DIN-Norm 75078-2:2015-04 „Kraftfahrzeuge zur Beförderung mobilitätsbehinderter Perso\u0002nen (KMP) - Begriffe, Anforderungen, Prüfung - Teil 2: Rückhaltesysteme“ beschreibt die Anforderun\u0002gen für Rückhaltesysteme in entsprechenden Kraftfahrzeugen. 6 BSG, Urteile vom 20.11.2008, Az. B 3 KR 6/08 R und B 3 KR 16/08 R.\r\n7 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2007, Az. L 2 KN 209/05 KR; LSG Schleswig-Holstein, Ur\u0002teil vom 29.03.2006, Az. L 5 KR 16/05, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2005, Az. L 1 KR 42/04, \r\n7\r\nNicht durch die Rechtsprechung geklärt ist hingegen bislang, welcher Kostenträger zustän\u0002dig ist, wenn das Rückhaltesystem erforderlich ist, um Rollstuhlfahrer*innen sicher in die \r\nTagesförderstätte zu befördern oder ihnen soziale Teilhabe zu ermöglichen. Nach Auffas\u0002sung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung sind auch in diesen Fällen die Trä\u0002ger der Eingliederungshilfe für die Finanzierung des Hilfsmittels zuständig. Um den be\u0002troffenen Rollstuhlfahrer*innen diesbezüglich mehr Rechtssicherheit zu verschaffen, sollte \r\neine entsprechende gesetzliche Klarstellung in § 83 SGB IX erfolgen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, § 83 SGB IX wie \r\nfolgt zu ändern: \r\n \r\n § 83 Absatz 1 SGB IX um eine neue Nummer 68 zu ergänzen: \r\n \r\n„(1) Leistungen zur Mobilität umfassen \r\n1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und \r\n2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug. \r\n(…) \r\n6. Leistungen zur sicheren Beförderung von Menschen mit Behinderung, die in \r\nKraftfahrzeugen aufgrund ihrer Behinderung im Rollstuhl sitzend befördert werden \r\nmüssen.“ \r\n \r\n § 83 Absatz 2 SGB IX um einen neuen Satz 3 zu ergänzen: \r\n \r\n„Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 werden nur erbracht, wenn Leistungsberech\u0002tigte, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, zu ihrer Beförderung in Kraftfahrzeu\u0002gen nicht auf einen herkömmlichen Kraftfahrzeugsitz umgesetzt werden können.“ \r\n \r\n \r\nLSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2006, Az. L 5 KR 512/06 ER-B sowie Bayerisches LSG, \r\nBeschluss vom 22.11.2005, Az. L 4 B 409/05 KR ER.\r\n8 Die hier ausgelassenen Nummern 3 bis 5 sind in der derzeitigen Fassung des § 83 Absatz 1 SGB IX \r\nnicht enthalten, sondern beziehen sich auf weitere im vorliegenden Positionspapier enthaltene Än\u0002derungsvorschläge der Fachverbände für Menschen mit Behinderung. Alle Änderungsvorschläge der \r\nFachverbände zur Neufassung des § 83 SGB IX sind am Ende dieses Positionspapiers in der Anlage \r\n„Vorschlag für einen § 83 SGB IX-neu“ zusammengefasst. \r\n8\r\n § 83 SGB IX um einen neuen Absatz 5 zu ergänzen: \r\n \r\n„(5) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 umfassen Leistungen für die roll\u0002stuhlseitig zur sicheren Beförderung erforderliche Zusatzausstattung.“ \r\n \r\n \r\nIII. Benachteiligung bei der Mobilität von Kindern mit Behinderung auf\u0002heben \r\n \r\nBesondere Probleme bestehen bei der Mobilität von minderjährigen Kindern mit Behinde\u0002rung. § 83 Absatz 4 SGB IX regelt die Leistungen zur Mobilität für Minderjährige. Demnach \r\numfassen Leistungen für ein Kraftfahrzeug nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX bei min\u0002derjährigen Leistungsberechtigten den wegen der Behinderung erforderlichen Mehrauf\u0002wand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie die erforderliche Zusatzausstattung\r\nnach § 83 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX. \r\nDiese Regelung ist streitbefangen und muss aus Sicht der Fachverbände für Menschen mit \r\nBehinderung überarbeitet werden. Während nach den Kfz-Empfehlungen der BAGÜS \r\n(Stand Februar 2019, Pkt. 4.2) bei minderjährigen Menschen mit Behinderung ein Anspruch \r\nnur im Umfang des wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwandes bei der Be\u0002schaffung des Kfz einschließlich einer erforderlichen Zusatzausstattung besteht und an\u0002dere Leistungen nach § 83 Absatz 3 SGB IX nicht in Betracht kommen, gehen Rechtspre\u0002chung9 und Literatur10 davon aus, dass die Regelung des § 83 Absatz 4 SGB IX nicht im Um\u0002kehrschluss besage, dass die Leistungen für die Beschaffung eines Kfz nach § 83 Absatz 3 \r\nSatz 1 Nummer 1 SGB IX für minderjährige Leistungsberechtigte nicht zur Verfügung stün\u0002den. Minderjährige Leistungsberechtigte, deren Eltern über kein Auto verfügen und die \r\nnicht über die finanziellen Mittel verfügen, ein Auto zu erwerben, würden sonst ohne sach\u0002lichen Grund wesentlich schlechter gestellt als volljährige Leistungsberechtigte und infol\u0002gedessen bei den Möglichkeiten der sozialen Teilhabe benachteiligt, was nicht mit dem \r\nGleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz in Einklang zu bringen wäre. \r\nAuch kommt es vor, dass ein Elternteil erst wegen der Behinderung eines Kindes einen \r\nFührerschein macht, bspw. um wohnortfernere Therapieangebote wahrnehmen zu kön\u0002nen oder um dem mobilitätsbeeinträchtigten Kind soziale Teilhabe zu ermöglichen. Es ist \r\n9 LSG Bln-Bbg 7. 4. 2022 – L 4 KR 40/22 B ER. 10 Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 83 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rn. 36 und \r\nKossens/von der Heide/Maaß, SGB IX mit BGG, 5. Auflage 2023, Rn. 6.\r\n9\r\ndaher auch hier nicht einsehbar, warum die Kosten zur Erlangung der Fahrerlaubnis des \r\nbefördernden Elternteils, wenn es um die Beförderung des Kindes, statt um die eines er\u0002wachsenen Menschen mit Behinderung geht, nicht von den Leistungen zur Mobilität um\u0002fasst sein sollten. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderungen fordern daher, gesetzlich klarzustel\u0002len, dass minderjährigen Menschen mit Behinderung die gleichen Leistungen zur Mobilität\r\nzustehen, wie erwachsenen Menschen mit Behinderung. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, \r\n \r\n § 83 Absatz 4 SGB IX wie folgt neu zu fassen: \r\n \r\n„(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, gelten die Absätze 1 bis 3 und 511 \r\nuneingeschränkt. Leistungsberechtigt ist bei den Leistungen nach Absatz 1 Nummer \r\n2 i. V. m. Absatz 3 die oder der hauptsächlich befördernde Sorgerechtsberechtigte.“ \r\n \r\nIV. Barrierefreie Mobilität \r\nEin barrierefreies öffentliches Mobilitätsangebot ermöglicht Menschen mit und ohne Be\u0002hinderung gleichermaßen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. § 8 Absatz 3 Satz 3 Perso\u0002nenbeförderungsgesetz (PBefG) schreibt vor, dass bis zum 1. Januar 2022 die vollständige \r\nBarrierefreiheit im ÖPNV zu erreichen ist. Diese Frist ist vor mehr als zwei Jahren verstri\u0002chen. Von einer vollständigen Barrierefreiheit des ÖPNV ist Deutschland aber immer noch \r\nweit entfernt. Vielerorts fehlt es nach wie vor u.a. an barrierefreien Verkehrsmitteln, barri\u0002erefreien Haltestellen, barrierefreien Informationen auf Anzeigetafeln sowie barrierefreien \r\nFahrkartenautomaten. Überdies fällt immer wieder auf, dass vermeintliche Barrierefreiheit \r\nin der Praxis nicht barrierefrei ist. Bspw. sind abgesenkte Bordsteine häufig dennoch zu \r\nhoch für ein selbstständiges Befahren mit einem Rollstuhl oder bodengleiche Zugänge in \r\nStraßen- und U-Bahnen haben zu breite Abstände zwischen Gleis und Waggon. \r\n11 Absatz 5 ist in der derzeitigen Fassung des § 83 SGB IX nicht enthalten, sondern bezieht sich auf \r\neinen weiteren im vorliegenden Positionspapier enthaltenen Änderungsvorschlag der Fachverbände \r\nfür Menschen mit Behinderung. Alle Änderungsvorschläge der Fachverbände zur Neufassung des \r\n§ 83 SGB IX sind am Ende dieses Positionspapiers in der Anlage „Vorschlag für einen § 83 SGB IX-neu“ \r\nzusammengefasst. \r\n10\r\nEin Hindernis für die fristgerechte Verwirklichung der Barrierefreiheit im ÖPNV ist die Re\u0002gelung in § 8 Absatz 3 Satz 4 PBefG, wonach die oben genannte Frist nicht gilt, sofern in \r\ndem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Hierzu emp\u0002fiehlt der Schlussbericht eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr in Auftrag \r\ngegebenen Forschungsprojekts, die Vorschrift im Interesse der umfassenden Durchset\u0002zung der Barrierefreiheit im ÖPNV anspruchsvoller und klarer zu fassen. Insbesondere soll\u0002ten Regelbeispiele festgelegt werden (z.B. Topografie, technische Machbarkeit). Das Erfor\u0002dernis der konkreten Begründung der jeweiligen Ausnahmen solle zudem (noch) deutlicher \r\ngefasst werden.12\r\nDer Koalitionsvertrag 2021 – 2025 der aktuellen Ampelregierung geht sogar noch einen \r\nSchritt weiter. Dort heißt es: „Wir werden die Ausnahmemöglichkeiten des Personenbeför\u0002derungsgesetzes (ÖPNV) bis 2026 gänzlich abschaffen.“13\r\nDieser stringenten Aussage schließen sich die Fachverbände für Menschen mit Behinde\u0002rung an. Die Barrierefreiheit im ÖPNV muss endlich „ohne wenn und aber“ umgesetzt wer\u0002den. Ausnahmeregelungen – wie auch immer sie gefasst werden – zögern den Ausbau von \r\nBarrierefreiheit des ÖPNV unnötig hinaus. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, \r\n \r\n die Ausnahmeregelung in § 8 Absatz 3 Satz 4 PBefG umgehend ersatzlos zu \r\nstreichen. \r\nNeben der Barrierefreiheit muss auch der ÖPNV insgesamt in den Blick genommen wer\u0002den. In den einzelnen Bundesländern ist der ÖPNV sehr unterschiedlich ausgebaut. Gerade \r\nim ländlichen Raum führt der teilweise faktisch nicht vorhandene ÖPNV zu Teilhabebeein\u0002trächtigungen. Hier ist eine bedarfsgerechte Versorgung mit innovativen Mobilitätsmög\u0002lichkeiten zu prüfen, z.B. autonome Shuttlebusse, um ein öffentliches Angebot von Tür-zu\u0002Tür vorzuhalten und eine Anbindung an den nächstgelegenen barrierefreien Bahnhof zu\r\nermöglichen. \r\n12 Vgl. Schlussbericht vom 31.08.2023 des vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr in Auf\u0002trag gegebenen Forschungsprojekts „ex-post-Evaluierung gesetzlicher Regelungen und Instrumente \r\nzur Herstellung der Barrierefreiheit im Bereich Mobilität“ im Rahmen des Forschungsprogramms \r\nStadtverkehr (FoPS), Forschungskennzeichen (FKZ): VB700898, Seite 37.\r\n13 Koalitionsvertrag 2021 – 2025, Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und \r\nNachhaltigkeit. Zeilen 2587 – 2588, S. 78. \r\n11\r\nV. Selbstbestimmte Mobilität \r\nSelbstbestimmte Mobilität ist ein Menschenrecht. Artikel 20 der UN-BRK hebt dies noch \r\neinmal besonders hervor. Nur wenn Menschen mit Behinderung ihre Wohnung, den Ar\u0002beitsplatz, Freunde und Verwandte, Arztpraxen, Kinos, Geschäfte und Cafés und alle ande\u0002ren Orte des öffentlichen Lebens ungehindert erreichen können, können sie gleichberech\u0002tigt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben. Der Alltag von Menschen mit Behinderung \r\nsieht aber nach wie vor anders aus und ist immer noch geprägt von mobilitätseinschrän\u0002kenden Barrieren: Es fehlen z.B. Angebote für Mobilitätstrainings und Assistenzleistungen \r\nzur Nutzung des ÖPNV. Auch sind Menschen mit Behinderung bei der Nutzung des ÖPNV \r\nnicht hinreichend vor Gewalt und sexuellen Übergriffen geschützt. Darüber hinaus ist der \r\nZugang zu Leistungen für ein Kraftfahrzeug durch hohe rechtliche Hürden erheblich er\u0002schwert.\r\n1. Schutz vor Gewalt und sexuellen Übergriffen im ÖPNV \r\n \r\nAuch in Verkehrsmitteln und an Bahnhöfen und Haltestellen des ÖPNV kann es zu Gewalt \r\nund sexuellen Übergriffen gegenüber Menschen mit Behinderung kommen. Entspre\u0002chende Schutzmaßnahmen sind deshalb auch in diesen Settings angezeigt, um eine selbst\u0002bestimmte Mobilität zu ermöglichen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, \r\n \r\n dass Menschen mit Behinderung während Fahrten mit Verkehrsmitteln des \r\nÖPNV vor Gewalt und sexuellen Übergriffen geschützt werden müssen; \r\n dass Fahrzeugführer*innen von Verkehrsmitteln des ÖPNV entsprechend ge\u0002schult werden müssen und \r\n dass Verkehrsbetriebe des ÖPNV über Gewaltschutzkonzepte verfügen müs\u0002sen.\r\n2. Anspruch auf Mobilitätstraining und Assistenzleistungen gesetzlich regeln \r\nUm weitestgehend unabhängig mobil und nicht von Beförderungsdiensten abhängig zu \r\nsein, benötigen Kinder und erwachsene Menschen mit Behinderung ein Mobilitätstraining \r\nund/oder Assistenzleistungen, um die Nutzung des ÖPNV oder auch anderer Mobilitäts\u0002mittel wie Fahrräder, Roller etc. zu erlernen. Die genannten Leistungen sind bislang nicht \r\nbei den Leistungen zur Mobilität in § 83 SGB IX gesetzlich geregelt. Hinderlich wirkt sich \r\n12\r\nzudem aus, dass die Leistungen von §§ 78, 81 SGB IX zum Teil erfasst, dort aber nicht ein\u0002deutig benannt sind.\r\nSo werden in § 78 Absatz 1 SGB IX viele wichtige Lebensbereiche aufgezählt, in denen Men\u0002schen mit Behinderung auf Assistenz angewiesen sein können. Dazu gehören z.B. die Teil\u0002habe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und die Freizeitgestaltung einschließ\u0002lich sportlicher Aktivitäten. Der wichtige Bereich der Mobilität, der für viele dieser Lebens\u0002bereiche überhaupt erst Zugangsvoraussetzung ist, wird hier aber nicht explizit erwähnt. \r\nIn der Praxis führt dies häufig dazu, dass individuelle Mobilitätsassistenz von den Trägern \r\nder Eingliederungshilfe nicht bewilligt wird, obwohl in Literatur und Rechtsprechung aner\u0002kannt ist, dass Assistenzleistungen nach § 78 Absatz 1 SGB IX auch darauf ausgerichtet sein\r\nkönnen, die Erreichbarkeit und den Besuch von Freizeitaktivitäten zu ermöglichen, wie \r\netwa durch Beförderung und Begleitung.14 Die Vorschrift umfasst gemäß § 78 Absatz 4 \r\nSGB IX ferner die Übernahme von Fahrtkosten zum Besuch von Veranstaltungen, in Einzel\u0002fällen auch die Hilfe für ein Kraftfahrzeug (bspw. Rollstuhllift oder Bremshilfen), wenn die \r\nBenutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt. Um es Menschen mit Be\u0002hinderung zu erleichtern, ihren Anspruch auf Mobilitätsassistenz durchzusetzen, sollte die\u0002ser nach Auffassung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung in § 78 Absatz 1 \r\nSGB IX ausdrücklich benannt werden. \r\nAuch § 81 SGB IX regelt Leistungen zur Mobilität nicht eindeutig genug. So finden sich in \r\n§ 81 SGB IX zwar Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkei\u0002ten. Diese umfassen nach § 81 Absatz 1 Satz 2 SGB IX auch „Leistungen, die darauf gerichtet \r\nsind, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maß\u0002nahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher \r\nTätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache \r\nund Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im \r\nVerkehr zu bewegen.“ Der Fokus liegt hier aber auf der Sicherheit im Verkehr und nicht auf \r\nder Befähigung zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Fachverbände für Menschen \r\nmit Behinderung halten deshalb die Verankerung eines Rechtsanspruchs auf ein entspre\u0002chendes Mobilitätstraining in § 81 SGB IX für sinnvoll.\r\nAuch sollten die in §§ 78, 81 SGB IX deutlicher verankerten Rechtsansprüche auf Mobilitäts\u0002assistenz und Mobilitätstrainings, die die Fachverbände für Menschen mit Behinderung \r\nnachfolgend vorschlagen, im Katalog der Leistungen zur Mobilität des § 83 Absatz 1 SGB IX \r\n14 Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 78 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rn. 27; LSG \r\nNiedersachsen-Bremen v. 10.05.2007 - L 8 SO 20/07 ER - FEVS 58, 569.\r\n13\r\nausdrücklich genannt werden, um ihnen hierdurch eine höhere Aufmerksamkeit zu ver\u0002schaffen und zu gewährleisten, dass sie eine entsprechende Berücksichtigung in der Bewil\u0002ligungspraxis der Eingliederungshilfeträger finden. \r\n \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, \r\n \r\n § 78 SGB IX wie folgt zu ergänzen: \r\n \r\n„(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich \r\nder Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen ins\u0002besondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushalts\u0002führung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die \r\nTeilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung ein\u0002schließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärzt\u0002lichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Mobilität (Mobilitäts\u0002assistenz) und die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.“ \r\n \r\n § 81 SGB IX wie folgt zu ergänzen: \r\n \r\n„(1) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten wer\u0002den erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in \r\nder Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, \r\ndie Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maß\u0002nahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaft\u0002licher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, \r\nihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne \r\nfremde Hilfe mit öffentlichen Verkehrsmitteln und sicher im Verkehr zu bewegen (Mo\u0002bilitätstraining). Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbil\u0002dung.“ \r\n14\r\n § 83 Absatz 1 SGB IX um folgende Nummern 4 und 515 zu ergänzen: \r\n \r\n„(1) Leistungen zur Mobilität umfassen \r\n1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, \r\nund \r\n2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug, \r\n(…) \r\n4. Leistungen für Assistenz (Mobilitätsassistenz) nach Maßgabe von § 78 SGB IX, \r\n5. Leistungen für Mobilitätstrainings nach Maßgabe von § 81 SGB IX“ \r\n \r\n3. Mobilität von Werkstattbeschäftigten fördern, die auf den ersten Arbeitsmarkt \r\nwechseln \r\nEtwa ein Drittel der Beschäftigten in WfbM wünscht sich einen Übergang auf den allgemei\u0002nen Arbeitsmarkt.16 Die Übergangsquote ist trotzdem gering (0,35 %).17 Die fehlende ei\u0002gene Mobilität erschwert die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, \r\ninsbesondere im ländlichen Raum. Deshalb sind neben dem Ausbau eines barrierefreien \r\nöffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) speziell für diesen Personenkreis weitere Maß\u0002nahmen zur Förderung der Mobilität erforderlich.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, \r\n \r\n die Subventionierung von Fahrmöglichkeiten wie Fahrdiensten, Mitfahrgele\u0002genheiten, Rufbussen etc. insbesondere für Menschen mit Behinderung, die \r\nbislang in einer WfbM beschäftigt waren und nunmehr eine Tätigkeit auf dem \r\nersten Arbeitsmarkt ausüben. \r\n \r\n \r\n15 Die hier ausgelassene Nummer 3 ist in der derzeitigen Fassung des § 83 Absatz 1 SGB IX nicht \r\nenthalten, sondern bezieht sich auf einen weiteren im vorliegenden Positionspapier enthaltenen Än\u0002derungsvorschlag der Fachverbände für Menschen mit Behinderung. Alle Änderungsvorschläge der \r\nFachverbände zur Neufassung des § 83 SGB IX sind am Ende dieses Positionspapiers in der Anlage \r\n„Vorschlag für einen § 83 SGB IX-neu“ zusammengefasst. \r\n16 Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen \r\nmit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem all\u0002gemeinen Arbeitsmarkt, Abschlussbericht von Juli 2023, (im Folgenden abgekürzt: Entgeltstudie) S. \r\n130.\r\n17 Entgeltstudie, S. 117.\r\n15\r\n4. Leistungen für ein Kraftfahrzeug nicht auf subjektive Gründe beschränken \r\nLeistungen zur Mobilität umfassen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX Leistungen zur \r\nBeförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst und nach Nummer 2 Leistun\u0002gen für ein Kraftfahrzeug. Voraussetzung für beide Leistungen ist nach § 83 Absatz 2 Satz \r\n1 SGB IX, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der \r\nBehinderung nicht zumutbar ist. Damit ist der Rechtsanspruch allein von subjektiven Grün\u0002den, nämlich dem Ausmaß der Behinderung und der behinderungsbedingten Unzumut\u0002barkeit der Nutzung des ÖPNV abhängig.18\r\nTatsächlich kann es aber vorkommen, dass gerade in ländlichen Räumen die Nutzung des \r\nÖPNV auch unabhängig von der Behinderung nicht zumutbar ist oder nicht in Betracht \r\nkommt, bspw. weil es keinen ÖPNV gibt oder dieser keine Möglichkeit bietet, das ge\u0002wünschte Ziel zu erreichen - sei es zu Zwecken der sozialen Teilhabe (bspw. Verwandten\u0002besuche) oder um an bestimmten inklusiven Angeboten teilzunehmen. Auch solche infra\u0002strukturellen Nachteile müssen nach Auffassung der Fachverbände für Menschen mit Be\u0002hinderung bei den Leistungen zur Mobilität Berücksichtigung finden. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, \r\n \r\n § 83 Absatz 2 Satz 1 SGB IX wie folgt neu zu fassen: \r\n \r\n„(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die \r\nNutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinde\u0002rung nicht zumutbar ist.“ \r\nVI. Zeitgemäße Mobilität \r\nDie Leistungen zur Mobilität nach § 83 SGB IX beschränken sich derzeit auf Leistungen für \r\nBeförderungsdienste und Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Andere auch klimafreundli\u0002chere Möglichkeiten der Mobilität werden von der Regelung nicht erfasst. Dies wird auch \r\nin einer aktuellen Petition beim Deutschen Bundestag dargelegt.19 Leistungen zur Mobilität \r\nmit anderen Mobilitätsmitteln wie etwa E-Bikes, Pedelics, Fahrrädern, Tandems, Lastenrä\u0002dern etc. sind in der Regelung bislang nicht vorgesehen. Gerade im innenstädtischen \r\n18 Zur Frage der behinderungsbedingten Unzumutbarkeit vgl. z.B. SG Rostock 8. Kammer, Urteil \r\nvom 12.09.2023 - S 8 SO 45/22, dazu Eicher, jurisPR-SozR 5/2024 Anm. 4. 19 Petition ID 110567.\r\n16\r\nUmfeld sind Kraftfahrzeuge jedoch nicht mehr grundsätzlich das einzige bzw. zumutbarste \r\nVerkehrsmittel. \r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, eine entsprechende \r\nzeitgemäße und klimafreundliche Anpassung von § 83 SGB IX in der Form, dass andere \r\nMobilitätsmittel in den Leistungskatalog aufgenommen werden. \r\n \r\n § 83 Absatz 1 SGB IX müsste dafür um eine Nummer 3 ergänzt werden: \r\n \r\n(1) Leistungen zur Mobilität umfassen \r\n1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und \r\n2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug, \r\n3. Leistungen für ein E-Bike, Pedelic, Fahrrad, Tandem oder Lastenrad, \r\n \r\n § 83 Absatz 2 Satz 1 SGB IX müsste dafür wie folgt gefasst werden: \r\n \r\n(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 620 erhalten Leistungs\u0002berechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der \r\nArt und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. \r\n \r\n § 83 Absatz 3 SGB IX müsste dafür wie folgt gefasst werden: \r\n \r\n„(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 umfassen Leistungen \r\n1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, E-Bikes, Pedelics, Fahrrads, Tandems oder \r\nLastenrades, \r\n2. für die erforderliche Zusatzausstattung, \r\n3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis, \r\n3. 4. zur Instandhaltung und \r\n4. 5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder eines anderen der unter Num\u0002mer 1 genannten Mobilitätsmittel verbundenen Kosten. \r\n20 Absatz 1 Nummer 6 ist in der derzeitigen Fassung des § 83 Absatz 1 SGB IX nicht enthalten, sondern \r\nbezieht sich auf einen weiteren im vorliegenden Positionspapier enthaltenen Änderungsvorschlag \r\nder Fachverbände für Menschen mit Behinderung. Alle Änderungsvorschläge der Fachverbände zur \r\nNeufassung des § 83 SGB IX sind am Ende dieses Positionspapiers in der Anlage „Vorschlag für einen \r\n§ 83 SGB IX-neu“ zusammengefasst. \r\n17\r\nDie Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen überdies Leistungen zur Erlan\u0002gung der Fahrerlaubnis. Die Bemessung der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 \r\norientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.“\r\n \r\nBerlin, 29. Mai 2024\r\nAnlage: Vorschlag der Fachverbände für Menschen mit Behinderung für eine Neufassung \r\nvon § 83 SGB IX \r\n18\r\nAnlage: Vorschlag für einen § 83 SGB IX-neu \r\n(1) Leistungen zur Mobilität umfassen\r\n1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und\r\n2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug,\r\n3. Leistungen für ein E-Bike, Pedelic, Fahrrad, Tandem oder Lastenrad,\r\n4. Leistungen für Assistenz (Mobilitätsassistenz) nach Maßgabe von § 78 SGB IX,\r\n5. Leistungen für Mobilitätstrainings nach Maßgabe von § 81 SGB IX und\r\n6. Leistungen zur sicheren Beförderung von Menschen mit Behinderung, die in Kraftfahrzeugen \r\naufgrund ihrer Behinderung im Rollstuhl sitzend befördert werden müssen.\r\n(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6 erhalten Leistungsberechtigte nach § \r\n2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung\r\nnicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungs\u0002berechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahr\u0002zeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind. \r\nLeistungen nach Absatz 1 Nummer 6 werden nur erbracht, wenn Leistungsberechtigte, die auf einen \r\nRollstuhl angewiesen sind, zu ihrer Beförderung in Kraftfahrzeugen nicht auf einen herkömmlichen \r\nKraftfahrzeugsitz umgesetzt werden können.\r\n(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 umfassen Leistungen \r\n1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, E-Bikes, Pedelics, Fahrrads, Tandems oder Lastenrades,\r\n2. für die erforderliche Zusatzausstattung,\r\n3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis,\r\n3. 4. zur Instandhaltung und\r\n4. 5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder eines anderen der unter Nr. 1 genannten Mo\u0002bilitätsmittel verbundenen Kosten.\r\nDie Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen überdies Leistungen zur Erlangung der Fahrer\u0002laubnis. Die Bemessung der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 orientiert sich an der Kraftfahr\u0002zeughilfe-Verordnung.\r\n(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 uneingeschränkt. \r\nLeistungsberechtigt ist bei den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 3 die oder der\r\nhauptsächlich befördernde Sorgerechtsberechtigte.\r\n(5) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 umfassen Leistungen für die rollstuhlseitig zur sicheren \r\nBeförderung erforderliche Zusatzausstattung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001762","regulatoryProjectTitle":"Mobilität für alle gewährleisten: Günstig Bahnfahren ohne Digitalzwang","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d3/88/287181/Stellungnahme-Gutachten-SG2406030021.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Brief\r\nAn den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bahn AG, Dr. Richard Lutz\r\nNachrichtlich an:\r\nden Bundesminister für Digitales und Verkehr, Dr. Volker Wissing, und\r\ndie verkehrspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen SPD, \r\nBündnis 90/Die Grünen, FDP, CDU/CSU sowie der Gruppe Die Linke\r\nBerlin, 15.05.2024\r\nMobilität für alle gewährleisten: Günstig Bahnfahren ohne \r\nDigitalzwang\r\nSehr geehrter Herr Dr. Lutz,\r\nMobilität bedeutet gesellschaftliche Teilhabe. Öffentliche Mobilität muss daher \r\nniedrigschwellig angeboten werden und von allen gut nutzbar sein – auch von \r\nMenschen, die keinen Internetzugang haben oder aus anderen Gründen \r\ndigitale Angebote nicht nutzen können oder wollen. \r\nDie Deutsche Bahn hat angekündigt, dass ab dem 9. Juni 2024 die BahnCard \r\nausschließlich digital ausgegeben wird. Bereits seit Oktober 2023 werden \r\nSparpreis-Tickets nicht mehr als klassische Papierfahrkarten ohne E-Mail\u0002Adresse oder Mobilnummer verkauft. \r\nNach Angaben des Statistischen Bundesamts sind in Deutschland gut fünf \r\nProzent der Menschen im Alter zwischen 16 und 74 Jahren offline. Mit dem \r\nAlter steigt die Zahl derjenigen, die weder das Internet nutzen noch ein \r\nSmartphone besitzen: Bei den über 80-Jährigen ist nur etwa jeder Dritte \r\nonline. Günstig Bahnfahren muss jedoch auch für diese Menschen möglich \r\nbleiben. \r\nMit diesem offenen Brief fordern die unterzeichnenden Organisationen Sie \r\ndeshalb auf: \r\n― Gewährleisten Sie einen analogen Zugang zu BahnCard und Sparpreisen, \r\nder ohne Mehrkosten und barrierefrei von allen, auch von sogenannten \r\nOfflinern, genutzt werden kann. Ein Papierausdruck, der eine \r\nMobilnummer, einen Online-Account und/oder eine E-Mail-Adresse \r\nvoraussetzt und damit an einen Internetzugang gebunden ist, erfüllt \r\ndiese Anforderung nicht.\r\n― Bieten Sie alle Dienstleistungen und Angebote der Deutschen Bahn auch \r\nan barrierefreien Service-Schaltern an und dies nicht nur in den \r\n2\r\nBahnhöfen der Großstädte. Nur so sind sie weiterhin niedrigschwellig \r\nvon allen zu nutzen, auch von Offlinern.\r\n― Informieren Sie Bahnkundinnen und -kunden frühzeitig, vollständig und \r\nverständlich über Änderungen bei Dienstleistungen und Angeboten. Bis \r\nheute herrscht unter Verbraucherinnen und Verbrauchern Unsicherheit \r\nüber die Digitalisierung von BahnCard und Sparpreisen sowie über \r\nmögliche analoge Alternativen.\r\n― Beziehen Sie Bahnkundinnen und -kunden über Betroffenen- und \r\nVerkehrsverbände im Vorfeld ein und erfragen Sie ihre Wünsche und \r\nBedarfe. Im Fall der Umstellung von BahnCard und Tickets zu \r\nSparpreisen ist dies nicht gelungen. \r\nDie unterzeichnenden Organisationen wenden sich ausdrücklich nicht gegen \r\ndigitale Angebote der Deutschen Bahn. Wir sind jedoch überzeugt, dass die \r\nBahn im Sinne eines „Design für alle“ unterschiedliche Zugänge zu ihren \r\nDienstleistungen anbieten muss, um den unterschiedlichen Bedürfnissen ihrer \r\nvielfältigen Kundschaft Rechnung zu tragen. Es darf nicht sein, dass Menschen, \r\nnur weil sie kein Internet nutzen, benachteiligt und von Mobilitätsangeboten \r\nausgeschlossen werden.\r\nListe der unterzeichnenden Institutionen\r\nAWO Bundesverband e. V.\r\nBAG SELBSTHILFE –\r\nBundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe \r\nvon Menschen mit Behinderung, \r\nchronischer Erkrankung und ihren \r\nAngehörigen e.V.\r\nBAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft \r\nder Seniorenorganisationen e.V.\r\n3\r\nBerufsverband Arbeit- und \r\nBerufsförderung BeFAB e.V\r\nBundesverband für körper- und \r\nmehrfachbehinderte Menschen e. V. \r\n(bvkm) \r\nBundesverband für Menschen mit \r\nArm- oder Beinamputation e.V.\r\nBundesverband Konduktive Förderung \r\nnach Petö e.V.\r\nBundesverband Selbsthilfe \r\nKörperbehinderter e.V.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V.\r\nBundesvereinigung Selbsthilfe im \r\nanthroposophischen Sozialwesen e.V.\r\n4\r\ndbb beamtenbund und tarifunion –\r\nbundesseniorenvertretung\r\nDeutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. \r\n– Selbsthilfe Demenz\r\nDeutsche Cochlea Implantat \r\nGesellschaft e.V.\r\nDeutsche Epilepsievereinigung e.V.\r\nDeutsche Multiple Sklerose \r\nGesellschaft, Bundesverband e.V.\r\nDeutsche Rheuma-Liga \r\nBundesverband e.V.\r\nDeutscher Blinden- und \r\nSehbehindertenverband e.V.\r\n5\r\nDeutscher Paritätischer \r\nWohlfahrtsverband - Gesamtverband \r\ne. V.\r\nDeutscher Verein der Blinden und \r\nSehbehinderten in Studium und Beruf \r\ne. V. (DVBS)\r\nEisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft \r\nEVG\r\nGewerkschaft der Polizei | \r\nBundesvorstand \r\nGewerkschaft Erziehung und \r\nWissenschaft (GEW) –\r\nBundessenior*innenausschuss\r\nGewerkschaft Nahrung-Genuss\u0002Gaststätten (NGG)\r\nInteressenvertretung Selbstbestimmt \r\nLeben in Deutschland e.V. (ISL)\r\n6\r\nVCD Verkehrsclub Deutschland e.V.\r\nver.di Seniorinnen und Senioren \r\nVerbraucherzentrale Bundesverband \r\ne.V.\r\nZentralwohlfahrtsstelle der Juden in \r\nDeutschland e. 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V. \r\nZum Referentenentwurf des Bundesministeriums für \r\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend: Entwurf eines \r\nGesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle \r\nGewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG-E) \r\nStand: 12.04.2024 \r\n22.04.2024\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. setzt sich seit über 60 Jahren als \r\nSelbsthilfevereinigung, Eltern- und Fachverband für Menschen mit geistiger \r\nBehinderung und ihre Familien ein. In fast 500 Orts- und Kreisvereinigungen, 16 \r\nLandesverbänden und rund 4.500 Diensten und Einrichtungen der Lebenshilfe sind \r\nknapp 120.000 Mitglieder aktiv. Die Ziele der Lebenshilfe sind umfassende Teilhabe \r\nund Inklusion sowie die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten \r\nNationen in Deutschland.\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 2\r\nA. Vorbemerkung \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. bedankt sich für die Möglichkeit, zum \r\nvorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, \r\nFrauen und Jugend (BMFSFJ) eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen \r\nsexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG-E) Stellung nehmen zu \r\ndürfen. \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. begrüßt das Ziel des Gesetzes \r\naußerordentlich: einerseits die Position der Unabhängigen Beauftragten zu stärken, \r\nandererseits eine Berichtspflicht und verstärkte Informationspflichten über die \r\nBundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verankern. Zudem befürwortet sie \r\ndie Verstetigung der Unabhängigen Aufklärungskommission zur weiteren \r\nAufarbeitung erlittenen Unrechts und der damit geschaffenen Möglichkeit, anhand \r\ndessen entsprechende Konzepte zur Prävention und Aufklärung erarbeiten zu \r\nkönnen. Auch die besonderen Beratungsangebote für betroffene Menschen durch \r\ndie Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind zu begrüßen. Außerdem \r\nwerden im SGB VIII-E Mitwirkungs- und Auskunftspflichten von Diensten und \r\nEinrichtung in der Aufklärung von sexuellem Missbrauch verstärkt.\r\nB. Stellungnahme im Einzelnen: \r\n1. § 2 UBSKMG-E – Aufklärung, Sensibilisierung und \r\nQualifizierung zum Schutz vor sexueller Gewalt an \r\nKindern und Jugendlichen \r\nNach § 2 UBSKMG-E entwickelt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung \r\nwissenschaftlich abgesicherte und bundeseinheitliche Maßnahmen, Materialien und \r\nMedien. Sie zielen insbesondere auf die Sensibilisierung, Aufklärung und \r\nQualifizierung von Fachkräften und Eltern zum Themenfeld sexualisierte Gewalt \r\ngegen Kinder und Jugendliche ab, dies qualitätsgesichert und jeweils abgestimmt auf \r\ndie verschiedenen Alters- und Personengruppen. Zudem stellt die Bundeszentrale für \r\ngesundheitliche Aufklärung die bundeseinheitlichen Medien und Materialien \r\nEinzelpersonen zur Verfügung. Darüber hinaus sichert sie den Transfer von \r\nMaßnahmen in frühkindliche, schulische, berufsbildende und außerschulische \r\nEinrichtungen, Beratungsstellen und Institutionen des Gesundheitswesens sowie der \r\nJugend- und Bildungsarbeit.\r\nZu begrüßen ist, dass die Eingliederungshilfe grundsätzlich einbezogen und damit \r\nauch Kinder und Jugendliche mit Behinderung umfasst sind. Jedoch gilt es, die \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 3\r\nMaterialen so zur Verfügung zu stellen, dass auch Menschen mit Behinderung diese \r\nlesen, hören und verstehen können. Daher müssen sie sowohl in Leichter Sprache, \r\nGebärdensprache und Braille zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte sich auch im \r\nGesetzestext widerspiegeln.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. schlägt daher vor, § 2 UBSKMG-E wie folgt zu \r\nfassen:\r\n(1) Zur Verbesserung des präventiven Schutzes vor sexualisierter Gewalt gegen \r\nKinder und Jugendliche entwickelt die Bundeszentrale für gesundheitliche \r\nAufklärung unter Einbezug der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten und \r\nin Zusammenarbeit mit den Ländern sowie unter Beteiligung von im Kinder- und \r\nJugendschutz sowie in der Eingliederungshilfe tätigen Institutionen und \r\nVerbänden und spezialisierten Fachstellen wissenschaftlich abgesicherte und \r\nbundeseinheitliche Maßnahmen, Materialien und Medien. Diese sind so zur \r\nVerfügung zu stellen, dass auch Menschen mit Behinderung sie erfassen können, \r\ninsbesondere in Leichter Sprache, Braille und Gebärdensprache. Sie zielen \r\ninsbesondere auf die Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung von \r\nFachkräften und Eltern zum Themenfeld sexualisierte Gewalt gegen Kinder und \r\nJugendliche, qualitätsgesichert und jeweils abgestimmt auf die verschiedenen \r\nAlters- und Personengruppen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche \r\nAufklärung befördert Konzepte zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und \r\nunterstützt Einrichtungen bei der Entwicklung, Anwendung und Umsetzung.\r\n(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt die unter Absatz 1 \r\naufgeführten bundeseinheitlichen Medien und Materialien Einzelpersonen zur \r\nVerfügung. Diese sind so zur Verfügung zu stellen, dass auch Menschen mit \r\nBehinderung sie erfassen können, insbesondere in Leichter Sprache, Braille und \r\nGebärdensprache. Darüber hinaus sichert sie den Transfer von Maßnahmen in \r\nfrühkindliche, schulische, berufsbildende und außerschulische Einrichtungen, \r\nBeratungsstellen und Institutionen des Gesundheitswesens sowie der Jugend\u0002und Bildungsarbeit.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. verwendet statt der Begrifflichkeit „sexuelle Gewalt“ \r\ndie Begrifflichkeit „sexualisierte Gewalt“, um deutlich zu machen, dass sexualisierte Gewalt \r\njeder Übergriff auf die sexuelle Selbstbestimmung ist. Die Täter – weit überwiegend sind \r\nes Männer, auch wenn sexualisierte Gewalt ebenfalls von Frauen ausgehen kann – zwingen \r\nder betroffenen Person ihren Willen auf. Es geht also nicht um Lust oder Erotik, sondern um \r\nMachtverhalten. Sexualisierte Gewalt wertet Menschen durch sexuelle Handlungen oder \r\nKommunikation gezielt ab, demütigt und erniedrigt sie (vgl. Frauen vor Gewalt schützen, \r\nFormen der Gewalt erkennen, abrufbar auf der Internetseite des BMFSFJ, www.bmfsfj.de). \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 4\r\nUm dieses Machtverhalten auch im Gesetz zu verdeutlichen, fordert die \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e. V. im gesamten Referentenentwurf statt der \r\nBegrifflichkeit sexuelle Gewalt, den der sexualisierten Gewalt zu nutzen und dies \r\nentsprechend anzupassen.\r\n2. § 3 UBSKMG-E – Unterstützung für Betroffene von \r\nsexueller Gewalt in Kindheit und Jugend \r\nNach § 3 UBSKMG-E stellt der Bund für Betroffene von sexualisierter Gewalt in \r\nKindheit und Jugend ein Beratungssystem zur individuellen Aufarbeitung zur \r\nVerfügung. Dies begrüßt die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. außerordentlich. \r\nDamit aber alle Menschen Zugang zu diesem System haben, muss sichergestellt sein, \r\ndass in diesem auch Personen anzutreffen sind, die mit den Menschen \r\nkommunizieren können. Dies erfordert neben psychologischen Kenntnissen auch die \r\nÜberwindung eventuell bestehender Sprach- und Kommunikationsbarrieren\r\naufgrund einer Behinderung. Daher muss sich auch im Gesetzestext widerspiegeln, \r\ndass das Beratungssystem auch von Menschen mit Behinderung in Anspruch \r\ngenommen werden kann.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert daher, § 3 Abs. 2 UBSKMG-E wie folgt \r\nzu fassen:\r\n(2) Der Bund stellt für Betroffene von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend ein\r\nBeratungssystem zur Unterstützung bei der individuellen Aufarbeitung der \r\nGewalt bereit. Dieses ist so zur Verfügung zu stellen, dass es auch von Menschen mit \r\nBehinderung in Anspruch genommen werden kann. Dies erfordert eine Beratung in \r\nadressatengerechter Art und Weise, insbesondere in Leichter Sprache, Braille und \r\nGebärdensprache. \r\nDarüber hinaus weist die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. darauf hin, dass \r\nhierdurch keine Parallelstrukturen zum Opferschutzrecht oder den Ombudsstellen\r\ngeschaffen wird. Das Opferschutzrecht beschäftigt sich mit der Geltendmachung von \r\nEntschädigungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen sowie der Vertretung \r\nvon Opfern im Ermittlungsverfahren oder als Zeugenbeistand im Hauptverfahren. \r\nDer Opferschutz befasst sich demnach mit Maßnahmen zur Unterstützung von \r\nMenschen, die Opfer einer Straftat geworden sind. Ziel ist es u. a., Opfer vor weiterer \r\nGewalt zu schützen, etwa durch rechtliche Maßnahmen, Opfer über ihre Rechte, z. B. \r\nEntschädigungsrechte aufzuklären und sie bei der Durchsetzung dieser Rechte zu \r\nunterstützen oder aber die Einrichtung von Gewaltschutzambulanzen, um Opfern\r\nden Ablauf eines Strafverfahrens so erträglich wie möglich zu machen. All dies ist \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 5\r\nwichtig und richtig und darf nicht verloren gehen. In erster Linie geht es hierbei aber \r\num die Verfolgung und Sanktionierung des erlittenen Unrechts.\r\nErweitert wird dieses unerlässliche System nun durch das im UBSKMG-E geregelte \r\nBeratungsangebot und die Aufarbeitungskommission. Hierbei ist es das erklärte Ziel,\r\nein Beratungssystem zur Unterstützung bei der individuellen Aufarbeitung der \r\nerlittenen Gewalt bereitzustellen. Es geht hierbei nicht in erster Linie um die \r\nVerfolgung und Sanktionierung des erlittenen Unrechts, sondern um die Verarbeitung \r\nund Aufarbeitung des erlittenen Unrechts. Die betroffenen Menschen, die sich \r\ndiesem Teil ihrer Geschichte stellen wollen, sollen in die Lage versetzt werden, einen \r\nadäquaten Umgang mit der persönlichen Unrechtserfahrung zu erlangen und die \r\nGewalterfahrungen individuell aufzuarbeiten. Hierzu werden bundeszentrale \r\nServiceleistungen der Beratung und Unterstützung zur Verfügung gestellt, \r\ninsbesondere bei der Einsicht von Akten oder dem Zugang zu Informationen in Bezug\r\nauf ihre persönliche Geschichte. Ziel ist es, Betroffene aktiv und verlässlich zu \r\nberaten, zu begleiten und zu stärken und damit die Wirkung der gewaltvollen \r\nBiografie in der Gegenwart abzumildern und gleichzeitig Orientierung im \r\nHelfer*innensystem zu geben. Zudem wird damit Sorge getragen, dass das erlittene \r\nUnrecht klar benannt oder belegt werden kann. Durch die Begleitung und \r\nUnterstützung wird darüber hinaus dazu beigetragen, dass das ungleiche \r\nMachtverhältnis zu möglicherweise involvierten Institutionen ausgeglichen wird. Nur \r\ndurch individuelle Aufarbeitungsprozesse wird so die begangene sexualisierte Gewalt \r\nsichtbar. Dies ermöglicht zudem innerfamiliäre, organisationale und institutionelle \r\nLernprozesse. \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert daher, dass in § 3 Abs. 2 UBSKMG-E \r\nvorgesehene Beratungsangebot für betroffene Menschen dringend beizubehalten.\r\n3. § 7 UBSKMG-E – Berichtspflicht \r\nNach § 7 Abs. 1 UBSKMG-E erstellt die Unabhängige Bundesbeauftragte* in jeder \r\nLegislaturperiode einen Bericht über das Ausmaß von sexualisierter Gewalt gegen \r\nKinder und Jugendliche und deren Folgen sowie den aktuellen Stand zu Prävention, \r\nIntervention, Hilfen und Unterstützungsleistungen und Aufarbeitung. Der Bericht ist \r\ndem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung vorzulegen.\r\nDies ist zu begrüßen. In der Gesetzesbegründung heißt es sodann: „Die \r\nBerichtslegung soll so ausgerichtet werden, dass Erkenntnisse und Empfehlungen des \r\nBerichts fortlaufend in die politische Arbeit der aktuellen und zukünftigen \r\nLegislaturperiode aufgenommen werden können.“ \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 6\r\nDies spiegelt sich im Gesetz nicht wider. Stattdessen wäre es hilfreicher, gerade in \r\nBezug auf ggf. notwendig werdende rechtliche Änderungen in jeder Legislaturperiode \r\nzwei Berichte erstellen zu müssen, damit die Ergebnisse des Berichts dann noch in \r\ndie laufende Legislaturperiode einfließen können und nicht erst in die nächste.\r\nJunge Menschen mit geistiger Behinderung sind überdurchschnittlich häufig von \r\nsexualisierter Gewalt betroffen. Daher sollte der Bericht auch einen besonderen\r\nFokus auf diese Personengruppe legen und Daten zu diesem Personenkreis explizit \r\naufführen und verdeutlichen, dass besondere Beratungsangebote z. B. in Leichter \r\nSprache für diesen Personenkreis zu schaffen sind.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. schlägt daher vor, § 7 Abs. 1 UBSKMG-E wie \r\nfolgt zu fassen:\r\n(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erstellt in jeder \r\nLegislaturperiode zwei Berichte über das Ausmaß von sexualisierter Gewalt \r\ngegen Kinder und Jugendliche, wobei junge Menschen mit Behinderung gesondert \r\naufzuführen sind, und deren Folgen sowie den aktuellen Stand zu Prävention, \r\nIntervention, Hilfen und Unterstützungsleistungen und Aufarbeitung. Die \r\nBerichte sind dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der \r\nBundesregierung am Anfang sowie Ende der Legislaturperiode vorzulegen.\r\n4. § 16 UBSKMG-E – Unabhängige \r\nAufarbeitungskommission \r\nDie Einrichtung einer unabhängigen Aufarbeitungskommission ist zu begrüßen und \r\ndringend aufrecht zu erhalten. Durch diese wird ebenfalls keine Parallelstruktur zum \r\nOpferschutzrecht und/oder den Ombudsstellen geschaffen. \r\nDenn Ziel der Aufarbeitungskommission ist es, aus dem erlittenen Unrecht zu lernen \r\nund daraus Konzepte und Strukturen zur Prävention zu entwickeln. Die Aufarbeitung \r\nbereits zurückliegender sexualisierter Gewalt und Ausbeutung ist hierfür notwendig \r\nund ein wichtiges und berechtigtes Anliegen. Neben der notwendigen \r\nSichtbarmachung des geschehenen Unrechts und Leids von betroffenen Menschen\r\nim Sinne einer nachholenden Gerechtigkeit trägt das Lernen aus der Vergangenheit bei \r\neiner konsequenten Analyse von schützenden oder Gewalt begünstigenden \r\nUmständen zudem dazu bei, das Risiko sexualisierter Gewalt in der Zukunft zu \r\nverringern und die Möglichkeiten der Aufdeckung und Unterstützung von \r\nBetroffenen zu verbessern. \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 7\r\nIm Zentrum stehen dabei die Erfahrungen der Menschen, die in ihrer Kindheit und \r\nJugend von sexualisierter Gewalt betroffen waren. Ihre Berichte tragen zur \r\nAufklärung von strukturellen Missständen und Versäumnissen bei, die sexualisierter \r\nGewalt gegen Kinder und Jugendliche ermöglicht, begünstigt und deren Aufklärung \r\nsowie die gesellschaftliche, institutionelle oder individuelle Aufarbeitung verhindert \r\nhaben. Daraus zieht die Unabhängige Aufarbeitungskommission Schlüsse zur \r\nbesseren Versorgung betroffener Personen sowie zur Verhinderung zukünftiger Fälle \r\nund übermittelt diese an politische und gesellschaftliche Verantwortungsträgerinnen \r\nund Verantwortungsträger.\r\nEs geht hier also darum, aus dem erlittenen Unrecht für die Zukunft zu lernen. Damit\r\nträgt die Arbeit der Unabhängigen Aufarbeitungskommission dazu bei, sexualisierte\r\nGewalt und Ausbeutung zukünftig besser verhindern und den Fortschritt von \r\nAufarbeitungsprozessen in Deutschland besser fördern, unterstützen, beobachten \r\nund überprüfen zu können. All dies können und sollen die bisher bestehenden \r\nBeratungs- und Unterstützungssysteme nicht leisten. Zudem wird hierdurch das \r\nindividuelle Recht auf Aufarbeitung gestärkt, insbesondere für diejenigen Menschen, \r\ndie nicht durch das Opferentschädigungsrecht oder Strafverfahren erfasst sind.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert daher, die in den §§ 15 f. UBSKMG-E \r\nvorgesehene Verstetigung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission dringend \r\nbeizubehalten.\r\n5. § 9b SGB VIII – Aufarbeitung \r\nNach § 9b SGB VIII-E haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen Personen bei \r\nVorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in Erziehungshilfe-, Heim- oder \r\nVormundschaftsakten zu gestatten und Auskunft zu den betreffenden Akten zu \r\nerteilen. Zudem sind in den Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und \r\nDiensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, sicherzustellen, dass die Akten \r\n20 Jahre lang nach Vollendung des 30. Lebensjahres der leistungsempfangenden \r\nPerson oder des Mündels aufzubewahren sind, Personen bei Vorliegen eines \r\nberechtigten Interesses Einsicht gestattetet wird in die betreffenden Akten sowie \r\nFachkräften Auskunft erteilen zu den betreffenden Akten.\r\nDies ist zu begrüßen. Jedoch umfasst dies nur Einrichtungen der Kinder- und\r\nJugendhilfe. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in der Eingliederungshilfe\r\nentsprechende Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit geistiger und/oder \r\nkörperlicher Behinderung gibt. Auch diese sind entsprechend zu verpflichten, die \r\nAkten aufzubewahren und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskunft zu \r\nerteilen. Insofern sind neben den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im SGV VIII \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 8\r\nauch Auskunfts- Mitwirkungspflichten im SGB IX zu verankern. Denn diese sind bisher \r\nvon den Auskunftspflichten nach § 9b SGB VIII-E nicht umfasst. \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert daher, die durch den \r\nReferentenentwurf vorgesehenen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus dem \r\nSGB VIII-E auch im SGB IX zu verankern.\r\n6. § 79a SGB VIII-E – Qualitätssicherungspflichten \r\nDes Weiteren müssen auch die Qualitätssicherungspflichten im Hinblick auf die \r\nFinanzierung, die Leistungsvereinbarungen und die Qualitätsmerkmale auf das \r\nSGB IX übertragen werden, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, in der junge \r\nMenschen betreut werden. Dies gilt insbesondere für die Regelung des neuen § 79a \r\nSGB VIII-E. Eine entsprechende Regelung ist auch im Leistungserbringungsrecht der \r\nEingliederungshilfe (z. B. in § 125 SGB IX) einzuführen. \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert, die Entwicklung,\r\nAnwendung und Überprüfung von Qualitätsmerkmalen zur Sicherung der Rechte und\r\nzum Schutz vor Gewalt von Kindern und Jugendlichen wie in § 79a Abs. 1 SGB VIII-E \r\nvorgesehen auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen \r\nvorzusehen und demnach auch im SGB IX zu verankern. \r\nIm SGB IX wurde mit dem § 37a SGB IX zwar eine Norm verankert, die den Schutz vor \r\nGewalt von auch (jungen) Menschen mit Behinderungen für Einrichtungen und \r\nDienste vorsieht. Insofern verpflichtet der in § 37a SGB IX geregelte Gewaltschutz \r\nzwar Einrichtungen und Dienste zum Schutz vor Gewalt von Menschen mit \r\nBehinderungen. Allerdings fehlt eine explizite Regelung zur regelmäßigen \r\nÜberprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen. \r\nDaher muss § 37a SGB IX um den Zusatz „Überprüfung“ ergänzt werden. Denn nur so \r\nkann sichergestellt werden, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen effektiv und \r\naktuell sind und den sich ändernden Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen \r\nRechnung tragen. Dies würde sich an § 45a SGB VIII anlehnen, der für die \r\nBetriebserlaubnis von Kinder- und Jugendeinrichtungen die Entwicklung, Anwendung \r\nund Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt vorschreibt. \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert daher, mit dem vorliegenden \r\nReferentenentwurf ebenfalls § 37a Abs. 1 SGB IX wie folgt zu ändern:\r\n(1) Die Leistungserbringer treffen in Einrichtungen und Diensten geeignete \r\nMaßnahmen zum Schutz vor Gewalt und zur Sicherung der Rechte und des \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 9\r\nWohls von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte \r\nMenschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von \r\nBehinderung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeigneten Maßnahmen \r\nnach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung, Umsetzung und \r\nÜberprüfung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistung zugeschnittenen\r\nKonzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung \r\nund Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen \r\nAngelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung und des Dienstes.\r\nEine Änderung des § 37a SGB IX wirkt sich sodann auch auf § 125 SGB IX aus, der \r\nentsprechend anzupassen ist. \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert daher, mit dem vorgelegten \r\nReferentenentwurf ebenfalls § 125 Abs. 2 SGB IX wie folgt zu fassen: \r\n(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale \r\nmindestens aufzunehmen:\r\n1. der zu betreuende Personenkreis,\r\n2. die erforderliche sächliche Ausstattung,\r\n3. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,\r\n4. die Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung von Gewaltschutzkonzepten, die \r\nden Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt gewährleisten, \r\n5. die Anwendung und Überprüfung von Qualitätsmerkmalen zur Sicherung der \r\nRechte und zum Schutz vor Gewalt von Kindern und Jugendlichen, \r\n6. die Festlegung der personellen Ausstattung,\r\n7. die Qualifikation des Personals sowie\r\n8. soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des \r\nLeistungserbringers.\r\nSoweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, \r\nsind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen \r\nzu berücksichtigen.\r\nEbenso müssen entsprechend des § 79a Abs. 2 SGB VIII-E die Träger der \r\nEingliederungshilfe verpflichtet werden, bestimmte wissenschaftliche Analysen zur \r\nWahrnehmung der Aufklärung und Prävention von Gewaltschutz durch geeignete \r\nDritte zu veranlassen, wenn dies zur Überprüfung und Weiterentwicklung von \r\nGrundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie geeigneter \r\nMaßnahmen zu ihrer Gewährleistung für den Schutz vor Gewalt von Kindern und\r\nJugendlichen erforderlich ist. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die betreffenden\r\nAkten beim Träger der Eingliederungshilfe einen angemessenen Zeitraum\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Seite 10\r\naufzubewahren.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert daher, im SGB IX eine entsprechende \r\nRegelung, wie in § 79a Abs. 2 SGB VIII-E vorgesehen, eunzuführen.\r\nKontakt:\r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e. V.\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nHermann-Blankenstein-Str. 30\r\n10249 Berlin\r\nBundesvereinigung@Lebenshilfe.de\r\nwww.lebenshilfe.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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März 2026\r\n18.03.2026\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe setzt sich seit über 65 Jahren als Selbsthilfevereinigung, Eltern- und Fachverband für Menschen mit Unterstützungsbedarf und kognitiver Beeinträchtigung und ihre Familien ein. In knapp 500 Orts- und Kreisvereinigungen, 16 Landesverbänden und rund 4.500 Diensten und Einrichtungen der Lebenshilfe sind etwa 112.000 Mitglieder aktiv. Die Ziele der Lebenshilfe sind umfassende Teilhabe und Inklusion sowie die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Deutschland.\r\nI.\tEinführung\r\nUnter dem Titel: „Welche Lehren ziehen Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen aus der Corona-Pandemie?“ hat die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. bereits im Jahr 2020 Entscheidungsträgern auf Bundes-, Landes- und teilweise auch der örtlichen Ebene, Hinweise zum weiteren Umgang mit der Corona-Pandemie aus Sicht der Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer Familien an die Hand gegeben. Sie hat hierfür im Sommer 2020 den Rat behinderter Menschen, den Bundeselternrat und die Ausschüsse Kindheit und Jugend, Arbeit sowie Wohnen und Soziale Teilhabe befragt: Welche Lehren ziehen Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen aus der Corona-Pandemie? \r\nII.\tZur Positionierung: Welche Lehren ziehen Menschen mit Behinderung und Ihre Familien aus der Corona-Pandemie\r\nAuf Grundlage der Erfahrungen von Menschen mit Behinderung, ihren Familien und Unterstützer*innen hatte die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. formuliert, was bezogen auf eine Pandemie für Menschen mit Unterstützungsbedarf und kognitiver Beeinträchtigung und ihre Familien wichtig ist. Auch die Landesverbände der Lebenshilfe haben teilweise ähnliche Erfahrungen zusammengetragen und Forderungen formuliert, die dieses Papier ergänzt hatten. Als aktuelle Stellungnahme für das nichtöffentliche Fachgespräch am 19. März 2026 wurden die damals, inmitten der Corona-Pandemie erhobenen Beobachtungen und Forderungen, um Ergebnisse aus Studien zu den Konsequenzen der Corona-Pandemie sowie um einen Rückblick mit Abstand ergänzt.\r\n1.\tMenschen mit Behinderung und ihre Familien waren in besonderer Weise betroffen \r\nDie Corona-Krise stellte Menschen mit Unterstützungsbedarf und kognitiven Beeinträchtigungen sowie ihre Familien ebenso wie alle Bürger*innen weltweit vor noch nie gekannte Herausforderungen. Gleichzeitig machten gerade Menschen mit Unterstützungsbedarf und ihre Familien in dieser Krise die schmerzliche Erfahrung, dass Inklusion – also die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung – in unserer Gesellschaft noch längst nicht fest verankert ist. \r\nEs zeigte sich, dass die Belange von Menschen mit Behinderung, insbesondere bei den gesetzgeberischen Maßnahmen zur Prävention der Infektion und zur Bekämpfung der Corona-Folgen, nicht (selbstverständlich) mitgedacht wurden, obgleich sich die Herausforderungen bezüglich des Umgangs mit der Pandemie für Menschen mit Behinderung und ihre Familien in besonderer Weise zuspitzten: Zum einen sind sie teilweise besonderen Risiken ausgesetzt, da sie teils wegen bestehender Vorerkrankungen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe haben. Zum anderen können sie präventive Maßnahmen – wie Abstandhalten – oft schwieriger umsetzen, da sie häufig auch auf körpernahe Unterstützung angewiesen sind. \r\nDes Weiteren sind Menschen mit Behinderung ohnehin stärker von Ausgrenzung und Isolation bedroht, so dass Einsamkeit unter den Maßnahmen der Infektionsprävention weiter zunahm. Dies galt in der Zeit der Schließung von Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesstätten, insbesondere bei Menschen, die ambulant betreut wohnen (vergleiche Seite 287 in Habermann-Horstmeier 2023: Die Situation von Menschen mit geistiger Behinderung in der COVID-19-Pandemie Risikofaktoren, Problembereiche, Maßnahmen im Bundesgesundheitsblatt sowie Seite 218 in Böing/Schäper 2022: Auswirkungen der Pandemie auf die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderung).\r\nDamit waren die Menschen mit Behinderung einerseits von der Pandemie mit der Unsicherheit und teilweise großen Ängsten massiv belastet und sprechen auch heute noch von ihrer Angst in dieser extrem schwierigen Zeit. Andererseits nahmen ihnen die Maßnahmen zur Infektionsprävention häufig Kontakte zu ihren Familien, ihrem sozialen Netzwerk und damit ihre soziale Teilhabe. Somit entfielen auch Möglichkeiten, die Ängste zu kompensieren. Damit war die Zeit der Pandemie für viele Menschen mit Behinderung unerträglich.\r\nAuch für die Familien, besonders auch für Eltern und Geschwister, waren die Anforderungen bei der Betreuung ihrer Angehörigen mit Behinderung, egal in welchem Alter, immens: Die Unterstützungsmaßnahmen sind teilweise komplett weggefallen und es mussten zumeist die Betreuung und das eigene (Berufs-)Leben unter größten Schwierigkeiten zusammengebracht werden. Gerade für Alleinerziehende war dies häufig nicht zu schaffen. \r\nInnerhalb weniger Tage wurden der „Lockdown“ und die Kontaktbeschränkungen verkündet und im ganzen Land umgesetzt. Menschen mit Behinderung konnten nicht mehr in Kindergärten und Schulen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in Tagesförderstätten gehen. Es gab nur Notgruppen für die Menschen, bei denen eine Betreuung unabdingbar war, zum Beispiel, weil Angehörige als Pflegekräfte im Gesundheitssystem arbeiten. \r\nFür ihre Familien hieß das, Angehörige entweder rund um die Uhr zu betreuen und zu versorgen oder sie für Monate überhaupt nicht mehr zu sehen, wenn sie beispielsweise in einer gemeinsamen Wohnform leben, die teilweise die Besuchsmöglichkeiten komplett untersagten. \r\nAuch die sukzessive Öffnung von Angeboten für Menschen mit Behinderung war von Unsicherheiten begleitet: Wie konnte in Schulen, Tagesförderstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung einerseits der Betrieb wieder aufgenommen werden, wie das durch Landesregelungen allerorten vorgesehen war, und andererseits die Infektionsprävention fortgeführt werden. Hierbei ist gerade auch die Einhaltung von Hygienekonzepten für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung und mehrfacher Behinderung nicht einfach. \r\nAuch die Umsetzung von Quarantänezeiten, zum Beispiel für Nutzer*innen und Mitarbeitende von gemeinschaftlichen Wohnformen, in denen Infektionen aufgetreten sind, war eine große Herausforderung. \r\nWichtig ist zudem, inklusive Angebote nicht aus dem Auge zu verlieren: So wurden beispielsweise aus Gründen der Infektionsprävention Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigung vom Unterricht in inklusiven Schulen ausgeschlossen, was ihnen gleichermaßen Bildung wie Teilhabe nahm. Auch wurde in ambulanten Wohnformen teilweise die persönliche Betreuung vollständig eingestellt, was teilweise zu erheblicher Einsamkeit und psychischer Beeinträchtigung führte. Gerade in der Herausforderung der Pandemie: Eine nie erlebte Situation der Unsicherheit zu bewältigen.\r\nEine besondere Rolle spielen hierbei auch sozioökonomische Faktoren, da die Pandemie wie ein Brennglas wirkte und soziale Ungleichheit verschärfte sowie die Mängel und Lücken im bisherigen System der Begleitung von Menschen mit Behinderung überdeutlich zutage traten (vergleiche Seite 218 folgende in Böing/Schäper 2023).\r\nDamit Menschen mit Behinderung und ihre Familien in gesellschaftlichen Ausnahmesituationen wie der Corona-Pandemie gleichberechtigt mit Anderen berücksichtigt werden, fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe bei allen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Begleitung einer Epi- oder Pandemie zu überprüfen, welche Auswirkungen sie auf Menschen mit Behinderung und ihre Familien haben und sie gegebenenfalls anzupassen und zu ergänzen, um den spezifischen Bedarfen gerecht zu werden. \r\nDie über Jahrzehnte mühsam erreichte Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung darf in Epi- oder Pandemien nicht vollständig in Frage gestellt werden. \r\n2.\tDie Situation von Menschen mit Behinderung und ihren Familien in der Pandemie systematisch erheben und wissenschaftlich auswerten \r\nUm einer erneuten Epi- oder Pandemie vorbereitet entgegenzutreten, ist es erforderlich, die Erfahrungen von Menschen mit Behinderung und ihren Familien aus der Corona-Pandemie systematisch zu erheben, auszuwerten und wissenschaftlich zu evaluieren. Daher begrüßt die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. die zahlreichen Forschungsvorhaben, die die Situation von Menschen mit Behinderung beleuchten. \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert, dass die Ergebnisse dieser Forschungsprojekte bei weiteren Maßnahmen und Regelungen für einen geeigneten Infektionsschutz und eine geeignete Unterstützung von Menschen mit Behinderung und ihren Familien die Grundlage bilden. \r\nIII.\tForderungen an die Politik auf Bundes-, Landes- und örtlicher Ebene im Einzelnen \r\n1.\t„Vergesst uns nicht!“ (Zitat einer Bewohnerin einer Wohnstätte in Hannover)\r\nBei gesetzlichen Regelungen und der Umsetzung von allgemeinen Präventionsmaßnahmen in zukünftigen Epi- oder Pandemien sowie Krisensituationen, müssen die Belange von Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen berücksichtigt werden. Denn es geht dabei darum, die gesamte Gesellschaft unter Berücksichtigung vulnerabler, also schutzbedürftiger Personen, vor Infektionen und den damit einhergehenden Risiken zu schützen. Auch wenn die Risiken insgesamt betrachtet höher sind, ist es nicht gerechtfertigt, alle Menschen mit geistiger Behinderung automatisch zur Risikogruppe zu erklären, es bedarf vielmehr einer differenzierten Betrachtung individueller Risikofaktoren und Rahmenbedingungen, die in Wechselwirkung miteinander das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit ergeben (vergleiche Seite 286 in Habermann-Horstmeier 2023). \r\nFür die Entwicklung und Umsetzung der notwendigen Unterstützungsmaßnahmen für diesen Personenkreis ist der Dialog mit Verbänden von Menschen mit Behinderung und der Behindertenhilfe eine wichtige Grundlage. Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen sind als Expert*innen in eigener Sache ebenso wie ihre Verbände bei sämtlichen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Insbesondere sollen Gremien von Menschen mit Behinderung, wie Behinderten-beiräte, Werkstatt- oder Wohnbeiräte, bei der Erarbeitung von Schutzkonzepten und Krisenplänen beteiligt werden. \r\nAuch im Nationalen Pandemieplan sollten über Vorsorgekonzepte für vulnerable Gruppen einerseits die Belange von Menschen mit Behinderung in ihrer Heterogenität berücksichtigt werden, andererseits sie und ihre Verbände beteiligt und strukturell verankert werden.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert Politiker*innen auf Bundes-, Landes- und örtlicher Ebene, wie auch das öffentliche Gesundheitswesen auf, das individuelle Risiko der jeweiligen Person zu berücksichtigen, um weder das allgemein erhöhte Risiko zu negieren noch eine unzutreffende pauschale Zuordnung aller zur Risikogruppe vorzunehmen. \r\nBei zukünftigen Maßnahmen zur großflächigen Infektionsprävention und -bekämpfung sind Menschen mit Behinderung, ihre Familien und Verbände zu beteiligen. Hierbei sollen sowohl bestehende Beteiligungsformate wie Behindertenbeiräte, Werkstatt- oder Wohnbeiräte ausdrücklich dafür genutzt werden, die Beteiligung sicherzustellen, als auch in Krisenstäben eine Beteiligung von Menschen mit Behinderung, ihren Angehörigen und Verbänden von Anfang an verankert werden.\r\n2.\tBarrierefreie Informationen \r\nIn einer Epi- oder Pandemie sind Informationen zum Infektionsgeschehen, zu Präventionsmaßnahmen und konkreten Regelungen für alle von entscheidender Bedeutung, daher müssen sie auch für alle Menschen zugänglich sein. Dabei hat sich gezeigt, dass bei Menschen mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen Schwierigkeiten in der Aufnahme spezifischer Gesundheitsinformationen häufig gepaart mit psychischen Belastungen auftreten (vergleiche Seite 18 in Rathmann 2023, Gesundheitskompetenz und psychische Gesundheit von Menschen mit chronischer Erkrankung und Behinderung in Zeiten der Corona-Pandemie), was die Notwendigkeit leicht zugänglicher Informationen unterstreicht.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert daher von Behörden der Bundes-, Landes- oder örtlichen Ebene sowie auch beispielsweise vom Robert Koch-Institut, dass in einer Epi- oder Pandemie alle aktuellen relevanten (Gesundheits-)Informationen zeitgleich auch in barrierefreier Form (Gebärdensprache, Brailleschrift, einfache und Leichte Sprache) leicht auffindbar zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für die Notfall-Apps und Kommunikationskanäle, die in Krisensituationen zum Einsatz kommen.\r\nÜberdies fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. die lokalen Gesundheitsämter auf, konkrete Ansprechpartner*innen für Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen und Leistungserbringer zu benennen. \r\nAuch die Informationen zur Nutzung von Betreuungs- und Beschäftigungsangeboten, wie zum Beispiel Tagesstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, müssen für Menschen mit Behinderung und ihre Familien zeitnah zur Verfügung stehen. \r\nBestehende Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen Anbietern, Bewohner*innen und Angehörigen sollten zeitnah behoben werden, um eine reibungsfreie Information und Verständigung für gegebenenfalls kurzfristig erforderliche Epi- beziehungsweise Pandemie-bedingte Maßnahmen sicherzustellen. \r\n3.\tUmgang mit Risikopersonen\r\nSelbstverständlich müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Risikopersonen umfassend vor Infektionen zu schützen. Menschen allerdings aufgrund ihrer Behinderung pauschal zur Risikogruppe zu erklären, ist nicht zielführend. Vielmehr müssen Maßnahmen ergriffen werden, die das individuelle Risiko der jeweiligen Person berücksichtigen und eine größtmögliche Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung ermöglichen. Nur so kann eine soziale und strukturelle Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung weitestgehend vermieden werden (vergleiche Böing/Schäper 2023). \r\nDie Regelungen in der Corona-Pandemie setzten – gerade zu Beginn – häufig Menschen mit Behinderung Bewohner*innen von Altenpflegeeinrichtungen gleich. Diese Gleichsetzung verkennt die Unterschiede der Personengruppen und auch der verschiedenen Wohnformen sowie ihre rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich häufig grundsätzlich unterscheiden. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. appelliert daher insbesondere an den Gesetzgeber von Bund und Ländern in zukünftigen Epi- und Pandemien für den Infektionsschutz differenzierte Regelungen zu treffen, die die spezifischen Lebenslagen von Menschen mit Behinderung berücksichtigen. \r\nAuch die Testung von Menschen mit Behinderung, ihrer Angehörigen sowie der Mitarbeiter*innen der Leistungserbringer zur Vermeidung einer oft kaum umzusetzenden Quarantäne sollte zukünftig bundeseinheitlich geregelt werden. \r\nHierzu gehört auch eine Möglichkeit für Menschen mit Behinderung, ihre Familien sowie Mitarbeitende, sich bereits präventiv, ohne das Vorliegen von Symptomen, auf Kosten der Krankenkasse testen zu lassen, um Maßnahmen der Quarantäne so weit wie möglich zu vermeiden.\r\nDaher fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. die Gesundheits-ministerkonferenz auf, in zukünftigen Epi- und Pandemien bundeseinheitliche Regelungen zur Testung auf Vorliegen einer Infektion auch als präventive Tests zu erlassen. \r\n4.\tAuswirkungen auf die Teilhabe und auf die Beziehungen von Menschen beachten\r\nDurch die Schließung von Kindertagesstätten, Schulen, Tagessstätten und Werkstätten sowie Besuchsverbote in Wohneinrichtungen wurde die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderung erheblich eingeschränkt sowie die Beziehung zu Vertrauenspersonen durch die Besuchsverbote massiv belastet. Dies ist gerade deshalb so gravierend, weil Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung häufig wenig Möglichkeiten haben, der eingeschränkten Teilhabe etwas entgegenzusetzen und gleichzeitig häufig nicht nachvollziehen konnten, was geschehen ist. Dies hat in der aktuellen Situation neben einer deutlich gesteigerten sozialen Isolation und Einsamkeit gerade bei ambulant unterstützten Menschen mit Behinderung zu erheblichen psychischen Belastungen geführt, die auch nach Ende der Pandemie fortbestanden. \r\nAuch war es nicht immer möglich, Beeinträchtigungen der Entwicklung, der Mobilität oder anderer Fähigkeiten wieder aufzuholen, die bezogen auf alltagspraktische Fähigkeiten bei jedem*r zweiten Bewohner*in einer gemeinschaftlichen Wohnform auftraten (vergleiche Bösebeck 2024: The social, psychological, and physical impact of COVID-19 restrictions for institutionalized adults with intellectual and developmental disabilities). \r\nDaher sollte die Schließung von Einrichtungen der Förderung und Bildung sowie Tagesbeschäftigung wie Kindertagesstätten, Frühförderstellen, Schulen, Tages- und Werkstätten sowie Besuchsverbote in gemeinschaftlichen Wohnformen als ultima ratio der Infektionsprävention angesehen werden. Vorrangig sollten flexible Lösungen gesucht werden, die beispielsweise durch alternierende Kleingruppen gleichermaßen Infektionsprävention wie auch Teilhabe ermöglichen. \r\nDigitale Angebote der Kommunikation, wie auch der Bildung, Förderung und Freizeitbeschäftigung können bei Kontaktbeschränkungen die Aufrechterhaltung von Beziehungen unterstützen und als gezielte Angebote den Wegfall gleichartiger Angebote in Präsenz zumindest teilweise kompensieren. \r\nDie kurz- und zumindest mittelfristig zu beobachtenden Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zeigt wie tiefgreifend sich der Lockdown sowie das Klima von Angst und Unsicherheit ausgewirkt haben (vergleiche Seite 11 in Kaman 2024: Youth Mental Health in Times of Global Crises: Evidence from the Longitudinal COPSY Study). Der letzte Messzeitpunkt der Longitudinalstudie COPSY im Herbst 2023 zeigt hierbei – nach allmählichem Abflachen der Corona-Effekte auf die psychische Gesundheit weitergehende psychische Beeinträchtigungen auf, die jetzt den Multikrisen (Verlust von wirtschaftlicher, sozialer und geopolitischer Stabilität, Klimakrise et cetera) zugeschrieben werden. \r\nHierfür sind präventive und therapeutische Maßnahmen erforderlich, die auch die Resilienz stärken können. Hierbei fand sich bezogen auf Menschen mit Behinderung und ihre Familien, dass sie sich in der Pandemie gegenseitig gestärkt haben (vergleiche Seite 220 in Böing/Schäper), was die Ressourcen der familiären Bindung und die Notwendigkeit einer bedarfsgerechten Familienunterstützung unterstreicht.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. fordert daher, die Auswirkungen auf die soziale Teilhabe und die Beziehungen vulnerabler Personengruppen, wie Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung und ihrer Familien bei Regelungen in Epi- oder Pandemien sowie Krisensituationen zu berücksichtigen.\r\nInsbesondere sollten Schließungen von Einrichtungen und Besuchsverbote nur als letzte Möglichkeit zum Einsatz kommen und begleitend zu Kontaktbeschränkungen digitale Angebote entwickelt werden. \r\nZur Bewältigung der psychischen Belastungen sollten geeignete Angebote auch für Menschen mit Behinderung bereitgestellt werden.\r\n5.\tNotunterstützung für Menschen mit Behinderung und ihre Familien \r\nBei Corona-bedingten Schließungen von Angeboten der Eingliederungshilfe waren Menschen mit Behinderung und deren Angehörige häufig auf sich gestellt, besonders gravierend zeigt sich dies bei Alleinerziehenden. Daher bedarf es in zukünftigen Epi- und Pandemien einer ausreichenden Notunterstützung, um einer Überforderung der Familien entgegenzuwirken. Dies betrifft Familien mit Kindern mit Behinderung, deren Schulen geschlossen sind oder die als Risikopersonen vom Schulbesuch ausgeschlossen sind, wie auch Familien erwachsener Menschen mit Behinderung, die in den Herkunftsfamilien wohnen (circa 50 Prozent aller erwachsenen Menschen mit Behinderung) und deren Tagesbeschäftigung und Unterstützung in der Freizeit entfällt. Gerade Eltern im höheren Lebensalter sind häufig physisch wie psychisch von einer Rund-um-die-Uhr-Unterstützung überfordert. \r\nDies gilt auch und gerade für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf, deren Tagesbetreuung häufig wesentlich länger geschlossen war als beispielsweise Werkstätten für behinderte Menschen. Gleichzeitig bestehen bei ihnen häufig gesundheitliche Risiken für schwerwiegende Krankheitsverläufe, die Sorgen und Ängste hierum belasten die Familien zusätzlich. \r\nHilfreich wäre in diesen Situationen, gerade für Alleinerziehende, eine schnelle, unkomplizierte Unterstützung. Ein solcher Dienst könnte beispielsweise bei den Familienunterstützenden/-entlastenden Diensten beziehungsweise der Offenen Behindertenarbeit angesiedelt sein. Als Grundlage ist ein Konzept zur Unterstützung im Notfall zu entwickeln und den Familien ein*e Ansprechpartner*in zur Verfügung zu stellen. \r\nZu einer Notunterstützung gehören auch Betreuungskräfte, die im häuslichen Umfeld Menschen mit Behinderung begleiten und unterstützen sowie die Unterstützung bei der Haushaltsführung und Schulbegleiter*innen, die im häuslichen Umfeld Kinder und Jugendliche mit Behinderung unterstützen und so ihre Eltern entlasten. \r\nAuch sollten Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung, die bei ihren Familien leben und von ihnen unterstützt werden, bei Notbetreuung in Einrichtungen vorrangig berücksichtigt werden.\r\nDamit eine Notunterstützung verlässlich zur Verfügung stehen kann, fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. die zuständigen Leistungsträger der Eingliederungshilfe auf, eine solche – wo noch nicht erfolgt – strukturell und finanziell mit entsprechenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abzusichern. \r\n6.\tGesundheitliche Versorgung und Rehabilitation in der Pandemie \r\nMenschen mit Behinderung haben das Recht auf uneingeschränkte gesundheitliche Versorgung. Damit dieses Recht auch in Epi- oder Pandemien sowie Krisensituationen umgesetzt werden kann, brauchen sie sowohl Zugang zu barrierefreien gesundheitsrelevanten Informationen als auch zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens. Jedwede Diskriminierung von Menschen mit Behinderung bei der Inanspruchnahme von Gesundheits- und oder Rehabilitationsleistungen in der Pandemie muss unterbleiben. Gerade die Corona-bedingten Einschränkungen der Begleitung und Besuche bei Krankenhausaufenthalten waren für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung eine große Hürde, da sie im Krankenhaus ohne eine entsprechende Begleitung durch vertraute Personen kaum behandelt und versorgt werden können. Auch die Frage einer Krankenhausaufnahme bei Komplikationen hat viele Menschen mit Behinderung und ihre Familien beunruhigt: Häufig war unklar, ob ihnen ein gleichberechtigter Zugang zu lebensrettenden Maßnahmen gewährt würde und es gab Beispiele, bei denen eine Krankenhausaufnahme verweigert wurde.\r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert, dass Menschen mit Behinderung in gleichberechtigter Weise Zugang zu Gesundheitsleistungen haben, gerade wenn es um lebensrettende Maßnahmen handelt, sind diskriminierende Verfahren zwingend auszuschließen. \r\nWeiterhin sind von den Gesundheitsbehörden bei Besuchsbeschränkungen in Krankenhäusern in Epi- und Pandemien zwingend Ausnahmeregelungen für Menschen mit Behinderung vorzusehen, so dass auch die erforderliche Begleitung erfolgen kann. \r\n7.\tRecht auf Bildung \r\nKinder und Jugendliche mit Behinderung haben das uneingeschränkte Recht auf Bildung und Förderung. Dieses Recht besteht auch in Epi- und Pandemien sowie Krisensituationen, insbesondere, wenn sie lang anhalten. Schüler*innen und deren Angehörige müssen daher notwendige Unterstützung erhalten, um auch an alternativen Unterrichtsformaten, wie Homeschooling-Angeboten teilnehmen zu können. \r\nDie Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert daher die zuständigen Leistungsträger auf, Schulassistenz in Phasen des Homeschooling auch zu Hause sicherzustellen. Auch die Fortführung einer geeigneten Förderung und Therapie ist dringend notwendig, damit sich behinderungsbedingte Einschränkungen nicht verstärken und Entwicklungspotentiale ausgeschöpft werden können. \r\nKinder und Jugendliche können ihre Entwicklung nicht verschieben. Besonderes Augenmerk bedürfen Kinder und Jugendliche aus Familien, die über wenig finanzielle und zeitliche Ressourcen verfügen, da ihre Eltern die wegfallende Förderung und Bildung häufig nur in sehr geringem Umfang kompensieren können. Dies gilt auch für Alleinerziehende. \r\n8.\tDigitale Teilhabe \r\nDurch die Corona-Pandemie hat sich ein Großteil des gesellschaftlichen Lebens in den digitalen Raum verlagert. Viele Menschen beziehen Informationen aus dem Internet, auch Kommunikation und Bildung finden häufig digital statt. Allerdings sind viele Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung von digitaler Teilhabe ausgeschlossen, da sie häufig auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind. Im Regelsatz sind Leistungen zur digitalen Teilhabe nicht ausreichend berücksichtigt, sodass dieser Personenkreis, insbesondere während der Pandemie, stark benachteiligt war. Beispielhaft zu nennen ist auch die Corona-Warn-App, die nur auf Smartphones neuerer Generationen genutzt werden konnte – und so ganze Bevölkerungskreise ausgeschlossen hat. Auch wenn seit dem Ende der Pandemie die Digitalisierung weiter fortgeschritten ist, besteht das Problem mit Notfall Apps fort: Sie sind nur mit einem Smartphone zu nutzen. Menschen mit Behinderung und Familien mit behinderten Kindern und Jugendlichen fehlt häufig weiterhin eine entsprechende Ausstattung. \r\nDaher fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. den Bundesgesetzgeber auf, eine Lösung zu finden, um Menschen mit Behinderung zuverlässig digitale Teilhabe zu ermöglichen. \r\n9.\tKoordination der Regelungen\r\nIn der akuten Herausforderung zu Beginn der Pandemie sind eine Vielzahl von Regelungen geschaffen worden, um der außergewöhnlichen Situation zu begegnen. Allerdings widersprachen sich die unterschiedlichen Regelungen in Teilen und führten somit auch zu Unklarheit und Verunsicherung. Gerade bezogen auf Menschen mit Behinderung wurden ihre verschiedenen Lebenswelten nicht berücksichtigt und in den Regelungen koordiniert betrachtet. \r\nBei einer erneuten Epi- oder Pandemie sowie Krisensituation fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. alle behördlichen Ebenen auf, eine Abstimmung und Koordination der unterschiedlichen Regelungen vorzunehmen, so dass es für alle Beteiligten möglich ist, sich zweifelsfrei an Regelungen zu halten und negative Folgen, sei es für die Infektionsprävention, sei es für haftungsrechtliche oder andere Folgen, zu vermeiden.\r\nDazu gehört auch, bei Menschen mit Behinderung, die Regelungen für ihre unterschiedlichen Lebenswelten zu koordinieren.\r\nKontakt: \r\nBundesvereinigung Lebenshilfe e. V. \r\nBundesgeschäftsstelle\r\nHermann-Blankenstein-Str. 30\r\n10249 Berlin\r\nwww.lebenshlife.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-18"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/7d/725997/Lebenshilfe-Corporate-Governance-Kodex-2016.pdf"}}